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SoWi VL- 1
§ 367 ABGB: Gutglaubenserwerb
Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben?
Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb
RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet § 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart:
den gutgläubigen / redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen
... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) vom befugten Gewerbsmann (2. Fall) von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall)
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SoWi VL- 2
§ 366: Eigentumsklage
„Mit dem Rechte des Eigentümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern ….“
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SoWi VL- 3
§ 367aF: Gutglaubenserwerb
„Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“
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SoWi VL- 4
Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB
Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum?
Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus
§ 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet
Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs!
Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens)
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SoWi VL- 5
Doppelverkauf (2): § 440 ABGB
Sucht der Zweitkäufer (einer Liegenschaft) früher um Einverleibung an, wird er Eigentümer
Erstkäufer (dem Liegenschaft auch nicht physisch übergeben wurde) kann nur vom Verkäufer (Schaden)Ersatz wegen Nichterfüllung fordern.Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Zweitkäufer vom ersten Kauf wußte; SpR 59
Nur bei Verleitung zum Vertragsbruch durch den Zweitkäufer und bei arglistigem Zusammenwirken von Verkäufer und Zweitkäufer kann der Erstkäufer (§ 1295 iVm § 1323 ABGB) die ihm verkaufte, aber nicht übereignete Liegenschaft als Naturalersatz herausverlangen; JBl 1981, 535
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SoWi VL- 6
§§ 430, 440: Doppelverkauf
§ 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.“
§ 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“
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SoWi VL- 7
Baurecht (1)
Rechtsgrundlage: BauRG 1912; wichtige Novelle BGBl 1990/258
Definition (§ 1 BauRG): „... dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf [zB Haus] oder unter [zB Tiefgarage] der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben."
Wer kann BauR einräumen? – Heute (= nach Nov 1990) kann jeder Liegenschaftseigentümer ein BauR einräumen; früher konnten das nur die öffentliche Hand und Kirchen etc - daher geringere Bedeutung
Praktisches Beispiel: Gemeinde will einen Gewerbe- oder Industriebetrieb ansiedeln. Statt ‚Grundgeschenke‘ zu machen, kann sie ein Baurecht einräumen; Vorteil im Konkurs: Kein Verlust der Liegenschaft!
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SoWi VL- 8
Baurecht (2)
Zweck Eigentümer kann Liegenschaft verwerten, ohne sein
Grundeigentum aufgeben zu müssen Rares Bauland kann günstig vergeben und genutzt werden Bauberechtigter erspart sich Kaufpreis und zahlt nur BauR-Zins
Rechtliche Ausgestaltung BauR ist unbewegliche Sache; § 6 Abs 1 BauRG Errichtetes Bauwerk gilt als Zugehör des BauR und ist wie
dieses unbeweglich Eigentümer des Bauwerks ist der Bauberechtigte Das BauR entsteht durch Verbücherung im C-Blatt (§ 5) der
belasteten Liegenschaft; für das BauR wird eine eigene Baurechts-Einlage eröffnet. – Das BauR lastet auf dem ganzen GB-Körper
Beachte: Am Baurecht kann auch Wohnungseigentum begründet werden; § 6 a BauRG
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SoWi VL- 9
Baurecht (3)
BauR wird idR entgeltlich vergeben Bezahlung eines Bau(rechts)zinses § 3 Abs 2 BauRG: Wertsicherung nunmehr zulässig
Dauer: Nach § 3 Abs 1 BauRG – „Nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre“
Damit wird ‚Eigentum auf Zeit‘ geschaffen !
