feuerwerkschulung kl iv pyrog74

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Copyright by SV Gernot Peroutka – Explosive Engineering © 1 Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 www.sprengschule.at e-mail: [email protected] Pyrotechnik Schulungsunterlagen (Pyrotechnik Grundkurs) Abbrennen von Feuerwerken der Klassen I bis IV und losen pyrotechnischen Sätzen Die Sprengschule von Explosive Engineering - Gernot Peroutka gewerbliches Sprengunternehmen A-8605 Kapfenberg, Grazerstraße 54 Ausgabe II/09 D amit auch I hr F euerwerk ein voller E rfolg wird! Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Schulungsunterlagen für die Ausbildung zum Mittel- und Großfeuerwerker für das Abbrennen von Großfeuerwerken der Klasse IV - Pyrotechnikgesetz 1974

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Pyrotechnik Schulungsunterlagen

(Pyrotechnik Grundkurs)

Abbrennen von Feuerwerken der Klassen I bis IV und

losen pyrotechnischen Sätzen

Die Sprengschule von Explosive Engineering - Gernot Peroutka

gewerbliches Sprengunternehmen A-8605 Kapfenberg, Grazerstraße 54

Ausgabe II/09

Damit auch Ihr Feuerwerk ein voller Erfolg wird!

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Allgemein rechtlicher Hinweis Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verarbeitung, sowie Übersetzung bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Lehrmaterials, weder im ganzen noch auszugsweise, darf in irgendeiner Form z.B. durch Kopie, Mikrofilm, EDV oder einer anderen Form der Datenverarbeitung ohne der Genehmigung von Explosive Engineering - Gernot Peroutka reproduziert werden. Dieses Lehrmaterial und sein Inhalt wurden nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet, jedoch wird für die Richtigkeit, sowie für Änderungen und Irrtümer keine Gewähr und Haftung übernommen. Dieses Lehrmaterial wurde erarbeitet und zusammengestellt von Gernot Peroutka, Sachverständiger für Explosivstofftechnik. Redaktionsdatum 01. 04. 2009 Ausgabe: II/09

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Inhaltsverzeichnis Seite 4 Vorwort

6 Einleitung Gesetzeskunde 8 Das Pyrotechnikgesetz 74

Gesamtausgabe mit Hervorhebung der Klasse IV

20 Behördenansuchen Der Weg zum Feuerwerk Nachweis der persönlichen Fachkenntnisse

Feuerwerksbescheid Kl. III u. IV Handel mit pyrotechnischen Artikeln

25 Der Handel mit pyrotechnischen

Artikeln Gewerbeordnung Pyrotechnikunternehmen Verordnung

32 Arbeitsschutzbestimmungen

Aus der Sprengarbeitenverordnung Arbeitnehmerinnenschutzgesetz

39 Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen

Pyrotechnik Lagerverordnung

54 Gefahrenguttransport / ADR in freigestellten Mengen

67 Fachkunde 68 Explosionsgefährliche Stoffe in

der Pyrotechnik (Pyrochemie) Begriffsbestimmungen Funktionsweisen der Sätze Reaktionsabläufe Chemikalienkunde

76 Die pyrotechnischen

Gegenstände Art & Wirkungsweise Klassen I, II, III, IV und weitere pyrotechnische Gegenstände

Effektnamen der gebräuchlichsten Großfeuerwerkbomben Arten

95 Herrichten von Feuerwerkskörpern

Herstellen von Zündleitungen Verbindungen für Zündleitungen Fertigen und verladen von Bombetten und losen pyrotechnische Gegenständen

100 Die Zündmethoden

Händische Zündung Leitfeuerzündung Elektrische Zündung

108 Ausrüstungen

Feuerwerksgestelle Raketengestelle Mörser / Abschussrohre Werkzeug und Equipment

114 Sicherheitsabstände

Schutzabstände Sicherheitszonen

118 Projektieren eines Feuerwerks

Lokalaugenschein Informationen über die Veranstaltung Behördenverfahren Konzeptierung

123 Anhang

Erste-Hilfe-Löschkurs Div. Muster & Formulare Behördenansuchen Meldungen Transportpapiere

u.v.m.

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Vorwort Sehr geehrte Seminarteilnehmerin, sehr geehrter Seminarteilnehmer! Sie haben sich entschlossen sich im Bereich der angewandten Explosivstofftechnik Aus- und Fortzubilden. Wir wollen Ihrem Ziel Rechnung tragen und haben diese Schulungsunterlagen mit größter Sorgfalt, immer an Regel und dem Stand der Technik sowie an den aktuellen Rechtsbestimmungen angepasst ausgearbeitet. Wir bitten um Verständnis dass auf Grund der Fülle von Gesetzen, Regeln und Innovationen und deren laufenden Änderungen es eine Herausforderung ist diese Unterlagen für Sie immer am aktuellen Stand zu halten und es dadurch immer wieder Nachlässigkeiten bei der Aktualisierung gibt. Bitte weisen Sie uns auf diese Umstände hin und wir werden dies bei der nächsten Ausgabe gerne berücksichtigen. Diese Schulungsunterlagen sind versehen mit Originaltexten, sinngemäßen Wiedergaben, Anschauungsbeispielen sowie kommentierten und interpretierten Texten des Autors. Sie haben die Möglichkeit diese Schulungsunterlagen als Lehrbuch, Nachschlagewerk und Leitfaden zu verwenden. Sie enthalten die alle wichtigen Informationen welche Sie zum sicheren Umgang sowie für das Abrennen von Feuerwerken der Klassen IV benötigen. Fort- und Weiterbildung ist eine der wichtigsten Grundlagen um sich zu entwickeln. Die in diesen Unterlagen und im Seminar dargebrachten Fachkenntnisse spiegeln nur die Grundlagen der Pyrotechnik zum Abbrennen von Feuerwerken wieder. Ständiges Lesen und Lernen (zB von Fachliteratur oder aus dem Internet), die überaus wichtige aktive Teilnahme an Praxisfeuerwerken, legen den Grundstein für ein gefahrloses selbständiges Arbeiten als Pyrotechniker in der Zukunft. Wir hoffen Ihnen einen Einblick in die Pyrotechnik öffnen zu können und freuen uns sie in den nächsten Jahren bei Ihrem Studium begleiten zu dürfen. Mit feurigen Grüßen Ihr Gernot Peroutka Explosive Engineer

Ausgabe: I/08

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Einleitung Gesetzeskunde Basis der Ausbildung, Rechtliche Grundlage Grundsätzlich gibt es in Österreich, im Gegensatz zu Deutschland, keine Ausbildungsvorschriften für die Ausbildung von Pyrotechnikern. Eben so gibt es keine Prüfungen und staatlich anerkannten Lehrgänge wie bei unseren Deutschen Nachbarn. Aber es gibt eine Reihe andere Gesetz und Bestimmungen wie zB insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, welche eine grundsätzliche Ausbildung, als auch Berufspraxis gemäß dem Stand der Technik vorschreibt. In Ermangelung definitiver österreichischer Bestimmungen halten wir uns an den Stand der Technik, wie dieser zB in Deutschland in den staatlich anerkannten Grundlehrgang für das Abbrennen für Großfeuerwerke. Daher beträgt die Lehrgangsdauer mindestens 32 Unterrichtseinheiten (UE), wobei wir als qualifizierter Schulungsbetrieb standardmäßig meist 40 UE durchführen. Die in Deutschland geforderte aktive Teilnahme an mindestens 26 Praxisfeuerwerken ist in Österreich im Anhang zum Pyrotechnikgesetz (alt) mit 10 Feuerwerken als Soll-Wert angegeben in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen wird generelle eine Berufspraxis (mind. 2 Jahre) festgestellt. Angeführte Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen Die Durchführung von Abbrennen von Großfeuerwerken gemäß diesen Unterlagen richtet sich nach

dem Österreichischen Pyrotechnikgesetz von 1974, der Pyrotechnik-Lagerverordnung, der Gewerbeordnung mit der Pyrotechnik-Unternehmerverordnung dem ADR Gefahrgutbeförderungsgesetz

und den Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

Es werden weiters aus den folgende Gesetze angeführt:

der Sprengarbeitenverordnung von 2006 und der Fachkenntnisverordnung, Schieß- und Sprengmittelgesetz mit der -Monopolsverordnung, Dem deutschem Sprenggesetz mit der 1. u. 2 Sprengverordnung, den einschlägigen Richtlinien der deutschen Berufsgenossenschaften, den deutschen Unfallverhütungsvorschriften

und den Richtlinien der BAM, den EU-Richtlinien sowie internationalen Standards

Seminarabschluss, Prüfung Das Seminar schließt mit einer, in Form einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung ausgeführter, gründlicher Befragung durch einen Sachverständigen, über die im Seminar theoretischen und praktisch vermittelten Themen ab. Diese enthält insbesondere die Qualifikationen gemäß §6 Pyrotechnikgesetz, sowie die einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen über Arbeitsicherheit, Unterweisung von Mitarbeitern, Dokumentation und sonstigen pflichten des Arbeitgebers zur unfallfreien Durchführung gegenständlichen pyrotechnischen Tätigkeiten zum Durchführen und Abbrennen von Großfeuerwerken

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Qualifikation Der Teilnehmer des mindestens 36 Unterrichtseinheiten (in der Regel 40UE) umfassenden Seminar „Abbrennen von Feuerwerken der Klasse III und IV“ erwirbt die persönlichen Fachkenntnisse zum Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 6 Pyrotechnikgesetz 1974 für die Durchführung von Großfeuerwerken zum Nachweis der einschlägigen Fachkenntnisse bei der Sicherheitsbehörde. Diese schließt die Fachkenntnisse gem. §§ 2, 3, 4, 5 und 7 ein und umfasst somit gesamt die Klassen I, II, III, IV und lose pyrotechnische Sätze für das Abbrennen von Feuerwerken. Seminarinhalte Teil I – Rechtskunde

Einführung in die Pyrotechnik Pyrotechnikgesetz(e) Bescheidansuchen Gewerbeordnung /

Pyrotechnikunternehmerverordnung ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen Pyrotechnik-Lagerverordnung ADR Gefahrguttransport in Freimenge weitere Gesetze, Verordnungen Erlässe und

Richtlinien (zB Schieß- u. Sprengmittelgesetz)

Teil II – Sicherheitskunde Unfallverhütung und Gefahren bei Feuerwerken Brandschutz und Erste Hilfe Sicherheitsabstände Projektieren von Feuerwerken Kommissionierung und Evaluierung eines

Abbrandplatzes Einweisen und Unterweisung von

Pyrotechnikgehilfen am Abbrandplatz Einteilung der pyrotechnischen Arbeiten

Teil III – Pyrotechnik

Pyrochemie und Pyrophysik pyrot. Gegenstände / Warenkunde Herrichten von Feuerwerkskörpern (Theorie) Zündmethoden Ausrüstungsgegenstände für Feuerwerke Herrichten der Feuerwerkskörper (Praxis) Aufbau eines Feuerwerks Praxisvorführungen und mit Belehrungen Praktische Übungen der Teilnehmer Abbrennen des Feuerwerks Versager und Blindgängerbehandlung Abbau des Feuerwerks Evaluierung des abgebrannten Feuerwerks

Teil IV – Sachkundebefragung

Wiederholung und Vertiefung des gesamten Lehrstoff als Prüfungsvorbereitung

schriftliche Überprüfung mündliche Überprüfung

Weitere Fortbildungen Im Anhang des Seminars (Abends) finden zusätzliche freiwillige Pyro-Workshops statt, zB:

wirtschaftliche Kalkulation von Feuerwerken Der unterhaltungspyrotechnische Marktplatz / Mitbewerber Pyrotechnik-Lieferanten und Preisgestaltung Werbung, Marketing, Kundengruppen (Haftpflicht-) Versicherung von Feuerwerke Sozial- und Unfallversicherung von Pyrotechnikern und Pyrotechnikgehilfen Pyrotechnik in Deutschland (SprengG mit SprengVO, BAM-, BG-, UVV-Richtlinien,…) Europäische Pyrotechnik-Richtlinie

u.v.m.

Weiters finden jedes Quartal ein bis zwei Pyrotechnik-Workshops in ganz Österreich zur laufenden Fortbildung der Pyrotechniker zu verschiedenen aktuellen Themen statt. Zielsetzung Ziel ist es, den Seminarteilnehmer auf die umfangreiche Tätigkeit des Abbrennens von Großfeuerwerken im rechtlichen, sicherheitstechnischen und fachlichen Sinn vorzubereiten und Ihm ein Werkzeug für die weitere autodidaktische Ausbildung (lebenslanges Lernen) mitzugeben. – Wir wünschen viel Erfolg!

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Gesetzeskunde Ausgabe: I/06

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Pyrotechnikgesetz 1974

Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, BGBl.: Nr.: 282, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden

(Pyrotechnikgesetz 1974). (mit der Änderung vom 17.02.94, Stk. 36, BGBl. Nr.: 106)

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Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden (Pyrotechnikgesetz 1974) Der Nationalrat hat beschlossen: Erster Abschnitt PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE

Begriffsbestimmungen § 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlicher ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkung hervorgerufen werden sollen. Bezüglich der Begriffsbestimmungen des Pyrotechnikgesetzes darf auch auf die Begriffsbestimmung des ADR Gefahrgut-beförderungsgesetz bzw. der EU-Richtlinien hingewiesen werden. Zweiter Abschnitt PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE

FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE Es ist festzustellen, dass im Rahmen des Pyrotechnikgesetzes nur in der Klassen-einteilung (§2), sowie in den Überschriften des zweiten Abschnittes (§§ 3, 4, 5 und 6) das Wort „Feuerwerk“ und da nur in verbundener Form wie Kleinfeuerwerk, Großfeuerwerk, usw. vorkommt. Grundsätzlich wird der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen angesprochen. Ausgenommen jedoch ist der Nachweis einer Bescheinigung einer Sicherheits-behörde über die Fachkenntnisse zum Abbrennen von Großfeuerwerken gem. §6(5) -> siehe diese.

Klasseneinteilung § 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in: Klasse I Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren 0 - 3g Klasse II Kleinfeuerwerk 3 - 50g Klasse III Mittelfeuerwerk 50 - 250g Klasse IV Großfeuerwerk > 250g Zum § 2 ist Anzumerken, dass die pyrotechnischen Gegenstände in keiner Weise wie hier angeführt ist in Art und Wirkungsweise, sonder nur nach der Grammatur eingeteilt sind. Dies kann zu schwerwiegenden Gefährdungen führen, sind aber insbesondere in der praktischen Durchführung ein großes Problem im Gegensatz zur tatsächlichen Handhabung. Angeführt sei das Sprüheffekte wesendlich weniger gefährlich sind als zB Knaller oder Bomben. Jedoch sind Knaller, Bomben und Raketen mit 50g (großes Gefahrpotenzial) für „Otto Normalverbraucher“ erlaubt, Sprüheffekte zB im Vulkane im Verbundfeuerwerk mit relativ sehr geringer Gefahr verboten. Ebenso wie die Verwendung der klassischen Tortensprüher/-Fontänen und Sternspritzer welche jeder zu Hause verwendet als Klasse II in Innenräumen verboten sind.

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren

§ 3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3g. (2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen

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Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als a) 0,5g Nitrozellulose (in Form von

Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder

b) 2,5mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder

c) 7,5mg Phosphor-Chlorat-Gemenge oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten sind verboten. (3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung. Das Pyrotechnikgesetz regelt, wie in den §§ 3, 4, 5, 6, (7), 8, (10), 11, (12), (25), (26) festgehalten ist die Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von den im jeweiligen § angeführten pyrotechnischen Gegenständen.

Kleinfeuerwerk § 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3g bis 50g. (2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die einen Metallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind (lt. BGBl. 36/1994). (3) Pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen

weder besessen noch verwendet werden. (4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen. (5) Pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden. Zusammenfassung Klasse II:

nicht lauter als 120dB in 8 Meter für Knallsätze - Prüfzeichen,

mind. 18 Lebensjahr Verwendung im (StVO)-Ortsgebiet verboten - mit Ausnahmeverordnung des Bürgermeisters möglich

in geschlossenen Räumen verboten.

Mittelfeuerwerk § 5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50g bis 250g. (2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2. (3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden. (4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet

haben und

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b) die Annahme rechtfertigt, dass sie pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu Ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, dass Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. (5) die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z.B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen. (6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100m sind verboten. Im § 5 kommen bereits wesendliche Anwendungsbestimmungen zum Tragen welche in dieser Unterlage sodann gemeinsam im § 6 Behandelt werden.

Großfeuerwerk § 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250g. (2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II und III verwendet werden. (4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet

haben, b) die Annahme rechtfertigt, dass sie

pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu Ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden,

c) nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, dass Sicherheits-gefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden (5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, dass festgestellt wurde, dass die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt. (6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z.B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen. (7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen

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Gegenständen der Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als 200m sind verboten. Hier ins wesendendlich, dass die Verwendung und der Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV (eingeschlossen II & III, sowie losen pyrotechnischen Sätzen -> siehe diese) nur mit einem Bewilligungs-bescheid nach (2) gestattet ist, für welchen entsprechenden Fachkenntnisse nach (4) lit. c nachgewiesen werden müssen. Als Nachweises der erforderlichen Fachkenntnisse kann nach (5) statt einer Erzeugerberechtigung auch eine Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde über die Fachkenntnisse zum Abbrennen von Großfeuerwerken dienen. Für die Erteilung einer solchen Bescheinigung hat ein Antrag an die zuständige Sicherheitsbehörde zu erfolgen, welche die persönlichen Fachkenntnisse nachweisen, wie die Feststellung eines Sachverständigen, dass der Antragsteller über die entsprechende Fachkenntnis verfügt. Siehe dazu im Anhang des Pyrotechnikgesetzes die Erläuterungen. Es ist dringend anzuraten für den Fall einer Verhinderung (Krankheit, Unfall,…) einen Stellvertreter in den Bescheid aufnehmen zulassen um im Fall des Falles vertreten zu sein. Manche Behörden verlangen sogar das Namhaft machen eines befähigten Ersatz-pyrotechnikers.

Lose pyrotechnische Sätze § 7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch von Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Der § 7 wesendlich, da lose pyrotechnische Sätze insbesondere das Schwarzpulver und das Bengalpulver ein wesendlicher Bestandteil in der Feuerwerkerei sind. Anzündmittel wie E-Anzünder, Zündschnüre udgl. sind keine losen pyrotechnischen Sätze Dritter Abschnitt PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE

FÜR TECHNISCHE ZWECKE

Achtung, hier beginnt der dritte Abschnitt des Pyrotechnikgesetzes für technische Zwecke. Dies hat mit dem zweiten Abschnitt Unterhaltungspyrotechnik zB Klasseneinteilung nach Gewicht usw. nichts zu tun. Es gelten eigene Bestimmungen. Reiz-, Rauch- oder Nebel erzeugende

pyrotechnische Gegenstände

§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Reiz erzeugenden pyrotechnischen Gegenständen sind verboten. (2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene Reiz erzeugenden pyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. (3) Rauch- oder Nebel erzeugende Reiz erzeugenden pyrotechnischen Gegenstände dürfen Personen unter 15

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Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Hochinteressant ist, dass Rauch und Nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände bereits ab 15 Jahren frei besessen und verwendet werden dürfen.

Pyrotechnische Signalmittel § 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Ebenso ist die Verwendung von Signalmitteln frei. Über die Art der Verwendung der Rauch und Nebelerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände sowie der Signalmittel ist nichts gesondert angeführt.

Böllerpatronen § 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen nicht besessen werden. (2) Für die Verwendung von Böllerpatronen gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes. Hier ist nur der Besitz der Böllerpatronen geregelt, welch zum Unterschied zu Feuerwerkskörper der Klasse IV auch ohne Bewilligungsbescheid, ab 18 Jahren möglich ist. Die Verwendung wird erst im §26 des Pyrotechnikgesetzes geregelt.

Hagelabwehrraketen

§ 11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen befugt sind.

(2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. (3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet

haben, b) die Annahme rechtfertigen, dass

sie Hagelabwehrraketen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und

c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung Hagelabwehrraketen gewährleistet ist, dass Sicherheitsgefährdungen vermieden werden. (4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet) der Verwendung der Hagelabwehrraketen im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z.B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Verwendung, Behandlung von Versagern) zu treffen. (5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen (z.B. Hagelabwehrgenossenschaft, Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz der selben durch diese keiner Bewilligung nach Abs. 2. (6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe von mehr als 1500m sind Verboten.

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Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr

§ 12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet

haben, b) die Annahme rechtfertigen, dass

sie Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und

c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nachweisen.

(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starrenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100m sind verboten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen das die Verwendung dieser Knallpatronen bzw. –Raketen zum Böllerschießen (Hochzeitsschießen) nicht gestattet ist!

Gültigkeitsdauer der Bewilligungen § 13. Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 sind für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen.

Vierter Abschnitt SONSTIGE VERBOTE

Nichtgewerbsmäßige Herstellung

§ 14. Die Nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken. Unter Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen fällt das Erzeugen dieser aus chemischen Grundstoffen (zB Vermengen einzelner Bestandteile wie Holzkohle, Schwefel und Salpeter zu Schwarzpulver) oder das Nassmischen oder Pressen von Stoffen und Stoffgemengen, (auch das Drehen von Raketentreibern für Modelraketen usw.), sowie das Verändern von losen pyrotechnischen Sätzen fällt unter die Herstellung. Das Vermengen, Verfüllen (nicht das Einpressen), Einführen udgl. von fertigen pyrotechnischen Sätzen fällt nicht unter Herstellung. Das „Herstellen“ zB von offenen Feuertöpfen stellt keine Herstellung das, Abfüllen von geschlossenen Kugelbomben jedoch sehr wohl.

Gemeinsame Zündung § 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden. Da ist die klassische Frage aufzuwerfen was unter einzelne Zündung fällt. Der Gesetzgeber wollte damit Verhindern das zB durch Zusammenkleben mehrerer Knaller ein zerstörerischer Superböller gebaut wird.

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Das Verleiten mit Zündschnur sehen manche Sachverständige als gemeinsame Zündung, vor allem wenn dabei auch das Gesamtsatzgewicht aller verbundenen Gegenstände in die nächste Klasse fallen (zB 3x20g Klasse II = 60g = Klasse III). Andere Sachverständige sehen darin kein Problem, solange jeder einzelne pyrotechnische Gegenstand wenn auch verleitet in der Wirkung jeweils für sich spricht (zB 3 Vulkane Klasse II einzeln gezündet sprühen nicht Höher, Weiter, Gefährlicher als wen sie mit einer Zündschnur verleitet sind). Verbundfeuerwerk (in Deutschlandklasse II) das mehr als 50g Gesamtsatzgewicht hat ist in Österreich demnach trotzdem Klasse III da der Einzelne Gegenstand nicht als Klasse II Gegenstand Eingeteilt ist. Das Blackboxx-System bildet hier eine spannende Ausnahme, denn jeder einzelne pyrotechnische Gegenstand ist in der Klasse II eingeteilt, jeder Gegenstand zündet zwar durch anfeuern des vorigen abgebrannten Gegenstand, jedoch einzeln einer nach dem anderen. Das Rohrsystem zum Abschuss der einzelnen Effekte stellt keinen gemeinsamen Gegenstand dar. Auch das Anzünden mittels elektrischem Anzünder ist, auch wenn der Stromimpuls für mehrere Zünder zugleich erfolgt, jeweils eine einzelne Zündung.

Widmungswidrige Verwendung § 16. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten. Die widmungsgemäße Verwendung geht in erster Linie einmal aus der Zweckbestimmung des betreffenden Gegenstandes hervor. Weiters kann ein pyrotechnischer Gegenstand auf Grund seiner Art einer bestimmten Verwendung zugeführt werden, welche zwar nicht der eigentliche Zweck ist, aber den gewünschten zu erzielenden Erfolg

verspricht und der Gegenstand dafür auch geeignet ist, sofern Sicherheits- und andere Rechtsbestimmungen davon unberührt bleiben. Das Verwenden der Großfeuerwerks- Blitzknallbomben als Böller, Starenschreck oder gar in Erdlöchern zur Wühlmausbekämpfung ist auf jeden Fall widmungswidrig und daher verboten.

Verwendung unter besonderen Umständen

§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden. Der § 17 stellt nicht fest was in unmittelbarer Nähe bedeutet. Auch hier sind wieder verschiedene Ansichten gängige von Behörden und Sachverständigen angemerkt: Als unmittelbare Nähe gilt nach manchen Meinungen einfacher Art der im Umkreis von 200m um benannte Bereiche. Es wird hier zum Beispiel die Art und Weise der pyrotechnischen Gegenstände zB Tortensprüher und Sternspritzer nicht berücksichtigt, welche sicherlich kein Problem in der Verwendung darstellen, wie zum Beispiel auch leise Bodenfeuerwerke. Grundsätzlich ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, zB durch einholen einer Stellungnahme von eventuell Betroffenen. Bei den Angeführten Gebäude wie Krankenanstalten, Alten- und Erholungs-heime kann es sich Grundsätzlich auf die Lärmbelästigung von Knallerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände beziehen.

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Daher ist mit der Nähe zweifellos die Lautstärke der zur Verwendung kommenden pyrotechnischen Gegenstände zu beurteilen. Göttehäuser können auch aus religiöser Rücksicht darunter fallen, es kann daher beim zuständigen Pfarrer, Rabbi, Imam entsprechend nachgefragt werden. Interessant dazu ist auch das Böllerschießen im Rahmen der Brauchtumspflege (Salutschießen für verstorbene Kameraden bei Beerdigungen) in Kirchenbereichen, welche eine gängige Praxis, ja sogar ein wichtiges Volkskulturelles Erbe im ländlichen Bereich darstellt.

Knallkorke und Stinkbomben § 18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallkorken und Stinkbomben sind verboten. Fünfter Abschnitt

KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UND DER

VERWENDUNG VON PYROTECHNISCHEN

GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG

§ 19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände überlässt, vorzulegen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.

Kennzeichnung § 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind. (2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist. (3) Ist die Anbringung der nach dem Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf den einzelnen Artikeln nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Es wäre ein wirklicher Fortschritt wenn dies insbesondere bei Gegenständen der Klasse III, IV und losen pyrotechnischen Gegenständen eingehalten werden würde. Meist hat der Pyrotechniker auf Grund erfolgten Bestellung und seiner Fachkenntnisse zu Bestimmen um welchen Gegenstand es sich handelt. Sechster Abschnitt

AUSNAHMEBESTIMMUNGEN § 22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes finden keine Anwendung auf Organe von Gebietskörperschaften und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes mit solchen Gegenständen zu befassen haben. (2) Auf das Bundesheer finden überdies die Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine Anwendung.

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Da die Bestimmungen des zweiten dritten und vierten Abschnitts auch nicht auf Feuerwehren im Rahmen Ihres Dienstes, worunter auch Übungen fallen anzuwenden sind, brauchen diese nach Pyrotechnikgesetz auch keinen Fachkundenachweis und Bewilligungs-bescheid gem. § 6 Pyrotechnikgesetz zum Besitz und zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV, usw. Das Abbrennen von Feuerwerken zB im Rahmen von Feuerwehrfesten fällt jedoch nicht in diese Ausnahme und daher ist das Gesetz sinngemäß zu erfüllen. § 23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten nicht für die Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften a) zur Erzeugung von und zum

Handel mit solchen Gegenständen, b) zur Beförderung und Aufbewahrung

von Gütern befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlich ist.

Gebrauchsanweisung § 21 Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfassten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst anzubringen. Oft fehlt die ordnungsgemäße Gebrauchsanweisung gänzlich. Ist diese Vorhanden ist diese meist unvollständig oder Mangelhaft.

Siebenter Abschnitt BÖLLERSCHIESSEN

Begriffsbestimmungen § 24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.

Schießbedarf § 25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller(Salut)Kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern mit einer Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens 6 Sekunden aufweisen, gestattet. (2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen, wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.

Bewilligung § 26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag zu Personen zu erteilen, die a) das 18. Lebensjahr vollendet

haben und b) die hierzu erforderlichen

schießtechnischen Kenntnisse besitzen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort, und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. (3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschiessens im

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Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z.B. Vorschreibungen der Sicherheitsabstände) zu treffen. Für das Böllerschießen sind eigene schießtechnische Kenntnisse nachzuweisen. Die Fachkunde gem. §§ 5 und 6 ist nicht die erforderliche Fachkunde für das Böllerschießen. Achter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Besitz § 27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben. § 28. Bewilligungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Ein Fachkundenachweis kann von der Behörde entzogen werden, wenn diese der Meinung ist, dass zB die Fachkenntnisse (auf Grund bestimmter Vorfälle) nicht mehr gegeben ist oder die geistige oder körperliche Eignung fehlt. Neunter Abschnitt

BEHÖRDEN UND VERFAHREN § 29. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

§ 30. Der Rechtsweg für Berufungen gegen Bescheide der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde zweiter Instanz. Zehnter Abschnitt

STRAFBESTIMMUNGEN § 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlichen strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro oder mit einer Haftersatzstrafe bis zu sechs Wochen zu Bestrafen. Beide Strafen Können auch nebeneinander verhängt werden. § 32. (1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Sätze und für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist. (2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so ist der Verfall selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzung hierfür vorliegen. (3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

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Elfter Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft. § 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut

Kreisky

Häuser Rösch 3. Mai 1974

Das Pyrotechnikgesetz ist bereits über 34 Jahre alt und entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Im Jahr 2007 wurde die EU Pyrotechnikrichtlinie erlassen welche ab 4. Jänner 2010 auch in Österreich durch ein neues Pyrotechnikgesetz entsprechend umgesetzt sein muss.

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Behördenansuchen Fachkundenachweis

Ausgabe: I/08

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Der Weg zum Feuerwerk Um ein Feuerwerk der Klasse IV gemäß Pyrotechnikgesetz durchführen zu dürfen, ist nachfolgender Weg zu beschreiten: Schritt 1 Ausbildung

nicht verpflichtende Ausbildung Fachausbildung gem. gem. Pyrotechnikgesetz Pyrotechnik-Unternehmerverordnung Pyrotechnikseminar * (Chemiestudium und einschlägige Praxis*) Schritt 2 Fachkundenachweis

Nachweis der persönlichen Fachkunde Gewerbeschein für Erzeugung (nicht durch gründliche Sachkundebefragung, auf den Handel eingeschränkt) von Nachweis von 10 Praxisfeuerwerken*, pyrotechnischen Gegenständen. mind. 18 Lebensjahr und verlässlich.

Ansuchen bei einer Sicherheitsbehörde um eine Bescheinigung über die Fachkenntnisse zum Abbrennen von Feuerwerken mit Erteilung der behördlichen Fachkundebescheinigung, wenn das Ermittlungsverfahren keine Ausschließungsgründe ergeben hat Schritt 3 Ansuchen für das Großfeuerwerk,

Formloses Ansuchen mit Ort, Zeit, Datum, des geplanten Feuerwerks unter Beibringung

behördlichen Fachkundebescheinigung Gewerbeschein für Erzeugung „§-6 Bescheinigung“

sowie Beibringung weiter Unterlagen wie, Grundstücksgenehmigung, Grundstücksplan/-skizze, Versicherungsbestätigung, Artikelaufstellung,….

Schritt 4 Behördenbescheid

Wenn keine Sicherheitsbedenken seitens der Behörde vorhanden sind, erfolgt nach abgeschlossenem Ermittlungsverfahren, die Ausstellung des behördlichen Bescheides (mit/ohne Auflagen) für das Feuerwerk. Das Feuerwerk darf erst mit dem Innehaben des Bescheides Abgebrannt werden. Schritt 5 Abbrennen des Feuerwerkes *Anmerkung: Gemäß Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist eine Fachausbildung (gemäß Stand der Technik), sowie eine zweijährige Berufspraxis nachzuweisen, dies überprüft jedoch nicht die Sicherheitsbehörde im Rahmen der Fachkenntnisse nach Pyrotechnikgesetz. Dafür wäre das Arbeitsinspektorat (Arbeitsgericht) zuständig, welches derzeit nur bei Unfällen im Nachhinein ermittelt und handelt.

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Behördenansuchen Der Bescheid für das Besitzen und Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III, IV und losen pyrotechnischen Gegenstände Bewilligung gem. § 6 Absatz 2, (§5 Absatz 2) Pyrotechnikgesetzes 1974. Der §6 (2) des Pyrotechnikgesetzes legt fest, das der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig ist und pyrotechnische Gegenstände nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden dürfen. Diese Bewilligung wird jenen Personen erteilt, die einen Antrag an eine zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirks- oder Bundespolizeibehörde) stellen und die in §6 (4) angegebenen Auflagen erfüllen. Der Antrag hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: Grund des Antrages Ansuchen um die Bewilligung gem. § 6 Pyrotechnikgesetzes 1974, zum Abbrennen eines Großfeuerwerkes der Klasse IV.

Name und Adresse des Antragstellers Max Mustermann 8888 Musterstadt, Feuerwerksstraße 10

Ort des Feuerwerkes 8605 Kapfenberg, Lorettohügel 1 (Oberkapfenberg) Grundstücksnummer 12345/67, KG Kapfenberg

Datum des Beginn und Ende des Besitz der pyrotechnischen Gegenständen Tag der Abholung beim Lieferanten bis zur Rückgabe eventueller Restbestände Montag 21. September bis Montag 28. September 2009

Datum der Verwendung Ersatztermin Donnerstag, den 24. September 2009 Freitag, den 25. September 2009

Uhrzeit der Verwendung Dauer der Verwendung von 10.00 Uhr bis 23.00 max. 15 Minuten

Verantwortlicher Pyrotechniker: Herrn Max Mustermann mit der Bewilligung der BPD - Linz Stellvertreter ist Herr Fred Feuerstein mit der Bewilligung der BH- Bruck an der Mur Beilagen

§6 Bescheinigung - Nachweis der Fachkunde gem. § 6 (5) Pyrotechnikgesetz 1974 Grundstücksgenehmigung - Unterschrift des/der Verfügungsberechtigten zur erlaubten

Grundstücksbenutzung auf welchem das Feuerwerk abgebrannt wird, bzw. der Anrainer im Sicherheitsbereich.

Grundstücksplan/-skizze - GIS-Luftbild-/Katasterplan bzw. Skizze des Abbrandplatz im Umkreis von mind. 200Meter mit allen wesentlichen Inhalten (Abbrandplatz, Publikum, Objekte,…

Versicherungsbestätigung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung, welche das Risiko Feuerwerke abdeckt (mind. 750.000,- Euro)

Artikelliste - Über die zur Verwendung beabsichtigten pyrotechnischen Gegenstände

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Ermittlungsverfahren Auf Grund des eingereichten Antrages führt die zuständige Sicherheitsbehörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) ein Ermittlungsverfahren durch. Die Behörde überprüft dabei ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feuerwerks gemäß Ansuchen zur besagten Zeit am besagten Ort gegeben sind. Dabei spielen in erster Linie sicherheitspolizeiliche Belange eine große Bedeutung. Wie Überprüfung des Pyrotechnikers auf seine Verlässlichkeit (Verkehrsdelikte, Alkohol am Steuer, Vergehen nach dem Waffen-, Pyrotechnik-, Sprengmittelgesetz,…). Ferner wird geprüft ob aus sicherheitstechnischer Sicht (erforderliche Sicherheitsabstände für die gewählte Kalibergröße, Art der pyrotechnischen Gegenstände,…) Einschränkungen bestehen. Es ist eine Liste der zu verwendenden pyrotechnischen Gegenstände gemäß Ihrer Art (Kaliber, Steighöhe, Klasse,…) beizufügen. Es kann auch ein qualifizierter Sachverständiger für Pyrotechnik (statt für Brandschutz) zur Bestimmung der Sicherheitsrelevanten Punkte herangezogen werden. Die Behörde prüft ferner ob der Lärm des Feuerwerks der in der Nähe wohnenden Bevölkerung zugemutet werden kann. Dabei spielt die Entfernung zu den nächsten Wohngebäuden, die Art der verwendeten Feuerwerkskörper (Blitzknallbombern oder Bodenfeuerwerk ohne Knall) ein Rolle. Auch die Anzahl der Veranstaltungen welche die dort Wohnende Bevölkerung binnen eines Jahres belastet. Die Art der Veranstaltung ist auch sehr wesendlich. So werden Feuerwerke welche generell im öffentlichen Interesse stehen (Silvester, öffentliche Großveranstaltungen [Stadtfeste] auch vom Zeitrahmen und Größe des Feuerwerks großzügiger bei Dauer und Abbrandzeit bemessen. Wogegen Privatveranstaltungen im Winter aus Lärmschutzgründen (außer Silvester) um 22.00 Uhr und in den Sommermonaten um 23.00 Uhr beendet sein sollen. Zum Schutz der unmittelbaren Anrainer und zur Wahrung der Eigentumsrechte, ist von allen Grundstückseigentümern (Mietern, Pächtern, Verwalter) jener Grundstücke welche im Sicherheitsbereich liegen eine Grundstücksgenehmigung einzuholen. Insbesondere von jenem Eigentümer auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt wird. Kommissionierung des Abbrandplatzes Wurde auf einem vom Pyrotechniker gewählten Abbrandplatz noch nie ein Feuerwerk veranstaltet, bzw. reichen die eingereichten Unterlagen der Behörde nicht aus um sich ein korrektes Bild des Abbrandplatzes zu machen wird seitens der Behörde ein Lokalaugenschein vor Ort festgelegt. Dazu werden meist folgende Parteien bzw. Vertreter folgender Organisationen geladen:

Verhandlungsleiter der Behörde Verantwortlicher Pyrotechniker Sachverständiger für Pyrotechnik

örtliche Feuerwehr / Feuerpolizei örtliche Polizeiinspektion Austro Controll Luftfahrtbehörde

Der Grundstückseigentümer (event. betroffene Anrainer) sowie Vertreter des Naturschutzreferat, Denkmalschutz, Schifffahrts- u. Wasserrechtsbehörde (an der Donau), Statiker (bei Abschuss von Gebäuden),…

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Der persönliche Fachkenntnisnachweis Bescheinigung gem. §6 Abs.4 c, bzw. gem. §6 Abs. 5 PyrotechnikG 74 Hier muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügt. Fachkenntnisse Als Nachweis der Fachkenntnisse gilt eine Berechtigung zur Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen oder die Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde die festgestellt hat, dass die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse zum Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt. Kann ein Antragsteller seine Qualifikation (Erzeuger) auf diese Weise nicht nachweisen, kommt auch eine entsprechende Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde in Betracht, die ihm Auszustellen ist, wenn er sich einer gründlichen Befragung über Großfeuerwerke in Betracht kommenden pyrotechnischen Gegenstände durch einen Sachverständigen erfolgreich unterzogen hat. Auszug: Erlass PyrotechnikG, §6, Pkt. 5, Abs. 2 Bescheinigung Für die Ausstellung einer Bescheinigung zum Fachkenntnisnachweis ist ein Antrag an die zuständige Sicherheitsbehörde zu richten. Der Antrag hat die Daten des Antragstellers zu enthalten, sowie entsprechende Beilagen (Zeugnisse, Bestätigungen) mit denen er seine Sachkenntnisse nachweisen kann. Außerdem ist eine entsprechend Fachpraxis (Teilnahme an 10 Großfeuerwerken) nachzuweisen In einem Ermittlungsverfahren überprüft die Behörde den Antrag und beim Fehlen von Ausschließungsgründen (keine Praxis, strafrechtliche, oder gesundheitliche Gründe) wird die Bewilligung/Bestätigung über das vorhanden sein von Fachkenntnissen erteilt. Die Bewilligung enthält den Namen, Geburtsdatum, -ort und Wohnort des Inhabers sowie, dass der Bewilligungsinhaber gemäß §6 Abs. 4 lit. c Pyrotechnikgesetz 1972, 282. Bundesgesetz vom 3.5.1974, die für das Abbrennen von Großfeuerwerken (Klasse IV) notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Die behördliche Fachkenntnisbescheinigung kann bei Wegfall der Voraussetzungen wieder entzogen werden. Anmerkung: Die behördliche Fachkenntnisbescheinigung gemäß Pyrotechnikgesetz stellt insbesondere auf die sicherheitspolizeilichen Voraussetzungen ab. Daher gilt dieser Fachkenntnisnachweis nicht unbedingt als Nachweis gemäß ArbeitnehmerInnen-Schutzbestimmungen.

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Handel mit

pyrotechnischen Artikeln Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Handel mit pyrotechnischen Artikeln Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe. Das Bedeute, dass der Handel mit pyrotechnischen Artikeln an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden ist. Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I ist an keine spezielle Gewerbeberechtigung gebunden. Jeder der berechtigt ist ein Handelsgewerbe auszuführen, ist auch berechtigt ohne weiteren Nachweis von Fachkenntnissen oder besonderen Fähigkeiten pyrotechnische Artikel der Klasse I (Feuerwerksspielwaren und Feuerwerksscherzartikel) zu verkaufen. Bewilligung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II Aufgrund der gesetzlichen Lage (Gewerbe- und Pyrotechnik-Unternehmer-Verordnung) ist an die zuständige Gewerbebehörde (bei Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) ein Ansuchen um Nachsicht über die Befähigung zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln der jeweiligen Klassen zu stellen. Im Folgenden ist ein Ansuchen um die Bewilligung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II zu stellen in dem nachgewiesen werden muss, dass man die kaufmännischen und fachlichen Voraussetzungen zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln besitzt. Da die fachlichen Voraussetzungen (gem. Pyrotechnik-Unternehmerverordnung) meist fehlen, werden an den Wirtschaftskammern der Länder eine Prüfung („Befragung“) zur Feststellung der fachlichen Voraussetzungen für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II abgenommen. Mit positiv abgelegter „Befragung“ erhalten Sie eine Bestätigung der Wirtschaftskammer die ihnen nun die eingeschränkten Fachkenntnisse für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II bestätigt und welche zur Vorlage bei der Gewerbebehörde zum Nachweis der fachlichen Voraussetzungen dient. Möchten Sie mehr als den Handel mit pyrotechnischen Artikel der Klasse II erwerben (bzw. III und IV), legen Sie die Fachkundebestätigung zum Abbrennen von Großfeuerwerken bis Klasse IV (gem. § 6 Pyrotechnikgesetz 74) dem Ansuchen bei. Sie können die Klassenerweiterung der auch zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Eine Erteilung der gewerblichen Handelsberechtigung ohne „Befragung“ und Bestätigung durch die Wirtschaftskammer, nur alleine auf Grund der Fachkenntnisse zum Abbrennen von Feuerwerken der Klasse IV gem. § 6 Pyrotechnikgesetz 74 ist nicht zulässig.

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Gewerberechtliche Bestimmungen § 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen). Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) § 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für: die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und den Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen. (2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel). (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen. (4) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören. (6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.

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Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

§ 50. (2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Verzehrprodukten, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher. (GRNov 1997Abschn 1 Art 1 Z 28; GewONov2002 Art I Z 47.1) Aufsuchen von Privatpersonen

§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hierbei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt. (GRNov 1997 Abschn 1 Art I Z 29; (GewONov 2002 Art 1 Z 51) Betriebsstättengenehmigung

Ab einer gewissen Art bzw. Größe der Betriebsstätte ist für den Handel und die Lagerung von pyrotechnischen auch eine Betriebsstättengenehmigung erforderlich. Die entsprechenden Vorgaben dazu sind in der Pyrotechnik-Lagerverordnung geregelt. Verbraucherinformation

Der Verkäufer hat den Kunden über die Verwendung, die Verwendungs-beschränkungen und über die Gefahren der erworbenen pyrotechnischen Artikel zu informieren.

Dem Kunden ist eine Verbraucherinformation mit den Gefahrenhinweisen und Hinweisen gemäß Chemikaliengesetz mitzugeben. Darauf müssen unter anderem auch Name und Adresse des Inverkehrbringers in Österreich (Hersteller/Importeur) vermerkt sein.

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Pyrotechnikunternehmer-Verordnung Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen-Verordnung) Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) (§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder

3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

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(2) Der Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig: 1. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

(3) Der Großhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage von Zeugnissen über eine dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter zulässig. (4) Die im Abs. 1 Z 4 und 6, Abs. 2 Z 1 und 3 und in Abs. 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

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„Gewerbe“ - Abbrennen von Feuerwerken Das öffentliche Abbrennen von Feuerwerken stellt unbestrittener Maßen ein „öffentliche Belustigung“ dar und fällt als solches zur Gänze in die Kompetenz der Bundesländer (Art. 15 Abs. 3 B-VG). Die Gewerbeordnung nimmt die „öffentliche Belustigung“ ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus (s § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994 idgF). Das Abbrennen von Feuerwerken im Rahmen von Veranstaltungen als auch als eigene Veranstaltung unterliegt den landesrechtlichen Bestimmungen. Daher ist auch eine Gewerbeanmeldung für eine derartige Tätigkeit nicht möglich. Zusammenfassend gesagt: Den Gewerbeschein für das Abbrennen von Feuerwerken und das Durchführen von Feuerwerksveranstaltungen gibt es nicht.

Das Abbrennen von Feuerwerken ist Gewerbeschein frei! „Gewerbeschein frei“ ist nicht mit „freiem Gewerbe“ zu verwechseln. Auch in der neuen Kleingewerberegelung, welche auch aus sozialversicherungs-rechtlicher Sicht (SVA) 144 neue „freie Gewerbe“ auflistet, ist das Abbrennen bzw. Veranstalten von Feuerwerken nicht enthalten. Einzelne landesrechtliche Bestimmungen Da im Grunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen eine Bewilligung gemäß den §§5 Abs.4 und 6 Abs. 3 Pyrotechnikgesetz 74 vorliegen muss in der alle Auflagen für die sichere Durchführung von pyrotechnischen Darbietungen seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde aufgelegt sind, werden in den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer bezüglich der Durchführung von Feuerwerken der Klassen III und IV im wesendlichen keine zusätzlichen Regelungen getroffen. Einzelne Regelungen welche zum Beispiel das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne einer Bewilligung gem. Pyrotechnikgesetz betreffen, beziehen sich hauptsächlich auf Verbote für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen bei Veranstaltungen. Gemäß dem § 31 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich, in dessen Rahmen über die Eignung des Veranstaltungsortes bzw. die erforderlichen Sicherheitsauflagen zu verhandeln ist. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Regelungen. Diese Regelungen betreffen vor allem pyrotechnische Gegenstände welche in Veranstaltungsstätten abgebrannt werden sollen und betreffen meist auch feuerpolizeiliche Bestimmungen.

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

ArbeitnehmerInnen-

schutzbestimmungen Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Einschlägige Bestimmungen aus Richtlinien des Arbeitnehmerschutzgesetz, Sprenggesetz und Verordnungen welche auf die Pyrotechnik übertragbar sind. Der Pyrotechniker Aufgaben des Pyrotechnikers Der Pyrotechniker hat die pyrotechnischen Arbeiten mit entsprechender Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen. Er ist hinsichtlich der Ausführung von pyrotechnischen Arbeiten allein anordnungsbefugt, und seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Dies gilt für alle Personen im mittelbaren (=Abbrandplatz und Wirkbereich) und unmittelbarem Gefahrenbereich (= gesamte Veranstaltungsstätte). Auf Grund rechtlicher Bestimmungen soll der Pyrotechniker die folgenden Arbeiten unbedingt persönlich durchführen

Unterweisung u. Überwachung der Pyrotechnikgehilfen. Einweisung der Absperrposten. Aufsicht über pyrotechnische Gegenstände. Prüfen der elektrischen Zünder auf Stromdurchgang. Prüfen der Zünderdrähte auf richtigen Anschluss. Prüfen des schussfertigen Zündstromkreises auf den Gesamtwiderstand, Neben- & Kurzschlüsse mit dem Ohmmeter.

Verbinden der Zündleitung mit der Zündmaschine. Prüfen der Zündmaschine. Verwahren des abnehmbaren Zündmaschinenschlüssels. Festlegen der Sicherheitszonen, wenn dieser nicht bereits durch andere Vorschriften bestimmt ist.

Untersuchung des Abbrandplatzes und des Wirkbereiches nach dem Abbrennen. Aufsuchen, Kennzeichnen und Beseitigen oder Vernichten von Blindgängern. Entschärfen oder Abtun übriggebliebener Ladungen.

Verantwortung & Haftung Als verantwortliche Person gilt der leitend Pyrotechniker gemäß Bescheid der Behörde. Alle anderen Personen die beim Aufbau eines Feuerwerks tätig sind, auch Pyrotechniker welche über ein Fachkenntnisbescheinigung gemäß §6 Pyrotechnikgesetz verfügen gelten als Pyrotechnikgehilfen. Der verantwortliche Pyrotechniker ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften alleine voll verantwortlich und persönlich für alle Belange voll haftbar.

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Der Pyrotechnikgehilfe Voraussetzungen Der Pyrotechnikgehilfe muss körperlich und geistig geeignet, sowie verlässlich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass der Pyrotechnikgehilfe vor seiner Verwendung vom Pyrotechniker über die Durchführung der pyrotechnischen Arbeiten und sein Verhalten bei diesen Arbeiten unterwiesen und überwacht wird. Aufgaben des Pyrotechnikgehilfen Der Pyrotechnikgehilfe darf nur die ihm vom Pyrotechniker übertragenen Arbeiten durchführen und hat hierbei mit entsprechender Umsicht und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzugehen. Im Wesentlichen können dem Pyrotechnikgehilfen die nachstehenden Arbeiten übertragen werden:

Mithilfe bei der Lagerung und Ausgabe von pyrotechnischen Gegenständen. Transport von pyrotechnischen Gegenständen, innerhalb der Sicherheitszonen. Ladearbeiten (Herrichten der pyrotechnischen Gegenstände) Verbinden der Zünderdrähte. Absperren der Sicherheitszonen. Anzünden der Zündleitungen. Mithilfe bei der Vernichtung pyrotechnischen Gegenständen.

Pyrotechnische Arbeiten Als pyrotechnische Arbeiten werden folgende Tätigkeiten bezeichnet

Der Transport von pyrotechnischen Gegenständen aus dem Betriebslager zur Verwendungsstelle und zurück (Nicht der Transport gem. ADR)

Lagerung bzw. Verwahrung von pyrotechnischen Gegenständen bei der Veranstaltungsstätte / Abbrandplatz

Herrichten und Laden Fertigmachen zum Zünden Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände Versagerbeseitigung Vernichtung von pyrotechnischen Gegenständen

Allgemeine Verbote bei pyrotechnischen Arbeiten

Die Verwendung von offenem Licht und das Rauchen sind verboten! Im Freien darf bei aufsteigenden Gewittern die elektrische Zündung nicht mehr weiter aufgebaut werden. Die Schutzzonen sind so lange abgesperrt zu halten, bis keine Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag mehr besteht.

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Abbrennen von Großfeuerwerken Schäden durch Großfeuerwerke Bei der Durchführung von pyrotechnischen Arbeiten können im Wirkbereich Schäden auftreten, die im Wesentlichen die folgenden Ursachen haben.

Schlechtes Befestigen des pyrotechnischen Gegenstandes bzw. der Abbrandvorrichtungen.

Ungenügende Schutzmaßnahmen . Fehlende Abdeckungen. Einrichten des pyrotechnischen Gegenstandes in eine falsche Richtung. Explodieren des pyrotechnischen Gegenstandes.

Festlegen der Schutzzonen Der Pyrotechniker hat vor jedem Feuerwerk zu prüfen, ob und wodurch eventuell Personen oder Sachen zu schaden kommen könnten, und er hat dagegen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Schutzzonen können auf folgende Arten festgelegt werden:

durch den Pyrotechniker durch Vorschreibung der Behörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

Festlegung der Schutzzonen durch den Pyrotechniker Durch den Pyrotechniker werden die Schutzzonen überall dort festgelegt, wo keine besonderen Vorschriften über dessen Ausmaß bestehen (Gesetze, Bescheid). Das Ausmaß des Absperrbereiches richtet sich nach der Gebrauchsanweisung des verwendeten pyrotechnischen Gegenstandes, und nach der Abbrandrichtung, nach Größe des Abbrandplatzes und nach den örtlichen Verhältnissen. Zur Sicherung der Schutzzonen hat der Pyrotechniker jedoch auch ohne behördliche Vorschreibungen die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen und einzuhalten. Das Festlegen der Schutzzonen basiert auf:

auf der Fachkenntnis des Pyrotechnikers, dem verwendeten pyrotechnischen Gegenstand (Gebrauchsanweisung), den Möglichkeiten gemäß dem Brandschutz der Einschränkung durch Gelände, baulichen Gegebenheiten, veranstaltungsbedingte Änderungen

Einfluss von Erfahrungswerten Dritter (Feuerwehr, Veranstalter, Behörde, Akteure,...). Innerhalb der unmittelbaren Schutzzone (bedingt auch im Wirkbereich) dürfen sich ausnahmslos nur der Pyrotechniker sowie eingeschulte Personen (Akteure) befinden.

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (gekürzte Sinngemäße Fassung) § 3 Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte der, die die Arbeit betreffen zu sorgen. Arbeitgeber haben Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Gesundheit und zur Verhütung von Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mitteln zu treffen. § 4 Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren ermitteln und zu beurteilen.

Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes Gestaltung und Einsatz und Arbeitsmittel Verwendung von Arbeitsstoffen Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen und deren Zusammenwirkung Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer

§5 Arbeitgeber sind verpflichtet,

Gefahren in entsprechender Weise zu ermitteln und zu beurteilen sowie Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich Festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).

Ist dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

§12 Arbeitgeber sind verpflichtet,

für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.

Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, regelmäßig wiederholt werden, zB bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit

alle Arbeitnehmer, die einer Gefahr ausgesetzt sein können, über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben.

Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. zB Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Schulungsunterlagen,...

§ 14 Arbeitgeber sind verpflichtet,

für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

vor Aufnahme der Tätigkeit, bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

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Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. § 40 Gefährliche Arbeitsstoffe sind

explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe…

(Abs. 2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.

Für die in Abs. 2 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft ,,explosionsgefährlich'' gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987. § 44 Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass

gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie

Über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen.

Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass

alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.

§ 62 Fachkenntnisse und besondere Aufsicht Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die 1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind, 2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und 3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. Das gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.

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Zusammenfassung Gesetzeskunde: Was sind technische pyrotechnische Gegenstände gemäß Pyrotechnik-Gesetz? Pyrotechnische Gegenstände sind (-> unterhaltungspyrotechnische unterhaltungszwecken dienende Erzeugnisse, Gegenstände) bei deren willkürlicher ausgelöster Zustandsänderung (-> die bei willkürlicher Auslösung) bestimmte Licht-, Bewegungs-, Rauch,- Nebel- Knall-, und Druckwirkung hervorgerufen werden können.

Welche Voraussetzungen muss eine Person gemäß Pyrotechnikgesetzt und Arbeitnehmer- Innenschutzgesetz zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen oder Stoffen mit vergleichbarer Gefahr mindestens erfüllen?

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, geistig und körperlich geeignet sind, die Annahme rechtfertigen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich oder

leichtfertig verwenden werden und mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen werden, also kurz zuverlässig sind

sich einer gründlichen Befragung durch einen Sachverständiger über die Fachkenntnisse unterzogen haben (Fachkundeprüfung).

Die (für eigenverantwortliche Tätigkeit über 2 Jahre) Praxis verfügen. Nennen Sie einige Pflichten des Arbeitsgebers

Unterweisungspflicht Dokumentationspflicht Evaluierungspflicht Bereitstellung einer Sicherheitsorganisation (zB durch Sicherheitsfachkräfte) Bereitstellung von PSA (Persönlicher Schutzausrüstung) Bereitstellung geeigneter Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Equipment,…) Breitstellung einwandfreier Arbeitsmittel (zu verarbeitende Produkte und Stoffe,…)

Wann und wie muss eine Unterweisung gemäß Arbeitnehmerschutzgesetzt erfolgen?

1. nachweislich erfolgen. 2. erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. 3. in regelmäßigen Abständen, 4. mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. 5. vor Aufnahme der Tätigkeit, 6. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, 7. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, 8. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, 9. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und 10. nach Unfällen oder „Beinaheunfällen“ 11. Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers bezogen 12. An die Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. 13. dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein 14. in verständlicher Form erfolgen. 15. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung

verstanden haben. 16. schriftlich erfolgen. 17. Verfügung stellen von schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen

(Schulungsunterlagen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter Infos,…).

