Öffentliche wiedergabe durch verlinkung und einstellen ins

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Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins Internet in der Rechtsprechung des EuGH, OGH und BGH Diplomarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades eines Mag. iur. an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens- Universität Innsbruck Eingereicht bei Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele von Joachim Frick Innsbruck, im Juli 2019

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Page 1: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

Internet in der Rechtsprechung des EuGH, OGH und BGH

Diplomarbeit

Zur Erlangung des akademischen Grades eines Mag. iur.

an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-

Universität Innsbruck

Eingereicht bei Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele

von Joachim Frick

Innsbruck, im Juli 2019

Page 2: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

i

INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis........................................................................................................................................................... iii

Einleitung ................................................................................................................................................................................... 1

1 Begrifflichkeiten............................................................................................................................................................ 3

2 Rechtsgrundlagen ......................................................................................................................................................... 6

2.1 InfoRL ................................................................................................................................................................6

2.2 Österreichisches Urheberrechtsgesetz ................................................................................................................6

2.3 Deutsches Urheberrechtsgesetz ..........................................................................................................................7

2.4 Völkerrechtliche Bestimmungen ........................................................................................................................7

3 Rechtsprechung ............................................................................................................................................................ 9

3.1 Frühe Entscheidungen ........................................................................................................................................9

3.2 BGH: Vorschaubilder I und II; Session ID ...................................................................................................... 10

3.3 OGH: Mozart Symphonie No 41 II und Vorschaubilder/123people.at ............................................................ 12

3.4 Svensson und BestWater .................................................................................................................................. 12

3.5 Nachklang in BGH- und OGH-Entscheidungen ............................................................................................... 15

3.6 GS Media ......................................................................................................................................................... 16

3.7 Filmspeler ........................................................................................................................................................ 17

3.8 Vorschaubilder III ............................................................................................................................................ 18

3.9 The Pirate Bay, Bit Torrent und andere Tauschbörsen-Entscheidungen .......................................................... 20

3.10 VCAST ............................................................................................................................................................ 21

3.11 Einstellen ins Internet und Renckhoff .............................................................................................................. 22

4 Allgemeines ................................................................................................................................................................. 25

4.1 Literatur ............................................................................................................................................................ 25

4.1.1 Unionsautonome Auslegung ................................................................................................................ 25

4.1.2 Methodik der Auslegung ..................................................................................................................... 26

4.1.3 Funktionaler Ansatz und weite Auslegung .......................................................................................... 28

4.1.4 Das Recht der öffentlichen Wiedergabe als umfassendes Recht .......................................................... 29

4.1.5 Kriterien der „öffentlichen Wiedergabe“ ............................................................................................. 30

4.2 Analyse ............................................................................................................................................................ 30

4.2.1 Der Gegenstand der Bestimmungen .................................................................................................... 30

4.2.2 Weite oder enge Auslegung? ............................................................................................................... 34

4.2.3 Tatbestandsvoraussetzungen und individuelle Beurteilung ................................................................. 36

5 Wiedergabe ................................................................................................................................................................. 38

5.1 Literatur ............................................................................................................................................................ 38

5.1.1 „Handlung der Wiedergabe“ ................................................................................................................ 38

5.1.2 Zustimmung und Einwilligung ............................................................................................................ 41

5.1.3 „Zentrale Rolle des Nutzers“ ............................................................................................................... 42

5.1.4 Kenntnis-Vermutung ........................................................................................................................... 45

5.1.5 Erwerbszweck ...................................................................................................................................... 46

5.2 Analyse ............................................................................................................................................................ 47

5.2.1 Das bloße Erfordernis des Verschaffens von Zugang .......................................................................... 47

Page 3: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

ii

5.2.2 Einzelbewertung .................................................................................................................................. 49

5.2.3 Die Relevanz der Handlung ................................................................................................................. 50

5.2.4 Ist eine Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer Handlungen sinnvoll? .................................... 51

5.2.5 Abstrakte Kenntnis genügt ................................................................................................................... 52

5.2.6 Kenntnis-Vermutung ........................................................................................................................... 53

6 Öffentlichkeit .............................................................................................................................................................. 54

6.1 Literatur ............................................................................................................................................................ 54

6.1.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 54

6.1.2 „Neues Publikum“ ............................................................................................................................... 56

6.1.3 „Anderes technisches Verfahren“ ........................................................................................................ 60

6.1.4 Aufnahmebereitschaft .......................................................................................................................... 61

6.2 Analyse ............................................................................................................................................................ 61

6.2.1 Die festen Merkmale des Öffentlichkeitsbegriffs ................................................................................ 61

6.2.2 Der Gehalt des Öffentlichkeitsbegriffs ................................................................................................ 62

6.2.3 „Neues Publikum“, „anderes technisches Verfahren“ und RBÜ ......................................................... 63

Resümee ................................................................................................................................................................................... 68

Quellenverzeichnis .................................................................................................................................................................... I

Literatur .......................................................................................................................................................................... I

Materialien .................................................................................................................................................................. VII

EuGH-Entscheidungen ............................................................................................................................................... VII

Schlussanträge der GA .............................................................................................................................................. VIII

BGH-Entscheidungen .................................................................................................................................................. IX

OGH-Entscheidungen .................................................................................................................................................... X

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iii

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

aA andere Ansicht

aaO am angeführten Ort

ABl Amtsblatt der Europäischen Union

Abs Absatz

aF alte Fassung

AfP Zeitschrift für das gesamte Medienrecht

Art Artikel

BeckOK Beck‘scher Online-Kommentar

Blg Beilage

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

bzw beziehungsweise

CR Computer und Recht

CMLR Common Market Law Review

ders derselbe

dUrhG (deutsches) Urheberrechtsgesetz

ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht

ErläutRV Erläuterungen zur Regierungsvorlage

ErwGr Erwägungsgrund

European Papers European Papers: A Journal on Law and Integration

EuGH Gerichtshof der Europäischen Union

EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

f/ff folgend/fortfolgend

Page 5: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

iv

Fordham IPLJ Fordham Intellectual Property, Media and Entertainment Law Journal

GA Generalanwalt

glA gleicher Ansicht

GP Gesetzgebungsperiode

GPR Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

GRUR Int Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil

hA herrschende Ansicht

Hrsg Herausgeber

idF in der Fassung

idS in diesem Sinne

idR in der Regel

IIC International Review of Intellectual Property and Competition Law

IICR International Review of Industrial Property and Copyright Law

InfoRL RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

iSv im Sinne von

iSd im Sinne des, - der

IJLIT International Journal of Law and Information Technology

JIPLP Journal of Intellectual Property Law & Practice

jusIT Zeitschrift für IT-Recht, Rechtsinformation und Datenschutz

leg cit legis citatae

MDR Monatsschrift für deutsches Recht

mE meiner Einschätzung nach

Page 6: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

v

MMR Multimedia und Recht

MR Medien und Recht

MR-Int Medien und Recht International

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

NIR Nordiskt immateriellt rättsskydd

NR Nationalrat

ÖBl Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

OGH Oberster Gerichtshof

RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft

rdb Rechtsdatenbank

RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft

RL Richtlinie der EU

Rz Randziffer

SZ Sammlung Zivilrecht

UrhG (österreichisches) Urheberrechtsgesetz

UUC User Uploaded Content

vgl vergleiche

wbl wirtschaftliche blätter

WCT WIPO-Urheberrechtsvertrag

WIPO Weltorganisation für geistiges Eigentum

WPPT WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

WWW World Wide Web

Z Ziffer

Page 7: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

vi

ZfPW Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft

ZTR Zeitschrift für Energie- und Technikrecht

ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

Page 8: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

1

EINLEITUNG

Die EU-Urheberrechtsharmonisierung wird seit geraumer Zeit durch eine aktive EuGH-

Rechtsprechung geprägt,1 deren Kenntnis für die Anwendung der Urheberrechtsrichtlinien

unerlässlich geworden ist.2 Wie die Entwicklung des Urheberrechts überhaupt,3 ist die

Fortentwicklung der Rechtsprechung angetrieben von den Herausforderungen digitaler

Kommunikationstechnologien. Die Nutzung digitaler Inhalte ist von zeitlichen und örtlichen

Strukturen entgrenzt,4 Zugriff besteht potenziell zu jeder Zeit und von jedem Ort aus. Das

ermöglicht Informationsaustausch in nie dagewesenem Ausmaß. Gleichzeitig wird das

Urheberrecht mit neuen Problematiken konfrontiert. Geschützte Werke können ohne

Zustimmung der Urheber ins Internet gelangen und in Peer-to-Peer-Netzwerken geteilt werden;

auf sie kann mittels Hyperlinking oder Framing verwiesen werden, genauso wie ihre

Verwendung durch Suchmaschinen und Content-Plattformen möglich ist.

Die EU hat auf diese Entwicklungen bereits 2001 durch Einbeziehen der „Zugänglichmachung“

ins Recht der öffentlichen Wiedergabe reagiert. Bis zur ersten einschlägigen EuGH-

Entscheidung in der Rechtssache Svensson dauerte es aber über zehn Jahre. Nicht untätig waren

währenddessen BGH und OGH, die wichtige Entscheidungen zu Verlinkung und Einstellen ins

Internet fällten. Der Ansatz der EuGH-Rechtsprechung unterscheidet sich von diesen aber

deutlich, andere Handlungen wurden erfasst, andere Kriterien angewandt, Umstände die BGH

und OGH maßgeblich fanden, hält der EuGH für irrelevant. Der EuGH setzt seinen Ansatz auch

in zahlreichen weiteren Entscheidungen fort, wobei er scheinbar technisch höchst verschiedene

Vermittlungsarten gleichbehandelt.

Dass die „öffentliche Wiedergabe“ durch Verlinkung und Einstellen ins Internet in der EuGH-

Rechtsprechung und in der Rechtsprechung von BGH und OGH so unterschiedlich bewertet

wird, erscheint bemerkenswert. Auf den ersten Blick sind die anzuwendenden Bestimmungen

1 Vgl Hugenholtz, Copyright in Europe: Twenty Years Ago, Today and What the Future Holds, Fordham IPLJ

2013, 503 (505); Rosati, Copyright in CJEU case law: what legacy? JIPLP 2014, 79 (79). 2 Staudegger, Die Entwicklung des Europäischen Urheberrechts im Jahr 2016 - unter besonderer

Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum (2017) 15

(19). 3 Büchele, Urheberrecht2 (2018) 2; Dreier/Nolte, Das deutsche Urheberrecht und die digitale Herausforderung,

Informatik-Spektrum 2003, 247 (247); Staudegger, Die Rechtsprechung des EuGH in Urheberrechtssachen im

Jahr 2012, in Staudegger (Hrsg), Geistiges Eigentum (2013) 1 (3). 4 Appl/Homar, Mind The Value Gap: Wertschöpfung in der Prosuming Culture und wirtschaftliche Partizipation

Kreativschaffender, in Redlich/Moritz/Wulfsberg (Hrsg), Interdisziplinäre Perspektiven zur Zukunft der

Wertschöpfung (2018) 147 (148).

Page 9: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

2

ähnlich formuliert und haben denselben Zweck, nämlich die Interessen des Urhebers auch in

Bezug auf digitale Nutzungsarten zu sichern.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Gründe für diese unterschiedlichen Ansätze zu klären. Dafür

werden, nach anfänglich notwendigen Begriffsklärungen, die verschiedenen Rechtsgrundlagen

dargelegt. Es folgt eine – im Wesentlichen chronologische – Darstellung der maßgeblichen

Entscheidungen von EuGH, OGH und BGH zur „öffentlichen Wiedergabe“ durch Verlinkung

und Einstellen ins Internet. Anschließend werden in drei Blöcken jeweils Literaturmeinungen

besprochen und eine Analyse von Literatur und Rechtsprechung vorgenommen. Der erste

Block behandelt allgemeine Linien in der Judikatur; der zweite Block behandelt das

Tatbestandsmerkmal „Handlung der Wiedergabe“ und diesem Merkmal grob zuordenbare

Kriterien; der dritte Block befasst sich schließlich mit dem Tatbestandsmerkmal

„Öffentlichkeit“ und zuordenbaren Kriterien.

Page 10: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

3

1 BEGRIFFLICHKEITEN

a) „Handlung der Wiedergabe“

Der EuGH bezeichnet in seiner Rechtsprechung tatbestandsmäßiges Handeln inzwischen

ständig als „Handlung der Wiedergabe“. Dem soll hier gefolgt werden, sofern nicht konkret auf

„Zugänglichmachung“ Bezug genommen wird. Der im österreichischen UrhG verwendete

Begriff „Zurverfügungstellung“ wird nur ausnahmsweise verwendet; in der Regel wird auch

hier allgemein von „Zugänglichmachung“ gesprochen. Nach den Materialien handelt es sich

bei der unterschiedlichen Wortwahl nur um einen Versuch, der englischen Version näher zu

kommen.5

b) „Öffentlichkeit“ und „Publikum“

Die deutsche Formulierung „öffentliche Wiedergabe“ lenkt etwas von dem Umstand ab, dass

es sich um eine Wiedergabe handeln soll, die sich an eine Öffentlichkeit richtet. Sowohl im

Englischen als auch im Französischen, und zwar in den internationalen und europäischen

Rechtsgrundlagen genauso wie auch in der EuGH-Rechtsprechung, wird ein Substantiv, kein

Adjektiv gebraucht. Aus diesem Grund wird bei Bezugnahme auf dieses Tatbestandsmerkmal

im Weiteren von „Öffentlichkeit“, nicht von „öffentlich“ gesprochen werden.

Festgehalten wird an der deutschen Übersetzung des Kriteriums „neues Publikum“. Im

Englischen und Französischen wird zwar einheitlich von „public“ gesprochen, weshalb die

Formulierung „neue Öffentlichkeit“ wohl richtiger wäre. In der EuGH-Rechtsprechung wird

das Kriterium aber ständig als „neues Publikum“ bezeichnet.

c) Hyperlinks und Framing

Hyperlinking und Framing sind wesentliche Funktionen des Internets. Appl/Bauer beschreiben

die Funktionalität von Hyperlinks wie folgt:

„Ein Hyperlink ist also gem dem für das WWW maßgeblichen HTML 4.01-

Standard eine Verknüpfung zweier Ressourcen im Netz, die einen Startpunkt und

einen Zielpunkt aufweist. Durch die Auswahl eines Hyperlinks durch den User

(insb durch ‚Anklicken‘) wird die verlinkte Ressource abgerufen. Charakteristikum

des Hyperlinks ist daher, dass seine Ausführung ein spezifisches Benutzerverhalten

erfordert. Das Abfragen der Ressource erfolgt daher nicht automatisch durch die

bloße Interpretation des Hypertexts durch den Interpreter (Browser), sondern erst

auf Initiative des Nutzers.“6

5 ErläutRV 40 BlgNR 22. GP 30. 6 Appl/Bauer, Urheberrechtliche Grundfragen des Hyperlinkings (Teil I), MR 2012, 180 (181).

Page 11: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

4

Die Begriffe „Link“ und „Hyperlink“ werden synonym verwendet,7 in dieser Arbeit wird von

„Hyperlink“ gesprochen.

Es gibt weitere Verlinkungsarten, die sich von der beschriebenen Form deutlich unterscheiden.

Es geht, wie Thiele ausführt, im weiteren Sinne um die Einbindung von Inhalten auf einer

Internetseite, die von Fremdanbietern stammen.8 Für diese Verlinkungsarten gibt es

unterschiedliche Bezeichnungen. Mit Thiele soll in dieser Arbeit übergreifend von „Framing“

gesprochen:

„Der Inhalt des Frames, der urheberrechtlich geschützte Werke enthalten kann,

wird dabei vom Server desjenigen abgerufen, der die fremde Seite betreibt. […]

Dabei ist es möglich, den verlinkten Inhalt innerhalb eines Frames darzustellen, so

dass für den Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der von ihm

betätigte Link zu dem Inhalt einer fremden Website führt, sondern der verlinkte

Inhalt erscheint als Bestandteil der eigenen Website. Diese Methode der

Einbindung von fremden Inhalten wird häufig als Frame-/Inline-Linking

bezeichnet, der ‚eingeframte‘ Inhalt als ‚embedded content‘.“9

d) BitTorrent

Der Begriff „BitTorrent“ spielt eine wesentliche Rolle in dezentralen sogenannten Peer-to-

Peer-Netzwerken. Der EuGH selbst hat ihn in seiner Rechtsprechung beschrieben:

„BitTorrent ist ein Protokoll, mit dem Nutzer („peers“ genannt) Dateien tauschen

können. Das Wesen von BitTorrent besteht darin, dass die zu tauschenden Dateien

in kleine Segmente aufgeteilt werden, so dass kein zentraler Server für die

Speicherung dieser Dateien benötigt wird, was die Last der einzelnen Server

während des Tauschvorgangs reduziert.“10

Um Dateien anzubieten, müssen Torrent-Dateien erstellt und auf eine Online-Filesharing-

Plattform geladen werden. Dies ermöglicht anderen Nutzern der Plattform das Herunterladen

mittels BitTorrent-Clients.11

e) Magnet-Links

Von besonderer Bedeutung für die BitTorrent-Technik sind sogenannte „Magnet-Links“.

Anders als Hyperlinks weisen sie keinen Zielpunkt auf, sondern enthalten eine Prüfziffer. Auf

7 Appl/Bauer, MR 2012, 180. 8 Thiele, Framing und Embedded Content vor dem EuGH, MR-Int 2014, 30 (30). 9 Thiele, MR-Int 2014, 30. 10 EuGH C-610/15, The Pirate Bay, ECLI:EU:C:2017:456, GRUR 2017, 790 = GRUR Int. 2017, 782 = MMR

2017, 518 = MR 2017, 187 (Fischer) Rn 9. 11 EuGH C-610/15 Rn 9 ff.

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5

die Verfügbarkeit der ursprünglichen Quelle kommt es nicht an, solange andere Dateien

derselben Prüfziffer im Netzwerk verfügbar sind.12

f) UUC-Plattformen

Unter „UUC-Plattformen“ werden in dieser Arbeit Plattformen für von Nutzern hochgeladene

Inhalte verstanden.13 Appl/Homar beschreiben das Wesen solcher Plattformen:

„Im interessierenden Zusammenhang ist der Plattform-Begriff dahin zu verstehen,

dass der Plattformbetreiber als ‚Broker‘ auftritt und solcherart eingespeiste

Nutzerinhalte als Angebot für die Nachfrageseite aufbereitet. Als Broker bringt die

Plattform Ordnung in ein unüberschaubares Spektrum individueller Beiträge, um

diese dem interessierten Nutzer aufbereitet und in einem einheitlichen

Nutzererlebnis zu präsentieren.“14

g) Internetsuchmaschinen

„Internetsuchmaschinen“ verwenden Software, um im Internet zugängliche Internetseiten

regelmäßig und systematisch zu durchsuchen. Die gesammelten Informationen werden auf

eigenen Servern gespeichert. Suchanfragen werden durch Durchsuchen dieser Informationen

und Auflistung von Hyperlinks zu Internetseiten beantwortet.15

h) Thumbnails

„Thumbnails“ sind Vorschaubilder, die von Bildersuchmaschinen angezeigt werden. Sie

werden dabei nicht notwendigerweise in voller Größe und Qualität angezeigt. Die Software der

Suchmaschinen durchsucht wiederum das Internet und speichert gefundene Bilder in der

notwendigen Größe auf ihren Servern ab.16 Bildersuchmaschinen bieten bei Beantwortung von

Suchanfragen dann nicht nur Hyperlinks zu den Originalseiten, sondern auch „Thumbnails“

an.17

12 Büchele/Kerbler, Ende: nie? Hyperlinks im Urheberrecht, in FS Walter 2019, 139 (140). 13 Appl, Digitalisierung, Vernetzung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Schlaglicht der Platform

Economy, MR 2018, 37 (44 f). 14 Appl/Homar in Redlich/Moritz/Wulfsberg 152. 15 Klein, Search engines and copyright - An analysis of the Belgian Copiepresse decision in consideration of

British and German copyright law, IICR 2008, 451 (452). 16 Leistner, The German Federal Supreme Court's Judgment on Google's Image Search - A Topical Example of

the "Limitations" of the European Approach to Exceptions and Limitations, IICR 2011, 417 (419). 17 Leistner, IIC 2011, 423; Ohly, Keine Urheberrechtsverletzung bei Bildersuche durch Suchmaschinen -

Vorschaubilder III, GRUR 2018, 178 (187).

Page 13: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

6

2 RECHTSGRUNDLAGEN

2.1 InfoRL

Zentrale Bestimmung für diese Arbeit ist Art 3 der RL 2001/29/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des

Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,18 im

Folgenden InfoRL. Abs 1 leg cit regelt das Recht der öffentlichen Wiedergabe für Urheber,

Abs 2 leg cit das für diese Arbeit nicht zentrale Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für

Inhaber verwandter Schutzrechte. Abs 3 leg cit schließt für beide Rechte eine Erschöpfungs-

wirkung aus.

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht

zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke

einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass

sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich

sind, zu erlauben oder zu verbieten.

[…]

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den

in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der

Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

2.2 Österreichisches Urheberrechtsgesetz

Im österreichischen UrhG19 werden dem Urheber durch § 14 Abs 1 UrhG ausschließliche

Verwertungsrechte zugeordnet:

„§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das

ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften

vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).“

§ 18a UrhG setzt das Einbeziehen der „Zugänglichmachung“ in Art 3 Abs 1 InfoRL als

Zurverfügungstellungsrecht um:

„§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit

drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es

Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur

Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient,

18 RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung

bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

ABl L 2001/167, 10. 19 Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz) BGBl 1936/111.

Page 14: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

7

ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu

verstehen.“

2.3 Deutsches Urheberrechtsgesetz

Das dUrhG20 regelt in § 11 Allgemeines zum Urheberrecht.

㤠11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen

Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der

Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“.

In § 15 Abs 2 leg cit erfolgt eine demonstrative Aufzählung unkörperlicher Verwertungsrechte;

übergreifend wird vom Recht der öffentlichen Wiedergabe gesprochen. § 15 Abs 3 leg cit

enthält eine Definition des Öffentlichkeitsbegriffs.

„§ 15 Allgemeines […]

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher

Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht

der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), […]

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der

Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit

demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das

Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch

persönliche Beziehungen verbunden ist“.

§ 19a leg cit regelt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

„§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk

drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu

machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl

zugänglich ist“.

2.4 Völkerrechtliche Bestimmungen

Auf völkerrechtlicher Ebene ist zunächst Art 11bis Abs 1 der Revidierten Berner Überein-

kunft21, im Folgenden RBÜ, einschlägig:

„Artikel 11bis

(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche

Recht, zu erlauben:

20 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) dBGBl I 1965/51. 21 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt

in Paris am 4. Mai 1896 , revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914

und revidiert in Rom am 2. Juni 1928, in Brüssel am 26. Juni 1948, in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Paris

am 24. Juli 1971 BGBl 1982/319.

Page 15: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

8

1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke

durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder

Bildern,

2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder

ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen

Sendeunternehmen vorgenommen wird,

3. die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch

Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von

Zeichen, Tönen oder Bildern.“

Des Weiteren ist Art 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags22, im Folgenden WCT, zu nennen:

„Art. 8 WCT – Recht der öffentlichen Wiedergabe

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11bis

Absatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11ter Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer

2 und Artikel 14bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von

Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose

oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschließlich der

Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der

Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.“

22 WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) BGBl III 2010/22.

Page 16: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

9

3 RECHTSPRECHUNG

3.1 Frühe Entscheidungen

Die erste Schlüsselentscheidung zur „öffentlichen Wiedergabe“ durch Verlinkung und

Einstellen ins Internet, die BGH-Entscheidung Paperboy23, erging noch vor Inkrafttreten der

InfoRL. Sie ist auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten von Bedeutung; die „öffentliche

Zugänglichmachung“ sei zuvor „in gleicher Weise als unbenanntes Recht der Verwertung des

Werkes in unkörperlicher Form im umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG

a.F.“ enthalten gewesen.24

Eine Internetseite bot für ihren Nachrichten-Suchdienst Hyperlinks, die direkt zu Artikeln auf

anderen Internetseiten führten. Der BGH hielt dazu fest, dass Hyperlinks lediglich elektronische

Verknüpfungen darstellten. Wer ein geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im

Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein

Abrufender vornehmen könne. Hyperlinks würden den Zugang nur erleichtern. Dass die

jeweiligen Artikel gewöhnlich nur über die Startseiten der Nachrichtenanbieter zu erreichen

waren, stellte für den BGH kein technisches Hindernis dar. Dieser Linie des BGH schloss sich

auch der OGH in der Entscheidung Vorschaubilder/123people.at an,25 nachdem er bereits

früher davon ausgegangen war, dass Hyperlinks die Zugriffsmöglichkeit lediglich erleichtern.26

In Internet-Videorecorder I27 wurden Fernsehsendungen auf einem Speicherplatz des an-

bietenden Unternehmens abgespeichert, der einem Kunden ausschließlich zugewiesen war, und

es ihm ermöglichte, die aufgezeichneten Sendungen von jedem Ort und zu jeder Zeit

anzusehen.28 Darin sah der BGH eine „Zugänglichmachung“ im Sinne von § 19a dUrhG, lehnte

aber eine Einstufung als „öffentliche Zugänglichmachung“ wegen Nichterreichen einer

„Öffentlichkeit“ ab. Eine „Zugänglichmachung“ müsse gegenüber einer Mehrzahl von

Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgen, was aber nicht der Fall sei, wenn jede Aufzeichnung

nur einem einzelnen Kunden zugänglich sei.29 Ebenso sah der BGH in der Entscheidung

23 BGH I ZR 259/00, Paperboy, BGHZ 156, 1 = ZUM 2003/11 (Ernst) = MMR 2003, 719 (Wiebe) = GRUR

2003, 958. 24 BGH I ZR 39/08, Session-ID, NJW 2011, 769 = GRUR 2011, 56 = NJ 2011, 85 = MMR 2011, 47 = ZUM

2011, 49 Rn 23. 25 OGH 4 Ob 105/11m, Vorschaubilder/123people.at, MR 2011,313 (Walter) = ecolex 2012/29 (Anderl) = jusIT

2012/3 = wbl 2012/38 = ÖBl 2012/45 (Büchele) = GRUR Int 2012, 817 = SZ 2011/118. 26 OGH 4 Ob 252/04v RdW 2005, 264 = ecolex 2005/120 (Zankl) = MR 2005,183 (Walter) = ÖBl-LS 2005/185

= ÖBl 2005/52 (Fallenböck). 27 BGH I ZR 216/06, Internet-Videorecorder I, NJW 2009, 3511 (Rössel) = GRUR 2009, 845 (Becker) = MMR

2009, 620 (Brisch). 28 BGH I ZR 216/06 Rn 1 f. 29 BGH I ZR 216/06 Rn 26.

