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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE Institut für Transurane Die Direktorin VEREINBARUNG Nr. xxxxxx zwischen der Europäischen Union, - nachstehend „die Union“ genannt - vertreten durch die Europäische Kommission, - nachstehend „die Kommission“ genannt - diese im Hinblick auf die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages vertreten durch Frau Dr. Maria Betti, Direktorin des Instituts für Transurane, Postfach 23 40, 76125 Karlsruhe u n d Herrn/Frau (Vorname Familienname), geb. am dd.mm.yyyy, wohnhaft (genaue Anschrift), (xxxxxxxx) Staatsangehörige/r - nachstehend „der/die Vertragschließende“ genannt - Vorbemerkung Die Kommission ermöglicht: Jungen Forschern, die ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer entsprechenden Hochschule absolviert haben, in einem für das JRC relevanten wissenschaftlichen Bereich zu promovieren (Grantholder der Kategorie 20). sehr erfahrenen Forschern mit einem nachgewiesenen Ruf und einem hohen Grad an Erfahrung, in einem für das JRC relevanten wissenschaftlichen Bereich, in den Instituten des Joint Research Centre (JRC) aktiv an Forschungsprojekten teilzunehmen (Grantholder der Kategorie 40). Die Kommission erlaubt dem Vertragschließenden, weiteres Wissen und größere Fähigkeiten in dem jeweiligen wissenschaftlichen Bereich zu erwerben und gleichzeitig einen Beitrag zum wissenschaftlichen Potential des JRC zu leisten. Zum Zwecke der Förderung der weiteren Ausbildung des Vertragschließenden gibt die Kommission Herrn/ Frau (Vorname Familienname) Gelegenheit zur Teilnahme an dem in Anhang I beschriebenen Forschungsprojekt mit dem Titel (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“, das gemäß den nachstehend aufgeführten Bestimmungen im Rahmen des Programmes "Horizon 2020" dem Rahmenprogramm der Europäischen Union (EU) für Forschung und Innovation - auszuführen ist und damit zur Verwirklichung einer Forschungsarbeit im JRC Karlsruhe führt. Hierzu schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden, befristeten

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Page 1: VEREINBARUNG Nr. xxxxxx - ec.europa.eu · - 3 - § 4 Vergütung Vorbehaltlich der §§ 5, 7 u. 15 von Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen) erhält der Vertragschließende von

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE Institut für Transurane Die Direktorin

V E R E I N B A R U N G N r . x x x x x x

zwischen

der Europäischen Union, - nachstehend „die Union“ genannt -

vertreten durch die Europäische Kommission,

- nachstehend „die Kommission“ genannt -

diese im Hinblick auf die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

vertreten durch Frau Dr. Maria Betti,

Direktorin des Instituts für Transurane,

Postfach 23 40, 76125 Karlsruhe

u n d

Herrn/Frau (Vorname Familienname), geb. am dd.mm.yyyy, wohnhaft

(genaue Anschrift),

(xxxxxxxx) Staatsangehörige/r

- nachstehend „der/die Vertragschließende“ genannt -

Vorbemerkung

Die Kommission ermöglicht:

Jungen Forschern, die ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder

einer entsprechenden Hochschule absolviert haben, in einem für das

JRC relevanten wissenschaftlichen Bereich zu promovieren (Grantholder der

Kategorie 20).

sehr erfahrenen Forschern mit einem nachgewiesenen Ruf und einem hohen Grad

an Erfahrung, in einem für das JRC relevanten wissenschaftlichen Bereich, in den

Instituten des Joint Research Centre (JRC) aktiv an Forschungsprojekten

teilzunehmen (Grantholder der Kategorie 40).

Die Kommission erlaubt dem Vertragschließenden, weiteres Wissen und größere

Fähigkeiten in dem jeweiligen wissenschaftlichen Bereich zu erwerben und gleichzeitig

einen Beitrag zum wissenschaftlichen Potential des JRC zu leisten. Zum Zwecke der

Förderung der weiteren Ausbildung des Vertragschließenden gibt die Kommission Herrn/

Frau (Vorname Familienname) Gelegenheit zur Teilnahme an dem in Anhang I

beschriebenen Forschungsprojekt mit dem Titel „(Titel des wissenschaftlichen

Projektes)“, das gemäß den nachstehend aufgeführten Bestimmungen im Rahmen des

Programmes "Horizon 2020" – dem Rahmenprogramm der Europäischen Union (EU) für

Forschung und Innovation - auszuführen ist und damit zur Verwirklichung einer

Forschungsarbeit im JRC Karlsruhe führt.

Hierzu schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden, befristeten

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A R B E I T S V E R T R A G

§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit

1. Herr/Frau (Vorname Familienname) wird mit Wirkung vom dd.mm.yyyy als

Grantholder der Kategorie 20/40 beim Institut für Transurane (ITU) eingestellt.

2. Das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer von 36/24 Monaten befristet. Es endet somit

mit Ablauf des dd.mm.yyyy. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses beruht auf dem

deutschen Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

3. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der

Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Kündigungsfrist von 2

Wochen kündbar.

4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der

Bestimmungen in § 10 der Allgemeinen Bedingungen (Anhang II) in Verbindung mit

den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.

§ 2 Tätigkeit

1. Der Vertragschließende verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft während der

Laufzeit dieses Vertrages zum Zwecke der Verwirklichung einer Forschungsarbeit in

den Dienst der Union zu stellen. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bzw. der

Teilnahme an weiteren Forschungsprojekten bedarf der ausdrücklichen vorherigen

Zustimmung der Kommission.

2. Während der Laufzeit dieses Vertrages unterliegt der Vertragschließende stets den

Weisungen des für ihn zuständigen wissenschaftlichen Referenten gemäß

Anhang III A.

3. Der Vertragschließende ist verpflichtet, dem Direktor des Instituts während der Dauer

seiner Beschäftigung einen wissenschaftlichen Zwischenbericht sowie einen

wissenschaftlichen Abschlussbericht vorzulegen. Die Berichte sind jeweils in 2-

facher Ausfertigung vorzulegen und in englischer Sprache abzufassen. Der

wissenschaftliche Zwischenbericht umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem

Zeitpunkt des Projektbeginns. Der abschließende wissenschaftliche Bericht deckt die

gesamte Projektdauer ab. Wird die Arbeit vor Ende der Projektdauer abgeschlossen,

deckt der abschließende wissenschaftliche Bericht den Zeitraum bis zu diesem

Zeitpunkt ab.