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Die Pyrotechnik- Lagerverordnung

Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004 Ausgegeben am 17. Juni 2004 Teil II

252. Verordnung: Pyrotechnik–Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004

252. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik–Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004)

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 20 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282/1974, idgF, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 4 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische

Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

(3) Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten,

unabhängig davon, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher Verbindung stehen, als eine gemeinsame Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Abs. 5 Z 3) voneinander getrennt sind. Die Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung errechnet sich aus der Summe der Lagermengen aller Teillagerungen. (4) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist 1. Verkaufsräume: Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände oder neben anderen Waren auch pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf bereitgehalten werden;

2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und der Lagerung anderer Waren dienen;

3. Lagerräume: Räume, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;

4. Verkaufscontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;

5. Verkaufsstände: im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besonderer Brandschutzanforderung (zB Holzhütte), die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;

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6. Lagercontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;

7. Lagergebäude: Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;

8. Brandabschnitt: Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige (Abs. 5 Z 3) Wände und Decken begrenzt ist;

9. Schutzzone: ein Gebiet, in dem sich kein anderes Gebäude befinden darf und das von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen und von dürrem Bewuchs freizuhalten ist;

10. Brandschutzmauer: eine öffnungslose, brandbeständig in Massivbauweise hergestellte Mauer, die den Lagercontainer oder das Lagergebäude gemäß § 10 um mindestens 50 cm allseitig überragen muss;

11. Prallwand: eine in Massivbauweise hergestellte und entsprechend gegründete Mauer, die im Falle einer Explosion des Lagergutes der zu erwartenden Druckwelle und allfällig daraus resultierenden Wurfstücken standhält.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bauteil 1. brandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 30 oder REI 30 gemäß der in

Anhang 1 wiedergegebenen ÖNORM EN 13501-2 (“Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen”, herausgegeben am 1.1.2004) oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C gemäß der in Anhang 2 wiedergegebenen ÖNORM B 3850, (“Feuerschutzabschlüsse”, herausgegeben am 01.10.2001),

2. Hochbrand hemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 60 oder REI 60 gemäß

ÖNORM EN 13501-2 oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 60-C gemäß ÖNORM B 3850 und

3. brandbeständig, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 90 oder REI 90 gemäß ÖNORM EN

13501-2 oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 90-C gemäß ÖNORM B 3850 entspricht und aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

(6) Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beziehen sich Masseangaben in dieser Verordnung auf die Bruttomasse. Bruttomasse bzw. Gesamtbruttomasse im Sinne dieser Verordnung ist die Masse eines bzw. mehrerer pyrotechnischer Gegenstände samt der Masse der Ursprungsverpackung.

(7) Nettomasse im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der Massen des Anfeuerungssatzes,

des Treibsatzes und des Effektsatzes eines pyrotechnischen Gegenstandes (Gesamtsatzgewicht).

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+43/ 664/ 27 91 389

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§ 2 Allgemeine Lagerbestimmungen

(1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert

werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß § 5.

(5) Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß § 10 und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.

(6) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen gemäß § 5, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 Grad C nicht überschreiten.

(7) Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Nasslöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l, geeignet für die Brandklasse A, gemäß der ÖNORM EN 2 … gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.

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§ 3. Lagerungsverbote

(1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten

1- 4 . in Stiegenhäusern, in Stiegenhausvorräumen, in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern, unterhalb von Stiegen,

5. in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und auf Fluchtwegen,

6. in Lagerräumen (für Gefahrstoffe wie) für brennbare Flüssigkeiten …, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Druckgaspackungen …, oder für sonstige explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche oder ätzende Stoffe oder Zubereitungen …,

7. in Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen,

8. in Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop und

9. in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² ...Fläche aufweisen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen, bei denen … die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich … im Freien erfolgt.

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2. Abschnitt

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 4. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen nur

pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 6 gelagert werden.

3. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg

in Verkaufsräumen und Vorratsräumen § 5. In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg pyrotechnische

Gegenstände der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. In einer Betriebsanlage dürfen höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.

2. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige

Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 2 m entfernt gelagert werden.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 60 kg

in Verkaufsräumen und Vorratsräumen § 6. In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein

Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.

2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens Hochbrand hemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.

3. Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.

4. Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.

5. Im Verkaufsraum und im Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

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Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg

in Verkaufsräumen und Vorratsräumen § 7. In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum

und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.

2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und der Vorratsräume zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens brandbeständig und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.

3. Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen.

4. In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.

5. Im Verkaufsraum und in jedem Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen

§ 8. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu

insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben

genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.

2. Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens Brand hemmenden Türen ausgeführt sein.

3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.

4. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.

5. Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

6. Im Lagerraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

7. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: “Lagerraum für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg”.

8. Die Elektroinstallation im Lagerraum muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

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Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg

in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen § 9. In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. . Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind

2. Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).

3. An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: “Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg”.

4. Die Elektroinstallation im Verkaufscontainer oder Verkaufsstand muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

5. Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden

§ 10. In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen

I und II bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: 1. Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.

2. Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von § 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen.

3. An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: “Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 800 kg”.

4. Die Elektroinstallation im Lagercontainer oder Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

5. Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

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Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg in Lagergebäuden

§ 11. In Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu insgesamt 5000 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.

2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 1000 kg gelagert werden.

3. Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens Brand hemmenden Türen oder Toren ausgeführt sein.

4. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

5. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.

6. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

7. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens 10 m aufweisen.

8. Der in Z 7 angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.

9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.

10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.

11. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

12. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.

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4. Abschnitt

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III § 12. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 2000 kg nicht überschritten wird.

2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 400 kg gelagert werden.

3. Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens Brand hemmenden Türen oder Toren ausgeführt sein.

4. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

5. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.

6. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

7. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens 20 m aufweisen.

8. Der in Z 7 angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.

9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.

10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.

11. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

12. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. 14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes

unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.

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5. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg in Lagergebäuden.

§ 13. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: 1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis

zu 500 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis III ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 500 kg nicht überschritten wird.

2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 100 kg gelagert werden.

3. Die Wände des Lagergebäudes und der Lagerräume müssen mindestens brandbeständig und so ausgeführt sein, dass bei einer Explosion im Inneren eines Lagerraumes die Übertragung des Brandes oder der Explosion nach außen verhindert wird. Türen oder Tore in diesen Wänden müssen nach außen aufschlagen und den im Explosionsfall auftretenden Drücken standhalten.

4. Das Dach des Lagergebäudes und die Decken der Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen und leicht abhebbar (maximaler Widerstand von 10 kN/m²) ausgeführt sein.

5. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

6. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.

7. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

8. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand von mindestens 100 m aufweisen.

9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 30 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.

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10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.

11. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

12. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. 14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes

Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen. 15. Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch

Einzäunung gegen den Zugang Unbefugter geschützt sein. 16. Vor Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn

sich vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg in Lagergebäuden

§ 14. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: 1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über

500 kg dürfen nur in eigenen, fensterlosen, überschütteten Lagergebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis III ist zulässig, wenn dadurch die zulässige Höchstlagermenge nicht überschritten wird.

2. Die Überschüttung muss, mit Ausnahme des Zugangsbereiches, allseitig mindestens 1 m betragen und aus feinkörnigem Material (Sand oder steinfreier Erde) bestehen. Der Zugangsbereich muss durch einen Vorwall, dessen Scheitelhöhe und Breite den Zugang mindestens 1 m überragen, gesichert sein. Der Vorwall kann durch eine standsichere Prallwand ersetzt werden.

3. Das Lagergebäude muss lotrecht nach oben oder zum Vorwall weisend direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

4. Um das Lagergebäude müssen Abstände zu benachbarten Gebäuden

eingehalten sein, die sich gemäß der Formel

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D = F x M1/3

errechnen. Dabei ist D der Abstand in [m], M die Nettomasse (Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze) der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände in [kg] und F der Faktor (in Abhängigkeit der benachbarten Gebäude oder Flächen) nach folgender Tabelle:

betriebsfremde Nachbargebäude F = 22 öffentliche Verkehrsflächen F = 15 erdüberschüttete Lagergebäude F = 0,8 betriebseigene Produktionsgebäude für pyrotechnische Gegenstände

F = 2,5

alle anderen betriebseigenen Gebäude F = 8 (Anm: 1000 Kg NEM x F 22 = 220 Meter)

6. An der Zugangstür des Lagergebäudes muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

7. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.

8. Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

9. Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

10. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außen unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.

11. Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch Einzäunung gegen den Zugang Unbefugter geschützt werden.

12. Ist im Betriebsgelände Gefahr für die Lagerung zu erkennen, so muss das Betriebsgelände unverzüglich von Personen geräumt sein.

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6. Abschnitt Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen

§ 15. (1) Die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen (§ 7 Pyrotechnikgesetz 1974) mit Ausnahme von Bengalfeuer und Schellackfeuer muss gemäß § 14 erfolgen.

(2) Lose pyrotechnische Sätze in Form von Bengalfeuer und Schellackfeuer müssen entsprechend den Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II mit der Maßgabe gelagert sein, dass ihre Lagerung nur in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern zulässig ist.

7. Abschnitt

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist die Nettomasse (Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze) maßgeblich. Ist die Nettomasse eines pyrotechnischen Gegenstandes für technische Zwecke nicht bekannt, dann ist es bei einer Bruttomasse bis 50 g mit 20 % der Bruttomasse, bei einer Bruttomasse über 50 g bis 250 g mit 50 % der Bruttomasse und bei einer Bruttomasse über 250 g mit 100 % der Bruttomasse anzunehmen.

(2) Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis IV mit pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den §§ 17 bis 19 nicht überschritten werden.

(3) Rauch- oder Nebel erzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß § 17 gelagert sein.

(4) Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß § 18 gelagert sein.

(5) Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden, wobei sich Sprengköpfe und Raketenrohre in verschiedenen Lagerräumen befinden müssen.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand

§ 17. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, müssen 1. gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die

Höchstlagermenge auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettomasse) beschränkt ist;

2. gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettomasse) beschränkt ist;

3. gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 20 kg (Nettomasse) beschränkt ist;

4. gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 160 kg (Nettomasse) beschränkt ist;

5. gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.

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Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand

§ 18. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke

mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand § 19. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je

Einzelgegenstand müssen 1. gemäß den Bestimmungen des § 14 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die

Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettomasse) beschränkt ist, 2. gemäß den Bestimmungen des § 15 in einer Menge über 500 kg (Nettomasse) gelagert sein.

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen § 20. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche

Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.

§ 21. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 tritt, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV, die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke und die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen in Betriebsanlagen gemäß § 20 ist § 9 der Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 bis zu dem in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkt weiter anzuwenden.

§ 22. Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2003/352/A notifiziert.

Bartenstein

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ADR-Gefahrgutbeförderung

in freigestellten Mengen Ausgabe: I/08

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Einleitung Das Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBG/ADR Die Beförderung für gefährliche Güter auf öffentlichen Strasse unterliegt in Österreich dem nationalem GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) und den internationalem ADR (Accord européen relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Route). Der Gefahrguttransport innerhalb der Betriebsstätte, im freiem Gelände und freien Feld ist vom Transport gem. ADR nicht betroffen und kann unter Einhaltung einschlägiger Arbeitsschutzbestimmungen und Richtlinien, in feuersicher Weise, vor ungebührlichem Stoß und vor Reibung geschützt, u.s.w. durchgeführt werden. Das GGBG/ADR ist laufenden Änderungen unterworfen (ADR2003/ 05/ 07/ 09…) so gelten nun seit 01.01.2009 (Inkrafttreten mit 30.06.2009) neue ADR-Regelungen, welche auch Neuerungen in der Klasse 1 - dem Transport von Explosivstoffe gebracht haben. Wesendlich für uns ist der Vorteil des für uns wichtigen Gefahrguttransports in Kleinmengen, der sogenannte freigestellten Menge:

ohne ADR-Lenkerausbildung ohne zugelassenem Gefahrgutfahrzeug (EX/II oder EX/III) ohne besondere Gefahrgutausrüstung, ausgenommen Feuerlöscher keine Sicherung gem. Kapitel 1.10 (Gefahrgutbeauftragter, Wachpersonal,…)

Für Transporte in Mengen über den Freigrenzen sind eine gesonderte ADR-Lenkerbescheinigung sowie speziell zugelassene Fahrzeuge erforderlich. Kenntnisse darüber vermitteln die eigens dazu erforderlichen ADR-Ausbildungen. Überblick über das ADR Die Gefahrgüter werden in neun („dreizehn“) verschieden Klassen eingeteilt Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1, 4.2, 4.3 Entzündbare, Selbstentzündliche mit Wasserentzündbare Stoffe Klasse 5.1, 5.2 Entzündend wirkende Stoffe, Organische Peroxyde Klasse 6.1, 6.2 Giftige und Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 verschiedne gefährliche Stoffe und Gegenstände Weiters erhält jeder Gefahrenstoff von den Vereinten Nationen (UNO) eine sogenannte UN-Nummer mit der Zuteilung zu einem bestimmt charakterisierten Gefahrstoff. Alle Explosivstoffe der Klasse 1 beginnen mit der Ziffer 0… wie zB

UN 0028 SCHWARZPULVER 1.1 D UN 0335 FEUERWEKRSKÖRPER, Großfeuerwerksbombe 1.3 G UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, HEIZÖL 3 UN 1942 AMMONIUMNITRAT 5.1

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Die Einteilung der Explosivstoffe und Gegenständen mit Explosivstoff gemäß Klasse 1

Die Klasse und Unterklassen Auf Grund der unterschiedlichen Gefährlichkeit werden Explosivstoffe der Klasse 1 in Unterklassen von 1.1 bis 1.6 eingeteilt, wobei nach Gefährlichkeit die Reihung 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 gilt. (Anmerkung: 1.5 ist wie 1.1 nur unempfindlicher = schwerer zündbar.)

1.1 Stoffe und Stoffgemenge, die Massenexplosionsfähig sind. Das bedeutet, dass die gesamte Lademenge fast gleichzeitig von einer Umsetzung erfasst wird. 1.2 Stoffe und Stoffgemenge, die beim Umsetzen Splitter, Spreng- und Wurfstücke bilden aber nicht Massenexplosionsfähig sind. 1.3 Stoffe und Stoffgemenge, die Feuergefährlich sind und die Entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck, Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder eine Kombination dieser aufweisen und nicht Massenexplosionsfähig sind. 1.4 Stoffe und Stoffgemenge, die im Fall einer Entzündung eine geringe Explosionsgefahr aufweisen, wobei die Auswirkung im wesendlichen auf das Versandstück beschränkt bleibt. 1.5 Stoffe und Stoffgemenge, die sehr unempfindlich sind. 1.6 Stoffe und Stoffgemenge, die extrem unempfindlich sind.

In der Unterhaltungspyrotechnik kommen fast ausschließlich nur die Unterklassen 1.1, 1.3 und 1.4 vor. Verträglichkeitsgruppen Die Verträglichkeitsgruppe sagt aus, welche Explosivstoffe welcher Zuordnung (in Buchstaben eingeteilt) miteinander reagieren und sich daher nicht bzw. vertragen. Die in der Feuerwerkerei transportierten Gruppen sind

D Sprengstoffe (detonierender Sprengstoff und Schwarzpulver) G pyrotechnischer Gegenstand S Stoff oder Gegenstand, bei welchem die Reaktion im wesendlichen auf das

Versandstück beschränkt bleibt (Feuerwerksspielwaren u. [Pistolen-]Munition).

UN 0028 SCHWARZPULVER 1.1 D UN 0335 FEUERWEKRSKÖRPER, Großfeuerwerksbombe, 1.3 G UN 0105 SICHERHEITSZÜNDSCHUR, Sicherheitsanzündschnur, 1.4 S

Klassifizierungscode Der sogenannte Klassifizierungscode ist die Kombination der Klasse, der Unterklasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe 1.3 G

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Kennzeichnung und Bezettelung Sofern nicht anderes im ADR bestimmt, ist jedes Versandstück gut sichtbar, deutlich, lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer und der offiziellen Bezeichnung des enthaltenen Gutes zu kennzeichnen und ein Gefahrzettel entsprechend anzubringen. Benennung und Beschreibung Die offizielle Benennung oder Beschreibung des Stoffes ist in Großbuchstaben zu schreiben. Nach der offiziellen Benennung kann ein beschreibender Text, für die Klasse 1 der Handelsname oder Militärische Bezeichnung ergänzt werden.

UN 0028 SCHWARZPULVER UN 0333 FEUERWEKRSKÖRPER, Blitzknallbombe UN 0335 FEUERWEKRSKÖRPER, Großfeuerwerksbombe

Gefahrzettel Gefahrzettel für 1.1, 1.2 und 1.3 enthalten in der oberen hälfte eine Sprengbombe und in der unteren hälfte Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe. Gefahrzettel für 1.4, 1.5 und 1.6 enthalten die Unterklasse in der oberen Hälfte und die Verträglichkeitsgruppe in der Unterhälfte. Die Klassenangabe „1“ befindet sich klein im unterm Eck der aufgestellten Raute. Verpackungsgruppe Die Verpackungsgruppen gelten im Besonderen für andere Gefahrstoffe mit der Ausnahme, dass die Verpackungen für Explosivstoffe der Klasse 1 der Verpackungsgruppe II zu entsprechen haben. Beförderungskategorien In der freigestellten Menge werden gefährliche Güter in die Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 oder 4 eingeteilt. Die entsprechenden Beförderungskategorien entnehmen Sie bitte der später noch folgenden Tabelle für den Freimengentransport.

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Besondere Bestimmungen beim Transport der Klasse 1 Feuer und offenes Licht (Rauchen) Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe verboten. Überwachung der Fahrzeuge Fahrzeuge mit einer Klasse 1-Beladung von mehr als 50 Kg müssen überwacht werden. Ohne Überwachung dürfen Sie in einem Lager oder Werksbereich parken wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nach dem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Parkplatz geparkt werden, der folgenden Bedingungen entspricht: a) ein Parkplatz von einem Beauftragtem, der über die Art der Ladung und Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet werden muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen oder öffentlichen Wohngebieten gelegene geeignete Fläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. Parkplätze nach b) dürfen nur benutzt werden wenn, solche nach a) nicht vorhanden sind und nach c) wenn solche nach a) und b) nichtvorhanden sind. Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ständig überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden im Falle von Verlusten oder Feuer zu alarmieren. Tunnelbeschränkungen für Klasse1 Die Tunnelbeschränkung gilt nicht für Transporte im Rahmen der Freimengen gemäß 1.1.3 befördert werden (1.1.3.1 (Privat, Handwerker), 1.1.3.6 (Freigestellte Menge)). Straßenbeschränkungen Es können spezielle Straßenabschnitte generell für den Gefahrguttransport gesperrt sein, welches dann gesondert zB durch Verkehrsinformationstadeln angezeigt wird. Aber es können auch bestimmte Gebiete (zB Stadt Graz) für das Durchfahren mit Gefahrgütern, gilt jedoch nicht für Ziel- und Quellfahrten, verboten sein. Diese Verbote wurden in den entsprechenden Gesetzesverlautbarungsorganen (zB Wiener Zeitung, Grazer Zeitung) kundgetan und sind leider nicht für den fliesenden Verkehr ersichtlich bzw. als einfache Information abrufbar.

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Transport in freigestellten Mengen (Kleinmengentransport)

Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (gem. 1.1.3.6)

Beförderungs- Explosive Stoffe oder Gegenstand mit Explosivstoff Höchstzulässige Gesamtmenge Faktor Kategorie Klasse 1 in kg je Beförderungseinheit

0 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN-Nummer 0190 0 (keine Freistellung)

1 1.1B - 1.1 Ja) (1.1D 1.1G) 1.2B - 1.2J 1.3C, 1.3G, 1.3H, 1.3J, 1.5Da) 20 50

2 1.4B bis 1.4G und 1.4N 333 3

3 -- (keine Stoffe der Klasse 1) -- --

4 1.4S unbegrenzt 0

a) für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 20

Als höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit gilt die Nettoexplosivstoffmasse in Kg. Maximale Transportmenge

Gefährliche Güter dürfen befördert werden, wenn diese die Höchstmenge gemäß der Tabelle (1.1.3.6.3) Spalte 3 nicht überschreiten.

Gefährliche Güter laut Tabelle dürfen gemeinsam je Beförderungseinheit transportiert werden, wenn:

a) die Summe der jeweiligen Beförderungskategorie mit ihrem Faktor multipliziert wird und b) die Gesamtsumme aller gefährlichen Güter zusammen den Wert 1000 nicht überschreitet. Vorteil der des Transport in Kleinmengen

keine ADR-Lenkerausbildung kein zugelassenes (EX/II oder EX/III) Gefahrgutfahrzeug keine besondere Gefahrgutausrüstung (außer Feuerlöscher) keine Sicherung gem. Kapitel 1.10 (Gefahrgutbeauftragter, Wachpersonal,…)

Einzuhalten beim Transport von Kleinmengen

Das Mitführen von: Beförderungspapier, Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt), 2kg Pulverlöscher für die Brandklassen A, B, C mit nächstem Prüfdatum (binnen 1 Jahr)

Der Transport hat zu erfolgen: im zugelassenem Transportbehältnis (nur Versandstücke) mit mindestens gedecktem Fahrzeug (zB im Kofferraum) gem. den Zusammenladeverbote der Verträglichkeitsgruppen

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Das Beförderungspapier Das Beförderungspapier ist bei jedem Transport in der Freimenge (1.1.3.6.) mitzuführen. Je Beförderungseinheit und je Stoff ist ein eigenes Beförderungspapier mitzuführen. Jede Änderung (wie zB Anzahl der Stückgutes, Gewicht, Abfahrts- Ankunftsort,…) ist im Beförderungspapier zu ändern oder es ist neu auszustellen. Name und Anschrift des Absender und Empfänger Bei mehreren Empfängern die nicht bekannt sind, darf der Vermerk: >Verkauf bei Lieferung< angegeben werden. Allgemeine Angaben:

Angaben über den Stoff oder Gegenstand Beispiel: UN-Nummer UN 0335 offizielle Benennung Feuerwerkskörper Bezeichnung (Handelsname) Großfeuerwerksbombe Klassifizierungskode mit 1.3 Verträglichkeitsgruppe G

Angaben über Versandstücke

Anzahl 1 Versandstück Beschreibung Kiste aus Pappe (4G)*

(*UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung angegeben werden) Angabe der Gesamtmenge der gefährlicher Güter

Nettomasse (bei Explosivstoffen), 12 Kg getrennt nach UN-Nummern und verschiedenen offiziellen Benennungen.

Angabe über die freigestellte Mengen bzw. der Beförderungskategorie

Beförderungskategorie BK 1 Angabe in welche Beförderungskategorie (BK) das Gut in der „Freimenge“ fällt. Freimengenvermerk Bei Transport freigestellter Mengen ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„BEFÖRDERUNG OHEN ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6. FESTGETZEN FREIGRENZEN“

Erklärung gemäß der entsprechenden Sondervorschriften (Klasse 1) Bei Verpackungsvermerk gemäß P101: „Verpackung von der Zuständigen Behörden in (BRD/A) zugelassen“ Bei Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335 0336 und 0337: „Klassifizierung von der zuständigen Behörde in (BRD/A) anerkannt“ Freiwillige Ergänzungen R bzw. S – Sätze R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

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Musterbeispiel:

Absender Empfänger Ort, Datum

BEFÖRDERUNGSPAPIER

für den ADR Straßen- / RID Schienen- Transport

Anzahl und Art UN Nummer Bezeichnung des Klasse/Untergruppe/ Verpackungs- Faktor Punkte der Transport- gefährlichsten Gutes Verträglichkeitsgruppe gruppe (maximal 1000) Behältnisses (freiwillige Information über Inhalt und Beförderungs- Nettoexplosivstoff- Ergänzung über untergeordnetes Gut) kategorie masse in Kg

1 Karton UN 0333 Feuerwerkskörper 1.1 G I Y 1,140 Kg 50 57 (Kiste aus Pappe) (4 Blitzknallbomben a 285g) 1 Karton UN 0335 Feuerwerkskörper 1.3 G II Y 12,850 Kg 50 643 (Kiste aus Pappe) (50xKal.75er a122g, 10x100er a315g, 3x125er a750g, 1x150er 1,440Kg) 1 Karton UN 0335 Feuerwerkskörper 1.3 G II Y 2,7 Kg 50 135 (Kiste aus Pappe) (sowie verschiedene pyrotechnische Gegenstände der Klassifizierungen 1.3 G, 1.4 G und 1.4 S [Zündmittel, Zündschnüre, Verzögerer,…) 1 Karton UN 0336 Feuerwerkskörper 1.4 G II Y 15,750 Kg 3 48 (Kiste aus Pappe) (12 Vulkane 525g, 15 Fontänen 75g, 27 Fontänen 275g, 2 Sonnen 450g,) 3 Karton UN 0336 Feuerwerkskörper 1.4 S IV Y 90 Kg unbegrenzt (Kiste aus Pappe) ( 120 Stück Bengalfackeln a 750g) Gesamt 7 Karton UN Diverse Feuerwerkskörper 122,44 Kg NEM 883 Punkte (Kiste aus Pappe)

Vermerke:

„Beförderung ohne Überschreitung der in Randnummer 1.1.3.6. (ADR) festgelegten Freigrenzen“

„Das Gut ist in Österreich / BRD zum Transport zugelassen“

Beförderung gemäß ADR / RID.

Sonstige Hinweise:

Anmerkung für den Empfänger: Der Besitz und die Verwendung sind nur mit einer behördlichen Bewilligung gemäß § 6 Pyrotechnikgesetz 1974 gestattet.

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA-Graz Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des

gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen;

Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten;

die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;

Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;

Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;

nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;

sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/ Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;

Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;

sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;

sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;

kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.

Anm: Dieses Unfallmerkblatt / Schriftliche Weisung wurde von Gernot Peroutka auf Grundlage gemäß Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR, nach Vorlage der von der UNECE bereitgestellten und freigegeben [Source: Government of Austria/Government of Germany, received on 12.02.2009] Formatvorlage erstellt. Es wird keine Haftung und Gewährleistung auf Fehler bzw. Richtigkeit der Angaben übernommen.

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Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und

über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzettel (Placards)

(1) Gefahreneigenschaften

(2) Zusätzliche Hinweise

(3) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1 1.5 1.6

Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.

Schutz abseits von Fenstern suchen.

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1.4

Leichte Explosions- und Brandgefahr. Schutz suchen.

Entzündbare Gase

2.1

Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2

Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Giftige Gase

2.3

Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Entzündbare flüssige Stoffe

3

Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern.

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.1

Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern.

Selbstentzündliche Stoffe

4.2

Gefahr der Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren.

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.3

Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.

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Gefahrzettel und Großzettel (Placards) (1)

Gefahreneigenschaften (2)

Zusätzliche Hinweise (3)

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.1

Zünd- und Explosionsgefahr. Gefahr heftiger Reaktion bei Kontakt mit entzündbaren Stoffen.

Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.

Organische Peroxide

5.2

Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbind-ungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährden-der und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen.

Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.

Giftige Stoffe

6.1

Vergiftungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

Notfallfluchtmaske verwenden.

Ansteckungsgefährliche Stoffe

6.2

Ansteckungsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

Radioaktive Stoffe

7A 7B

7C 7D

Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung.

Expositionszeit beschränken.

Spaltbare Stoffe

7E

Gefahr nuklearer Kettenreaktion.

Ätzende Stoffe

8

Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern.

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

9

Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer oder in die Kanalisation hindern.

Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden. 2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.

Anm: Dieses Unfallmerkblatt / Schriftliche Weisung wurde von Gernot Peroutka auf Grundlage gemäß Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR, nach Vorlage der von der UNECE bereitgestellten und freigegeben [Source: Government of Austria/Government of Germany, received on 12.02.2009] Formatvorlage erstellt und ergänzt. Es wird keine Haftung und Gewährleistung auf Fehler bzw. Richtigkeit der Angaben übernommen. © Gernot Peroutka

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und

gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss

Die folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettel-Nummern an Bord der Beförderungseinheit befinden:

ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;

zwei selbststehende Warnzeichen; Augenspülflüssigkeit a)

a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6,… und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:

eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben); ein tragbares Beleuchtungsgerät; ein Paar Schutzhandschuhe und eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille).

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: – an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der

Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske b) befinden; – eine Schaufel c); – eine Kanalabdeckung c); – ein Auffangbehälter aus Kunststoff c). a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1

oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist. c) Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben Anm: Dieses Unfallmerkblatt / Schriftliche Weisung wurde von Gernot Peroutka auf Grundlage gemäß Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR, nach Vorlage der von der UNECE bereitgestellten und freigegeben [Source: Government of Austria/Government of Germany, received on 12.02.2009] Formatvorlage erstellt und ergänzt. Es wird keine Haftung und Gewährleistung auf Fehler bzw. Richtigkeit der Angaben übernommen. © Gernot Peroutka

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (gem. 1.1.3.1)

Für alle unter nachführenden Bedingungen transportierten Gegenstände (Klasse 1 Explosivstoffe) gelten die besonderen Bestimmungen des ADR nicht, sofern auch die freigestellten Mengen gemäß 1.1.3.6. nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass auch das Mitführen von Beförderungspapieren, ADR-Transportkartons, Feuerlöscher, u.s.w. nicht erforderlich ist. Diese in der Freistellung transportierten Gegenstände und Mengen sind auch nicht auf die gemäß ADR transportierten Mengen (zB der freigestellten Menge) zuzurechnen. Privatpersonen

a) Beförderung von Gefährlichen Gütern die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsrechtlich abgepackt sind, und für den persönlichen häuslichen gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt es werde Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungs-Bedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmittel, Großverpackungen, Tanks gelten nicht als einzelhandelsrechtlich verpackt. „Handwerkerregelung“ c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen oder Rücklieferungen von Baustellen… …und maximal 450l pro Verpackung bzw. die Höchstmenge gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6. nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Beförderungen die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Einsatzkräfte d) Beförderung, von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung… Notfälle e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt… Weitere Freistellungen für explosive Gegenstände die nicht dem ADR unterliegen

Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff welche im Transportfahrzeug verbaut sind (Airbag, pyrotechnische Aktivatoren,…)

Rettungsmittel welche zur Ausstattung des Fahrzeuges vorgesehen werden (Signalmittel, Bengal-Licht als Notsignal oder Notbeleuchtung,…)

[email protected] Explosive www.pyrotechnikschule.at Engineering www.explosive-engineering.at

+43/ 664/ 27 91 389

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Fachkunde Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Die Pyrochemie und Pyrophysik

Ausgabe: I/06

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Die Pyrochemie - Explosionsgefährliche Stoffe in der Pyrotechnik Begriffsbestimmungen Explosivstoffe sind Anzündstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Sprengstoffe, usw. ... Anzündmittel sind Gegenstände die Explosivstoffe enthalten die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration eines Anderen Explosivstoffes bestimmt sind. Zündmittel sind Gegenstände die Explosivstoffe enthalten die zum Auslösen einer Detonation anderer Explosivstoffe bestimmt sind. Abbrand ist die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 100m/s. Deflagration ist die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammbildung, die schneller als der Abbrand jedoch langsamer als eine Detonation abläuft. (>100 m/s - <1000m/s) Detonation ist die chemische Umsetzung von Explosivstoffen, die mit unter Bildung einer Stoßwelle abläuft. (>1000m/s) Verpuffung ist eine chemische Reaktion von Explosivstoffen mit geringer Intensität, z.B. als Folge zu geringer Zündtemperatur oder nicht ausreichender Initiierung entsteht und mit niedriger Geschwindigkeit abläuft. Pyrotechnische Sätze (gem. ADR) sind Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktion erzielt werden soll.

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Der pyrotechnische Satz Der pyrotechnische Satz ist eine Mischung oder eine Gemenge energiereicher Stoffe (Chemikalien) Die Energie kann bei Bedarf, durch eine willkürlich ausgelöste Zustandsänderung, freigesetzt werden. Die Zustandsänderung kann durch erwärmen oder durch eine mechanische Auslösung wie Reibung, Stoß und Schlag, ausgelöst werden. Es kommt zu einer sogenannten Reaktion. Bei dieser Reaktion wird Energie freigesetzt, die als Bewegung, Licht, Knall, Rauch, Nebel, Druck oder einer Kombination dieser Eigenschaften in Erscheinung tritt. Um eine Reaktion in einem pyrotechnischen Satz zu erzielen, muss es zu einer Verbrennung (Oxidation) kommen. Dafür werden einerseits ein Brennstoff (Reduktionsmittel) und der zur Verbrennung notwendige Sauerstoff (Oxidationsmittel) benötigt. Zusätzlich sind noch sogenannte Katalysatoren, Binder und Produktionshilfsmittel im pyrotechnischen Satz enthalten. Oxidationsmittel Nitrate: Kalium-, Natrium-, Barium-, Ammoniumnitrat,... Chlorate: Kalium-, Barium-, Strontiumcholrat,... Perchlorate: Kalium-, Ammoniumperchlorat,... Peroxide: Bariumperoxid,... Oxide: Magandioxid, Eisen III-oxid Reduktionsmittel Metalle: Magnesium, Aluminium, Eisen, Cadmium Nichtmetalle: Phosphor, Silicium,.. sowie: Sulfide, organische Verbindungen wie Zucker, Gallsäure... Hilfsmittel Abbrandhilfen, Sensibilatoren,…: Schwefel, Stärke,… Binder: Stärke, Gummi arabicum, Polystyrol, Harze (Epoxid- oder Polyesterharze),... Verarbeitungshilfen: Graphit, Talk,... Schwarzpulver Oxidationsmittel: Reduktionsmittel : hilfsmittel (Sensibilator): 15 % Holzkohle (C) 75% Kaliumnitrat (KNO3) 10% Schwefel (S)

Reaktionsgleichung 16 C + 4 S + 10 KNO3 15 CO + K2CO3 + 4 K2SO3 + 5 N2 Kohlenmonoxyd Kaliumsulfat Kalciumcarbonat Stickstoff 1 Kg Schwarzpulver ergibt ca. 250 bis 350 Liter Gasvolumen, Die Umsetzungsgeschwindigkeit beträgt (von 400 bis) ca.600 m/s.

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Funktionsweisen der verschiedenen Sätze Feuerwerkssätze sind deflagrierende, aus Sauerstoff und Brennstoffen zusammengesetzte Mischungen, die zur Abgabe von gefärbten Licht, von Rauch, zur Erzeugung von Wärme und Bewegung sowie von akustischen Effekten (Knall, Pfeif, Heulsätze) dienen. Leuchtsätze Durch langsames abbrennen von Natrium-, Barium-, Strontium- und Kupfersalzen werden Farblichteffekte erzeugt.. Licht pflanzt sich in elektromagnetischen Wellen fort, sichtbares Licht hat eine Wellenlänge von 400 nm bis 700nm diese entstehen in pyrotechnischen Sätzen bei Temperaturen die über 500°C liegen. Treibsätze In einer Brennkammer (Treibladungshülse) entstehen, durch eine rasche chemische Umsetzung Gase, die durch eine Düse entweichen. Die Abbrandgeschwindigkeit wird durch die Faktoren, Druck, Temperatur, Verdichtung, Körnung und Form des Satzes, Anordnung des Satzes in der Treibladungshülse und der Formgebung der Düse bestimmt. Durch das Austreten der Gase aus der Brennkammer wird der Treibsatz nach dem Rückstoßprinzip angetrieben. Pfeif- & Heulsätze Beim Abbrennen eines Pfeifsatzes wird die Luftsäule über der Abbrandfläche in Schwingung versetzt, dadurch entsteht ein Pfeifton. Der Abbrand ereignet sich Intervallartig, diese Schwingungen können zwischen 2 bis 5000 mal pro Sekunde stattfinden.. Knallsätze Werden durch fast explosionsartiges abbrennen verursacht. Momentane Ausdehnung der Abbrandgase. Die Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen ist nur Personen mit einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gestattet oder im Rahmen einer schulischen Tätigkeit nur im erforderlichen Maße zu Veranschaulichungszwecken.

Das Licht

UV BLAU GRÜN GELB ROT In (nm) 400 430 486 530 680

Feuerwerk besteht zu 90% aus bunten Lichteffekten, diese werden durch Metallsalze hervorgerufen, die den Satzmischungen beigemengt werden. Flammenfärbung

Rot Sr (Strontium) Orange Ca (Calcium) Gelb Na (Natrium) Grün Ba (Barium) Blau Cu (Kupfer) Blauviolett K (Kalium)

Das farbige Licht entsteht durch das Wechselspiel von Aufnahme und Abgabe der Energie in den einzelnen Atomen der Metalle.

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Wärme

Brennstoff Kohlenstoff Metallpulver Schwefel etc.

Sauerstoffspender Chlorate Nitrate Peroxide

Energie

Licht Leuchtsätze

Wärme Zündlitzen Stoppinen Verzögerungssätze Übertragungssätze Anfeuerungssätze

Gasdruck Antriebsbränder Ausstoßsätze Knallsätze Pfeif- und Heulsätze

Reaktion (Umsetzung)

Reststoffe

Rauch Rauchsätze Farbnebelsätze

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CHEMIKALIEN Dieses Kapitel beschreibt die in der Pyrotechnik häufig verwendeten Chemikalien. Es gibt noch viele weitere gebräuchliche Stoffe. Man unterscheidet die Komponenten eines pyrotechnischen Satzes in Oxidationsmittel (Sauerstoff-Lieferant), Reduktionsmittel und Hilfsstoffe (Farbgeber, Katalysatoren, Binder etc.). Aus Sicherheitsgründen müssen die Ausgangsstoffe für pyrotechnische Sätze sehr rein sein und sollen keine Fremdstoffe enthalten. Aus dem gleichen Grund dürfen einige Chemikalien nicht mit bestimmten anderen gemischt werden, da sonst unerwünschte Reaktionen mit eventuell katastrophalen Folgen einsetzen können. Leider sind in der Pyrotechnik die besten und brillantesten Mischungen oft die gefährlichsten. ALUMINIUM Al - Brennstoff Wird häufig für eine intensiv weiße Flamme, silberne Funken oder in Blitzknallsätzen verwendet. Die Oberfläche der Teilchen ist meist durch eine dunkle Aluminiumoxid-Schicht vor weiterer Oxidation geschützt. Chlorat-Aluminium-Gemische sind extrem instabil und gefährlich. Deshalb sind sie heutzutage weitgehend aus der Pyrotechnik verbannt. Bei Aluminium-Nitrat-Gemischen ist der pH-Wert kritisch: das Gemisch kann sich bei Feuchtigkeitskontakt aufheizen. Zur Stabilisierung kann Borsäure zugegeben werden. Es gibt verschiedene Körnungsgrade und Kornformen. BARIUMNITRAT Ba(NO3)2 Oxidationsmittel, Farbgeber Giftig. Mit Aluminium ist der pH-Wert bei Feuchtigkeit leicht kritisch; das Gemisch kann sich aufheizen. Besitzt relativ hohe Zünd- und Verbrennungstemperaturen. Schwacher grüner Farbgeber. Wird deshalb häufig zusammen mit chlorierten Kunststoffen (PVC, Parlon) zur Farbverbesserung verwendet. Auch für brillant silberne Leucht- (z.B. Wasserfälle) und Knall-Sätze. BARIUMSULFAT BaSO4 - Farbgeber Ungiftig. Wird für grüne Blinkeffekte und Leuchtsterne verwendet; ausgenommen sind Chloratsätze. BLEI(III,IV)OXID (MENNIGE) Pb3O4 - Oxidationsmittel Feines rotes Pulver. Giftig! Blei(III,IV)oxid spaltet bereits bei ca. 400°C Sauerstoff ab und wirkt mit Metallpulvern extrem explosiv. Für Knallsterne (Crackling-Microsterne). CALCIUMCARBONAT CaCO3 Stabilisator und Farbgeber für orangerote Leuchtsätze und Sterne. CALCIUMSULFAT CaSO4 - Farbgeber Für orangerote Blinkeffekte und Leuchtsterne; ausgenommen sind Chloratsätze. DEXTRIN - Binder Weißes oder gelbliches, feines Pulver. Stärke und Bindemittel (neutral löslich in Wasser) für Sterne und Wunderkerzen. EISEN Fe - Brennstoff Feines bis grobes Pulver oder Feilspäne für goldene Funken z.B. in Fontänen. EISEN(III)OXID Fe2O3 - Katalysator Rotes Pulver. In Glitter-Effekten, als Zündhilfe und Hitzelieferant in Sternmänteln oder als Katalysator bei Pfeifsätzen.

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GRAPHIT C - Trennmittel Graues feines Pulver zum Polieren (→ Herabsetzen der Hygroskopie-Neigung) von körnigem Schwarzpulver. GUMMI ARABICUM - Binder Wasserlöslicher Binder, wird z.B. für Schwarzpulver-Stoppinen verwendet. HOLZKOHLE C - Brennstoff Schwarzes Pulver. Wird sehr häufig, besonders als Hauptbestandteil von Schwarzpulver und ähnlichen Brandsätzen verwendet. Die Qualität und Herkunft der Holzkohle ist entscheidend für das Abbrandverhalten von Schwarzpulver. In den meisten Fällen ist fein gepulverte Holzkohle erforderlich ('airfloat'), nur in einigen Sätzen wird etwas gröberes Pulver ('granular') für lang glühende Goldfunken eingesetzt. KALIUMCHLORAT KClO3 - Oxidationsmittel Kaliumchlorat gibt seinen Sauerstoff sehr leicht ab. Mischungen mit Kaliumchlorat und brennbaren Stoffen sind daher meist sehr reib- und schlagempfindlich. Kaliumchlorat darf niemals mit Schwefel, Sulfaten, Sulfiden (z.B. Antimontrisulfid), Metallpulvern oder diese Stoffe enthaltenden Sätzen gemischt werden. Als Verunreinigung darf es weder Ammonium-Verbindungen noch Schwermetalle enthalten, da beide Stoffe mit Chloraten sehr instabile und explosive Verbindungen bilden. Gemische mit Lactose oder anderen organischen Brennstoffen haben niedrige Zündtemperaturen (ab 195°C). KALIUMNITRAT KNO3 - Oxidationsmittel (Kali-)Salpeter, wichtigstes Oxidationsmittel in der Pyrotechnik, besonders in Schwarzpulver und ähnlichen Brand- und Treibsätzen. Der pH-Wert ist wie bei allen Nitraten zusammen mit (feinem) Aluminium-Pulver kritisch: das Gemisch kann bei Feuchtigkeit Hitze entwickeln! Bei der Herstellung von Schwarzpulver und Raketentreibsätzen werden Eisenwerkzeuge vermieden (Funkenbildung). Kaliumnitrat-Gemische haben eine niedrige Zündtemperatur und finden als Treib-, Leucht-, Zünd- und Knallsätze Verwendung. KALIUMPERCHLORAT KClO4 - Oxidationsmittel Bildet explosive und hochenergetische Gemische mit Brennstoffen; mit feinen Metallpulvern besonders gegenüber Elektrostatik empfindlich. Trotz des höheren Sauerstoffgehaltes ist Kaliumperchlorat in pyrotechnischen Gemischen sicherer und stabiler als Kaliumchlorat. Es sollte dieses wo immer möglich ersetzen. Kaliumperchlorat wird in der Pyrotechnik sehr häufig für farbige Sterne und in Blitzknall- und Heulsätzen verwendet. KUPFEROXID CuO, Cu2O - Farbgeber, Katalysator Giftig. Schwarzes bzw. rotes Pulver. Erzeugt blauen Farbsaum bei Leuchtsternen oder dient als Zündverbesserer. LACTOSE C12H22O11 * H2O - Brennstoff Milchzucker. Brennstoff für Niedrigtemperatur-Flammen (z.B. blau) und Rauch-Mischungen. MAGNESIUM Mg - Brennstoff Erzeugt eine blendend weiße Flamme, verbrennt mit Oxidationsmitteln sehr heiß und heftig. Magnesium-Gemische, besonders mit Ammoniumperchlorat, können sich bei Feuchtigkeitskontakt zersetzen.

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Wird häufig mit Kaliumdichromat gegen Korrosion stabilisiert. Magnesium wird besonders in Nitrat-Leuchtsätzen für brillante Hochtemperatur-Farben in verschiedenen Feinheitsgraden und Kornformen verwendet. Atomisiertes Magnesium ist weniger reaktiv als Magnesium-Grieß. NATRIUMHYDROGENCARBONAT (NATRON) NaHCO3 - Farbgeber, Stabilisator Für orange-gelbe Farben und als Verzögerer bei Glitter-Effekten. NATRIUMNITRAT NaNO3 - Oxidationsmittel, Farbgeber Chile-Salpeter, als Oxidationsmittel ähnlich Kaliumnitrat. Durch die starke Hygroskopie-Neigung nur eingeschränkter Einsatz. Besonders in Magnesiumsätzen für hohe Lichtintensitäten. NATRIUMSULFAT Na2SO4 - Farbgeber Für orangegelbe Blinkeffekte und Leuchtsterne; ausgenommen sind Chloratsätze. NITROCELLULOSE C6 H7 O2 (ONO2)3 Treibmittel, Brennstoff, Binder Ausgangsstoff für rauchloses Schießpulver. Schieß-Baumwolle und Pyroschnur wird sehr häufig als Treibmittel für Indoor-Feuerwerkskörper und -Effekte verwendet. 2 bis 10%ige Lösung in Aceton als wasserfester Binder besonders bei Magnesium-Sternen. SCHWEFEL S - Brennstoff Gelbes, feines Pulver. Zusammen mit Chloraten darf Schwefel wegen möglicher saurer Reaktionen (Entzündungs- und Explosionsgefahr) nicht verwendet werden. Wichtiger Bestandteil von Schwarzpulver und ähnlichen Brandsätzen. SILICIUM Si - Brennstoff Dunkelgraues Pulver als Hitzelieferant, z.B. in Zünd-Mänteln von Sternen. STRONTIUMCARBONAT SrCO3 Farbgeber, Stabilisator Häufigster roter Farbgeber. Auch Verzögerer in Glitter-Effekten. STRONTIUMNITRAT Sr(NO3)2 Oxidationsmittel, Farbgeber Hygroskopisch, als Oxidationsmittel ähnlich Kaliumnitrat. Bester roter Farbgeber. STRONTIUMSULFAT SrSO4 - Farbgeber Farbgeber in roten Blinkeffekten und Leuchtsternen; ausgenommen sind Chloratsätze. ULTRAMARIN Na3S2 * 3NaAlSiO4 - Farbgeber Feines blaues Pulver. Stabiler als andere gelbe Farbgeber. Achtung! Diese Chemikalienaufzählung dient ausschließlich dem Verständnis der Pyrochemie. Der Versuch pyrotechnische Sätze selbst herzustellen ist lebensgefährlich! Die nicht gewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten! (§14 PyrotechikG 74)

[email protected] Explosive www.pyrotechnikschule.at Engineering www.explosive-engineering.at

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Die pyrotechnischen

Gegenstände Ausgabe: I/09

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Die pyrotechnischen Gegenstände Pyrotechnische Sätze Begriffsbestimmung Der Anfeuerungssatz dient zur Aufnahme der Zündflamme für die „Inbetriebnahme“ des pyrotechnischen Artikels (zB Anzündschnur, Reibsatz,…) Der Treibsatz ist durch seine Rückstoßkraft für die Bewegung von Sonnenrädern oder den Flug von Raketen zuständig (zB Raketentreibsatz,…). Der Effektsatz ergibt den gewünschten Licht-, Knall-, Blitz-, Rauch-, usw,.. oder Kombinationseffekt. Der Verzögerungssatz ist für die zeitlichen Abläufe wie Überbrückung der Flugzeit, Entfernung aus dem Gefahrenbereich, oder für den Effekt bedingte Zeitabläufe eingerichtet (zB Zündschnüre, Steckverzögerer,…). Der Ausstoßsatz dient zum Auswurf von pyrotechnischen Gegenständen (zB Kugelbombern aus dem Feuerwerksrohr) oder direkt der Effektladung (zB bei Römischen Lichtern,…). Die Zerlegerladung Hier wird wieder unter direkter Zerlegerladung, Zentralladung und der Auswurfladung unterschieden. Die direkte Zerlegerladung ist als loses („Metallknall-„) Pulver um die Sterne in der Effektsatzhülle eingefüllt. Der Zerlegeeffekt erfolgt durch die Verdämmung der Effektsatzhülle, das Bild ist meist sehr unsymmetrisch (zB. für Blinkereffekte,…). Bei der Zentralladung sind die Sterne (der Effektsatz) um die Zentralladung angebracht und werden in Kugelbomben symmetrisch in alle Richtungen zerlegt (zB Rundes Bukett in Chrysathemen, Ringbomben,…). Bei der Auswurfladung (welche zB in bestimmten Raketen vorkommen), wird der Effekt in eine vorgegebene Richtung geworfen (zB für Regeneffekte,...) . Umhüllungen Die pyrotechnischen Sätze befinden sich, entsprechend dem Verwendungszweck des pyrotechnischen Artikels, in aus Karton oder Kunststoffen geformten Umhüllungen. Treibladungshülsen, Stoppinenpapier, Plastikformen für Ring - Amorces, Kartonrohre für Knall, Effekt, Verzögerer, usw, ... Zusatzkomponenten Raketenstäbe, Leitwerke, Fallschirme, Schutzkappen, Montagehilfen usw,..

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Allgemeine Richtlinien über pyrotechnische Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II (müssen) so beschaffen sein(EU-Richtlinie), dass diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Für den Verwender bei Klasse I dürfen auch bei falscher Handhabung keine bzw. nur geringste Verletzungen auftreten. Für den Verwender von Klasse II Gegenständen dürfen auch bei falscher Handhabung nur geringe bis kleine (keine schweren) Verletzungen auftreten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I bis III müssen in Ihrer Beschaffenheit so sein, dass von einer Person keine Änderungen (wie zB. Anbringen von Ausstoßladungen, Zündschnüren, verladen in Rohren, einbringen von fertigen Sätzen) mehr durchgeführt werden sollen (müssen). Dazu gibt es aber jedoch noch immer im Pyrotechnikhandel entsprechende Produkte am Markt, da dies nach österreichischem Pyrotechnikgesetz nicht eingeschränkt wird bzw. die EU-Richtlinie trotz gesetzlicher Verpflichtung (noch) nicht umgesetzt wird. Unter pyrotechnische Gegenständen der Klasse IV fallen (EU-Richtlinie) auch jene pyrotechnischen Gegenstände die weniger als 250g Gesamtsatzgewicht haben, wobei jedoch (von einer fachlich qualifizierten Person / Pyrotechniker) noch Ergänzungen (wie zB. Anbringen von Ausstoßladungen, Zündschnüren, verladen in Rohre, einbringen von fertigen Sätzen) durchgeführt werden müssen. Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung des Herstellers so geschützt sein, dass durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Art der Anzündung eines pyrotechnischen Gegenstandes (Klasse I bis III) muss deutlich erkennbar oder aus der Beschriftung (in deutscher Sprache) ersichtlich sein und die Anzündstelle muss deutlich sichtbar sein. Pyrotechnische Gegenstände (der Klassen I bis III) müssen gegen unbeabsichtigte Anzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des Gegenstandes gesichert sein. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter Ursprungsverpackung des Herstellers (bei Klasse IV der vorgeschriebene Transportkarton) vertrieben werden. Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden. Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein. Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Römische Lichter und Batterien und Kombinationen, in denen diese Gegenstände enthalten sind, müssen gemäß Qualitätsrichtlinie) die in ihnen enthaltenen pyrotechnischen Bauteile und Effektladungen so hoch ausstoßen, dass deren Rückstände nicht brennend auf die Erde fallen. Dies gilt auch für Feuertöpfe die vom Pyrotechniker selbst aus losen pyrotechnischen Gegenständen gefertigt werden.

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Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I Amorcesbänder und Ring-Amorces Knalleinlagen für Spielzeugpistolen, entweder aus Plastik in runder oder Streifenform oder aus aufgerollten Papierstreifen. Knallerbsen Kügelchen, welche durch das „auf-den-Boden-werfen“ mit einem Knall zerplatzen. Aschenbecherschreck (Pyrowatte) Watte, welche bei Berührung mit heißer Zigarettenasche im Aschenbecher mit einem Knallgeräusch schnell abbrennt. Darf auch in Räumen verwendet werden. Rauchbälle Kugeln, welche beim Anzünden farbigen Rauch absondern. Tischbomben (Partyknaller) Wirft mit einem Knall diverse Effekte aus zB. Konfetti, Papierschlangen, Scherzartikel... Diese werden laut Beschreibung auf einen festen Untergrund (Teller) gestellt und dürfen auch in Räumen verwendet werden. Bengalzünder Zündhölzer mit hellem Bengallicht, diverse Farben. Brennen meist über eine längere Zeit. Schnurkracher Eine zirka 30 Zentimeter lange Schnur in deren Mitte sich ein kleiner Knallsatz befindet. Durch rasches auseinanderzieht der Schnurenden zerplatzt der Knallsatz.

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Zimmerfontänen Sprüheffekt für Innenräume mit ca 30 bis 50 cm hoher Sprühfontäne (Traumsterne, Eisfontäne). In der Ausführung „Lebensmittelecht“ auf für Torten geeignet. Erinnerung Kl I. 0-3g Kl. II 3 -50g in geschlossenen Räumen verboten Sternwerfer, Sternspritzer, Spritzkerzen,... Dies sind die bekannten Sternspritzer am Weihnachtsbaum (erlaubt), welche auch bei Konzerten (verboten) verwendet werden, oder zB bei Hochzeiten mit Gasluftballons gegen Himmel geflogen lassen werden (verboten). Erinnerung Kl I. 0-3g Kl. II 3 -50g in geschlossenen Räumen verboten Babyraketen (ohne Effekt) Kleine Raketen welche mit zischen ohne weiterem Effekt abheben. Gruselfeuer, Klabautermann, Powerballs, Flashlight,… Diverse Feuerwerksspielwaren welche verschiedenste Effekte Produzieren, Mit Knister-, Knatter-, Surr-, u. Poppinggeräuschen,… Blitzlichtern, Bengalfeuern, Farbverwandlungen…. Pyro-Wirbel, Schwirrer, Flotte Biene, Gegenstände welche sich ziellos(gefährlich!) durch die Luft bewegen. Regeneffekte zB Goldregen, welcher mit Reibfläche versehen wie ein Petard- Kracher (Pirat) zu zünden ist, jedoch ohne Geräusch und Explosion einfach einen Goldenen Funkenregen aus der Hülle rieseln lässt.

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Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II Knallartikel Nur im Freien zu verwenden. Nach dem Anzünden sofort wegwerfen! Lady-Cracker (Stribsis,...) Werden in Reihen geliefert und können in einzelne Stücke getrennt werden. An Zündschnur anzuzünden. Leiser Knall. Piraten, Petrat, Kracher,... Werden mittels Reibfläche einer Zündholzschachtel oder speziellen Reibflächen am Reibsatz angerieben. Lauter Knall. Böller, Donnerschlag,... Extrem lauter Knall. Knallfrösche Mehrere laute Knalle, springt bei jedem Knall am Boden wild umher. Luftpfeifer oder Heuler Extrem lautes Pfeif- oder Sirenengeräusch. Meist in der Luft wild umherfliegend. Wilde Hummel, Silberwirbel, Satellit, (Pyro-Wirbel), usw... Steigen mittels einer Treibladung mit einer Drehbewegung auf. Eventuell mit Pfeif-, Knatter-, Rattergeräusch. Achtung! Dieser Gegenstand fliegt meist wild umher!

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Verbundfeuerwerk Sind pyrotechnische Gegenstände (Würfel, Boxen) aus denen mehrere Effekte mit einmaliger Zündung zugleich oder Nacheinander abbrennen (zB.: Komplettfeuerwerk, Schussbox, China-Cake,...). Verbundfeuerwerk gilt in Deutschland als Klasse II, wenn das Gesamtsatzgewicht insgesamt nicht mehr als 210g beträgt und jeder einzelne Effekt nicht mehr als 50g (Raketen 20g) beträgt. Achtung: Verbundfeuerwerk wird auch in Österreich auf Grund der deutschen Beschreibung als Klasse II Gegenstand angeboten. In Österreich gilt 50g bis 250g als Klasse III ! Raketen, Römische Lichter, Feuerwerksbomben bis 50 g Gesamtsatzgewicht Viele pyrotechnische Gegenstände kommen in verschieden Klassen vor, da das österreichische Pyrotechnikgesetz nicht auf die Art und Wirkung des Gegenstandes sondern nur auch das enthaltene Gesamtsatzgewicht eingeht. (daher siehe bei Klasse IV)

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Gegenstände der Klassen III Vulkane Stoßen eine Fontäne (Standard 3 - 10 m) mit verschiedenen Effekten aus. Mit Knattergeräusch, Sternblitzen, in verschiedenen Farben. Auf festen Untergrund stellen. Lange Abbranddauer: 30 bis 90 Sekunden. Vulkan Bränder Antriebsbrände oder Treiber Bränder funktionieren nach dem Rückstoßprinzip (Raketenantrieb) und sind zur Herstellung von verschiedenen Effekten geeignet, wie z.B. Sonnenräder, Springbrunnen, steigende Kronen,.. Wasserfallbränder Wasserfälle gibt es in verschieden Falltiefen. Aus optischen Gründen sollten Wasserfalbränder relativ eng nebeneinander (zirka 30 cm bis 50 cm) angebracht werden um einen dichten schönen Funkenvorhang zu gewährleisten. Die Fallhöhe sollte für den optoischen Effekt mindestens 6 Meter betragen. Es gibt Qualitätswasserfallbränder welche durchaus bis 50 Meter abregnen. Es gibt Wasserfallbränder welche bereits zum mehreren (6 – 20) Stück fertig an einem Seil hängend mit einer Stoppine zur Zündung verleitet sind. Es empfiehlt sich aber die Bränder fest auf eine Holzlatte zu montieren, da diese sonst lose am Seil hängend „umher tanzen“ und das Feuer auch unkontrollierter abregnen lassen. Auch das Seil hängt auf Grund des Gewichtes sehr durch. Beides sieht auch nicht sehr schön im Bild aus. Wasserfallgestelle gegen umfallen (Winddruck, loser Untergrund) sicher Abspannen.

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Sonnen Bestehen aus einem bis ein Duzend oder mehreren Antriebsbränden, die kreisförmig an einem Rad oder eine Latte (Mühlflügelsonne) angeordnet sind. In der Mitte des Rades / Latte befindet sich eine drehbare Aufhängung zur Befestigung in einer vertikalen Stellung. Durch das Anzünden der Bränder (Treiber) erfolgt eine Drehbewegung, welche ein Feuerrad mit weit auswerfenden Feuerfunken ergibt. Die Bränder werden mit einer Stoppine miteinander verbunden.

Springbrunnen Hierbei wird eine "Sonne" horizontal befestigt. Zusätzlich werden nach oben noch ein Bränder oder Vulkan gerichtet. Gut gebaut sieht der Effekt nach untern wie ein Damenrock aus barocker Zeit aus. Steigende Kronen Wiederum das Prinzip einer Sonne. Zusätzlich werden Antriebsbrände, die nach unten gerichtet sind befestigt. Die Krone steigt senkrecht in den Himmel. Sehr große Schutzräume festlegen, nicht berechenbar. Am besten nur mit einer Seilführung verwenden, welche zwischen zwei Punkten straff gespannt ist. Römisches Licht Bombettenrohr Römische Lichter Ein Kartonrohr, aus dem nacheinander Leuchtsterne in die Luft geschossen werden. In verschiedenen Größen (Kalibern = Durchmesser), Längen und je nach Größe zwischen zB 5 bis 30 Leuchtsternen in verschiedenen Farben erhältlich. Nur färbige Leuchtsterne ohne weiteren Effekt. Römische Lichterbündel Mehrere zu einem Bund zusammengeschnürte Römische Lichter. Dient zur Erhöhung der Kadenz. Bombettenrohre Funktionieren wie Römische Lichter haben aber kleine Bombetten geladen, welche sich am Himmel zu einer Figur / einem Bild zerlegen. Kometenrohre Die Effekte steigen mit einem langem dichten Schweif gegen Himmel meist ohne oder nur ganz kleiner Effektladung. Den Haupteffekt bildet der Schweif = Komet mit Blinker, Knister oder vielen weiteren Effekten.

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Schussbatterien, Schussboxen, China-Cake, Komplettfeuerwerk,... Mehrere aneinander gereihte Kartonrohre mit je einem Schuss Effektsatz. In verschiedenen Größen und Längen, zwischen zB 7 bis 300 oder mehr Rohren. Die Leuchtsterne oder Bombetteneffekte werden nacheinander mittels einer Ausstoßladung ausgestoßen. Es sind dabei viele Kombinationen wie zB Kometenschweife mit Knister-, Knatter-, Pfeif-, und Rauschgeräuschen sowie alle Bukettarten möglich. Schussbatterien können auch als komplettes Feuerwerk fertig choreographiert sein. Kl. II, III und IV Boxen Blackboxx-System Komplettfeuerwerk einfache Schussbox Blackboxx-System

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Feuerwerksraketen Durch Ihre verschiedensten Effekte und ihre relativ einfache Handhabung, sind sie für Jedermann leicht zu verwenden und daher gehr beliebt. Nur in Richtung der geringsten Gefahr schißen, da die Raketenstäbe mit hoher Geschwindigkeit wieder zu Boden fallen. Die Sicherheitsabstände bei Klasse III und IV sind das 200 Meter in Schussrichtung und 125 Meter in alle anderen Richtungen. Funktionsweise Raketen werden mittels Treibsatz im Rückstoßprinzip angetrieben. Sie befördern einen in einer Hülle befindlichen Effektsatz. Der Leitstab bzw. die Flosse ist für die Stabilität, und Einhaltung der Flugbahn verantwortlich. Nach Abbrennen des Treibers wird circa am Kummulationspunkt (höchster erreichter Punkt) der Effektsatz gezündet und mittels Ausstoßladung oder Zentralladung ausgestoßen. einfacher Treiber Qualitätstreiber Bei den Raketentreibern gibt es verschiedene Qualitäten, zB Treiber mit hoher Qualität verfügen über eine sogenannte Seele und eine Düse. Diese können mehr Startschbub erzeugen und mehr Raketengewicht tragen. Bei Treibern geringer Qualität ist der Treibsatz einfach nur in eine Kartonhülle gepresst. Bedienung Raketen aus einem sicheren Abschussgestell abschießen. Für Klasse I und II Raketen reicht ein einfaches feststehendes Rohr (Elektromontagerohr) aus. Für Kasse III und IV ist unbedingt ein sicher feststehendes Raketengestell zu verwenden. Die Raketen müssen sich leicht führen lassen, der Raketenstab darf sich nicht verkanten können. Bei Raketen mit schwerem Kopfteil empfiehlt sich unbedingt ein Rohr welches beim Abschuss der gesamten Leitstablänge eine sichere Führung gibt. Gefahren

! Raketen zum Abschuss nicht in den Boden oder Schnee stecken. Die Anfangskraft des Treibers könnte beim Start nicht ausreichen und die Rakete daher stecken bleiben.

! Achtung Raketenstäbe kommen mit hoher Geschwindigkeit mit der Spitze voran unkontrolliert wieder zum Boden zurück.

! Leitstäbe sind sicherer als Leitflossen, daher sind bei Raketen mit Leitflossen größere Sicherheitsabstände einzuhalten.

! Bei Raketen, deren Effektsatz an einem Fallschirm hängt, ist auf Windverfrachtungen Rücksicht zu nehmen (Brandgefahr).

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Großfeuerwerksbomben Dies sind die "eigentlichen“ Großfeuerwerkskörper der Klasse IV. Bombenarten Klassisch sind die Kugelbomben welch mit einem Schlag am Himmel aufgehen Weiters werden auch Zylinderbomben, welche meist auch Mehrschlagbomben (Etagenbomben) sind verwendet. Kugelbomben Der Effektsatz ist entweder um eine direkte Zerlegerladung (zB für Wasserfall oder Regenbomben mit schwacher Zerlegerladung) oder um eine Zentralladung für symmetrisch runde Effekte (zB Chrysanthemen Ringbomben) Kugelbomben großen Kalibers, welche mehrere Kugelbomben kleineren Kalibers in sich tragen, also Mehrschlagbomben sind, nennt man Shell-of-Shells. Zylinderbomben Je nach Art des Aufbaus und der des gewünschten Effekts kommen hier Ausstoßladung und Zentralladung zur Anwendung. Etagenbomben / Mehrschlagbomben Zylinderbomben können aus zwei oder mehr Etagen bestehen. Diese haben mehrere Effekte geladen, die hintereinander oder auch nebeneinander zugleich zum Einsatz kommen. Vorteil: ein Schuss, mehrere Effekte. Nachteil: große Sicherheitsabstände, Rohrsicherheit. Der Abschuss Die Bombe wird aus einem Abschussrohr (Mörser) mittels einer Treibladung (Schwarzpulverausstoßsatz) abgeschossen.

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Der Aufbau Der hauptsächlich verwendete Anzündsatz einer Kugel- bzw. Zylinderbombe ist die Stoppine. Die Stoppine entzündet den Schwarzpulverausstoßsatz, welcher zum einen den Gasdruck entwickelt welche die Feuerwerksbombe aus dem Roh treibt. Zum Zweiten entzündet der Schwarzpulverausstoßsatz gleichzeitig den Verzögerungssatz, welcher die Flugzeit überbrückt. Qualitätsbomben sind in der Art und Menge des Ausstoßsatzes und des Verzögerungssatzes so abgestimmt, das die Feuerwerksbombe genau am Endpunkt ihres Fluges, am Umkehrpunkt an dem sie quasi kurz still steht (dem sogenannten Kummulationspunkt) umsetzt. Der Verzögerer zündet in der Bombe direkt in die Zerleger- bzw. Zentralladung. Da es eine Vielzahl an verschiedenen einzelnen Effekte und Kombinationen gibt, lernen Sie deren Namen, Bezeichnungen und Aussehen sie im Laufe der Praxiszeit kennen. Es empfiehlt sich Foto- und Videomaterial selbst anzulegen, da Lieferanten kein oder nur sehr selten solches Material zu Verfügung stellen.

Effekthülle

Sterne

E-Anzünder Stoppine Verzögerer Schwarzpulver Ausstoßladung

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Weitere pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel Zündlichter, Zündpunkte Zum Anzünden von Feuerwerkskörpern (zB von Raketen,…) oder zur Herstellung von Leuchtschriften. In verschiedenen Farben, von 30 Sekunden bis 8 Minuten Brenndauer. Zündlitzen Die Zündlitzen brennen mit offener Flamme. In Europa werden vor allem folgenden Produkte verwendet Zündlitze Rot 8 sek. +/- 2 sek. Brenndauer pro Meter Zündlitze Zündlitze Gelb 23 sek. +/- 5 sek. Brenndauer pro Meter Zündlitze An abgedeckten Stellen brennt diese Zündlitze rascher oder auch schlagartig durch. Grüne Zündlitzen werden gibt es mit verschiedenen Abbrandzeiten von 30, 60, 90,… Sekunden pro Meter Zündlitze (nach Herstellerangaben) geliefert. An abgedeckten Stellen brennt diese Zündlitze gleichmäßig durch. Sicherheitsanzündschnur Auch Zeit- oder Sumpfzündschnur genannt brennt mit innen liegender Flamme. Diese Zündschnur wird noch in der Sprengtechnik verwendet. Die Brenndauer beträgt in etwa 110 Sekunden pro Meter [1cm=1Sek.] (nach Herstellerangaben).

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Stoppine Eine Stoppine ist ein in Schwarzpulverbrei getränkter und getrockneter Baumwollfaden. Diese Stoppine wird mit einer Papier oder plastifizierter Papierhülle gedeckt (gedeckte Stoppine).

Nicht gedeckte Stoppine: Stoppinen ohne Papierhülle brennen langsam ab (10 bis 60 Sekunden je Meter).

Die gedeckte Stoppine: Diese setzt beim Anzünden sofort um (Knall). Stoppinen werden verwendet um mehrere Effekte gleichzeitig zu zünden (40 bis 440 m/s).

Es gibt ein und mehrfädige Stoppinen

ACHTUNG: Zylinder-/ Kugelbomben sowie viele andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV haben eine gedeckte Stoppine. NICHT mit einer Zündlitze verwechseln. Vorbrenner, Zeitverzögerer Verzögerer werden verwendet um zeitliche Abläufe bei Feuerwerken zu bestimmen, insbesondere die Zeitabstände beim Abschuss von Großfeuerwerksbomben. Bei Serien von Abschüssen werden diese zur Zeitregulierung zwischen den Stoppinen der Feuerwerksbomben montiert. Es gibt verschiedenste Arten von Verzögerern oder auch Vorbrenner genannt: Zündschnur-Verzögerer (Strings), Steckverbindungs-Verzögerer, oder zB das Time-Clock®-System und viele mehr. Zeitlich zB in 1 bis 6 Sekunden-Abständen bzw. je nach Bedarf. Vorbrenner bestehen aus einem Kaliber 15 Rohr, welches zusätzlich in eine Papierhülle eingebracht ist. Steck-Verzögerer bestehen aus einem ca. Kal. 15mm Rohr mit Einkerbung zur seitlichen Ein-, bzw. Ableitung einer Stoppine. Diese wird durch einstecken eines Verzögerungselementes (die Länge bestimmt wieder die Zeit) fixiert, ein weiteres Röhrchen kann zur Aufnahme der nächsten Abzweigung angebracht werden.

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Verzögerungsstrings bestehen aus Zeitzündschnüren welche mit Stoppine vorgefertigt sind und nach Dauer der gewünschten Verzögerung bzw. nach Anzahl der gewünschten Abzweigungen variieren. ( siehe Praxis) Zündlitzen Die Beschreibung von Zündlitzen siehe oben. Wichtig ist darauf zu achten, das die rote und gelbe Zündlitze nicht überdeckt werden um ein Durchschlagen (wie bei gedeckter Stoppine) zu verhindern. Schwarzpulver wird als Ausstoßladung verwendet. Für das selber verladen von losen pyrotechnischen Sätzen, werden im Pyrotechnikhandel bestimmte Schwarzpulver mit unterschiedlicher Körnung angeboten, das gängigste zB: -Feuerwerkspulver 75% mit 1,68 bis 2,5mm Körnung- Je feiner des Pulver desto rescher (schneller) der Abbrand (zB Jagdschwarzpulver). Grobkörniges Pulver gibt mehr eine schiebende Wirkung (Sprengpulver). Bengalpulver werden in losen Pulvern aber auch in gerollten Bengal- (Zylinder-) Fackeln angeboten. Zur Entzündung wird eine Zündschnur, Litze oder nicht gedeckte Stoppine benötigt. In Reihe lose aufgeschüttetes Pulver (ca. 7-10 cm Breite und 5-7 cm Höhe) ergibt eine ungefähre Brenndauer von 2 Minuten pro Meter.

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Rauchpulver Brennen nur glosend ohne Flamme ab und erzeugen ein starke Rauchentwicklung. Verwendung gleich wie Bengalpulver. Die Menge ergibt die Intensität die Länge der Reihe die Dauer des Abbrandes. lose pyrotechnische Artikel zum selbst Verladen Knatter, Knall oder Pfeifpatronen Im Kaliber 15 mm für Signalwaffen erhältlich. Mit einer Schwarzpulverladung unterlegt und gebündelt zu verladen. 7 Stück in Kal. 45 Feuerwerksohren mit 15 bis 25 g Schwarzpulver. 12 Stück in Kal. 60 Feuerwerksrohre mit 30 bis 40 g Schwarzpulver. Leuchtsterne, Signalsterne Im Kaliber 15mm für Signalwaffen. Mit einer Schwarzpulverladung zum Verschießen in Feuertöpfen. (Silber-) Kreisel Kaliber 15, 24mm Schrauben sich von unten nach oben in die Höhe, nur Schweif. Kometenschweife (Briketts) Gängig im Kaliber 24 und 50mm zu erhalten. Herzurichten wie Kaliber 24 bzw. 60 Bombetten und zu verladen ebenfalls in Kaliber 24 bzw. 60mm Mörsern Zum selbst Verladen mit und ohne Schweif. Großes Sternbukett in allen Farben. Zylinder-Bombetten Kaliber 24, 45, 60mm Kal. 24 mit 8 bis 12 g Schwarzpulver Kal. 45 mit 15 bis 25g Schwarzpulver Kal. 60 mit 35 bis 45g Schwarzpulver Anmerkung zur Herstellung (Abgrenzung) Das Zusammenführen (Bündeln) von losen pyrotechnischen Sätzen zB zu Feuertöpfen auch mit Treibspiegeln im offenen Abbrand ist gestattet, Das ein- bzw. zusammenbauen von losen pyrotechnischen Sätzen in Halbschalen zur Erzeugung eines pyrotechnischen Gegenstandes zB einer Großfeuerwerksbombe ist verboten.

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Feuerwerkskörper - Effektnamen Der Stern (Leuchtkugel) Sammelbegriff für verschieden geformte Pulverkörper, die beim Abbrennen in der Luft als farbige, Funken sprühende oder blinkende Punkte und Streifen zu sehen sind zB in Bomben- und Raketenbuketts, Leuchtkugeln aus Römischen Lichtern. Die Größe kann je nach Verwendungszweck von 1mm Durchmesser bis zu Kometengröße (50mm) variieren. Die durchschnittliche Größe von Sternen zB für Raketen, Bomben und Feuertöpfe ist ca. 3-15mm. Die Herstellung eines Sterns erfolgt in sich drehenden Mischmaschinen in welche als Ausgangesbasis kleine (Senfkörner, Reis, Plastik,..) Kügelchen eingebracht werden. Durch langsames beigeben der pyrotechnischen Masse im Spritzverfahren zieht sich die Masse durch die Drehung gleichmäßig um die Basis (dragieren). Immer wieder wird unter ständigem drehen Masse zugefügt wodurch der Stern wächst. anschließend wird der Stern getrocknet. Durch abwechseln verschiedener Massen können mehrere „Farb“-Schichten aufgetragen werden, welche dann beim Abbrand einen Farbwechseleffekt erzeugen. Spitze Die Spitze ist verbrennende Stern der den Effekt hinter sich nachzieht bzw. der letzte Effekt der vor dem Verglühen eines Sternes meist noch einen kurzer Farbwechsel oder ein zerplatzen oder zerknallen vollzieht. Blitzknallbomben (Titanblitzbomben), Salutbomben bestehen aus einer Kaliumperchlorat-Aluminium-Mischung als Effektladung. Dieser so genannte Blitzknallsatz verbrennt mit hohen Temperaturen und sehr hoher Reaktionsgeschwindigkeit daher entsteht auch der extrem laute Knall. Päonien (Peoney) sind immer Kugelbomben, die Sterne besitzen keinen Schweif. Es gibt einfarbige und farbwechselnde Päonien. Beim Zerlegen der Bombe entsteht das Bild einer sich öffnenden Pfingstrosen-Blüte. Durch die Stärke der Zerlegerladung und einer relativ kurzen Brenndauer verlischt das Bild, bevor die Sterne durch die Schwerkraft einen Bogen beschreiben. Chrysanthemen sind Kugelbomben, die Chrysantheme-Sterne haben immer einen Schweif und zumeist eine Farbverwandlung. Die Sterne werden entlang der Innenwand der Bombenschale um eine Zentralladung angeordnet und bilden beim Zerlegen die Blütenblätter einer sich öffnenden Chrysanthemenblüte. Durch die relativ kurze Brenndauer der Chrysanthemen Sterne verlischt das Bild, bevor die Sterne durch die Schwerkraft einen Bogen beschreiben. Brokat- u. Kamurobomben ziehen über ihre gesamte Brenndauer einen langen Schweif nach. Sie gleichen dadurch ein wenig Trauerweiden, da die Sterne durch die Schwerkraft zum Boden ziehen beginnen. Kamuros sind immer Mehrfachfarbverwandlungsbomben.

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Trauerweiden Die Schweifsterne sind lose in der Bombenschale verteilt. Die Anzahl der Sterne ist dadurch größer, die Zerlegerladung ist schwächer als bei normalen Kugelbomben. Es sind lang brennende Sterne meist in Gold. Titanweiden Haben im Abbrand dichter wirkende Sterne (schon fast Kometen) und funktionieren wie Trauerweiden. Wasserfallbomben sind wie Trauerweiden, jedoch nur mit einer sehr sanften Zerlegerladung welche nur die Bombe öffnet und der Goldregen ohne Herz /Bukett sogleich gegen Boden fällt. Crackling "Knallsterne" Spezielle, kleine Sterne die schon bei offenem Abbrand einen scharfen Knall erzeugen. Sehr viele dieser Microsterne werden zusammen mit Funkensätzen zB zu Kometen gepresst oder als Fontänen-Füllung verwendet. Palme Kugelbombe mit wenigen großen Kometen-Sternen. Die Kometen bilden die "Palmen-Blätter", beim Aufstieg wird durch den Abbrand eines oder mehrerer auf der Bombe befestigten Kometen der Palmenstamm erzeugt. Polyp Zylinder- oder Kugelbombe mit wenigen, relativ großen Kometen-Sternen, die das Bild eines Oktopus oder einer Spinne ergeben. Ringbombe, Saturn bilden einen Ring am Himmel, auch zwei- bis dreifach in derselben Ebene oder auch gekreuzt. Saturnbomben haben ein rundes Herzbukett um das sich ein Ring zieht. Glitter, Blinker, Flimmer Effekte Bei Blinkereffekten ist das klare Blinken des Sterns erkennbar (ein/aus) und der Blinkerstern kann auch in Figurbomben gut eingesetzt werden. Bei Glitter- und Flimmereffekten ist es ein meist nicht abgestimmtes schnelles auf und abflimmern der Effektfüllung welche als gesamtes den Effekt ergibt. Bild- und Figurbomben In Figurbombern werden die Sterne händisch an einen bestimmten Platz im Bombenkörper gestellt, um ein gewisses symmetrisches Bild erscheinen zu lassen. Es sind nur wenige Bilder möglich wie zB Smileys, Schmetterlinge, Herzen, verschiedene Ringeffekte und einfache Stere. Hannabie Besondere japanische handgemachte Feuerwerksbomben mit Mehrfachverwandlung einer Bombe in verschiedene Farben- Figur- oder Bilder.

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Herrichten von

Feuerwerkskörpern (Praxisunterricht)

Ausgabe: I/09

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Herrichten von Feuerwerkskörpern (Siehe Praxisunterricht. Die Unterlagen dienen dem Nachlesen und Erinnern) Herstellen von Zündleitungen Beim Herstellen von pyrotechnischen Zündleitungen (Feuerleitungen) mit Zündlitzen, Stoppine und Vorbrennern ist besonders darauf zu achten, dass es zu keinen ungewollten Zündübertragungen und in der Folge zu einer ungewollten Massenzündung kommt. Dies kann passieren wenn die Zündleitungen nicht ordnungsgemäß verbunden wurden, sich überkreuzen oder auch von Klebebändern oder Abdeckfolien überdeckt werden (durchzünden wie gedeckte Stoppine). Auch auf das Abschlagen der Feuerleitung ist zu achten. Dies vermeidet man durch nicht zu eckige, sondern schön ausgeführte Kurven beim Auslegen der Stoppinen. E-Zünder mit Alu-Hülle - Zündlitze Das einzubringende Ende der Zündlitze wird umgeknickt (ca. 3cm) und am Knickpunkt eingeritzt, sodass die Schwarzpulverseele zu sehen ist. Mit diesem Teil voran wird diese (doppelt gelegte) Zündlitze bis zur Zündpille des Zünders eingeführt. Mit etwas Druck (nicht mit Werkzeug quetschen) wird die Öffnung der Aluminiumhülse zusammengedrückt, bis die Zündlitze fest sitzt. Mit einem Klebestreifen nochmals fixieren. E-Zünder ohne Hülle - Stoppine Den losen Zünder in das Papier zur Schwarzpulverseele einführen zirka fünf Zentimeter einführen. Es ist darauf zu achten das die Zündpille nicht zwischen die mehrfach gelegten Papierschichten der gedeckten Stoppine zum liegen kommt, sondern direkt auf der Schwarzpulverseele. Mit einem einfachen Schlag (Knoten) und mit einem Klebestreifen fixieren. Zündlitze - Stoppine Eine Zündlitze zirka fünf Zentimeter zur Schwarzpulverseele in das Stoppinenpapier einführen und mit Klebeband fixieren. Aufpassen, dass sich zwischen der Schwarzpulverseele der Stoppine und der Zündlitze kein Stoppinenpapier befindet. Stoppine - Vorbrenner (Verzögerer) Am Ende der Stoppine werden zirka fünf Zentimeter Stoppinenpapier entfernt, sodass die Schwarzpulverseele frei liegt. Diese je nach Art des Zeitverzögerers einbringen und mit Klebeband fest verbinden. Vorbrenner in Papierhülle: Stoppine auf der Seite pyrotechnischen Masse einbringen, gegenüberliegende „Lochseite“ des Vorbrenners als Ausgangsseite verwenden. Ebenfalls die Schwarzpulverseele frei einbringen und mit Klebeband fixieren. Vorbrenner Stecksystem: Hier ebenfalls darauf achten, dass aus der ankommenden Zündrichtung der pyrotechnische Verzögerungssatz angebracht wird.

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Stoppine - Stoppine Bei zu verlängernden Stoppinen jeweils ca. ein bis zwei Zentimeter der Stoppinenhülle abtrennen und die Stoppinenfäden übereinanderlegen und abkleben oder binden. Es können auch beide gedeckten Enden einfach mit einem Stück 4-5 Zentimeter langer Zündlitze zusammen gesteckt und abgeklebt werden (siehe Stoppine – Zündlitze). Bei Abzweigungen wird in die kommende Stoppine ein kleiner Schnitt gemacht und die Zündlitze in Richtung der ankommenden Flamme zur Hälfte eingeschoben. Auf die herausstehende zweite Hälfte wird nun die Abzweigende Stoppine aufgesetzte und verklebt. Zeitzündschnur – Stoppine / Zündlitze / ,… Die Zeitzündschnur wird nach den gewünschten Zeiten (1cm=1Sek) mit einem Messer bis zur Hälfte (Schwarzpulverseele) eingekerbt (v-Form) woraus dann der Zündstrahl tritt. Daran kann nun jede weitere weiterführende Zündschnur angebracht werden. Wieder mit Klebeband fixieren (Erklärung siehe dazu Thema Zündung – Leitfeuerzündung) Stoppine – Zeitzündschnur Der Anfang der Zeitzündschnur wird nach ca. 1 cm in v-Form eingekerbt. Die gedeckte Stoppine wird jeweils beim gewünschtem Abstand mit einem ca. 2-3 cm langen Schnitt versehen. Dann wird der innen liegende Stoppinenfaden durch den Schnitt leicht herausgezogen bis eine kleine Öse zwischen Stoppinenpapier und Stoppinenfaden entsteht. Die Zeitzündschur wird durch die Öse gesteckt bis der Stoppinenfaden in der Kerbe liegt. Es kann abgeklebt werden.

