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Neuerungen im Zahlungsverkehr QR-Rechnung Seite 5 Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand Ausgabe 52 April 2020

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Neuerungen im ZahlungsverkehrQR-RechnungSeite 5

Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand

Ausgabe 52April 2020

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2 MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Aktuell

Sicherheitsaudit «Cyber Smart Security Check»Die Berichte in den Medien über Hackerangriffe bei Unternehmen und deren schwerwiegende Folgen häufen sich. Die Dunkelziffer ist vermutlich noch viel höher. Betroffene Unternehmen sind von Datenverlust, vielen zusätzlichen Arbeits-stunden, hohen Kosten und eventuell auch von Imageverlust betroffen. Die Dacor-Informatik, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Gewerbe-Treuhand, hat eigens für KMU einen Sicherheitsaudit entwickelt. Der «Cyber Smart Security Check» zeigt mögliche Sicherheitslücken auf und schafft die Entscheidungsgrund-lage für entsprechende Massnahmen. Die Dacor-Informatik bietet den Sicherheits-check für kleine Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitsplätzen im Frühling 2020 zum Spezialpreis von CHF 1 250 an. Der Artikel «Wie hoch ist Ihre Cybersicherheit bei Emotet und Windows 7?» auf Seite 4 in dieser Ausgabe erläutert weitere wichtige Sicherheitsaspekte für die IT in KMU. Für Fragen steht Ihnen Patrick Schmid, Geschäftsführer der Dacor-Informatik, unter Telefon 041 319 93 43 oder per E-Mail an [email protected] zur Verfügung.

BeförderungAchill Wicki, dipl. Steuerexperte, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, leitet seit dem 1. Januar 2020 das Fachteam Steuern. Mit sechs dipl. Steuerexperten verfügt die Gewerbe-Treuhand über ausreichend Fachkompetenz, um auch umfangreiche Steuerprojekte und -abklärungen zu bearbeiten. Wir danken Achill Wicki für sein Engagement und wünschen ihm beruflichen Erfolg und persönliche Befriedigung für seine Führungsaufgabe.

Gewinnerin Wettbewerb Messe Zukunft AlterAn der Messe Zukunft Alter vom 8. bis 10. November 2019 konnten die Messe- besucher an unserem Stand am Wettbewerb teilnehmen. Die Frage lautete: «Wie viele Liter Wasser enthält unser Springbrunnen?» Aus den vielen richtigen Antworten wurde Margrit Keiser aus Dallenwil als Gewinnerin ausgelost. Die ehemalige Bäuerin wird den Preis, ein Wellneswochenende für zwei Personen, geniessen. Wer sie begleiten darf, ist noch nicht bekannt.

Zentralschweizer Neuunternehmer 2020Auch dieses Jahr erhalten mehrere Neuunternehmen die Chance, sich einer breiten Öffentlichkeit, in den Medien und online zu präsentieren. Alle Unternehmen aus der Zentralschweiz, welche zwischen Juni 2015 und Mai 2019 gegründet worden sind, können sich für diesen mit CHF 10 000 dotierten Preis bewerben. Die Verleihung findet am 22. September 2020 im Forum der Messe Luzern statt. Die Anmeldefrist läuft noch bis zum 31. Mai 2020. Jetzt bewerben unter www.gewerbe-treuhand.ch

Geschäftsfrauenseminar 2020 abgesagtDie aktuelle Situation um die Ausbreitung des Coronavirus hat uns veranlasst, das Geschäftsfrauenseminar vom 16. Juni 2020 abzusagen. Auch wenn sich die Situ-ation im Mai beruhigen sollte, stehen andere Prioritäten im Vordergrund, als die Teilnahme an unserem Seminar. Das nächste Geschäftsfrauenseminar findet am 8. Juni 2021 statt. Wir danken für das Verständnis und wünschen allen, dass sie diese Krise möglichst unbeschadet überstehen.

ImpressumHerausgeber: Gewerbe-Treuhand AG, Eichwaldstrasse 13, 6002 Luzern041 319 92 92, www.gewerbe-treuhand.chRedaktion: Hanspeter Schneeberger,[email protected]: 4300 Exemplare, erscheint vierteljährlich

Nachdruck einzelner Artikel unter vollstän-diger Quellen angabe wird gerne gestattet.

Achill Wicki

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3MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Wir sind in Krisenzeiten für Sie da

Wie lassen sich wirtschaftliche Schäden durch Corona begrenzen?

