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SoWi Ü 6- 1
... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! ... durch Vertrag: dies interpellat pro homine
zB: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura"
... durch Fälligstellung des Gläubigers= "Einmahnung“ iSv § 1334 ABGBBeachte: Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zB 1., 2. oder letzte Mahnung
... durch die "Natur der Leistung“: § 1418 ABGBzB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt, "Osterware“
... durch GesetzAlimente: § 1418 Satz 1 ABGB; Bestandzins: § 1100 ABGB; Entgelt beim Werkvertrag: § 1170 ABGB; Leibrente: § 1285 ABGB
Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit
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SoWi Ü 6- 2
Fälligkeit und Verzug
Zugang der "Einmahnung"= Fälligstellung bewirkt Fälligkeit
rechtzeitige Zahlungallenfalls Stundung
0 Uhr 0/24 Uhr 24/0 Uhr
Beginn desSchuldnerverzugs
folgender Tag
Zum Beispiel19h
Tag der Fälligstellung= Mahnung
Vertragsschluß
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SoWi Ü 6- 3
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer !
Der Verzug endet: wenn Gläubiger abnimmt und
–zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt Ebenso bei allfälliger Stundung
–Verzugsbeendende Vereinbarung
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SoWi Ü 6- 4
Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB
Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – contra legem § 1062 ABGB
Er hat nur ein Recht auf die Leistung! Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die
Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme hat
– zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG)– Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt zB
an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer
– Kauf auf Abbruch, „Humusfall“: JBl 1985, 746
Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht !
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SoWi Ü 6- 5
Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1
§ 1419 ABGB: > ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.<
Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner):
Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung
Gefahr geht auf Gläubiger über Aufwandsersatz
zB Verwahrungs- oder Transportkosten Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenen
Nutzen herausgeben, nicht auch den zu ziehen verabsäumten
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SoWi Ü 6- 6
Befreiungshandlungen (des Schuldners): Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung
nach § 1425 ABGB § 373 HGB:
–Gegenüber dem Bürgerlichen Recht erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentl Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise
–Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung
–Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung
Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2
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SoWi Ü 6- 7
§ 1419 ABGB
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
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SoWi Ü 6- 8
§ 373 HGB: Handelskauf. - Abs 1
(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
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SoWi Ü 6- 9
§ 373 HGB: Handelskauf. - Abs 2
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
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SoWi Ü 6- 10
§ 373 HGB: Handelskauf. - Abs 3 - 5
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadenersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
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SoWi Ü 6- 11
§ 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
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SoWi Ü 6- 12
Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB
Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug
Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“
Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit,
Verzug, Stundung und Kreditierung
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SoWi Ü 6- 13
Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug
Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten
zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden
Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB
Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen !
Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen
zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
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SoWi Ü 6- 14
Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:● entweder weiterhin Erfüllung verlangen
– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden
● oder vom Vertrag zurücktreten– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)
Beweislastumkehr des § 1298 ABGB● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen
Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)
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SoWi Ü 6- 15
Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug
Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB
Rücktrittserklärung ist formfrei Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -
anders bei der Gewährleistung;§ 933 ABGB
Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer
Rücktritt vom Vertrag (2)
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SoWi Ü 6- 16
Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein
Häufiger Fehler! Nachfrist muß lange genug sein, um die
vorbereitete Leistung erbringen zu könnenSinn:
"Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung
– Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich:
– bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein!– Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden
Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist
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SoWi Ü 6- 17
Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:
bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener
Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflcihtige)
Schuldner Unternehmer, so muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über
das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt
– Rechtsprechung: "Markisenfall"
Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ...
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SoWi Ü 6- 18
Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc
also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr
geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug
obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen
werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) !
§ 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB
Rücktritt (5) - Rechtsfolgen
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SoWi Ü 6- 19
Beispiele
§ 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG
§ 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag
§ 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag
Rücktritt (6) - Sonderregeln
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SoWi Ü 6- 20
Kein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrEVO) bei:- Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises
Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat"Normative Kraft des Faktischen"!
Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig
– Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrEVO wieder aus!
Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB
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SoWi Ü 6- 21
Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft:
ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die
Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird
Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ...
Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“
Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw
Fixgeschäft: § 919 ABGB
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SoWi Ü 6- 22
Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung uU noch möglich oder sinnvoll Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich
mitteilen!– Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen
Termingeschäft– Schuldner kann dem Gläubiger aber eine
verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Handelsrecht: § 376 HGB – Praxis wendet § 918
ABGB als modernere Regelung an Fixgeschäft im Konkurs: § 22 Abs 1 KO
Relatives Fixgeschäft
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SoWi Ü 6- 23
Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergebenund
Vom Gläubiger als Erfüllung angenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!
