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Kinder und Jugendliche schützen Alterskennzeichen für Computer- und Videospiele in Deutschland

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Kinder und Jugendliche schützen

Alterskennzeichen für Computer- und Videospiele in Deutschland

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Computer- und Videospiele gehören zur Jugendkultur. Gespielt wird allein, mit

anderen Kindern und Jugendlichen, online oder mit der ganzen Familie. Die Spie-

le bieten nicht nur eine Fülle an Spielspaß, sondern mindestens ebenso viele

Lernmöglichkeiten. In diesem Sinne hat sich auch der Deutsche Kulturrat für die

Anerkennung guter Computerspiele als Kulturgut ausgesprochen, und die Bun-

desregierung hat am 31. März 2009 den ersten Deutschen Computerspielpreis

vergeben.

Mit Computerspielen sind jedoch auch Risiken verbunden. Gewalthaltige Darstel-

lungen und zeitlich übermäßiger Medienkonsum sind Stichworte, die auf die

Probleme hinweisen. Wie bei jedem anderen Medium gibt es daher auch bei

Computerspielen Wirkungsrisiken und Gefahren.

Da Jugendschutz eine staatliche und gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, infor-

mieren wir hier aus der Sicht des Jugendschutzes über Wirkungsrisiken und

Alterskennzeichen für Computerspiele. Wir beantworten genau die 10 Fragen,

die von Jugendlichen, ihren besorgten Eltern und anderen Erwachsenen am

häufigsten gestellt werden.

Einleitung:

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Seite

1. Was tut der Staat, um Kinder und Jugendliche vor Wirkungsrisiken und Gefahren durch Computerspiele zu schützen?

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2. Wer ist und was macht die USK?

6

3. Wie wird ein Spiel geprüft und wer entscheidet über die Altersfreigabe?

7

4. Welche Alterskennzeichen und Kriterien gibt es? 11

5. Welche Auswirkungen haben die Alterskennzeichen?

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6. Was ist, wenn ein Spiel keine Kennzeichnung hat?

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7. Was heißt „indiziert“ und welche Folgen hat das für ein Computerspiel?

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8. Können Computerspiele in Deutschland verboten werden?

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9. Staatliche Alterseinstufungen für Computerspiele: Ist das nicht Zensur?

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10. Was können Eltern tun, um gefahrloses und sinnvolles Spielen zu unterstützen?

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Deutschland hat weltweit mit die verbindlichsten Regeln bei der Prüfung und beim

Verkauf von Computerspielen auf Bildträgern (z.B. DVDs, Discs, Module) an Kin-

der und Jugendliche. Rechtsgrundlage ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das

auch die Alterskennzeichnung von Kinofilmen und Filmen auf Bildträgern regelt,

die in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.

Mit Computerspielen programmierte Datenträger müssen gem. § 12 Absatz 1

JuSchG für ihre Altersstufe freigegeben sein, wenn die Programme einem Kind

oder Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, d. h. sie

dürfen ihnen ohne Alterskennzeichnung weder verkauft, ausgehändigt noch auf

Bildschirmen vorgeführt werden. Seit 2003 muss jedes für Kinder und Jugendliche

in der Öffentlichkeit zugängliche Computer- oder Konsolenspiel einer eingehen-

den Prüfung unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Jugendschutzes unterzo-

gen und mit einer Alterseinstufung gekennzeichnet werden.

1. Was tut der Staat, um Kinder und Jugendliche vor Wirkungsrisiken und Gefahren durch Computerspiele zu schützen?

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Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und überträgt den Bundesländern

die Aufgabe, Spiele, die Minderjährigen angeboten werden, vor der Veröffentli-

chung für eine bestimmte Altersgruppe freizugeben. Die Alterskennzeichnung von

Computerspielen ist eine Aufgabe der Jugendministerien der Länder. Diese haben

sich darauf verständigt, dass das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-

Westfalen die Alterskennzeichnung federführend für alle Länderministerien über-

nimmt. Hierfür stellt das Land Nordrhein-Westfalen eine Mitarbeiterin und einen

Mitarbeiter zur Verfügung, die als Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden

(OLJB) unmittelbar an jedem Prüfverfahren mitwirken.

Die Altersfreigabe erfolgt immer durch einen dieser Ständigen Vertreter der

Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) und stellt rechtlich einen hoheitlichen

Verwaltungsakt dar, gegen den Rechtsmittel zulässig sind.

Bei der Prüfung der Spiele handelt es sich um ein bundesweit einheitliches ge-

meinsames Prüfverfahren, an dem die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB)

sowie die Selbstkontrolleinrichtung der Computer- und Videospieleindustrie die

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) beteiligt sind.

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Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist eine von den Verbänden der

Computerspielewirtschaft getragene Institution und hat ihren Sitz in Berlin.

Ihr Träger ist die „Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH“.

Gesellschafter dieser GmbH sind die Industrieverbände der Spiele entwickelnden,

produzierenden und in Deutschland vertreibenden Industrie (BIU e. V. – Bundes-

verband Interaktive Unterhaltungssoftware und G.A.M.E. e. V. – Bundesverband

der Entwickler von Computerspielen).

Die Gesellschafter tragen zwar das wirtschaftliche Risiko der GmbH, jedoch nicht

die Verantwortung für die Alterskennzeichnungen.

Die USK sorgt dafür, dass die Spiele technisch und inhaltlich für die vielfältigen

Spielplattformen geprüft werden können. Die Aufgaben der USK umfassen auch

die Organisation der Prüfgremien, der Prüftermine und der notwendigen Fortbil-

dung aller an den Prüfverfahren Beteiligten.

Die USK wird von einem Beirat beraten. Dieser legt die Grundsätze und die Prüf-

ordnung fest und stimmt über die namentlichen Listen der Sichter und Jugend-

schutzsachverständigen ab.

2. Wer ist und was macht die USK?

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Die Beiratsmitglieder sind u. a. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen, der Wis-

senschaft, des Bundesfamilienministeriums, der Landesjugendbehörden, der Bun-

desprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), der Jugendorganisationen,

des Jugendschutzes, der Kultusministerkonferenz sowie der Computerspielewirt-

schaft.

3. Wie wird ein Spiel geprüft und wer entscheidet über die Altersfreigabe?

Kriterien

Für die Prüfung von Computerspielen gibt es festgelegte Kriterien, die in Zusam-

menarbeit mit der USK, den Obersten Landesjugendbehörden und unter Berück-

sichtigung der Spruchpraxis der BPjM entwickelt wurden (siehe Seiten 10 bis 30).

Sichter

Sichter werden im Rahmen einer Probezeit für diese anspruchsvolle Tätigkeit

durch die USK qualifiziert. Alle vorgelegten Spiele werden durch sie komplett

vorbereitet und einem Prüfgremium präsentiert.

Die Sichter empfehlen keine Alterseinstufung.

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Gutachterinnen und Gutachter

Seit 2003 besteht ein Prüfgremium bei der USK aus vier Gutachterinnen und Gut-

achtern und einem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden

(OLJB). Die Gutachterinnen und Gutachter kommen aus einem Pool von über

fünfzig Personen, die von den Bundesländern benannt sowie vom Beirat als Ju-

gendschutzsachverständige bestätigt sind.

Die Gutachterinnen und Gutachter sind sowohl von der USK als auch von der

Industrie unabhängig, sie dürfen nicht in der Computerspielewirtschaft beschäftigt

sein. Sie sind in Jugendbehörden, in der Wissenschaft, in kirchlichen Einrichtun-

gen, bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), bei freien

Trägern der Jugendhilfe oder in anderen Berufsgruppen tätig, die Erfahrungen in

der Arbeit mit Medien und Minderjährigen haben. Viele von ihnen haben gleichzei-

tig auch Erfahrungen aus anderen Medienselbstkontrollen.

Vorteil: Da es sich um wechselnde und pluralistische Prüfgremien handelt, die mit

einfacher Mehrheit entscheiden, können die Spiele so aus unterschiedlicher Per-

spektive differenziert beurteilt werden, was ein großes Qualitätsmerkmal im Prüf-

prozess darstellt. Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen dem Ständigen

Vertreter der OLJB eine Alterseinstufung.