In der aktuellen Situation gilt es, die eigene Gesundheit sowie jene der Familienangehörigen, der Mitarbeitenden und der Bevölkerung zu schützen. Darüber hinaus muss die Geschäftstätigkeit bestmöglich aufrechterhalten werden, um die negativen Konsequenzen zu minimie-ren. Die Gewerbe-Treuhand verfügt über erfahrene Fachkräfte, um KMU in Notsituationen in allen Bereichen rasch und unkompliziert Unterstützung zu bieten.

Arbeitsrecht

Grundsätzlich besteht bei einer Schliess-ung des Betriebs – sei es freiwillig oder auf behördliche Anordnung hin – eine Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber. In Krisenzeiten ist daher von Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine erhöhte Flexibilität gefordert, um die Situation durchzustehen. Dennoch stellt sich die Frage, welchen Grad an Flexibilität den Mitarbeitenden zuzumu-ten ist. Wichtig ist in diesem Bereich auch der Umgang mit Überstunden und dem vorhandenen Ferienguthaben. Darüber hinaus stellen sich etwa Fragen zur notwendigen Kinderbetreuung auf-grund der Schliessung der Schulen oder der Umgang mit Home-Office.

Mitarbeiterausfall

Seien sie gefasst darauf, dass je nach Pandemieverlauf, auch Ihr Betrieb durch längere Krankheitsabsenzen Ihrer Mitarbeiter in seinen Arbeitsabläu-fen beeinträchtigt werden könnte. Sie benötigen in diesem Fall sofortige per-sonelle Unterstützung. Dies ist insbe-sondere in administrativen Aufgaben beispielsweise im Rechnungswesen und in der Personalabteilung möglich.

Einhaltung von Verträgen

Da die Unternehmer von der Pandemie unvorbereitet getroffen wurden, bre-chen vielerorts Lieferketten ab oder verzögern sich. In der Folge resultieren Vertragsverletzungen zwischen Ge-schäftspartnern, welche zu Haftungs-fragen führen. Klären Sie frühzeitig die rechtliche Lage in Ihren Verträgen ab.

Versammlungsverbots und den Mobili-tätseinschränkungen kaum durchführ-bar. Der Bundesrat hat im Rahmen der Notverordnung allerdings die Möglich-keit geschaffen, dass Aktionäre ihre Rechte an der Generalversammlung ohne Präsenz ausüben können. Es sind hierbei eine Mehrzahl von Umset-zungsvarianten möglich, dennoch ist darauf zu achten, dass juristische For-malitäten erfüllt werden, um einen gültigen Beschluss zu erreichen.

Kurzarbeit

Die derzeitige CoVid19-Pandemie führt in zahlreichen Firmen zu einem unmit-telbaren Umsatzeinbruch. Dies kann Folge von behördlichen Anordnungen sein, weil beispielsweise die Öffnung eines Ladenlokals untersagt wurde. Es können aber auch wirtschaftliche Gründe vorliegen, etwa wenn die Lie-ferkette unterbrochen wird oder die Nachfrage abrupt sinkt. In diesen Situ-ationen kann die Kurzarbeitsent- schädigung ein geeignetes Mittel zur finanziellen Überbrückung sein. Der Bundesrat hat hierfür umfangreiche Mittel zur Bewältigung der Krise bereit-gestellt.

Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündi-gungen ausgesprochen werden. Der Bundesrat weitete die Entschädigung auf eine Vielzahl von Personengruppen und Fällen aus, die bislang durch dieses Sicherungsnetz gefallen sind, z. B. auf mitarbeitende Inhaber, selbständig Erwerbende oder auch auf Eltern, die ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können.

Wir helfen Ihnen dabei, die ständig wechselnden Rahmenbedingungen um diesen Fokus herum im Griff zu haben, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Es stellen sich dabei eine Reihe von Herausforderun-gen, die schnell gelöst werden müssen:

Liquiditätsschwierigkeiten

Die Liquidität ist der Sauerstoff ihres Unternehmens. Mit dem abrupten Wirtschaftseinbruch werden viele Un-ternehmer ein besonderes Augenmerk auf ihre Liquidität haben müssen. Sollte die Liquidität ohne das Zuführen neuer Mittel nicht ausreichen, haben der Bund sowie eine Vielzahl von Kantonen und Kantonalbanken bereits eine Reihe von Unterstützungsmassnahmen an-geboten, seien es Direktzahlungen, Bürgschaften oder Kredite.

Jahresabschluss 2019

Die Pandemie kann substantiellen Ein-fluss auf die Bewertung Ihrer Geschäfts-aktiven haben, z. B. Beteiligungen, Maschinen oder auch Liegenschaften. Auch wenn per Stichtag der Bilanz die Werte nicht unmittelbar berichtigt werden können, stellen sich Fragen, ob dieser Aspekt im Anhang zur Jahres-rechnung auszuweisen ist oder ob die Bewertung zu Fortführungszwecken gerechtfertigt ist. Verwaltungsräte müssen diesen Aspekt im Rahmen des Abschlusses berücksichtigen.

