kaufvertragsstörungen pflichten des - neue lernwelten · mängelarten sachmängel rechtsmängel...
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Kaufvertragsstoerungen-Uebersicht-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Kaufvertragsstörungen
Pflichten des ...
Verkäufers
aus dem Verpflichtungs-
geschäft
Käufers
1. Mängelfreie Lieferung 2. Rechtzeitige Lieferung 3. Eigentumsübertragung 4. Annahme des Geldes
1. Rechtzeitige Zahlung des
Kaufpreises 2. Annahme der Ware
Störung durch ...
Verkäufer
bei der Erfüllung des Kaufvertrages
(Erfüllungsgeschäft)
Käufer
1. Lieferung mangelhafter
Ware ! Schlechtleistung
(Mangelhafte Lieferung) 2. Keine rechtzeitige
Lieferung !!!! Nicht-Rechtzeitig- Lieferung (Lieferungsverzug) 3. Annahmeverweigerung
des Geldes !!!! Annahmeverzug
1. Keine rechtzeitige
Zahlung des Kaufpreises ! Nicht-Rechtzeitig-
Zahlung (Zahlungsverzug) 2. Annahmeverweigerung
der Ware ! Annahmeverzug
Mangelhafte-Lieferung-Maengelarten-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung)
Mängelarten Sachmängel Rechtsmängel
Beschaffenheitsmängel
Montagemängel Falschlieferung Minderlieferung Beispiele:
Fehlerhafte Ware
Ware entspricht nicht der
Werbeaussage
Montagefehler Mangelhafte Montage-anleitung
• entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
• eignet sich
nicht für die nach dem Ver-trag vorausge-setzte Ver-wendung
• eignet sich
nicht für eine gewöhnliche Verwendung
es fehlen der Ware Eigen-schaften, die in einer Werbeaus-sage oder Kenn-zeichnung ver-sprochen wurden
unsachgemäß durchgeführte Montage des Verkäufers
mit der Folge fal-scher Montage durch Käufer sog. „IKEA-Klausel“
andere Sache wird geliefert
zu geringe Menge wird geliefert
• Verkäufer ist nicht Eigentü-mer
• Ware ist mit
Pfandrecht belastet
Mangelhafte-Lieferung-Kaeuferpflichten-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung)
Pflichten des Käufers ! Prüfungspflicht
• bürgerlicher Kauf und einseitiger Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf; § 474 BGB): ..........innerhalb der Gewährleistungsfrist
• zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternehmer etwas von Privat kauft: ........................................unverzüglich
! Rügepflicht
Rügefristen
Offene Mängel
Versteckte Mängel
Arglistig verschwiegene
Mängel Zweiseitiger Han-delskauf und ein-seitiger Handels-kauf, wenn Unter-nehmer etwas von Privat kauft
unverzüglich unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleis-tungsfrist
unverzüglich nach Entdeckung, innerhalb von 3 Jahren
Einseitiger Han-delskauf (Ver-brauchsgüterkauf) und bürgerlicher Kauf
innerhalb der Gewährleistungsfrist innerhalb von 3 Jahren
! Mängel in der Rüge genau bezeichnen !!!! Ware aufbewahren Mängel bereits bei der Übergabe sichtbar! ! Annahmeverweigerung oder ! Annahme und „alle Rechte vorbehalten“ sonst ... beim bürgerlichen Kauf und ! Ware aufbewahren od. zurück- Verbrauchsgüterkauf senden beim zweiseitigen Handelskauf ! Distanzkauf: ! Ware aufbewahren ! Platzkauf: ! Rücksendung möglich
Mangelhafte-Lieferung-Kaeuferrechte-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
vorrangig
und
oder
Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung)
Rechte des Käufers
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung
und bei Verschulden
Schadenersatz neben der Leistung
oder und und
Nacherfüllungsanspruch
Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Verkäufer die Nachbesserung oder
Neulieferung verweigern.
fehlgeschlagen ! zwei erfolglose Nachbesserungsversuche bzw.
! keine oder mangelhafte Austauschware
Minderung
bei geringfügigen Mängeln
nachrangig
! nach erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist ! bei nicht geringfügigen Mängeln
Rücktritt vom Vertrag
(Wandelung)
bei Verschulden des Verkäufers
Schadenersatz statt Leistung
Ersatz vergeblicher
Aufwendungen
Minderung Schadenersatz
neben der Leistung
Mangelhafte-Lieferung-Verjaehrung-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Schlechtleistung (Mangelhafte Lieferung)
Bedeutung der Verjährung Der Verkäufer hat das „Recht der Einrede der Verjährung“, d.h. er kann Ansprüche des Käufers bezüglich einer mangelhaften Lieferung abweisen, wenn sie verjährt sind.
Verjährungs- /Gewährleistungsfristen
1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 5 Jahre 30 Jahre für den Kauf gebrauchter Sachen (bei einem Verbrauchsgüter-kauf) ∗∗∗∗
Regelmäßige Verjahrungsfrist für Mängel (Allgemeines Kaufrecht und Verbrauchsgüter-kauf) ∗∗∗∗
arglistig verschwiegene Mängel
• Bauwerke • Sachen, die
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftig-keit verursacht haben
• dingliches Herausgabe-recht eines Dritten
• im
Grundbuch verankertes Recht
BGB § 475 (2) BGB § 438 (1) 3 BGB §§ 438 (3) u. 195
BGB § 438 (1) 2 BGB § 438 (1) 1
Beginn der Verjährung
mit der Auslieferung/Übergabe am Ende des Jahres, in dem
der Käufer Kenntnis erlangte
mit der Auslieferung/
Übergabe
mit der Entstehung des
Anspruchs
∗∗∗∗ Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf: Innerhalb der ersten 6 Monate wird angenommen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden habe (§ 476 BGB). Will der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch des Käufers abweisen, dann muss er - der Verkäufer - beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. Nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Gutes vorhanden war!
Nicht-Rechtzeitig-Lieferung-Vorauss-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nicht-Rechtzeitig-Lieferung
= Schuldnerverzug (vgl. Nicht-Rechtzeitig-Zahlung)
Voraussetzungen ...
1. Fälligkeit der Lieferung
Ohne Mahnung Mit Mahnung 1 ! wenn der Liefertermin kalendermäßig
bestimmt ist oder sich berechnen lässt ! wenn Verkäufer die Lieferung verweigert ! beim Fix-/Zweckkauf
! wenn der Liefertermin kalendermäßig
nicht bestimmt ist oder sich nicht berechnen lässt
Beispiele: • Lieferung am 31.03.20xx • Lieferung im April 20xx • Lieferung Mitte Mai 20xx • Lieferung in 30 Tagen ab Bestellung • Lieferung fix am 15.02.20xx • Lieferung zum festgelegten
Hochzeitstermin
Beispiele: • Lieferung sofort • Lieferung nach Zahlungseingang
2. Verschulden des Lieferers
bei • vorsätzlichem 2 oder • fahrlässigem 3 Handeln
Verzug ohne Verschulden • bei Gattungswaren
(Gattungskauf) • bei „Rücktritt vom Vertrag“
1 Eine Mahnung ist eine Aufforderung zur Lieferung. Sie braucht keine Lieferfrist enthalten! 2 Wer vorsätzlich handelt, will die Rechtsverletzung. 3 Wer fahrlässig handelt, lässt die erforderliche Sorgfalt außer Acht.
Nicht-Rechtzeitig-Lieferung-Rechte-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nicht-Rechtzeitig-Lieferung
Rechte des Käufers ...
Der Käufer kann ... auf Lieferung
bestehen die Lieferung ablehnen
vorher: angemessene Nachfrist setzen entfällt: * beim Fix-/Zweckkauf, um vom Vertrag zurückzutreten * bei endgültiger Leistungsverweigerung durch Lieferer
Betriebswirtschaftliche Gründe weil ... • Ware bei anderen
Lieferern nicht rechtzeitig zu er-halten
• Preise allgemein gestiegen sind
weil ... • Ware bei anderen
Lieferern günsti-ger
weil ... • Deckungskauf er-
forderlich bei anderem Lie-ferer, der schnel-ler aber teurer lie-fern kann
weil ... • Folgekosten an-
gefallen sind
Schadenersatz
wegen Verzögerung der Lieferung
(= Verzögerungs-schaden)
Rücktritt
vom Vertrag
Schaden-
ersatz statt
Leistung
(= Nichterfüllungs-schaden)
Ersatz
vergeblicher Auf-
wendungen
Beide Rechte sind auch gleichzeitig anwendbar!
Ersatz des entstan-denen Schadens – auch entgangener
Gewinn!
Berechnung des Schadenersatzes: • konkrete Berechnung (Preisdifferenz und
sonstige Kosten) • abstrakte Berechnung
(entgangener Gewinn, z.B. wenn Aufträge zurückgewiesen werden müssen)
Konventionalstrafe Um Streitigkeiten bei der Berechnung des Schadens zu vermeiden, wird häufig eine Konventional-
strafe vertraglich vereinbart!
oder
Nicht-Rechtzeitig-Zahlung-Vorauss-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nicht-Rechtzeitig-Zahlung
= Schuldnerverzug (vgl. Nicht-Rechtzeitig-Lieferung)
Voraussetzung ...
Fälligkeit der Zahlung1
Ohne Mahnung Mit Mahnung 2
wenn der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist
wenn der Zahlungstermin in der Form einer festen Zeit nach einem bestimmten Ereignis festgelegt wurde
wenn 30 Tage nach Rechnungszugang vergangen sind 3
wenn Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert
wenn der Zahlungstermin kalendermäßig nicht bestimmt ist
Beispiele: • Zahlung bis 31.03.20xx • Zahlung im August 20xx • Zahlung Mitte Mai 20xx • Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum• Zahlung 10 Tage nach Anlieferung
Beispiele: • Zahlung sofort • In einer Rechnung an Endverbraucher
wird nicht darauf verwiesen, dass er nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät.
1 Nach § 280 I BGB muss der Käufer – wie bei der Nicht-Rechtzeitig-Lieferung – die Verspätung zu
vertreten haben (Verschulden), um in Verzug zu geraten. Dies wird aber unterstellt. Ein Verweis des Käufers auf unverschuldete Mittellosigkeit wird nicht akzeptiert: „Geld muss man haben“.
2 Eine Mahnung ist eine Aufforderung zur Zahlung. Sie braucht keine Zahlungsfrist enthalten! 3 Diese Regelung gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf (einseitiger Handelskauf) nur dann, wenn in der
Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde.
Nicht-Rechtzeitig-Zahlung-Rechte-2002.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nicht-Rechtzeitig-Zahlung
Rechte des Verkäufers ...
Der Verkäufer kann ...
auf Zahlung bestehen
die vertragliche Zahlung ablehnen vorher: angemessene Nachfrist setzen
entfällt: * beim Fixgeschäft, um vom Vertrag zurückzutreten * bei endgültiger Leistungsverweigerung durch Käufer
Schadenersatz
wegen Verzögerung der Zahlung
(= Verzögerungs-schaden)
Schaden-
ersatz statt
Leistung
(= Nichterfüllungs-schaden)
Ersatz
vergeblicher Auf-
wendungen
Rücktritt
vom Vertrag
Beide Rechte sind auch gleichzeitig anwendbar!
Schadenersatz • Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen
oder • Nachgewiesene Bankzinsen
oder • Gesetzliche Verzugszinsen
Verbrauchsgüterkauf: 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zweiseitiger Handelskauf: 8 % über dem Basiszinssatz der EZB
und • Sonstige Kosten: Mahngebühren, Porto, Vertragskosten ...
Herausgabe der Ware an Verkäufer
oder
(evtl.) Kaufpreisund
Rechtsordnung.doc - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland
Bedeutung: Festlegung von Rechtsnormen (Verhaltensregeln), an die sich jeder halten muss
Ziele:
Zusammenleben ermöglichen Berechtigte Interessen schützen (Gerechtigkeit)
Vertrauen schaffen (z.B. als Grundlage für den Abschluss von Verträgen)
Privatrecht (Zivilrecht) Öffentliches Recht
• Regelt die rechtlichen Beziehungen ein-
zelner natürlicher und juristischer1 Perso-nen (!"#) untereinander.
• Vereinbarungen können von den Geset-zen abweichen ! „nachgiebiges Recht“
• Prinzip der Gleichordnung
• Gesetze, z.B.: o BGB ! generelles Recht o HGB ! spezielles Recht des
Kaufmanns Grundsatz: „Spezielles Recht bricht generelles Recht“
o Gesellschaftsrecht (z.B. AktG, GmbHG)
o ScheckG
• Regelt die rechtlichen Beziehungen zwi-
schen Staat (#) und Bürgern (!") und zwischen den staatlichen Institutionen (#) untereinander
• „zwingendes Recht“
• Prinzip der Unterordnung
• Gesetze, z.B.: o GG (Grundgesetz) o StGB (Strafgesetzbuch) o EStG (Einkommensteuergesetz)
1 Juristische Personen sind eigene Rechtspersönlichkeiten (Personenvereinigungen oder Vermögensmas-
sen). Juristische Personen des öffentlichen Rechts: z.B. Gemeinden, Rundfunkanstalten, Sparkassen. Juristische Personen des privaten Rechts: z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragener Verein, private Stiftungen.
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Rechtsordnung.doc - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Rechtsquellen
Gewohnheitsrecht (ungeschriebenes Recht)
Geschriebenes Recht (gesetztes Recht)
Gesetze entsteht ... • durch langdauernde Ausübung • aus der Rechtsüberzeugung des Volkes
[ein bestimmtes Verhalten ist „Recht“ (richtig)]
Beispiele: Wegerecht oder Zahlung von Weihnachts-geld aufgrund langjähriger Praxis
Allgemeingültige Regeln und Vorschrif-ten entstehen ... auf gesetzlich vorgeschriebenem Weg durch Gesetzgebungsorgane (Parlamente) • Bundestag • Landtage Beispiele: Privatrecht: BGB, HGB Öffentliches Recht: GG, StGB, EStG
Rechtsverordnungen Ergänzende Bestimmungen zu den
Gesetzen entstehen ... auf der Basis von Gesetzen durch Regie-rungen • Bundesregierung • Landesregierungen Beispiele: Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), Straßenverkehrsordnung
Satzungen Allgemeinverbindliche Vorschriften von
• Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Kreise, Sozialversiche-rungsorgane, Universitäten) oder
• Vereinen zur Regelung ihrer eigenen Angelegen-heiten Beispiele: Gemeindesatzung, Satzung eines eingetra-genen Vereins (e.V.)
Rechtsfaehigkeit.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Rechtsfähigkeit
... ist das Vermögen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtssubjekte
Natürliche Personen (alle Menschen)
Juristische Personen (geschaffene Rechtspersönlichkeiten)
... des privaten
Rechts ... des öffentlichen
Rechts
Vollendung der Geburt Beginn Eintragung in ein öf-fentliches Register
(Vereinsregister, Han-delsregister ...)
Staatliche Verleihung per Gesetz,
Rechtsverordnung, Kabinettsbeschluss
Tod Ende Löschung der Eintra-gung
Auflösung
Rechte: • Eigentum (Erbschaft, Schenkung) • Schulbildung ... Pflichten: • Steuern zahlen • Wehrpflicht • Schulpflicht ...
Beispiele
Nicht wirtschaftliche Vereine: • Eingetragener Ver-
ein (e.V.), z.B. Sportverein, För-derverein
Wirtschaftliche Ver-eine: • AG • GmbH • Genossenschaft
Körperschaften: • Stadt, Kreis, Land,
Bund, Universität, IHK
Anstalten: • Rundfunkanstalten Staatliche Stiftungen: • Museumsstiftungen
Geschaeftsfaehigkeit.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Geschäftsfähigkeit
... ist die Fähigkeit, selbständig Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
• Natürliche Personen bis zum voll-endeten 7. Lebensjahr
• Dauernd Geisteskranke
• Natürliche Personen vom vollen-deten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
• Betreute mit Einwilligungsvorbe-halt (des Vormundschaftsgericht)
Natürliche Personen: Ab dem vollen-deten 18. Le-bensjahr
Juristische Personen, vertreten durch Vorstand, Ge-schäftsführer ...
Willenserklärungen sind nichtig (ungültig).
Der gesetzliche Vertreter handelt.
Rechtsgeschäfte sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters gültig.
Rechtsgeschäfte können selbständig und rechtswirksam abgeschlossen
werden.
Zustimmung Einwilligung Genehmigung (vorher) (nachher)
Bis zur Genehmi-gung ist das
Rechtsgeschäft „schwebend un-
wirksam“!
Ausnahme: Botengänge (Hier handelt der Bote allerdings nicht im eigenen Namen, sondern als „ver-längerten Arm“ des gesetzlichen Vertreters.)
Ausnahmen: • Taschengeldparagraph • Rechtlicher Vorteil • Dienst- oder Arbeitsverhältnis • Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(mit Genehmigung des Vormund-schaftsgerichts)
Ausnahme: Dauernd Geisteskranke sind ge-schäftsunfähig.
Nichtigkeit-und-Anfechtbarkeit.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
Nichtigkeit Anfechtbarkeit
unwirksam schwebend unwirksam
Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig.
Rechtsgeschäft ist erst bei Verweige-rung der Genehmigung durch den ge-
setzlichen Vertreter nichtig.
Wirksames Rechtsgeschäft kann durch Anfechtung rückwirkend un-wirksam (nichtig) werden (§ 142).
• Bewusstlosigkeit / vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105, 2)
• Geschäftsunfähigkeit (§ 105,1) • Sittenwidrigkeit / Wucher (§ 138) • Scheingeschäft (§ 117) • Scherzgeschäft (§ 118) • Verstoß gegen Formvorschriften
(§ 125) • Verstoß gegen gesetzliche Verbote
(§ 134)
• Vertrag eines beschränkt Ge-schäftsfähigen (§ 108)
Anfechtungsgründe: • Erklärungsirrtum (§ 119,1) • Inhaltsirrtum (§ 119) • Falsche Übermittlung (§ 120) • Arglistige Täuschung (§ 123,1) • Widerrechtliche Drohung (§ 123,1)
Anfechtungsfristen: • Irrtum (§ 119) und
falsche Übermittlung (§ 120) ! unverzüglich nach Kenntnis- nahme (§ 121)
• Täuschung und Drohung (§ 123) ! innerhalb eines Jahres ab Ent- deckung bzw. Wegfalls der Zwangslage
KV-Zustandekommen.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Zustandekommen eines
Kaufvertrages
durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Käufer Kaufvertrag Verkäufer
Antrag (Bestellung)
Annahme (Bestellungsannahme, Auftragsbestätigung)
Pflichten: • Annahme der
Ware • Zahlung des
Kaufpreises
Pflichten: • Übergabe der
Ware • Eigentums-
übertragung • Annahme des
Kaufpreises
Ver-
pflichtungs-
geschäft
Erfüllungsgeschäft
KV-Zustandekommen2.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Zustandekommen eines
Kaufvertrages
2. Möglichkeit
Käufer Kaufvertrag Verkäufer
Antrag (Angebot)
Annahme (Bestellung)
Verpflichtungsgeschäft
Erfüllungsgeschäft
Anfrage
Zustandekommen-des-Kaufvertrags-Begriffe.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Zustandekommen des Kaufvertrags Kaufmännische Begriffe – Rechtliche Wirkung
Anfrage ist eine unverbindliche Erkundigung des Käufers. Sie stellt kei-
nen verbindlichen Antrag dar.
Angebot ist ein verbindlicher Antrag des Verkäufers an eine bestimmte Person (§ 145 BGB). Ausnahmen: sog. Freizeichnungsklauseln • Der Anbietende schließt die Bindung ausdrücklich aus (z.B.
„freibleibend“, „unverbindlich“) oder schränkt sie ein (z.B. „solange der Vorrat reicht“, „Preis freibleibend“) (§ 145 BGB).
• Ein Angebot, das an die Allgemeinheit gerichtet ist, ist kein verbindlicher Antrag, sondern nur eine Aufforderung, einen Antrag zu stellen. Beispiele: Schaufensterauslagen, Prospekte, Zeitungsanzei-gen, Internetpräsentation, Angebot im SB-Laden
Bindung des Angebots (Gültigkeit): • Angebot an einen Anwesenden:
! bis zum Auseinandergehen der Personen bzw. Beendi- gung des Telefongesprächs
• Angebot an einen Abwesenden: ! bis zum Zeitpunkt, zu dem eine Antwort unter regelmäßi- gen Umständen erwartet werden kann (z.B. Brief: 1 Woche nach Absendung des Angebots) (§ 147 BGB)
• Sonderfall: ! Bestellung rechtzeitig abgeschickt, kommt aber verspätet an ! Verkäufer ist nicht mehr an das Angebot gebunden ! Bei Kenntnis der rechtzeitigen Absendung (z.B. am Post- stempel) muss der Verkäufer den Besteller unverzüglich informieren, da dieser sonst mit der Lieferung rechnet ! Verzögert der Verkäufer die Anzeige, so gilt die Bestellung als nicht verspätet – Kaufvertrag kommt zustande (§ 149 BGB)
Bestellung ist die verbindliche Annahme des Angebots durch den Käufer. Eine Bestellung kann auch ein Antrag des Käufers sein:
• bei Annahme des Angebots in veränderter Form • ohne Angebot • bei unverbindlichem Angebot • bei einem Angebot an die Allgemeinheit (z.B.
Schaufensterauslage)
Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung)
ist die verbindliche Annahme der Bestellung durch den Ver-käufer. Sie kann auch durch sofortige Warenlieferung erfolgen.
Widerruf Willenserklärungen können bis zum Eintreffen beim Empfänger (spätestens gleichzeitig) widerrufen werden (§130 BGB).
