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Rechtssubjekte: natürliche und juristische Person
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die natürliche Person
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Natürliche Person (1)
Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)
erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie
§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!
RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung
Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten
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Natürliche Person (2)
Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB
WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt
Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB - Spannungsverhältnis
Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale
PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG
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Todeserklärung: TEG 1950
Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)
Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):
Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in
gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht
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…für eigenes rechts-widriges Verhalteneinstehen zu müssen
GF... sich durch eigenesrechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
Geschäftsfähigkeit zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit
HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben
Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
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Geschäftsfähigkeit: Altersstufen
Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze
• Kinder bis 7 Jahre• unmündige Mje 7 bis 14 Jahre• mündige Mje 14 bis 18 Jahre
• Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre
Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG
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Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB
Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)
(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
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Geschäftsfähigkeit: § 170 ABGB
(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
SoWi VL- 10Bar
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Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre
Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:
selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten;
§ 21 Abs 1, 170 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG
Kleine Ausnahme nach § 170 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise
geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden
Pflichten rückwirkend rechtswirksam“
SoWi VL- 11Bar
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Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger
7 bis 14-jährige können sich: schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten:
Genauer § 170 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“
Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung =
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 170 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB
Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis
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Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):
selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig
Wichtige Ausnahmen: § 170 Abs 2 und § 171 ABGB „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und
Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“
„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen
SoWi VL- 13Bar
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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)
Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft- Erwerb einer Staatsangehörigkeit- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.
SoWi VL- 14Bar
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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)
Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage
SoWi VL- 15Bar
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Volljährigkeit im ABGB
Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB
Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 158 iVm § 183); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 231 - 234
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert
Volljährigkeit durch Eheschließung § 174 ABGB
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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein
Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit
Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 176 ABGB
Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung
SoWi VL- 17Bar
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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen
Kinder und unmündige Mj
... sind deliktsunfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit
Sind voll deliktsfähig
Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB
... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit
Bei vorübergehender Sinnesverwirrung
Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft
Mündige Mj
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Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Medizinische Behandlung § 173 ABGB
– Ab 14– Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der
Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 14 verboten schriftliche Einwilligung 14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person,
wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt
Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 16 verboten Schriftliche Einwilligung 16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
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die juristische Person
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Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit
§ 16 ABGB: NatP
§ 22 ABGB: Nasciturus
GesbR: §§ 1175 ff ABGB
OG/KG
Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen
GenossenschaftGmbH
AG Stiftung
Fonds
Verein
Beginn der jurP
Von der natürlichen Person zur juristischen Person
SoWi VL- 21Bar
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Juristische Person; § 26 ABGB
Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten
Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB
Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit
– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc
Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung
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Kriterien einer juristischen Person
Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung
Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB
Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)
zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH
Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung
SoWi VL- 23Bar
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Die Juristische Person und ihre Mitglieder
Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die
ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!
Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten!
Gilt insbesondere für Haftung der jurP!
Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!
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Privatrechtliche Gesellschaftsformen
GesBR§§ 1175 ff ABGB
Gesellschaften des URs
Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen)
Kapitalgesellschaften● AktG, GmbHG, GenG
Vereine● ideelle: VereinsG 1951 idF
BGBl 1993/257● wirtschaftl: Vereinspatent
1852, RGBl 253 Stiftungen
● nach BSFG 1974● nach Landesgesetzen● nach PStG 1993
Fonds● nach BSFG 1974● nach LandesGn
Keine Juristische Person:Keine Juristische Person: Juristische Person:Juristische Person:
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Arten juristischer Personen
Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche
oder juristische Personen Willensbildung nach
Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG,
politische Parteien
Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur
Begünstigte (Destinatäre) und Organe
Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers
ZB: Privatstiftungen, Fonds
JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag
oder einseitige Willenserklärung
ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung
JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder, Gemeinden,
Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc.
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Organtypen juristischer Personen
Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe:
Leitungsorgan Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung
ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft
Kontrollorgan ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder
Genossenschaft
Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an
ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalversammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG
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Organbestellung bei juristischen Personen
= Leitungsorgan
= Kontrollorgan
= Basisorgan
… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH
GeschäftsführerGeschäftsführer
Generalversammlung Generalversammlung23
bestellt
AufsichtsratAufsichtsrat
bestellt wählt
13
Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter
Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter13
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Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)
Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)
Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen !
Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !
Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF
– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !