repetitorium aus unternehmensrecht i allgemeine bestimmungen, unternehmensbezogene geschäfte dr....
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Repetitorium aus Unternehmensrecht IAllgemeine Bestimmungen,
unternehmensbezogene Geschäfte
Dr. Sixtus-Ferdinand Kraus
Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensrecht
• Teil des Privatrechts• Sonderprivatrecht der Unternehmer und
des unternehmerischen Rechtsverkehrs• vgl Art 4 Satz 1 EVHGB
„In Handelssachen sind die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts nur insoweit anzuwenden, als nicht die besonders für Handelssachen geltenden Gesetze etwas anderes bestimmen.“
Prinzipien
• einfachere und schnellere Abwicklung(§§ 355-357, 377 UGB)
• erweiterte Selbsthilfe (§§ 368, 373 f UGB)
• Vertrauens- und Verkehrsschutz (§§ 15, 50 UGB)
• Prinzip der Entgeltlichkeit (insb § 354 UGB)
Rechtsquellen
• Gesatztes Recht – insb UGB
• Unternehmensgewohnheitsrecht– vgl Art 4 EVHGB
„[…] Unter diesen Gesetzen ist auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen.“
– consuetudo + opinio iuris– Verhältnis zum gesatzten Recht?
Rechtsquellen
• Unternehmensbrauch– consuetudo + opinio usus– Feststellung ist Tatfrage– Nachweis insb durch Gutachten der WKO
• Ö-Normen
§ 1 Unternehmer
- „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt“- Begriffsdefinition Unternehmen § 1 Abs 2 UGB
- „Jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“
- Wirtschaftstätigkeit- umfasst auch Land- Forstwirtschaft sowie
freiberufliche Tätigkeit- selbständige Tätigkeit
- rechtliche nicht wirtschaftliche
§ 1 Unternehmer
- auf Dauer angelegte Organisation - Handlungs- Aktionssystem- Absicht sich fortlaufende Einnahmequelle zu
schaffen- nicht bloß vorübergehende Tätigkeit
- keine Gewinnerzielungsabsicht- hl verlangt aber Entgeltlichkeit
§ 1 Unternehmer
• Betreiber ?– jener, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden
• Voraussetzung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsfähigkeit, nicht aber die Geschäftsfähigkeit
• (In- & ausländische) natürliche und moralische Personen– Juristische Personen des öffentlichen Rechts?
– Unternehmereigenschaft:• nicht Organmitglieder sondern Verband• nicht gesetzliche Vertreter sondern Vertretener• nicht Gesellschafter sondern Verband
– GesbR ?– Rsp zum KSchG bei GmbH-Gesellschaftern
§ 1 Unternehmer
• Sonderprobleme:– Rechtmäßigkeit der Tätigkeit (§ 6 UGB)– Mischtätigkeit– Größe des Unternehmens
§ 2 Unternehmer
• sofern Rechtsform nach § 2 UGB gewählt -> Unternehmer unabhängig ob tatsächlich Unternehmen betrieben wird
• AG, GmbH, Sparkasse, EWIV, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, VVaG, SE, SCE
• OG/KG ? • Vereine ?• Privatstiftung ?
§ 3 Unternehmer
• Es wird die Unternehmereigenschaft für Personen fingiert, die– zu Unrecht ins FB eingetragen sind– und unter ihrer Firma handeln
• abstrakter Verkehrsschutz– kommt nicht auf Gutgläubigkeit d Dritten an– Dritter kein Wahlrecht, Fiktion auch zugunsten
des Eingetragenen selbst
Scheinunternehmer kraft Auftretens
• nicht gesetzlich geregelt• basiert auf allgm Grundsätzen der
Rechtsscheinhaftung – äußerer Tatbestand– Zurechenbarkeit– Kausalität– Gutgläubigkeit des Dritten
• Dritter hat Wahlrecht, aber keine Rosinentheorie
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
• § 1 Unternehmer– mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs
• muss nicht Absatzgeschäft sein, Vorbereitungsgeschäft genügt • aber § 343 Abs 3 UGB
– endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs• Achtung §§ 3 und 15 UGB
• § 2 Unternehmer– mit Entstehung der Rechtspersönlichkeit– mit Vollbeendigung– Vorgesellschaft ?
