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Instrumente des Naturschutzes 20101
Instrumente des Naturschutzes
Dagmar Schlaberg – Höhere Landschaftsbehörde
Gliederung
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§
Rechtsgrundlagen
• Europäisches Recht: Arten- und Gebietsschutz (z.B. Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 79/409/EWG von 1979 und FloraFaunaHabitat FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG von 1992)
• Bundesnaturschutzgesetz– Ab 1.3.2010: Umstellung des Rahmenrechts auf Vollregelungen– Unberührtheits- und Öffnungsklauseln zugunsten des Landesrechts– Abweichungsfest: Grundsätze des Naturschutzes, Artenschutz,
Meeresnaturschutz
• Landschaftsgesetz NW– Ausnutzung der Unberührtheits- und Öffnungsklauseln– Organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen
• Beide Gesetze (BNatSchG und LG NW) müssen parallel gelesen Beide Gesetze (BNatSchG und LG NW) müssen parallel gelesen werden!werden!
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Instrumente des Naturschutzes
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Gebietsschutz
• Natura 2000– Erhaltung der Biodiversität, europäisches Schutzgebietsnetz
für Arten und Lebensräume für die Europa eine besondere Verantwortung hat
– FFH- und Vogelschutzgebiete• Schutzgebiete
– Besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft• Gesetzlicher Biotopschutz
– Bestimmte Biotoptypen, die eine besondere Bedeutung haben, sind gesetzlich geschützt
• Meeresschutzgebiete– Auswahl durch das Bundesamt für Naturschutz,
Rechtsverordnung durch Bundesumweltministerium
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Besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft• Naturschutzgebiete• Landschaftsschutzgebiete• Naturdenkmal• Geschützte Landschaftsbestandteile• Gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil• Gesetzlich geschützte Biotope• Nationalpark• Naturpark• Nationales Naturmonument (neue Kategorie seit 01.03.2010)• Biosphärenreservat
• Ziel:Ziel:– Sicherung und Entwicklung ausgewählter Gebiete bzw. ObjekteSicherung und Entwicklung ausgewählter Gebiete bzw. Objekte– Eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ist Eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ist
erforderlich!erforderlich!
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SchutzgebietsausweisungNaturschutzgebiet § 23 BNatSchG
• wichtige Refugien für eine Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
• wichtiger Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt• zur Erhaltung oder Wiederherstellung guter Lebensbedingungen
für Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten• aus wissenschaftlichen, naturkundlichen, landeskundlichen oder
erdgeschichtlichen Gründen• wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit eines Gebiets
Naturschutzgebiete bilden die Kernflächen des Netzes Naturschutzgebiete bilden die Kernflächen des Netzes ökologischökologisch
wertvoller Bereichewertvoller BereicheInstrumente des Naturschutzes 2010 7
Landschaftsschutzgebiet § 26 BNatSchG
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• zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltsoder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
• aufgrund der Bedeutung als Vernetzungs- und Rückzugsräume z.B. in den intensiv genutzten Agrarlandschaften
• der Ausstattung der Landschaftsräume mit belebenden und gliedernden Elementen (Wald, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölze, Hecken, Schledden und Wasserläufe)
• der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung
• der besonderen Bedeutung für die Erholung
Naturdenkmal § 28 BNatSchG
• Einzelschöpfungen der Natur bis 5 ha• Seltenheit, Eigenart, Schönheit
– Alleinstellungsmerkmal - „Aha-Erlebnis“ – guter Zustand
• Wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe
keine Naturdenkmäler
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Geschützter Landschaftsbestandteil § 29 BNatSchG
• Schutzzweck– Sicherung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts– Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes – Abwehr schädlicher Einwirkungen– Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und
Pflanzenarten
• Objektschutz, aber auch Gesamtbestand innerhalb eines Gebietes z.B. Hecken; Streuobstwiesen
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Gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil / Biotop
Geschützt durch Regelungen im Landschaftsgesetz,Geschützt durch Regelungen im Landschaftsgesetz,
auch ohne Verordnung oder Landschaftsplan:auch ohne Verordnung oder Landschaftsplan:• Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen im Außenbereich,
außerhalb des Waldes; Wallhecken (kein Begleitgrün von Verkehrsanlagen) § 47 LG NW
• Alleenschutz § 47a LG NWBeschädigungs- und Beseitigungsverbot (aber bei Alleen ist
Verkehrssicherheit zu beachten)
• Gesetzlicher Biotopschutz § 30 BNatSchG u. § 62 LG NW, gilt für bestimmte Biotoptypen u.a.
– Natürliche Binnengewässer und Ufer– Moore, Sümpfe, Röhrichte– Binnendünen, natürliche Blockhalden– Bruch-, Sumpf- und Auwälder
Flächendeckende Kartierung, Information der Grundeigentümer, Übernahme in Landschaftsplan oder Schutzgebietsverordnung
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Nationalparke § 24 BNatSchG
• Großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart
• Gebiete sind vom Menschen nicht oder nur wenig beeinflusst oder können in diese Richtung entwickelt werden
• Prozessschutz, d.h. Zulassen von natürlicher Dynamik, Entstehen möglichst ungestörter Bereiche
• Erfüllen in überwiegenden Teil die Voraussetzung eines NSG • Schutzintensität ähnlich NSG, ausgewählte Bereiche für
Naturbeobachtung und –erleben
Nationale Naturmonumente § 24 BNatSchG• aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder
landeskundlichen Gründen• wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, herausragende
Bedeutung• Schutz wie Naturschutzgebiete
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Naturpark § 27 BNatSchG
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• überwiegend NSG oder LSG
• eignet sich besonders für die Erholung
• nachhaltiger Tourismus wird angestrebt
• dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt
• dazu wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt
Biosphärenreservate § 25 BNatSchG
• Biosphärenreservate werden nach Grundsätzen des UNESCO- Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ ausgewiesen
• es handelt sich um großräumige, für bestimmte Landschaftsräume charakteristische Gebiete
• die Erhaltung der Naturvielfalt soll mit dem wirtschaftlichen Erwerb in Einklang gebracht werden, nachhaltige Entwicklungen (ökologisch, ökonomisch und sozial) sollen unterstützt und gestärkt werden
• Vordringlich ist der Schutz der vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft, für welche die UNESCO zuständig ist
• Ziel ist auch Bildungsarbeit, Forschung, Kommunikation, systematische Überwachung (Monitoring)
Diese Schutzkategorie wurde in NRW bisher nicht Diese Schutzkategorie wurde in NRW bisher nicht ausgewiesenausgewiesen
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Inhalt von Schutzverordnungen
• Abgrenzung des Schutzgebiets (Karte)• Schutzgegenstand
– Gebietsbeschreibung, Bezeichnung der Flur/Flurstücke• Schutzzweck
– z.B. Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung bestimmter Biotope auf Grund der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragender Schönheit
• Ge- und Verbote• Regelungen für die Land-/Forst-/Fischereiwirtschaft und die Jagd• Nicht betroffene Tätigkeiten und Ausnahmen
– z.B. Unterhaltungsmaßnahmen, ordnungsgemäße Landwirtschaft• Befreiungen• Ordnungswidrigkeiten• Gesetzlicher Biotopschutz• In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
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Forstliche Festsetzungen
• In NSG und Geschützten Landschaftsbestandteilen können
– bestimmte Baumarten für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen vorgeschrieben werden
– eine bestimmte Form der Endnutzung untersagt werden
• muss zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sein• das Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ist
herzustellen
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Verfahren zur Schutzgebietsausweisung
1. Gebietsfestsetzung durch den Landschaftsplan– Zuständig ist die Untere Landschaftsbehörde (Kreis, Kreisfreie
Stadt)– Landschaftsplan wird als Satzung erlassen (wie ein
Bebauungsplan)
2. Wenn kein Landschaftsplan vorliegt:– Zuständig ist die Höhere Landschaftsbehörde
(Bezirksregierung, Dezernat 51)– Es wird eine Verordnung erarbeitet
Schutzfestsetzung durch VO tritt außer Kraft bei Überlagerung mit einem Landschaftsplan
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Erarbeitung einer Schutzverordnung
– Planungsvorgaben beachten (z.B. „Bereiche zum Schutz der Natur“ im Regionalplan, > 10 ha)
– Ausweisungspflicht zum Schutz des Netzes Natura 2000– Auswertung von Biotopkataster / Fundortkataster (LANUV)
– Enge Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und Vorbesprechung mit den Naturschutzverbänden
– Bildung eines AK unter Einbeziehung von Kommune, Vertretern der Land- und Forstwirtschaft und anderen Nutzergruppen
– Öffentliche Informationsveranstaltung - Vorstellung des Entwurfs für die Eigentümer
– Diskussion von Anregungen und Bedenken der Eigentümer z.B. auch in Einzelgesprächen
– Vorabinformation im Planungs- und Umweltausschuss der Kommune / des Kreises
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Formelles Unterschutzstellungsverfahren
• Beginn des eigentlichen Verfahrens:Beginn des eigentlichen Verfahrens:
• Ortsübliche BekanntmachungOrtsübliche Bekanntmachung• Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs (Text und Karte)Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs (Text und Karte)• Möglichkeit Anregungen und Bedenken zu äußernMöglichkeit Anregungen und Bedenken zu äußern• Auswertung der Anregungen und Bedenken, ggf. Ortstermine, Auswertung der Anregungen und Bedenken, ggf. Ortstermine,
GesprächeGespräche
• Veröffentlichung der Verordnung im AmtsblattVeröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt• die Verordnung tritt eine Woche nach der Veröffentlichung in Kraftdie Verordnung tritt eine Woche nach der Veröffentlichung in Kraft
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Vertragsnaturschutz
Was wird gefördert? • naturschutzgerechte Nutzung von Äckern /Ackerstreifen zum Schutz
spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker • naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland durch
– Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, von Grünlandflächen im Mittelgebirge, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG,
– durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbe-schränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und Europäischen Vogelschutz-Gebieten),
– durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen, – durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender
extensiver Nutzung • Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen• Pflege von Hecken
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Vertragsnaturschutz - Förderung
Wer wird gefördert? • Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter
Wie hoch ist die Förderung? • 5-Jahresvertrag, die Höhe der jährlichen Zuwendung ist jeweils
gestaffelt nach Art und Umfang der Auflagen: • Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen:
- von 25 bis 1469 € je Hektar• Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- von 263 bis 529 € je Hektar - für besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen sind zusätzlich bis 790 € je Hektar möglich
• Pflege von Streuobstwiesen- 800 bis 900 € je Hektar
• Pflege von Hecken - bis zu 4 € je laufender Meter
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Zahlen zur Umsetzung
• 6,4% der Landesfläche NRW`s sind als NSG ausgewiesen• 45,9% sind als LSG geschützt• es gibt in NRW einen Nationalpark – Eifel, seit 2004• 14 Naturparke erstrecken sich auf 34% der Landesfläche
• 24.000 ha landwirtschaftliche Fläche werden nach Vertragsnaturschutz- bzw. Umweltschutzvorgaben bewirtschaftet
• für > 50% der Landesfläche wurden Landschaftspläne rechtskräftig
(Umweltbericht 2009, MUNLV)
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