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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Leitfaden für die Entschichtung von Asbest- bzw. PAK-haltigen Altanstrichen im Stahlwasserbau und auf Betonbauwerken der WSV (Asbest-/PAK-Leitfaden) Aufgestellt: 26.01.2007 vom BMVBS in Zusammenarbeit mit der BAW (Teil II) und unter Mitwirkung der BG Bau und der UK-Bund 1

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Page 1: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung · Massivbauten aus Beton sind hinsichtlich der Arten der Entschichtungsarbeiten in Gruppe 2 (s. oben) einzuordnen. 7. Näheres

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Leitfaden

für die

Entschichtung von Asbest- bzw. PAK-haltigen Altanstrichen im Stahlwasserbau und auf Betonbauwerken der WSV

(Asbest-/PAK-Leitfaden)

Aufgestellt: 26.01.2007 vom BMVBS in Zusammenarbeit mit der BAW (Teil II) und unter Mitwirkung der BG Bau und der UK-Bund

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Inhaltsverzeichnis: Teil I: Grundsätzliche Hinweise 1. Rechtsgrundlagen 2. Vorgehensweise bei der Entfernung von Asbest- und PAK-haltigen Schutzanstrichen 2.1 Anzuwendende Regeln 2.2 Veranlassungen der Dienststelle im Vorfeld 2.2.1 Voruntersuchung schadstoffbelasteter Altbeschichtungen 2.2.2 Auswahl des Arbeitsverfahrens 2.2.3 Beantragung einer Ausnahmegenehmigung 2.2.4 Einsatz von geeigneten Fachbetrieben 2.2.5 Zusammenarbeit verschiedener Firmen, Koordinator bestellen 2.2.6 Mitteilung an die zuständige Behörde 2.3 Maßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten als Regiearbeit 2.3.1 Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen 2.3.2 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 2.3.3 Sicherstellung der personellen Anforderungen 2.3.4 Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (einschl. Nachuntersuchung) 2.3.5 Führen einer Vorsorgekartei 2.3.6 Beachtung von Beschäftigungsbeschränkungen 2.3.7 Vorsorge für Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle 3. Abfallentsorgung 3.1 Allgemeines 3.2 Abfallaufnahme 3.3 Transport 4. Checklisten zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahme 4.1 Maßnahmen bei Unternehmerarbeiten 4.2 Maßnahmen bei Regiearbeiten Teil II: Technische Hinweise der BAW 5. Korrosionsschutz von Stahlbauten und auf Betonbauwerken 6. Gesundheitsgefährdende Beimengungen in Korrosionsschutzstoffen 6.1 Schädliche Anteile in Beschichtungsstoffen 6.2 Steinkohlenteere und Teerersatzstoffe 6.3 Asbestfasern 7. Bestimmung und Nachweis von Teer und Asbestfasern 7.1 Korrosionsschutzdatei der WSV und Liste der asbesthaltigen Stoffe 7.2 Analytischer Nachweis von Asbest 7.3 Analytischer Nachweis von Teer 7.4 Raumluftmessungen

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8. Einteilung der Bauwerksbereiche 8. 1 Entschichten in stationärer Halle (mobile Bauteile) 8.2 Entschichten des Bauwerkes vor Ort (immobile Bauteile) 8.3 Reparaturmaßnahmen 9. Entschichtungsverfahren 9.1 Trockenstrahlen 9.2 Nass- bzw. Feuchtstrahlen 9.3 Druckwasserstrahlen 9.4 Sonstige Strahlverfahren 9.5 Induktives Entschichten 9.6 Beizen 9.7 Reparaturarbeiten 10. Schlussfolgerungen 11. Vorschriften, Regelwerk, Literatur 12. Glossar

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Anlagen: Anlage 1: Liste der bekannten asbesthaltigen Beschichtungsstoffe

Anlage 2: Liste der bekannten PAK-haltigen Beschichtungsstoffe

Anlage 3: Anweisung zur Entnahme von Materialproben an Altanstrichen

Anlage 4: Antrag auf Ausnahmegenehmigung

Anlage 5: Mitteilung über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

Anlage 6: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Anlage 7: Gefahrstoff-Verzeichnis

Anlage 8: Technischen und persönliche Schutzmaßnahmen nach TRGS 519

Anlage 9: Anleitung zur Erstellung eines Arbeitsplanes

Anlage 10: Muster-Betriebsanweisung für Arbeiten mit geringer Exposition

Anlage 11: Muster-Betriebsanweisung für Arbeiten geringen Umfangs

Anlage 12: Entwicklung der Korrosionsschutzstoffe

Anlage 13: Analytischen Nachweis von Asbest Blatt 1

Anlage 14: Analytischen Nachweis von Asbest Blatt 2

Anlage 15: Anordnung der Schutzmaßnahmen bei einer stationären Halle

Anlage 16: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Ausbesserung/Instandsetzung

Anlage 17: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Trockenstrahlen

Anlage 18: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Wasserstrahlen

Anlage 19: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Druckwasserstrahlen

Anlage 20: Sonstige Entschichtungsverfahren

Tabellen:

Tabelle 1: Einteilung der Asbest-Kategorien

Tabelle 2: Toxische Komponenten und ihr Einsatz

Tabelle 3: Liste der gesteinsbildenden Asbestminerale

Tabelle 4: Orientierende Beurteilung der Entschichtungsmethoden hinsichtlich der Emis-

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Teil I: Grundsätzliche Hinweise 1. Rechtsgrundlagen Im Stahlwasserbau der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) wurden bis Anfang der 80er Jahre überwiegend Steinkohleteerpech bzw. Teerpechkombinationen mit Epoxid als Korrosionsschutzmittel eingesetzt. Mit solchen Teeranstrichen wurden z. T. auch Betonflächen versehen (z.B. bei Dükern und Widerlagern). Bei der Entfernung dieser alten Schutzanstriche muss mit der Freisetzung von Asbestfasern gerechnet werden. Auf diese Ge-fährdung wurden die Dienststellen der WSV durch Erlass vom 29. Dezember 1994 - BW 21/14.71.05-2/7 BL 94 - hingewiesen. Neben Asbest muss bei diesen Arbeiten auch mit ho-hen Belastungen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gerechnet wer-den. Nach Messungen der Bau-Berufsgenossenschaft traten bei vielen derartigen Arbeiten PAK-Belastungen auf, die erheblich über dem Luftgrenzwert für die Leitsubstanz Ben-zo[a]pyren (B[a]P) von 2 μg/m³ lagen. Sowohl Asbestfasern als auch Steinkohleteerpeche (wegen der Anteile an PAK) sind als krebserzeugend eingestuft. Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen, ist der Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, durch Ermittlung und Beurteilung der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese allgemeine Vorschrift wird für Tätigkei-ten, bei denen es zu einer Gefährdung durch Gefahrstoffe kommen kann, in der Gefahrstoff-verordnung (GefStoffV) konkretisiert. Die GefStoffV ist durch die Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I 2004 S. 3758) novelliert worden. Bei der neuen GefStoffV sind die rechtlichen Vorgaben im Wesentlichen auf so genannte flexible Grundvorschriften zurückge-führt worden. Damit wird die Eigenverantwortung der Arbeitgeber und der Beschäftigten für den Arbeitsschutz im Betrieb stärker betont und den Betrieben erhebliche Spielräume für auf die konkrete betriebliche Situation zugeschnittene Maßnahmen geschaffen. Herzstück der neuen GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeur-teilung sind die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Bei der Konkretisierung der GefStoffV hat der Arbeitgeber gem. § 8 Abs. 1 GefStoffV vor-rangig die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) – also die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) – zu beachten. Bei Einhaltung dieser TRGS kann der Arbeitgeber i.d.R. davon ausgehen, dass die in der Verordnung gestell-ten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind (sog. Vermutungswirkung). Von den TRGS kann abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber andere Maßnahmen trifft, die ebenso wirk-sam sind. Diese Abweichung ist aber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und nachzuweisen. Die neue Verordnung enthält keine Übergangsbestimmungen für die bestehenden TRGS, die nicht außer Kraft gesetzt worden sind. Diese TRGS werden vom AGS an die neue Verord-nung angepasst. Sie können vorläufig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur der neuen Verord-nung stehen. Dieses ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die Festlegungen in den bisherigen TRGS als gegenstandslos zu betrachten. Im Übrigen sind die Fachaussagen in den vorhande-nen TRGS nicht zum 01.01.2005 plötzlich falsch geworden. Von den Fachkreisen (z.B. BMAS, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und Berufsgenos-senschaften) wird deshalb empfohlen, die sachlichen Inhalte der vorhandenen TRGS im Sinne der neuen GefStoffV anzuwenden, soweit sie der Verordnung nicht widersprechen und noch 5

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keine überarbeiteten TRGS vorhanden sind. Dieser Empfehlung wird im vorliegenden Leitfa-den gefolgt. 2. Vorgehensweise bei der Entfernung von Asbest- und PAK-haltigen Schutzanstrichen 2.1 Anzuwendende Regeln Für den Anwendungsbereich des Leitfadens bestehen spezielle Schutzkonzepte mit der TRGS 519 „Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ für Asbest und der TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ für PAK, die zur Konkre-tisierung der geltenden Rechtsvorschriften als Auslegungs- und Anwendungshilfe herangezo-gen werden. Die ergänzenden Vorschriften der neuen GefStoffV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) nach § 11 GefStoffV und für Asbest nach Anhang III Nr. 2 und Anhang IV Nr. 1 GefStoffV sind in die-sen TRGS noch nicht vollständig berücksichtigt und müssen deshalb ergänzend dazu beachtet werden. 2.2 Veranlassungen der Dienststelle im Vorfeld 2.2.1 Voruntersuchung schadstoffbelasteter Altbeschichtungen Vor Beginn jeder Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeit an Stahlwasserbauteilen und Beton-flächen mit Verdacht auf Asbest- oder PAK-haltigen Altbeschichtungen ist eine Voruntersu-chung der schadstoffbelasteten Altbeschichtungen durchzuführen. Wann besteht ein Verdacht?

a) Wenn aus den örtlich vorhandenen Bauwerksdaten (z.B. Bauwerksinspektionsakte, Korrosionsschutzdatei) oder anhand anderer Erkennt-nisse festgestellt wird, dass • steinkohleteerpechhaltiger Anstrich bis 1982/1983 aufgebracht ist • der Anstrich in der „Liste der bekannten asbesthaltigen Beschichtungsstoffe“ (vgl. Anlage 1) enthalten ist • der Anstrich teerhaltig ist (vgl. Liste der bekannten PAK-haltigen Beschichtungs- stoffe (Anlage 2))

b) Wenn bei Probenahmen durch sachkundige Beschäftigte an frischen Bruchstellen un-ter der Lupe/Mikroskop hervorstehende Fasern gefunden werden.

Die Altanstriche sind auf Belastungen durch Asbestfasern, PAK sowie Schwermetalle (Blei-mennige, Zinkchromat) zu untersuchen, da bei der Entschichtung entsprechend belasteter Bauteile besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind. In den neuen Bundesländern können in Altanstrichen auf Chlorkautschukbasis PCB als Weichmacher enthalten sein, was ebenfalls besondere Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Die Korrosionsschutzdatei (zentral bei der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), bzw. bei den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ)) ist zunächst zur Vorerkundung einzusehen, um Anhaltspunkte über die Altbeschichtung und somit zur Festlegung von Schutzmaßnahmen zu erhalten. Auf die Untersuchung von Materi-alproben sollte nur verzichtet werden, wenn bereits nach Prüfung der Korrosionsschutzdatei feststeht, dass die Beschichtung krebserzeugende Gefahrstoffe enthält. Fehlen Eintragungen in der Korrosionsschutzdatei oder ist zu befürchten, dass nicht alle bis-herigen Beschichtungsmaßnahmen ausreichend dokumentiert sind (z.B. häufiges Überbe- 6

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schichten bei Ausbesserungsarbeiten), müssen Materialproben entnommen werden und von einer akkreditierten Messstelle auf Gefahrstoffe untersucht werden. Die akkreditierten Mess-stellen können auf der Homepage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) http://www.zls-muenchen.de abgefragt werden. Vor der Entnahme von Materialproben ist das zu bearbeitende Bauteil in Augenschein zu nehmen und auf unterschiedliche Beschichtungen zu untersuchen. Von allen unterschiedlich beschichteten Flächen ist jeweils eine Materialprobe zu entnehmen. Es ist dringend anzuraten, Materialproben auch von besonders schwer zugänglichen Stellen zu entnehmen, die evtl. bei vorangegangenen Sanierungsmaßnahmen übergangen worden sind. Vorgehensweise und Si-cherheitsmaßnahmen sind in der VDI-Richtlinie 3866, Entwurf 10/99 beschrieben. Vom Pro-benmaterial sind Rückstellproben zu bilden, die mindestens bis zum Ablauf der Gewährleis-tungsfrist für die Sanierungsmaßnahme aufzubewahren sind. Probenäquivalente von Bauteilen, die zusammengefasst in Lose bearbeitet werden, können zu einer Mischprobe (für die Messstelle) vereinigt werden. Einzelrückstellproben sind aufzube-wahren. Für die Untersuchungen sollen die beauftragten Messstellen zu zeitnahen Nachweisen von:

• Asbest • PAK • Schwermetallen • PCB

nach dem Stand der Technik verpflichtet werden. Werden während der Ausführung von Entschichtungsarbeiten zusätzliche Untersuchungen von Materialproben notwendig oder vom Auftragnehmer gefordert, sind die Materialproben von Vertretern des Auftraggebers und Auftragnehmers gemeinsam zu entnehmen. Über die Probenahme ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Alternativ kann ein vereidigter Sachverständiger als Probenehmer beauftragt werden. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass die bislang getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, sind die gefährdenden Arbeiten bis zum Vorliegen der Messergebnisse und der ggf. zusätzlich erforderlich Schutzmaßnahmen einzustellen. Eine Anweisung zur Entnahme von Materialproben an Altanstrichen ist in Anlage 3 wieder-gegeben. 2.2.2 Auswahl des Arbeitsverfahrens Aufgrund der Bauwerkstypen und der Umstände der durchzuführenden Arbeiten können Ent-schichtungsarbeiten in drei Arten unterteilt werden (vgl. Abschnitt 8):

1. Entschichtung von ausbaubaren Stahlwasserbauteilen in einer Halle (mobile Bauteile und stationäre Entschichtungseinrichtung).

2. Entschichtung von nichtausbaubaren Stahlwasserbauteilen in einer Einhausung (im-mobile Bauteile und mobile Einhausung).

3. Reparaturarbeiten vor Ort ohne Einhausung. Massivbauten aus Beton sind hinsichtlich der Arten der Entschichtungsarbeiten in Gruppe 2 (s. oben) einzuordnen.

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Näheres zu den bei diesen Arbeiten anwendbaren Verfahren siehe Abschnitt 9 und im Unter-suchungsbericht der BAW vom 28. Februar 1997 über die Entschichtungsversuche alter An-striche mit umweltfreundlichen Abbeizmitteln (BAW-Rundschreiben vom 07. März 1997 - 121-). Bei der Auswahl der Verfahren muss die Leistungsfähigkeit und die Umsetzbarkeit der Schutzmaßnahmen vor Ort berücksichtigt werden. Bei der Vergabe von Arbeiten sollten bezüglich der Auswahl des Arbeitsverfahrens ausdrück-lich auch Nebenangebote zugelassen werden, um evtl. auf besondere Erfahrungen der Anbie-ter zurückgreifen zu können. Bestehen Zweifel über die Sicherheit oder Umweltverträglich-keit der Angebote, ist bereits bei der Angebotsprüfung und -wertung die zuständige Behörde zu beteiligen. 2.2.3 Beantragung einer Ausnahmegenehmigung Für folgende asbesthaltige Gefahrstoffe besteht nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 1 GefStoffV ein Verwendungsverbot:

1. Asbest, 2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten, 3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.

Dieses Verwendungsverbot gilt nicht für die vorgenannten Entschichtungsarbeiten mit Aus-nahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie z.B. Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emission-sarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind. Muss ein Arbeitsverfahren angewendet werden, bei dem mit Arbeitsgeräten die Oberfläche von Bauteilen mit asbesthaltigen Beschichtungen abgetragen wird, ist der Einsatz von emissi-onsarmen, behördlich oder berufgenossenschaftlich anerkannten Verfahren anzustreben. Der Einsatz eines solchen Verfahrens ist unter entsprechender Darlegung mitteilungspflichtig ge-genüber der zuständigen Behörde. Da nach Feststellungen der BAW für die Arbeiten im Anwendungsbereich des Leitfadens zur Zeit kein „emissionsarmes, behördlich oder berufgenossenschaftlich anerkannten Verfahren“ zur Verfügung steht, ist bei der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag (vgl. Anlage 4) eine Ausnahmegenehmigung gem. § 20 Abs. 1 GefStoffV einzuholen, wenn ein Arbeitsver-fahren in der Fallgestaltung „Massegehalt von mehr als 0,1 % Asbest“ angewendet werden muss, bei dem mit Arbeitsgeräten die Oberfläche von Bauteilen mit asbesthaltigen Beschich-tungen abgetragen wird. Dabei ist der Behörde darzulegen, warum die Durchführung der Vor-schrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde (s. Abschnitt 9) und wie die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist (Darstellung der vorge-sehenen Schutzmaßnahmen). 2.2.4 Einsatz von geeigneten Fachbetrieben Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstat-tung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Diese Anforderungen gelten auch bei der Abfallent-sorgung. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sach-kundige Person vor Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. Die Sachkunde nach der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 128 ist nicht erforderlich.

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2.2.5 Zusammenarbeit verschiedener Firmen, Koordinator bestellen Werden für die Durchführung der Entschichtungsarbeiten Fremdfirmen beauftragt, ist dabei folgendes zu beachten: - Nur auf die Tätigkeit abgestimmte Fachfirmen beauftragen. - Bestellung eines Koordinators nach § 3 BaustellV. - Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und

die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird. - Zusammenwirken von Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Erstellung der Gefähr-

dungsbeurteilung. - Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschrif-

ten durch seine Beschäftigten beachtet werden. - Wurde bei der Voruntersuchung nach 2.2.1 Asbest oder PAK festgestellt, handelt es sich

um besonders gefährliche Arbeiten i. S. der BaustellV. Deshalb muss vor Errichtung der Baustelle ein SiGe-Plan gem. § 2 Abs. 3 BaustellV erstellt werden.

