elemente eines abwehrdispositives mit praxisbeispielen · dozent: rechtsanwalt prof. dr. othmar...

54
Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank Blockseminar Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen vom 4. - 8. April 2011 Universität St. Gallen

Upload: others

Post on 05-Sep-2019

4 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Dozent:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar StrasserTitularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht

an der Universität St. Gallen (HSG)General Counsel Zürcher Kantonalbank

Blockseminar Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen

vom 4. - 8. April 2011

Universität St. Gallen

Page 2: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

2

Übersicht©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Organigramm der Bank

• Organisation der Fachstelle Geldwäscherei

• Gesamtbankweite Organisation für die Bekämpfung der Geldwäscherei

• Vorgehensweise und technische Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

• Fälle aus der Praxis

Page 3: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

3

Organigramm der Bank©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

Organisation der Zürcher Kantonalbank per 31.12.200 9

Page 4: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

4

CEO

General Counsel

Grosskredite(Multi-nationals)

AGB-Projekte

KonzernGovernance

Risikomgt un-abhängig vom

Einzelfall

Dienste(Sekretariat)

RegionenKreditfach-

führung

Private BankingFondsgeschäft

ArbeitsrechtDatenschutz

GeldwäschereiEmbargo-

massnahmenKorruption

Steuern(Corporate Tax)

InvestmentBanking

• Asset Mgt• Handel• Kapitalmarkt

Back-OfficeIT

Amts- und Rechtshilfe

VollstreckungBasisprodukte

Wettbewerbsrecht

Personalbestand per 31.01.2011:

42 Juristinnen/Juristen1 Betriebswirtin8 Studierende der Rechtswissenschaft6 Paralegal

(kaufmännische Grundausbildung)7 Assistentinnen/Sekretariat 64 Total

© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Organigramm der Bank

Page 5: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

5

Gesamtbankweite Organisation für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Linienorganisation Risikomanagement Ausschüsse und Komitees

1. LoD

Risikobewirtschafter

Risiko- und Compliance-Funktion

Compliance-LinieCRO-Linie

2. LoD

3. LoD

Präventives Risiko-management

Risikokontrolle

Generaldirektion

Bankrat und Bankpräsidium

CEO

Risikomanagement-Ausschuss

Prüfungsausschuss

Konfliktausschuss 1)

CRO CROGD 1. LoD

CEO CRO

CEOCFO

General Counsel General Counsel

Risikoausschuss 2)

Vertreter

CRO-Linie

Komitees

Vertreter

CRO-LinieCompliance-Linie

VertreterRisikobewirtschafter

VertreterRisikobewirtschafter

General Counsel

Risikoinventar undRisikosteuerungs-

tools

PräventivesManagement vonCompliance-Risiken

im Einzelfall

1) Eskalationsorgan ist das Bankpräsidium 2) Eskalationsorgan ist die Generaldirektion

Risikomgt losgelöst vom

Einzelfall

© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Page 6: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

6

Interne OrganisationAufgabengebiete der Fachstelle Geldwäscherei

© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

• Bekämpfung der Geldwäscherei

• Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

• Bekämpfung der Korruption

• Einhaltung der Embargomassnahmen

• Bekämpfung interner Betrug

Page 7: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

7

Interne OrganisationFachstelle Geldwäscherei

© Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.4.2011

• Gesetzgebung/Regulierung/Weisung• Meldungen/Sperren• Mitglied AG SBVg/FINMA

LeiterStv Leiter

• Ermittlungen bei Geldwäschereiverdacht (GwG, StGB) und anderen Verstössen gegen die Regelwerke

• Verarbeitung Meldungen Strafuntersuchungen, LSU und öffentliche Quellen

• Überwachung/Bearbeitung Embargogesetzgebung, Terrorlisten

• Stellungnahme/Überwachung Delegation VSB/GwV-FINMA

• Bearbeitung Patriot Act und AML-Bestätigungen

Team 1: Ermittlungen/Abklärungen

• Konzeptgestützte Überwachung

• Stichprobenweise formelle und materielle Kontrolle der Eröffnungsakten definierter Neukunden

• Stichprobenweise Kontrolle definierter Kunden (KYC-Profile) und Transaktionen aufgrund Pendenzen mlds