• § 3 Unternehmer – Mit unzutreffender Eintragung und Löschung – Achtung § 15 UGB
Anwendung 1., 3., 4. Buch UGB
• Unternehmensbegriff erfasst auch Land-Forstwirtschaft und freie Berufe
• Unternehmensbegriff unabhängig von Unternehmensgröße
• aber Bestimmungen des UGB finden nicht auf alle Unternehmer im gleichen Umfang Anwendung– vgl §§ 4, 189, 343 UGB
Anwendungsbereich 1. Buch (§ 4 UGB)
• 1. Buch ab 2. Abschnitt gilt nicht für– Freiberufler
• können sich aber durch FB-Eintragung unterwerfen, sofern standesrechtlich zulässig
– Land- und Forstwirte• können sich aber durch FB-Eintragung
unterwerfen• sowohl hinsichtlich Land- Forstwirtschaft, als auch
Nebengewerbe
Anwendungsbereich 3. Buch (§ 189 UGB)
• ist anzuwenden auf – Kapitalgesellschaften – unternehmerische verdeckte
Kapitalgesellschaften– alle anderen Unternehmer wenn sie
Schwellenwerte nach § 189 Abs 2 UGB überschreiten
• nicht aber – Land- Forstwirtschaft und Freiberufler
• Außer wenn verdeckte Kapitalgesellschaft
Anwendungsbereich 4. Buch (§ 343 UGB)
• ist anzuwenden auf – alle Unternehmer (§§ 1-3 UGB)– alle juristischen Personen des öffentl. Rechts
Firmenbuchrecht- Grundlagen -
• Def: „Ein von den Gerichten im Außerstreitverfahren geführtes öffentliches Register über bestimmte im Geschäftsverkehr wichtige Tatsachen zum Zweck ihrer Offenlegung“
• faktisch vom Bundesrechenzentrum geführte Datenbank
• Zweck: § 1 Abs 2 FBG„[…] dient der Verzeichnung und Offenlegung von
Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind“
Firmenbuchrecht- Aufbau; Verfahren -
• Aufbau– Hauptbuch (Eintragungen)– Urkundensammlung (Aufbewahrung von Urkunden)
• Zuständigkeit:– sachlich:
• mit HS betrauten Gerichtshöfe I. Instanz (= LG; in Wien HG)– örtlich:
• Hauptniederlassung
• Einzelrichter – zumeist aber Rechtspfleger (§ 22 RpflG)
• Parteistellung– nur unmittelbar Betroffene– antizipierte Parteistellung (§ 15 Abs 2 FBG)
Firmenbuchrecht- Verfahren -
• Mitwirkung gesetzlicher Interessensvertretungen (§ 14 FBG)
• IdR Verpflichtung zur Anmeldung– schriftlich + öffentlich beglaubigt– bestimmt (§ 16 FBG)– Ausnahme vereinfachte Anmeldung (§ 11
FBG)
• nur in Ausnahmen von Amts wegen (§ 10 FBG)
Firmenbuchrecht- Wer ist einzutragen -
• alle Rechtsträger gem § 2 FBG– Einzelunternehmer– OG/KG, EWIV– AG, SE, GmbH– Gen, SCE, VVaG– Sparkassen, Privatstiftungen– sonstige zur Eintragung vorgesehenen
• GesbR ?• Vereine ?• ausländische Rechtsträger (§ 12 UGB) • Eingetragene erhalten FB-Nummer (§ 14 UGB)
Firmenbuchrecht- Was ist einzutragen -
• allgemeine Tatsachen (§ 3 Abs 1 FBG)– FB-Nummer, Firma, Rechtsform, Sitz,
Geschäftsanschrift, Geschäftszweig, Zweigniederlassung,….
• spezielle Tatsachen (§ 3 Abs 2, § 4 ff FBG)
• Änderungen (§ 10 FBG)
• zu unterscheiden zwischen – fakultativen Eintragungen (§ 4 Abs 2 u 3 UGB)
– obligatorischen Eintragungen (§ 53 UGB)
– Bedeutung: Registerzwang (§ 24 FBG); § 15 Abs 1 UGB
Firmenbuchrecht
• konstitutiv– begründen ein Recht/-sverhältnis
• deklarativ– dokumentiert ein bereits bestehendes Recht/-
sverhältnis
• Beurteilung hat im Hinblick auf die Rechtsfolgen zu erfolgen!
