internationale zuständigkeit für klagen aus einem lizenzvertrag; erfüllungsort einer geldschuld...

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Internationale Zusta ¨ ndigkeit fu ¨ r Klagen aus einem Lizenzvertrag; Erfu ¨ llungsort einer Geldschuld un- ter Beru ¨ cksichtigung der Zahlungsverzugsrichtli- nie DOI 10.1007/s00503-010-1860-x Art 5 Nr 1 EuGVVO; Art 4 Abs 2 EVU ¨ ; §§ 905, 1334 ABGB: Lizenzvertra ¨ ge sind keine Dienstleistungsvertra ¨ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zusta ¨ ndigkeit fu ¨ r sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafu ¨ r sind weiterhin jene Grundsa ¨ tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVU ¨ ergeben. Maßgebend ist damit der Erfu ¨llungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfu ¨ llung zur Begru ¨ ndung der fraglichen Klage be- hauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVU ¨ wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzge- ber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz fu ¨ r nur einen Staat ko ¨nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Ver- bindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVU ¨ dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG („Zahlungsverzugsrichtlinie‘‘) ergibt sich bei einer ver- einbarten Zahlungsfrist eine A ¨ nderung gegenu ¨ ber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grund- sa ¨ tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Be- trag nicht rechtzeitig beim Gla ¨ ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absen- dung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschließlich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leis- tungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzu- nehmen, dass der Erfolg nach dem gewo ¨ hnlichen Lauf der Dinge spa ¨testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung u ¨ ber den Ort der Erfu ¨ llungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB fu ¨ hren ko ¨nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfu ¨ l- lungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch fu ¨ r die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. OGH 8. 9. 2009, 4 Ob 90/09b (OLG Wien 18. 5. 2007, 4 R 199/06y; HG Wien 23. 3. 2006, 17 Cg 2/07m) Die Erstkl ist eine o ¨sterr Stiftung, deren Zweck unter anderem die Wahrung und Pflege des ku ¨ nstlerischen Nachlasses eines bekannten Sa ¨ ngers ist. Stifterin war ua die Mutter des Sa ¨ ngers, die als Erbin u ¨ ber dessen Ur- heber- und Leistungsschutzrechte verfu ¨ gte und diese Rechte in die Stiftung einbrachte. Der Zweitkl geho ¨rte der Musikgruppe des Sa ¨ngers an und betreibt in Wien ein Tonstudio. Die in Mu ¨ nchen ansa ¨ ssige Bekl vertrieb Videoaufnahmen (DVDs) und Tonaufnahmen (CDs) eines Konzerts, das der Sa ¨ nger mit seiner Musikgruppe im Jahr 1993 gegeben hatte. Fu ¨ r die DVDs hatten ihr der Zweitkl und die Mutter des Sa ¨ ngers (als Rechtsvorga ¨ nge- rin der Erstkl) eine Lizenz eingera ¨ umt, die sich auf die Verbreitung der DVD in O ¨ sterreich, Deutschland und der Schweiz bezog. Die Verbreitung der CDs war vom Li- zenzvertrag nicht erfasst. Der Zweitkl hatte daru ¨ ber hin- aus auch die Verpflichtung u ¨ bernommen, den Konzert- mitschnitt gegen ein gesondertes Entgelt technisch zu be- arbeiten. Die Kl begehren vor dem HG Wien aufgrund teilweise bekannter DVD-Verkaufszahlen Lizenzentgelt in Ho ¨he von 20.084,04. Weiters soll der Bekl aufgetragen wer- den, u ¨ ber die Gesamtzahl der verkauften DVDs und CDs Rechnung zu legen und ein sich daraus ergebendes weiteres Entgelt zu zahlen. Fu ¨ r diese Anspru ¨ che stu ¨ tzen sich die Kl bei den DVDs auf den Lizenzvertrag, bei den CDs auf den nicht durch eine Vereinbarung gedeckten Eingriff in ihr Urheberrecht. Die Zusta ¨ ndigkeit des ErstG ergebe sich aus Art 5 Nr 1 und 3 EuGVVO. Die Bekl bestritt die internationale Zusta ¨ ndigkeit des ErstG. Die Kl machten Anspru ¨che aus vertraglichen Ver- einbarungen geltend, sodass Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht anwendbar sei. Erfu ¨llungsort des Vertrags sei nicht Wien, sondern Mu ¨ nchen. Der Lizenzvertrag habe auch fu ¨r die von ihr vertriebenen CDs gegolten. Die Lizenzentgelte seien jedoch anders als von den Kl behauptet zu berech- nen. Weiters stehe der Bekl eine Gegenforderung von 4.445,60 zu. Der Zweitkl habe sich verpflichtet, die Tonspur des Konzertmitschnitts zu bearbeiten. Wegen dabei aufgetretener Ma ¨ ngel sei er zum Ersatz der vorerst von der Bekl getragenen Kosten einer weiteren Bearbei- tung verpflichtet. Die Erstkl sei zudem nicht aktivlegiti- miert. Das ErstG verwarf in der vorbereitenden Tagsatzung die Unzusta ¨ndigkeitseinrede, ohne die Verhandlung auf diese Frage zu beschra ¨ nken. Den Beschluss fertigte es zuna ¨ chst nicht aus. In der Sache stellte das ErstG mit Teilurteil das Bestehen der Klageforderung mit 19.802,04 und das Nichtbestehen der Gegenforderung fest und verpflichtete die Bekl demgema ¨ ß zur Zahlung von 19.802,04 sA; das Mehrbegehren von 282,– sA wies es ab. Weiters gab es dem Rechnungslegungsbegeh- ren statt und behielt die Entscheidung u ¨ ber das Zah- lungsbegehren der Endentscheidung vor. Den die Unzu- sta ¨ndigkeitseinrede verwerfenden Beschluss fertigte das ErstG letztlich gesondert aus. Die Abweisung des Teilbegehrens von 282,– sA wur- de rechtskra ¨ ftig. Die Bekl beka ¨ mpfte in ihrer Berufung die Zusta ¨ ndigkeitsentscheidung des ErstG und bean- tragte prima ¨ r die Zuru ¨ ckweisung der Klage. Das BerG hob die Entscheidung des ErstG auf, soweit sich das angefochtene Urteil auf Anspru ¨ che aufgrund der Verbreitung der DVDs bezogen hatte (Zahlung von 19.802,04 sA und Rechnungslegung), erkla ¨rte das dar- u ¨ ber gefu ¨hrte Verfahren fu ¨ r nichtig und wies die Klage insofern und auch in Bezug auf das unbestimmte Zah- lungsbegehren zuru ¨ck. Im U ¨ brigen – also in Bezug auf die Anspru ¨che aufgrund der Verwertung der CDs – ver- warf es die Berufung, soweit die Bekl damit Nichtigkeit geltend gemacht hatte, und besta ¨ tigte den Ausspruch u ¨ ber die Rechnungslegungspflicht. Gegen diese Entscheidung richteten sich Rechtsmittel beider Seiten. Die Kl beka ¨ mpften die teilweise Zuru ¨ ck- weisung der Klage und strebten eine Sachentscheidung auch u ¨ ber ihre vertraglichen Anspru ¨ che an; die Bekl wandte sich in ihrer Revision gegen die Entscheidung u ¨ ber die außervertraglichen Anspru ¨che wegen der Ver- wertung der CDs. Der OGH wies die Revision der Bekl zuru ¨ck (4 Ob 165/07d). Aufgrund des Rekurses der Kl er- suchte er den EuGH um Auslegung von Art 5 Nr 1 EuGV- VO. Der EuGH hat dieses Ersuchen mit Urteil vom 23. 4. 2009, Rs C-533/07 wie folgt beantwortet: „1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem- ber 2000 u ¨ ber die gerichtliche Zusta ¨ ndigkeit und die An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einra ¨umt, kein Vertrag u ¨ ber die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Be- stimmung ist. 2. Welches Gericht gema ¨ß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Ver- ordnung Nr. 44/2001 fu ¨ r die Entscheidung u ¨ ber eine Kla- ge auf Zahlung des Entgelts zusta ¨ ndig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertrags- 2010, Heft 4 April 253 # Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung

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Page 1: Internationale Zuständigkeit für Klagen aus einem Lizenzvertrag; Erfüllungsort einer Geldschuld unter Berücksichtigung der Zahlungsverzugsrichtlinie

Internationale ZustaÈndigkeit fuÈ r Klagen aus einemLizenzvertrag; ErfuÈ llungsort einer Geldschuld un-ter BeruÈ cksichtigung der Zahlungsverzugsrichtli-nie

DOI 10.1007/s00503-010-1860-x

Art 5 Nr 1 EuGVVO; Art 4 Abs 2 EVUÈ ; §§ 905, 1334ABGB:

LizenzvertraÈge sind keine DienstleistungsvertraÈge imSinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die ZustaÈndigkeitfuÈ r sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. DafuÈ r sind weiterhinjene GrundsaÈ tze heranzuziehen, die sich aus der Rspdes EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVUÈ ergeben. Maûgebendist damit der ErfuÈ llungsort jener Verpflichtung, derenNichterfuÈ llung zur BegruÈ ndung der fraglichen Klage be-hauptet wird.

Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVUÈ

wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darinkeine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzge-ber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz fuÈ r nur einen StaatkoÈnnte freilich erwogen werden, eine noch engere Ver-bindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nachArt 4 Abs 5 EVUÈ dessen Recht anzuwenden.

Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG(¹Zahlungsverzugsrichtlinie``) ergibt sich bei einer ver-einbarten Zahlungsfrist eine AÈ nderung gegenuÈ ber derbisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grund-saÈ tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Be-trag nicht rechtzeitig beim GlaÈubiger einlangt; bisherkam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absen-dung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlieûlichder Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leis-tungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzu-nehmen, dass der Erfolg nach dem gewoÈhnlichen Laufder Dinge spaÈ testens am letzten Tag der Frist eintritt.

Eine Regelung uÈ ber den Ort der ErfuÈ llungshandlung,die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB fuÈ hrenkoÈnnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der ErfuÈ l-lungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach§ 905 ABGB. Dies gilt auch fuÈ r die Anwendung vonArt 5 Nr 1 lit a EuGVVO.

OGH 8. 9. 2009, 4 Ob 90/09b (OLG Wien 18. 5. 2007, 4 R 199/06y; HG Wien23. 3. 2006, 17 Cg 2/07m)

Die Erstkl ist eine oÈsterr Stiftung, deren Zweck unteranderem die Wahrung und Pflege des kuÈ nstlerischenNachlasses eines bekannten SaÈngers ist. Stifterin warua die Mutter des SaÈngers, die als Erbin uÈ ber dessen Ur-heber- und Leistungsschutzrechte verfuÈ gte und dieseRechte in die Stiftung einbrachte. Der Zweitkl gehoÈrteder Musikgruppe des SaÈngers an und betreibt in Wienein Tonstudio. Die in MuÈ nchen ansaÈssige Bekl vertriebVideoaufnahmen (DVDs) und Tonaufnahmen (CDs) einesKonzerts, das der SaÈnger mit seiner Musikgruppe imJahr 1993 gegeben hatte. FuÈ r die DVDs hatten ihr derZweitkl und die Mutter des SaÈngers (als RechtsvorgaÈnge-rin der Erstkl) eine Lizenz eingeraÈumt, die sich auf dieVerbreitung der DVD in OÈ sterreich, Deutschland undder Schweiz bezog. Die Verbreitung der CDs war vom Li-zenzvertrag nicht erfasst. Der Zweitkl hatte daruÈ ber hin-aus auch die Verpflichtung uÈ bernommen, den Konzert-mitschnitt gegen ein gesondertes Entgelt technisch zu be-arbeiten.

Die Kl begehren vor dem HG Wien aufgrund teilweisebekannter DVD-Verkaufszahlen Lizenzentgelt in HoÈhevon ³ 20.084,04. Weiters soll der Bekl aufgetragen wer-den, uÈ ber die Gesamtzahl der verkauften DVDs undCDs Rechnung zu legen und ein sich daraus ergebendesweiteres Entgelt zu zahlen. FuÈ r diese AnspruÈ che stuÈ tzensich die Kl bei den DVDs auf den Lizenzvertrag, bei den

CDs auf den nicht durch eine Vereinbarung gedecktenEingriff in ihr Urheberrecht. Die ZustaÈndigkeit desErstG ergebe sich aus Art 5 Nr 1 und 3 EuGVVO.

Die Bekl bestritt die internationale ZustaÈndigkeit desErstG. Die Kl machten AnspruÈche aus vertraglichen Ver-einbarungen geltend, sodass Art 5 Nr 3 EuGVVO nichtanwendbar sei. ErfuÈ llungsort des Vertrags sei nicht Wien,sondern MuÈ nchen. Der Lizenzvertrag habe auch fuÈ r dievon ihr vertriebenen CDs gegolten. Die Lizenzentgelteseien jedoch anders als von den Kl behauptet zu berech-nen. Weiters stehe der Bekl eine Gegenforderung von³ 4.445,60 zu. Der Zweitkl habe sich verpflichtet, dieTonspur des Konzertmitschnitts zu bearbeiten. Wegendabei aufgetretener MaÈngel sei er zum Ersatz der vorerstvon der Bekl getragenen Kosten einer weiteren Bearbei-tung verpflichtet. Die Erstkl sei zudem nicht aktivlegiti-miert.