Schuldnerverzug Gewährleistung
Verzug
§§ 918 ff ABGB
Übergabe/Lieferung
Gewährleistung
§§ 922 ff ABGB
Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:
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SoWi Ü 6- 24
Sachverhalt: JBl 1988, 317Hausfrau bestellt Markise als Maßanfertigung (WerkV), vereinbarter Liefertermin 3 Wochen
Nach 2 Monaten fruchtlosen Wartens "storniert" die Bestellerin (ohne Nachfristsetzung)
Storno (idR Reugeld - § 908 ABGB) ist vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht gegen Bezahlung einer vereinbarten Summe; wichtig zB im Reisevertragsrecht. - Häufig falsche Verwendung des Begriffs
Antwort der Firma: "Bei einer Maßanfertigung ist ein Rücktritt nicht möglich! "; ein bestimmter Liefertermin wird nicht angeboten; 1 Monat später kommt Markise samt Rechnung über 17.500,- S (~ 1.272 €)
Rücktritt ist auch bei Werkverträgen von praktischer Bedeutung
Muß die Bestellerin den Vertrag zuhalten? (2)
Verbraucherrücktritt (1): Markisenfall
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SoWi Ü 6- 25
Rspr: Aufklärungspflicht des Unternehmers gegenüber rechtsunkundigen Verbrauchern über Notwendigkeit der Nachfristsetzung
Skizze: angemessene Nachfrist Gläubiger (= Bestellerin/Verbraucherin) erklärte (im
Markisenfall) Rücktritt ohne Nachfristsetzung Schuldner (= Unternehmer): Trifft Pflicht zur
Aufklärung über die Notwendigkeit einer angemessenen Nachfristsetzung, in der dann die Leistung zu erbringen ist
OGH betrachtet die faktisch gesetzte Nachfrist als bereits verstrichen; Klage des Unternehmers wurde abgewiesen Skizze
Verbraucherrücktritt (2): Markisenfall
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SoWi Ü 6- 26
Verbraucherrücktritt - Angemessene Nachfrist?
Fälligkeit
Vertragsschluß
Rücktrittswirkung
Rücktrittserklärung + angemessene Nachfrist
Verzug
Rückabwicklungex tunc
OGH (JBl 1988, 318): Überschritt ein Schuldner ... [die] ursprünglich vorgesehene Lieferfrist bereits um rund das Doppelte, [und] hatte nach den Umständen des Falles die Erfüllung spätestens innerhalb einer Woche ab Beginn der Nachfrist zu erfolgen, war das Erfüllungsanbot der Kl demnach verspätet. Denn der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst. Das Erfüllungsbegehren der Kl war demnach unberechtigt.
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SoWi Ü 6- 27
Nach § 1417 iVm § 904 und § 1334 ABGB sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden
„Einmahnung“ = Fälligstellung führt Fälligkeit herbei formfrei, auch befristet, enthält klares
Leistungsbegehren Eintritt des Verzugs
… mit Ablauf des dem Zugang der Einmahnung folgenden Tages; § 1334 ABGB
Fälligstellung (= Einmahnung), Fälligkeit, Verzug
Siehe Skizze: Fälligkeit und Verzug
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SoWi Ü 6- 28
Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1)
Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden<
Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; Textierung schwach !
§ 1333 ABGB Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei
Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei
Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %)
Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinauszB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen
BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002
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SoWi Ü 6- 29
Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2)
Neuer Wortlaut des § 1334 ABGBbesitzt nicht mehr die Präzision der Vor-Fassung (III. TN)
Fälligkeit wird näher bestimmt: Grundregel: Schuldner hat >ohne unnötigen Aufschub
nach der Erfüllung durch den Gläubiger< zu erfüllen Oder (bei entsprechender Vereinbarung):
– nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers
– Nach Eingang der Rechnung oder– Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?)
Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus)
BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002
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SoWi Ü 6- 30
Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3)
Verbot des sog ultra alterum tantum:Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf !
Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen:
Nichtunternehmer – Für sie gilt diese Regel weiterhin Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) –
Für sie keine Anwendung ! Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden
Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden
BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002
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SoWi Ü 6- 31
(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen.
§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht
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SoWi Ü 6- 32
... Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung)
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SoWi Ü 6- 33
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem
Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 € oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 € nicht übersteigt.
§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung 2)
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SoWi Ü 6- 34
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung 3)
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SoWi Ü 6- 35
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.
§ 877 ABGB
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SoWi Ü 6- 36
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Tunlichkeit versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 - 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beigerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden.
§ 904 ABGB
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SoWi Ü 6- 37
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.
§ 912 ABGB
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SoWi Ü 6- 38
§ 918 ABGB
(1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.
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SoWi Ü 6- 39
Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
§ 919 ABGB
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SoWi Ü 6- 40
§ 921 ABGB
Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.
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SoWi Ü 6- 41
§ 933 ABGB: Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung
(1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde.
(2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat.
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SoWi Ü 6- 42
§ 1100 ABGB; Zins.
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.
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SoWi Ü 6- 43
§ 1285 ABGB
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.
