vereinbarung nr. xxxxxx - ec.europa.eu · - 3 - § 4 vergütung vorbehaltlich der §§ 5, 7 u. 15...
TRANSCRIPT
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE Institut für Transurane Die Direktorin
V E R E I N B A R U N G N r . x x x x x x
zwischen
der Europäischen Union, - nachstehend „die Union“ genannt -
vertreten durch die Europäische Kommission,
- nachstehend „die Kommission“ genannt -
diese im Hinblick auf die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
vertreten durch Frau Dr. Maria Betti,
Direktorin des Instituts für Transurane,
Postfach 23 40, 76125 Karlsruhe
u n d
Herrn/Frau (Vorname Familienname), geb. am dd.mm.yyyy, wohnhaft
(genaue Anschrift),
(xxxxxxxx) Staatsangehörige/r
- nachstehend „der/die Vertragschließende“ genannt -
Vorbemerkung
Die Kommission ermöglicht:
Jungen Forschern, die ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder
einer entsprechenden Hochschule absolviert haben, in einem für das
JRC relevanten wissenschaftlichen Bereich zu promovieren (Grantholder der
Kategorie 20).
sehr erfahrenen Forschern mit einem nachgewiesenen Ruf und einem hohen Grad
an Erfahrung, in einem für das JRC relevanten wissenschaftlichen Bereich, in den
Instituten des Joint Research Centre (JRC) aktiv an Forschungsprojekten
teilzunehmen (Grantholder der Kategorie 40).
Die Kommission erlaubt dem Vertragschließenden, weiteres Wissen und größere
Fähigkeiten in dem jeweiligen wissenschaftlichen Bereich zu erwerben und gleichzeitig
einen Beitrag zum wissenschaftlichen Potential des JRC zu leisten. Zum Zwecke der
Förderung der weiteren Ausbildung des Vertragschließenden gibt die Kommission Herrn/
Frau (Vorname Familienname) Gelegenheit zur Teilnahme an dem in Anhang I
beschriebenen Forschungsprojekt mit dem Titel „(Titel des wissenschaftlichen
Projektes)“, das gemäß den nachstehend aufgeführten Bestimmungen im Rahmen des
Programmes "Horizon 2020" – dem Rahmenprogramm der Europäischen Union (EU) für
Forschung und Innovation - auszuführen ist und damit zur Verwirklichung einer
Forschungsarbeit im JRC Karlsruhe führt.
Hierzu schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden, befristeten
- 2 -
A R B E I T S V E R T R A G
§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
1. Herr/Frau (Vorname Familienname) wird mit Wirkung vom dd.mm.yyyy als
Grantholder der Kategorie 20/40 beim Institut für Transurane (ITU) eingestellt.
2. Das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer von 36/24 Monaten befristet. Es endet somit
mit Ablauf des dd.mm.yyyy. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses beruht auf dem
deutschen Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
3. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der
Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Kündigungsfrist von 2
Wochen kündbar.
4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der
Bestimmungen in § 10 der Allgemeinen Bedingungen (Anhang II) in Verbindung mit
den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
§ 2 Tätigkeit
1. Der Vertragschließende verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft während der
Laufzeit dieses Vertrages zum Zwecke der Verwirklichung einer Forschungsarbeit in
den Dienst der Union zu stellen. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bzw. der
Teilnahme an weiteren Forschungsprojekten bedarf der ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung der Kommission.
2. Während der Laufzeit dieses Vertrages unterliegt der Vertragschließende stets den
Weisungen des für ihn zuständigen wissenschaftlichen Referenten gemäß
Anhang III A.
3. Der Vertragschließende ist verpflichtet, dem Direktor des Instituts während der Dauer
seiner Beschäftigung einen wissenschaftlichen Zwischenbericht sowie einen
wissenschaftlichen Abschlussbericht vorzulegen. Die Berichte sind jeweils in 2-
facher Ausfertigung vorzulegen und in englischer Sprache abzufassen. Der
wissenschaftliche Zwischenbericht umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem
Zeitpunkt des Projektbeginns. Der abschließende wissenschaftliche Bericht deckt die
gesamte Projektdauer ab. Wird die Arbeit vor Ende der Projektdauer abgeschlossen,
deckt der abschließende wissenschaftliche Bericht den Zeitraum bis zu diesem
Zeitpunkt ab.
Das Nähere regelt § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anhang II).
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, verteilt auf 5 Arbeitstage
von Montag bis Freitag. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen
richten sich nach den betrieblichen Regelungen.
- 3 -
§ 4 Vergütung
Vorbehaltlich der §§ 5, 7 u. 15 von Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen) erhält
der Vertragschließende von der Union für die Dauer dieses Vertrages eine in 12 gleichen
Monatsbeträgen zahlbare Jahresbruttovergütung von € xxxxx,00. Das Nähere regeln die
§§ 5, 7 u. 15 von Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen), auf die verwiesen wird.
§ 5 Ergänzende Vertragsbedingungen
Die Vorbemerkung zu diesem Vertrag sowie die als Anlage beigefügten Anhänge
Anhang I (Beschreibung des Forschungsprojekts zu Ausbildungszwecken)
Anhang II (Allgemeine Vertragsbedingungen)
Anhang III A (Erklärung des Projektbeginns durch die Vertragsparteien)
Anhang III B (Bestätigung der Vorlage von Zwischen-/Abschlussberichten)
Anhang III C (Verschwiegenheitsverpflichtung)
Anhang IV (Erklärung der Wiederaufnahme des Projektes durch die
Vertragsparteien nach Aussetzung)
sind wesentliche Bestandteile dieses Arbeitsvertrages.
Der Vertragschließende anerkennt mit seiner Unterschrift, dass
- er eine vollständige Ausfertigung des Vertragstextes mit allen hier erwähnten Anhän-
gen erhalten hat;
- er über alle Rechte und Pflichten nach diesem Arbeitsvertrag mit seinen Anhängen
aufgeklärt wurde;
- er den Vertragsinhalt verstanden hat und damit einverstanden ist;
- er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung kein Mitglied der Belegschaft der Euro-
päischen Kommission ist.