Page 17: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

10

Autobahnmaut30 zwar eine „Zugänglichmachung“, aber keine gegenüber einer „Öffentlichkeit“

iSv § 15 Abs 3 dUrhG. Auch hier sei die „Zugänglichmachung“ nur gegenüber dem einzelnen

Kunden erfolgt, nicht aber einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit.31 Aus einem

weiteren Grund wollte der BGH in Internet-Videorecorder I keine „öffentliche Zugänglich-

machung“ annehmen: das betreffende Werk habe sich zur Zeit des Angebots nicht in der

Zugriffssphäre des Vorhaltenden befunden.32 Diese Linie bestätigte der BGH in der

Entscheidung Internet-Videorecorder II.33

3.2 BGH: Vorschaubilder I und II; Session ID

Die BGH-Entscheidung Vorschaubilder I34 betraf Thumbnails. Eine Künstlerin hatte

Abbildungen ihrer Werke auf eine Internetseite eingestellt. Die Internetsuchmaschine Google

verwendete diese Abbildungen im Rahmen ihrer Bildsuchfunktion, wobei eine Software das

Internet durchsuchte und gefundene Abbildungen als Thumbnails auf Google-Servern

abspeicherte.35 Für den BGH erfüllte Google damit den Tatbestand des § 19a dUrhG, denn das

geschützte Werk befände sich in der Zugriffssphäre von Google, das die „Zugänglichmachung“

auch kontrolliere.36 Google sei auch weder ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes

Nutzungsrecht eingeräumt worden, das Verhalten der Künstlerin habe entsprechendes nicht

unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von

Internetsuchmaschinen bekannt sei, reiche nicht für die Annahme eines objektiv erkennbaren

Erklärungswillen aus, Google ein Nutzungsrecht einzuräumen.37 Es sei aber von einer

„schlichten Einwilligung“ auszugehen, die zwar zur Rechtmäßigkeit der Handlung führe, durch

die aber der Einwilligungsempfänger weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen

Anspruch erwerbe. Dass die Künstlerin mit der Nutzung ihrer Werke durch Google

einverstanden sei, könne ihrem Verhalten entnommen werden.38 Bedeutung hatte dabei auch

der Mangel technischer Schutzmaßnahmen:

„[Das] Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch

Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten

30 BGH I ZR 47/08, Autobahnmaut, NJW-RR 2010, 1633 = GRUR 2010, 1004 = MMR 2011, 188 = ZUM 2010,

965. 31 BGH I ZR 47/08 Rn 34. 32 BGH I ZR 216/06 Rn 27. 33 BGH I ZR 152/11, Internet-Videorecorder II, NJW-RR 2014, 112 = GRUR 2013, 618 = MMR 2013, 522 =

ZUM 2013, 556 = AfP 2013, 254 Rn 22. 34 BGH I ZR 69/08, Vorschaubilder I, BGHZ 185, 291 = NJW 2010, 2731 = GRUR 2010, 628 = MMR 2010,

475 (Rössel) = ZUM 2010, 580. 35 BGH I ZR 69/08 Rn 1 f. 36 BGH I ZR 69/08 Rn 19 f. 37 BGH I ZR 69/08 Rn 30 ff. 38 BGH I ZR 69/08 Rn 33 ff.

Page 18: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

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Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der

Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen,

[konnte] aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv

als Einverständnis [verstanden werden]. […] Da es auf den objektiven

Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne

Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im

Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden

sind.“39

In Session-ID40 betonte der BGH ebenfalls, dass ein Zugänglichmachen vorliege, wenn Dritten

Zugang zu einem sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindenden Werk eröffnet

würde.41 Hyperlinks hatten unter Verwendung einer programmtechnischen Routine die

Umgehung der Startseite einer Internetseite ermöglicht.42 Im Setzen eines Schutzmaßnahmen

umgehenden Hyperlinks sah der BGH die Eröffnung eines Zugangs, der ansonsten für diese

Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde.43 Der BGH hielt es für entscheidend, dass der

Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen habe, die für Dritte als solche erkennbar

sind. Es reiche aus, dass die Schutzmaßnahmen den Willen des Berechtigten erkennbar machen,

den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen

Einschränkungen zu ermöglichen.44

In Vorschaubilder II45 bestätigte der BGH grundsätzlich seine Linie aus Vorschaubilder I.46

Der Sachverhalt war aber insofern komplexer, als der Urheber die fragliche Fotografie nicht

selbst ins Internet gestellt hatte, sondern Dritten lediglich das Recht eingeräumt hatte, das

Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen.47 Der BGH sprach aus, dass auch diese

Dritten durch schlüssiges Verhalten gegenüber den Betreibern von Suchmaschinen ihre

„schlichte Einwilligung“ zur Anzeige von Vorschaubildern durch Internetsuchmaschinen

erklärt hätten. Diese Einwilligung sei auch wirksam, da mit einschränkungsloser Einräumung

des Rechts, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet öffentlich zugänglich zu

machen, in der Regel zugleich die Zustimmung dazu verbunden sei, dass der Dritte in eine

Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt.48

39 BGH I ZR 69/08 Rn 36. 40 BGH I ZR 39/08. 41 BGH I ZR 39/08 Rn 23. 42 BGH I ZR 39/08 Rn 1 f. 43 BGH I ZR 39/08 Rn 27. 44 BGH I ZR 39/08 Rn 30. 45 BGH I ZR 140/10, Vorschaubilder II, MMR 2012, 383 (Spindler) = ZUM 2012, 477 (Conrad) = NJW 2012,

1886 = MDR 2012, 662 = GRUR 2012, 602. 46 BGH I ZR 140/10 Rn 13 ff. 47 BGH I ZR 140/10 Rn 3. 48 BGH I ZR 140/10 Rn 27.

Page 19: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

12

3.3 OGH: Mozart Symphonie No 41 II und Vorschaubilder/123people.at

Vor Inkrafttreten von § 18a UrhG hielt der OGH in der Entscheidung METEO-Data49 eine

Auseinandersetzung mit einer möglichen konkludenten Zustimmung noch für erlässlich.

Schließlich wertete der OGH aber in der Entscheidung Mozart Symphonie No 41 II50 das

Verhalten einer Künstlerin iSd BGH-Linie aus Vorschaubilder I als konkludente „schlichte

Einwilligung“. Eine solche sei anzunehmen, wenn dem Verhalten des Rechteinhabers die

objektive Erklärung entnommen werden könne, er sei mit der Nutzung des Werkes einver-

standen.

In der Entscheidung Vorschaubilder/123people.at51 konnte der OGH zur Thumbnail-Thematik

Stellung nehmen. Eine Meta-Suchmaschine beantwortete Suchanfragen dadurch, dass sie die

Anfrage an mehrere andere Suchmaschinen und soziale Netzwerke weiterleitete und sämtliche

von diesen rückgemeldeten Ergebnisse dem Nutzer in Form von Fundstellenangaben in

strukturierter Form darstellte. Auch Bilder konnten als Thumbnails angezeigt werden. Es wurde

aber lediglich eine Internetadresse angegeben, mit der eine Verbindung zwischen Nutzer und

Datenquelle hergestellt werden konnte. Die Meta-Suchmaschine selbst speicherte die

Bilddateien nicht ab. Demnach unterschied sich der Sachverhalt in

Vorschaubilder/123people.at wesentlich von dem in Vorschaubilder I, was der OGH

ausdrücklich feststellte. Der OGH verwies auf die BGH-Entscheidung Paperboy; im Einklang

mit dieser kam er zum Schluss, dass ein Hyperlink die Zugriffsmöglichkeit lediglich erleichtere,

ohne dabei jedoch die in das Internet gestellten Informationen zu erweitern oder zu verdoppeln.

Wie bereits der BGH ging auch der OGH davon aus, dass das Zurverfügungstellen im Sinne

von § 18a UrhG eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs voraussetze.

3.4 Svensson und BestWater

Die erste Entscheidung des EuGH zur „öffentlichen Wiedergabe“ durch Verlinkung erging zur

Rechtssache Svensson52. Artikel schwedischer Journalisten waren auf der Internetseitseite einer

Zeitung frei zugänglich. Ein Unternehmen bot auf seiner Internetseite Hyperlinks an, unter

anderem auch zu den Artikeln auf der Internetseite der Zeitung.53 Mit einem Satz sprach der

49 OGH 4 Ob 248/02b, METEO-Data, MR 2003,35 (Burgstaller/Krüger) = wbl 2003/120 = ecolex 2003/112

(Tonninger) = ÖBl 2003/53 (Fallenböck/Reitböck) = GRUR Int 2003, 863 (Handig) = SZ 2002/171. 50 OGH 09.08.2011, 4 Ob 101/11y, Mozart Symphonie No 41 II, ecolex 2011/405 (Heil) = MR 2011, 311

(Walter) = jusIT 2011/100 (Handig) = RdW 2011/688 = ÖBl 2012/11 (Büchele) = SZ 2011/103. 51 OGH 4 Ob 105/11m. 52 EuGH C-466/12, Svensson, ECLI:EU:C:2014:76, NJW 2014, 759 = GRUR 2014, 360 (Leenen) = GRUR Int.

2014, 392 = EuZW 2014, 265 (Schmidt-Wudy) = MMR 2014, 260 (Dietrich) = ZUM 2014, 289 (Höfinger) =

AfP 2014, 243. 53 EuGH C-466/12 Rn 8.

Page 20: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

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EuGH aus, dass Hyperlinks direkten Zugang zu Werken auf verlinkten Internetseiten böten.

Für eine „Handlung der Wiedergabe“ reiche das Verschaffen von Zugang aus, wobei es nicht

darauf ankäme, ob diese Möglichkeit auch genützt würde.54 Dementsprechend kam der EuGH

zum Schluss, dass die „Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken unter

Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als ‚Zugänglichmachung‘ und deshalb als

‚Handlung der Wiedergabe‘“ einzustufen sei.55 Der erweckte Eindruck davon, auf welcher

Internetseite das Werk erscheinen würde, könne diesen Schluss nicht beeinflussen. Der EuGH

hob weiter die Bedeutung des Umstandes hervor, dass es sich bei der betreffenden Handlung

um einen Eingriff handelt, ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht

hätten zugreifen können.56

Eine „Öffentlichkeit“ iSv Art 3 Abs 1 InfoRL umfasse eine „unbestimmte Zahl“ potenzieller

Adressaten und zudem eine „ziemlich große Zahl von Personen“. Das Setzen von Hyperlinks

auf einer Internetseite betreffe sämtliche potenziellen Nutzer dieser Seite, das heißt eine

„unbestimmte“ und „ziemlich große Zahl“ von Adressaten.57 Dieses Verständnis des

Öffentlichkeitsbegriffs führte der EuGH in den anderen Entscheidungen zur „öffentlichen

Wiedergabe“ durch Verlinkung und Einstellen ins Internet fort, wobei er aber von „recht vielen

Personen“ sprach, nicht wie in Svensson von einer „ziemlich großen Anzahl von Personen“.58

Der EuGH betonte im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung zur „öffentlichen

Wiedergabe“ auch für digitale Inhalte die Bedeutung des Kriteriums „neues Publikum“.59

Dieses sei einschlägig, wenn dasselbe technische Verfahren verwendet würde.60

Da die verlinkten Zeitungsartikel sämtlichen Internetnutzern frei zugänglich waren, hielt der

EuGH alle diese Internetnutzer für das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe. Durch

das Setzen von Hyperlinks würden so nur Personen erreicht, die bereits potenzielle Adressaten

der ursprünglichen Wiedergabe waren und die der Inhaber des Urheberrechts bereits für diese

erfassen wollte. Daher würde kein „neues Publikum“ erreicht, eine Erlaubnis der Rechteinhaber

54 EuGH C-466/12 Rn 18 f. 55 EuGH C-466/12 Rn 20. 56 EuGH C-466/12 Rn 29 ff. 57 EuGH C-466/12 Rn 21 f. 58 EuGH C-160/15, GS Media, ECLI:EU:C:2016:644, NJW 2016, 3149 = GRUR 2016, 1152 (Ohly) = GRUR

Int. 2016, 1056 = EuZW 2016, 785 (Schmidt-Wudy) = ZUM 2016, 975 (Leistner) = AfP 2017, 38 Rn 36;

C-527/15, Filmspeler, ECLI:EU:C:2017:300, NJW 2017, 1933 (Zurth) = GRUR 2017, 610 (Neubauer/Soppe) =

GRUR Int. 2017, 527 = EuZW 2017, 515 (Lueg) = MMR 2017, 460 (Stender-Vorwachs/Steege) Rn 32;

C-610/15 Rn 27; C-265/16, VCAST, ECLI:EU:C:2017:913, MR-Int 2017, 113 (Fischer) = GPR 2019, 66

(Forgó) = ecolex 2018/77 (Albrecht) = GRUR 2018, 68 (Kianfar) = MMR 2018, 80 (Beberich) Rn 45. 59 Erstmals von Bedeutung in EuGH C-306/05, SGAE, ECLI:EU:C:2006:764, GRUR 2007, 225 = GRUR Int.

2007, 316 = EuZW 2007, 81 = MMR 2007, 164 (Ricke) = ZUM 2007, 132 Rn 40. 60 EuGH C-466/12 Rn 24.

Page 21: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

14

sei nicht erforderlich. Anders zu beurteilen seien Hyperlinks, die es ermöglichen,

„beschränkende Maßnahmen“ zu umgehen. In diesem Fall müssten alle jene, die ohne die

Hyperlinks auf die Artikel nicht hätten zugreifen können, als „neues Publikum“ angesehen

werden.61

Direkt an Svensson knüpfte die EuGH-Entscheidung BestWater62 an, die die Svensson-Linie

fortsetzte. Das nationale Verfahren zu BestWater war in Deutschland unter dem Namen Die

Realität63 vom BGH ausgesetzt und dem zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Ein Film

des Unternehmens BestWater International war ohne seine Zustimmung auf die Videoplattform

YouTube geladen worden. Der Film wurde dann auf fremden Internetseiten mittels Framing-

Technik eingebettet. Dadurch entstand der Eindruck, der Film würde von diesen Internetseiten

aus angezeigt.64 Der BGH ging in seinem Vorlage-Beschluss davon aus, dass die „bloße

Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen

Internetseite im Wege des ‚Framing‘ […] grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen

dar[stellt], weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf

seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt“.65 Der BGH

hielt es aber für möglich, dass die Wiedergabe des Films mittels Framings im Rahmen von

§ 15 Abs 2 dUrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der „öffentlichen Wiedergabe“ verletzen

könnte.66 Der BGH hielt auch nach Ergehen des Svensson-Urteils an der Vorlage fest.67

Der EuGH sah das Charakteristikum der Framing-Technik im Wesentlichen darin, dass die

ursprüngliche Umgebung des Films verborgen bleibe. Mit Svensson sei aber bereits klargestellt,

dass es auf den vermittelten Eindruck nicht ankäme. So hielt der EuGH auch die Einbettung

eines „auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website

mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik“ nur dann für eine öffentliche

Wiedergabe, wenn sie für ein „neues Publikum“ oder aber nach einem „spezifischen“

technischen Verfahren erfolge.68

61 EuGH C-466/12 Rn 25 ff. 62 EuGH C‑348/13, Bestwater, ECLI:EU:C:2014:2315, MR-Int 2014, 120 (Walter) = GRUR Int. 2014, 1160

(Dietrich) = EuZW 2015, 28 (Schmidt-Wudy) = MMR 2015, 46 (Solmecke). 63 BGH, 16.05.2013, I ZR 46/12, Die Realität I, MMR 2013, 596 (Ott) = ZUM 2013, 662 (Schapiro/Jenssen) =

MDR 2013, 801 = GRUR 2013, 818 = GRUR Int. 2013, 826 = EuZW 2013, 600. 64 EuGH C‑348/13 Rn 4 f. 65 BGH 16.05.2013, I ZR 46/12, Rn 9. 66 BGH 16.05.2013, I ZR 46/12, Rn 10. 67 BGH 10.04.2014, I ZR 46/12 MMR 2014, 615 = ZUM 2014, 900 Rn 5. 68 EuGH C‑348/13 Rn 17ff.

Page 22: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

15

3.5 Nachklang in BGH- und OGH-Entscheidungen

Der BGH verstand den EuGH in der anschließenden Entscheidung Die Realität II69 dahin, dass

Werke dann für ein „neues Publikum“ wiedergegeben würden, wenn keine entsprechende

Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber vorliege. Hätte der Urheberrechtsinhaber die ursprüngliche

öffentliche Wiedergabe nicht erlaubt, hätte er dabei nicht an ein Publikum denken können, an

das sich diese Wiedergabe richtete. In einem solchen Fall richte sich jede Wiedergabe des

Werkes durch einen Dritten an ein neues Publikum.70 Außerdem sprach sich der BGH

grundsätzlich für die Wirksamkeit ausdrücklicher Verlinkungsverbote aus; andernfalls würde

faktisch eine Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe eintreten.71

Der OGH verstand den EuGH bei der Beurteilung bloßer Verlinkungsverbote in der Ent-

scheidung Preroll-Werbung72 demgegenüber als weniger auf den Willen des Rechteinhabers

als auf die faktische Zugänglichkeit der Inhalte abstellend:

„Zwar knüpft der EuGH in der Begründung seiner Entscheidungen am (vermuteten)

Willen des Rechteinhabers an. Im Ergebnis stellt er jedoch darauf ab, ob durch die

Verlinkung objektiv ein ‚neues‘ Publikum erreicht wird, wobei er - mit dem

Hinweis auf ‚beschränkende Maßnahmen‘ - auf die faktische Zugänglichkeit der

Inhalte abstellt […] Damit wäre nicht vereinbar, wenn ein bloßes

Verlinkungsverbot (sei es auf der Website, sei es nachträglich ausgesprochen)

ausreichte, um eine Verlinkung als öffentliche Wiedergabe anzusehen: Ist die

Zustimmung des Rechteinhabers irrelevant, wenn kein neues Publikum

angesprochen wird, so kann auch ein Verbot zu keiner anderen Beurteilung

führen“.73

Im Rahmen einer wertenden Betrachtung beurteilte der OGH das Schalten von Preroll-

Werbung als „beschränkende Maßnahme“. Weiters stellte der OGH ausdrücklich fest, dass im

Lichte der EuGH-Rechtsprechung die Entscheidung Vorschaubilder/123people.at jedenfalls in

ihrer dogmatischen Herleitung überholt sei.74

69 BGH 09.07.2015, I ZR 46/12, Die Realität II, MMR 2016, 190 (Dietrich) = ZUM 2016, 365 (Fuchs/Farkas)

= NJW 2016, 2273 = MDR 2016, 105 = GRUR 2016, 171. 70 BGH 09.07.2015, I ZR 46/12 Rn 34. 71 BGH 09.07.2015, I ZR 46/12 Rn 35. 72 OGH 4 Ob 249/15v, Preroll‑Werbung, GRUR Int 2016, 589 (Walter) = ecolex 2016/275 (Zemann) = MR

2016,135 (Heidinger) = ÖBl 2016/34 (Plasser) = jusIT 2016/48 (Staudegger) = RdW 2016/407 = ZTR 2016,175

= SZ 2016/14. 73 OGH 4 Ob 249/15v (Hervorhebungen durch den OGH). 74 OGH 4 Ob 249/15v.

Page 23: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

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3.6 GS Media

Hyperlinking wurde auch in der EuGH-Entscheidung GS Media75 behandelt. Vor der

planmäßigen Veröffentlichung von Fotos in einem Magazin war auf einer von GS Media

betriebenen Internetseite ein Artikel erschienen. Dieser enthielt einen Hyperlink zu einer

Filesharing-Internetseite, über die das Herunterladen der Fotos möglich war. Aufforderungen,

die Verbreitung der Fotos zu verhindern bzw den Hyperlink zu entfernen, kam GS Media nicht

nach, sondern veröffentlichte weitere Artikel mit aktualisierten Hyperlinks.76 Der EuGH wich

nicht vom Kriterium „neues Publikum“ ab,77 war aber mit der besonderen Schwierigkeit

konfrontiert, dass – im Gegensatz zur Sachlage in Svensson – die ursprüngliche Wiedergabe in

GS Media nicht mit Erlaubnis der Rechteinhaber erfolgt war.78

Der EuGH hielt eine individuelle Beurteilung für erforderlich, in deren Rahmen auch

unselbstständige und miteinander verflochtene Kriterien zu berücksichtigen seien, die im

jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen könnten, und einzeln und in

ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden seien.79 Zu diesen Kriterien

zähle die „zentrale Rolle des Nutzers“ und die Vorsätzlichkeit seines Handelns. Dieser Nutzer

nähme dann eine Wiedergabe vor, wenn er „in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens

tätig würde, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar

insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk

grundsätzlich nicht empfangen könnten“.80 Es sei zudem nicht unerheblich, wenn eine

öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken diene.81 Zu seiner bisherigen Rechtsprechung in

Svensson und BestWater stellte der EuGH klar, dass sich die dortigen Äußerungen nur auf das

Setzen von Hyperlinks zu Werken bezogen, die auf einer Internetseite mit Erlaubnis des

Rechteinhabers frei zugänglich waren. Diese Entscheidungen könnten aber nicht auf Fälle

übertragen werden, in denen eine solche Erlaubnis fehle; vielmehr bestätigten sie gerade die

Bedeutung dieser Erlaubnis.82 Der EuGH hob auch die Bedeutung des Internets für die

Meinungs- und Informationsfreiheit hervor sowie den Beitrag von Hyperlinks zum guten

Funktionieren des Internets. Ebenso wies er auf die Schwierigkeiten für Einzelne hin,

75 EuGH C-160/15. 76 EuGH C-160/15 Rn 6 ff. 77 EuGH C-160/15 Rn 37. 78 EuGH C-160/15 Rn 24f. 79 EuGH C-160/15 Rn 34. 80 EuGH C-160/15 Rn 35. 81 EuGH C-160/15 Rn 38. 82 EuGH C-160/15 Rn 41ff.

Page 24: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

17

Nachprüfungen im Internet durchzuführen.83 Bei einem ohne Gewinnerzielungsabsicht

handelnden Linksetzer, müsse daher berücksichtigt werden, „dass der Betreffende nicht weiß

und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des

Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde“.84

Wusste aber der Linksetzer oder hätte er davon wissen müssen, dass der von ihm gesetzte

Hyperlink Zugang zu Werken verschafft, die ohne Erlaubnis im Internet veröffentlicht worden

waren, so sei das Setzen des Hyperlinks als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von

Art 3 Abs 1 InfoRL zu betrachten.85 Genauso verhalte es sich, wenn der Link es ermögliche,

„beschränkende Maßnahmen“ zu umgehen, denn beim Setzen eines solchen Hyperlinks handle

es sich um einen bewussten Eingriff, „ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht

hätten zugreifen können“.86 Für mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Linksetzer stellte der

EuGH eine Vermutung voller Kenntnis der Umstände auf:

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden,

von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen

Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf

der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so

dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der

Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der

Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen

wurde.“87

3.7 Filmspeler

Nur mehr am Rande mit Hyperlinking zu tun hatte die EuGH-Entscheidung Filmspeler88. Unter

dem Namen Filmspeler hatte ein Niederländer einen multimedialen Medienabspieler verkauft.

Er bewarb das Produkt unter anderem damit, dass mit ihm „kostenlos und einfach auf einem

Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial angesehen werden kann, das ohne

Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist“.89 Auf den Medienabspielern

war Open Source-Software sowie Add-Ons Dritter installiert, die auch Hyperlinks enthielten.

Diese führten zu von Dritten betriebenen Streaming-Internetseiten, wo Inhalte teils mit

Erlaubnis, teils ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zugänglich waren.90 Unklar war dem

83 EuGH C-160/15 Rn 45 f. 84 EuGH C-160/15 Rn 47. 85 EuGH C-160/15 Rn 49. 86 EuGH C-160/15 Rn 50. 87 EuGH C-160/15 Rn 51. 88 EuGH C-527/15. 89 EuGH C-527/15 Rn 18. 90 EuGH C-527/15 Rn 15 ff.

Page 25: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

18

vorlegenden Gericht, ob das Verkaufen des Medienabspielers eine „öffentliche Wiedergabe“

im Sinne von Art 3 Abs 1 InfoRL darstelle.91

Der EuGH betonte erneut die Bedeutung des Kriteriums der „zentralen Rolle des Nutzers“.92

Ebenso wiederholte er, dass es nicht unerheblich sei, ob die Wiedergabe Erwerbszwecken

diene.93 Der EuGH kam zum Schluss, dass – wie das Setzen von Links – auch der Verkauf eines

multimedialen Medienabspielers wie Filmspeler direkten Zugang zu geschützten Werken böte,

was für eine „Handlung der Wiedergabe“ ausreiche, ohne dass es darauf ankäme, ob diese

Möglichkeit genutzt würde oder nicht.94 Von einem „bloßen“ körperlichen Bereitstellen

iSv ErwGr 27 InfoRL könne keine Rede sein. Der Verkäufer habe in voller Kenntnis der Folgen

seines Handelns Add-Ons vorinstalliert, die „speziell Zugang zu den geschützten Werken, die

auf Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlicht wurden“

schufen.95 Eine unmittelbare Verbindung zwischen den Streaming-Internetseiten und den

Käufern des Medienabspielers würde geschaffen, ohne die diese kaum in den Genuss der

geschützten Werke kommen könnten. Daher sei die Bereitstellung des Medienabspielers

jedenfalls als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen.96 Die Bereitstellung sei des Weiteren

mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, volle Kenntnis sei daher auch zu vermuten.97

Bei alledem führte der EuGH seine Linie zu „neuem Publikum“ und „anderem technischen

Verfahren“ fort.98 Er betonte auch erneut den engen Zusammenhang von gegebener Erlaubnis

und „neuem Publikum“. Wären Inhalte auf einer verlinkten Internetseite mit Erlaubnis des

Rechteinhabers frei zugänglich, könne angenommen werden, dass er an alle Internetnutzer als

Publikum gedacht hatte.99

3.8 Vorschaubilder III

In Vorschaubilder III100 hatte sich der BGH erneut mit Thumbnails zu beschäftigen. Eine

Internetseite griff für die Durchführung einer Bilderrecherche auf die Internetsuchmaschine

Google zu. Die von Google zu einem Suchbegriff indexierten Vorschaubilder wurden

91 EuGH C-527/15 Rn 22. 92 EuGH C-527/15 Rn 31. 93 EuGH C-527/15 Rn 34. 94 EuGH C-527/15 Rn 36ff. 95 EuGH C-527/15 Rn 41. 96 EuGH C-527/15 Rn 41f. 97 EuGH C-527/15 Rn 49 ff. 98 EuGH C-527/15 Rn 33. 99 EuGH C-527/15 Rn 48. 100 BGH I ZR 11/16, Vorschaubilder III, NJW 2018, 772 (Jani) = MDR 2018, 292 = GRUR 2018, 178 (Ohly) =

MMR 2018, 463 (Kahl) = ZUM 2018, 123 (Conrad/Schubert).

