elemente eines abwehrdispositives mit praxisbeispielen · dozent: rechtsanwalt prof. dr. othmar...
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Dozent:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar StrasserTitularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht
an der Universität St. Gallen (HSG)General Counsel Zürcher Kantonalbank
Blockseminar Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Elemente eines Abwehrdispositives mit Praxisbeispielen
vom 4. - 8. April 2011
Universität St. Gallen
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Übersicht©
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• Organigramm der Bank
• Organisation der Fachstelle Geldwäscherei
• Gesamtbankweite Organisation für die Bekämpfung der Geldwäscherei
• Vorgehensweise und technische Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
• Fälle aus der Praxis
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Organigramm der Bank©
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Organisation der Zürcher Kantonalbank per 31.12.200 9
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CEO
General Counsel
Grosskredite(Multi-nationals)
AGB-Projekte
KonzernGovernance
Risikomgt un-abhängig vom
Einzelfall
Dienste(Sekretariat)
RegionenKreditfach-
führung
Private BankingFondsgeschäft
ArbeitsrechtDatenschutz
GeldwäschereiEmbargo-
massnahmenKorruption
Steuern(Corporate Tax)
InvestmentBanking
• Asset Mgt• Handel• Kapitalmarkt
Back-OfficeIT
Amts- und Rechtshilfe
VollstreckungBasisprodukte
Wettbewerbsrecht
Personalbestand per 31.01.2011:
42 Juristinnen/Juristen1 Betriebswirtin8 Studierende der Rechtswissenschaft6 Paralegal
(kaufmännische Grundausbildung)7 Assistentinnen/Sekretariat 64 Total
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Organigramm der Bank
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Gesamtbankweite Organisation für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Linienorganisation Risikomanagement Ausschüsse und Komitees
1. LoD
Risikobewirtschafter
Risiko- und Compliance-Funktion
Compliance-LinieCRO-Linie
2. LoD
3. LoD
Präventives Risiko-management
Risikokontrolle
Generaldirektion
Bankrat und Bankpräsidium
CEO
Risikomanagement-Ausschuss
Prüfungsausschuss
Konfliktausschuss 1)
CRO CROGD 1. LoD
CEO CRO
CEOCFO
General Counsel General Counsel
Risikoausschuss 2)
Vertreter
CRO-Linie
Komitees
Vertreter
CRO-LinieCompliance-Linie
VertreterRisikobewirtschafter
VertreterRisikobewirtschafter
General Counsel
Risikoinventar undRisikosteuerungs-
tools
PräventivesManagement vonCompliance-Risiken
im Einzelfall
1) Eskalationsorgan ist das Bankpräsidium 2) Eskalationsorgan ist die Generaldirektion
Risikomgt losgelöst vom
Einzelfall
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Interne OrganisationAufgabengebiete der Fachstelle Geldwäscherei
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• Bekämpfung der Geldwäscherei
• Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
• Bekämpfung der Korruption
• Einhaltung der Embargomassnahmen
• Bekämpfung interner Betrug
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Interne OrganisationFachstelle Geldwäscherei
© Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.4.2011
• Gesetzgebung/Regulierung/Weisung• Meldungen/Sperren• Mitglied AG SBVg/FINMA
LeiterStv Leiter
• Ermittlungen bei Geldwäschereiverdacht (GwG, StGB) und anderen Verstössen gegen die Regelwerke
• Verarbeitung Meldungen Strafuntersuchungen, LSU und öffentliche Quellen
• Überwachung/Bearbeitung Embargogesetzgebung, Terrorlisten
• Stellungnahme/Überwachung Delegation VSB/GwV-FINMA
• Bearbeitung Patriot Act und AML-Bestätigungen
Team 1: Ermittlungen/Abklärungen
• Konzeptgestützte Überwachung
• Stichprobenweise formelle und materielle Kontrolle der Eröffnungsakten definierter Neukunden
