Informationen zum Ausbau der Windenergie
Kreis Schleswig-FlensburgFriedrich-Wilhelm Wenner08.12.2015 Gemeinde Husby
21.01.15 Urteil: Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen Wind
05.02.15 Erlass LLUR
23.02.15 Gemeinsamer Beratungserlass von MIB und MELUR
27.02.15 SHGT: Handreichungen zur planungsrechtlichen Steuerung
12.03.15 Branchenverband Windenergie
30.03.15 erste Kriterienliste des Landes
01.04.15 Nichtzulassungsbeschwerde Land S-H
23.06.15 Erlass leitet Verfahren zur Teilfortschreibung des LEP 2010 und Teilaufstellung der RP ein
26.08.15 Beratungserlass
Kreis Schleswig-Flensburg, Friedrich-Wilhelm Wenner
Ziele der Landesplanung:
• Die Energiewende weiter vorantreiben; den Ausbau von Windkraft kontinuierlich
fortsetzen.
• Konzentrationsplanung auf Vorranggebiete, um „Wildwuchs“ zu vermeiden.
• Kommunale Ebene von der ihr obliegenden Konzentrationsplanung entlasten.
• Weitgehende Akzeptanz in der Bevölkerung erwirken.
• Rechtssicherheit für Investoren und Antragsteller, aber auch für betroffene
Gemeinden schaffen.
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Aktueller Stand:
• Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen bis zum 5. Juni 2017
vorläufig unzulässig
• Ausschluss von Windkraftanlagen außerhalb der ehemaligen Eignungsgebiete.
• Ausnahmen nur nach § 18 a Abs. 2 des LaPlaG
Zukünftig:
• Ausschluss von Windkraftanlagen (auch Repowering) außerhalb der
Vorranggebiete.
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Ablaufplan von Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren:
• Die Ausnahmegenehmigung nach dem LaPlaG ist Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens.
• Genehmigungsbehörde bleibt das LLUR.
• Landesplanung teilt dem LLUR ihr Prüfungsergebnis im Benehmen mit den beteiligten Fachbehörden förmlich mit.
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• Nicht förmliches Verfahren (Windkraftanlagen bis 50 m hoch) Baugenehmigungsbehörde
• Vereinfachtes Verfahren (WKA höher als 50 m unter 20 Anlagen) LLUR ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
• Förmliches Verfahren (WKA höher 50 m, mehr als 20 Anlagen) LLUR mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP-Pflicht
• Ausnahmen nach § 18 a Abs. 2 LaPlaG LLUR hat der Landesplanungsbehörde alle Anträge vorzulegen!
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1. Sprechen Tabukriterien gegen eine Genehmigung?
2. Prüfung der Abwägungskriterien (BImSchG-Verfahren):– Votum der Fachbehörde– evtl. Vorlage eines Fachgutachtens– Kriterien im planerischen Gesamtkontext:
-> Die Fläche ist immer im Hinblick auf ihre mögliche Ausweisung als zukünftiges Vorranggebiet für Windenergienutzung zu prüfen!
Dies kann dazu führen, dass Anträge solange zurückgestellt werden müssen, bis die Regionalplanung entsprechend vorangeschritten ist.
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Verfahren der Landesplanung zur Steuerung der Windenergienutzung:
• Festlegung harter und weicher Tabukriterien (z. B. Abstände zu Siedlungsgebieten) = Tabuzonen• Übrig bleiben Potenzialflächen („Goldkarte“)• Festlegung von Abwägungskriterien, mit denen die Potenzialflächen abgeglichen
werden (= Reduzierung der Flächen von derzeit ca. 7% auf ca. 1,7% der Landesfläche)
• Als Ergebnis entstehen die Vorranggebiete (mit der Wirkung von Eignungsgebieten) in den Regionalplänen
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Informationen unter:https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/windeignungsflaechen_ausweisung/landesplanung_windenergie_planungserlass.html
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Potenzial-flächen
ehem.Eignungs-gebiete
… Zwischenergebnis
Empfehlung des Kreises
Örtliche Konkretisierung der Abwägungskriterien zur Unterstützung der
landesplanerischen Erhebungen, z.B.:
• Konversionsflächen
• Langfristige bauliche Entwicklung
• Freihaltezonen (durch Windkraft nicht beeinträchtigte Blickrichtungen)
• Umgebungsbereich Denkmalschutz
• Artenschutz („Wissen vor Ort“)
• Naherholung
entspricht einer vorgezogenen Stellungnahme zur Teilfortschreibung Wind
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