Generalversammlung

Um den Jahresabschluss 2019 zu genehmigen, ist eine Generalversamm-lung der Aktionäre im ersten Halbjahr 2020 notwendig – im Angesicht des Fortsetzung auf Seite 4

Stand der Informationen: 24.03.2020

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4 MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Microsoft warnt: Nutzung von Windows 7 ist jetzt brandgefährlich

Wie gefährlich ist die Nutzung von Windows 7? Für Nutzer, welche weiterhin Win-dows 7 verwenden, besteht die Gefahr, Opfer von Cyberangriffen zu werden. PC, Notebooks und Tabletts, welche immer noch unter Windows 7 laufen, sind anfälliger für Viren und der Schutz von persönlichen Daten ist nicht mehr gegeben. Der Grund dafür: Microsoft führt seit Ende 2019 keine Software- und Sicherheitsupdates mehr für Windows 7 durch.

Was können Nutzer machen? Microsoft empfiehlt allen Nutzern, einen neuen PC mit Windows 10 anzu-schaffen. Die Dacor-Informatik bietet hier mit ihrem Frühlingsangebot Unter-stützung.

Weitere Informationen zum Angebot fnden Sie unter www.dacor.ch

Der Autor steht für Fragen und Beratungen gerne zur Verfügung.

Emotet liest die Kontaktbeziehungen und E-Mail-Inhalte aus den Post- fächern infizierter Systeme aus. Diese Informationen nutzen die Täter zur weiteren Verbreitung des Schad- programms. Das funktioniert so: Empfänger erhalten E-Mails mit authentisch aussehenden, jedoch erfundenen Inhalten von Absendern, mit denen sie erst kürzlich in Kontakt standen. Aufgrund der korrekten Angabe der Namen und Mailadressen von Absender und Empfänger in Be-treff, Anrede und Signatur wirken diese Nachrichten auf den ersten Blick auf viele vertrauenswürdig. Deswegen ver-leiten sie zum unbedachten Öffnen des schädlichen Dateianhangs oder der in der Nachricht enthaltenen URL.

Ist der Computer erst infiziert, lädt Emotet weitere Schadsoftware nach, wie zum Beispiel den Banking-Trojaner Trickbot. Diese Schadprogramme führen zu Datenabfluss oder ermögli-chen den Kriminellen die vollständige Kontrolle über das System. Eine solche Cyberattacke kann die Daten jedes Unternehmens gefährden.

Gefälschte E-Mails im Namen von Institutionen (z. B. Banken, Kommu-nikationsunternehmen), Freunden, Nachbarn, Kollegen, Mitarbeiten-den oder gar Vorgesetzten gefährden im Moment ganze Netzwerke und legen Unternehmen teilweise lahm. Emotet gilt als eine der grössten Bedrohungen durch Schadsoftware weltweit und verursacht auch in der Schweiz hohe Schäden.

Dacor-Informatik

René Bucheli

Mitglied der Geschäftsleitung Leiter Geschäftsbereich Treuhand Dipl. Treuhandexperte Dipl. Steuerexperte

Telefon 041 319 93 60 [email protected]

Wie hoch ist Ihre Cybersicherheit bei Emotet und Windows 7?

Wie Sie sich schützen können

– Installieren Sie zeitnah bereitgestellte Sicherheitsupdates für Betriebs- systeme und alle Anwendungs- programme.

– Setzen Sie Antiviren-Software ein und aktualisieren Sie diese immer wieder.

– Sichern Sie regelmässig Ihre Daten (Backups).

– Prüfen Sie bei vermeintlich bekannten Absendern Dateianhänge von E-Mails (insbesondere Office-Dokumente) und in den Nachrichten enthaltene Links, bevor sie diese anklicken. Bei einer verdächtigen E-Mail sollten Sie im Zweifelsfall den Absender anrufen und sich nach der Glaubhaftigkeit des Inhaltes erkundigen.

– Lassen Sie Ihre IT durch ein Audit der Dacor-Informatik überprüfen.