Page 26: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

19

abgerufen und in Ergebnislisten angezeigt.101 Der BGH ging weiter davon aus, dass der

Tatbestand der „öffentlichen Zugänglichmachung“ Verfügungsmacht und Kontrolle voraus-

setze:

„Die Verknüpfung […] mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt

dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen

Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das

Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat,

darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“102

Der Tatbestand der „öffentlichen Zugänglichmachung“ würde „durch das tatsächliche Vor-

halten eines Lichtbilds zum Abruf verwirklicht und nicht dadurch, dass der für den Internet-

auftritt Verantwortliche den – unzutreffenden – Eindruck erweckt, er halte das Lichtbild selbst

zum Abruf bereit“.103 Es genüge nach der EuGH-Rechtsprechung für eine „Handlung der

Wiedergabe“, dass es der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich Zugang ermögliche, wobei

keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken erforderlich sei.104

Die vom EuGH entwickelte Kenntnis-Vermutung bei Gewinnerzielungsabsicht wandte der

BGH nicht an:

„[Die Kenntnis-Vermutung greift] unter Berücksichtigung der besonderen

Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und

damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer

mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine

gesetzt werden. Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht

erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen

aufgefundenen Abbildungen von Werken oder Lichtbildern rechtmäßig ins Internet

eingestellt worden sind, bevor er diese Abbildungen als Vorschaubilder wiedergibt.

Für einen Internetanbieter wie die Beklagte, der den Besuchern seiner Webseite die

Suchfunktion im Wege eines Links auf die Server des Suchmaschinenbetreibers zur

Verfügung stellt, gilt nichts anderes. […]

Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der

Weise, dass - wie in den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen

Fällen - absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere

Internetseiten gesetzt werden“.105

Wegen der essentiellen Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzung des Internets dürften

keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder

unverhältnismäßig erschweren könnten. Anstatt die Kenntnis von zustimmungslosem

101 BGH I ZR 11/16 Rn 2. 102 BGH I ZR 11/16 Rn 19. 103 BGH I ZR 11/16 Rn 20. 104 BGH I ZR 11/16 Rn 33. 105 BGH I ZR 11/16 Rn 60f.

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20

Einstellen ins Internet zu vermuten, müsse die Kenntnis im Falle von Suchmaschinen positiv

festgestellt werden.106

3.9 The Pirate Bay, Bit Torrent und andere Tauschbörsen-Entscheidungen

Der BGH hatte häufig Gelegenheit, sich zum Anbieten geschützter Werke über Online-

Tauschbörsen auszusprechen. Er sah darin eine Erfüllung des Tatbestandes der „öffentlichen

Zugänglichmachung“ iSv § 19a dUrhG und bezeichnete die Rechtsverletzung sogar als

offensichtlich.107 In der Entscheidung The Pirate Bay108 befasste sich der EuGH mit der Frage,

ob nicht nur die anbietenden Nutzer, sondern auch die Betreiber einer Online-Filesharing-

Plattform das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Urhebern verletzten, deren Werke über

die Plattform geteilt wurden. Gegenstand der Entscheidung war die Plattform The Pirate Bay,

ein BitTorrent-Indizierer. Die meisten dort angebotenen Torrent-Dateien verwiesen auf Werke,

die urheberechtlich geschützt waren.109 Die Besonderheit des Falls lag darin, dass

The Pirate Bay selbst keine geschützten Werke enthielt. Es bestand aber ein System, durch das

für Nutzer Meta-Informationen über geschützte Werke, die sich auf den Rechnern von Nutzern

befanden, indexiert und kategorisiert wurden, sodass die Nutzer die geschützten Werke anhand

dessen auffinden sowie hoch- und herunterladen konnten.110

Aus seiner bisherigen Rechtsprechung leitete der EuGH ab, dass „grundsätzlich jede Handlung,

mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten

Werken gewährt, eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie

2001/29 darstellen kann“.111 Der EuGH hob erneut hervor, dass eine individuelle Beurteilung

anhand unselbständiger und miteinander verflochtener Kriterien erforderlich sei.112 Von

Bedeutung sei insbesondere die „zentrale Rolle des Nutzers“ und die Vorsätzlichkeit seines

Handelns.113 Es sei auch nicht unerheblich, ob die Wiedergabe Erwerbszwecken diene.114 Seine

Linie zu „neuem Publikum“ und „anderem technischen Verfahren“ führte der EuGH fort.115

106 BGH I ZR 11/16 Rn 61ff. 107 BGH 16.05.2013, I ZB 44/12, Rn 12; 16.05.2013, I ZB 50/12, Rn 12; 16.05.2013, I ZB 25/12 NJW 2013,

3039 Rn 12; I ZR 19/14, Tauschbörse I, NJW 2016, 942 = MDR 2016, 171 = GRUR 2016, 176 = MMR 2016,

121 = ZUM 2016, 173 Rn 14; I ZR 97/15 MMR 2017, 618 Rn 16. 108 EuGH C-610/15. 109 EuGH C-610/15 Rn 8ff. 110 EuGH C-610/15 Rn 17. 111 EuGH C-610/15 Rn 32 ff. 112 EuGH C-610/15 Rn 23ff. 113 EuGH C-610/15 Rn 26. 114 EuGH C-610/15 Rn 29. 115 EuGH C-610/15 Rn 28; aaO 44.

Page 28: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

21

Der EuGH stellte fest, dass Nutzern von The Pirate Bay Werke derart zur Verfügung gestellt

würden, dass diese an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang zu ihnen hätten. Die Betreiber

von The Pirate Bay würden „in voller Kenntnis der Konsequenzen ihres Verhaltens tätig, um

Zugang zu den geschützten Werken zu gewähren, indem sie auf dieser Plattform die Torrent-

Dateien indexieren und erfassen, die den Nutzern der Plattform ermöglichen, diese Werke

aufzufinden und sie im Rahmen eines ‚Peer-to-peer‘-Netzes zu teilen“.116 Den Betreibern käme

daher eine „zentrale Rolle“ beim Anbieten des Zugangs zu. Die Torrent-Dateien würden auf

eine Weise indexiert, die leichtes Auffinden und Herunterladen ermöglichten. Außerdem böte

The Pirate Bay eine Suchmaschine und einen Index, der die Werke auf der Grundlage ihrer Art,

ihres Genres oder ihrer Popularität in verschiedene Kategorien einteile. Es würde auch über-

prüft, ob ein Werk in die richtige Kategorie eingeordnet wurde, veraltete oder fehlerhafte

Torrent-Dateien würden gelöscht, bestimmte Inhalte aktiv gefiltert. Daher könne nicht von

einer „bloßen Bereitstellung“ von Anlagen gesprochen werden.117

Der OGH entschied bereits einige Monate nach The Pirate Bay in der Entscheidung

Bit Torrent118 über dieselbe Filesharing-Plattform. Der OGH führte seine Line fort, wonach

gegen das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG verstoße, wer „unbefugt Sprachwerke, Licht-

bilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert“. Er stellte

aber auch klar, dass es für die Beurteilung eines Internet-Sachverhalts als „öffentliche Wieder-

gabe“ nicht erforderlich sei, dass vom Handelnden selbst urheberrechtlich geschütztes Material

abrufbar gehalten oder übertragen werde.119

„Es genügt vielmehr das technische Erleichtern oder Fördern der Urheberrechts-

verletzung, wenn – wie hier – die sonstigen entsprechenden Tatbestandselemente

vorliegen und sich der Betroffene bewusst war (oder es ihm zumindest bewusst

hätte sein müssen), dass er einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistet.“120

3.10 VCAST

An die Internet-Videorecorder-Entscheidungen des BGH erinnert die EuGH-Entscheidung

VCAST.121 Ein Unternehmen bot seinen Kunden im Internet ein System zur Aufzeichnung von

Fernsehsendungen an. Das Unternehmen zeichnete die Sendung auf einem vom Nutzer

angegebenen Speicherplatz auf. Dieser Speicherplatz wurde vom Nutzer bei einem anderen

116 EuGH C-610/15 Rn 35 ff. 117 EuGH C-610/15 Rn 35 ff. 118 OGH 4 Ob 121/17y, Bit Torrent, MR 2017,317 (Daum) = ZTR 2017, 209 = GRUR Int 2018, 479 (Walter) =

ÖBl 2018/33 (Anderl) = ecolex 2018/75 (Zemann). 119 OGH 4 Ob 121/17y. 120 OGH 4 Ob 121/17y. 121 EuGH C-265/16.

Page 29: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

22

Anbieter erworben.122 Darin unterscheidet sich VCAST von Internet-Videorecorder I, wo Sen-

dungen auf dem Speicherplatz des aufzeichnenden Unternehmens aufgezeichnet wurden.123

Der EuGH wiederholte, dass der Begriff „Handlung der Wiedergabe“ jede Übertragung

geschützter Werke umfasse, und zwar unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder

Verfahren.124 Da die ursprüngliche Übertragung im Fernsehen stattgefunden hatte, ging der

EuGH schon wegen Verwendung eines „anderen technischen Verfahrens“ von einer

Wiedergabe aus. Ob eine „Öffentlichkeit“ erreicht wurde, prüfte der EuGH nicht ausführlich.

Vielmehr lag es für ihn „auf der Hand, dass die Gesamtheit der Personen, an die sich dieser

Dienstleister richtet, eine ‚Öffentlichkeit‘“ bildeten.125

3.11 Einstellen ins Internet und Renckhoff

Zum Einstellen ins Internet hatte der BGH bereits mehrfach festgestellt, dass das Recht der

öffentlichen Zugänglichmachung verletzt würde.126 Offener hatte der OGH formuliert, dass

durch Eingliederung eines Werkes in den Internetauftritt zum interaktiven Abruf in das Recht

nach § 18a UrhG eingegriffen würde.127 Der EuGH hatte sich erst in der Rechtssache

Renckhoff128 mit der Thematik zu befassen, die vom BGH zur Vorabentscheidung vorgelegt

worden war. Auf der Internetseite einer Schule war ein Referat einer Schülerin abrufbar

gewesen, das eine Fotografie der Stadt Córdoba enthielt. Sie war zuvor von einer

Reisemagazin-Internetseite heruntergeladen worden, wo sie ohne „beschränkende Maßnahme“

und mit Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt war.129

Nach Ansicht des BGH war das Kriterium „neues Publikum“ nicht anzuwenden, da die

Sachlage wesentlich anders sei als in Svensson:

122 EuGH C-265/16 Rn 14 f. 123 BGH I ZR 216/06 Rn 1 f. 124 EuGH C-265/16 Rn 42. 125 EuGH C-265/16 Rn 47f. 126 BGH I ZR 166/07, marions-kochbuch.de, GRUR 2010, 616 = MMR 2010, 556 (Engels) Rn 18 ff; I ZR 68/08,

Restwertbörse, NJW 2010, 2354 = GRUR 2010, 623 Rn 14; I ZR 127/09, Kunstausstellung im Online-Archiv,

GRUR 2011, 415 = MMR 2011, 544 Rn 10; I ZR 55/12, Restwertbörse II, NJW 2014, 775 = MDR 2014, 105 =

GRUR 2013, 1235 = MMR 2014, 190 = ZUM 2014, 142 Rn 16; I ZR 242/15, East Side Gallery, GRUR 2017,

390 = ZUM 2017, 494 Rn 17; I ZR 247/15, AIDA Kussmund, GRUR 2017, 798 (Schack) = MMR 2017, 747 =

ZUM 2017, 766 (Stieper) Rn 13. 127 OGH 4 Ob 178/06i, MR 2007, 84 (Walter) = ÖJZ 2007/44; 4 Ob 111/08i, MR 2008, 357 = ecolex 2009/121

(Schumacher); 4 Ob 236/12b, ÖBl 2013/45 (Gamerith) = ecolex 2013/182 (Horak); 4 Ob 208/09f, Mozart

Symphonie No 41, ÖBl-LS 2010/124 (Büchele) = MR 2010, 206 (Walter). 128 EuGH C-161/17, Renckhoff, ECLI:EU:C:2018:634, ecolex 2018/455 (Hirsch) = MR-Int 2018, 85 (Walter) =

jusIT 2018/64 = RdW 2018/479 = ZTR 2018, 175. 129 EuGH C-161/17 Rn 7.

Page 30: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

23

„Für ein gutes Funktionieren des Internets ist es nicht erforderlich, fremde Werke

ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite einstellen zu

können. Anders als bei der Benutzung von Hyperlinks oder dem Verfahren des

„Framing“ überwiegt in solchen Fällen das Interesse der Inhaber von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs.

2 der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechts am geistigen Eigentum die durch

Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und

Informationsfreiheit der Nutzer von Schutzgegenständen.“130

Für den BGH war die Schülerin beim Hochladen ihres Referats in voller Kenntnis ihres

Verhaltens tätig geworden, um den Nutzern der Internetseite der Schule Zugriff auf das Referat

einschließlich der Fotografie zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt

hätten.131 Anders als einem mittels Hyperlinking oder Framing Verlinkenden, komme dem

Nutzer, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstelle, eine „zentrale Rolle“ zu. Er

eröffne den Zugriff auf das in seiner Zugriffssphäre befindende Werk und nehme damit eine

eigene Verwertungshandlung vor.132

Der EuGH ging von einer „Handlung der Wiedergabe“ aus, da es dafür ausreiche, wenn Zugang

eröffnet würde, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Möglichkeit genutzt würde oder nicht.133

Erneut wurde betont, dass für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ ein technisches

Verfahren, das sich vom bisher verwendeten unterscheide, verwendet oder aber ein „neues

Publikum“ erreicht werden müsse.134 Die Rechtsprechung zum „neuen Publikum“ in Svensson

und BestWater sei im speziellen Zusammenhang mit Verlinkung zu mit Zustimmung

zugänglichen Werken zu sehen.135 Denn das Einstellen von Werken auf eine Internetseite trage

nicht wie Hyperlinks zum Funktionieren des Internets und der der Verbreitung von

Informationen bei.136

Zu berücksichtigen sei auch der Charakter des Rechts der öffentlichen Wiedergabe als „Recht

vorbeugender Art“:

„Einem solchen Recht vorbeugender Art würde aber die Wirksamkeit genommen,

falls es nicht als Wiedergabe an ein neues Publikum gewertet würde, wenn auf eine

Website ein Werk eingestellt wird, das zuvor auf einer anderen Website und mit

Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden ist. Denn ein solches

Einstellen auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe

erfolgte, könnte sich dahin auswirken, dass es dem Urheberrechtsinhaber

130 BGH I ZR 267/15, Cordoba, GRUR 2017, 514 = GRUR Int. 2017, 449 = MMR 2017, 610 Rn 35. 131 BGH I ZR 267/15 Rn 24. 132 BGH I ZR 267/15 Rn 36. 133 EuGH C-161/17 Rn 20f. 134 EuGH C-161/17 Rn 24. 135 EuGH C-161/17 Rn 39. 136 EuGH C-161/17 Rn 40.

Page 31: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

24

unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wird, sein Recht vorbeugender Art

auszuüben und zu verlangen, dass die Wiedergabe des Werks beendet wird,

gegebenenfalls indem dieses von der Website genommen wird, auf der es mit seiner

Zustimmung wiedergegeben worden ist, oder indem die einem Dritten zuvor erteilte

Zustimmung widerrufen wird“.137

Außerdem würde eine Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe eintreten, wenn

kein Erreichen eines „neuen Publikums“ angenommen würde. Eine Erschöpfung widerspräche

aber Art 3 Abs 3 InfoRL. Des Weiteren verlöre der Rechteinhaber die Möglichkeit, eine

angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen.138

137 EuGH C-161/17 Rn 30 f. 138 EuGH C-161/17 Rn 32 ff.

Page 32: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

25

4 ALLGEMEINES

4.1 Literatur

4.1.1 Unionsautonome Auslegung

Der Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe wird eine unmittelbar

auf das nationale Recht durchschlagende Wirkung zugesprochen.139 De facto handle es sich um

objektives Recht, das „die nationalen Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen

haben“.140 Der Gerichtshof sehe in Art 3 Abs 1 InfoRL eine Vollharmonisierung,141 wodurch

sowohl die Unter- als auch die Obergrenze des Schutzniveaus festgelegt würde.142 Die

Rechtsprechung habe außerdem eine harmonisierungsintensivierende Tendenz, da der EuGH

auch Vorfragen rechtsfortbildend einbeziehe.143 Für Nordemann bringt die EuGH-

Rechtsprechung oft statt der erhofften Klarheit erhebliche Unsicherheiten. Der EuGH habe

nicht davor zurückgeschreckt, gefestigte nationale Rechtsprechungslinien zur „öffentlichen

Wiedergabe“ beiseite zu schieben und ein neues Konzept durchzusetzen.144

Wie in der EuGH-Rechtsprechung145 wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass die

EU-Urheberrechtsrichtlinien „öffentliche Wiedergabe“ genauso wenig definieren wie die inter-

nationalen Verträge RBÜ, WCT und WPPT.146 Der ständigen EuGH-Rechtsprechung ent-

spräche es, dass der EuGH „öffentliche Wiedergabe“ als unionsautonomen Begriff verstehe

und die Auslegungskompetenz bei sich sehe.147 Nach Staudegger bahnt sich ein Begriffsinhalt

139 Welp, Der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrecht und die Praxis der internationalen Rechtewahrnehmung,

GRUR 2014, 751 (752). 140 Büchele, Hotelfernsehen im europäischen und im nationalen Urheberrecht. Das "öffentliche" an der

öffentlichen Wiedergabe, ÖBl 2011, 249 (252). 141 Leistner, Copyright at the interface between EU law and national law: definition of “work” and “right of

communication to the public”, JIPLP 2015, 626 (631); Riesenhuber, „Öffentliche Wiedergabe“ in der

Rechtsprechung des EuGH, MR 2018, 19 (21). 142 Riesenhuber, MR 2018, 21; Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum

Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten im Jahre 2012, GRUR 2013, 248 (250). 143 Leistner/Roder, Die Rechtsprechung des EuGH zum Unionsurheberrecht aus methodischer Sicht – zugleich

ein Beitrag zur Fortentwicklung des europäischen Privatrechts im Mehrebenensystem, ZfPW 2016, 129 (134). 144 Nordemann, Die öffentliche Wiedergabe im Urheberrecht, GRUR 2016, 245 (245). 145 EuGH C-306/05 Rn 33; C-403/08, Premier League, ECLI:EU:C:2011:631, ecolex 2012/32 (Thyri) = NJW

2012, 213 (Sujecki) = EuZW 2012, 466 (Weck) Rn 184; C-283/10, Circul Globus, ECLI:EU:C:2011:772, MR-

Int 2012, 83 (Walter) = GRUR Int. 2012, 150 Rn 31. 146 Handig, Reform und Neuordnung der »öffentlichen Wiedergabe«, ZUM 2013, 273 (273); ders, „Öffentliche

Wiedergabe“ im Wandel, ÖBl 2014, 206 (207). 147 Riesenhuber, MR 2018, 22 f; vgl auch Büchele, ÖBl 2011, 252; Handig, ZUM 2013, 273.

Page 33: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

26

an, der künftig abschließend vom EuGH bestimmt wird. Dem müsse ein traditionelles, national

spezifisch gewachsenes Verständnis weichen.148

Walter hält das Unterfangen einer autonomen Auslegung aber für problematisch. Immerhin

seien die Begriffe in den Urheberrechtsrichtlinien und internationalen Verträgen nicht im

luftleeren Raum geschaffen worden, sondern im Kontext eines Basiskonsenses

unterschiedlicher Rechtstraditionen. In verschiedenen Zusammenhängen sei bei der Erlassung

der Urheberrechtsrichtlinien bewusst hingenommen worden, dass bestimmten Begriffen in den

Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutungen zukommen können.149

4.1.2 Methodik der Auslegung

Nach Riesenhuber hält sich der EuGH bei der Auslegung von Art 3 Abs 1 InfoRL im Großen

und Ganzen an die übliche Methodik des EU-Sekundärrechts.150 Für Walter wendet der EuGH

einen Auslegungskanon an wie ihn auch die nationalen Gerichte anwenden.151 Schwierigkeiten

werden aber darin gesehen, dass Materialien nur begrenzt publik seien, sich der erkennbare

Sinn meist in den ErwGr erschöpfe und systematische Schlüsse nur im Rahmen des EU-Rechts

möglich seien.152 Weniger Bedeutung würde wegen der Mehrsprachigkeit dem Wortlaut zu

kommen.153

Nach Leistner/Roder eignet sich die InfoRL gut für eine richtlinieninterne systematische

Auslegung, da sie Verwertungsrechte, Schranken, technische Schutzmaßnahmen und anderes

übergreifend regle. Der EuGH lege auch richtlinienübergreifend aus, wobei nicht immer klar

sei, wann eine Einschränkung des Grundsatzes einheitlicher Auslegung zu erwarten sei.154 In

der Entscheidung OSA geht der EuGH davon aus, dass Aussagen in der SCF-Entscheidung155,

in der es um „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 8 Abs 2 der RL 2006/115156 geht, nicht auf Fälle

des Art 3 Abs 1 InfoRL übertragen werden können, da die Bestimmungen verschiedene

148 Staudegger, Die Rechtsprechung des EuGH in Urheberrechtssachen, in Staudegger (Hrsg), Geistiges

Eigentum (2012) 1 (31). 149 Walter, Öffentliche Wiedergabe – Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis, MR-Int 2012, 14 (21 f). 150 Riesenhuber, MR 2018, 19. 151 Walter, Öffentliche Wiedergabe – Distanzelement, MR-Int 2012, 83 (85). 152 Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht4 (2014) § 15 dUrhG Rz 8. 153 Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar4 § 15 Rz 8; Riesenhuber, MR 2018, 19. 154 Leistner/Roder, ZfPW 2016, 136f. 155 EuGH, C-135/10, SCF, ECLI:EU:C:2012:140, MR-Int 2012, 14 (Walter) = GRUR 2012, 593 = GRUR Int.

2012, 440 = EuZW 2012, 715. 156 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum

Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich

des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung), ABl L 2006/376, 28.

Page 34: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

27

Zielsetzungen hätten.157 In Reha Training geht der EuGH aber schließlich davon aus, dass die

unterschiedliche Art der geschützten Rechte die Tatsache nicht verschleiern könne, dass die

Rechte an denselben Umstand anknüpfen, nämlich die „öffentliche Wiedergabe“ geschützter

Werke.158 Trotz Unsicherheiten wird deshalb von einer einheitlichen Auslegung des Begriffs

„öffentliche Wiedergabe“ ausgegangen.159 Ungern-Sternberg vermutet, dass der EuGH die

Nichtanwendung der Grundsätze aus SCF auf OSA nur soweit verstanden wissen will, als dem

Erwerbszweck-Kriterium im Rahmen des im Wesentlichen wirtschaftlichen Vergütungsrechts

nach Art 8 Abs 2 RL 2006/115 ein größeres Gewicht einzuräumen sei als beim Ausschließlich-

keitsrecht nach Art 3 Abs 1 InfoRL.160

Da die InfoRL der Umsetzung der WIPO-Verträge diene, die auf die RBÜ Bedacht nähmen,

wird eine völkerrechtskonforme Auslegung der InfoRL für besonders relevant gehalten.161

Art 3 Abs 1 InfoRL im Speziellen baue auf Art 8 WCT und diene dessen Umsetzung.162

Hervorgehoben wird, dass sich der EuGH teils gar nicht auf die einschlägigen Abkommen an

sich, sondern auf Begleitmaterialien, wie Glossare und Kommentare, stütze.163

Schließlich spielt für das Recht der öffentlichen Wiedergabe auch die grundrechtskonforme

Auslegung eine Rolle.164 Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union165 gewährleistet

in Art 11 das Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Meinungsfreiheit und die Freiheit

miteinschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf

Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Außerdem ist die Freiheit der Medien und ihre

Pluralität zu achten. Für den EuGH hat das Internet in diesem Rahmen besondere Bedeutung.166

Diese Meinung wird in der Literatur geteilt.167

157 EuGH C-351/12, OSA, ECLI:EU:C:2014:110, ecolex 2013/105 (Zemann) = MR-Int 2014, 35 (Walter) = wbl

2014/90 Rn 35. 158 EuGH C-117/15, Reha Training, ECLI:EU:C:2016:379, ÖBl-LS 2016/23 (Staudegger) = MR-Int 2016, 65

(Walter) = wbl 2016/122 = jusIT 2016/64 (Maier) Rn 28 ff; idS bereits GA, C-117/15, Reha Training,

ECLI:EU:C:2016:109, Rn 30 ff. 159 Handig, ZUM 2013, 274; Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252. 160 Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheber­recht und zu den verwandten

Schutzrechten im Jahre 2014, GRUR 2015, 205 (207 f). 161 Riesenhuber, MR 2018, 20 f. 162 Axhamn, Internet Linking and the Notion of „New Public“, NIR 2014, 110 (119); EuGH C-403/08 Rn 189. 163 Leistner/Roder, ZfPW 2016, 141 f; aaO 145; Riesenhuber, MR 2018, 20 f. 164 Riesenhuber, MR 2018, 21. 165 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 2012/326, 391. 166 EuGH C-160/15 Rn 45. 167 Appl/Bauer, MR 2012, 180 f; Handig, Das Zurverfügungstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38

(40).

Page 35: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

28

4.1.3 Funktionaler Ansatz und weite Auslegung

Wie Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache SCF ausgeführt hat,

sind bei der Auslegung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ grob zwei Ansätze zu

unterscheiden. Der eine stellt auf technische Einzelheiten ab, untersucht etwa die Übermittlung

eines Signals oder den Charakter des empfangenden Geräts. Der andere sieht von technischen

Einzelheiten ab; unabhängig von ihnen steht das Ziel eines angemessenen Schutzes des

Urhebers im Zentrum der Auslegung. Trstenjak bezeichnete ihn als funktionalen Ansatz, den

ersterwähnten als technischen Ansatz.168 Dieser Terminologie wird im Weiteren gefolgt.

