Bild- und FotorechtDie Basics im Überblick
Welche Bilder darf ich im Blog veröffentlichen, auf Facebook teilen oder an mein Pinterest-Board heften – und was muss ich dabei beachten? In Zeiten von Facebook & Co. ist es unkompliziert wie nie, Bilder und Fotos einfach weiterzuverwenden. Doch so verlockend die Nutzung fremder Inhalte ist, so teuer kann sie werden. Machen Sie sich deshalb unbedingt vorher mit den Grundlagen des Bild- und Fotorechts vertraut. Zu den Rechten, die Sie beachten müssen, gehören• Urheberrechte,• Markenrechte,• Recht am eigenen Bild von Personen und• Eigentums- und Hausrechte In dieser Präsentation sind die wichtigsten Punkte, die Sie im Blick haben sollten, stichwortartig zusammengestellt. Ausführlich erklärt und mit vielen Fallbeispielen und Checklisten versehen, finden Sie diese Inhalte – und viele weitere – im Buch Social Media Marketing und Recht von Thomas Schwenke, erschienen im O’Reilly-Verlag.
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Urheberrechtsschutz
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LichtbildwerkeWas macht ein Lichtbildwerk aus?• Individueller, persönlicher, kreativer Einsatz von Fotografiertechniken• Motivnachstellung ist nicht erlaubt• Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber
§ 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG
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LichtbilderWas macht ein Lichtbild aus?• Jeder Schnappschuss unabhängig von der Qualität• Motivnachstellung ist erlaubt• Schutz bis 50 Jahre nach Erstellung
§ 72 UrhG
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GrafikenWas macht schützenswerte Grafiken aus?• Individuell und persönlich• Geringe Schutzschwelle – sobald mehr als einfache Striche• Schutz bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers
§ 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG
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©-HinweisWelche Bedeutung hat ein Copyright-Hinweis?• Keine Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz• Urheberrechtsschutz entsteht automatisch• (Widerlegbare) Vermutung: Wer als Urheber bezeichnet ist, ist tatsächlich
Urheber
§ 10 UrhG
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Einwilligungsbedürftige Bildernutzung
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VervielfältigungWas gilt als Vervielfältigung?• Alle Kopiervorgänge (auch Screenshot)• Egal, ob ganzes Werk oder nur ein Ausschnitt kopiert wird• Auch bei Kopie auf fremdem Server (z.B. Facebook)
§ 16 UrhG
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Öffentliche ZugänglichmachungWas gilt als öffentliche Zugänglichmachung?• Embedding, Framing, Hotlinking• Auch wenn keine Kopie erstellt, sondern auf Originaldatei zugegriffen wird• Gerichte: Urheber darf bestimmen, wo sein Bild auftaucht
§ 19a UrhG
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BearbeitungWas gilt als Bearbeitung?• Zuschneiden, Retuschieren, Einsatz von Bildfiltern• Alles, außer bloßem Verkleinern und Vergrößern• Einwilligung zur Bearbeitung muss zusätzlich zur Nutzungsberechtigung
eingeholt werden
§ 23 UrhG
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UrhebernennungWas ist zu beachten? • Nennung gehört grundsätzlich neben das Bild; bei Präsentationen,
Sammelwerken, Designs ins Quellenverzeichnis• Ein Verzicht auf Namensnennung muss zusätzlich zur
Nutzungsberechtigung eingeholt werden
§ 13 UrhG
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EinwilligungWorauf sollte man achten?• Form der Einwilligung
– Auch mündlich möglich, aber Nachweisschwierigkeiten– Lieber schriftlich, unter Zeugen oder notfalls nachträgliche Bestätigung, z.B.
per E-Mail, einholen
• Achtung: Geplante Nutzung genau bezeichnen– Wo wird das Bild genutzt?– Durch wen wird das Bild genutzt?– Wird es privat oder geschäftlich genutzt?– Wird es bearbeitet?
• … und sicherstellen, dass der Adressat die Rechte an dem Bild hat
§ 31 UrhG
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Beispiel einer EinwilligungsanfrageHallo .....,
wären Sie damit einverstanden, wenn ich Ihr Bild „Strand in Tasmanien“, „http://bild-URL...“ in unserem Blog „http://blog-URL...“ und auf unserer Facebookseite „http://facebook-URL…“ verwenden würden?