2.2.6 Mitteilung an die zuständige Behörde Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder seien können, müssen der zuständigen Behörde spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten mitgeteilt werden (vgl. Anh. III Nr. 2.4.2 GefStoffV). Diese Mit-teilung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Lage der Arbeitsstätte, 2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen, 3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten, 5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten, 6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.

Ein Muster der Mitteilung ist in Anlage 5 enthalten. 2. 3 Maßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten als Regiearbeit Eine Checkliste über Maßnahmen bei Regiearbeiten ist in Abschnitt 4.2 enthalten. 2.3.1 Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen Werden zur Durchführung der Arbeiten eigene Beschäftigte eingesetzt, hat der Arbeitgeber gem. § 5 ArbSchG und § 7 Abs. 4 bis 7 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchzufüh-ren und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Dazu sind folgende Schritte erforder-lich (vgl. Anlage 6): Schritt 1: Informationsermittlung und Beurteilung der Gefährdung Zunächst muss der Arbeitgeber feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden und welche Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen zu einer Gefährdung der Beschäftig-ten führen können. Dazu können die Stoffinformationen, die der Inverkehrbringer liefert oder auf andere Weise durch „ohne weiteres zugänglichen Quellen“ (z.B. kostenlose Datenbanken wie GDL, GESTIS, Branchenlösungen wie GISBAU, Merkblätter der BGen, LASI-Veröffentlichungen) beschafft werden, herangezogen werden. Es müssen alle Stoffe und Zubereitungen bekannt sein, die

• verwendet werden, 9

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• bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können, • bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen entstehen können.

Alle Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zu-gänglich sein. Eine Form ist durch die Verordnung nicht vorgegeben. Ein Muster ist als Anla-ge 7 beigefügt. Diese Informationen bilden die Grundlage für die Beurteilung der Gefährdun-gen durch den Arbeitgeber. Die Beurteilung erfolgt anhand der konkreten betrieblichen Situa-tion am Arbeitsplatz nach bestimmten Kriterien wie:

• gefährliche Eigenschaften der Stoffe/Zubereitungen, • Expositionsermittlung, • Arbeitsbedingungen und Verfahren, • Substitutionsprüfung, • Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen, • Fremdfirmen-Koordination, • Grenzwerte.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, dann muss er sich fach-kundig beraten lassen. Als fachkundig gelten laut Verordnung insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei Arbeiten im Anwendungsbereich des Leitfadens muss möglicherweise mit folgenden Ge-fahrstoffen gerechnet werden:

• Asbest, • PAK (Leitsubstanz B[a]P) bzw. EPA-PAK für Teerersatzprodukte, • einatembarer Staub, • quarzhaltiger Staub (bei Betonentschichtungen), • Blei, • Chrom(VI)-Verbindungen, • Naphtalin.

Nach Anhang III Nr. 2.4.1 GefStoffV ist dabei insbesondere festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder aus-gesetzt sein können. Dies gilt besonders für ASI-Arbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Dabei ist auch zu ermitteln, ob Asbest in schwachgebundener Form vor-liegt. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen asbesthaltigen Gefahrstoff handelt, ist eine Mate-rialprobe untersuchen zu lassen (vgl. Nr. 2.2.1). Vor einer Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien, bei der eine Exposition gegenüber asbest-haltigen Stoffen auftreten kann, sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftig-ten zu ermitteln. Diese Bewertung muss in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Beschäftigten gegenüber asbesthaltigen Ge-fahrstoffen auswirken können, erneut vorgenommen werden. Neben den stofflichen Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung auch die technische Aspekte (Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeitsumgebebung) zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist die Handlungshilfe "Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung“ der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Inneren (BMI) und der Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) anzuwenden (vgl. Erlass vom 06.10.2004 - Z 31/2116.6/4). Die Prüflisten für WSV-spezifische Tätigkeiten (vgl. Erlass vom

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18.06.1998 – Z 13/14.91.00-02/17 A 98), hier insbesondere die Prüfliste Nr. III.7, können ergänzend herangezogen werden. Weitergehende Informationen zu den Gefahrstoffen können auf der Homepage http://www.gefahrstoffe-im-griff.de eingesehen werden. Schritt 2: Festlegung und Überprüfung der Schutzmaßnahmen Auswahl der Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungskategorie Wenn die benötigten Informationen über die am Arbeitsplatz möglicherweise auftretenden Gefährdungen vorliegen und diese beurteilt worden sind, müssen daraus die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Für den Anwendungsbereich des Leitfadens werden dabei die speziellen Schutzmaßnahmen der TRGS 519 und TRGS 551 zugrunde gelegt. Bei der Auswahl dieser Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungskategorie maßgebend: Folgende Gefährdungskategorien sind dabei hinsichtlich einer Asbestexposition zu unter-scheiden (s. Tabelle 1): Tabelle 1: Einteilung der Asbestkategorien Kategorie Arbeiten mit

geringer Exposition Arbeiten

geringen Umfangs Umfangreiche

Arbeiten Konzentration [Fasern/m³]

< 15.000 > 15.000 bis < 150.000

> 150.000

Anzahl Beschäftigte

keine Festlegung ≤ 2 P keine Festlegung

Dauer keine Festlegung < 4 h keine Festlegung Ob die Voraussetzungen für die Einstufung in die Kategorien „Arbeiten geringen Umfangs“ oder „Arbeiten mit geringer Exposition“ erfüllt werden, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall durch entsprechende Ermittlungen und Messungen nachweisen. Dabei sind aber vorsorglich so lange Schutzmaßnahmen im Sinne des ungünstigsten Falls zu treffen, bis der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen erbracht ist. Bei den Messungen des Asbestes sind die Festlegungen des AGS zu beachten. Hinweise über Asbestfasermessungen enthält Ab-schnitt 7. Die erforderlichen technischen und persönlichen Schutzmaßnamen sind in Abhängigkeit von diesen Gefährdungskategorien in Anlage 8 zusammengestellt. Veranlassung von allgemeine Vorsorgemaßnahmen Bei der Entschichtung von Asbest- bzw. PAK-haltigen Altanstrichen sind insbesondere fol-gende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen:

1. Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen.

2. Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen durchgeführt werden, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Be-schäftigten zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder durch Durch-führung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist das Betreten durch Ver-botszeichen "Halt, Zutritt verboten" entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit dem zusätzlichen Hinweis "Asbestfasern" zu verbieten (Muster siehe Anlage 2 TRGS 519). Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist.

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3. Abgeschottete Arbeitsbereiche, in denen mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit dem Zeichen "Es-sen, Trinken und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.

4. Asbesthaltige Gefahrstoffe sind in geeigneten und nach Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneten Behältern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren.

5. Abfälle, die asbesthaltige Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten und nach Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Um-welt zu sammeln, aufzubewahren und zu entsorgen.

6. Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen. Es ist dafür zu sorgen, dass Asbestfasern nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln nicht an andere Arbeitsplätze, in asbestfreie Räume oder in die Außenluft gelangen können. Erstellen des Arbeitsplanes Vor Aufnahme der hier betrachteten Tätigkeiten ist ein Arbeitsplan aufzustellen. Der Ar-beitsplan muss Folgendes vorsehen: 1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 2. Ort und Ausführung der Arbeiten, 3. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von Asbest

und asbesthaltigen Materialien und vorgesehene Schutzmaßnahmen, 4. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung, 5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und anderer

Personen, die im Arbeitsbereich tätig sind, 6. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsar-

beiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht, 7. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung.

Die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Arbeitsplanes kann aus Anlage 9 ersehen wer-den. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen Die Wirksamkeit der zu treffenden oder bereits getroffenen Schutzmaßnahmen muss über-prüft werden. Dazu gehört z. B.

Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte, z. B. durch Messungen, die regelmäßige Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit technischer

Schutzmaßnahmen; hierzu nennt die Gefahrstoffverordnung Prüffristen. Überprüfung der Einhaltung organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen.

Je nach Gefährdung der Beschäftigten sollten die Überprüfungen auch durch Messungen und Biomonitoring und individuelle arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge erfolgen. Schritt 3: Dokumentation Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren und bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie umfasst

die Art der Gefährdungen, die festgelegten Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle.

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Bei Anwendung der Handlungshilfe "Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesver-waltung“ kann die Dokumentation aus der Handlungshilfe generiert werden (Ausdruck der Ergebnisse aus der Dokumentenablage und der Maßnahmeverwaltung). 2.3.2 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Den Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Spra-che zugänglich zu machen. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäf-

tigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeits-platz durchzuführen hat,

3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungs-mannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von die-sen durchzuführen sind.

Zur Erstellung von Betriebsanweisungen kann das Programm WINGIS von GISBAU ver-wendet oder auf Muster-Betriebsanweisungen von der Homepage http://www.gefahrstoffe-im-griff.de zurückgegriffen werden. Muster-Betriebsanweisungen für Arbeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs sind als Anlagen 10 und 11 beigefügt. Diese Muster sind an die Situation vor Ort anzupassen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen mündlich zu un-terweisen und zwar vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich. Es ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen, die im Rahmen der Unterweisung erfolgen soll. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich fest-zuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Tätigkeiten mit Asbest muss die Unterweisung regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen (vgl. Anhang III Nr. 2.4.5 GefStoffV). Der Arbeitsplan ist dabei zu berücksichtigen. Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln: 1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der

verstärkenden Wirkung des Rauchens, 2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können, 3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Maß-

nahmen zur Expositionsminderung, 4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen, 5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes, 6. sachgerechte Abfallbeseitigung, 7. arbeitsmedizinische Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 (Asbest) und 2 (PAK) (vgl. § 14 Abs. 4 GefStoffV) ist ergänzend zu gewährleisten, dass 1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen der Ver-

ordnung Anwendung finden, 2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten Exposition einschließlich bei ASI

Arbeiten unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die Gegenmaßnah-men informiert werden,

3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls - soweit die betref-

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fende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren,

4. der Arzt, der die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt und die zustän-dige Behörde sowie die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen Zugang zu diesem Ver-zeichnis haben,

5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeich-nis hat,

6. die Beschäftigten und ihre Vertreter Zugang zu den nicht personenbezogenen Informatio-nen allgemeiner Art haben.

2.3.3 Sicherstellung der personellen Anforderungen Bei ASI-Arbeiten ist ein sachkundiger Verantwortlicher für diese Arbeiten zu benennen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach Art und Umfang der Arbeiten (vgl. Nr. 5.4.1 TRGS 519). Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen der TRGS 519 und die allgemeinen Schutzpflichten nach §§ 9 bis 11 sowie Anh. III Nr. 2 der GefStoffV berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbei-ten umgesetzt werden. Der Verantwortliche kann auch die Funktion des Aufsichtsführenden wahrnehmen. Vor Aufnahme der Arbeiten ist mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Auf-sichtsführenden schriftlich zu beauftragen. Der Aufsichtsführende muss sachkundig sein und soll über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen verfügen. Aufgaben des Aufsichtsführenden vgl. Nr. 5.4.2 TRGS 519. Für die Arbeiten muss eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erfor-derliche sicherheitstechnische Ausstattung zu bedienen bzw. zu überwachen. Soweit „um-fangreiche Arbeiten“ durchzuführen sind, muss ein Gerätesachkundiger zur Verfügung ste-hen. 2.3.4 Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (einschl. Nachuntersuchung) Nach §§ 15, 16 GefStoffV und der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ – (BGV A4) ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere folgende Maßnahmen:

die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheits-gefährdungen einschl. Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,

die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbunde-nen Gesundheitsgefährdungen einschl. solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitli-chen Beeinträchtigungen ergeben können,

die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesund-heitsstörungen und Berufskrankheiten,

die arbeitsmedizinisch begründeten Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplät-zen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung und

die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften sind bei der Entfernung von Asbest- oder PAK-haltigen Schutzanstrichen für die Beschäftigten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen zu veranlassen, bei denen die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 1.1 (Quarzhaltiger Staub), G 1.2 (Asbest) und G 26 (Atemschutz) zu berücksichtigen sind.

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Außerdem sind weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu-rückzuführen sein kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können (§ 16 Abs. 4 GefStoffV). Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Asbest- oder PAK-haltigen Stoffen durchgeführt haben, sind bei Beendigung der Tätigkeit der UK-Bund zwecks Nachuntersuchung zu melden. Ist bekannt, dass bei einem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheit-liche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, so sind unverzüglich zu-sätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Dieses ist dem Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2.3.5 Führen einer Vorsorgekartei Für Beschäftigte, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, ist vom Arbeitge-ber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere Angaben zur Expo-sition, der die Beschäftigten möglicherweise ausgesetzt sind, sowie das Ergebnis der arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV (vgl. Nr. 2.3.2) ersetzen. Der Arbeitgeber hat die Vorsorge-kartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis-ses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Aus-zugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV (vgl. Nr. 2.3.2). 2.3.6 Beachtung von Beschäftigungsbeschränkungen 1. Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Arbeiten, bei denen diese Asbestfasern ausgesetzt sein

können, nicht beschäftigen, auch nicht zu Ausbildungszwecken. 2. Der Arbeitgeber darf werdende und stillende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie Asbestfa-

sern ausgesetzt sein können, nicht beschäftigen. 3. Beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen dürfen Beschäftigte täglich nicht länger als

8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei Vier-Schicht-Betrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen - beschäftigt werden.

4. Bei ASI-Arbeiten ist eine leistungsabhängige Entlohnung unzulässig. 2.3.7 Vorsorge für Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle Um den Arbeitsschutz der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung von angemessenen Erste-Hilfe-Einrichtungen ein. Die im Einzelfall bei der Entfernung von As-best- und/oder PAK-haltigen Schutzanstrichen erforderlichen Notfallmaßnahmen sind vor Beginn der Bauarbeiten festzulegen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzu-legen.

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3. Abfallentsorgung 3.1 Allgemeines Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen. Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle vor dem Deponieren ist nicht zulässig und darf auch von den Anlieferern nicht verlangt werden. Grundsätzlich sind schwach gebundene Asbestprodukte dem Abfallschlüssel 170199 gemäß EAK (Europäischer Abfallkatalog) zugeordnet; es wird eine Zuordnung entsprechend 120201 angestrebt. Mehrwegstrahlmittel sind über Sondermülldeponien zu entsorgen. Strahlmittel aus Kupferhüttenschlacke wird hingegen von der Fa. Brümmer, Hamburg zurückgenommen und bei der Norddeutschen Affinerie wiederverwertet. Zur Vermeidung einer Entschichtung von zu verschrottenden Stahlbauteilen, können diese auf entsprechendes Format gebracht werden (0,3 x 0,3 x < 1m) damit es z.B. bei der Fa. Steil, Trier eingeschmolzen werden können (Abfallschlüssel 170409, Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind). Beim Trennen mit Scheren und Höchstdruckwasserstrahlen kann von geringen bzw. vernachlässigbaren Emissionen ausgegangen werden. Abbeizmaterial und Be-schichtungsstoffreste können der Wiederverwertung durch Verbrennen zugeführt werden. Auf die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, TA Abfall, TA Siedlungsabfall, LAGA-Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle") wird hingewiesen. 3.2 Abfallaufnahme Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten Behältern so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird. Geeignete Behälter sind z.B. für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke. Bei Kleinmengen ist ein Fass ausreichend. Bei der Abfallaufnahme und der Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäu-ben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z.B. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube, z.B. aus Filteranlagen, sind mit Binde-mitteln (z.B. Zement) zu verfestigen. Auf die Nummern 14.1.7 Abs. 3 und 14.1.8 der TRGS 519 wird hingewiesen. Soweit asbesthaltige Abfälle gelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten oder mit geeig-neten Materialien abzudecken oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die Behälter sind nach Nummer 9.3 TRGS 519 zu kennzeichnen. Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transport-fahrzeuges - ggf. auf Paletten - ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden.

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3.3 Transport Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 13.1 TRGS 519 zu verwenden. Der Transport darf gewerbsmäßig nur von hierfür zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben oder Unternehmen mit einer Einsammel - und Trans-portgenehmigung unter Beachtung des Abfallrechts durchgeführt werden. Diese Genehmigun-gen sind nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung des Unternehmenszwecks Ab-fälle einsammelt oder befördert, ohne gewerbsmäßiger Einsammler oder Beförderer zu sein (Auskunft erteilt die zuständige Entsorgungsbehörde). Sofern die asbesthaltigen Abfälle den gefahrgutrechtlichen Vorschriften (z.B. Gefahrgutverord-nung Straße bzw. Eisenbahn) unterliegen, sind die entsprechenden Vorschriften zusätzlich ein-zuhalten.

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4. Checklisten zur Durchführung der Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahme Die Entschichtungsarbeiten sind unter Beachtung der Arbeitsschutzpflichten entweder als Unternehmerarbeit oder als Regiearbeit durchzuführen. Die einzelnen Phasen dieser Arbeiten sind:

• Planungsphase • Ausschreibungsphase (bei Unternehmerarbeit) • Ausführungsphase.

In diesen Phasen sind von der Dienststelle/ggf. dem Sachverständigen im Wesentlichen fol-gende stichwortartigen Maßnahmen durchzuführen: 4.1 Maßnahmen bei Unternehmerarbeiten

a) Planungsphase Dienststelle:

• Beauftragung eines Sachverständigen unter Beachtung der VOL/A bzw. VOF, falls zur Ermittlung und/oder Planung keine eigene Sachkunde vorliegt

Sachverständiger, ggf. Dienststelle selbst:

⇒ Ermittlung und Feststellung der asbest- bzw. PAK-haltigen Schutzanstrichen im Bau-werk

Erstellen eines Fundstellenkatasters über die asbest- bzw. PAK-haltigen Bauteile anhand der Bauwerksinspektionsakten

soweit erforderlich Beprobung der Altbeschichtung

⇒ Planung der Entfernung der asbest- bzw. PAK-haltigen Schutzanstrichen Erarbeitung eines Entschichtungskonzeptes. Es enthält:

die Beurteilung u. Auswertung des Fundstellenkatasters (Art, Menge und räumlicher Verteilung)

Auswahl des Arbeitsverfahrens Ablaufplanung der Entschichtung Planung der Baustelleneinrichtung, wie Anzahl u. räumliche Verteilung der

Geräte u. Sicherheitseinrichtungen (Schleusen, Abschottungen, Unterdruckhal-tungen usw.)