KV-rechtliche-Stellung-der-Vertragspartner.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Kaufvertrag *
Rechtliche Stellung der Vertragspartner
Bürgerlicher Kauf
Verbrauchsgüter- kauf
Einseitiger Handelskauf
Zweiseitiger Handelskauf
Kaufvertrag
Privatperson – Privatperson
Kaufvertrag
über bewegliche Sachen
Kaufmann - Privatperson - Verkäufer = Kaufmann - Käufer = Privatperson (Verbraucher)
Kaufvertrag
Privatperson – Kaufmann
Kaufvertrag
Kaufmann - Kaufmann
Es gilt das BGB.
Es gilt das BGB.
Für die Privatperson gilt das
BGB.
Für den Kaufmann gilt zusätzlich das HGB.
Es gilt zusätzlich zum BGB
auch das HGB.
Form-des-Kaufvertrags.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Form des Kaufvertrags / Rechtsgeschäfts
Ausdrückliche Äußerung
Schlüssiges (konkludentes) Handeln
Schweigen
• mündlich • schriftlich • telefonisch
Beispiele: • Kunde legt im SB-Ge-
schäft Ware auf Förder-band der Kasse
• Handheben bei einer Versteigerung
• Automatengeschäft
auf einen Antrag (z.B. Ange-bot) an einen Kaufmann, zu dem bereits eine Geschäfts-beziehung besteht
Schriftform Notarielle Beurkundung
Öffentliche Beglaubigung
Beispiele: • Schuldversprechen (z.B.
Bürgschaft) • Mietvertrag
betrifft Inhalt und Unterschrift
Beispiele: • Grundstückskaufvertrag • Schenkungsversprechen
betrifft nur die Unterschrift
Beispiel: • Antrag auf Eintragung in
ein öffentliches Register (Grundbuch, Vereins-, Handelsregister)
grundsätzlich formfrei
Ausnahmen (Formzwang)
Zusendung-unbestellter-Ware.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Zusendung unbestellter Ware
an: Kaufmann
mit
bestehender Geschäftsbeziehung
Kaufmann
ohne bisherige
Geschäftsbeziehung
Privatperson
Still- schweigen bedeutet:
Annahme
Ablehnung
Ablehnung
Pflichten des Empfängers bei Ablehnung:
Mitteilung an Absender
Aufbewahrung der
Ware
später Rücksendung
Aufbewahrung
keine Rücksendung
Verstößt ge-gen das Ge-setz gegen
den unlaute-ren Wettbe-werb (UWG)
KV-Inhaltsfreiheit.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Inhaltsfreiheit
Inhalte des Kaufvertrages
• Beschaffenheit und Güte der Ware
• Menge und Preis • Verpackungs- und Versand-
kosten
• Preisabzüge und Zahlungs-bedingungen
• Lieferzeit • Gerichtsstand • ...
Grundsätzlich freie Vereinbarung im Kaufvertrag möglich (= Inhaltsfreiheit)
durch
Einzelabsprache (mündlich, schriftlich) „auf der Vorderseite“
Allgemeine Geschäftsbedingungen „Kleingedrucktes auf der Rückseite“
falls
keine vertragliche Regelung
Gesetzliche Regelung, z.B. • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ! allgemeines Recht • Handelsgesetzbuch (HGB) ! spezielles Recht Grundsatz: Spezielles Recht bricht allgemeines Recht!
Ausnahmen von der Inhaltsfreiheit Verbraucherschutzgesetze: z.B.: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Frachtkosten.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Frachtkosten Verkäufer Käufer
Anfuhr Verlade-kosten Fracht Entlade-
kosten Zufuhr
ab Lager - ab Werk
frei Haus - frei Lager
ab Bahnhof hier - ab hier - unfrei
frei Bahnhof - frei dort - frachtfrei
frei Waggon
Frachtbasis-Frachtparitaet.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Frachtbasis Die Frachtbasis bestimmt den Ort, von dem ab der Käufer die Fracht tragen muss. Dem Käufer wird die Fracht für die Strecke zwischen der Frachtbasis und seiner Niederlassung berechnet, auch wenn die Lieferung von einem anderen Ort aus erfolgt. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss noch nicht weiß, von welchem Werk aus die Ware verschickt wird. Bekannte Frachtbasen in Deutschland sind: Essen für Kohle Oberhausen für Walzwerkerzeugnisse
Frachtparität Die Frachtparität bestimmt den Ort, bis zu dem der Verkäufer die Fracht tragen muss, auch wenn die Lieferung nach einem anderen Bestimmungsort des Käufers geht. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss noch nicht weiß, wohin die Ware geliefert werden soll.
K
V
Legende Frachtbasis V Verkäufer Frachtparität K Käufer
Skontoentscheidung.doc - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Skontoentscheidung Beispiel Rechnungsbetrag: 5.000,00 € Zahlungsbedingung: innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug (netto Kasse) Skonto abziehen?
Alternative
Liefererkredit (Ausnutzung des Zahlungsziels)
Bankkredit (Vorzeitige Zahlung unter Abzug
von Skonto) Verzicht auf Skontoabzug (= Preis für den Liefererkredit): 2 % von 5.000,00 €
Aufnahme eines Bankkredits für 20 Tage (kostenpflichtiger Lieferer-kreditzeitraum): K * p * t z = ----------------------------------- 100 * 360 4.9001 * 102 * 20 z = ----------------------------------- 100 * 360
= 100,00 € Kosten = 27,22 €
Finanzierungsgewinn bei Skontoausnutzung 100,00 € - 27,22 € = 72,78 €
1 Rechnungsbetrag – Skonto = Überweisungsbetrag/Kreditsumme (5.000,00 – 100,00 = 4.900,00 €) 2 Angenommen: Bankkreditzins: 10 % / Jahr
Rech-nungsdatum
Zahlung mit Skonto-
abzug
Zahlung ohne
Abzug
10 Tage Skontofrist Kostenloser Liefererkredit
20 Tage kostenpflichtiger Liefererkredit
30 Tage gesamtes Zahlungsziel (Liefererkredit)
Skontoentscheidung.doc - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Effektivverzinsung des Liefererkredits
Fragestellung: Der Bankkredit kostet 10 % pro Jahr Zinsen! Wie hoch ist der Zinssatz des Liefererkredits pro Jahr (= Effektivverzinsung)?
Lösung
Überschlagsrechnung (ungenau, aber schnell)
Genaue Berechnung
(exakt, aber arbeitsaufwändig) Dreisatz: 20 Tage - 2 % 360 Tage - x % 360 * 2 x = --------------------- 20 = 36 %
Effektiver Zinssatz
Zinsformel: Rechnungsbetrag 5.000,00 - 2 % Skonto 100,00 = Überweisungs-/ Kreditbetrag 4.900,00 z * 100 * 360 p = ------------------------------------ K * t 100 * 100 * 360 p = ------------------------------------ 4.900 * 20
= 36,73 %
(Mit der schnellen Überschlagsrechnung kann man leben!)
Ergebnis: Der Liefererkredit ist im Vergleich zum Bankkredit (hier 10 % / Jahr) – zur Ausnutzung
des Skontos – extrem teuer.
Deswegen: Die vorzeitige Zahlung mit Skontoziehung ist i.d.R. die wirtschaftlichere Alternative!
Erfuellungsort-Folie.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Erfüllungsort
ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungen zu erbringen hat und durch rechtzeitige und mangelfreie Lieferung bzw. durch Zahlung von seinen vertraglichen
Verpflichtungen frei wird. gesetzlicher vertraglicher • Wohn- bzw. Geschäftssitz des
Schuldners * Ware: Ort des Verkäufers * Geld: Ort des Käufers (§ 269 BGB)
• frei im Kaufvertrag bestimmbar z.B.: * Ort des Verkäufers (Regel) * Ort des Käufers * anderer Ort (verschiedene Orte oder gleicher Ort für Ware und Geld)
Hauptbedeutung des gesetzlichen Erfüllungsortes
Verkäufer
Käufer muss die Ware abholen!
Käufer muss das Geld übermitteln!
Käufer
= Warenschuldner
= Geldschuldner
Der Ort des Verkäufers ist der Erfüllungsort für
Waren
Der Ort des Käufers ist der Erfüllungsort für Geld
aber
„Warenschulden sind
Holschulden“ „Geldschulden sind
Schickschulden“ (§ 270 BGB)
Der Käufer muss das Geld spätestens am
vereinbarten Zahlungstermin
absenden!
Gefahrenübergang.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nebenbedeutung des Erfüllungsortes
Gefahrübergang
Grundsatz: Wer die Gefahr hat, der hat den Schaden zu tragen! für Waren
Verkäufer
Übergabe an
Käufer persönlich Erfüllungsgehilfe des Käufers Frachtführer / Spe-diteur 1
Käufer
Verkäufer trägt die Gefahr bei eigenem Verschulden z.B. unsachgemäße Verpackung für Geld Konto Verkäufer
Käufer
evtl. Rückgriff 1
Gefahrübergang bei Zufall
+
Gefahrübergang bei Empfang des Geldes durch den Verkäufer
Zahlung
Eigenes Verschulden
1 beim Versendungskauf unter Kaufleuten Bei einer Versendung (Versendungskauf) an einen Nichtkaufmann (Verbrauchsgüterkauf) geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn der Frachtführer/Spediteur ihm die Ware übergibt (vgl. § 474, 2 BGB). Dies gilt auch beim Transport durch eigene Mitar-beiter des Verkäufers.
Gerichtsstand.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Nebenbedeutung des Erfüllungsortes
Gerichtsstand
ist der Ort, an dem der nichterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann. Örtliche Zuständigkeit
gesetzlicher a) allgemeiner
gilt für Nichtkaufleute !!!! Ort des Beklagten
b) besonderer gilt für Verträge zwischen Kaufleuten Erfüllungsort !!!! Gerichtsstand bei gesetzlichem Erfüllungsort: - Warenschulden ! Ort des Verkäufers - Geldschulden ! Ort des Käufers Der Kaufmann hat die Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes
vertraglicher Nur Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts können den Gerichtsstand frei vereinbaren.
Sachliche Zuständigkeit
Streitwert
bis 5.000 EUR
über 5.000 EUR
!!!! Amtsgericht !!!! zuständiges Landgericht
Holschulden-Schickschulden-Bringschulden.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Holschulden – Schickschulden – Bringschulden
Holschulden Schickschulden Bringschulden
Erfüllungsort = Ort des Schuldners
Bei Ware: Verkäufer
Erfüllungsort =
Ort des Schuldners
Bei Geld: Käufer Bei Ware: Verkäufer
Erfüllungsort =
Ort des Gläubigers
Bei Ware: Käufer
Käufer ist verpflichtet, die Ware abzuholen.
Der Erfüllungsort ist zwar der Ort des
Schuldners. Er ist aber verpflichtet, die Leistung an einen anderen Ort zu
senden.
Der Verkäufer hat die Ware den Käufer zu
liefern.
Bei Waren: „Warenschulden sind
Holschulden“ (gesetzliche Regelung)
Bei Geld: „Geldschulden sind
Schickschulden“ (gesetzlicher Regelung)
Bei Waren:
Versendungskauf (vertragliche Vereinba-
rung)
Bringschulden beruhen auf:
• Vertraglicher Ver-
einbarung • Verkehrssitte,
z.B. Lieferung von Heizöl im Tank-lastzug
Eigentumsvorbehalt.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Lager
Eigentumsvorbehalt
= Das Eigentum an einer verkauften Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer.1 ( rechtsgültiger Kaufvertrag – das Eigentum wird jedoch nur bedingt übertragen)
einfacher Der Käufer (K) wird zunächst nur Besitzer der Ware, kann diese aber nutzen. EVB erlischt bzw. wird unwirksam: • bei vollständiger Bezahlung • Verkauf der Ware an gutgläubige Dritte • Verarbeitung oder Einarbeitung der Ware • Verbrauch oder Vernichtung der Ware
verlängerter Bei Weiterverkauf wird die Kaufpreisforderung gegenüber K2 an den Verkäufer (V) abgetreten. Bei Verarbeitung wird der hergestellte Ge-genstand an den Verkäufer zur Sicherung übereignet (V wird Eigentümer, K wird Besit-zer [Leihvertrag])
erweiterter Der Verkäufer hat ein Vorbehaltsrecht auf alle Lieferungen (L) an den Käufer (nicht nur auf die Vorbehaltslieferung) bis zur Tilgung aller For-derungen. Erst wenn alle Forderungen beglichen sind, er-lischt der EV.
Der EV ist nicht automatisch gesetzlich vereinbart. Er muss vom Verkäufer aus-drücklich erklärt werden: • im Kaufvertrag vereinbart oder • durch einen Vermerk auf der Rechnung (!), die gleichzeitig mit der Ware oder vor-
her beim Käufer eingeht.
Rechte des Verkäufers bei EV: • bei Zahlungsverzug Rücktritt vom Vertrag • bei Konkurs des Käufers Aussonderung, d.h. Rückgabe • bei Pfändung in das Vermögen des Käufers Freigabe (Drittwiderspruchsklage
gegen den pfändenden Gläubiger)
1 § 449 BGB: (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
L. bereits bezahlt
verl. EV
Übereignung
Abtretung d. Ford.
verl. EV
EV V K2K1
V K2K1
VVerarbeitung
Verkauf erw. EVV K2 K1
Verkauf
L. ohne EV K
Incoterms2000.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
INCOTERMS 2000 Die internationalen Lieferungsbedingungen (INternational COmmercial TERMS) enthalten international anerkannte Regeln über
1. die Verteilung der Transportkosten, 2. den Gefahrenübergang (Transportrisiko) und
3. die Frage, wer den Transportraum zu besorgen hat (Beförderungsvertrag).
Bei Verwendung dieser Formeln entfallen für den Exporteur und Importeur die genaue - und wegen sprachlicher Probleme - oft schwierige Ausformulierung vieler Vertragsdetails. Die Internationale Handelskammer in Paris hat erstmals im Jahre 1936 internationale Regeln zur Auslegung von handelsüblichen Vertragsformeln herausgegeben. Diese Regeln wurden unter dem Namen INCOTERMS 1936 bekannt. Spätere Ergänzungen und zusätzliche Klauseln wurden notwendig, um die Regeln der sich ständig verändernden Handelspraxis (z.B. neue Transporttechniken wie Containerverkehr, zunehmender Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, vereinfachte Warenlieferungen im Binnenmarkt und in Freihandelszonen) anzupassen. Die letzte Veränderung (6. Revision) erfolgte in Jahre 2000.
Gruppe E (Abholklausel)
EXW = ex works ... = ab Werk ...
Der Verkäufer hält die Ware zum vereinbarten Liefertermin am verein-barten Ort (Werk, Lager) bereit. Die Kosten und das Risiko trägt der Käufer von dem Zeitpunkt ab, an dem die Ware abzunehmen ist.
Gruppe F
(Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom Käufer benannten und bestellten Frachtführer zu übergeben, der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt)
FCA = free carrier ... = frei Frachtführer ...
Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr bis zur Übergabe an den Frachtführer.
FAS = free alongside ship ... = frei Längsseite Seeschiff ...
Der Verkäufer muss die Ware längsseits des Schiffes, d.h. bis an die Verladeeinrichtung im Verschiffungshafen auf seine Kosten und Gefahr anliefern. Das Verladerisiko trägt der Käufer.
FOB = free on board ... = Frei an Bord ...
Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr, bis die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschritten hat.
Gruppe C
(Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten des Haupttransports zu zahlen) CFR = cost and freight ...
= Kosten und Fracht ... Verladegebühren und Frachtkosten bis zum Bestimmungshafen gehen zu Lasten des Verkäufers. Das Transportrisiko geht über, sobald die Ware die Reling überschritten hat.
CIF = cost, insurance, freight ... = Kosten, Versicherung und Fracht ...
Außer den CFR-Kosten ist noch die Prämie für die Seeversicherung enthalten. Das Risiko geht wie bei CFR mit dem Übergang der Ware über die Reling auf den Käufer über.
CPT = carriage paid to ... = Frachtfrei ...
Der Verkäufer trägt die Fracht bis zum Bestimmungsort. Der Gefah-renübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den (ersten) Frachtführer.
CIP = carriage and insurance paid to ... = Frachtfrei versichert ...
Geregelt wie CPT. Der Verkäufer trägt zusätzlich die Transportversi-cherung.
Gruppe D
(Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware im benannten Bestimmungsland eintrifft. Er hat auch den Beförderungsvertrag abzuschließen.)
DAF = delivered at frontier ... = Geliefert Grenze ...
Freie Lieferung bis Grenzort.
DES = delivered ex ship ... = Geliefert ab Schiff ...
Freie Lieferung durch den Verkäufer bis zum Schiff im benannten Bestimmungshafen.
DEQ = delivered ex quay ... = Geliefert ab Kai ...
Freie Lieferung durch den Verkäufer bis zum Kai im benannten Bestimmungshafen.
DDU = delivered duty unpaid ... = Geliefert unverzollt ...
Frei bis zum benannten Bestimmungsort (außer Zoll und sonstige Ab-gaben).
DDP = delivered duty paid ... = Geliefert verzollt ...
Frei bis zum benannten Bestimmungsort.
Mahnverfahren-Uebersicht.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Mahnverfahren
Übersicht
Kaufmännisches Mahnverfahren (außergerichtliches Mahnverfahren)
Gerichtliche Maßnahmen
Gerichtliches Mahnverfahren
Zivilklage (streitiges Verfahren)
Mahnverfahren-kaufmaennisches.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Kaufmännisches Mahnverfahren
= außergerichtliches Mahnverfahren
Anlass: Käufer zahlt nicht vereinbarungsgemäß
1. Mahnung
Freundliche Zahlungserinnerung mit Rechnungsdurch-schrift, Kontoauszug, neuem Angebot u.ä. (Bei nicht kalendermäßig vereinbartem Zahlungstermin setzt die erste Mahnung den Schuldner in Verzug.)
2. Mahnung
Ausdrückliche Mahnung mit Nachfristsetzung beiliegendes Zahlschein/Überweisungsformular
3. Mahnung
mit erneuter Fristsetzung und Androhung, die Forderung durch eine • Postnachnahme oder ein • Inkassoinstitut einzuziehen.
4. Mahnung
Letzte Mahnung mit Androhung gerichtlicher Maßnahmen, wenn Zahlung nicht innerhalb einer letzten Frist erfolgt ist.
Gerichtliche Maßnahmen
Gerichtliches-Mahnverfahren.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Gerichtliches Mahnverfahren Gläubiger beantragt Mahnbescheid wird vom Amtsgericht dem Schuldner
mit einer 2-wöchigen Zahlungsfrist zugestellt
erhebt Widerspruch innerhalb von
2 Wochen
unternimmt nichts
zahlt Schulden, Verzugszinsen, Mahn-
und Gerichtskosten Gläubiger beantragt
Vollstreckungsbescheid Klage Mündliche
Verhandlung Urteil
=vollstreckbarer Titel
nach Ablauf der Widerspruchsfrist innerhalb von 6 Monaten
Gericht stellt dem Schuldner den VB mit 2-wöchiger Zahlungsfrist zu
erhebt Einspruch
innerhalb von 2 Wochen:
unternimmt nichts
zahlt Schulden, Verzugszinsen, Mahn-
und Gerichtskosten
Mündliche Verhandlung
Urteil =vollstreckbarer
Titel
Vollstreckungsbescheid =vollstreckbarer Titel
Gläubiger beantragt Zwangsvollstreckung
Pfändung durch Gerichtsvollzieher u. Zwangsversteigerung
erfolglos
erfolgreich
Gläubiger beantragt Eidesstattliche Versicherung des Schuldners über die Vollständigkeit
des von ihm aufgestellten Vermögensver-zeichnisses
Gläubiger erhält Geld
aus ZV
verweigert EV
Gläubiger kann Antrag auf Erzwingung der EV stellen (Beugehaft)
Schuldner gibt EV ab
Schuldner gibt keine EV ab, wird nach 6 Monaten entlassen
Mahnverfahren - Zivilklage.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Zivilklage
Zuständigkeit Verfahren
Örtliche Zuständigkeit
Gerichtsstand
Sachliche Zuständigkeit
Amtsgericht • Streitwert bis 5.000 €
• 1 Richter • kein Anwaltszwang
• ab 600 € Berufung beim Landgericht möglich
Landgericht • Streitwert über 5.000 €
• 3 Richter • Anwaltszwang
Berufung beim Oberlandesgericht
3 Richter
Revision beim Bundesgerichtshof
5 Richter
Klageschrift
Mündliche Verhandlung
Urteil = vollstreckbarer Titel
Zwangsvollstreckung d.h. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers kann Vermögen des Schuldners gepfändet und
versteigert werden.
Mahnverfahren-Schuldnerschutz.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Schuldnerschutz
im Rahmen der Zwangsvollstreckung
Verbot der „Überpfändung“
= Pfändung nur bis zur Höhe der Forderung des Gläubigers
Nichtpfändbar sind ... Sachen ... • die dem persönlichen Gebrauch dienen
(z.B. Kleidung, Lebensmittel) • die zu einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung erforderlich sind
(z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Radio, Fernsehgerät) • die zur Fortsetzung der Berufstätigkeit notwendig sind
(z.B. Arbeitsmaterial, Auto eines Taxifahrers) Teile des Einkommens ... • z.B. bei Lohn- und Gehaltspfändungen
(Berücksichtigung der sog. Pfändungsfreigrenzen, die vom Familienstand abhängig sind.)
Austauschpfändungen sind möglich
Z.B. Austausch eines teuren Stereo-Farbfernsehers gegen ein betriebsfähiges Gerät von geringem Wert
Grund des Schuldnerschutzes !
Die Existenzgrundlage des Schuldners soll bestehen bleiben
Unternehmensformen-Uebersicht.doc © Jörg Quickels | N. Böing (www.nboeing.de)
Rechtsformen der Unternehmung / Unternehmensformen
Kennzeichen Einzelunter-nehmung
OHG KG BGB-Gesellschaft GbR
GmbH AG KGaA Genossenschaft
Vertrag/ Satzung/ Statut
------------------------
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag
Satzung
Satzung
Statut
Mindestgründungs- kapital
------------------------
nicht vorgeschrieben
nicht vorgeschrieben
nicht vorgeschrieben
25.000,-€ 12.500,-€ bei Gründ.
Mindeststammeinl. 100,- €
50.000,- €
Mindestnennwert 1,- €
50.000,-€
nicht vorgeschrieben
Mindestpersonenzahl bei Gründung
1
2
2
2
2 Ausnahme:
Ein-Mann- GmbH
1 oder mehrere,
Kleine AG=1 Gründer
5
3
Formvorschriften nicht vorgeschrieben
nicht vorgeschrieben, üblich schriftl. Vertrag
nicht vorgeschrieben, üblich schriftl. Vertrag
nicht vorgeschrieben, üblich schriftl. Vertrag
notariell beurkundeter Vertrag
notariell beurkundeter Vertrag
notariell beurkundeter Vertrag
Aufstellung eines Statuts und Unterzeichnung durch die Gründer
Bezeichnung der Gesellschafter
Inhaber Gesellschafter Komplementär/ Kommanditist
keine besondere vorgesehen
Gesellschafter Aktionäre Kommanditaktionäre + mind. 1 Komplementär
Genossen
Gesellschaftsorgane keine Gesellschafter-versammlung
Gesellschafter-versammlung
Gesellschafter-versammlung
Gesellschafter-versammlung
Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat
Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat
Generalversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat
Geschäftsführung Inhaber richtet sich nach dem Vertrag, sonst alle
Komplementär richtet sich nach dem Vertrag, sonst gemeinschaftlich
Geschäftsführer Vorstand persönlich haftender Gesellschafter
Vorstand aus mindestens 2 Personen
Vertretung
Inhaber richtet sich nach dem Vertrag, sonst alle
Komplementär richtet sich nach dem Vertrag, sonst gemeinschaftlich
Geschäftsführer Vorstand persönlich haftender Gesellschafter
Vorstand aus mindestens 2 Personen
Haftung
Inhaber haftet allein und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen
alle Gesellschafter haften unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch (als Gemeinschuldner)
Komplementär mit Gesamtvermögen, Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Einlage
gemeinschaftlich beschränkt auf Stammkapital, evtl. Nachschusspflicht
Grundkapital pers. haftender Gesellschafter unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch
Haftungssumme (Geschäftsguthaben + ausstehende Pflichtanteile) Evtl. Nachschusspflicht
Stimmrecht entfällt nach Köpfen nach Köpfen nach Vertrag, sonst nach Köpfen
nach Kapitalanteilen nach Anteilen am Grundkapital
nach Anteilen am Grundkapital
nach Köpfen
Rechtspersönlichkeit Firma
keine eigene Rechtspersönlichkeit, Firma = Handelsname des Kaufmanns, im HR eingetragen eK, eKfr
keine eigene Rechtspersönlichkeit Personal-/ Sach-/ Phantasie- oder gemischte Firma mit Zusatz oHG
keine eigene Rechtspersönlichkeit, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit od. gemischte Firma mit Zusatz KG
keine eigene Rechtspersönlichkeit, kein Firmenname möglich
juristische Person, Personal-/ Phantasie- oder Sachfirma mit Zusatz GmbH
juristische Person, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit Zusatz AG bei Gründung vor 1900: auch Personalfirma möglich
juristische Person, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit mit Zusatz KGaA
juristische Person, Personal-/ Sach- / Phantasiefirma mit mit Zusatz eG
Gewinnbeteiligung Inhaber nach Vertrag, sonst 4% auf die Einlage, Rest nach Köpfen
nach Vertrag, sonst 4% auf die Einlage, Rest wird im angemessenen Verhältnis verteilt
nach Vertrag nach dem Verhältnis der Gesellschafts-anteile
Dividendenzahlung gemäß Beschluß der Hauptversammlung
zuerst 4% an den Komplementär, dann 4% an die Aktionäre, Rest angemessen.
nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben gem. Beschluss
Verlustbeteiligung Inhaber nach Vertrag, sonst nach Köpfen
in angemessenem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern
nach Vertrag, sonst Solidargemeinschaft
beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht
keine Beteiligung, bei Konkursgefahr evtl. Kapitalherabsetzung
Komplementäre wie bei KG, Aktionäre wie bei AG
Abzug vom Geschäftsguthaben
Publizitätspflicht nicht vorgeschrieben
nicht vorgeschrieben
nicht vorgeschrieben
nicht vorgeschrieben
nur mittelgroße und große GmbH abhängig von Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl Arbeitnehmer
Veröffentlichung nach § 160 AktG
Veröffentlichung nach § 160 AktG
Veröffentlichung der Statuten nach § 12 GenG
HRA = Handelsregister A (Personengesellschaften) Kein Register HRB = Handelsregister B (Kapitalgesellschaften) Genossenschaftsregister
Versicherungen-Überblick.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Versicherungen
Individualversicherung (Gesetzliche) Sozialversicherung
Versicherungsvertrag (freiwillig)
Zwangsmitgliedschaft
Beispiele:
• Private Krankenversicherung • Private Unfallversicherung • Lebensversicherung • Rechtsschutzversicherung • Haftpflichtversicherung • Feuerversicherung
Die fünf Säulen der SV:
• Krankenversicherung (1883)
• Unfallversicherung (1884)
• Rentenversicherung (1889)
• Arbeitslosenversicherung (1927)
• Pflegeversicherung (1995)
Grundsätze der SV:
• Solidaritätsprinzip • Subsidiaritätsprinzip
KrankenhilfeKrankengeldVorsorgeuntersuchungenMutterschaftshilfe/ Familienhilfe
Beitragsbemessungsgrenze42.750,00 € / 3.562,50 €
1/2 Arbeitnehmer (+ 0,9 %) 1/2 Arbeitgeber
z.B. 13,6 % (6,8% + 0,9 % für AN; 6,8% für AG)
AOK, IKKErsatzkassen, BKK
Krankenversicherung
Pflegegeldhäusliche Pflegestationäre Pflege
Beitragsbemessungsgrenze42.750,00 € /3.562,50 €
1/2 Arbeitnehmer (+ 0,25 %)1/2 Arbeitgeber
1,7 % (+ 0,25 % für kinderloseAN von 23 J. – 65 J.)
Pflegekassen
Pflegeversicherung
AltersruhegeldBerufsunfähigkeitsrenteErwerbsunfähigkeitsrenteHinterbliebenenrente
Beitragsbemessungsgrenze63.000,00 €/ 5.250,00 €
1/2 Arbeitnehmer1/2 Arbeitgeber
19,5 %
Deutsche Renten-Versicherung Bund
Rentenversicherung
Arbeitslosengeld/ ALG2,KurzarbeitergeldArbeitsvermittlung/ Berufsberatung
Beitragsbemessungsgrenze63.000,00 €/ 5.250,00 €
1/2 Arbeitnehmer1/2 Arbeitgeber
6,5 %
Bundesagenturfür ArbeitNürnberg
Arbeitslosenversicherung
HeilbehandlungenÜbergangsgeldVerletztengeld
0,00 €
Arbeitgeberallein
nach Jahreslohnsummeund Gefahrenklasse
Berufsgenossen-schaften
Unfallversicherung
Gesetzliche Sozialversicherung
Geringverdienergrenze (AG zahlt Beiträge allein) monatlich: 325,00 € Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (versicherungsfrei): 400,00 €
KV/PV-Versicherungspflichtgrenze (ab 2006): 47.250,00 €/ 3.937,50 € Stand: Januar 2006
Sozialversicherung-Ueberblick.ppt © Jörg Quickels | N. Böing (www.nboeing.de)
Sozialversicherung-Selbstverwaltung.doc (c) N. Böing (www.nboeing.de)
Selbstverwaltung in der Sozialversicherung
= Mitwirkung der Versicherten und Arbeitgeber bei den Trägern der Sozialversicherung
Ziele: - enge Bindung zwischen den Versicherten, den Arbeitgebern und der Verwal
tung herstellen - praxisnahe Arbeit der Verwaltung fördern
Selbstverwaltungsorgane
Geschäftsführer (max. 3 Personen - hauptamtlich)
ist für laufende Verwaltungsgeschäfte und tägl. Dienstbetrieb verantwortlich
beratende Stimme Vorschlag Aufgaben: - Jahresrechnung prüfen und der Vertreterversammlung vorlegen - Haushaltsplan entwerfen und der Vertreterversammlung zur Abstimmung vorlegen - Geschäftsbericht erstatten - Grundlegende Verwaltungsaufgaben erledigen (z.B. Verwaltungsvorschriften erlassen)
Vorstand z.B. 6 Versichertenvertreter + 6 Arbeitgebervertreter - ehrenamtlich
Aufgaben: - Satzung beschließen - Vorstandsmitglieder wählen - Geschäftsführer wählen - Vorstand entlasten - Haushaltsplan feststellen
d.h. Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr beschließen (u.a. Beitragssätze festlegen)
Vertreterversammlung
z.B. 30 Versichertenvertreter + 30 Arbeitgebervertreter - ehrenamtlich Sozialwahlen
(alle 6 Jahre)
Versicherte und
Rentner
Vorschlag: - Gewerkschaften - AN-Vereinigungen - AG-Vereinigungen
Arbeitgeber
wahlberechtigt: ab vollend. 16. Lebensj.
SV-KV.DOC – Stand: 10/2005 - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzl. Grundlage: 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V)
Träger der Krankenversicherung K r a n k e n k a s s e n = öffentlich-rechtl. Körperschaften
Kassenarten: - Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) - Betriebskrankenkassen (BKK) - Innungskrankenkassen (IKK) - Ersatzkassen der Angestellten u. Arbeiter - Bundesknappschaft - Seekrankenkasse - Landwirtschaftliche Krankenkassen
Der Versicherungspflichtige kann zwischen den Krankenkassen frei wählen. Er ist al-lerdings 18 Monate an die gewählte Kran-kenkasse gebunden. Danach kann er jederzeit die Mitgliedschaft zum Ablauf des 2. Kalendermonats kündi-gen und eine neue Krankenkasse wählen.
Versicherte Personen Pflichtversicherte
(Zwang) Freiwillig Versicherte
(freie Entscheidung) - Arbeiter u. nur bis zu einer be- - Angestellte stimmten Einkommens- höhe (75% der Beitrags- bemessungsgrenze in der Rentenvers.) - Rentner - Auszubildende u. Studenten - Arbeitslose - selbständige Landwirte
nicht versicherungspflichtige Personen z.B. - Arbeiter u. Angestellte mit höherem
Einkommen - Beamte
Familienversicherte Ehegatte u. Kinder eines Mitglieds (ohne eigene KV)
Finanzierung durch Beiträge Die Höhe der Beiträge wird nach dem Kostendeckungsprinzip durch die Vertreterversammlung der Krankenkasse festgelegt.