Wir würden das Bild dafür gerne etwas zuschneiden.
Es ist ein geschäftliches Blog unseres Reisebüros. Wir möchten mit dem Bild einen Beitrag über die Schönheit Tasmaniens illustrieren.
Falls Sie das Bild nicht selbst erstellt haben, könnten Sie uns die Kontaktadresse der oder des Fotografen(in) mitteilen?
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Bildernutzung, die keiner Einwilligung bedarf
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Berichterstattung über Tagesereignisse• Bilder tauchen im Rahmen eines öffentlich relevanten Ereignisses auf• Sobald dieses kein Tagesereignis mehr ist, müssen die Bilder aus dem
Onlinearchiv entfernt werden (z.B. aus Blogartikeln, je nach Bedeutung des Ereignisses, nach 3-6 Monaten gelöscht werden)
§ 50 UrhG
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Bildzitate• Selten möglich und kompliziert• Nur als Beleg über geistige Auseinandersetzung mit dem Bild selbst
(z.B. Rezension eines Gemäldes)• Aufnahme des besprochenen Bildes muss selbst gemacht oder mit Einwilligung des
Fotografen genutzt werden (Erklärung)• Nennung des Urhebers und URL zum Bild
§ 51 UrhG
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Privatnutzung• Im Netz kaum möglich• Nutzung auf einer jedermann zugänglichen Website ist nicht mehr privat• Bezeichnung als „privat“ (wie in Beispiel oben) hilft nicht
§ 53 UrhG
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PanoramafreiheitWann gilt die Panoramafreiheit?• Von öffentlicher Straße/Platz ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter) aufgenommen• Abgebildetes Werk ist bleibend (wird nicht abgebaut, z.B. war die
Reichstagsverhüllung nicht bleibend)• Keine Bearbeitung des aufgenommenen Motivs• Namensnennung, soweit ersichtlich
§ 53 UrhG
Im Rahmen einer Aktion vorübergehend aufgestellte Zeichnungen sind nicht bleibend, d.h. nicht von der Panoramafreiheit erfasst. Das heißt, die Künstler müssten um ihre Einwilligung gebeten werden.
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Unwesentliches BeiwerkWas gilt als unwesentliches Beiwerk?• Motiv taucht zufällig in einer Fotografie auf• Motiv ist für die Fotografie nicht prägend, d.h. es kann ausgetauscht
werden, ohne dass das die Bildwirkung beeinträchtigt
§ 57 UrhG
Dieses T-Shirt-Motiv ist zufällig im Bildund könnte durch ein anderes ersetzt werden. Es ist also unwesentliches Beiwerk.
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Personen als Motiv(Das Recht am eigenen Bild)
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Erkennbarkeit• Wenn eine Person auf einem Bild erkennbar ist, benötigt man in der Regel
ihre Einwilligung, wenn man es veröffentlichen möchte. •Die Erkennbarkeit für Freunde und Familie reicht dabei aus
§ 22 KunstUrhG
Erkennbarkeit kann trotz schwarzer Balken auch aufgrund von Umständen, Accessoires oder Körpermerkmalen vorliegen
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Ausnahme: Bildnis der ZeitgeschichteWann handelt es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte?• Aufnahme im Rahmen eines öffentlich relevanten Ereignisses (politisch,
gesellschaftlich)• Keine Verletzung der Privatsphäre (z.B. dürfen nicht die Kinder von
Politikern abgebildet werden)
§ 23 KunstUrhG
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Ausnahme: VersammlungenWann greift diese Ausnahme? • Innere Verbundenheit der abgebildeten erforderlich (Demonstration,
Konzert, etc.)• Nicht lediglich mehrere Personen auf dem Bild (U-Bahn)• Kein „Herausschießen“ einzelner Personen
§ 23 KunstUrhG
Ein Konzert ist eine typische Versammlung. Jedoch dürfen die Personen ohne Einwilligung nur als Gruppe (hier im Hintergrund) abgebildet und nicht herausgehoben werden (wie hier die Person links im Vordergrund)
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Unwesentliches BeiwerkWann gelten Personen im Bild als „unwesentliches Beiwerk“?• Person(en) taucht/en zufällig in einer Fotografie auf• Person ist für die Fotografie nicht prägend, d.h. sie könnte ausgetauscht
werden, ohne dass das die Bildwirkung beeinträchtigt
§ 23 KunstUrhG
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Markenrechte
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MarkenrechteWorauf ist zu achten?• Verwechslungsgefahr oder Imageausbeutung vermeiden – etwa den falschen
Eindruck der Zusammenarbeit mit dem Markeninhaber (z.B. wenn eine freie Autowerkstatt prominent BMW-Autos auf der Homepage zeigt)
• Markenprodukte sind als Beiwerke zulässig (zufällig im Bild und nicht für das Bild prägend)
• Abbildung von Markenprodukten zu Verkaufs- und Verlosungszwecken ist ebenfalls zulässig
§ 23, 24 MarkenG
Ein Markenprodukt darf abgebildet werden, wenn es verkauft oder verlost wird.