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SoWi Ü 6- 44
§ 1298 ABGB
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 Schlagwörter Beweislastumkehr, Vermutung des Verschuldens, Vertragsverletzung
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SoWi Ü 6- 45
(1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachtheiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
(2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.
§ 1336 ABGB (Conventional-Strafe).
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SoWi Ü 6- 46
§ 1417 ABGB
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904).
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SoWi Ü 6- 47
§ 1418 ABGB
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.
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SoWi Ü 6- 48
§ 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
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SoWi Ü 6- 49
§ 1435 ABGB
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
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SoWi Ü 6- 50
§ 1447 ABGB: Untergang der Sache
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Werth derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muß aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht. .
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SoWi Ü 6- 51
§ 376 HGB
(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
Barta
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SoWi Ü 6- 52
§ 376 Abs 3,4 HGB
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zu Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Barta
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SoWi Ü 6- 53
§ 22 Abs1 KO
b) Fixgeschäfte. (1) War die Ablieferung von Waren, die einen
Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
Barta
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SoWi Ü 6- 54
4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Artikel 8, Nr 21.
Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Übergabe der Ware
„Hat der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet [nach österr Terminologie: kreditiert !], so steht ihm ein Rücktrittsrecht nach § 918 [ABGB] nicht zu.“
Barta
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SoWi Ü 6- 55
GWL
Barta
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SoWi Ü 6- 56
Gewährleistung „neu“ (1)
Neue „Reihung“ der Rechtsbehelfe:§ 932 Abs 1 ABGB
Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden
Austausch der Sache
(Angemessene) Preisminderung oder
Wandlung (Aufhebung des Vertrags)In der neuen Reihenfolge zeigt sich keine Besserstellung der Verbraucher
Barta
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SoWi Ü 6- 57
Gewährleistung „neu“ (2)
§ 932 Abs 2 ABGBÜbernehmer kann: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch
verlangen Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind
unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenDann gilt § 932 Abs 4 ABGB Folie 3
Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken
Barta
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SoWi Ü 6- 58
Gewährleistung „neu“ (3)
§ 932 Abs 4 ABGB
Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand verbunden sind, kann der Übernehmer: Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger
Mangel vorliegt Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder
Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer
Barta
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SoWi Ü 6- 59
Gewährleistung und Schadenersatz (1)
§ 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht
dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der
Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer
Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer
Barta
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SoWi Ü 6- 60
Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden
Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein
Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten
Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich
Gewährleistung und Schadenersatz (2)
Barta
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SoWi Ü 6- 61
§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff
Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1
Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.
Barta
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SoWi Ü 6- 62
Gewährleistung (1)
Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für
Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften
Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung
Gesetzliche Sonderregeln Zession: § 1397 ABGB Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB Mängelrüge: § 377 HGB § 9, 9a und 9b KSchG
Barta
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SoWi Ü 6- 63
Gewährleistung (2) – Allgemeines/1
Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe vorliegen:
Die Gewährleistungsfrist beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB
Die Beweislast lag bisher beim Käufer – nunmehr: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung
Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich
geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB
GWL ist nachgiebiges Recht In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG !
Barta
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SoWi Ü 6- 64
Gewährleistung (3) – Allgemeines/2
Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB
Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“
Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG
Vertraglich vereinbart Mangel kann erst während der Garantiefrist
entstehen und muß bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden!
... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist
Barta
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SoWi Ü 6- 65
Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen
– Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB
Geteilte Beweislast bei Zusicherung:– Der Käufer hat die Zusicherung– der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen;
– Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit
Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel
Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf"
Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB
Barta
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SoWi Ü 6- 66
Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war
Privatrechtliche Mängel– Grundstück ist mit Servitut belastet– Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von
Musikkassetten Öffentlichrechtliche Mängel
– Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung– Fehlende Baugenehmigung
Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit !– Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der
Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB
Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua
Barta
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SoWi Ü 6- 67
Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo) vgl
jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre (wie bisher) Tiermängel: 6 Wochen (wie bisher)
Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe
– bei geheimen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften: ab Erkennbarkeit
– bei Liegenschaften: immer ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit Im Handelsrecht: § 377 HGB – „unverzüglich“
Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB
Barta
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SoWi Ü 6- 68
Kaufmännische Mängelrüge (1)
Regelungsort: § 377 HGB Voraussetzung: zweiseitiger Handelskauf,
d.h. ein Kauf unter Kaufleuten Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGB-
Gewährleistung Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit
Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Besteht aus zwei Teilen:
Unverzügliche Untersuchungspflicht – zB durch Stichproben, Sachverständige– Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und
Unverzügliche Anzeigepflicht des Käufers– Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!
Barta
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SoWi Ü 6- 69
Kaufmännische Mängelrüge (2)
Mängelrüge ist Dispositivrecht ! Regelung ist abdingbar und modifizierbar
– zB in AGB oder Rahmenverträgen– zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels
eingeschriebenen Briefes"
Bei Versäumnis der "Mängelanzeige“: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im
Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen!