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Gesamtkonzept für Konzentrationszonen für einen sach-lichen Teil-Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsver-bandes Pforzheim zum Thema Windenergie
G:\Umwelt\G403_Windenergie_Pforzheim\Bearbeitung\Bericht_Wind_NVB_Pf_120907.doc Dieser Bericht enthält 39 Seiten und 4 Anlagen
Stand: 12.09.2012
Aufgestellt im September 2012 Im Auftrag des
Mailänder Geo Consult GmbH
Karlstr. 67
76137 Karlsruhe
Tel.: 0721/9 32 80-0
Nachbarschaftsverbands Pforzheim
Östliche Friedrichstraße 4-6
75175 Pforzheim
Gesamtkonzept für Konzentrationszonen Windenergie im Nachbarschaftsverband Pforzheim Seite 2
Mailänder Geo Consult GmbH
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 5
1.1 Aufgabenstellung 5
1.2 Rechtliche Grundlagen 5
1.3 Vorgehensweise 7
1.3.1 Bestandserfassung/Datenanalyse 7
1.3.2 Kriterienkatalog 7
1.3.3 Schritt 1: GIS-Analyse 8
1.3.4 Schritt 2: Vertiefte Betrachtung der Suchräume 8
1.4 Allgemeine Grundlagen der Windenergieanlagen 9
1.4.1 Technische Entwicklung 9
1.4.2 Flächenbedarf und Erschließung 11
1.5 Kurzcharakteristik des Untersuchungsraums 12
2 Kriterien zur Identifikation potenziell geeigneter Konzentrationszonen 13
2.1 Ausschlussflächen 13
2.1.1 Siedlungsgebiete 13
2.1.2 Naturschutzfachliche Ausschlussflächen 13
2.1.2.1 Naturschutzgebiete 13
2.1.2.2 Bann- und Schonwälder 13
2.1.2.3 Geschützte Biotope 14
2.1.2.4 Gewässerrandstreifen 14
2.1.3 Wasserschutzgebiete Zone I 14
2.1.4 Weitere Ausschlussflächen 14
2.2 Restriktionsflächen 14
2.2.1 Vogelschutzgebiete 14
2.2.2 Geschützte Waldbereiche 14
2.2.3 Weitere Restriktionsflächen 14
2.3 Abstandsmaße zu Verkehrswegen und technischen Einrichtungen 15
2.3.1 Verkehrswege 15
2.3.2 Freileitungen 15
2.4 Gunstkriterien 16
2.4.1 Windhöffigkeit 16
2.4.2 Flächengröße der Konzentrationszonen 17
3 Auswahl möglicher Konzentrationszonen 18
4 Vertiefte Betrachtung der ausgewählten Suchräume für Konzentrationszonen
(Standortanalyse) 19
4.1 Vorgehensweise 19
4.1.1 Kriterien für die vertiefte Betrachtung 19
4.1.2 Erläuterung der Kriterien 19
4.1.2.1 Einschätzung der Wirtschaftlichkeit 19
4.1.3 Übergeordnete Planungen / Fachplanungen 20
4.1.3.1 Regionalplan 20
4.1.3.2 Waldfunktionen 21
4.1.4 Schutzgebiete 22
4.1.5 Landschaftsschutz und Erholung 24
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4.1.6 Technische Kriterien 25
4.2 Steckbrief Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl) 26
4.2.1 Beschreibung des Suchraums 26
4.2.2 Steckbrieftabelle 27
4.3 Steckbrief Suchraum 2 (Bergwald Birkenfeld) 28
4.3.1 Beschreibung des Suchraums 28
4.3.2 Steckbrieftabelle 29
4.4 Steckbrief Suchraum 3 (Büchenbronner Höhe) 30
4.4.1 Beschreibung des Suchraums 30
4.4.2 Steckbrieftabelle 31
4.5 Steckbrief Suchraum 4 (Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel) 32
4.5.1 Beschreibung des Suchraums 32
4.5.2 Steckbrieftabelle 33
4.6 Steckbrief Suchraum 5 (Hohberg) 35
4.6.1 Beschreibung des Suchraums 35
4.6.2 Steckbrieftabelle 36
5 Ergebnisse 37
5.1 Flächenauswahl 37
Literatur 39
Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Entwicklung der Leistung und Dimension von Windenergieanlagen (Quelle: BWE,
2012) 9
Abb. 2: Einwicklung der durchschnittlichen Leistung pro WEA (Quelle: DEWI, 2012) 10
Abb. 3: Errichtete WEA 2010/2011 (Quelle: DEWI, 2012) 10
Abb. 4: Entwicklung der Rotorgrößen (Quelle: DEWI, 2012) 11
Abb. 5: Windverhältnisse im Gebiet des Nachbarschaftsverbands (140 m über Grund) 12
Abb. 6: Häufigkeitsverteilung von Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten an der DWD-
Station Pforzheim-Ispringen (aus RP Karlsruhe, 2009) 17
Abb. 7: Suchräume für Konzentrationszonen nach dem ersten Bearbeitungsschritt 18
Abb. 8: Suchraum 1: mögliche Konzentrationszone 26
Abb. 9: Suchraum 2: mögliche Konzentrationszone 28
Abb. 10: Suchraum 3: mögliche Konzentrationszone 30
Abb. 11: Suchraum 4: mögliche Konzentrationszone 32
Abb. 12: Suchraum 5: mögliche Konzentrationszone 35
Abb. 13: Übersicht Suchräume für Konzentrationszonen 38
Tabellenverzeichnis Tab. 1: Kriterienkatalog 7
Tab. 2: Richtwerte der TA Lärm für Schallimmissionen in Siedlungsgebieten außerhalb von
Gebäuden 13
Tab. 3: Zusammenfassende Beurteilung bzgl. der Eignung zur Ausweisung als
Konzentrationszone 38
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Anlagenverzeichnis Anlage 1: Karte 1: Bestand und Abstandsflächen FNP
Anlage 2: Karte 2: Tabuflächen und Prüfflächen
Anlage 3: Karte 3: Tabuflächen/Prüfflächen und Windpotenzial
Anlage 4: Karte 4: Potenzielle Konzentrationszonen und Restriktionsbereiche
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1 Einleitung
1.1 Aufgabenstellung
Zur Steuerung der Windenergienutzung im Nachbarschaftsverband Pforzheim soll ein sachlicher
Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt werden, da im neuen Landesplanungsgesetz diese Aufgabe
auf die kommunale Ebene verlagert wurde.
Der Teil-Flächennutzungsplan dient zur Regelung der Windenergienutzung im Gebiet des Nach-
barschaftsverbandes. Indem er Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausweist, ver-
hindert er die ungeordnete Planung von Windkraftanlagen mit mehr als 50 m Anlagenhöhe im Pla-
nungsraum, die aufgrund der Privilegierung der Anlagen ohne eine entsprechende planerische
Ausweisung genehmigungsfähig wären. Aufgrund der Ausweisung von Konzentrationszonen ist
eine Planung außerhalb dieser Zonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen.
Als Grundlage für die Darstellung von Konzentrationszonen ist ein Gutachten zu erstellen, das
transparent und vollständig alle für die Festlegung der Konzentrationszonen relevanten Randbe-
dingungen flächendeckend im gesamten Nachbarschaftsverband berücksichtigt und so zu einer
fachlich fundierten und schlüssigen Flächenauswahl führt.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Darstellung von Konzentrationszonen ist das Landesplanungsgesetz
Baden-Württemberg und das Baugesetzbuch. Als weitere Grundlage wird der Windenergieerlass
Baden-Württemberg vom 09.05.2012 herangezogen. Im Windenergieerlass ist die aktuelle Rechts-
situation erläutert und werden Hinweise zu Randbedingungen, die bei der Ausweisung der Kon-
zentrationszonen beachtet werden müssen, gegeben.
Zur Rechtsgrundlage führt der Erlass im Einzelnen aus:
„Die Änderung des Landesplanungsgesetzes sieht dazu Folgendes vor: die Regionalplanung kann
Festlegungen zu Standorten regionalbedeutsamer Windenergieanlagen nur noch in Form von Vor-
ranggebieten treffen. Die Festlegung von Ausschlussgebieten ist nicht mehr möglich.
Den Vorranggebieten sind Windenergieanlagen weiter positiv zugewiesen, in diesen sind sie vor-
rangig zulässig. Andere raumbedeutsame Nutzungen, die mit der Windenergienutzung nicht zu
vereinbaren sind, sind in diesen Gebieten ausgeschlossen.
Städte und Gemeinden erhalten damit die Möglichkeit zur eigenen planerischen Steuerung von
Windenergieanlagen in ihren Flächennutzungsplänen.
In den Bereichen schließlich, in denen weder auf regionaler, noch auf kommunaler Ebene eine pla-
nerische Steuerung erfolgt, richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließlich
nach den nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachtenden Vor-
schriften.
Die Kommunen haben über § 5 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Möglichkeit (nicht aber
die Verpflichtung), die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als privilegierte Anlagen im Außen-
bereich zu steuern. Solange und soweit flächendeckende Planungen für Windenergiestandorte in
den Regionalplänen Geltung haben (vgl. Kapitel 3.1.2), besteht für die eigenständige bauleitplane-
rische Steuerung von regionalbedeutsamen Windenergieanlagen kein Raum. Mit der Beschrän-
kung der regionalplanerischen Festlegungen auf Vorranggebiete und der Aufhebung der Festle-
gungen werden die Gebiete einer kommunalen Steuerung zugänglich.
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Erfolgt eine Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan, stehen einem entsprechenden Vorhaben an anderer Stelle in der Regel öffentliche
Belange entgegen (sog. Planvorbehalt). Positive Standortzuweisungen an einer oder mehreren
Stellen im Gebiet der Kommune haben zur Folge, dass der übrige Planungsraum von Windener-
gieanlagen freigehalten wird. Voraussetzung für eine planerische Steuerung ist ein auf der Unter-
suchung des gesamten kommunalen Gebiets basierendes Planungskonzept für die Windenergie-
standorte. Eine bloße Negativplanung, mit der Windenergieanlagen im Plangebiet ausgeschlossen
werden, ist nicht zulässig. Der Ausschluss von Windenergieanlagen in Teilen des Plangebiets lässt
sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die Windenergieanlagen an anderer
Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss ein schlüssiges ge-
samträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des pla-
nungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird und der Windenergienutzung in substanzieller
Weise Raum schafft. Wann für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen
wird, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern kann nur nach einer Würdigung der tatsächli-
chen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Die Darstellung von Standorten
muss mit der Absicht der Kommune verbunden sein, den Ausschluss von Windenergieanlagen an
anderer Stelle gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu bewirken. Die kommunale Entscheidung muss
dementsprechend nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Stand-
ortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den
übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Bei der Steuerung auf der Ebene des
Flächennutzungsplans ist auch zu berücksichtigen, dass die Planung – anders als die Regional-
planung – grundsätzlich auch nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen erfasst.