Das Nähere regelt § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anhang II).

§ 3 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, verteilt auf 5 Arbeitstage

von Montag bis Freitag. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen

richten sich nach den betrieblichen Regelungen.

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§ 4 Vergütung

Vorbehaltlich der §§ 5, 7 u. 15 von Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen) erhält

der Vertragschließende von der Union für die Dauer dieses Vertrages eine in 12 gleichen

Monatsbeträgen zahlbare Jahresbruttovergütung von € xxxxx,00. Das Nähere regeln die

§§ 5, 7 u. 15 von Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen), auf die verwiesen wird.

§ 5 Ergänzende Vertragsbedingungen

Die Vorbemerkung zu diesem Vertrag sowie die als Anlage beigefügten Anhänge

Anhang I (Beschreibung des Forschungsprojekts zu Ausbildungszwecken)

Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen)

Anhang III A (Erklärung des Projektbeginns durch die Vertragsparteien)

Anhang III B (Bestätigung der Vorlage von Zwischen-/Abschlussberichten)

Anhang III C (Verschwiegenheitsverpflichtung)

Anhang IV (Erklärung der Wiederaufnahme des Projektes durch die

Vertragsparteien nach Aussetzung)

sind wesentliche Bestandteile dieses Arbeitsvertrages.

Der Vertragschließende anerkennt mit seiner Unterschrift, dass

- er eine vollständige Ausfertigung des Vertragstextes mit allen hier erwähnten Anhän-

gen erhalten hat;

- er über alle Rechte und Pflichten nach diesem Arbeitsvertrag mit seinen Anhängen

aufgeklärt wurde;

- er den Vertragsinhalt verstanden hat und damit einverstanden ist;

- er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung kein Mitglied der Belegschaft der Euro-

päischen Kommission ist.

§ 6 Geltendes Recht und Gerichtsstand

1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das

Arbeitsgericht Karlsruhe sachlich und örtlich zuständig.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Alle Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages, einschließlich seiner

Anhänge, sind nur in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den

bevollmächtigten Vertretern der Union einerseits und dem Vertragschließenden

andererseits gültig. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sie sind

grundsätzlich nicht bindend. Der Vertragschließende hat sämtliche

Änderungswünsche zu diesem Vertrag nebst seinen Anhängen mit einer Frist von

mindestens 2 Monaten vor Ablauf der Projektdauer schriftlich bei der Kommission

einzureichen. Maßgeblich ist das Datum des Zuganges bei der Kommission.

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2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre

Rechtswirksamkeit später verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke

herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke

soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am

nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den

Punkt bedacht hätten.

Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten

begründet.

Sollte eine in diesem Vertrag getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so

bleibt sie dennoch in Kraft.

Die Vertragsparteien haben zwei Ausfertigungen des Vertrags in deutscher Sprache zu

unterzeichnen, es gilt ausschließlich die Version in dieser Sprache.

Ausgefertigt in Karlsruhe

Der Vertragschließende:

(Vorname Familienname)

Unterschrift:

Datum:

Im Auftrag der Kommission:

Dr. Maria Betti

Direktorin

Unterschrift:

Datum:

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ANHANG I – BESCHREIBUNG DES FORSCHUNGSPROJEKTS ZU

AUSBILDUNGSZWECKEN

Title: "(Titel des wissenschaftlichen Projektes)“

Action: xxxxx xxx

Work programme for Mr/Ms (Vorname Familienname), Cat 20/30/40 fellowship

Example text: Example text Example text Example text Example text Example text Example text Example

text Example text to be continued…….

Persönliche Angaben des Vertragschließenden

Name: (Vorname Familienname)

Staatsangehörigkeit: (xxxxxxx)

Kategorie: Kat. 20/40

1. Projektdauer: 36/24 Monate

2. Ort der Umsetzung des Projekts:

- JRC, Institut für Transurane, Karlsruhe

- Zuständiger wissenschaftlicher Referent: (Vorname Familienname Supervisor)

(E.x)

3. Aufteilung der dem Vertragschließenden gewährte Vergütung gemäß Paragraph 3 des

Vertrages:

- jährliches Budget*: xxxxx,00 Euro (xxxx € /Monat)

- Mobilitätszulage: xxx,xx Euro/Monat

- Reisekostenvergütung: xxx,xx Euro *einschließlich Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung

4. Jährlicher Gesamtbetrag,

der von der Union geleisteten Vergütung*: Euro xxxxx,xx *einschließlich Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung

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ANHANG II – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Teil A: UMSETZUNG DES PROJEKTS

Paragraph 1 - Definitionen

Paragraph 2 - Förderfähigkeitskriterien

Paragraph 3 - Pflichten des Vertragsschließenden

Paragraph 4 - Pflichten der Kommission

Paragraph 5 - Zahlung des finanziellen Beitrags der Union

Paragraph 6 - Im Rahmen des Projekts vorzulegende Arbeiten

Paragraph 7 - Mutterschaftsurlaub

Paragraph 8 - Elternzeit, Pflegeurlaub

Paragraph 9 - Haftung

Paragraph 10 - Kündigung des Vertrages

Paragraph 11 - Höhere Gewalt

Paragraph 12 - Besondere Strafe für die Nichtvorlage von Zwischenberichten

TEIL B: BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF URHEBER - UND

GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE; VERÖFFENTLICHUNG

UND VERTRAULICHKEIT

Paragraph 13 - Eigentum an Kenntnissen

Paragraph 14 - Veröffentlichung und Vertraulichkeit

TEIL C: KOSTEN

Paragraph 15 - Dem Vertragschließenden zugewiesene Beiträge

Paragraph 16 - Abänderung

TEIL D: AUDITIERUNG

Paragraph 17 - Technische Prüfung und Auditierung

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TEIL A: UMSETZUNG DES PROJEKTS

Paragraph 1 - Definitionen

1. „Entscheidung“ ist die anwendbare [Entscheidung bezüglich der Regelungen für die

Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten und für die

Weitergabe von Forschungsergebnissen für die Umsetzung des 7. Rahmenprogramms

der Europäischen Union] [Entscheidung bezüglich der Regelungen für die Teilnahme

von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten für die Umsetzung des 7.

Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)].

