heinrich himmer 03.01 · 2017. 1. 3. · absolviert (ausbildungsphase, § 40 abs. 2 z 2 lit. b vbg,...

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Heinrich Himmer 03.01.2017 www.fsgbmhs.at

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Heinrich Himmer 03.01.2017 www.fsgbmhs.at

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Dienstrecht

ALT NEU Schuljahr

2014/2015

2015/2016

2016/2017

2017/2018

2018/2019

ab 2019

ALT

ALT

ALT

ALT

ALT

NEU

NEU

NEU

NEU

NEU

NEU

Optionsrecht

Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungs-voraussetzungen

für l 1 und l 2a2

Alle anderen Entlohnungs-

gruppen (zB l 2a1, l 2b1) und Artikel

X Verträge starten im alten

Dienstrecht

Sonderregelung für FachpraktikerInnen*

*Optionsrecht möglich, wenn gemäß § 38 Abs. 5 2. Satz VBG die Lehramtsausbildung (240 ECTS) berufsbegleitend absolviert (Ausbildungsphase, § 40 Abs. 2 Z 2 lit. b VBG, § 48 Z 4 VBG) wird. Auch wenn diese Ausbildung derzeit noch gar nicht angeboten wird, kann das neue Dienstrecht (beim Einstieg) gewählt werden

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*

Altes Dienstrecht Verträge

I L II L ausschließlich „ungesicherte“ Stunden Gesamtverwendungsdauer max. 5 Jahre möglich Mischverträge I L

Artikel X

Sonderverträge

unbefristet

Unbefristet: gesicherte Stunden

Befristet: ungesicherte Stunden (max. 5 Jahre)

unbefristet

unbefristet

Anrechnung Berufspraxis (max. 14 Jahre l1, max. 12 Jahre l2)

1 1 1 1 1 2 Jahre

5 Jahre Befristung Befristung

3 Jahre unbefristet*

Befristung

*kein Rechtsanspruch

Befristet 3 Jahre*

*in diesem Zeitraum ist ein berufsbegleitender Fortbildungslehrgang (30 ECTS) an einer Pädagogischen Hochschule zu besuchen (Ausnahme WIPÄD) -> Mehr Info: http://www.fsgbmhs.eu/sondervertraege/

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Altes Dienstrecht § 90 h Abs. 2 VBG II L Verträge nur wenn …

1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),

2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,

3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,

4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,

6. Verwendung in der Lehrerreserve,

7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

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Neues Dienstrecht Verträge

pd* * pd = Pädagogischer Dienst * IP = Induktionsphase (oder Ausbildungsphase) > In dieser Zeit ist der Vertrag befristet.

grundsätzlich unbefristet

Befristung bis zu 5 Jahre möglich

1 1 1 1 1

IP*

Verwendungserfolg nach IP 1) Durch besondere Leistungen erheblich überschritten 2) Aufgewiesen 3) Nicht aufgewiesen

Weiterbeschäftigung 1) ja 2) ja 3) nein

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ALT NEU Dienstrecht

Pflicht zur

Fortbildung

Urlaub

Mindestens 15 Stunden

außerhalb des Unterrichts

Haupturlaub = Sommerferien

Keine fix vorgegebenen

Zeiten

Sonstiges

Beginnt spätestens 1 Woche nach

Ferienbeginn und endet am Montag

1 Woche vor Schulbeginn

Überstunden

Pflicht max. 3 U-Std

Erzieher/innen* Bis 50 % Bis 100 %

Pflicht ~ 25 %

*ab 2019 soll es ein eigenes DR für Soz.Päd.innen geben

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Für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vor(dienst)zeiten …

• Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen

• Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn

Jahre (zwölf Jahre im neuen Dienstrecht) • Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem

Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90%

• Zeiten des Präsenz- (bis 6 Monate) oder Zivildienstes (bis 9 Monate)

Grundlagen Besoldungsdienstalter

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Einschlägige Vordienstzeiten • eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz

überwiegend unterbleiben kann oder • ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine

zu erwarten ist Anrechenbar sind nur Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit. Es muss sich tatsächlich um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt haben. Eine Tätigkeit, die vorwiegend der Ausbildung dient, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Damit sind Studien aller Art ebenso von einer Anrechnung ausgeschlossen wie das Unterrichtspraktikum, die Gerichtspraxis oder die sechs Monate übersteigenden Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes. siehe auch § 26 Absatz 3 Vertragsbedienstetengesetz VBG

