Dorothea Fohrbeck/Ralf
W. Maier
ein Beitrag zur Tagung:
Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012
27.–29.01.2012 –
in Stuttgart-Hohenheim
http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_fohrbeck_maier_berufsqualifikation.pdf
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Das neue „Anerkennungsgesetz“
des Bundes
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Das neue „Anerkennungsgesetz“ des Bundes
Forum II – Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 28.01.2012
Dorothea Fohrbeck, Ralf W. MaierReferat Integration durch BildungBundesministerium für Bildung und Forschung
Das neue Anerkennungsgesetz des Bundes
Eckpunkte BReg Dez. 2009
Umsetzung
Ländervollzug
Ländergesetze
Begleitstrukturen
285.000 potenzielle Antragsteller des neuen Gesetzes(Datenbasis Mikrozensus 2008)
16.000 (Fach-)Hochschulabschlüsse
23.000 Meister-/Techniker-Fachschulabschlüsse
246.000 Lehre oder sonstiger berufsqualifizierender Abschluss
Potenzielle Zielgruppe – Schätzung
Inländerpotenzial16 Mio. Menschen in Migrationshintergrund in Deutschland (20% der Bevölkerung)
Erwerbsquote der Personen mit Migrationshintergrund: 69% zu 78 % bei Personen ohne Migrationshintergrund
2,9 Mio. Personen mit beruflichen Auslandsqualifikationen
Was ist das Anerkennungsgesetz?
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)• neues Bundesgesetz• Neues Verfahren für die 350 Ausbildungsberufe• Regelungen zu reglementierten Berufen (aber nur subsidiär!)
Änderung 60 Berufsgesetze und Verordnungen• Heilberufe (z.B. Ärzte, Kranken- und Altenpfleger)• Justizberufe, Steuerberater, Notare• Laufbahnrecht• Handwerksordnung• Fahrlehrer
+
Struktur des Anerkennungsgesetzes
Was ist es nicht?
LändergesetzeLehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, Ingenieure, Architekten, schulische Aus- und Fortbildungen (werden aktuell angepasst)
Hochschulabschlüsse, die nicht auf reglementierten Beruf hinführen; hierfür: Zeugnisbewertung bei ZAB (Lissabon-Anerkennung)
Akademische Anerkennung (Hochschulzugangsberechtigung, Prüfungs- und Studienleistungen, akad. Grade)
SchulabschlüsseGleichstellung durch Zeugnisanerkennungsstellen der Länder
Wege der Anerkennung
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
berufliche Anerkennung(zur Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit, dazu gehören akademische und Ausbildungsberufe)
schulische und akademische Anerkennung(Anerkennen von Schulabschlüssen, Studienleistungen und akademischen Graden, Weiterlernen bzw. Weiterstudieren)
reglementierte Berufe und Berufs-
bezeichnungen
nicht reglementierte
Berufe
bundes- rechtlich geregelt(Länder-
behörden)
landes- rechtlich geregelt(Länder-
behörden)
schulische Abschlüsse
Hochschul- zugangs-
berechtigung
Studien-/Prüfungs- leistungen
Akademische Grade
Zugang zu weiterführenden
Studien
Zeugnis- bewertung
ZAB
Ausbildungs berufe Bund, BBiG, HwO(IHK-Fosa, Handwerks- kammern)
landes- rechtlich
schulische Ausbildungen
(ggf. ZAB)
Ländervollzug
Bundesrecht wird durch Länderbehörden ausgeführtPolitische Zielsetzung: Möglichst Einheitlicher Vollzug
Maßnahmen:-Bündelung der Aufgaben (einheitliche Stellen)-Zentrale Stelle für Auslandsanträge ZAB (IKH-Fosa)-Zentrale Gutachterstelle Heilberufe-Rangfolge Referenzberufe: 1.Berufe nach BBiG/HwO2.Landesrechtlich geregelte schulische Aus- du Weiterbildungen (Berufe nach KMK-Rahmenordnung) 3.Regionale Kammerregelungen
-Einheitliche Gebührenkorridore
Bundesrecht wird durch Länderbehörden ausgeführtPolitische Zielsetzung: Möglichst Einheitlicher Vollzug
Maßnahmen:-Bündelung der Aufgaben (einheitliche Stellen)-Zentrale Stelle für Auslandsanträge ZAB (IKH-Fosa)-Zentrale Gutachterstelle Heilberufe-Rangfolge Referenzberufe: 1.Berufe nach BBiG/HwO2.Landesrechtlich geregelte schulische Aus- du Weiterbildungen (Berufe nach KMK-Rahmenordnung)3.Regionale Kammerregelungen
-Einheitliche Gebührenkorridore
Verfahren BQFG - Teil 1 (für Ausbildungsberufe im dualen System)
Antrag(aus dem In- oder Ausland)
Eingang bei zuständiger Stelleu.a. IHK, Handwerkskammer
Prüfung der Antragsberechtigung•
im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis
•
bei Auslandseinträgen: Erwerbsabsicht
Eingangsbestätigung•Prüfung Vollständigkeit Unterlagen •ggf. Nachforderung •Hinweis auf Beginn 3-Monatsfrist
max. 1 Monat
Verfahren BQFG - Teil 2 (für Ausbildungsberufe im duales System)
Festlegung Referenzberuf
Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche
Unterschiede (Fähigkeiten und Kenntnisse, Inhalt und Dauer) ?