Bruno Kaech

Delegierter des Verwaltungsrats Gesamtleiter Lic. iur. Dipl. Steuerexperte

Telefon 041 319 92 63 [email protected]

Patrick Schmid

Geschäftsführer Dacor-Informatik Dipl. Wirtschaftsinformatiker, CISA, CAS IT Management, NDK Datenschutz und Informationssicherheit

Telefon 041 319 93 43 [email protected]

Schluss von Seite 3

Technische Voraussetzungen für Home-Office

Aufgrund der behördlich angeordneten Einschränkungen der Bewegungs- freiheit und des Versammlungsverbots stellt sich für Unternehmer die Frage, wie der operative Betrieb aufrechter-halten werden kann. Teilweise ist eine Home-Office-Lösung denkbar, aller-dings muss unter Umständen erprobte Infrastruktur und Software nun so schnell wie möglich installiert werden, damit der Übergang in den Home- Office-Betrieb reibungslos klappt. Wichtig ist insbesondere, dass

effiziente und sichere Tools zur Online- zusammenarbeit und zur Kommunika-tion eingesetzt werden.

Unsere Berater helfen Ihnen gerne im Rahmen eines effizienten Telefonats, einen Überblick über die akuten Herausforderungen zu erhalten. Bleiben Sie gesund. Warten Sie bei offenen Fragen nicht zu und holen Sie sich Hilfe, wenn dies nötig ist.

Die Autoren sowie alle unsere speziali-sierten Fachkräfte stehen Ihnen für Auskünfte und Unterstützung zur Verfügung.

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5MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Fachteam Abacus

Neuerung im Zahlungsverkehr: QR-Rechnung – was ist zu tun?

Die Harmonisierung des Zahlungsverkehrs geht mit der Ablösung der heutigen Einzahlungsscheine durch die QR-Rechnung einen Schritt weiter. Am 30. Juni 2020 wird der Swiss QR Code in der Schweiz eingeführt und ersetzt die bisherigen Einzahlungsscheine. Die QR-Rechnung enthält alle Informationen für eine automatisierte Zahlung. Doch noch nicht alle Unternehmen haben ihre Hard- und Software für die Verarbeitung von QR-Rechnungen fit gemacht.

hierfür sind vielfältig. Beispielsweise bietet Abacus mit dem Online Tool AbaNinja auch für Kleinunterneh-men eine kostengünstige Lösung an. Die Auftragsbearbeitung der Abacus Business Software ist ab der Version 2020 für die QR-Rech-nung bereit.

Wie weiter?

Warten Sie nicht mehr zu und prüfen Sie Ihre Hard- und Softwareinfrastruk-tur auf deren Anpassungsbedarf und planen Sie mit Ihren Partnern zusam-men die Umstellung auf die QR-Rech-nung. Sie erhalten viele Vorteile und es erleichtert Ihnen die Fakturierung und den Zahlungsverkehr, wenn Sie ab dem 30. Juni 2020 den QR-Code als Rechnungsempfänger wie auch als Rechnungssteller nutzen können.

Bei Fragen zur Abacus Business Software, zu AbaNinja, für Abklärun-gen zur Einführung einer passenden Software oder für die Planungs- und Umstellungsarbeiten steht Ihnen die Autorin oder Ihr Mandatsleiter gerne zur Verfügung.

Janine Leu

Leiterin Fachteam Abacus Dipl. Treuhandexpertin, MAS FH in Treuhand und Unternehmensberatung, CAS Informatik-Projektmanagement

Telefon 041 319 93 86 [email protected]

verarbeiten, bietet sich jetzt eine gute Gelegenheit, um eine Soft-ware-Lösung einzuführen. Beispiels-weise mit dem Modul Kreditoren-buchhaltung der Abacus Business Software entfällt viel manuelle Arbeit und durch die zahlreichen Vorteile spart auch ein KMU Zeit und Geld.

2. Wenn Sie für die Erfassung und Be-zahlung Ihrer Kreditorenbelege bereits eine Software einsetzen, informieren Sie sich beim Anbieter über die Möglichkeiten. Die Abacus Version 2019, welche auch bei der Gewerbe-Treuhand für AbaWeb-Kunden im Einsatz ist, ist für die Ver-arbeitung von QR-Kreditorenbelege bereit. Als Ergänzung zur Kreditoren-buchhaltung empfiehlt sich AbaScan für das Verarbeiten von pdf-Belegen mit integrierter Texterkennung.

Kunden- bzw. Debitoren-rechnungen: QR-Einzahlungs-scheine versenden

Dank der Übergangsfrist können Sie auch nach dem 30. Juni 2020 noch Ihre gewohnten Einzahlungsscheine an Kunden versenden. Wir empfehlen Ihnen jedoch, ab dann Ihre Prozesse anzupassen.1. Bedrucken Sie Ihre eigenen Einzah-

lungsscheine mit Hilfe einer Soft-ware? Dann informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter über die Umstellung. In den meisten Fällen ist ein Update notwendig.