Nach Ungern-Sternberg ist die Rechtsprechung des EuGH konsequent auf die Funktion der

Verwertungsrechte nach der InfoRL ausgerichtet, nämlich dem Urheber eine „angemessene

Vergütung“ für die Nutzung seiner Werke zu sichern.169 Der EuGH wähle eine

Gesamtbetrachtung, die sich auf das Verhalten des Nutzers als sozialen Vorgang beziehe, nicht

auf eine technische Analyse.170 Leistner sieht den EuGH aber teilweise auch auf technische

Gegebenheiten abstellend, wenn er die Bedeutung eines „spezifischen technischen Verfahrens“

betone.171

In Orientierung am „hohen Schutzniveau“ geht der EuGH von einer weiten Auslegung der

„öffentlichen Wiedergabe“ aus,172 zu der angemerkt wurde, dass der EuGH sich auch vom

Wortlaut des Art 3 Abs 1 InfoRL nicht bremsen lasse.173 Dazu wurde die Sorge geäußert, eine

weite Auslegung gefährde den angemessenen Interessenausgleich zwischen den Rechten und

Interessen aller Beteiligter.174 Für Riesenhuber setzt der EuGH aber nur scheinbar Interessen

einseitig absolut; gegenläufige Interessen würden nämlich im Rahmen der „Ausnahmen und

Beschränkungen“ von Art 5 InfoRL berücksichtigt. „Hohes Schutzniveau“ sei nicht das höchst

denkbare Schutzniveau.175 Die Orientierung am „hohen Schutzniveau“ kann nach Ungern-

168 GA, 29.06.2011, C-135/10, SCF, ECLI:EU:C:2011:431, Rn 102. 169 Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten

Schutzrechten im Jahr 2017, GRUR 2018, 225 (228); vgl auch Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252; aA ist

Rosati, die die Rsp für teils inkonsistent hält: Rosati, GS Media and its implications for the construction of the

right of communication to the public within the EU copyright architecture, CMLR 2017, 1221 (1233). 170 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 171 Leistner, Weiterübertragungsfälle zwei Jahre nach Ramses – Eine kritische Bestandsaufnahme vor dem

Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe, CR 2017, 818 (820). 172 EuGH C-306/05 Rn 36; C-403/08 Rn 186; C-607/11, ITV Broadcasting I, ECLI:EU:C:2013:147, MR-Int

2013, 20 (Walter) = EuZW 2013, 425 (Kraft) = GRUR 2013, 500 = GRUR Int. 2013, 380 Rn 20; C-351/12 Rn

23; C-325/14, SBS Belgium, ECLI:EU:C:2015:764, EuZW 2016, 143 (Daum) = MR-Int 2016, 18 = GRUR 2016,

60 = MMR 2016, 333 Rn 14; C-117/15 Rn 36; C-160/15 Rn 27 ff; C-610/15 Rn 22; C-265/16 Rn 40; C-161/17

Rn 18. 173 Zemann, Öffentliche Wiedergabe durch Verkauf eines Medienabspielers, ecolex 2017, 790 (792). 174 GA 08.12.2016, C-527/15, Filmspeler, ECLI:EU:C:2016:938, Rn 34. 175 Riesenhuber, MR 2018, 23.

Page 36: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

29

Sternberg daher nicht nur eine weite Auslegung begründen, sondern auch Einschränkungen,

wie das Kriterium der Aufnahmebereitschaft illustriere.176

4.1.4 Das Recht der öffentlichen Wiedergabe als umfassendes Recht

Nach Handig versteht der EuGH das Recht der öffentlichen Wiedergabe als ein „einziges

eigenständiges und umfassendes Verwertungsrecht“177. Der EuGH greife deshalb auch in

Entscheidungen zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ auf die Rechtsprechung zu sonstiger

„öffentlichen Wiedergabe“ zurück. Auf Ausformungen wie Sendung oder Zugänglichmachung

stelle der EuGH nicht ab.178 Der EuGH differenziere damit nicht, was in der österreichischen

Rechtsprechung klar getrennt werde.179

Unterschiede gibt es auch zum deutschen Recht. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“

nach § 15 Abs 2 dUrhG gehe weiter als der der InfoRL, da er auch Wiedergaben ohne

Distanzelement umfasst.180 Einen weiteren Unterschied erläutert Ungern-Sternberg: Nach

Art 3 Abs 1 InfoRL habe der Urheber das Recht, die „öffentliche Wiedergabe“ zu erlauben

oder zu verbieten. §15 Abs 2 dUrhG spreche dem gegenüber vom Recht, sein Werk in

unkörperlicher Form zu verwerten.181

Außerdem sei das Recht nach §15 Abs 2 dUrhG als Zusammenfassung fester Verwertungs-

tatbestände konzipiert.182 Der EuGH fasse Art 3 Abs 1 InfoRL aber nicht in diesem Sinne

auf,183 sondern als generalklauselartiges Recht, das sich auf Handlungen Dritter beziehe.184 Ein

Eingriff sei anhand einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände festzustellen, also

auf Grund einer individuellen Beurteilung der Frage, wer Nutzer sei und ob eine relevante

Nutzung vorliege. Kern dieser Gesamtbetrachtung sei die Prüfung der „zentralen Rolle des

Nutzers“, iSv eigenverantwortlichem und tatbestandsmäßigem Handeln.185 Ausschlaggebend

176 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252. 177 Handig, ZUM 2013, 274; ders, ÖBl 2014, 208; vgl auch Büchele, Das Urheberrecht im World Wide Web

(2000) 160; ders, ÖBl 2011, 251, wo er von einem Zugestehen des Rechts „en bloc“ spricht. 178 Handig, ZUM 2013, 274; ders, ÖBl 2014, 208; ders, Link zur unerlaubten Veröffentlichung, ÖBl 2017, 56

(59). 179 Handig, ÖBl 2014, 207. 180 Handig, Kein Eingriff in das Urheberrecht durch Setzen von Links, ÖBl 2014, 147 (150); Ungern-Sternberg,

Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten im Jahre

2015, GRUR 2016, 321 (324). 181 Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten

Schutzrechten im Jahr 2018, GRUR 2019, 1 (2). 182 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 183 Ungern-Sternberg, Urheberrechtliche Verwertungsrechte im Lichte des Unionsrechts, GRUR 2012, 1198

(1202). 184 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251; ders, GRUR 2016, 324. 185 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251 f.

Page 37: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

30

sei die individuelle Situation des Nutzers und der Personen, denen er Zugang zum Werk

verschafft. Alle bedeutsamen Kriterien müssten einbezogen werden, sie müssten jedoch nicht

stets alle vorliegen, da sie unselbständig und miteinander verflochten seien und in sehr unter-

schiedlichem Maß vorliegen könnten. Daher könne das Kriterium des Handelns zu Erwerbs-

zwecken gleichzeitig nicht notwendig und doch wesentlich sein.186

4.1.5 Kriterien der „öffentlichen Wiedergabe“

Während teils davon ausgegangen wurde, dass neben „Handlung der Wiedergabe“ und

„Öffentlichkeit“ keine anderen Kriterien eine Rolle spielen würden,187 wird nun von einem

Bündel von Kriterien in einem beweglichen System gesprochen,188 das der Beurteilung der

Frage diene, ob jemand Nutzer sei und ob eine relevante Nutzung vorliege.189 Insbesondere die

Ausführungen zum Kriterium „Erwerbszweck“ werden als Zeichen dafür gesehen, dass die

relevanten Kriterien nicht immer alle vorliegen müssen.190

Riesenhuber kritisiert, für einen solchen Ansatz ließe sich keine Grundlage in

Art 3 Abs 1 InfoRL erkennen.191 Die Betonung verschiedener Kriterien wird auch als inkonsis-

tent192 und „andauernd unsicher“193 bewertet. Kritisiert wurde auch die Unklarheit darüber, wie

die verschiedenen unselbständigen Kriterien einzuordnen seien, da der EuGH nicht klar mache,

wie sie in den Rahmen der beiden kumulativen Tatbestandsmerkmale „Öffentlichkeit“ und

„Handlung der Wiedergabe“ passen.194 Sie brächten daher in gewissem Maße Komplexität und

Verwirrung.195

4.2 Analyse

4.2.1 Der Gegenstand der Bestimmungen

Einer Analyse der Literatur und Rechtsprechung zur „öffentlichen Wiedergabe“ durch

Verlinkung und Einstellen ins Internet vorauszuschicken ist, wie der EuGH mehrfacht

186 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1202. 187 Grünberger/Podszun, Die Entwicklung des Immaterialgüterrechts im Recht der Europäischen Union in den

Jahren 2013/14 - Teil 1, GPR 2015, 11 (15). 188 Ohly, Keine „öffentliche Wiedergabe“ durch Hyperlinksetzen ohne Gewinnerzielungsabsicht – GS

Media/Sanoma ua, GRUR 2016, 1152 (1156). 189 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 190 Walter, Unionsrechtliche Relevanz von Hyperlinks, MR 2014, 27 (31). 191 Riesenhuber, MR 2018, 24. 192 Rosati, CMLR 2017, 1234. 193 Riesenhuber, MR 2018, 22. 194 Tanghe, Copyright Protection in the Digital Era: Hyperlinking and the Right of Communication to the Public.

The GS Media Case, European Papers 2016, 1215 (1223). 195 Tanghe, European Papers 2016, 1224.

Page 38: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

31

festgestellt hat,196 dass sich keine Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ in den EU-

Urheberrechtsrechtlinien findet.

Schon der Satzbau der Bestimmungen in UrhG, dUrhG und InfoRL weist auf

Unterschiedlichkeiten hin.197 Zwar kommt sowohl das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach

Art 3 Abs 1 InfoRL als auch das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung bzw

Zugänglichmachung nach § 18a UrhG bzw § 19a dUrhG dem Urheber zu. Die erfassten

Handlungen haben dagegen unterschiedliche Zuordnungspunkte. Nach § 18a UrhG und

§ 19a dUrhG hat der Urheber das Recht, in bestimmter Weise zu handeln. Nach

Art 3 Abs 1 InfoRL hat der Urheber das Recht, zu erlauben oder zu verbieten, dass andere in

bestimmter Weise handeln. Während § 18a UrhG und § 19a dUrhG dem Urheber einerseits ein

negatives Verbotsrecht zugestehen, aber andererseits auch ein positives Nutzungsrecht, nach

dem nur der Urheber berechtigt ist, sein Werk zu verwerten,198 ist das Recht nach

Art 3 Abs 1 InfoRL auf ein negatives Verbotsrecht beschränkt. Dem Urheber werden keine

Handlungen ausschließlich zugeordnet, sein Recht bezieht sich vielmehr auf Handlungen

Dritter.199 Das ist es, was Ungern-Sternberg ausdrückt in seiner Gegenüberstellung des Rechts

des Urhebers nach Art 3 Abs 1 InfoRL, die „öffentliche Wiedergabe“ zu erlauben oder zu

verbieten, und des Rechts des Urhebers nach dUrhG, sein Werk in unkörperlicher Form zu

verwerten.200

Sowohl das österreichische als auch das deutsche Urheberrecht folgen der monistischen

Theorie, der zufolge das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte ein

einheitliches Recht bilden, das materielle und ideelle Aspekte in einer Rechtsposition vereint.201

Der maßgebliche Gesichtspunkt ist das „ideelle Band zwischen Schöpfer und Schöpfung“ 202.

Daher wird der Urheber in der Nutzung seines Werkes geschützt.203 Nutzer ist, wer Handlungen

vornimmt, die dem Urheber vorbehalten sind. Neben dem Urheber kann das Werk nur

rechtmäßig nutzen, wer über eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Einwilligung verfügt.204

196 EuGH C-306/05 Rn 33; C-403/08 Rn 184; C-283/10 Rn 31. 197 Vgl Stomper, Links im Urheberrecht, MR 2003, 33 (34). 198 Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz6 (2018) § 15 dUrhG Rz 5; Heerma in Wandtke/Bullinger,

Praxiskommentar4 § 15 Rz 2. 199 Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 324. 200 Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 2. 201 Vgl Appl, Urheberrecht, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (2018) 187 (219); Büchele,

Urheberrecht2 41; Kroitzsch/Götting in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht24 § 15 Rz 12 (Stand 01.04.2019,

beck-online.beck.de); Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz6 (2018) § 11 dUrhG Rz 1 f. 202 Appl in Wiebe 219. 203 Schulze in Dreier/Schulze, UrhG6 § 11 Rz 4. 204 Appl in Wiebe 219.

Page 39: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

32

Auf EU-Ebene ist das Urheberpersönlichkeitsrecht hingegen nicht harmonisiert, ein Verständ-

nis von Verwertungsrechten als Rechte mit sowohl vermögensrechtlichem als auch urheber-

persönlichkeitsrechtlichem Gehalt ist nicht möglich.205 Daher ist es folgerichtig, dass

Art 3 Abs 1 InfoRL dem Urheber kein positives Nutzungsrecht an seinen Werken zugesteht.

Unklar wird dadurch aber, wann ein Dritter Handlungen vornimmt, die dem negativen

Verbotsrecht nach Art 3 Abs 1 InfoRL unterliegen. Es geht um die Frage, ob jemand als

unmittelbarer Täter tatbestandsmäßig handelt oder etwa als mittelbarer Täter bloß fördernd

agiert,206 das heißt, wer im eigentlichen Sinne Nutzer ist. Aus diesem Grund ist mE der von

Ungern-Sternberg herausgearbeitete Perspektivenwechsel des EuGH berechtigt, der die Person

des Nutzers und die Beurteilung einer Handlung als Nutzerhandlung ins Zentrum rückt,207 eben

nicht auf Handlungen des Urhebers, sondern auf Handlungen Dritter abstellt. Ungern-Sternberg

beschreibt diesen Perspektivenwechsel weiter:

„Der EuGH geht [seit der Entscheidung SGAE] nicht mehr davon aus, dass die

Verwertungsrechte ein Handlungsmonopol des Urhebers umschreiben und Nutzer

nur Handlungen vornehmen, die eigentlich dem Urheber vorbehalten sind. Im

Vordergrund steht nicht der Schutz des Urhebers in seiner Beziehung zum Werk als

einem „geistigen Eigentum“ und die Absicht, dem Urheber die Kontrolle über

jedwede Nutzung seines Werkes zu sichern. Nach der Konzeption des EuGH sind

Gegenstand der Verwertungsrechte vielmehr Handlungen, durch die Nutzer

urheberrechtlich geschützte Werke verwerten“.208

Hervorzuheben ist hier insbesondere: Es geht um Handlungen, durch die Werke verwertet

werden. Ungern-Sternberg deutet damit an, nach welchen Geschichtspunkten

Art 3 Abs 1 InfoRL auszulegen ist. In den ErwGr der InfoRL wird ausführlich erläutert, mit

welchen Zielen die Harmonisierung erfolgt. Es geht darum, „durch die Wahrung eines hohen

Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität

und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern“.209 Die Harmonisierung müsse

„von einem hohen Schutzniveau ausgehen“, um die „Erhaltung und Entwicklung kreativer

Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur

und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen“.210 Damit Urheber

schöpferisch tätig seien, müssten sie „für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene

205 Ungern-Sternberg, Urheberrechtlicher Werknutzer, Täter und Störer im Lichte des Unionsrechts. Zugleich

Besprechung zu EuGH „Phonographic Performance (Ireland)“ und „SCF“, GRUR 2012, 576 (579 f). 206 Appl in Wiebe 288; aaO 290. 207 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1199 f. 208 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1199 f. 209 ErwGr 4 InfoRL 2001/29 ABl L 2001/167, 10. 210 ErwGr 9 InfoRL 2001/29 ABl L 2001/167, 10.

Page 40: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

33

Vergütung erhalten“.211 Schließlich geht es auch darum, „die notwendigen Mittel für das

kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber

und ausübenden Künstler zu wahren“.212 Da nicht auf das ideelle Band zwischen Urheber und

Werk abgestellt wird, rücken wirtschaftliche Überlegungen in den Vordergrund. „Hohes

Schutzniveau“ bedeutet ein Schutzniveau, das dem Urheber eine „angemessene Vergütung“

garantiert. Die Gewährleistung einer „angemessenen Vergütung“ ist der leitende Gesichtspunkt

in der Auslegung von Art 3 Abs 1 InfoRL. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung

des EuGH.213 Von hoher Bedeutung ist dabei, wie Riesenhuber betont, „hohes Schutzniveau“

nicht mit dem höchst denkbaren Schutzniveau gleichzusetzen.214

Zusammenfassend lässt sich daher bereits nach einer grundlegenden Analyse von Wortlaut und

ErwGr der InfoRL ein Grund für die andersartigen Ergebnisse von EuGH auf der einen, von

OGH und BGH auf der anderen Seite finden. Letztere gehen von Rechtsgrundlagen aus, die

Handlungen des Urhebers zum Gegenstand haben und nach dem Gesichtspunkt des ideellen

Bandes zwischen Urheber und Werk zu interpretieren sind. Der EuGH dagegen stellt auf eine

Rechtsgrundlage ab, die dem Urheber ein Recht an Handlungen Dritter unter dem

Gesichtspunkt zugesteht, eine „angemessene Vergütung“ zu gewährleisten. Wie Ungern-

Sternberg ausführt, bedingt diese geringere Reichweite des Schutzzweckes der InfoRL auch

eine geringere Reichweite der in der InfoRL geregelten Verwertungsrechte. „Untergeordnete,

beiläufige oder eher zufällige Verwendungen“215 werden nicht umfasst. Er spricht davon, dass

es sich um „wirkliche Werknutzungen“ handeln muss.216 Gerade das ist nach dem

Gesichtspunkt der Gewährleistung einer „angemessenen Vergütung“ zu bewerten. Die

herausgearbeitete Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen weist auf eine besondere Heraus-

forderung für die Rechtsprechung von OGH und BGH hin: Eine richtlinienkonforme

Auslegung ist mit Wortlaut und Systematik von § 18a UrhG und § 19a dUrhG nicht voll in

Einklang zu bringen; das traditionelle nationale Verständnis wird verdrängt und – wie

Staudegger formuliert – der Begriffsinhalt künftig abschließend vom EuGH bestimmt.217

211 ErwGr 10 InfoRL 2001/29 ABl L 2001/167, 10. 212 ErwGr 11 InfoRL 2001/29 ABl L 2001/167, 10. 213 EuGH C-306/05 Rn 36; C-160/15 Rn 30; C-527/15 Rn 27; C-610/15 Rn 27; C-161/17 Rn 18. 214 Riesenhuber, MR 2018, 23. 215 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 216 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 217 Staudegger, Die Rechtsprechung des EuGH in Urheberrechtssachen, in Staudegger (Hrsg), Geistiges

Eigentum (2012) 1 (31).

Page 41: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

34

4.2.2 Weite oder enge Auslegung?

Ein weiterer Unterschied drängt sich auf zwischen dem Wortlaut von Art 3 Abs 1 InfoRL und

dem in § 18a UrhG und § 19a dUrhG. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach

Art 3 Abs 1 InfoRL ist einheitlich formuliert. Die Rede ist von „öffentliche[r] Wiedergabe

einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung“. Die Behandlung als ein „einziges

eigenständiges und umfassendes Verwertungsrecht“218 ist daher folgerichtig. Es ist nicht

Teilaspekt eines einheitlichen Rechts, sondern steht selbständig neben anderen Rechten.

Sowohl im deutschen als auch im österreichischen Recht betten sich die Rechte nach

§ 18a UrhG bzw § 19a dUrhG demgegenüber ein in ein einheitliches Recht,219 trotz unter-

schiedlicher Systematik. Das dUrhG sichert dem Urheber einen umfassenden, lückenlosen

Schutz durch demonstrative Aufzählung der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte in

§ 15 dUrhG.220 Das österreichische UrhG gewährt dem Urheber „kein totales Beherrschungs-

recht, das jede Benutzung des Werks durch andere ausschließt, sondern nur bestimmte Be-

fugnisse, die in den §§ 14-18 UrhG erschöpfend aufgezählt sind“.221 § 18a UrhG regelt daher

eines der taxativ aufgezählten Verwertungsrechte, die dem Urheber vorbehalten sind und über

die hinaus dem Urheber kein Schutz zukommt.222 Über die „Zugänglichmachung“ hinaus-

gehende von Art 3 Abs 1 InfoRL mitumfasste Aspekte sind dabei bereits „durch das

weitgefasste Senderecht des Urhebergesetzes sowie durch den zweiten Fall des § 18 Abs. 3

abgedeckt“.223

Aus Urheber-Perspektive kommt ihm nach der Regelung der InfoRL das in einem einzigen

Tatbestand umschriebene Recht der öffentlichen Wiedergabe neben anderen Rechten zu; nach

deutschem und österreichischem Urheberrechtsgesetz hingegen ein Urheberrecht als solches,

das Umschreibungen in den zahlreichen Tatbeständen der Verwertungsrechte findet. Ungern-

Sternberg spricht bezüglich letzterem von einer Zusammenfassung fester Verwertungs-

tatbestände,224 während es sich bei Art 3 Abs 1 InfoRL demgegenüber um ein generalklausel-

artiges Recht handle.225

218 Handig, ZUM 2013, 274; ders, ÖBl 2014, 208. 219 Vgl Appl in Wiebe 219; Kroitzsch/Götting in Ahlberg/Götting, BeckOK24 § 15 Rz 12; Schulze in UrhG6

§ 11 Rz 1 f. 220 Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar4 § 15 Rz 15; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG6 § 15 Rz 30. 221 Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht20 (2018) § 14 UrhG Rz 4. 222 Anderl in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 14 UrhG Rz 1 (Stand 01.04.2017, www.rdb.at); Appl in Wiebe

219; Büchele, Urheberrecht2 42. 223 ErläutRV 40 BlgNR 22. GP 30. 224 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1202; ders, GRUR 2013, 251. 225 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251; ders, GRUR 2016, 324.

Page 42: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

35

Wenn eine Handlung nicht unter den Tatbestand des Art 3 Abs 1 InfoRL fällt, gibt es demnach

kein Auffangbecken in einem umfassenderen Recht. Um dennoch dem Urheber eine

„angemessene Vergütung“ zu garantieren, die einem „hohen Schutzniveau“ entspricht, muss

Art 3 Abs 1 InfoRL daher weit ausgelegt werden. Der EuGH liegt daher richtig, wenn er seine

weite Auslegung neben ErwGr 23 InfoRL auch auf die Ziele der InfoRL stützt.226 Eine weite

Auslegung verlangt auch die umfassende Formulierung des Tatbestandes des

Art 3 Abs 1 InfoRL. Eine Formulierung, die eine Vielzahl von Phänomenen umfassen soll,

muss notwendigerweise abstrakt sein und lässt eine enge Auslegung anhand konkreter

Merkmale nicht zu. Das wird sich insbesondere am Kriterium „Handlung der Wiedergabe“

zeigen. Es entspricht einem weiten, abstrakten Verständnis, nicht auf eine technische Analyse

abzustellen,227 sondern im Sinne des funktionalen Ansatzes auf das Verhalten des Nutzers mit

Hinblick auf die Sicherung einer „angemessenen Vergütung“ des Urhebers.228 Ungern-

Sternberg spricht vom Verhalten des Nutzers als „sozialen Vorgang“, den es durch

Gesamtbetrachtung zu beurteilen gelte.229

Dieselben Erwägungen können in Bezug auf § 18a UrhG und § 19a dUrhG so nicht angestellt

werden. Den Bestimmungen geht es gerade um die Erfassung eines Tatbestandes, der durch die

technologische Entwicklung besonders relevant geworden war, der aber auch zuvor schon als

vom Urheberrecht erfasst angesehen wurde.230 Da sie eindeutig auf die Erfassung bestimmter

technologischer Phänomene ausgerichtet sind, liegt es nahe, das Verständnis der Bestimm-

ungen inhaltlich mit entsprechenden Erwägungen anzureichern, also gerade nicht zu abstra-

hieren, sondern einen konkreten Sinn zu finden. Ein Konkretisierungsbedürfnis entsteht auch

gerade aus der Notwendigkeit, das Verwertungsrecht der „öffentlichen Zugänglichmachung“

von anderen Verwertungsrechten abzugrenzen. Diese Erwägungen sprechen gegen eine weite

Auslegung von § 18a UrhG und § 19a dUrhG. Sie treffen allesamt aber nicht auch auf

Art 3 Abs 1 InfoRL zu, weshalb mE ein weiterer Grund für die verschiedentliche Auslegung

gefunden ist.

Aufgrund der erläuterten systematischen Unterschiede zwischen österreichischem und

deutschem Urheberrechtsgesetz sind diese Schlüsse in ihrer Tragweite jedoch für § 18a UrhG

einzuschränken: Nach der taxativen Regelung des UrhG entfällt der Schutz des Urhebers

außerhalb der Tatbestände der Verwertungsrechte genauso wie nach Art 3 Abs 1 InfoRL. Der

226 EuGH C-306/05 Rn 36; C-160/15 Rn 30; C-527/15 Rn 27; C-610/15 Rn 27; C-161/17 Rn 18. 227 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 228 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251; ders, GRUR 2018, 228. 229 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 230 Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz6 (2018) § 19a dUrhG Rz 3; Gaderer in Kucsko/Handig,

urheber.recht2 § 18a UrhG Rz 1 (Stand 01.04.2017, www.rdb.at).

Page 43: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

36

weite Schutz des Urhebers ist so nicht im gleichen Ausmaß gewährleistet wie nach dUrhG. Ein

gewisses Bedürfnis nach einer weiten Auslegung besteht daher auch im österreichischen Ur-

heberrecht.

4.2.3 Tatbestandsvoraussetzungen und individuelle Beurteilung

In der EuGH-Rechtsprechung wird ständig und leitsatzartig wiederholt, dass die „öffentliche

Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandselemente hat; nämlich „Handlung der Wiedergabe“

und das Erreichen einer „Öffentlichkeit“.231 Daneben werden eine Vielzahl weiterer Kriterien

genannt, die „unselbständig und miteinander verflochten“ seien und im „Einzelfall in sehr

unterschiedlichem Maß“ vorliegen können.232 Dafür sei eine individuelle Beurteilung

erforderlich.233

Von einem Missverständnis von Art 3 Abs 1 InfoRL geht Tanghe aus, wenn er den EuGH dafür

kritisiert, nicht klar zu machen, wie die verschiedenen unselbständigen Kriterien im Rahmen

der beiden kumulativen Tatbestandsmerkmale „Öffentlichkeit“ und „Handlung der

Wiedergabe“ einzuordnen seien.234 Eine „Handlung der Wiedergabe“ und das Erreichen einer

„Öffentlichkeit“ sind kumulative begriffliche Voraussetzungen einer „öffentlichen

Wiedergabe“. Wie Ungern-Sternberg ausführt, werden aber vom Recht der öffentlichen

Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 InfoRL „untergeordnete, beiläufige oder eher zufällige

Verwendungen“ nicht umfasst; es muss sich um „wirkliche Werknutzungen“ handeln.235 Neben

dem Vorliegen der begrifflichen Voraussetzungen der „öffentlichen Wiedergabe“ ist daher zu

klären, ob auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe greift. Das ist der Fall, wenn es sich

nach dem Gesichtspunkt der Sicherung einer „angemessenen Vergütung“ um eine „wirkliche

Werknutzung“ handelt. Der Beurteilung dieser Frage dienen unselbständige und miteinander

verflochtene Kriterien. Es ist in diesem Sinne auf erster Stufe zu prüfen, ob die

Tatbestandsmerkmale einer „öffentlichen Wiedergabe“ vorliegen, dann auf zweiter Stufe, ob

es sich um eine „wirkliche Werknutzung“236 handelt. Diese Zweistufigkeit würde vermischt,

wenn man einzelne Kriterien starr einem der beiden Tatbestandsmerkmale zuordnete. Eine

Kategorisierung kann nur der Übersichtlichkeit dienen.