• Modellierung mlds

• Risikobeurteilung und Entscheidung über das weitere Vorgehen

Team 2: Überwachung/Kontrolle

• Fachverantwortung für IT-Systeme:Transaktionsüberwachung und Geld-wäschereidatenbank

• Systemgestützte Dokumentation und Archivierung

Team 3: IT-Systeme

Personalbestand:5 Rechtsanwälte/Juristen2 vakant2 Paralegal (stud.iur)9 Total

Page 8: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

8

Interne OrganisationGesamtbank

© Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.4.2011

Fachstelle Geldwäscherei (VRG)

Recht Steuern & Compliance (VR)

Geldwäschereiverantwortlicher GE P/Privatkunden

1. Geldwäschereiverantwortliche der Module und Bereiche

2. Vorgesetzte Stelle im Visums-prozess mlds

Geldwäschereiverantwortlicher GE F + I/Firmen + Institutionelle

1. Geldwäschereiverantwortliche der Module und Bereiche

2. Vorgesetzte Stelle im Visums-prozess mlds

Kundenbetreuer

Delegierte

Geldwäschereiverantwortlicher GE W/Private Clients

1. Geldwäschereiverantwortliche der Module und Bereiche

2. Vorgesetzte Stelle im Visums-prozess mlds

Geldwäschereiverantwortlicher Zahlungsverkehr

1. Geldwäschereiverantwortliche der LP-Bereiche

2. Speziell ernannte Verantwortlicheder GE L

Kundenbetreuer

Delegierte

Kundenbetreuer

Delegierte

Kundenbetreuer

Delegierte

Page 9: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Sachverhalt: Anfrage an die Fachstelle, ob im vorliegenden Fall eine PEP Kundin der Bank ist bzw. wird

© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

9

Page 10: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Ermittlung und interne Kennzeichnung der Geschäftsbe-ziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 Abs. 4 GwV-FINMA)

• Informatikgestützte Transaktionsüberwachung(Art. 13 und 19 Abs. 2 GwV-FINMA)

���� Geschäftsbeziehungen im KYC-Profil

• Festhalten der zusätzlichen Abklärungen (Art. 14 GwV-FINMA)

���� Transaktionen im Abklärungsformular

– Funktion

10

Page 11: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Ermittlung und interne Kennzeichnung der Geschäftsbe-ziehungen mit erhöhten Risiken

• Risikostufen der ZKB

���� A: kein erkennbares Risiko

���� B: niedriges Risiko

���� C: mittleres Risiko

���� D: erhöhtes Risiko

���� P: erhöhtes Risiko (PEP)

11

Page 12: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Ermittlung des Risikos anhand von Kriterien (Art. 12 Abs. 2 und 3 GwV-FINMA):

���� Sitz der Vertragspartei oder des wB

���� Art und Ort der Geschäftstätigkeit

���� Fehlen eines persönlichen Kontakts

���� Höhe der eingebrachten Vermögenswerte

���� Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten

���� Herkunfts- und Zielland häufiger Zahlungen

���� PEP, etc.

12

Page 13: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Schlüsselfragen

���� Wohnsitz/Sitz des Vertragspartners/wB im Ausland ?

���� Eröffnung der Geschäftsbeziehung auf dem Korres-pondenzweg ?

���� Vermögenswerte > CHF 100'000.-- innert den ersten 90 Tagen ?

���� PEP ?

Bei der Eröffnung von Geschäftsbeziehungen:

• Ein JA bedeutet zusätzliche Abklärungen (KYC-Profil)

13

Page 14: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Monatliche automatische Risikoklassifizierung

���� Verhältnis von Vermögen zu Umsatz/Bar-Umsatz

���� eVV

���� Domizil/Nationalität Risikoland

���� Dritte sind wB

Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen:

• Risikostufe D je nach Kombination

• Jederzeit manuelles D-Rating möglich

���� Banklagernd

���� Sitzgesellschaft, etc.

14

Page 15: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

• Zusätzliche Abklärungen (Art. 14 GwV-FINMA)

• Elektronisches KYC-Profil

• Elektronisches Visum des Vorgesetzten und des Geldwäschereiverantwortlichen

• Review des KYC-Profils

• Je höher die Risikostufe, desto tiefer die Limiten der Transaktionsüberwachung

Risikostufe D oder P

15

Page 16: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

Ziel ? • Risikoeinträge ?