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Ständiger Vertreter der OLJB bei der USK

Die von einem Prüfgremium empfohlene Alterseinstufung wird vom Ständigen

Vertreter der OLJB als eigene Freigabeentscheidung übernommen, oder er legt

ein Veto ein (zum Verfahrensablauf siehe Schema Seite 9).

Kommt es zu einer Altersfreigabe durch die Obersten Landesjugendbehörden

(OLJB), ist das Ergebnis der Prüfung als Alterskennzeichen auf den Verpackun-

gen und Datenträgern von Computerspielen zu finden (Prüfergebnisse siehe:

www.usk.de unter Prüfdatenbank).

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Der Ständige Vertreterder OLJB erteilt

die Altersfreigabe

Der Antragsteller reicht ein Spiel ein

Spieletester der USK bereiten die Präsentation vor

Das Spiel wird dem Prüfgremium präsentiert

Das Spiel wird aus der Sicht des Jugendschutzesauf Alters- und Indizierungskriterien geprüft

Dem Spiel wirddas Kennzeichen verweigert

Der Ständige Vertreter der OLJBlegt ein Veto ein, der

Antragsteller geht in Berufungoder

Der Antragstellerakzeptiert

die Entscheidung

Der Antragstellerakzeptiert

die Entscheidung

Das Spiel durchläuftbis zu zwei Stufen

der Berufungsverfahren

Ende des Prüfverfahrens *

Die Jugendschutzsachverständigenempfehlen eine Altersfreigabe

* Jedes der 16 Bundesländer kann ein Verfahren zum gekennzeichneten Titel wieder aufnehmen Appellation). Einzelheiten zum Prüfgeschehen finden Sie unter www.usk.de / Grundsätze der USK / Prüfordnung der USK.

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In § 14 Absatz 2 JuSchG werden fünf gesetzliche Freigaben und Kennzeichen

vorgeschrieben:

4. Welche Alterskennzeichen und Kriterien gibt es?

Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Freigegeben ab sechs Jahren

Freigegeben ab zwölf Jahren

Freigegeben ab sechzehn Jahren

Keine Jugendfreigabe

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Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß §14 JuSchG

Spielinhalte und Genres:

Bei den Spielen ohne Altersbeschränkung handelt es sich um Spiele, die sich

sowohl direkt an Kinder und Jugendliche als auch an Erwachsene als Käufer-

schicht richten. Darunter fallen familienfreundliche Spiele, wie beispielsweise Ge-

schicklichkeits- und Gesellschaftsspiele, Sportspiele, Jump’n Run, aber auch alle

Spielangebote an Jugendliche und Erwachsene, die aus der Sicht des Jugend-

schutzes keinerlei Beeinträchtigungen für Kinder beinhalten (z. B. Simulatio-

nen, Management, klassische Adventure und einige Rollenspiele, die von jünge-

ren Kindern noch gar nicht gespielt werden können).

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Kriterien für das Kennzeichen

„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“:

Die meisten Computer- und Videospiele kommen mit der Kennzeichnung „ohne

Altersbeschränkung“ auf den Markt. Sie enthalten keine Gewaltdarstellungen und

konfrontieren Kinder nicht mit nachhaltig ängstigenden Situationen.

Bei den Kinderspielen wird die Spielatmosphäre häufig durch eine freundliche und

farbenfrohe Grafik geprägt. Der ruhigere Spielaufbau setzt auch jüngere Kinder

nicht unter einen hohen Handlungsdruck. Auch die Spielaufgaben sind dann kind-

gerecht.

Das Alterskennzeichen gibt jedoch keine Information darüber, ob das Spiel für

Vorschulkinder geeignet oder pädagogisch wertvoll ist, ob Vorschulkinder das

Spiel technisch und inhaltlich beherrschen, ob Aufgaben und Grafik des Spiels

immer kindgerecht umgesetzt worden sind und ob Texteinblendungen und ge-

sprochene Sprache verstanden werden.

Tipp für Eltern: Informieren Sie sich vor jedem Kauf über den Spielinhalt (z.B. im

Internet oder in Spielezeitschriften) und lassen Sie sich vom Verkaufspersonal

beraten.

