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Barta: Zivilrecht online SoWi VL- 1 § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben? Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter /derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb RömR:nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet § 367 ABGB schützt aber als originäre Erwerbsart nur : den gutgläubigen/redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen ... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) vom "befugten Gewerbsmann(2. Fall) von einer "Vertrauensperson" des ETü (3. Fall)

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SoWi VL- 1

§ 367 ABGB: Gutglaubenserwerb

Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben?

Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter /derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb

RömR:nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet § 367 ABGB schützt aber – als originäre Erwerbsart – nur :

den gutgläubigen/redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen

... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) vom "befugten Gewerbsmann“ (2. Fall) von einer "Vertrauensperson" des ETü (3. Fall)

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§ 366: Eigentumsklage

„Mit dem Rechte des Eigentümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigentümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigentum derselben erlangt hat.“

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§ 367: Gutglaubenserwerb

„Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“

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Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB

Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum?

Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus

§ 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet

Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs!

Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung !

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Doppelverkauf (2): § 440 ABGB

Sucht der Zweitkäufer früher um Einverleibung an, wird er Eigentümer

Erstkäufer (dem Liegenschaft auch nicht physisch übergeben wurde) kann nur vom Verkäufer (Schaden)Ersatz wegen Nichterfüllung fordernDiese Regelung gilt auch dann, wenn Zweitkäufer vom ersten Kauf wußte; SpR 59

Nur bei Verleitung zum Vertragsbruch durch den Zweitkäufer und bei arglistigem Zusammenwirken von Verkäufer und Zweitkäufer kann Erstkäufer (§ 1295 iVm § 1323 ABGB) die ihm verkaufte, aber nicht übereignete Liegenschaft als Naturalersatz herausverlangen; JBl 1981, 535

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§§ 430, 440: Doppelverkauf

§ 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.“

§ 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“

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Baurecht (1)

Rechtsgrundlage: BauRG 1912; wichtige Novelle BGBl 1990/258

Definition (§ 1 BauRG): "... dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf [zB Haus] oder unter [zB Tiefgarage] der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben"

Wer kann BauR einräumen? – Heute (= nach Nov 1990) kann jeder Liegenschaftseigentümer ein BauR einräumen; früher konnten das nur die öffentliche Hand und Kirchen etc - daher geringere Bedeutung

Praktisches Beispiel: Gemeinde will einen Gewerbe- oder Industriebetrieb ansiedeln. Statt "Grundgeschenke" zu machen, kann sie ein Baurecht einräumen; Vorteil im Konkurs: Kein Verlust der Liegenschaft!

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Baurecht (2)

Zweck Eigentümer kann Liegenschaft verwerten, ohne sein

Grundeigentum aufgeben zu müssen Rares Bauland kann günstig vergeben und genutzt werden Bauberechtigter erspart sich Kaufpreis und zahlt nur BauR-Zins

Rechtliche Ausgestaltung BauR ist unbewegliche Sache; § 6 Abs 1 BauRG Errichtetes Bauwerk gilt als Zugehör des BauR und ist wie

dieses unbeweglich Eigentümer des Bauwerks ist der Bauberechtigte Das BauR entsteht durch Verbücherung im C-Blatt (§ 5) der

belasteten Liegenschaft; für das BauR wird eine eigene Baurechts-Einlage eröffnet. – Das BauR lastet auf dem ganzen GB-Körper

Beachte: Am Baurecht kann auch Wohnungseigentum begründet werden; § 6 a BauRG

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Baurecht (3)

BauR wird idR entgeltlich vergeben Bezahlung eines Bau(rechts)zinses § 3 Abs 2 BauRG: Wertsicherung nunmehr zulässig

Dauer: Nach § 3 Abs 1 BauRG - “Nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre“

Damit wird "Eigentum auf Zeit" geschaffen !