Sind im gesamten Gebiet der Kommune keine für die Windenergienutzung geeigneten Flächen zu
finden, darf die Kommune keine Konzentrationszonen vorsehen, weil mit der Darstellung von für
die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
verfehlt würde. In diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan kann insbesondere über eine
sogenannte überlagernde Darstellung erfolgen. Dabei tritt die Ausweisung der Konzentrationszone
für Windenergieanlagen neben die Grundnutzung (z.B. „Fläche für Landwirtschaft“), soweit beide
Nutzungsmöglichkeiten miteinander vereinbar sind. Konzentrationszonen können außerdem auch
als Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) oder Sonderbauflächen nach § 5
Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO (Gebiete für Anlagen, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung von Windenergie dienen, z.B. „Windparks“) ausgewiesen werden.
Im Flächennutzungsplan kann ferner gem. § 16 Abs. 1 BauNVO die maximale Höhe der Anlagen
dargestellt werden. Höhenbeschränkungen sind allerdings nur zulässig, wenn sie aus der konkre-
ten Situation abgeleitet und städtebaulich gerechtfertigt sind. Die Kommune muss die wirtschaftli-
chen Interessen der Betreiber an möglichst großen und damit leistungsfähigen Windenergieanla-
gen mit den entgegenstehenden Belangen wie etwa dem Schutz des Landschaftsbilds abwägen.
Dabei ist ihrer Abwägung insoweit eine Schranke gesetzt, als trotz Höhenbegrenzung eine wirt-
schaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie möglich und damit eine wirtschaftliche Nutzbar-
keit der Konzentrationszone gegeben sein muss.
Die Kommune kann auch einen sachlichen Teilflächennutzungsplans gem. § 5 Abs. 2 b BauGB
aufstellen. Mit einem solchen Teilflächennutzungsplan können gezielt die Rechtswirkungen des §
35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden. Er kann gem. § 5 Abs. 2 b, 2. Hs. BauGB auch für
räumliche Teile des kommunalen Gebiets aufgestellt werden. Räumliche Teilflächennutzungspläne
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entfalten ihre Steuerungswirkung nur innerhalb ihres Geltungsbereichs, das heißt auch die Aus-
schlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist auf das Plangebiet des räumlichen Teilflächennut-
zungsplans beschränkt.“
1.3 Vorgehensweise
1.3.1 Bestandserfassung/Datenanalyse
Zu Beginn der Bearbeitung wurden alle notwendigen und verfügbaren Unterlagen (Siedlungsgebie-
te, Schutzgebiete, Infrastruktur, etc.) für das Projekt erfasst und geprüft, um etwaige Lücken in der
Datengrundlage ausschließen zu können.
Die wichtigsten Unterlagen sind Kartengrundlagen und aktuelle Daten zur Flächennutzung, aus
denen die Abstände zu den Bauflächen ermittelt wurden, sowie die Abgrenzung von naturschutz-
rechtlich bedeutsamen Flächen. Die Daten zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Flächen wurden
vom LUBW-Kartenserver bezogen (Windatlas, naturschutzfachliche Ausweisungen).
Die aktuellen Flächennutzungen wurden auf der Grundlage des Flächennutzungsplans des Nach-
barschaftsverbands Pforzheim ermittelt und anhand von aktuellen Luftbildern überprüft.
1.3.2 Kriterienkatalog
Nach der Erfassung aller relevanter Strukturen wurden im Abgleich mit dem Regionalverband
Nordschwarzwald die Bewertungskriterien der einzelnen Flächennutzungen und der daraus abge-
leiteten Abstandsflächen festgelegt.
Für die räumliche Analyse wurden in erster Linie die Vorgaben des Windenergieerlasses zu Grun-
de gelegt. In Ergänzung dazu wurde die Vorschlagsliste des Regionalverbands Nordschwarzwald
für die Flächennutzungen herangezogen, für die im Windenergieerlass keine konkreten Angaben
gemacht wurden.
Die folgenden Kriterien wurden zu Grunde gelegt:
Tab. 1: Kriterienkatalog
GIS-Analyse - verwendete Abstandswerte
Bemerkung
Siedlung
Wohnbauflächen 700 m
Reines Wohngebiet 700 m
Gemischte Baufläche / Kerngebiets-fläche
450 m
Gewerbliche Baufläche 300 m
Kur-/Klinikgebiet 700 m
Sonderbaufläche unterschiedlich, je nach Nut-zung
Die relevanten Flächen wurden je nach Nut-zung den anderen Kategorien zugeordnet
Gemeinbedarfs-/Grünfläche Nur direkte Fläche ohne gesondert bewertete Nutzungen Friedhof, Sportanlagen, Schulen, Kindergärten und Kirchen
Kleingärten 450 m
Friedhof 500 m
Ver-/Entsorgung Nur direkte Fläche
Gebäude im Außenbereich 450 m
Sportanlagen 450 m
Kindergärten 700 m
Schule 700 m
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GIS-Analyse - verwendete Abstandswerte
Bemerkung
Infrastruktur
BAB 100 m*
Bundes/Landstraße 40 m*
Kreisstraße 30 m*
Eisenbahn 50 m
Freileitung 100 m*
WSG und QSG Zone I und II Nur direkte Fläche / Einzelfall-prüfung
Richtfunk Einzelfallprüfung
Tieffluggebiete Einzelfallprüfung
Naturschutz
FFH-Gebiet Restriktionsfläche (Einzelfall-prüfung):
Naturschutzgebiet 200 m
Landschaftsschutzgebiet Restriktionsfläche (Einzelfall-prüfung):
Flächenhaftes Naturdenkmal Nur direkte Fläche
Geschützte Biotope Nur direkte Fläche
Schon-/Bannwald 200 m
Geschützte Waldgebiete 200 m
Naturparke Restriktionsfläche (Einzelfall-prüfung):
Gewässerrandstreifen Nur direkte Fläche
Grünzäsur Nur direkte Fläche
Regionaler Grünzug Restriktionsfläche (Einzelfall-prüfung):
Erläuterungen Ab Rotorspitze *
1.3.3 Schritt 1: GIS-Analyse
Nach der Festlegung der Abstandskriterien wurde als erster Planungsschritt eine GIS-Analyse
durchgeführt, in der alle „harten“ Ausschlusskriterien (Naturschutzgebiete, Wohngebiete, etc.) und
die geforderten Abstandsflächen berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde die Relevanz der festge-
legten „weichen“ Abwägungskriterien ermittelt.
Anschließend erfolgte eine weitere Abschichtung der nach der ersten Stufe identifizierten potenziell
geeigneten Flächen, indem auch Kriterien herangezogen wurden, die nicht sofort als Ausschluss-
flächen festgelegt wurden (Prüfflächen wie Landschaftsschutzgebiete und FFH-Gebiete, sowie
Kriterien wie z. B. das Landschaftsbild). In diesem Schritt wurden auch Kleinflächen verworfen, die
nur den Raum für maximal einzelne Anlagen bieten und die nicht im unmittelbaren Zusammenhang
mit weiteren potenziellen Flächen liegen.
Das Ergebnis ist eine Auswahl von als Konzentrationszonen geeigneten Flächen (Suchräume), die
im Weiteren einer vertieften Einzelbetrachtung unterzogen wurden. Insgesamt wurden 5 Suchräu-
me mit jeweils 1 – 4 Teilflächen ermittelt.
1.3.4 Schritt 2: Vertiefte Betrachtung der Suchräume
Die aus der bisherigen Bearbeitung hervor gegangene Vorauswahl von Konzentrationszonen wur-
den in einem letzten Bewertungsschritt hinsichtlich weiterer Kriterien im Einzelnen untersucht (Zu-
wegungsmöglichkeiten, Erschließung, Flächengröße, etc.) und Steckbriefe zu den jeweiligen Such-
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räumen erstellt. Hierbei fand eine Begehung der Flächen und ihrer Umgebung zur Bewertung des
Landschaftsbildes und der weiteren vor Ort feststellbaren Faktoren statt.
1.4 Allgemeine Grundlagen der Windenergieanlagen
1.4.1 Technische Entwicklung
Die technische Entwicklung bei Windenergieanlagen ist seit ihren Anfängen rasant vorangeschrit-
ten. Das führte dazu, dass nicht nur die Leistungen der einzelnen Anlagen stiegen, sondern auch
die Nabenhöhen und Rotordurchmesser kontinuierlich zugenommen haben.
Die derzeit errichteten Anlagen besitzen im Binnenland in der Regel eine Leistung ab ca. 3 MW
und eine Gesamthöhe von bis zu 200 m. Allerdings unterscheiden sich die Anlagen je nach Stand-
ort. Über Wald werden eher höhere Nabenhöhen und geringere Rotordurchmesser eingesetzt.
Die derzeit größte Anlage ist die Enercon E-126 mit 7,6 MW und einem Rotordurchmesser von 126
m. Sie besitzt jedoch nur eine Nabenhöhe von 135 m und wird in der Regel im Küstenbereich ein-
gesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass die Entwicklung hin zu größeren Anlagen noch weiter anhält. Wie
die folgenden Graphiken zeigen, hält der Trend derzeit noch unvermindert an.
Aus Abb. 4 ist abzulesen, dass derzeit gerade die Rotoren < 90 m Durchmesser von größeren
Rotoren abgelöst werden.
Ob sich der Trend in den nächsten Jahren durch das Erreichen von technischen Grenzen ab-
schwächen wird, ist derzeit nicht seriös abzuschätzen. Es ist allerdings als wahrscheinlich anzuse-
hen, dass in den nächsten Jahren in erster Linie Anlagen zwischen 3 und 6 MW und Gesamthöhen
von ca. 200 m realisiert werden.
Abb. 1: Entwicklung der Leistung und Dimension von Windenergieanlagen (Quelle: BWE, 2012)
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Abb. 2: Einwicklung der durchschnittlichen Leistung pro WEA (Quelle: DEWI, 2012)
Abb. 3: Errichtete WEA 2010/2011 (Quelle: DEWI, 2012)
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Abb. 4: Entwicklung der Rotorgrößen (Quelle: DEWI, 2012)
1.4.2 Flächenbedarf und Erschließung
Ein wichtiger Vorteil einer Windenergieanlage ist der im Vergleich zu anderen Erneuerbaren Ener-
gien geringe Flächenbedarf. Eine kleine Windkraftanlage erzeugt zum Beispiel 4 Mio. Kilowattstun-
den. Für dieselbe Energiemenge benötigt man bis zu vier Hektar Solarzellen oder 200 Hektar Bio-
masse (BWE, 2010).
Die Anlage an sich benötigt nur eine kleine versiegelte Fläche für das Fundament des Turms. Al-
lerdings erfordert der Bau und die gesicherte Wartung der Anlage eine Freihaltung einer Fläche im
Umfeld der Anlage in der Größenordnung von ca. 0,3 - 0,4 ha. Dieser Raum dient der Stellung des
Kranes und der Lagerung von Material (z.B. Rotorblätter) das bei der Wartung der Anlage demon-
tiert werden muss. Diese Fläche ist gehölzfrei zu halten und wird somit beim Bau einer Anlage im
Wald dauerhaft dem Waldbestand entzogen. Insgesamt muss beim Bau der Anlage im Wald eine
Fläche von ca. 0,6 - 0,8 ha gerodet werden, die nach Bauende wiederbewaldet werden kann.
Insbesondere im Wald muss auch ein vergleichsweise geringer Flächenbedarf für die Zuwegungen
zu den Standorten berücksichtigt werden. Dieser Bedarf ist jedoch sehr stark von der vorhandenen
Infrastruktur abhängig und kann nicht generell abgeschätzt werden. In den meisten Fällen ist ein
Ausbau der Wege im Bereich der Kurven notwendig, da die langen Bauteile sonst nicht zur Bau-
stelle transportiert werden können. Bei schmalen Wegen ist eine Verbreiterung, bei nicht tragfähi-
gen Wegen eine Verbesserung des Wegeaufbaus notwendig.
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1.5 Kurzcharakteristik des Untersuchungsraums
Das Gebiet des Nachbarschaftsverbands Pforzheim zeichnet sich durch eine relativ dichte Sied-
lungsstruktur aus, die sich im Wesentlichen auf die Tallagen konzentriert.
Der unbebaute Bereich wird zu einem überwiegenden Teil von Wald eingenommen. Insbesondere
die Höhenlagen und somit die für Windenergieanlagen interessanten Bereiche werden forstwirt-
schaftlich genutzt.
Die Windverhältnisse spiegeln die Höhenverhältnisse im Planungsbereich wieder. Die Höhenzüge
liegen in ihren Gipfellagen bei 350 bis 450 m. Nur die Büchenbronner Höhe ragt mit über 600 m
hier deutlich heraus. Aus diesem Grund erreicht sie bei den Windgeschwindigkeiten bezogen auf
eine Höhe von 140 m über Grund nach dem Windatlas Baden-Württemberg im Jahresdurchschnitt
Werte von bis zu 6,25 m/s, während die anderen Höhenrücken in der Regel nur Werte zwischen
5,25 und 5,75 m/s erreichen (vgl. Abb. 5)
Abb. 5: Windverhältnisse im Gebiet des Nachbarschaftsverbands (140 m über Grund)
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2 Kriterien zur Identifikation potenziell geeigneter Konzentrationszonen
2.1 Ausschlussflächen
2.1.1 Siedlungsgebiete
Sämtliche bebauten Gebiete sind von Windenergieanlagen freizuhalten.
Um Siedlungsflächen vor Auswirkungen (insbesondere Schall) von außen zu schützen, sind zu-
sätzlich Abstände zum Siedlungsrand einzuhalten.
Der Windenergieerlass empfiehlt als Orientierungsrahmen einen Vorsorgeabstand von 700 m zu
Wohngebieten. Die Kommunen können von diesen Vorgaben abweichen. Bei der Zulassung gerin-
gerer Abstandswerten muss jedoch begründet werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
eingehalten werden können.
Dies ist insbesondere bei Misch- und Gewerbegebieten möglich, da hier geringere Anforderungen
an den Schallschutz gelten als in allgemeinen oder reinen Wohngebieten (vgl. Tab. 2).
Tab. 2: Richtwerte der TA Lärm für Schallimmissionen in Siedlungsgebieten außerhalb von Gebäu-
den
Nutzung tags nachts
Industriegebiete 70 dB (A) 70 dB (A)
Gewerbegebiete 65 dB (A) 50 dB (A)
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 dB (A) 45 dB (A)
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungs-gebiete
55 dB (A) 40 dB (A)
Reine Wohngebiete 50 dB (A) 35 dB (A)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstal-ten
45 dB (A) 35 dB (A)
Nach eingehender Prüfung der entsprechenden technischen Vorgaben und Abstimmung mit dem
Regionalverband Nordschwarzwald wurden die Abstandsflächen nach Tabelle 1 zur Identifikation
potenziell geeigneter Konzentrationszonen in die Planung aufgenommen.
2.1.2 Naturschutzfachliche Ausschlussflächen
2.1.2.1 Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden im Windenergieerlass als Tabufläche aufgeführt. Windenergienutzung
kommt hier wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht.
Ein Vorsorgeabstand von 200 m um Naturschutzgebiete ist als Vorsorgeabstand in der Regional-
planung zu berücksichtigen. Auch in der Bauleitplanung kann ein solcher Vorsorgeabstand not-
wendig sein, um eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks zu vermeiden.
Nach Rücksprache mit den Naturschutzbehörden und aufgrund der Kleinräumigkeit der Schutzge-
biete wird der Vorsorgeabstand in der Planung beibehalten.
2.1.2.2 Bann- und Schonwälder
Auch Bann- und Schonwälder werden im Windenergieerlass als Tabufläche aufgeführt. Windener-
gienutzung kommt hier wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht.
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Ein Vorsorgeabstand von 200 m um Bann- und Schonwälder ist als Vorsorgeabstand in der Regio-
nalplanung zu berücksichtigen. Auch in der Bauleitplanung kann ein solcher Vorsorgeabstand not-
wendig sein, um eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks zu vermeiden.
Nach Rücksprache mit den Naturschutzbehörden und aufgrund der Kleinräumigkeit der Schutzge-
biete wird der Vorsorgeabstand in der Planung beibehalten.
2.1.2.3 Geschützte Biotope
In gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG, § 32 NatSchG, § 30a LWaldG) und Natur-
denkmalen (§ 28 BNatSchG) sind Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie schlie-
ßen jedoch eine Überplanung dieser Bereiche durch eine Konzentrationszone nicht aus. Die Ver-
einbarkeit mit den geschützten Bereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahmen etc. sicher zu stellen.
Auf die gesetzlich geschützten Biotope und Naturdenkmale ist bereits in der Begründung zur Regi-
onal- und Bauleitplanung hinzuweisen (WINDENERGIEERLASS 2012).
2.1.2.4 Gewässerrandstreifen
Um stehende und fließende Gewässer im Außenbereich ist ein Gewässerrandstreifen von in der
Regel 10 m freizuhalten, sofern kein breiterer Gewässerrandstreifen festgesetzt ist.
2.1.3 Wasserschutzgebiete Zone I
In der Schutzzone I der Wasserschutzgebiete (Fassungsbereich) ist die Errichtung von Windener-
gieanlagen nicht gestattet.
2.1.4 Weitere Ausschlussflächen
Weitere im Windenergieerlass genannte Ausschlussflächen wie Nationalparke, Nationale Natur-
monumente, Kernzonen von Biosphärengebieten, Europäische Vogelschutzgebiete mit windener-
gieempfindlichen Vogelarten, Zugkonzentrationskorridore von Vögeln und Fledermäusen sowie
Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung sind
im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes und in einem relevanten Umfeld nicht vorhanden.
2.2 Restriktionsflächen
2.2.1 Vogelschutzgebiete
Im Verbandsgebiet liegen keine Vogelschutzgebiete.
Das dem Nachbarschaftsverband nächstgelegene Vogelschutzgebiet liegt 1,6 km östlich der Ge-
markungsgrenze von Öschelbronn (Vogelschutzgebiet Nr. 7019-441 "Enztal Mühlhausen - Roß-
wag") und muss somit nicht berücksichtigt werden.
2.2.2 Geschützte Waldbereiche
Im Verbandsgebiet liegen keine gesetzlich geschützten Waldbereiche vor.
2.2.3 Weitere Restriktionsflächen
Auf FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke und Wasserschutzgebiete (Zone II) wird
im Rahmen der vertieften Betrachtung näher eingegangen.
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2.3 Abstandsmaße zu Verkehrswegen und technischen Einrichtungen
2.3.1 Verkehrswege
Der Windenergieerlass dokumentiert auf Seite 41 die Abstandsregelungen zu Straßen.
Zitat: “Im Umfeld von Straßen ergeben sich Mindestabstände vor allem aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs. Bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sind zunächst die stra-
ßen-rechtlichen Anbauverbote (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StrG) und An-
baubeschränkungen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG, § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrG) zu beachten. Die
Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone sind von der Windener-
gieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100 m
ab Fahrbahnrand, bei Bundesstraßen von 40 m, bei Landesstraßen von 40 m und bei Kreisstraßen
von 30 m). Auch bei Gemeindestraßen, für die keine gesetzlichen Anbauverbote oder Anbaube-
schränkungen gelten, sind die Belange der Straße in Planungs- und Genehmigungsverfahren für
Windenergieanlagen stets mit abzuwägen.“F“Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen bei
gerader Streckenführung bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m und bei gekrümmter
Streckenführung in einer Entfernung bis zu 500 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht
errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt
wird. Bei Bauvorhaben innerhalb dieser Abstände ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
eine Stellungnahme der Landeseisenbahnaufsicht als zuständiger Aufsichtsbehörde einzuholen (§
4 Abs. 1 Landeseisenbahngesetz Baden-Württemberg; ggf. Entschädigung nach Abs. 4).“
Die in die Auswertung übernommenen Abstände sind in Tab. 1 aufgelistet.
2.3.2 Freileitungen
Der Windenergieerlass dokumentiert auf Seite 42 die Abstandsregelungen zu Freileitungen.
Zitat: “Nach der derzeit gültigen Fassung der DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-12) vom Januar 2011
ist zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen ein horizontaler Mindestabstand zwischen
Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter für Freileitungen ohne
Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser und für Freileitungen mit Schwingungs-
schutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser einzuhalten.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergiean-
lage liegt und der Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem
äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden
Maßnahmen verzichtet werden.
Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem
Verursacherprinzip zu tragen.
Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blatt-
spitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.“
Für die Auswertung wurde ein Abstand der Konzentrationszonen von Freileitungen von 100 m be-
rücksichtigt. Es bleibt dem konkreten Genehmigungsverfahren überlassen, zu entscheiden, ob die
Leitungen mit einem Schwingungsschutz zu versehen sind oder ob ein größerer Abstand einzuhal-
ten ist.
Gesamtkonzept für Konzentrationszonen Windenergie im Nachbarschaftsverband Pforzheim Seite 16
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2.4 Gunstkriterien
2.4.1 Windhöffigkeit
Der Windatlas Baden-Württemberg wurde als Grundlage für eine flächenhafte Bewertung der
Windhöffigkeit in Baden-Württemberg erarbeitet.
Er ist insbesondere in vorgelagerten Verfahren wie in der Regionalplanung und in der Bauleitpla-
nung als Grundlage geeignet. Im eigentlichen Genehmigungsverfahren für die Anlagen sind die
Angaben des Windatlasses nicht ausreichend und müssen durch Detailmessungen ergänzt wer-
den.
Für die Erarbeitung der Konzentrationszonen innerhalb des Gebietes des Nachbarschaftsverbands
Pforzheim werden die Angaben des Windatlas’ zur Bewertung des Gunstkriteriums "Windhöffigkeit"
herangezogen.
Im Windenergieerlass vom 09.05.2012 werden folgende Hinweise zum Windatlas gegeben: "Die
Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen hängt von vielen Faktoren ab, z.B. den Materialkosten
der Anlagen, der Nähe zum Leitungsnetz, den Pachtkosten und dem Zinsniveau. Einen besonders
großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat die Windgeschwindigkeit, denn die Leistung des Win-
des hängt von der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit ab. Nimmt die Windgeschwindigkeit um
10 % zu (z.B. von 6 auf 6,6 m/s), so wird die Leistung um 33 % größer.
Ein gutes Maß für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Standortes für den Betrieb von Wind-
energieanlagen stellt der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertrag dar.
Bis Ende 2011 war ein Jahresertrag für die Windenergieanlage(n) am Standort von mindestens
60% in Bezug auf einen im EEG definierten Referenzstandort Voraussetzung für eine Stromvergü-
tung nach dem EEG. Diese Grenze ist weiterhin ein Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die
ein Standort bieten sollte. Je nach Anlagentyp, Turmhöhe und Höhe des Standortes über Meer ist
zum Erreichen dieser Mindestertragsschwelle eine für den jeweiligen Standort ermittelte durch-
schnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforder-
lich."
Die mögliche Höhe von Anlagen im Nachbarschaftsverband Pforzheim hängt vom konkreten
Standort der Anlagen ab, insbesondere von dem Umstand, ob die Anlage im Wald oder im Offen-
land liegen wird. Je höher die Anlagen werden, desto höher werden einerseits die erschlossenen
Windgeschwindigkeiten, andererseits steigen die Investitionskosten. Somit ist die Auswahl einer
Windgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe aus dem Windatlas als Maß für die Windhöffigkeit
mit Unsicherheiten hinsichtlich der Aussagefähigkeit über die Wirtschaftlichkeit des Standorts ver-
bunden.
Aus diesen Gründen wird die folgende Vorgehensweise gewählt:
Als alleiniges Kriterium bei der Auswahl der Suchräume wird der Referenzertrag 60 % gewählt. Nur
diese Auswahl gewährleistet, dass keine ungerechtfertigten Einschränkungen möglicher Investo-
renentscheidungen aufgrund dieses Gunstkriteriums erfolgen.
Unterhalb des Referenzertrags 60 % ist nach derzeitigen Ermessen auch bei einer Zugrundele-
gung von absehbaren technischen Fortschritten (höhere und effizientere Anlagen) im Planungszeit-
raum von 10 - 15 Jahren nicht von einer wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie auszugehen.
Aus diesem Grund erfolgt für diese Flächen schon die grundsätzliche Abwägung, dass unabhängig
vom konkreten Standort der Anlage die großflächigen negativen Auswirkungen insbesondere auf
des Landschaftsbild den möglichen Nutzen der Anlage überwiegen.
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2.4.2 Flächengröße der Konzentrationszonen
Eine Konzentrationszone für Windenergie muss die Möglichkeit bieten, mindestens 3 Anlagen zu
errichten, um dem Bündelungsgedanken Rechnung zu tragen. Flächen, die aufgrund ihrer zu ge-
ringen Größe1 oder ihres schlechten Flächenzuschnitts weniger Anlagen zulassen, sind für eine
Konzentrationszone ungeeignet.
Um die mögliche Anzahl von Windenergieanlagen in einer Konzentrationszone zu ermitteln, wird
von der Faustregel ausgegangen, dass Windenergieanlegen in Hauptwindrichtung einen Abstand
von 7 Rotordurchmessern und senkrecht dazu von 3 Rotordurchmessern haben müssen.
Die Hauptwindrichtung im Nachbarschaftsverband Pforzheim ist West-Ost ausgerichtet mit einer
leichten Abweichung nach Süden (vgl. Abb. 6).
Bei der aktuellen Anlagengeneration (Gesamthöhe ca. 200 m und Rotordurchmesser ca. 100 m)
führen diese Randbedingungen dazu, dass die einzelnen Anlagen in einer Konzentrationszone
einen Abstand von 700 m in Ost-West-Richtung und 300 m in Nord-Süd-Richtung aufweisen müs-
sen.
Abb. 6: Häufigkeitsverteilung von Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten an der DWD-Station
Pforzheim-Ispringen (aus RP Karlsruhe, 2009)
1 In der Regel geht man davon aus, dass für eine Windenergieanlage eine Fläche von ca. 15 ha benötigt wird, um Wech-selwirkungen mit benachbarten Windenergieanlagen zu vermeiden. Diese Fläche darf jedoch nicht mit der wesentlich klei-neren Fläche verwechselt werden, die für den Bau der Anlage umgestaltet werden muss.
Gesamtkonzept für Konzentrationszonen Windenergie im Nachbarschaftsverband Pforzheim Seite 18
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3 Auswahl möglicher Konzentrationszonen
In Anlage 1 bis 3 sind die Ergebnisse, die durch die Anwendung der im Kap. 2 genannten Kriterien
ermittelt wurden, dargestellt.
Nach diesem ersten Planungsschritt verbleiben im Nachbarschaftsverband Pforzheim 5 Suchräu-
me, in denen im nächsten Schritt mögliche Konzentrationszonen untersucht und bewertet werden.
In der folgenden Abbildung sind die Suchräume dargestellt:
Abb. 7: Suchräume für Konzentrationszonen nach dem ersten Bearbeitungsschritt
1
2
3
4
5
Gesamtkonzept für Konzentrationszonen Windenergie im Nachbarschaftsverband Pforzheim Seite 19
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4 Vertiefte Betrachtung der ausgewählten Suchräume für Konzentrations-
zonen (Standortanalyse)
4.1 Vorgehensweise
Für jeden der in Schritt 1 ermittelten Suchräume erfolgt eine vertiefte Betrachtung der einzelnen
Standorte nach festgelegten Kriterien. Die Betrachtung soll die Grundlagen für eine Abwägung der
Vor- und Nachteile der einzelnen Suchräume bieten. Im Einzelnen werden Hinweise auf eine wirt-
schaftliche Umsetzbarkeit und Bewertungen der Auswirkungen auf Mensch, Landschaft und Um-
welt ermittelt.
Zu jedem Suchraum werden in einer Abbildung die Flächen dargestellt, die im Schritt 1 als mögli-
che Konzentrationszonen ermittelt wurden, da sie die Abstandskriterien nach Tab. 1 erfüllen und
nach dem Windatlas Baden-Württemberg den Referenzertrag 60 % aufweisen.
Artenschutz:
Für die Suchräume wurde zum derzeitigen Planungsstand keine Artenschutzrechtliche Beurteilung
durchgeführt. Diese Beurteilung ist weiteren Verfahrensschritten vorbehalten.
4.1.1 Kriterien für die vertiefte Betrachtung
Folgende Kriterien werden herangezogen2:
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit:
Flächengröße, Morphologie, Erschließung, überschlägige Anzahl möglicher WEA, Windhöffigkeit
Kriterien des Regionalplans:
Grünzäsuren3, Grünzüge, Gebiete für Naturschutz und Landespflege, Vorbehaltsgebiete für den
Bodenschutz
Schutzgebiete:
FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, WasserschutzgebieteLandschaftsschutz
und Erholung:
Erholungsfunktion, Sichtbarkeit, Landschaftsbild (mit Vorbelastungen), Waldfunktionen
Technische Kriterien
Richtfunkstrecken, Militärische Randbedingungen, bekannte und mögliche benachbarte Windpark-
planungen
4.1.2 Erläuterung der Kriterien
4.1.2.1 Einschätzung der Wirtschaftlichkeit
Der wirtschaftliche Bau und Betrieb von Windenergieanlagen hängt zum einen von der Windhöffig-
keit und zum anderen vom Aufwand bei der Errichtung der Anlagen ab.
Der Aufwand bei der Errichtung der Anlagen wird durch folgende Kriterien bestimmt:
2 Da alle Suchräume nahezu vollständig im Wald liegen, werden Kriterien, die alleine im Offenland relevant sind, nicht be-trachtet 3 In den Suchräumen nicht vorhanden
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Flächengröße und Anzahl der Anlagen: Je größer die Anzahl der Anlagen in einer Konzentrations-
zone ist, desto wirtschaftlicher gestalten sich Planung und Umsetzung pro Anlage. In die ermittel-
ten Anlagenzahlen sind keine konkreten Standorte eingeflossen, für die Erschließbarkeit und
Hangneigung geprüft wurden. Die Zahlen geben nur die aufgrund der Flächengröße und des Flä-
chenzuschnitts mögliche Anzahl von Anlagen an. In der Regel ist diese Anzahl als Maximalanzahl
zu bewerten.
Erschließung und Morphologie: Die Erschließung einer Fläche ist vom vorhandenen nutzbaren
Wegenetz und von der Morphologie der Fläche abhängig. Schmale, kurvenreiche Wege erfordern
einen hohen Aufwand, um sie für den Transport der Anlagenteile nutzbar zu machen. Insbesonde-
re spielt hier auch die Morphologie eine Rolle: Ist in der Konzentrationszone ein zu starkes Gefälle
vorhanden, sinkt die Zahl der nutzbaren Standorte drastisch, da Fundament und Kranstellplatz
ebener Flächen bedürfen, die in hängigem Gelände nur mit großem Aufwand hergestellt werden
können. Auch sind zu steile Wege nicht oder nur nach einer Befestigung nutzbar. Kurze und un-
aufwändige Erschließungen erhöhen hingegen auch die Wirtschaftlichkeit von weniger windhöffi-
gen Standorten.
Im Umkehrschluss kann ein höherer Aufwand bei der Erschließung von windhöffigen Standorten
durchaus wirtschaftlich sein.
Als Grundvoraussetzung für die Ausweisung eines Suchraumes wurde im ersten Schritt der Refe-
renzertrag 60 % als Mindestkriterium berücksichtigt. Ist die Windhöffigkeit des Standorts höher,
wird dies als Gunstkriterium gewertet.
4.1.3 Übergeordnete Planungen / Fachplanungen
4.1.3.1 Regionalplan
Grünzäsuren sind im Bereich der Suchräume nicht vorhanden.
Zu den Grünzügen enthält die Satzung des Regionalplans 2015 unter Punkt 3.2.1 folgende For-
mulierung: „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere in den Entwicklungsachsen ein ausge-
wogenes Verhältnis und Verteilungsmuster von Siedlungsflächen und Freiflächen gewährleisten.
Sie dienen der nachhaltigen Entwicklung der Region in wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und
auch gestalterischer Hinsicht. Die Erhaltung von Natur und Landschaft hat Vorrang vor konkurrie-
renden Raumnutzungsansprüchen. Die Regionalen Grünzüge nehmen eine Vielzahl von sich oft
überlagernden Freiraumaufgaben wahr:
• Gliederung der Siedlungsflächen
• Sicherung der Produktion von Land- und Forstwirtschaft
• Sicherung von Bodenfunktionen, Mindestfluren
• Sicherung von Biotopen der Kultur- und Naturlandschaft
• Sicherung der Erholungseignung im Umfeld der Siedlungen
• Sicherung von Flächen mit wasserwirtschaftlicher und klimatischer Bedeutung
• Erhaltung von charakteristischen Landschaftsbildern.
Die Nutzungen in den Regionalen Grünzügen sollen auf diese Funktionen ausgerichtet werden.