H. Himmer 2015

Einschlägigkeit Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft

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Weitere Voraussetzungen für die Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter sind • Berufspraxis wurde auf Grundlage eines (freien) Dienstverhältnisses oder

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben • Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig

in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist • Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß

einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind • Anrechenbare Berufspraxiszeiten sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns

des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen. Anstellung ist auch möglich wenn zumindest 50 % der vorgeschriebenen Berufspraxis vorhanden ist (mindestens 1 Jahr)

H. Himmer 2015

Anrechnung Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft

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Anrechenbar sind (BGBl. II Nr. 283/2015) jedenfalls

Vorgeschriebene Berufspraxis siehe dazu § 38 Abs. 6, Abs. 7 VBG und Anlage 1 zum BDG

Zusätzliche einschlägige Tätigkeit je nach Gegenstand bis zu 6 Jahre für allgemeinbildende Gegenstände

zB Lektor/innentätigkeit (Deutsch), Reiseleitung (Fremdsprachen) bis zu 12 Jahre für berufsbildende Gegenstände zB Steuerberatung (Wipäd), Entwicklung/Bau/Wartung Anlagen (Maschinenbau)

Lehrtätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Lehrer/innen-Austausch/Vermittlung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer öffentlichen Schule im Ausland (gem. österreichischem Schulorganisationsgesetz - BGBL 242/1969) bis zu 12 Jahre

Lehrtätigkeit an einer Uni, FH, PH bis zu 6 Jahre Lehrtätigkeit in der Erwachsenenbildung bis zu 6 Jahre (außerhalb des

Fachgebiets bis zu 3 Jahre) Sonstige „wichtige“ Zeiten nur nach Zustimmung des

Bildungsministeriums

H. Himmer 2015

Konkrete Beispiele Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft

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Gehaltsberechnung

Grundgehalt alt/Grundgehalt neu • Vertrag I L oder II L oder pd > Entlohnungsschema • l1, l2a2, l2a1, … > Entlohnungsgruppe/bei pd nur eine Gruppe • Stufe > Entlohnungsstufen (I L oder pd)

Zusätzlich möglich • Sonderfunktionen (Klassenvorstand, Mittleres Management, …)

pd = 2 Stunden außerhalb Unterricht integriert in Grundgehalt • Überstunden = Mehrdienstleistungen • Prüfungstaxen (Abschließende Prüfungen) • Sonstiges (zB Belohnungen) • Fächervergütungen (pd)

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II L (befristete Verträge) Altes Dienstrecht Gehaltstabelle

seit 01.01.2017

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I L (unbefristete Verträge) Altes Dienstrecht Gehaltstabelle

seit 01.01.2017

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Neues Dienstrecht Gehaltstabelle

Entlohnung + Fächervergütung (FV) > 12 x im Jahr > Durchschnitt des Schuljahres in den Ferien > Einstellung ab dem 15. Fehltag während des Schuljahres FV A LVG I, II € 32,8 je Wochenstunde FV B LVG III € 13,4 je Wochenstunde

Vorrückung

> 3,5* Jahre 5 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre

3,5 Jahre als Master 4,5 Jahre als Bachelor mit 240 ECTS 5,5 Jahre als Bachelor mit 180 ECTS

*

seit 01.01.2017

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Sonderfunktionen

Altes Dienstrecht Gehalts-Zusatz

MDL Prüfungstaxen Sonstiges

Klassenvorstand 10x/Jahr € 195,0 (l1) € 171,4 (andere)

Bildungsberatung 10x/Jahr € 156/Stunde für 0,5 bis 6 Wochenstunden

Kustodiate 10x/Jahr zB FGr II € 156 (l1) € 132,4 (andere)

Zulagen Schulleitung (alle) Administration (HAK, HUM) Fachvorstehung (HUM) Werkstättenleitung (HTL) Abteilungsvorstehung (HTL)

„Überstunden“ siehe folgende Seiten

Einrechnungen bis max. 20 WE zB Schulleitung, Administration, IT-Betreuung, ….

Einrechnung wenn mehr als 2 Stunden LVGr. II, sonst Vergütung

zB Lernbegleitung (37,4 Euro) oder Belohnung für administrative Arbeiten 1 Lehrer/in (<11 Klass.) 2 Lehrer/in (<21 Klass.) 3 Lehrer/in (>22 Klass.)