2. Verwenden Sie Einzahlungsscheine Ihrer Bank oder drucken Sie ledig-lich Ihre IBAN-Bankverbindung auf die Rechnung? Dann empfiehlt es sich, eine Business Software für das Erstellen und Verwalten von Debito-renrechnungen oder ein Tool für das Generieren eines QR-Einzahlungs-scheines einzusetzen. Die Angebote

Vorteile für alle und grössere Sicherheit

Der QR-Code enthält digitalisiert alle Zahlungsinformationen und ermöglicht die Rechnungsstellung in CHF und EUR und dies bei wesentlich höherer Datenqualität durch mehr und präzi-siere Informationen. Mit ihm sind die Zahlungsreferenzen durchgehend vom Auftraggeber bis zum Empfänger auto-matisiert. Es passieren weniger Fehler beim Einlesen und gestaltet die Zah-lungsabwicklung und -überwachung wesentlich effizienter.

Jetzt handeln

Die Einführung der QR-Rechnung be-trifft schweizweit alle Unternehmen, staatliche Einrichtungen und Non- Profitorganisationen sowie alle Privat-personen. Rechnungssteller können QR-Rechnungen ab dem 30. Juni 2020 verschicken. Ab diesem Datum läuft eine Übergangsfrist von mindes-tens zwei Jahren. Jedes Unternehmen sollte sich dennoch rechtzeitig auf die QR-Rechnung vorbereiten.

Lieferanten- bzw. Kreditoren-rechnungen: Bezahlen von QR-Rechnungen

1. Wenn Sie für Ihre Kreditorenpro-zesse noch keine Software einset-zen, müssen Sie nichts unterneh-men. Die Rechnungen können Sie weiterhin über Mobile Banking, E-Banking, per Post am Schalter oder mit einem Zahlungsauftrag be-gleichen. Die Abwicklung kann jedoch zeitintensiver und die Spesen können teurer sein als mit einer ERP-Software. Falls Sie Ihre Kredi-torenbelege nach wie vor manuell

Beispiel QR-Code (SIX Interbank Clearing, Dez. 2019)

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6 MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Straf- und zivilrechtliche Sanktionen

Die vorsätzliche Verletzung der Melde-pflicht der Aktionäre und der Pflichten der Gesellschaft zur Führung von Ver-zeichnissen (Aktienbuch, Verzeichnis über die wirtschaftliche Berechtigung) werden seit November 2019 mit einer Busse bis zu CHF 10 000 bestraft (Art. 327 und 327a StGB). Zudem kann ein Verfahren wegen Mängel in der Or-ganisation eingeleitet werden, insbe-sondere, wenn die Gesellschaft unbe-rechtigterweise Inhaberaktien ausge-geben hat (Art. 731b Abs. 1 OR).

Um Pflichtverletzungen zu vermeiden, empfehlen wir den Aktionären, ihrer Meldepflicht schnellstmöglich nachzu-kommen. Die Pflichten der Verwal-tungsräte zur ordnungsgemässen Füh-rung von Verzeichnissen müssen vor und nach der Umwandlung wahrge-nommen werden. Der Gesellschaft steht es offen, eine Umwandlung bereits jetzt proaktiv anzugehen. Die Autorin steht für Auskünfte oder Statu-tenänderungen gerne zur Verfügung.

Umwandlung von Gesetzes wegen

Am 1. Mai 2021 werden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt, wenn die Gesellschaft nicht bis zum 30. April 2021 beim Han-delsregisteramt die Eintragung eines der beiden obgenannten Ausnahme-fälle verlangt hat. Das Handelsregister nimmt die Einträge zufolge der Um-wandlung von Amtes wegen vor. Nicht massgebend sind anderslautende Sta-tuten oder Handelsregistereinträge sowie der Umstand, ob Aktientitel aus-gegeben worden sind oder nicht. Der Nennwert, die Liberierungsquote, die Eigenschaften in Bezug auf das Stimm-recht sowie die vermögensrechtlichen Ansprüche ändern sich durch die Um-wandlung nicht. Sodann ist die Über-tragbarkeit nicht beschränkt.