Bauzeiten- u. Kostenplan Ermittlung einer geeigneten Deponierung der asbest- bzw. PAK-haltigen Ab-

fälle

Erstellung eines Ausführungsplanes, der die ausführungsreife Lösung im Detail darstellt. Basis ist das von der Dienststelle genehmigte Entschichtungskonzept. Dazu gehören: Bereichspläne, die die Lage der asbest- bzw. PAK-haltigen Bauteile kenn-

zeichnen Beseitigungspläne, die die zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen festle-

gen Abschottungspläne, die die Lage der Schwarz- u. Weißbereiche kennzeichnen Detailpläne, die die Art der Entfernung der einzelnen Altanstriche festlegen Sicherheitseinrichtungen

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Personalstands- u. Bauzeitenplan

⇒ Mitteilung an die zuständige Behörde nach Nr. 2.2.6 senden. ⇒ ggf. Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde nach. Nr. 2.2.3 einholen. b) Ausschreibungsphase

Dienststelle: • Beauftragung eines geeigneten freiberuflich Tätigen (Sachverständigen) unter Beachtung

der VOL/A bzw. VOF, falls für die Ausschreibung oder Wertung der Angebote keine ei-gene Sachkunde vorliegt.

• Bestellung eines Koordinators, falls Beschäftigte mehrerer Unternehmer tätig werden (vgl. § 3 BaustellV).

Sachverständiger, ggf. Dienststelle selbst: Erstellung der Verdingungsunterlagen

Dazu gehört u.a.: eine Baubeschreibung, welche die Besonderheiten bei der Entfernung asbest- bzw. PAK-haltiger Produkte enthält, wie: zu beachtende Vorschriften (u.a. GefStoffV, TRGS 519, TRGS 551) Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenach-

weise (vgl. auch Nr. 2.2.4) Arbeitsplan Anzeigeverpflichtung Anforderungen an die Baustelleneinrichtung, Maschinen und Geräte (Vorlage

von Prüfnachweisen bei den eingesetzten lufttechnischen Anlagen) Anforderungen an weitere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Beregnung, Fo-

lienabdeckung) Betriebsanweisung Hinweise zu Arbeitsablauf, z.B. zu Arbeitszeiten, Vertragsfristen, Sicherheits-

bestimmungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen Anforderungen an das sonstige Personal auf der Baustelle Messtechnik Angaben zur Abfallbehandlung, Nennung der Deponie, Auflagen (vgl. hierzu

auch VV-WSV 2102, Teil 1, Abschnitt 6.6) (nicht enthalten sind in dieser Auflistung die grundsätzlichen Hinweise an das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung nach VV-WSV 2102 Teil 1, Abschnitt 6 bzw. Abschnitt 0 der DIN 18299)

ein Leistungsverzeichnis, das wie folgt gegliedert sein kann: Allgemeine Baustelleneinrichtung Spezielle Baustelleneinrichtung zur Sicherheitstechnik Persönliche Schutzausrüstung Gerüstbauarbeiten Abschottungsarbeiten Entschichtungsarbeiten Entsorgungsarbeiten Dekontaminationsarbeiten Messungen

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(Zum Leistungsverzeichnis gehört eine genaue Massenermittlung! Nicht enthalten sind in dieser Auflistung die grundsätzlichen Hinweise an das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung nach VV-WSV 2102 Teil 1, Abschnitt 6 bzw. Abschnitt 0 der DIN 18299)

Prüfen und Werten der Angebote

Besonderes Augenmerk sollte bei Prüfung und Wertung der Angebote (vgl. VV-WSV 2102) insbesondere auf folgende Punkte gelegt werden: Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit u. Zuverlässigkeit des Unterneh-

mers Prüfen des Sachkundenachweises

Erstellen eines SiGe-Plans

Erstellung eines SiGe-Plans gem. § 2 Abs. 3 BaustellV, soweit bei der Voruntersu-chung nach Abs. 2.2.1 Asbest oder PAK festgestellt wurde. Dabei kann auf die aufgrund dieses Leitfadens bereits erstellten Unterlagen zurückgegriffen werden. Die Besonderheiten der jeweiligen Baustelle müssen berücksichtigt werden.

c) Ausführungsphase Dienststelle:

• Überwachen der Arbeiten des Unternehmers, der die asbest- bzw. PAK-haltigen Schutzanstriche auf den Bauteilen entschichtet. Gegebenenfalls ist ein Sachverständi-ger zu beteiligen. Hierzu gehört u.a.: o Prüfen der Transportgenehmigung für Asbest- bzw. PAK-Abfälle o Bauüberwachung in Hinblick auf Einhaltung des Bauvertrages; z.B. hinsichtlich

Baustelleneinrichtung, Einhaltung des Arbeitsplanes, Begleitscheine für die Abfäl-le Asbest- bzw. PAK

o ggf. Kontrollmessungen und Abnahmemessungen zur Freigabe von Bauteilab-schnitten veranlassen (s. TRGS 519).

• Koordinator nach § 3 BaustellV bestellen. • Fremdfirma über die Gefahrenquellen und spezifischen Verhaltensregeln im Bereich

der Dienststelle informieren (§ 17 Abs. 1 GefStoffV) • Dafür sorgen, dass Dienststelle und Auftragnehmer bei der Durchführung der Gefähr-

dungsbeurteilung zusammenwirken und sich abstimmen (§ 17 Abs. 3 GefStoffV).

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4.2 Maßnahmen bei Regiearbeiten Vorbereitende Maßnahmen: • Mitteilung an die zuständige Behörde abgeben (gem. Nr. 2.2.6) • ggf. Einholung einer Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde (§§ 20 Abs. 1

i.V.m. Anh. IV Nr. 1 GefStoffV). Personelle Anforderungen erfüllen: • Verantwortlichen bestellen (gem. Nr. 2.3.3) • Aufsichtführende bestellen (gem. Nr. 2.3.3) • fachkundiges Personal einsetzen (gem. Nr. 2.3.3) • Aus- u. Fortbildung sicherstellen Gefährdungsbeurteilung durchführen • Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durchführen (gem. Nr. 2.3.1, Schritt 1) • Schutzmaßnahmen festlegen (gem. Nr. 2.3.1, Schritt 2) Technische Schutzmaßnahmen a) Baustelleneinrichtung regeln:

• Absperrung der Baustelle • Sozial- u. Sanitärräume vorsehen und richtig anordnen • Lagerplatz schaffen und ausweisen • sonstige Einrichtungen (z.B. leicht reinigbare Gerüste, Netzersatzanlagen) • Kennzeichnungen • Abschottung zu den Nachbarräumen • Schleusenanlagen einrichten • Raumluftfilteranlagen installieren

b) Einsatz der Arbeitsgeräte regeln:

• ggf. Hochleistungsvakuumsauggeräte • zugelassene Industriestaubsauger (H-Sauger) • beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern spezielle Schutzmaßnahmen vorsehen • Prüfung u. Wartung von Arbeitsgeräten • sonstige Arbeitsgeräte (z.B. Strahlgeräte)

c) Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen regeln:

• Unterdruckhaltung • Luftführung im Arbeitsbereich • Luftrückführung

d) Betrieb von Druck- und Schwarz-/Weißschleusen regeln Organisatorische Schutzmaßnahmen • Allgemeine Vorsorgemaßnahmen veranlassen (gem. Nr. 2.3.1, Schritt 2) • Betriebsanweisung erstellen (gem. Nr. 2.3.2) • Beschäftigte unterweisen (gem. Nr. 2.3.2) • Arbeitsplan erstellen und umsetzen (gem. Nr. 2.3.1, Schritt 2) • Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (gem. Nr. 2.3.4). • Vorsorgekartei führen (gem. Nr. 2.3.5) • Beschäftigungsbeschränkungen beachten (gem. Nr. 2.3.6)

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• Maßnahmen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle festlegen (gem. Nr. 2.3.7) • ggf. Abstimmung mit anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmern (gem. Nr. 2.2.5) • ggf. Bestellung eines Koordinators gemäß BaustellV • Brandschutz organisieren • Erste Hilfe organisieren • Verhalten bei Störungen regeln • Beschäftigungsbeschränkungen beachten • Personalrat informieren Persönliche Schutzausrüstung auswählen u. bereitstellen (gem. Nr. 8 TRGS 519) • Atemschutz • Schutzkleidung • Fußschutz • Kopfschutz • Handschutz, • Gehörschutz. Überwachungsmaßnahmen • Tragezeiten des Atemschutzes kontrollieren • Arbeitszeiten kontrollieren • Tragen der persönliche Schutzausrüstungen kontrollieren • ständige Anwesenheit des Sachkundigen sicherstellen Abfallbehandlung regeln (gem. Nr. 3.2) • Sachgerechtes Verpacken (evtl. mit Zement verfestigen) • Kennzeichnung • Lagerung Abfallentsorgung regeln (gem. Nr. 3.3) • Entsorgungsverfahren • Transport • Nachweise anfordern und kontrollieren Abschließende Arbeiten, Erfolgskontrolle, Freigabe • Reinigung • ggf. Restfaserbindung • ggf. Luftwechsel • Kontrollmessungen bei asbesthaltigen Gefahrstoffen (Freigabemessung nach TRGS 519)

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Teil II: Technische Hinweise der BAW 5. Schutzanstriche für Stahl- und Betonbauten Stahlhoch- und Stahlwasserbauten sind grundsätzlich mit Korrosionsschutzmitteln versehen. Gelegentlich sind auch Betonbauten mit Anstrichen geschützt. Die dafür verwendeten An-strichstoffe bestehen aus Bindemitteln (meist Polymere), Füllstoffe, Pigmente, Lösemittel und Additiven. In der Vergangenheit wurden ausschließlich Steinkohleteerpeche oder Kombinati-onen davon als Korrosionsschutzstoffe eingesetzt (s. Bild 1, Anlage 12). Steinkohleteerpeche hatten dabei, neben dem Preisvorteil, verschiedene weitere positive Eigenschaften wie z.B. einfache Verarbeitbarkeit, hohe Zähigkeit, Hydrophobie und gute Mischbarkeit mit Bindemit-teln. Später wurden deshalb vor allem Teerepoxide (Ep-T) und Polyurethan-Teere (PUR-T) eingesetzt. Zur Verbesserung der Eigenschaften reiner Steinkohleteerpechanstriche wurden, sozusagen als innere Bewehrung, Asbestfasern zugesetzt. Der Anteil lag gewöhnlich zwi-schen 5 und 20 M-%. Daneben wurden diese mineralischen Fasern als Thixotropierungsmit-tel, mit geringeren Anteilen (< 1 M-%), zur Erzielung höherer Schichtdicken zugesetzt. 6. Gesundheitsgefährdende Beimengungen in Korrosionsschutzstoffen Grundsätzlich sind Anstrichstoffe aus spezifischen Stoffen aufgebaut, welche generell belas-tend für die Beschäftigten und die Umwelt sind. 6.1 Schädliche Anteile in Beschichtungsstoffen In Tabelle 2 sind Hauptanteile und Beimengungen von Beschichtungsstoffen aufgelistet. Da-bei ist von verschiedenen Stufen der Gefährdung auszugehen. Zunächst sind bei der Applika-tion freiwerdende organische Lösemittel, welche grundsätzlich gesundheitsgefährdend sind und teilweise in Verdacht stehen krebserzeugend zu sein, zu beachten. Diese werden über-wiegend auch während des Aushärtevorgangs aufgrund ihrer leichten Verdampfbarkeit freige-setzt. Tabelle 2: Toxische Komponenten und ihr Ersatz

Bestandteil bisher im Einsatz Ersatzmaßnahmen Organische Lösemittel Xylole,Toluol, (Benzol) High solids, lösemittelfrei Pigmente Pb- und Zn-Chromate,

Bleimennige, Bleiweiß Zinkstaub, Aluminiumplättchen, Eisenglimmer

Füllstoffe, Stellmittel Asbestfasern Andere Silikate Bindemittelzusatz Steinkohleteerpech Teerersatz, synthetisches Harz Bindemittel z.B. Epoxidharz (M >700) z.B. Epoxidharz (M <500)

M = Molekulargewicht Freie Isocyanate (MDI = Diphenylmethan-diisocyanat) sind vor allem im nassen, nicht ausge-härteten, Zustand (also während der Verarbeitung) gefährlich gesundheitsgefährdend bzw. giftig. Da diese allerdings chemisch sehr schnell reagieren sind sie nur im Augenblick des Sprühvorgangs hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind noch niedrigmolekulare Epoxidgruppen (M <500), wegen der Hautresorption, sowie Amine als gesundheitsschädlich anzuführen. Dies gilt selbstverständlich auch für Teerpeche, mit lang-wieriger Ausdampfung von Phenolen und PAKs.

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Eine weitere Stufe der Gefährdung für Beschäftigte und Umwelt tritt bei Entschichtungs-maßnahmen ein. Hierbei werden, hauptsächlich durch den Vorgang der Zerkleinerung, bei abrasivem Abtrag, viele Beschichtungsstoffanteile wieder freigesetzt. Dies trifft zunächst für alle giftigen anorganischen (Schutz) Pigmente zu. Die gefährlichsten Pigmente sind mittler-weile ersetzt (s. Tab. 2), bzw. im Stahlwasserbau selten eingesetzt worden (z.B. Chromate und Bleiverbindungen). 6.2 Steinkohlenteere und Teerersatzstoffe Verwendungs- und Expositionsverbot krebserzeugender Stoffe haben u.a. dazu geführt, dass die einzusetzenden Steinkohleteerpeche modifiziert worden sind: Durch verfahrenstechnische Maßnahmen (z.B. Destillation) beim Hersteller konnte der PAK-Anteil reduziert werden (s. Bild 2, Anlage 12). Der eingeführte Grenzwert von 50 mg/kg bezog sich auf das Leitmolekül der PAKs, dem Benzo(a)pyren (B[a]P). Diese modifizierten Teerkomponenten auf Basis von Anthrazenöl unterschritten diesen Grenzwert und waren somit nicht mehr als krebserzeugend eingestuft. Sie wurden mit der Bezeichnung Teerersatzstoffe (TE) eingeführt. Gleichzeitig wurden diese Produkte wiederum durch sogenannte (synthetische) Kohlenwasserstoffharze (CH) ersetzt. Diese sind als petrochemische Produkte nicht mehr steinkohleteerpechstämmig und gänzlich frei an PAKs. In der Liste der zugelassenen Systeme der BAW [1] sind generell keine „kennzeichnungspflichtige“ Stoffe, davon wenige TE-Produkte, und überwiegend Kombinationen mit CH-Harzen vertreten. Ölstämmiges Bitumen enthält, im Unterschied zum Steinkohlenteere (ca. 250.000 mg/kg) vernachlässigbare Konzentrationen an PAKs, welche in verschiedener Hinsicht als gefährlich einzustufen sind ([2], [3]). 6.3 Asbestfasern Unter dem Begriff Asbest sind faserförmige, gesteinsbildende Minerale zusammengefasst, die aufgrund ihrer unterschiedlichen geologischen Entstehungsgeschichte bzw. Vorkommens, verschiedenen Silikatgruppen zugeordnet werden können (s. Tabelle 3): Tabelle 3: Liste der gesteinsbildenden Asbestminerale

Silikatgruppe Mineralname Bezeichnung Chemische Formel Serpentinasbest Chrysotil, Antigorit Weißasbest Mg3[Si205(OH)4] Amesit (Mg,Fe)2Al [Si2O5(OH)4] Amphibolasbest Anthophyllit, Krokydolith Blauasbest (Mg,Fe)7[Si4O11(OH)]2Aktinolit Amiant Ca2(Mg,Fe)5[Si4O11(OH)]2

7. Bestimmung und Nachweis von Teer und Asbestfasern 7.1 Korrosionsschutzdatei der WSV und Liste der teer- und asbesthaltigen Stoffe Gemäß Erlass vom Juli 1987 sollen die eingesetzten Beschichtungsstoffe lokal bei den WSÄ und zentral bei der BAW in der „Korrosionsschutzdatei“ für den Stahlwasserbau geführt sein. Hierbei ist, neben dem Zeitraum der Durchführung der Arbeiten, u.a. auch der Systemaufbau, die Produktbezeichnung und die Stoffcharakteristik aufzulisten. Diese bei der BAW zentral geführten Daten und können zur Suche bzw. Auswertung herangezogen werden. Da die Füllstoffe (u.a. Asbestfasern) von Beschichtungsmaterialien gewöhnlich nicht aufge-listet sind, kann das Suchergebnis eine Prognose darstellen, welche sich folgendermaßen un-tergliedern lässt:

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- teerhaltiger Stoff (mit ca. 50 % Wahrscheinlichkeit asbesthaltig) - teerhaltiger Stoff, vor 1982 verarbeitet (mit ca. 90 % Wahrscheinlichkeit asbesthaltig) Ist die Produktbezeichnung zudem eindeutig bekannt und in Übereinstimmung mit Stoffen der Liste der bisher bekannten asbesthaltigen Beschichtungsstoffe (Anlage 1 und 2), so muss mit etwa 99 %iger Wahrscheinlichkeit von einer Asbestverunreinigung ausgegangen werden. 7.2 Analytischer Nachweis von Asbest Der Nachweis von Asbestfasern erfolgt am besten mit einem kombinierten Messverfahren aus Rasterelektronenmikroskop (REM) und Energiedispersiven Röntgenfluoreszenzanalyse (EDX). Mit Ersterem kann die Faserform nachgewiesen werden. Zur Absicherung des Mik-roskopbildes ist zusätzlich eine (qualitative) Bestimmung der chemischen Zusammensetzung mittels EDX durchzuführen (s. Bild 3, Anlage 13). Das Verfahren ist sowohl in den VDI-Richtlinien 3866, Blatt 2 (Feststoffe) als auch in der BGI 505-46 beschrieben. Weitere Be-stimmungsverfahren sind in BGI 505-30 (Infrarotspektroskopische Verfahren) und BGI 505-31 (Phasenkontrastlichtmikroskopie Methode) beschrieben. Beide Methoden stellen allerdings spezielle Anforderungen an die Kenntnisse des Analytikers und sind im Allgemeinen nicht zu empfehlen. Die Untersuchungen sollen bei zugelassenen Labors (s. Nr. 2.2.1) durchgeführt werden. Bei den hauptsächlich eingesetzten Fasern (Weißasbest und Blauasbest) wird im wesentlichen Silizium (Si), Magnesium (Mg) und Eisen (Fe) bei der EDX-Analyse festzustellen sein. Um Verwechslungen mit anderen Silikaten mit ähnlichem Chemismus (z.B. Glimmer) zu vermei-den, muss die Faserform bestimmt werden. Weitere Elemente, wie z.B. Platin (Pt) oder Gold (Au), stammen vom Bedampfungsmaterial und sind somit nicht dem silikatischen Füllstoff zuzuordnen (Bild 4, Anlage 13). Für die Probennahme genügen geld- oder münzstückgroße Beschichtungsstoffplättchen. Um Fasern zu erkennen, müssen die Probeplättchen gegebenenfalls zweimal senkrecht zueinander angebrochen und untersucht werden. Da Fasern sich beim Anstreichen ausrichten sind die Fasern am besten an Bruchflächen senkrecht zur Einlagerungsrichtung zu erkennen. Sind kei-ne positiven Befunde am zu entschichtenden Bauteil zu registrieren, so sollte dennoch sicher-heitshalber eine Gesamtprobe, bestehend aus allen Einzelproben, zusätzlich untersucht wer-den. Dabei müssen, zur besseren Erkennbarkeit der mineralischen Füllstoffe, insbesondere Asbestfasern, die Teermatrix entfernt werden. Dies ist durch das so genannte Kaltveraschen zu erreichen. In keinem Fall darf die Probe nennenswert (z.B. auf 500oC und darüber) erhitzt werden, da sich die Asbestfasern strukturell verändern, bzw. umgewandelt werden können. Unsicherheiten ergeben sich durch vorhandene Schichtsilikate, welche im Anschnitt Spaltbar-keiten wie Faserminerale zeigen (Bild 5, Anlage 14) und zudem noch einen identischen Che-mismus zu Asbest aufweisen können. Darüber hinaus können auch (unschädliche) Kunststoff-fasern eine Morphologie wie Asbestfasern aufweisen (s. Bild 6, Anlage 14). Asbestfasern können aber gelegentlich schwer zu erkennen sein, worauf das Bild 7 (Anlage 14) hinweist (s. auch [4], [5] und [6]). 7.3 Analytischer Nachweis von Teer Eine grundsätzliche Möglichkeit bietet auch hierzu die Korrosionsschutzdatei (s. Nr. 7.1 bzw. Anlagen 1 und 2). Die Sicherheit der Aussage erhöht sich bei Kenntnis des Produktnamens und des Applikationszeitraumes. Teer kann zunächst visuell (schwarzer Farbton; Teerepoxide können auch rot eingefärbt sein!) und organoleptisch (Phenol- bzw. Naphtalingeruch) bestimmt werden. Darüber hinaus gibt es

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Farb- und Auflösungsreaktionen beim Erhitzen in Aceton. Diese Verfahren sind allerdings als unsicher einzustufen. Vor Ort bzw. am Objekt kann ein für den Straßenbau entwickelter Test, welcher die Fluores-zenz von PAKs bei UV-Lichteinwirkung zur Identifikation nutzt, eingesetzt werden [7]. Auf die zu prüfende Beschichtung wird ein farbloser Sprühlack (Klarlack) aufgebracht, welcher nach ca. 30 Sekunden die PAKs mobilisiert, so dass unter Bestrahlung mittels UV-Lampe blaue Floureszenzerscheinungen an der Beschichtungsoberfläche sichtbar werden. Im Labor lassen sich PAKs mit verschieden Methoden der organischen Analytik nachweisen. Die bedeutendsten sind dabei die Flüssigkeits- bzw. Dünnschichtchromatographie, bzw. die Kombination Gaschromatographie mit Massenspektrometer (GC-MS) zur quantitativen Be-stimmung. Die Infrarotspektroskopie (IR) nutzt so genannte Absorptionsbanden, hervorgeru-fen durch die gesuchten Moleküle, zum Nachweis. Mit modernen Messzusätzen ist es mög-lich, die Probe direkt, ohne Vorbereitung zu messen. 7.4 Raumluftmessungen Diese sind dann erforderlich, wenn Arbeiten an teer- und asbesthaltigen Materialien stattfin-den. Der Nachweis lungengängiger Fasern erfolgt messtechnisch entsprechend den im Nr. 7.2 erläuterten Verfahren. Zur Raumluftmessung muss lediglich eine Probennahme vorgeschaltet werden. Diese erfolgt an einem goldbedampften Metallfilter, auf welchem, mit Hilfe einer Pumpe, die in der Luft befindlichen Partikel angesaugt und abgelagert werden. Durch Be-stimmung der Probennahmezeit und des Luftdurchsatzes pro Zeiteinheit kann auf das ange-saugte Luftvolumen geschlossen werden. Edelmetallfilter und Probegut werden anschließend im Labor einer Kaltveraschung unterzogen so dass nur noch anorganische Stoffe (Füllstoffe, Strahlmittel) übrigbleiben. Nun können unter dem REM die Fasern ausgezählt und auf den Raummeter Luft umgerechnet werden. Hinsichtlich der Lungengängigkeit ist zur erwähnten Geometrie (Durchmesser < 3 µm; Länge > 5 µm) noch das Längen-/Durchmesserverhältnis (> 3:1) zu beachten (s. VDI-Richtlinien 3492, Blatt 2 (Raumluftmessungen) bzw. BGI 505-46). Der Nachweis an PAKs erfolgt prinzipiell nach den oben angeführten Verfahren. Für Messungen während laufender Entschichtungsmaßnahmen muss eine Probennahme vorge-schalten werden. Hier wird ebenfalls mit einer Pumpe Raumluft angesaugt. Die flüchtigen PAKs werden dabei mit einem Sorptionsmittel festgehalten und anschließend für die Analytik evaluiert. 8. Einteilung der Bauwerksbereiche Korrosionsschutzarbeiten, bzw. Entschichtungsarbeiten von Altanstrichen, sind in der TRGS 519 nicht explizit aufgeführt. Dies hat dazu geführt, dass innerhalb der WSV umfangreiche Versuche zur Ermittlung brauchbarer Entschichtungsverfahren durchgeführt worden sind. Aufgrund der Bauwerkstypen und der Umstände der durchzuführenden Arbeiten ist es zu-nächst zweckmäßig, Entschichtungsarbeiten in drei wesentliche Teilbereiche zu untergliedern: 1. Entschichtung von ausbaubaren Stahlwasserbauteilen in einer Halle (mobile Bauteile und

stationäre Halle) 2. Entschichtung von nichtausbaubaren Stahlwasserbauteilen mit einer Einhausung (immobi-

le Bauteile und mobile Einhausung) 3. Reparaturarbeiten mit mehr oder weniger zufälliger Faserfreisetzung (immobile Bauteile

und mobiles Arbeitsfeld) Es gilt immer der Grundsatz, möglichst Asbestfaserfreisetzung zu vermeiden bzw. zu reduzie-ren. Lässt sich eine Faserfreisetzung nicht verhindern, so sind die Schutzmaßnahmen entspre-chend der Gefährdungskategorie (vgl. Abschnitt 2 und Anlage 8 und 15) zu treffen. Weitere

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Hinweise bei der Bearbeitung asbesthaltiger Produkte finden sich im Literaturverzeichnis ([3], [4], [8], [9]). Bei der Auswahl der Verfahren muss aber auch die Leistungsfähigkeit und die Umsetzbarkeit der Schutzmaßnahmen vor Ort berücksichtigt werden. 8.1 Entschichten in stationärer Halle (mobile Bauteile) Üblicherweise werden lediglich kleinere Bauteile ausgebaut und bewegt. Neuerdings wurde sogar ein kompletter, 40 m langer, Wehrverschluss (Sektorwehr, Detzem/Mosel) ausgebaut und in eine Strahlhalle per Schiff abtransportiert. Der Vorteil besteht darin, dass Korrosions-schutzarbeiten und gleichzeitig auch stahlbauliche Ertüchtigungsmaßnahmen unter gleich bleibenden Bedingungen durchgeführt werden können. Derzeit gibt es bereits verschiedene Unternehmen, welche geeignete Strahlhallen unterhalten. Insgesamt haben die Tests verschiedener Verfahren gezeigt, dass bei keiner Variante eine Faseranzahl von < 15.000 Fasern/m³ erreicht werden konnte – unabhängig vom Ausgangsas-bestgehalt der Altbeschichtungen. Dementsprechend müssen die Anforderungen der TRGS 519 für „Arbeiten geringen Umfangs“ bzw. „umfangreiche Arbeiten“ eingehalten werden. Am Bauhof Trier wurde in einer temporären Halle mit einem Nassstrahlverfahren der Firma Schmutz gearbeitet, welches für die Kerntechnik entwickelt worden ist, aber auch die TRGS 519 weitgehend erfüllt. Die Besonderheiten dieses Verfahrens seien hier kurz beschrieben: • Mehrwegverfahren zur Minimierung des Strahlmittelrückstandaufkommens, • Nassstrahlen mit Korund als Strahlmittel, • Asbestfasern wurden im Reinigungswasser angesammelt, • das komplette Bauteil konnte gestrahlt werden (Leistung [m²/h] nicht bekannt), • die erforderliche Normoberflächenreinheit (Sa 2 ½) wurde laut Mitteilung des WSA Trier

erzielt, • der Grenzwert zur Erteilung der Freigabe (< 1.000 Fasern/m³ = obere Poissonschranke),

bzw. Aufhebung der Schutzmaßnahmen wurde relativ schnell erreicht, • die hohen Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Anlage erforderte eine Koordinati-

on zur Abarbeitung von Bauteilserien. Als verbesserungswürdig hinsichtlich des Abschottungsgebäudes erwiesen sich der Boden (an der Betonoberfläche lagern sich Fasern ab), die geometrische Gestaltung („Problemecken“) und die Luftführung (Sollhöhe ca. 10 m). Im wiedergewonnenen Strahlkorn waren keine Asbestfasern auffindbar. Durch das Verdamp-fen des Reinigungswassers wurde der anfallende Strahlschutt (verbrauchte Strahlmittel + Alt-beschichtung) weitgehend minimiert und konnte als Sonderabfall entsorgt werden. Einzelhei-ten der Aufbauten und der Maschinentechnik sind der Anlage 15 zu entnehmen. Nicht unerwähnt bleiben soll ein Höchstdruckwasserstrahlverfahren (HöDW mit ∼ 2.500 bar) mit speziellen Tropfabscheidern zur Reinigung der Abluft (z.B. Fa. Mieden, Bottrop), wo-durch ein Zusetzen der Filter verzögert wird. Die Faserfreisetzung lässt ein Arbeiten mit den Schutzmaßnahmen für die Gefährdungskategorie „Arbeiten geringen Umfangs“ zu. 8.2 Entschichten des Bauwerkes vor Ort (immobile Bauteile) In den meisten Fällen werden Verschlussorgane wie Schleusentore und Wehrverschlüsse nicht ausgebaut. Demzufolge wird die Baustelle um das zu entschichtende Bauteil eingerich-tet. Da alle bisherigen Versuche mit Strahlverfahren innerhalb der WSV keine Reduzierung der freigesetzten Asbestfasern auf unter 15.000 Fasern/m³ erbrachte, müssen die Schutzmaß-

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nahme für die Gefährdungskategorien „Arbeiten geringen Umfangs“ bzw. „umfangreiche Arbeiten“ durchgeführt werden. Neben den in Anlage 8 und 15 bereits aufgelisteten Maßnahmen sind nachfolgende Punkte wichtig: − Nass- bzw. Feuchtstrahlen bringt relativ geringe Faserfreisetzung. − Druckwasserstrahlen (Hochdruck- bzw. Höchstdruckwasserstrahlen mit >800 bar) mit ge-

ringer Strahlmittelzugabe senkt die Faseranzahl und die Belastung an PAKs (siehe Anlage 16 bis 19).

− Die Einhausung bzw. Abschottung muss sowohl die Windlast, als auch den zusätzlich auf-lastenden Luftdruck (durch den Unterdruck im Inneren) abfangen.

− Es ist eine wasserdichte Boden- bzw. Auffangwanne zu installieren (z. B. mehrlagigen Aufbau aus Holz, Teichfolie und Blech).

− Abdichten der Versteifungen/Holzverschalungen mit Fugenbändern. − Möglichst glatte Dichtungsmaterialien und -flächen zum Zwecke einer guten Reinigung. − Reinigung, vor Messung zur Freigabe, z. B. mittels Sauggerät mit drehenden Bürsten, Ab-

spritzen und Zuhilfenahme von Klebetüchern. − Geräteinstallation zum Zwecke der Luftumwälzung und Erzeugung eines Unterdruckes (z.

B. mit Absaugeinrichtung). − Absaugeinrichtung mit entsprechenden Filtern; falls mit der Anlage die von der TRGS 519

geforderten 20 Pascal nicht realisierbar erscheinen, sind mit der zuständigen Behörde Ziel-vereinbarungen zu treffen.

− Der "Weißbereich" kann z. B. mit aneinandergereihten Duschkabinen auf schwimmende Pontons im Oberwasserbereich installiert werden.

− Die unmittelbare Umgebung der Abschottung ist evtl. auf Asbestfaserfreisetzung zu kon-trollieren.

− Beauftragung einer Messstelle zur Messung der Freigabewerte. Bei entsprechenden Versuchen beim WSA Regensburg und WSA Stuttgart waren die Grenz-werte zur Freigabe (< 1.000 Fasern/m³) dank der getroffenen Vorkehrungen mehr oder weni-ger schnell (bis zu zweieinhalb Tage Reinigungszeit) erreichbar. Die Entsorgungs- bzw. Wiederverwertungsmaßnahme ist in das Gesamtkonzept zu integrie-ren; d. h. es ist an das jeweilige Strahl- bzw. Entschichtungsverfahren zu koppeln. 8.3 Reparaturmaßnahmen Aufgrund der Nutzungsbeanspruchung (speziell: Havarien) der Stahlwasserbauten sind häufig nicht planbare Instandsetzungsarbeiten (Ausbesserungen und Entrostung bzw. Entschichtung mit Trennschneiden, Schleifen, Schweißen, etc.) notwendig. Zunächst wurde bei Versuchen festgestellt, dass beim Reinigen von teerbeschichteten Bautei-len mit Niederdruckwasserstrahlen (130 bzw. 150 bar) keine Asbestfasern freigesetzt werden, bzw. der B[a]P-Grenzwert unterschritten worden ist. Bei der Demontage von Schrauben war ebenfalls keine Asbestfaserfreisetzung zu registrieren. Beim Entschichten mittels Schneidbrenner werden erwartungsgemäß hohe Konzentrationen an B[a]P und Asbest freigesetzt (Anlage 16). Die niedrige Raumluftkonzentration an Asbest-fasern ist angesichts der gleichzeitig hohen B[a]P-Konzentration zweifelhaft. Es ist zweck-mäßig vor dem Brennschnitt die entsprechenden Stellen durch mechanisches Entschichten (Stoßen, Schaben) weitestgehend von der Altbeschichtung zu befreien. Beim Entschichten mit Nadelhammer und Schleifmaschine wurden stark schwankende Emis-sionen an Asbestfasern und überwiegend hohe Konzentrationen an B[a]Ps bestimmt.

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Beim Abstoßen und Abschaben von Beschichtungen wurden die Grenzwerte für B[a]P und Asbestfasern generell unterschritten. Zum Erhalt der Korrosionsschutzwirkung sollten nach Beendigung der Reparaturarbeiten ge-eignete Ausbesserungsstoffe eingesetzt werden [10]. Nach dem heutigen Stand der Dinge eignen sich grundsätzlich PUR1k-Systeme, wie auch Epoxid-Systeme, welche eine Zulassung besitzen, für Ausbesserungsarbeiten auf Altbeschichtungen. Im Zweifelsfalle sollte anstelle der Grundbeschichtung auf Zinkstaub-Basis eine mit Eisenglimmer verwendet werden. Bei den WSÄ Koblenz und Nürnberg wurden umfangreiche Reparaturarbeiten durchgeführt und messtechnisch begleitet. Die Arbeitsschritte mit den Messergebnissen sind im Folgenden wiedergegeben: 1. Reinigung der Bauteile mit Druckwasserstrahlen

Zum Reinigen von Bauteilen eignet sich übliches Druckwasserstrahlen bis zu einem Druck von 150 bar. Die vorliegenden Messresultate zeigen, dass der Grenzwert für „Ar-beiten mit geringer Exposition“ nicht überschritten wird.

2. Demontage mit Lösen der Schrauben, Stoßen, Schaben, etc. Hier liegen vier Messwerte vor, von denen keiner den Grenzwert von 15.000 Fasern/m³ überschreitet. Vom WSA Nürnberg wird allerdings bei einer Maßnahme (Schaben) be-richtet, dass Asbestfasern in geringer Anzahl nachzuweisen waren.

3. Flächenvorbereitung mit Nadelhammer Die Resultate streuen in Abhängigkeit von der Lokalität und (möglicherweise) vom Typ der Altbeschichtung. In Nürnberg (Stoff: AS 366) wurden der Grenzwert von 15.000 Fa-sern/m³ nicht erreicht; wohingegen in Bad Ems (Stoff unbekannt) bei ähnlicher Verfah-rensweise die freigesetzte Faseranzahl auf "umfangreiche Arbeiten" hinweist. Bemer-kenswert ist die hohe Emission an PAK.

4. Entschichten mit Brenner Hier wurden in Bad Ems umfangreiche Messungen durchgeführt, wobei der Grenzwert von 15.000 Fasern/m³ jeweils weit überschritten worden ist. Dies gilt auch für den B[a]P-Wert. Dagegen lässt sich durch das Erwärmen der Beschichtung mit nachfolgendem Ab-heben mittels Spachtel der Grenzwert einhalten.

5. Trennen mit Schneidbrenner Es liegen acht Messergebnisse vor, wobei der Grenzwert von 15.000 Fasern/m³ jeweils weit unterschritten worden ist. Über die Flächenvorbereitung entlang des Schnittes liegen keine Hinweise vor. Der PAK-Grenzwert wurde dabei überschritten (s. Anlage 16).

6. Schleifen und Flexen An drei verschiedenen Baustellen wurden arbeitsbegleitende Messungen durchgeführt, wobei die Faserfreisetzungen jeweils derselben Gefährdungskategorie ("Arbeiten geringen Umfangs") zuzuordnen ist. Die Bestimmung der B[a]P-Emission zeigt eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes (s. Anlage 16).