231 EuGH C-607/11 Rn 31; C-466/12 Rn 16; C-325/14 Rn 15; C-117/15 Rn 37; C-160/15 Rn 32; C-527/15 Rn

29; C-138/16, AKM, ECLI:EU:C:2017:218, ÖBl-LS 2017/13 (Handig) = MR 2017, 75 (Walter) = ecolex

2017/282 (Zemann) Rn 22; C-610/15 Rn 24; C-265/16 Rn 41; C-161/17 Rn 19. 232 EuGH C-117/15 Rn 35; C-610/15 Rn 25. 233 EuGH C-160/15 Rn 33; C-610/15 Rn 23. 234 Tanghe, European Papers 2016, 1223. 235 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 236 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580.

Page 44: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

37

Um dem Urheber eine „angemessene Vergütung“ für die Nutzung seiner Werke zu sichern, ein

„hohes Schutzniveau“ zu gewährleisten, ist eine individuelle Beurteilung, wie sie der EuGH

verlangt, mE gefordert. Denn geschützt ist nicht das „höchst denkbare Schutzniveau“,237 daher

sind im Einzelfall auch Einschränkungen möglich.238 Es ist dabei eine Gesamtbetrachtung

erforderlich, in die, wie Ungern-Sternberg erläutert, alle maßgeblichen Umstände

einzubeziehen sind.239 Im Zentrum der Erwägungen, ob eine „wirkliche Werknutzung“ vorliegt,

steht die „zentrale Rolle des Nutzers“, wobei genügt, dass ihm das Handeln anderer zurechenbar

ist. 240 Die unselbständigen Kriterien müssen nicht notwendigerweise alle vorliegen.241 Die

individuelle Beurteilung, die der EuGH verlangt, widmet sich also der Nutzungshandlung als

offenem Typus, nicht als klar definiertem Begriff. Dass eine auf eine derartige individuelle

Beurteilung abstellende Rechtsprechung als inkonsistent242 und „andauernd unsicher“243

kritisiert wird, liegt zu einem gewissen Grad in der Natur der Sache.

In diesem Zusammenhang problematisch ist eine von Leistner/Roder hervorgehobene Tendenz

in der EuGH-Rechtsprechung, wonach der EuGH einmal entwickelte abstrakte Aussagen

leitsatzartig wiederholt; ein Vergleich der verschiedenen vorgelegten Sachverhalte finde dabei

kaum statt. Der EuGH beschränke sich vielmehr vor allem auf die Bestätigung seiner

Rechtsprechungslinien durch Zitat grundlegender Urteile, wobei so Aussagen auch auf anders

gelagerte Sachverhalte ausgedehnt würden.244 Das zeigt sich gerade in der Rechtsprechung zur

„öffentlichen Wiedergabe“ durch Verlinkung und Einstellen ins Internet: Kriterien werden

leitsatzartig in verschiedensten Fällen wiederholt, obwohl sie zu sehr konkreten Sachverhalten

entwickelt wurden. Das impliziert eine gewisse Erstarrung des beweglich245 gedachten

Systems.

237 Riesenhuber, MR 2018, 23. 238 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252. 239 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 240 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1200. 241 Vgl Leistner, CR 2017, 821. 242 Rosati, CMLR 2017, 1234. 243 Riesenhuber, MR 2018, 22. 244 Leistner/Roder, ZfPW 2016, 158. 245 Leistner, Die „The Pirate Bay”-Entscheidung des EuGH: ein Gerichtshof als Ersatzgesetzgeber, GRUR 2017

(757).

Page 45: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

38

5 WIEDERGABE

5.1 Literatur

5.1.1 „Handlung der Wiedergabe“

a) Zugang und Übertragung

Dass auch der Begriff der „Handlung der Wiedergabe“ vom EuGH weit ausgelegt wird, wird

in der Literatur als folgerichtig bewertet.246 Zustimmung findet insbesondere, dass der EuGH

nicht auf die konkret angewandte Technik abstellt.247 Kritisiert wird aber, dass sich die

Auslegung des Begriffs vom engen Wortsinn einer „Wiedergabe“ weit entfernt habe.248

Die wesentliche Besonderheit der „Zugänglichmachung“ gegenüber „passiven“249 Wieder-

gabeformen wird im interaktiven Element gesehen.250 Nicht nur der Werkgenuss, sondern auch

die eigentliche Übertragung erfolge auf individueller Basis.251

Zur Bedeutung des Begriffs „Übertragung“, der in ErwGr 23 InfoRL erwähnt wird,252 bietet die

Literatur ein uneinheitliches Bild. Die Rechtsprechung sei in dieser Hinsicht inkonsistent.253

Die European Copyright Society geht in ihrer Stellungnahme zur Rechtssache Svensson davon

aus, eine „Handlung der Wiedergabe“ setze eine „Übertragung“ voraus, das heißt eine

technische Emission. Das Setzen eines Hyperlinks sei daher keine „Handlung der Wiedergabe“,

weil das Werk tatsächlich nicht übertragen würde. Dasselbe gelte für Framing.254 Dieser

Meinung ist auch Arezzo, die eine Erklärung des EuGH vermisst, warum beim Hyperlinking

246 Riesenhuber, MR 2018, 23. 247 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 578; vgl auch zur mit Art 3 Abs 1 InfoRL wortgleichen Formulierung in

Art 8 WCT: Hugenholtz/van Velze, Communication to a New Public? Three Reasons Why EU Copyright Law

Can Do Without a „New Public”, IIC 2016, 797 (800).

248 Anderl/Heinzl, Von Piraten und Filmspelern - der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in der Judikatur des

EuGH, ecolex 2017, 995 (997).

249 Appl in Wiebe 231. 250 Arezzo, Hyperlinks and Making Available Right in the European Union – What Future for the Internet After

Svensson? IIC 2014, 524 (533); Gaderer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 18a Rz 19; Handig, ecolex 2004,

38.

251 Arezzo, IIC 2014, 533.

252 „Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder

Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen.“ ErwGr 23 InfoRL 2001/29

ABl L 2001/167, 10. 253 Rosati, CMLR 2017, 1233.

254 European Copyright Society, Opinion on the Reference to the CJEU in Case C-466/12 Svensson,

https://europeancopyrightsociety.org/opinion-on-the-reference-to-the-cjeu-in-case-c-46612-svensson/ Rz 10

(abgefragt 13.06.2019); aaO Rz 35; aaO Rz 53.

Page 46: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

39

eine „Übertragung“ erfolge. Da Hyperlinks nur den Zugang erleichtern würden, sei der BGH-

Linie in Paperboy der Vorzug zu geben.255

„Handlung der Wiedergabe“ an eine „Übertragung“ zu binden, wurde als extreme Position

kritisiert.256 Es würde dabei ignoriert, dass das Konzept der „öffentlichen Zugänglichmachung”

von Art 3 Abs 1 InfoRL mitumfasst sei. Gerade daraus ergebe sich, dass für eine „Handlung

der Wiedergabe“ eine Übertragung nicht erfolgen müsse.257 Die digitalen Technologien, die die

„Zugänglichmachung“ zu umfassen bestimmt sei, würden gerade keine „Übertragung“

voraussetzen; das bloße Verschaffen von Zugang reiche aus.258 ErwGr 23 InfoRL verwende die

Begriffe „Wiedergabe“ und „Übertragung“ austauschbar; sie würden sich nicht notwendiger-

weise gegenseitig definieren oder eingrenzen.259 Stattdessen wird ErwGr 23 InfoRL im Sinne

der Voraussetzung eines Distanzelements gedeutet.260

b) Hyperlinking und Framing

Intensiv war insbesondere die Diskussion zur Einstufung von Hyperlinks, zunächst im Fahr-

wasser der BGH-Entscheidung Paperboy und der Auffassung, „Zugänglichmachung“ setze

Kontrolle darüber voraus, das Werk zum Abruf bereitzuhalten.261 Gaderer formuliert, es müsse

„in der Hand des Anbieters liegen, ob und wie lange das Werk der Öffentlichkeit zum Abruf

bereit gehalten wird“.262 Daher könne nach der Rechtsprechung von BGH und OGH nur jemand

ein Werk zugänglich machen, der über das Originalwerk oder ein Vervielfältigungswerk

verfüge.263 Für Handig liegt der entscheidende Punkt in der Abhängigkeit des Zugangs von der

Entscheidung des Rechteinhabers.264 Nach der hA handelt es sich beim Setzen von Hyperlinks

aber lediglich um eine Erleichterung, nicht um eine tatsächliche Eröffnung von Zugang.265

255 Arezzo, IIC 2014, 538 f; glA Tanghe, European Papers 2016, 1223 f. 256 Tsoutsanis, Why copyright and linking can tango, JIPLP 2014, 495 (498). 257 Axhamn, NIR 2014, 119; Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 324.

258 Tsoutsanis, JIPLP 2014, 499; vgl auch Axhamn, NIR 2014, 110. 259 Headdon, An epilogue to Svensson: the same old new public and the worms that didn't turn, JIPLP 2014, 662

(663). 260 Appl, MR 2018, 37.

261 Vgl Götting in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht24 § 19a dUrhG Rz 3 (Stand 01.04.2019, beck-

online.beck.de); Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht4 (2014) § 19a dUrhG

Rz 10; Ciresa in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht20 (2018) § 18a UrhG Rz 3; Gaderer in Kucsko/Handig,

urheber.recht2 § 18a Rz 19; Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht

und zu den verwandten Schutzrechten in den Jahren 2008 und 2009 (Teil I), GRUR 2010, 273 (278).

262 Gaderer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 18a Rz 19. 263 Stomper-Rosam, Urheberrecht & Links: Die ich rief, die Geister … MR 2013, 227 (227). 264 Handig, ecolex 2004, 40.

265 Appl/Bauer, MR 2012, 186f; aaO 190; Büchele, Links auf frei zugängliche Werke verletzen Urheberrecht

nicht, ecolex 2014, 355 (357); Burgstaller/Krüger, Anmerkung zu OGH 17.12.2002, 4 Ob 248/02b, MR 2003,

35 (37); Fuchs/Farkas, Kann der EUGH dem Paperboy das (Best)Water reichen? ZUM 2015, 110 (111);

Handig, ecolex 2004, 40; Walter, Hyperlinks und Suchmaschinen, MR 2011, 313 (320 f); vgl auch Stomper-

Page 47: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

40

Thumbnails würden demgegenüber vom Suchmaschinenbetreiber gespeichert, wodurch er

Kontrolle ausübe und sein Handeln als „Zugänglichmachung” einzustufen sei.266

Dass der EuGH in der Entscheidung Svensson entgegen der Rechtsprechung von OGH und

BGH das Setzen von Hyperlinks als „Handlung der Wiedergabe“ einstuft, wurde als

Konsequenz seines weiten Verständnisses dieses Begriffs gewertet.267 Diese Einstufung von

Hyperlinking und die Nichtbeachtung von Aspekten wie Verfügungsmacht und Kontrolle,

wurde als undifferenziert kritisiert.268

Die auf Svensson folgende BestWater-Entscheidung zu Framing wurde vor allem als eine

Fortsetzung und Bestätigung des Ansatzes beurteilt, den der EuGH in Svensson begründet hatte;

die aufgestellten Grundsätze würden kaum ergänzt.269 Appl kritisiert daran, es handle sich bei

Hyperlinking und Framing um sehr unterschiedliche und technologisch klar getrennte

Nutzungsformen. Für das Nutzungserlebnis spiele es keine Rolle, von welchem Ort Daten

abgerufen würden.270 Dieser Meinung ist auch Dietrich, der Framing mit Blick auf die

Sicherung „angemessener Vergütung“ für den Urheber von seiner Zustimmung abhängig

machen will.271 Ott merkte demgegenüber an, auch beim Framing würde kein Werk zum Abruf

bereitgehalten.272

c) Filmspeler und The Pirate Bay

Dass der EuGH in Filmspeler auch den Verkauf multimedialer Medienabspieler als „Handlung

der Wiedergabe“ erfasst, hält Walter für innovativ. Der EuGH stelle den Verkauf eines solchen

mit einschlägigen Add-Ons ausgerüsteten Geräts einer Verwertungshandlung gleich. Aus

diesem Grund sei es auch nicht um konkrete Werke, sondern allgemein um die geschaffene

Möglichkeit gegangen, Urheberechte zu verletzen.273 Nach Büchele/Kerbler für Filmspeler

entscheidend sind die installierten Add-Ons mit Hyperlinks auf ein „eindeutig rechtswidriges

Rosam, MR 2013, 227; Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht und

zu den verwandten Schutzrechten in den Jahren 2010 und 2011 (Teil I), GRUR 2012, 224 (227). 266 Leistner, IIC 2011, 423f. 267 Grünberger/Podszun, GPR 2015, 16.

268 Appl, MR 2018, 40; Bauer, Happy Linking? Das EuGH-Urteil C-466/12 zur urheberrechtlichen Zulässigkeit

des Verlinkens, ZTR 2014, 39 (42).

269 Appl/Bauer, Hyperlinking und Embedded Content im Lichte der EuGH-Rsp, MR 2015, 151 (152); Rosati,

CMLR 2017, 1223.

270 Appl, MR 2018, 41; glA Appl/Bauer, MR 2012, 189f. 271 Dietrich, Anmerkung zu EuGH 13.2.2014, C-466/12, MMR 2014, 260 (263). 272 Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall »Paperboy«, ZUM

2004, 357 (362).

273 Walter, Verkauf multimedialer Medienabspieler – Streaming und Rechtmäßigkeit der Quelle, MR-Int 2017,

33 (40).

Page 48: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

41

Inhaltsangebot“.274 Auch im Lichte des in Filmspeler entwickelten Ansatzes, das Bereitstellen

von Mitteln für eine „Handlung der Wiedergabe genügen zu lassen“,275 hält Appl die

Einbindung einer „derart distanten Handlung“ wie in The Pirate Bay für überraschend; der

Anwendungsbereich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe würde ausgeweitet.276

Dennoch wird weiter auf Einschränkungen im Verständnis von „Handlung der Wiedergabe“

hingewiesen. Es reiche nicht aus, wenn das Verfahren für die Übertragung rein technischer

Natur sei und der Übertragende sich als bloßer Verteiler in keiner autonomen Stellung

befinde.277 Der Handelnde müsse mehr als eine neutrale, passive Rolle spielen.278 Nach Ungern-

Sternberg handelt es sich dort um eine bloße Bereitstellung von Einrichtungen, wo der

Handelnde lediglich für geeignete Rahmenbedingungen der Werknutzung sorgt.279 Es sei die

Funktion anderer Kriterien, die Abgrenzung von „Handlungen der Wiedergabe“ von bloßen

Werkübermittlungen zu bewerkstelligen.280

5.1.2 Zustimmung und Einwilligung

Pihaljarinne führt aus, in der frühen Literatur hätten Konstrukte konkludenter Lizenzerteilung

Bedeutung erlangt.281 Es sei angenommen worden, durch Einstellen von Inhalten ins Internet

zu freiem Zugang würde in die Verlinkung von diesen Inhalten eingewilligt. Die Rechtfertigung

für diese Überlegung finde sich darin, dass das Internet technisch und finanziell auf Verlinkung

basiere.282 Die BGH-Entscheidung Vorschaubilder I wurde als Manifestation solcher Über-

legungen betrachtet,283 wobei Leistner hervor hebt, dass der BGH nicht von einer konkludenten

Lizenzerteilung, sondern einer konkludenten Einwilligung ausgeht.284 Er stimmt den

Erwägungen des BGH jedenfalls soweit zu, als die Inhalte ohne Manifestation eines gegen-

teiligen Willens eingestellt würden.285 Leistner weist auch darauf hin, dass die Annahme einer

konkludenten Einwilligung dort scheitere, wo bereits das Einstellen der Inhalte ins Internet

274 Büchele/Kerbler in FS Walter 145. 275 Fischer, Öffentliche Wiedergabe durch Peer-to-Peer Filesharing-Plattformen, MR 2017, 187 (192). 276 Appl, MR 2018, 43f. 277 Nordemann, GRUR 2016, 246; vgl auch Riesenhuber, MR 2018, 24. 278 Fischer, MR 2017, 192.

279 Ungern-Sternberg, GRUR 2018, 229. 280 Ungern-Sternberg, GRUR 2018, 229 f. 281 Pihaljarinne, Setting the limits for implied license in copyright and linking discourse – the European

perspective, IICR 2012, 700 (700). 282 Pihaljarinne, IICR 2012, 700; idS Büchele, World Wide Web 219 f; Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von

Links, ÖBl 2002, 212 (213 f); Stomper-Rosam, MR 2013, 229; aA Handig, ecolex 2004, 39. 283 Arezzo, IIC 2014, 542. 284 Leistner, IIC 2011, 417. 285 Leistner, IIC 2011, 429.

Page 49: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

42

ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt sei.286 Dieser Meinung ist auch Ohly, der die

Entscheidung Vorschaubilder II in diesem Zusammenhang für problematisch hält, da es um

möglicherweise unrechtmäßig eingestellte Bilder gehe.287 Grünberger erklärt dies damit, dass

nach dem BGH die automatisierten Verfahren der Suchmaschinen nicht rechtmäßig und

unrechtmäßig eingestellte Inhalte unterscheiden könnten.288 Aus demselben Grund können

nach Cruquenaire ausdrücklich ausgesprochene, aber nicht durch Maßnahmen bekräftigte

Verlinkungsverbote nicht ins Gewicht fallen.289 Ohly geht auch davon aus, dass die Ein-

willigungslösung aus Vorschaubilder I und II noch immer nicht überholt ist.290 Entsprechendes

hätte die Entscheidung Vorschaubilder III angedeutet; diese, auf der anderen Seite, sei aber von

der EuGH-Rechtsprechung in Renckhoff überholt.291

5.1.3 „Zentrale Rolle des Nutzers“

a) Zentrale Rolle und unerlässliches Tätigwerden

Vor allem in der Literatur vor der GS Media-Entscheidung wurde vertreten, das Kriterium der

„zentralen Rolle des Nutzers“ liefe auf die Unerlässlichkeit seines Tätigwerdens hinaus. Gerade

die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet zur Rechtssache GS Media gaben ihr Aufwind.

Wathelet setzt „unerlässliches Tätigwerden“ mit „zentraler Rolle“ gleich und versteht es als

Voraussetzung für die Annahme einer „Handlung der Wiedergabe“. Das Setzen von Hyperlinks

in GS Media sei keine „Handlung der Wiedergabe“, denn das Tätigwerden des Linksetzers sei

für den Zugang zu den verlinkten Inhalten nicht unerlässlich.292 Daher würde auch kein „neues

Publikum“ erreicht.293 Tanghe hält es für überzeugend, mit dem „unerlässlichen Tätigwerden“

auf ein klares und objektives Kriterium zu setzen.294 Er räumt allerdings ein, dass die starke

Betonung der Unerlässlichkeit des Tätigwerdens nicht direkt der Rechtsprechungslinie des

EuGH entspringt, sondern der Feder Wathelets.295

286 Leistner, IIC 2011, 433. 287 Ohly, GRUR 2018, 187. 288 Grünberger, Zugangsregeln bei Verlinkungen auf rechtswidrig zugänglich gemachte Werke, ZUM 2016, 905

(914). 289 Cruquenaire, Electronic Agents as Search Engines: Copyright related aspects, IJLIT 2001, 327 (336); aA

Büchele, World Wide Web 236; Stomper, ÖBl 2002, 214. 290 Ohly, GRUR 2018, 188. 291 Ohly, Unmittelbare und mittelbare Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach dem „Córdoba“-

Urteil des EuGH, GRUR 2018, 996 (1001). 292 GA 07.04.2016, C-160/15, GS Media, ECLI:EU:C:2016:221, Rn 57 ff. 293 GA C-160/15 Rn 70. 294 Tanghe, European Papers 2016, 1224. 295 Tanghe, European Papers 2016, 1218.

Page 50: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

43

b) Zentrale Rolle und Kenntnis

Andere Autoren gehen von einem engen Zusammenhang der Kriterien „zentrale Rolle“,

„neuem Publikum“ und „Kenntnis“ aus.296 Es gehe um die Kenntnis oder Absicht des Nutzers,

einem Publikum Zugang zu Werken zu schaffen, die es ohne seine Dienstleistung nicht hätte.297

Daher hebe der EuGH in The Pirate Bay insbesondere die Kenntnis von rechtswidrigen

Nutzungen hervor.298 In Handigs Systematisierungsversuch der Kriterien der EuGH-

Rechtsprechung für eine „öffentliche Wiedergabe“ gem Art 3 Abs 1 InfoRL versteht er

„zentrale Rolle“ als „Absicht, eine Dienstleistung anzubieten“.299

Für Ungern-Sternberg ist Kern der „zentralen Rolle des Nutzers“ die „volle Kenntnis“ der

Folgen seines Verhaltens.300 Die „öffentliche Wiedergabe“ sei als „sozialer Vorgang“ zu

verstehen.301 Es sei folgerichtig, von der „zentralen Rolle des Nutzers“ auszugehen und in einer

Gesamtbetrachtung auch subjektive Kriterien zu prüfen.302 Die „wirkliche“ Nutzungshandlung

müsse abgegrenzt werden von einer bloßen Werkverwendung, das ist eine „untergeordnete,

beiläufige oder eher zufällige Verwendung, die nicht als bewusste Wiedergabe wahrgenommen

wird“.303 Erforderlich sei neben der tatsächlichen Zugänglichmachung auch, dass die Handlung

eine bewusste Dienstleistung sei.304 Der Werknutzer müsse gerade mit der Absicht handeln,

einem Publikum Zugang zu ermöglichen.305 Nutzer sei nur, wer in „voller Kenntnis“ der Folgen

seines Verhaltens tätig würde.306

Auch nach Leistner handelt es sich bei der „vollen Kenntnis des Nutzers“ um den

wesentlichsten Teil einer wertenden Beurteilung der urheberrechtlichen Relevanz einer

„Handlung der Wiedergabe“.307 Leistner will die von Art 3 Abs 1 InfoRL erfassten Handlungen

als unmittelbare und mittelbare unterscheiden. Für unmittelbare Handlungen genüge „volle

Kenntnis“ der Folgen des Handelns. Bei mittelbaren Handlungen stelle sich darüber hinaus

296 Vgl Fischer, Aktuelle Fragen im Sende- und Weiterleitungsrecht, MR 2018, 47 (51); Grünberger, Einheit

und Vielfalt im Recht der öffentlichen Wiedergabe, GRUR 2016, 977 (981 f); Walter, Öffentliche Wiedergabe in

Rehabilitationszentrum - Revision der Zahnarztpraxis-Rechtsprechung? MR-Int 2016, 65 (70). 297 Fischer, MR 2018, 51. 298 Fischer, MR 2017, 191 f. 299 Handig, ZUM 2013, 274. 300 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 581. 301 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 577 f. 302 Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 323 f; ders, GRUR 2019, 3; vgl auch ders, Die Rechtsprechung des EuGH

und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten im Jahr 2016, GRUR 2017, 217 (220 f). 303 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 304 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 578; ders, GRUR 2015, 208.

305 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 577. 306 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1200; ders, GRUR 2013, 251 f. 307 Leistner, CR 2017, 821.

Page 51: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

44

auch die Frage nach der Abgrenzung von der bloßen Bereitstellung von Einrichtungen iSv

ErwGr 27 InfoRL. Es müssten daher weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese

Berücksichtigung in einem beweglichen System von Kriterien stehe in Kontrast zu dem starren

Prüfungsschema, auf das noch die Entscheidungen Svensson und BestWater abgestellt hätten.308

Wie Leistner sieht auch Ohly in der EuGH-Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen

unmittelbaren und mittelbaren Handlungen. Ohly will demjenigen, der selbst Zugang

verschafft, regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung anlasten. Es geht ihm dabei im Sinne der

EuGH-Entscheidung Renckhoff um den, der den Werkgenuss überhaupt eröffnet.309 Wer aber

„lediglich die Nutzungshandlung eines Dritten ermöglicht oder fördert, haftet nur, wenn er über

Kenntnis verfügt oder Verkehrspflichten verletzt“.310 Ohly versteht den EuGH in Renckhoff so,

dass ein unmittelbar Handelnder automatische eine „zentrale Rolle“ einnehme, es bei

mittelbaren Eingriffen aber auf eine individuelle Beurteilung unter Einbeziehung subjektiver

Merkmale ankomme.311

Walter will die Bezugnahme des EuGH auf Tätigwerden „in voller Kenntnis“ oder auf Absicht

nicht als Voraussetzung schuldhaften Handelns verstanden wissen. Sie diene lediglich der

Deutlichmachung, dass der Handelnde auf urheberrechtlich relevante Weise tätig werde.312

Die Betonung der „vollen Kenntnis“ sowie die Bedeutung, die dem Kriterium „zentrale Rolle“

zugerechnet wird, stößt auch auf Kritik. Der EuGH habe sich mit dem Fokus auf die Kenntnis

des Handelnden vom Text der Richtlinie schon sehr weit entfernt.313 Riesenhuber sieht für das

Kriterium „Kenntnis“ genauso wenig wie für die ebenfalls verwendeten Begriffe „Absicht“ und

„Vorsätzlichkeit“ eine Begründung.314 Als subjektives Tatbestandsmerkmal sei es nicht vom

Wortlaut des Art 3 Abs 1 InfoRL her begründbar, der das Recht der öffentlichen Wiedergabe

objektiv formuliere. Andererseits finde es auch systematisch keinen Platz, da

Nutzungsinteressen im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen gem Art 5 InfoRL, die

individuelle Verantwortlichkeit des Nutzers im Rahmen der Schadenersatzhaftung

berücksichtigt würde.315

308 Leistner, GRUR 2017, 757 f.

309 Ohly, GRUR 2018, 996; aaO 998. 310 Ohly, GRUR 2018, 996.

311 Ohly, GRUR 2018, 998.

312 Walter, Hotelzimmerfernsehen - Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern, MR-Int 2012, 23 (29). 313 Anderl/Heinzl, ecolex 2017, 997. 314 Riesenhuber, MR 2018, 29. 315 Riesenhuber, MR 2018, 23; aaO 29.

Page 52: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

45

Walter sieht ein Abweichen des EuGH vom dogmatischen Grundverständnis urheberrechtlicher

Ausschlussrechte. Anders als nach herkömmlichem kontinental-europäischen Verständnis

würden bewusst Fragen der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise mit der Frage vermischt, ob

schuldhaftes Handeln vorliege. Den vom EuGH gewählte Ansatz finde man auch im Bereich

der Haftung von Internet-Plattformen und sei der Common Law-Tradition verpflichtet.316

c) Bezugspunkt der Kenntnis

Nach Neubauer/Soppe lässt der EuGH außerdem eine Bezugnahme auf konkrete

urheberrechtlich geschützte Werke vermissen. Damit wende der EuGH ein Grundprinzip des

Urheberrechts nicht an, wonach Urheber „für ‚ihre Werke‘ Schutz genießen und

Urheberrechtsverletzungen damit stets der Anknüpfung an ein konkret verletztes Werk

bedürfen“.317 Nach Fischer genügt die Kenntnis von der Möglichkeit von Urheberrechts-

verletzungen.318 Auch Leistner spricht von einer Wendung vom Erfordernis konkreter Kenntnis

zum Erfordernis „allgemeiner Kenntnis der möglichen Erschließung (auch) rechtswidrigen

Materials“.319 Im Abstellen auf konkrete Kenntnis sei GS Media im Vergleich zur restlichen

EuGH-Rechtsprechung inkonsistent gewesen.320 Dass der EuGH auch den Betreibern der

Filesharing-Plattform The Pirate Bay eine „zentrale Rolle“ wegen strukturierter Erfassung und

erleichterter Zugänglichmachung der Inhalte zugeschrieben hat, bezeichnet Leistner kritisch als

„lapidar“.321

5.1.4 Kenntnis-Vermutung

Im Besonderen wurde in der Literatur kritisch besprochen die vom EuGH in GS Media

begründete Vermutung der Kenntnis bei Handeln mit „Gewinnerzielungsabsicht“. Grünberger

sieht sieben Argumente des EuGH in GS Media für eine Differenzierung zwischen Handeln mit

oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.

„(1.) Der Betreffende weiß nicht und ‚kann vernünftigerweise nicht wissen‘, dass

dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht

wurde. (2.) Er handelt ‚im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines

Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk

zu verschaffen‘. (3.) Die fehlende Zugangsbeschränkung bildet eine Vertrauens-

grundlage des Inhalts, dass ‚grundsätzlich das gesamte Internetpublikum darauf

bereits auch ohne diese Handlung zugreifen‘ kann. (4.) Es ist insbesondere für

Einzelpersonen – diese handeln im Regelfall ohne Gewinnerzielungsabsicht –

316 Walter, Öffentliche Wiedergabe und Hyperlinking, MR-Int 2017, 23 (28). 317 Neubauer/Soppe, Anmerkung zu EuGH 26.04.2017, C-527/15, GRUR 2017, 610 (616). 318 Fischer, MR 2017, 192. 319 Leistner, GRUR 2017, 755. 320 Leistner, GRUR 2017, 757. 321 Leistner, GRUR 2017, 757.

Page 53: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

46

‚schwierig‘ zu überprüfen, ob die verlinkte Website geschützte Werke öffentlich

zugänglich macht. (5.) Es ist für diese Nutzer realistisch betrachtet aufgrund der

damit verbundenen Transaktionskosten prohibitiv, wenn sie nachprüfen müssten,

ob die Rechteinhaber die Zugänglichmachungen erlaubt haben und ob sich der

Websitebetreiber insoweit auf eine ununterbrochene Rechtekette stützen kann. (6.)

Der Inhalt kann nachträglich geändert werden. (7.) Die Nichtberücksichtigung

dieser Umstände hätte negative Auswirkungen auf die Meinungsäußerungs- und

Informationsfreiheit“.322

Nach Ohly hat der EuGH in der GS Media-Entscheidung offengelassen, wie weit die Ver-

mutung reichen solle, sodass der BGH die Kenntnis-Vermutung in Vorschaubilder III nicht

anwenden musste.323 Mehrere Autoren halten die Aufstellung der Kenntnis-Vermutung für

ungerechtfertigt.324 Handig hält das angegangene Problem für eine Konsequenz mangelnder

Ressourcen, die Einpersonenunternehmen genauso treffe wie nichtkommerziell handelnde

Personen.325

5.1.5 Erwerbszweck

Handig merkt an, der EuGH spreche uneinheitlich von „Erwerbszweck“, „Gewinnerzielungs-

absicht“ oder auch von „wirtschaftlichem Vorteil“. Dass der EuGH die Begriffe klar abgrenzen

wolle, könne aufgrund der vielen erforderlichen Übersetzungen nicht angenommen werden.326

In diesem Zusammenhang wird der EuGH dafür kritisiert, Detailfragen offengelassen zu

haben.327 Leistner nimmt an, es käme darauf an, dass „beträchtliche Werbeeinnahmen als Teil

eines Geschäftsmodells generiert werden, das mit dem Ziel bereitgestellt und betrieben wird,

einen Gewinn zu erzielen“.328 Nach anderen Autoren geht es um Entgeltlichkeit iSd Art 57

AEUV.329

Für unklar gehalten wird auch, welche Handlungen vom „Erwerbszweck“ erfasst sein

müssten.330 Rosati merkt an, das Setzen eines Hyperlinks selbst könne Bezugspunkt sein,

genauso aber auch seine Umgebung.331 Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung sieht Rosati

bessere Argumente für letztere Variante. Dabei bestünde aber Gefahr, dass die Kenntnis-

322 Grünberger, ZUM 2016, 915.

323 Ohly, GRUR 2018, 188.

324 Appl, MR 2018, 41; Handig, ÖBl 2017, 60; kritisch auch Staudegger in Staudegger/Thiele 42. 325 Handig, ÖBl 2017, 60.

326 Handig, ÖBl 2014, 209. 327 Faludi, Communication to the Public in EU Copyright Law, MR 2018, 7 (10); Leistner, GRUR 2017, 755. 328 Leistner, GRUR 2017, 758. 329 Handig, ÖBl 2014, 209; Volkmann, Verlinkung & Haftung: Bedeutet die EuGH-Trilogie das Aus für die

Informationsfreiheit und den Meinungsaustausch im Internet? CR 2017, 36 (38). 330 Faludi, MR 2018, 10; Rosati, CMLR 2017, 1236. 331 Rosati, CMLR 2017, 1236.

Page 54: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

47

Vermutung nach GS Media fast immer anzuwenden sei, würden doch die meisten Internetseiten

mit „Gewinnerzielungsabsicht“ betrieben.332

Auch die Heranziehung des Kriteriums „Erwerbszweck“ wird als unbegründet kritisiert.333 Die

Anwendung sei andauernd unsicher geblieben.334 Welp hält das Erfordernis eines

„Erwerbszweck“ für damit unvereinbar, dass nach monistischer Theorie „vermögens- und

persönlichkeitsrechtliche Bestandteile des Urheberrechts untrennbar mit einander verwoben

sind. Der persönlichkeitsrechtliche Kern der Verwertungsrechte ist jedoch auch bei Nutzungen

abseits von Erwerbszwecken betroffen.“335

Axhamn hält die EuGH-Line für konsequent, da diese davon ausgehe, dem Recht der

öffentlichen Wiedergabe seien inhärente Schranken auf der Grundlage ökonomischer

Erwägungen gesetzt.336 Auch Grünberger bewertet den Einsatz des Kriteriums „Erwerbs-

zweck“ nicht als beliebig. Der EuGH behandle das Kriterium durchwegs, wenn es um Fragen

von Vergütungsansprüchen ginge.337 Ungern-Sternberg hält es für richtig, auch auf Motive des

Nutzers abzustellen.338 Eine Gesamtbetrachtung müsse alle bedeutsamen Kriterien einbeziehen,

es müssten aber nicht alle Kriterien stets vorliegen. Deshalb betrachte der EuGH den „Erwerbs-

zweck“ als ein wesentliches, aber nicht notwendiges Indiz.339

5.2 Analyse

5.2.1 Das bloße Erfordernis des Verschaffens von Zugang

Wie bereits erläutert, ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 InfoRL weit

und bezogen auf seine Funktion auszulegen, Urhebern ein „hohes Schutzniveau“, eine „ange-

messene Vergütung“ für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. Wesentlich ist eine Gesamt-

betrachtung des Verhaltens des Nutzers.340

Wie ErwGr 25 InfoRL klarstellt, geht es bei der „Zugänglichmachung“ um den Zugang zur

interaktiven Übertragung auf Abruf. ME kommt es daher auf eine tatsächliche Übertragung

332 Rosati, CMLR 2017, 1236. 333 Handig, ÖBl 2014, 210; Riesenhuber, MR 2018, 29.

334 Riesenhuber, MR 2018, 22; aaO 28f. 335 Welp, GRUR 2014, 752.

336 Axhamn, NIR 2014, 131; vgl Leistner, JIPLP 2015, 633. 337 Grünberger, GRUR 2016, 982.

338 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1200.

339 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1202; ders, GRUR 2013, 251 f.

340 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251.

Page 55: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

48

nicht an, sondern lediglich auf das Verschaffen eines Zugangs zur Übertragung. Das entspricht

auch der hA.341

Für die Auslegung der „Handlung der Wiedergabe“ ist weiter wesentlich, dass diese als

umfassender Begriff sowohl Sendung als auch „Zugänglichmachung“ umfasst. Der Begriff ist

daher notwendigerweise abstrakter als die Begriffe der „Zugänglichmachung“ nach

§ 19a dUrhG und der Zurverfügungstellung nach § 18a UrhG. Eine Herausarbeitung konkreter

inhaltlicher Voraussetzungen bietet sich daher nicht an. So stellt sich die Annahme einer

„Handlung der Wiedergabe“ bei jedweder Art des Verschaffens von Zugang zwar als denkbar

inhaltsleer, aber als richtig dar. Auf Verfügungsmacht über ein Werkstück und Kontrolle über

den Zugang ist nicht abzustellen.

Der OGH erkennt dies schließlich auch an. Nachdem er zunächst noch davon ausging, dass eine

Zurverfügungstellung iSv § 18a UrhG „eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle

des Zugangs über das Werk“ voraussetzte,342 stellt er inzwischen doch fest, dass es nicht ent-

gegenstehe, wenn „vom Handelnden selbst kein urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar

gehalten oder übertragen“ würde.343 Der BGH hält demgegenüber nach wie vor fest: „Der

Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung wird durch das tatsächliche Vorhalten […]

zum Abruf verwirklicht“.344 § 19a dUrhG erfordere, dass sich das geschützte Werk „in der

Zugriffssphäre des Vorhaltenden“ befinde.345 Diese unterschiedlichen Rechtsprechungslinien

sind der andersgearteten Systematik der Urheberrechtsgesetze geschuldet.346 Da das öster-

reichische UrhG die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte taxativ aufzählt, muss in

richtlinienkonformer Auslegung die Rechtsprechung zu § 18a UrhG das Erfordernis der Kon-

trolle über den Zugang aufgeben. Der BGH kann demgegenüber an seiner Rechtsprechung

festhalten, da die demonstrative Aufzählung der vorbehaltenen Verwertungsrechte nach

§15 dUrhG auch die Annahme unbenannter Verwertungsrechte erlaubt.

„Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in

§ 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt,

ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes

Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.“347

341 Axhamn, NIR 2014, 119; Gaderer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 18a UrhG Rz 19; Schulze in

Dreier/Schulze, UrhG6 § 15 Rz 36; Tsoutsanis, JIPLP 2014, 499; Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 324. 342 OGH 4 Ob 105/11m. 343 OGH 4 Ob 121/17y. 344 BGH I ZR 11/16 Rn 20. 345 BGH 16.05.2013, I ZR 46/12, Rn 8. 346 Vgl Büchele, World Wide Web 162. 347 BGH 09.07.2015, I ZR 46/12 Rn 17.

Page 56: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

49

5.2.2 Einzelbewertung

Da sie die „Zugänglichmachung“ mitumfasst, reicht es für das Vorliegen einer „Handlung der

Wiedergabe“ aus, wenn Zugang verschafft wird. Auf Grundlage dieses weiten Verständnisses

lassen sich verschiedene Phänomene der digitalen Inhaltsvermittlung als „Handlung der

Wiedergabe“ einstufen. Ob eine „Öffentlichkeit“ erreicht wird und ob das Recht der öffent-

lichen Wiedergabe greift, zeigt sich hier noch nicht. Das übersieht Arezzo, wenn sie an der

Svensson-Entscheidung kritisiert, durch kurzes Abfertigen der „Handlung der Wiedergabe“

erfolge nur eine oberflächliche Auseinandersetzung mit den Umständen.348 Es findet vielmehr

eine Verlagerung hin zu anderen Kriterien statt.349

Das Einstellen von Inhalten ins Internet ist jedenfalls vom Begriff der „Handlung der

Wiedergabe“ erfasst. Dies war in der Literatur auch stets unbestritten.350 Einstellen setzt ja auch

die geforderte Verfügungsmacht und Kontrolle voraus. Dass mit Renckhoff dem EuGH über-

haupt ein Fall des Einstellens ins Internet vorgelegt wurde, liegt nicht an der fraglichen

Einstufung als „Handlung der Wiedergabe“.351

Thumbnails an sich – das heißt, die mit ihnen einhergehende Verlinkung nicht berücksicht-

igend – sind ebenso ins Internet eingestellte Inhalte, wobei der jeweiligen Internet-Such-

maschine Verfügungsmacht und Kontrolle zu kommt. Eine andere Beurteilung ist daher nicht

gerechtfertigt.

Auch das Setzen von Hyperlinks ist im Rahmen dieses weiten Verständnisses als „Handlung

der Wiedergabe“ einzustufen. Wie der EuGH in Svensson richtig feststellt, bieten Hyperlinks

direkten Zugang zu den verlinkten Inhalten.352 Das entspricht Stompers ursprünglicher

Einschätzung.353 Auf dieser Stufe nicht anders zu bewerten ist auch Framing. Zwar kommt dem

Framenden genauso wenig wie dem Linksetzer Verfügungsmacht und Kontrolle zu, relevant ist

aber schließlich nur, dass dem Nutzer ebenso direkter Zugang verschafft wird.

Zugang zu digitalen Inhalten bieten auch Internet-Videorecorder. Dem EuGH ist daher in seiner

Beurteilung von Internet-Videorecordern zuzustimmen genauso wie dem BGH.354

348 Arezzo, IIC 2014, 539. 349 Vgl Grünberger/Podszun, Die Entwicklung des Immaterialgüterrechts im Recht der Europäischen Union im

Jahr 2015 – Teil 1, GPR 2016, 23 (26); Walter, MR 2014, 31. 350 Handig, ecolex 2004, 38; Stomper, ÖBl 2002, 212 f. 351 Ohly, GRUR 2018, 997. 352 EuGH C-466/12 Rn 18. 353 Stomper, ÖBl 2002, 213; aA später Stomper-Rosam, MR 2013, 227. 354 EuGH C-265/16 Rn 46; BGH I ZR 216/06 Rn 26.

Page 57: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

50

Klar ist zunächst auch die Einstufung des Anbietens von Inhalten über Internet-Tauschbörsen.

Wie durch das Einstellen ins Internet wird Zugang zu den Inhalten verschafft. Schwieriger

scheint die Einstufung einer „derart distanten Handlung“ 355 wie das Betreiben einer Internet-

Tauschbörse. ME kann aber auch hier nichts anderes gelten als für Linksetzer. Zwar kommt

den Betreibern keine Verfügungsmacht und Kontrolle zu, wohl aber verschaffen sie durch das

Betreiben der Internet-Tauschbörsen Zugang zu den über sie angebotenen Inhalten. Die Distanz

fällt auf dieser Stufe der Prüfung eines Eingriffs ins Recht der öffentlichen Wiedergabe noch

nicht ins Gewicht. Das Betreiben von UUC-Plattformen, wie etwa YouTube, kommt dem

Betreiben von Internet-Tauschbörsengleich und ist ebenso als „Handlung der Wiedergabe“

einzustufen.356

5.2.3 Die Relevanz der Handlung

Wie oben ausgeführt, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an, wie sie von

Ungern-Sternberg formuliert wurde. Er spricht davon, „untergeordnete, beiläufige oder eher

zufällige Verwendungen“ von „wirklichen Werknutzungen“ abzugrenzen.357 ME dasselbe

gemeint ist mit der „urheberrechtlichen Relevanz“ der Handlung und der Betonung, es müsse

sich um autonome, eigenständige Akte handeln.358 Es geht um die Herausarbeitung der wieder-

gaberechtlichen Relevanz359 der Handlung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer „ange-

messenen Vergütung“ für den Urheber.

Ein negatives Verbotsrecht ist nicht an sämtlichen, möglicherweise überaus geringfügigen

Verwendungen zur Sicherung einer „angemessenen Vergütung“ erforderlich. Das folgt zum

einen aus dem Ziel eines hohen, nicht etwa höchst denkbaren Schutzniveaus.360 Die Interessen

des Urhebers werden daher nicht absolut gesetzt, im Einzelfall sind auch Einschränkungen

möglich.361 Zum anderen ist der von ErwGr 31 InfoRL geforderte angemessene „Rechts- und

Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie

zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegen-

ständen“ mE bereits bei Auslegung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe zu berücksichtigen.

In der Herausarbeitung der wiedergaberechtlichen Relevanz der Handlung, müssen daher alle

355 Appl, MR 2018, 43. 356 Vgl Appl, MR 2018, 44 f. 357 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 358 Axhamn, NIR 2014, 125; Leistner, CR 2017, 821; Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 578. 359 Im Gegensatz zum „wiedergaberechtlichen Nullum“, vgl Büchele, Zur urheberrechtlichen Haftung eines

Linksetzers, ÖBl 2012, 175 (182); ders, ecolex 2014, 355 (357). 360 Vgl Riesenhuber, MR 2018, 23. 361 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252.

Page 58: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

51

maßgeblichen Umstände einbezogen werden.362 Eine Gesamtbetrachtung einer Handlung ist

aber nicht möglich, wenn nur isoliert ihre objektiven Merkmale untersucht werden. Auch

subjektive Elemente sind für die Relevanz einer Handlung von Bedeutung; sie sind daher

bereits bei der Auslegung von Art 3 Abs 1 InfoRL zu berücksichtigen, nicht erst und nicht aus-

schließlich im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art 5 InfoRL. 363. Im

Ergebnis ist es berechtigt umfassend zu untersuchen, ob die Rolle des Nutzers als „zentral“

bezeichnet werden kann.

5.2.4 Ist eine Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer Handlungen sinnvoll?

Sowohl nach Leistner als auch nach Ohly deutet die EuGH-Rechtsprechung eine

Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Handlungen an, wobei es nur bei

mittelbaren Handlungen auf eine individuelle Beurteilung anhand eines beweglichen Systems

von Kriterien ankäme.364 Ein unmittelbar Handelnder würde iSd Renckhoff-Entscheidung

automatisch eine „zentrale Rolle“ einnehmen, ein „neues Publikum“ würde in aller Regel

erreicht.365 Eine solche Differenzierung ist in Renckhoff in der Tat angedeutet, wenn der EuGH

die Entscheidungen Svensson und BestWater nicht anwenden will, weil diese im Zusammen-

hang mit Hyperlinking ergangen seien.366 In weiterer Folge bezieht der EuGH sich aber doch

auf eine umfassende Beurteilung mit Rücksicht auf einen angemessenen Interessenausgleich,

die Intensität der Handlung und ihre Relevanz für das als „Recht vorbeugender Art“ aus-

gestaltete Recht der öffentlichen Wiedergabe. ME differenziert der EuGH bei Abstellen auf

eine Gesamtbetrachtung so nicht etwa zwischen unmittelbaren und mittelbaren Handlungen.

Vielmehr ergibt sich gerade aus dieser stets anzuwendenden Gesamtbetrachtung, dass bei der

unmittelbaren Handlung des Einstellens ins Internet auf andere Kriterien nicht im selben

Ausmaß abzustellen ist wie bei „distanten“367 Handlungen. Das entspricht einem beweglichen

System, bei dem die verschiedenen relevanten Merkmale einmal stärker, einmal schwächer

ausgeprägt sein können.

Es zeigt sich aber auch gerade an der Entscheidung Renckhoff, dass der EuGH selbst dann bei

Herausarbeitung der wiedergaberechtlichen Relevanz der Handlung auf Kriterien zurückgreift,

wenn diese in individueller Beurteilung konkreter, völlig anders gearteter Fälle entwickelt

wurden. Mit diesem leitsatzartigen Festhalten an einmal entwickelten Kriterien erstarrt das

362 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251. 363 AA Riesenhuber, MR 2018, 23; aaO 29.

364 Leistner, GRUR 2017, 757; Ohly, GRUR 2018, 998. 365 Ohly, GRUR 2018, 998 366 EuGH C-161/17 Rn 37 ff. 367 Appl, MR 2018, 43.

Page 59: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

52

bewegliche System und die erforderliche Gesamtbetrachtung aller maßgeblicher Umstände zur

Bewertung der „zentralen Rolle des Nutzers“ weicht einem Abklopfen fester Tatbestands-

elemente.

5.2.5 Abstrakte Kenntnis genügt

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände genügt mE abstrakte

Kenntnis des Nutzers von den Folgen seines Verhaltens, das heißt allgemeine Kenntnis „der

möglichen Erschließung (auch) rechtswidrigen Materials“.368 Es zeigt sich dann erst im

Zusammenspiel mit anderen Umständen, ob es für eine Einstufung als „wirkliche

Werknutzungshandlung“ reicht. Konkrete Kenntnis davon, dass eine „Handlung der

Wiedergabe“ bestimmte rechtswidrig zugängliche geschützte Werke betrifft, fällt in dieser

Gesamtbetrachtung stärker ins Gewicht. Diese konkrete Kenntnis zeichnete gerade die

GS Media-Entscheidung aus. The Pirate Bay und Filmspeler führen vor, dass auch allgemeine

Kenntnis genügt. Wie Leistner ausführt, handelt es sich in diesen Fällen aber um

verletzungsgeneigte Konstellationen.369 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist

von wiedergaberechtlicher Relevanz der jeweiligen Handlungen auszugehen. Pauschalisierte

Übertragungen auf andere Fälle sind aber nicht ohne weiteres möglich. Das betrifft

insbesondere eine Übertragung der The Pirate Bay-Entscheidung auf Fälle anderer UUC-

Plattformen, wie etwa die Videoplattform YouTube, bei der es fraglich ist, ob allgemeine

Kenntnis genügt. Dementsprechend hat der BGH dem EuGH unter anderem die folgende Frage

mit weitreichender Berücksichtigung maßgeblicher Umstände zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

„Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit

urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber

öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe […] vor, wenn

– er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt,

– der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder

Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

– der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des

Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos

erhält,

– der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des

Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht

eingestellt werden dürfen,

– der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf

die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,

– der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form

von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine

368 Leistner, GRUR 2017, 755. 369 Leistner, GRUR 2017, 759.

Page 60: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

53

an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen

Videos anzeigen lässt,

– sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit

urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese

Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt?“370

Für Appl bieten gerade Plattformen wie YouTube dem Nutzer „nicht bloß neutrale

Infrastrukturdienste an, sondern bündeln hochgeladene Inhalte der Plattformnutzer zu einem

einheitlichen Nutzererlebnis“. Charakteristisch sei die Indizierung, Kategorisierung und Durch-

suchbarkeit der Inhalte.371 Darüber hinaus lassen sich UUC-Plattformen, wie YouTube, nach

Appl/Homar in ihren Nutzungsbedingungen umfassende Nutzungsbefugnisse einräumen, um

eine eigenständige Verwertung der Inhalte zu ermöglichen. Auf gerade diese eigenständige

Verwertung käme es UUC-Plattformen auch an. Das alles spräche dafür, Betreibern von UUC-

Plattformen eine „zentrale Rolle“ zuzuschreiben.372 Dem ist mE zuzustimmen. Zwar ist

YouTube nicht derart auf rechtswidrige Inhalte ausgerichtet wie The Pirate Bay und das

Geschäftsmodell von YouTube hängt nicht im gleichen Maße an der Rechtswidrigkeit der

Inhalte. Die Rahmen-Handlungen auf YouTube sind aber wesentlich ausgebauter, die Rolle von

YouTube im Vergleich zu The Pirate Bay wesentlich aktiver, „zentraler“.

5.2.6 Kenntnis-Vermutung

ME ist Handig voll zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, das mit der Kenntnis-Vermutung

bei Gewinnerzielungsabsicht angegangene Problem sei eine Konsequenz mangelnder

Ressourcen und treffe daher Einpersonenunternehmen genauso wie nichtkommerziell

handelnde Personen.373 Bei Gewinnerzielungsabsicht Kenntnis zu vermuten, ist viel zu

pauschal und entspricht nicht einer individuellen Beurteilung unter Berücksichtigung aller

maßgeblichen Umstände. Selbst wenn das Ergebnis, mit dem die Formulierung dieser

Vermutung in GS Media einherging, richtig erscheint,374 so ist doch nicht zu übersehen, dass

mit dieser allgemeinen Formulierung eine weitere Erstarrung im beweglichen System erfolgt.

Positiv ist der vom BGH in Vorschaubilder III gewählte Ansatz, auch die Kenntnis-Vermutung

nur nach individueller Beurteilung der maßgeblichen Umstände anzuwenden.375

370 BGH I ZR 140/15, YouTube, GRUR 2018, 1132 (Ohly) = MMR 2019, 37. 371 Appl, MR 2018, 45.

372 Appl/Homar in Redlich/Moritz/Wulfsberg 152 ff.

373 Handig, ÖBl 2017, 60.

374 Vgl Zemann, Hyperlinks zu zustimmungslos online gestellten Werken, ecolex 2016, 1087 (1088).

375 Vgl BGH I ZR 11/16 Rn 60f.

Page 61: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

54

6 ÖFFENTLICHKEIT

6.1 Literatur

6.1.1 Allgemeines

Mit dem Begriff „Öffentlichkeit“ werden in der Literatur verschiedene inhärente Bedeutungen

verbunden. Er sei etwa als Gegenteil von „privat“ zu verstehen,376 eine nicht unter

„Öffentlichkeit“ fallende Gruppe müsse wirtschaftlich unbedeutend sein;377 hervorgehoben

wird aber durchgängig das Fehlen einer Definition in den völker- und europarechtlichen

Rechtsquellen.378 Der EuGH gehe in autonomer Auslegung von einem einheitlichen

Öffentlichkeitsbegriff aus.379 Nach Ungern-Sternberg verbleibt den Mitgliedstaaten daneben

kein Spielraum bei der Auslegung.380

In der Literatur zur österreichischen Rechtsprechung wird „Öffentlichkeit“ demgegenüber nicht

als einheitlicher Begriff aufgefasst. Vielmehr sei eine kontextbezogene Auslegungspraxis zu

erkennen.381 Angesichts der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung gilt das nationale Ver-

ständnis aber als überholt.382 Ob die Definition des §15 Abs 3 dUrhG weiter anwendbar ist, ist

umstritten. Schulze geht grundsätzlich von ihrer Anwendbarkeit aus.383 Ungern-Sternberg

empfiehlt, Abs 3 leg cit zu streichen.384 Als jedenfalls überholt gilt das Abstellen auf eine

Mehrzahl von Personen, wobei bereits zwei Personen reichen würden.385 Auch in der

Abgrenzung zur „Nichtöffentlichkeit“ werden erhebliche Unterschiede zur EuGH-Linie

gesehen: nicht nur private Kreise seien nichtöffentlich, auf wechselseitige Beziehungen würde

nicht abgestellt.386 Dem Konzept „privater bzw familiärer Kreise“ kommt nach Handig über-

haupt keine große Bedeutung in der EuGH-Rechtsprechung zu.387

376 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 799. 377 Ginsburg, The (new?) right of making available to the public, in Vaver/Bently (Hrsg), Intellectual Property in

the New Millennium (2004) 234 (236). 378 Axhamn, NIR 2014, 126; Ginsburg in Vaver/Bently 236; Handig, ZUM 2013, 273; ders, ÖBl 2014, 207;

Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 799. 379 Handig, ÖBl 2014, 207. 380 Ungern-Sternberg, Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten

Schutzrechten im Jahre 2013, GRUR 2014, 209 (211). 381 Appl in Wiebe 220. 382 Anderl in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 14 Rz 12; vgl auch Appl in Wiebe 220. 383 Schulze in Dreier/Schulze, UrhG6 § 15 Rz 40. 384 Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 325. 385 Kroitzsch/Götting in Ahlberg/Götting, BeckOK24 § 15 Rz 26; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG6 § 15 Rz 39 ff;

vgl auch Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar4 § 15 Rz 20. 386 Handig, ZUM 2013, 275; ders, ÖBl 2014, 211 f; Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 325; aA Walter, MR-Int

2012, 22. 387 Handig, ZUM 2013, 275.

