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Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnolog ie - Teil 1 -

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Page 1: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informations-technologie und

Recht

Prof. Dr. Joachim Schrey

Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz

von Informationstechnologie - Teil 1 -

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Informationstechnologie und Recht 2

Clifford Chance – wer oder was ist das?

Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Solicitors

• Ca. 420 Berufsträger,

• über 700 Personen insgesamt,

• jeweils in Deutschland

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Informationstechnologie und Recht 3

Back to the roots ...

Pünder, Volhard, Weber & Axster

Clifford Chance, LLP (New York)

Rogers & Wells

Clifford Chance

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Informationstechnologie und Recht 4

Informationstechnologie und Recht07.11.2007 Rechte an Informationen

28.11.2007 Lizenz- und Softwareentwicklungs-vertragsrecht

12.12.2007 Rechtsfragen und Vertragsgestaltung beim Outsourcing

19.12.2007 Vertrags- und Verbraucherschutzrecht im Internet

09.01.2008 Grundzüge des Datenschutzrechts/Wiederholung klausurrelevanten Stoffs

30.01.2008 Klausur

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Gewerbliche Schutzrechte

Überblick

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Informationstechnologie und Recht 6

Rechte an Informationen

§?

Marke?

Daten

bank

?

Gebrauchsmuster?

Bildnis?Leistungsschutz?Info

Persönlichkeit?

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Informationstechnologie und Recht 7

Grundsatz

„Nachahmungsfreiheit“

„...jeder steht auf denSchultern des anderen.“

es sei denn: Schutzrecht

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Informationstechnologie und Recht 8

Übersicht über gewerbliche und geistige Schutzrechte

1. Patent§ 1 Abs. 1 PatG

„Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“

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Informationstechnologie und Recht 9

also: Software oder Website patentfähig?

§ 1 Abs. 2 PatG

„Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

• Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

• ästhetische Formschöpfungen;

• Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

• die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

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Informationstechnologie und Recht 10

Damit ist nicht alles, was mit Software zu tun hat, nicht mehr patentfähig:

BGH: Patentschutz Erfindung auf dem Gebiet der Technik

eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.

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Informationstechnologie und Recht 11

Beispiel 1:

Verfahren zum Schleifen von Nocken mittels einer numerisch gesteuerten Schleifmaschine ist technisch, weil es hierbei wesentlich ist, dass die die Soll-Kontur der Nocken bestimmenden Soll-Koordinaten durch die aufgrund der Rechenregel ermittelten Korrekturwerte von vornherein modifiziert werden und zum Schleifen der Nocken die Antriebe der Schleifscheibe und des Werkstücks unter Heranziehung dieser modifizierten Koordinaten gesteuert werden.

BPatG, GRUR 1990, 197

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Informationstechnologie und Recht 12

Beispiel 2:

Verfahren zur Minimierung von Flugkosten, bei dem auf der Grundlage von Wetterdaten, Daten des konkreten Fluges und betriebswirtschaftlicher Faktoren der optimale Treibstoffdrucksatz errechnet wird, ist nicht patentfähig, wenn die markt- und betriebswirt-schaftlichen Faktoren gegenüber den technischen dominieren.

BGH, GRUR 1986, 531/533.

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Informationstechnologie und Recht 13

Neuheit:

§ 3 Abs. 1 PatG§ 3 Abs. 1 PatG

[Begriff der Neuheit][Begriff der Neuheit] (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

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Informationstechnologie und Recht 14

Erfinderische Tätigkeit

§ 4 Satz 1 PatG§ 4 Satz 1 PatG

[Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit][Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit] Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

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Informationstechnologie und Recht 15

Patentschutz

ab Anmeldung

geschützt wird

formell erforderlich

materiell erforderlich

Beginn

Dauer

Erteilung und Registrierung

beim Patentamt

Erfindungshöhe, Neuheit

20 Jahre

gewerblich verwertbare

Erfindung

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Informationstechnologie und Recht 16

Gebrauchsmuster

§ 1 Abs. 1 Gebr MG

[Voraussetzung des Schutzes]

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

?

?

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Informationstechnologie und Recht 17

Unterschied zum Patent?Keine Amtsprüfung auf Neuheit oder erfinderische Höhe

§ 15 Abs. 1 GebrMG: Löschungsanspruch

Jedermann hat gegen den als Inhaber einge-tragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchs-musters, wenn

• der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,• der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf

Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmuster- anmeldung geschützt worden ist oder• der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den

Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

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Informationstechnologie und Recht 18

Marken

§ 3 Abs. 1 MarkenG§ 3 Abs. 1 MarkenG

Als Marke schutzfähige Zeichen. Als Marke schutzfähige Zeichen.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

RTM

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Informationstechnologie und Recht 19

Marken

Kennzeichnungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis

geschützt wird

formell erforderlich

materiell erforderlich

Beginn

Dauer

Name, Marken, Werktitel

Registrierung beim

Deutschen Patentamt

ab Anmeldung

10 Jahre (Verlängerung

möglich)

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Informationstechnologie und Recht 20

§ 14 Abs. 1 MarkenG

Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließ-liches Recht.

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Informationstechnologie und Recht 21

§ 14 Abs. 2 MarkenG

2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

• ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die

sie Schutz genießt.

ONKO R

ONKO R

=

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Informationstechnologie und Recht 22

§ 14 Abs. 2 MarkenG

2. Ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

ONKO R

Capuccino

ONKINO R

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Informationstechnologie und Recht 23

§ 14 Abs. 2 MarkenG

3. Ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

ONKO R ONKO R

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Informationstechnologie und Recht 24

Marke

Als Basis zur Abwehr von Domain Grabbing

www.onko.de www.oncko.de

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Informationstechnologie und Recht 25

Geschmacksmuster

geschützt wird

formell erforderlich

materiell erforderlich

Beginn

Dauer

gewerbliche Muster und Modelle

Hinterlegung (Patentamt)

Eigentümlichkeit, Neuheit, keine Amtsprüfung

ab Hinterlegung

maximal 20 Jahre

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Informationstechnologie und Recht 26

Urheberrecht

geschützt wird

formell erforderlich

materiell erforderlich

Beginn

Dauer

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, auch Software

keine (kein Copyright-Register)

Individuelle Schöpfung des mensch-lichen Geistes von besonderer Ge-staltungshöhe. Neuheit hier nicht er-forderlich, aber allgemein Vorbe-kanntem fehlt Schutzwürdigkeit.

ab Schöpfung

70 Jahre nach Tod des Urhebers

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Informationstechnologie und Recht 27

Recht am eigenen Bild

§ 22 KUG Recht am eigenen Bilde

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilli-gung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehe-gatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

JA!

JA!

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Informationstechnologie und Recht 28

Ausnahmetatbestände § 23 KUGAusnahmen zu § 22

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einen höheren Interesse der Kunst dient.

Frankfurter

Zeitung

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Informationstechnologie und Recht 29

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Berechtigtes

Interesse

Ausnahmetatbestände § 23 KUG

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Informationstechnologie und Recht 30

[Verbot unlauteren Wettbewerbs] Unlautere Wettbewerbshand-lungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbe-werber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Fallgruppe: SKLAVISCHE NACHAHMUG

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts ausmach-ende Merkmale werden so nachgeahmt, dass der Ver-kehr nicht mehr erkennen kann, ob das Plagiatprodukt vom Originalhersteller ist oder nicht.

(Herkunftstäuschung) – Regelbeispiel des § 4 Nr. 9 lit.a) UWG

LanzLanz?

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz gemäß § 3 UWG

Page 31: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Urheberrecht und Software

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Informationstechnologie und Recht 32

Vor 1993

BGH CR 1985, 22 Inkassoprogramm

BGH CR 1991, 80 Betriebssystem

„Eine für die Urheberrechtsfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe wird erst dann erreicht, wenn das alltägliche durchschnittliche Programmierschaffen, das auf einer mehr oder weniger routinemäßigen, handwerksmäßigen, mechanisch-technischen Aneinanderreihung und Zusammenführung des Materials beruht, deutlich überstiegen wird.“

Urheberrecht und Software

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Informationstechnologie und Recht 33

USA

seit 1980 Copyright Act: Software ist urheberrechtsschutzfähig

WELT

seit 1977 Mustervorschriften der WIPO: Urheberrechtsschutz möglich

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Informationstechnologie und Recht 34

BILD

Dir Deine Meinung

... schon banale Gestaltungsformen genügen

Bild

... ebenso bei anderen Werkarten als Sprachwerken genügen banale Gestaltungen

Bei anderen Werkarten

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Informationstechnologie und Recht 35

• Ungewissheit beseitigen

• Rechtsschutz EU-weit vereinheitlichen

• gleiche Anforderungen an Schöpfungshöhe

Urheberrechtsänderungsgesetz

(ABL. EG Nr. L 122, 42)

EU-Richtlinie zum Rechtschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991

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Informationstechnologie und Recht 36

Neufassung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

„Geschützte Werke.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

• Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme

[...]“

2. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 09.06.1993 in Kraft seit 24.06.1993

1.

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Informationstechnologie und Recht 37

Einfügung des 8. Abschnitts des UrhG

§§ 69a – 69 g UrhG

8. Abschnitt

2. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 09.06.1993 in Kraft seit 24.06.1993

2.

Page 38: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 38

2. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 09.06.1993 in Kraft seit 24.06.1993

3. § 137 d UrhG

Neue Vorschriften gelten auch schon für Software, die vor dem 24.06.1993 geschaffen, sowie für Lizenzverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden.

Page 39: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 39

Gegenstand des Schutzes. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

§ 69a Abs. 3 UrhG

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Informationstechnologie und Recht 40

Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.

„Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.“

Source Code Object Code Schnittstellen Programme auf Chips

UrhGUrhG

§ 69a Abs. 2 UrhG

Page 41: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 41

§ 69a Abs. 1 UrhG

„Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.“

Programmier-vorgabe Objekt Softw

are

Was ist alles vom Schutz erfasst?

Page 42: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 42

§ 69a Abs. 4 UrhG

Gegenstand des Schutzes.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

UrhG

Was bedeutet Schutz?

Page 43: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 43

Nutzung Ablaufen lassen, Laden

Vervielfältigung Laden, Speichern, Kopieren

Vertrieb Lizenzieren

Ausstrahlung Ins Netz Stellen

Übersetzung Portieren

Bearbeitung Wartung/Pflege

sind dem Urheber vorbehalten

Was bedeutet Schutz?

Page 44: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 44

Zustimmungsbedürftige Handlungen. Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten.

1. u.a. Laden, Ablaufen lassen

Speziell für Software § 69c UrhG

Page 45: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 45

Zustimmungsbedürftige Handlungen.

1. [...]

2. Die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt.

Übersetzung

Speziell für Software § 69c UrhG

Page 46: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 46

Zustimmungsbedürftige Handlungen.

• [...]

• [...]

3. Jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsgrundstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme de Vermietrechts.

Speziell für Software § 69c UrhG

Page 47: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 47

Kopierlizenz

Urheber Lizenznehmer

$ $ $

UnterlizenznehmerNo way!!!

Erschöpfungsgrundsatz

Page 48: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 48

Das Urheberrecht an Softwareentsteht allein schon mit der Schöpfung des Programms

Keine Registrierung oder Kennzeichnung (© by ...) erfor-derlich!

Urheberrechtsschutz

Wie kommt es zum Schutz?Ab wann besteht Rechtsschutz?

Page 49: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 49

Pflichten-heft

- wer die Entwicklung bezahlt

- wer die ursprüngliche Idee hatte

- wer die abzubildenden Geschäftsprozesse definiert hat

$

Irrelevant für den Urheberrechtsschutz ist:

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Informationstechnologie und Recht 50

Als Auftraggeber einer Softwareentwicklung beieinem Softwarehaus:

Im Vertrag Rechte einräumen lassen!Im Vertrag Rechte einräumen lassen!

§

$

Daher wichtig:

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Informationstechnologie und Recht 51

Das heißt z. B.:

nur auf bestimmten CPUs?

ausschließliche/einfache Rechte

Objekt- und/oder Source Code?

Bearbeitungsrechte?

sachlich beschränkt?/für welche Zwecke?

zeitlich beschränkt?

räumlich beschränkt?

unterlizenzierbar?

übertragbar?

... und dabei deren Reichweite exakt definieren

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Informationstechnologie und Recht 52

Das heißt: Maximaler Rechteerhalt beim Urheber!

„Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts dieNutzungsarten, auf die sich das Recht erstreckensoll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich derUmfang des Nutzungsrechts nach dem mit seinerEinräumung verfolgten Zweck.“

$ Urheber Lizenznehmer

§§§§§§§

.

.

§

Ansonsten: Zweckübertragungstheorie! (§ 31 Abs. 5 UrhG)

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Informationstechnologie und Recht 53

AngestellteSW-Entwickler

Und der angestellte Softwareentwickler?

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Informationstechnologie und Recht 54

„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmerin Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den An-weisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist aus-schließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermö-gensrechtlichen Befugnisse an dem Computerpro-gramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Alles meins!

§ 69b UrhG Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

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Informationstechnologie und Recht 55

§ 10 UrhG Vermutung der Urheberschaft

„(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkesangesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Abs. 1 bezeichnet, so wird ver-mutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebersgeltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken desWerkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeberangegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.“

Was besagt: „© by...“?

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Informationstechnologie und Recht 56

§ 97 Abs. 1 UrhGAnsprüche auf:• Unterlassung verschuldensunabhängig• Beseitigung/Vernichtung• Schadensersatz (bei Verschulden © by ...)

§ 106 UrhGStrafbarkeit der Urheberrechtsverletzung

Was bedeutet Urheberrechtsschutz?

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Informationstechnologie und Recht 57

Drei Schadensberechnungsmethoden:

fiktive Lizenzeinnahmen

Verletzergewinn

tatsächlicher Schaden beim Rechteinhaber

Freie Wahl zwischen diesen drei Methoden!

Schadens-ersatz

Schadenersatz

Page 58: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Datenbanken

Page 59: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 59

Schutz von Datenbanken § 87a UrhG*„Begriffsbestimmungen. Datenbank im Sinne dieses Gesetzes

ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unab-hängigen Elementen, die systematisch oder methodisch an-geordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Über-prüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesent-liche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Daten-bank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesent-liche Investition erfordert. Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.“

* eingefügt durch IuKDG im August 1997 in Folge EU-RiL zum Schutz von Datenbanken

Page 60: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 60

Datenbanken genießen dann Schutz nach §§ 87a UrhG ff., wenn ihre Herstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.

„What‘s worth copying is prima facie worth protecting“

(so im britischen Recht; jetzt auchLG Berlin, CR 1999, 388 f.)

Wesentliche Investitionen?

Page 61: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 61

Ergänzender Leistungsschutznach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a) UWG, Sklavische Nachahmung mit Herkunftstäuschung

Schutz von Datenbanken vor Geltung der §§ 87a UrhG ff. ?

Informationstechnologie und Recht 29

[Verbot unlauteren Wettbewerbs]Unlautere Wettbewerbshand-lungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbe-werber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Fallgruppe:SKLAVISCHE NACHAHMUG

DiewettbewerblicheEigenart eines Produkts ausmach-ende Merkmale werden so nachgeahmt, dass der Ver-kehr nicht mehr erkennen kann, ob das Plagiatprodukt vom Originalhersteller ist oder nicht.

(Herkunftstäuschung) –Regelbeispiel des § 4 Nr. 9 lit.a) UWG

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz gemäß § 3 UWG

Page 62: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Informationstechnologie und Recht 62

Wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn sichmit einem Produkt beim Verbraucher bestimmte (minimale) Gütevorstellungen verknüpfen, die das Produkt aus der Masse der „Allerweltsware“ heraus-heben.

Bei Telefondaten sieht der BGH dieses besondere Merkmal in der „stets unerreichten Vollständigkeit und Richtigkeit sowie Aktualität der Daten“.

CD

Info

(BGH, CI 1999, 141 ff. )

Beispiel: Tele-Info-CD – Entscheidung des BGH

Page 63: Informations- technologie und Recht Prof. Dr. Joachim Schrey Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie

Praktische Durchsetzung von Schutzrechten

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Informationstechnologie und Recht 64

In der Regel 1. Schritt: Abmahnung

§ 93 ZPO Kosten bei sofortiger Anerkenntnis.

„Hat der Beklagte nicht durchsein Verhalten zur Erhebung derKlage Veranlassung gegeben, sofallen dem Kläger die Prozess-kosten zur Last, wenn der Be-klagte den Anspruch sofort aner-kennt.“

Warum?

Praktische Durchsetzung des Rechtsschutzes

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Informationstechnologie und Recht 65

2. Schritt: Bei Eilbedürftigkeit (§ 937 ZPO)

Sofortiger Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung

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Informationstechnologie und Recht 66

Ab Zustellung einer einstweiligen Verfügung:

Unterlassungsverpflichtung (gleich, ob eV tatsächlich begründet!)

bei Zuwiderhandlung: Ordnungsgeld bis zu250.000,-- €

Widerspruch: keine aufschiebende Wirkung!

wenn unbegründet: verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch § 945 ZPO!

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Informationstechnologie und Recht 67

3. Schritt: Ordentliche Klage auf

- Unterlassung

- Beseitigung/Vernichtung

- Schadensersatz (bei Möglichkeit der Schadensschätzung § 287 ZPO)

Urteil -------------------------------------------------------------------------------

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Informationstechnologie und Recht 68

Ggf. 4. Schritt: Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen

§ § 106 UrhG

§ 142 MarkenG

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Informationstechnologie und Recht 69

§ 32 ZPOGerichtsstand des Begehungs-ortes, also überall da, woWebSite bestimmungsgemäßabrufbar!

Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen per WebSite

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Informationstechnologie und Recht 70

Internet-AnschlussServer§

Gerichtsstand ?

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Informationstechnologie und Recht 71

Vollstreckbarkeit

(-) soweit Vollstreckungsüberein-kommen bestehen: Vollstreckung kostenintensiv, langwierig und damit ineffektiv

(-) soweit keine Vollstreckungs-übereinkommen bestehen, Voll-streckung unmöglich, gerichtliches Vorgehen daher sinnlos

– EuGVÜ

– Zwischenstaatliche Abkommen

• Frankfurt

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Informationstechnologie und Recht 72

Feierabend

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