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IT – ein unterschätztes Unternehmensrisiko? Seite 3 Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand-Gruppe Ausgabe 43 Januar 2018

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IT – ein unterschätztesUnternehmensrisiko?Seite 3

Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand-Gruppe

Ausgabe 43Januar 2018

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MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand-Gruppe, Ausgabe 43, Januar 20182

Aktuell

Die Niederlassung in Stansstad wächstNach fast 40 Jahren selbständiger Tätigkeit als Treuhänder, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat Peter Würsch, Betriebsökonom FH, seine Unternehmens-nachfolge geregelt. Auf den 1. Oktober 2017 hat die Gewerbe-Treuhand die Würsch Treuhand AG in Hergiswil in die Niederlassung in Stansstad integriert. Als Mandatsleiter betreut Peter Würsch mit seinen beiden Mitarbeiterinnen die Kunden der Würsch Treuhand AG in Zukunft von Stansstad aus. Mit diesem Mandats- und Mitarbeiterzuwachs wird die Gewerbe-Treuhand zu einem der bedeutenden Treu-handunternehmen im Kanton Nidwalden.

BeförderungDer Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung haben beschlossen, dass Janine Leu auf den 1. Januar 2018 zum Kadermitglied befördert wird. Wir gratulieren unserer Mitarbeitenden und wünschen ihr für ihre beruflichen Herausforderungen viel Erfolg und Befriedigung.

AusbildungserfolgeSarah Abt, Niederlassung Hochdorf, und Fabienne Krummenacher, Hauptsitz Lu-zern, haben die Berufsprüfung als Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis und Andreas Schwegler, Hauptsitz Luzern, als diplomierter Immobilien-Treuhänder erfolgreich bestanden. Wir gratulieren unseren drei Mitarbeitenden zu diesen Aus-bildungserfolgen und danken ihnen für ihr Engagement während der berufsbeglei-tenden Weiterbildung.

Messe Zukunft Alter: WettbewerbssiegerAuch in diesem Jahr war die Privat-Treuhand GT AG an der Messe Zukunft Alter präsent. Dies bereits zum dritten Mal in Folge und erstmals gemeinsam mit der Ge-werbe-Treuhand. Die Besucher des Standes erhielten die Chance, an einem Wett-bewerb teilzunehmen und so ein Wellnesswochenende zu gewinnen. Einer dieser Messebesucher war Anton Waldispühl aus Kriens. Auch er nahm an der Verlosung teil und siehe da, das Glück war auf seiner Seite. Die Freude über den erhaltenen Preis war gross: es sei das erste Mal, dass er an einem Wettbewerb einen Preis erhalte. Sina Käser, Lernende, Marketingpraktikum

25. Zentralschweizer Neuunternehmerpreis. Jetzt bewerben!Unternehmen aus der Zentralschweiz, die zwischen Juni 2013 und Mai 2017 ge-gründet wurden, können sich noch bis am 31. Mai 2018 unter www.gewerbe-treuhand.ch für den Zentralschweizer Neuunternehmerpreis bewerben. Nebst dem Preisgeld von CHF 10 000 bieten wir neu gegründeten KMU eine Plattform, um sich einer breiten Öffentlichkeit und der Presse zu präsentieren und ihr Netzwerk zu erweitern. Die Gewerbe-Treuhand führt die 25. Preisverleihung am Dienstag, 11. September 2018, im Forum der Messe Luzern durch.

Peter Würsch Andrea Glanzmann

Tanja Grob

Sarah Abt

Anton Waldispühl und Pirmin Bucher, Privat-Treuhand GT AG

Fabienne Krummenacher

Andreas Schwegler

Janine Leu

ImpressumHerausgeber: Gewerbe-Treuhand AGEichwaldstrasse 13, 6002 Luzern041 319 92 92, www.gewerbe-treuhand.chRedaktion: Hanspeter Schneeberger, [email protected]: 4000 Exemplare, erscheint vierteljährlich

Nachdruck einzelner Artikel unter vollstän-diger Quellen angabe wird gerne gestattet.