Nach Erlöschen Bauwerk fällt wieder an Grundstückseigentümer zurück;

§ 9 Abs 1 BauRG Ohne andere Vereinbarung erhält Bauberechtigter eine

Entschädigung von 1/4 "des vorhandenen Bauwerts“; § 9 Abs 2 BauRG

Liegenschaftseigentum lebt wieder voll auf

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Baurecht

Das Baurecht liegt gleichsam als selbständige rechtliche Folie über dem realen GrundstücksET

Es erhält eine eigene GB-Einlage Finanzierung zB durch Hypothek am Baurecht!

reales Grundstück

Baurecht BaurechtsV

Bauwerk (zB Haus oder Tiefgarage) ist Bestandteil des BauR ! BauR-Berechtigter

GrundstücksETÜ

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Baurecht, Superficies, Superädifikat (1)

Das Baurecht weicht vom römischrecht-lichen Grundsatz des superficies solo cedit (§ 297 ABGB) abWörtlich: Das Bauwerk weicht dem Boden; besser: Das Gebäude gehört dem Grundeigentümer

Voraussetzung des § 297 ABGB Bauwerk muß „in der Absicht aufgeführt werden,

daß [es] stets darauf bleiben soll“ Konsequenz: Gebäude = unbewegliche

Sache/Überbau

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Baurecht, Superficies, Superädifikat (2)

§ 435 ABGB: Superädifikat = Bauwerk auf fremdem Grund, „in der Absicht aufgeführt, daß [es] nicht stets darauf bleiben“ soll !

Eigentumserwerb erfolgt hier durch Urkundenhinterlegung bei Gericht; § 434 ABGB

Konsequenzen: Superädifikat = bewegliche Sache und (wie das BauR) sonderrechtsfähig

Ein Gebäude kann also in drei Rechtsformen errichtet werden, nämlich als:

Superficies; § 297 ABGB, Superädifikat; § 435 ABGB ↔ § 297 ABGB ! BauR; BauRG 1912

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Persönliche und Sachhaftung

Persönliche Haftung: Schuldner haftet mit seinem ganzen (auch künftigen) VermögenHistorisch: Nichtbezahlung hatte Folgen für Leib und Leben des Schuldners (Tötung, Versklavung) oder doch auf Freiheit (Schuldturm); Reste noch im 19. Jhd

Sachhaftung: Für eine Schuld/Forderung haftet nur eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache, nicht das ganze VermögenBeispiel: Dritter bestellt für die Schuld ein Pfand (Pfandbesteller); er haftet für die Schuld nicht persönlich, sondern nur mit dem Pfand(objekt)

Beachte: Das österreichische Privatrecht kennt keine reine Sachhaftung, vielmehr haftet neben der Sache immer auch der Schuldner weiter persönlich; Anders das SchwZGB: Gült; Art 847 ff und das dtBGB: Grundschuld (§§ 1191 ff) Hier haftet zB der LiegenschaftsETü nur mit der Liegenschaft, aber nicht persönlich

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Beschränkte Haftung Schuldner muß hier für Verbindlichkeiten nur mit einem Teil

seines Vermögens aufkommen. Wir unterscheiden:

System der Exekutionsbeschränkung: sog "cum-viribus" -Haftung; Gläubiger kann nicht in das

ganze Vermögen des Schuldners, sondern nur in eine bestimmte Vermögensmasse Exekution führen;

ZB: der Mj haftet für persönlich eingegangene Verpflichtungen nur mit dem Teil seines Vermögens, das ihm zur Verfügung überlassen wurde; § 39 Abs 1 Z 3 EO

System der Betragsbeschränkung: sog "pro-viribus" -Haftung; Schuldner haftet mit dem ganzen

Vermögen, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag; ZB: Übernehmer eines Vermögens haftet bis zu dessen Wert;

§ 1409 ABGB

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Angeld: § 908 ABGB (1)

§ 908 ABGB: "Was bei Abschließung eines Vertrages [im] voraus gegeben wird, ist ... nur als Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten..."

Das Angeld hat Sicherungsfunktion –Das zeigt sich vor allem an den Rechtsfolgen

"Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt; so kann die schuldlose Partei [entweder]

das ... empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes

zurückfordern“

Beachte: Die schuldlose Partei muß sich nicht mit dem Angeldverfall begnügen, sondern kann darüber hinaus auf Vertragserfüllung bestehen oder bei verschuldeter Unmöglichkeit Schadenersatz (wegen Nichterfüllung) verlangen

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Angeld: § 908 ABGB (2)

Das Angeld ist aber von der Anzahlung (zB des Kaufpreises) zu unterscheiden. – Nicht jede bei Vertragsschluß erbrachte Leistung ist also Angeld !

ZB nicht die nach § 20 KSchG beim Abzahlungsgeschäft fällige Anzahlung

Auslegungs-Kriterien der Rspr: Angeld wird nur bei kleineren Beträgen angenommen Im Zweifel ist das gegebene Angeld auf die zu

erbringende (Gesamt)Leistung anzurechnen Kombination von Angeld und Reugeld; § 910 ABGB

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Reugeld – Storno: §§ 909 - 911 ABGB

Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts

Reugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! Dieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen

des gesetzlichen Rücktrittsrechts unabhängig ! Nach § 909 Satz 3 ABGB nimmt aber bereits Teil-Erfüllung oder

Teil-Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR! Auch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist

Reugeld zu bezahlen Storno/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung;

praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen

Beachte: § 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht

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Konventionalstrafe (1) - Beispiel

Der Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden ...

Daher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, daß dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000 € Pönale zu zahlen habe.

Wie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ?– Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ?

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Konventionalstrafe (2)

Synonyma: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale Die KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des:

"entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten" Vertrags versprochen; und zwar als bestimmter Geldbetrag "anstatt des zu vergütenden

Nachteils"; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs)

Die Entrichtung der KonvStr befreit – es wäre denn so vereinbart – den Sch grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung!!; vielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden

Beachte: KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens-nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt

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Konventionalstrafe (3)

KonvStr setzt grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel !

§ 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterl MäßigungsR vor, "wenn [sie] vom Sch als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]"

Keiner richterlichen Mäßigung unterliegt die KonvStr, die ein Vollkaufmann versprochen hat (§§ 348, 351 HGB); aber Berücksichtigung von Sittenwidrigkeit: § 879 ABGB

Ist der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, kann nur die KonvStr gefordert werden;arg: "anstatt des zu vergütenden Nachteils...“ Anders im HR: Art 8 Nr 3 EVHGB

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§ 1336: Konventionalstrafe

(1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachtheiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.

(2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.

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Die Wertsicherung (1)

Wertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe

Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft.

Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert

Üblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart

WS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden

Rspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?)

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Wertsicherung (2) - Berechnung

Berechnungs- oder Aufwertungsformel nach der Statistik Austria:

EA = V

A = Index-Ausgangswert bei V-SchlußE = Index-Endwert im

AufwertungszeitpunktV = Valorisierungsfaktor

Beispiel: Mietzins bei V-Schluß (1.7.1997) = 250,- €

Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muß zum Aufwertungs-termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werdenVerbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2

Juni 2001: 107,2107,2102,2 = 1,05 250 x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab 1.7.2001

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Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel

EvBl 1976/231: Schwellwertklausel Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung:

"Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zurErreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt"

01 %

1,5 %

2,5 %2,1 % 0,5 % 0,8 %

5 %

Sept 1969 Okt 1970

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Schwellwertklausel - Vertragsauslegung

Definition: Nichtberücksichtigung von Indexschwan-kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 %

Beispiel: Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägrin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt:

"...daß sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem ... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben."

Streitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ?

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Schwellwertklausel - Urteil Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt:

Weil sich "schon aus dem Wortlaut ergebe, daß die Wertsicherung voll zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 % ... überschreite"

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: Weil der Vertragstext "nur dahin verstanden werden [könne],

daß auch wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen"

Der OGH schloß sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente:

"Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt ... darin, daß sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit..."

Eine "fortlaufend wirkende Sprungklausel" entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluß ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war

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Inflation im internationalen Vergleich

3,8

2,5

2,8

1

2

0,9

1,8

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

3,5

4

IRL NED ESP ÖST FRA D EU

Stand: Juni 2003

Quelle: E

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