Weitere zusätzliche Belastungen sind zu vermeiden, soweit sie dem Erhaltungszweck entgegen
stehen. Soweit Eingriffe aus öffentlichem Interesse unvermeidbar sind, sind diese quantitativ bzw.
qualitativ auszugleichen.“
Gesamtkonzept für Konzentrationszonen Windenergie im Nachbarschaftsverband Pforzheim Seite 21
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Unter Z (4) im gleichen Kapitel lässt der Regionalplan bestimmte Nutzungen innerhalb der Grünzü-
ge zu:
„In den Regionalen Grünzügen sind folgende raumordnerische Zielsetzungen zulässig und können
sich mit ihnen überlagern:
• Gebiete für die Nutzung der Windenergie“
Unter G (6) sind folgende Voraussetzungen genannt:
„Die in den Plansätzen Z (4) und Z (5) genannten Vorhaben stellen Eingriffe in die regionale Frei-
raumstruktur der Grünzüge dar. Auf die Umweltverträglichkeit hinsichtlich Standortwahl und Aus-
führung soll deshalb besonderes Gewicht gelegt werden. Ein funktionaler Ausgleich soll gewähr-
leistet werden.“
Gebiete für Naturschutz und Landespflege
Diese Gebiete sind im Regionalplan von der Verbindlichkeit ausgenommen und werden aus die-
sem Grund nicht weiter in der Abwägung berücksichtigt.
Vorbehaltsgebiete für den Bodenschutz
Zu den Grünzügen enthält die Satzung des Regionalplans 2015 unter Punkt 3.3.1 folgende Formu-
lierung: „In der Raumnutzungskarte sind Vorbehaltsgebiete für den Bodenschutz ausgewiesen. Die
Vorbehaltsgebiete umfassen Böden, die die Bodenfunktionen nach dem Bundesbodenschutzge-
setz in besonderem Maße erfüllen. Sie sollen auf Dauer erhalten werden. Die Inanspruchnahme
von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das
Unvermeidbare zu beschränken.
Böden als nicht erneuerbare und begrenzte Ressource sollen im Hinblick auf die Agenda 21 im
Sinne der Nachhaltigkeit verstärkt geschützt werden.
Bei der Flächeninanspruchnahme durch Bau- und Infrastrukturvorhaben soll der Innenentwicklung
in den Ortslagen Vorrang eingeräumt werden. Ausweisungen im Außenbereich sind auf ihr Erfor-
dernis eingehend zu prüfen.“
4.1.3.2 Waldfunktionen
Die Waldfunktionskartierung Baden-Württemberg (WFA 1990) wurde nach bundesweit geltenden
Standards erfasst. Gegenstand der Waldfunktionenkartierung sind die über das normale Maß hin-
ausgehenden, besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen. Im Planungsgebiet wurden folgende
Waldfunktionen erfasst:
• Bodenschutzwald
• Wasserschutzwald
• Sichtschutzwald
• Immissionsschutzwald
• Erholungswald
Sonstige Waldfunktionen sind nicht betroffen.
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4.1.4 Schutzgebiete
FFH-Gebiete
Windenergieanlagen dürfen grundsätzlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Europäi-
schen Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten führen. Wenn die Planung geeignet ist, die Erhal-
tungsziele oder den Schutzzweck dieser Gebiete erheblich zu beeinträchtigen, sind im Rahmen
des Verfahrens zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen in der Regionalpla-
nung die Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere § 34 BNatSchG, anzuwenden (§ 7
Abs. 6 ROG). Entsprechendes gilt gem. § 1a Abs. 4 BauGB für die Darstellung von Flächen für die
Windenergienutzung in Bauleitplänen. In diesen Fällen ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34
BNatSchG in das Planungsverfahren zu integrieren.
Die Prüfung ist im Rahmen der bisherigen Bearbeitung noch nicht durchgeführt worden.
Landschaftsschutzgebiet
Wesentliche Schutzzwecke dieser Gebiete sind in aller Regel das Landschaftsbild und der Natur-
haushalt. Windenergieanlagen greifen regelmäßig in diese Schutzzwecke ein. Verordnungen zu
Landschaftsschutzgebieten enthalten zumeist ein Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das auch für
Windenergieanlagen gilt. Eine Erlaubnis ist in der Regel nicht geeignet, um einen Widerspruch des
Windenergievorhabens zum Schutzzweck der Verordnung auszuräumen. Nach den Ausführungen
des Windenergieerlasses ist durch die Planung einer Konzentrationszone mit so starken Eingriffen
in die Ziele der Landschaftsschutzgebiete auszugehen, dass eine Änderung der Schutzgebietsver-
ordnung notwendig wird. Für das betroffene Landschaftsschutzgebiet 2.31.001 „Landschafts-
schutzgebiet für den Stadtkreis Pforzheim“ enthält die Schutzgebietsverordung u.a. folgende Aus-
sagen zu Verboten: „In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Cha-
rakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere
wenn dadurchFdas Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Land-
schaft auf andere Weise beeinträchtigt oderFder Naturgenuß oder der besondere Erholungswert
der Landschaft beeinträchtigt wird.“ (§4 Nr. 4 und 5).
Naturpark
Etwa die südliche Hälfte des Verbandsgebiets ist Teil des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord.
Naturparks sind als großräumig geschützte Landschaften nicht von vorneherein „Tabuflächen" für
Windkraftanlagen. Der Windenergieerlass führt in Kap. 4.2.4 aus: „Auf Naturparkflächen, die zu-
gleich anderen Schutzgebietsregelungen unterworfen sind (z. B. Naturschutz- und Landschafts-
schutzgebiete, Waldschutzgebiete) gelten die Regelungen der jeweiligen spezielleren Schutzge-
bietsform und somit auch die Ausführungen zu Tabubereichen, Abständen und Prüfflächen (Nr.
4.2.1 bis 4.2.3).
Für die übrigen Naturparkflächen können die Städte und Gemeinden nach den Naturparkverord-
nungen durch Bauleitplanung Erschließungszonen festlegen, in denen die Erlaubnisvorbehalte für
die Errichtung baulicher Anlagen gemäß der jeweiligen Naturparkverordnung regelmäßig nicht
gelten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind - neben anderen Belangen - die Schutzzwecke
des Naturparks und die für die Windenergieplanung sprechenden Belange zu berücksichtigen und
abzuwägen.
Bei der Festlegung von Vorranggebieten durch Regionalplan in den übrigen Naturparkflächen sind
die Schutzzwecke des Naturparks zu berücksichtigen. Wenn die Errichtung von Windenergieanla-
gen dem Schutzzweck eines Naturparks nicht zuwider läuft oder wenn nachhaltige Wirkungen
durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können, ist die Festlegung von Vorrangge-
Gesamtkonzept für Konzentrationszonen Windenergie im Nachbarschaftsverband Pforzheim Seite 23
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bieten zulässig. Bei der Feststellung dieser Voraussetzungen ist die für Erlaubnisse zuständige Na-
turschutzbehörde zu beteiligen.
Nur wenn die Errichtung von Windenergieanlagen im Naturpark nicht mit der Naturparkverordnung
vereinbar sein sollte, setzt die Festlegung von Vorranggebieten für singuläre Eingriffe voraus, dass
objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und dies unter Beteiligung der zuständigen Natur-
schutzbehörde festgestellt worden ist. Bei großflächiger Betroffenheit oder teilweiser Funktionslo-
sigkeit des Naturparks durch die Realisierung der Planung ist eine Änderung der Naturparkverord-
nung vor der Festlegung des Vorranggebiets erforderlich.“
Die Verordnung zum Naturpark führt in §2 (6) aus, dass „ Erschließungszonen im Sinne dieser
Verordnung sind F folgende Gebiete und Flächen innerhalb des Naturparks, in denen der Erlaub-
nisvorbehalt nach § 4 nicht gilt:“ „Flächen, die im jeweiligen Flächennutzungsplan für die Bebauung
vorgesehen sind (Bauflächen)“.
Wasserschutzgebiete
Der Windenergieerlass führt in Kap. 5.6.4.4 aus: „In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten
ist die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftanlagen oder anderen baulichen Anlagen, in
denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von
diesem Verbot gemäß § 52 Abs. 1 WHG kommt nur in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung der
Wasserbehörde zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben den Schutzzweck der Gebietsfestsetzung
nicht gefährdet und im Einklang mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung steht. Verunreinigungen und sonstige nachteilige Veränderungen der
Grundwasserbeschaffenheit dürfen nicht zu besorgen sein.“
Im Sinne der Planungssicherheit müssen bereits im Rahmen der Aufstellung eines Teil-
Flächennutzungsplanes die möglichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Wasser-
schutzgebiet untersucht werden. An den Untersuchungsrahmen hat die zuständige Wasserbehör-
de dieselben Anforderungen zu stellen, wie bei der Prüfung der Befreiungslage im konkreten Ge-
nehmigungsverfahren.
Praktisch heißt dies, dass für die geforderte Untersuchungstiefe entweder konkrete Planungen mit
Angaben zum Standort und technischer Ausführung vorliegen müssen, oder im Fall ohne konkre-
ten Vorhabensbezug die Flächennutzungsplanung konkrete Festlegungen bzgl. Standort und tech-
nischer Ausführung enthalten muss, um eine entsprechende Prüfung der Befreiungslage zu ermög-
lichen.
Die Zone II von Wasserschutzgebieten wurde nicht als Ausschlusskriterium bewertet, stellt aber ein
gewichtiges Genehmigungshindernis dar.
Es ist eine Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erforderlich, um die Genehmigungs-
fähigkeit von Windenergieanlagen zu klären.
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4.1.5 Landschaftsschutz und Erholung
Windenergieanlagen können die Landschaft und somit auch die Wahrnehmung eines Landschafts-
raumes durch den Menschen erheblich beeinflussen. Gerade im Hinblick auf die Erholungsvorsor-
ge sind hierbei die Sichtbarkeit einer solchen Anlage und die bestehende Qualität des Land-
schaftsbildes wesentliche Faktoren.
Erholungsfunktion
Die Bedeutung der Erholungsfunktion für den Menschen wird u.a. im Bundesnaturschutzgesetz
herausgestellt. Demnach ist „ Die Landschaft (U) in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch
wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern.“ (§ 2 Nr. 13
BNatSchG).
Die landschaftsbezogene, ruhige Erholung mit Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Wandern,
Rad fahren, aber auch Baden oder Angeln steht dabei im Mittelpunkt. Um dies zu ermöglichen,
muss die Landschaft einen gewissen Erlebniswert besitzen. Gemeint sind Landschaftsbereiche,
die aufgrund ihrer besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit den Menschen physisch und psy-
chisch positiv beeinflussen.
Neben dem Erlebniswert ist eine auch eine geeignete Infrastruktur, also die Erreichbarkeit und
Nutzung erholungswirksamer Landschaftsräume, für die Erholungsfunktion von Bedeutung.
Im Rahmen der vertieften Betrachtung von Suchräumen flossen in die Bewertung der Erholungs-
funktion Informationen aus Freizeitkarten, die Erfassung von Freizeiteinrichtungen und Eindrücke
aus Begehungen ein.
Sichtbarkeit
Die Einschätzung der Sichtbarkeit von Windenergieanlagen resultiert aus der Entfernung zum Be-
trachterstandort, der Flächengröße und der Anlagenzahl. Die Wirkung von Windenergieanlagen
verstärkt sich mit zunehmender Nähe zum Betrachter, bzw. verringert sich mit zunehmender Ent-
fernung. Die Einschätzung für die vertiefte Betrachtung erfolgte anhand der Abstände zu Sied-
lungsbereichen. Die tatsächliche Sichtbarkeit und die daraus resultierenden optischen Wirkungen
werden durch Landschaftstransparenz und Landschaftsausstattung mitbestimmt. So ist es für die
Bewertung mit entscheidend, Faktoren wie Bewuchs und topographische Gegebenheiten zu be-
rücksichtigen.
Insbesondere bei der Errichtung von Windenergieanlagen in relativer Nähe zu Wohnsiedlungen
sind die Auswirkungen auf das Ortsbild zu werten.
Landschaftsbildqualität (mit Vorbelastungen)
Die Landschaftsbildqualität leitet sich zum einen aus der Beschaffenheit und Ausstattung eines
Landschaftsbereiches, als auch der vorhandenen Vorbelastungen ab. Für die Bewertung der Such-
räume wurden die Vielfältigkeit der Landschaft und anthropogene Beeinflussungen wie z.B. nahe
gelegene Gewerbegebiete, Zerschneidung durch Verkehrswege oder Freileitungen berücksichtigt.
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4.1.6 Technische Kriterien
Richtfunkstrecken
Richtfunkstrecken schließen die Ausweisung von Konzentrationszonen nicht aus, da innerhalb der
Konzentrationszonen die einzelnen Anlagen die Strecken berücksichtigen können. Liegen jedoch
zu viele Richtfunkstrecken vor, oder ist die Konzentrationszone sehr klein, kann die Nutzbarkeit
stark beeinträchtigt werden.
Militärische Randbedingungen
Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.07.2012 besteht eine Bauhöhenober-
grenze von 1.041,12 m ü. NN aufgrund von Nachttiefflugsystemen. Diese Obergrenze besitzt keine
einschränkende Wirkung im Bereich des Nachbarschaftsverbands.
Bekannte und mögliche benachbarte Windparkplanungen
Im Nachbarschaftsverband und in den umgebenden Bereichen existieren noch keine Windenergie-
anlagen. Besteht die Möglichkeit für grenzüberschreitende Planungen, wird auf diesen Umstand
hingewiesen. Zum einen kann eine grenzüberschreitende Planung die Wirtschaftlichkeit der Anla-
gen verbessern, zum anderen besteht die Gefahr, dass bei konkurrierenden Planungen eine nega-
tive Beeinflussung der Standorte untereinander stattfindet.
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4.2 Steckbrief Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl)
4.2.1 Beschreibung des Suchraums
Die Teilfläche 1a Klapfenhardt liegt westlich von Ispringen und südlich von Ersingen innerhalb ei-
nes Waldgebietes. Die südwestliche und die südliche Begrenzung bilden die Bundesstraße B10
und die BAB A8, die nordwestliche die Grenze des Nachbarschaftsverbands. Der höchste Punkt
der Erhebung liegt bei 378 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestan-
den.
Die Teilfläche 1b Müllerskreuz schließt an der Nordseite der BAB A8 an und wird im Westen durch
die K4538, nördlich und östlich von der B10 begrenzt (kleine Teile liegen nördlich der B 10). Die
Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 376 m ü. NN.
Die Teilfäche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden.
Die Teilfläche 1c Schönbühl schließt an der Südseite der BAB A8 an und wird im Westen durch die
K4538 bzw. die Verbandsgrenze, östlich Abstandspuffern zu Gewerbeflächen und südlich von ei-
nem Abstandspuffer um Gebäude im Außenbereich und Kleingärten begrenzt. Die Fläche liegt
innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 395 m ü. NN. Die Teilflä-
che ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden.
Abb. 8: Suchraum 1: mögliche Konzentrationszone
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4.2.2 Steckbrieftabelle
Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl)
Stadt Pforzheim (kleinflächig Ispringen)
Kriterien Bewertung Erläuterung
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit
Flächengröße 113 ha 1a: 40 ha, 1b: 34 ha, 1c: 39 ha
Morphologie gering bis mittel 1a: mäßige Hangneigungen, 1b: mäßige bis mittlere Hangnei-gungen, 1c: mäßige bis mittlere Hangneigungen
Erschließung gut Die Flächen können über mehrere Wege erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit und teilweise asphaltiert. Die Wege weisen mittlere (Fläche 1a: geringe) Steigungen auf.
Anzahl möglicher WEA max. 10 1a: max. 4 Anlagen, 1b: max.3 Anlagen, 1c: max. 3 Anlagen
Windhöffigkeit (140 m über Grund)
5,25 – 5,75 m/s 1a: überwiegend 5,25 - 5,5, 1b: überwiegend 5,25 - 5,5,
1c: überwiegend 5,5 - 5,75
Übergeordnete Planungen / Fachplanungen
Lage im Regionalen Grünzug vollständig
Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz
teilweise Kleine Bereiche in den Teilflächen 1b und 1c
Waldfunktion Bodenschutzwald nein
Waldfunktion Wasserschutzwald teilweise Kleine Bereiche in den Teilflächen 1a und 1b
Waldfunktion Sichtschutzwald nein
Waldfunktion Immissionsschutz-wald
vollständig
Waldfunktion Erholungswald teilweise Teilfläche 1a teilweise in Stufe 2, 1c vollständig in Stufe 2
Schutzgebiete
Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets
ja Folgende Teilflächen liegen im FFH-Gebiet „Pfinzgau Ost“: 1a (kleinflächig), 1b (fast vollständig) und 1c (Ostteil)
Lage im Landschaftsschutzgebiet ja Teilfläche 1a und 1b liegen vollständig im LSG
Lage im Naturpark nein
Naturdenkmale und geschützte Biotope
unbedeutend Ein kleines Waldbiotop in Teilfläche 1a
Lage im Wasserschutzgebiet teilweise 1a und1b: überwiegend in Zone III WSG Tiefbrunnen I und II Gemeinde Kämpfelbach, 1c: überwiegend in Zone IIIB WSG Pfinztal
Landschaftsschutz und Erholung
Erholungsfunktion gering - mittel Örtlicher Wanderweg, Radwanderweg (1c), Schutzhütten (1a und Nähe 1c), Trimm-dich-Pfad (südlich 1c) Vorbelastung durch Lärm (BAB A8, B 10).
Sichtbarkeit hoch Teilraum 1a liegt in der Nähe zu zwei Siedlungs- und einem Gewerbegebiet (Ispringen ca. 700 m, Ersingen ca. 1.000 m, Pforzheim Gewerbegebiet „Wilferdinger Höhe“ ca. 300 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von den genann-ten Bereichen, als auch, jedoch deutlich geringer, von den nörd-lichen Randbereichen der Stadt Pforzheim (Entfernung ca. 5 km) wahrgenommen werden.
Teilraum 1b liegt nicht in unmittelbarer Nähe zu Siedlungsflä-chen (Ispringen ca. 1.500 m, Ersingen ca. 1.600 m, Pforzheim Gewerbegebiet Heilbronner Straße ca. 400 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann vom Gewerbegebiet, als auch, jedoch deutlich geringer, von den nördlichen Randbereichen der Stadt Pforzheim (Entfernung ca. 5 km) wahrgenommen werden.
Teilraum 1c liegt nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnbauflächen (Gewerbegebiet Heilbronner Straße ca. 600 m, Keltern ca. 1.500 m, dem Stadtteil Arlinger ca. 1.500 m, Birkenfeld ca. 2.400 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann vom Gewerbege-biet, von Keltern und Brötzingen und, mit geringerer Wirkung, von Birkenfeld und Stadtteilen von Pforzheim wahrgenommen werden.
Landschaftsbildqualität gering Hohe Vorbelastung durch BAB A8, B10, K4538, Gewerbegebie-te und Freileitungen. Die WEA würden dem schon vorbelasteten Landschaftsbild eine weitere, jedoch besonders sichtbare tech-nische Komponente hinzufügen
Kulturdenkmale nein
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Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl)
Stadt Pforzheim (kleinflächig Ispringen)
Kriterien Bewertung Erläuterung
Technische Kriterien
Freileitungen relevant Teilfläche 1c wird im Westen durch eine 20 kV-Freileitung be-grenzt (100 m-Abstand) Prüfung auf Schwingungsschutz erfor-derlich.
Richtfunkstrecken möglich Nach derzeitigem Informationsstand sind keine Richtfunkstre-cken vorhanden
Bekannte und mögliche benach-barte Windparkplanungen
möglich Keine bekannten Planungen, vom Windpotenzial her möglich
Empfehlungen
Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes für die Teilflächen 1a und 1b erforderlich Vorprüfung FFH-Verträglichkeit erforderlich. Danach Ausweisung der Fläche möglich. Abwägung der Einzelflächen aufgrund der geringen Windhöffigkeit sinnvoll. Teilfläche 1b besitzt die stärksten Einschränkungen (FFH-Gebiet und LSG) und die geringste Windhöffigkeit.
Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich
4.3 Steckbrief Suchraum 2 (Bergwald Birkenfeld)
4.3.1 Beschreibung des Suchraums
Der Suchraum 2 Bergwald Birkenfeld liegt südwestlich von Birkenfeld, südöstlich von Obernhausen
und nordöstlich von Neuenbürg innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung
liegt bei 459,3 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden. In Kuppen-
lage Bereiche mit jüngeren Kahlschlags- oder Sturmwurfflächen.
Abb. 9: Suchraum 2: mögliche Konzentrationszone
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4.3.2 Steckbrieftabelle
Suchraum 2 (Bergwald Birkenfeld)
Gemeinde Birkenfeld
Kriterien Bewertung Erläuterung
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit
Flächengröße 47 ha
Morphologie gering bis mittel Westlicher Bereich mit geringer Hangneigung. Im Osten Abfall zur Enz.
Erschließung gut Die Fläche kann über zwei Hauptwege erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit. Die Wege weisen im Wes-ten geringe Steigungen auf.
Anzahl möglicher WEA max. 5
Windhöffigkeit (140 m über Grund)
5,5 – 5,75 m/s deutlich überwiegend 5,5 - 5,75, im Osten kleinräumig 5,75 – 6,0 in Randbereichen 5,25 - 5,5
Übergeordnete Planungen / Fachplanungen
Lage im Regionalen Grünzug vollständig
Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz
nein
Waldfunktion Bodenschutzwald teilweise Nur ganz im Osten am Enzhang
Waldfunktion Wasserschutzwald teilweise Schmales Band im zentralen Bereich
Waldfunktion Sichtschutzwald nein
Waldfunktion Immissionsschutz-wald
nein
Waldfunktion Erholungswald vollständig Mit Ausnahmen der kleinen Teilfläche nördlich der L 565
Schutzgebiete
Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets
nein
Lage im Landschaftsschutzgebiet nein
Lage im Naturpark ja
Naturdenkmale und geschützte Biotope
unbedeutend Wenige kleine Waldbiotope
Lage im Wasserschutzgebiet teilweise Nordwestteil in Zone IIIB des WSG Pfinztal
Landschaftsschutz und Erholung
Erholungsfunktion gering - mittel Die Höhenvariante des Westwegs quert das Gebiet
Sichtbarkeit hoch Der Suchraum liegt zwischen 3 Siedlungen (Birkenfeld ca. 700 m, Obernhausen ca. 850 m, Neuenbürg ca. 1.300 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von den genannten Bereichen, als auch, jedoch deutlich geringer, von den Randbe-reichen der Stadt Pforzheim (Entfernung ca. 3,5 km) wahrge-nommen werden.
