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§ 5 Einführung ins Kartellrecht: Markt, Wettbewerb und rechtlicher Schutz des
Wettbewerbs
A. Markt
B. Wettbewerb
C. Rechtlicher Schutz des Wettbewerbs
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A. Markt
Beispiele: Märkte für PKW,für Heizöl und Benzin
I. was heißt Markt?allgemein: Zusammentreffen von Angebot und Nachfragekonkret: gegenständlich örtlich zeitlich(und zwar eventuell mehrmals, jeweils in Produktions- bzw. Lieferkette)
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Noch A. Markt
II. was bewirkt der Markt?– Markt als Regelkreis– Markt als Steuerungsmechanismus für die Wirtschaft
(Marktwirtschaft)– Grenzen sinnvoller Steuerung durch den Markt (Defizite
des Regelkreises, soziale Marktwirtschaft)– Gefahren des Monopols– Elastizität der Nachfrage
Stand 28. 5. 2014
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Noch A. Markt
III. Rahmenbedingungen für ein Funktionieren des Marktes• Rechtsordnung mit Privatautonomie und
Eigentumsfreiheit• Vorschriften gegen Missbräuche
(u.a. Koppelung von Handlung und Haftung)• Bei internationalen Märkten (Finanzmärkte!)
internationale Regelung gegen Missbräuche sie fehlen weitgehend
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B. Wettbewerb
I. Wettbewerb als Rivalität (vor allem der Anbieter) auf den Güter- und Dienstleistungsmärkten Finanzmärkte werden nicht betrachtet
II. Funktion des Wettbewerbs („Wettbewerbsfunktionen“)Rivalität der Anbieter schützt vor Ausbeutung: Tendenz zu
GrenzkostenAngebote nach KäuferpräferenzenNeutralisierung von MachtEinkommensverteilung
Faktor-AllokationDynamikTechnischer Fortschritt
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Noch B. Wettbewerb
III. sog. Marktformen• Monopol (z.B. Microsoft?)• Oligopol (Benzinmarkt)• Polypol (Börse, Wochenmarkt)
(Varianten hiervon: „…pson“,„Teil- …“)
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Noch B. WettbewerbIV. Wettbewerbstheorien und –Leitbilder:
Adam Smith (Klassik)statische Sicht/dynamische Theorien„workable competition“ (funktionsfähiger Wettbewerb)Ordo-Liberalismus (Freiburger Schule)Neo-Liberalismus (Freiheit als Hauptzeck)Variante: Wettbewerb als Entdeckungsverfahren (v. Hayek)„Chicago- School“ (Nutzen als Hauptzweck) „more economic approach“ (Nutzenmaximierung)
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Noch B. WettbewerbV. Mögliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs:
durch:• Kartell als Verhaltensabstimmung• einseitiger Missbrauch von Marktmacht• Unternehmenszusammenschluss• unlauterer Wettbewerb• staatliche Beihilfen• Auftragsvergabe der öffentlichen Hand
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C. Rechtlicher Schutz des Wettbewerbs
I. Schutzwürdigkeit des Wettbewerbsnegiert von RGZ 28, 238, 243 f. – Rabattkartell des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, 1880negiert von RGZ 38, 155, 161 – Verkaufssyndikat des sächsischen Holzstofffabrikanten-Verbandes, 1897negiert von BGB § 138 von 1900
anerkannt vom US-Sherman-Act, 1890UWG in den Fassungen von 1896, 1907, 2004RGZ 134, 342 – Benrather Tankstellenfall, 1930, zum UWGGWB und EWG-Vertrag, 1957 (mit der weiteren Entwicklung bis zur heutigen EU)
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Noch C. Rechtlicher Schutz des Wettbewerbs
I. Schutz des Wettbewerbs zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht
– UWG und Privatrecht– Kartellrecht als Gemengelage zwischen
öffentlichem Recht und Privatrecht
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Noch C. Rechtlicher Schutz des Wettbewerbs
II. Schutz des Wettbewerbs zwischen europäischem und nationalen Recht1. Art. 1-4, 26 ff. AEUV: Binnenmarkt mit den 4 Grundfreiheiten im Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr; dabei verweist Art. 3 AEUV auf Wettbewerbsregeln, die in den Art. 101 ff. AEUV aufgeführt sind; Art. 3 III EUV verweist auf soziale Marktwirtschaft.
