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Exposé zur Dissertation
Vorläufiger Titel der Dissertation
„Das Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 2015und der GmbH-Geschäftsanteil“
verfasst von
Mag. iur. Beatrice Blümel
angestrebter akademischer Grad
Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)
Wien, 2019
Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101
Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften
Betreut von: Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl, Institut für Zivilrecht
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I. Einführung
Das Erbrechtsänderungsgesetz 20151 brachte im Pflichtteilsrecht neben einer neuen
Terminologie und einer vollständig neuen Systematik auch inhaltlich eine Reihe von
Änderungen.2 Gleichgeblieben ist die Definition des Pflichtteils als „Anteil am Wert des
Vermögens des Verstorbenen“ (vgl § 756 ABGB3), der bestimmten nahen Angehörigen
zwingend zusteht. Nach dem ErbRÄG 2015 zählen dazu nur mehr die Nachkommen sowie
der Ehegatte bzw eingetragene Partner (§ 757 ABGB).4 Im konkreten Fall gebührt ihnen die
Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB).
Diese zunächst klaren Anordnungen des Gesetzes könnten durch lebzeitige Verfügungen
des Verstorbenen leicht unterlaufen werden: Verschenkt der Verstorbene sein gesamtes
Vermögen noch vor seinem Tod, beträgt der Wert der Verlassenschaft zum Todestag Null
(vgl § 778 ABGB). Der zwingende Pflichtteilsanspruch der in § 757 ABGB genannten nahen
Angehörigen wäre ausgehöhlt. Das Interesse des Verstorbenen, zu Lebzeiten völlig frei über
sein Vermögen verfügen zu können, trifft auf das Interesse der Pflichtteilsberechtigten,
möglichst viel aus der Verlassenschaft zu erhalten.
Dieses Spannungsverhältnis löst der Gesetzgeber durch das Anrechnungsrecht, welches im
Rahmen des ErbRÄG 2015 neu gestaltet wurde.5 Bestimmte lebzeitige Zuwendungen sind
bei der Ermittlung der Pflichtteile auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten zu
berücksichtigen und können diese verändern: Während die Berücksichtigung von
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§ 782 ABGB) nur von
pflichtteilsberechtigten Personen verlangt werden kann, kann die Berücksichtigung von
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen auch vom Erben verlangt werden (§ 783
ABGB).
Die bisherige Unterscheidung im Anrechnungsrecht zwischen Vorempfang/Vorschuss
(§§ 788f aF) einerseits und der Schenkung (§ 785 ABGB aF) andererseits wurde aufgegeben
und stattdessen eine einheitliche Hinzu- und Anrechnung vorgesehen. § 781 Abs 1 ABGB
1 Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, dasAnerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, dasGerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeineGrundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, dasWohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zumallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 –ErbRÄG 2015) 688 BlgNr 25. GP.
2 Musger in KBB5 § 757 Rz 2.
3 Paragraphenangaben mit der Bezeichnung ABGB aF beziehen sich auf die bisherigeRechtslage vor dem ErbRÄG 2015.
4 Das Pflichtteilsrecht der Eltern (Aszendenten) wurde aufgegeben.
5 Vgl dazu Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321 (335).
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zählt zu den anrechenbaren Schenkungen zunächst die Schenkung iSd §§ 938ff ABGB. In
Abs 2 werden dann eine Reihe weiterer Vereinbarungen aufgezählt, die der Schenkung im
klassischen Sinn gleichgestellt werden: Die Ausstattung eines Kindes (Z 1), der Vorschuss
auf den Pflichtteil (Z 2), die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht (Z 3), die
Vermögenswidmung an eine Privatstiftung (Z 4), die Einräumung der Stellung als
Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat
(Z 5), sowie jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem
unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt (Z 6).
Die erfolgreiche Anrechnung bewirkt zunächst eine Umverteilung mit den Mitteln der
Verlassenschaft, belastet also die Erben. Erst bei Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur
Deckung der Pflichtteile kann ein verkürzter Pflichtteilsberechtigter vom Beschenkten die
Zahlung des Fehlbetrages verlangen (§ 789 ABGB).
II. Umriss des Dissertationsvorhabens und Forschungsfragen
Der Tod eines GmbH-Gesellschafters wirft aus pflichtteilsrechtlicher Perspektive eine Reihe
von Fragen auf, die bisher – vor allem zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 – wenig bzw
nicht umfassend untersucht wurden:
a. Zwingende Vererblichkeit des Geschäftsanteils?