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Fertigen von selbst zu verladenden Bombetten und losen pyrotechnischen Gegenständen Bombetten der Kaliber 24, 45 und 60mm, sowie lose pyrotechnische Gegenstände (Kal. 15mm) sind vom Pyrotechniker selbst zu verladen. Kaliber 15mm Patronen in Kaliber 45 oder 60mm Rohre Lose pyrotechnische Gegenstände wie Pfeifer, Heuler, Schwirrer,... im Kaliber 15mm werden folgendermaßen verladen: Mit einer einem Gummiring bündeln und Schwarzpulverladung unterlegen 7 Stück in Kal. 45 Feuerwerksohren mit 15 bis 25 g Schwarzpulver. 12 Stück in Kal. 60 Feuerwerksrohre mit 30 bis 40 g Schwarzpulver. Die Lochöffnung der pyrotechnischen Gegenstände wird nach unten zum Schwarzpulver, in ein Kunststoffsäckchen geschoben und mit Klebeband fixiert. Verschiedene Rohrlängen (4-, 6-, 8-fach) bzw. verschieden starke Ausstoßladungen (15 – 40g) ergeben verschiedene Effektbilder. Kaliber 24mm Bombetten Um den unteren Rand der Bombette wird ein Klebeband so befestigt, dass der Rand um ca. 30 mm überragt wird. In die entstandene Öffnung wird ca. 8g bis 12g Schwarzpulver eingefüllt. Der restliche überstehende Rand wird zugeklappt, dabei ist zu achten das nicht zu viele Klebebandschichten übereinander liegen um ein durchbrennen und zünden des Schwarzpulvers zu gewährleisten. Kaliber 45mm und 60mm Bombetten In ein Kunststoffsäckchen wird Schwarzpulver gegeben und über den unteren Teil der Bombette aus dem der Verzögerungssatz ragt gezogen. Mit einem Klebestreifen wird das Säckchen an der Bombette fixiert. Kal. 45 mit 15 bis 25g Schwarzpulver Kal. 60 mit 35 bis 45g Schwarzpulver

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Kometenschweife (Briketts) Gängig im Kaliber 24 und 50mm zu erhalten. Herzurichten wie Kaliber 24 bzw. 60 Bombetten und zu verladen ebenfalls in Kaliber 24 bzw. 60mm Mörsern Feuertöpfe Zuerst wird eine Schwarzpulverausstoßladung (mit Zündleitung) hergerichtet und ins Feuerwerksrohr verladen. (für Kal. 60mm Feuertopf ca. 40g bis 60g Schwarzpulver, für Kal. 75 Feuertopf ca. 80g Schwarzpulver, höhere Kaliber sind nicht empfohlen). Darauf kommt eine dem Kaliber entsprechende Kartonscheibe mit eingingen kleinen (1-2mm) Löchern (dient zum Durchzünden) und aufgestelltem Rand (U-Form). In diese U-Karton der als Treibspiegel dient können nun Signalsterne verschiedenster Farben, Zünlitzen- (max. 15 cm) und kurze Stoppinenreste, Kal. 15 Patronen aller Arten verladen werden.

Achtung große Sicherheitsbereiche einrichten und auf Influenzwirkung achten. Es können auch Kal. 24mm Bombetten zu 4 Stk. in Kal. „62“ Rohre oder zu 7 Stk. Kal. „82“mm Feuerwerksrohre verladen werden. Anzündung der Artikel zum Selbstverladen 15 bis 60mm Für die Zündung ist noch eine Zündleitung an der Schwarzpulverladung anzubringen. Entweder weisen die Feuerwerksrohre ein Zündloch am Bodenende auf, in das eine Zündlitze eingeführt wird. Die Fertigen Artikeln werden mit der Schwarzpulverladung voran in das Rohr auf die Zündlitze fallen gelassen. Oder es wird ein Stoppine an einem Ende ca 5 cm abgedeckt und direkt auf die Schwarzpulverladung geklebt. Der Effekt wird mit der Schwarzpulverladung voran in das Feuerwerksrohr eingeführt, die Stoppine steht oben aus dem Rohr zur Anbringung an die Leitfeuerzündung (oder E-Zünder) heraus. Zum Fixieren „Pyrotechniker von altem Schlag“ binden alle Verbindungen mit Spagat und dem Feuerwerkerknoten. Heutzutage am besten starkes Gewebe-Klebeband (Gaffa-Tape) verwenden. Diese Klebebänder sind extrem reißfest auf Zugbelastung und halten bei mindestens drei Umwicklungen auch hohe Zugkräfte gut aus. Für Verbindungen von Zündleitungen an Effekten die ungehindert ausgestoßen werden müssen oder die Durchbrennen müssen (wie zB auf Vulkanen oder kleinen Römischen Lichtern) sind dünne Papierklebebänder zum fixieren zu verwenden.

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Zünden von Feuerwerken

Ausgabe: I/09

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Zünden von Feuerwerken In der Pyrotechnik wird die Flammzündung vorgenommen. Diese nicht brisante Zündung nennt man Anzünden. Anzündstoffe sind flammbildend und nicht sprengkräftig. Die Anzündempfindlichkeit der Explosivstoffe ist sehr verschieden. Für das Anzünden von Schwarzpulver genügt oft der Schlagfunke eines Werkzeuges aus funkenziehendem Material. Um eine sichere Aan-) Zündung für ein Feuerwerk zu erreichen, wendet man (zB bei kleinen Feuerwerken) entweder die Handzündung mittels eines Zündlichtes oder (bei großen Feuerwerken) die elektrische Zündung mittels elektrischen Zündern an. Anzündmittel Feuerzeug Durch Reibung eines Metallrades an einem Feuersteins entsteht ein Funke oder durch ausüben eines Druck an einem Piezo-Quarz wir ein Elektrischer Funke erzeugt, welcher auf ein nahes Metall überspringt. Durch diese Funken wird entweder Butangas oder reines ausgasendes „Feuerzeug“- Benzin entzunden. Zündholz Im Zündholzkopf befindet sich neben Schwefel und anderer Komponenten (Bindemittel) vor allem roter Phosphor. Durch Reiben an der Reibfläche der Zündholzschachtel in der sich gelber Phosphor befindet wird dann durch die Reibungswärme die chemische Reaktion zur Flammbildung ausgelöst. Anzündlicht Anzündlichter sind Lanzen aus mit Papier umwickeltem Bengalpulver. Die Brenndauer richtet sich nach Zusammensetzung des Bengalpulvers (ca. ab 30 Sek. bis 8 Min.) Anzündlichter geben genügend Starthitze um jeden pyrotechnischen Gegenstand sofort und sicher zu zünden. Abzündlitzen sind Wetterfest (starker Wind und bedingt Nässe) Reibzünder, Anzündhütchen (Vorwiegend in der Spreng- als in der Pyrotechnik). Reibzünder / Anzündhütchen haben wie ein Zündholz einen Reibkopf, und werden ebenfalls an einer Reibfläche entzündet. Anzündhütchen werden auf eine Zeitzündschnur aufgesetzt um diese sofort und sicher entzünden zu können. Abreißzünder (Vorwiegend in der Spreng- als in der Pyrotechnik). Bei Abreißzündern sind ebenfalls zum Anzünden von Zeitzündschnüren und bestehen aus einer Metallhülse in der ein Draht in einer Spirale aufgewickelt ist, welcher mit einem pyrotechnischem (Phosphor-) Satz getränkt ist. Der Draht ragt an einem ende aus der Metallhülse. Beim festem raschem anziehen an diesem Draht entrollt sich die Drahtspirale und es kommt zur Reibungswärme welche den pyrotechnischen Satz und in weiterer Folge die Zeitzündschnur entzündet.

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Handzündung Bei der Handzündung werden mit einer Zündquelle (Feuerzeug, Anzündlicht) die pyrotechnischen Gegenstände, meist Raketen und Mehrfachschussbatterien, einzeln gezündet. Zum Anzünden von Raketen sind Zündlichter besonders geeignet, da diese vom Raketenschweif der startenden Rakete nicht ausgeblasen werden. Auf Grund der Brenndauer des Anzündlichtes von mehreren Minuten kann so einfach und ohne Stress das Feuerwerk sauber abgebrannt werden. Die Leitfeuerzündung Bei der Leitfeuerzündung wird das gesamte Feuerwerk oder einzelne Abschnitte des Feuerwerks mittels einer Zündleitung verbunden.

Eine Zeitzündschnur wird nach gewünschter Verzögerungsdauer (1Sek. = 1cm) mit einem Messer eingekerbt (Kerbschnur). An dieser Stelle tritt dann zur gegeben Zeit eine Zündflamme aus. Von dieser Kerbstelle wird eine Stoppine zum gewünschten pyrotechnischem Gegenstand gelegt der Punktgenau die Zündung des Effektes einleitet. Während der pyrotechnische Effekt abbrennt, pflanzt sich die Verbrennung in der Zeitzündschnur zur nächsten Kerbe / nächstem Effekt durch, und so weiter.

Eine Stoppine welche zu einem Effekt geführt wird, wir nach wenigen cm (10-15cm) angeschnitten und an einer Seite in einen Zeitverzögerer (Vorbrenner) gesteckt. An der anderen Seite der Zeitverzögerers wird die Stoppine des nächsten Effektes angebracht. Diese wird wiederum nach wenigen cm angeschnitten, und so weiter. Die Dauer der Zeitverzögerung richtet sich nach der Brenndauer der Zeitverzögerers (1 bis 8 Sek). Auf diese Art funktionieren auch verschiedene Zeitverzögerungssysteme.

Einfach kann auch eine Zündlitze (rot/gelb) von einem Effekt zum anderen gelegt werden. Dies ist jedoch auf Grund der Art der Zündlitze problematisch da diese kaum Wasserfest ist, relativ ungenaue Abbrandzeiten hat, nicht vor Überzündungen anderer Effekte (Influenzwirkung) sicher ist, oder durch zu hohen Luftdruck beim Abschießen der Feuerwerksbomben erlöschen kann.

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Elektrische Zündung Die Zündung erfolgt mittels Strom erfolgt durch einen elektrischen Zünder, welcher in einen Zündkreis eingebracht wird. Die Auslösevorrichtungen zum Zünden eines E-Zünders können eine einfache Batterie, ein Nagelbrett oder eine geeignete Zündmaschine sein. Nagelbrett Hierbei wird einfach auf ein Holzbrett, je Zündkreis ein Nagel eingeschlagen. Von jedem Nagel führt ein Verbindungsdraht (Cu-Draht) zum jeweiligen Zünder(n) und vom Zünder führt der zweite Draht zum Pol einer Stromquelle Vom zweiten Pol der Stromquelle führt ein Draht an eine Metallstange („Griffel“). Durch das Berühren eines Nagels mit dem „Griffel“ wird der Zündkreis geschlossen der Strom kann fliesen und der dazugehörige Zünder zündet. elektrische Zündmaschinen Es werden am Markt verschiedene Zündmaschinen angeboten. Moderne Zündmaschinen haben Druckknöpfe zum Auslösen des Zündstromes, Prüfleuchten zur Kontrolle des Zündkreises, eingebaute Widerstandsmesser, Sicherheitsschlüssel zum Schutz vor ungewollter Zündauslösung und viele praktische Extras. Je nach Art der Verwendung (Großfeuerwerke, Bühnenpyrotechnik) sind diese Maschinen anders ausgerüstet. Wenden sie sich an den Hersteller. Elektrische Zündmaschinen kann sich in Österreich jeder selbst bauen. Dabei sind einige wesendliche Punkte zu beachten.

Zwei unabhängige Schalter: 1. Ein EIN/AUS-Schalter um alle Zündspannungen generell und sicher zu trenn. 2. Ein Schalter (Taster) um den Strom für den gewünschten Zündkreis frei zu geben. Besser: 1. Ein Schalter (Taster) zur Freigabe des gewünschten Zündkreises, 2. Ein Schalter (Taster) zur Freigabe des Zündstromes (Dies verhindert Fehlzündungen bei Kurzschlüssen wegen zusammengeschmolzener Zünderdrähte bzw. Zündpillen und schont bei Kurzschlüssen die Stromquelle.

Ausreichend Zündstrom (entsprechende Batterie, besser mit Kondensator)

Ferner sollte die Zündmaschine folgende Optionen haben

gute Klemmen für die Verbindungsdrähte (Bananenstecker statt Lautsprecherklips) Anschluss für ein Ohmmeter zur Messung des Gesamtwiderstands. LED als Durchgangskontrolle, Batterieladekontrolle,…

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Elektronische Zündsysteme Es gibt am Markt verschiedene elektronische Zündsysteme.

Funkzündsysteme, Computer (Laptop) gesteuerte Zündsysteme, einfach programmierbare Zündsysteme wie zB Stepper, Zündsysteme mit BUS und Relay-Systemen, u.v.m.

Diese eignen sich vor allem für die Durchführung von Musikfeuerwerken sind aber selten flexibel und eigenen sich meist nur für eine Feuerwerksart. Funktionsstörungen Die häufigsten Störungen beim Verleiten der elektrischen Zündleitungen sind:

Kein geschlossener Zündkreis >nicht zusammengeschlossene Drähte.

Nicht isolierte Verbindungsstellen >überhöhter Widerstand z.B. durch Nässe, oder Kurzschluss

Kurzschlüsse >durch falscher Zusammenschluss des Zündkreises.

Einzelne Zündversager durch verschiedene Zünder > immer nur Zünder der gleichen Art und Charge in einem Zündkreis verwenden!

Parallelschalten elektrischer Zünder. > (siehe unten)

Daher vor dem Feuerwerk immer den Zündkreis mittels Ohmmeter überprüfen!

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Parallelschaltung elektrischer Zünder Die Parallelschaltung ist auf maximal einem Zünder je Zündkreis und maximal zwei Zündkreise zu beschränken. Aufgrund der Bauart und Spezifikation von E-Zündern sind Parallel- und Serien-Parallelschaltung ausnahmslos nur mit dafür bestimmten und zugelassenen Zündmaschinen durchzuführen. Durch definierte Ansprechstärken der Glühbrücke, sowie der pyrotechnischen Zündmasse kommt es beim Parallelschalten von Zündern vor allem bei unterschiedlichen Widerständen der einzelnen Parallelkreise und oft zu gering gewählter Zündspannung zu Zündversagern bzw. zu Kurzschlüssen in einzelnen Parallelkreisen. Auf Grund der geringeren Widerstände beim Messen mit dem Ohmmeter, können auch Fehler nur schwer oder oft auch gar nicht erkannt werden. Damit ist die Parallelschaltung in der Pyrotechnik (Ausgenommen bei bestimmten Zündmaschinen gemäß Herstellerangaben) unsicher und daher nicht anzuwenden. Serienschaltung Grundsätzlich ist in der Pyrotechnik nur die Serienschaltung des Zündkreises anzuwenden. Das garantiert eine annähernd fehlerfreie Funktion, der Zündkreis kann mit dem Ohmmeter genau überprüft werden. Fehler können so auch rascher gefunden und behoben werden. Entweder in einem Zündkreis zünden alle Effekte sicher, oder der gesamte Zündkreis bleibt gesichert stehen. Der elektrische Zünder (E-Zünder) (Brückenzünder) Um einen dünnen Draht, die Glühbrücke (ähnlich eines Glühfadens einer Glühlampe), liegt ein leicht entzündlicher pyrotechnischer Anzündsatz (definierte pyrotechnische Masse), welcher die so genannte Zündpille ergibt. Mit dem Anlegen des Zündstromes glüht die Glühbrücke auf und entzündet die Zündpille ähnlich einem Streichholzkopf. Dadurch wird eine, in den Zünder eingebrachte "Zündschnur" angezündet. Die Zündpille sitzt zwischen zwei Kontaktlamellen, welche mit einer Kunststoffklammer umgeben ist. Von den Kontaktlamellen geht je ein isolierter Zünderdraht weg, der entweder aus Stahl oder Kupfer besteht. Der Cu-Draht bietet einen geringeren Widerstand und ist daher von Vorteil da weniger Strom zur sichern Zündung erforderlich ist. Bei Großfeuerwerken wird zu oft noch der sogenannte "A-Zünder“ verwendet. Der A-Zünder ist an den jeweils gleichfarbigen Zünderdrähten erkennbar. Der notwendige elektrische Zündimpuls beträgt nur 0,8 bis 3 mWs/Ω (Milliwattsekunden pro Ohm). Auf Grund der „elektrischen Umweltverschmutzung) Starkstrom- und Hochspannungs-leitungen, Sende- und Funkanlagen, Magnetfelder u.s.w. ist von der Verwendung von A-Zündern (obwohl noch nicht gänzlich verboten) aus Sicherheitsgründen dringend abzuraten.

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Pyrotechnische A-Zünder sind in Österreich in der Sprengtechnik und in Deutschland auch in der Pyrotechnik verboten, werden jedoch in Österreich noch verkauft. Auch in der Nähe von angeführten elektrischen Anlagen u.s.w. ist die Verwendung verboten. U-Zünder Elektrische Zünder mit einem weisem und einem andersfarbigem Draht, (zB gelb-weiss, rot-weiss,…) sind sogenannte U-Zünder (unempfindliche Zünder). Diese benötigen eine vielfach höhere Stromstärke zur Zündung als A-Zünder und werden hauptsächlich in der Pyrotechnik verwendet. Es wird empfohlen generell nur mehr U-Zünder zu verwenden. Der zur Zündung notwendige Zündimpulse bei U-Zündern (je nach Hersteller, die genauen Werte sind auf der Verpackung genau angegeben) betragen 8 bis 16 mWs/Ω. Die Nichtansprechstärke des U-Zünders beträgt 0,45A bei maximal 5 Minuten, die erforderliche Mindestansprechstärke innerhalb von 10ms beträgt 1,3 A Der Zünderwiderstand (zB eines U-Zünders) setzt sich aus dem Brückenwiderstand (0,4 bis 0,8Ω) und der Länge der Zünderdrähte (zB zwei Cu-Drähte zu 3 Meter = 6 Meter = 3,7Ω) zum Gesamtwiderstand von zB 4,2 bis 4,5Ω zusammen. Der Wert ist immer für Normaltemperatur von +20°C angegeben und sinkt bei 15°C um ca. 0,3 Ohm bzw. steigt bei 40°C um ca. 0,2 Ohm. HU-Zünder Bei über 1000 Meter Seehöhe sowie in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Sendemasten, Magnetfeldern u.s.w sind gemäß Sprengarbeitenverordnung HU (hoch unempfindliche) Zünder zu verwenden, welche einen Zündimpuls von 2500 mWs/Ω benötigen und daher von Atmosphären- und Streuströmen und besonders gesichert sind. Die Nichtansprechstärke des U-Zünders beträgt 4 Ampere bei maximal 5 Minuten. Es ist ein sehr hoher Zündimpuls erforderlich, daher müssen Zündmaschinen über einen entsprechend Leistungsstarken Kondensator verfügen. Die Zünderdrahtfarbe, mindestens ein Draht ist dunkelblau. Sprengkräftige E-Zünder Hier gibt es die unempfindlichen U-Zünder (alte Bezeichnung „F“ Fiduz-Zünder) und hochunempfindlichen HU-Zünder (alte Bezeichnung „P“ Polex-Zünder). A-Zünder sind in der Sprengtechnik verboten. Sprengzünder erkennt man daran, dass der Zünder eine rundum geschlossene Aluminiumkapsel (-Hülse) aufweist. Die Verwendung von Sprengzündern in der Pyrotechnik ist strengstens verboten Zündung des pyrotechnischen E-Zünders Zur sicheren Zündung eines A-Zünders reicht eine handelsübliche frische 9 Volt-Batterie aus, besser eine 4,5 Volt Flachbatterie, da diese mehr Stärke (Ampere [mAh]) aufweist. Bei geringem Gesamtwiderstand (Zünder und Leitung) reichen diese Batterien auch zur Zündung eines einzelnen U-Zünders aus. Besser werden aber entsprechend starke Akkus oder Autobatterien verwendet. Eigene Zündmaschinen, welche mit einem Kondensator einen entsprechend hohen Zündimpuls für die Zündung mehrerer U-Zünder (HU-Zünder) garantieren sind die beste und sicherste Lösung. Zündmaschinen geben an, wie viele Zünder, welcher Art (A, U, HU), zugleich, in welcher Weise verleitet (Serie oder Parallel), bei wie viel maximalem Widerstand (Ohm) des gesamten Zündkreises sicher gezündet werden können.

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Für die Zündung ist es wichtig den Gesamtwiderstand eines angelegten Zündkreises zu wissen. Es werden die Widerstände aller Zündleitungen (Verbindungsdrähte) und die Zünderdrähte, sowie der Brückenwiderstand zusammengezählt. Widerstandstabelle: Verbindungsdrähte ∅ 0,6mm Brückenwiderstand U-Zünder Kupfer (Cu) Eisen (Fe) 1m 0,06 Ω 0,42 Ω zw. 0,4 u. 0,8 Ω

100 m 6,10 Ω 42,0 Ω Die genauen Kenndaten eines E-Zünders sind auf der Verpackung angegeben. Beispiel: Die Summe ergibt den Gesamtwiderstand. z.B.:

50 m Verbindungsdraht „Cu“ ∅ 0,6mm 3,05 Ohm 2 x 3 m Zünderdraht „Cu“ ∅ 0,6mm 0,37 Ohm

1 Brückenwiderstand U-Zünder 0,80 Ohm 4,22 Ohm

Wenn der errechnete Widerstandswert eines Zündkreises mit dem angezeigten Wert des Ohmmeters circa übereinstimmt, ist zum Beispiel ein Kurzschluss, oder ein beim Anschließen vergessener elektrischer Zünder, oder ein Nebenschluss (nicht isolierte Verbindungen,…) sofort erkennbar. Schlechte Verbindungen kosten jeweils bis 0,3 Ohm. Prüfstrom Zum Messen des Widerstandes wird ein handelsübliches Ohmmeter (Mulitmeter) verwendet. Es ist möglich, dass der Prüfstrom des Ohmmeters den Zünder zur Zündung bringt, daher sind die Zünder immer vor ihrer Verwendung (vor dem Anschließen von Zündschnüren) zu überprüfen. Der maximale Prüfstrom des Ohmmeters darf 10 mA (Milliampere) nicht übersteigen. Zünder dürfen nur an stromlose Kabel angeschlossen werden. Zündstrom Der Pyrotechniker ist verantwortlich, dass bei der elektrischen Zündung ausreichend Zündstrom vorhanden sein muss. Nicht zuletzt ist es auch peinlich wenn man zB acht Effekte für ein schönes Feuerwerksbild synchron Zünden will, und dann brennt eventuell nur da oder dort einer der Effekte ab oder auch das ganze Feuerwerk bleibt stehen. Zur Überwindung des oben im Beispiel errechneten Widerstandes von 4,22 Ohm und dem erforderlichen Ansprechstrom von mindestens 1,3 Ampere für den angegebenen U-Zünder wird gemäß dem Ohm´schen Gesetz folgende Spannung benötigt:

U = R x I U = Spannung (Volt), R = Widerstand (Ohm), I = Stromstärke (Ampere)

U = R x I = 4,22 Ohm x 1,3 Ampere = 5,5 Volt Es ist mindestens eine im Handle erhältliche Fotobatterie mit 6 Volt Spannung und mit 1,6 Ampere (1600 mAh [Milliamperestunden]) erforderlich, um gemäß diesem Beispiel einen U-Zünder in 25 Meter Entfernung sicher Zünden zu können. Der Stromfluss bei der Kurzschlusszündung muss ferner mindestens 16 mWs/Ω (16 x 6,32 = 67,5 mWs) dauern, sodass sich die Glühbrücke entsprechend erwärmen kann und die pyrotechnische Masse des Zünders umsetzt.

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Ausrüstungsgegenstände

für Feuerwerke Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Ausrüstungsgegenstände für Feuerwerke Abschussrohre / Mörser Großfeuerwerksbomben werden aus Abschussrohren (Mörser) abgebrannt. Diese müssen den beim Abschießen entstehenden Explosionsdruck unbeschadet überstehen. Es sind Rohre aus Karton, Kunst- und Verbundstoffen (HDPE, Glasfaser,..), Stahl und Aluminiumlegierungen gebräuchlich.

Material Vorteil: Nachteil:

Karton splittern nicht, werden bei Nässe schadhaft

Glasfaser geringes Gewicht, geringe Qualitäten geben keine Sicherheit bei niedrigen Temperaturen

Kunststoff/ splittern nicht, nur für Einschlagbomben geeignet HDPE geringes Gewicht, und keine Blitzknallbomben

Aluminium splittert nicht, hoher Preis AlSiMg05 F22 hält extrem hohem Druck Stand, geringes Gewicht

Eisen/Stahl hält extrem hohem Splittergefahr beim krepieren Druck stand extrem hohes Gewicht

Der Pyrotechniker ist für die richtige Verwendung seiner Rohre verantwortlich. Das bedeutet neben den gesetzlichen Sicherheitsabständen hat er die Sicherheitsabstände entsprechend seiner in Verwendung stehenden Rohre und deren Art der Aufstellung im Bedarfsfall zu erweitern. Bei Verwendung von Stahlmörsern oder Titanblitzbomben sind die Rohre in Sand zu betten oder mit Prallwänden in Richtung Publikum zu sichern. Mehrschlagbomben und Titanblitzbomben sollten nicht aus Batterien sondern aus einzeln aufgestellten Mörsern mit genügend Abstand zum nächsten Mörser verschossen werden, da bei Rohrkrepierern ein Umfallen bzw. Zerstören der gesamten Feuerwerksbatterie vermieden wird. Es ist auf festen Untergrund zu achten, sodass die Rohre beim Abschuss nicht einsinken können. Durch Einsinken im weichen Untergrund kann auch die Steighöhe stark abnehmen. Die Rohre, ob einzeln oder in Batterien gestellt sind standfest und sicher aufzustellen, sodass auch bei schräg gestellten Rohren ein wegrutschen ausgeschlossen werden kann. Die Rohre oder Batterien sollen satt am Boden stehen und gut verankert sein.

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Befestigungsarten von Mörsern und Batterien Eingraben in ein Sandbett (bis zu 2/3 der Rohrlänge), An mindestens zwei Stellen (oben/unten) mit gutem Bindedraht verdrahten Holzbatteriekästen mit weichen Nägeln und starken Latten (keine billigen Dachlatten) Durch verschrauben mit weichen Schrauben (keine gehärteten Schrauben da diese brechen) damit seitliche Scheerkräfte aufgenommen werden können.

mit Erdankern (Baustahlstangen oder Holzpflöcken) Rohrlängen von Mörsern Die Rohrlänge steht in Abhängigkeit mit dem Innenrohrdurchmesser. Gemäß deutscher Qualitätsrichtlinie und damit gültiger Stand der Technik ist:

6-fache Länge des Innenrohrdurchmesser Für lange abregnende Effekte (Trauerweiden, Wasserfallbomben,..) und Mehrschlagbomben sowie für gewünschte Bilder wird oft auch die Länge des 8-fachen Rohrdurchmesser gewählt (= höhere Steighöhe, = höherer Sicherheitsabstand). Als Minimum gilt die Länge des 4-fachen Innenrohrdurchmessers nur für einfache Einschlag-Kugelbomben geeignet und für Feuertöpfe wenn diese speziell dafür vorgesehen sind. (= [zu] niedrige Steighöhe, Sicherheit am Abbrandplatz) Wandstärken der Feuerwerksrohre Für alle Typen gilt je größer das Bombenkaliber, desto höher der Explosionsdruck, desto dicker die Wandstärke des Abschussrohres. Die Wandstärken richten sich nach folgenden Kriterien: Dem Rohrmaterial: Pappe, Eisen/Stahl, GFK, HDPE, Aluminiumlegierung,... Dem Kaliber: Je größer das Kaliber desto größer die Wandstärke Der Art der Feuerwerksbombe: Einschlag-/ Mehrschlag Bomben, dem Gesamtsatzgewicht, der Art des Effektsatzes zB Titanblitz Die nachfolgende Tabelle zu Wandstärken der Abschussmörser ist nur ein Anhaltspunkt. Die richtigen Wandstärken ergeben sich aus den beschriebenen Parametern: Kaliber/Material Stahl Pappe HDPE AlMgSi05 ________ 75 3 mm 7,5mm 5mm* 3 mm ______ 80 3,5mm 8,0mm 6,25mm* 3 mm ______ 100 4mm 10mm 7,5mm* 3 mm ______ 125 5mm 12,5mm* 8,75mm* 4 mm ______ 150 6mm 15mm* 10mm* 4 mm ______ *nur Einschlagbomben und keine Titanblitzbomben

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Innendurchmesser von Mörsern Aufgrund der verschiedenen Maßeinheiten von Feuerwerksbomben in Inch (=Zoll) und mm werden folgende Innendurchmesser empfohlen Kal. mm Inch ∅ innen in mm Kal. mm Inch ∅ innen in mm

24 1“ 25 bis 27 100 4“ 102 bis 107 45 (50) 2“ 48 bis 52 125 5“ 128 bis 132 60 2,5 63 bis 65 150 6“ 155 bis 160 75 3“ 77 bis 82 200 8“ 210 bis 215 80 bis 85 250 10“ 260 bis 270 300 12“ 310 bis 330 ( 1 Inch/Zoll = 25,4 mm) Verhältnis Innenrohrdurchmesser zu Bombendurchmesser Der Innendurchmesser des Abschussrohres wird wie folgt berechnet

Q = Durchmesser der Bombe ² Innendurchmesser des Mörsers ² Das ergibt folgende Werte

Q = 0,95 (enges Rohr) Q = 0,75 (weites Rohr) Ein Wert unter 0,75 sollte nicht unterschritten werden. Der kritische Wert beträgt ca. Q < 0,6. Gefahren auf Grund von Rohrlänge und Durchmesser Ist der Innendurchmesser im Verhältnis zur Feuerwerksbombe zu Groß und/(oder) die Bomben zu schwer (Mehrschlag-Etagenbomben) bzw. die Ausstoßladung zu gering, können sich folgende Szenarien ergeben: Die Bombe kommt nicht aus dem Rohr und krepiert im Rohr. Die Bombe fällt nur aus dem Rohr und krepiert am Boden. Die Bombe dreht nach nur „halber Steighöhe“ wieder um und krepiert zu tief. Ferner ist zu beachten größer der Innendurchmesser und je kürzer die Rohrlänge desto größer ist die Abdrift der Feuerwerksbombe. Anmerkung in eigener Sache Es wird seitens des Autors darauf Hingewiesen, dass alle Angaben zu Materialien, Rohrlängen, Durchmessern, Wandstärken und diversen Berechnungen aus gesetzlichen Richtlinien, von Prüfungen und Erkenntnissen abgeleitet sind und der Regel der Technik entsprechen. Es wurde auf Grund der Komplexität der gesamten Materie eine vereinfachte Darstellung gewählt. Im wesendlichen können jedoch alle Angaben in die Praxis umgesetzt werden der Autor übernimmt jedoch keine Haftung auf die gemachten Angaben und sich daraus ergebende Folgen. Bitte um Verständnis.