Nach Erlöschen Bauwerk fällt wieder an Grundstückseigentümer zurück;
§ 9 Abs 1 BauRG Ohne andere Vereinbarung erhält Bauberechtigter eine
Entschädigung von 1/4 „des vorhandenen Bauwerts“; § 9 Abs 2 BauRG
Liegenschaftseigentum lebt wieder voll auf
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SoWi VL- 10
Baurecht Das Baurecht liegt gleichsam als selbständige
rechtliche Folie über dem realen GrundstücksET Es erhält eine eigene GB-Einlage Finanzierung zB durch Hypothek am Baurecht!
reales GrundstückBaurecht
BaurechtsV
Bauwerk (zB Haus oder Tiefgarage) ist Bestandteil des BauR ! BauR-Berechtigter
GrundstücksETÜ
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SoWi VL- 11
Baurecht, Superficies, Superädifikat (1)
Das Baurecht weicht vom (sonst geltenden) römisch-rechtlichen Grundsatz des
‚superficies solo cedit‘ (§ 297 ABGB) abWörtlich: Das Bauwerk weicht dem Boden; besser: Das Gebäude gehört dem Grundeigentümer
Voraussetzung des § 297 ABGB Bauwerk muß „in der Absicht aufgeführt werden, daß
[es] stets darauf bleiben soll“ Konsequenz: Gebäude = unbewegliche
Sache/Überbau
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SoWi VL- 12
Baurecht, Superficies, Superädifikat (2)
§ 435 ABGB: Superädifikat = Bauwerk auf fremdem Grund, „in der Absicht aufgeführt, daß [es] nicht stets darauf bleiben“ soll !
Eigentumserwerb erfolgt hier durch Urkundenhinterlegung bei Gericht; § 434 ABGB
Konsequenzen: Superädifikat = bewegliche Sache und (wie das BauR) sonderrechtsfähig
Ein Gebäude kann also in drei Rechtsformen errichtet werden, nämlich als:
Superficies; § 297 ABGB (= Normalfall), Superädifikat; § 435 ABGB ↔ § 297 ABGB ! BauR; BauRG 1912
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SoWi VL- 13
Persönliche und Sachhaftung Persönliche Haftung: Schuldner haftet mit seinem
ganzen, auch dem ‚künftigen‘ VermögenHistorisch: Schulden hatten Folgen für Leib und Leben des Schuldners (Tötung, Versklavung) oder doch auf Freiheit (Schuldturm); Reste noch im 19. Jh! – Vorbild: Solon
Sachhaftung: Für Schuld/ Forderung haftet nur eine bewegliche oder unbewegliche Sache, nicht das ganze VermögenBeispiel: Dritter bestellt für die Schuld ein Pfand (= Pfandbesteller); er haftet für die Schuld nicht persönlich, sondern nur mit dem Pfand(objekt)
Beachte: Das österr PrivatR kennt keine reine Sachhaftung, vielmehr haftet neben der Sache immer auch der Schuldner weiter persönlich; anders das SchwZGB: Gült; Art 847 ff und das dtBGB: Grundschuld (§§ 1191 ff) Hier haftet zB der LiegenschaftsETü nur mit der Liegenschaft, aber nicht persönlich
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SoWi VL- 14
Beschränkte Haftung Schuldner muß hier für Verbindlichkeiten nur mit einem Teil
seines Vermögens aufkommen. Wir unterscheiden: System der Exekutionsbeschränkung:
sog cum-viribus -Haftung; Gläubiger kann nicht in das ganze Vermögen des Schuldners, sondern nur in eine bestimmte Vermögensmasse Exekution führen;
ZB: Minderjährige haften für persönlich eingegangene Verpflichtungen nur mit dem Teil ihres Vermögens, das ihnen zur Verfügung überlassen wurde; § 39 Abs 1 Z 3 EO
System der Betragsbeschränkung: sog pro-viribus -Haftung; Schuldner haftet mit dem ganzen
Vermögen, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag; ZB: Übernehmer eines Vermögens haftet bis zu dessen Wert;
§ 1409 ABGB
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SoWi VL- 15
Angeld: § 908 ABGB (1)
§ 908 ABGB: „Was bei Abschließung eines Vertrages [im] voraus gegeben wird, ist ... nur als Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten..."
Das Angeld hat Sicherungsfunktion -Das zeigt sich vor allem an den Rechtsfolgen
„Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt; so kann die schuldlose Partei [entweder]
das ... empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes
zurückfordern“
Beachte: Die schuldlose Partei muß sich nicht mit dem Angeldverfall begnügen, sondern kann auf Vertragserfüllung bestehen oder bei verschuldeter Unmöglichkeit Schadenersatz (wegen Nichterfüllung) verlangen
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SoWi VL- 16
Angeld: § 908 ABGB (2)
Das Angeld ist von der (zB Kaufpreis) Anzahlung zu unterscheiden – Nicht jede bei Vertragsschluß erbrachte Leistung ist danach Angeld!
ZB nicht die nach § 20 KSchG beim Abzahlungsgeschäft fällige Anzahlung
Auslegungs-Kriterien der Rspr: Angeld wird nur bei kleineren Beträgen angenommen ‚Im Zweifel‘ ist das gegebene Angeld auf die zu
erbringende (Gesamt)Leistung anzurechnen Kombination von Angeld und Reugeld; § 910 ABGB
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SoWi VL- 17
Reugeld – Storno: §§ 909 - 911 ABGB
Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen (!) Rücktrittsrechts
Reugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! Dieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen
des ‚gesetzlichen‘ Rücktrittsrechts unabhängig ! Nach § 909 Satz 3 ABGB nimmt bereits Teil-Erfüllung oder Teil-
Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR Auch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist
Reugeld zu bezahlen ‚Storno‘/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung;
praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen
Beachte: § 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht
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SoWi VL- 18
Konventionalstrafe (1) - Beispiel
Der Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden ...
Daher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, daß dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000,- € Pönale zu zahlen habe.
Wie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ?– Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ?
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SoWi VL- 19
Konventionalstrafe (2)
Synonyme: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale Die KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des:
„entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten“ Vertrags versprochen; und zwar als bestimmter Geldbetrag „anstatt des zu vergütenden
Nachteils“; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs)
Die Entrichtung der KonvStr befreit – es wäre denn so vereinbart – Sch grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung; vielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden
Beachte: KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens-nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt
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SoWi VL- 20
Konventionalstrafe (3)
KonvStr setzt aber grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel !
§ 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, "wenn [sie] vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]"
Keiner richterlichen Mäßigung unterlag bisher die KonvStr, die ein Vollkaufmann versprochen hatte (§§ 348, 351 HGB); durch das UGB aufgehoben
Ist der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, konnte bisher nach HR nur die KonvStr gefordert werden; auch dies wurde durch das UGB geändert; § 1336 Abs 3 ABGB gilt nun auch für Unternehmer; für Verbraucher müßte dies aber „im Einzelnen ausgehandelt“ sein
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SoWi VL- 21
Die Wertsicherung (1)
Wertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe
Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft.
Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert
Üblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart
WS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden
Rspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?)
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SoWi VL- 22
Wertsicherung (2) - Berechnung Berechnungs- oder Aufwertungsformel
nach der Statistik Austria:
EA = V
A = Index-Ausgangswert bei V-SchlußE = Index-Endwert im
AufwertungszeitpunktV = Valorisierungsfaktor
Beispiel: Mietzins bei V-Schluß (1.7.1997) = 250,- €Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muß zum Aufwertungs-termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werdenVerbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2
Juni 2001: 107,2107,2102,2 = 1,05 250 x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab 1.7.2001
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SoWi VL- 23
Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel
EvBl 1976/231: Schwellwertklausel Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung:
"Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zurErreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt"
01 %
1,5 %
2,5 %2,1 % 0,5 % 0,8 %
5 %
Sept 1969 Okt 1970
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SoWi VL- 24
Schwellwertklausel - Vertragsauslegung
Definition: Nichtberücksichtigung von Indexschwan-kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 %
Beispiel: Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägrin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt:
"...daß sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem ... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben."
Streitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ?
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SoWi VL- 25
Schwellwertklausel - Urteil Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt:
Weil sich „schon aus dem Wortlaut ergebe, daß die Wertsicherung voll zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 % ... Überschreite“
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: Weil der Vertragstext „nur dahin verstanden werden [könne],
daß auch wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen“
Der OGH schloß sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente:
„Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt ... darin, daß sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit...“
Eine „fortlaufend wirkende Sprungklausel“ entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluß ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war