• Plausibilisierung/Verifizierung Kundenangaben

Wer ? • Kunden

• Wirtschaftlich Berechtigte

• Involvierte Personen/Unternehmen

Search durch die Fachstelle Geldwäscherei

16

Page 17: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

Search durch die Fachstelle Geldwäscherei

• Teledata/www.zefix.ch � Unternehmensbeziehungen

• Factiva � Presseberichte

• ZKBconnect � Partnerflash/elektronisches Dossier

• Internet � Allgemeiner Überblick

• RetrievalWare (ReWa) � Geldwäscherei-Datenbank

• Netbreeze � Risikoeinträge im Internet

• mlds � KYC/Transaktionsabklärungen

Wie ? • Solution-Fälle

17

Page 18: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Suchmaschinen: RetrievalWare (ReWa)

18

Page 19: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

PEP (Politisch Exponierte Person)

• Prominente öffentliche Funktion im Ausland: (Art. 2 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA)���� Staats- und Regierungschefs

���� Hohe Politiker auf nationaler Ebene

���� Hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene

���� Die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung

• PEP nahestehende Personen und Unternehmen

• ZKB: Enge Auslegung im Sinne der Verordnung

• Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigte

19

Page 20: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

PEP (Politisch Exponierte Person)

• Jährliche Überwachung (Abgleich KYC-Profil mit Trans-aktionsverhalten)

• Keine Geschäftsbeziehung zu PEP mit Wohnsitz in einem Risikoland gemäss Risikoländerliste der Fachstelle Geld-wäscherei (Geldwäscherei-Weisung Teil 1, Ziff. 9.2.1)

���� die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu einer PEP

• Entscheid Mitglied GD über

���� die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zu einer PEP (jährlich)

Konsequenzen

20

Page 21: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

Wesentliche Sachverhaltselemente bei einer PEP

KYC der Kundin und des wirtschaftlich Berechtigten(russischer Oligarch)

• Beruf/Tätigkeit

• Lebensmittelpunkt

• Finanzielle Verhältnisse

• Unternehmensbeteiligungen

21

Page 22: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

Wesentliche Sachverhaltselemente bei einer PEP

• Herkunft/Ursprung der Vermögenswerte

• Bisherige Geschäftsbeziehung

• Warum ZKB ?(Hauptgeschäftsbeziehung mit UBS AG)

• Liegenschaft

���� Verkäufer und Verkaufspreis

���� Nutzer der Liegenschaft

22

Page 23: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei©

Pro

f. D

r. O

thm

ar S

tras

ser

/ 6.4

.201

1

Problemfelder

• Fremde Sprache/Fremde Schrift/Fremde Kultur

• Komplexe Verhältnisse

• Vermögenswerte stammen ursprünglich aus einem Land mit hohem Korruptionsgrad und z.T. mafiösen Verhältnissen

• Aussageverhalten der Kundin

• Lex Koller

23

Page 24: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

24© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

• Weiterführung Geschäftsbeziehung ohne Auflagen(Art. 29 Abs. 3 GwV-FINMA)

• Weiterführung Geschäftsbeziehung mit Auflagen

���� D-Rating

���� Erneute Prüfung/mlds-Überwachung

• Abbruch einer als zweifelhaft eingestuften Geschäftsbeziehung

���� mit Ausübung Melderecht (Art. 305ter StGB)

���� ohne Ausübung Melderecht (Art. 29 Abs. 2 GwV-FINMA)

• Meldung nach Art. 9 GwG

Weiteres Vorgehen nach erfolgten Abklärungen

Page 25: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

25© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Massnahmen der Fachstelle Geldwäscherei

• Geldwäscherei-Datenbank (ReWa)

���� Aufnahme Name(n)

���� Scanning Dokument(e)

• ZKBconnect

���� Warnung der Fachstelle Geldwäscherei

Page 26: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

26© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Empfehlung der Fachstelle Geldwäscherei

• Verzicht auf Hypothekarfinanzierung/Abbruch der Geschäftsbeziehung

• Aufnahme Dokument(e) ins ReWa

• Warnung der Fachstelle Geldwäscherei

Page 27: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

27© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Vorgehen/Verantwortlichkeiten