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Abschuss- Mörserbatterien Mörser in den Kalibern 24 bis 150 werden oft auf ein Gestell in Reihen montiert, so genannte Batterien. Der Vorteil liegt darin, dass mehrere Effekte in einer Batterie bereits fix verleitet werden können bzw. die Winkel der einzelnen Rohre der Batterien bereits fix aufeinander abgestimmt werden können. Wie viele Mörser pro Batterie aneinandergereiht werden und in welchem Winkel diese montiert werden liegt im eigenen Ermessen des Pyrotechnikers. Für Karton- und Kunststoffmörser werden Kästen aus Holz gefertigt. Aluminium-Batterien können in jegliche gewünschte Form geschweißt werden und sind leicht und Platz sparend. Raketengestelle Raketengestelle müssen so beschaffen sein, das ein Umfallen auf jeden Fall ausgeschlossen ist. Die Führungen für die Leitstäbe sind so auszuführen, dass eine Führung über die gesamte Länge des Leitstabes gewährleistet ist. Vor allem bei Raketen mit schwerem Kopfteil, kann ein Abfallen durch den Anfangs geringen Startschub vorkommen. Durch einen langen Führungsweg baut die Rakete genug Schub auf, dadurch kann ein Abfallen der Rakete beim Start verhindert werden. Die Leiste zum Anbringen der Zündleitungen (Winkeleisen) sollte so ausgeführt sein, dass ein vorzeitiges beziehungsweise zu rasches Weiterzünden (Influenzwirkung) verhindert wird. Gestelle für Mörser, Sonnen, Wasserfälle usw. Solche Gestelle können vor Ort, je nach Möglichkeit zB aus Dachlatten bzw. Staffelholz selbst gebaut. Es ist unbedingt auf eine sichere, standfeste Konstruktion zu achten, da diese pyrotechnischen Effekte große Schubkräfte und Druckkräfte erzeugen. Auch vorbereitete Aluminiumlatten, die vor Ort nur mehr zusammengeschraubt werden müssen, kann man sich bauen. Diese sind dann immer wieder einsetzbar. (Steck- oder Schraubsystem) Achtung zB bei Wasserfallbränder: Aluminium schmilzt weg. Rigge / Traversen Das sind Aluminiumrohr-Konstruktionen aus dem Bühnenbau welche als Grundgestell für zu befestigende Abschussrohre oder anderer pyrotechnischer Gegenstände wie zB Sonnen verwendet werden können. Schaltafeln Feste Schaltafeln zum Montieren von Abschussrohren. Diese gewährleisten einen sicheren Stand und es können mehrere Rohre bereits fix eingerichtet werden. Zum Ausgleich von Geländeunebenheiten, oder wenn keine Befestigungen im Boden möglich sind. Ferner können Schaltafeln auch vor Schussbatterien (Boxen) aufgestellt werden, welche bei krepieren von Schussboxen eine Sicherheits-Prallwand zum Publikum bilden. Holzkisten Feste Holzkisten, am Besten aus Schaltafelholz zum Hineinstellen von Kartonabschussbatterien. Als Schutz vor Rohrkrepierern.

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Werkzeuge und Equipment Für den Aufbau von Großfeuerwerken werden eine ganze Reihe von Werkzeugen benötigt, aber nur die eigene Erfahrung kann über das richtige und notwendige Werkzeug und Equipment Aufschluss geben. Hier sind nur ein paar Anregungen, worauf nicht vergessen werden sollte. Werkzeugkoffer mit dem üblichen Standardwerkzeug Cutter, Schere, Ohmmeter, Kombizangen, Kreuz- und Schlitzschraubenzieher, Schraubschlüssel, Hammer, Säge, Bohrer, Beißzange, sowie Kleinmaterial wie Holzschrauben, Schrauben mit Muttern, Isolierband,... Großwerkzeuge Vorschlaghammer, Hacke, Säge, Akkuschrauber, Spaten... Equipment Klebebänder, Abdeckfolien, Alufolie, Absperr-bänder, Taschenlampen mit Ersatzbatterien, Kabelrolle 220 Volt, Scheinwerfer, Stromaggregat... Erste Hilfe & Sicherheit Erste-Hilfe-Kasten mit extra Verbandsmaterial gegen Verbrennungen Feuerlöscher, mindestens

1 Stk. 9l Nass- (oder Schaum-) Feuerlöscher 1 Stk. 12kg oder 2 Stk. x 6kg ABC-Pulverlöscher eine einfache Kübelspritze oä. ist anzuraten.

Warntafeln

Vorsicht Explosionsgefahr! Rauchen Verboten! Betreten Verboten!

Kleidung und Persönliche Schutzzausrüstung Empfohlen wird eine Feuerwehr-Ausrüstung mit schwerer Jacke, Hose, Handschuhe und Feuerwehrhelm. oder Schutzhelm mit Vollvisier, Gehörschutz, Arbeitshandschuhe, festes Schuhwerk, schwer entflammbare Kleidung (im Winter warm und doppelt).

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Sicherheitsabstände

bei Feuerwerken Ausgabe: I/08

Die Sprengschule und Explosive Engineering – Gernot Peroutka, 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Gewerbeanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA-Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Sicherheitsabstände für Großfeuerwerke Der Schutzabstand (Definition) Der Schutzabstand ist der zwischen Abschussmittel (Mörser) bzw. pyrotechnischem Gegenstand und dem Publikum, unbeteiligten Dritten und brandempfindlichen Objekten einzuhaltende horizontale Abstand. Brandempfindliche Objekte Diese Objekte sind von der Feuerwehr zu bestimmen zB. Tankstellen, Gaslager,... Waldgebiete bei extremer Trockenheit, Heulager,... Objekte innerhalb des Schutzabstandes (Sicherheitsbereich) Normale Wohn- und Gewerbeobjekte, diverse Gebäude, Hochspannungsleitungen, Waldgebiet (ausgenommen bei extremer Trockenheit), Strassen (Ausgenommen Autobahnen und Schnellstraßen) stellen keine brandempfindlichen Objekte dar. Diese Objekte können sich sehr wohl im Abbrandbereich befinden. Feuerwerke können ohne weiters auch von Gebäuden und Bauwerken selbst abgebrannt werden, wenn diese dafür geeignet sind. Ein entsprechender Brandschutz, bzw. Sicherheitsmaßnahmen sind jedoch zu berücksichtigen. Bei besonderen Objekten (zB Holzschindel gedecktes Dach,…) kann seitens der Feuerwehr eine Brandwache beiseite gestellt werden. Personen im Sicherheitsbereich Während des Herrichtens und Aufbau des Feuerwerks ist es möglich im Sicherheitsbereich Personen (Akteure, Veranstaltungspersonal,…) die auf möglichen Gefahren durch das Feuerwerk unterwiesen wurden bzw. per Anschlag auf die Gefahren durch das aufmerksam gemacht wurden tätig sein zu lassen. Während des Feuerwerkes haben auch diese Personen den Sicherheitsbereich zu verlassen. Bestimmung der Schutzabstände Derzeit werden in Österreich die Schutzabstände großteils noch gemäß der Anlage A/8 des Pyrotechnikgesetzes 74 angewendet. Auf Grund von Feuerwerksunfällen wurden jedoch seitens der Deutschen Behörde BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) Versuche und Berechnungen durchgeführt, worauf eine neue Richtlinien für Sicherheitsabstände festgelegt wurden. Weiters diente dies auch als Grundlage für eine Qualitätsrichtlinie in welcher zB. erforderliche Rohrlängen, Innendurchmesser, Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände festgelegt wurden. Diese Richtlinien wurden teilweise in Deutschland bereits Gesetz bzw. auch in die Pyrotechnikrichtlinie der EU übernommen und spiegelt den derzeitigen Stand der Technik wieder. Die neuesten Richtlinien dazu wurden erst jetzt im Herbst 2009 erlassen.

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Höhenfeuerwerk Abschuss senkrecht vom Boden bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 5 m/s.

Effekte Abstand in Metern Sterne, Kometen, Bomben und Bombetten ohne Blitzknall 80% der Steighöhe

Sterne, Kometen, Bomben und Bombetten mit Blitzknall 100% der Steighöhe

Raketen (nie Richtung Publikum) in Abschussrichtung 200m in andere Richtungen 125m

Als Daumenregel gilt: Kaliber in Millimeter = Steighöhe in Meter = Sicherheitsabstand in Meter

Neigung von Mörsern Bei Neigung der Abschussmörser sind die Schutzabstände entsprechend zu vergrößern. Blitzknallbomben und Mehrschlagbomben dürfen nur senkrecht verschossen werden.

Neigungswinkel Erhöhung des Schutzabstandes bis 5° + 20% bis 10° + 40% bis 15° + 60% bis 20° + 80% In der entgegengesetzten Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40% verringert werden. Windgeschwindigkeit Bei Windgeschwindigkeiten von 5 bis 9 m/s vergrößern sich die Schutzabstände. Windgeschwindigkeit Vergrößerung des Schutzabstand

> 5 m/s bis 6 m/s 20% der Steighöhe > 6 m/s bis 7 m/s 50% der Steighöhe > 7 m/s bis 8 m/s 75% der Steighöhe > 8 m/s bis 9 m/s 100% der Steighöhe > 9 m/s bis 13 m/s 200% der Steighöhe In der entgegengesetzten Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40% verringert werden. Die Windgeschwindigkeit wird 2 m über dem Boden auf freiem Raum gemessen. Erhöhungen (Bauwerke, Berge) Befindet sich der Schutzabstand auf einer Erhöhung zB Bauwerk oder Berg so ist der Höhenunterschied zwischen Abschussplatz und Schutzzonegrenze zum Schutzabstand hinzuzufügen. Bodenfeuerwerke Bei Bodenfeuerwerken (Bränder, Sprüher, Fontänen,...) beträgt der empfohlene Schutzabstand 20 bzw. 30 Meter. Jedoch kann je nach Art der verwendeten Effekte (Standard Bränder, Sonnen, Vulkanen,...) der Sicherheitsabstand auf die doppelte Effektsprühweite gekürzt werden, auch da Bodenfeuerwerkseffekte horizontal oder senkrecht aber nie direkt zum Publikum montiert werden.

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Sicherheitszonen für Pyrotechniker Der Pyrotechniker unterscheidet zu den oben genannten Schutzabständen welche während des Feuerwerks gelten noch zwei weitere Sicherheitsbereiche, welche vor dem Feuerwerk beim Lagern, Herrichten und Aufbauen des Feuerwerks vor Ort gilt. Der innere Sicherheitsbereich ist der Bereich in dem die pyrotechnischen Gegenstände am Abbrandplatz gelagert, hergerichtet und zusammengebaut werden. In diesem inneren Sicherheitsbereich haben nur unterwiesene Personen welche für die Lagerung und das herrichten der Feuerwerkskörper unbedingt erforderlich sind Zutritt. In diesem inneren Sicherheitsbereich ist auch genügend Abstand (mind. 5 Meter wenn geeignet gesichert) zwischen den lagernden und den herzurichtenden pyrotechnischen Gegenständen zu halten. Dieser innere Sicherheitsbereich ist im Umkreis von 25 Metern um die lagernden und den herzurichtenden pyrotechnischen Gegenstände abzusperren. Das Rauchen und offenes Feuer ist in diesem Bereich strengstens verboten. Erweiterter Sicherheitsbereich Ist der Bereich in denen die fertig hergerichteten und zusammengebauten und zum Abschießen bereiten pyrotechnischen Gegenstände aufstellt werden. Unmittelbar um die zum Abbrennen fertig aufgestellten pyrotechnischen ist wenn erforderlich nochmals eine Absperrung mit entsprechenden Warnhinweisen anzubringen. Dies „Inseln“ im erweiterten Sicherheitsbereich sind laufend zu überwachen. Der Aufenthalt von bestimmten unterwiesenen Personengruppen in diesem erweiterten Sicherheitsbereich ist möglich, nicht jedoch für den öffentlichen bzw. freien Publikumsverkehr. Diese unterwiesenen Personengruppen beschränken sich vor allem auf jene an der Veranstaltung mitarbeitenden Personenkreise (Organisation, Technik, Akteure,...) Alle diese Personengruppen müssen über die Gefahren und deren Auswirkungen, sowie insbesondere das Rauchverbot und Verbot von offenem Feuer nachweislich hingewiesen werden. Ausweiten der Schutzzonen über den gesamten Sicherheitsbereich Unmittelbar vor dem Feuerwerk haben alle unbeteiligten Personen die Schutzzone zu verlassen (ausgenommen Feuerwehr und Pyrotechnikgehilfen mit Schutzkleidung auf den ihnen zugewiesenen Plätzen). Das Feuerwerk darf erst gezündet werden wenn diese Sicherheit gegeben ist und die Absperrposten das O.K. erteilt haben. Aus der Erfahrung ist anzuraten das die Schutzzonen bereits von vornherein (ab Beginn der Feuerwerksaufbaues bzw. des Veranstaltungsbeginns) abgesperrt und bewacht sind. Es ist während einer Veranstaltung fast unmöglich Publikum (mehrere hundert Personen) mit einer Handvoll Absperrposten aus einem Sicherheitsbereich hinaus zu bekommen.

[email protected] Explosive www.pyrotechnikschule.at Engineering www.explosive-engineering.at

+43/ 664/ 27 91 389

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone : +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Projektierung

von Feuerwerken Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Projektierung von Großfeuerwerken Die Projektierung eines Feuerwerks von drei Seiten zu betrachten: 1) Wünsche des Veranstalters Möglichkeiten des Abbrandplatzes 2) Nach den sicherheitstechnischen Möglichkeiten und Auflagen der Behörden 3) Nach den Produktmöglichkeiten und den choreographischen Ideen Der Veranstalter/Auftraggeber Der erste Weg zum Feuerwerk für den Pyrotechniker ist ein persönlicher Lokalaugenschein mit dem Auftraggeber. Dabei sollen bereits alle Details für den Feuerwerksablauf besprochen werden. Das ist zum einen wichtig ob das Feuerwerk überhaupt durchführbar ist und zum anderen die Grundlage für ihre Anbotskalkulation. Welche Informationen seitens des Veranstalters sind für Sie wichtig.

Art der Veranstaltung (Privatfeier, Großsportevent,...) Budgetrahmen von/bis Voraussichtliche erwartete maximale Besucherzahl Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters Programmablauf für alle Organisatoren Programmablauf für das Publikum Sicherheitskonzept des Veranstalters

Der Veranstalter soll bereits zum ersten Treffen / Lokalaugenschein einen aktuellen Katasterplan mit Grundstücksnummern mitbringen (Kostenlos bei der Gemeinde). Erstellen Sie gemeinsam mit dem Veranstalter eine Skizze die mindestens das gesamte Veranstaltungsareal und mindestens 200 Meter im Umkreis um den vorgesehenen Feuerwerksabbrandplatz beinhaltet.

öffentlich zugängliche Bereiche (Publikum) gesperrte Bereiche (nur Organisation) Freiflächen (Felder, Wald, Wiese,...) Parkplätze Zufahrtswege und Feuerwehrauffahrtswege Evakuierungs- Auffangräume bei Großveranstaltungen Alle Gebäude inkl. Festzelte Brandempfindliche Objekte (Tankstellen, Gaslager,...) Brandgefährdete Objekte (Heustadel, trockener Wald)

Durchführbarkeit des Feuerwerks Anhand der Ihnen nun vorliegenden Daten können sie die Sicherheits- und Schutzabstände bestimmen. Daraus erfolgen die Möglichkeiten der zu verwendenden pyrotechnischen Gegenständen und die Art der Abbrandmöglichkeiten. Jetzt können sie entscheiden ob das Feuerwerk durchführbar ist oder nicht.

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Garantie der Schutzzonen Wichtig ist, dass sie sofort die Sicherheits- und Schutzabstände in die Skizze eintragen und der Veranstalter Ihnen schriftlich die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzzonen garantiert. Genehmigung des Grundstückseigentümers Erkundigen sie sich ob am vorgesehenen Abbrandplatz bereits Feuerwerke gemacht wurden. Kontaktieren Sie auf jeden Fall alle Grundstückseigentümer der Schutzzone und holen sie die schriftliche Genehmigung des Grundstück-Eigentümers /Verwalters /Pächters /Mieters ein. Anbotsstellung Nun ist es ihnen jetzt möglich das Feuerwerk zu projektieren und die Kostenkalkulation für das Anbot zu erstellen. Kalkulieren Sie alle Kosten in das Feuerwerk ein

Ansuchen Kommissionierung Ausstellung des Behördenbescheid, Lokalaugenschein (behördlich und privat), Haftpflichtversicherung, Feuerwehr und allgemeinen Brandschutz, Gefahrenguttransport ADR bzw. Bahnexpress, Allgemeine Transport- und Fahrtspesen, Personalkosten der Pyrotechnikgehilfen, Regie und Büroaufwand (Fax, Telefon, Papier,...), Investitionsgüter (Zündmaschine, Mörser, Gestelle,..), Verbrauchsmaterialien (Klebebänder, Folien,...), Ihren eigenen Lohn für Arbeit und Know How, die Feuerwerkswaren (pyrotechnische Gegenstände), den Gewinn.

Behördenverfahren Noch bevor Sie einen Antrag für ein Großfeuerwerk an die Behörde stellen, nehmen Sie Kontakt mit der Behörde auf. So können Sie schon vorab wichtige Punkte abklären, die aufwendige Genehmigungsverfahren oder behördliche Lokalaugenscheine ersparen können. Wenige Behörden haben für die Ansuchen bereits ein Antragsformular entworfen. Sobald Sie die Auftragserteilung durch den Veranstalter erhalten haben reichen Sie mindestens 14 bis 21 Werktage vor dem Veranstaltungstag das Ansuchen bei der zuständigen Sicherheitsbehörde (BDP, BH, Magistrat) ein. Sie benötigen dazu mindestens:

Den schriftlichen Antrag gem. § 6 PyrotechnikG 74. Ihre persönliche behördliche Pyrotechnik-Fachbescheinigung. Die Genehmigung des Grundstückeigentümers. Den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen

welche das abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerken) inkludiert. Um der Behörde das Ermittlungsverfahren zu erleichtern bzw. um Ihnen Kosten eines möglichen behördlichen Lokalaugenscheins zu ersparen und das sie das Feuerwerk

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entsprechend Ihrer pyrotechnischen und künstlerischen Wünsche umsetzen können, ist es von Vorteil nachfolgende Unterlagen einzureichen. Bei einigen Behörden insbesondere im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion bzw. eines Magistrates im städtischen Bereich sind diese Beilagen von vornherein dem Antrag beizulegen.

Den Auszugs des Grundstückplans inkl. Nummer Der Skizze des Veranstaltungsgeländes Maßstabgetreu mit allen Bezeichnungen im

Umkreis von 200 Meter um den Abbrandplatz (siehe oben). Einer Auflistung der verwendeten Warengruppen mit den entsprechenden Kenndaten

(Klasse, Kaliber, Steighöhe, Nettoexplosivstoffmasse, Art,…). Eine Erklärung über Anwendungen die sie nicht durchführen ( Keine Verwendung von

Mehrschlagbomben, Raketen, Fallschirmbomben,...). Was seitens des Brandschutzes beigetragen wird, (Eigene Löschleistung

Brandwache, Einsatz der Feuerwehr,…) Art und Menge der Ersten (Sanitäts-) Hilfe Art der Absperrmaßnahmen (Absperrungen, Polizeigitter, Wachposten,…) Sonstiges,...

Der behördliche Bescheid Sie erhalten mittels eines so genannten Rsa oder Rsb (Blauer Brief) den behördlichen Bescheid mit den für das Feuerwerk geltenden Auflagen zugesandt. Bitte beachten Sie! Wenn sie keine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen (der Klasse III / IV) besitzen ist der Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV erst erlaubt, wenn Sie im Besitz des behördlichen Bescheides sind. Daher rechtzeitig die Behördenansuchen erledigen. Die Auflagen aus dem Bescheid sind für den Pyrotechniker bindend!!! Wareneinkauf Der Pyrotechnikhändler (Großhändler, Importeur, Erzeuger) darf ihnen pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV nur übergeben, wenn sie über einen gültigen Feuerwerksbescheid verfügen oder selbst Pyrotechnikhändler sind. Ab der Abholung der Feuerwerkswaren beim Händler haben sie die Bestimmungen des Gefahrenguttransportgesetzes / ADR, des Pyrotechnikgesetzes, Auflagen des Bescheides, Lagerbestimmungen einzuhalten. Sie erhalten für den Gefahrenguttransport seitens des Händlers die Beförderungspapiere, das Unfallmerkblatt und die im zugelassenen UN-Versandtkarton verpackten pyrotechnischen Gegenstände (siehe Kapitel Transport)

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Lagerung Die Lagerung hat im UN-Versandkarton zu erfolgen. Am Abbrandplatz selbst bzw. am Ort der Herrichtens der Feuerwerkskörper werden die pyrotechnischen Gegenstände zur Weiterverarbeitung bzw. Verwendung bereitgestellt und ist daher in diesem Sinne der Lagerverordnung keine Lagerung. (siehe Kapitel Lagerung) Die Bereitstellung („Lagerung“) am Abbrandplatz hat in der vom Pyrotechniker festgelegten innersten Sicherheitszone zu erfolgen, zu der nur er selbst und seine unmittelbar tätigen Pyrotechnikgehilfen Zutritt haben. Konzepterarbeitung des Feuerwerks Die Konzepterarbeitung des Feuerwerkes beginnt eigentlich schon beim ersten Lokalaugenschein und durch Besprechung und Beratung mit dem Auftraggeber. Für das Feuerwerksanbot reicht ein überschlag mäßiges Konzept. Für die genaue Planung des Feuerwerks ist es von Vorteil sich die gewünschten Ideen (Bilder) zu Papier zu bringen und diese in die Rahmenbedingungen einzubauen. Hierbei spielt die künstlerische Gabe des Pyrotechnikers eine große Rolle. Ein Feuerwerksablauf will wohl geplant sein um zB finstere Löcher am Himmel zu Vermeiden. Welchen Feuerwerksstil sie selbst entwickeln und anwenden bleibt ganz ihnen als Pyrotechniker überlassen. Planung des Herrichtens und Aufbauens Steht das Konzept machen sie sich einen

Aufbauplan (Stellplan) Verleit-Plan (Leitfeuerzündung, E-Zündung) Zündplan (Reihenfolge und Zeitablauf)

Anhand dieser Pläne ist es für sie und ihre Pyrotechnikgehilfen klar erkenntlich was wo wie aufgebaut und verleitet wird und hilft ihnen Fehler zu vermeiden. Der Zündplan hilft ihnen, insbesondere bei Feuerwerken mit Musik die Zündreihenfolge und Abbrandzeiten einzuhalten. Ferner haben sie für den Fall des Falles ein Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung des Feuerwerkes in der Hand. Nachbereitung Bereiten sie jedes Feuerwerk nach „Controlling“. Es gibt ihnen wertvollen Aufschluss und Erkenntnisse für ihre weiteren Feuerwerke in Punkto:

Konzepterarbeitung und Planung, Kalkulation und Anbotserstellung, künstlerischer und fachlicher Entwicklung.

[email protected] Explosive www.pyrotechnikschule.at Engineering www.explosive-engineering.at

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Explosive Engineering EE - angewandte Explosivstofftechnik Gernot Peroutka Sprengtechnik - Pyrotechnik - Kampfmittelräumung Sachverständiger für Pyrotechnik Durchführung - Ausbildung - Beratung - Gutachten 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 54 phone: +43/ 664/ 27 91 389 w w w . s p r e n g s c h u l e . a t e-mail: [email protected]

Anhang

Ausgabe: I/06

Explosive Engineering – Gernot Peroutka, Gewerbe- u. Rechnungsanschrift: 8641 St. Marein im Mürztal, Dr. Karl-Renner-Strasse 2, Büro: 8605 Kapfenberg, Grazer Strasse 54. Betriebsart: Nicht protokolliertes Einzelunternehmen, geschäftsführender Inhaber Gernot Peroutka. Gerichtsstand ist Graz. DVR 1004697. Rechnungen: UID-ATU44148702, FA- Bruck an der Mur, Steuer-Nr.: 136/2543. Telefon +43/ 664/ 27 91 389, e-mail: [email protected], [email protected], Internet: www.explosive-engineering.at, www.sprengschule.at. Bankverbindung: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, BLZ: 20815, Konto-Nr.: 000.005.333.49, BIC: STSPAT2G, IBAN: AT86 2081 5000 0053 3349. Tätigkeiten: Angewandte Explosivstofftechnik. Durchführung von Fach- und Ausbildungsseminaren im Bereich Explosivstofftechnik. Sachverständiger für die gesamte Pyrotechnik (ausg. Herstellung). Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (inkl. Durchführen von Feuerwerken). Gewerblicher Sprengunternehmer für alle Sprengarbeiten. ADR-Gefahrgutbeauftragter. Brandschutzbeauftragter. Nationale und Internationale zivile humanitäre Kampfmittelbeseitigung (IED/EOD).

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Check-Liste ( =ja/erledigt, =nein/nicht erledigt, ---=nicht erforderlich/gestrichen)

Hier nun eine kleine Checkliste über einige wichtige Punkte. Sie dient der Information darüber was noch nicht erledigt wurde bzw. was noch zu erledigen ist. Tragen sie hier die für Sie wichtigen Punkte ein. Nehmen Sie diese Check-Liste bitte zu den weiteren Besprechungen mit. Danke!

Lokalaugenschein

1. Lokalaugenschein Datum Uhrzeit Treffpunkt

2. Lokalaugenschein Datum Uhrzeit Treffpunkt

3. Lokalaugenschein Datum Uhrzeit Treffpunkt

Wir bitten Sie zum Lokalaugenschein nach Möglichkeit folgendes mitzunehmen Genehmigung des Grundeigentümers („outdoor“) auf dessen Grundstück die Pyrotechnik abgebrannt wird (siehe

Formular anbei) mit der Grundstücksnummer und einem Grundstücksplan (liegt bei der Gemeinde auf).

Bei Großfeuerwerken eine Skizze, mindestens im Umkreis von 200 m des vorgeschlagenen Feuerwerksabbrandplatzes und mindestens des gesamten Veranstaltungsareals Bitte tragen Sie die Bereiche des Publikums, Parkplätze, Gebäude, Festzelte,... ein. Danke !

sonstige Genehmigungen .

Wenn die Mitnahme der oben genannten Unterlagen nicht möglich ist, bitte per Fax (_________) an uns senden.

Wir bitten Sie auch diese Kunden-Info-Mappe mit dieser Check-Liste mitzunehmen.