Landschaftsbildqualität mittel Vorbelastung durch L 565 und Freileitung. Die WEA würden dem leicht vorbelasteten Landschaftsbild eine weitere, jedoch beson-ders sichtbare technische Komponente hinzufügen
Kulturdenkmale nein
Technische Kriterien
Freileitungen relevant 20 kV-Freileitung im Norden des Suchraums (100 m-300 m Abstand). Prüfung auf Schwingungsschutz erforderlich.
Richtfunkstrecken relevant Bislang ist eine Richtfunkstrecke bekannt, die den Suchraum mittig an der schmalsten Stelle in Nord-Süd Richtung quert
Bekannte und mögliche benach-barte Windparkplanungen
nein
Empfehlungen
Fläche ausweisen
Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich
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4.4 Steckbrief Suchraum 3 (Büchenbronner Höhe)
4.4.1 Beschreibung des Suchraums
Der Suchraum 3 Büchenbronner Höhe liegt südwestlich von Büchenbronn und nordöstlich von
Engelsbrand innerhalb eines Waldgebietes. Die Büchenbronner Höhe ist mit 608 m ü. NN der
höchste Punkt des Nachbarschaftsverbands. Der Suchraum ist vollständig mit einem Mischwald
mit einem hohen Nadelbaumanteil bestanden.
Abb. 10: Suchraum 3: mögliche Konzentrationszone
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4.4.2 Steckbrieftabelle
Suchraum 3 (Büchenbronner Höhe)
Stadt Pforzheim
Kriterien Bewertung Erläuterung
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit
Flächengröße 89 ha
Morphologie mittel - stark Südwestlicher Bereich (Kuppenlage) mit geringer Hangneigung. Im Nordosten steiler Abfall zur Enz. Hangneigungen in Richtung Büchenbronn wechselhaft.
Erschließung eingeschränkt (gut über En-gelsbrand)
Die Fläche kann über mehrere Hauptwege erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit. Die Wege weisen im Nord-osten zum Teil Steigungen auf, die Probleme bei der Anlieferung der Anlagen bereiten können. Zuwegung über Engelsbrand ist günstiger
Anzahl möglicher WEA max. 7
Windhöffigkeit (140 m über Grund)
5,25 – 6,25 m/s Kuppenlage 6,0 - 6,25, Randbereiche 5,25 - 5,5
Übergeordnete Planungen / Fachplanungen
Lage im Regionalen Grünzug teilweise Enzhang
Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz
nein
Waldfunktion Bodenschutzwald teilweise Kleinflächig in Kuppenlage
Waldfunktion Wasserschutzwald nein
Waldfunktion Sichtschutzwald nein
Waldfunktion Immissionsschutz-wald
vollständig
Waldfunktion Erholungswald vollständig Südosten Stufe 1, Nordwesten Stufe 2
Schutzgebiete
Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets
Ja (Umgebung) FFH-Gebiet „Würm-Nagold-Pforte“ 100 m östlich der potenziel-len Konzentrationszone
Lage im Landschaftsschutzgebiet ja
Lage im Naturpark ja
Naturdenkmale und geschützte Biotope
unbedeutend Ein kleines Waldbiotop auf der Südostgrenze
Lage im Wasserschutzgebiet nein
Landschaftsschutz und Erholung
Erholungsfunktion Mittel bis hoch Örtliche Wanderwege, Radwanderwege, Mittelweg und Aus-sichtsturm im südöstlichen Gebiet bzw. direkt außerhalb
Sichtbarkeit hoch Der Suchraum liegt zwischen 2 Siedlungen (Büchenbronn und Engelsbrand mit jeweils ca. 700 m Abstand). Von diesen Sied-lungen ist eine gute Sichtbarkeit gegeben. Da der Suchraum auf der höchsten Erhebung des Nachbarschaftsverbandes liegt, ist er aus einer sehr großen Entfernung einsehbar, sofern nicht Gebäude, Bäume oder Höhenrücken die Sicht behindern.
Landschaftsbildqualität hoch Vorbelastungen im engeren Umfeld liegen nicht vor. Durch die exponierte Lage ist die Büchenbronner Höhe prägend für das Landschaftsbild
Kulturdenkmale Ja (untergeord-net)
Im Landschaftsplan ist ein archäologisches Denkmal verzeichnet (mittelalterliches Bodendenkmal Enzhalde)
Technische Kriterien
Freileitungen nein
Richtfunkstrecken möglich Nach derzeitigem Informationsstand sind keine Richtfunkstre-cken vorhanden
Bekannte und mögliche benach-barte Windparkplanungen
ja Die Projektplanung für Windenergieanlagen für die Gemeinde Engelsbrand und die Stadt Pforzheim soll nach einem positiven Bürgerentscheid/Bürgerbefragung 2013 voran getrieben werden.
Empfehlungen
Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes erforderlich Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich. Abstimmung mit ONB. Danach Ausweisung der Fläche möglich.
Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich
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4.5 Steckbrief Suchraum 4 (Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel)
4.5.1 Beschreibung des Suchraums
Die Teilfläche 4a Fürstkopf liegt südwestlich von Niefern und südlich von Eutingen innerhalb eines
Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 385 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig
mit vielfältigem Mischwald mit zum Teil älteren Beständen bedeckt. Nadelwald ist eingesprengt.
Die Teilfläche 4b Hartheimer Kopf liegt zwischen der BAB A8 im Osten und den Ackerflächen des
Hofguts Hagenschieß im Westen. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 409,5 m ü. NN. Die
Teilfläche ist teilweise mit Buchen-Mischwald bestanden. Der südliche Teil schließt Offenland mit
ein. Es handelt sich um einen schmalen Wiesensaum und eine eingezäunte, ehemalige militärisch
genutzte Fläche (rückgebaute US-Nike-Hercules-Raketenstation).
Die Teilfläche 4c Hamberg liegt im Westen der BAB A8 und wird im Westen durch die K 4500 be-
grenzt. Die Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei
377,3 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit einem altersgemischten Mischwald bestanden.
Die Teilfläche 4d Steinbuckel liegt im Westen der K 4501 zwischen Öschelbronn und Neubärental.
Die Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 430,9 m
ü. NN. Die Teilfläche ist überwiegend mit Buchen-Mischwald, zum Teil mit älteren Eichen und Bu-
chen bestanden.
Abb. 11: Suchraum 4: mögliche Konzentrationszone
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4.5.2 Steckbrieftabelle
Suchraum 4 (Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel)
Gemeinde Niefern-Öschelbronn (4a und 4b teilweise Stadt Pforzheim)
Kriterien Bewertung Erläuterung
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit
Flächengröße 175 ha 4a: 61 ha, 4b: 26 ha, 4c: 20 ha, 4d: 68 ha
Morphologie gering bis mittel Alle Teilflächen zeichnen sich durch mäßige (Kuppenbereiche, Sättel) bis mittlere Hangneigungen aus (Hänge). Die Eignung der Flächen wird durch die Hangneigungen reduziert.
Erschließung eingeschränkt Teilfläche 4a ist im Kuppenbereich nicht gut erschlossen, die Wege sind schmal und zum Teil steil.
Teilfläche 4b ist teilweise eingezäunt. Status muss geklärt wer-den. Ansonsten ist der Kuppenbereich dieser Fläche gut er-reichbar, während die Wege an den Hängen evtl. nicht geeignet sind (Steilheit).
Teilfläche 4c liegt nahe an der K 4500, die Waldwege sind je-doch eher schmal und teilweise evtl. zu steil.
Teilfläche 4d liegt an der K 4501, die Waldwege sind teilweise gut nutzbar, jedoch meist schmal.
Anzahl möglicher WEA max. 18 4a: max. 6 Anlagen, 4b: max. 3 Anlagen, 4c: max. 3 Anlagen, 4d: max. 6 Anlagen
Windhöffigkeit (140 m über Grund)
5,25 – 5,75 m/s 4a: überwiegend 5,25 - 5,5, im Zentrum auch 5,5 – 5,75
4b: ausschließlich 5,25 - 5,5
4c: 5,25 – 5,5 nur kleinflächig 5,5 - 5,75
4d: überwiegend 5,5 - 5,75 in Randbereichen 5,25- - 5,5
Übergeordnete Planungen / Fachplanungen
Lage im Regionalen Grünzug teilweise Teilflächen 4a, 4b und 4c liegen vollständig im Regionalen Grünzug
Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz
nein
Waldfunktion Bodenschutzwald teilweise Kleinflächig im Südwesten der Teilfläche 4d
Waldfunktion Wasserschutzwald nein
Waldfunktion Sichtschutzwald nein
Waldfunktion Immissionsschutz-wald
teilweise Teilweise in den Teilflächen 4a, 4b und 4c
Waldfunktion Erholungswald teilweise Teilflächen 4a und 4c kleinflächig in Stufe 2, 4b Waldbereich vollständig in Stufe 2
Schutzgebiete
Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets
Ja (teilweise im Umfeld)
Teilfläche 4a besitzt einen Abstand von ca. 130 m zu einem nördlich gelegenen Teilgebiet des FFH-Gebiets „Enztal bei Mühlacker“
Teilfläche 4d besitzt einen Abstand von ca. 310 m zu einem nördlich gelegenen Teilgebiet des FFH-Gebiets „Enztal bei Mühlacker“
Lage im Landschaftsschutzgebiet teilweise Teile der Teilflächen 4a und 4b liegen im LSG
Lage im Naturpark teilweise Teile der Teilflächen 4a und 4b liegen im Naturpark
Naturdenkmale und geschützte Biotope
teilweise bedeu-tend
Ein kleines Waldbiotop in den Teilflächen 4b und 4c, ein großflä-chiges Waldbiotop (Buchen-Altholz, 5,7 ha) im Zentrum der Teilfläche 4d
Lage im Wasserschutzgebiet ja Teilfläche 4a liegt zu mehr als der Hälfte im WSG „Unteres Enztal“ Zone IIB, der Rest liegt in Zone IIIA. Kleinflächig ist im Nordwesten auch Zone IIA betroffen
Teilfläche 4b (überwiegend) und 4c (kleinflächig in WSG „Unte-res Enztal“ Zone IIIB
Teilfläche 4b (kleinflächig) 4c (überwiegend) und 4d (vollständig) in Zone IIIA des WSG Kirnbachtal und Eichwiesen
Landschaftsschutz und Erholung
Erholungsfunktion gering Keine ausgewiesenen Wanderwege außer Schwarzwald-Nordrandweg in Teilfläche 4a
Sichtbarkeit hoch Teilraum 4a ist von mehreren umliegenden Siedlungsflächen gut einsehbar (Mäuerach ca. 700 m, Niefern ca. 1.200 m, Hagen-schießsiedlung ca. 1.200 m und Eutingen ca. 1.000 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von den genann-
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Suchraum 4 (Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel)
Gemeinde Niefern-Öschelbronn (4a und 4b teilweise Stadt Pforzheim)
Kriterien Bewertung Erläuterung ten Siedlungen, als auch, jedoch deutlich geringer, von weiter entfernten Bereichen wahrgenommen werden.