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3MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand-Gruppe, Ausgabe 43, Januar 2018

Dacor Informatik AG

IT – ein unterschätztes Unternehmensrisiko?

wenn IT Dienste durch einen externen Dienstleister sichergestellt werden, können Ausfälle oder Störungen durch menschliches Versagen, Lücken in Ver-trägen oder die Nichteinhaltung von vereinbarten Dienstleistungen die Ge-schäftsprozesse und somit den Erfolg des Unternehmens gefährden.

Ausserdem müssen gesetzliche Nor-men e ingehal ten werden. In der Schweiz ist dies das Eidgenössische und neu auch das Europäische Da-tenschutzgesetz, welches ab Mai 2018 auch für Schweizer KMU mit Ge-schäftsbeziehungen zu europäischen Gesellschaften gilt. Dies betrifft fast 98% aller Firmen in der Schweiz, weil z. B. über die Webseite ein Newsletter angefordert werden kann.

Die zunehmende «Digitalisierung» wird vermehrt zu einem «must have» und kann nicht mehr ignoriert werden. Sie macht die IT noch unentbehrlicher und stellt den Inhaber eines KMU vor neue, noch unbekannte Herausforderungen.

Es stellen sich viele Fragen wie: Was ist eigentlich Digitalisierung von Prozes-sen? Welchen Nutzen bringt sie mei-nem Unternehmen? Wie kann ich die

Digitalisierung gewinnbringend einset-zen und uns damit Wettbewerbsvor-teile verschaffen? Wo liegen die Risi-ken? Wie verändert sich dadurch der Anspruch auf die Sicherheit? Wie ist das Vorgehen nach einem sicherheits-relevanten Vorfall? Wie kann ich mich und mein Unternehmen vorbereiten, so dass die Kontinuität der betriebli-chen Abläufe sichergestellt ist? Welche IT Dienste betreibt unser Unternehmen besser selber, welche können von ex-ternen Dienstleistern effizienter be-schafft oder betrieben werden? Macht eine Verlagerung oder Ergänzung in eine «Cloud-Lösung» Sinn? Wie si-cher ist eine Cloud? Welches sind die Kosten?

Die Dacor Informatik AG hat sich zum Ziel gesetzt, KMU als verlässlicher Partner zu beraten und herstellerunab-hängig auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene, individuelle Lösungen zu erarbeiten:– Sicherheit, die bezahlbar und ver-

ständlich ist– Massnahmenkataloge, die durch

Sie selber oder Ihren IT Dienstleister umsetzbar sind

– Kosten und Sicherheit im Einklang zur Erreichung eines optimalen Sicherheitsgrades

– Optimierung Ihrer IT– Kostenoptimierung und

Kostentransparenz– Reduktion der zeitlichen und finan-

ziellen Aufwendungen– Prozessoptimierung

Die Mitarbeitenden der Dacor Informa-tik AG beraten Ihren internen oder ex-ternen IT Dienstleister bezüglich Ihrer IT Sicherheit. Für Fragen zur Digitalisie-rung oder Auslagerung von Diensten in die Cloud steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Patrick Schmid

dipl. Wirtschaftsinformatiker, CAS IT Management, Geschäftsführer Dacor Informatik AG

Telefon 041 319 93 43 [email protected]

Viele wichtige Geschäftsprozesse funktionieren heutzutage ohne IT nicht mehr oder zumindest nicht reibungslos. Die Abhängigkeit von IT Diensten wird für KMU immer grösser, zentraler und existenziell bedeutend. Der Anspruch an Verfügbarkeit, Vertrauen und Inte-grität wächst. Die Benutzer erwarten einfach zu bedienende Systeme, damit steigt aber auch die Komplexität der zu betreibenden Systeme und Schnittstel-len. Die Anfälligkeit für Störungen der Geschäftsprozesse steigt.

Die Sicherheit, dass die Daten ge-schützt und jederzeit verfügbar sind und nicht in fremde Hände geraten, ist ein wichtiger Erfolgsfaktor jedes Unter-nehmens. Schäden durch Datenverlust sind schwer zu beziffern. Schlimmer aber noch ist der Vertrauensverlust in die Firma.