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00-01 Bagger-Simulator 2008

00-02 Das Geheimnis der Azteken

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00-03 Viva Pinata

00-04 Wii Fit

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Freigegeben ab 6 Jahren gemäß §14 JuSchG

Spielinhalte und Genres:

Bei diesen Spielen handelt es sich überwiegend um familienfreundliche Spiele, die

bereits spannender und wettkampfbetonter ausfallen dürfen (z. B. durch höhere

Spielgeschwindigkeiten und komplexere Spielaufgaben), wie Rennspiele

(„Racer“), Simulationen, Jump´n Run und Rollenspiele.

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Kriterien für das Kennzeichen „Freigegeben ab 6 Jahren“:

Kinder von sechs bis elf Jahren entwickeln die Fähigkeit zu differenzierter und

distanzierter Wahrnehmung medialer Darstellungen und Inhalte. Sie lernen immer

besser, zwischen Spielwelt und Wirklichkeit zu unterscheiden, erwerben erste

differenzierte Medienerfahrungen und sind in der Lage, dosierte Spannungsmo-

mente und durch Pausen gemilderten Handlungsdruck zu verkraften.

Die Spielaufgaben sind temporeicher und erfordern Grundfertigkeiten der Auge-

Hand-Koordination. Viele Spielkonzepte für diese Altersgruppe setzen auf sportli-

chen Wettbewerb oder Geschicklichkeit und bieten Fantasy- und Märchenwelten,

bekannte Comic- oder Trickfilm-Helden als Spielfiguren an. Spielgestaltung und -

dynamik gestatten selbst jüngeren Grundschulkindern Abstand zum Spielgesche-

hen.

Sind Kampfdarstellungen enthalten, können sie mit der Alltagswirklichkeit nicht

verwechselt werden, sondern werden märchenhaft oder abstrakt-symbolisch prä-

sentiert. Die Kampfszenen sind nicht dazu geeignet, Kinder zu verunsichern oder

sozialschädliche Vorbilder zu vermitteln.

Ausgeschlossen sind Spiele, die 6-jährige Kinder unzumutbarem Stress ausset-

zen, nachhaltig ängstigen oder emotional überbelasten oder akustisch und/oder

optisch über Gebühr erregen.

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06-01 Asterix bei den Olympischen Spielen

06-02 Final Fantasy Tactics A2

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06-03 Bangai-O Spirits

06-04 Stateshift

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Freigegeben ab 12 Jahren gemäß §14 JuSchG

Spielinhalte und Genres:

Diese Spiele sind bereits deutlich kampfbetonter. Die Spielszenarien sind in einem

historischen, futuristischen oder märchenhaft-mystischen Kontext angesiedelt, so

dass sie ausreichend Distanzierungsmöglichkeiten für den Spieler bieten. Unter

diese Altersfreigabe fallen auch schon militärische Simulationen, Arcade-, Strate-

gie- und Rollenspiele.

.

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Kriterien für das Kennzeichen „Freigegeben ab 12 Jahren“:

12- bis 15-Jährigen wird die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und zur

Unterscheidung zwischen Spielwelt und Wirklichkeit in höherem Maße zugetraut

als jüngeren Kindern. Sie verfügen zunehmend über vielfältige und komplexe

mediale Erfahrungen und verkraften länger anhaltende Spannung und größeren

Handlungsdruck bei der Erfüllung von Spielaufgaben.

Die möglicherweise enthaltenen Kämpfe und Auseinandersetzungen in dem Spiel

sind so inszeniert, dass sie auch für 12-Jährige deutlich als Fiktion erkennbar

bleiben. Die Spielaufgaben sind komplexer gestaltet und erfordern die Fähigkeit

des abstrakten und logischen Denkens. Es werden höhere Anforderungen an die

Fähigkeiten der Hand-Auge-Koordination gestellt.

Viele Spielkonzepte, die dieser Altersgruppe zugänglich gemacht werden, kom-

men ohne menschlich gestaltete Spielfiguren aus, setzen auf Technikfaszination

(historische Kampf- oder Science-Fiction-Szenarien) oder auf die Motivation, Hel-

denrollen in komplexen Fantasy- und Mythenwelten zu spielen.

Düstere Bedrohungs- und Konfliktsituationen können inhaltlich in die erzählte

Geschichte eingebunden sein, dominieren jedoch nicht das gesamte Spiel.

Sind Gewaltdarstellungen enthalten, wirken sie für diese Altersgruppe immer er-

kennbar unrealistisch, können nicht auf Alltagssituationen übertragen werden und

bieten keine Modelle für Konfliktlösungen.

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12-01 Ace Combat 6

12-02 Herr der Ringe: Kampf um Mittelerde 2:

Aufstieg des Hexenkönigs

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12-03 Emergency 4

12-04 Trauma Center: Second Opinion

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Freigegeben ab 16 Jahren gemäß §14 JuSchG

Spielinhalte und Genres:

Spiele mit einer Altersfreigabe ab 16 Jahren zeigen auch Gewalthandlungen, so

dass ganz klar auch Erwachsene zur Käuferschicht gehören. Häufig handelt es

sich bei den Spielen um bewaffnete Kämpfe mit einer Rahmenhandlung (Story)

und militärischen Missionen. Zu den Genres zählen Action-Adventures, militäri-

sche Strategiespiele und die so genannten „Shooter“.

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Kriterien für das Kennzeichen „Freigegeben ab 16 Jahren“:

16- bis 17-Jährige verfügen bereits über vielfältige und systematische mediale

Erfahrungen, über Kenntnisse der Medienproduktion und verkraften länger anhal-

tende Spannung und höheren Handlungsdruck bei der Erfüllung von Spielaufga-

ben, ohne in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt zu werden.

Zwar enthalten Spiele mit diesem Kennzeichen auch kampfbetonte und gewalthal-

tige Inhalte, doch vermitteln weder die Spielhandlung noch die Spielmöglichkeiten

sozial schädigende Botschaften oder Vorbilder. Auseinandersetzungen und

Kämpfe bleiben für diese Altersgruppe als Spiel erkennbar. Der Spielerfolg erfor-

dert maßgeblich strategisches und taktisches Denken sowie meistens die Fähig-

keit zum Teamplay.

Spiele mit diesem Kennzeichen versetzen 16- bis 17-Jährige zwar zeitweise deut-

lich in Anspannung, doch gewaltlose Spielanteile und unrealistisch wirkende

Spielelemente ermöglichen Abstand zum Spielgeschehen, so dass die Entwick-

lung der Jugendlichen nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

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16-01 No More Heroes

16-02 Assassin‘s Creed

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16-03 Warfare - Im Auge des Terrors

16 -04 WWE Smackdown vs. Raw 2008

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Keine Jugendfreigabe gemäß §14 JuSchG

Spielinhalte und Genres:

Da diese Spiele nahezu ausschließlich gewalthaltige Spielkonzepte thematisieren

und häufig eine düstere und bedrohliche Atmosphäre erzeugen, sind die Zielgrup-

pe ausschließlich Erwachsene. Zu den Genres gehören vornehmlich die so ge-

nannten „Ego-Shooter“. Hintergrund der jeweiligen Story sind beispielsweise krie-

gerische Auseinandersetzungen oder brutale Kämpfe zwischen rivalisierenden

Gangs.

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Kriterien für das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“:

Es handelt sich um Spiele, die für Minderjährige generell nicht freigegeben wer-

den, weil sie jugendbeeinträchtigend sind. Vor der Wucht der Bilder und der ge-

walthaltigen Konzepte sowie der eventuellen Identifikation mit Spielfiguren, deren

Handeln ethisch-moralischen Anforderungen zuwiderläuft, sollen Minderjährige

geschützt werden.

Die hohe atmosphärische Dichte und Glaubwürdigkeit des Spielgeschehens lässt

eine Distanzierung zum Spielgeschehen nur schwierig zu.

Spielangebot und Umsetzung verlangen einen Grad an sozialer Reife und Dis-

tanz, der bei 16- bis 17-Jährigen nicht generell vorausgesetzt werden kann.

