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1103 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1958 Ausgegeben am 9. Mai 1958 26. Stück 87. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften im Gelände nördlich der Summerauer Bahn- strecke, Katastralgemeinde St. Peter in Linz. 88. Verordnung: 2. Beschußverordnung. 89. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Herzogenburg und St. Pölten. 90. Verordnung: Gehaltsregelung und Umlagentarif der „Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich". 91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. 87. Bundesgesetz vom 29. April 1958, be- treffend die Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften im Gelände nördlich der Summerauer Bahnstrecke, Katastralgemeinde St. Peter in Linz. Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, folgende bundeseigene Liegenschaften in Linz, und zwar: aus der EZ. 25 des Grund- buches für die Katastralgemeinde St. Peter die Grundstücke Nr. 185 Acker, 187/1 Acker, 191/2 Garten, 188/4 Garten, 191/3 Acker, 279/6 Gar- ten, 188/5 Garten und 271/5 Wiese; aus der EZ. 110 des Grundbuches für die Katastralge- meinde St. Peter die Grundstücke Nr. 300/1 Acker, 300/2 Wiese, 301 Wiese und 1047/8 Wiese; aus der EZ. 1087 des Grundbuches für die Katastralgemeinde St. Peter die Grundstücke 261/3 Acker, 261/4 Wiese, 270/1 Wiese, 270/2 Wiese, 275/5 Acker, 281/1 Wiese, 269/2 Acker, 274/3 Garten, 274/1 Wiese, 260/4 Wiese, 269/4 Wiese, 269/5 Garten und 273/3 Acker zu ver- äußern. § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird das Bundesministerium für Finanzen be- traut. Schärf Raab Kamitz 88. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. April 1958, mit der weitere Vorschriften zur Durchführung des Beschußgesetzes erlassen werden (2. Beschußverordnung). BGBl. Nr. 141/1951, wird verordnet: Abschnitt I. § 1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. Septem- ber 1951, BGBl. Nr. 224, zur Durchführung des Beschußgesetzes wird wie folgt abgeändert. § 1 Abs. 1 hat zu lauten: Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehr- läufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobert- gewehre; b) folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Ter- zerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signal- waffen; c) Schußapparate für gewerbliche und indu- strielle Zwecke, die ein explosives Treib- mittel zum Antrieb eines Geschosses oder irgendeines mechanischen Teiles verwenden, wie Viehbetäubungs- und Schlachthausap- parate, Bolzensetzapparate u. dgl. Abschnitt II. § 2. (1) Aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbe- anspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Emp- fänger dem Beschußamt zur Überprüfung zu- zuführen. (2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind ein- geführte Handfeuerwaffen und höchstbean- spruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenom- men, welche mit einem den inländischen Be- schußzeichen nach Maßgabe des § 3 gleichzuach- tenden Beschußzeichen versehen sind, wenn deren Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuer- waffen berechtigt ist. § 3. Den inländischen Beschußzeichen sind die jeweils geltenden offiziellen Beschußzeichen fol- gende Staaten gleichzuachten: Belgien, Deutsche Bundesrepublik, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien. § 4. Von Personen, die innerhalb des Bundes- gebietes keinen Wohnsitz oder dauernden Auf- enthalt haben, zum persönlichen Gebrauch vor- 12 65

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Page 1: BUNDESGESETZBLATT...Artikel XII Eine Vertragschließende Par-tei kann jederzeit durch Mit-teilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf

1103

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1958 Ausgegeben am 9. Mai 1958 26. Stück

87. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften im Gelände nördlich der Summerauer Bahn-strecke, Katastralgemeinde St. Peter in Linz.