• Stichprobenweise Kontrolle definierter Kunden (KYC-Profile) und Transaktionen aufgrund Pendenzen mlds
• Modellierung mlds
• Risikobeurteilung und Entscheidung über das weitere Vorgehen
Team 2: Überwachung/Kontrolle
• Fachverantwortung für IT-Systeme:Transaktionsüberwachung und Geld-wäschereidatenbank
• Systemgestützte Dokumentation und Archivierung
Team 3: IT-Systeme
Personalbestand:5 Rechtsanwälte/Juristen2 vakant2 Paralegal (stud.iur)9 Total
8
Interne OrganisationGesamtbank
© Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.4.2011
Fachstelle Geldwäscherei (VRG)
Recht Steuern & Compliance (VR)
Geldwäschereiverantwortlicher GE P/Privatkunden
1. Geldwäschereiverantwortliche der Module und Bereiche
2. Vorgesetzte Stelle im Visums-prozess mlds
Geldwäschereiverantwortlicher GE F + I/Firmen + Institutionelle
1. Geldwäschereiverantwortliche der Module und Bereiche
2. Vorgesetzte Stelle im Visums-prozess mlds
Kundenbetreuer
Delegierte
Geldwäschereiverantwortlicher GE W/Private Clients
1. Geldwäschereiverantwortliche der Module und Bereiche
2. Vorgesetzte Stelle im Visums-prozess mlds
Geldwäschereiverantwortlicher Zahlungsverkehr
1. Geldwäschereiverantwortliche der LP-Bereiche
2. Speziell ernannte Verantwortlicheder GE L
Kundenbetreuer
Delegierte
Kundenbetreuer
Delegierte
Kundenbetreuer
Delegierte
Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
Sachverhalt: Anfrage an die Fachstelle, ob im vorliegenden Fall eine PEP Kundin der Bank ist bzw. wird
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• Ermittlung und interne Kennzeichnung der Geschäftsbe-ziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 Abs. 4 GwV-FINMA)
• Informatikgestützte Transaktionsüberwachung(Art. 13 und 19 Abs. 2 GwV-FINMA)
���� Geschäftsbeziehungen im KYC-Profil
• Festhalten der zusätzlichen Abklärungen (Art. 14 GwV-FINMA)
���� Transaktionen im Abklärungsformular
– Funktion
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• Ermittlung und interne Kennzeichnung der Geschäftsbe-ziehungen mit erhöhten Risiken
• Risikostufen der ZKB
���� A: kein erkennbares Risiko
���� B: niedriges Risiko
���� C: mittleres Risiko
���� D: erhöhtes Risiko
���� P: erhöhtes Risiko (PEP)
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• Ermittlung des Risikos anhand von Kriterien (Art. 12 Abs. 2 und 3 GwV-FINMA):
���� Sitz der Vertragspartei oder des wB
���� Art und Ort der Geschäftstätigkeit
���� Fehlen eines persönlichen Kontakts
���� Höhe der eingebrachten Vermögenswerte
���� Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten
���� Herkunfts- und Zielland häufiger Zahlungen
���� PEP, etc.
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• Schlüsselfragen
���� Wohnsitz/Sitz des Vertragspartners/wB im Ausland ?
���� Eröffnung der Geschäftsbeziehung auf dem Korres-pondenzweg ?
���� Vermögenswerte > CHF 100'000.-- innert den ersten 90 Tagen ?
���� PEP ?
Bei der Eröffnung von Geschäftsbeziehungen:
• Ein JA bedeutet zusätzliche Abklärungen (KYC-Profil)
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• Monatliche automatische Risikoklassifizierung
���� Verhältnis von Vermögen zu Umsatz/Bar-Umsatz
���� eVV
���� Domizil/Nationalität Risikoland
���� Dritte sind wB
Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen:
• Risikostufe D je nach Kombination
• Jederzeit manuelles D-Rating möglich
���� Banklagernd
���� Sitzgesellschaft, etc.
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• Zusätzliche Abklärungen (Art. 14 GwV-FINMA)
• Elektronisches KYC-Profil
• Elektronisches Visum des Vorgesetzten und des Geldwäschereiverantwortlichen
• Review des KYC-Profils
• Je höher die Risikostufe, desto tiefer die Limiten der Transaktionsüberwachung
Risikostufe D oder P
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Ziel ? • Risikoeinträge ?