Teilraum 4b ist von mehreren umliegenden Siedlungsflächen gut einsehbar (Niefern ca. 1.800 m, Hagenschießsiedlung ca. 700 m und Neubärental ca. 700 m). Eine WEA mit rund 150 m Naben-höhe kann sowohl von den genannten Siedlungen, als auch, jedoch deutlich geringer, von weiter entfernten Bereichen wahr-genommen werden.
Teilraum 4c ist von mehreren umliegenden Siedlungsflächen gut einsehbar (Niefern ca. 900 m, Hagenschießsiedlung ca. 1.500 m und Neubärental ca. 1.200 m). Eine WEA mit rund 150 m Na-benhöhe kann sowohl von den genannten Siedlungen, als auch, jedoch deutlich geringer, von weiter entfernten Bereichen wahr-genommen werden.
Teilraum 4d ist von mehreren umliegenden Siedlungsflächen gut einsehbar (Niefern ca. 1.650 m, Öschelbronn ca. 700 m und Neubärental ca. 900 m, Wiernsheim ca. 1.500 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von den genannten Sied-lungen, als auch, jedoch deutlich geringer, von weiter entfernten Bereichen wahrgenommen werden.
Landschaftsbildqualität mittel Vorbelastung durch BAB A8 (vor allem Teilflächen 4b und 4c). Die WEA würden dem durchschnittlichen Landschaftsbild eine besonders sichtbare technische Komponente hinzufügen.
Kulturdenkmale nein
Technische Kriterien
Freileitungen nein
Richtfunkstrecken relevant Bislang sind zwei Richtfunkstrecken bekannt, die die Teilfläche 4d östlich und westlich tangieren
Bekannte und mögliche benach-barte Windparkplanungen
möglich Keine bekannten Planungen, vom Windpotenzial her für Teilflä-che 4d möglich
Empfehlungen
Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes für Teile der Teilflächen 4a und 4b erforderlich. Vorprüfung FFH-Verträglichkeit für Teilflächen 4a und 4d evtl. erforderlich. Abstimmung mit ONB. Danach Ausweisung der Fläche möglich. Abwägung der Einzelflächen aufgrund der geringen Windhöffigkeit sinnvoll.
Ein großer Teil der Fläche 4a liegt in der Zone IIB der WSG „Unteres Enztal“. Dieser Teil der Fläche kann nur in einer Einzelfallentscheidung genehmigt werden. Aus diesem Grund ist vor einer Ausweisung die Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde erforderlich.
Eine Ausweisung der Flächen 4b und 4c ist wegen geringer Windhöffigkeit und Kleinflächigkeit nicht sinnvoll.
Die Teilfläche 4d wird zur Ausweisung empfohlen.
Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich.
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4.6 Steckbrief Suchraum 5 (Hohberg)
4.6.1 Beschreibung des Suchraums
Der Suchraum 5 Hohberg liegt östlich von Ispringen und öördlich des Stadtzentrums von Pforz-
heim. Er wird im Süden durch die BAB A8, im Westen durch die L 621, und im Norden durch die
Freiflächen um den Katharinentaler Hof begrenzt. Im Nordosten schließt eine Mülldeponie an. Der
höchste Punkt der Erhebung liegt bei 376,5 m ü. NN. Die Teilfläche ist nahezu vollständig mit ei-
nem vielfältigen Mischwald bestanden.
Abb. 12: Suchraum 5: mögliche Konzentrationszone
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4.6.2 Steckbrieftabelle
Suchraum 5 (Hohberg)
Stadt Pforzheim und Gemeinde Ispringen
Kriterien Bewertung Erläuterung
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit
Flächengröße 37 ha
Morphologie gering bis mittel Im Zentralbereich geringe Hangneigung. Randbereiche eher steil.
Erschließung gut Die Fläche kann über zwei Hauptwege von der L 621 erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit.
Anzahl möglicher WEA max. 3
Windhöffigkeit (140 m über Grund)
5,25 – 5,75 m/s Im engen Zentralbereich 5,5 - 5,75, in Randbereichen 5,25 - 5,5
Übergeordnete Planungen / Fachplanungen
Lage im Regionalen Grünzug vollständig
Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz
überwiegend
Waldfunktion Bodenschutzwald nein
Waldfunktion Wasserschutzwald nein
Waldfunktion Sichtschutzwald kleinräumig Um Deponie im Nordosten
Waldfunktion Immissionsschutz-wald
fast vollständig
Waldfunktion Erholungswald vollständig Stufe 1
Schutzgebiete
Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets
Ja (Umgebung) Teilfläche des FFH-Gebiets „Pfinzgau Ost“ liegt 100 m westlich jenseits der L 621
Lage im Landschaftsschutzgebiet ja Südteil
Lage im Naturpark nein
Naturdenkmale und geschützte Biotope
nein
Lage im Wasserschutzgebiet teilweise Nördlich des Hauptwaldweges in Zone IIIB des WSG „Bretten, Bauschlotter Platte“ (Ostteil) und in Zone III des WSG „Gennen-bachquelle“ (Westteil)
Landschaftsschutz und Erholung
Erholungsfunktion gering - mittel Radwanderweg, 4 Schutzhütten.
Sichtbarkeit hoch Der Suchraum liegt ca. 700 m östlich von Ispringen. Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von Ispringen, als auch von vielen Teilen der Stadt Pforzheim wahrgenommen werden.
Landschaftsbildqualität gering - mittel Vorbelastung durch BAB A8, L 621, Mülldeponie und Richtfunk-umsetzer. Die WEA würden dem vorbelasteten Landschaftsbild eine weitere, jedoch besonders sichtbare technische Komponen-te hinzufügen.
Kulturdenkmale nein
Technische Kriterien
Freileitungen nein
Richtfunkstrecken relevant Bislang sind drei Richtfunkstrecken bekannt, die vom Richtfunk-umsetzer ausgehen. Zwei der Richtfunkstrecken verlaufen ledig-lich randlich auf kurzer Strecke innerhalb des Suchraums. Die dritte Richtfunkstrecke durchquert den gesamten Suchraum in Ost-West Richtung und teilt den Suchraum in ein 1/3- und ein 2/3-Teilstück.
Bekannte und mögliche benach-barte Windparkplanungen
nein
Empfehlungen
Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes erforderlich. Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich. Abstimmung mit ONB. Danach Ausweisung der Fläche möglich.
Ausweisung insgesamt wegen der eher geringen Windhöffigkeit, der Kleinflächigkeit zusammen mit dem zum Teil hängi-gen Gelände und der Einschränkung durch Richtfunkstrecken nur bedingt sinnvoll. Es ist zu prüfen, ob die in Ost-West Richtung verlaufende Richtfunkstrecke noch besteht, da der Umsetzer nur noch wenige Antennen aufweist.
Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich.
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5 Ergebnisse
5.1 Flächenauswahl
Nach Durchführung der GIS-Analyse (siehe Kap. 1.3.3) ergaben sich 5 Suchräume für Konzentra-
tionszonen mit einer Gesamtflächengröße von rund 460 ha.
Die vertiefte Betrachtung der Suchräume anhand von Steckbriefen führte zu Ergebnissen, die Aus-
sagen zur Eignung einer Fläche für die Ausweisung als Konzentrationszone zulassen. In der nach-
folgend dargestellten Tabelle sind die in den Steckbriefen verbal-argumentativ erläuterten Auswir-
kungen zusammenfassend dargestellt. Weiterhin wird eine Empfehlung bzgl. einer Ausweisung als
Konzentrationszone abgegeben.
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Zur Darstellung der Empfehlung bzgl. einer Ausweisung wird folgende Farbgebung verwendet:
Fläche ausweisen
Flächenausweisung nach weiterer Prüfung möglich
Fläche nicht ausweisen
Tab. 3: Zusammenfassende Beurteilung bzgl. der Eignung zur Ausweisung als Konzentrationszone
Suchraum Empfehlung
1a (Klapfenhardt) Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) erforderlich
Vorprüfung FFH-Verträglichkeit erforderlich
1b (Müllerskreuz)
Änderung der Verordnung des LSG erforderlich
Vorprüfung FFH-Verträglichkeit erforderlich
Geringe Windhöffigkeit
1c (Schönbühl) Vorprüfung FFH-Verträglichkeit erforderlich
2 (Bergwald Birken-feld)
Fläche ausweisen
3 (Büchenbronner Höhe)
Änderung der Verordnung des LSG erforderlich
Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich – Abstimmung mit ONB
4a (Fürstkopf)
Änderung der Verordnung des LSG für Teilfläche erforderlich
Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich – Abstimmung mit ONB
Lage im WSG Zone IIB – Genehmigung nur in einer Einzelfallentscheidung möglich. Abstim-mung mit der Unteren Wasserbehörde erforderlich
4b (Hartheimer Kopf) Änderung der Verordnung des LSG für Teilfläche erforderlich
Geringe Windhöffigkeit
4c (Hamberg) Geringe Windhöffigkeit
4d (Steinbuckel) Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich – Abstimmung mit ONB
5 (Hohberg)
Änderung der Verordnung des LSG für Teilfläche erforderlich
Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich – Abstimmung mit ONB
Geringe Windhöffigkeit
Abb. 13: Übersicht Suchräume für Konzentrationszonen
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Literatur
BUNDESVERBAND WINDENERGIE (2012): Leistungssteigerung der Windenergieanlagen. Verfügbar unter: http://www.wind-
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DEUTSCHES WINDENERGIE-INSTITUT (2012): Windenergienutzung in Deutschland - Stand 31.12.2011. Verfügbar unter:
http://www.dewi.de [Mai 2012]
FORSTLICHE VERSUCHS- UND FORSCHUNGSANSTALT BADEN-WÜRTTEMBERG (2004): Waldfunktionenkartierung
INGENIEURBÜRO LOHMEIERGMBH & CO. KG (2009): 6-streifiger Ausbau der Bundesautobahn A8 Karlsruhe – Stuttgart zwi-
schen den Anschlussstellen Pforzheim-Süd und Pforzheim-Nord (Enztalquerung) - Luftschadstoffgutachten
LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2012) Daten und Kartendienst der
LUBW, Verfügbar unter: http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de [Mai 2012]
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIE UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG (2012): Windenergieerlass
Baden-Württemberg
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIE UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG (2011): Windatlass Baden-
Württemberg
REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE (2004): Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark
„Schwarzwald Mitte/Nord“
STADT PFORZHEIM (1994): Verordnungen zu den Landschaftsschutzgebieten „Landschaftsschutzgebiet für den Stadtkreis
Pforzheim“
WITZEL, DR. WALTER (BUNDESVERBAND WINDENERGIE) (2010): Seminar des bdla Stuttgart, „Energiefelder und Windparks –
Landschaftsgerecht gestalten, Vortrag „Windkraft in Baden-Württemberg“ am 09.11.2010