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1 Dipl.-Psych. Alexandra Ortenburger Psychologische Psychotherapeutin Psychotherapeutische Praxis Sonnenwaldstr. 5 94572 Schöfweg Merkblatt zur ambulanten Psychotherapie Sehr geehrter Patient, sehr geehrte Patientin, mit diesem Merkblatt möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Psychotherapie geben und Sie über den Ablauf einer psychotherapeutischen Behandlung aufklären: Allgemein 1. In den ersten Therapiestunden (Probatorik) wird nach Klärung der Diagnose die Indikation für eine Psychotherapiebeantragung überprüft, zudem wird der Behandlungsumfang und die Fre- quenz der einzelnen Behandlungen festgelegt. 2. Sie entscheiden in der probatorischen Phase, spätestens an ihrem Ende gemeinsam mit dem Psychotherapeuten, ob die Psychotherapie regulär aufgenommen und ggf. eine Kostenübernah- me bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll. 3. Die therapeutischen Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten, können aber aus inhaltlichen Erfordernissen und bei bestimmten psychotherapeutischen Interventionen geteilt (2 x 25 Minu- ten) oder verlängert (Doppel- oder ggf. mehrstündige Sitzungen) werden. 4. Nach der Erstbeantragung (erster Behandlungsabschnitt) ist die Beantragung eventuell not- wendiger Therapieverlängerungen möglich. 5. Im Einzelfall kann es angezeigt und hilfreich sein, wenn Bezugspersonen zeitweise in die the- rapeutischen Sitzungen mit einbezogen werden. 6. Alle von Ihnen beigebrachten oder ausgefüllten Unterlagen gehen in die Patientenakte ein, die mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt wird. Beantragung von Psychotherapie 1. Die Durchführung und ggf. Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie in der Krankenbe- handlung ist sowohl für gesetzlich Krankenversicherte wie auch für Privatversicherte antrags- und genehmigungspflichtig. 2. Ihre persönlichen Daten und medizinischen Befunde werden bei der Beantragung der Psycho- therapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem zuständigen Gutachter durch eine Patienten-Chiffre anonymisiert. Damit soll der Schutz Ihrer Daten und die Schweigepflicht des Psychotherapeuten gewährleistet werden. 3. Sind Sie privatversichert und beihilfeberechtigt, dann ist der Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezügli- chen Gepflogenheiten der Kostenträger nicht sicher gewährleistet und auch von Ihrem behan- delnden Psychotherapeuten nicht sicherzustellen. Therapiegenehmigung 1. Die Versicherungsträger, z.B. gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, private Krankenver- sicherung, übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie ab dem Datum der aus- drücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang. Sie erhalten darüber eine Mit- teilung direkt von Ihrem Kostenträger.

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Dipl.-Psych. Alexandra OrtenburgerPsychologische Psychotherapeutin

Psychotherapeutische PraxisSonnenwaldstr. 594572 Schöfweg

Merkblatt zur ambulanten Psychotherapie

Sehr geehrter Patient, sehr geehrte Patientin,mit diesem Merkblatt möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Psychotherapie geben undSie über den Ablauf einer psychotherapeutischen Behandlung aufklären:

Allgemein

1. In den ersten Therapiestunden (Probatorik) wird nach Klärung der Diagnose die Indikation füreine Psychotherapiebeantragung überprüft, zudem wird der Behandlungsumfang und die Fre-quenz der einzelnen Behandlungen festgelegt.2. Sie entscheiden in der probatorischen Phase, spätestens an ihrem Ende gemeinsam mit demPsychotherapeuten, ob die Psychotherapie regulär aufgenommen und ggf. eine Kostenübernah-me bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll.3. Die therapeutischen Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten, können aber aus inhaltlichenErfordernissen und bei bestimmten psychotherapeutischen Interventionen geteilt (2 x 25 Minu-ten) oder verlängert (Doppel- oder ggf. mehrstündige Sitzungen) werden.4. Nach der Erstbeantragung (erster Behandlungsabschnitt) ist die Beantragung eventuell not-wendiger Therapieverlängerungen möglich.5. Im Einzelfall kann es angezeigt und hilfreich sein, wenn Bezugspersonen zeitweise in die the-rapeutischen Sitzungen mit einbezogen werden.6. Alle von Ihnen beigebrachten oder ausgefüllten Unterlagen gehen in die Patientenakte ein, diemindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt wird.

Beantragung von Psychotherapie

1. Die Durchführung und ggf. Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie in der Krankenbe-handlung ist sowohl für gesetzlich Krankenversicherte wie auch für Privatversicherte antrags-und genehmigungspflichtig.2. Ihre persönlichen Daten und medizinischen Befunde werden bei der Beantragung der Psycho-therapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem zuständigen Gutachter durch einePatienten-Chiffre anonymisiert. Damit soll der Schutz Ihrer Daten und die Schweigepflicht desPsychotherapeuten gewährleistet werden.3. Sind Sie privatversichert und beihilfeberechtigt, dann ist der Schutz persönlicher Daten undmedizinischer Befunde aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezügli-chen Gepflogenheiten der Kostenträger nicht sicher gewährleistet und auch von Ihrem behan-delnden Psychotherapeuten nicht sicherzustellen.Therapiegenehmigung

1. Die Versicherungsträger, z.B. gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, private Krankenver-sicherung, übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie ab dem Datum der aus-drücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang. Sie erhalten darüber eine Mit-teilung direkt von Ihrem Kostenträger.

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2. Die psychotherapeutische Behandlung beginnt daher erst, wenn Ihnen als Patient die Kosten-übernahmezusage schriftlich vorliegt. Für den Fall, dass Sie einen vorgezogenen Behandlungsbe-ginn wünschen und den weiteren Fall, dass die Kosten ganz oder anteilig nicht durch Ihren Ver-sicherungsträger erstattet werden, schulden Sie als Patient dieses Honorar in vollem Umfangepersönlich dem Psychotherapeuten.

Schweigepflicht der Therapeuten / Verschwiegenheit des Patienten

1. Der Psychotherapeut unterliegt gegenüber Dritten - ausgenommen Mitarbeitern der Praxis -der Schweigepflicht und wird über Sie nur mit Ihrem ausdrücklichen schriftlichen Einverständ-nis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. Sollten bei Ihnen wichtige Gründe entge-genstehen, werden diese nach Klärung mit dem Psychotherapeuten respektiert.2. Sie als Patient entbinden den Psychotherapeuten und ärztliche/psychotherapeutische Vorbe-handler und Mitbehandler untereinander in gesonderter Erklärung von der Schweigepflicht undstimmen der Einholung von Auskünften ausdrücklich zu.3. Zur Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit ist der Psychotherapeut bei gesetzlich Versi-cherten verpflichtet, zu Beginn der Therapie, sowie einmal jährlich dem Hausarzt einen Berichtzu übermitteln. Dazu ist Ihre schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich, essei denn, Sie wünschen es nicht. Eine bereits erteilte Erklärung ist auch widerrufbar.4. Sie als Patient verpflichten sich Ihrerseits zur Verschwiegenheit über andere Patienten, vondenen Sie zufällig - z.B. über Wartezimmerkontakt - Kenntnis erhalten haben.

Feste Terminvereinbarung / Terminversäumnis / Ausfallhonorar

1. Die psychotherapeutischen Sitzungen finden in der Regel, wenn nicht begründet anders ver-einbart, einmal wöchentlich zu einem zwischen Patient und Psychotherapeut jeweils fest undverbindlich vereinbarten Termin statt.2. Der Patient verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzuneh-men und im Verhinderungsfalle rechtzeitig, d.h. 24 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Ter-min abzusagen bzw. absagen zu lassen. Dazu genügt eine schriftliche Mitteilung (Brief, Fax, E-Mail) oder eine telefonische Absage, auch auf Anrufbeantworter.3. Da in psychotherapeutischen Praxen aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeuti-schen Sitzungen nach einem strikten Bestellsystem gearbeitet wird und zu jedem Termin nur einPatient einbestellt ist, wird dem Patienten bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar desentgangenen Honorars berechnet, welches ausschließlich von dem Patienten selbst zu tragen istund nicht von dem Versicherungsträger erstattet wird (siehe Therapievertrag).

Psychotherapiekostenregelung bei gesetzlich Krankenversicherten

1. Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erfolgt die Abrechnung der ambulanten Psycho-therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ausschließlich über die Kassenärztliche Verei-nigung. Psychotherapie als Krankenbehandlung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung eineRegelleistung.2. Gesetzlich krankenversicherte Patienten verpflichten sich, ihre Chipkarte (Krankenversicher-tenkarte) jeweils zur ersten Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung mitzubringen.3. Der Patient verpflichtet sich, dem Psychotherapeuten jeden Krankenkassen- und Versiche-rungswechsel sofort anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie beizu-bringen. Bei dem Bemühen um eine neuerliche Kostenzusage wird der Psychotherapeut den Pa-tienten durch ggf. notwendige fachliche Begründung unterstützen.4. Bei regulärer Therapiebeendigung, aber auch bei Therapieabbruch, ist der Psychotherapeutverpflichtet, dieses - ohne weitere inhaltliche Angaben - der gesetzlichen Krankenversicherungmitzuteilen.

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5. Eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist bei einer Psychotherapie, diedurch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert wird, nur mit besonderer Begründungmöglich. Wird diese nicht gegeben oder nicht anerkannt, so erlischt der Anspruch auf Psychothe-rapiekostenübernahme gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel für den Zeitraumvon zwei Jahren.