Das ErstG verwarf in der vorbereitenden Tagsatzungdie UnzustaÈndigkeitseinrede, ohne die Verhandlung aufdiese Frage zu beschraÈnken. Den Beschluss fertigte eszunaÈchst nicht aus. In der Sache stellte das ErstG mitTeilurteil das Bestehen der Klageforderung mit³ 19.802,04 und das Nichtbestehen der Gegenforderungfest und verpflichtete die Bekl demgemaÈû zur Zahlungvon ³ 19.802,04 sA; das Mehrbegehren von ³ 282,± sAwies es ab. Weiters gab es dem Rechnungslegungsbegeh-ren statt und behielt die Entscheidung uÈ ber das Zah-lungsbegehren der Endentscheidung vor. Den die Unzu-staÈndigkeitseinrede verwerfenden Beschluss fertigte dasErstG letztlich gesondert aus.

Die Abweisung des Teilbegehrens von ³ 282,± sA wur-de rechtskraÈ ftig. Die Bekl bekaÈmpfte in ihrer Berufungdie ZustaÈndigkeitsentscheidung des ErstG und bean-tragte primaÈr die ZuruÈ ckweisung der Klage.

Das BerG hob die Entscheidung des ErstG auf, soweitsich das angefochtene Urteil auf AnspruÈche aufgrund derVerbreitung der DVDs bezogen hatte (Zahlung von³ 19.802,04 sA und Rechnungslegung), erklaÈrte das dar-uÈ ber gefuÈ hrte Verfahren fuÈ r nichtig und wies die Klageinsofern und auch in Bezug auf das unbestimmte Zah-lungsbegehren zuruÈ ck. Im UÈ brigen ± also in Bezug aufdie AnspruÈ che aufgrund der Verwertung der CDs ± ver-warf es die Berufung, soweit die Bekl damit Nichtigkeitgeltend gemacht hatte, und bestaÈ tigte den AusspruchuÈ ber die Rechnungslegungspflicht.

Gegen diese Entscheidung richteten sich Rechtsmittelbeider Seiten. Die Kl bekaÈmpften die teilweise ZuruÈ ck-weisung der Klage und strebten eine Sachentscheidungauch uÈ ber ihre vertraglichen AnspruÈ che an; die Beklwandte sich in ihrer Revision gegen die EntscheidunguÈ ber die auûervertraglichen AnspruÈ che wegen der Ver-wertung der CDs. Der OGH wies die Revision der BeklzuruÈ ck (4 Ob 165/07d). Aufgrund des Rekurses der Kl er-suchte er den EuGH um Auslegung von Art 5 Nr 1 EuGV-VO. Der EuGH hat dieses Ersuchen mit Urteil vom 23. 4.2009, Rs C-533/07 wie folgt beantwortet:

¹1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich derVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-ber 2000 uÈ ber die gerichtliche ZustaÈndigkeit und die An-erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass einVertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigenEigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessenNutzung gegen Entgelt einraÈumt, kein Vertrag uÈ ber dieErbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Be-stimmung ist.

2. Welches Gericht gemaÈû Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Ver-ordnung Nr. 44/2001 fuÈ r die Entscheidung uÈ ber eine Kla-ge auf Zahlung des Entgelts zustaÈndig ist, das aufgrundeines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhabereines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertrags-

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partner das Recht zu dessen Nutzung einraÈumt, ist wei-terhin nach den GrundsaÈ tzen zu beurteilen, die sich ausder Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 desUÈ bereinkommens vom 27. September 1968 uÈ ber die ge-richtliche ZustaÈndigkeit und die Vollstreckung gerichtli-cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in derdurch das UÈ bereinkommen vom 26. Mai 1989 uÈ ber denBeitritt des KoÈnigreichs Spanien und der Portugiesi-schen Republik geaÈnderten Fassung ergeben.`̀

Nach Einlangen der Vorabentscheidung brachten dieKl in einem ¹Antrag auf Fortsetzung des Revisionsver-fahrens`̀ vor, dass der ErfuÈ llungsort der Geldschuld auf-grund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-306/06 beim GlaÈubiger liege. Die Bekl hielt dem entge-gen, dass diese Entscheidung nur die Frage der Rechtzei-tigkeit einer BankuÈ berweisung betreffe und daher keineAuswirkungen auf die Bestimmung des gesetzlichen Er-fuÈ llungsorts habe.