• Plausibilisierung/Verifizierung Kundenangaben
Wer ? • Kunden
• Wirtschaftlich Berechtigte
• Involvierte Personen/Unternehmen
Search durch die Fachstelle Geldwäscherei
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Search durch die Fachstelle Geldwäscherei
• Teledata/www.zefix.ch � Unternehmensbeziehungen
• Factiva � Presseberichte
• ZKBconnect � Partnerflash/elektronisches Dossier
• Internet � Allgemeiner Überblick
• RetrievalWare (ReWa) � Geldwäscherei-Datenbank
• Netbreeze � Risikoeinträge im Internet
• mlds � KYC/Transaktionsabklärungen
Wie ? • Solution-Fälle
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Suchmaschinen: RetrievalWare (ReWa)
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PEP (Politisch Exponierte Person)
• Prominente öffentliche Funktion im Ausland: (Art. 2 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA)���� Staats- und Regierungschefs
���� Hohe Politiker auf nationaler Ebene
���� Hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene
���� Die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung
• PEP nahestehende Personen und Unternehmen
• ZKB: Enge Auslegung im Sinne der Verordnung
• Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigte
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PEP (Politisch Exponierte Person)
• Jährliche Überwachung (Abgleich KYC-Profil mit Trans-aktionsverhalten)
• Keine Geschäftsbeziehung zu PEP mit Wohnsitz in einem Risikoland gemäss Risikoländerliste der Fachstelle Geld-wäscherei (Geldwäscherei-Weisung Teil 1, Ziff. 9.2.1)
���� die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu einer PEP
• Entscheid Mitglied GD über
���� die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zu einer PEP (jährlich)
Konsequenzen
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Wesentliche Sachverhaltselemente bei einer PEP
KYC der Kundin und des wirtschaftlich Berechtigten(russischer Oligarch)
• Beruf/Tätigkeit
• Lebensmittelpunkt
• Finanzielle Verhältnisse
• Unternehmensbeteiligungen
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Wesentliche Sachverhaltselemente bei einer PEP
• Herkunft/Ursprung der Vermögenswerte
• Bisherige Geschäftsbeziehung
• Warum ZKB ?(Hauptgeschäftsbeziehung mit UBS AG)
• Liegenschaft
���� Verkäufer und Verkaufspreis
���� Nutzer der Liegenschaft
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Problemfelder
• Fremde Sprache/Fremde Schrift/Fremde Kultur
• Komplexe Verhältnisse
• Vermögenswerte stammen ursprünglich aus einem Land mit hohem Korruptionsgrad und z.T. mafiösen Verhältnissen
• Aussageverhalten der Kundin
• Lex Koller
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Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
• Weiterführung Geschäftsbeziehung ohne Auflagen(Art. 29 Abs. 3 GwV-FINMA)
• Weiterführung Geschäftsbeziehung mit Auflagen
���� D-Rating
���� Erneute Prüfung/mlds-Überwachung
• Abbruch einer als zweifelhaft eingestuften Geschäftsbeziehung
���� mit Ausübung Melderecht (Art. 305ter StGB)
���� ohne Ausübung Melderecht (Art. 29 Abs. 2 GwV-FINMA)
• Meldung nach Art. 9 GwG
Weiteres Vorgehen nach erfolgten Abklärungen
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Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
Massnahmen der Fachstelle Geldwäscherei
• Geldwäscherei-Datenbank (ReWa)
���� Aufnahme Name(n)
���� Scanning Dokument(e)
• ZKBconnect
���� Warnung der Fachstelle Geldwäscherei
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Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
Empfehlung der Fachstelle Geldwäscherei
• Verzicht auf Hypothekarfinanzierung/Abbruch der Geschäftsbeziehung
• Aufnahme Dokument(e) ins ReWa
• Warnung der Fachstelle Geldwäscherei
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Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
Vorgehen/Verantwortlichkeiten
Kundenbetreuer
• Hintergrundabklärungen/Erstellung KYC
• Entscheid über Aufnahme/Beendigung Geschäftsbeziehung
Recht Steuern & Compliance/Fachstelle Geldwäscherei
• Unterstützung Kundenbetreuer/Geldwäschereiverantwortliche
���� Analyse
���� Formulierung von Fragen
���� Teilnahme Fachstelle Geldwäscherei am Kundengespräch
• Meldungen nach Art. 9 GwG/Art. 305ter StGB
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2 Jahre später....
Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
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Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
Neueröffnung einer Geschäftsbeziehung
Konto
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Vorgehensweise und Infrastruktur der Fachstelle Geldwäscherei
Involvierte ZKB Systeme
Risikoeinträge: ZKBconnect und ReWa
���� Bearbeitung durch Geldwäschereiverantwortlichen
���� Fachstelle Geldwäscherei: Vertiefte Abklärung und Empfehlungen
• ReWa generiert Treffer
• Kundenbetreuer kontaktiert aufgrund Warnung der Fach-stelle Geldwäscherei im ZKBconnect Geldwäschereiverant-wortlichen/Recht Steuern & Compliance
���� Fachstelle Geldwäscherei: Vertiefte Abklärung und Empfehlungen
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Praktische Fälle: Privatbestechung
(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)
Bank 2 Bank 1
B
Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1
(Sal
är-)
Kon
to
sofortige Weiterüberweisung
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• Kontoführung bei einer Filiale ausserhalb der Stadt Zürich
• Feststellung der kontoführenden Filiale über 6-stellige Eingänge auf dem Salärkonto von B und sofortige Weiterüberweisung dieser Beträge auf Konti bei einer Drittbank
(Grundlage heute: Art. 13 Abs. 1 und 2 GwV-FINMA vom 8.12.2010 (SR 955.033.0) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GwV-FINMA Transaktionsmonitoring)
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• Weitere Feststellungen der kontoführenden Filiale:
���� Anhaltspunkt 23 GwV-FINMA: Überweisung auf zwei Konti bei einer Drittbank ohne Angabe der Begünstigten
���� Anhaltspunkt 30 GwV-FINMA: Sofortige Überweisung auf Konti bei einer Drittbank kurz nach Eingang der Provisionszahlungen
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
• Kontoführende Filiale qualifiziert den Fall als ungewöhn-lich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a GwG:
"Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
a. sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Recht-mässigkeit sei erkennbar;
b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) dienen."
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Praktische Fälle: Privatbestechung
���� B sagt, er sei Geschäftsführer einer GmbH, welche den Zweck habe, in Europa Autozubehörteile aus Fernost zu vertreiben
���� Grundlage für die 6-stelligen Provisionszahlungen sei ein Provisionsvertrag mit dem Lieferanten aus Fernost
���� Kontoführende Filiale verlangt diesen Provisionsvertrag zur Einsicht
���� Feststellung der kontoführenden Filiale, dass Vertrags-parteien des Provisionsvertrages der Lieferant aus Fernost einerseits und B persönlich andererseits sind, nicht die GmbH
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
Bank 2 Bank 1
B(S
alär
-)K
onto Provisionszahlungen
(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1
(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)
GmbH
Geschäftsführer B
Lieferant
Fernost
Zweck GmbH:
Verkauf von Autozubehörteilen in Europa
sofortige Weiterüberweisung
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
• Abklärungen der Fachstelle Geldwäscherei beim Handels-registeramt (Art. 15 Abs. 1 lit. c GwV-FINMA)
���� Entgegen Art. 73 lit. p Handelsregister-VO (CH) ist B nicht als Geschäftsführer im Handelsregister aufge-führt, sondern A.
• B ist lediglich Angestellter, nicht Geschäftsführer der GmbH.
• B hat gemäss Unterschriftenkarte C eine Vollmacht auf seinem Konto bei Bank 1 erteilt.
