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Betriebliche Vollmachten
Begriff:Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht,im Namen und für Rechnung des Betriebes (Arbeitgeber)verbindliche Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechts-geschäfte abschließen und auflösen zu können.
Im HGB werden zwei Vollmachten unterschieden:
1. Handlungsvollmacht2. Prokura
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Handlungsvollmacht
1. Allgemeine HandlungsvollmachtSie erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Beispiele: Angebote abgebenGeld einzahlenAusbildungsvertrag abschließenKontokorrentkredit aufnehmen
Einschränkungen: Grundstücke kaufenDarlehen aufnehmenWechselverbindlichkeiten aufnehmenallg. Handlungsvollmacht erteilenBürgschaften erteilen
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2. Artvollmacht
Sie ermächtigt zu immer wiederkehrenden Arten von RG.Artbevollmächtigte können RG gleicher Gattung (Art) im Namenund für Rechnung des Kaufmanns rechtswirksam abschließen.
Beispiele: Einkäufer/VerkäuferKassiererBuchhalterReisende
3. Einzelvollmacht
Sie liegt vor, wenn ein Mitarbeiter für ein einzelnes Geschäft bevoll-mächtigt wird. Beispiele: Mitarbeiter erhält Auftrag ein Grundstück zu kaufen
Mitarbeiter soll Prozess führenAzubi erhält Auftrag, Geld abzuheben
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Erteilung der Handlungsvollmacht:
persönlich durch den Kaufmanndurch einen Prokuristendurch den jeweils weitergehenden BevollmächtigtenKeine Eintragung ins HR
an keine bestimmte Form gebunden (stillschweigend)
Erlöschen der Handlungsvollmacht:
durch Widerruf
durch Ausscheiden des Mitarbeiters/Auflösung des U
mit Erfüllung des Auftrags (Einzelvollmacht)
Unterschriftszusätze:
Allg. Handlungsvollmacht „i.V.“
Einzel- bzw. Artvollmacht „i.A.“
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Prokura
Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Umfang und Erteilung der Prokura:
Persönlich und ausdrücklich durch den Kaufmann
Eintragung ins HR (deklaratorisch)
Einschränkung der ProkuraKeine Grundstücke belasten/verkaufen
Keine Prokura erteilen
Keine Gesellschafter aufnehmen
Keine Bilanzen/Steuererklärungen unterschreiben
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Arten der Prokura
1. Einzelprokura
Der Prokurist ist ermächtigt, den Arbeitgeber alleinezu vertreten.
2. Gesamtprokura
Die Vertretungsmacht wird mehreren Prokuristen gemein-schaftlich übertragen.
3. Filialprokura
Die Prokura wird auf die Niederlassung beschränkt