§ 6 Geltendes Recht und Gerichtsstand
1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das
Arbeitsgericht Karlsruhe sachlich und örtlich zuständig.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Alle Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages, einschließlich seiner
Anhänge, sind nur in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den
bevollmächtigten Vertretern der Union einerseits und dem Vertragschließenden
andererseits gültig. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sie sind
grundsätzlich nicht bindend. Der Vertragschließende hat sämtliche
Änderungswünsche zu diesem Vertrag nebst seinen Anhängen mit einer Frist von
mindestens 2 Monaten vor Ablauf der Projektdauer schriftlich bei der Kommission
einzureichen. Maßgeblich ist das Datum des Zuganges bei der Kommission.
- 4 -
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke
herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den
Punkt bedacht hätten.
Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten
begründet.
Sollte eine in diesem Vertrag getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so
bleibt sie dennoch in Kraft.
Die Vertragsparteien haben zwei Ausfertigungen des Vertrags in deutscher Sprache zu
unterzeichnen, es gilt ausschließlich die Version in dieser Sprache.
Ausgefertigt in Karlsruhe
Der Vertragschließende:
(Vorname Familienname)
Unterschrift:
Datum:
Im Auftrag der Kommission:
Dr. Maria Betti
Direktorin
Unterschrift:
Datum:
- 5 -
ANHANG I – BESCHREIBUNG DES FORSCHUNGSPROJEKTS ZU
AUSBILDUNGSZWECKEN
Title: "(Titel des wissenschaftlichen Projektes)“
Action: xxxxx xxx
Work programme for Mr/Ms (Vorname Familienname), Cat 20/30/40 fellowship
Example text: Example text Example text Example text Example text Example text Example text Example
text Example text to be continued…….
Persönliche Angaben des Vertragschließenden
Name: (Vorname Familienname)
Staatsangehörigkeit: (xxxxxxx)
Kategorie: Kat. 20/40
1. Projektdauer: 36/24 Monate
2. Ort der Umsetzung des Projekts:
- JRC, Institut für Transurane, Karlsruhe
- Zuständiger wissenschaftlicher Referent: (Vorname Familienname Supervisor)
(E.x)
3. Aufteilung der dem Vertragschließenden gewährte Vergütung gemäß Paragraph 3 des
Vertrages:
- jährliches Budget*: xxxxx,00 Euro (xxxx € /Monat)
- Mobilitätszulage: xxx,xx Euro/Monat
- Reisekostenvergütung: xxx,xx Euro *einschließlich Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
4. Jährlicher Gesamtbetrag,
der von der Union geleisteten Vergütung*: Euro xxxxx,xx *einschließlich Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
- 6 -
ANHANG II – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Teil A: UMSETZUNG DES PROJEKTS
Paragraph 1 - Definitionen
Paragraph 2 - Förderfähigkeitskriterien
Paragraph 3 - Pflichten des Vertragsschließenden
Paragraph 4 - Pflichten der Kommission
Paragraph 5 - Zahlung des finanziellen Beitrags der Union
Paragraph 6 - Im Rahmen des Projekts vorzulegende Arbeiten
Paragraph 7 - Mutterschaftsurlaub
Paragraph 8 - Elternzeit, Pflegeurlaub
Paragraph 9 - Haftung
Paragraph 10 - Kündigung des Vertrages
Paragraph 11 - Höhere Gewalt
Paragraph 12 - Besondere Strafe für die Nichtvorlage von Zwischenberichten
TEIL B: BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF URHEBER - UND
GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE; VERÖFFENTLICHUNG
UND VERTRAULICHKEIT
Paragraph 13 - Eigentum an Kenntnissen
Paragraph 14 - Veröffentlichung und Vertraulichkeit
TEIL C: KOSTEN
Paragraph 15 - Dem Vertragschließenden zugewiesene Beiträge
Paragraph 16 - Abänderung
TEIL D: AUDITIERUNG
Paragraph 17 - Technische Prüfung und Auditierung
- 7 -
TEIL A: UMSETZUNG DES PROJEKTS
Paragraph 1 - Definitionen
1. „Entscheidung“ ist die anwendbare [Entscheidung bezüglich der Regelungen für die
Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten und für die
Weitergabe von Forschungsergebnissen für die Umsetzung des 7. Rahmenprogramms
der Europäischen Union] [Entscheidung bezüglich der Regelungen für die Teilnahme
von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten für die Umsetzung des 7.
Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)].
2. „Bestimmung“ ist die anwendbare Kommissions- [Bestimmung (EU) über die
Umsetzung der Ratsentscheidung bezüglich der Regelungen für die Teilnahme von
Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten und für die Weitergabe von
Forschungsergebnissen für die Umsetzung des 7. Rahmenprogramms der
Europäischen Union] [Bestimmung über die Umsetzung der Ratsentscheidung
bezüglich der Regelungen für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren
und Universitäten bei der Umsetzung des siebten Rahmenprogramms der
Europäischen Atomgemeinschaft.
3. „Vertragsparteien“ sind die Union und der Vertragschließende.
4. „Vertragschließender“ ist ein junger Forscher, der gemäß dem vorliegenden Vertrag
an dem Projekt beteiligt ist.
5. „Forscher der Kategorie (Kat.) 20: Postgraduiertenniveau“ ist ein junger Forscher,
der ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschuleinrichtung abgeschlossen hat und die Voraussetzungen erfüllt, um sofort
mit einer Promotion oder einem gleichwertigen Abschluss zu beginnen und in einer
anerkannten Universität für das Promotionsstudium eingeschrieben ist.
6. „Forscher der Kategorie (Kat.) 30: Postdoc Niveau“ ist ein junger Forscher mit einer
wissenschaftlichen Ausbildung in einem Wissenschaftsbereich der JRC Aktivitäten,
dessen Promotion zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits
abgeschlossen ist, oder
der alle Bedingungen für die Zuerkennung einer Promotion erfüllt (bestätigt durch
seine Universität), oder
der über eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in der Forschung nach
dem ersten Universitätsdiplom, welches den Zugang zu Studien zur Erlangung des
Doktorates ermöglicht (Ausbildungszeiten zur Erlangung des Diploms [Master]
können berücksichtigt werden), verfügt.
7. "Forscher der Kategorie (Kat.) 40: Erfahrener Wissenschaftler Niveau" ist ein
erfahrener Wissenschaftler mit nachweislicher Reputation und großer
Berufserfahrung in dem entsprechenden Wissenschaftsbereich der JRC Aktivitäten;
Er/Sie verfügt über eine Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren in der Forschungs
auf Post-doc Ebene oder von mindestens 15 Jahren nach dem ersten
Universitätsdiplom welches den Zugang zu Studien zur Erlangung des Doktorates
ermöglicht (Ausbildungszeiten zur Erlangung des Diploms [Master] können
berücksichtigt werden).
8. „Projekt“ ist das in Anhang I beschriebene Forschungsprojekt mit allen dort
genannten Arbeiten.
- 8 -
9. „Projektbeginn“ ist der in Paragraph 1(1) des vorliegenden Vertrags aufgeführte
Zeitpunkt.
10. „Projektdauer“ ist die in Paragraph 1(2) des vorliegenden Vertrags aufgeführte
Gesamtzahl der Monate der Umsetzung des Projekts.
11. „Normaler Zeitraum“ ist der mit dem Projektbeginn beginnende, der Projektdauer
entsprechende normale Zeitraum für die Umsetzung des Projekts, ohne Aussetzung
gemäß Paragraph 7 bzw. 8 des vorliegenden Anhangs.
12. „Zeitpunkt der Vertragserfüllung“ ist der in Paragraph 1(2) des vorliegenden
Vertrags aufgeführte Zeitpunkt.
13. „Im Rahmen des Projekts vorzulegende Arbeiten“ sind die in Paragraph 2 Ziffer 3 des
vorliegenden Vertrags und 7 des vorliegenden Anhangs aufgeführten
wissenschaftlichen Berichte.
14. „Mutterschaftsurlaub“ ist der Zeitraum des von der Vertragschließenden auf
Grundlage der Bestimmungen des deutschen Mutterschutzgesetzes genommenen
Mutterschaftsurlaubs.
15. „Elternzeit“ ist der Zeitraum der von dem Vertragsschließenden auf der Grundlage
der Bestimmungen des deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
genommenen Elternzeit.
16. „Pflegezeit“ ist der Zeitraum der von dem Vertragsschließenden auf der Grundlage
des deutschen Pflegezeitgesetzes genommene Pflegezeit.
17. „Höhere Gewalt“ ist jedes unvorhersehbare und unüberwindliche Ereignis, das sich
auf die Ausführung des Projekts auswirkt.
18. „Kenntnisse“ sind die aus einem Projekt resultierenden Ergebnisse und Informationen
sowie das Urheberrecht und Rechte im Zusammenhang mit den Ergebnissen auf
Grund von Anwendungen für die Erteilung von Patenten, Mustern und Modellen,
Anlagenvariationen, zusätzlichen Zertifikaten oder ähnlichen Schutzformen.
19. „Assoziierter Staat“ ist ein Staat, der Vertragspartei in einer mit der Union
geschlossenen internationalen Vereinbarung, insbesondere auf der Grundlage vom
[Paragraph 186 des Vertrages über die Europäische Union] [Paragraph 101 des
Abkommens zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft]
ist, wonach dieser Staat einen finanziellen Beitrag zum 7. Rahmenprogramm leistet.
Paragraph 2 - Eignungskriterien
Die Eignungskriterien werden vom Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle
(Joint Research Centre - JRC) festgelegt.
Paragraph 3 - Pflichten des Vertragschließenden
1. Der Vertragschließende hat sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, dass das in
Anhang I beschriebene Projekt gemäß dem vorliegenden Vertrag fristgerecht
umgesetzt wird.
2. Insbesondere hat der Vertragschließende:
- 9 -
a) sich mit seiner ganzen Arbeitskraft der im Projekt beschriebenen
Forschungsarbeit zu widmen;
b) alle von der Kommission übermittelten Fakten, Informationen, Kenntnisse,
Dokumente und anderen Materialien für die Dauer des vorliegenden Vertrags
vertraulich zu behandeln; zu diesem Zweck unterzeichnet er zu Projektbeginn
den Inhalt von Anhang III C;
c) der Kommission alle im Vertrag aufgeführten Berichte, die sowohl die
wissenschaftlichen als auch die technischen Aspekte des vorstehend
aufgeführten Projekts abdecken sowie Hinweise auf mit dem Projekt in
Zusammenhang stehendes Material, das bereits veröffentlicht wurde oder
dessen Veröffentlichung vorbereitet wird, enthalten, pünktlich vorzulegen;
d) in eigener Verantwortung seine Pflichten gemäß den Gesetzen des Gast- und
seines Heimatlandes zu erfüllen, insbesondere im Bereich der Besteuerung,
gemäß jedem unter Umständen geltenden bilateralen Abkommen sowie der
Sozialversicherung;
e) die Kommission unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände
bekannt werden, die wahrscheinlich die Vertragsausführung beeinflussen
werden, wie:
i. jedes Ereignis, das wahrscheinlich die korrekte Umsetzung oder den
korrekten Abschluss des Projekts verhindern wird;
ii. jede Änderung in Bezug auf die Informationen, die als Grundlage für die
Vertragsvergabe gedient haben;
iii. die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit oder Pflegezeit,
welche die Umsetzung des Projektes direkt beeinflussen kann; in diesem
Fall ist der Vertragschließende verpflichtet, entweder einen Antrag auf
Fortsetzung der Umsetzung des Projekts über den normalen Zeitraum
hinaus zu stellen oder die Kommission darüber zu informieren, dass er
diese Fortsetzung nicht wünscht; der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
f) die Kommission bei der Umsetzung des Projekts nach besten Kräften zu
unterstützen;
g) für die Forschungsarbeit, die Thema des Projekts ist, kein anderes
Forschungsstipendium in Anspruch zu nehmen oder anderes Einkommen
hierfür zu erzielen.