Kundenbetreuer

• Hintergrundabklärungen/Erstellung KYC

• Entscheid über Aufnahme/Beendigung Geschäftsbeziehung

Recht Steuern & Compliance/Fachstelle Geldwäscherei

• Unterstützung Kundenbetreuer/Geldwäschereiverantwortliche

���� Analyse

���� Formulierung von Fragen

���� Teilnahme Fachstelle Geldwäscherei am Kundengespräch

• Meldungen nach Art. 9 GwG/Art. 305ter StGB

Page 28: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

28© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

2 Jahre später....

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Page 29: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

29© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Neueröffnung einer Geschäftsbeziehung

Konto

Page 30: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

30© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei

Involvierte ZKB Systeme

Risikoeinträge: ZKBconnect und ReWa

���� Bearbeitung durch Geldwäschereiverantwortlichen

���� Fachstelle Geldwäscherei: Vertiefte Abklärung und Empfehlungen

• ReWa generiert Treffer

• Kundenbetreuer kontaktiert aufgrund Warnung der Fach-stelle Geldwäscherei im ZKBconnect Geldwäschereiverant-wortlichen/Recht Steuern & Compliance

���� Fachstelle Geldwäscherei: Vertiefte Abklärung und Empfehlungen

Page 31: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

31© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)

Bank 2 Bank 1

B

Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1

(Sal

är-)

Kon

to

sofortige Weiterüberweisung

Page 32: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

32© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Kontoführung bei einer Filiale ausserhalb der Stadt Zürich

• Feststellung der kontoführenden Filiale über 6-stellige Eingänge auf dem Salärkonto von B und sofortige Weiterüberweisung dieser Beträge auf Konti bei einer Drittbank

(Grundlage heute: Art. 13 Abs. 1 und 2 GwV-FINMA vom 8.12.2010 (SR 955.033.0) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GwV-FINMA Transaktionsmonitoring)

Page 33: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

33© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Weitere Feststellungen der kontoführenden Filiale:

���� Anhaltspunkt 23 GwV-FINMA: Überweisung auf zwei Konti bei einer Drittbank ohne Angabe der Begünstigten

���� Anhaltspunkt 30 GwV-FINMA: Sofortige Überweisung auf Konti bei einer Drittbank kurz nach Eingang der Provisionszahlungen

Page 34: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

34© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Kontoführende Filiale qualifiziert den Fall als ungewöhn-lich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a GwG:

"Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:

a. sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Recht-mässigkeit sei erkennbar;

b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) dienen."

Page 35: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

35© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

���� B sagt, er sei Geschäftsführer einer GmbH, welche den Zweck habe, in Europa Autozubehörteile aus Fernost zu vertreiben

���� Grundlage für die 6-stelligen Provisionszahlungen sei ein Provisionsvertrag mit dem Lieferanten aus Fernost

���� Kontoführende Filiale verlangt diesen Provisionsvertrag zur Einsicht

���� Feststellung der kontoführenden Filiale, dass Vertrags-parteien des Provisionsvertrages der Lieferant aus Fernost einerseits und B persönlich andererseits sind, nicht die GmbH

Page 36: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

36© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

Bank 2 Bank 1

B(S

alär

-)K

onto Provisionszahlungen

(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1

(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)

GmbH

Geschäftsführer B

Lieferant

Fernost

Zweck GmbH:

Verkauf von Autozubehörteilen in Europa

sofortige Weiterüberweisung

Page 37: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

37© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Abklärungen der Fachstelle Geldwäscherei beim Handels-registeramt (Art. 15 Abs. 1 lit. c GwV-FINMA)

���� Entgegen Art. 73 lit. p Handelsregister-VO (CH) ist B nicht als Geschäftsführer im Handelsregister aufge-führt, sondern A.

• B ist lediglich Angestellter, nicht Geschäftsführer der GmbH.

• B hat gemäss Unterschriftenkarte C eine Vollmacht auf seinem Konto bei Bank 1 erteilt.