Firmenbuch- Wirkung wahrer Eintragungen § 15 Abs 2 UGB -
• sogenannte „positive Publizität“
• betrifft inhaltlich richtige/wahre Eintragungen
• muss sich Dritter entgegenhalten lassen
• aber 15-tägige Schonfrist ab Bekanntmachung– zu prüfen, ob Dritten zumutbar war ins FB
Einsicht zu nehmen
Firmenbuch- Wirkung fehlender Eintragungen § 15 Abs 1 UGB -
• sogenannte „negative Publizität“• betrifft nur eintragungspflichtige Tatsachen• nicht eingetragen und/oder bekannt gemacht
worden• kann Dritten nicht entgegengehalten werden,
wenn dieser keine positive Kenntnis von der Tatsache hatte
• Rechtsfolge– Dritter hat Wahlrecht (Rosinentheorie?)– Auch bei nicht eingetragener Vortatsache?
Firmenbuch Wirkung ursprünglich unrichtiger Eintragungen § 15 Abs 3 UGB
• betrifft nur ursprünglich unrichtige Eintragungen
• baut auf Rechtsscheinhaftung auf– unrichtige Eintragung veranlasst oder
schuldhaft nicht beseitigt– Dritte setzt eine Vermögensdisposition– Dritter muss gutgläubig sein
• Rechtsfolge– Dritter hat Wahlrecht (Rosinentheorie?)
Firma• Def. § 17 UGB
– „[…] der ins FB eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“
– kann nur haben wer Unternehmer + FB eingetragen• OG/KG ?
• zu unterscheiden von:– Firmenschlagwort (Metro)– Firmenabkürzung (VÖEST)– Geschäfts- Etablissementbezeichnung
(Schutzengelapotheke)– Marke
• besteht aus Firmenkern und Firmenzusatz
Firma• Kennzeichnungseignung
– Betrifft Namensfunktion– Artikulierbarkeit
• Buchstaben zulässig– IBC GmbH, UTEC GmbH, HM & A GmbH
• unzulässig Aneinanderreihen von gleichen Buchstaben– AAA AAA AAA AB Lifesex-TV.de GmbH
• bei Sonderzeichen verschwimmen die Grenzen– zulässig „!“, „?“, „&“– unzulässig ~ * // _ (mister*lady GmbH)
• bei @ ist zu differenzieren– zulässig wenn als engl. bei– unzulässig wenn als moderne Schreibweise
Firma- Firmenkern -
• Unterscheidungskraft– Eignung einen Unternehmer von einem
anderen zu unterscheiden – nicht bei bloßen Branchen-,
Gattungsbezeichnungen• Bau-GmbH, Handels-OG• können aber Verkehrsgeltung und dadurch
Unterscheidungskraft erlangen
Firma- Firmenkern -
• Irreführungsverbot– Keine Fehlvorstellungen über wesentliche
geschäftliche Verhältnisse– Beurteilung anhand des „kritischen,
aufmerksamen und umsichtigen Durchschnittsadressaten“
– § 20 UGB • EinzelU, OG/KG nur Namen der Vollhafter
Firmenzusätze
• Rechtsformzusatz– Einzelunternehmer -> „eingetragener
Unternehmer/in“; „e.U.“– Offene Gesellschaft -> „Offene Gesellschaft“;
„OG“
• Freiberuflerzusatz
• Filialzusatz
• Liquidationszusatz
Firmengrundsätze
• Firmeneinheit
• Firmenöffentlichkeit (§ 3 Z 2 FBG)
• Firmenkontinuität– durchbricht Grundsatz der Firmenwahrheit,
soweit schützenswerte Verkehrsinteressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
FirmenR im subjektiven Sinn
• § 37 UGB– Unterlassungsanspruch gegen unbefugten
Gebrauch im Geschäftsverkehr
• § 43 ABGB– Namensschutz
• § 9 UWG
• § 24 FBG
Geschäftspapiere (§ 14 UGB)
• ins FB eingetragene Unternehmer
• Geschäftspapier u Bestellscheine
• allg. und spezielle Angaben
• wie sind Angaben zu machen?
• Verletzung -> § 24 FBG
Stellvertretung- zivilrechtliche Grundsätze -
• „Wer handelt, handelt für sich selbst“• allg. Voraussetzungen
– Offenlegung– Vertretungsmacht
• gesetzliche, organschaftliche, rechtsgeschäftliche (Vollmacht)
– Geschäftsfähigkeit
• Handeln ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) ≠ Missbrauch der Vertretungsmacht
Stellvertretung- Prokura -
• Von einem ins FB eingetragenen U. erteilte umfänglich gesetzlich festgelegte, unbeschränkbare, unübertragbare, widerrufbare Vollmacht
• Vollmachtgeber: eingetragener U.• Bevollmächtigter: natürliche Person; auch wenn
beschränkt geschäftsfähig ?• ausdrücklich vom Unternehmer erteilt• Zustimmungspflicht?• ins FB einzutragen + Musterzeichnung
Stellvertretung- Prokura -
• Umfang (§ 49 UGB)– Gerichtliche und außergerichtliche
Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt
– Ausnahmen• stellvertretungsfeindliche Geschäfte• Grundlagengeschäfte• Privatgeschäfte• Immobiliarklausel (§ 49 Abs 2 UGB)
• Umfang gegenüber Dritten unbeschränkbar• Filialprokura
Stellvertretung- Prokura -
• Arten– Einzelprokura– Gesamtprokura– Gemischte Gesamtprokura
• Beendigung– eintragungspflichtig
Stellvertretung- Handlungsvollmacht -
• Von Unternehmer erteilte Vollmacht, die nicht Prokura
• Vollmachtgeber: Unternehmer
• Bevollmächtigter: natürliche Person– beschränkte Geschäftsfähigkeit und
juristische Person?
• Erteilung auch schlüssig
Stellvertretung- Handlungsvollmacht -
• Umfang– Generalhandlungsvollmacht
• alles was der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt
• sonstige Beschränkungen gelten nicht gegenüber gutgläubigen Dritten
– Verbraucher (§ 10 KschG)
– Unternehmer
– Arthandlungsvollmacht– Einzelhandlungsvollmacht– Ladenvollmacht
Unternehmensübertragung - Grundlagen -
• share deal ≠ asset deal
• Unternehmensbewertung
• Unternehmen kann Gegenstand des Verpflichtungsgeschäfts sein, aber bei Verfügungsgeschäft Spezialitätsgrundsatz– § 3 AVRAG, §§ 2, 12a MRG, § 69 VersVG
Unternehmensübertragung - § 38 UGB -
• Voraussetzungen– Unternehmen – Fortführung d Unternehmens– Erwerb unter Lebenden
• Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts ?
• Rechtsfolgen (dispositiv)– Übergang der unternehmensbezogenen
Rechtsverhältnisse• Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse,
isolierte Verbindlichkeiten und Forderungen, Sicherheiten• § 343 UGB, nicht höchstpersönliche
Unternehmensübertragung - Widerspruchsrecht § 38 Abs 2 UGB -
• Dritter gegen Übergang des Vertragsverhältnisses
• binnen 3 Monaten ab Mitteilung
• Sofern widerspricht -> bleibt das Rechtsverhältnis mit dem Veräußerer besteht
• Schwebezustand Erfüllung sowohl gegenüber Veräußerer als auch Erwerber
Unternehmensübertragung - Erwerberhaftung § 38 Abs 4 -
• Erwerber haftet auch für Verbindlichkeiten des V aus nicht übernommenen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen
• nur wenn keine Vertragsübernahme– bei Widerspruch– vertraglich ausgeschlossene Rverhältnisse– höchstpersönliche ?
• Haftungsausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer mit Wirkung für Dritte
Unternehmensübertragung - Forthaftung Veräußerer §§ 38 Abs 1 iVm 39 UGB-
• Veräußerer haftet für Verbindlichkeiten– bis zum Übergang entstanden (?)– innerhalb von 5 Jahre fällig werden – Haftung verjährt in spätestens 3 Jahren ab
Fälligkeit
UnternehmensübertragungHaftung nach § 1409 ABGB
• Übernahme von Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste
• gesetzlicher Schuldbeitritt
• zwingend
• Haftung beschränkt mit Wert der übernommenen Aktiva
Unternehmensübertragung von Todes wegen (§ 40 UGB)
• unabhängig von zivilrechtlicher Erbenhaftung
• unbeschränkte Haftung des Erben bei Fortführung des Unternehmens
• Ausnahme:– Sinngemäße Anwendung § 38 Abs 4 UGB– Einstellung innerhalb 3 Monaten
Unternehmensbezogene Geschäfte
• Def § 343 Abs 2 UGB– Geschäfte (iwS)– Unternehmer
• §§ 1-3 UGB• juristische Personen des öffentlichen Rechts
– Betriebszugehörig• Zweifelsregel § 344 UGB• ausgenommen Vorbereitungsgeschäfte natürlicher
Personen (§ 343 Abs 3 UGB)
Unternehmensbezogene Geschäfte
• einseitig u. beidseitige uGeschäfte
• grundsätzlich genügt einseitiges uGeschäft (§ 345 UGB)– Zahlreiche Ausnahmen bei denen
beidseitiges erforderlich ist• Schadenersatz (§ 349)• Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 ff)• Mängelrüge (§§ 377 f)
Unternehmensbezogene Geschäfte
• Für Abschluss keine bes Bestimmungen -> §§ 863 ff ABGB
• § 362 HGB (Schweigen als Zustimmung) ersatzlos aufgehoben– > allg zivilrechtliche Grundsätze
• Schweigen auf Unternehmerisches Bestätigungsschreiben– Nur wenn ergänzend, konkretisierend und im
Rahmen des Üblichen und Billigen
Unternehmensbezogene Geschäfte
• Entgeltlichkeit (§ 354 UGB)– auch bei eins. uGeschäft– Angemessenheit
• Sorgfaltspflicht (§ 347 UGB)– obj. Sorgfaltsmaßstab– vgl § 1299 ABGB
• Solidarhaftung bei teilbarer Leistung– § 889 ABGB– § 348 UGB
Unternehmensbezogene Geschäfte
• Laesio enormis– § 934 ABGB – früher nach § 351a HGB ausgeschlossen– kann gemäß § 351 UGB zu Lasten des Unternehmers
vertraglich ausgeschlossen werden • Verzugszinsen
– §§ 1000, 1333, 1335 ABGB– § 352 UGB aF -> Neuerungen durch
Zahlungsverzugsgesetz• Umfang Schadenersatz
– ABGB entgangener Gewinn nur bei groben Verschulden
– bei beids. uGeschäft § 349 UGB
Zurückbehaltungsrecht (§ 369 ff UGB)
• Forderung aus beids. uGeschäft
• Forderung fällig – Ausnahme: Notzurückbehaltungsrecht
• bewegliche Sachen und Wertpapieren
• ausgeschlossen bei Weisung des Dritten und Übernahme einer Verpflichtung
• Abwendung durch Sicherheitsleistung
• Wirkung
Kontokorrent §§ 355 ff UGB
• mindestens zwei Parteien; einer Unternehmer• Geschäftsverbindung • Kontokorrentabrede
– insb Kontokorrentperiode (iZw 1 Jahr)
• nur kontokorrentfähige und kontokorrentzugehörige Forderungen
• Wirkung • Verrechnung mit Ablauf der Kontokorrentperiode
– kausales Saldo ≠ Saldoanerkenntnis
Warenkauf- Begriff -
• Kaufvertrag, Werk- oder Tauschvertrag
• über Ware (bewegliche körperliche Sache) oder Wertpapiere
• zumindest für eine Partei unternehmensbezogen
Warenkauf- Hinterlegungsrecht/Selbsthilfeverkauf -
• bei Annahmeverzug (§ 1419 ABGB)• Hinterlegung im öffentlichen Lagerhaus
oder sonst sicheren Weise– keine Erfüllungswirkung
• alternativ Selbsthilfeverkauf– vorherige Androhung – öffentliche Versteigerung/Freihandverkauf– Erfüllungssurrogat (auf Rechnung des ersten
Käufers)
Warenkauf- Mängelrüge -
• beiders. uWarenkauf• Ware muss abgeliefert sein• Was ist zu rügen?
– Sachmängel– Rechtsmängel?– Schlechtlieferungen (§ 377 UGB)– Anderslieferungen und Mengenabweichungen (§ 378
UGB)• innerhalb welcher Frist?
