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Informationszugangsrechte
in Deutschland:
Passen die Rechte zusammen?
Michael FanningOnline Consultants International GmbHUnterreut 676135 Karlsruhe
t: +49-721-9212-909f: +49-721-9212-913e: [email protected]: http://www.oci-gmbh.com
Vortrag vom 9. Juli 2009
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Das Problem
Ausgangspunkt
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Das IFG gilt als eines von mehreren Informationszugangsrechten…….
INFORMATIONS-
ZUGANGSRECHTE
INFORMATIONS-
ZUGANGSRECHTE
Bundesdaten-schutzgesetz
(BDSG)(1990) 2003
Bundesdaten-schutzgesetz
(BDSG)(1990) 2003
Umweltinformationsgesetz(UIG)
(1994) 2004
Umweltinformationsgesetz(UIG)
(1994) 2004 Informationsfreiheitsgesetz(IFG)2005
Informationsfreiheitsgesetz(IFG)2005
Informationsweiter-verwendungsgesetz
(IWG)2006
Informationsweiter-verwendungsgesetz
(IWG)2006
Verbraucher-informationsgesetz
(VIG)2007
Verbraucher-informationsgesetz
(VIG)2007
Behörde
Behörde
Bürger
Unternehmen
Der Blick über den Tellerrand:
Perspektiven und Auswirkungen
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Das Informationsfreiheitsgesetz ist die Kurzform für das „Gesetz zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes“, vom 5. September 2005.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) schafft einen automatischen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden.
Jede natürliche und juristische Person kann diesen Anspruch geltend machen.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betrifft nur Bundeseinrichtungen.
Die Bundesbehörden sind verpflichtet, eine Informationsanfrage innerhalb
eines festgelegten Zeitrahmens zu beantworten, der in den meisten Fällen
innerhalb eines Monats liegt, es sei denn die Anfrage fällt unter eine der
Ausnahmeregelungen, die im IFG aufgeführt sind.
Das IFG betrifft nur die Bundesbehörden.
Überblick des Bundes-IFGs
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Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
IFG-Gesetzgebung
in den Bundesländern
Vom 15. Oktober 1999
Vom 16. Mai 2006
Vom 17. Februar 2009
Vom 10. Juli 2006
Vom 27. November 2001
Vom 12. Juli 2006
Vom 9. Februar 2000
Vom 10. März 1998
Vom 19. Juni 2008
Vom 20. Dezember 2007
???
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???
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Vom 26. November 2008
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Das Umweltinformationsgesetz ist ein Bundesrecht, das Bürgern den Zugang zu
Informationen gewährt, die sich mit Umweltthemen befassen und bei den Behörden
liegen. Auch die Bundesländer sind dabei, eine ähnliche UIG Gesetzgebung zu
erlassen.
Das aktuelle UIG ist vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) und trat am 14.
Februar 2005 in Kraft. Das derzeitige UIG ersetzt das UIG von 1994 und setzt die
EU Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 um, die selbst eine Umsetzung der
von der UN geförderten Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 ist. Um Gebühren
und Auslagen im Hinblick auf das UIG abzudecken (§ 12 (3) UIG), hat der
Gesetzgeber eine Umweltinformationskostenverordnung (BGBl. I 2004, S. 3708)
verabschiedet, die wiederum den Entwurf der Verordnung über die Gebühren
und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beeinflusste, auf die man
sich üblicherweise mit der Bezeichnung Informationsgebührenverordnung –
IFGGebV bezieht.
Überblick des Bundes-UIGs
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Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
UIG-Gesetzgebung
in den Bundesländern
Vom 11. Juli 2006
Vom 14. Juli 2006
Vom 19. Oktober 2005
Vom 1. Juni 2006Vom 15. November 2005
Vom 7. März 2006
Vom 8. Dezember 2006
Vom 4. November 2005Vom 14. Februar 2006
Vom 10. Oktober 2006
Vom 26. März 2007
Vom 14. Dezember 2006
Vom 7. Dezember 2006
Vom 29. März 2007
Vom 12. September 2007
Vom 2. März 2007
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Das Informationsweiterverwendungsgesetz, abgekürzt IWG, ist die Kurzfassung
für das “Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher
Stellen“. Das IWG setzt die EU-Richtlinie 2003/98/EG über die Weiter-
verwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in nationales Recht um.