2. „Bestimmung“ ist die anwendbare Kommissions- [Bestimmung (EU) über die

Umsetzung der Ratsentscheidung bezüglich der Regelungen für die Teilnahme von

Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten und für die Weitergabe von

Forschungsergebnissen für die Umsetzung des 7. Rahmenprogramms der

Europäischen Union] [Bestimmung über die Umsetzung der Ratsentscheidung

bezüglich der Regelungen für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren

und Universitäten bei der Umsetzung des siebten Rahmenprogramms der

Europäischen Atomgemeinschaft.

3. „Vertragsparteien“ sind die Union und der Vertragschließende.

4. „Vertragschließender“ ist ein junger Forscher, der gemäß dem vorliegenden Vertrag

an dem Projekt beteiligt ist.

5. „Forscher der Kategorie (Kat.) 20: Postgraduiertenniveau“ ist ein junger Forscher,

der ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten

Hochschuleinrichtung abgeschlossen hat und die Voraussetzungen erfüllt, um sofort

mit einer Promotion oder einem gleichwertigen Abschluss zu beginnen und in einer

anerkannten Universität für das Promotionsstudium eingeschrieben ist.

6. „Forscher der Kategorie (Kat.) 30: Postdoc Niveau“ ist ein junger Forscher mit einer

wissenschaftlichen Ausbildung in einem Wissenschaftsbereich der JRC Aktivitäten,

dessen Promotion zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits

abgeschlossen ist, oder

der alle Bedingungen für die Zuerkennung einer Promotion erfüllt (bestätigt durch

seine Universität), oder

der über eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in der Forschung nach

dem ersten Universitätsdiplom, welches den Zugang zu Studien zur Erlangung des

Doktorates ermöglicht (Ausbildungszeiten zur Erlangung des Diploms [Master]

können berücksichtigt werden), verfügt.

7. "Forscher der Kategorie (Kat.) 40: Erfahrener Wissenschaftler Niveau" ist ein

erfahrener Wissenschaftler mit nachweislicher Reputation und großer

Berufserfahrung in dem entsprechenden Wissenschaftsbereich der JRC Aktivitäten;

Er/Sie verfügt über eine Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren in der Forschungs

auf Post-doc Ebene oder von mindestens 15 Jahren nach dem ersten

Universitätsdiplom welches den Zugang zu Studien zur Erlangung des Doktorates

ermöglicht (Ausbildungszeiten zur Erlangung des Diploms [Master] können

berücksichtigt werden).

8. „Projekt“ ist das in Anhang I beschriebene Forschungsprojekt mit allen dort

genannten Arbeiten.

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9. „Projektbeginn“ ist der in Paragraph 1(1) des vorliegenden Vertrags aufgeführte

Zeitpunkt.

10. „Projektdauer“ ist die in Paragraph 1(2) des vorliegenden Vertrags aufgeführte

Gesamtzahl der Monate der Umsetzung des Projekts.

11. „Normaler Zeitraum“ ist der mit dem Projektbeginn beginnende, der Projektdauer

entsprechende normale Zeitraum für die Umsetzung des Projekts, ohne Aussetzung

gemäß Paragraph 7 bzw. 8 des vorliegenden Anhangs.

12. „Zeitpunkt der Vertragserfüllung“ ist der in Paragraph 1(2) des vorliegenden

Vertrags aufgeführte Zeitpunkt.

13. „Im Rahmen des Projekts vorzulegende Arbeiten“ sind die in Paragraph 2 Ziffer 3 des

vorliegenden Vertrags und 7 des vorliegenden Anhangs aufgeführten

wissenschaftlichen Berichte.

14. „Mutterschaftsurlaub“ ist der Zeitraum des von der Vertragschließenden auf

Grundlage der Bestimmungen des deutschen Mutterschutzgesetzes genommenen

Mutterschaftsurlaubs.

15. „Elternzeit“ ist der Zeitraum der von dem Vertragsschließenden auf der Grundlage

der Bestimmungen des deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

genommenen Elternzeit.

16. „Pflegezeit“ ist der Zeitraum der von dem Vertragsschließenden auf der Grundlage

des deutschen Pflegezeitgesetzes genommene Pflegezeit.

17. „Höhere Gewalt“ ist jedes unvorhersehbare und unüberwindliche Ereignis, das sich

auf die Ausführung des Projekts auswirkt.

18. „Kenntnisse“ sind die aus einem Projekt resultierenden Ergebnisse und Informationen

sowie das Urheberrecht und Rechte im Zusammenhang mit den Ergebnissen auf

Grund von Anwendungen für die Erteilung von Patenten, Mustern und Modellen,

Anlagenvariationen, zusätzlichen Zertifikaten oder ähnlichen Schutzformen.

19. „Assoziierter Staat“ ist ein Staat, der Vertragspartei in einer mit der Union

geschlossenen internationalen Vereinbarung, insbesondere auf der Grundlage vom

[Paragraph 186 des Vertrages über die Europäische Union] [Paragraph 101 des

Abkommens zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft]

ist, wonach dieser Staat einen finanziellen Beitrag zum 7. Rahmenprogramm leistet.

Paragraph 2 - Eignungskriterien

Die Eignungskriterien werden vom Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle

(Joint Research Centre - JRC) festgelegt.

Paragraph 3 - Pflichten des Vertragschließenden

1. Der Vertragschließende hat sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, dass das in

Anhang I beschriebene Projekt gemäß dem vorliegenden Vertrag fristgerecht

umgesetzt wird.