– absenden genügt• Rüge muss substantiiert sein
Warenkauf- Mängelrüge -
• Entfall bei – nicht-genehmigungsfähigen Aliudlieferungen – Mangel zumindest grob fahrlässig verursacht
oder verschwiegen
• wenn nicht, nicht rechtzeitig bzw ordnungsgemäß gerügt Verlust von: – Anspruch auf Gewährleistung– Schadenersatz wegen Schadens
• nicht aber Mangelfolgeschäden und ex delicto
– Anfechtung wegen Irrtum über Mangelfreiheit
Kommissionär
• Waren oder Wertpapiere • im eigenen Namen und auf fremde Rechnung• kauft oder verkauft• Abgrenzung
– Makler– Handelsvertreter
• Arten– Verkaufskommission – Einkaufskommission
Kommissionär
• Kommissionsvertrag
• 2 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden – Kommittent – Kommissionär
– Kommissionär – Dritter (Ausführungsgeschäft)
• Unterkommission
Kommissionär- Pflichten -
• Geschäft mit Sorgfalt eines ordentl Unternehmers führen
• Interessenwahrungspflicht• Aufklärungspflicht• Nennung des Dritten spätestens bei
Ausführung• Herausgabepflicht • Weisungen des Kommittenten befolgen• darf keine Vorschüsse/Kredite gewähren
Kommissionär- Haftung/Selbsteintritt -
• für Verlust oder Beschädigung während oder infolge der Verwahrung
• Delkrederehaftung – Haftung für Erfüllung des Ausführungsgeschäfts– nur in besonderen Fällen
• Selbsteintritt – nur wenn Ware einen Börse-/Marktpreis– darf nicht Interessen des Kommittenten zuwiderlaufen– ausdrücklich zu erklären
Kommissionär- Provisionsanspruch -
• auch ohne vertragliche Vereinbarung
• Voraussetzungen– Kommissionsvertrag muss bei Ausführung
bestehen– abgeschlossenes Geschäft muss ausgeführt
sein
• Delkredereprovision
• zusätzlich Anspruch auf Aufwandersatz
Handelsvertreter- Begriff -
• „Wer von einem anderen (iF „Unternehmer“ mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (ausgenommen über beweg Sachen) in dessen Namen und auf dessen Rechnung betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt “
• anderer, Unternehmer ?• selbstständig und gewerbsmäßig ?• ständig betraut• im fremden Namen und Rechnung• Vermittlung und/oder Abschluss• keine unbeweglichen Sachen
Handelsvertreter
• Handelsvertretervertrag – formfrei– Ausstellung einer schriftlichen
Vertragsurkunde (§ 4 HVertrG)
• Vertretungsbefugnis– grundsätzlich nur Vermittlung – um abzuschließen bedarf es
Bevollmächtigung • idR eine Handlungsvollmacht
Handelsvertreter- Pflichten -
• Bemühungspflicht
• Interessenswahrungspflicht
• Mitteilungspflicht
• Verschwiegenheitspflicht
• Herausgabepflicht
• Wettbewerbsverbot ?
Handelsvertreter- Provision -
• Voraussetzungen:– wirksamer Vermittlungsvertrag – gebührt nur bei Zustandekommen des Geschäfts– Kausalität der Tätigkeit des HV– Verdienstlichkeit des HV
• Anspruch entsteht aber erst – mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts
sofern • vom Unternehmer ausgeführt• vom Unternehmer hätte ausgeführt werden sollen • der Dritte ausführt
Handelsvertreter- Provision -
• Provision ohne unmittelbarer Mitwirkung des HV (§ 8 Abs 3 HVertrG)
• Provision ohne jede Mitwirkung des HV
(§ 8 Abs 4 HVertrG)
• nachvertraglicher Provisionsanspruch
(§ 11 HVertrG)
Handelsvertreter- Ausgleichanspruch § 24 HVertrG-• Voraussetzungen:
– Beendigung des Vertragsverhältnisses– Kundenzuführung oder Erweiterung bestehender
Geschäftsverbindungen– Unternehmer muss erhebliche Vorteile erwarten– Billigkeit entsprechen
• Ausschlussgründe (Abs 3)– grundsätzlich wenn HV kündigt oder vorzeitig löst
• Ausnahme: dem Unternehmer zurechenbare Gründe, Alter Krankheit, Gebrechlichkeit
– HV einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung setzt
– Vertragsübernahme
Handelsvertreter- Beendigung -
• Fristablauf
• ordentliche Kündigung
• Außerordentliche Kündigung bei wichtigen Grund
• Konkurs des Unternehmers
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