Weitreichende Konsequenzen bei Versäumnis

Die Aktionäre müssen ihrer bisherigen Meldepflicht bzgl. Aktionärsstellung und wirtschaftliche Berechtigung innert Monatsfrist, spätestens bis zum 30. April 2021, nachkommen. Der Ver-waltungsrat trägt unmittelbar nach der Umwandlung per 1. Mai 2021 die Akti-onäre, die ihre Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein. Die Aktien der säumigen Aktionäre erhalten einen entsprechenden Eintrag mit dem Vermerk, dass deren Rechte ruhen, wie z. B. das Stimmrecht an der Gene-ralversammlung. Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass den säumi-gen Aktionären die Ausübung der Rechte verwehrt bleibt. Die Nichtbefol-gung kann bspw. zu Nichtigkeit von Di-videndenbeschlüssen oder Verwal-tungsratswahlen führen. Sodann aktu-alisiert er das Verzeichnis über die

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlun-gen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaus-tausch für Steuerzwecke trat am 1. November 2019 in Kraft. Inhaber-aktien sind seither nur noch zulässig, wenn die Aktiengesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

Fachteam Recht

Inhaberaktien wurden abgeschafft. Was ist zu tun?

wirtschaftliche Berechtigung gemäss Art. 697l OR. Durch die Umwandlung werden die alten Aktientitel annulliert. Der Verwaltungsrat hat die Aktionäre zur Rückgabe der alten Titel aufzufor-dern. Erst nach der Rückgabe und Un-gültigkeitserklärung werden die neuen Namenaktien oder -zertifikate ausge-geben.

Die Anpassung der Statuten an die Umwandlung ist erst bei der nächsten Statutenänderung erforderlich. Eine diesbezügliche Frist besteht nicht. So-lange keine Anpassung an die Um-wandlung erfolgt ist, weist das Handelsregisteramt jedoch andere Statutenänderungen zurück.

Säumige Aktionäre können mit vorgän-giger Zustimmung der Gesellschaft bis zum 31. Oktober 2024 beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch be-antragen. Der Eintrag erfolgt im Falle des Nachweises der Aktionärseigen-schaft. Mit der Gutheissung des An-trags leben die Aktionärsrechte wieder auf.

Unmittelbar nach Ablauf der Frist vom 31. Oktober 2024 werden die Aktien nicht gemeldeter Aktionäre, welche keine gerichtliche Durchsetzung des Eintrags erwirkt haben, nichtig. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, ein all-fälliges nichtig werden von Aktien fest-zustellen und das Aktienbuch sowie die Bücher der Gesellschaft anzupas-sen. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt und die Gesell-schaft kann darüber frei verfügen. Es bedarf eines Beschlusses des Verwal-tungsrats über die Verwendung dieser Aktien.

Jasmin Felder

Rechtsanwältin

Telefon 041 319 92 33 [email protected]

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7MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Fachteam Steuern

Erleichterung bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer

War Ihre Gesellschaft in der Vergangenheit von Steueraufrechnungen betroffen? Haben sich diese Korrekturen auch auf die private Steuer-erklärung ausgewirkt? Trifft dies zu oder auch zur Vermeidung zukünf-tiger Aufrechnungen empfehlen wir Ihnen, nachfolgende Ausführun-gen zur neuen Rückerstattungspraxis der Verrechnungssteuer zu lesen.

Severin Ottiger

Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Telefon 041 319 92 56 [email protected]

Rückerstattungsanspruch von Privatpersonen

Schüttet eine Schweizer Kapitalgesell-schaft (AG, GmbH) Gewinne an ihre Beteiligten aus, so unterliegen diese Dividenden der Verrechnungssteuer von 35 %. Bei korrekter und perioden-gerechter Deklaration in der privaten Steuererklärung, durch die begünstig-ten Schweizer Anteilsinhaber, kann die Verrechnungssteuer vollumfänglich zu-rückgefordert werden. Dies gilt auch bei «geldwerten Leistungen», wie z. B. beim unterpreislichen Leistungsaus-tausch zwischen dem Anteilsinhaber und seiner Kapitalgesellschaft oder bei Aufrechnung von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen auf Stufe Gesellschaft.

Die Praxis zeigt, dass insbesondere bei geldwerten Leistungen die periodenge-rechte Erfassung auf Stufe Anteilsinha-ber regelmässig nicht erfüllt ist. Das rührt daher, dass geldwerte Leistungen meist erst zeitlich verzögert im Veranla-gungsverfahren auf Stufe Gesellschaft erkannt werden und dadurch eine ent-sprechende periodengerechte Deklara-tion in der privaten Steuererklärung des Anteilsinhabers fehlt.

Bisher verfolgten die Eidg. Steuerver-waltung (ESTV) resp. die Kantone eine restriktive Praxis bei der Rückerstat-tung von Verrechnungssteuergutha-ben. Waren bis anhin die formalen Vor-aussetzungen bezüglich der ordnungs-gemässen Deklaration nicht erfüllt, wurde die Rückerstattung verweigert.

Was hat sich geändert?

Aufgrund der gesetzgeberischen Inter-vention durch Anpassung vom Artikel 23 Verrechnungssteuergesetz (VStG) und dem damit verbundenen neuen Kreisschreiben Nr. 48 der ESTV zeich-net sich eine Liberalisierung bei der Rückerstattungspraxis der Verrech-nungssteuer ab.