nein
Gleichwertigkeitsbescheid entspricht:
•
bestandener Aus- und Fortbildungsprüfung nach BBiG
•bestandener Gesellenprüfung Handwerk
ja
Berufserfahrung (ergänzend)
Keine Gleichwertigkeit - Ablehnung
aber:
Darstellung vorhandener Qualifikationen und bestehender Defizite
Weiterbildungsmarkt (individuelle oder betriebliche Qualifizierung)
max. 3 Monate
Hemmung Fristlauf bei:
Nachforderung Unterlagen
Sonstige geeignete Verfahren
Einmalige Fristverlängerung bei:
z.B. Hinzuziehung externer Sachverstand (ZAB)
Besonderheit: Akademische Heilberufe (1)Neuerungen:
Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung mehr für ApprobationVerfahren für alle Abschlüsse nach gleichen Kriterien
Gleichwertigkeitsverfahren:Antrag im Rahmen des ApprobationsverfahrensAutomatische Anerkennung: für EU/EWR-Abschlüsse (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker),
die im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie stehen„normale“ Gleichwertigkeitsprüfung: für alle anderen Abschlüsse (EU/EWR und
Drittstaat); Prüfung wesentliche Unterschiede, Berufserfahrung
Zuständige Stellen: Gesundheitsbehörden der Länder (Bündelung ist gesetzlich möglich – Umsetzung noch offen)
Fristen:Empfangsbestätigung innerhalb von 1 MonatEntscheidung spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen
Akademische Heilberufe (2)
Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede (Fähigkeiten
und Kenntnisse, Inhalt und Dauer) ?
nein
Anerkennung Approbation als Arzt nach BÄO
ja
Ausgleich durch Berufserfahrung? (ergänzend)
Berufszulassung nur unter Auflagen:
Ausgleichsmaßnahmen
EU- Abschlüsse:
Eignungs- prüfung
Drittstaats- abschlüsse:
Kenntnis- prüfung
Besonderheit: Krankenpfleger
Automatische Anerkennung für EU/EWR- Abschlüsse (gilt nur für: allgemeine Krankenpflege)
Sonstige EU/EWR- und Drittstaatsabschlüsse: „normale“Gleichwertigkeitsprüfung (wesentliche Unterschiede, Berufserfahrung)
Ausgleichsmaßnahmen - EU-Abschlüsse: Wahl zwischen Anpassungslehrgang und
Eignungsprüfung
- Drittstaatsabschlüsse: Wahl zwischen Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung und Kenntnisprüfung
Besonderheit: Juristische Berufe
Neuerungen:Entkopplung von Staatsangehörigkeit – Ausnahme: Richter!
Juristischer Vorbereitungsdienst Zulassung auch für Drittstaatsangehörige, die über ein europäisches rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom verfügen (§ 112 DRiG)Ziel: Befähigung zum Richteramt (damit dann Möglichkeit für Berufszulassung als Notar, Rechts- oder Patentanwalt)
Rechts- und PatentanwälteRechtsanwälte aus EU/EWR/Schweiz können – unabhängig von Staatsangehörigkeit – als Europäische Rechtsanwälte zugelassen werden (EuRAG) –
entsprechendes gilt für Patentanwälte
NotareJeder kann – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – zum Notar bestellt werden, wenn er die Befähigung zum deutschen Richteramt besitzt; Umsetzung EuGH-Urteil (gilt seit 13.12.2011)
http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_fohrbeck_maier_berufsqualifikation.pdf
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