88. Verordnung: 2. Beschußverordnung.8 9 . Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Herzogenburg und St. Pölten.90. Verordnung: Gehaltsregelung und Umlagentarif der „Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich".91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

8 7 . Bundesgesetz vom 29. April 1958, be-treffend die Veräußerung von bundeseigenenLiegenschaften im Gelände nördlich derSummerauer Bahnstrecke, Katastralgemeinde

St. Peter in Linz.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen istermächtigt, folgende bundeseigene Liegenschaftenin Linz, und zwar: aus der EZ. 25 des Grund-buches für die Katastralgemeinde St. Peter dieGrundstücke Nr. 185 Acker, 187/1 Acker, 191/2Garten, 188/4 Garten, 191/3 Acker, 279/6 Gar-ten, 188/5 Garten und 271/5 Wiese; aus derEZ. 110 des Grundbuches für die Katastralge-meinde St. Peter die Grundstücke Nr. 300/1Acker, 300/2 Wiese, 301 Wiese und 1047/8Wiese; aus der EZ. 1087 des Grundbuches fürdie Katastralgemeinde St. Peter die Grundstücke261/3 Acker, 261/4 Wiese, 270/1 Wiese, 270/2Wiese, 275/5 Acker, 281/1 Wiese, 269/2 Acker,274/3 Garten, 274/1 Wiese, 260/4 Wiese, 269/4Wiese, 269/5 Garten und 273/3 Acker zu ver-äußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzeswird das Bundesministerium für Finanzen be-traut.

SchärfRaab Kamitz

88. Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom 21. April1958, mit der weitere Vorschriften zurDurchführung des Beschußgesetzes erlassen

werden (2. Beschußverordnung).

BGBl. Nr. 141/1951, wird verordnet:

Abschnitt I.

§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom 8. Septem-

ber 1951, BGBl. Nr. 224, zur Durchführung desBeschußgesetzes wird wie folgt abgeändert.

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes

sinda) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehr-

läufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobert-gewehre;

b) folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Ter-zerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signal-waffen;

c) Schußapparate für gewerbliche und indu-strielle Zwecke, die ein explosives Treib-mittel zum Antrieb eines Geschosses oderirgendeines mechanischen Teiles verwenden,wie Viehbetäubungs- und Schlachthausap-parate, Bolzensetzapparate u. dgl.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Aus dem Ausland in das Bundesgebieteingeführte Handfeuerwaffen und höchstbe-anspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinnedes Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nachihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Emp-fänger dem Beschußamt zur Überprüfung zu-zuführen.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind ein-geführte Handfeuerwaffen und höchstbean-spruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenom-men, welche mit einem den inländischen Be-schußzeichen nach Maßgabe des § 3 gleichzuach-tenden Beschußzeichen versehen sind, wenn derenEmpfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oderzur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuer-waffen berechtigt ist.

§ 3. Den inländischen Beschußzeichen sind diejeweils geltenden offiziellen Beschußzeichen fol-gende Staaten gleichzuachten: Belgien, DeutscheBundesrepublik, Frankreich, Großbritannien,Italien und Spanien.

§ 4. Von Personen, die innerhalb des Bundes-gebietes keinen Wohnsitz oder dauernden Auf-enthalt haben, zum persönlichen Gebrauch vor-

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Page 2: BUNDESGESETZBLATT...Artikel XII Eine Vertragschließende Par-tei kann jederzeit durch Mit-teilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf

1104 26. Stück — Ausgegeben am 9. Mai 1958 — Nr. 89 bis 91

übergehend ins Inland gebrachte Handfeuer-waffen fallen nicht unter die Bestimmungen des§ 2 dieser Verordnung.

Bock

8 9 . Verordnung der Bundesregierung vom23. April 1958, womit die Sprengel der Be-zirksgerichte Herzogenburg und St. Pölten

geändert werden.

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Über-gangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fas-sung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wirdmit Zustimmung der niederösterreichischen Lan-desregierung verordnet:

Die Gemeinden Ambach, Hain, Oberwölblingund Obritzberg werden aus dem Sprengel desBezirksgerichtes St. Pölten ausgeschieden und demSprengel des Bezirksgerichtes Herzogenburg zu-gewiesen.