2. Insbesondere hat der Vertragschließende:

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a) sich mit seiner ganzen Arbeitskraft der im Projekt beschriebenen

Forschungsarbeit zu widmen;

b) alle von der Kommission übermittelten Fakten, Informationen, Kenntnisse,

Dokumente und anderen Materialien für die Dauer des vorliegenden Vertrags

vertraulich zu behandeln; zu diesem Zweck unterzeichnet er zu Projektbeginn

den Inhalt von Anhang III C;

c) der Kommission alle im Vertrag aufgeführten Berichte, die sowohl die

wissenschaftlichen als auch die technischen Aspekte des vorstehend

aufgeführten Projekts abdecken sowie Hinweise auf mit dem Projekt in

Zusammenhang stehendes Material, das bereits veröffentlicht wurde oder

dessen Veröffentlichung vorbereitet wird, enthalten, pünktlich vorzulegen;

d) in eigener Verantwortung seine Pflichten gemäß den Gesetzen des Gast- und

seines Heimatlandes zu erfüllen, insbesondere im Bereich der Besteuerung,

gemäß jedem unter Umständen geltenden bilateralen Abkommen sowie der

Sozialversicherung;

e) die Kommission unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände

bekannt werden, die wahrscheinlich die Vertragsausführung beeinflussen

werden, wie:

i. jedes Ereignis, das wahrscheinlich die korrekte Umsetzung oder den

korrekten Abschluss des Projekts verhindern wird;

ii. jede Änderung in Bezug auf die Informationen, die als Grundlage für die

Vertragsvergabe gedient haben;

iii. die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit oder Pflegezeit,

welche die Umsetzung des Projektes direkt beeinflussen kann; in diesem

Fall ist der Vertragschließende verpflichtet, entweder einen Antrag auf

Fortsetzung der Umsetzung des Projekts über den normalen Zeitraum

hinaus zu stellen oder die Kommission darüber zu informieren, dass er

diese Fortsetzung nicht wünscht; der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

f) die Kommission bei der Umsetzung des Projekts nach besten Kräften zu

unterstützen;

g) für die Forschungsarbeit, die Thema des Projekts ist, kein anderes

Forschungsstipendium in Anspruch zu nehmen oder anderes Einkommen

hierfür zu erzielen.

Paragraph 4 - Pflichten der Kommission

Die Kommission hat:

a) den Vertragschließenden vor Projektbeginn genau und detailliert über seine

Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag zu informieren;

b) alle Zahlungen, für die sie verantwortlich ist, innerhalb der in Paragraph 5 des

vorliegenden Anhangs aufgeführten Fristen zu leisten;

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c) sicherzustellen, dass für den Vertragschließenden am Umsetzungsort für das

Projekt die gleichen Arbeitsbedingungen und Sicherheits- und

Gesundheitsstandards gelten wie für die ständig beschäftigten Mitarbeiter,

einschließlich zivilrechtlicher Haftung und Versicherung für Unfälle am

Arbeitsplatz;

d) dem Vertragschließenden für die Projektdauer und ab dem Projektbeginn die

Mittel, einschließlich Infrastruktur, Ausrüstung und Produkte, zur Verfügung

zu stellen, die erforderlich sind, um die Umsetzung des Projekts

sicherzustellen und insbesondere die Ausbildung durch Forschung in den

betreffenden wissenschaftlichen und technischen Bereichen zu gewährleisten;

e) den Vertragschließenden für die gesamte Projektdauer angemessen zu

betreuen, wobei der in Anhang I aufgeführte zuständige Wissenschaftler für

die gesamte Projektdauer zuständig ist, sofern nicht ein geeigneter

Wissenschaftler in der Lage ist, den zuständigen Wissenschaftler zu ersetzen;

f) den Vertragschließenden durch Ausführung aller von den Behörden des

Gastlandes geforderten Verwaltungsmaßnahmen angemessen zu unterstützen;

g) den Vertragschließenden unverzüglich zu benachrichtigen, sobald ihr

Umstände bekannt werden, die wahrscheinlich die Ausführung des

vorliegenden Vertrags beeinflussen werden, wie:

i. jedes Ereignis, das unter Umständen die ordnungsgemäße Umsetzung oder

Fertigstellung des Projekts verhindern könnte;

ii. jede Änderung in Bezug auf die Informationen, die als Grundlage für die

Abfassung des Vertrags gedient haben;

h) alle vom Vertragschließenden übermittelten Fakten, Informationen,

Kenntnisse, Dokumente und anderen Materialien während der

Vertragsausführung vertraulich zu behandeln;

i) eine angemessene Ausbildung zu bieten, einschließlich der Vorbereitung auf

eine zukünftige Berufstätigkeit.

Paragraph 5 - Zahlung der Arbeitsvergütung durch die Union

1. Die dem Vertragschließenden nach Paragraph 4 des Vertrages und Paragraph 15 des

vorliegenden Anhangs zustehenden Beträge gelangen wie folgt zur Auszahlung:

a) die Auszahlung des monatlichen Gehaltes erfolgt jeweils unter Abzug von

Sozialversicherungsbeiträgen, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur

Hälfte getragen werden. Ein Abzug von Lohn- bzw. Einkommensteuern nach

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland findet nach Auskunft des

Finanzamts Karlsruhe-Durlach vom 20.4.2007 nicht statt. Dem

Vertragschließenden obliegt es gemäß Paragraph 3 (2) d dieses Anhangs,

seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im Heimatland unter

Berücksichtigung etwaiger, bilateraler Abkommen in eigener Verantwortung

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nachzukommen. Er stellt die Kommission insoweit ausdrücklich von jeder

Haftung und allen Zahlungsverpflichtungen frei.

b) Die Auszahlung des ersten Monatsgehaltes erfolgt unter Einschluss der dem

Vertragschließenden nach Paragraph 15 zustehenden Mobilitätszulage

unmittelbar nach Beginn der Beschäftigung.

c) Für jeden Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der Beschäftigung erhält der

Vertragschließende eine einmalige Pauschalzahlung für Reisekosten gemäß

Paragraph 15 dieses Anhangs in Höhe von EURO xxx,xx.

d) Alle übrigen Zahlungen erfolgen jeweils monatlich rückwirkend.

2. Bankgebühren für die Erstattung von der Union gegenüber fälligen Beträgen sind

ausschließlich vom Vertragschließenden zu tragen.

Die von der Kommission ausgefertigte und an den einen Betrag schuldenden

Vertragschließenden übermittelte Einziehungsanordnung für von der Kommission

geleistete Zahlungen ist gemäß Artikel 299 des Vertrages über die Europäische Union

vollstreckbar.

Die Kommission behält sich das Recht vor, im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen zur Befriedigung eigener Forderungen mit diesen die Aufrechnung

gegen die aus diesem Vertrage geschuldeten Beträge zu erklären.

Paragraph 6 - Im Rahmen des Projekts vorzulegende Arbeiten

1. Der Vertragschließende hat dem Direktor des Instituts nach vorheriger Genehmigung

durch den wissenschaftlichen Referenten die folgenden wissenschaftlichen Berichte in

2 Ausfertigungen wie in Anhang III B aufgeführt vorzulegen:

i. falls erforderlich einen wissenschaftlichen Zwischenbericht, der

Informationen über den Fortschritt der Arbeiten an dem Projekt,

Abweichungen vom Arbeitsplan sowie Ergebnisse enthält

ii. einen wissenschaftlichen Abschlussbericht, der alle Arbeiten, Ziele,

Ergebnisse und Schlussfolgerungen enthält, einschließlich einer

Zusammenfassung aller letzteren für die gesamte Projektdauer.

