gesetzgebung
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Zentrale Aufgabe des Parlaments Das Recht geht vom Volk aus – ja? Wer ist das Volk? Elektorat – Interessensvertretungen Sozialpartner „Volk“ NICHT homogen Parteien. Gesetzgebung / Vollzug Verfassungskon-formität Intern. Abkommen VfGH EU. Gesetzgebung. Gesetzgebung. Gesetzgebung. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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Gesetzgebung
Zentrale Aufgabe des ParlamentsDas Recht geht vom Volk aus – ja?Wer ist das Volk?Elektorat – Interessensvertretungen Sozialpartner„Volk“ NICHT homogenParteien
Gesetzgebung / VollzugVerfassungskon-formitätIntern. AbkommenVfGHEU
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RegierungsvorlageInitiativantragAusschussantragGesetzesanträge des Bundesrates
Formeller Start kann durch vier Seiten erfolgen:
Volksbegehren Regierung Nationalrat Bundesrat
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Jeweiliger Bundesminister ist federführend für Erarbeitung „seiner“ RegierungsvorlageFünf Abgeordnete können während einer NR-Sitzung einen Initiativantrag einbringenInitiativanträge für Opposition einzige Möglichkeit, Gesetzesvorschläge einzubringenEin Ausschuss kann während seiner Beratungen dem NR einen Gesetzesvorschlag unterbreitenBundesrat kann mit Mehrheit einen Gesetzesantrag an den NR beschliessenEin Drittel der Bundesräte können ebenfalls einen solchen Antrag stellen
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Verhandlungsgegenstand (= Regierungsvorlage, Antrag (Initiativ, Ausschuss od. BR) oder Volksbegehren wir vervielfältigt 6 an alle Abgeordnete verteiltNR-Präsident weist Gegenstand einem Ausschuss zuErst jetzt kann der Gesetzesvorschlag auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung gesetzt werden
Demokratische „Bremsen“Erste Lesung: wird diese beantragt, wird im Plenum darüber debattiert ohne Abänderungs- und Zusatzanträge; dann Zuweisung an Ausschuss erst nach der ersten LesungAusschüsse: grösster und produktivster Teil parlamentarischer ArbeitUnterausschüsse ermöglichen präzisere Arbeit in kleinerem Kreis
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Ausschüsse können Experten und Betroffene beiziehenAusschüsse können ohne Veränderung annehmen, verändern, ergänzen oder Ablehnung vorschlagenDer Ausschuss liefert an den NR einen schriftlichen Bericht, der vom Präsidenten allen Abgeordneten zugänglich gemacht wirdAusschusssitzungen in der Regel nicht öffentlich
Der Bericht enthält Antrag, wie der NR mit dem Gesetzesvorschlag verfahren sollBei Änderungen ist die Ausschussfassung dem Bericht beigefügtErst wenn dieser Bericht vorliegt, kann sich der NR im Plenum mit dem Gesetzesvorschlag auseinandersetzen
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Plenum ist öffentliche „Bühne“ für Präsentation der politischen Arbeit gegenüber Elektorat (Öffentlichkeit, Medien)Doch können im Plenum erfolgen:Abänderungen, Zusätze, Entschliessungen oder völlige AblehnungNach der Debatte, die die Zweite Lesung ist, erfolgt Abstimmung
Die Dritte Lesung ist eine Abstimmung über das Gesetz als ganzes (in der Regel Formsache) unmittelbar nach der Zweiten LesungDer Gesetzesbeschluss des NR geht nun an den BR; dieser kann „verzögern“ durch Beeinspruchen, worauf der NR sich nochmals damit befassen muss (abändern oder beharren; eher selten)Nicht alle Gesetzesbeschlüsse müssen durch den Bundesrat (zB. NGOG, Budget)
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Mehrheit des NR kann einen Gesetzesbeschluss den Wählern zur Volksabstimmung vorlegenBei Verfassungsänderungen ist auf Verlangen eines Drittels des NR oder des BR eine Volksabstimmung durchzuführenÄnderungen besonders wichtiger Teile der Verfassung müssen über einer Volksabstimmung unterzogen werden
Ist das Ergebnis dieser Volksabstimmung negativ, darf Gesetz nicht kundgemacht werden und tritt damit nicht in GeltungIst selten: Zwei prominente Beispiele: EU-Beitritt und ZwentendorfGesetzesbeschluss wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt
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BP bestätigt mit seiner Unterschrift Ordentlichkeit des GesetzesBP hat KEIN inhaltliches VetorechtJede rechtliche Regelung (Gesetz) gilt erst, wenn bekannt gemacht (Kundmachung im Bundesgesetzblatt)
Österreich ist Mitlied der Europäischen UnionDadurch komplizierte Wege der RechtserzeugungBalance gemeinsamer und nationaler InteressenNR, BR und Landtage haben einen grossen Teil Ihrer Gesetzgebungsbefugnisse eingebüsst