Vorbereitung auf und Durchführung von abschließenden Prüfungen

Supplierungen

ab 2. Supplierstunde pro Woche Pool < 10 Stunden pro Jahr

€ 36,0 (l1) € 30,8 (andere)

Schulveranstaltungen

Päd. Betreuung wenn mind. 2-tägig l1 € 43,3/Tag l2 € 35,1/Tag

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Sonderfunktionen

Neues Dienstrecht Gehalts-Zusatz

MDL Prüfungstaxen Sonstiges

Derzeit/Verordnung Bildungsberatung 10x/Jahr € 156/Stunde für 0,5 bis 6 Wochenstunden Zulagen Schulleitung (alle) Administration (HAK, HUM) Fachvorstehung (HUM) Werkstättenleitung (HTL) Abteilungsvorstehung (HTL)

„Überstunden“ siehe folgende Seiten Einrechnungen zB Schulleitung, Administration, IT-Betreuung, ….

zB Lernbegleitung (37,4 Euro) Wenn noch nicht in den sonstigen Stunden (max. 72/Schuljahr)

abgedeckt oder Belohnung für administrative Arbeiten 1 Lehrer/in (<11 Klass.) 2 Lehrer/in (<21 Klass.) 3 Lehrer/in (>22 Klass.)

Vorbereitung auf und Durchführung von abschließenden Prüfungen

Supplierungen

ab 25. Supplierstunde pro Schuljahr 36 Euro

Mentoring ab 2019

Heinrich Himmer 2016

Schulveranstaltungen

Teilnahme mindestens 2-tägig: € 39/Tag Leitung mindestens 4-tägig: € 191,90

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§ 61 Abs. 1 GehG Mehrdienstleistungen

Überschreitet der Lehrer durch 1. Dauernde Unterrichtserteilung, 2. Einrechnung von Nebenleistungen, 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung und 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt eine besondere Vergütung:

1,30 % des Monatsgehalts 1,20 % des Monatsgehalts, wenn teilbeschäftigt (< 20 WE)* 1,92 % der Jahreswochenstunde, wenn II L

*Sonderregelung bei krankheitsbedingter Teilbeschäftigung

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§ 61 Abs. 5 und 6 Gehaltsgesetz Mehrdienstleistungen

Die Vergütung der MDL wird eingestellt

• Wenn an einem Unterrichtstag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird (zB

Sonderurlaub, mehrtägige Schulveranstaltung, Krankenstand)

• am Dienstag nach Pfingsten, Allerseelentag und Fest des Landespatrons

• in Ferienzeiten (mindestens eine Woche; zB auch Weihnachts- oder Osterferien)

• wenn der Unterricht während einer ganzen Woche unterbleibt

• Wenn an einem Unterrichtstag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird

• Fortbildungstage (mehr als 3 Tage im Schuljahr)

• Sonstige Verpflichtungen ohne Dienstauftrag

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Diagramm – Entfallstage MDL Karriere

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Beispiel: Neulehrer/in Englisch, Deutsch LVG I Alt = 20 geh. Std inkl. 3,34 MDL

Neu = 20 gehaltene Stunden

Kurz-Vergleich Basis 14 Gehälter

Alt IL/l1 + MDL

Neu pd

Werte 2017 Einstieg nach 5 Jahren nach 10 Jahren

Grundbezug Stufe 1 2.463,80 Stufe 3 2.648,60 Stufe 6 3.210,90

MDL² 36 Wochen 275,09 295,72 358,50

Gesamt (14 x) 2.738,89 2.944,32 3.569,40

Werte 2017 Einstieg nach 5 Jahren nach 10 Jahren

Grundbezug Stufe 1 2.578,80 Stufe 2 2.937,90 Stufe 3 3.298,10 Fächervergütung³ 562,29 562,29 562,29

Gesamt (14 x) 3.141,09 3.500,19 3.860,39 ³Fächervergütung: 32,80 € x 20 gehaltene Stunden x 12/14

²MDL: Bruttogehalt x 1,30 % MDL-Faktor x 3,34 MDL x 36 Wochen / 14

1

1

Lehrverpflichtungsgruppe, Mehrdienstleitung

1

1

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Karriere

Pädagogische Sonderaufgaben

Administrative Tätigkeiten

Leitung

Lehrer/innen Bildung

Personalvertretung

Schulaufsicht

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Vertragsende

o Kündigung (mit Gründen!)

o Entlassung

o Einvernehmliche Auflösung

o Zeitablauf (bei befristeten Verträgen)

o nach einjährigem Krankenstand

o (Übernahme in ein öffentl.-rechtl. DV) – im neuen DR gibt es diese

Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr

o Tod

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