Das Layout der Berichte hat den von der Kommission übermittelten Regeln zu

entsprechen. Die Qualität der zur Veröffentlichung geeigneten Berichte muss eine

direkte Reproduktion zulassen.

2. Der wissenschaftliche Zwischenbericht, falls zutreffend, ist der Kommission

innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des von dem Bericht abgedeckten Zeitraums

vorzulegen.

Der abschließende wissenschaftliche Bericht ist der Kommission innerhalb von 2

Monaten nach Ende der Projektdauer vorzulegen. Ein Entwurf des abschließenden

wissenschaftlichen Berichts ist vor Ablauf der Projektdauer vorzulegen.

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Die im Rahmen des Projekts vorzulegenden Arbeiten gelten bei Ausbleiben von

Anmerkungen durch die Kommission 2 Monate nach ihrem Eingang als genehmigt.

3. Die Kommission behält sich das Recht vor im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen Teile oder, in Ausnahmefällen, die gesamte Arbeitsvergütung

zurückzubehalten, falls die wissenschaftlichen Zwischenberichte oder der

Abschlussbericht nicht innerhalb des in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen

aufgeführten Zeitraums vorgelegt werden.

4. Der Vertragschließende hat der Kommission alle von der Kommission geforderten

detaillierten Informationen in Bezug auf eine ordnungsgemäße Ausführung des

vorliegenden Vertrags zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 7 - Mutterschaftsurlaub

1. Im Fall einer Schwangerschaft hat die (werdende) Mutter einen Anspruch auf

Mutterschaftsurlaub für die Dauer der letzten 6 Wochen vor bzw. der ersten 8

Wochen nach der Entbindung, insgesamt also 14 Wochen. Die Umsetzung des

Projekts durch die Vertragschließende wird während des Mutterschaftsurlaubs

ausgesetzt.

Während dieses Aussetzungszeitraums hat die Vertragschließende Anspruch auf

Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach den §§ 5, 15 des vorliegenden Anhangs.

Erhält die Vertragschließende während der Aussetzung für den Mutterschaftsurlaub

Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem oder einem ähnlichen System, behält

sich die Union das Recht vor, diese Leistungen auf die nach diesem Vertrag

geschuldete Vergütung anzurechnen. Die Vertragschließende ist verpflichtet, der

Kommission den Zeitpunkt der Leistungsgewährung und die Höhe der gewährten

Leistungen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

2. Die Vertragschließende kann einen Antrag auf Fortsetzung der Umsetzung des

Projektes über die normale Projektdauer hinaus gemäß Paragraph 3(2) (e) dritter

Einzug des vorliegenden Anhangs nur bis spätestens drei Wochen vor Ablauf der

normalen Projektdauer stellen. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme des für sie

zuständigen, wissenschaftlichen Referenten gemäß Anhang III A zu versehen. Eine

Fortsetzung der Umsetzung des Projekts über die normale Projektdauer hinaus kann

maximal für einen Zeitraum von 14 Wochen erfolgen. Die Kommission teilt der

Vertragschließenden ihre Entscheidung einschließlich der finanziellen Folgen der

Anwendung dieses Paragraphen mit. Bei der Entscheidungsfindung hat die

Kommission nur das Interesse an der ordnungsgemäßen Ausführung des Projekts zu

berücksichtigen.

Paragraph 8 – Elternzeit, Pflegezeit

1. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

haben Vertragsschließende Anspruch auf Freistellung bis zur Vollendung des 3.

Lebensjahres eines Kindes. Wird die Elternzeit vollumfänglich in Anspruch

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genommen, ruhen während dieser Zeit Arbeitspflicht und Vergütungspflicht. Nach

Maßgabe der Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes haben Vertragsschließende

Anspruch auf Freistellung zur Pflege von Angehörigen bis zur Dauer von 6 Monaten.

Auch während dieser Zeit ruhen Arbeitspflicht und Vergütungspflicht.

2. Im Falle der Elternzeit hat der Vertragsschließende Anspruch auf Verlängerung der

Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in dem zeitlichen Umfang, in dem er nicht

tätig ist.

3. Die Entscheidung der Kommission über die Fortsetzung eines Projekts über die

normale Projektdauer hinaus bleibt von der Inanspruchnahme von Elternzeit oder

Pflegeurlaub unberührt. Paragraph 7 Nr. 2 gilt entsprechend.

Paragraph 9 – Haftung

1. Gemäß § 5 des vorliegenden Vertrages gilt für die Haftung der Vertragsparteien

untereinander in Bezug auf Verluste, Schäden und Verletzungen, die im

Zusammenhang mit der Ausführung des vorliegenden Vertrags entstanden sind, das

Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Vertragschließende haftet der Kommission für alle Schäden, die er schuldhaft,

d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Für Schäden, die der Vertragschließende

bei Ausführung betrieblich veranlasster Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsvertrages

verursacht, wird die Haftung des Vertragschließenden auf Vorsatz, grobe sowie

mittlere, d.h. durchschnittliche Fahrlässigkeit, beschränkt. Die Haftung für einfache,

also leichte Fahrlässigkeit des Vertragschließenden bei Ausführung betrieblich

veranlasster Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsvertrages wird ausgeschlossen.

Schäden, die der Vertragschließende bei Ausführung betrieblich veranlasster Arbeiten

im Rahmen dieses Arbeitsvertrages durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht, werden

anteilig von der Kommission und dem Vertragschließenden getragen. Die Haftung

Dritten gegenüber bleibt hiervon unberührt. Diese richtet sich nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

3. Die Parteien verpflichten sich zu einer wechselseitigen Unterstützung für den Fall,

dass eine Vertragspartei oder beide Parteien von einem Dritten auf Schadensersatz in

Anspruch genommen werden.

Paragraph 10 - Kündigung des Vertrags

1. Die Kommission kann den vorliegenden Vertrag ordentlich innerhalb der gesetzlichen

Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch

(BGB) aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Vertragschließenden

liegen, kündigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann insbesondere dann

ausgesprochen werden, wenn der Vertragschließende seiner Verpflichtung zur

bestmöglichen Förderung der Umsetzung des Projektes aus von ihm zu vertretenden

Gründen nicht nachkommt und damit die fristgerechte Umsetzung des Projektes

gefährdet.

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Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann u.a. auch dann

ausgesprochen werden, wenn die Umsetzung des Projektes aus finanziellen,

technischen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist einschließlich der

Fälle, in denen sich die Wiederaufnahme der Vertragsausführung nach ihrer

Aussetzung aufgrund von höherer Gewalt als unmöglich erweist.

Die Beendigung des Vertrages tritt mit Ablauf der Kündigungsfrist ein.

2. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Kommission, den Vertrag aus wichtigem

Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere

dann vor:

a) wenn das Projekt aus von dem Vertragschließenden zu vertretenden Gründen

nicht tatsächlich innerhalb des in Paragraph 1 (1) des vorliegenden Vertrages

festgelegten Zeitraums begonnen wurde;

b) wenn der Vertragschließende nach schriftlicher Aufforderung durch die

Kommission, ein Versäumnis bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten

innerhalb eines Zeitraums von maximal 1 Monat zu beheben, diese Pflichten

nicht in vollem Umfang erfüllt hat;

c) im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch den

Vertragschließenden, insbesondere finanziellen Unregelmäßigkeiten.

3. Die Kommission ist berechtigt, den vorliegenden Vertrag wegen arglistiger

Täuschung anzufechten, wenn der Vertragschließende falsche Angaben gemacht hat

oder bewusst Tatsachen verschwiegen hat, die für die Kommission Grundlage für die

Entscheidung über den Vertragsabschluss waren.

5. Der Ausspruch einer Kündigung oder Anfechtung des Vertrages erfolgt per

Einschreiben mit Rückschein.

Paragraph 11 - Höhere Gewalt

Wird die Vertragserfüllung durch einen Fall von höherer Gewalt vorübergehend

unmöglich, wird die hierdurch verhinderte Partei für die gesamte Dauer des Falls von

höherer Gewalt oder jeden anderen von der Kommission in Anbetracht der Umstände für

angemessen gehaltenen Zeitraum von ihren direkt durch die höhere Gewalt beeinflussten

vertraglichen Pflichten entbunden, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Partei:

- die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt

informiert;

- alle Anstrengungen unternimmt, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu

vermeiden oder zu minimieren;

- die Vertragserfüllung sofort nach Ende der Umstände von höherer Gewalt

wieder aufnimmt und die andere Partei unverzüglich hierüber informiert.

Die Kommission und der Vertragschließende werden sich bemühen, die Auswirkungen

der höheren Gewalt auf die Umsetzung des Projekts zu minimieren und werden in

gegenseitigem Einvernehmen alle möglichen hierzu erforderlichen Maßnahmen

ergreifen.

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Die Kommission kann beschließen, die Zahlungen für den entsprechenden Zeitraum

auszusetzen.

Würde die höhere Gewalt die Umsetzung des Vertrags unter den festgelegten

Bedingungen endgültig unmöglich machen, kann der Vertrag gekündigt werden.

Paragraph 12- Besondere Strafe für die Nichtvorlage von Zwischenberichten

Versäumt es der Vertragschließende, dem Direktor des Instituts alle in Paragraph 6 des

vorliegenden Anhangs aufgeführten, mit der Ausführung des Projekts in Zusammenhang

stehenden Berichte innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung oder Kündigung der

Arbeit vorzulegen, kann die Kommission als Entschädigung eine Summe in Höhe der

Hälfte des letzten Gehalts fordern. Dem Vertragschließenden bleibt es unbenommen,

nachzuweisen, dass der Kommission kein oder ein wesentlich geringerer Schaden

entstanden ist.

TEIL B: REGELN IN BEZUG AUF URHEBER- UND GEWERBLICHE

EIGENTUMSRECHTE, VERÖFFENTLICHUNG UND

VERTRAULICHKEIT

Paragraph 13 - Eigentum an Kenntnissen

Alle aus dem Projekt resultierenden Kenntnisse sind Eigentum der Union. Für

Erfindungen des Vertragschließenden gilt das Deutsche Arbeitnehmererfindungsgesetz.

Paragraph 14 - Veröffentlichung und Vertraulichkeit

1. Der Vertragschließende ist dazu zu ermutigen, Informationen über das

Ausbildungsprojekt und die daraus resultierenden Ergebnisse zu veröffentlichen. Es

ist der Kommission nicht gestattet, dies abzulehnen, sofern nicht angemessene Gründe

hierfür vorliegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit Kenntnisse

zu schützen.

In jeder Mitteilung, Veröffentlichung oder Weitergabe in Bezug auf den

Projektfortschritt oder die Kenntnisse sind, unabhängig von dem hierfür verwendeten

Medium (einschließlich des Internets) das Programm, in dessen Rahmen die Arbeit

ausgeführt oder die Kenntnisse erworben wurden und die Art der von der Union

gewährten Unterstützung zu nennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für den

übermittelten, veröffentlichten oder weitergegebenen Inhalt ausschließlich der Autor

verantwortlich ist und nicht die Meinung der Union wiedergegeben wird, und dass die

Union nicht für eine Nutzung der in dieser Mitteilung, Veröffentlichung oder

Weitergabe enthaltenen Daten verantwortlich ist.

Wird die Verwendung des europäischen Emblems erwogen, ist die vorherige

Zustimmung der Kommission einzuholen. In der Kommission geltende Standards

sind, insbesondere in Bezug auf Grafiken, einzuhalten.

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2. Die Kommission ist berechtigt, allgemeine Daten, insbesondere in Bezug auf die

Ziele, den finanziellen Beitrag der Union, die Dauer und den Projektfortschritt und die

im abschließenden wissenschaftlichen Bericht beschriebenen Kenntnisse auf jede

geeignete Weise und so lange wie erforderlich weiterzugeben.

Der Name des Vertragschließenden, der die Arbeit durchführt, ist zu veröffentlichen,

sofern er dies nicht zu gegebener Zeit durch Angabe angemessen gerechtfertigter

wesentlicher Gründe im Voraus ablehnt.

3. Die Vertragsparteien sind ohne Einschränkung von Absatz (1) und (2) des

vorliegenden Paragraphen verpflichtet, alle ihnen vertraulich übermittelten Daten,

Kenntnisse und Dokumente oder Daten, Kenntnisse und Dokumente, deren Preisgabe

einer der Parteien zum Nachteil gereichen könnte, auch über die Laufzeit dieses

Vertrages hinaus, vertraulich zu behandeln.

Diese Verpflichtung gilt nicht mehr:

- wenn der Inhalt dieser Daten, Kenntnisse und Dokumente durch außerhalb

dieses Vertrags und rechtmäßig ausgeführte Arbeiten oder Handlungen, die

nicht im Rahmen der Vertragsausführung erfolgt sind, öffentlich zugänglich

wird;

- wenn diese Daten, Kenntnisse und Dokumente ohne Einschränkungen in

Bezug auf Vertraulichkeit übermittelt wurden oder wenn die preisgebende

Partei später auf die Vertraulichkeit verzichtet.

4. Wo der vorliegende Vertrag die Übermittlung von in Absatz (3) des vorliegenden

Paragraphen aufgeführten Daten, Kenntnissen oder Dokumenten vorsieht, haben sich

die Vertragsparteien zuerst zu vergewissern, dass die Daten, Kenntnisse und

Dokumente von der Partei, die diese erhält, vertraulich behandelt und nur für den

Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, verwendet werden.

TEIL C: KOSTEN

Paragraph 15 – Dem Vertragschließenden zustehende Zahlungen

1. Die in § 3 des vorliegenden Vertrags zu Gunsten des Vertragschließenden

aufgeführten Beträge umfassen:

a) Eine angemessene monatliche Vergütung.

b) Ein Beitrag zu den Mobilitätskosten, bestehend aus:

- einer monatlichen Mobilitätszulage: Die Höhe dieser Zulage, die einen Beitrag

zu den Kosten darstellt, die dem Vertragschließenden als Folge seiner

Abwesenheit von seinem Herkunftsort* entstehen, wird unabhängig vom

Gastland als Pauschale festgelegt;

- für jeden Zeitraum von 12 Monaten, einer Pauschalzahlung für Reisekosten,

wobei die Entfernung zwischen Herkunftsort* und Gastland berücksichtigt

wird.

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2. Die dem Forscher der Kategorien 20 oder 40 gewährte Jahresvergütung gemäß

nachstehender Tabelle 1 wird für jedes Gastland unter Berücksichtigung sowohl des

hohen Niveaus der gewählten Kandidaten als auch der Gesamtsituation von Forschern

auf diesem Niveau im Gastland festgelegt.

Tabelle 1

Skala in Euro/jährlich brutto*

Land Kategorie 20 Kategorie 40

Deutschland - Karlsruhe * € 36872,16 * € 94877,64 *einschliesslich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

3. Mobilitätszulage

Die Mobilitätszulage wird gewährt für Forscher, deren Herkunftsort* mehr als 70 Km

vom Dienstort des JRC entfernt ist. Während der Dauer dieses Vertrages kann ein

Forscher, der bereits Anspruch hat auf die Gewährung der Mobilitätszulage und nun die

Bedingungen für die Gewährung des höheren Satzes erfüllt, die erhöhte Zulage ab dem

Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingungen erhalten.

500 Euro/Monat für Wissenschaftler ohne familiäre Bindungen zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung;

800 Euro/Monat für verheiratete Wissenschaftler bzw. Wissenschaftler mit

Kind(ern) zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.

* Der Herkunftsort ist der Ort wo der Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung seinen Wohnsitz

hatte oder wo er seiner hauptsächlichen Tätigkeit nachgegangen ist, es sei denn, der Zeitraum, in dem er dort seinen

Wohnsitz hatte oder dort seiner hauptsächlichen Tätigkeit nachgegangen ist – unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit

– beträgt weniger als 12 Monate. In letzterem Fall gilt die Hauptstadt des Landes seiner Staatsangehörigkeit als

Herkunftsort. Bei Wissenschaftlern mit mehr als einer Staatsangehörigkeit gilt die Hauptstadt des Landes, in dem der

Wissenschaftler in den der Vertragsunterzeichnung unmittelbar vorangegangenen 5 Jahren am längsten seinen

Wohnsitz hatte, als Herkunftsort.

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4. Reisekostenvergütung

Für jeden Zeitraum von 12 Monaten wird ein Pauschalbetrag für Hin- und Rückreisen

gezahlt. Die Berechnung basiert auf einer Skala (siehe nachstehende Tabelle 2), bei der

die Entfernung zwischen Herkunftsort und Gastinstitut des Empfängers berücksichtigt

wird.

Forscher, die nach Paragraph 14 (3) Teil C keinen Anspruch auf Mobilitätszulage haben,

erhalten keine Reisekostenvergütung.

Tabelle 2: Festgelegte Reisesätze * (in Euro )

Entfernung Festgelegter Beitrag (€)

<500km 250

501-1.000 km 500

1.001-1.500 km 750

1.501-2.500 km 1000

2.501-5.000 km 1500

5.001-10.000 km 2000

>10.000 km 2500

Paragraph 16 - Änderung der Vergütung

Sollte die Kommission eine Erhöhung der dem Vertragschließenden zustehenden

Vergütung beschließen, so wird die Erhöhung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderungsentscheidung geschuldet.

TEIL D: AUDITIERUNG

Paragraph 17 - Technische Prüfung und Auditierung

1. Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann während der

Vertragslaufzeit und bis zu 5 Jahre nach der letzten, an den Vertragschließenden

geleisteten Zahlung der Union eine technische Prüfung oder Auditierung des Projekts

einleiten, um zu prüfen ob das Projekt gemäß den im vorliegenden Vertrag

aufgeführten Bestimmungen ausgeführt wird bzw. wurde.

Das Prüfungsverfahren gilt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden

Einschreibens der Kommission beim Vertragschließenden als eingeleitet.

Es ist vertraulich durchzuführen. Die Kommission hat geeignete Maßnahmen zu

ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre bevollmächtigten Vertreter die Daten, zu

denen sie Zugang haben oder die ihnen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich

behandeln.

2. Der Vertragschließende hat die Kommission oder ihre bevollmächtigten Vertreter

angemessen zu unterstützen.

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3. Auf der Grundlage der während der Prüfung der Rechnungslegung festgestellten

Ergebnisse wird ein vorläufiger Bericht erstellt. Er ist an den Vertragschließenden zu

senden, der innerhalb eines Monats nach Erhalt Anmerkungen hierzu machen kann.