Page 38: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

38© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

Bank 2 Bank 1

B

GmbH

Geschäftsführer B

Lieferant

Fernost(Sal

är-)

Kon

to Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1

Zweck GmbH:

Verkauf von Autozubehörteilen in Europa

(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)

sofortige Weiterüberweisung

Arb

eits

vert

rag

CVollmacht

für C auf Konto von B bei Bank 1

GmbH

Geschäftsführer A

Page 39: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

39© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

Weitere Abklärungsaufträge der Fachstelle Geldwäscherei an die kontoführende Filiale

Abklärungen der Zweifel gemäss Ziff. 25 Abs. 2 lit. a VSB 08 "wenn einer Person, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zum Vertragspartner steht, eine Vollmacht erteilt wird"

• Einfordern des Formulars A gemäss Ziff. 25 VSB

• Angabe der Begünstigten bei Bank 2 durch den Ver-tragspartner B gemäss Art. 10 Abs. 2 GwV-FINMA

Page 40: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

40© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• C hat wie B auch lediglich einen Arbeitsvertrag mit der GmbH, bei welcher A Geschäftsführer gemäss Art. 73 lit. p HRV ist.

• Die Überweisungen von Bank 1 an Bank 2 erfolgen zu Gunsten des Kontos von B und C bei Bank 2 je zur Hälfte.

• Auf entsprechende Anfrage der kontoführenden Filiale weigert sich B, den Provisionsvertrag dem Geschäftsführer A zur Einsicht offenzulegen.

• B führt zur Begründung seiner Weigerung aus, er und C hätten das Kundennetz in Europa aufgebaut, weshalb ihnen auch die Provisionszahlungen zustünden und weshalb auch Geschäftsführer A davon nichts wissen müsse und dürfe.

Page 41: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

41© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

Bank 1

B

GmbH

Geschäftsführer A

Lieferant

Fernost(Sal

är-)

Kon

to Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1

Zweck GmbH:

Verkauf von Autozubehörteilen in Europa

Arb

eits

vert

rag

(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)

CVollmacht

für C auf Konto von B bei Bank 1

Kon

to 1

auf Konti von C + Bje zur Hälfte

sofortige Weiterüberweisung

Bank 2

Page 42: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

42© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• B und C wollen Provisionszahlungen am Arbeitgeber vorbeischleusen.

• Frage nach der Vortat bzw. der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens von B und C.

• Liegen bei der Bank Vermögenswerte auf dem Konto von B, die "im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen" gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GwG ?

Page 43: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

43© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG

(Antragsdelikt)

Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 u. 2 UWG

Kaufpreis

Ware

Vertrag

Wo ist das Verbrechen als Vortat im Sinne von Art. 305 bis StGB ?

Wo ist das Verbrechen als Vortat im Sinne von Art. 305 bis StGB ?

BC

GmbH

Geschäftsführer A

Lieferant

Fernost

Page 44: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

44© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• BGE 129 IV 124 ff.

"Art. 159 Abs. 1 aStGB; ungetreue Geschäftsführung.

Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tat-bestand der ungetreuen Geschäftsführung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertragsrechtlichen Herausgabepflichten bleibt straflos (E. 4.1)."

Literaturhinweis:

- Andreas Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR), 114 (1996), 220 ff.;

- ders., Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, Sonderdruck aus "Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht", Bd. 120, 2002, Heft 1.

Page 45: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

45© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Art. 158 Ziff. 1 StGB lautet wie folgt:

"1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.....Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden."

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB stellt als Verbrechen eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB dar.

Page 46: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

46© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Vorsatz bzw. Eventualvorsatz

• Vermögensschädigung

���� Verdeckter Aufschlag auf dem Kaufpreis für die Autozubehörteile kann als strafrechtlich relevante Schädigung qualifiziert werden.

���� Die Absprache betreffend Zahlung von Schmier-geldern hat sich auf die konkrete Geschäftsführung ausgewirkt. B hätte ohne Bezahlung von Schmier-geldern die Autozubehörteile bei einem anderen Lieferanten gekauft.

• Faktischer Geschäftsführer vs. formeller Geschäftsführer

Page 47: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

47© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Schwarzzahlungen sind gemäss Art. 321b OR der Arbeitgeberin abzuliefern (Rehbinder, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 321b OR N 1 und 321a OR N 4).

• Bereicherungsabsicht

• Das Verhältnis zwischen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB und Veruntreuung nach Art. 138 StGB (vgl. Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesor-gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesell-schaft, Sonderdruck, 23 ff.) ist vorliegend nicht relevant, da allemal ein Verbrechen vorliegt.