(%-Satz vom Bruttolohn)
Beitragsbemessungsgrenze: ab diesem Bruttolohn steigt der Beitrag nicht weiter (75% d. Beitragsbemessungs- grenze in der RV) Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende --------------------------------------- > Arbeitnehmer + Arbeitgeber (je 50 %) (Bei Geringverdienern nur Arbeitgeber)Rentner ---------------------------------------------------- > Rentner + Rentenversicherung (je 50 %) Arbeitslose ----------------------------------------------- > Bundesagentur für Arbeit Studenten ------------------------------------------------ > selbst Familienversicherte ------------------------------------ > kein Beitrag
SV-KV.DOC – Stand: 10/2005 - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Leistungen in der gesetzl. Krankenversicherung (Sachleistungsprinzip)
Förderung der Gesundheit/Verhütung von Krankheiten - Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen und ihre Verhütung, z.B. Zahnkontrolle in Schulen - Vorsorgekuren Früherkennung von Krankheiten z.B. - Krebsvorsorge (einmal jährlich) (Frauen ab 20. Lebensjahr, Männer ab 45. Lebensjahr) - Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen und Diabetis (jedes 2. Jahr) (ab dem 35. Lebensjahr) Leistungen bei Krankheit (Wiederherstellung der Gesundheit eines Kranken) - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (bei Zahnersatz zahlt KK einen Zuschuss) - Arznei- und Verbandsmittel (bis zur Höhe der festgelegten Festbeträge / Zuzahlung für jedes Medikament und evtl. Differenz zw. Festbetrag und Medikamentenpreis) - Häusliche Krankenpflege (wenn Krankenhausbehandlung nicht möglich ist oder vermieden werden kann) - Krankenhausbehandlung (ab 18 Jahre Zuzahlung pro Tag für längstens 14 Tage) - Maßnahmen zur Rehabilitation (Kuren, Zuzahlungen erforderlich) - Krankengeld (Sicherung der wirtschaftl. Versorgung des Versicherten u. seiner Familie) Höhe: 70 % des letzten Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Mutterschaftsvorsorge während der Schwangerschaft - Ärztl. Behandlung und Hebammenhilfe während und nach der Geburt - Pflege im Krankenhaus und Medikamente - Häusliche Pflege und Haushaltshilfe - Mutterschaftsgeld (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) * für Versicherte im Arbeitsverhältnis: durchschnittl. Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist - Krankenkasse zahlt davon 390,00 € monatlich * für Versicherte ohne Arbeitsverhältnis: 77,00 € pauschal (=Entbindungsgeld)
Sonstige Hilfen z.B. - Beratung über Empfängnisregelung - Sterilisation und legaler Schwangerschaftsabbruch
Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz v. 06.12.1985 (nicht KK) - Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (Väter u. Mütter können sich abwechseln - max. 4 Abschnitte bis zum 8. Lebensjahr des Kindes) - Erziehungsgeld (24 Monate) 300,00 € im Monat, kein Geld wenn Jahresnettoeinkommen üb. 30.000 € (verh.), Ab 7. Monat Kürzungen des Erziehungsgeldes, wenn Jahreseinkommen zwischen 16.500 und 22.086 € liegt. Das Erziehungsgeld kann auch auf 12 Mon. beschränkt werden und beträgt dann aber 450,00 €.
ZuZuZuZu----satzsatzsatzsatz----info!info!info!info!
SV-RV.DOC – Stand: 10/2005 - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Rentenversicherung
gesetzl. Grundlage: Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Träger der Rentenversicherung Öffentlich-rechtliche Körperschaft Deutsche Rentenversicherung
(Ab dem 1. Oktober 2005 treten alle Rentenversicherungsträger unter dem neuen gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf.)
Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA)
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft, Bahn, See
Deutsche Rentenversicherung
Regional (ehemals LVA)
Versicherte Personen Pflichtversicherte
(Zwang) Freiwillig Versicherte
(freie Entscheidung) - Arbeiter - Angestellte, auch leitende Angestellte - Wehr- und Zivildienstleistende - Erziehende Väter oder Mütter für die ersten drei Lebensjahre des Kindes - Selbständige können die Pflicht- versicherung beantragen, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Kaufleute
Jeder kann der Rentenversicherung freiwillig beitreten. Ausnahme: Beamte
Finanzierung Beiträge des Versicherten
Beiträge des Arbeitgebers
Bundes- zuschuss
Merkmale des Finanzierungssystems: - Umlageverfahren Die heute geleisteten Beiträge werden sogleich als Rente an die Rentner ausgezahlt. - Generationenvertrag Die heutige beitragszahlende Generation verpflichtet sich, die Renten der voraufge- henden Generation zu sichern. - Bundesgarantie Der Bund ist verpflichtet, finanzielle Lücken in der Rentenversicherung zu stopfen. Wer zahlt Beiträge? Pflichtversicherte Arbeitnehmer ------------------------------------ > Arbeitnehmer + Arbeitgeber (je 50 %) Selbständige + freiwillig Ver- sicherte -------------------------------------------------------------------- > selbst Wehr- oder Zivildienstleistende, Beiträge für Kindererziehungszeiten ------------------------------ > Bund Höhe der Beiträge Pflichtversicherte --------------------------------------- > 19,5 % des Arbeitsverdienstes Freiwillig Versicherte ---------------------------------- > bestimmt die Höhe selbst
SV-RV.DOC – Stand: 10/2005 - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Leistungen der Rentenversicherung
Rehabilitation = Besserung oder Wiederherstellung einer infolge Krankheit geminderten Erwerbs- fähigkeit
Medizinische Leistungen
Berufsfördernde Leistungen
Ergänzende Leistungen
z.B. Krankengymnastik, Kuren
z.B. Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Eingliederungshilfen für Arbeitgeber
Übergangsgeld zur Sicherung der wirtschaft-lichen Versorgung des Ver-sicherten und seiner Familie während der medizinischen und berufsfördernden Reha-bilitation
Übersicht: Rentenarten Renten-
art Renten wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit
Renten wegen Alters (Altersruhegelder)
Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten)
Versi-che-
rungs-fall
teilweise
volle
60. Lebens-
jahr
60. Lebens-
jahr
63. Lebens-
jahr
63. Lebens-
jahr
65. Lebens-
jahr
Witwen-/Witwer- Renten
Halb- oder
Vollwai-sen-rente
Erzie-hungs-rente
Beson-dere Vo-rausset-zungen
Versi-cherte, die wg. Krank-heit oder Behinge-rung auf nicht ab-sehbare Zeit au-ßer-stande sind, mindes-tens 6 Std. täg-lich er-werbstä-tig zu sein. In letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflicht-beiträge gezahlt
Versi-cherte, die wg. Krankheit oder Be-hingerung auf nicht abseh-bare Zeit außer-stande sind, mindes-tens 3 Std. täg-lich er-werbstätig zu sein. In letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflicht-beiträge gezahlt
Arbeits-losigkeit minde-stens 52 Wo-chen in den letzten 1 1/2 Jahren; acht Jahre Pflicht-versi-che-rung in-nerhalb der letz-ten 10 Jahre Be-stimmte Alters-gruppen müssen Ab-schläge in Kauf nehmen.
Nur für weibliche Versi-cherte; überwie-gend Pflicht-versiche-rung in den letz-ten 20 Jahren Die Al-ters-grenze wird schritt-weise auf 65 angeho-ben. Ab-schläge bei frü-herer In-an-spruch-nahme
Schwer-behinder-te; 35 Versi-che-rungsjah-re Eine vorzei-tige In-an-spruch-nahme ab dem 60. Lj. ist mit Ab-schlägen von der Rente möglich.
35 Versi-che-rungs-jahre (=flexib-les Al-tersruhe-geld) Die Al-ters-grenze wird schritt-weise auf 65 Jahre angeho-ben. Ab-schläge bei vor-zeitiger Inan-spruch-nahme
- Tod des Versi-cherten
Tod des Versi-cherten erhöhte Ww.-Rente: * Vollen-dung d. 45. Lj. * Teil-weise oder voll erwerbs-gemin-dert * Erzie-hung ei-nes wai-senren-tenbe-rechtig-ten Kin-des
Tod des Versi-cherten
bei Schei-dung oder Tod des ge-schiede-nen Ehepart-ners Erzie-hung ei-nes Kin-des nicht wieder verhei-ratet
Warte-zeit
kleine Wartezeit (5 Jahre)
große Wartezeit (15 Jahre)
kleine Wartezeit (5 Jahre)
Wartezeit = Beitragszeiten + Ersatzzeiten (z.B. Militärzeit) (Nicht zu den Beitragszeiten zählen Zeiten, in denen das Arbeitsamt Beiträge zur Rentenversicherung
geleistet hat!)
SV-RV.DOC – Stand: 10/2005 - 3 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Rentenhöhe Rentenformel
Persönliche Entgelt- punkte
*
Rentenartfaktor
*
Aktueller Renten-
wert
=
Monatsrente
Mit den Entgelt-punkten wird die individuelle Ar-beits- und Bei-tragsleistung der Versicherten bei der Rentenfest-setzung berück-sichtigt: Ein Ver-sicherungsjahr mit durchschnitt-lichem Arbeits-verdienst ergibt einen vollen Ent-geltpunkt. Je länger die Le-bensarbeitszeit und je höher das beitragspflichtige Einkommen, desto größer ist die Zahl der er-worbenen Ent-geltpunkte und damit die Rente. Auch für be-stimmte Zeiten (z.B. beitrags-freie Zeiten) werden Entgelt-punkte gutge-schrieben.
Der Rentenart-faktor berück-sichtigt die un-terschiedlichen Sicherungsziele der einzelnen Rentenart: Altersrente: 1,0 Volle Erwerbs-minderung: 1,0 Teilw. Erwerbs-minduerung: 0,5 Witwen- und Wittwernrente: 0,55 Vollwaisen- rente: 0,2 Halbwaisen- rente: 0,1 ...
Der aktuelle Rentenwert ist der Monatsbe-trag der Rente, der sich für ei-nen Entgeltpunkt ergibt. Er dient der Dy-namisierung der Rente. Mit ihm wird die Rente an die wirtschaft-liche Entwicklung angepasst. Seine Höhe richtet sich nach dem Durch-schnittsentgelt unter Berück-sichtigung weite-rer Faktoren wie Rentenversiche-rungsbeitrag, private Alters-vorsorge (sog. modifizierte Bruttolohnan-passung). ab 01.07.2005: 26,13 € (West) 22,97 € (Ost)
Die Renten fol-gen der wirt-schaftlichen Entwicklung, sie sind dynamisch.Jeweils zum 1.7. eines jeden Jah-res wird der neue aktuelle Rentenwert er-mittelt. Die Renten sind anzupassen, in-dem mit dem neuen aktuellen Rentenwert ein neuer Monatsbe-trag der Rente errechnet wird.