Fast alle üblichen Verfahren zur Reparatur und Stahlbauarbeiten lassen keine Zuordnung in die Gefährdungskategorie "Arbeiten geringer Exposition" erwarten. Eine Ergebnisverbesse-rung wäre sicherlich zu erreichen, wenn der Trennflächenbereich etc. durch Abstoßen oder Beizen vorgereinigt werden würde. Für diese Arbeiten kann eine objekt- bzw. bereichsbezo-gene (z.B. für die untere Lahn) Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde bean-tragt werden.

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9. Entschichtungsverfahren Entscheidend für den Arbeits- und Umweltschutz ist das Vermeiden der Freisetzung krebser-zeugender Stoffe, bzw. den entsprechenden Schutz vor Asbest und Teer. Grundsätzlich ist gemäß den Regelwerken eine zerstörende oder abrasive Bearbeitung von asbesthaltigen Baumaterialien nicht vorgesehen (s. auch [10]). Ist der Arbeitsschutz eingehalten (Grenzwerte und Gefährdungskategorien s. Tabelle in Nr. 2.3.1 Schritt 2), so sind natürlich auch die Grenzwerte der Emission (obere Poissonschranke: 1000 Fasern/m3) zu erfüllen. Dies ist nur mit einer entsprechenden Einhausung zu gewährleis-ten. Darüber hinaus darf auch bei der sogenannten Freigabemessung, nach Beendigung eines Entschichtungsvorganges, die Nachweisgrenze bei der Faserbestimmung nicht überschritten werden! Die Messungen können an ortsfesten (of) Stellen oder an Personen (p.b. = personenbezogen) vorgenommen werden. Durch die Statistik der Auswertung ergibt sich eine Nachweisgrenze der Partikelanzahlbestimmung für den Raummeter Luft. Die wird sichtbar durch das „Kleiner-Zeichen“ (<) vor der Zahl, was andeutet, dass die Nachweisgrenze unterschritten wurde. 9.1 Trockenstrahlen Beim herkömmlichen Druckluftstrahlen mit üblichen Strahlmitteln wird die Teer- bzw. Tee-repoxidmatrix weitestgehend zerkleinert und die Füllstoffe bzw. Asbestfasern vollkommen freigesetzt. Bei diesem Entschichtungsverfahren werden Millionen von Fasern pro Raumme-ter Luft freigesetzt und der B[a]P-Grenzwert ebenfalls um ein Vielfaches überschritten (Anla-ge 17). Der Arbeitsschutz ist dadurch nicht mehr einzuhalten. Darüber hinaus bedarf es enor-men Aufwand um eine Strahlhalle bzw. Einhausung staubdicht zu gestalten, um die Emissi-onsgrenzwerte einzuhalten. Zusätzlicher Aufwand entsteht zur Reinigung der Strahlhalle nach Abschluss der Arbeiten, damit die Grenzwerte der erforderlicher „Erfolgs- bzw. Freigabemes-sung“ eingehalten werden können. Aktuell wurde von einem Trockenstrahlverfahren mit Mehrwegstrahlmittel in Kombination mit einem neuen Schutzanzug der Fa. Kind (u.a. mit Fremdluftversorgung) berichtet [11]. Hierbei sollen die Asbest- und PAK-Konzentration im Schwarzbereich relativ gering (B[a]P: 7,5µg/m³) gegenüber dem Nassstrahlen (B[a]P: 107µg/m³) gehalten worden sein (Fasermes-sungen liegen nicht vor). Im Biomonitoring zeigten sich kaum Erhöhungen der Creatininwerte (Maß für die PAK-Belastung) der Beschäftigten. Dies wird vor allem auf die Art und Weise der Luftführung und der Schutzanzüge zurückgeführt, welche beim besprochenen Bauwerk (Elbröhre), dafür günstige Vorraussetzungen geboten hat. 9.2 Nass- bzw. Feuchtstrahlen Hierunter werden Arbeiten mit Strahlmittel unter Zusatz von Wasser verstanden. Das Strahl-mittel kann dabei üblicherweise sogenannte Kupfer- oder Eisenhüttenschlacke (jeweils Erstar-rungsgläser) sein, oder auch Korund (Al2O3) und Granat (Inselsilikat), welche sich gut für Mehrwegverfahren eignen. Der Wasseranteil wird auf ca. 5 M-% (Feuchtstrahlen) oder auf ca. 95 M-% (Nassstrahlen) eingestellt. Durch die Anwesenheit von Wasser werden die beim abrasivem Abtrag freigesetzten staubförmigen Teilchen und Partikel an die Strahlmittel ad-sorbtiv gebunden und mit zu Boden gerissen. Darüber hinaus werden freigesetzte, gasförmige Moleküle (PAKs) als Schleier zu Boden gedrückt. Der Strahldruck an der Düse liegt im Be-reich von 9 bis 13 bar. Die Messresultate bei bisher durchgeführten Arbeiten bestätigen die deutlich reduzierten E-missionswerte, sowohl für Asbest wie auch für B[a]P (Anlage 18). Die Durchführungen bei verschiedenen WSÄ können als erfolgreich bezeichnet werden. Vor allem die Reinigung und das Erreichen der Freigabe war jeweils unproblematisch (auf gute Bodenabdichtung ist zu

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achten!). Die Leistung (m2/h) war zufriedenstellend. Die Gesamtkosten betragen etwa das 1,5 bis 2fache bisheriger Entschichtungsmaßnahmen. 9.3 Druckwasserstrahlen Hierunter werden prinzipiell alle Verfahren subsumiert, für die ausschließlich Wasser als „Strahlmittel“ eingesetzt wird. Per Definition kann zwischen: - Niederdruckwasserstrahlen, NDW (< 700 bar), - Hochdruckwasserstrahlen, HDW (700 bis 1.400 bar) und - Höchstdruckwasserstrahlen, HöDW (> 1.400 bar). unterschieden werden. Bei bisherigen Arbeiten wurden Drucke von 2.000 bis 2.400 bar eingestellt (bei 850 bis 1.200 bar wurde auch Strahlmittel zugesetzt; Anlage 19). Die bisherigen Erfahrungen sind äußerst unterschiedlich. Zum Teil wurden von sehr hohen Arbeitsleistungen (bis 25 m2/h) berichtet und sehr geringe Faserfreisetzung gemessen (häufig unter 15.000 Fasern/m2). Daneben liegen aber Messergebnisse von mehr als 150.000 Fasern/m2 vor. Gleiches gilt für die Freisetzung von B[a]P, wobei die Konzentrationen teilweise unter dem Grenzwert (2µg/m³) liegen, zum Teil aber auch darüber. Ein unmittelbarer Vergleich an derselben Beschichtung eines Bau-werks (Wehranlage Regensburg) zeigt allerdings deutlich, dass bei Einsatz von Wasser so-wohl der PAK- als auch der Asbestfasergehalt in der Raumluft eindeutig abnimmt. Kürzlich ist ein Höchstdruckwasserstrahlverfahren (3.000 bar) mit rotierenden Düsen (s. Bild 12, Anlage 20) mit integriertem Saugkopf (Fa. Hammelmann, Dortmund) erfolgreich getestet worden (PAK-Freisetzung ~ 0,5 µg/m³; Flächenleistung ca. 7 m²/h). Ein ähnliches Verfahren bietet die Firma Müssmann, Schermbeck an; hierbei wird mit einem Druck von 1.500 bar gearbeitet. Wie beim Feucht- bzw. Nassstrahlen muss davon ausgegangen werden, dass, zur Herstellung einer geeigneten Oberfläche mit Normreinheitsgrad Sa 2 ½, trocken nachgestrahlt werden muss. Bei derartiger Nacharbeitung wurde eine PAK-Konzentration von 0,36 µg/m³ gemes-sen. Das Höchstdruckwasserstrahlen nach vorangegangenem Beizen wird unter Nr. 9.6 be-schrieben. Bei Druckwasserstrahlen konnte bei einer Maßnahme das eingesetzte Wasser soweit durch Kies- und Sandfilter gereinigt werden, dass es in den Vorfluter geleitet werden durfte. In beson-deren Fällen musste noch ein Aktivkohlefilter zur Reinigung zwischengeschaltet werden. 9.4 Sonstige Strahlverfahren Kryoverfahren Hierbei wird gasförmiges CO2 verdichtet, bzw. abgekühlt (unter -78 oC) dass es feste Form annimmt. Dieses „Trockeneis“ wird als Strahlmittel mit einem Druck von ca. 20 bar einge-setzt (Cold-Jet-Verfahren). Die Wirkung ist allerdings weniger abrasiv zu sehen, sondern ei-nerseits als Temperaturschockeffekt am Beschichtungsstoff, welcher ob der großen auftreten-den inneren Spannungen zerbricht. Zugleich sublimiert dieses „Trockeneis“ unter enormer Volumenvergrößerung, so dass hierdurch ebenfalls ein abtragender Effekt auftritt. Die Tem-peraturabsenkung hat allerdings zur Folge, dass am Bauteil sofortige Kondensatwasserbildung mit Flugrostbildung auftritt. Der gerätetechnische und energetische Aufwand ist gleichzeitig beträchtlich und die Flächenleistung gering. Zudem sublimiert das Trockeneis und wird als CO2 emittiert. Die gemessene PAK- und Faserfreisetzung ist extrem hoch, und liegt im Be-reich des Trockenstrahlens (Anlage 17).

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Saugkopfverfahren Hier wird mit üblichen Strahlmitteln trocken gestrahlt, welche allerdings beim Rückprall mit dem entschichtenden Stoff sofort wieder aufgefangen („eingesaugt“) werden. Das von der Firma Munk & Schmitz entwickelte System arbeitet mit automatischem Vorschub. Damit lassen sich die Emissionen der krebserzeugenden Stoffe auf unter 10 % relativ herabsetzen [12]. Exakte Emissionsmessungen liegen allerdings nicht vor. Insgesamt ist davon auszuge-hen, dass die Einrichtung eines Schwarzbereichs bei dieser Arbeitsweise unumgänglich ist. Neuerdings wurde auch ein Saugkopfverfahren (“Wasserfräse” unter Vakuum-Bedingungen) mit Drucken bis zu 3.000 bar getestet. Messresultate hinsichtlich der Freisetzung von Asbest und PAKs liegen noch nicht vor. Grundsätzlich muss mittels Druckluftstrahlen (bzw. Sweep-Strahlen) nachgearbeitet werden. Die Erfahrung zeigt, dass, neben den Einsparungen an Sicherheitsmaßnahmen und Ausrüs-tung, auch die Arbeitsleistung der Entschichtungsmaßnahme, bei angepasster Planung, ausrei-chend hoch sein kann. 9.5 Induktives Entschichten Durch Einbringen von induktivem Strom mittels beweglicher Induktionsspule („Induwä“-Verfahren, s. [12, 13]) werden Wirbelströme erzeugt, welche die Stahloberfläche und damit den Beschichtungsstoff erwärmen (ca. 150 oC). Mittels Spachtel können so die plastisch ge-wordenen Beschichtungsstoffe abgehoben werden (Bild 11, Anlage 20). Kontrollmessungen bei Entschichtungsverfahren konnten keine Faserfreisetzung nachweisen. Die gemessenen PAK-Konzentrationen lagen zwischen < 0,3 und 2,5 µg/m3. Das Verfahren eignet sich vor-rangig bei feingliedrigen Bauteilen, kann aber auch bei großen Flächen effizient eingesetzt werden. Zur Erzielung des Normreinheitsgrades Sa 2 ½ ist ein Nachstrahlen erforderlich. 9.6 Beizen Hier liegen unterschiedlichste Erfahrungen vor. Im Prinzip lassen sich sowohl Teerpeche wie auch Teerepoxyde, selbst mit methylenchlorid- bzw. FCKW-freien Beizmitteln entschichten [14]. Die Ausgangssituation hat sich hinsichtlich der Messresultate mittlerweile geklärt: Es werden weder Asbestfasern noch nennenswert B[a]P freigesetzt. Das heißt, dass man nahezu ohne besonderen Sicherheitsaufwand entschichten kann (Bild 10, Anlage 20). Bei hohen Schichtdicken oder Teer-Epoxidharz-Kombinationen muss das Beizmittel gegebenenfalls mehrmals aufgetragen und abgeschabt werden. Diese Umstände erfordern ein gewisses Maß an Arbeitsablaufplanung, welche oftmals gescheut wird. Zudem muss die Abbeizpaste vor Eintrocknung durch Sonneneinstrahlung geschützt werden. Eine Liste von dichlomethanfreien Abbeizmitteln ist unter im Internet www.gisbau.de (Such-begriff „Abbeizmittel“) abrufbar. Bei verschiedenen Versuchen an WSV-Objekten wurden Produkte von Scheidel (Assur bzw. Blitz), Ecopoint (meltan plus), Brillux, Kulba (rotec Hydro), Imparat (Bitmac 25-G) und Turco (6776-LO) eingesetzt. Es ist darauf zu achten, dass sich keine heterocyclischen Säureamine (N-Methyl-2-pyrrolidon; NMP) oder Dimethylsulfo-xid (DMSO) in diesen Produkten befinden, da diese besonders leicht über die Haut in den Körper aufgenommen werden und als sogenannte carrier einen Transport von Giftstoffen in den Organismus ermöglichen (siehe [15]). Grundsätzlich sind die Abbeizmittel sehr gut wirk-sam bei Teerpechanstrichen. Bei Beschichtungen mit Epoxid sind meist mehrere Arbeitsgän-ge mit jeweils längeren Einwirkungsdauern notwendig. Häufig wird das Beizen mit Höchstdruckwasserstrahlen kombiniert, wobei das Beizmittel airless aufgetragen wird und nach anschließender Einwirkungszeit bis zu zwölf Stunden mit HöDW (bis 2.500 bar) abgetragen wird. Die Messungen der Freisetzungen sind dabei wegen der dichten Sprühnebel und der hohen Aufwirbelung schwierig durchzuführen, bzw. ließen sich bisher immer hohe PAK-Werte bestimmen.

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9.7 Mechanische und sonstige Verfahren Für Reparaturmaßnahmen müssen einfache, verfügbare Hilfsmittel zur Entschichtung zum Einsatz kommen. Mit Abstoßen und Schaben sind Werkzeuge und Verfahren gegeben, die als Flächenvorbereitung für die Überarbeitung oder für das Schweißen einsetzbar sind. Der Ein-satz von Schleifgeräten, wie auch Nadelhammer, erbrachte stets hohe Werte an freigesetzten B[a]P und Asbestfasern. Ein Entschichten mittels Schneidbrenner bzw. Schweißflamme führ-te ebenfalls zu hohen Emissionen und ist grundsätzlich nicht zulässig. In Anlage 16 sind die Resultate dazu zusammengestellt. Zum Lösen von Schrauben wurde beim WSA Trier ein Schrauber mit Absaugvorrichtung entwickelt, welcher die Abplatzungen der Altbeschichtung über ein Saugrohr abführt. 10. Schlussfolgerungen Umfangreiche Messungen bei Entschichtungsmaßnahmen von asbestbelasteten Stahlbauten haben gezeigt, dass, je nach Methode, unterschiedliche Emissionen an Asbest und B[a]Ps auf-treten. Beim Strahlen sind generell Wasserzugaben dazu geeignet, Emissionen herabzusetzen. Praktisch emissionsfrei ist das Beizen. Geringe Freisetzungen entstehen beim Rotations-höchstdruckwasserstrahlen und beim induktiven Entschichten. Allerdings muss bei allen ge-nannten Verfahren, zur Erzielung des Normreinheitsgrades Sa 2½, nachgearbeitet werden (z.B. durch Sweep-Strahlen). Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind dann allerdings deutlich niedriger. Eine Übersicht der Beurteilung der Verfahren hinsichtlich der Faser- und PAK-Freisetzung ist in Tab. 4 gegeben. Eine spezifische, festzuschreibende Methode, mit allen Vorteilen, gibt es derzeit nicht. Es wird von den jeweiligen Umständen der Baustelle und der Bauteilgeometrie abhängen, wel-che Verfahren man wählt bzw. kombiniert. Zur Entschichtung von Teeranstrichen an Beton-bauten ist grundsätzlich in gleicher Weise vorzugehen. Beim Abriss massiger Betonteile wird es ebenfalls günstiger sein, Teeranstriche vor dem Zertrümmern zu entfernen und getrennt zu entsorgen bzw. wiederzuverwerten. Tabelle 4: Orientierende Beurteilung der Entschichtungsmethoden hinsichtlich der Emissio-nen

Verfahren der Flächenvorbereitung

Einhaltung von Grenzwerten Asbest PAKs (B[a]P)

Druckluftstrahlen - - - - Saugkopfstrahlen ( - ) ( - ) Feucht-, Naßstrahlen - / + - / + Hoch- / Höchstdruckwasserstrahlen + + Rotations-HöDW mit Absaugung (+ +) + + Induktives Erwärmen + + + Beizen + + + + + + Sweepen nach Beizen + + - / + Legende (Beurteilungsschlüssel): F/m³ B[a]P - - ~ 6.000.000 >> 2µg/m³ - > 150.000 > 2 µg/m³ + > 15.000 ± 2 µg/m³ ++ < 15.000 < 2 µg/m³ +++ ± 0 ± 0 µg/m³ ( ) Annahme

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Bei Maßnahmen vor Ort mit Vollerneuerung des Korrosionsschutzes hat sich gezeigt, dass auch hier Einhausungen möglich sind, mit welchen die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden können. Selbstverständlich ist der Aufwand an die Staubdichtheit und an die Hygiene („Schwarz-Weiß-Bereiche“) insgesamt hoch. Für bewegliche Bauteile hat es sich als vorteilhaft erwiesen, eine Strahlhalle zu installieren, in welcher z.B. sämtliche Verschlussorgane eines geographisch übergeordneten Bereichs (z.B. Wasser- und Schifffahrtdirektion) abgearbeitet werden können. Bei Reparaturmaßnahmen sind höchste Emissionen durch Schleifen und Schneidbrennen zu erwarten. Nadelhämmern führte zu uneinheitlichen Resultaten. Grundsätzlich empfiehlt sich hierbei, die betreffenden Flächen vorzubehandeln – z.B. mittels Abstoßen oder Beizen. Für derartige Kleinmaßnahmen sind auch Ausnahmegenehmigungen möglich, wenn die Gesamt-heit der Emissionen gering gehalten wird. Vor Beginn jeglicher Korrosionsschutzmaßnahmen muss eindeutig die Beschaffenheit der Altbeschichtungen ermittelt werden (s. Teil I). Soll der Korrosionsschutz nicht voll erneuert werden, so kann auch mit entsprechenden, von der BAW getesteten Ausbesserungsstoffen (www.baw.de) ein mehrjähriger Schutz gesichert werden.