Die Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ schließt jedoch aus,

dass Spielinhalte Gewalttaten in der Alltagswirklichkeit legitimieren und

Parallelen zur Realität nahe legen;

dass sich „Selbstjustiz“ als bewährtes Mittel zur Durchsetzung von Ge-

rechtigkeit vermittelt;

dass drastisch inszenierte und grafisch detailliert aufbereitete Gewalttaten

gegen menschlich oder menschenähnlich gestaltete Spielfiguren die

Spielhandlung prägen;

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dass gewaltbeherrschte Spielaufgaben alle anderen Spielelemente dominie-

ren;

dass das Spiel nur erfolgreich beendet werden kann, wenn Spielfiguren elimi-

niert werden, die nicht als Gegner auftreten;

dass Kriegsbegeisterung vermittelt und Gewaltfolgen explizit bagatellisiert

werden.

Computerspiele mit dem Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ enthalten auch

keine in Deutschland gesetzlich verbotenen Inhalte (z. B. exzessive Gewaltdar-

stellungen, Rassismus, Kriegshetze und Pornographie).

Nach der Prüfung eines Spiels bei der USK muss eine Alterskennzeichnung durch

die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) verweigert werden, wenn das Prüf-

gremium die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdete Me-

dien (BPjM) als erfüllt ansieht.

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18-01 Grand Theft Auto IV

18-02 Call Of Duty 4 - Modern Warfare

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5. Welche Auswirkungen haben die Alterskennzeichen?

Für den Handel: Mit den Alterskennzeichen regelt der Staat, ob ein Computer-

spiel an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit abgegeben werden darf. Der

Handel muss sich an die mit den Kennzeichen verbundenen Abgabebeschränkun-

gen halten. Ein Spiel, das ab zwölf Jahren freigegeben ist, darf einem 10-Jährigen

nicht verkauft werden. Verstöße gegen diese Regelungen werden gem. § 28

JuSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeldern belegt. Kontrolliert

wird der Handel von den vor Ort zuständigen Ordnungsbehörden. Diese kann

man daher auch unmittelbar auf Verstöße aufmerksam machen.

Für Eltern: Grundsätzlich regelt der Staat mit seinen Alterskennzeichen nicht, wie

und welche Medieninhalte Eltern zu Hause ihren Kindern zugänglich machen.

Eltern sollten ihren Kindern jedoch nur solche Spiele geben bzw. erlauben zu

spielen, die eine entsprechende Altersfreigabe haben. Nur dann können sie sicher

sein, dass das Spiel für ihr Kind ohne Risiken ist.

Die Alterskennzeichen sind jedoch kein Hinweis auf die pädagogische Eignung für

eine Altersgruppe oder auf die Qualität eines Spiels, sondern garantieren, dass

das Computerspiel aus der Sicht des Jugendschutzes unbedenklich ist. Informati-

onen zur pädagogischen Eignung eines Spiels finden sich u. a. im Internet unter:

www.spieleratgeber-nrw.de, www.spielbar.de oder www.internet-abc.de.

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Spiele ohne das deutsche Alterskennzeichen könnten jugendgefährdende Inhalte

haben, da solche Spiele entweder nicht in Deutschland geprüft oder eine Kenn-

zeichnung nach der Prüfung verweigert wurde. Es könnte sich dabei auch um

illegal hergestellte Kopien handeln, deren Nutzung gegen strafrechtliche Bestim-

mungen verstößt. Die Abgabe von nicht gekennzeichneten Spielen an Kinder und

Jugendliche ist in jedem Fall verboten.

Nicht gekennzeichnete Computerspiele dürfen von Erwachsenen gekauft werden,

können aber durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

indiziert werden.

6. Was bedeutet es, wenn ein Spiel keine Kennzeichnung hat?

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7. Was heißt „indiziert“ und welche Folgen hat das für ein Computerspiel?

Spiele mit Gewaltdarstellungen, die die Entwicklung junger Menschen nicht nur

beeinträchtigen, sondern gefährden, werden von der Bundesprüfstelle für jugend-

gefährdende Medien (BPjM) indiziert. Das bedeutet, diese Spiele werden in die

„Liste jugendgefährdender Medien“ gem. § 18 JuSchG aufgenommen.