Psychotherapiekostenregelung bei privat Krankenversicherten, einschließlich Beihilfe

1. Der privat-/beihilfeversicherte Patient bzw. der in gesetzlicher Krankenversicherung versi-cherte, selbstzahlende Patient (Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 SGB V) verpflichtetsich, sich vor Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen seines Versicherungsvertragesgenau zu informieren und für sich abzuklären, ob und inwieweit ihm die Therapiekosten erstattetwerden.2. Bei privat krankenversicherten Patienten - einschließlich Beihilfe - erfolgt die Rechnungsle-gung gemäß GOP in Verbindung mit der GOÄ.3. Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung/Beihilfe)schuldet der Patient das Honorar gegenüber dem Psychotherapeuten persönlich in voller Höhegemäß Rechnungslegung.

Psychotherapiekostenregelung bei Selbstzahlern

1. Bei ausschließlich selbstzahlenden Patienten, die keine Erstattungsleistungen eines Versiche-rungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, erfolgt die Rechnungslegung gemäßGOP in Verbindung mit der GOÄ.

Psychotherapie als individuelle Gesundheitsleistung

1. Psychotherapeutische Leistungen, die im Indikationskatalog nicht erfasst sind und die damitkeine Krankenbehandlung darstellen, können nur im Rahmen der Privatliquidation nach GOP er-bracht werden. Zu diesen individuellen Gesundheitsleistungen gehören derzeit:

•Psychotherapeutische Verfahren zur Selbsterfahrung ohne medizinische Indikation•Selbstbehauptungstraining•Stressbewältigungstraining•Entspannungsverfahren als Präventionsleistung•Kunst- und Körpertherapien, auch als ergänzende Therapieverfahren•Verhaltenstherapie bei Flugangst

2. Therapiekosten werden nicht immer von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Leis-tungen, für die keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht, können nur im Rahmen einerPrivatleistung/-behandlung nach GOP erbracht werden. Der Psychotherapeut wird Sie gegebe-nenfalls auf diese Leistungen hinweisen und mit Ihnen einen ergänzenden Vertrag über die vonIhnen gewünschten Leistungen schließen.3. Beratende Telefongespräche können nur im Rahmen einer Privatleistung/-behandlung nachGOP abgrechnet werden.

Selbstverpflichtungserwartung an den Patienten

1. Der Patient verpflichtet sich, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden, mindestens wäh-rend des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie keine Dro-gen und, insbesondere für den Fall einer bestehenden Suchterkrankung, keine Suchtmittel zusich zu nehmen oder zubenutzen (z.B. Spielautomaten).

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2. Der Patient verpflichtet sich, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum Ab-schluss der ambulanten Psychotherapie keinen Suizidversuch zu unternehmen, sondern sich ggf.unverzüglich in stationäre Behandlung zu begeben, um kurzfristig und für die Dauer der akutenGefährdung Schutz und Hilfe zu erhalten.3. Der Patient verpflichtet sich, in jeder Phase der Psychotherapie von sich aus oder auf Auffor-derung des Psychotherapeuten auch weitere Unterlagen (z.B. Klinik- und Kurberichte, ärztlicheGutachten) beizubringen und zu übergeben.4. Der Patient wird jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung / Me-dikamenteneinnahme - durch einen Arzt verordnet oder selbstentschieden - unverzüglich demPsychotherapeuten mitteilen.

Allgemeine Aufklärung

1. Psychotherapeuten arbeiten mit wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren. Diegesetzlichen Krankenkassen übernehmen zurzeit nur die Kosten für drei Verfahren, die analyti-sche Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltensthera-pie. Bei hirnorganischen Störungen (z.B. als Folge eines Schlaganfalls) werden die Kosten derNeuropsychologischen Therapie übernommen. Die Gesprächspsychotherapie und die Systemi-sche Therapie müssen privat getragen werden.2. Alternativ zur ambulanten Psychotherapie kann in Einzelfällen auch eine stationäre oder teil-stationäre Behandlung sinnvoll sein.3. Der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung ist wissenschaftlich sehr gut belegt. Den-noch ist möglich, dass kurz- oder längerfristig eine Verschlechterung Ihres Zustandes eintritt.Auch kann einmal der gewünschte Erfolg überhaupt ausbleiben. Bei Zweifeln an der Behand-lung werden Sie gebeten, Ihren Psychotherapeuten zu informieren, damit er Wege für eine er-folgversprechendere Behandlung finden kann.

Kündigung

1. Der Therapievertrag kann von dem Patienten jederzeit durch eine mündliche oder schriftlicheErklärung fristlos gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psycho-therapeut eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist.2. Der Psychotherapeut behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlen-der Mitarbeit des Patienten die Psychotherapie von sich aus, ggf. auch ohne das erklärte Einver-ständnis des Patienten, zu beenden und dem Kostenträger hiervon, ohne inhaltliche Angaben,Mitteilung zu machen.