Allgemeine Fragen Ist eine Stromversorgung im Umkreis von 100 m um den Abbrandplatz mit mindestens 2500 Watt Leistung auf

eigener Linie [Phase] vorhanden ja nein . Ist es möglich während des Feuerwerks die Beleuchtung (Flutlicht) abzuschalten, und wer ist dafür

verantwortlich Name: ja nein .

Wie / Ist das einspielen der Musik gewährleistet? ja nein .

Gibt es für die Pyro-Crew (für Personen) eine eigene Akkreditierung, ja nein . Ist für Speisen und Getränke während des Aufbaus bzw. nach dem Feuerwerk gesorgt?

Catering, Gutscheine, sonst.: . Ist für Unterkunft für die Pyro-Crew ( Personen) auf gesorgt. Gibt es besondere Vorgaben im Eventbereich (zB Kleidervorschrift, Funkverbot,...) ja nein .

wenn ja welche .

Ist ein versperrbarer Raum zum Vorbereiten der Pyrotechnik vorhanden. ja nein .

Wir benötigen eine Zufahrtsgenehmigung für die direkte Zufahrt für _____ PKW und _____ LKW von Uhr bis Uhr und Parkplätze für die Fahrzeuge in entsprechender Nähe außerhalb des Veranstaltungsgeländes. ja nein .

Transport Gibt es vor Ort folgende Transportlogistik: ( =ja/erledigt, =nein/nicht erledigt, ---=nicht erforderlich/gestrichen)

Pistenfahrzeug mit Fahrer Seilbahn mit befugtem Wärter allgemeine Transporte Floß (mind. 3x4m Meter) Hubschrauber/Flugzeug Gefahrenguttransporte Motorboot mit Fahrer Geländefahrzeug Hebebühnen, Kräne oä. sonst.: .

Sicherheit ( =ja/erledigt, =nein/nicht erledigt, ---=nicht erforderlich/gestrichen) Wurde eine Versicherung für die Veranstaltung abgeschlossen?

Veranstaltungs- Haftpflichtversicherungen (Deckungssumme € ) ja nein . Pyrotechnik- Haftpflichtversicherungen (Deckungssumme € ) ja nein . Zusatzversicherungen für (Deckungssumme € )

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Sicherheit ( =ja/erledigt, =nein/nicht erledigt, ---=nicht erforderlich/gestrichen) Zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion: . Zuständige Freiwillige-, Betriebs-, oder Berufsfeuerwehr: .

Gibt es bereits ein Sicherheitskonzept, Brandschutzplan, Veranstaltungsplan, Evaluierungsplan oder Einsatzplan der Einsatzkräfte. ja nein .

Gibt es eine Sicherheitsbesprechung bzw Check der Einsatzkräfte bzw. wann findet der statt. Uhrzeit Ort . ja nein .

Ist die Feuerwehr auf der Veranstaltung anwesend ja nein Wenn ja welche Feuerwehr welche Ansprechperson .

Sind Erste-Hilfe-Löschmittel Vorort: CO2-Löscher, Pulverlöscher KG, Nasslöscher

Ist die Rettung auf der Veranstaltung anwesend ja nein .

Gibt es einen privaten Sicherheitsdienst vor Ort ja nein . wenn ja, wer ist die zuständige Ansprechperson .

Absperrposten von/bis Uhr. Wachdienst von bis Uhr.

Sind alle teilnehmenden Personen ( =ja/erledigt, =nein/nicht erledigt, ---=nicht erforderlich/gestrichen) über die Durchführung der pyrotechnischen Arbeiten und die Sicherheitsbelange bzw. Haftung informiert worden?

Tontechnik, Veranstaltungstechnik / Licht Regie, Choreograph, Akteure, Produktionsleitung/- Assistent, Feuerwehr, Sicherheitsbeauftragter, BSB, Brandmeldewart Auftraggeber, Haustechniker, Sicherheitsfirma, sonst.:

Die zuständigen Kontaktpersonen sind: Vor der Veranstaltung (Büro) Frau/Herr: :

Bei der Veranstaltung (vor Ort) Frau/Herr: :

Licht Frau/Herr: :

Tontechnik Frau/Herr: :

Haustechnik (Platz-/Hauswart) Frau/Herr: :

Zeitabläufe ( =ja/erledigt, =nein/nicht erledigt, ---=nicht erforderlich/gestrichen) Findet eine Generalprobe vor Ort statt? ja nein, Uhrzeit . Ist dabei ein Abbrand der gesamten Pyrotechnik ja nein oder teile der Pyrotechnik erwünscht ja nein, welche .

Gibt es ein Einsatzzeichen welches . Funk, Handy, Lichtzeichen, Programmablauf, Drehbuch, ja nein . nach Bedarf, nach ermessen des Pyrotechnikers, Uhrzeit Uhr

Veranstaltungstag: Der Abbrand erfolgt ab Uhr. Ersatztermin am: Generalprobe am: um Uhr. Aufbau Beginn frühestens am um Uhr. Aufbau Ende längstens bis um Uhr.

Großfeuerwerk - Befinden sich im Umkreis von 200 Metern bzw. in entsprechender Nähe

Krankenhäuser Altenheime Kirchen/Friedhöfe Kulturgüter (Gebäude) Waldflächen Natur-/Tier-/Pflanzenschutzgebiete andere Ruhegegenden Tankstellen Lager für brennbare Flüssigkeiten Flüssiggasanlagen Eisenbahnen Autobahnen/Schnellstraßen Flugplätze/Einflugschneisen

Ihre Unterschrift Datum: Unterschrift-Pyropartner: .

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Genehmigung des Grundeigentümers

zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, für die Vorlage bei der Behörde.

Das ordnungsgemäße Abbrennen von bewilligungspflichtigen pyrotechnischen Gegenständen ist nur mit einem positivem Bescheid der Behörde gestattet. Für den Bewilligungsbescheid schreibt die Sicherheitsbehörde die Genehmigung des Grundstückbesitzers, Verwalters, Mieters, oder dem Pächter vor. Wir bitten Sie, der Benützung Ihres Grundstücks positiv zuzustimmen.

Das Feuerwerk ist haftpflichtversichert, die Versicherungspolizze liegt der Behörde beim Bewilligungsansuchen bei. Anschrift des Eigentümers:

Anschrift des Grundstücks:

Grundstücksnummer/Zahl:

Ich, der Besitzer, Pächter, Mieter, Verwalter willige ein, daß auf dem oben genannten Grundstück pyrotechnische Gegenstände (ein Feuerwerk ) abgebrannt werden.

Gültig am ab Uhr, bis um Uhr

Bis auf Widerruf uneingeschränkt gültig bis zum .

Ort, Datum Unterschrift

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Hinweisblatt für Personen (Akteure, Technik-Crew,..) im Gefahren- und Wirkbereich von pyrotechnischen Gegenständen!

Wir bitten Sie diese Sicherheitshinweise kurz und in Ruhe durchzulesen.

Es werden im Rahmen der gegenständlichen Veranstaltung pyrotechnische Gegenstände / offene Feuer / ein Feuerwerk abgebrannt.

Beachten Sie alle Sicherheitshinweise, Anweisungen der Pyro-Crew, Absperrungen und Markierungen in Zusammenhang mit der Pyrotechnik.

Den Anweisungen der Pyro-Crew, der Feuerwehr, der Exekutive und der Behörden ist unbedingt folge zu Leisten!

ACHTUNG EXPLOSIONSGEFAHR! Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper beinhalten Explosivstoffe.

ACHTUNG LEBENSGEFAHR! Bei unsachgemäßer Verwendung oder bei nicht Einhaltung von Sicherheitsanweisungen kann es zu Gefahr für das Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit kommen.

ACHTUNG BRANDGEFAHR! Bei unsachgemäßer Verwendung oder bei nicht Einhaltung von Sicherheitsanweisungen können jegliche Gegenstände, Dinge, Sachen, Objekte, Kulturen und Fluren in Brand geraten.

Das Rauchen, offenes Feuer, sowie Hitze- und Zündquellen in der Nähe von pyrotechnischen Gegenständen sind strengstens verboten!

Wenn Sie den Ausbruch eines unkontrollierten Feuers bemerken schlagen Sie unverzüglich und ausnahmslos bei der zuständigen Pyro-Crew oder Feuerwehr ALARM!

Verlassen Sie im Falle eines Brandes unverzüglich die Gefahrenbereiche und führen Sie keinesfalls selbst Löschversuche durch. EXPLOSIONSGEFAHR und LEBENSGEFAHR!

Nehmen sie diese Warnhinweise ernst, es ist zu Ihrer eigen persönlichen Sicherheit und der Sicherheit gegenüber Dritten.

Für Fragen zur Pyrotechnik, zur allgemeinen Sicherheit beim Feuerwerk und dem Brandschutz steht Ihnen unsere Pyro-Crew, aber insbesondere ich persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Auf gute Zusammenarbeit, Ihr Pyrotechnik-Team!

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Abs.:

Bezirkshauptmannschaft

z Hd.: Waffen- & Veranstaltungsamt

A-

Fax:

Ort/Datum: Bewilligung gem § 5. / § 6 PyrotechnikG* Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit suche ich höflich um die Bewilligung eines Großfeuerwerkes gemäß

§ 5, § 6 Pyrotechnikgesetz 1974 an.*

♦ Antragsteller und durch- führender Pyrotechniker (siehe Beilage)

♦ Art der Veranstaltung:

♦ Veranstaltungsort:

♦ Datum: Zeit: Uhr

♦ Die Dauer wird voraussichtlich (max.) Minuten betragen. Es werden bei diesem Feuerwerk folgende Feuerwerkseffekte verwendet:

Bodenfeuerwerk (Sprühfontänen, Sonnenräder, Bengalfeuer,...) (Mehrfach-) Schussboxen / Römische Lichterbündel Raketen mit Leitstab / Aus Sicherheitsgründen werden keine Raketen verwendet* Feuerwerksbomben aus Rohren (größtes Kaliber mm)

Es werden meinerseits Erste-Hilfe-Löschmittel (Feuerlöscher) am Abbrandplatz zur Verfügung gestellt. Die Feuerwehr wird unsererseits informiert bzw. eingewiesen. Wir bitten dem Ansuchen wohlwollend gegenüber zu stehen, für Fragen und weitere Informationen stehe ich jederzeit unter der Tel.Nr.: gerne zur Verfügung. Ich danke ihnen bereits im Vorhinein für ihre positive Bearbeitung und verbleibe mit freundlichen Grüßen, hochachtungsvoll (Unterschrift) Beilagen

Fachkundenachweis §5 §6 Bescheinigung der Behörde Versicherungsnachweis Plageplan (Skizze)

(* nicht zutreffendes streichen bzw. kennzeichnen)

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Abs.:

Meldung über die Durchführung eines Großfeuerwerks

An die Freiwillige Feuerwehr

Sehr geehrter Herr Kommandant ! Wir Veranstalten am um Uhr in

__________________________________________________________

ein Feuerwerk der Klasse III, IV gemäß Pyrotechnikgesetz 1974.

Für den Brandschutz sorgen wir mit Erste-Hilfe-Löschmittel selbst vor.

Erste Hilfe Löschmittel und geschultes Pyrotechnikpersonal stehen am Feuerwerksabbrandplatz im ausreichenden Maß, für eine sofortige und rasche Bekämpfung von Entstehungsbränden zur Verfügung. Eine Brandwache nach dem Feuerwerk wird unsererseits Sichergestellt.

Für den Brandschutz während der Veranstaltung bitten wir Sie uns eine Brandwache, im Zeitraum von ____ Uhr bis ____ Uhr zur Verfügung zu stellen. ____ Feuerwehrleute

____ Stück ___ Kg Pulverlöscher ____ TLF _____ + ____ Mannschaft

____ Stück ___ Kg Nasslöscher sonstige Geräte:

____ Stück ___ Kg CO2-Löscher

Das Ansuchen zum Großfeuerwerk erging am ____________ an die zuständige Sicherheitsbehörde _______________ GZ. ______________. Wir bitten Sie um Ihre geschätzte Kenntnisnahme! Mit freundlichen Grüßen Der leitende Pyrotechniker Ort, Datum Kommandant Unterschrift

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Meldung über die Durchführung eines Großfeuerwerks

An die Austro Controll GmbH Zivilluftfahrtsbehörde Schnirchgasse Nr. 11 A-1030 Wien Sehr geehrte Damen und Herrn ! Wir Veranstalten am ___________ um _______ Uhr in

____________________________________________

ein Großfeuerwerk der Klasse IV gemäß § 6 Pyrotechnikgesetz 1974.

Die Flughöhe der Feuerwerkskörper beträgt mehr als 150 Meter über dem Boden,

befindet sich jedoch innerhalb der gemäß Pyrotechnikgesetz 1974 erlaubten Höhe

von maximal 200 Meter.

Das Ansuchen zum Großfeuerwerk erging am ____________ an die zuständige

Sicherheitsbehörde ______________________________ GZ. ______________.

Wir bitten Sie um Ihre geschätzte Kenntnisnahme!

Pyrotechnikpartner

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Konzept Feuerwerk am in . Titel der Veranstaltung . Uhrzeit Beginn Uhr. Ende längstens bis Uhr. Art des Feuerwerks Feuergestaltung BodenFW HöhenFW

Mit Musik Titel 1 Dauer: Sekunden. Titel 2 Dauer: Sekunden. Titel 3 Dauer: Sekunden. Bilderkonzeption: Vulkan 1 . Fontäne 1 . Fontäne 4 . Vulkan 2 . Fontäne 2 . Fontäne 5 . Sonnen: . Springbr.: . Wasserfall:. . Bengal 1 . Bengal 2 . Bengal 3 . Röm.Li. . KamuroR. . BombR. .

1) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte:

3) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

4) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

2) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

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14) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

5) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

6) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

7) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

8) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

11) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

12) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

13) Effekte: . Dauer Sek. . Verzögerung: . Kaliber: . Zünder: . Zündpunkte: .

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Stellplan: Meter 30 25 20 15 10 5 0 5 10 15 20 25 30 200 150 125 100 75 60 50 30 15 0 Meter 30 25 20 15 10 5 0 5 10 15 20 25 30

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Zündplan: Nr. Art / Name des Effekt Dauer s“ Kal. li. mi. re. Zünder 1

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Res

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Nr. Art / Name des Effekt Dauer s“ Kal. li. mi. re. Zünder 21

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Res

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Res

Anmerkung:

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Skizze Veranstaltungsplatz Herrichtplatz /InnereSZ, Aufbauplatz, Schutzzone, Hauptpublikum, Gebäude, Festzelte Wald, Wiesen, Straßen (Autobahn), Ab/Zufahrten, Parkplätze, Feuerwehrplatz, ...... Maßstab ca. 1 : Himmelsrichtung: Skizze:

200 150 100 50 0 50 100 150 200 200 150 100 50 0 x 50 100 150 200

200 150 100 50 0 50 100 150 200 Erklärung:

Erstellt von Ort/Datum Unterschrift Pyrotechniker

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Vereinbarung zwischen dem Veranstalter ____________________________ _____________________________

und dem Pyrotechnikpartner _____________________________ _____________________________

Präambel

Am findet in

die Veranstaltung statt.

Diese Vereinbarung enthält die vom Veranstalter und dem Pyrotechnikpartner hinsichtlich der Durchführung von pyrotechnischen Arbeiten getroffenen Vereinbarungen und legt die gegenseitigen Verpflichtungen, sowie alle wesentlichen Punkte der Abwicklung dieser Kooperation fest.

Der Veranstalter bestätigt mit seiner Unterschrift diese vertragliche Geschäftsvereinbarung und erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Ferner bestätigt er die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Checkliste sowie die

allgemeine und Sicherheitsinformationen zum Thema Feuerwerke erhalten zu haben.

Ihr Pyrotechnikpartner übernimmt für Sie folgende Art der Pyrotechnik

Großfeuerwerk Bühnenpyrotechnik Feuerdekorationen Freigelände „outdoor“

Spezialeffekte Feuer/Brandtechnik Böllerschießen Innenraum „indoor“ Die Verrechnung erfolgt

„all inklusive„ gemäß den vereinbarten Punkten (nachfolgend mit „ “ gekennzeichnet). Die vereinbarte Auftragssumme hierfür beträgt Euro exkl. 20% MwSt.

Eine Einzelabrechnung erfolgt gemäß den vereinbarten Punkten (nachfolgend mit „x“ gekennzeichnet)

Die Rechnung ergeht an ______________________________________________________

______________________________________________________

______________________________________________________ Der Auftraggeber (Unterzeichner) haftet für die vereinbarte Auftragssumme.

Zahlungsart

100 % Vorauszahlung 14 Werktage vor dem Feuerwerk (2% Skonto) Überweisung Bar vor Ort

50 % Anzahlung 14 Werktage vor dem Feuerwerk und Überweisung Bar vor Ort

mit 50 % Restzahlung am Feuerwerkstag (netto) Bar vor Ort

.

Zeitabläufe Veranstaltungstag: . Ersatztermin am: .

Beginn der nicht „genehmigungspflichtigen“ Feuer und Pyrotechnik ab Uhr.

Die vom Veranstalter gewünschte Uhrzeit der behördlich genehmigungspflichtigen Pyrotechnik, um Uhr. (Die Uhrzeit des Feuerwerks wird von der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen per Bescheid festgelegt.)

Aufbau Beginn frühestens am um Uhr. Aufbau Ende längstens bis um Uhr.

Abbau Beginn frühestens am um Uhr. Abbau Ende längstens bis um Uhr. Seite 1 von 2

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Sicherheit

Pyrotechnik - Haftpflichtversicherung (Deckungssumme € ) Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Zusatzversicherungen für (Deckungssumme € )

Wachdienst von bis Absperrposten von bis .

Sicherheits- & Schutzbauten Gerüstaufbauten Absperrungen Anderes: .

allg. Brandschutzmaßnahmen Erste-Hilfe-Löschmittel Feuerwehr nach Bedarf Brandschutzpersonal .

Folgende Genehmigungen werden unsererseits eingeholt

Ansuchen für die behördlichen Bewilligungs-, u. Genehmigungsverfahren (inkl. Ermittlungsverfahren und Kosten, exkl. Lokalaugenschein und Kommissionierung des Abbrandplatzes) bei Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion, Gemeinde, Austro Control (Luftfahrtbehörde), Feuerwehr, Feuerpolizei,...

behördlicher Lokalaugenschein (inkl. Teilnahme & Kosten*), Kommissionierung des Abbrandplatzes (inkl. Teilnahme & Kosten*),

*Die Kosten für die Teilnehmer und Gutachten im Rahmen des behördlichen Lokalaugenscheins / der Kommissionierung (Sachverständige [Pyrotechnik, Brandschutz,...], Feuerwehr, Polizei, Naturschutz, Denkmalschutz,...) sind vom Veranstalter zu tragen.

Folgende Genehmigungen sind vom Veranstalter zu veranlassen

Genehmigung des Grundeigentümers auf dessen Grundstück die Pyrotechnik / Feuerwerk abgebrannt wird.

Genehmigung der Grundeigentümer im Umkreis von Meter um den Feuerwerk Abbrandplatz.

sonstige Genehmigungen .

Transporte, Montagehilfen, Fahrzeuge und Energieversorung

allgemeine Transporte Gefahrenguttransporte Hebebühnen, Kräne, Arbeits- & Montagebühnen oä.

Geländefahrzeug mit Ladefläche LKW Motorboot mit Fahrer Floß (mind. 3x4m Meter)

Pistenfahrzeug mit Fahrer Seilbahn mit befugtem Wärter sonst.: .

Stromanschluss mit 400 Volt (16Amp.) in 20 Meter, 230 Volt (13 Amp.) mind. 3000 Watt auf eigener Phase in 50 Meter.

Allgemein wichtige Punkte

Die künstlerische Gestaltung der pyrotechnischen Darbietung erfolgt durch Ihren Pyrotechnikpartner, gemäß Musik,

schriftlichem Anbot vom , allg. Absprache (Skizze / Aktennotiz), gemäß beiliegendem Programmablauf.

Die Dauer der pyrotechnischen Gesamtdarbietung beträgt inklusive Effektpausen Minuten.

Die Beschallung (inkl. aller Tontechnik) erfolgt durch den Veranstalter, vom Pyrotechnikpartner (beauftragte Firma’).

Die Tätigkeit beinhaltet Pyro-Crew nach Bedarf, Pyrotechniker, sonstige Fachkräfte ,

pyrotechnischer Waren, nicht pyrotechnische Waren, Zündmaschinen, Abbrandvorrichtungen, Mörserrohre

Mietgeräte, Sonderanfertigungen, Gerüstbauten, Sonstiges: .

Die zuständige Kontaktperson Ihrerseits ist

Auftraggeber/Organisator (Büro) Frau/Herr: :

Organisator/Produktion (vor Ort) Frau/Herr: :

Allgemeine Absprachen:

. (Alles nicht Zutreffende bitte streichen!)

.

Für den Veranstalter/ Auftraggeber Datum Ihr Pyrotechnikpartner /Auftragnehmer Unterschrift / Firmenstempel Unterschrift /Firmenstempel

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abbrennen von Feuerwerken, Bühnenpyrotechnik, Spezialeffekten, Böllerschießen und Durchführung von Arbeiten mit Feuer / Brandtechnik sind pyrotechnische Arbeiten.

Ihr Pyrotechnikpartner übernimmt im allgemeinen Organisation und Abwicklung aller Dienstleistungstätigkeiten und fachlichen Tätigkeiten, die zur optimalen Durchführung des Pyrotechnikauftrages erforderlich sind, gemäß Vereinbarungsformular.

Zur Auftragserteilung sehen wir unser Vereinbarungsformular vor, in dem alle wesentlichen Punkte einer Kooperation vorgefasst sind. Jene Punkte, die in der Vereinbarung mit „ “ gekennzeichnet sind, sind in der Auftragssumme pauschal als Leistung („all inklusive“) enthalten. Mit „x“ gekennzeichnete Punkte werden dem Auftraggeber gesondert (zusätzlich) verrechnet.

Ihr Pyrotechnikpartner übernimmt Ihre Pyrotechnikaufträge, wenn eine schriftliche Auftragserteilung, sowie die fristgemäße Anzahlung Ihrerseits und eine Auftragsbestätigung unserseits dem jeweiligen Partner vorliegen. Informationen zur allgemeinen Abwicklung, Sicherheitshinweisen, Haftung, usw. entnehmen sie bitte unserer Informationsmappe.

Allgemein Die Durchführung von genehmigungspflichtigen pyrotechnischen Arbeiten ist nur mit einem gültigen positiven Bescheid bzw. Bewilligung der zuständigen Behörde / Institution gestattet. Da eine Durchführung von genehmigungspflichtigen pyrotechnischen Arbeiten ohne Bescheid / Bewilligung gesetzlich verboten ist, halten wir uns bei Nichtzustandekommen schadlos und schadenersatzfrei von allen abgeschlossenen Verträgen und Abmachungen.

Auflagen aus dem behördlichen Bescheid bzw. Bewilligungen und behördlichen Auflagen / Vorschreibungen sind bindend, auch wenn diese von vereinbarten Verträgen und Abmachungen abweichen. Wir halten uns diesbezüglich schadlos und schadenersatzfrei.

Ihr Pyrotechnikpartner haftet für die fachliche Arbeit, wofür alsdann eine (Pyrotechnik-) Haftpflichtversicherung aufliegt. Für alle nichtfachlichen Belange ist ausschließlich der Veranstalter haftend. Für Verunreinigungen (zB. Rauch, Ruß, Schlacke, ausgebrannte pyrotechnische Gegenstände,...) und eventuell daraus folgenden Schäden, auch gegenüber Dritten, haftet der Veranstalter.

Der Veranstalter garantiert die Einhaltung der Absperrungen jener Schutzzonen, die von der Behörde oder dem Pyrotechniker festgelegt werden. Der Pyrotechnikpartner ist für alle Belange in der Schutzzone (Gefahrenzone) voll verantwortlich und gesetzlich weisungsbefugt.

Den Anweisungen der Pyrotechniker und den Organen der Behörde sowie der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen müssen Pyrotechniker, Feuerwehr und Behördenorgane Zutritt zu allen Bereichen und Gebäuden im und rund um den Sicherheitsbereich haben (Explosions- und Brandgefahr, Gefahr für Sache, Leib und Leben).

Lieferbedingungen Die Durchführung pyrotechnischer Arbeiten stellt eine Dienstleistung dar und wird als Gesamtwerk gemäß Leistungskatalog verkauft. Es erfolgt kein Verkauf von pyrotechnischen Artikeln.

Die Durchführung der pyrotechnischen Arbeiten erfolgt, wenn eine Anzahlung von 50% (14 Werktage [ausg. Samstag]) der Gesamtauftragssumme nach erteilter Auftragsbestätigung geleistet wurde.

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Bei einer Absage Ihrerseits nach der Auftragserteilung verrechnen wir 50% Stornogebühr des als „all inklusive“ vereinbarten Betrags. Bei Absagen innerhalb von 72 Stunden vor dem Abbrandzeitpunkt wird der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.

Bei Verschiebung auf einen vereinbarten Ersatztermin werden nur die dabei tatsächlich anfallenden Kosten verrechnet. Eine Verschiebung muss vor dem Aufbaubeginn dem leitenden Pyrotechniker zur Kenntnis gebracht werden.

Ist die Pyrotechnik (das Feuerwerk) aufgebaut, ist die gesamte Dienstleistung und Verarbeitung der pyrotechnischen Waren erbracht. Kann die Pyrotechnik aus irgendeinem Grund nicht abgebrannt werden (Schlechtwetter, Sicherheitsbedenken, Absage durch Behörde oder Veranstalter,...) halten wir uns daher klaglos und schadenersatzfrei. Die Leistung ist erbracht, der vereinbarte Betrag ist daher fällig.

Die pyrotechnische Darbietung richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen. Es können daher keine Preisabschläge auf Grund des subjektiven Empfindens geltend gemacht werden sollte ihnen die gebotene Darbietung (wiedererwarten) nicht gefallen haben.

Zahlungsbedingungen Anzahlung 50% der Auftragssumme 14 Werktage vor der Veranstaltung und 50 % Restzahlung am Feuerwerkstag ohne Abzüge (netto).

Die Gesamtsumme (100%) zuzüglich Mehrkosten ist vor der Veranstaltung fällig, wenn die Anzahlung nicht entsprechend dieser AGB 14 Werktage vor der Veranstaltung bei uns eingelangt ist und die Durchführung der Pyrotechnik (Behördenwege, Warenanlieferung [Gefahrenguttransporte], Bauten,...) unsererseits noch für möglich erachtet und ihrerseits gewünscht wird.

Ist eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages auf Grund des Zahlungsverzuges nicht mehr möglich halten wir uns klaglos und schadenersatzfrei. Kosten daraus ergehen ebenfalls dem Veranstalters/Auftraggebers.

Wurde die Anzahlung nicht fristgerecht überwiesen verrechnen wir zusätzlich anfallende Mehr- und Verzugskosten sowie die allgemeinen Mahn- und Bearbeitungsspesen von € 75,-.

Kommt es seitens des Veranstalters/Auftraggebers zu einer Stornierung des Auftrages auf Grund der nicht fristgerechten Bezahlung so ist die 50% Stornogebühr und den daraus erwachsenden Spesen sowie Mehrkosten fällig.

Wir behalten uns in jedem Fall vor, jederzeit die gesamte Summe vor Durchführung der pyrotechnischen Arbeiten fällig zu stellen.

Für Silvesterfeuerwerke gilt die Auftragsannahme nur bis 30. Oktober des jeweiligen Jahres, die Anzahlung ist bis längstens 30. November des Jahres zu leisten!

Zahlungsarten: ∗ Bar, oder ∗ Überweisung auf das Konto:

Mahnwesen: Wurde die Restzahlung bei Übergabe nicht Bar beglichen, hat diese am darauf folgendem Werktag bei uns per Bankweg eingelangt zu sein. Im Verzugsfall berechnen wir € 75,- Mahn- und Bearbeitungsspesen. Sie erhalten eine einmalige Mahnung. Unser Rechtsanwalt reicht umgehend ohne weiteren Aufschub und Mahnschreiben die Klage beim zuständigen Exekutionsgericht ein, sämtliche Kosten gehen zu Ihren Lasten.

Gerichtsstand ist Datum: ENDE