Page 62: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

55

Die EuGH-Rechtsprechung zum Begriff „Öffentlichkeit“ wurde als wenig konsistent

kritisiert,388 der EuGH ziehe eine Vielzahl von „nahezu beliebigen“ Kriterien heran.389 Ungern-

Sternberg beurteilt positiver. Es gehe dem EuGH nur um „wirkliche“ Werknutzungen, weshalb

es sich um „Leistungsempfänger“ handeln müsse, also ein aufnahmebereites Publikum einer

Dienstleistung.390 Dabei zähle, dass sich das Angebot eines Dienstleisters insgesamt an eine

„Öffentlichkeit“ richte, was in der VCAST-Entscheidung konsequent angewandt worden sei.391

Auch nach Leistner geht es um die Herausarbeitung der urheberrechtlichen Relevanz einer

Handlung.392 In diesem Zusammenhang findet in der Literatur Zustimmung, das Erreichen einer

„Öffentlichkeit“ nach einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.393 Zustimmung findet auch, die

„sukzessive Öffentlichkeit“ einzubeziehen. Dieses Verständnis entspräche insbesondere dem

Wesen der „Zugänglichmachung“ über das Internet.394 Der Ort der Wiedergabe sei nicht

wesentlich,395 vielmehr sei auch die Wiedergabe an privaten Orten oder Orten mit privatem

Charakter umfasst.396

Uneinigkeit herrscht in der Literatur im Hinblick darauf, welche Elemente der

Öffentlichkeitsbegriff des EuGH beinhaltet und wie diese zu kategorisieren sind. Von mehreren

Autoren wird eine zweigliedrige Kategorisierung vorgeschlagen, mit „recht viele Personen“

und „unbestimmte Zahl“ auf der einen, „neues Publikum“ und „anderes technisches Verfahren“

auf der anderen Ebene.397 Appl nennt als zusätzliche Kriterien, dass der Zugang nicht auf

besondere Personen beschränkt sein dürfe, keine wechselseitigen persönlichen Beziehungen

vorliegen dürfen und die Rezipienten „aufnahmebereit“ sein müssten.398

Für die Beurteilung von „recht viele Personen“ ist nach Handig die Anzahl der Personen

wesentlich.399 Eine Nutzung unterhalb einer bestimmten Mindestschwelle sei urheberrechtlich

388 Welp, GRUR 2014, 751. 389 Briem, Die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ in der Entscheidungspraxis des EuGH –

zugleich Anmerkung zu EuGH, 16.03.2017, C-138/16,, GRUR Int 2017, 493 (496). 390 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1201; aaO 1203. 391 Ungern-Sternberg, GRUR 2018, 230. 392 Leistner, CR 2017, 821. 393 Leistner, JIPLP 2015, 633; Walter, MR-Int 2012, 22; Grünberger, ZUM 2016, 909. 394 Arezzo, IIC 2014, 533 f; Büchele, Urheberrecht2 50; Handig, ecolex 2004, 40; Walter, Ministerialentwurf

einer UrhGNov 2002 – Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217 (218). 395 Büchele, ÖBl 2011, 252; Handig, ÖBl 2014, 208. 396 Handig, ZUM 2013, 274. 397 Grünberger/Podszun, GPR 2016, 26; Grünberger, ZUM 2016, 909; Ohly, GRUR 2018, 997. 398 Appl, MR 2018, 37 f; vgl auch Handig, ZUM 2013, 274. 399 Handig, ÖBl 2014, 210.

Page 63: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

56

nicht bedeutsam,400 wobei teilweise eine konkrete de minimis-Schwelle gefordert wird.401 Als

Folge des Kriteriums „recht viele“ verweist Ungern-Sternberg überdies darauf, dass auch ein

nicht mehr privater Personenkreis außerhalb des Öffentlichkeitsbegriffs liegen könne.402

„Unbestimmte Zahl“ wird im Sinne von „Personen allgemein“ verstanden,403 was nach Appl

eine Beschränkung auf besondere Personen ausschließt.404 Nach Riesenhuber kann es sich dem-

gegenüber durchaus um bestimmte Personen handeln. Was zähle sei, dass ihre Anzahl an-

fänglich nicht feststehe.405 Für Walter geht es um die Abgrenzung der „Öffentlichkeit“ von

einer Gruppe von Privatpersonen.406

6.1.2 „Neues Publikum“

Besonders umstritten ist das Kriterium „neues Publikum“. Das zeigt sich nicht zuletzt an der

schieren Masse an Stellungnahmen, die in der Literatur veröffentlicht wurden. Aus ihnen ist

kein einheitliches Bild zu gewinnen. Nach Appl/Bauer fand das Kriterium „neues Publikum“

vor Svensson nur gelegentlich Anwendung,407 nach Dietrich handelte es sich nicht um kein

zwingendes Kriterium.408 Mit BestWater habe das Kriterium aber an Bedeutung gewonnen.409

a) Tatsächliches Publikum im Internet

Schon die Prämisse des Kriteriums im Rahmen der „öffentlichen Wiedergabe“ digitaler Inhalte

stößt auf Kritik. Es beruhe auf der Annahme, im Internet frei zugängliche Inhalte würden sich

an sämtliche Internetnutzer richten. Das sei nur theoretisch richtig, tatsächlich hänge das

Publikum von der Verbreitung einer Internetseite ab.410 Das tatsächliche Publikum sei auch

durch die Menge zugänglicher Informationen beschränkt.411

b) „Neues Publikum“ und RBÜ

Die ausführliche Kritik, die Hugenholtz/van Velze am Kriterium „neues Publikum“

formulieren, baut auf den völkerrechtlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen

Wiedergabe auf, im Besonderen auf der Bestimmung Art 11bis Abs 1 ii RBÜ. Diese sehe für

400 Handig, ZUM 2013, 276; ders, ÖBl 2014, 213. 401 Briem, GRUR Int 2017, 497; Nordemann: GRUR 2016, 246. 402 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252. 403 Handig, ÖBl 2014, 212. 404 Appl, MR 2018, 38. 405 Riesenhuber, MR 2018, 25. 406 Walter, MR-Int 2016, 71. 407 Appl/Bauer, MR 2015, 153. 408 Dietrich, MMR 2014, 262. 409 Appl/Bauer, MR 2015, 154. 410 Arezzo, IIC 2014, 528; Dietrich, MMR 2014, 262; Riesenhuber, MR 2018, 33. 411 Riesenhuber, MR 2018, 33.

Page 64: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

57

Neusenden412 ein zusätzlich zu erfüllendes Kriterium vor, nämlich das Neusenden durch ein

Sendeunternehmen, das sich vom ursprünglichen Sendeunternehmen unterscheide.413 Das

Kriterium „neues Publikum“ sei für Art 11bis Abs 1 ii ausdrücklich zurückgewiesen und durch

das funktionalere Kriterium des „anderen Sendeunternehmens“ ersetzt worden,414 da es schwer

sei, zwischen ursprünglichem und neuem Publikum zu unterscheiden. Hugenholtz/van Velze

halten diese Argumente insbesondere auch auf Wiedergabeformen im Internet anwendbar, wo

die Möglichkeit einer Unterscheidung zwischen ursprünglichem und „neuem Publikum“ so gut

wie nicht vorhanden sei.415

Erstmals erwähnt in einem urheberrechtlichen Vorlageverfahren wurde das Kriterium noch vor

Inkrafttreten der InfoRL durch Generalwanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen zur

Rechtssache EGEDA. Zur Auslegung herangezogen hat La Pergola dabei den WIPO-Leitfaden

zu Art 11bis Abs 1 iii RBÜ, nicht etwa zu Abs 1 ii.416 Anders als La Pergola hätten, wie

Hugenholtz/van Velze ausführen, sowohl Generalanwältin Sharpston als auch der EuGH in der

Rechtssache SGAE nicht Abs 1 iii angewandt, sondern Art 11bis Abs 1 ii RBÜ. In ihren

Schlussanträgen habe Sharpston aber dennoch dieselbe Stelle des WIPO-Leitfadens zitiert wie

La Pergola. Hugenholtz/van Velze sehen in dieser fehlerhaften Heranziehung des WIPO-

Leitfadens die Grundlage für Sharpstons Abstellen auf ein „neues Publikum“ für

Art 3 Abs 1 InfoRL. Trotz dieses fragwürdigen Ursprungs des Kriteriums „neues Publikum“

sei die SGAE-Entscheidung zur Grundlage späterer Entscheidungen geworden.417 Die

Heranziehung des WIPO-Leitfadens wird auch von anderen Autoren kritisiert.418

c) „Neues Publikum“ als subjektives Kriterium?

In Anknüpfung an die EuGH-Definition des „neuen Publikums“, wird es als ein Publikum

verstanden, „das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die

ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.“419 Dazu wurde kritisch angemerkt, dass diese

Formulierung ein Verständnis von „neues Publikum“ als subjektives Kriterium nahelege,420

412 Zu „Neusenden“ als Übersetzung von „rebroadcasting“ siehe die Anmerkung des Übersetzers zu

GA 13.07.2006, C-306/05, SGAE, ECLI:EU:C:2006:479, Rn 48. 413 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 799. 414 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 808; glA Riesenhuber, MR 2018, 28; Walter, Gemeinschaftsantennen und

Rundfunkvermittlungsanlagen im Recht der Berner Übereinkunft, GRUR Int 1974, 119 (121); Ohly, GRUR

2018, 1000. 415 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 808 f. 416 GA 09.09.1999, C-293/98, Egeda, ECLI:EU:C:1999:403, Rn 21. 417 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 803 f. 418 Dietrich, MMR 2014, 262; Leistner/Roder, ZfPW 2016, 145. 419 EuGH C-466/12 Rn 27. 420 Appl/Bauer, MR 2015, 153; Axhamn, NIR 2014, 128.

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obwohl Dritten die Reichweite einer vertraglichen Erlaubnis zur Wiedergabe für gewöhnlich

gar nicht bekannt sein könne.421 Schließlich wird es aber objektiv verstanden;422 durch frei

zugängliches Einstellen ins Internet werde die Absicht ausgedrückt, dass sich die ursprüngliche

Wiedergabe an alle Internetnutzer richte.423 Dementsprechend habe der EuGH mit dem

Abstellen auf „beschränkende Maßnahmen“ klargestellt, dass es nicht ausschließlich auf den

Willen des Rechteinhabers ankomme, sondern ihm nach außen Ausdruck verliehen werden

müsste.424 An die Effizienz der Maßnahmen seien gewisse, aber nicht besonders strenge

Mindestanforderungen zu stellen.425 Walter spricht von ernsthaften Maßnahmen.426 Daher sei

nicht jede Willensäußerung beachtlich, insbesondere kein bloßes Verlinkungsverbot.427 Für

relevant gehalten wird in diesem Sinne nicht so sehr der subjektive Wille des Rechteinhabers,

als vielmehr die objektive Tatsache, dass eine Zustimmung vorliegt.428

Für Ohly ist weiter unklar, ob „neues Publikum“ subjektiv oder objektiv zu verstehen ist. In

Svensson würde der subjektive Wille keine Rolle spielen, vielmehr ginge es um einen

schematischen Vergleich des Publikums. In anderen Urteilen des EuGH-Linie fänden sich Züge

einer Einwilligungskonstruktion, ähnlich der BGH-Entscheidungen Vorschaubilder I und II. In

Renckhoff wende der EuGH sowohl subjektive als auch objektive Maßstäbe an.429 In beiden

Lesarten sei das Kriterium „neues Publikum“ ungeeignet:

„Als objektive ‚Zugangsregel‘ trifft der Gedanke des ‚neuen Publikums‘ nicht den

richtigen Kern. Das Fehlen eines ‚neuen Publikums‘ indiziert weder, dass der

Urheber ökonomisch keine schützenswerten Interessen an der Kontrolle

sukzessiver Nutzungshandlung gegenüber demselben Publikum hat, noch, dass

öffentliche Zugangsinteressen überwiegen. […] Schließlich ist ein Verständnis als

konkludente Einwilligung zwar konstruktiv denkbar: Nimmt der Urheber im

Internet Handlungen vor, die sozialtypisch als Gestattung verstanden werden, so

muss er sich am sozialen Sinn seiner Handlung festhalten lassen. Der Begriff des

‚neuen Publikums‘ verschleiert diese Wertung aber ebenso wie die vom EuGH

verwendeten unscharfen Begriffe vom Publikum, das der Urheber ‚hat erfassen

wollen‘ oder an das er ‚dachte‘.“430

421 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 810. 422 Handig, ÖBl 2014, 150; Walter, MR-Int 2016, 70. 423 Axhamn, NIR 2014, 128. 424 Appl/Bauer, MR 2015, 153. 425 Appl, MR 2018, 40. 426 Walter, MR 2014, 31. 427 Appl, MR 2018, 40; Heidinger, Webradio - Kabelweitersendung - Linkhaftung - Umgehung einer

Vorspannwerbung („preroll“), MR 2016, 135 (139). 428 Arezzo, IIC 2014, 542 f; vgl auch European Copyright Society, Opinion Rz 6. 429 Ohly, GRUR 2018, 997 ff. 430 Ohly, GRUR 2018, 1000.

Page 66: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

59

d) Erschöpfungswirkung

Angemerkt wird auch, dass das Kriterium „neues Publikum“ zu einer faktischen Erschöpfung

des Rechts der öffentlichen Wiedergabe im Internet führe;431 der Gedanke, dass der Urheber

nicht zweimal dasselbe verbieten können, widerspräche der Nichterschöpfung nach

Art 3 Abs 3 InfoRL.432

e) Fehlen einer Zustimmung

Auf Kritik gestoßen sind auch die Folgen einer e contrario-Interpretation der Svensson-

Entscheidung, wonach bei Fehlen einer Zustimmung stets ein „neues Publikum“ erreicht

würde,433 was Appl/Bauer als den Extremfall eines „neuen Publikums“ beschreiben.434

Kritisiert wurde in diesem Zusammenhang insbesondere, dass weder die Vorlagefrage des BGH

noch die EuGH-Entscheidung zur Rechtssache BestWater auf diese Thematik eingehen.435

Bedeutend an der GS Media-Entscheidung ist nach Rosati, dass der EuGH seiner Svensson-

Linie nicht streng folgt.436 Ein strenges Befolgen der Linie hätte zum einen verschiedene

Interessen nicht gebührend berücksichtigt, zum anderen wäre sie an praktische Grenzen

gestoßen. Sicherzustellen, dass alle verlinkten Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt sind

und bleiben, hätte eine beinahe unmögliche Aufgabe dargestellt.437

Der EuGH löst die Problematik nach Appl durch Abgehen vom bisher starren Beurteilungs-

rahmen.438 Im Rahmen einer auf die „zentrale Rolle des Nutzers“ ausgerichteten „wertenden

Betrachtung des Systems beweglicher Kriterien“439 dient das Kriterium „neues Publikum“ nach

Leistner der Beurteilung der urheberrechtlichen Relevanz einer „Handlung der Wiedergabe“.440

Dem ähnelt die Einschätzung Ungern-Sternbergs, der das bewusste Wenden an ein „neues

Publikum“ als Indiz für die Kennzeichnung einer Handlung als eigenverantwortliches

tatbestandmäßiges Handeln zu Zwecken der Werknutzung versteht.441 Es gehe um die Unter-

scheidung relevanter Werknutzungshandlugen von bloßen Werkübermittlungen,442 ob es sich

431 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 811. 432 Riesenhuber, MR 2018, 27 f. 433 Axhamn, NIR 2014, 129; Rosati, CMLR 2017, 1223. 434 Appl/Bauer, MR 2015, 155. 435 Appl/Bauer, MR 2015, 155; Fuchs/Farkas, ZUM 2015, 117; Headdon, JIPLP 2014, 666; Mezei, Enter the

matrix: the effects of CJEU case law on linking and streaming technologies, JIPLP 2016, 778 (783). 436 Rosati, CMLR 2017, 1223. 437 Rosati, CMLR 2017, 1231. 438 Appl, MR 2018, 41. 439 Leistner, CR 2017, 821. 440 Leistner, CR 2017, 821. 441 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 251 f. 442 Ungern-Sternberg, GRUR 2018, 229.

Page 67: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

60

um eine autonome Dienstleistung für ein Publikum handle, das „typischerweise“ nicht schon

Zugang habe.443 In diesen Rahmen passt es schließlich auch, wenn Grünberger den Sinn des

Kriteriums „neues Publikum“ darin sieht, öffentlichkeitsrelevante von nicht öffentlichkeits-

bezogenen Nutzungshandlungen zu unterscheiden und den passivlegitimierten Nutzer zu

individualisieren.444

6.1.3 „Anderes technisches Verfahren“

Einhellig wird das Kriterium „anderes technisches Verfahren“ in der Literatur als

Alternativkriterium zum „neuen Publikum“ verstanden. Wo ein „anderes technisches

Verfahren“ verwendet würde, sei die Prüfung eines „neuen Publikums“ nicht erforderlich,445

was sich in der VCAST-Entscheidung niederschlagen würde.446 Grünberger sieht es gar als

bloße Konkretisierung des Kriteriums „neues Publikum“. Ein „neues Publikum“ liege nämlich

stets vor, wenn ein „anderes technisches Verfahren“ verwendet würde.447 Sowohl Leistner als

auch Ungern-Sternberg gehen davon aus, dass es bei Vorliegen eines „anderen technischen

Verfahrens“ nicht auf eine Gesamtbetrachtung anhand eines Systems beweglicher Kriterien

ankommt.448

In der Literatur wird angemerkt, dass der EuGH das Kriterium nicht wörtlich nehme449 und

nicht besonders streng beurteile, wann ein „anderes technisches Verfahren“ vorliege.450 Nach

Axhamn geht es wesentlich darum, ob unabhängige Akte der „öffentlichen Wiedergabe“

vorliegen.451 Ähnlich geht es nach Walter darum, ob der Nutzer mit der „Öffentlichkeit“ in eine

selbständige Interaktion tritt. Es sei deshalb eine funktionale Betrachtung angebracht, die

Formulierung „technisches Verfahren“ missverständlich.452 Kritisch bewertet er daher sowohl

die Entscheidung BestWater zu Framing als auch die Entscheidung Filmspeler zu

Medienabspielern. In beiden Fällen hätte der EuGH von einem „anderen technischen

Verfahren“ ausgehen müssen.453

443 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 578. 444 Grünberger, GRUR 2016, 981 f. 445 Anderl/Heinzl, ecolex 2017, 996; Appl, MR 2018, 41; Axhamn, NIR 2014, 125; Leistner, CR 2017, 821. 446 Fischer, Aufzeichnung von Fernsehprogrammen für Dritte - öffentliche Wiedergabe, MR-Int 2017, 113

(116). 447 Grünberger, ZUM 2016, 909. 448 Leistner, CR 2017, 821; Ungern-Sternberg, GRUR 2014, 211. 449 Ungern-Sternberg, GRUR 2018, 229. 450 Anderl/Heinzl, ecolex 2017, 996. 451 Axhamn, NIR 2014, 125. 452 Walter, Framing - Inline-Linking, MR-Int 2014, 120 (123). 453 Walter, MR-Int 2017, 40.

Page 68: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

61

6.1.4 Aufnahmebereitschaft

Das Kriterium der „Aufnahmebereitschaft“ findet in der Rechtsprechung und Literatur zur

„öffentlichen Wiedergabe“ durch Verlinkung und Einstellen ins Internet kaum Erwähnung. Der

Zweck des Kriteriums wird darin gesehen, bloß zufällige Werkvermittlungen an Rezipienten

vom Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ auszunehmen.454 Es wird bezweifelt, ob ihm

selbständige und allgemeine Bedeutung zukommt.455

Ausführlich findet das Kriterium Platz in den Erläuterungen Ungern-Sternbergs. Der EuGH

verstehe aufgrund seiner funktionsbezogenen Auslegung die „öffentliche Wiedergabe“ nicht

als einseitige Dienstleistung. Es handle sich vielmehr um einen Kommunikationsvorgang

zwischen Nutzer und Empfängern.456 Rein tatsächlicher Zugang reiche nicht, es müsse sich bei

der „Öffentlichkeit“ vielmehr um „Leistungsempfänger“ handeln, die aufnahmebereit seien.457

Vorschaubilder II sei dadurch überholt. An „Aufnahmebereitschaft“ fehle es beim Publikum

im Falle der Suchergebnislisten von Bildersuchmaschinen:

„Bei dem meist flüchtigen Durchgehen solcher Listen ist dem Internetnutzer in aller

Regel nur an den gesuchten Informationen gelegen sowie an der Möglichkeit, bei

„Treffern“ mit Hilfe der Links, die den Vorschaubildern (mäßiger Qualität)

unterlegt sind, wesentlich detailreichere Werkabbildungen abrufen zu können. Erst

diese werden dann näher betrachtet“.458

6.2 Analyse

6.2.1 Die festen Merkmale des Öffentlichkeitsbegriffs

Der EuGH klärt in seinen Urteilen zum Recht der öffentlichen Wiedergabe stets zunächst das

Vorliegen einer „Handlung der Wiedergabe“ und das Erreichen einer „Öffentlichkeit“, wobei

er sogleich klarstellt, unter „Öffentlichkeit“ eine „unbestimmte Zahl“ „recht vieler“ Personen

zu verstehen. Erst dann wendet sich der EuGH anderen Merkmalen zu. Dies spricht mE dafür,

„unbestimmte Zahl“ und „recht viele Personen“ als feste Merkmale des Öffentlichkeitsbegriffs

zu verstehen, nicht als Merkmale eines beweglichen Systems, die einmal mehr, einmal weniger

oder auch gar nicht vorliegen können. Da beide Merkmale aber offen formuliert sind, ist auch

in diesem Rahmen eine individuelle Beurteilung möglich.

ME ist es sinnvoller, von einer mehrstufigen Prüfung eines Eingriffs ins Recht der öffentlichen

Wiedergabe zu sprechen, als von einem zweigliedrigen Öffentlichkeitsbegriff. Zunächst wird

454 Appl, MR 2018, 38; Walter, MR-Int 2016, 71. 455 Faludi, MR 2018, 9; Grünberger; GRUR 2016, 982; Riesenhuber, MR 2018, 29. 456 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 579; ders, GRUR 2012, 1200; aaO 1203. 457 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 578. ders, GRUR 2012, 1201. 458 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 253.

Page 69: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

62

das Vorliegen einer „Handlung der Wiedergabe“ und das Erreichen einer „Öffentlichkeit“ im

Sinne einer „unbestimmten Zahl“ „recht vieler Personen“ geprüft. Dann ist durch individuelle

Beurteilung der Rolle des Nutzers unter Berücksichtigung aller maßgeblicher Umstände zu

prüfen, ob die „öffentliche Wiedergabe“ wiedergaberechtlich relevant ist, das heißt, ob das

Recht der öffentlichen Wiedergabe greift. In diese Beurteilung kann die jeweilige Ausprägung

der „Öffentlichkeit“ genauso hineinspielen wie die Intensität der Zugangsverschaffung. Im

Rahmen der Gesamtbetrachtung finden dann sowohl nutzerbezogene Merkmale wie

„Erwerbszweck“ als auch empfängerkreisbezogene459 wie „neues Publikum“ und

„Aufnahmebereitschaft“ ihren Platz. Ihre Behandlung im Rahmen der „Öffentlichkeit“ ist daher

gerechtfertigt.460 Sie sind aber im engeren Sinn keine Kriterien des Öffentlichkeitsbegriffs,

sondern selbständige Merkmale.461

6.2.2 Der Gehalt des Öffentlichkeitsbegriffs

Die Berücksichtigung sukzessiver und kumulativer Wirkungen ist für ein die

„Zugänglichmachung“ mitumfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe jedenfalls

folgerichtig.462 Gerade die Internetsachverhalte, auf die der Begriff der „Zugänglichmachung“

abzielt, wären andernfalls nicht erfassbar. Dass es sich bei einer „Öffentlichkeit“ um eine

„unbestimmte Zahl“ handeln soll, entspricht dem engeren Wortsinn, der eine Abgrenzung von

„privat“ verlangt.463 Folgerichtig ist, das Abstellen auf „recht viele Personen“ demgegenüber

als Bruch mit dem bisherigen Verständnis zu bewerten.464 Die Berechtigung dieses Merkmals

findet sich nämlich in der Ausrichtung der InfoRL auf Sicherung einer „angemessenen

Vergütung“. Dieses Ziel erfordert nicht die Erfassung jedweder Personenmehrheit.465

Die Ausrichtung auf die Sicherung einer „angemessenen Vergütung“ rechtfertigt auch die

Einbeziehung der Aufnahmebereitschaft des Publikums.466 Gerade an diesem Merkmal zeigt

sich der Versuch, zufällige von „wirklichen“ Werknutzungen abzugrenzen. Dass der EuGH

nicht ständig auf die Aufnahmebereitschaft des Publikums zurückgreift ist mE folgerichtig, da

im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht stets alle Merkmale vorliegen müssen. Gerade

Internetnutzer dürften in der Regel aufnahmebereit sein. Das liegt bei interaktiven

Wiedergabeformen sogar in der Natur der Sache – anders als bei passiven Wiedergabeformen,

459 Vgl Handig, ZUM 2013, 274; ders, ÖBl 2014, 208. 460 Vgl Arezzo, IIC 2014, 534; Walter, MR-Int 2016, 70. 461 Vgl Riesenhuber, MR 2018, 27. 462 Handig, ecolex 2004, 38. 463 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 799. 464 Vgl Nordemann, GRUR 2016, 246; Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 252; ders, GRUR 2014, 211. 465 Vgl Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1201. 466 Vgl Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1203.

Page 70: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

63

im Rahmen derer der EuGH das Merkmal erstmalig berücksichtigt hat.467 Die Nicht-

Berücksichtigung der „Aufnahmebereitschaft“ im Rahmen der Rechtsprechung zur „öffent-

lichen Wiedergabe“ durch Verlinkung und Einstellen ins Internet ist daher mE richtig. Nicht

zuzustimmen ist Ungern-Sternberg, wenn er keine Aufnahmebereitschaft des Publikums bei

Internet-Bildsuchmaschinen annimmt.468 Er vermischt dabei mE die Bereitschaft zur Aufnahme

mit der tatsächlichen Aufnahme bestimmter Bilder.

6.2.3 „Neues Publikum“, „anderes technisches Verfahren“ und RBÜ

a) Das Kriterium „neues Publikum“ in Sharpstons Schlussanträgen

Die von einigen Autoren vorgebrachte, historisch fundierte Kritik, das Abstellen auf ein „neues

Publikum“ sei mit Art 11bis Abs 1 ii RBÜ nicht in Einklang zu bringen,469 ist mE verfehlt.

Festzuhalten ist zunächst, dass Generalanwältin Sharpston, als durch sie erstmals in einem

Verfahren zu Art 3 Abs 1 InfoRL auf das „neue Publikum“ abgestellt wurde, nicht etwa ein bei

Revision der Berner Übereinkunft ausdrücklich verworfenes Kriterium statt des schließlich

verwendeten heranzieht. Sie meint nur, der „Kern der Wirkung“ sei derselbe.470 Um diese Sicht

zu untermauern, führt sie die Ausführungen im WIPO-Leitfaden zu Art 11bis Abs 1 iii RBÜ

an. Dabei hebt sie grafisch hervor, worauf es ihr ankommt:

„Wie bei einer Übertragung einer Rundfunksendung durch Draht wird ein

zusätzlicher Hörerkreis geschaffen (Absatz 1 Nummer 2), so dass auch in diesem

Fall das Werk anderen Hörern (und möglicherweise Zuschauern) zugänglich

gemacht wird, als der Urheber bei der Erteilung seiner Erlaubnis im Auge hatte.“471

Es kommt ihr eben auf die Art 11bis Abs 1 ii RBÜ zugeschriebene Wirkung an, mag diese auch

erst bei den Erläuterungen zu Abs 1 iii leg cit aufscheinen. Völlig ungerechtfertigt ist daher die

Kritik von Hugenholtz/van Velze, die Sharpston und dem im Wesentlichen gleich argumen-

tierenden EuGH eine Vermischung von Art 11bis Abs 1 ii RBÜ und iii leg cit sowie das

Zitieren der falschen Stelle im WIPO-Leitfaden vorwerfen.472 Worauf es mit dem Abstellen auf

das Erreichen eines „neuen Publikums“ ankommen soll, macht der von Sharpston zitierte

Abschnitt in Generalanwalt La Pergolas Schlussanträgen zur Rechtssache Egeda klar:

467 Siehe EuGH, C-135/10 Rn 91. 468 Ungern-Sternberg, GRUR 2013, 253. 469 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 808; Riesenhuber, MR 2018, 28; Ohly, GRUR 2018, 1000. 470 GA C-306/05 Rn 50. 471 GA C-306/05 Rn 50. Hervorhebungen durch Sharpston. Eine deutsche Version des WIPO-Leitfadens existiert

nicht. Die englische Version lautet: „Just as, in the case of a relay of a broadcast by wire, an additional audience

is created (paragraph (1) (ii)), so, in this case too, the work is made perceptible to listeners (and perhaps viewers)

other than those contemplated by the author when his permission was given.” Masouyé, Guide to the Berne

Convention for the Protection of Literary and Artistic Works (Paris Act, 1971) (1978) Art 11bis Rz 12. 472 Hugenholtz/van Velze, IIC 2016, 804.

Page 71: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

64

„[Es erscheint klar], daß im vorliegenden Fall die Beklagte die Person ist, die für

[…] gebotene Möglichkeit des Zugangs zum geschützten Werk verantwortlich ist.

Ohne die Zweitverwendung durch die Beklagte hätten nämlich die Gäste, obwohl

sie sich innerhalb des vom Satelliten erfaßten Bereichs aufhalten, nicht auf andere

Weise das gesendete Werk betrachten können; sie sind daher in diesem Sinne im

Vergleich zum Publikum der Erstsendung ein ‚neues‘ Publikum.“473

Es geht also darum, ob die Beklagte für den Zugang verantwortlich gemacht werden kann, das

heißt, ob ein „wirklicher Nutzer“ eine „wirkliche Nutzungshandlung“ vornimmt – nicht nur

eine „untergeordnete, beiläufige, oder eher zufällige Verwendung“474 – für die eine eigene

Erlaubnis erforderlich ist. Angesprochen ist einmal mehr die wiedergaberechtliche Relevanz

der „Handlung der Wiedergabe“.475 Dabei vergleicht La Pergola in Wahrheit nicht nur ein

Publikum mit einem anderen, sondern auch eine Handlung mit einer anderen. Es gibt eine erste

Sendung an ein gewisses Publikum und eine andere, „neue“ Sendung an ein anderes Publikum.

b) Publikumsbezug der „Handlung der Wiedergabe“

Da die „öffentliche Wiedergabe“ als Kommunikationsvorgang476 notwendig die „Handlung der

Wiedergabe“ in Beziehung zur „Öffentlichkeit“ setzt, ist auch eine gegebene Erlaubnis zu einer

„Handlung der Wiedergabe“ immer nur in Bezug auf eine bestimmte „Öffentlichkeit“, ein

bestimmtes Publikum zu sehen. Der Bezugspunkt der Handlung ist daher ein maßgeblicher

Umstand in der Beurteilung ihrer wiedergaberechtlichen Relevanz. Ist das Publikum gegenüber

dem einer anderen „öffentlichen Wiedergabe“ ein anderes, erweitertes477 („neues“) Publikum,

spricht das dafür, dass auch die „Handlung der Wiedergabe“ eine andere, „neue“ Handlung ist,

die einer „neuen“ Erlaubnis bedarf.

c) „Neuer Nutzer“ und RBÜ

Eine Handlung impliziert ebenso einen Handelnden. Eine „wirkliche“ Nutzungshandlung

macht den Handelnden zum „wirklichen“ Nutzer. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände

einer „Handlung der Wiedergabe“, darunter das erreichte Publikum, wird daher der Handelnde

immer mitbetrachtet. Erreicht eine „Handlung der Wiedergabe“ ein „neues Publikum“, wird

nicht nur die Handlung zu einer wiedergaberechtlich relevanten Nutzung, sondern auch der

Handelnde zu einem wiedergaberechtlich relevanten Nutzer, in der Diktion Ungern-Sternbergs

473 GA C-293/98 Rn 22. 474 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 475 Vgl Grünberger, GRUR 2016, 981 f; Leistner, CR 2017, 821; Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 578; ders,

GRUR 2013, 251 f; ders, GRUR 2018, 229. 476 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 579. ders, GRUR 2012, 1200; aaO 1203. 477 Büchele/Kerbler in FS Walter 147.

Page 72: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

65

zu einem „wirklichen“478 Nutzer. Dieser Nutzer ist gegenüber anderen Nutzern iSv

Art 3 Abs 1 InfoRL ein „neuer Nutzer“, der einer eigenen Erlaubnis für seine Handlungen

bedarf. Grünberger spricht davon, das „neue Publikum“ diene der Individualisierung des

passivlegitimierten Nutzers.479 Auf den Nutzer stellt genauso Art 11bis Abs 1 ii RBÜ ab, auch

wenn er nicht vom „anderen Nutzer“, sondern vom „anderen Sendeunternehmen“ spricht.

Daher ist das Kriterium „neues Publikum“ in der Tat nach Sharpston als „Kern der Wirkung“480

mit Art 11bis Abs 1 ii RBÜ vereinbar.

d) „Neues Publikum“ und Zustimmung

Sinn des Kriteriums „neues Publikum“ wie der anderen Kriterien im Rahmen der erforderlichen

Gesamtbetrachtung ist es, zu klären, ob eine Handlung wiedergaberechtlich relevant ist und

daher einer Erlaubnis bedarf. Es kommt der Zustimmung des Rechteinhabers so maßgebliche

Bedeutung zu, aber nur als objektives Element. Liegt sie für eine „öffentliche Wiedergabe“ vor,

ist eine weitere nur erforderlich, wenn andere Handlungen nicht bloß untergeordnet sind. In

Beurteilung dieser Frage spielen zwar subjektive Umstände in der Person des Handelnden, nicht

aber des Urhebers, eine Rolle.

e) „Beschränkende Maßnahmen“

Diese Linie deckt sich insoweit mit der des OGH in der Entscheidung Preroll-Werbung481, als

dieser die Beachtlichkeit eines verbalen Verlinkungsverbotes ablehnt. Wie der OGH aus-

drücklich feststellt, steht diese Haltung im Gegensatz zu der des BGH, wie er sie in

Die Realität II – wenn auch nur nebenbei – formuliert hat; schon Verlinkungsverbote sind für

den BGH „beschränkende Maßnahmen“.482 Der OGH betrachtet schließlich aber bereits das

Schalten von Preroll-Werbung als „beschränkende Maßnahme“. Grund dafür ist eine

Betrachtungsweise, die auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellt, nicht auf technische

Schutzmaßnahmen. Wie Büchele/Kerbler ausführen, wird dadurch einerseits selbst die

Zulässigkeit von Deep-Links fraglich. Andererseits könnten ursprünglich rechtmäßig gesetzte

Hyperlinks durch nachträgliches Schalten von Preroll-Werbung unrechtmäßig werden,

während sie beim Treffen technischer Maßnahmen schlicht ins Leere liefen.483 Die OGH-Linie

478 Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 580. 479 Grünberger, GRUR 2016, 982. 480 GA C-306/05 Rn 50. 481 OGH 4 Ob 249/15v. 482 BGH 09.07.2015, I ZR 46/12 Rn 35. 483 Büchele/Kerbler in FS Walter 148.

Page 73: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

66

zu „beschränkenden Maßnahmen“ ist auch widersprüchlich: Wenn schon die „simple

Gestaltung der Startseite (dh Platzierung von irgendeiner Werbung) eine Verlinkung auf die

dahinterliegenden Seiten verhindern“ könnte, so käme das im Ergebnis doch wieder der

Beachtlichkeit eines bloßen Verlinkungsverbotes gleich.484

f) „Neues Publikum“ in der Rechtsprechung zur „öffentlichen Wiedergabe“ durch

Verlinkung und Einstellen ins Internet

Auch am Kriterium „neues Publikum“ zeigt sich die Tendenz des EuGH zu leitsatzartigen

Wiederholungen. Die damit einhergehende Erstarrung des beweglichen Systems rächt sich

gerade in der Entscheidung Renckhoff. Die Umstände des Falls – die wesentlich intensivere

„Zugänglichmachung“ durch Einstellen ins Internet als das Setzen von Hyperlinks in

Svensson – hätten erlaubt, dem „neuen Publikum“ nicht die gleiche Bedeutung zu schenken.

Stattdessen hält der EuGH daran fest und müht sich ab, das Erreichen eines „neuen Publikums“

zu bejahen, da er jedenfalls von wiedergaberechtlicher Relevanz ausgehen will.

Dass sich das Publikum bei Einstellen ins Internet zu freiem Zugang auf sämtliche Internet-

nutzer erstrecke, trifft nur theoretisch zu; tatsächlich ist das Publikum etwa von der Verbreitung

einer Internetseite oder der verwendeten Sprache abhängig.485 Auch im Internet frei

zugängliche Inhalte können daher einem anderen Publikum zugänglich gemacht werden.

g) Wiedergaberechtliche Relevanz durch Verwendung eines „anderen technischen

Verfahrens“

Es scheint sinnvoll, von wiedergaberechtlicher Relevanz auszugehen, wenn eine Handlung sich

von einer anderen klar und erheblich unterscheidet, weshalb dem EuGH in seinem Abstellen

auf ein „anderes technisches Verfahren“ ebenso zuzustimmen ist, wie den Lehrmeinungen, die

in einem solchen Fall keine Gesamtbetrachtung der Umstände für erforderlich halten.486 Ebenso

richtig ist es dann, dieses Merkmal nicht allzu streng zu verstehen, da nur bei klar

unterschiedlichen Handlungen von vornherein von einer Eigenständigkeit der Handlung

ausgegangen und auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände verzichtet werden kann. Eine

„Handlung der Wiedergabe“ ist dann derart verschieden von einer erlaubten „Handlung der

Wiedergabe“, dass sie selbst bei Erreichen desselben Publikums dem Recht der öffentlichen

Wiedergabe unterliegt. Das trifft mE nicht zu auf Hyperlinking und Framing als klassische

Funktionen des WWW. Auf das Senden von Fernsehsendungen und das Hochladen von

484 Heidinger, MR 2016, 140. 485 Vgl Dietrich, MMR 2014, 262. 486 Vgl: Leistner, CR 2017, 821; Ungern-Sternberg, GRUR 2014, 211.

Page 74: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

67

Aufzeichnungen derselben ins Internet dagegen schon. Dem EuGH ist daher sowohl in seiner

diesbezüglichen Gleichbehandlung von Hyperlinking und Framing als auch in seiner

Beurteilung in VCAST zuzustimmen.

Page 75: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

68

RESÜMEE

EuGH, BGH und OGH haben wesentlich unterschiedliche Bestimmungen anzuwenden. Das ist

die Ursache für die verschiedenen, in der Rechtsprechung zur „öffentlichen Wiedergabe“ durch

Verlinkung und Einstellen ins Internet verfolgten Ansätze. § 18a UrhG und § 19a dUrhG sind

als feste Tatbestände konzipiert, die eine spezifische technologische Entwicklung erfassen

sollen. In einem solchen Rahmen ist es möglich, auf konkrete inhaltliche Kriterien abzustellen.

Art 3 Abs 1 InfoRL ist in seiner Formulierung umfassender und daher notwendig abstrakter. So

können scheinbar technisch klar unterschiedliche Phänomene wie Hyperlinking, Framing und

das Betreiben einer Filesharing-Plattform allesamt erfasst werden, da sie auf die ein oder andere

Weise Zugang verschaffen.

§ 18a UrhG und § 19a dUrhG sind darüber hinaus Teilaspekte eines einheitlichen Rechts, das

dem Urheber umfassende Kontrolle über sein Werk sichert. Art 3 Abs 1 InfoRL ist weniger

weitreichend. Er gewährt dem Urheber kein positives Nutzungsrecht, sondern lediglich ein

negatives Verbotsrecht zur Sicherung einer „angemessenen Vergütung“ für die Nutzung seiner

Werke im Rahmen eines „hohen Schutzniveaus“. Vom Recht der öffentlichen Wiedergabe

erfasst ist nicht jede Nutzung, sondern nur eine, die für die Sicherung einer „angemessenen

Vergütung“ relevant ist. Eine Beurteilung dieser Frage ist nicht durch starres Prüfen eines

Tatbestandes möglich, sondern muss individuell anhand einer Gesamtbetrachtung erfolgen.

Dabei sind sowohl Umstände in der Person des Nutzers als auch den Empfängerkreis

betreffende von Bedeutung.

Die frühe Rechtsprechung von BGH und OGH stellt sich mit der Voraussetzung klarer

Kriterien, wie Verfügungsmacht und Kontrolle, und einer deutlichen Unterscheidung zwischen

Zugang-Verschaffen und Zugang-Erleichtern nachvollziehbar und übersichtlich dar.

Demgegenüber wirken die Ergebnisse der EuGH-Rechtsprechung befremdlich: das Setzen von

Hyperlinks ist jedenfalls eine „Handlung der Wiedergabe“; aber ob schließlich auch das Recht

der öffentlichen Wiedergabe greift, ist von den jeweiligen Umständen abhängig. Ent-

scheidungen sind so schwer vorhersehbar.

Festere Kriterien drohen aber vom technischen Fortschritt überholt zu werden. Eine gewisse

Unvorhersehbarkeit muss hingenommen werden, wenn Urhebern auch an Nutzungen digitaler

Inhalte eine „angemessene Vergütung“ zustehen soll. Außerdem sind die EuGH-

Entscheidungen so unvorhersehbar nicht: Ungern-Sternberg, dessen Linie in dieser Arbeit im

Großen und Ganzen gefolgt wurde, hat noch vor der Svensson-Entscheidung auf den

Perspektivenwechsel vom Urheber zum Nutzer und seine Folgen hingewiesen. Die folgenden

Page 76: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

69

EuGH-Entscheidungen betten sich gut in diese Thesen ein, was für Ungern-Sternberg spricht,

aber auch für die Kohärenz der EuGH-Rechtsprechung. Die teils bemängelte Inkonsistenz in

der Anwendung von Kriterien liegt größtenteils in der Natur einer gesamtbetrachtenden

individuellen Beurteilung.

Dieses Bild von der Judikatur des EuGH verliert allerdings etwas an Glanz durch sein

leitsatzartiges Wiederholen von Kriterien, die zu bestimmten Einzelfällen aufgestellt wurden,

dann aber wie feste Tatbestandselemente behandelt werden. Das betrifft im Besonderen die

pauschal aufgestellte Vermutung der Kenntnis bei Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht, aber

auch das ständige Einbeziehen des Kriteriums „neues Publikum“. Positiver stellt sich sein

Umgang mit dem Kriterium „Aufnahmebereitschaft“ dar, das folgerichtig für die „öffentliche

Wiedergabe“ durch Verlinkung und Einstellen ins Internet keine Rolle spielt.

Ein unangenehmer Beigeschmack dieser im „luftleeren“ Raum der EU-Urheberrechtsricht-

linien erfolgten Auslegung verbleibt. OGH und BGH sind gezwungen, in europarechts-

konformer Auslegung § 18a UrhG und § 19a dUrhG einen Gehalt zuzuschreiben, der dem

Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmungen nicht gerecht wird. Wie Vorschaubilder III

zeigt, können sie dabei aber durchaus positive, korrigierende Akzente setzen.

Page 77: Öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung und Einstellen ins

I

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(Staudegger) = MR-Int 2016, 65 (Walter) = wbl 2016/122 = jusIT 2016/64 (Maier).

EuGH 08.09.2016, C-160/15, GS Media, ECLI:EU:C:2016:644, NJW 2016, 3149 = GRUR

2016, 1152 (Ohly) = GRUR Int. 2016, 1056 = EuZW 2016, 785 (Schmidt-Wudy) = ZUM

2016, 975 (Leistner) = AFP 2017, 38.

EuGH 16.03.2017, C-138/16, AKM, ECLI:EU:C:2017:218, ÖBl-LS 2017/13 (Handig) = MR

2017, 75 (Walter) = ecolex 2017/282 (Zemann).

EuGH 26.04.2017, C-527/15, Filmspeler, ECLI:EU:C:2017:300, NJW 2017, 1933 (Zurth) =

GRUR 2017, 610 (Neubauer/Soppe) = GRUR Int. 2017, 527 = EuZW 2017, 515 (Lueg) =

MMR 2017, 460 (Stender-Vorwachs/Steege).

EuGH 14.06.2017, C-610/15, The Pirate Bay, ECLI:EU:C:2017:456, GRUR 2017, 790 =

GRUR Int. 2017, 782 = MMR 2017, 518 = MR 2017, 187 (Fischer).

EuGH 29.11.2017, C-265/16, VCAST, ECLI:EU:C:2017:913, MR-Int 2017, 113 (Fischer) =

GPR 2019, 66 (Forgó) = ecolex 2018/77 (Albrecht) = GRUR 2018, 68 (Kianfar) = MMR

2018, 80 (Beberich).

EuGH 07.08.2018, C-161/17, Renckhoff, ECLI:EU:C:2018:634, ecolex 2018/455 (Hirsch) =

MR-Int 2018, 85 (Walter) = jusIT 2018/64 = RdW 2018/479 = ZTR 2018, 175.

Schlussanträge der GA

GA 09.09.1999, C-293/98, Egeda, ECLI:EU:C:1999:403.

GA 13.07.2006, C-306/05, SGAE, ECLI:EU:C:2006:479.

GA, 29.06.2011, C-135/10, SCF, ECLI:EU:C:2011:431.

GA, 23.02.2016, C-117/15, Reha Training, ECLI:EU:C:2016:109.

GA 07.04.2016, C-160/15, GS Media, ECLI:EU:C:2016:221.

GA 08.12.2016, C-527/15, Filmspeler, ECLI:EU:C:2016:938.

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IX

BGH-Entscheidungen

BGH 17.07.2003, I ZR 259/00, Paperboy, BGHZ 156, 1 = ZUM 2003/11 (Ernst) = MMR

2003, 719 (Wiebe) = GRUR 2003, 958.

BGH 22.04.2009, I ZR 216/06, Internet-Videorecorder I, NJW 2009, 3511 (Rössel) = GRUR

2009, 845 (Becker) = MMR 2009, 620 (Brisch).

BGH 12.11.2009, I ZR 166/07, marions-kochbuch.de, GRUR 2010, 616 = MMR 2010, 556

(Engels).

BGH 25.03.2010, I ZR 47/08, Autobahnmaut, NJW-RR 2010, 1633 = GRUR 2010, 1004 =

MMR 2011, 188 = ZUM 2010, 965.

BGH 29.04.2010, I ZR 69/08, Vorschaubilder I, BGHZ 185, 291 = NJW 2010, 2731 = GRUR

2010, 628 = MMR 2010, 475 (Rössel) = ZUM 2010, 580.

BGH 29.04.2010, I ZR 68/08, Restwertbörse, NJW 2010, 2354 = GRUR 2010, 623.

BGH 29.04.2010, I ZR 39/08, Session-ID, NJW 2011, 769 = GRUR 2011, 56 = NJ 2011, 85 =

MMR 2011, 47 = ZUM 2011, 49.

BGH 05.10.2010, I ZR 127/09, Kunstausstellung im Online-Archiv, GRUR 2011, 415 =

MMR 2011, 544.

BGH 19.10.2011, I ZR 140/10, Vorschaubilder II, MMR 2012, 383 (Spindler) = ZUM 2012,

477 (Conrad) = NJW 2012, 1886 = MDR 2012, 662 = GRUR 2012, 602.

BGH 11.04.2013, I ZR 152/11, Internet-Videorecorder II, NJW-RR 2014, 112 = GRUR

2013, 618 = MMR 2013, 522 = ZUM 2013, 556 = AFP 2013, 254.

BGH 16.05.2013, I ZR 46/12, Die Realität I, MMR 2013, 596 (Ott) = ZUM 2013, 662

(Schapiro/Jenssen) = MDR 2013, 801 = GRUR 2013, 818 = GRUR Int. 2013, 826 = EuZW

2013, 600.

BGH 16.05.2013, I ZB 44/12.

BGH 16.05.2013, I ZB 50/12.

BGH 16.05.2013, I ZB 25/12 NJW 2013, 3039.

BGH 20.06.2013, I ZR 55/12, Restwertbörse II, NJW 2014, 775 = MDR 2014, 105 = GRUR

2013, 1235

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X

BGH 10.04.2014, I ZR 46/12 MMR 2014, 615 = ZUM 2014, 900.

BGH 11.06.2015, I ZR 19/14, Tauschbörse I, NJW 2016, 942 = MDR 2016, 171 = GRUR

2016, 176 = MMR 2016, 121 = ZUM 2016, 173.

BGH 09.07.2015, I ZR 46/12, Die Realität II, MMR 2016, 190 (Dietrich) = ZUM 2016, 365

(Fuchs/Farkas) = NJW 2016, 2273 = MDR 2016, 105 = GRUR 2016, 171.

BGH 06.10.2016, I ZR 97/15 MMR 2017, 618.

BGH 19.01.2017, I ZR 242/15, East Side Gallery, GRUR 2017, 390 = ZUM 2017, 494.

BGH 23.02.2017, I ZR 267/15, Cordoba, GRUR 2017, 514 = GRUR Int. 2017, 449 = MMR

2017, 610.

BGH 27.04.2017, I ZR 247/15, AIDA Kussmund, GRUR 2017, 798 (Schack) = MMR 2017,

747 = ZUM

BGH 21.09.2017, I ZR 11/16, Vorschaubilder III, NJW 2018, 772 (Jani) = MDR 2018, 292 =

GRUR 2018, 178 (Ohly) = MMR 2018, 463 (Kahl) = ZUM 2018, 123 (Conrad/Schubert).

BGH 13.09.2018, I ZR 140/15, YouTube, GRUR 2018, 1132 (Ohly) = MMR 2019, 37.

OGH-Entscheidungen

OGH 17.12.2002, 4 Ob 248/02b, METEO-Data, MR 2003,35 (Burgstaller/Krüger) = wbl

2003/120 = ecolex 2003/112 (Tonninger) = ÖBl 2003/53 (Fallenböck/Reitböck) = GRUR Int

2003, 863 (Handig) = SZ 2002/171.

OGH 21.12.2011, 4 Ob 252/04v RdW 2005, 264 = ecolex 2005/120 (Zankl) = MR 2005,183

(Walter) = ÖBl-LS 2005/185 = ÖBl 2005/52 (Fallenböck).

OGH 20.09.2011, 4 Ob 105/11m, Vorschaubilder/123people.at, MR 2011,313 (Walter) =

ecolex 2012/29 (Anderl) = jusIT 2012/3 = wbl 2012/38 = ÖBl 2012/45 (Büchele) = GRUR Int

2012, 817 = SZ 2011/118.

OGH 09.08.2011, 4 Ob 101/11y, Mozart Symphonie No 41 II, ecolex 2011/405 (Heil) = MR

2011, 311 (Walter) = jusIT 2011/100 (Handig) = RdW 2011/688 = ÖBl 2012/11 (Büchele) =

SZ 2011/103.

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XI

OGH 23.02.2016, 4 Ob 249/15v, Preroll‑Werbung, GRUR Int 2016, 589 (Walter) = ecolex

2016/275 (Zemann) = MR 2016,135 (Heidinger) = ÖBl 2016/34 (Plasser) = jusIT 2016/48

(Staudegger) = RdW 2016/407 = ZTR 2016,175 = SZ 2016/14.

OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y, Bit Torrent, MR 2017,317 (Daum) = ZTR 2017, 209 =

GRUR Int 2018, 479 (Walter) = ÖBl 2018/33 (Anderl) = ecolex 2018/75 (Zemann).

OGH 21.11.2006, 4 Ob 178/06i, MR 2007, 84 (Walter) = ÖJZ 2007/44.

OGH 26.08.2008, 4 Ob 111/08i, MR 2008, 357 = ecolex 2009/121 (Schumacher)

OGH 12.02.2013, 4 Ob 236/12b, ÖBl 2013/45 (Gamerith) = ecolex 2013/182 (Horak)

OGH 23.02.2010, 4 Ob 208/09f, Mozart Symphonie No 41, ÖBl-LS 2010/124 (Büchele) =

MR 2010, 206 (Walter)

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XII

Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre hiermit an Eides statt durch meine eigenhändige Unterschrift, dass ich die

vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und

Hilfsmittel verwendet habe. Alle Stellen, die wörtlich oder inhaltlich den angegebenen Quellen

entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht.

Die vorliegende Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht als Magister-

/Master-/Diplomarbeit/Dissertation eingereicht.

Datum Unterschrift