Zunächst ist auf § 76 Abs 1 GmbHG und die darin normierte Vererblichkeit des
Geschäftsanteils genauer einzugehen. Von Gesetzes wegen fällt dieser mit dem Tod des
Gesellschafters grundsätzlich in die Verlassenschaft.6
Die überwiegende Lehre7 und die Rechtsprechung8 gehen mit verschiedenen Argumenten
davon aus, dass die angeordnete Vererblichkeit auch zwingend sei: Der Geschäftsanteil falle
stets in die Verlassenschaft und sei – ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit
gesellschaftsvertraglicher Einflussnahme auf sein Schicksal – zu inventarisieren.9 Nach ganz
herrschender Ansicht ist der Wert des Geschäftsanteils daher in der Verlassenschaft zu
berücksichtigen und wirkt sich als Teil der materiellen Pflichtteilsbemessungsgrundlage auch
direkt auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche aus.
6 Rauter in WK § 75 Rz 15; ders in WK § 76 Rz 231, 234; Zollner in U. Torggler, GmbHG § 76 Rz12; Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 14 f; Schopper in Gruber/Harrer, 76 Rz 10; Unschuld,Vererbung 6; RIS-Justiz RS0007884, zB OGH 12.04.2016, 2 Ob 55/15z.
7 Umfahrer6 Rz 721; Kalss in Gruber ea § 32 Rz 19 ff; Kalss in Kalss/Schauer,Unternehmensnachfolge 61 (76); Rauter in WK § 76 Rz 239; Gellis/Feil, GmbHG7 § 76 Rz 7;Torggler, GesRZ 2010, 185 (191) Gellis/Feil, GmbHG7 § 76 Rz 7; Schopper in Gruber/Harrer,GmbHG § 76 Rz 9; Schauer in Kalss/Schauer, GesRZ-Spezial 2006, 33 (35 ff).
8 RIS-Justiz RS0007884, zB OGH 05.09.1990, 2 Ob 593/90, zuletzt OGH 12.04.2016, 2 Ob55/15z; anders noch OGH in NZ 1917/75.
9 OGH 5. 9. 1990, 2 Ob 593/90 (2 Ob 594/90) = ecolex 1990, 756 (Reich-Rohrwig); OGH 11. 2.1997, 10 Ob 34/97s, unter Berufung auf OGH 25. 2. 1993, 6 Ob 1013/92.
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Der Bestimmung des § 76 Abs 1 GmbHG wird in der Literatur10 von machen aber auch eine
grundlegend andere Bedeutung beigemessen: Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen
Gestaltungsfreiheit könne in der Satzung vereinbart werden, dass der Geschäftsanteil mit
dem Tod unmittelbar auf die verbleibenden Gesellschafter übergehe und nicht in die
Verlassenschaft falle. Das Gesetz ordne zwar die Vererblichkeit des Geschäftsanteils an,
weshalb dieser im Todesfall eines Gesellschafters auch nicht untergehe. Ein zwingender
Übergang im Erbweg sei daraus aber nicht abzuleiten. Vielmehr stehe die Vererblichkeit in
der Disposition der Gesellschafter.11 Im Ergebnis sei der Wert des Geschäftsanteils bei der
Ermittlung der reinen Verlassenschaft nicht zu berücksichtigen und die Pflichtteile der
Betroffenen im Ergebnis erheblich gemindert oder gar vereitelt.
Eine dogmatische Aufarbeitung dieser Fragestellung soll letzte Zweifel an der zwingenden
Vererblichkeit ausräumen und den Grundstein für die darauf aufbauende Arbeit legen.
b. Auswirkungen letztwilliger und gesellschaftsvertraglicherGestaltungsvarianten?
Die Höhe der Pflichtteile bestimmt sich mit dem ErbRÄG 2015 neu nach dem
Stichtagsprinzip (§ 778 ABGB).12 Während nach der alten Rechtslage die
Pflichtteilsberechtigten vom Todestag des Erblassers bis zur wirklichen Zuteilung an den
wertmäßigen Veränderungen der Verlassenschaft teilnahmen (§ 786 S 2 ABGB aF) und
Veränderungen in der Verlassenschaft in einem gewissen Ausmaß bis zu diesem Zeitpunkt
berücksichtigt werden konnten, sind die einzelnen Vermögenswerte nunmehr im Zeitpunkt
des Todes zu ermitteln (§ 778 ABGB) und auch zu diesem Zeitpunkt zu bewerten.
Die zwingende Vererblichkeit des Geschäftsanteils bedeutet, dass dieser im Todeszeitpunkt
des Gesellschafters in die Verlassenschaft fällt, Teil der Pflichtteilsbemessungsgrundlage ist
und – gemäß dem Stichtagsprinzip – auch zum Todestag bewerten wird. Um die
Pflichtteilsbemessungsgrundlage und davon abgeleitet auch die Pflichtteile berechnen zu
können, muss daher der gemeine Wert des Geschäftsanteils ermittelt werden.
Dabei ist zunächst der gemeine Wert der einzelnen Vermögenswerte anzusetzen (§ 305
ABGB). Dieser ergibt sich aus § 306 ABGB, demzufolge immer dann, wenn nicht ein Gesetz
oder ein Vertrag etwas anderes festlegt, der „gemeine Preis“ ausschlaggebend sein soll.