Computerspiele können nur dann indiziert werden, wenn sie keine deutsche Al-

terskennzeichnung haben. Das Verfahren hierzu wird von der staatlichen

„Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (siehe

www.bundespruefstelle.de) durchgeführt. Indizierte Spiele dürfen insbesondere

nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden,

in der Öffentlichkeit nicht beworben und ausgestellt werden,

nicht über den Versandhandel vertrieben werden.

Sie müssen aber für Erwachsene legal noch erhältlich sein – entweder in einem

speziellen, nur Erwachsenen zugänglichen Geschäft – oder per Internet in einer

geschlossenen Benutzergruppe nur für Erwachsene.

Die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind

durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 24. Juni

2008 erweitert worden (Näheres dazu im Internet unter:

www.bundespruefstelle.de unter Indizierungsverfahren).

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8. Können Computerspiele in Deutschland verboten werden?

Computerspiele können in Deutschland verboten werden, wenn sie Inhalte dar-

stellen, die in Deutschland durch das Strafgesetzbuch (StGB) verboten sind (z. B.

exzessive Gewalt, Rassismus, Kriegshetze, Verwendung von verfassungsfeindli-

chen Symbolen, Pornographie).

Verbotene Computerspiele gelten dann als rechtswidrig und können auf der

Grundlage eines Gerichtsbeschlusses beschlagnahmt werden. Sie erhalten kein

Alterskennzeichen und dürfen in Deutschland auch nicht an Erwachsene verkauft

werden.

9. Staatliche Alterseinstufungen für Computerspiele: Ist das nicht Zensur?

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (Freiheit der Meinungsäußerung)

findet in Deutschland keine Zensur statt. Die Rechte aus der Freiheit der Mei-

nungsäußerung finden gemäß Art. 5 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) „ihre

Schranken … in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“, also

im Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Deutsche Alterskennzeichnungen für Computer- und Konsolenspiele gelten somit

als Zugangsbeschränkung ausschließlich für Kinder und Jugendliche. Da Erwach-

sene legalen Zugang auch zu indizierten und nicht gekennzeichneten Computer-

spielen haben, liegt eine Zensur nicht vor.

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10. Was können Eltern tun, um gefahrloses und sinnvolles Spielen zu unterstützen?

Kaufen Sie für Ihr Kind nur Spiele, die eine deutsche Alterskennzeichnung haben.

Lassen Sie Ihr Kind nur Spiele der entsprechenden Altersgruppe spielen.

Achten Sie darauf, dass in der Familie jüngere Kinder die Spiele für ihre älteren Geschwister nicht miterleben.

Kinder unter 3 Jahren sollten überhaupt nicht am Computer spielen, da es sie überfordert. Im Alter von 4-5 Jahren können Sie Kindern bereits altersentspre-chende Lernsoftware und Spiele anbieten. Das Kind sollte jedoch bis zum Alter von 6 Jahren nicht allein am Computer sitzen.

Sprechen Sie mit Ihrem Kind über die Spiele. Es wird Ihnen komplexe Zusam-menhänge fundiert und mit großer Begeisterung erklären.

Legen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind Spielzeiten fest und berücksichtigen Sie dabei die Zeiten für Fernsehen und andere Medien.

Allgemeine Infos zur Computer-Sicherheit: www.klicksafe.de

Infos zu Suchtgefahren bei Computerspielen: www.ak-spielsucht.de und www.bke-elternberatung.de

Bei Fragen zu den Alterskennzeichen können Sie sich direkt an die Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der USK wenden:

e-mail: [email protected] Internet: www.usk.de

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Abbildungsnachweis

00-01 Bagger-Simulator 2008 - USK-Nr.: 21836/08 - astragon Software - Genre: zivile Simulation 00-02 Das Geheimnis der Azteken - USK-Nr.: 21834/08 - astragon Software - Genre: Denkspiel 00-03 Viva Pinata - USK-Nr.: 17007/06 - Microsoft Game Studios - Genre: zivile Simulation 00-04 Wii Fit - USK-Nr.: 20729/08 - Nintendo of Europe GmbH - Genre: Sportspiel