Allein mit einem Virenscanner und ste-tigem Aktualisieren der Systeme ist es heute leider nicht mehr getan. Bei Au-dits wird vielfach festgestellt, dass die Gefahren an breiter Front lauern und in Bereichen, wo sie nicht vermutet wer-den. Kleine Fehler oder unsichere Pro-zesse haben zunehmend grosse Aus-wirkung auf ein Unternehmen. Selbst

Hand aufs Herz: Welches KMU hält sich für ein Ziel einer Cyberatta-cke? Aktuell verursachen Angriffe aus dem Internet grosse wirtschaft-liche Schäden. Die Medien können nur über die Spitze des Eisberges berichten. Um Imageschäden zu vermeiden, schweigen Unternehmen oft über die ihnen durch eine Cyberattacke entstandenen Schäden. Da KMU nicht über die Mittel oder Fachleute verfügen, um sich ausrei-chend zu schützen, sind sie ein einfaches Ziel.

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Fortsetzung auf Seite 5

MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand-Gruppe, Ausgabe 43, Januar 2018

Wirtschaftsberatung

Unternehmensbewertung – ein Überblick.

Es gibt viele Gründen für eine Unternehmensbewertung: als Standort-bestimmung, zur Vorbereitung einer Nachfolgeregelung, als Basis für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, im Rahmen eherechtlicher Aus-einandersetzungen oder für eine Umstrukturierung. Dabei gilt es, di-verse Stolperfallen zu beachten. Die Methoden sind vielfältig und jede hat ihre Vor- und Nachteile. Wichtig ist, die Zusammenhänge zu verste-hen, um die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Normalisierung der Erfolgsrechnung

Nebst der Bereinigung der Bilanz ist auch die Erfolgsrechnung kritisch zu be-trachten. Ertragsorientierte Bewertun-gen basieren auf der Diskontierung zu-künftiger Zahlungen. Dabei können dies entweder Gewinne, Cashflows oder Di-videnden sein. Da der nachhaltige be-triebliche Ertrag im Zentrum steht, sind einmalige, betriebsfremde und ausseror-dentliche Aufwände und Erträge zu be-reinigen, marktgerechte Löhne für Inha-ber und im Betrieb mitarbeitende Part-ner/Innen einzusetzen und die latenten Steuereffekte zu berechnen.

Bewertungsmethoden

Nachdem die betrieblich notwendige Substanz und der nachhaltig erziel-bare Ertrag ermittelt wurden, lassen sich auf dieser Basis unterschiedli-che Bewertungsmethoden anwenden. Von hoher Praxisrelevanz sind das Er-tragswert- und das Substanzwertver-fahren sowie das daraus abgeleitete Mittelwertverfahren.

Die Substanzwertmethode fokus-siert vollständig auf das betrieblich notwendige, um stille Reserven be-reinigte Eigenkapital. Die Grenzen der Substanzwertmethode liegen darin, nur bilanzierte Vermögenswerte zu be-werten. Selbst geschaffene, nicht bi-lanzierungsfähige, immaterielle Vermö-genswerte bleiben unberücksichtigt und die Ertragskraft des Unternehmens wird nicht miteinbezogen. Bei nicht ka-pitalintensiven Branchen fällt der Subs-tanzwert sehr tief aus.

Die Ertragswertmethode basiert auf der Diskontierung zukünftiger Zahlun-gen. Die Methode richtet sich an der

Erfolgs- oder Cashflow-Rechnung aus. Da detaillierte Planzahlen in KMU Ver-hältnissen oft nicht vorhanden sind, können Vorjahreszahlen sowie ein Bud-get helfen, den nachhaltigen zukünf-tigen Ertrag (Gewinn, Cashflow) ab-zuleiten. Der Unternehmenswert wird berechnet, indem dieser Ertrag kapita-lisiert wird.

Bewertungsbasis

Zur Bewertung eines Unternehmens existieren unterschiedliche Methoden. Die Vorbereitungsarbeiten sind jedoch vergleichbar. Es gilt, eine betriebswirt-schaftlich aussagekräftige Basis zu ermitteln.

Bilanzbereinigungen

Der erste Schritt führt von steuerlich optimierten, handelsrechtlichen Ab-schlüssen zu einer aussagekräftigen, betriebswirtschaftlichen Basis. Dazu sind stille Reserven in den einzelnen Bi-lanzpositionen zu identifizieren, für die betriebswirtschaftliche Bewertungsba-sis zu eliminieren und latente Steuern zu berücksichtigen.