§ 305 ABGB bestimmt diesen gemeinen bzw ordentlichen Wert nach dem Nutzen einer
Sache, den diese „mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet“, wobei
10 Demelius, Nachlassverfahren, 121; Gellis, NZ 1933, 173; Lenneis, RdW 1995, 415;Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 14.
11 Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 14.
12 Geroldinger, „Stichtagsprinzip“ und Fälligkeitskonzept des neuen Pflichtteilsrechts – zwei Danaergeschenke?, NZ 2017, 128.
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nach hA13 verschiedene Methoden zu dessen Ermittlung zur Verfügung stehen: Je nach
Vorgehen unterscheidet man zwischen Verkehrswert, Kostenwert oder Ertragswert.14
Unternehmen und davon abgeleitet Unternehmensanteile sind nach den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung zu bewerten, zu welchen das – in der Praxis
maßgebliche – Fachgutachten KFS/BW 1 des Fachsenats der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder die Ertragswertmethode und das „Discounted Cash-Flow“ (DCF)-
Verfahren zählt.15
Folgen nicht alle pflichtteilsberechtigten Personen zu gleichen Teilen in den Geschäftsanteil
nach und erhalten sie auch keine sonstigen pflichtteilsdeckenden Zuwendungen vom
Verstorbenen, kann es zur Verkürzung ihrer Ansprüche kommen. In der Folge können
Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche in Höhe der nicht gedeckten Differenz als Geldleistung
gegen den Pflichtteilsschuldner entstehen.16 Pflichtteilsschuldner – maximal bis zum Wert der
Verlassenschaft – ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft, danach der oder die
eingeantworteten Erben.17 Im Innenverhältnis kann ein Regress bei Vermächtnisnehmern
möglich sein (§ 764 Abs 2 ABGB).
Um die Pflichtteilsschuldner nicht mit Pflichtteilsansprüchen zu belasten, kann der
Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten letztwillig aber auch vermögensrechtliche Vorteile
aus einem Geschäftsanteil (zB durch eine Unterbeteiligung oder einen Fruchtgenuss) über
einen längeren Zeitraum zuwenden, ohne dass diese zugleich Gesellschafter zu werden.18
Diese letztwilligen Gestaltungsvarianten sind auf ihre Eignung zur Pflichtteilsdeckung zu
untersuchen, wobei insbesondere das Verhältnis zur den neu eingeführten Möglichkeiten
einer letztwilligen oder gerichtlichen Stundung bei der Erfüllung des Pflichtteils auf fünf,
maximal zehn Jahre berücksichtigt werden muss (§§ 766f ABGB).
Eine – aus pflichtteilsrechtlicher Perspektive ebenfalls genauer zu untersuchende – in der
Praxis weit verbreitete Gestaltungsvariante steuert die Nachfolge in den Geschäftsanteil für
den Todesfall eines Gesellschafters mit Hilfe von gesellschaftsrechtlichen
Übertragungspflichten, wobei diese häufig mit Bewertungsregeln für den Geschäftsanteil
13 Statt aller Klang in Klang/Gschnitzer (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band II, 2. Auflage (1950) 47.
14 Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB – 3. Auflage des von Heinrich Klang begründeten Kommentars, Teilband §§ 285-352 (2011) Sachenrecht § 305 Rz 8.
15 Hügel/Aschauer, Pflichtteilsrecht und Unternehmensbewertung, in Barth/Pesendorfer (Hsrg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 227 (286).
16 Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² § 34 Rz 64.
17 Barth in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts 157 (176).
18 Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² § 34 Rz 44.
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verbunden sind.19 Nach einhelliger Lehre20 und Rechtsprechung21 sind Vereinbarungen
zulässig, nach denen im Todesfall eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern oder
einer bestimmten Person ein Aufgriffsrecht an diesem Geschäftsanteil zukommt
(Aufgriffsrechte für den Todesfall).22 Die so erzeugte schuldrechtliche Bindung begründet
eine Abtretungsverpflichtung der ruhenden Verlassenschaft oder des Erben.23 Dem zur
Übertragung verpflichteten Erben steht als Gesellschafter im Gegenzug ein Entgelt zu,
welches – in gewissen Grenzen – gesellschaftsvertraglich geregelt werden kann.24 Eine
Reduktion des Abfindungsbetrags unter den tatsächlichen Verkehrswert des
Geschäftsanteils ist nach hA25 grundsätzlich zulässig. Die Reichweite der Gestaltungsfreiheit
und insbesondere die daraus resultierenden Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche und
Verlassenschaftsgläubiger werden jedoch – im Gegensatz zur allgemeinen Zulässigkeit von
Aufgriffsrechten – nicht einheitlich beurteilt: Ein Teil der Lehre26 betont die im Zivilrecht
herrschende Grundregel der Privatautonomie, weshalb etwaige Einschränkungen
gerechtfertigt sein müssten; die maßgebliche Schranke bilde dabei das Verbot des § 879
ABGB. Dieses sei aber auf wirklich Gravierendes zu beschränken, weshalb sogar die
Vereinbarung eines gänzlichen Ausschlusses der Abfindung für den Todesfall aller oder
bestimmter Gesellschafter zulässig sein müsse.27 Ein anderer Teil der Lehre sieht eine
derartige Vereinbarung hingegen als unwirksam an, da sie einer Enteignung und einem
entschädigungslosen Ausschluss aus der GmbH gleichkommen würde.28 Kritisch hielt auch
der OGH29 bereits fest, dass durch derartige Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen
Pflichtteilsansprüche nicht geschmälert werde dürfen.