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
Bank 2 Bank 1
B
GmbH
Geschäftsführer B
Lieferant
Fernost(Sal
är-)
Kon
to Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1
Zweck GmbH:
Verkauf von Autozubehörteilen in Europa
(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)
sofortige Weiterüberweisung
Arb
eits
vert
rag
CVollmacht
für C auf Konto von B bei Bank 1
GmbH
Geschäftsführer A
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
Weitere Abklärungsaufträge der Fachstelle Geldwäscherei an die kontoführende Filiale
Abklärungen der Zweifel gemäss Ziff. 25 Abs. 2 lit. a VSB 08 "wenn einer Person, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zum Vertragspartner steht, eine Vollmacht erteilt wird"
• Einfordern des Formulars A gemäss Ziff. 25 VSB
• Angabe der Begünstigten bei Bank 2 durch den Ver-tragspartner B gemäss Art. 10 Abs. 2 GwV-FINMA
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
• C hat wie B auch lediglich einen Arbeitsvertrag mit der GmbH, bei welcher A Geschäftsführer gemäss Art. 73 lit. p HRV ist.
• Die Überweisungen von Bank 1 an Bank 2 erfolgen zu Gunsten des Kontos von B und C bei Bank 2 je zur Hälfte.
• Auf entsprechende Anfrage der kontoführenden Filiale weigert sich B, den Provisionsvertrag dem Geschäftsführer A zur Einsicht offenzulegen.
• B führt zur Begründung seiner Weigerung aus, er und C hätten das Kundennetz in Europa aufgebaut, weshalb ihnen auch die Provisionszahlungen zustünden und weshalb auch Geschäftsführer A davon nichts wissen müsse und dürfe.
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
Bank 1
B
GmbH
Geschäftsführer A
Lieferant
Fernost(Sal
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Kon
to Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1
Zweck GmbH:
Verkauf von Autozubehörteilen in Europa
Arb
eits
vert
rag
(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle der Schweiz für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9)
CVollmacht
für C auf Konto von B bei Bank 1
Kon
to 1
auf Konti von C + Bje zur Hälfte
sofortige Weiterüberweisung
Bank 2
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
• B und C wollen Provisionszahlungen am Arbeitgeber vorbeischleusen.
• Frage nach der Vortat bzw. der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens von B und C.
• Liegen bei der Bank Vermögenswerte auf dem Konto von B, die "im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen" gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GwG ?
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG
(Antragsdelikt)
Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 u. 2 UWG
Kaufpreis
Ware
Vertrag
Wo ist das Verbrechen als Vortat im Sinne von Art. 305 bis StGB ?
Wo ist das Verbrechen als Vortat im Sinne von Art. 305 bis StGB ?
BC
GmbH
Geschäftsführer A
Lieferant
Fernost
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• BGE 129 IV 124 ff.
"Art. 159 Abs. 1 aStGB; ungetreue Geschäftsführung.
Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tat-bestand der ungetreuen Geschäftsführung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertragsrechtlichen Herausgabepflichten bleibt straflos (E. 4.1)."
Literaturhinweis:
- Andreas Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR), 114 (1996), 220 ff.;
- ders., Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, Sonderdruck aus "Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht", Bd. 120, 2002, Heft 1.
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
• Art. 158 Ziff. 1 StGB lautet wie folgt:
"1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.....Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden."
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB stellt als Verbrechen eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB dar.
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• Vorsatz bzw. Eventualvorsatz
• Vermögensschädigung
���� Verdeckter Aufschlag auf dem Kaufpreis für die Autozubehörteile kann als strafrechtlich relevante Schädigung qualifiziert werden.
���� Die Absprache betreffend Zahlung von Schmier-geldern hat sich auf die konkrete Geschäftsführung ausgewirkt. B hätte ohne Bezahlung von Schmier-geldern die Autozubehörteile bei einem anderen Lieferanten gekauft.
• Faktischer Geschäftsführer vs. formeller Geschäftsführer
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• Schwarzzahlungen sind gemäss Art. 321b OR der Arbeitgeberin abzuliefern (Rehbinder, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 321b OR N 1 und 321a OR N 4).
• Bereicherungsabsicht
• Das Verhältnis zwischen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB und Veruntreuung nach Art. 138 StGB (vgl. Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesor-gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesell-schaft, Sonderdruck, 23 ff.) ist vorliegend nicht relevant, da allemal ein Verbrechen vorliegt.