Zusätzlich werden die Aktiven und Pas-siven auf ihre Betriebsnotwendigkeit hin untersucht. Betrieblich nicht notwendige Vermögenswerte, wie beispielsweise überschüssige Liquidität oder Wert-schriften, lassen sich aus dem Unter-nehmen entnehmen, ohne dass die re-guläre Geschäftstätigkeit davon tangiert wird. Diese nichtbetrieblichen Werte sind separat zu bewerten.

Betrieblich genutzte Immobilien

Auch betrieblich genutzte Immobilien können eine Bewertung verzerren, ins-besondere wenn auf Ertragswertme-thoden zurückgegriffen wird und die Er-tragskraft des Unternehmens tief ist. Um dies zu vermeiden, können diese Posi-tionen inklusive den entsprechenden Hypotheken aus der Bilanz ausgeklam-mert, eine marktübliche Miete eingesetzt und der Unternehmenswert auf dieser Basis ermittelt werden. Die Immobilien werden anschliessend separat bewertet.

Philippe Inderbitzin

Betriebsökonom FH in Controlling & Accounting (BSc), dipl. Wirtschaftsprüfer

Telefon 041 319 93 11 [email protected]

René Lüscher

Betriebsökonom FH, dipl. Wirtschafts-prüfer

Telefon 041 319 92 33 [email protected]

Nachhaltiger ErtragErtragswert =

Kapitalisierungssatz

Die unterschiedlichen Resultate bei dieser Methode beruhen auf der Be-stimmung des Diskontsatzes und des betriebswirtschaftlich nachhaltigen Ertrages.

Da der Ertrag nicht ohne Substanz er-zielt werden kann, die Substanz ohne entsprechende Verzinsung aber nicht werthaltig ist, berücksichtigt das Mit-telwertverfahren sowohl den Subs-tanz- als auch den Ertragswert, wo-bei der Ertragswert doppelt gewichtet wird. Die Methode ist in der Schweiz als gängiges Bewertungsvorgehen an-erkannt, da auch die Steuerbehörden diese anwenden. Normalerweise bil-det der Substanzwert den Unterneh-menswert tendenziell eher zu tief, der Ertragswert eher zu hoch ab. Das ge-wichtete Mittel kann daher eine zweck-mässige Lösung sein.

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Schluss von Seite 4

MEMO – Das Informationsmagazin für KMU der Gewerbe-Treuhand-Gruppe, Ausgabe 43, Januar 2018

Fachteam Abacus

AbaWebTreuhand – die webbasierte Business Software für KMU.

und welche Treuhanddienstleistungen sie in Anspruch nehmen. Dank der ge-meinsamen Plattform können die Treu-handberater die Unternehmen optimal unterstützen und auch deren Stellver-tretungsfunktion übernehmen.

Unternehmen profitieren mit AbaWeb-Treuhand von orts- und geräteunab-hängigem Zugriff auf die Module und ihre Daten. Es ist keine Installation auf dem eigenen Server notwendig, eine Internetverbindung genügt. Die monat-lich fixen Lizenzkosten beinhalten auch die Wartung des Systems, die tägliche Sicherung der Daten sowie die perio-dische Bereitstellung der aktuellsten Programmversion.

Bei Fragen zum AbaWebTreuhand-An-gebot oder für eine unverbindliche Prä-sentation der Software steht das Fach-team Abacus der Gewerbe-Treuhand gerne zur Verfügung.

Mit diesen flexiblen Abos nutzen Un-ternehmen dieselbe Softwarelösung wie ihr Treuhänder. Die Auswahl wird auf die individuellen Bedürfnisse ab-gestimmt und kann jederzeit erweitert werden. Die Unternehmen bestimmen, welche Aufgaben sie selber erledigen

× =

Die Multiples-Methode gewinnt zu-nehmend auch für KMU an Bedeutung. Dabei lässt sich anhand von branchen-üblichen Multiplikatoren, welche von Experten anhand aktueller Transaktio-nen publiziert werden, der Unterneh-menswert ermitteln.

Die Berechnungsart ist einfach. Aller-dings ist jedes Unternehmen einzigar-tig und viele qualitative Faktoren sind aus der Bewertungsbasis nicht abzule-sen. Die Multiples-Methode wird daher

Janine Leu

dipl. Treuhandexpertin, Master of Advanced Studies FH in Treuhand und Unternehmensberatung, CAS Informatik-Projektmanagement

Telefon 041 319 93 86 [email protected]

Branchenüblicher Multiplikator

Kennzahl des Bewertungs-objekts (Umsatz, EBIT)

Unternehmenswert

selten allein eingesetzt, sondern mehr, um sich einen raschen Überblick zu verschaffen und um bereits ermittelte Unternehmenswerte zu plausibilisieren.

Weitere Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswertes sind das Dis-counted-Cashflow-Verfahren (DCF) oder die Economic-Value-Added-Me-thode (EVA). Die vielen zu treffenden Annahmen, fehlende Investitionspläne sowie die hohe Sensibilität des Un-ternehmenswertes auf Veränderun-

gen des Kapitalisierungssatzes und die hohe Gewichtung der ewigen Rente er-schweren die Anwendung dieser Me-thoden jedoch in der Praxis.

Es gibt bei einer Unternehmensbewer-tung viele Gestaltungs- und Interpre-tationsmöglichkeiten. Zentral ist, dass die Methode und die Bewertungsbasis dem Zweck der Bewertung und den Bedürfnissen der Adressaten Rech-nung tragen und das Zusammenspiel der verwendeten Bewertungsbasis und der Methode verstanden wird. Für Fra-gen und Begleitung stehen die Autoren gerne zur Verfügung.

Die webbasierten Abos des Schweizer Softwareherstellers Abacus Re-search AG erleichtern den Alltag von KMU und deren Treuhänder. Sie optimieren und vereinfachen die Zusammenarbeit. Die Gewerbe-Treu-hand bietet als Abacus Cloud Partner ihren Kunden eine umfassende Auswahl an AbaWebTreuhand-Abos an: Finanz-, Debitoren-, Kreditoren- und Lohnbuchhaltung sowie Fakturierung.

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Privat-Treuhand

Worauf ist zu achten, wenn Liegenschaften zu Lebzeiten übertragen werden?

gebracht werden. In diesem Fall ist für das Wohnrecht keine weitere Ent-schädigung geschuldet. Als Variante lässt sich das Wohnrecht mit einer monatlichen Entschädigung abgelten. Durch den Eintrag des Wohnrechtes im Grundbuch sind die Eltern bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft ge-schützt. Das Wohnrecht darf nur mit Zustimmung der Berechtigten (Eltern) aus dem Grundbuch gelöscht werden. Es empfiehlt sich deshalb, im Kaufver-trag die Voraussetzungen (z. B. Auszug der Eltern in ein Alters- oder Pflege-heim) festzuhalten, unter welchen sich die wohnberechtigten Eltern zur Lö-schung des Wohnrechts verpflichten.

Grundstückgewinnsteuer

Bei einer Veräusserung der Liegen-schaft im Kanton Luzern fäl l t die Grundstückgewinnsteuer an. Der Ge-winn, welcher separat besteuert wird, berechnet sich in der Differenz zwi-schen dem Anlagewert (Baukosten so-wie wertvermehrende Investitionen an der Liegenschaft) und dem Verkaufs-preis (beurkundeter Preis).

Das Gesetz besagt aber, dass bei ei-nem Erbvorbezug oder einer Schen-kung die Grundstückgewinnsteuer unter gewissen Bestimmungen auf-geschoben wird. Dabei wird für die Be-urteilung der Grundstück Gewinnsteu-erfolgen grundsätzlich der Katasterwert als massgebender Veräusserungswert herangezogen. Wenn es sich nicht um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, kann stattdessen auch eine höhere ak-tuelle Verkehrswertschatzung einge-setzt werden.

Betragen die kumulierten Gegenleis-tungen (Zahlung an Eltern, Geschwis-ter, Einräumung von Darlehen, Wohn-recht, Übernahme von Hypotheken)

des Beschenkten nicht mehr als 75 Prozent des Kataster- bzw. Verkehrs-werts, liegt ein steueraufschiebender Erbvorbezug vor – andernfalls müssen die veräussernden Eltern den erzielten Grundstückgewinn versteuern.

Ergänzungsleistungen

Das Hauptmotiv für die Übertragung ei-nes Eigenheims gegen Nutzniessung oder Wohnrecht liegt in der Pflege-heimfrage: Die Schenkung soll verhin-dern, dass hohe Pflegeheimkosten das Vermögen verzehren. Allerdings löst eine Schenkung das Problem in den wenigsten Fällen. Kann der Pflegebe-dürftige seine Heimkosten nicht mehr begleichen, sind Ergänzungsleistungen zu beantragen. Die Schenkung bzw. der Erbvorbezug wird dabei zeitlich un-beschränkt berücksichtigt, jedoch re-duziert sich der Wert um CHF 10 000 pro Jahr.

Die verbleibenden Ausgabenlücken (z. B. wegen fehlender Ergänzungs-leistungen) werden vom Sozialamt ge-deckt. Das Sozialamt kann jedoch un-ter Umständen auf die Nachkommen des Pflegebedürftigen zurückgreifen (Verwandtenunterstützung).

Fazit

Bei einer Liegenschaftsübertragung an die Nachkommen zu Lebzeiten spie-len nebst den geschilderten rechtlichen Hürden oft auch Emotionen eine we-sentliche Rolle. Es lohnt sich, eine Lie-genschaftsübertragung für die rechtli-chen, finanziellen und persönlichen An-liegen zusammen mit einem erfahrenen Spezialisten zu erarbeiten. Für Fragen steht der Autor zur Verfügung.

Wert der Liegenschaft ermitteln

Dieser Artikel erläutert die Liegen-schaftsübertragung an die direkten Nachkommen. Eine Verkehrswert-schatzung durch eine Fachperson bil-det die beste Basis für eine faire Er-mittlung des Verkaufspreises und ist empfehlenswert.

Wohnrecht

Häufig möchten die ehemaligen Eigen-tümer die Liegenschaft nach der Über-tragung noch selber bewohnen. Sind sich sämtliche Parteien einig, dass ein Nachkomme die Liegenschaft über-nimmt, kann für die Eltern, welche die Liegenschaft weiterhin ganz oder teil-weise bewohnen, das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Für die Wohnrechtswertermittlung kann der Mietwert der benutzten Räume aufgrund der Lebenserwartung kapi-talisiert und beim Kaufpreis in Abzug

Pirmin Bucher

dipl. Treuhandexperte, Privat-Treuhand GT AG, Geschäftsführer

Telefon 041 485 71 74 [email protected]

Bei der Planung für den dritten Lebensabschnitt spielen die Lage und Erreichbarkeit, der Ausbaustandard, z. B. rollstuhlgängig, und die Kos-ten des selbst bewohnten Eigenheimes eine wichtige Rolle. Welche ehe- und erbrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtli-chen Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn das Eigenheim zu Lebzei-ten an die direkten Nachkommen übertragen wird?

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Mehrwertsteuer

Teilrevision Mehrwertsteuer (revMWSTG) Sind ausländische Unternehmen neu steuerpflichtig?

muss über einen Fiskalvertreter in der Schweiz verfügen und hat eine Sicher-stellung zu leisten. Diese kann in bar oder durch Erstellen einer Bankgarantie bei einer im Inland domizilierten Bank erfolgen. Die Sicherheit berechnet sich wie folgt:

– 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Export)

– Mindestbetrag: CHF 2 000– Höchstbetrag: CHF 250 000

Neben dieser Änderung bei der Frage der Steuerpflicht gibt es einige punktu-elle Anpassungen. Die wichtigsten sind nachstehend aufgeführt:

– Die freiwillige Versteuerung ausge-nommener Umsätze (Option) ist neu auch ohne Ausweis der Steuer mög-lich ➔ Option durch blosse Deklara-tion auf dem Formular.

– Der fiktive Vorsteuerabzug ist auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.

– Die Bezugsteuer wird nur noch auf Lieferungen von unbeweglichen Ge-genständen angewandt. Die Pflicht der ESTV, Personen vorgängig über die Bezugssteuerpflicht zu informie-ren, entfällt.

– Für Online-Ausgaben von Zeitschrif-ten und Büchern gilt der reduzierte Steuersatz.

– Wiedereinführung der Margenbesteu-erung auf Sammlerstücke wie Kunst-gegenstände, Antiquitäten und der-gleichen. Der Abzug fiktiver Vorsteu-ern ist nicht mehr zulässig.

– Für die Steuerpflicht der Gemeinden ist neu nur noch die Umsatzgrenze von CHF 100 000 massgeblich. Die Limite von CHF 25 000 zur Bestim-mung der Steuerpflicht fällt weg.

– Der Prozentsatz für eine massgebli-che Beteiligung wird von 10 auf neu 20 Prozent festgelegt.

– Gegenleistungen für Spenden sind nicht mehr steuerrelevant, wenn die Gönner informiert werden, dass sie keinen Anspruch darauf haben.

Und dann noch eine Steuersenkung

Das Schweizer Volk hat am 24. Sep-tember 2017 zur Rentenreform Nein gesagt und auch die MWST-Erhöhung wurde abgelehnt. Die MWST-Sätze re-duzieren sich nun ab dem 1. Januar 2018. Neu gelten folgende Sätze:

– Normalsatz: bisher 8 %, neu 7.7 %– Sondersatz: bisher 3.8 %, neu 3.7 %– Reduzierter Satz: wie bisher 2.5 %

Mit der Mehrwertsteuersatzreduktion werden auch die Saldosteuersätze wie folgt angepasst:

Saldosteuersätze

bis 31.12.2017 ab 01.01.2018

0,1 % 0,1 %

0,6 % 0,6 %

1,3 % 1,2 %

2,1 % 2,0 %

2,9 % 2,8 %

3,7 % 3,5 %

4,4 % 4,3 %

5,2 % 5,1 %

6,1 % 5,9 %

6,7 % 6,5 %

Die Änderungen wirken sich unter an-derem auch auf die Buchführung aus, verlangen zusätzliche Abgrenzungen in Bezug auf den Leistungszeitraum und erfordern neben allfälligen Preisände-rungen die Anpassung der Kassensys-teme sowie der Rechnungsstellung und nicht zuletzt der Auftrags- und Finanz-software und des Abrechnungsformu-lars. Für Fragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Führt ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz Arbeiten an Gegenstän-den – zum Beispiel Montageleistungen, Installationen – oder werkvertragliche Leistungen aus, dann ist die obligato-rische Steuerpflicht in der Schweiz zu prüfen. Neu gilt für die Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens nicht nur der im Inland massgebende Umsatz von CHF 100 000, sondern der weltweite Umsatz. Folglich werden ausländische Unternehmen bereits ab dem ersten Franken steuerpflichtig, so-fern sie einen Umsatz im In- und Aus-land von über CHF 100 000 erzielen.

Beim Versandhandel verzögert sich die Umsetzung um ein Jahr. Versandhan-delsunternehmen werden somit erst ab 2019 in der Schweiz steuerpflich-tig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen (Warenwert unter CHF 62.50 bei 8 Prozent MWST) min-destens einen Umsatz im Inland von CHF 100 000 pro Jahr erzielen.

Erfüllt ein Unternehmen die neuen Vor-aussetzungen für die Steuerpflicht, muss es sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung selbständig anmel-den. Das ausländische Unternehmen

Am 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Sie trägt wesentlich zum Abbau mehrwertsteuerbedingter Wett-bewerbsnachteile inländischer Unternehmen bei.

Roger Fluri

DAS FH in MWST, CAS FH in internationaler MWST, Fachmann im Finanz- und Rech-nungswesen mit eidg. Fachausweis, Leiter Mehrwertsteuer, Gewerbe-Treuhand AG

Telefon 041 618 26 11 [email protected]

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Zum Jahreswechsel

Für das in uns gesetzte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit in den vergangenen 12 Monaten danken wir allen Kunden, Geschäfts-partnern und Mitarbeitenden. Wir wünschen Ihnen, dass Sie die bevor-stehenden Feiertage geniessen und sich erholen können und im neuen Jahr wirtschaftlich und persönlich erfolgreich und gesund bleiben.

Öffnungszeiten über die FeiertageUnsere Büros bleiben vom 25. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 geschlossen.Ab Mittwoch, 3. Januar 2018, sind wir gerne wieder für Sie da.

foto

lia.c

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