Raab Pittermann Helmer TschadekDrimmel Proksch Kamitz ThomaBock Waldbrunner Figl

9 0 . Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung vom 23. April 1958 überdie Gehaltsregelung und den Umlagentarifder „Pharmazeutischen Gehaltskasse für

Österreich".

Auf Grund der §§ 1 und 3 des Gehaltskassen-gesetzes, BGBl. Nr. 23/1928, in der Fassung derNovelle zum Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 62/1951, wird verordnet:

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, BGBl.

Nr. 340, betreffend die Gehaltsregelung, den Um-lagentarif und den Riskenausgleich der „Pharma-zeutischen Gehaltskasse für Österreich", in derFassung der Verordnungen BGBl. Nr. 217/1951,BGBl. Nr. 55/1954, BGBl. Nr. 252/1955 undBGBl. Nr. 182/1957, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten:

„(3) Der Vorstand der Pharmazeutischen Ge-haltskasse kann mit Beschluß, der der Zweidrit-telmehrheit bedarf, für die Gehaltsbemessungmit Wirksamkeit vom Zeitpunkt der vollen Er-stattung der nach Punkt 1, 2 und 3 zu entrich-tenden Anrechnungsbeträge anrechnen:

1. Zeiten der Stellenlosigkeit infolge Krank-heit oder Arbeitsmangel, gegen Entrichtung einesAnrechnungsbetrages von monatlich 42 Schilling;

2. Ausbildungszeiten, die nach Erlangung desMagisterdiploms an einer österreichischen Hoch-schule verbracht worden sind, bis zu einemHöchstausmaß von vier Jahren, sofern der er-folgreiche Abschluß dieser Ausbildung nachgewie-sen und ein Anrechnungsbetrag von monatlich210 Schilling entrichtet wird;

3. die im § 1 Punkt 1, 3 und 8 der Ministerial-verordnung, RGBl. Nr. 360/1918, in der Fassungdes BGBl. Nr. 6/1924 angeführten Beschäftigun-gen in der vom Vorstand im gleichen Beschlußzu bestimmenden anrechenbaren Dauer undgegen Entrichtung eines Anrechnungsbetrages vonmonatlich 210 Schilling;

4. aus besonders berücksichtigungswürdigenGründen Teildienst als Volldienst bis zumHöchstausmaß von drei Jahren."

Artikel II.

Die Verordnung tritt an dem der Verlautba-rung folgenden Monatsersten in Kraft.

Proksch

91.

Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen

einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche

also lautet:

(Übersetzung.)

KONVENTION ÜBER DIEVERHÜTUNG UND BE-STRAFUNG DES VÖL-

KERMORDES

Nach Erwägung der Erklä-rung, die von der Generalver-sammlung der Vereinten Na-tionen in ihrer Resolution 96 (I)

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26. Stück — Ausgegeben am 9. Mai 1958 — Nr. 91 1105

vom 11. Dezember 1946 abge-geben wurde, daß Völkermordein Verbrechen nach Völker-recht ist, das dem Geist und denZielen der Vereinten Nationenzuwiderläuft und von der zivi-lisierten Welt verurteilt wird,

In Anerkennung der Tatsache,daß der Völkermord derMenschheit in allen Zeiten derGeschichte große Verluste zu-gefügt hat, und

In der Überzeugung, daß zurBefreiung der Menschheit voneiner soldi verabscheuungswür-digen Geißel internationale Zu-sammenarbeit erforderlich ist,

sind die VertragschließendenParteien hiemit wie folgt über-eingekommen:

Artikel I

Die Vertragschließenden Par-teien bestätigen, daß Völker-mord, ob in Friedens- oder inKriegszeiten begangen, ein Ver-brechen nach Völkerrecht ist, zudessen Verhütung und Bestra-fung sie sich verpflichten.