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Eigentums- und Hausrechte
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HausrechtWas ist zu beachten?• Vor geschäftlicher Nutzung von auf Privatgrundstücken und in Privaträumen erstellten
Bildern muss der Hausherr gefragt werden• Privat ist alles, was keine öffentliche Straße/Platz ist (z.B. sind Bahnhof, Zoo,
Konzerthalle, umzäunte Park- und Schlossanlagen privat)• Zusätzliche Einschränkungen durch Hausordnung/AGB sind möglich
§ 903 BGB
Vor der geschäftlichen Nutzung von in Zoos gemachten Bildern ist immer einer Einwilligung der Zoobetreibers einzuholen. Per AGB des Zoos (z.B. Fotoverbotsschilder) kann auch die private Nutzung untersagt sein.
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Spezialfragen
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VeranstaltungenWas ist grundsätzlich zu beachten?• Hausrecht: Bei Veranstaltungen auf Privatgrundstücken muss der Hausherr um Erlaubnis
gefragt werden• Recht am eigenen Bild: Abgebildete Personen müssen gefragt werden, außer sie werden
als Gruppe abgebildet• Schutz ausübender Künstler: Bei Tanz- & Schauspielperformances müssen auch die
Bühnendarsteller um Erlaubnis gebeten werden
Bei Veranstaltungen muss eine Vielzahl von Rechteinhabern berücksichtigt werden.
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Abbildungen von Mitarbeitern• Recht am eigenen Bild: Abgebildete Mitarbeiter müssen um Einwilligung
gebeten werden• Mitarbeiter müssen nur dann zustimmen, wenn ihr Beruf dies erfordert
(z.B. PR-Sprecher)• Nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter aus dem Unternehmen müssen
ihre Bilder entfernt werden
§ 22 KunstUrhG
Von Mitarbeitern erstellte Bilder• Der Arbeit- oder Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte, ohne zusätzliche
Vergütungspflicht,• … aber nur, wenn die Bilder im Rahmen des Arbeits- oder Dienstauftrags
erstellt wurden• Besser vertraglich vorab regeln!
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§ 43 UrhG
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Vorschaubilder in Social Media• Es handelt sich dabei um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung und
öffentliche Zugänglichmachung• Indiz für Erlaubnis: Sharingbuttons neben den Bildern• Gefahr: Der Autor hat evtl. nicht das Recht, die Erlaubnis zu geben• Dazu ist uns bereits eine Abmahnung bekannt!