Paragraph 4 - Pflichten der Kommission
Die Kommission hat:
a) den Vertragschließenden vor Projektbeginn genau und detailliert über seine
Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag zu informieren;
b) alle Zahlungen, für die sie verantwortlich ist, innerhalb der in Paragraph 5 des
vorliegenden Anhangs aufgeführten Fristen zu leisten;
- 10 -
c) sicherzustellen, dass für den Vertragschließenden am Umsetzungsort für das
Projekt die gleichen Arbeitsbedingungen und Sicherheits- und
Gesundheitsstandards gelten wie für die ständig beschäftigten Mitarbeiter,
einschließlich zivilrechtlicher Haftung und Versicherung für Unfälle am
Arbeitsplatz;
d) dem Vertragschließenden für die Projektdauer und ab dem Projektbeginn die
Mittel, einschließlich Infrastruktur, Ausrüstung und Produkte, zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Umsetzung des Projekts
sicherzustellen und insbesondere die Ausbildung durch Forschung in den
betreffenden wissenschaftlichen und technischen Bereichen zu gewährleisten;
e) den Vertragschließenden für die gesamte Projektdauer angemessen zu
betreuen, wobei der in Anhang I aufgeführte zuständige Wissenschaftler für
die gesamte Projektdauer zuständig ist, sofern nicht ein geeigneter
Wissenschaftler in der Lage ist, den zuständigen Wissenschaftler zu ersetzen;
f) den Vertragschließenden durch Ausführung aller von den Behörden des
Gastlandes geforderten Verwaltungsmaßnahmen angemessen zu unterstützen;
g) den Vertragschließenden unverzüglich zu benachrichtigen, sobald ihr
Umstände bekannt werden, die wahrscheinlich die Ausführung des
vorliegenden Vertrags beeinflussen werden, wie:
i. jedes Ereignis, das unter Umständen die ordnungsgemäße Umsetzung oder
Fertigstellung des Projekts verhindern könnte;
ii. jede Änderung in Bezug auf die Informationen, die als Grundlage für die
Abfassung des Vertrags gedient haben;
h) alle vom Vertragschließenden übermittelten Fakten, Informationen,
Kenntnisse, Dokumente und anderen Materialien während der
Vertragsausführung vertraulich zu behandeln;
i) eine angemessene Ausbildung zu bieten, einschließlich der Vorbereitung auf
eine zukünftige Berufstätigkeit.
Paragraph 5 - Zahlung der Arbeitsvergütung durch die Union
1. Die dem Vertragschließenden nach Paragraph 4 des Vertrages und Paragraph 15 des
vorliegenden Anhangs zustehenden Beträge gelangen wie folgt zur Auszahlung:
a) die Auszahlung des monatlichen Gehaltes erfolgt jeweils unter Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur
Hälfte getragen werden. Ein Abzug von Lohn- bzw. Einkommensteuern nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland findet nach Auskunft des
Finanzamts Karlsruhe-Durlach vom 20.4.2007 nicht statt. Dem
Vertragschließenden obliegt es gemäß Paragraph 3 (2) d dieses Anhangs,
seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im Heimatland unter
Berücksichtigung etwaiger, bilateraler Abkommen in eigener Verantwortung
- 11 -
nachzukommen. Er stellt die Kommission insoweit ausdrücklich von jeder
Haftung und allen Zahlungsverpflichtungen frei.
b) Die Auszahlung des ersten Monatsgehaltes erfolgt unter Einschluss der dem
Vertragschließenden nach Paragraph 15 zustehenden Mobilitätszulage
unmittelbar nach Beginn der Beschäftigung.
c) Für jeden Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der Beschäftigung erhält der
Vertragschließende eine einmalige Pauschalzahlung für Reisekosten gemäß
Paragraph 15 dieses Anhangs in Höhe von EURO xxx,xx.
d) Alle übrigen Zahlungen erfolgen jeweils monatlich rückwirkend.
2. Bankgebühren für die Erstattung von der Union gegenüber fälligen Beträgen sind
ausschließlich vom Vertragschließenden zu tragen.
Die von der Kommission ausgefertigte und an den einen Betrag schuldenden
Vertragschließenden übermittelte Einziehungsanordnung für von der Kommission
geleistete Zahlungen ist gemäß Artikel 299 des Vertrages über die Europäische Union
vollstreckbar.
Die Kommission behält sich das Recht vor, im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zur Befriedigung eigener Forderungen mit diesen die Aufrechnung
gegen die aus diesem Vertrage geschuldeten Beträge zu erklären.
Paragraph 6 - Im Rahmen des Projekts vorzulegende Arbeiten
1. Der Vertragschließende hat dem Direktor des Instituts nach vorheriger Genehmigung
durch den wissenschaftlichen Referenten die folgenden wissenschaftlichen Berichte in
2 Ausfertigungen wie in Anhang III B aufgeführt vorzulegen:
i. falls erforderlich einen wissenschaftlichen Zwischenbericht, der
Informationen über den Fortschritt der Arbeiten an dem Projekt,
Abweichungen vom Arbeitsplan sowie Ergebnisse enthält
ii. einen wissenschaftlichen Abschlussbericht, der alle Arbeiten, Ziele,
Ergebnisse und Schlussfolgerungen enthält, einschließlich einer
Zusammenfassung aller letzteren für die gesamte Projektdauer.
Das Layout der Berichte hat den von der Kommission übermittelten Regeln zu
entsprechen. Die Qualität der zur Veröffentlichung geeigneten Berichte muss eine
direkte Reproduktion zulassen.
2. Der wissenschaftliche Zwischenbericht, falls zutreffend, ist der Kommission
innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des von dem Bericht abgedeckten Zeitraums
vorzulegen.
Der abschließende wissenschaftliche Bericht ist der Kommission innerhalb von 2
Monaten nach Ende der Projektdauer vorzulegen. Ein Entwurf des abschließenden
wissenschaftlichen Berichts ist vor Ablauf der Projektdauer vorzulegen.