Der Rekurs der Kl ist nicht berechtigt.

1. LizenzvertraÈge sind nach der im vorliegenden Ver-fahren ergangenen Vorabentscheidung des EuGH keineDienstleistungsvertraÈge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit bEuGVVO. Die ZustaÈndigkeit fuÈ r sich daraus ergebendeKlagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beur-teilen. DafuÈ r sind weiterhin jene GrundsaÈ tze heranzuzie-hen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVUÈ

ergeben. Maûgebend ist damit der ErfuÈ llungsort jenerVerpflichtung, deren NichterfuÈ llung zur BegruÈ ndungder fraglichen Klage behauptet wird (Rs 14/76 ± DeBloos, Rz 13; Rs 266/85 ± Shenavai, Rz 9; Rs C-288/92 ±Custom Made Commercial, Rz 23; Rs C-420/97 ± Leather-tex, Rz 31; Rs C-256/00 ± Besix, Rz 44). Dieser ErfuÈ l-lungsort ist nach dem auf den Vertrag anwendbarenRecht (nach der lex causae) zu ermitteln (Rs 12/76 ± Tes-sili, Rz 13; Rs C-288/92 ± Custom Made Commercial, Rz26; Rs C-440/97 ± GIE Groupe Concorde, Rz 32; Rs C-420/97 ± Leathertex, Rz 33; Rs C-256/00 ± Besix, Rz 33und 26).

2. Im vorliegenden Fall sind EntgeltanspruÈ che auseinem Lizenzvertrag strittig. Es ist daher zu pruÈ fen, wodiese AnspruÈ che nach dem auf den Vertrag anwendbarenRecht zu erfuÈ llen sind. Da keine Rechtswahl iSv Art 3EVUÈ behauptet wurde, ist dieses Recht nach Art 4 EVUÈ

zu ermitteln.

2.1. Nach Art 4 Abs 1 EVUÈ ist das Recht jenes Staatesanzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbin-dungen aufweist. Dabei wird nach Art 4 Abs 2 EVUÈ ver-mutet, dass die engste Beziehung zu jenem Staat besteht,in dem die Partei, welche die charakteristische Leistungzu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlussesihren gewoÈhnlichen Aufenthalt bzw ihre Hauptnieder-lassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art 4 Abs 5EVUÈ nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der UmstaÈndeergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einemanderen Staat aufweist.

2.2. Die charakteristische Leistung erbringt beim Li-zenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwer-tungspflicht vorgesehen ist, der Lizenzgeber (Czernichin Czernich/Heiss, EVUÈ [1999] Art 4 Rz 121; Verschrae-gen in Rummel3 Art 4 EVUÈ Rz 115; ebenso zu Art 28EGBGB, der Art 4 EVUÈ nachgebildet ist, BGH IX ZR61/94 = BGHZ 129, 236 [251]; Magnus in Staudinger[2002] Art 28 EGBGB Rz 610; Martiny in MuÈ nchenerKommentar4 Art 28 EGBGB Rz 407; Spickhoff in Bam-berger/Roth2 Art 28 EGBGB Rz 60; alle mwN). ZwarkoÈnnte erwogen werden, bei Vergabe der Lizenz fuÈ r nureinen Staat eine noch engere Verbindung zu diesem Staatanzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVUÈ dessenRecht anzuwenden (Nachweise bei Martiny und Spick-hoff aaO). Diese Frage kann aber offen bleiben, wenn

die Lizenz im konkreten Fall fuÈ r mehrere Staaten erteiltwurde (BGHZ 129, 236).

2.3. Im vorliegenden Fall sind die Lizenzgeber inOÈ sterreich ansaÈssig, eine Verwertungspflicht wurde nichtbehauptet, und die Lizenz wurde fuÈ r mehrere Staaten er-teilt. Damit ist aufgrund der oben dargestellten Rechtsla-gen auf den Lizenzvertrag oÈsterr Recht anzuwenden.

3. Der gesetzliche ErfuÈ llungsort der Geldschuld lag je-denfalls nach bisherigem VerstaÈndnis des oÈsterr Rechtsbeim Schuldner.

3.1. Kann der ErfuÈ llungsort weder aus der Verabre-dung noch aus der Natur oder dem Zweck des GeschaÈ ftesbestimmt werden, so ist nach § 905 Abs 1 ABGB an demOrt zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsab-schlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbind-lichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschaÈ ftli-chen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ortder Niederlassung. Geldzahlungen hat der Schuldnernach § 905 Abs 2 ABGB im Zweifel auf seine Gefahrund Kosten dem GlaÈubiger an dessen Wohnsitz (Nieder-lassung) zu uÈ bermachen.

3.2. Aus diesen Bestimmungen wurde abgeleitet, dassGeldschulden mangels anderer Vereinbarung qualifizier-te Schickschulden sind. Zwar trage der Schuldner Kos-ten und Gefahr der UÈ bersendung; der ErfuÈ llungsort(Leistungsort) ± dh jener Ort, an dem der Schuldner dieLeistungshandlung zu erbringen hat ± liege aber weiter-hin an seinem Wohnsitz oder seiner Niederlassung (soschon der Herrenhausbericht zur 3. Teilnovelle zumABGB, 78 BlgHH 21. Sess 272; Binder in Schwimann,ABGB3 IV § 905 Rz 22; Gschnitzer in Klang2 IV 368; Kozi-ol/Welser, BuÈ rgerliches Recht II13 [2007] 39 f; alle mwN).FuÈ r die Rechtzeitigkeit bargeldloser UÈ berweisungen seidaher mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag desEinlangens des UÈ berweisungsauftrags beim kontofuÈ h-renden Institut des Schuldners maûgebend, sofern dortentsprechende Deckung bestehe und der Betrag letztlichbeim GlaÈubiger einlange (RIS-Justiz RS0017683; vglauch RS0080381). Das Risiko der VerzoÈgerung (nichtdes Verlusts) bei der UÈ bermittlung trage der GlaÈubiger(7 Ob 28/89 = SZ 62/166 [= JBl 1990, 176. Red.]); die kon-tofuÈ hrende Bank des Schuldners sei nicht dessen ErfuÈ l-lungsgehilfe bei der Tilgung der Schuld (GschnitzeraaO).

4. Die Richtlinie 2000/35/EG zur BekaÈmpfung vonZahlungsverzug im GeschaÈ ftsverkehr und deren Ausle-gung durch den EuGH in der Entscheidung C-306/06(01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG) fuÈ hrtzwar zu einer AÈ nderung des Zeitpunkts, der fuÈ r dieRechtzeitigkeit einer Zahlung maûgebend ist; der ErfuÈ l-lungsort wird dadurch aber nicht beruÈ hrt.

4.1. Nach Art 3 Abs 1 lit c der RL 2000/35/EG stellendie Mitgliedstaaten sicher, dass der GlaÈubiger berechtigtist, ¹bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu ma-chen, als er (i) seine vertraglichen und gesetzlichen Ver-pflichtungen erfuÈ llt hat und (ii) den faÈ lligen Betrag nichtrechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der SchuldnerfuÈ r die VerzoÈgerung nicht verantwortlich ist`̀ . Diese Be-stimmung ist nach der Entscheidung C-306/06 dahinauszulegen, dass bei einer Zahlung durch BankuÈ berwei-sung ¹der geschuldete Betrag dem Konto des GlaÈubigersrechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entste-hen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werdensoll`̀ .

4.2. Aus dieser ± durchaus naheliegenden ± Auslegungvon Art 3 Abs 1 lit c der RL 2000/35/EG ist indes nichtabzuleiten, dass sich der gesetzliche ErfuÈ llungsort iSv§ 905 ABGB geaÈndert haÈ tte.

4.2.1. Art 3 der RL 2000/35/EG betrifft ausschlieûlichdie Zahlung von Verzugszinsen durch den Schuldner. Da-bei handelt es sich nach Art 6 Abs 2 dieser RL um Min-

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destanforderungen; die Mitgliedstaaten koÈnnen Regelun-gen einfuÈ hren oder beibehalten, die fuÈ r den GlaÈubigerguÈ nstiger sind.

Dies ist aus oÈsterr Sicht insb im Hinblick auf Art 3Abs 1 lit b der RL 2000/35/EG von Bedeutung: WaÈhrenddort eine dreiûigtaÈgige Frist nach bestimmten fristausloÈ-senden Ereignissen (Erhalt einer Rechnung etc) vorgese-hen ist, fordert § 1334 ABGB eine Zahlung ¹ohne unnoÈ-tigen Aufschub`̀ (Hawel, Rechtzeitigkeit von BankuÈ ber-weisungen, RdW 2009, 189 [192]). Insofern ist das oÈsterrRecht daher faktisch ohnehin strenger als die Richtlinie:sollte deren dreiûigtaÈgige Frist fuÈ r das Einlangen beimGlaÈubiger trotz einer unverzuÈ glichen Absendung durchden Schuldner uÈ berschritten worden sein, ist nur schwervorstellbar, dass der Schuldner dafuÈ r ¹verantwortlich`̀(Art 3 Abs 1 lit c sublit ii der RL 2000/35/EG) seinkoÈnnte.

4.2.2. Richtig ist jedoch, dass sich aus Art 3 Abs 1 lit aiVm lit c der RL 2000/35/EG bei einer vereinbarten Zah-lungsfrist eine AÈ nderung gegenuÈ ber der bisherigenRechtslage ergibt: Zinsen sind in diesem Fall grundsaÈ tz-lich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betragnicht rechtzeitig beim GlaÈubiger einlangt; bisher kames stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendungan. Damit verschiebt sich jedoch ausschlieûlich der Zeit-punkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshand-lung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dassder Erfolg nach dem gewoÈhnlichen Lauf der DingespaÈ testens am letzten Tag der Frist eintritt. Ob das gel-tende Recht insofern richtlinienkonform ausgelegt wer-den kann (vgl dazu AspoÈck, EuGH zur Rechtzeitigkeitvon BankuÈ berweisungen, ecolex 2008, 783 [784 f], sowieHawel, RdW 2009, 192), ist hier nicht zu entscheiden.Eine Regelung uÈ ber den Ort der ErfuÈ llungshandlung,die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB fuÈ hrenkoÈnnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen.

4.2.3. Zwar haÈ tte der Gesetzgeber die Richtlinie auchmit einer Verschiebung des ErfuÈ llungsorts zum GlaÈubi-ger umsetzen koÈnnen; die Geldschuld waÈre damit zurBringschuld geworden (Hawel, RdW 2009, 192; AspoÈck,ecolex 2008, 785). Dies haÈ tte jedoch zu einer von derRichtlinie gerade nicht geforderten Einstandspflicht desSchuldners fuÈ r Fehler der mit der UÈ bermittlung beauf-tragten Bank gefuÈ hrt. Denn diese waÈre, wenn die Leis-tung beim GlaÈubiger zu erbringen ist, ErfuÈ llungsgehilfindes Schuldners iSv § 1313a ABGB. Eine derart uÈ ber-schieûende Umsetzung waÈre zwar nach Art 6 Abs 2 derRL 2000/35/EG moÈglich; erforderlich ist sie aber nicht(Hawel und AspoÈck aaO; ebenso zum vergleichbaren Pro-blem im deutschen Recht Gesell, Rechtzeitigkeit derZahlung per BankuÈ berweisung und Verzugsrichtlinie,GPR 2008, 165 [168]; Hilbig, Anmerkung zu C-306/06,JZ 2008, 991 [993]; Scheuren-Brandes, EuGH kuÈ rt Geld-schuld bei BankuÈ berweisung zur Bringschuld?!, ZIP2008, 1463 [1465]).

4.2.4. Damit bestimmt sich der ErfuÈ llungsort der Geld-schuld weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt nach deroben (Punkt 1.) dargestellten Rsp grundsaÈ tzlich auchfuÈ r die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.

(a) Anders waÈre zwar allenfalls dann zu entscheiden,wenn es nach der Richtlinie fuÈ r den Beginn des Zinsen-laufs und alle sonstigen Verzugsfolgen allein auf denLeistungserfolg ankaÈme. Denn in diesem Fall koÈnntedie Auffassung vertreten werden, dass ein gesetzlicherErfuÈ llungsort beim Schuldner rein fiktiven CharakterhaÈtte und daher fuÈ r die Bestimmung des Gerichtsstandsnach Art 5 Abs 1 lit a EuGVVO nicht in Betracht kaÈme(so fuÈ r einen nur zum Zweck der BegruÈ ndung eines Ge-richtsstands vereinbarten ErfuÈ llungsort EuGH Rs C-106/95 ± MSG/Les GravieÁres RheÂnanes).