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Kuratierung• Meint die Zusammenstellungen von Bildern im Blog, Pinterest, etc.• Es handelt sich dabei um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung &
öffentliche Zugänglichmachung• Geringes Risiko bei Pinterest, da schwer zu entdecken; hohes Risiko in
Blogs, da einfach zu entdecken
§ 43 UrhG
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Stockbilder-Archive• Wichtig: Lizenzbedingungen und AGB lesen!• Besonders wichtig: Pflichten zur Quellenangabe beachten, da bei Verstoß
Urheberrechtsverletzung• Nachfragen, ob Einsatz in Social Media zulässig ist
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Haftung für Dritte
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Haftung für Nutzerinhalte• Es gilt das sogenannte „Haftungsprivileg“ für die von Nutzern eingestellten Inhalte
(z.B. Bilderupload auf Facebook-Chronik):• Der Seitenbetreiber ist erst ab Kenntnis der Urheberrechtsverletzung durch den
Nutzerupload (z.B. Benachrichtigung des Urhebers) zur unverzüglichen Entfernung des Bildes verpflichtet
• Kein Haftungsprivileg, wenn in den AGB wirtschaftliche Verwertungsrechte an Nutzerinhalten eingeräumt oder Nutzeruploads manuell vorsortiert werden
§§ 7, 10 TMG
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Haftung für DienstleisterSie haften auch für fremde Inhalte, die Sie erworben haben (etwa aus einem Stockarchiv) oder die in Ihrem Auftrag erstellt wurden (etwa durch eine Agentur). • Zuerst eigene Haftung des Bildverwenders• Gilt auch bei Unwissenheit (kein Schutz des guten Glaubens in eine Nutzungserlaubnis)• Bildverwender kann versuchen, Kosten bei den anderen Personen in der „Rechte-“ bzw.
„Verletzerkette“ (siehe Bild) geltend zu machen
Eine typische Verletzerkette: Der Fotograf stellt urheberrechtswidrig ein Bild bei einem Stockbilderarchiv ein, das das Bild einer Werbeagentur überlässt, die es für ihren Kunden einsetzt. Der Kunde wird vom Inhaber der Rechte am Bild abgemahnt und trägt die Abmahnungskosten. Diese Kosten darf er bei der Agentur geltend machen, die die Kosten ebenfalls in der Kette zurückreichen darf.
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Rechtsfolgen bei Verstößen
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Typische Folgen bei Verstößen• Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung• Bei Nichtbefolgung Gerichtsverfahren• Schadensersatz• Abmahnungskosten Geschäftlich: ca. 1.400 € pro Bild• Abmahnungskosten Privat: ca. 800 € pro Bild
§ 97 UrhG
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Verhalten bei AbmahnungWas können Sie im Fall eines Falles tun?• Nicht weglegen und Zugang bestreiten: Der Abmahnende muss den Zugang der Abmahnung nicht
nachweisen• Anwalt konsultieren, um Kosteneinschätzung bitten. Eine Unterlassungserklärung nicht selbst
abändern, da es auf einzelne Worte ankommt!• Kosten sind mit Anwalt oft nicht höher als ohne, da ein Anwalt i.d.R die Forderungen der Gegenseite
senken kann
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Checkliste:2 Fragen vor jeder Bildernutzung
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Frage 1: Habe ich das Recht, das Bild für den geplanten Zweck zu nutzen? (Recht am Bild)• Ist das Bild urheberrechtlich geschützt?• Habe ich eine Einwilligung/Lizenz?• Oder liegt eine gesetzliche Ausnahme vor?
Frage 2: Habe ich das Recht, das Motiv des Bildes für den geplanten Zweck zu nutzen? (Recht am Motiv)• Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke• Abbildung von Personen• Abbildung fremden Eigentums• Abbildung fremder Markenprodukte
Möchten Sie mehr zum Bild- und Fotorecht erfahren? Und möchten Sie wissen, was Sie beim im Umgang mit Social Media noch beachten sollten (u.a. in den Bereichen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Impressums-, Datenschutz-, Äußerungs- und Haftungsrecht)?