- 12 -
Die im Rahmen des Projekts vorzulegenden Arbeiten gelten bei Ausbleiben von
Anmerkungen durch die Kommission 2 Monate nach ihrem Eingang als genehmigt.
3. Die Kommission behält sich das Recht vor im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen Teile oder, in Ausnahmefällen, die gesamte Arbeitsvergütung
zurückzubehalten, falls die wissenschaftlichen Zwischenberichte oder der
Abschlussbericht nicht innerhalb des in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen
aufgeführten Zeitraums vorgelegt werden.
4. Der Vertragschließende hat der Kommission alle von der Kommission geforderten
detaillierten Informationen in Bezug auf eine ordnungsgemäße Ausführung des
vorliegenden Vertrags zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 7 - Mutterschaftsurlaub
1. Im Fall einer Schwangerschaft hat die (werdende) Mutter einen Anspruch auf
Mutterschaftsurlaub für die Dauer der letzten 6 Wochen vor bzw. der ersten 8
Wochen nach der Entbindung, insgesamt also 14 Wochen. Die Umsetzung des
Projekts durch die Vertragschließende wird während des Mutterschaftsurlaubs
ausgesetzt.
Während dieses Aussetzungszeitraums hat die Vertragschließende Anspruch auf
Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach den §§ 5, 15 des vorliegenden Anhangs.
Erhält die Vertragschließende während der Aussetzung für den Mutterschaftsurlaub
Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem oder einem ähnlichen System, behält
sich die Union das Recht vor, diese Leistungen auf die nach diesem Vertrag
geschuldete Vergütung anzurechnen. Die Vertragschließende ist verpflichtet, der
Kommission den Zeitpunkt der Leistungsgewährung und die Höhe der gewährten
Leistungen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
2. Die Vertragschließende kann einen Antrag auf Fortsetzung der Umsetzung des
Projektes über die normale Projektdauer hinaus gemäß Paragraph 3(2) (e) dritter
Einzug des vorliegenden Anhangs nur bis spätestens drei Wochen vor Ablauf der
normalen Projektdauer stellen. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme des für sie
zuständigen, wissenschaftlichen Referenten gemäß Anhang III A zu versehen. Eine
Fortsetzung der Umsetzung des Projekts über die normale Projektdauer hinaus kann
maximal für einen Zeitraum von 14 Wochen erfolgen. Die Kommission teilt der
Vertragschließenden ihre Entscheidung einschließlich der finanziellen Folgen der
Anwendung dieses Paragraphen mit. Bei der Entscheidungsfindung hat die
Kommission nur das Interesse an der ordnungsgemäßen Ausführung des Projekts zu
berücksichtigen.
Paragraph 8 – Elternzeit, Pflegezeit
1. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
haben Vertragsschließende Anspruch auf Freistellung bis zur Vollendung des 3.
Lebensjahres eines Kindes. Wird die Elternzeit vollumfänglich in Anspruch
- 13 -
genommen, ruhen während dieser Zeit Arbeitspflicht und Vergütungspflicht. Nach
Maßgabe der Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes haben Vertragsschließende
Anspruch auf Freistellung zur Pflege von Angehörigen bis zur Dauer von 6 Monaten.
Auch während dieser Zeit ruhen Arbeitspflicht und Vergütungspflicht.
2. Im Falle der Elternzeit hat der Vertragsschließende Anspruch auf Verlängerung der
Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in dem zeitlichen Umfang, in dem er nicht
tätig ist.
3. Die Entscheidung der Kommission über die Fortsetzung eines Projekts über die
normale Projektdauer hinaus bleibt von der Inanspruchnahme von Elternzeit oder
Pflegeurlaub unberührt. Paragraph 7 Nr. 2 gilt entsprechend.
Paragraph 9 – Haftung
1. Gemäß § 5 des vorliegenden Vertrages gilt für die Haftung der Vertragsparteien
untereinander in Bezug auf Verluste, Schäden und Verletzungen, die im
Zusammenhang mit der Ausführung des vorliegenden Vertrags entstanden sind, das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Vertragschließende haftet der Kommission für alle Schäden, die er schuldhaft,
d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Für Schäden, die der Vertragschließende
bei Ausführung betrieblich veranlasster Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsvertrages
verursacht, wird die Haftung des Vertragschließenden auf Vorsatz, grobe sowie
mittlere, d.h. durchschnittliche Fahrlässigkeit, beschränkt. Die Haftung für einfache,
also leichte Fahrlässigkeit des Vertragschließenden bei Ausführung betrieblich
veranlasster Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsvertrages wird ausgeschlossen.
Schäden, die der Vertragschließende bei Ausführung betrieblich veranlasster Arbeiten
im Rahmen dieses Arbeitsvertrages durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht, werden
anteilig von der Kommission und dem Vertragschließenden getragen. Die Haftung
Dritten gegenüber bleibt hiervon unberührt. Diese richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Die Parteien verpflichten sich zu einer wechselseitigen Unterstützung für den Fall,
dass eine Vertragspartei oder beide Parteien von einem Dritten auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden.
Paragraph 10 - Kündigung des Vertrags
1. Die Kommission kann den vorliegenden Vertrag ordentlich innerhalb der gesetzlichen
Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Vertragschließenden
liegen, kündigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann insbesondere dann
ausgesprochen werden, wenn der Vertragschließende seiner Verpflichtung zur
bestmöglichen Förderung der Umsetzung des Projektes aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht nachkommt und damit die fristgerechte Umsetzung des Projektes
gefährdet.
- 14 -
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann u.a. auch dann
ausgesprochen werden, wenn die Umsetzung des Projektes aus finanziellen,
technischen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist einschließlich der
Fälle, in denen sich die Wiederaufnahme der Vertragsausführung nach ihrer
Aussetzung aufgrund von höherer Gewalt als unmöglich erweist.
Die Beendigung des Vertrages tritt mit Ablauf der Kündigungsfrist ein.
2. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Kommission, den Vertrag aus wichtigem
Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere
dann vor:
a) wenn das Projekt aus von dem Vertragschließenden zu vertretenden Gründen
nicht tatsächlich innerhalb des in Paragraph 1 (1) des vorliegenden Vertrages
festgelegten Zeitraums begonnen wurde;
b) wenn der Vertragschließende nach schriftlicher Aufforderung durch die
Kommission, ein Versäumnis bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
innerhalb eines Zeitraums von maximal 1 Monat zu beheben, diese Pflichten
nicht in vollem Umfang erfüllt hat;
c) im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch den
Vertragschließenden, insbesondere finanziellen Unregelmäßigkeiten.
3. Die Kommission ist berechtigt, den vorliegenden Vertrag wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, wenn der Vertragschließende falsche Angaben gemacht hat
oder bewusst Tatsachen verschwiegen hat, die für die Kommission Grundlage für die
Entscheidung über den Vertragsabschluss waren.
5. Der Ausspruch einer Kündigung oder Anfechtung des Vertrages erfolgt per
Einschreiben mit Rückschein.
Paragraph 11 - Höhere Gewalt
Wird die Vertragserfüllung durch einen Fall von höherer Gewalt vorübergehend
unmöglich, wird die hierdurch verhinderte Partei für die gesamte Dauer des Falls von
höherer Gewalt oder jeden anderen von der Kommission in Anbetracht der Umstände für
angemessen gehaltenen Zeitraum von ihren direkt durch die höhere Gewalt beeinflussten
vertraglichen Pflichten entbunden, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Partei:
- die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt
informiert;
- alle Anstrengungen unternimmt, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu
vermeiden oder zu minimieren;
- die Vertragserfüllung sofort nach Ende der Umstände von höherer Gewalt
wieder aufnimmt und die andere Partei unverzüglich hierüber informiert.
Die Kommission und der Vertragschließende werden sich bemühen, die Auswirkungen
der höheren Gewalt auf die Umsetzung des Projekts zu minimieren und werden in
gegenseitigem Einvernehmen alle möglichen hierzu erforderlichen Maßnahmen
ergreifen.
- 15 -
Die Kommission kann beschließen, die Zahlungen für den entsprechenden Zeitraum
auszusetzen.
Würde die höhere Gewalt die Umsetzung des Vertrags unter den festgelegten
Bedingungen endgültig unmöglich machen, kann der Vertrag gekündigt werden.
Paragraph 12- Besondere Strafe für die Nichtvorlage von Zwischenberichten
Versäumt es der Vertragschließende, dem Direktor des Instituts alle in Paragraph 6 des
vorliegenden Anhangs aufgeführten, mit der Ausführung des Projekts in Zusammenhang
stehenden Berichte innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung oder Kündigung der
Arbeit vorzulegen, kann die Kommission als Entschädigung eine Summe in Höhe der
Hälfte des letzten Gehalts fordern. Dem Vertragschließenden bleibt es unbenommen,
nachzuweisen, dass der Kommission kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
TEIL B: REGELN IN BEZUG AUF URHEBER- UND GEWERBLICHE
EIGENTUMSRECHTE, VERÖFFENTLICHUNG UND
VERTRAULICHKEIT
Paragraph 13 - Eigentum an Kenntnissen
Alle aus dem Projekt resultierenden Kenntnisse sind Eigentum der Union. Für
Erfindungen des Vertragschließenden gilt das Deutsche Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Paragraph 14 - Veröffentlichung und Vertraulichkeit
1. Der Vertragschließende ist dazu zu ermutigen, Informationen über das
Ausbildungsprojekt und die daraus resultierenden Ergebnisse zu veröffentlichen. Es
ist der Kommission nicht gestattet, dies abzulehnen, sofern nicht angemessene Gründe
hierfür vorliegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit Kenntnisse
zu schützen.
In jeder Mitteilung, Veröffentlichung oder Weitergabe in Bezug auf den
Projektfortschritt oder die Kenntnisse sind, unabhängig von dem hierfür verwendeten
Medium (einschließlich des Internets) das Programm, in dessen Rahmen die Arbeit
ausgeführt oder die Kenntnisse erworben wurden und die Art der von der Union
gewährten Unterstützung zu nennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für den
übermittelten, veröffentlichten oder weitergegebenen Inhalt ausschließlich der Autor
verantwortlich ist und nicht die Meinung der Union wiedergegeben wird, und dass die
Union nicht für eine Nutzung der in dieser Mitteilung, Veröffentlichung oder
Weitergabe enthaltenen Daten verantwortlich ist.
Wird die Verwendung des europäischen Emblems erwogen, ist die vorherige
Zustimmung der Kommission einzuholen. In der Kommission geltende Standards
sind, insbesondere in Bezug auf Grafiken, einzuhalten.
- 16 -
2. Die Kommission ist berechtigt, allgemeine Daten, insbesondere in Bezug auf die
Ziele, den finanziellen Beitrag der Union, die Dauer und den Projektfortschritt und die
im abschließenden wissenschaftlichen Bericht beschriebenen Kenntnisse auf jede
geeignete Weise und so lange wie erforderlich weiterzugeben.
Der Name des Vertragschließenden, der die Arbeit durchführt, ist zu veröffentlichen,
sofern er dies nicht zu gegebener Zeit durch Angabe angemessen gerechtfertigter
wesentlicher Gründe im Voraus ablehnt.
3. Die Vertragsparteien sind ohne Einschränkung von Absatz (1) und (2) des
vorliegenden Paragraphen verpflichtet, alle ihnen vertraulich übermittelten Daten,
Kenntnisse und Dokumente oder Daten, Kenntnisse und Dokumente, deren Preisgabe
einer der Parteien zum Nachteil gereichen könnte, auch über die Laufzeit dieses
Vertrages hinaus, vertraulich zu behandeln.
Diese Verpflichtung gilt nicht mehr:
- wenn der Inhalt dieser Daten, Kenntnisse und Dokumente durch außerhalb
dieses Vertrags und rechtmäßig ausgeführte Arbeiten oder Handlungen, die
nicht im Rahmen der Vertragsausführung erfolgt sind, öffentlich zugänglich
wird;
- wenn diese Daten, Kenntnisse und Dokumente ohne Einschränkungen in
Bezug auf Vertraulichkeit übermittelt wurden oder wenn die preisgebende
Partei später auf die Vertraulichkeit verzichtet.
4. Wo der vorliegende Vertrag die Übermittlung von in Absatz (3) des vorliegenden
Paragraphen aufgeführten Daten, Kenntnissen oder Dokumenten vorsieht, haben sich
die Vertragsparteien zuerst zu vergewissern, dass die Daten, Kenntnisse und
Dokumente von der Partei, die diese erhält, vertraulich behandelt und nur für den
Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, verwendet werden.
TEIL C: KOSTEN
Paragraph 15 – Dem Vertragschließenden zustehende Zahlungen
1. Die in § 3 des vorliegenden Vertrags zu Gunsten des Vertragschließenden
aufgeführten Beträge umfassen:
a) Eine angemessene monatliche Vergütung.
b) Ein Beitrag zu den Mobilitätskosten, bestehend aus:
- einer monatlichen Mobilitätszulage: Die Höhe dieser Zulage, die einen Beitrag
zu den Kosten darstellt, die dem Vertragschließenden als Folge seiner
Abwesenheit von seinem Herkunftsort* entstehen, wird unabhängig vom
Gastland als Pauschale festgelegt;
- für jeden Zeitraum von 12 Monaten, einer Pauschalzahlung für Reisekosten,
wobei die Entfernung zwischen Herkunftsort* und Gastland berücksichtigt
wird.
- 17 -
2. Die dem Forscher der Kategorien 20 oder 40 gewährte Jahresvergütung gemäß
nachstehender Tabelle 1 wird für jedes Gastland unter Berücksichtigung sowohl des
hohen Niveaus der gewählten Kandidaten als auch der Gesamtsituation von Forschern
auf diesem Niveau im Gastland festgelegt.
Tabelle 1
Skala in Euro/jährlich brutto*
Land Kategorie 20 Kategorie 40
Deutschland - Karlsruhe * € 36872,16 * € 94877,64 *einschliesslich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
3. Mobilitätszulage
Die Mobilitätszulage wird gewährt für Forscher, deren Herkunftsort* mehr als 70 Km
vom Dienstort des JRC entfernt ist. Während der Dauer dieses Vertrages kann ein
Forscher, der bereits Anspruch hat auf die Gewährung der Mobilitätszulage und nun die
Bedingungen für die Gewährung des höheren Satzes erfüllt, die erhöhte Zulage ab dem
Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingungen erhalten.
500 Euro/Monat für Wissenschaftler ohne familiäre Bindungen zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung;
800 Euro/Monat für verheiratete Wissenschaftler bzw. Wissenschaftler mit
Kind(ern) zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
* Der Herkunftsort ist der Ort wo der Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung seinen Wohnsitz
hatte oder wo er seiner hauptsächlichen Tätigkeit nachgegangen ist, es sei denn, der Zeitraum, in dem er dort seinen
Wohnsitz hatte oder dort seiner hauptsächlichen Tätigkeit nachgegangen ist – unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit
– beträgt weniger als 12 Monate. In letzterem Fall gilt die Hauptstadt des Landes seiner Staatsangehörigkeit als
Herkunftsort. Bei Wissenschaftlern mit mehr als einer Staatsangehörigkeit gilt die Hauptstadt des Landes, in dem der
Wissenschaftler in den der Vertragsunterzeichnung unmittelbar vorangegangenen 5 Jahren am längsten seinen
Wohnsitz hatte, als Herkunftsort.
- 18 -
4. Reisekostenvergütung
Für jeden Zeitraum von 12 Monaten wird ein Pauschalbetrag für Hin- und Rückreisen
gezahlt. Die Berechnung basiert auf einer Skala (siehe nachstehende Tabelle 2), bei der
die Entfernung zwischen Herkunftsort und Gastinstitut des Empfängers berücksichtigt
wird.
Forscher, die nach Paragraph 14 (3) Teil C keinen Anspruch auf Mobilitätszulage haben,
erhalten keine Reisekostenvergütung.
Tabelle 2: Festgelegte Reisesätze * (in Euro )
Entfernung Festgelegter Beitrag (€)
<500km 250
501-1.000 km 500
1.001-1.500 km 750
1.501-2.500 km 1000
2.501-5.000 km 1500
5.001-10.000 km 2000
>10.000 km 2500
Paragraph 16 - Änderung der Vergütung
Sollte die Kommission eine Erhöhung der dem Vertragschließenden zustehenden
Vergütung beschließen, so wird die Erhöhung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungsentscheidung geschuldet.
TEIL D: AUDITIERUNG
Paragraph 17 - Technische Prüfung und Auditierung
1. Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann während der
Vertragslaufzeit und bis zu 5 Jahre nach der letzten, an den Vertragschließenden
geleisteten Zahlung der Union eine technische Prüfung oder Auditierung des Projekts
einleiten, um zu prüfen ob das Projekt gemäß den im vorliegenden Vertrag
aufgeführten Bestimmungen ausgeführt wird bzw. wurde.
Das Prüfungsverfahren gilt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden
Einschreibens der Kommission beim Vertragschließenden als eingeleitet.
Es ist vertraulich durchzuführen. Die Kommission hat geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre bevollmächtigten Vertreter die Daten, zu
denen sie Zugang haben oder die ihnen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich
behandeln.
2. Der Vertragschließende hat die Kommission oder ihre bevollmächtigten Vertreter
angemessen zu unterstützen.
- 19 -
3. Auf der Grundlage der während der Prüfung der Rechnungslegung festgestellten
Ergebnisse wird ein vorläufiger Bericht erstellt. Er ist an den Vertragschließenden zu
senden, der innerhalb eines Monats nach Erhalt Anmerkungen hierzu machen kann.
Der Abschlussbericht ist an den Vertragschließenden zu senden. Dieser kann der
Kommission gegenüber hierzu innerhalb eines Monats nach Erhalt Anmerkungen
vorlegen. Die Kommission hat das Recht, Anmerkungen des Vertragschließenden, die
nach Ablauf dieser Frist bei ihr eingehen, als verspätet zurückzuweisen und
unberücksichtigt zu lassen.
Die Kommission wird auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Prüfung von ihr
für notwendig erachtete geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich einer
Einziehungsanordnung für sämtliche oder Teile der von ihr geleisteten Zahlungen.
4. Der Rechnungshof der EU kann die Verwendung der von der Union im Rahmen des
vorliegenden Vertrags geleisteten Zahlungen auf der Grundlage seiner eigenen
Regelungen überprüfen.
- 20 -
Anhang III A
Erklärung des Projektbeginns durch die Vertragsparteien
Vertrag Nr. (Referenznr.)
PROJEKTTITEL:
"(Titel des wissenschaftlichen Projektes)“
Die Unterzeichnete Frau Jacqueline Ribeiro,
verantwortlich für die Verwaltung des vorstehend aufgeführten Projekts im Auftrag des
Instituts für Transurane , des JRC in Karlsruhe
und
Herr/Frau (Vorname Familienname)
(genaue Anschrift)
erklären hiermit, dass die Vertragschließende mit der Arbeit an dem vom vorstehend
aufgeführten Vertrag abgedeckten Ausbildungsprojekt begonnen hat.
Ausgefertigt in Karlsruhe am dd.mm.yyyy
in doppelter Ausfertigung
Für die Kommission, Der Vertragschließende
Jacqueline RIBEIRO (Vorname Familienname)
Leiterin des Referates
Ressourcenmanagement Karlsruhe
Institut für Transurane
Unterschrift: Unterschrift:
JRC Stempel
- 21 -
Anhang III B
Bestätigung der Vorlage des
[Zwischenberichts][Entwurf des Abschlussberichts][Abschlussberichts]
Vertrag Nr. (Referenznr.)
PROJEKTTITEL:
„ (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“
Name des Vertragschließenden: Herr/Frau (Vorname Familienname)
Beiliegend erhalten Sie gemäß den Vertragsbestimmungen:
- den Zwischenbericht für den Zeitraum ................................. bis .........................
- den Entwurf des Abschlussberichts
- den Abschlussbericht
Ausgefertigt in Karlsruhe am …………………
in doppelter Ausfertigung
Die Vertragschließende
Herr/Frau (Vorname Familienname)
(genaue Anschrift)
Unterschrift
- 22 -
Nur zur Verwendung durch das Institut
Ich bestätige hiermit, dass:
[der Zwischenbericht für den Zeitraum ...................... bis ....................][der Entwurf des
Abschlussberichts][der Abschlussbericht] für Vertrag Nr. (Referenznr.)
- am (Datum eintragen) in der dem Vertrag festgelegten Anzahl von Ausfertigungen
eingegangen ist,
- er die Vertragsforderungen erfüllt
- [keine weitere Fassung oder Ausfertigung erforderlich ist1].
Der Vertragschließende kann ihn somit dem Direktor des Instituts vorlegen.
Für die Kommission :
der im Auftrag des Instituts für Transurane des JRC in Karlsruhe für das Projekt
zuständige wissenschaftliche Referent:
Datum:
Name: (Vorname Familienname Supervisor)
Unterschrift:
JRC Stempel
(Eine Ausfertigung dieses ausgefüllten Dokuments wurde dem Vertragschließenden am
(Datum einfügen TT/MM/JJ) zur Beilage zum gemäß § 4 des vorliegenden Vertrags an
den Direktor des Instituts zu sendenden [Zwischenberichts][Entwurfs des
Abschlussberichts][Abschlussberichts] zugeschickt.
1 Gilt nur für Zwischen- und Abschlußbericht
- 23 -
ANHANG III C
VERTRAULICHKEIT
Vertrag mit festen Beiträgen für Ausbildung durch Forschung zwischen der Europäischen
Union und Herrn/Frau (Vorname Familienname)
Vertrag Nr. (Referenznr.)
PROJEKTTITEL
„ (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“
Ich verpflichte mich hiermit zur größten Verschwiegenheit in Bezug auf alle mir im
Verlaufe von oder im Zusammenhang mit der Ausführung meines Projektes zur Kenntnis
gelangten Fakten und Informationen.
Ich werde unveröffentlichte Dokumente oder Informationen auf keine Weise nicht
bevollmächtigten Personen gegenüber preisgeben. Ich bin auch nach Verlassen der
Dienste der Union weiterhin an diese Verpflichtung gebunden.
Ich verpflichte mich, weder alleine noch gemeinsam mit anderen, ohne ausdrückliche
schriftliche Genehmigung durch die Kommission mit der Arbeit für die Union
zusammenhängende Angelegenheiten zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu
veranlassen. Die Genehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn die geplante
Veröffentlichung die Interessen der Union schädigen könnte.
NAME und NACHNAME (in Blockschrift):
(Vorname Familienname)
Unterschrift: _________________________
Karlsruhe, den dd.mm.yyyy
- 24 -
ANHANG IV
Erklärung der Wiederaufnahme des Projekts durch die Vertragsparteien nach Aussetzung
Der Vertrag mit festen Zuwendungen für Ausbildung durch Forschung zwischen der
Europäischen Union und Herrn/Frau (Vorname Familienname)
Vertrag Nr. (Referenznr.)
PROJEKTTITEL
„ (Titel des wissenschaftlichen Projektes)“
Die Unterzeichnete Frau Jacqueline RIBEIRO
und
Herrn/Frau (Vorname Familienname)
(genaue Anschrift)
erklären hiermit, dass Herr/Frau (Vorname Familienname) die Arbeit an dem durch
den vorstehend aufgeführten Vertrag abgedeckten Ausbildungsprojekt am (Datum
einfügen TT/MM/JJ) wieder aufgenommen hat.
Ausgefertigt in Karlsruhe, (Datum einfügen TT/MM/JJ)
in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache
Für die Kommission, Der Vertragschließende
Jacqueline RIBEIRO (Vorname Familienname)
Leiterin des Referates
Ressourcenmanagement Karlsruhe
Institut für Transurane
Unterschrift: Unterschrift:
JRC Stempel