2. Vorrang des materiellen europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts bei zwischenstaatlichen Auswirkungen von Kartellen und im Verbraucherschutzvgl. allgemein EuGH NJW 1969, 1000 – Walt Wilhelm und BVerfG E 73, 339 – Solange IIArt. 101, 102 AEUV; EG-Kartellverfahrens-Verordnung (EG-KartVerfVO) Art. 3 I, II 1; europäische Fusionskontrollverordnung (FKVO), Richtlinien im Lauterkeitsrecht
Grund: Gefährdung der Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch unternehmerische Verhaltensabstimmung, insbes. Export- oder Importerschwerungen
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Noch C. Rechtlicher Schutz des Wettbewerbs
III. Auswirkungsprinzip bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kollisionsrecht)z.B. Marketing-Maßnahme in Frankreich, die den Markt in Deutschland betrifft bzw. umgekehrt (EuGH im Fall Grundig/Consten v. 1966) oder Fusion zwischen zwei südafrikanischen Unternehmen mit massiven Auswirkungen in der EU im Bereich der Edelmetalle (EuG, v. 25. 3. 1999 im Fall Gencor).
Art. 40 EGBGB: Recht des Marktortes § 130 II GWBAuswirkungsprinzip auch im europäischen KartellrechtRom II-VO von 2007 relevant für UWG und GWB
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Verständnisfragen zu § 5 der Vorlesung
1. Was ist der Markt in funktionaler Hinsicht? Beschreiben Sie den konkreten Markt: für den Einzelhändler in Saarbrücken, der Orangen einkaufen will; das führende Ingenieurbüro für die Planung eines Groß-Flughafens.
2. Welche Voraussetzungen braucht der Markt zu seinem Funktionieren Was „kann“ der Markt?
3. Was ist Wettbewerb?
4. Mit welchen Missbräuchen befasst sich das Kartellrecht ?
5. Was ist die heute aktuelle zentrale Forderung des Ordo-Liberalismus?
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Verständnisfragen zu § 5 der Vorlesung
1. Was ist der Markt in funktionaler Hinsicht? Beschreiben Sie den konkreten Markt: für den Einzelhändler in Saarbrücken, der Orangen einkaufen will; das führende Ingenieurbüro für die Planung eines Groß-Flughafens.Das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage. – Obst- und Gemüse-Großmarkt im Einzugsbereich von Saarbrücken. – Planungsteams für Großprojekte weltweit.
2. Welche Voraussetzungen braucht der Markt zu seinem Funktionieren . Was „kann“ der Markt?Geld- und Gerichtssystem (Eigentums- und Vertragsfreiheit), Polizei. An sich „kann“ das Markt dann alles; doch ist es zweifelhaft, ob die Ergebnisse unter allen Umständen sozialverträglich sind; insoweit spricht man von weiteren Rahmenbedingungen, die der Staat setzen muss. Im internationalen Bereich fehlt es an derartigen Rahmenbedingungen weitgehend, vor allem auf den Finanzmärkten.
3. Was ist Wettbewerb?Rivalität mehrerer auf einem Markt.
4. Mit welchen Missbräuchen befasst sich das Kartellrecht ?Kartell, Marktmachtmissbrauch, Fusionskontrolle, Vergabe und Beihilfen durch die öffentliche Hand.
5. Was ist die heute aktuelle zentrale Forderung des Ordo-Liberalismus?Zusammenführung von Herrschaft und Haftung.