Artikel II

In dieser Konvention bedeu-tet Völkermord eine der fol-genden Handlungen, die in derAbsicht begangen wird, eine na-tionale, ethnische, rassische oderreligiöse Gruppe als solche ganzoder teilweise zu zerstören:

a) Tötung von Mitgliedernder Gruppe;

b) Zufügung von schweremkörperlichem oder seeli-schem Schaden an Mitglie-dern der Gruppe;

c) vorsätzliche Unterwerfungder Gruppe unter Lebens-bedingungen mit dem Ziel,ihre körperliche Zerstö-rung ganz oder teilweiseherbeizuführen;

d) Verhängung von Maßnah-men, die auf die Gebur-tenverhinderung inner-halb der Gruppe gerichtetsind;

e) gewaltsame Überführungvon Kindern der Gruppein eine andere Gruppe.

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1106 26. Stück — Ausgegeben am 9. Mai 1958 — Nr. 91

Artikel III

Die folgenden Handlungenwerden bestraft:

a) Völkermord;b) Verschwörung zur Bege-

hung von Völkermord;c) unmittelbare und öffent-

liche Anreizung zur Be-gehung von Völkermord;

d) Versuch des Völker-mordes;

e) Beteiligung am Völker-mord.

Artikel IV

Personen, die Völkermordoder eine der sonstigen in Ar-tikel III angeführten Handlun-gen begehen, werden bestraft,gleichviel ob sie nach der Ver-fassung verantwortliche regie-rende Personen, öffentlicheBeamte oder Privatpersonensind.

Artikel V

Die Vertragschließenden Par-teien verpflichten sich, in Über-einstimmung mit ihren Verfas-sungen die notwendigen gesetz-geberischen Maßnahmen zu er-greifen, um die Anwendung derBestimmungen dieser Konven-tion sicherzustellen und insbe-sondere wirksame Strafen fürPersonen vorzusehen, die desVölkermordes oder einer dersonstigen in Artikel III ange-führten Handlungen schuldigsind.

Artikel VI

Personen, denen Völkermordoder eine der sonstigen in Ar-tikel III angeführten Handlun-gen zur Last gelegt wird, wer-den vor ein zuständiges Gerichtdes Staates, in dessen Gebiet dieHandlung begangen worden ist,oder vor das internationaleStrafgericht gestellt, das für jeneVertragschließenden Parteienzuständig ist, die seine Gerichts-barkeit anerkannt haben.

Artikel VII

Völkermord und die sonsti-gen in Artikel III angeführten

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Handlungen werden bei derAuslieferung nicht als politischeStraftaten angesehen.

Die Vertragschließenden Par-teien verpflichten sich, in der-artigen Fällen die Auslieferunggemäß ihren geltenden Gesetzenund Verträgen zu bewilligen.

Artikel VII!

Jede Vertragschließende Par-tei kann die zuständigen Organeder Vereinten Nationen damitbefassen, gemäß der Charta derVereinten Nationen jene Maß-nahmen zu ergreifen, die sie fürdie Verhütung und Bekämpfungvon Völkermordhandlungenoder einer der sonstigen in Ar-tikel III angeführten Handlun-gen für geeignet erachten.

Artikel IXStreitigkeiten zwischen den

Vertragschließenden Parteien be-züglich der Auslegung, Anwen-dung oder Durchführung dieserKonvention, einschließlich der-jenigen, die sich auf die Verant-wortlichkeit eines Staates fürVölkermord oder eine der son-stigen in Artikel III angeführtenHandlungen beziehen, werdenauf Antrag einer der an demStreitfall beteiligten Parteiendem Internationalen Gerichtshofunterbreitet.

Artikel X

Diese Konvention, deren chi-nesischer, englischer, französi-scher, russischer und spanischerText gleichermaßen authentischist, trägt das Datum des 9. De-zember 1948.

Artikel XI

Diese Konvention steht biszum 31. Dezember 1949 jedemMitglied der Vereinten Natio-nen und jedem Nicht-Mitglied-staat, an den die Generalver-sammlung eine Einladung zurUnterzeichnung gerichtet hat,zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf derRatifikation; die Ratifikations-

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1 108 26. Stück — Ausgegeben am 9. Mai 1958 — Nr. 91

urkunden werden bei dem Ge-neralsekretär der Vereinten Na-tionen hinterlegt.

Nach dem 1. Jänner 1950kann jedes Mitglied der Ver-einten Nationen und jederNicht-Mitgliedstaat, der, wieoben erwähnt, eine Einladungerhalten hat, der Konventionbeitreten.

Die Beitrittsurkunden werdenbei dem Generalsekretär derVereinten Nationen hinterlegt.

Artikel XII

Eine Vertragschließende Par-tei kann jederzeit durch Mit-teilung an den Generalsekretärder Vereinten Nationen dieAnwendung dieser Konventionauf alle oder eines der Gebieteerstrecken, für deren internatio-nale Beziehungen diese Vertrag-schließende Partei verantwort-lich ist.

Artikel XIII

An dem Tag, an dem dieersten zwanzig Ratifikations-oder Beitrittsurkunden hinter-legt sind, errichtet der General-sekretär ein Protokoll und über-mittelt jedem Mitglied der Ver-einten Nationen und jedem derin Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten eine Abschriftdesselben.

Diese Konvention tritt amneunzigsten Tag nach demZeitpunkt der Hinterlegungder zwanzigsten Ratifikations-oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Ratifikationen oder Beitritte,die nach letzterem Zeitpunkterfolgen, werden am neun-zigsten Tag nach der Hinter-legung der Ratifikations- oderBeitrittsurkunde wirksam.

Artikel XIV

Diese Konvention bleibt fürdie Dauer von zehn Jahren vomZeitpunkt ihres Inkrafttretensan in Kraft.

Danach bleibt sie für dieDauer von jeweils weiteren

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fünf Jahren für jene Vertrag-schließenden Parteien in Kraft,die sie nicht mindestens sechsMonate vor Ablauf des laufen-den Zeitraumes gekündigthaben.

Die Kündigung erfolgt durchschriftliche Mitteilung an denGeneralsekretär der VereintenNationen.

Artikel XV

Wenn infolge von Kündigun-gen die Zahl der Parteien die-ser Konvention auf weniger alssechzehn sinkt, tritt die Kon-vention mit dem Zeitpunktaußer Kraft, in dem die letztedieser Kündigungen wirksamwird.

Artikel XVIEin Antrag auf Revision die-

ser Konvention kann jederzeitvon einer VertragschließendenPartei durch eine schriftlicheMitteilung an den Generalsekre-tär gestellt werden.

Die Generalversammlung ent-scheidet über die Schritte, diegegebenenfalls auf einen solchenAntrag hin zu unternehmensind.

Artikel XVII

Der Generalsekretär der Ver-einten Nationen macht allenMitgliedern der Vereinten Na-tionen und den in Artikel XIerwähnten Nicht-Mitgliedstaa-ten über die folgenden Angele-genheiten Mitteilung:

a) Unterzeichnungen, Ratifi-kationen und Beitritte, diegemäß Artikel XI einge-gangen sind;

b) Mitteilungen, die gemäßArtikel XII eingegangensind;

c) den Zeitpunkt, zu demdiese Konvention gemäß

Artikel XIII in Kraft tritt;

d) Kündigungen, die gemäßArtikel XIV eingegangensind;

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e) Außerkrafttreten der Kon-vention gemäß Arti-kel XV;

f) Mitteilungen, die gemäßArtikel XVI eingegangensind.

Artikel XVIII

Das Original dieser Konven-tion wird in den Archiven derVereinten Nationen hinterlegt.

Eine beglaubigte Abschriftder Konvention wird jedemMitglied der Vereinten Natio-nen und jedem der in Ar-tikel XI erwähnten Nicht-Mit-gliedstaaten übermittelt.

Artikel XIX

Diese Konvention wird amTag ihres Inkrafttretens beimGeneralsekretär der VereintenNationen registriert.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentim Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen derRepublik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestim-mungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vomBundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegelder Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958.

Der Bundespräsident:

Schärf

Der Bundeskanzler:

Raab

Der Bundesminister für Inneres:

Helmer

Der Bundesminister für Justiz:

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:i. v.: Raab

Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.

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Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr bei-getreten:

Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung):

a) anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte:

1. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:Artikel IX: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Be-

stimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den VertragschließendenParteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrageiner der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfungvorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Union der Sozialistischen Sowjet-republiken hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeitenbezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den

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Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Inter-nationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligtenParteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XIIdieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungender Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete er-strecken sollten.

2. Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik:Artikel IX: Die Weißnissische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestim-

mungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Par-teien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrageiner der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfungvorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Weißrussische Sozialistische Sowjet-republik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüg-lich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Stand-punkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Inter-nationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligtenParteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XIIdieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungender Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete er-strecken sollten.

3. Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:Artikel IX: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestim-

mungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Par-teien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einerder an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vor-gelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublikhinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich derAuslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt ver-tritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den InternationalenGerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erfor-derlich ist.

Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XIIdieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungender Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete er-strecken sollten.

4. Tschechoslowakei:Artikel IX: Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des

Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglichder Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an demStreitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werdensollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Tschechoslowakische Republik hinsichtlich der Gerichts-barkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendungoder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem ein-zelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidungdas Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Kon-vention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Kon-vention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstreckensollen.

b) In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte:

I. Philippinen:1. Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine

Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen

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unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern— ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht — gewährtwerden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikeldie für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immuni-täten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.

2. Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinenkeine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinendie zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetz-gebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rück-wirkende Kraft haben.

3. Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philip-pinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegtwerden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebietbegangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierungder Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines derin den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hin-blick auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daßdurch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein an-erkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.

II. Bulgarien:Artikel IX: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Ar-

tikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglichder Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an demStreitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werdensollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich der Gerichtsbarkeitdes Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oderDurchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnenFall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidungdas Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konventionnicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konventionauf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

III. Rumänien:Artikel IX: Die Volksrepublik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Ar-

tikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglichder Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an demStreitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden sollen, nichtgebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Rumänien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Inter-nationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durch-führung dieser Konvention an ihrem bisherigen Standpunkt festhält, daß in jedem einzelnenFall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung dasEinvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konventionnicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konventionauf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

IV. Polen:Artikel IX: Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht gebunden,

da das Einvernehmen aller an einem Streitfall beteiligten Parteien in jedem besonderen Fall einenotwendige Bedingung für die Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof darstellt.

Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist,daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschafts-gebiete Anwendung finden sollte.

V. Ungarn:Die Volksrepublik Ungarn behält sich ihre Rechte in Hinblick auf die Bestimmungen des

Artikels IX der Konvention, die dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag eine weite

Page 12: BUNDESGESETZBLATT...Artikel XII Eine Vertragschließende Par-tei kann jederzeit durch Mit-teilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf

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Gerichtsbarkeit einräumen, und im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels XII der Kon-vention vor, die die Verpflichtungen von Staaten, die im Besitz von Kolonien sind, bezüglichvon Fällen kolonialer Ausbeutung und bezüglich von Handlungen, die als Völkermord bezeichnetwerden könnten, nicht näher umschreiben.

VI. Albanien:

Artikel IX: Die Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Ar-tikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglichder Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an demStreitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werdensollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Albanien hinsichtlich der Gerichtsbar-keit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendungoder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem ein-zelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles am den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidungdas Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konventionnicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konventionauf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

VII. Birma:

1. In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in demgenannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fallvon Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die inner-halb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Unionentzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.

2. In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannteArtikel auf die Union keine Anwendung finden soll.

VIII. Argentinien:

Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikelvorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebietebezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.

Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konventionauf Gebiete erstredet, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt dieseErstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.

IX. Marokko:

In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß überVölkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden,marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassenwerden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüg-lich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einver-nehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitetwerden kann.

Raab