Neu ist, dass eine fahrlässige Nichtde-klaration von verrechnungssteuerbe-lasteten Einkünften nicht mehr zwangs-läufig zur Verwirkung des Rückerstat-tungsanspruchs führen muss. Nebst dem Tatbestand der Fahrlässigkeit muss die nachträgliche Deklaration oder Aufrechnung in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veran-lagungs-, Revisions- oder Nachsteuer-verfahren erfolgen. Sind die Vorausset-zungen kumulativ erfüllt, so kann der Rückerstattungsanspruch gewahrt werden.

Die Änderungen des VStG und auch die neue Praxis der ESTV treten rück-wirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und gelten generell für Rückerstat-tungsansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.

Die allgemeine Verwirkungsfrist von drei Jahren zur Einreichung des Rück-erstattungsantrags bleibt unverändert. Wird die verrechnungssteuerbelastete Leistung jedoch erst nachträglich im Veranlagungsverfahren oder anlässlich einer Kontrolle beanstandet, so wird dem Steuerpflichtigen neu eine Nach-frist von 60 Tagen zur Einreichung eines Rückerstattungsantrags gewährt.

Was heisst fahrlässig?

Gemäss Publikation der ESTV handelt eine Person dann fahrlässig, wenn diese die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt. Das «pflichtwidrige Verhalten» wird je-weils unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall beurteilt. Dabei werden insbesondere die per-sönlichen Voraussetzungen wie Ausbil-dung, intellektuelle Fähigkeiten sowie Berufserfahrung mitberücksichtigt.

In der Praxis wird inskünftig die Inter-pretation der Fahrlässigkeit von ent-scheidender Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, wie mit der Auslegung der Fahrlässigkeit von Seiten der Steuer-behörden umgegangen wird. Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass hin-sichtlich des Tatbestands der Fahrläs-sigkeit hohe Anforderungen gestellt werden. Auch betreffend die Beweis-lastverteilung sind noch nicht alle Fragen abschliessend geklärt.

Sind Sie von einem konkreten Anwen-dungsfall betroffen, so empfiehlt es sich, den Aspekt der Fahrlässigkeit frühzeitig zu beurteilen. Die Autoren unterstützen Sie gerne bei der steuer-rechtlichen Analyse.

Achill Wicki

Leiter Fachteam Steuern Dipl. Steuerexperte Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Telefon 041 319 93 59 [email protected]

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8 MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand, Ausgabe 52, April 2020

Was bedeutet Ihre Headline «We form your digital business» konkret?Sie umschreibt unsere Kernkompetenz, Arbeitsschritte zu digitalisieren. Wir de-signen für Unternehmen elektronische Formulare und entschlacken Prozesse vom Papier. Unsere digitalen Formulare ermöglichen schnellere, effizientere und zeitsparende Arbeitsabläufe.

Wie kam es zur Gründung von ajila?Ich bin gelernter Maschinenmechaniker und Daniel Elektroniker. Wir haben an der FH Nordwestschweiz Informatik stu-diert und uns dort kennen gelernt. In un-serer Diplomarbeit zeigten wir der Credit Suisse auf, wie sie die Papierberge für die Organisation ihrer Grossrechner eindämmen könnten. Die Grossbank er-teilte uns daraufhin den Auftrag, ihre Formularprozesse digital zu program-mieren. Noch während unserer Arbeit für die Credit Suisse gingen wir Klinken putzen und sprachen bei weiteren Firmen mit ähnlichen Problematiken vor. Wir konnten mit den Vorteilen der Digita-lisierung und unserer Kompetenz punk-ten und es ergaben sich daraus erfreuli-cherweise weitere Projekte z. B. von der Nationalbank und ABB.

Wovon profitieren Ihre Kunden?Grossunternehmen wie die UBS sparen Zeit und Ressourcen. Wir adaptieren diese Prozesse aber auch für KMU, Ver-waltungen und Gemeinden. In all den Jahren haben wir sehr viele Arbeits-schritte digitalisiert, welche in allen Un-ternehmen ähnlich ablaufen. Gerade für KMU, welche nicht für jede Funktion eine Abteilung führen, ergeben sich aus den papierlosen Arbeitsschritten erheb-liche Vorteile.

Wie findet ajila gute Fachkräfte, obwohl IT Spezialisten Mangelware sind?Wir haben eine HR-Fachfrau eingestellt. Mit ihrem 60 Prozent Pensum betreibt

sie vorwiegend Personalsuche und -rekrutierung. Seit wir diese Stelle in-house geschaffen haben, können unsere Vakanzen trotz namhafter Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt mit ausgezeichne-ten Fachleuten besetzt werden. Unser Vorteil ist sicher, dass wir unsere lokalen aber auch internationalen Projekte von Sursee aus bearbeiten können. Wir ver-fügen über hervorragende Mitarbei-tende, welche teilweise schon zehn und mehr Jahre für uns tätig sind.

Wie kam es zur Zusammenarbeit mit der Gewerbe-Treuhand?Unser bisheriger Treuhänder hat sich für seine Nachfolgeregelung in die Ge-werbe-Treuhand eingebracht. Damals und heute noch berät uns Bastian Klink in allen treuhänderischen Belangen. Die Gewerbe-Treuhand unterstützte uns in weiteren Angelegenheiten, z. B. dem Aufbau des London Office. Ihre Fach-leute sprechen die gleiche Sprache wie wir, klar, sachlich verständlich und mit dem notwendigen Lokalkolorit, aber auf sehr hohem Niveau.

Welche Stärken kamen bei diesem M&A Projekt zum Zug?Dank der jahrelangen Kompetenz der Gewerbe-Treuhand bei M&A-Projekten hat sie massgeblich zum Gelingen des Verkaufsprozesses beigetragen. Jérôme Rüfenacht und Severin Aliprandi haben alle Fragen zwischen uns, der Swiss-com und einer renommierten Zürcher Anwaltskanzlei geklärt und diese kom-plexe Transaktion hervorragend im Inte-resse der ajila ag moderiert.

Was sind Ihre bisherigen Erfah- rungen mit einem Grossunter- nehmen als Mehrheitsaktionär?Wir haben die enge Zusammenarbeit bis jetzt äusserst positiv, angenehm und konstruktiv erlebt. Obwohl uns Arbeits-plätze bei der Swisscom in Zürich zur

Verfügung stehen und wir diese im Sinne einer fachlich befruchtenden Koopera-tion für gegenseitige Synergien nutzen, werden wir als ajila nicht integriert und behalten unsere Identität. Swisscom kann unser Know-how ohne Investitio-nen in Entwicklung und Manpower ein-setzen und wir erhalten Zugang zu Tech-nologien der Swisscom, wie z. B. den Trust Services (Stichwort Digitale Signa-tur), Manpower und durch die vielfälti-gen Marketingaktivitäten auch zu neuen Unternehmen und Netzwerken.

Ein konkretes Beispiel: Nachdem die Kooperation mit der Swisscom schweizweit publiziert worden war, ex-plodierte die Anzahl Posts auf unseren Kommunikationskanälen. Wir erhielten zahlreiche Anfragen für Interviews und von weiteren potentiellen Investoren. Die digitale Vernetzung machte uns schlagartig bekannter. Die Swisscom hatte als Influencer eine äusserst be-fruchtende Wirkung für die ajila ag.

Welches Projekt steht bei Ihnen zuoberst auf der Prioritätenliste?Um für KMU mit begrenzten Ressour-cen interessant zu sein, verkaufen wir in Zukunft anstelle von Zeit konkrete Werte bzw. einzelne Transaktionen und brin-gen diese Abläufe in die Schweizer Cloud. Das Produkt dazu nennt sich Di-gital Deals (https://www.digital.deals). Von unseren Entwicklungen und Erfah-rungen sollen möglichst viele KMU pro-fitieren können. Für einfache digitale Ar-beitsschritte fallen für KMU keine hohen Projektkosten an. Sie bezahlen nur pro genutzte Arbeitseinheit, z. B. Neuein-stellung, 3. Säule-Anträge, Mietkaution, Spesen-Prozesse. Oder einfach alles, wo Papierformulare von einem Ort zum anderen getragen werden.

Kontakt:www.linkedin.com/in/beat-steiner-ajila

Beat Steiner und Daniel Stöckli gründeten 2003 die ajila GmbH und wandelten sie 2008 in eine AG um. Das Unternehmen berät und unter-stützt Unternehmen mit ihren 40 IT-Fachleuten bei der Digitalisierung, d. h. für formularbasierte, medienbruchfreie Prozesse. Im Herbst 2019 haben die Inhaber des innovativen KMU einen Anteil ihrer Aktien an die Swisscom (Schweiz) AG verkauft. Für die Begleitung des Verkaufs-prozesses beauftragten sie die Gewerbe-Treuhand.

Im Gespräch

Beat SteinerCo-Gründer und CEO, ajila ag, Sursee

Beat Steiner und Jérôme Rüfenacht (sitzend v.l.), Bastian Klink, Daniel Stöckli, Severin Aliprandi (v.l.)