(b) Eine solche Regelung enthaÈ lt die Richtlinie abernicht. Denn zum einen regelt sie nur die Verzugszinsen,nicht aber andere Folgen des Schuldnerverzugs. Zum an-deren tritt nach ihrem Art 3 Abs 1 lit c sublit ii die Pflichtzur Zahlung von Verzugszinsen nicht ein, wenn derSchuldner fuÈ r die VerzoÈgerung ¹nicht verantwortlich`̀ist. Daraus leitet der EuGH zutreffend ab, dass die Zah-lung von Verzugszinsen ¹ausgeschlossen`̀ ist (dh ± wegenArt 6 Abs 2 der RL 2000/35/EG ± von den Mitgliedstaatennicht vorgesehen werden muss), ¹wenn der Zahlungsver-zug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist,der den uÈ blicherweise fuÈ r die DurchfuÈ hrung einer Bank-uÈ berweisung erforderlichen Fristen sorgfaÈ ltig Rechnunggetragen hat`̀ (C-306/06 Rz 30). Damit kommt es (auch)nach der Richtlinie entscheidend auf das Handeln desSchuldners an, nicht allein auf den Erfolg. Der in § 905ABGB (auch) fuÈ r Geldschulden vorgesehene ErfuÈ llungs-ort beim Schuldner ist somit nicht nur nicht richtlinien-widrig, sondern er hat auch ± da das Handeln desSchuldners maûgebend ist ± einen realen, nicht bloû derBegruÈ ndung eines Gerichtsstands dienenden Inhalt. DerArt 5 Nr 1 EuGVVO unterstellte Zweck der Sach- undBeweisnaÈhe (EuGH Rs 12/76 ± Tessili; Rs 440/97 ± GIEGroupe Concorde) wird verwirklicht, wenn uÈ ber die¹Verantwortlichkeit`̀ des Schuldners die Gerichte jenesOrtes entscheiden koÈnnen, an dem dieser zu handelnhatte.

(c) Daraus folgt, dass die der Entscheidung Rs C-106/95 (MSG/Les GravieÁres RheÂnanes) zugrunde liegendeWertung nicht verletzt wird, wenn der gesetzliche ErfuÈ l-lungsort nach § 905 ABGB den Gerichtsstand des Art 5Nr 1 lit a EuGVVO begruÈ ndet; dies gilt auch unter Be-dachtnahme auf die Regelungen der RL 2000/35/EG.

5. Aus diesen GruÈ nden ist daran festzuhalten, dass dergesetzliche ErfuÈ llungsort einer Geldschuld nach § 905ABGB weiterhin beim Schuldner liegt; dies gilt auchfuÈ r die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. Der Re-kurs der Kl muss daher scheitern.

Zur Vollstreckung eines auslaÈndischen Schieds-spruches

DOI 10.1007/s00503-010-1861-9

§ 528 Abs 2 Z 2, § 617 ZPO; § 78 EO; Art V Abs 1 und 2New Yorker UN-UÈ bereinkommen uÈ ber die Anerkennungund Vollstreckung auslaÈndischer SchiedsspruÈ che (NYUÈ );Art V EuropaÈ isches UÈ bereinkommen uÈ ber die internatio-nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EUÈ ):

Die eingeschraÈnkte Bewilligung der zwangsweisenPfandrechtsbegruÈ ndung gegen den Verpflichteten durchdas Rekursgericht (ohne ausdruÈ ckliche Abweisung desMehrbegehrens) bedeutet keine volle BestaÈ tigung deserstrichterlichen Beschlusses iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPOiVm § 78 EO, weil auch die AbaÈnderung im Zinsenbe-reich eine solche Qualifikation hindert.

Das Fehlen des Schiedsvertrags muss vor dem Schieds-gericht eingewendet werden. Die ruÈ gelose Einlassungheilt nach den Bestimmungen des EUÈ eine mangelhafteSchiedsvereinbarung, sodass diese im Vollstreckbarer-klaÈrungsverfahren nicht mehr eingewendet werden kann.

Zwar kann ein Verstoû gegen konsumentenrechtlicheBestimmungen grundsaÈ tzlich den materiellrechtlichenordre public verletzen und daher nach Art V Abs 2 lit aNYUÈ beruÈ cksichtigt werden. Die zwischen einem Ver-braucher und einem Unternehmer getroffene Vereinba-rung eines Schiedsgerichts an sich verstoÈût aber nichtgegen die Grundwertungen des oÈsterr Rechts. Schlieûlichist eine solche Schiedsvereinbarung, soweit sie im Ein-

2010, Heft 4April 255

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