Page 48: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

48© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Arbeitgeberfirma verlangt von der Bank Schadenersatz und erstattet Strafanzeige wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis

StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und Art. 29 StGB

• Beschlagnahme der Vermögenswerte des Täters bei der Bank (Depot und Konti)

• Beschlagnahme der Liegenschaft (Surrogat) des Täters für Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers mit Wirkung der Nachrangigkeit der Hypothek der Bank 1

• Strafverfahren gegen Mitarbeiter (Art. 305bis StGB), Vorge-setzte (Art. 29 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB) und die Bank (Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB) mit entspre-chender Prangerwirkung (Image!)

Page 49: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

49© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Gewährsverfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG

• Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 37 GwG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 FINMAG und Art. 6 VStrR (mit Ausdehnung auf die verantwortlichen Geschäftsherren, wozu auch Geldwäscherei-verantwortliche gezählt werden könnten !)

• Evtl. Verfahren vor der Aufsichtskommission nach VSB 08, falls z.B. der wirtschaftlich Berechtigte nicht korrekt festge-stellt worden ist (offen ist die Anwendung von Art. 305ter StGB)

Page 50: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

50© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Privatbestechung

• Vgl. dazu Werner de Capitani, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, in: Freiheit und Ordnung im Kapital-marktrecht, Festgabe für Jean-Paul Chapuis, 34 N 26, ins. FN 44, wo de Capitani ausführt, dass bei unterlassener Offenlegung das unberechtigte Zurückbehalten der Retrozessionen eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB darstellen könnte.

• Rolf Kuhn , Retrozessionszahlungen an externe Vermögens-verwalter – eine Standortbestimmung, in: AJP 2006, 1051 ff., insb. 1055 zur Erkundungspflicht im Zusammenhang mit Art. 4 und 6 lit. b GwG.

Page 51: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

51© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites

Beispiel für die "Verstrafrechtlichung" des Wirtschaftsrechts

A

B

C

Aktionäre undVerwaltungsräte

Bank

Holding X

����

Kreditgewährung CHF 1 Mio.����

����

Rückzahlung des Kredites offen����

����

���� Up-Stream-Zahlung von ca. CHF 800'000

AG

Herstellerin von Produkten

Gar

antie

(une

ntge

ltlic

h)����

���� Garantie der AG z.G. der Bank (ohne Gegenleistung)

Tochter Y

Vertriebs-gesellschaft

A, B, C Verwaltungsräte

����100

%

���� Gründung der 100 %igen Tochter

Page 52: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

52© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites

1. Thema: Abruf der Garantie durch die Bank bei der AG

• Entsteht durch Zahlung der Garantie verbrecherischer Erlös i.S.v. Art. 305bis StGB und Art. 9 GwG ?

• Unentgeltliche Abgabe einer Garantie in Verletzung der Gewinnstrebigkeit der AG als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB ?

• Liegt eine Vereitelung i.S.v. Art. 305bis StGB vor ? Besteht bloss eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG ?

• Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB durch die Bank beim Abruf der Garantie ?

Beispiel für die "Verstrafrechtlichung" des Wirtsch aftsrechts

Page 53: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

53© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites

Beispiel für die "Verstrafrechtlichung" des Wirtsch aftsrechts

2. Thema: Up-Stream-Zahlung durch die Tochtergesellschaft an die Holding mit unklarer Verwendung des Geldes durch die Holding

• Up-Stream-Zahlung als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB ? (Evtl. Anstiftung durch Bankmitarbeiter ?)

• Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden/ Schwindelgründung/Steuerbetrug/Buchführungsdelikte ?

• Teilweise Verwendung der Up-Stream-Zahlung zur Rückführung des Kredites ?

• Liegt eine Vereitelung nach Art. 305bis StGB vor ?

• Bleibt eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG ?

Page 54: Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen · Dozent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St

54© P

rof.

Dr.

Oth

mar

Str

asse

r / 6

.4.2

011

Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites

In der gesamten Konstellation sind die Gelder recht-mässig erwirtschaftet bzw. ausbezahlt, weshalb sich das Problem der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB und der Meldepflicht nach Art. 9 GwG überhaupt nicht stellt !

Könnte gar als mögliche Konklusion die folgendeThese zutreffen ?