19 Kalss, Unternehmensnachfolge im Licht des künftigen Erbrechts, in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Erbrecht NEU (2015) 95 (109).
20 Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 9; Rauter in WK § 76 Rz 132; Tichy, Einführung und Aufhebung von Vinkulierungsklauseln und statutarischen. Aufgriffsrechten mittels Mehrheitsbeschlusses?,RdW 1998, 55 (59); Geist, Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414 (417).
21 RIS-Justiz RS0059750, zB OGH 25.02.1993, 6 Ob 1013/92.
22 Koppensteiner/Rüffler³ § 76 Rz 9; Zollner in U. Torggler, GmbHG § 76 Rz 10; Rauter in WK § 76Rz 132; die Zulässigkeit könnte auch schon aus dem allgemeinen Prinzip der Vertragsfreiheit gefolgert werden, vgl U. Torggler in U. Torggler, GmbHG § 4 Rz 8 ff.
23 Schauer, Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen und vorweggenommene Erbfolge, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 21 (32).
24 Rauter in WK § 76 Rz 159; Koppensteiner/Rüffler³ Anh § 71 Rz 17.
25 Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung (1983) 622; Umfahrer6 Rz 738; Kalss in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge 61 (89); Schauer in Kalss/Schauer, GesRZ-Spezial 2006, 33 (39); Artmann, Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Unternehmensbewertung (2014) 77 (86).
26 Artmann in Artmann/Rüffler/Torggler, Unternehmensbewertung 77 (83f).
27 Artmann in Artmann/Rüffler/Torggler, Unternehmensbewertung 77 (85 FN 52 mwN).
28 Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 621.
29 OGH 11.02.1997, 10 Ob 34/97s = GesRZ 1997, 106.
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In einem nächsten Schritt soll daher die Zulässigkeit und Auswirkung solcher Abtretungs-
und Abfindungsvereinbarungen auf die Pflichtteilshöhe untersucht werden:
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte bzw Abtretungsverpflichtungen bereiten im Rahmen
der Verlassenschaftsbewertung unter zwei Aspekten besondere Probleme. Zum einen sind
Unternehmensanteile grundsätzlich abgeleitet vom Unternehmenswert aufgrund der
„direkten Methode“ zu ermitteln, welche allgemein keine Besonderheiten (zB Aufgriffsrechte)
berücksichtigt, die sich aus dem spezifischen Unternehmensanteil ergeben.30 Zum anderen
ist im Todeszeitpunkt nicht klar, ob der im Gesellschaftsvertrag Berechtigte das Aufgriffsrecht
bzw die Abtretungsverpflichtung überhaupt geltend macht. Der Geschäftsanteil wäre daher
zunächst als auflösend bedingter Vermögenswert in der Verlassenschaft zu qualifizieren. Die
Rechtslage zur Bewertung bedingter oder ungewisser Forderungen bzw Verbindlichkeiten in
der Verlassenschaft war jedoch bereits vor dem ErbRÄG 2015 unklar.31 Die erbrechtlichen
Normen des ABGB enthielten keine Anordnung, wie unsichere Vermögenswerte in der
Verlassenschaft zu behandeln sind.32 Dies hat sich auch nach der neuen Rechtslage nicht
geändert.33
Ein Teil der Lehre34 vertritt die Ansicht, dass im Fall einer vertraglich vereinbarten
Abtretungsverpflichtung des Erben nicht der GmbH-Geschäftsanteil, sondern bloß der
vertraglich bestimmte Abtretungspreis zu inventarisieren sei. Mit Blick auf die neue
Rechtslage widerspricht diese Lösung aber dem Stichtagsprinzip, welches sowohl die
Ermittlung der Verlassenschaft als auch die Bewertung zum Todeszeitpunkt anordnet. Da
sich zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil aber jedenfalls in der Verlassenschaft befindet
und auch zu diesem zu bewerten ist, erscheint hier eine differenzierte Lösung angezeigt.