06-01 Asterix bei den Olympischen Spielen - USK-Nr.: 19706/07 - Atari Deutschland GmbH - Genre: Genremix 06-02 Final Fantasy Tactics A2 - USK-Nr.: 21209/08 - Square Enix Ltd.- Genre: rundenbasiertes Rollenspiel 06-03 Bangai-O Spirits - USK-Nr.: 21442/08 - Koch Media GmbH - Genre: Arcade/Shoot´em Up 06-04 Stateshift - USK-Nr.: 18501/07 - Midas Interactive Entertainment Ltd. - Genre: Arcade/Racer

12-01 Ace Combat 6 - USK-Nr.: 19549/07 - Atari Deutschland GmbH - Genre: militärische Simulation 12-02 Herr der Ringe: Kampf um Mittelerde 2: Aufstieg des Hexenkönigs - USK-Nr.: 17392/06 - Electronic Arts GmbH - Genre: militärische Strategie 12-03 Emergency 4 - USK-Nr.: 15441/06 - Promotion Software GmbH - Genre: zivile Simulation 12-04 Trauma Center: Second Opinion - USK-Nr.: 17964/07 - Nintendo of Europe GmbH - Genre:zivile Simulation

16-01 No More Heroes - USK-Nr.: 20673/08 - Rising Star Games Ltd. - Genre: Arcade/Beat´em Up 16-02 Assassin‘s Creed - USK-Nr.: 20103/07 - Ubisoft GmbH- Genre: Action-Adventure 16-03 Warfare - Im Auge des Terrors - USK-Nr.: 21637/08 - rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH - Genre: militärische Strategie 16-04 WWE Smackdown vs. Raw 2008 - USK-Nr.: 19686/07 - THQ Entertainment GmbH - Genre: Sportspiel

18-01 Grand Theft Auto IV - USK-Nr.: 20752/08 - Take 2 Interactive GmbH - Genre: Genremix 18-02 Call Of Duty 4 - Modern Warfare - USK-Nr.: 19801/07 - Activision Deutschland GmbH - Genre: Ego-Shooter

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Altes Design der Kennzeichen

Neues Design der Kennzeichen ab 01. Juni 2009

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Übergangsregelungen für das neue Design der Alterskennzeichen

Die neuen USK-Kennzeichen ersetzen ab dem 1. Juni 2009 die alten USK-Kennzeichen. Neu ist nur das Design, die seit Juli 2008 gesetzlich vorgeschriebene Größe und Platzierung bleiben erhalten. Für Neuerscheinungen können die Kennzeichen im alten Design noch bis 31. März 2010 verwendet werden. Lagerware, welche die „alten“ großen Kennzei-chen besitzt, kann auch noch über den 1.4.2010 hinaus abverkauft werden. Im Internet oder in Printmedien können die neuen USK-Kennzeichen verwendet werden, auch wenn die Verpackung noch das alte Kennzeichen trägt. Bei der Nutzung ist zu beachten, dass es sich bei den USK-Kennzeichen um ein-getragene Warenzeichen handelt, die stets nur so verwendet werden dürfen, wie dafür die Oberste Landesjugendbehörde NRW auf Grund des gemeinsamen Prüf-verfahrens mit der USK die Freigabekennzeichnung erteilt hat. Zu beachten ist die Verwendung eines USK-Kennzeichen nur für eine tatsächlich hier in dieser Weise gekennzeichnete Version. Zu nutzen sind die Angaben auf www.usk.de unter Prüfdatenbank.

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USK bei der Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH Marchlewskistraße 27 D-10243 Berlin www.usk.de E– Mail: [email protected] Tel.: +49 (0)30 - 293638290

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Gesellschafter der Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH BIU e.V. Der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. (BIU) ist der Interessen-verband der Anbieter und Produzenten von Unterhaltungssoftware in Deutschland. Er organisiert die Interessen der maßgeblichen Unternehmen im Bereich der interak-tiven Unterhaltung. G.A.M.E. e.V. Der G.A.M.E. Bundesverband e.V. ist der Bundesverband der Entwickler von Com-puterspielen. Er ist die mit Abstand größte Interessenvertretung der deutschen Gamesindustrie für Entwickler und Verlage.

Rechtsträger der USK:

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