Der öffentliche Sektor in Europa ist der größte Produzent und Inhaber von
Informationen, jedoch bleibt dieses wirtschaftliche Potential zurzeit im
Wesentlichen noch ungenutzt.
Ziel der Richtlinie ist es, eine Reihe einheitlicher Mindestanforderungen
festzulegen, die die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere
neue Informationsprodukte und –dienste gefördert und so ein Beitrag für
mehr Innovation, Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung neuer
Arbeitsplätze geleistet werden.
Überblick des IWGs
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Die Kommission nennt als Beispiele für Weiterverwendung:
Nutzung von Wetterdaten als Teil eines Informationsservice für Mobiltelefone; Nutzung von historischen Wetterdaten zwecks Berechnung von Angeboten für
Ernteversicherungen; Nutzung von Gesetzestexten und Rechtsvorschriften zum Aufbau von
Sammlungen von Rechtstexten in speziellen Bereichen europäischen, nationalen oder kommunalen Rechts mit Links zu relevanten (Gerichts-) Entscheidungen;
Nutzung digitaler Karten für Fracht-Management-Dienste oder für Systeme zur Erleichterung des Unfall- und Katastrophenschutzes;
Nutzung von Verkehrsdaten zum Aufbau intelligenter Navigationssysteme zur Vermeidung von Staus.
Die „EU-Beispiele“ sind aufgegriffen in BR-Dr 358/06, S.28
Beispiele der EU
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Quellen Weiterverwender Endnutzer
Bundesbehörden
Länderbehörden
Bundesgerichte
Kommunal- verwaltungen
Länderbehörden
Bundesbehörden
Kanzleien & RechtsabteilungenGerichte auf Länderebene
Sonstige Bundes- einrichtungen
Unternehmen & Juristen
Kommunal-verwaltungen
Hochschulen
Beispiele: Rechtsinformationen
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Quellen Weiterverwender Endnutzer
Unternehmen
Alle Größen ca. 3 Millionen
in Deutschland
Kommunal- verwaltungen
Länderbehörden
Bundesbehörden
Juristen
www. Handelsregister.de
Banken & Finanzeinrichtungen
Unternehmen
schufa
Beispiele: Firmeninformationen
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Quellen Weiterverwender Endnutzer
VermessungsämterÖrtliche öffentliche Verwaltung
Länderbehörden
Bundesbehörden
Unternehmen
Länderregierungenund Einrichtungen
Bundes- einrichtungen
Einzelpersonen
Hochschulen
Bundesbehörden
Kommunal-verwaltungen
Beispiele: Geoinformationen
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27 Mrd €Gesamte Marktgröße
in Europa
MEPSIR (2006)
PIRA (2000)
13
₤ 1 MrdPotentieller
wirtschaftlicher Nettowert in GB
OFT (2007)
1.51 Mrd €Geodaten in Deutschland
MICUS (2008)
68 Mrd €
Wirtschaftspotential von PSI in Europa
52%Anteil von
Geodaten PIRA (2000) Die Studien deuten an, dass das Wirtschaftspotential der
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors nicht realisiert wird!
737 Mio €Wirtschaftswert
PSI in FrankreichGFII (2005)
Einschätzung des Marktpotentials
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Weiterverwendung der Informationen
Zugang zu Informationen
16 16 16 16
Informationsweitervewendungsgesetz (IWG)
vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2913)
Informations-freiheitsgesetz
(IFG)
vom 5.9.2005(BGBl. I S. 2722)
Umwelt-informationsgesetz
(UIG)
i.d.F. der Bek. vom 22.12.2004
(BGBl. I S. 3704)
Verbraucher- informationsgesetz
(VIG)
vom 5.11.2007(BGBl. I S. 2558)
Bundes-datenschutzgesetz
(BDSG)
i.d.F. der Bek. vom 14.1.2003
(BGBl. I S. 66)Geändet durch §13 Abs.
1 G vom 5.9.2005 (BGBL. I S.2722)
Zusammenhänge
Zugang zu Informationen
Ablehnung der Informationen
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BUND / LÄNDER Daten- Umwelt- Informations- Informations- "Legalschutz informationen freiheit weiterverw. conduit"
Bund 1990 2004 2005 2006 2008
Baden-Württemberg x2000 2006
Bayern x1978 2006
Berlin X1990 2006 1999
Brandenburg 1999 2007 1998
Bremen 1995 2005 2006
Hamburg 1990 2005 2009
Hessen x1999 2006
Mecklenburg-Vorpommern 2002 2006 2006
Niedersachsen x1978 2006
Nordrhein-Westfalen 2000 2007 2001
Rheinland-Pfalz 1994 2005 2008
Saarland 1978 2007 2006 2006
Sachsen x1991 2006
Sachsen-Anhalt 1992 2005 2008
Schleswig-Holstein 2000 2007 2005
Thüringen 2001 2006 2007
Beachte:
Nur elf der sechzehn Bundesländer haben eine IFG-Gesetzgebung.
Auswirkung 1:
Rechtsunsicherheit?
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Bescheidung1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Eine Anfrage nach Informationen wird der BA eingereicht.
Gilt die Informationsanfrage als IFG-Antrag?
Ist die BA die richtige Behörde für den IFG-Antrag?
Ja
„Soll-Frist“von
30 TagenWird den begehrten Informationenstattgegeben?
Kann die Beteiligung Dritter ausgeschlossen werden?
?
Entstehen keine Gebühren oder Auslagen für die Informationen?
Werden die begehrten Informationen innerhalb von 30 Tagen erteilt?
IFG-Antragsteller erhält die begehrten Informationen
?
?
?
?
?
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Alternative LaufbahnenIFG-Antragsteller Andere
• Konkretisierungsbedarf besteht• Gleichförmiger Antrag von mehr als 50 Personen• Anfrage gilt als allgemeine Anfrage• Information gilt nicht als „amtliche Informationen“
Zum Beispiel…..
• BA hat keine eigene Verfügungsbefugnis• Antrag betrifft Dienststellen der BA
• Der Antrag betrifft Daten von Dritten• Antragsteller ist nicht einverstanden, dass die Daten
des betroffenen Dritten unkenntlich gemacht werden
Beachte:
Dritte:1.Stelln.2.Entsch.
Beachte:
IFG-AS:KeineRechtsbb.
• Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG liegen vor • Antragsteller verfügt bereits über die Informationen• Andere Quellen stehen zu Verfügung• Information ist nicht vorhanden / existiert nicht
Beachte:
Dritte:1.Stelln.2.Entsch.
• Erhebungen liegen im Ermessen der Dienststelle• Antragsteller ist auf Kosten (>50€) hinzuweisen• Vorschuss wird erhoben• Ein juristischer Rat wurde gesucht
• Überschreitung wegen Beteiligung eines Dritten• Überschreitung wegen Komplexität und Umfang
des IFG-Antrages
Auswirkung 2:
Umsetzungsschwierigkeiten?
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EU-Dienstleistungsrichtlinie
INSPIRESEIS
Weiterverwendung
UmweltinformationenInformationsfreiheit
Datenschutz
Rechtliche Rahmenbedingen
nach Themen
ANFANG
ZIEL
Weiterverwender von
Geoinformationen
Aufbewahrungsstellen von
Geoinformationen
Urheberrecht
Gesitiges Eigentum
Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
Pro
zess
kette
n ?
z.B. Behörden
z.B. Firmen
Auswirkung 3:
Hindernisse für die Wirtschaft?
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Die Lösung
Ausgangspunkt
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Fragen?
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