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11. Vorschriften, Regelwerk, Literatur

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien ArbSchG Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)

GefStoffV Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)

BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283)

KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September

1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 3 des G. v. 1. 9.2005 (BGBl. I S. 2618)

VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), Ausgabe

2006, Bundesanzeiger Nr. 91a vom 13. Mai 2006 VOL/A Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A, Ausgabe 2006, Bundes-

anzeiger Nr. 100a vom 30.05.2006 TA Abfall Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Ab-

fall) vom 12.März 1991 (GMBl. Nr. 16 vom 23.05.1991 S. 469)

TA Siedlungsabfall Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Ent-sorgung von Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall - vom 14. Mai 1993 (BAnz. S. 4967 und Beilage)

LAGA-Merkblatt Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Entsor-gung asbesthaltiger Abfälle" vom 6. September 1995 in der Fassung vom 20. Februar 2001

Asbest-Richtlinien Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener As-bestprodukte in Gebäuden Fassung Januar 1996 (Mitteilungen Deut-sches Institut für Bautechnik 1996 Nr. 3, Seite 88)

Unfallverhütungsvorschriften

BGV A4 UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“

BGV A8 UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeits-platz“

Regelwerke TRGS 505 Blei und bleihaltige Gefahrstoffe, Ausgabe: April 1996

TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Ausgabe: September 2001, zuletzt berichtigt: BArbBl. Heft 1/2003

TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material, Ausgabe: Juli 1999 mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 6/2003

TRGS 612 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für dichlomethanhaltige Abbeizmittel, Ausgabe: Februar 2006

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BGG 904 G 1.1 Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz „Mineralischer Staub: Teil 1: Silikogener Staub

BGG 904 G 1.2 Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz „Mineralischer Staub: Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub“

BGG 904 G 26 Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz „Atemschutzgeräte“

BGG 904 G 40 Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz „Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein“

BGI 505-30 Verfahren zur Bestimmung der Massenanteile von Chrysotilasbest und Amphibolasbesten von 03.1991

BGI 505-31 Verfahren zur Bestimmung von lungengängigen Fasern - Lichtmikro-skopisches Verfahren von 04.2004

BGI 505-46 Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von anor-ganischen Fasern in Arbeitsbereichen - Rasterelektronenmikroskopi-sches Verfahren von 04.2004

VDI 3492, Blatt 1 Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren, August 1991

VDI 3492, Blatt 2 Messen von Innenraumluftverunreinigungen, Juni 1994

VDI 3866, Blatt 1 Bestimmung von Asbest in technischen Produkten – Grundlagen: Ent-nahme und Aufbereitung von Proben (1999)

VV-WSV 2102 Vergabehandbuch für Bauleistungen - Wasserbau (VHB-W) Literaturverzeichnis zu Teil II [1] Liste der zugelassenen Systeme; jährlicher Bericht der

Bundesanstalt für Wasserbau (Internet : www.baw.de/projekt/)

[2] Binder, G.: Korrosionsschutz im Stahlwasserbau - Umgang mit teerhaltigen Altbeschichtungen; BAW-Brief (1999) Nr.3, 4-6

[3] Goergens, U.: Arbeits- und Gesundheitsprobleme bei der Entfernung von asbest- und/oder teerhaltigen Altbeschichtungen; HTG Sprechtag 2000, Koblenz

[4] Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinien), Mittlg. Dt. Inst. F. Bautechnik, Nr. 3, 1996

[5] Bestimmung von Asbest in technischen Produkten – Feststoffe; VDI 3866, Blatt 2 (1999)

[6] Verfahren zur getrennten Bestimmung von lungengängigen Asbestfa-sern und anderen anorganischen Fasern – Rasterelektronen-mikroskopische Verfahren, ZH 1/120.46 Ausgabe Jan. 1991

[7] Binder, G.: Empfehlungen zur Voruntersuchung schadstoffbelasteter Altbeschichtungen; BAW-Brief (2000) Nr. 1, 1-3

[8] Umgang mit Asbest bei ASI-Arbeiten – Erläuterungen zur neuen TRGS 519, Hamburg 1995 (Hansestadt Hamburg, Amt für Arbeitsschutz)

[9] Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten; BIA-Verzeichnis empfohlener Arbeitsverfahren, BIA-Handbuch, Erich Schmidt Verlag

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[10] Binder, G.: Instandsetzungsprobleme von Beschichtungen im Stahlwas-serbau; Hansa 137 (2000) April, 54-59

[11] Berg, A.: Neue Konzepte bei der Sanierung schadstoffbelasteter Stahl-bauteile; Korrosionsschutz in der Maritimen Technik, S. 57-68, Ham-burg (2005)

[12] Uhlendorf, H.-J.: Umweltfreundliche Entschichtung – Vorbereitung der Oberfläche; Hansa 135 (1998) Nr. 11, 72-76

[13] Schierk, H.F.: Korrosionsschutz von Morgen für die Bausanierung heu-te; das Bauzentrum (1994) 3, 150-155

[14] Entschichtungsversuche alter Anstriche mit umweltfreundlichen Ab-beizmitteln; Untersuchungsbericht; BAW, Karlsruhe 1997 (unveröff. Bericht)

[15] TRGS 612: Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungs-beschränkung für dichlormethanhaltige Abbeizmittel; (2006)

Weiterführende Hinweise

Erläuterungen zur TRGS 519, BArbBl. Nr. 3/1995, S. 67

Umgang mit Asbest bei ASI-Arbeiten, Erläuterungen zur neuen TRGS 519 Hamburg 1995 (Hansestadt Hamburg, Amt für Arbeitsschutz)

Sütterlin: Entfernung asbesthaltiger Beschichtungen mit dem Hoch-druck-Nassstrahlverfahren unter Einsatz der Recycling-Technik bei der Sanierung von Schleusentoren; NGS-Workshop, Hannover, Sept. 1997

Böhme & Schneider: Entschichtung von Stahlwasserbauten mit asbest-haltiger Altbeschichtung; Binnenschifffahrt 52 (1997) 23, 25-29; siehe auch: Binnenschifffahrt 53 (1998) 3, 36

Uhlendorf et al.: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlwasserbauten – Umweltgerechte Planung und Ausführung; Hansa 133 (1996) Nr. 6, 66-71

Entschichtungsversuche alter Anstriche mit umweltfreundlichen Ab-beizmitteln; Untersuchungsbericht, BAW, Karlsruhe am 3. Juni 1997

Korus und andere: Handbuch zum Umgang mit PAK- und asbestbelas-teten Bauteilen im Bezirk der WSD Süd (2004)

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12. Glossar AGS Ausschuss für Gefahrstoffe

Geschäftsführung: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund

Asbest Das krebserzeugende Asbest ist die Gruppenbezeichnung für natürlich

vorkommende, verfilzte Mineralfasern (Silikat). Asbest ist chemisch sehr stabil (griech.: asbestos = unauslöschbar), brennt nicht, hat eine hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit, weist hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf und lässt sich gut in Bindemittel einbinden. Ge-sundheitsschädigend wirkt Asbest in erster Linie durch Einatmen der Asbestfasern. Die kritische Größe dieser Fasern ist ausschlaggebend für die eindeutig krebserzeugende Wirkung von Asbest

ASI-Arbeiten Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten B[a]P Das krebserzeugende Benzo[a]pyren (B[a]P) ist Bestandteil des Stein-

kohlenteers und bildet sich bei unvollständiger Verbrennung von orga-nischem Material. Es wird für die Beurteilung des Arbeitsschutzes als Leitkomponente der PAKs herangezogen.

BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei

der Arbeit http://www.arbeitssicherheit.de/ BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit

bei der Arbeit entsprechend § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (s. auch UVV)

http://www.arbeitssicherheit.de/ Blei Das Schwermetall Blei und seine Verbindungen sind grundsätzlich

giftig. In Korrosionsschutzmitteln sind Bleimennige (Pb3O4, gering lös-lich) und Bleiweiß (PbCO3), leicht löslich) vormals als Schutzpigmente häufig eingesetzt worden.

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.bund.de/ Dichlormethan Dichlormethanhaltige Abbeizmittel sind giftig und wirken letal. Sie

dürfen ohne spezielle Schutzkleidung und emissionsdichte Einplanung nicht eingesetzt werden (s. TRGS 612)

GDL Gefahrstoffdatenbank der Länder http://www.gefahrstoff-info.de/ Gefahrstoff-Info KMU-Gefahrstoffportal http://www.gefahrstoffe-im-griff.de/1.htm GESTIS Gefahrstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossen-

schaften http://www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb/index.html

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GISBAU Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bau-wirtschaft

http://www.gisbau.de/gisbau/gisbau.htm LASI Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik http://lasi.osha.de/ PAK PAK ist die Abkürzung für polycyclische aromatische Kohlenwasser-

stoffe (englisch: PAH = polycyclic aromatic hydrocarbons) und be-zeichnet eine Stoffgruppe mit mehreren hundert Einzelverbindungen. Zahlreiche PAK sind nachweislich krebserzeugend, insbesondere sol-che aus vier und mehr Benzolringen (Ausnahme: Phenanthren). Außer-dem wirken viele PAK giftig auf das Immunsystem und die Leber, schädigen das Erbgut und reizen die Schleimhäute.

PCB Polychloriertes Biphenyl (C12H5Cl5) ist krebserzeugend und wurde häu-

fig den Beschichtungsstoffen (Chlorkautschuk) und Transformatorenöl beigemengt.

Poisson-Zahl Aus der Einzelmessung, z.B. von Fasern, statistisch abzuleitende ma-

ximal mögliche Anzahl von Fasern pro Raummeter Luft im untersuch-ten Raum.

Polymer Auf Kohlenstoff (meist Kohlenwasserstoffe) aufbauende Kunststoffe.

Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz zählen zu den Polyme-ren. Nach dem Aushärten sind diese generell nicht gesundheitsschäd-lich.

Silikate Minerale, welche durch Silizium-Sauerstoffverbindungen aufgebaut

sind. Asbestähnliche Minerale gehören zur Gruppe der Hornblenden oder Serpentin.

UK-Bund Unfallkasse des Bundes http://www.uk-bund.de/ UVV Unfallverhütungsvorschriften entsprechend § 15 Siebtes Buch Sozial- gesetzbuch (s. auch BGV) VDI-Richtlinie VDI-Richtlinien werden vom größten technisch-wissenschaftlichen Verein Deutschlands, dem Verein Deutscher Ingenieure e.V., Düssel- dorf (VDI) herausgegeben. Mit den in freiwilliger Selbstverantwortung erarbeiteten VDI-Richtlinien beschreibt der VDI den Stand der Technik. Besondere rechtliche Bedeutung erlangen VDI-Richtlinien, wenn auf sie in Gesetzen und untergesetzlichen Regelwerken verwiesen wurden. Teer, Bitumen Teer und Bitumen unterscheiden sich wesentlich durch ihre Herkunft.

Teer wird aus Steinkohle, Bitumen aus Erdöl gewonnen. Ausgangsma-terial und Herstellung bewirken stark unterschiedliche Gehalte an sog. PAK. Für die Beurteilung des Arbeitsschutzes wird das krebserzeugen-de B[a]P als Leitkomponente der PAKs herangezogen. Im Bitumen lie-gen die Gehalte an B[a]P um etwa den Faktor 1000 niedriger als in Teer.

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TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe http:/baua.de ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik http://www.zls-muenchen.de Zuständige Behörde Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern; in deren Auftrag handelnd die Unfallkasse des Bundes

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Anlage 1 Liste der bekannten asbesthaltigen Beschichtungsstoffe Hersteller Stoff Produkt Gehalt Periode

Duncker / Teer AS 366 - 0,5 M.-% bis 1981

Tenax EP-T Tenaxon T 536 B2 - 1,0 M.-% bis 1983

EP-T Tenaxon T 501 ~ 1,0 M.-% bis 1983

EP-T Tenaxon T 503 ~ 1,0 M.-% bis 1983

Heißasphalt Ferroid blau/weiß - 1,0 M.-% bis 1983

Lechler / Bitumen Inertol 49 W dick (rot) - 10 M.-% bis 1972

Sika Teer Inertol I dick L - 15 M.-% bis 1981

Teer Inertol I dick U 4 - 10 M.-% bis 1997

Teer Inertol I dick U - 0,2 M.-% bis 1981

? Icosit K 24 dick - 7 M.-% bis 1981

? Inertol 82 9 - 23 M.-% bis 1981

EP-T Inertol Poxitar 3 - 4 M.-% 1962-1981

EP-T Inertol Poxitar F - 4 M.-% bis 1974

EP-T Inertol Poxitar F 0,1 M.-% bis 1981

EP-T Inertol Poxitar SW 0,16 M.-% bis 1981

Bitumen Bitunamel Sol.1 ? ?

Weserland EP-T Epiter 74-103 - 1,8 M.-% ?

EP-T Epiter 100 ~ 1 M.-% ?

BüFa EP-T Stetcol 340-00... ? bis 1981

Goldschmidt EP-T Prototex N ? bis 1981

Merckens EP-T MerckenST (638.21) ? ?

Aufgrund des Verwendungsverbotes im Jahre 1981 muss mit Auslieferungen bis 1983 gerechnet werden. Über den Einsatz bei Stahlwasserbauten hinaus sind im Stahlhochbau besonders Untersichten von Brücken mit Teerpechen beschichtet worden.

Quelle: BAW

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Anlage 2 Liste der bekannten PAK-haltigen Beschichtungsstoffe Hersteller Stoff Produkt Gehalt Periode

Gültig bis

Ameron EP-T Amercoat 362 12.1974 EP-T Amercoat 78 12.1974 EP-T System B 03.1992 EP-T System C 03.1992 EP-T Amercoat D 9 02.1993 Bitumastic EP-T Epimastic CHI 94 12.1999 EP-TE Kevimastic marine 07.1999 Bitulac EP-T Tarpox 150 SS40PA 12.2000 BüFa & Bäuerle heute: Relius

EP-T Stetecol 360 LMF 11.1995

EP-T Stetecol 340 11.1995 EP-T Stetecol 11.2001 Caramba - Chemie EP-T Krylon SL 5 03.1981 EP-T Krylon SD 03.1981 Chemo-Dondorf heute: Krämer-Chemie

EP-T Chemoresin 18/1 06.1995

EP-T Chemoresin ½ 12.1981 Concrete Chemie heute: Hilti Bauchemie

EP-T Concretin TE 11.1991

EP-T Concretin TE 21 12.1994 EP-T Concretin TE 22 03.1992 Desco -Dr.Schumacher EP-T Nigropal 12.1976 Dittmers, L. heute: TMP-Tenax

EP-T Tenaxon T 508 03.1996

ab 2000 EP-TE Tenaxon T 508 07.2000 EP-T Tenaxon T 555 S 03.1996 EP-T Tenaxon T 536 B II 03.1996 EP-T Tenaxon T 597 04.1996 EP-T Tenaxon T 502 04.1977 EP-T Tenaxon T 532 12.1977 EP-T T 570 / S 12.1993 EP-T T 507 12.1993 EP-T T 508 03.1996 EP-TE Tenaxon T 555 A 07.2000 Dörken AG EP-T Delta 553 05.1974 EP-T Delta 551 04.1983 Fosroc HIM-Chemie (NL) EP-T Epoxitar 4993 07.1984 EP-T Epoxitar 4995 07.1984 EP-T Epoxitar 78393 11.1985 Geholit + Wiemer EP-T Wieregen 06.1974

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Goldschmidt (heute: TIB)

EP-T Prodorit EW/S 08.1973

EP-T Prodorit EV 10 08.1973 EP-T Prodotex 11.1991 EP-T Prodotex NM 06.1980 EP-T Prodotex 11.1986 EP-T Prodotex A 11.1991 EP-T Prodotex N 12.1994 Hempel EP-TE Hempels 353 D 12.1999 EP-T Hempels 318 D 11.2000 EP-T Hempadur 1519 07.1979 EP-T Hempadur 1513 07.1979 EP-T 156 D 02.1985 EP-T 317 D 09.1993 EP-T 316 D 09.1988 EP-T 315 D 09.1993 Herberts – Köln EP-T 74498-499 03.1981 International Farbenwerke

EP-T Intertuf 006/0010 11.1985

EP-T Intertuf IXA 12.1993 Jotun EP-T Navitar AS 07.1995 Krautol EP-T-M Krautoxin 1484 11.1977 EP-T Krautoxin 1484 11.1977 Lechler (heute: Sika)

EP-TE Inertol Poxitar SW dick 07.1999

EP-T Inertol Poxitar F 10.1974 ab 1996 EP-TE Inertol Poxitar F 09.2001

EP-T Inertol Poxitar SW 12.1994 ab 1995 EP-TE Inertol Poxitar SW 01.2001

EP-T Inertol 200 03.1982 EP-T Inertol 100 SW 12.1982 Meguin EP-T Megapoxi 12.1987 MC Bauchemie EP-T MC-Dur 1680 09.1991 Permatex EP-T Permatex HS 12.1993 EP-T Permatar HS 12.1993 EP-T K 2807 HS 12.1993 Platt EP-T Platina 08.1973 Sigma Coatings EP-T Colturiet TCN 03.1992 Sikkens (NL) EP-T Resikote Tar 703 06.1985 EP-T Rubutar 06.1985 Timpert EP-T Corrobesch DF 07.1984 Unitecta EP-T Folic TE 06.1975 VAT EP-T VAT-Teerepoxid 07.1973 Vestische Industrief. Bottrop

EP-T Vestocon-TE 08.1999

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Weserland EP-T 74100 06.1986 EP-T 74103 12.1979 EP-T VP 25 06.1991 EP-T 1740-0500(0100)-20 12.1994 EPT Epiter EPT 100 10.2001 EP-T Epiter EPT 103 Wilckens EP-T EPTL 9005 12.1993 EP-T ETB 8217/9205 05.1995 EP-T 68211 05.1986 EP-T ETC 8117/9005 05..1994 EP-T EPTS 9205 10.1987 EP-T ETS 8417/9405 12.1994 EP-T ETS 8317/9305 12.1994 EP-T 35/5 12.1988 EP-T 36/4 12.1988 Quelle: BAW

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Anlage 3

Anweisung zur Entnahme von Materialproben an Altanstrichen

Staubentwicklung vermeiden! Hautkontakt vermeiden

1. Probeentnahme durch Sachkundigen oder unterwiesene Person.

2. Bei der Probeentnahme sollten sich keine weiteren Personen in diesem Bereich aufhalten.

3. Anlegen von Handschuhen und Gesichtsmaske (FFP 2 - Einwegmaske).

4. Probebehälter etikettieren (Vorlage).

5. Anfeuchten der Probenentnahmestelle (Wasserzerstäuber, feuchter Pinsel oder ähnliches).

6. Probebehälter möglichst weit vom Gesicht entfernt halten.

7. Langsames Entnehmen des Probematerials einer Fläche kleiner 1 cm2 durch Abbrechen mit einer Zange oder Abtrennen mittels scharfem Schneidwerkzeug.