Beispiel 50
z.B. 45 Versiche-
rungsjahre mit überdurch-
schnittl. Ver-dienst
* 1,0
z.B. Altersrente
* 26,13 €
Rentenwert für 2005 (West)
= 1.306,50 €
SV-AL.DOC – Stand: 10/2005 - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Arbeitsförderung Arbeitslosenversicherung
Drittes Buch des Sozialgesetzbuches – SGB III
Träger Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
10 Regionaldirektionen 180 Agenturen für Arbeit
= Körperschaft des öffentlichen Rechts
Finanzierung Beiträge Umlage Bundesmittel
Arbeitnehmer 3,25 %
des Arbeitsver- dienstes
Arbeitgeber 3,25 %
des Arbeitsver- dienstes
Beitragsbemessungsgrenze: wie Rentenversicherung
z.B. der Berufsge-nossenschaften zur Finanzierung des In-solvenzgeldes
- für Aufgaben des Bundes, z.B. ALG II
- Darlehen zur Finan-zierung von Defizi-ten
Aufgaben / Leistungen
Arbeitsförderung Ziele: - hohen Beschäftigungsstand erreichen - Beschäftigungsstruktur verbessern - Arbeitslosigkeit vermeiden - Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen - Gleichstellung von Mann und Frau - Beschäftigungspolitische Zielsetzung der Bundesregierung unterstützen Maßnahmen: Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Verbesserung der Eingliederungsaussichten Arbeitsloser Finanzierung von Trainingsmaßnahmen. Übernahme der Lehrgangskosten, Prüfungsge-bühren und Fahrtkosten. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit Leistung von Mobilitätsbeihilfen: • Übergangsbeihilfe bis zur Zahlung des ersten Arbeitsentgelts • Beihilfe für Arbeitskleidung und Ausrüstung • Fahrtkostenhilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe ... Förderung der Berufsausbildung Berufsausbildungsbeihilfe unter bestimmen Voraussetzungen, z.B. bei Verheirateten oder Alleinerziehenden. Förderung: Lebensunterhalt, Lehrgangskosten, Fahrtkosten. Zuschüsse für Arbeitgeber zur Ausbildungsvergütung.
SV-AL.DOC – Stand: 10/2005 - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Förderung der beruflichen Weiterbildung Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld bei arbeitslosen Arbeitnehmern, um sie beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter Eingliederungs- und Einstellungszuschüsse für Arbeitgeber Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten für Arbeitnehmer, die ohne diese finanzielle Unterstüt-zung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Zuschüsse zu den Lohnkosten, wenn zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten mit förderungsbedürftigen Arbeitnehmern durchgeführt werden. Regelförderung: 12 Monate
Arbeitslosenversicherung (Entgeltersatzleistungen)
Versicherte Personen ! nur Pflichtversicherung (kein freiwilliger Beitritt)
Pflichtversicherte Von der Versicherung Ausgeschlossene - alle Arbeiter - alle Angestellten
- alle Selbständigen - Beamte - Arbeitnehmer, die das 65. Lebens- Jahr vollendet haben - Rentner wegen Erwerbsunfähigkeit
Leistungen
<<<<<<<<<< A r b e i t s l o s e n g e l d >>>>>>>>>> - Voraussetzungen: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder Versicherte, der - arbeitslos ist - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht - die Anwartschaft erfüllt hat - sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat - sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) - das Arbeitslosengeld beantragt hat. Anwartschaft: Mindestens 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigung in den zweiJahren, die der Ar-
beitslosigkeit unmittelbar vorausgehen (Rahmenfrist). Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der in den letzten drei Jahren vor-
handenen Versicherungsdauer und dem Lebensalter des Arbeitslosen: ! mindestens 12 Monate Versicherungsdauer ! 6 Monate ALG (max. 12 Monate) ! Höchstdauer bei Arbeitnehmern ab 55. Lj. 18 Monate.
SV-AL.DOC – Stand: 10/2005 - 3 - © N. Böing (www.nboeing.de)
- Höhe: - Arbeitnehmer, die Kinder erziehen ------------------ > 67 % des letzten - Übrige Arbeitnehmer------------------------------------- > 60 % Nettoarbeits- verdienstes - Sperrung des Arbeitslosengeldes (für max. 12 Wochen) Arbeitnehmer - kündigt selber (Arbeitsaufgabe) - lehnt eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung ab (Arbeitsablehnung) - bemüht sich nicht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (unzureichende Eigenbenühungen) - lehnt eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ab oder gibt sie auf - versäumt die Meldung der Arbeitslosigkeit (Meldeversäumnis).
<<<<<<<<<< T e i l a r b e i t s l o s e n g e l d >>>>>>>>>> Bei Mehrfachbeschäftigung hat ein Arbeitnehmer, der eine versicherungspflichtige Be-schäftigung verliert einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Das Teilarbeitslosengeld kann für 6 Monate gezahlt werden. Es gelten die gleichen Regeln wie für das Arbeitslo-sengeld.
Weitere Entgeltersatzleistungen
<<<<<<<<<< K u r z a r b e i t e r g e l d >>>>>>>>>> - Erheblicher, vorübergehender betrieblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder unvermeidbaren Gründen, - Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens 1/3 der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein, - Ausgleich des Verdienstausfalls, - Höhe: entspricht dem Arbeitslosengeld, - Dauer der Zahlung begrenzt.
<<<<<<<<<< I n s o l v e n z g e l d >>>>>>>>>> - Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsverdienstes bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - längstens bis zu 3 Monaten vor Konkurseröffnung
SV-AL.DOC – Stand: 10/2005 - 4 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Grundsicherung
für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II)
Zweites Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II
Berechtigte - 15 bis 65 Jahre alt - erwerbsfähig - hilfebedürftig - gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik - auch hilfebedürftige Angehörige (Bedarfsgemeinschaft)
Träger Bundesagentur für Arbeit Kommunale Träger
- kreisfreie Städte - Kreise
können auf Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde anstelle der Bun-desagentur als Träger zugelassen werden
Finanzierung Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der kommunalen Träger.
Leistungen - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit: Information, Beratung und Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II): - Seit 01.01.2005 werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengefasst. - Es wird Arbeitslosen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld und Sozial- hilfeempfängern, die erwerbsfähig sind, gezahlt. - Vorteil: Alle haben Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung (siehe oben) ! Der Anspruch ist zeitlich unbegrenzt. ! Er orientiert sich an der Bedürftigkeit des Einzelnen. ! Regelleistung: 345 € (West), 331 € (Ost) ab 01.07.2006 345 € / Monat1 / Anrechnung von Einkommen und Vermögen ! Befristete Zuschläge beim Übergang vom Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II ! Übernahme der Kosten für Heizung und Unterkunft ! Nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten ein Sozialgeld ! Einbeziehung in die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Übernahme der Beiträge)
SV-AL.DOC – Stand: 10/2005 - 5 - © N. Böing (www.nboeing.de)
1 Regelleistung (detailliert):
o Alleinstehende, Alleinerziehende : max. 345,- € West / 331,- € Ost o (Ehe)Partner 311,- € West / 298,- € Ost o Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 207,- € West / 199,- € Ost o Ab dem 14. Geburtstag bis zur Volljährigkeit :276,- € West / 265,- € Ost. o Volljährige Kinder bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, sofern sie erwerbsfähig
sind, auch wenn sie noch im Haushalt der Eltern leben. Sie müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
Ab 01.07.2006 erhalten ostdeutsche Langzeitarbeitslose auch 345,- €. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gehören vom 01.04.2006 an zum Haushalt ihrer Eltern und haben nur noch in Ausnahmefällen Anspruch auf einen eigenen Hausstand. Das ALG II wird ihnen um 20 % gekürzt.
SV-UNF.DOC - Stand: 10/2005 - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzl. Grundlage: 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII)
Träger
Berufsgenossenschaften
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
See- Berufsgenossenschaften
Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und der öffentli-chen Verwaltung
Landwirtschaftliche BetriebeGartenbau
Unternehmen der Seeschif-fart und Seefischerei
Unfallkassen o von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände o der Eisenbahn, der Post- und Telekom, der Feuerwehren
Versicherte Personen Pflichtversicherte Freiwillig Versicherte
- alle Arbeiter während der beruf- lichen Tätigkeit; auf - einige Selbständige dem Weg zur und von der Arbeit - Lebensretter während er Hilfeleistung - Pflegepersonen (im Rahmen der während der Pflege Pflegeversicherung) - Kinder beim Besuch des Kin- dergartens, der Schule, - Schüler Hochschule und auf dem Hin- und - Studenten Rückweg
nicht pflichtversicherte
Unternehmer
Finanzierung Nur Beiträge der Unternehmer/Arbeitgeber
Höhe der Beiträge richtet sich nach: - Arbeitsverdienst der Versicherten im Unternehmen / in der Behörde - Grad der Unfallgefahr (Gefahrenklasse)
SV-UNF.DOC - Stand: 10/2005 - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Unfallverhütung (Prävention) - Erlass von Unfallverhütungsvorschriften - Überwachung und Beratung durch technische Aufsichtsbeamte - Sicherheitsbeauftragter in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten * Unterstützung des Unternehmens bei der Durchführung des Unfallschutzes * Kontrolle der Einhaltung der Schutzvorschriften
Minderung und Beseitigung von Unfallfolgen
Arbeitsunfall
Wegeunfall
Berufskrankheit
Arbeitgeber meldet der Berufsgenossenschaft (Pflicht)
Berufsgenossenschaft prüft und bewilligt
- Heilbehandlung
(Medikamente, Kranken-hausaufenthalt, Kuren usw.)
- Verletztengeld
(entspricht dem Kranken-geld)
- Berufshilfe (Wiedereingliederung, Umschulung)
- Übergangsgeld
Renten - Verletztenrente - Hinterbliebenenrente Abfindungen (kapitalisierte Rente) Sterbegeld
SV-PFV.DOC – Stand: 10/2005 - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Pflegeversicherung
Gesetzl. Grundlage: 11. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI)
Träger
Pflegekassen Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet.
Die in einer privaten Krankenkasse versicherten Personen sind gesetzlich verpflichtet,
eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Versicherte Personen
Gesetzliche und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung
Familienversicherte
(nicht berufstätige Ehepartner und Kinder)
Weiterversicherte
(nicht mehr versicherungs-pflichtig, Familienversiche-
rung erloschen)
Finanzierung Arbeitgeber jeweils die Hälfte und des Beitrags Arbeitnehmer • Ausgleich für Arbeitgeber:
Wegfall eines Feiertags oder Urlaubstags
• In der gesetzlichen Krankenkasse
freiwillig versicherte AN zahlen den vollen Beitrag allein.
• Sollte kein Feiertag oder Urlaubstag ent-
fallen, erfolgt die Finanzierung allein durch Arbeitnehmer.1
AG: 0,85 % AN: 0,85 %
AN: 1,7 %
1 Diese Regelung gilt z. Zt. im Freistaat Sachsen, jedoch nur für den Beitrag aus der 1. Stufe der Pflegeversi-
cherung (1 %). Da für die 2. Stufe kein Feiertag gestrichen wurde, erfolgt für diesen Beitragsanteil (0,7 %) wiederum eine Beitragsteilung. In Sachsen haben die Arbeitnehmer von daher insgesamt 1,35 %, die Arbeitgeber 0,35 % des Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen. In den übrigen Bundesländern wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen.
SV-PFV.DOC – Stand: 10/2005 - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Berechtigter Personenkreis Pflegebedürftige Personen
Pflegebedürftigkeit Stufen der Pflegebedürftigkeit Personen, die wegen einer • körperlichen, • geistigen oder seelischen, Krankheit oder Behinderung für die Verrich-tung im täglichen Leben • auf längere Zeit (mind. 6 Monate) oder • auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen im Bereich: • Körperpflege, • Ernährung, • Mobilität, • hauswirtschaftliche Versorgung.
• Pflegestufe I
erheblich Pflegebedürftige: benötigen für wenigstens 2 Verrichtun-gen mindestens einmal täglich Hilfe.
• Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten der Hilfe.
• Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige: benötigen rund um die Uhr der Hilfe.
Leistungen
Häusliche Pflege Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege • Pflegesachleistungen
u.a. Lebensmittel • Pflegegeld
für eine Pflegeperson nach Wahl des Berech-tigten
• Pflegehilfsmittel, die von der Kranken-kasse nicht bezahlt wer-den
Tages- oder Nachtpflege in dafür vorgesehenen Einrich-tungen
wenn häusliche oder teilsta-tionäre Pflege nicht möglich oder angebracht ist.
Maximale Förderung (pro Monat) Pflegesachleistungen: Stufe I: 384 € Stufe II: 921 € Stufe III: 1.432-1.918 € Pflegegeld: Stufe I: 205 € Stufe II: 410 € Stufe III: 665 €
Stufe I: 384 € Stufe II: 921 € Stufe III: 1.432 €
1.432 € in Ausnahmefällen der Pfle-gestufe III 1.688 €
SV-AKTUELL.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Sozialversicherung Die aktuellen Zahlen
(2006)
West/Ost West Ost Sozialversicherung
Beitrags-
satz
(%)
Beitrags-
bemessungs-grenze
monatlich
(EUR)
Beitrags-
bemessungs-grenze
monatlich
(EUR)
Rentenversicherung
19,5
5 250,00
4 400,00
Arbeitslosenversicherung
6,5
5 250,00
4 400,00
Krankenversicherung
verschieden
(Durch-schnitt: 14,3)
Ab 01.07.05 Zusatzbeitrag für Versicherte für Zahnersatz und Kranken-geld von 0,9
3 562,50
3 562,50
Pflegeversicherung
1,7
Ab 01.01.05 Zusatzbeitrag für Versicherte ohne Kinder von 0,25
3 562,50
3 562,50
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 3 937,50 Euro. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die schon am 31.12.2002 versicherungsfrei waren, werden nur versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Bruttoentgelt unter 3 562,50 Euro im Monat sinkt. Kindergeld ! 1. bis 3. Kind, je ! für jedes weitere Kind
154,00 € 179,00 €
Steuern.doc © N. Böing (www.nboeing.de)
Steuern
Zweck der Besteuerung
• Beschaffung von Mitteln für öffentliche Aufgaben • Steuern dienen dem sozialen Ausgleich (Umverteilung) • Beeinflussung bestimmter gesellschaftlicher Bereiche
z.B. Wirtschaft (Steuererleichterung zur Ankurbelung der Wirtschaft) z.B. Ökologie (Ökosteuer zur Reduzierung des Energieverbrauchs) z.B. Gesundheit (Tabaksteuer zur Erhöhung staatlicher Einnahmen !?)
Öffentlicher Haushalt (Etat, Budget)
Einnahmen Ausgaben Steuern Sachausgaben Abgabe ohne Anspruch auf eine unmit-telbare Gegenleistung
z.B. Büromaterial, Heizkosten
Gebühren Personalausgaben Entgelte für eine spezielle öffentliche Leistung z.B. Kfz-Zulassung, Ausstellen eines Passes
z.B. Löhne, Gehälter
Beiträge Investitionsausgaben Zahlung für das Vorhandensein öffentli-cher Einrichtungen z.B. Straßenanliegerbeiträge
Öffentliche Investitionen z.B. Krankenhäuser, Schulen Straßen
Zölle Transferausgaben für Ein-, Aus- oder Durchfuhr zollpflichti-ger Güter
ohne ökonomische Gegenleistung • Sozialleistungen für private Haushalte • Subventionen für Unternehmen
Erwerbseinkünfte Schuldendienst aus staatseigenen Betrieben Ausgaben für aufgenommene Kredite
z.B. Zinsen, Tilgung Kreditaufnahme zur Deckung von Lücken im Staatshaus-halt
Steuern-Einteilung.doc - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Einteilung der Steuern
nach dem ... Steuergegenstand
Besitzsteuern
Abgaben,
die einen schon bestehenden oder werdenden Besitz besteuern
Personensteuern Realsteuern
Persönliche Verhältnisse wie Alter, Familienstand werden
berücksichtigt
Persönliche Verhältnisse
spielen keine Rolle
Beispiele: Einkommen-, Lohn-, Körper-
schafts-, Kapitalertrag-, Vermö-genssteuer
Beispiele: Gewerbe-, Grund-, Hundesteuer
Verkehrssteuern
Die Übertragung
von Vermögenswerten oder Rechten wird versteuert
Beispiele: Umsatz-, Grunderwerb-, Kfz-, Versicherungssteuer
Verbrauchsteuern
werden erhoben beim
Erwerb von Lebens- und Genussmitteln und anderen Gütern
Beispiele: Branntwein-, Kaffee-, Tabak-, Mineralölsteuer
Steuern-Einteilung.doc - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Einteilung der Steuern
nach der ... Erhebungsart
Direkte Steuern
Sie werden vom Steuerschuldner unmittelbar bezahlt (nicht abwälzbar).
Steuerschuldner (gegenüb. Staat) = Steuerträger
Beispiele:
Einkommen-, Vermögen-, Gewerbesteuer
Indirekte Steuern
Der Steuerschuldner trägt sie nicht selbst, sondern wälzt sie auf eine andere Person ab.
Steuerschuldner !!!! Steuerträger
Beispiele:
Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern
Steuern-Einteilung.doc - 3 - © N. Böing (www.nboeing.de)
50,5 %
15 %
49,5
50 % 50 %
50 % 50 %
42,5 42,5
Umlage: 2001: 20 % 2004: 30 %
Umlage: 2001: 20 % 2004: 30 %
Einteilung der Steuern
nach dem ... Steuerempfänger
Gemeinschafts-
steuern
Umsatzsteuer Körperschaftssteuer Kapitalertragsteuer
Einkommen- und
Lohnsteuer
Bundessteuer Gemeindesteuern Landessteuern • Verbrauchssteuer
ohne Biersteuer und örtliche Steuern
• Zölle • Versicherungssteuer • Straßengüterver-
kehrssteuer • Ergänzungsabgabe
• Grundsteuer • Vergnügungssteuer • Schankerlaubnis-
steuer • Jagdsteuer • Hundesteuer
• Erbschafts- und Schenkungssteuer
• Grunderwerbsteuer • Kfz-Steuer • Biersteuer
Gewerbesteuer
Bund
Länder Ge- meinden
Einkommensteuer.doc - 1 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Lohn- und Einkommensteuer !
Steuerpflichtig: alle natürlichen Personen Besteuerungsgrundlage: Einkommen
!
Einkünfte aus ... Zahlung - Land- und Forstwirtschaft - Gewerbebetrieb - selbständiger Arbeit - Kapitalvermögen - Vermietung und Verpachtung - Sonstigem - nichtselbständiger Arbeit
(nur in bestimmten Fällen, z.B. Arbeitslohn von mehreren AG, Ehegatte in Steuerkl. V od. VI, Freibetrag auf Lohnsteuer-karte)
Einkommen- steuer
Vorauszahlungen am: 10.3. 10.6. 10.9.
10.12.
Pflichtveranlagung (=Einkommenssteuererklärung
einreichen)
- nichtselbständiger Arbeit
Lohn- steuer
Abzug vom Arbeitsentgelt Antragsveranlagung
"Lohnsteuerjahresausgleich"
Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer
(Veranlagungsverfahren) !
Steuererklärung beim Finanzamt einreichen
! Veranlagungs-
formen
Getrennte Veranlagung Zusammenveranlagung = Jedem Ehegatten werden die
von ihm bezogenen Einkünfte getrennt berechnet.
! ! ! !
= Die Einkünfte der Ehegatten werden zusammengezählt und halbiert. Daraus wird die Steuer berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren).
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
! Ermittlung der Steuer
! Einkommenssteuererklärung des Finanzamtes
---------------------------------------------------------------------------------------- Nachzahlung, Rückzahlung, zukünftige Vorauszahlungen
Einkommensteuer.doc - 2 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Schema zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens
und der Steuer € € Gewinneinkünfte (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit Überschusseinkünfte (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bruttolohn - Versorgungsfreibetrag - Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen - Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag) - Sparer-Freibetrag
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte
Einnahmen (z.B. Renten) - Werbungskosten (ggf. Pauschbetrag)
= Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag
= Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind - außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen - Kinderfreibetrag - sonstige Freibeträge (z.B. Haushaltsfreibetrag, Altersfreibetrag)
= zu versteuerndes Einkommen zu versteuerndes Einkommen * Steuersatz = Steuer - geleistete Vorauszahlungen = Erstattungsbetrag / Abschlusszahlung
Einkommensteuer.doc - 3 - © N. Böing (www.nboeing.de)
Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern:
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des
Einkommens Beipiele bei "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit": - Beiträge zu Berufsverbänden (Gewerkschaften) - Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Aufwendungen für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Berufskleidung ...) - Aufwendungen für berufl. Fortbildung - Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.044 €
Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die aus wirtschafts- und sozialpolitischen
Gründen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden Vorsorgeaufwendungen Sonstige Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig unbeschränkt abzugsfähig beschränkt abzugsfähig
Beiträge ... - zur Sozialversicherung - zur Lebensversicherung - an Bausparkasse
- Kirchensteuer - Renten u. dauernde La-
sten - Steuerberatungskosten
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehe-gatten
- Kosten der eigenen Be-rufs- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf
- Spenden für mildtätige, religiöse, wissenschaftli-che und staatspolitische Zwecke
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstandes erwachsen Dazu zählen ... - Kranken- und Kurkosten (soweit nicht anderweitig erstattet) - Unterstützung bedürftiger Angehöriger (z.B. Eltern) - Ausbildungsfreibetrag bei Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden und
auswärtig untergebracht sind