Der Abschlussbericht ist an den Vertragschließenden zu senden. Dieser kann der

Kommission gegenüber hierzu innerhalb eines Monats nach Erhalt Anmerkungen

vorlegen. Die Kommission hat das Recht, Anmerkungen des Vertragschließenden, die

nach Ablauf dieser Frist bei ihr eingehen, als verspätet zurückzuweisen und

unberücksichtigt zu lassen.

Die Kommission wird auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Prüfung von ihr

für notwendig erachtete geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich einer

Einziehungsanordnung für sämtliche oder Teile der von ihr geleisteten Zahlungen.

4. Der Rechnungshof der EU kann die Verwendung der von der Union im Rahmen des

vorliegenden Vertrags geleisteten Zahlungen auf der Grundlage seiner eigenen

Regelungen überprüfen.

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Anhang III A

Erklärung des Projektbeginns durch die Vertragsparteien

Vertrag Nr. (Referenznr.)

PROJEKTTITEL:

"(Titel des wissenschaftlichen Projektes)“

Die Unterzeichnete Frau Jacqueline Ribeiro,

verantwortlich für die Verwaltung des vorstehend aufgeführten Projekts im Auftrag des

Instituts für Transurane , des JRC in Karlsruhe

und

Herr/Frau (Vorname Familienname)

(genaue Anschrift)

erklären hiermit, dass die Vertragschließende mit der Arbeit an dem vom vorstehend

aufgeführten Vertrag abgedeckten Ausbildungsprojekt begonnen hat.

Ausgefertigt in Karlsruhe am dd.mm.yyyy

in doppelter Ausfertigung

Für die Kommission, Der Vertragschließende

Jacqueline RIBEIRO (Vorname Familienname)

Leiterin des Referates

Ressourcenmanagement Karlsruhe

Institut für Transurane

Unterschrift: Unterschrift:

JRC Stempel

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Anhang III B

Bestätigung der Vorlage des

[Zwischenberichts][Entwurf des Abschlussberichts][Abschlussberichts]

Vertrag Nr. (Referenznr.)

PROJEKTTITEL:

„ (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“

Name des Vertragschließenden: Herr/Frau (Vorname Familienname)

Beiliegend erhalten Sie gemäß den Vertragsbestimmungen:

- den Zwischenbericht für den Zeitraum ................................. bis .........................

- den Entwurf des Abschlussberichts

- den Abschlussbericht

Ausgefertigt in Karlsruhe am …………………

in doppelter Ausfertigung

Die Vertragschließende

Herr/Frau (Vorname Familienname)

(genaue Anschrift)

Unterschrift

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Nur zur Verwendung durch das Institut

Ich bestätige hiermit, dass:

[der Zwischenbericht für den Zeitraum ...................... bis ....................][der Entwurf des

Abschlussberichts][der Abschlussbericht] für Vertrag Nr. (Referenznr.)

- am (Datum eintragen) in der dem Vertrag festgelegten Anzahl von Ausfertigungen

eingegangen ist,

- er die Vertragsforderungen erfüllt

- [keine weitere Fassung oder Ausfertigung erforderlich ist1].

Der Vertragschließende kann ihn somit dem Direktor des Instituts vorlegen.

Für die Kommission :

der im Auftrag des Instituts für Transurane des JRC in Karlsruhe für das Projekt

zuständige wissenschaftliche Referent:

Datum:

Name: (Vorname Familienname Supervisor)

Unterschrift:

JRC Stempel

(Eine Ausfertigung dieses ausgefüllten Dokuments wurde dem Vertragschließenden am

(Datum einfügen TT/MM/JJ) zur Beilage zum gemäß § 4 des vorliegenden Vertrags an

den Direktor des Instituts zu sendenden [Zwischenberichts][Entwurfs des

Abschlussberichts][Abschlussberichts] zugeschickt.

1 Gilt nur für Zwischen- und Abschlußbericht

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ANHANG III C

VERTRAULICHKEIT

Vertrag mit festen Beiträgen für Ausbildung durch Forschung zwischen der Europäischen

Union und Herrn/Frau (Vorname Familienname)

Vertrag Nr. (Referenznr.)

PROJEKTTITEL

„ (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“

Ich verpflichte mich hiermit zur größten Verschwiegenheit in Bezug auf alle mir im

Verlaufe von oder im Zusammenhang mit der Ausführung meines Projektes zur Kenntnis

gelangten Fakten und Informationen.

Ich werde unveröffentlichte Dokumente oder Informationen auf keine Weise nicht

bevollmächtigten Personen gegenüber preisgeben. Ich bin auch nach Verlassen der

Dienste der Union weiterhin an diese Verpflichtung gebunden.

Ich verpflichte mich, weder alleine noch gemeinsam mit anderen, ohne ausdrückliche

schriftliche Genehmigung durch die Kommission mit der Arbeit für die Union

zusammenhängende Angelegenheiten zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu

veranlassen. Die Genehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn die geplante

Veröffentlichung die Interessen der Union schädigen könnte.

NAME und NACHNAME (in Blockschrift):

(Vorname Familienname)

Unterschrift: _________________________

Karlsruhe, den dd.mm.yyyy

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ANHANG IV

Erklärung der Wiederaufnahme des Projekts durch die Vertragsparteien nach Aussetzung

Der Vertrag mit festen Zuwendungen für Ausbildung durch Forschung zwischen der

Europäischen Union und Herrn/Frau (Vorname Familienname)

Vertrag Nr. (Referenznr.)

PROJEKTTITEL

„ (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“

Die Unterzeichnete Frau Jacqueline RIBEIRO

und

Herrn/Frau (Vorname Familienname)

(genaue Anschrift)

erklären hiermit, dass Herr/Frau (Vorname Familienname) die Arbeit an dem durch

den vorstehend aufgeführten Vertrag abgedeckten Ausbildungsprojekt am (Datum

einfügen TT/MM/JJ) wieder aufgenommen hat.

Ausgefertigt in Karlsruhe, (Datum einfügen TT/MM/JJ)

in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache

Für die Kommission, Der Vertragschließende

Jacqueline RIBEIRO (Vorname Familienname)

Leiterin des Referates

Ressourcenmanagement Karlsruhe

Institut für Transurane

Unterschrift: Unterschrift:

JRC Stempel