Weiters sollen die Auswirkungen der Abfindungsvereinbarung im Anrechnungsrecht
untersucht werden: Wie bereits erwähnt, löst der Gesetzgeber durch dieses das
Spannungsverhältnis zwischen der Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht.35 Nach § 781
Abs 2 Z 6 zählt dabei „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem
unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“ zu den anrechenbaren
Schenkungen. Die Materialien zum ErbRÄG 201536 führen zu diesem Tatbestand beispielhaft
„einseitig begünstigende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen“ an. Teile der Lehre
30 Aschauer, Unternehmensbewertung bei erbrechtlichen Bewertungsanlässen, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hsrg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 69 (78).
31 Geroldinger, NZ 2017, 128 (135).
32 Siehe bereits Weiß in Klang III² 903 f.
33 Geroldinger, NZ 2017, 128ff.
34 Schweda, Das Verlassenschaftsinventar (Teil I), EF-Z 2016, 187 (190); wohl auch Kalss in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU, 95 (109).
35 Vgl dazu Rabl, NZ 2015, 321 (335).
36 ErläutRV 688BlgNR 25. GP 33.
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und Rechtsprechung lehnen einen unentgeltlichen Charakter gesellschaftsvertraglicher
Gestaltungen grundsätzlich ab.37 Überwiegend wird jedoch die Meinung vertreten, dass es
sich bei einem gesellschaftsvertraglich geminderten Abfindungspreis sehr wohl um eine
Schenkung handeln könne.38
Abschließend sollen noch jene Konstellationen näher betrachtet werden, in denen der
Geschäftsanteil bereits zu Lebzeiten – unentgeltlich – an Dritte übertragen wird. Ist im
Todeszeitpunkt des übertragenden Gesellschafters die Zweijahresfrist für die Hinzu- und
Anrechnung von Schenkungen an nichtpflichtteilsberechtigte Personen bereits abgelaufen,
so ist der Geschäftsanteil grundsätzlich auch nicht mehr Teil der
Pflichtteilsbemessungsgrundlage. Dabei verdienen aber vor allem Fälle, in denen ein
Gesellschafter seinen Anteil bereits zu Lebzeiten an eine andere Person überträgt, sich am
Anteil aber für eine bestimmte Zeit oder bis zu seinem Tod das Fruchtgenussrecht
vorbehält,39 genauere Betrachtung. Der Vorbehalt eines bloßen Nutzungsrechts soll nach
den Materialien40 das Vermögensopfer iSd Vermögensopfertheorie regelmäßig nicht
ausschließen, sodass die Zweijahresfrist im Zeitpunkt der Anteilsübertragung auch zu laufen
beginnen könnte. Die Lehre41 sieht diese Frage jedoch gerade im Zusammenhang mit dem
Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts kontroversieller.
c. Zusammenfassung
Die gegenständliche Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen den zwingenden
Vorschriften des Pflichtteilrechts nach dem ErbRÄG 2015 und den Auswirkungen
gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeregelung in einen
GmbH-Geschäftsanteil. Soweit dem Gang der Arbeit dienlich, werden in diesem
Zusammenhang auch weitere Fragen im Pflichtteilsrecht, insbesondere mit Blick auf die neu
eingeführte Möglichkeit der Pflichtteilsstundung (§§ 766ff ABGB) sowie der Zulässigkeit von
Bedingungen und Belastungen (§ 762 ABGB), untersucht.
III. Methoden
Ausgangspunkt für die Dissertation in methodischer Hinsicht ist der Gesetzestext und damit
das ABGB sowie das GmbHG. Das Verfassen der Dissertation selbst erfolgt nach
37 Haas, Abschichtung zum Buchwert als Schenkung, JBl 1955, 8; Kastner, Abschichtung zum Buchwert als Schenkung?, JBl 1955, 138; OGH 1 Ob 19/50 = SZ 23/8; 8 Ob 644/91 = GesRZ 1993, 38.
38 Umlauft, Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 2. Auflage (2018) 262f mwN.
39 Siehe dazu allgemein Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² § 34 Rz 44.
40 ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 34.
41 A. Tschugguel, EF-Z 2015, 277f; Rucker, NZ 2016, 81 (87); Eccher, Die österreichische Erbrechtsreform (2017) Rz 167; Zollner, Vermögensopfer bei Schenkung von Liegenschaften, PSR 2015, 184 (187f).
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grundlegenden juristischen und wissenschaftlichen Methoden, der Recherche nach
einschlägiger Literatur und Judikatur sowie deren Analyse und Interpretation. Bei der
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen wird auf die Meinung der Lehre und ergangene
Entscheidungen zur Rechtslage vor und nach dem ErbRÄG 2015 eingegangen.
Selbstverständlich werden bis zur Fertigstellung der Dissertation sämtliche ergangene
Rechtsprechung zum neuen ErbRÄG 2015 und neu veröffentlichte Meinungen im Schrifttum
berücksichtigt und übersichtlich dargestellt werden.
IV. Vorläufiges Literaturverzeichnis
Artmann, Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Unternehmensbewertung (2014) 77.
Aschauer, Unternehmensbewertung bei erbrechtlichen Bewertungsanlässen, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hsrg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 69.
Auer, Zum Formgebot bei (treuhändiger) Übertragung eines GmbH-Anteils, JBl 2002, 441.
Auer, Zur Formpflicht gem § 76 Abs 2 GmbHG, JBl, 2011, 361.
Barth/Pesendorfer, Erbrechtsreform 2015 (2015).
Barth, Pflichtteilsrecht neu, in Barth/Pesendorfer (Hsrg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 157.
Bartsch, Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, herausgegeben von Swoboda, 2. Auflage, IV. Band, Erbrecht (1942).
Binder, Zum Erfordernis des Widerrufsverzichts bei der Schenkung auf den Todesfall, in FS Welser (2004) 77.
Binder/Giller, Pflichtteilsrecht, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge² (2018) § 9.
Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1.
Brugger, Zur Reduktion der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG, NZ 2012, 257.
D. Bydlinski, Anteilsübertragung und Notariatsaktspflicht, ecolex 2010, 1069.
F. Bydlinski, Sonderprivatrechte – Was ist das?, in Doralt/Nowotny (Hrsg) Kontinuität und Wandel – Beiträge zum Unternehmensrecht, Festschrift für Walther Kastner zum 90. Geburtstag (1992).
F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996).
F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegrif, 2. Auflage (2011).
P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986, 241.
P. Bydlinski, Die Notariatsaktspflicht 1850 und heute, NZ 1990, 289.
P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen (1991).
P. Bydlinski/F. Bydlinski, Gesetzliche Formgebote auf dem Prüfstand (2001).
Cohen, Rechtserwerb der auf den Todesfall geschenkten Sache außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens?, JEV 2011, 114.
Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung: Rückforderungsausschluss und Heilung nach § 1432 ABGB (1998).
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-
Demelius, Das kaufmännische Nachlaßverfahren in Österreich (1931).
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007).
Eccher, Bürgerliches Recht VI, Erbrecht, 6. Auflage (2016).
Eccher, Die österreichische Erbrechtsreform (2017).
Ehrenzweig, Die Schenkung auf den Todesfall, in FS zur Jahrhundertfeier des ABGB II (1911) 624.
Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/2: Familien- und Erbrecht, 2. Auflage (1937).
Engisch, Einheit der Rechtsordnung (1935).
Enzinger, Von überschießenden Formpflichten, AnwBl 2001, 510.
Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB – 3. Auflage des von Heinrich Klang begründeten Kommentars, Teilband §§ 285-352 (2011) Sachenrecht.
Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007).
Ferrari, Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall, in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht (2015) 57.
Fischer-Czermak, Verträge auf den Todesfall zwischen Ehegatten und Scheidung, NZ 2001, 8.
Fischer-Czermak, Mehrseitige Planung der Nachfolge von Todes wegen, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) § 20.
Fischer-Czermak, Die Reform des Erbrechts aus der Sicht der Wissenschaft, in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU (2015) 19.
Fleischer/Goette (Hrsg), Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbHG, 3. Auflage (2018).
Geist, Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414.
Gellis, Die Vererblichkeit des Geschäftsanteils an der Gesellschaft m. b. H., NZ 1933, 173.
Gellis/Feil (Hrsg), GmbHG, 7. Auflage (2009).
Geroldinger, „Stichtagsprinzip“ und Fälligkeitskonzept des neuen Pflichtteilsrechts – zwei Danaergeschenke?, NZ 2017, 128.
Graisy, Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen (2016).
Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Auflage (2002).
Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014).
Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010).
Haas, Abschichtung zum Buchwert als Schenkung, JBl 1955, 8.
Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht (2009).
Hügel/Aschauer, Pflichtteilsrecht und Unternehmensbewertung, in Barth/Pesendorfer (Hsrg), Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 227.
Iro, Bürgerliches Recht IV, Sachenrecht, 6. Auflage (2016).
Jabornegg/Artmann (Hsrg), Kommentar zum UGB, Band I (2010).
B. Jud, Schenkung auf den Todesfall und Berechnung des „freien Viertels“ beim Erbvertrag NZ 1999, 268.
B. Jud, Die bedingte Schenkung auf den Todesfall, NZ 2004, 321.
9
-
B. Jud, Reformbedarf im Erbrecht, in Fischer-Czermak/Hopf/Kahtrein/Schauer (Hrsg), ABGB 2011 – Chancen und Möglichkeit einer Zivilrechtsreform (2008) 241.
Kalss, Kapitalgesellschaftsrecht und Unternehmensnachfolge, in Kalss/Schauer (Hrsg), Unternehmensnachfolge. Praktische Fragen und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (2001).
Kalss, Unternehmensnachfolge im Licht des künftigen Erbrechts, in Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Erbrecht NEU (2015) 95.
Kalss, Nachfolge im Kapitalgesellschaftsrecht, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hsrg), Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2. Auflage (2018).
Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008).
Kastner, Abschichtung zum Buchwert als Schenkung?, JBl 1955, 138.
Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Auflage (1990).
Kathrein, Die Reform des österreichischen Erbrechts 2015 – Rechtspolitische Ziele, in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU (2015) 1.
Kathrein, Das neue Erbrecht – Einige Ziele und Schwerpunkte der Reform, EF-Z 2016, 4.
Keinert, Die Schenkung auf den Todesfall im ErbRÄG 2015, JEV 2016, 18.
Klang/Gschnitzer (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage,Band II (1950), Band III (1952), Band IV/1 (1968).
Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON (2010ff).
Kletečka, Anrechnung auf den Pflichtteil nach dem ErbRÄG 2015, in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht (2015) 89.
Kogler, Der Erbverzicht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz, JBl 2015, 613.
Kogler, Befristete oder unbefristete Schenkungsanrechnung: Wer ist pflichtteilsberechtigt iS der §§ 782‚783 ABGB nF?, JBl 2016, 220.
Kogler, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen des neuen Erbrechts, EF-Z 2016, 60.
Koppensteiner/Rüffler (Hrsg), GmbH-Gesetz. Kommentar, 3. Auflage (2007).
Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB, 4. Auflage (2014).
Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB, 5. Auflage (2017).
König/Götte/Bormann, Das Formstatut für die dingliche Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nach geltendem und künftigem Recht, NZG 2009, 881.
Kralik, Das Erbrecht (1983) (3. Auflage des Systems von Ehrenzweig).
Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Auflage (2013).
Krejci, Formgebote im Gesellschaftsrecht, in Rechberger (Hrsg), Formpflicht und Gestaltungsfreiheit (2002) 25.
Krejci, Unternehmensnachfolge und Pflichtteilsrecht (2006).
Krejci (Hrsg), Reform-Kommentar UGB – ABGB (2007).
Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaften, 6. Auflage (1991).
Lenneis, Akkresszenz aufgrund von Nachfolgeklauseln bei der GmbH, RdW 1995, 415.
Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil (1986) (3. Auflage des Systems von Ehrenzweig).
Mondel, Letztwillige Verfügungen einschließlich Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründen, in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU 47.
10
-
Müller/Melzer, Die Anrechnung im Pflichtteilsrecht, in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU (2015) 73.
Oberhumer, Die Schenkung auf den Todesfall – kein Zwitter, NZ 2008, 129.
Perner, Gemeinschaftliche Forderungen – Eine Analyse der in § 890 Satz 2 ABGB vertypten Gläubigermehrheit (2004).
Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129.
Rabl, Die Schenkung auf den Todesfall im Pflichtteilsrecht, NZ 2005, 129.
Rabl, Der Kampf um das Pflichtteilsrecht, NZ 2014, 217.
Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321.
Rabl, Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, in Rabl/Zöchling-Jud (Hrsg) Das neue Erbrecht (2015) 1.
Rabl/Spitzer, Der Pflichtteil hat seine Berechtigung verloren, Die Presse 15.05.2007.
Rechberger (Hrsg), Außerstreitgesetz 2. Auflage (2013).
Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung (1983).
Reich-Rohrwig, Zur Heilung formunwirksamer Abtretungen von GmbH-Geschäftsanteilen, ecolex 1990, 546.
Rucker, Die Anrechnung im neuen Erbrecht, NZ 2016, 81.
Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 3.Auflage (2000/2002 ff).
Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 4.Auflage (2015).
Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anrechnung (2004).
Schauer, Die Distanzgründung der GmbH, NZ 1984, 53.
Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften (1999).
Schauer, Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß, NZ 2001, 70.
Schauer, Die GmbH in der Unternehmensnachfolge – der Geschäftsanteil im Spannungsfeld zwischen erbrechtlicher Nachfolge und gesellschaftsvertraglicher Steuerung, in Kalss/Schauer (Hrsg), 100 Jahre GmbH, GesRZ-Spezial Dezember 2006, 33.
Schauer, Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen und vorweggenommene Erbfolge, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 21.
Schauer, Pflichtteilsrecht einschließlich Gestaltung der Pflichtteilsdeckung, in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht neu (2015) 55.
Schauer, Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen, in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts (2016) 193.
Scheuba, 17. ÖJT II/2, Reformen im Erbrecht – Einzelne Anmerkungen dazu aus der Rechtspraxis (2009) 106ff.
K. Schmidt, Der Partnerschaftsgesetzentwurf: Chance für eine überfällige Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl 1988, 745.
Schummer, Zum Formgebot bei Übertragung eines GmbH-Anteils, ecolex 1991, 319.
Schweda, Das Verlassenschaftsinventar (Teil I), EF-Z 2016, 187.
Schwimann (Begr), ABGB Praxiskommentar, Kodek (Hrsg), 4. Auflage (2011 ff).
11
-
Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2008ff).
Tichy, Einführung und Aufhebung von Vinkulierungsklauseln und statutarischen. Aufgriffsrechten mittels Mehrheitsbeschlusses?,RdW 1998, 55.
U. Torggler, Gestaltungsfreiheit bei der GmbH, GesRZ 2010, 185.
U. Torggler, Gesellschaftsrecht AT und Personengesellschaften (2013).
U. Torggler (Hrsg), Kurzkommentar zum GmbHG (2014).
U. Torggler (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch, 2. Auflage (2016).
Trenkwalder, Österreich, in Kalss (Hrsg), Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen in 14 Rechtsordnungen Europas (2003), 23.
Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 6. Auflage (2008).
Umlauft, Zwei wichtige Themen für die anstehende Erbrechtsreform, NZ 2012, 7.
Umlauft, Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 2. Auflage (2018).
Unschuld, Die Vererbung von Geschäftsanteilen in der GmbH (2008).
Verweijen, Das neue Recht der Personengesellschaften, NZ 2007, 1.
Walch, Die subsidiäre Anwendbarkeit des allgemeinen Zivilrechts im GmbHG (2014).
Walch, Die subsidiäre Anwendbarkeit der GesbR-Bestimmungen im GmbH-Recht nach der GesbR-Reform, RdW 2015, 78.
Warto, Zum Modus bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 2012, 437.
Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften (1965).
Weismann, Übertragungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen (2008).
Welser, Neue Rechenaufgaben des Gesetzgebers, NZ 1978, 161.
Welser, Die Reform des österreichischen Erbrechts, 17. ÖJT Band II/1 (2009) 95ff.
Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I, 15. Auflage (2018).
Wendehorst, Nach der deutschen Erbrechtsreform: Anregungen für Österreich?, EF-Z 2010, 138.
Wilhelm, Zur Formalität verdeckter Schenkungen von GmbH-Anteilen, NZ 1994, 250.
Zankl, Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnisvertrag und „reines Viertel“, NZ 1997, 311.
Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie III. Band /1. Teilband (1812).
Zollner, Vermögensopfer bei Schenkung von Liegenschaften, PSR 2015, 187f.
Zöchling-Jud, Die Neuregelung des Pflichtteilsrechts im ErbRÄG 2015, in Rabl/Zöchling-Jud (Hrsg) Das neue Erbrecht (2015) 71.
Zöchling-Jud/Zollner, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht – erste Überlegungen zum ErbRÄG 2015, in Artmann/Rüffler/Torggler (Hrsg), Gesellschaftsrecht und Erbrecht (2016) 41.
V. Vorläufige Vorgangsweise
WS 2013/2014 bis SS 2016 Absolvierung der Lehveranstaltungen gem § 5 Abs 2 desCurriculums für das Doktoratsstudium derRechtswissenschaften
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SS 2017 bis SS 2019 Verfassen der Dissertation
WS 2019/2020 Einreichen der Dissertation sowie öffentliche Defensio
VI. Vorläufige Gliederung
1. KAPITEL - EINLEITUNG
2. KAPITEL – GRUNDLAGEN
I. DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN ERBRECHT UND GMBH-RECHT
A. Allgemeines Privatrecht – Sonderprivatrecht
B. Grundsatz der Subsidiarität
II. PFLICHTTEILSRECHT NACH DEM ErbRÄG 2015
A. Ratio des Pflichtteilsrechts
B. Berechtigung und Pflichtteilsquote
C. Die Ermittlung des Nachlasspflichtteils
D. Hinterlassung des Pflichtteils
E. Stundung des Pflichtteilsanspruchs
F. Pflichtteilsschuldner und Regress
G. Anrechnungsrecht: Schenkung unter Lebenden
H. Verjährung des Pflichtteils
III. DER GMBH-GESCHÄFTSANTEIL
A. Grundlagen des GmbH-Rechts
B. Der Geschäftsanteil als zwingend vererblicher Vermögenswert
3. KAPITEL – DER GESCHÄFTSANTEIL UND DER PFLICHTTEILSANSPRUCH
I. DER GESCHÄFTSANTEIL IN DER VERLASSENSCHAFT
A. Bewertung des Geschäftsanteils
B. Letztwillige Gestaltungsvarianten zur Pflichtteilsdeckung
C. Pflichtteilsschuldner und Stundung des Pflichtteils
II. GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN
A. Zulässigkeit der Vereinbarung gesellschaftsvertraglicher Aufgriffsrechte
B. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abfindungsvereinbarung
C. Bewertung des Geschäftsanteils
D. Der belastete Geschäftsanteil im Hinzu- und Anrechnungsrecht
III. DIE ÜBERTRAGUNG DES GESCHÄFTSANTEILS ZU LEBZEITEN
4. KAPITEL – ZUSAMMENFASSUNG
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