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011
Praktische Fälle: Privatbestechung
• Arbeitgeberfirma verlangt von der Bank Schadenersatz und erstattet Strafanzeige wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis
StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und Art. 29 StGB
• Beschlagnahme der Vermögenswerte des Täters bei der Bank (Depot und Konti)
• Beschlagnahme der Liegenschaft (Surrogat) des Täters für Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers mit Wirkung der Nachrangigkeit der Hypothek der Bank 1
• Strafverfahren gegen Mitarbeiter (Art. 305bis StGB), Vorge-setzte (Art. 29 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB) und die Bank (Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis StGB) mit entspre-chender Prangerwirkung (Image!)
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• Gewährsverfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG
• Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 37 GwG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 FINMAG und Art. 6 VStrR (mit Ausdehnung auf die verantwortlichen Geschäftsherren, wozu auch Geldwäscherei-verantwortliche gezählt werden könnten !)
• Evtl. Verfahren vor der Aufsichtskommission nach VSB 08, falls z.B. der wirtschaftlich Berechtigte nicht korrekt festge-stellt worden ist (offen ist die Anwendung von Art. 305ter StGB)
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Praktische Fälle: Privatbestechung
• Vgl. dazu Werner de Capitani, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, in: Freiheit und Ordnung im Kapital-marktrecht, Festgabe für Jean-Paul Chapuis, 34 N 26, ins. FN 44, wo de Capitani ausführt, dass bei unterlassener Offenlegung das unberechtigte Zurückbehalten der Retrozessionen eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB darstellen könnte.
• Rolf Kuhn , Retrozessionszahlungen an externe Vermögens-verwalter – eine Standortbestimmung, in: AJP 2006, 1051 ff., insb. 1055 zur Erkundungspflicht im Zusammenhang mit Art. 4 und 6 lit. b GwG.
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Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites
Beispiel für die "Verstrafrechtlichung" des Wirtschaftsrechts
A
B
C
Aktionäre undVerwaltungsräte
Bank
Holding X
����
Kreditgewährung CHF 1 Mio.����
����
Rückzahlung des Kredites offen����
����
���� Up-Stream-Zahlung von ca. CHF 800'000
AG
Herstellerin von Produkten
Gar
antie
(une
ntge
ltlic
h)����
���� Garantie der AG z.G. der Bank (ohne Gegenleistung)
Tochter Y
Vertriebs-gesellschaft
A, B, C Verwaltungsräte
����100
%
���� Gründung der 100 %igen Tochter
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Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites
1. Thema: Abruf der Garantie durch die Bank bei der AG
• Entsteht durch Zahlung der Garantie verbrecherischer Erlös i.S.v. Art. 305bis StGB und Art. 9 GwG ?
• Unentgeltliche Abgabe einer Garantie in Verletzung der Gewinnstrebigkeit der AG als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB ?
• Liegt eine Vereitelung i.S.v. Art. 305bis StGB vor ? Besteht bloss eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG ?
• Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB durch die Bank beim Abruf der Garantie ?
Beispiel für die "Verstrafrechtlichung" des Wirtsch aftsrechts
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Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites
Beispiel für die "Verstrafrechtlichung" des Wirtsch aftsrechts
2. Thema: Up-Stream-Zahlung durch die Tochtergesellschaft an die Holding mit unklarer Verwendung des Geldes durch die Holding
• Up-Stream-Zahlung als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB ? (Evtl. Anstiftung durch Bankmitarbeiter ?)
• Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden/ Schwindelgründung/Steuerbetrug/Buchführungsdelikte ?
• Teilweise Verwendung der Up-Stream-Zahlung zur Rückführung des Kredites ?
• Liegt eine Vereitelung nach Art. 305bis StGB vor ?
• Bleibt eine Meldepflicht nach Art. 9 GwG ?
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Praktische Fälle: Problematische Rückführung eines Kredites
In der gesamten Konstellation sind die Gelder recht-mässig erwirtschaftet bzw. ausbezahlt, weshalb sich das Problem der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB und der Meldepflicht nach Art. 9 GwG überhaupt nicht stellt !
Könnte gar als mögliche Konklusion die folgendeThese zutreffen ?