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Social Media Marketing & RechtThomas SchwenkeFebruar 2012 ISBN 978-3-86899-142-0576 Seiten, broschiert
Auch als E-Book in den Formaten PDF oder EPUB erhältlich
Website zum Buch Social Media Marketing & Recht: http://smmr-buch.de
Das Buch beim O‘Reilly-Verlag: http://www.oreilly.de/catalog/smmrechtger/index.html
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Ausgewählte Rezensionen„Das Buch Social Media Marketing & Recht ist meiner Meinung nach das derzeitige Standardwerk, wenn es um rechtliche Themen im Social Web geht. [...] auch für Blog-Betreiber.“Social Media Marketing & Recht – Buch-Review von Peer Wandiger auf Selbständig Im Netz
„Lebendigkeit und Klarheit des Schreibstils sind große Qualitäten von Thomas Schwenke. Er schafft es, komplexe und komplizierte juristische Inhalte in bestens verständlicher Alltagssprache zu vermitteln […].“Für die Handbibliothek jedes Online-Aktiven: Das Buch ‘Social Media Marketing & Recht’ von Thomas Schwenke von Elke Feing bei Deutsche Startups
Das Buch ist allen, die mit Social Media zu tun haben und insbesondere einen zusammenfassenden Überblick über die Rechtsfragen dieser Kommunikationsformen gewinnen möchten, dringend zu empfehlen.Buchvorstellung – Thomas Schwenke: Social Media Marketing & Recht von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in JurPC
Weitere Rezensionen
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Quellenangaben• Folie 3 - Links: Edward Hopper, »Morning Sun«, 1952; rechts: Leopold-Feigenbutz-Realschule Oberdingen.• Folie 4 – „Schnappschuss: Buch im Karton“, Thomas Schwenke, 2012• Folie 5 – „Content Management System (CMS) Icon Set (12 Free Icons)”, Smashing Magazine, 2012• Folie 6 – “Fern + Sea = NZ”, Sebastian Dramburg, 2008• Folie 8 – “Mt. Taranaki”, Sebastian Dramburg, 2008• Folie 10 – „Strand in Tasmanien“, Thomas Schwenke, 2008• Folie 15– Warholian: WarholianPics http://www.flickr.com/photos/warholian/4748807542, CC BY-ND
http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/ • Folie 16 – „Bildzitat Yps-Heft“, Quelle zitiertes Bild: Egmont Ehapa Verlag, http://yps.de, Quelle Fotografie des zitierten Bildes: René
Walter, Nerdcore.de• Folie 18 – „Bilder im Rahmen eine Antikriegsdemo in Wellington, NZ “ – Diverse Künstler, Einwilligung erfragt, Fotografie Thomas
Schwenke, 2008• Folie 19 – „Focus Cover“, Focus http://focus.de, Ausgabe 21/2006• Folie 21 – „Buchsignierung bei Facebook-Camp“, Bild: Malte Kauck, https://www.facebook.com/HamburgFotografiert 2012, Model:
Thomas Schwenke• Folie 22 – „Angela Merkel” europeanspeopleparty http://www.flickr.com/photos/eppofficial/4405490861, CC BY
http://creativecommons.org/licenses/by/2.0• Folie 23 – „Konzert“ – Fotografie Thomas Schwenke, 2010, Model: René Kühnel• Folie 24 – „Brücke in Mostar“ – Thomas Schwenke, 2011• Folie 26 – „Bitburger Werbeanzeige“ – Bitburger Braugruppe GmbH, http://www.bitburger.de• Folie 28 – „Elefant“ – Thomas Schwenke, 2011• Folie 36 – “Nutzergeneriertes Bild”, Gamestar 11/2011• Folie 37 – “Yellow Eyed Penguin”, Sebastian Dramburg, 2008
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Rechtliche Hinweise• Diese Präsentation wurde nach bestem Wissen anhand des im Zeitpunkt der Erstellung geltenden
Rechtsstandes erstellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben. • Die rechtlichen Gesichtspunkte sind zum Teil für Präsentationszwecke vereinfacht ausgedrückt.• Bei den Fällen kann es sich um fiktive Beispiele handeln.
• Verantwortlich für den Inhalt ist:
Rechtsanwaltskanzlei Thomas SchwenkeBundesplatz 810715 BerlinTelefon: 030/91498012Fax: 030/91 55 2039Email: [email protected]ändiges Impressum: http://rechtsanwalt-schwenke.de/service/impressum/
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Thomas Schwenke• Rechtsanwalt. LL.M. (Auckland), Dipl. FinWirt(FH)• Studium in Deutschland & Neuseeland• Tätigkeit in Agentur für Marketing & Design• Rechtsanwalt in Berlin• Gewerblicher Rechtsschutz, Marketing, Datenschutz
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Seite zum Buch Social Media Marketing & Recht: http://smmr-buch.de
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