8. Fällt bei der Probenahme Material zu Boden, so ist dieses aufzunehmen und die Fläche gründlich zu reinigen, Material in eine gekennzeichnete Abfalltüte (wie auch nach Beendigung die Atemmaske und die Handschuhe) entsorgen.

9. Die Probe dort entnehmen, wo sich durch Abplatzung oder Korrosion die Farbschichten leicht entfernen lassen.

10. Aufnehmen einer repräsentativen Probe bestehend aus allen vorhandenen Schichten (Bei mehrschichtigem Aufbau möglichst von jeder Schicht eine Probe).

11. Entnahme von Proben an besonders schwer zugänglichen Stellen, die eventuell bei jüngeren Anstrichen nicht miterneuert worden sind.

12. Probenentnahmegefäß sofort nach Probenahme verschließen.

13. Entnahmewerkzeug gründlich reinigen.

14. Probenentnahmeprotokoll ausfüllen und gemeinsam mit der Probe unter besonderer Kennzeichnung in das WSA schicken.

15. Handschuhe, Atem-Maske, sonstige Farbreste in eine gekennzeichnete Plastiktüte entsorgen.

Bei Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich Absturzsicherung benutzen!

Bei Arbeiten am und über dem Wasser Schwimmweste tragen!Einschlägige Sicherheitsvorschriften beachten!

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Anlage 4

Absender Wasser- und Schifffahrtsamt X Schleusenstraße 1 Musterstadt Tel./Fax……….. An die Unfallkasse des Bundes über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI Antrag auf Ausnahmegenehmigung Gemäß § 20 Abs. 1 GefStoffV Gemäß § 20 Abs. 1 GefStoffV beantrage ich hiermit eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 1 GefStoffV. 1. Anschrift der Arbeitsstätte mit Angabe des Eigentümers/Nutzers Name:…………………………. Adresse:………………………. Tel./Fax:………………………. 2. Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung: (Warum ist nach dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht möglich? Mit welchem Ergebnis wurde untersucht, ob emissionsärmere Verfahren eingesetzt werden können (siehe dazu insbesondere Teil II des Leitfaden, ungeeignet sind z.B. Trockenstrahlen, Abbeizen mit Methylenchrorid)) ………………………………………………………………………………………….. ………………………………………………………………………………………….. 3. Art und Menge des asbesthaltigen Materials: a) schwach gebundener Asbest

Spritzasbest ………….kg/m³ Brandschutzplatten ………….kg/m³ Dichtungsschnüre ………….kg sonstiges ………….kg

b) fest gebundener Asbest

Asbestzement ………….kg/m³ sonstiges ………….kg

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3. Durchzuführende Tätigkeiten und Verfahren: Abbruch (A):

Entfernen von ……………..

Sanierung (S): Entfernen von ………………. und ersetzen durch ………… räumliche Trennung………… sonstiges …………………….

Instandhaltung (I):

Dachinstandsetzung ……… Bremseninstandsetzung …. sonstiges ……………………

4. Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten: die bei dieser Maßnahme mit asbesthaltigem Material umgehen ………. 5. Darstellung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten: (Ausreichende Beschreibung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen) 6. Darstellung der getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen: (Ausreichende Beschreibung der Schutzmaßnahmen nach Nr. 14.1ff. der TRGS 519) 7. Beginn und vsl. Dauer der Arbeiten: …………………………………………………………………………………. …………………… ……………………... Ort, Datum verantwortlicher Leiter

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Anlage 5

Absender Wasser- und Schifffahrtsamt X Schleusenstraße 1 Musterstadt Tel./Fax……….. An die Unfallkasse des Bundes über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI Mitteilung über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Gemäß § 9 Abs. 12 i.V.m. Anhang III Nr. 2.4.2 GefStoffV. 1. Anschrift der Arbeitsstätte mit Angabe des Eigentümers/Nutzers Name:…………………………. Adresse:………………………. Tel./Fax:………………………. 2. Art und Menge des asbesthaltigen Materials: a) schwach gebundener Asbest

Spritzasbest ………….kg/m³ Brandschutzplatten ………….kg/m³ Dichtungsschnüre ………….kg sonstiges ………….kg

b) fest gebundener Asbest

Asbestzement ………….kg/m³ sonstiges ………….kg

3. Durchzuführende Tätigkeiten und Verfahren:

Abbruch (A): Entfernen von ……………..

Sanierung (S):

Entfernen von ………………. und ersetzen durch ………… räumliche Trennung………… sonstiges …………………….

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Instandhaltung (I): Dachinstandsetzung ……… Bremseninstandsetzung …. sonstiges ……………………

4. Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten: die bei dieser Maßnahme mit asbesthaltigem Material umgehen ………. 5. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition / Schutzmaßnahmen Arbeitsplan ist erstellt: Betriebsanweisung ist erstellt: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden angeboten: PSA:……………………………………… sonstiges ………………………………... 6. Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung, Zulassung a) Zulassung (erforderlich bei AS-Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest) Kopie der Zulassung liegt bei: Kopie der Zulassung liegt der Behörde bereits vor: b) sachkundige weisungsbefugte Person vor OrtName: ………… Nachweis der Sachkunde liegt bei (Kopie) Kopie liegt der Behörde bereits vor: Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung ………………………….. enthält der Arbeitsplan: 7. Beginn und vsl. Dauer der Arbeiten: …………………………………………………………………………………. …………………… ……………………... Ort, Datum verantwortlicher Leiter

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Ablauf der Gefährdungsbeurteilungbei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Ablauf der Gefährdungsbeurteilungbei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Tätigkeiten aufnehmen

InformationsermittlungInformationsermittlung Stoffe/Zubereitungen erfassen Gefahrstoffverzeichnis anlegen

Beurteilung nach festgelegtenKriterien:

Gefährliche Eigenschaften derStoffe/Zubereitungen

Expositionsermittlung

Arbeitsbedingungenund Verfahren

Substitutionsprüfung

Schlussfolgerungen ausarbeitsmed. Untersuchungen

Fremdfirmen-Koordination

Grenzwerte

Toxisches Potential einschl.:• dermaler Gefährdungen• inhalativer Gefährdungen• Wechsel- und

Kombinationswirkungen

Physikalisch-chemischeWirkungen, insbesondereBrand-/Explosionsgefahren

Festlegung derSchutzmaßnahmen

Festlegung undÜberprüfung der

Schutzmaßnahmen

Festlegung undÜberprüfung der

SchutzmaßnahmenWirksamkeitskontrolle

Dokumentation

Tätigkeiten mitStoffen/Zubereitung geplant

Quelle:BG Chemie

Anlage 6

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Gefahrstoff - Verzeichnis Unternehmen / Betrieb: ............................................................................... Erstellt/Überprüft von: .............................. Arbeitsbereich: ............................................................................... am: ............................. Regelmäßig aktualisieren !

Lfd. Nr. Bezeichnung des Stoffes / Produktes Ggf. abweichender Handelsname / betriebsinterner Name

Kennzeichnung, Einstufung (Symbol, R-/S-Sätze) Menge Lager-/

Verarbeitungsort Sicherheitsdatenblatt von:

(Hersteller, Datum)

§ 7 Absatz 8 GefStoffV: Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. ...

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Anlage 8

Technische und persönliche Schutzmaßnahmen bei „umfangreichen Arbeiten“, „Arbeiten geringen Umfangs“ und „Arbeiten mit geringer Exposition“ nach der TRGS 519 1. Umfangreiche Arbeiten a) Technische MaßnahmenBei „umfangreichen Arbeiten“ (vgl. Nr. 14.1.1 Abs.1 TRGS 519) richten sich die technischen Maßnahmen nach Nr. 7, 9, 13.1, 13.2, 16 Abs.1 i.V.m. 14.1 und 16.1 TRGS 519. Dieses betrifft insbesondere folgende Anforderungen: • Abschottung: z.B. Alu-Gestell mit verschweißten Bahnen (Nr. 14.1.2) • Unterdruck: 20 Pascal während u. 10 Pascal zwischen den Arbeiten (Nr. 14.1.3

Abs. 3) • Luftwechsel im Arbeitsbereich: mind. 5-fach/Std. (Nr. 14.1.3 Abs. 2) • Verbot der Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume (Nr. 7.3 Abs. 4) • Unterteilung in „Schwarz-Weiß-Bereiche“ (Nr. 14.1), die betreten und verlassen werden

durch: - eine Personalschleuse von mind. 3 Kammern und - eine Materialschleuse mit 2 Kammern.

• Pausenbereiche einrichten (Nr.9.1) • Duschmöglichkeit am Arbeitsort bereitstellen (9.2 Abs. 2) • Produkte möglichst feucht halten (Nr. 13.1 Abs. 3, 14.1.7 Abs. 1 u. 16.1 Abs. 2) • Stäube möglichst direkt absaugen (mind. H-Qualität; Filter muss 99,995 % der freigesetzten

Stoffe zurückhalten (Nr. 7.3 Abs. 6) • möglichst emissionsarme Arbeitsverfahren einsetzen (siehe Teil II) • Die Freigabemessung für Asbest muss weniger als 500 F/m³, bzw. obere Poisson-Schranke

≤ 1000 F/m³ erbringen (vgl. Nr. 14.3) • Arbeitsgerätereinigung unter 30-fachen Luftaustausch/Stunde durchführen

(Nr. 14.1.5 ) • Dekontamination der Abschottung; ansonsten wie Asbest entsorgen • Abfallbeseitigung (Nr. 13):

- Feste Beutel mit Kennzeichnung - Plastikbeutel in geschlossene Container mit Kennzeichnung - Entsorgung gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes u. der Länder.

a) Persönliche SchutzmaßnahmenDie persönliche Schutzmaßnahmen richten sich nach Nr. 8 TRGS 519. Dieses betrifft insbesondere folgende Anforderungen: • geeignete Atemschutzgeräte benutzen.

Geeignet sind: - bei höheren Faserkonzentrationen im Arbeitsbereich als 150.000 F/m³:

Vollmasken mit Partikelfilter P3, - bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als 6.000.000 F/m³:

Isoliergeräte mit Vollmaske oder Mundstück. • geeignete Schutzanzüge tragen. • Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren, sind zusätzlich

entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen (z.B. Schutzhelm, Schutzschuhe).

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2. Arbeiten geringen Umfangs Ergeben die Ermittlungen nach Nr. 2.10 TRGS 519, dass „Arbeiten geringen Umfangs“ vorliegen (vgl. Nr. 2.9 TRGS 519), gelten verringerte Anforderungen. Dieses betrifft insbesondere folgende Anforderungen: • Reinluftrückführung ist zulässig, wenn das Absaugen von Asbestfasern nur mit

ortsveränderlichen Entstaubern oder Industriestaubsaugern möglich ist (Nr. 7.3 Abs.5) • in der Regel genügt eine Ein-Kammer-Schleuse (Nr. 14.2 Abs. 4) • steht vor Ort oder am Betriebshof eine Dusche zur Verfügung, genügt eine Waschgelegenheit

vor Ort (Nr. 14.2 Abs. 7) • auf eine Freigabemessung nach Nr. 14.3 kann in der Regel verzichtet werden,

(Nr. 14.2 Abs. 5) • als Atemschutz genügt z.B. die Schutzstufe P2 (Nr. 8.2 Abs. 2 Ziffer 1). 3. Arbeiten mit geringer Exposition Ergeben die Ermittlungen nach Nr. 2.10 TRGS 519, dass „Arbeiten mit geringer Exposition“ vorliegen (vgl. Nr. 2.8 TRGS 519), so ist es z.B. nicht zwingend erforderlich: • Atemschutzgeräte zu tragen (Nr. 8.2 Abs. 5) • Schutzanzüge zu tragen (Nr. 8.3 Abs. 1) • eine Dusche bereitzustellen (Nr. 9.2 Abs. 2) • eine Abschottung einzurichten (Nr. 14.2 Abs. 6 i.V.m. Nr. 16) • nach Abschluss der Arbeiten eine Freigabemessung durchzuführen (Nr. 14.2 Abs. 6 und Nr.

16). • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen (Nr.10).

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Anlage 9

Anleitung zur Erstellung eines Arbeitsplanes gemäß Anhang III Nr. 2.4.4 GefStoffV und Nr. 5.3 TRGS 519 bei Durchführung von AS-Arbeiten Der Arbeitsplan muss mindestens folgende Arbeiten enthalten: 1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten Abbruch oder Sanierung von schwach/fest gebundenem Asbest (Spritzasbest, Asbestzement, Dichtungen, ...), Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten 2. Ort der Arbeiten Anschrift der Arbeitsstätte (mit genauer Bezeichnung der Arbeitsbereiche wie z.B. Halle, Gebäude, Etage, Raum, Dach, Fassade) nach Möglichkeit Lageplan beifügen 3. Vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen Abbruch oder Sanierung von Objekten, die schwach gebundenen Asbest enthalten Beschreibung der/des Baustelleneinrichtung (u.a. Abschottung, Raumlufttechnische Anlagen,

Dekontaminationsanlagen, HVS-Gerät, Verfestigungsanlage, Sozialbereich, Maßnahmen zum Schutz Dritter)

Arbeitszeiten (getrennt nach Arbeiten im Schwarz- und Weißbereich) Demontage von asbesthaltigem Material Personal- und Materialausschleusung Abfallaufnahme am Entstehungsort (differenziert nach schwach gebundenem Material,

kontaminiertem Material und Atemfilter/Einwegschutzanzüge) Reinigung des Arbeitsbereiches Freigabe des Arbeitsbereiches Einbaus asbestfreier Ersatzstoffe Transports des asbesthaltigen Materials

Abbruch oder Sanierung von Objekten, die fest gebundenen Asbest enthalten Beschreibung der/des Baustelleneinrichtung (u.a. Gerüst, Absturzsicherung,

Materialtransporteinrichtung, Sozialbereich, Maßnahmen zum Schutz Dritter) Arbeitszeiten Demontage von asbesthaltigern Material Abfallaufnahme (fest gebundener Asbest, kontaminiertes

Material, Atemfilter/Einwegschutzanzüge) Reinigung des Arbeitsbereiches Einbaus asbestfreier Ersatzstoffe Transports des asbesthaltigen Materials

4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen Beschreibung der persönlichen Schutzeinrichtungen: Atemschutz (Nr. 8.2 TRGS 519): Art des Atemschutzgerätes mit Angabe der Schutzstufe Schutzkleidung (Nr. 8.3 TRGS 519): Schutzanzüge, sonst. Arbeitsschutzausrüstung

5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind Sicherheitstechnische Ausstattung zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahme; Zusammenstellung möglicher Einrichtungen: Raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilterung zur Unterdruckhaltung Personal-Dekontaminationsanlage (Anforderungen in Nr. 14.1.4 bzw. 14.2 TRGS 519) Material- Dekontaminationsanlagen (Anforderungen in 14.1.5 bzw. 14.2 TRGS 519) Hochleistungsvakuumsauggerät Unterdrucküberwachungsgerät Verfestigungsanlage Niederdruckspritzgerät zum Aufbringen von Faserbindemittel Staubsauger der Staubklasse H (max. Durchlassgrad 0,005 %)

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Hygienische Maßnahmen: Wechsel der Arbeits- und Schutzkleidung Wasch- und Duschmöglichkeit Aufnahme von Nahrung und Getränken Reinigung von Schutz-, Arbeits- und Unterbekleidung

6. Personelle Ausstattung Personelle Ausstattung (Anforderungen aus Nr. 5.4 TRGS 519) Anzahl der Sachkundigen, Anzahl der Fachkräfte 7. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht 8. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung Beschreibung der Verfahrensweise bei der Abfallablagerung Sofern im Rahmen der angezeigten Maßnahmen Arbeiten durchzuführen sind, die unterschiedliche Schutzmaßnahmen erfordern, sind diese getrennt zu beschreiben.

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Betriebsanweisung Nr.: Betrieb: WSA … Gem. § 14 GefStoffV Datum: Baustelle: Wechselnde Arbeitsplätze Tätigkeit: Lösen und anziehen von Verschraubungen, Entschichten mit Spachtel ohne erwärmen

Richtarbeiten ohne erwärmen,

Anlage 10

Asbest- und PAK*-belastete Stahlbauteile

Arbeiten mit geringer Exposition

* Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gefahren für Mensch und Umwelt Werden Asbestprodukte (Altanstriche/Dichtungen) mechanisch bearbeitet oder zerschlagen, werden Asbestfasern freigesetzt. Diese können bösartige Geschwulste verursachen. Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann die Atemwege, Augen, Haut, Verdauungsorgane reizen. Kann Leberschäden, Nierenschäden und Blutbildveränderungen verursachen. Das in PAK enthaltene Bezo[a]pyren kann Krebs erzeugen, das Kind im Mutterleib schädigen, die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und zu vererbbaren Schäden führen. Augenschäden möglich. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Unbefugte aus dem Gefahrenbereich fernhalten, durch ein Hinweisschild „Zutritt verboten“ kennzeichnen! Die Erzeugung von Feinstaub ist unbedingt zu vermeiden! Kein Erwärmen, Brennen oder Schleifen! Der Arbeitsbereich ist großflächig mit spülmittelhaltigem Wasser einzusprühen, um Asbestfasern zu binden! Zur Absaugung nur Staubsauger der Staubklasse H (max. Durchlassgrad < 0,005 %) verwenden! Von Zündquellen fernhalten! Nicht essen, trinken oder rauchen! Keine offenen Flammen! Gefäße nicht offen stehen lassen! Staubentwicklung vermeiden! Berührungen mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Hautpflegemittel verwenden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Gesicht gründlich reinigen! Nach Arbeitsende alle Gerüste, Geräte und Werkzeuge gründlich absaugen, Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Einwegeanzug und kontaminierte Materialien in einem staubdichten PE-Beutel verpacken, mit Klebeband luftdicht verschließen, mit Aufkleber kennzeichnen und über Magazin entsorgen! Verunreinigte Kleidung wechseln! Augenschutz: Gestellbrille! Handschutz: Handschuhe aus Nitril, Butylkautschuk! Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Hautschutzsalbe: Fettfrei! Atemschutz: auf Wunsch Partikelfilter P2 (weiss)! Körperschutz: Geschlossene, staubdichte Arbeitskleidung, auf Wunsch Einweganzug! Sonstiges: Pumpzerstäuber mit spülmittelhaltigem Wasser, Staubsauger der Staubklasse H (max. Durchlassgrad < 0,005 %), Absperrbänder und Warnschild „Zutritt verboten“, staubdichter PE-Beutel und Deckelfass mit Spannring und Aufkleber „Vorsicht enthält Asbest“.

Verhalten im Gefahrenfall Staub vermeiden! Altanstriche sind brennbar. Für PAK geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver oder Wasser im Sprühstrahl! Ruhe bewahren. Aufsichtsführenden umgehend benachrichtigen. Unbefugte fernhalten. Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe und erfolgt starke Russentwicklung! Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung! Zuständiger Arzt: Unfalltelefon:

Erste Hilfe Bei jeder Ersten-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten. Umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen. Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen. Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel! Nach Einatmen: Frischluft! Bei Bewusstlosigkeit Atemwege freihalten (Zahnprothese, Erbrochenes entfernen, stabile Seitenlagerung), Atmung und Puls überwachen. Bei Atem- oder Herzstillstand: Künstliche Beatmung und Herzdruckmassage! Nach Verschlucken: In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Keine Hausmittel. Kein Erbrechen herbeiführen. Ersthelfer:

Sachgerechte Entsorgung Nicht in Ausguß oder Mülltonne schütten! Zur Entsorgung sammeln in: Staubdichten PE-Beutel und Spannringdeckelfass und luftdicht verschließen, Aufkleber „Achtung enthält Asbest“ anbringen und über Magazin entsorgen. Unterschrift des Unternehmers

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Betriebsanweisung Nr.: Betrieb: WSA … Gem. § 14 GefStoffV Datum: Baustelle: Schleuse Hollage Tätigkeit: Entschichtungs-, Schweiß- und Brennarbeiten und/oder PAK-belasteten Beschichtungen

in kleinerem Unfang an Stahlbauteilen mit Asbest-

Entfernung Asbest- und PAK*-haltiger Altanstriche

Arbeiten geringen Umfangs

* Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Gefahren für Mensch und Umwelt Bei Entschichtungsarbeiten können Asbestfasern oder polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) freigesetzt werden. Asbestfasern können über die Atemwege aufgenommen werden und zu schwerwiegenden Staublungenerkeankungen (Asbestose, Lungenkrebs) führen. Beim Eindringen in Brust- oder Bauchfell sind bösartige Bindegewebstumore möglich. Das in PAK enthaltene Bezo[a]pyren kann Krebs erzeugen und die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Augenschäden möglich. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden. Kann Krebs erzeugen!

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln 1. Während der Entschichtungs-, Schweiß- und Brennarbeiten dürfen sich nur Personen im Arbeitsbereich aufhalten, die unbedingt zur Erledigung der Arbeiten erforderlich sind. 2. Bei Entschichtungsarbeiten als Körperschutz Einweg- oder Mehrweganzüge verwenden; als Atemschutz Halbmasken mit P 2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP 2 einsetzen. Bei Schweiß- und Brennarbeiten Schweißeranzug, Schweißerhandschuhe verwenden. Kopfschutzhauben, Vollschutzbrille vor Betreten des Arbeitsbereiches anlegen. Hautpflegemittel verwenden. 3. Die Bereiche, wo Werkstücke thermisch bearbeitet werden sollen, sind zuvor mit Spachtel oder Schaber von Hand zu entschichten. Die Brenn oder Schweißfuge muß anschließend auf einer Breite von mindestens 10 cm metallisch blank sein. Die zu entschichtenden Bereiche sind dabei mit einer penetrierenden Flüssigkeit (z.B. Spülmittel) feucht zu halten. Die abplatzenden Partikel an der Bearbeitungstelle sind mit einem zugelassenen Staubsauger der Staubklasse H (max. Durchlassgrad < 0,005 %)) abzusaugen. 4. Oberflächenzerstörende Arbeitsverfahren wie Wasserstrahlen, Schleifen mit dem Winkelschleifer o. ä. Geräten und das Bohren von Löchern in Bauteile mit asbestbelasteten Beschichtungsstoffen sind grundsätzlich verboten. 5. Bei Pausengängen Arbeitskleidung unter Beibehaltung der persönlichen Schutzmaßnahmen absaugen (Staubsauger der Staubklasse H (max. Durchlassgrad < 0,005 %)) und im Freien ablegen. 6. Essen, Trinken und Rauchen sind im Arbeitsbereich verboten. 7. Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände und Gesicht gründlich waschen. 8. Nach Abschluß der Schweiß- und Brennarbeiten die Arbeitsgrüste, alle verwendeten Geräte und Maschinen, vorhandene Einrichtungen wie Antriebe und Motoren, Lagerflächen und die feuerfesten Abdeckungen sowie sonstige, den Schweiß- und Rauchgasen ausgesetzten Gegenstände absaugen. Abwaschbare Bauteile anschließend nass reinigen.

Verhalten im Gefahrenfall Arbeitsbereich möglichst unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen verlassen. Aufsichtsführenden umgehend benachrichtigen. Im Schadensfall Unbefugte fernhalten. Zuständiger Arzt: Unfalltelefon:

Erste Hilfe Bei jeder Ersten-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten. Umgehend Arzt verständigen. Von außen kommende oder angeforderte Helfer darauf hinweisen, dass ein Asbestbereich vorliegt. Wenn möglich, Schutzanzug des Verletzten noch an der Baustelle ausziehen. Ersthelfer:

Sachgerechte Entsorgung Die bei den Entschichtungsarbeiten anfallenden Anstrichreste aufsaugen und ebenso wie die aufsammelbaren Asbestabfälle in die für Asbestabfälle gekennzeichneten Behälter verpacken. Soweit nur PAK-belastete Beschichtungen vorliegen, ist entsprechend zu verfahren. Staubbildung vermeiden. Bei einer Zwischenlagerung Abfälle feucht halten oder Behälter abdecken/verschließen. Für den Transport geschlossene Behälter verwenden. Abfälle weder werfen noch schütten, zerkleinern oder shreddern. Die abgebrannten Stahlprofile mit Asbest- oder PAK-Anstrich sind auf Paletten zu stapeln und mit einer Plane anzudecken. Die Behälter und die Paletten sind bis zur weiteren Entsorgung auf dem Schleusengelände zu lagern. Zur Entsorgung sammeln in: ................ Unterschrift des Unternehmers

Anlage 11

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Anlage 12

Bild 1:

Bild 2: Verteilung der PAKs in teerhaltigen Stoffen

Teerpech HeissanstricheSteinkohlenteerpech

Teerepoxide

Ep-Teer, lma

PUR 1k-Teer

Ep, lmf/lma

PES, lmf

PUR 1k

1900 1950 1970 1980 1990 2000 Zeit

Teer

eTe

er-K

omb.

Teer

frei

Dic

ksch

icht

Ep, lmf

PUR, lmf

Entwicklung der Korrosionsschutzstoffe

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Anlage 13

Bild 3: Asbestfaserbüschel mit Rasterelektronenmikroskopie (REM) Bild 4: Energiedispersive Röntgenanalyse (EDX) mit Nachweis von Mg und Si

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Anlage 14

Bild 5: Glimmer, welcher Faserstruktur vortäuscht Bild 6: Kunststofffasern Bild 7: Asbestfasern als kurze Stoppeln

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Bild 8: Aufbau einer Personenschleuse nach [10]

Anlage 15

Bild 9: Grundriss einer Strahlhalle A: Abluft-Ventilator Geräte H: Abluft-Ventilator Trockner B: Kamin I: Vorabscheider Vakuum Sauger C: Camfil-Absolutfilter J: Masch Raum 1 D: Masch Raum 2 K: Vorfilter (Abscheider) zu Wirbelbett Trockner E: Wirbelbett-Trockner L: Materialschleuse F: Vakuum-Sauganlage M: Absolut Filter und Vorfilter G: Unterdruck Halterung N: Personenschleuse

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Entschichtung teerhaltiger Korrosionsschutzmittel – Ausbesserung/Instandsetzung Verfahren (Stand: Juli 2006) Verfahren Asbestfaser-

anzahl BaP-Konz. µg/m³

Stoff Messungen Details zum Verfahren Bauteil Anmerkungen Zeit

Verbindungen lösen Torausbau <2.5001) n.b. ? 9 Schleusentor/Harrbach 10/96 Schrauben <8.770²) n.b. Inertol I dick 4 Stahlteile, Bhf.Trier 1/97 Schlag-schrauber

<2.746²) <2 ? 1 WSA Aschaffenbg. 12/01

Schlagschrau-ber

<2 ? 1 WSA Aschaffenbg. 10/01

Schlüssel/E-Schrauber

<3.878²) <2 ? 1 WSA Aschaffenbg. 5/03

Reinigen (Wasserstrahlen) Wasser 5.000- 10.000 <2 ? 1 130 bar Schütz/Bad Ems 3/97 Wasser <4.045² n.b. AS 366 1 150 bar Umlaufschütz/Bbg 9/97 Wasser 0,4-1,5 ? 2 WSA Schweinf. Dettelbach Schaben, Spachteln Schaben < 5.000 <2 ? 2 Schleusentor Hollage 10/97 Schaben <2.182² 2 Gewässert+ K1 Staubsauger Bauhof, Aschbg 2/02 Schaben <2.904 8,7 2/1 Abz3, Aschbg. 6/03 Brennen Schneid-brennen

8811) >2 8 Schleusentor/Fankel 5+6/96

Brennen 30.000 - 165.000 14 - 48 7 Entschichten Schütze/Bad Ems 3/97 Schneid-brennen

< 38.000 <2 (50%) 2 Schleusentor/Hollage 10/97

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Schleifen Winkel-schleifen

25.000 50-152 1 Schütze/Bad Ems 3/97

Schleifen 20.000-45.000 2 Schleuse Münden 6/97 Planschleifen 20.000-45.000 >2 2 Schleusentor/Minden 6/97 Sonst. Verfahren Nadelhammer <5.845² AS 366 1

Schleusentor/Nbg Am Obertor, p.b. 10/96

Nadelhammer 14.933 AS 366 1 In Maschinenhalle Schleusentor/Nbg p.b. 10/96 Nadelhammer 281.000 80-130 ? 1 Schütz/Bad Ems 3/97 Nadelhammer 1.586 0,6 1 WSA Nürnberg Eibach; p.b. 6/01 Nadelhammer 1,4 1 WSA Nürnberg Eibach; p.b. 6/01 Nadelhammer <1.384 0,15 ?Nach Beizen? S. dort WSA Nürnberg Kriegenbrunn; p.b. 5/04 p.b. = personenbezogen

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Entschichtung teerhaltiger Korrosionsschutzmittel – flächiges Entschichten Verfahren (Stand: Juli 2006) Verfahren Asbestfaser-

Anzahl n/m³

BaP-Konz. µg/m³

Stoff Mes-sun-gen

Details zum Verfahren Bauteil Anmerkungen Zeit

Trockenstrahlen Druckluftstrahlen 6.000.000 n.b. Inertol 82 11 Wehranlage /

Dingolfing + Inertol I dick L 9/94

Druckluftstrahlen 20.000-100.000 n.b. AS 366 2 8-9 bar; nach HöDW Wehranlage/ Regensburg

„Nachentschichten“ 8/96

Druckluftstrahlen n.b. 7,5 mit speziellem Schutzan-zug

Elbtunnel p.b.: 0,02 BaP µg/m³ 2004

Druckluftstrahlen 215 - 1.224 1,12-16 Prodotex N schwarz

4 10-12 bar, MSK Stauwehr / Zeltin-gen

p.b. 22 Jahre alt

10 /00

Druckluftstrahlen 170 - 5.110 3,7-274 Prodotex N schwarz

25 10-12 bar, MSK Stauwehr / Zeltin-gen

of 8-10 /2000

Sweepen Überbelegt 4-6 Sweepen Exposition verkürzt Quelle: BauBG

Kryoverfahren 160.000 bis 300.000

56 Feste CO2-Pellets Wehranlage/ Regensburg

Leistung ~ 1m²/h 95-96

Vakuplast-Verfahren

< 3.976 4,08 1 Stahlkugeln mit ∅ ca. 1mm

Schleusenteile Mainz-Kostheim

of 4/03

Of = ortsfeste Messung; p.b. = personenbezogene Messung

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Entschichtung teerhaltiger Korrosionsschutzmittel – flächiges Entschichten mit Nassstrahlverfahren Verfahren (Stand: Juli 2006) Verfahren Asbestfaser- BaP-

Konz. µg/m³

Stoff Mes-sun-gen

Details zum Verfahren Bauteil Anmerkungen Zeit Anzahl n/m³

Wasserstrahlen mit Strahlmittel 177.000 Inertol I

dick 1 Grevenmacher/

Ersatztore 8/95

750.000 AS 366 6 Iffezheim/ z.T. Tenaxon T 536 B2 11/95 Rollschütze

190.000 > 2 Inertol I dick

2 Esslingen/ PAK-Grenzwert 7/97 Wehranlage überschritten

5.000 -36.000 > 2 BaP 4 Leistung: 4-8 m2/h; Viereth/ PAK-Grenzwert 7/98 12 bar mit MCU Wehrverschluss überschritten;

>15.000 n.b. Tenax AS 366

Mit „Sand“ Tor Schl. Iffez-heim

11/97

Höchstdruckwasserstrahlen(HöDW) mit Zusatz Inertol I

dick U 5 850 bar / mit Sand KW Ering/ Probestrahlen, im Freien 10/95 ≤ 5.000

Schütze Regensburg/ 8/96 4.000-21.000 <2 AS 366 5 1.200 bar mit MCU;

Leistung: 25 m2/h Wehranlage 25.565 - <1 5/1 2.000 bar, ohne Zusatz Regensburg/ of

<3.785 4/5 <15.000

Wehranlage

<3.483 - 19.810

2 5/1 2000 bar, „Sweepen“ ohne Zusatz

Regensburg/ Wehranlage

of, 3 von 5 Messungen <15.000, s. Anlage 9

>15.000 2 5/1 1200 bar, „Sweepen“ mit Strahlmittelzusatz

Regensburg/ Wehranlage

of

3.918 – <1 5/1 1200 bar, mit Strahlmit- Regensburg/ Of; 4 von 5 Messungen

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21.382 tel Wehranlage <15.000 >15.000 n.b. Epidur Ultrahochdruckwasser-

strahlen Wahnhausen/ Wehranlage

2001

Hochdruckwasserstrahlen (HDW) >15.000 - 1 12 bar mit MCU Viereth/ innerhalb

Walze p.b.

>15.000 >2 4/2 12 bar mit MCU Viereth/ innerhalb Walze

of

5.000 – 10.000 < 2 130 bar, ohne Zusatz Bad Ems/ Schütze s. Anlage 9 3/1997 <4.045 AS 366 Bamberg/ Umlauf-

schütze 9/1997

Feucht- und Nassstrahlen (jeweils mit Strahlmittel) 177.000 Inertol I

dick 1 Grevenmacher/

Ersatztore 8/95

750.000 AS 366

6 Iffezheim/ Rollschütze

z.T. Tenaxon T 536 B2 11/95

190.000 > 2 Inertol I dick

2 Esslingen/ Wehranlage

überschritten

7/97

5.000 -36.000 > 2 BaP 4 Leistung: 4-8 m2/h; 12 bar, MCU

Viereth/ Wehr

Wehrverschluss 7/98

>15.000 n.b. Tenax AS 366

mit „Sand“ Tor Schl. Iffez-heim

8-11 /97

< 2.918 < 0,13 1/1 10 bar Regensburg /Schleusentore

Of; Arbeiten im Außenla-ger Kreuzhof

10/04

< 10.527 < 0,56 1/1 10 bar Regensburg /Schleusentore/

p.b.; Arbeiten im Außen-lager Kreuzhof

10/04

Of=orstfest;P.b.=personenbezogen

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Entschichtung teerhaltiger Korrosionsschutzmittel – flächiges Entschichten Verfahren (Stand: Juli 2006) Verfahren Asbestfaser-

Anzahl n/m³

BaP-Konz. µg/m³

Stoff Mes-sungen

Details zum Verfahren Bauteil Anmerkungen Zeit

Höchstdruckwasserstrahlen 250.000 Inertol I

dick 10 2000 bar;

Leistung: 2 m2/h Zeltingen/ Ersatztor

Restfläche ∼15 % 3/96

16.000-89.000 4800

5 2400 bar; Leistung: 4-5 m2/h

Viereth/ Wehrverschluss

0,2 M.-% Asbest in Beschichtung

7/98

>15.000 66% > 2 6/3 2400 bar Viereth/ ausserhalb Walze

Of

>15.000 33% > 2 (8,9)

6/3 2400 bar Viereth/ innerhalb Walze

Of

<3.785 - 25.565

<1 5/1 2000 bar, ohne Zusatz Regensburg/ Wehranlage

Of; 4 von 5 Messungen <15.000

19.810 - <3.483

2 5/1 2000 bar, „Sweepen“ ohne Zusatz

Regensburg/ Wehranlage

Of; 3 von 5 Messungen <15.000

>15.000 n.b. Epidur (EP-T)

Ultrahochdruckwasser-strahlen

Wahnhausen/ Wehr-anlage

Stoff: 15.420 ppm PAK; ca. 20 Jahre alt

Bis 2001

Niederdruckwasserstrahlen 5.000 – 10.000 < 2 130 bar Bad Ems/ Schütze 3/1997 <4.045 AS 366 Bamberg/ Umlauf-

schütze 9/1997

Of=orstfest

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Anlage 20

Bild 10: Beizen und Abspachteln Bild 11: Induktives Erhitzen mit Abspachteln (Induway) Bild 12: Höchstdruckwasserstrahlen mit rotierenden Düsen