körperschaftsteuer
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Körperschaftsteuer. Stellung im Steuersystem. Körperschaftsteuer: Einkommensteuer der juristischen Personen: Juristische Personen : = alle mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisationen § 1KStG z.B. AG, GmbH, KGaA - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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Körperschaftsteuer
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Stellung im SteuersystemStellung im Steuersystem
Körperschaftsteuer:Einkommensteuer der juristischen Personen:
Juristische Personen:= alle mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Organisationen § 1KStG
z.B. AG, GmbH, KGaA
Beachte: Personengesellschaften (OHG,KG) sind weder natürliche noch juristische Personen.Besteuert werden ihre Gesellschafter als natür-liche Personen nach dem Einkommensteuerrecht.§ 15(1) Nr. 2 EStG
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RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen
Körperschaftsteuer_gesetz- und Durch-führungsverordnun-gen
Körperschaftsteuer-Richtlinien
Einkommensteuer-setz
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Persönliche Steuerpflicht KStG
UnbeschränkteSteuerpflicht
§ 1 (1) KStG
Erfassung sämtlicher Einkünfte
(Welteinkommen)
BeschränkteSteuerpflicht
§ 2 Nr. 1 KStG
Normal beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 2 KStG
Besondere beschränkte Steuerpflicht
Erfassung inländischer Einkünfte i.S. des § 49 EStG
(Inlandseinkommen)
Ausschließliche Erfassung inländischer Einkünfte mit
Steuerabzug
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Persönliche Steuerpflicht KStG
UnbeschränkteSteuerpflicht
§ 1 (1) KStG
Juristische PersonInland
Sitz oder Geschäftsleitung
BeschränkteSteuerpflicht
§ 2 Nr. 1 KStG
Normal beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 2 KStG
Besondere beschränkte Steuerpflicht
(Körperschaften des ö.Rechts)
Juristische PersonInland
Weder Sitz noch Geschäftsleitung
Jedoch inl.Einkünfte erzielen
Juristische PeronInland
Sitz oder Geschäftsleitung, und inl. Einkünfte erzielen
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Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
Beginn: Regelung nicht im KSt-Recht sondern im Zivilrecht
GmbH: Zivilrechtliche Gründung in der Regel in 3 Schritten
1. Vorgründergesellschaft2. Vorgesellschaft3. Juristische Person
1. Durch Vorvertrag beschließen die Gründer eine Gesellschaft zu errichten (Vorgründergesellschaft).Behandelt wird diese Gesellschaft wie eine GbR oder OHG bei Aufnahme eines Grundhandels-gewerbes; dh.
• Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung• Gründer können Einkünfte aus § 15(1)Nr.2 EStG haben (bei gewerblicher Betätigung)
2. Durch Abschluss eines formgültigen Vertrags (Gesellschaftsvertrag) z.B. bei GmbH gem. § 2(1) GmbHGwird die Vorgründungsgesellschaft zur Vorgesellschaft GmbH in Gründung
• Nun entsteht Körperschaftsteuerpflicht, obwohl die Vorgesellschaft noch keine jur. Person ist.• Behandlung in Einheit mit der durch die Eintragung entstehenden Körperschaft als dasselbe Rechts-
subjekt• Beginn der Steuerpflicht aber erst bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen:
- Vorhandensein von Vermögen- keine ernsten Hindernisse für Eintragung ins HR
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Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
• - Aufnahme einer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit
3. Durch Eintragung in das Handelsregister entsteht die juristische Person GmbH
Ende:
Juristische Personen behalten ihre rechtliche Existenz bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie im jeweiligenRegister gelöscht werden bzw. die staatliche Verleihung oder Genehmigung zurückgenommen wird,
Für das Ende der persönlichen Steuerpflicht ist jedoch maßgebend:
1. Die Geschäftliche Beendigung der geschäftlichen Betätigung und2. Die Beendigung der Verteilung des gesamten vorhanden Vermögens an die Gesellschafter und sonst.
Berechtigten Personen und3. Ggf. nach Ablauf eines gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres
Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Steuerpflicht weg. Unbeachtlich ist daher der Zeit-Punkt der Löschung im jeweiligen Register.
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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
• Die Körperschaftsteuer ist eine rechtsformabhängige Steuer, die vor allem die Besteuerung der Kapitalgesellschaften regelt
• Die Körperschaftsteuer greift hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens auf das Einkommensteuergesetz zurück
• Im Körperschaftsteuergesetz ist dies in § 8 (1) KStG geregelt
• § 8 (1) KStG legt fest, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, nämlich nach den Vorschriften des EStG und des KStG
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Gewerbliche Einkünfte
• Bei den nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichteten Körperschaften, insbesondere GmbH und AG ist die Einkommensermittlung überwiegend Gewinnermittlung, da
• diese Körperschaften nach dem KStG ausschließlich Einkünfte aus § 15 EStG haben § 8(2) und
• handelsrechtlich alle Zu- und Abflüsse, wenn ein betrieblicher Zusammenhang besteht,- Ertrag und Aufwanddarstellen
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Korrekturen nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Sofern keine eigene Steuerbilanz erstellt wird, ist von dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszugehen.
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Umfang der sachlichen Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht:
alle inländischen und ausländischen Einkünfte i.S. § 2 EStG (Ausn. § 3 EStG) von Inländischen jur.PersonenNach § 1(1)Der Staat der Geschäftsleitung/des Sitzes hat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht
Einschränkungen ergeben sich aus Doppelbesteuerungsabkommen und sonstigen zwischenstaatlichenVereinbarungen. Nach DBA kann D das Besteuerungsrecht entzogen worden sein.( Freistellungsmethode)DBA als völkerstaatliches Recht geht insoweit dem KStG vor.
Beschränkte Steuerpflicht:
Inländische Einkünfte von ausländischen jur. Personen § 2(1) sowie
Inländische Körperschaften des Ö.Rechts mit kapitalertragsteuerpflichtigen inländischen Einkünften § 2(2)
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Unbeschränkte Steuerpflicht:
§1(1)
Nr. 1: GmbH, AG, sonstige wie KGaA, bergrechtliche Gewerkschaften
Nr. 2: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wie z.B. die Volksbanken eG., Bäuerliche Bezugs- undund Absatzgenossenschaften eG.; nicht der KöSt unterliegen die Genossenschaften des Örechts z.B Dech-Bezugs,- und Absatzgenossenschaften
Nr. 3: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Mitglieder bilden eine Schadens- oder Gefahrengemein-schaft, VVaV. Wagnisse und Schäden werden genossenschaftlich geteilt. Mitglieder sind also gleichzeitig die Versicherten; Genehmigung durch Bundesaufsichtsamt für Versicherungs- und Bausparwesen
Nr. 4: Sonstige juristische Personen des privaten Rechts. KSt-Pflicht ergibt sich kraft der Rechtsform.Rechts-fähigkeit kann durch a) Eintragung im HR oder Vereinsregister oder durch b) staatliche Verleihung begründetwerden. (Anstalten und Stiftungen können ihre Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen)Hierunter fallen Vereine und Stiftungen.Bei den Vereinen unterscheidet man die nicht- wirtschaftlichen (ideelle) Vereine und die wirtschaftlichen Ver-eine (selten, z.B. Privatärztliche Verrechnungsstelle)
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Unbeschränkte Steuerpflicht:
§1(1)
Nr. 5: hierunter fallen nichtrechtsfähige Anstalten und Stiftungen und für einen bestimmten Zweck aufgebrachteSammelvermögen (Spende gg. Hungersnot in Afrika; Einzahlung erfolgt auf ein Sonderkonto.Das Sammelvermögen unterliegt selbständig der KöSt i.V. mit § 20(1) Nr. 7 EStG ; § 8(1)
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sind nur Vereine. (Keine Eintragung im Vereinsregister)
Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art von jur. Personen des öRechts
Die jur. Personen des öRechts fallen nicht unter das KStG, da diese damit betraut sind hoheitliche Aufgabenwahrzunehmen .(Bund, Länder Gemeinden, Uni und Studentenwerke,Kammern und Innungen, Träger der Sozialversicherung, Öffent—rechtl. Rundfunkanstalten.
Soweit sich diese aber privatwirtschatlich betätigen, müssen sie schon aus Gründen der Wettbewerbsneutra-lität der Besteuerung unterliegen. (Nachhaltige Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr)
Wirtschaftliche Betätigung ist alles, was über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht § 14 AO (bloße Ver-mietung oder Verpachtung von Grundbesitz)
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Verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG
Auszug aus Abschnitt 31 KStR (1995)
Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
(1) Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen nicht.
Ist das Einkommen zu niedrig ausgewiesen, ist der fehlende Betrag hinzuzurechnen.
Vorteil gewährende Körperschaft
(2) Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann außer bei Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Realgemeinden und
Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
vorliegen.
Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung
(3) Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf
einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
beruht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte
Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen
Umständen nicht hingenommen hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt z.B. in
folgenden Fällen in Betrag:
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1. Ein Gesellschafter erhält für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen
hohes Gehalt. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind Art und Umfang der Tätigkeit, die
künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum
Gesamtgewinn zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die
gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter besondere Umsatzvergütungen neben einem an-
gemessenen Gehalt.
3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhn-
lich geringen Zinssatz.
4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehenshin-
gabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden muss.
5. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft oder erwirbt von der Gesellschaft Waren und sonstige
Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen oder erhält besondere Preisnachlässe und Rabatte.
Fälle:
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6. Ein Gesellschafter vermietet an die Gesellschaft oder mietet von der Gesellschaft Gegenstände oder ü-
berlässt ihre Rechte oder nutzt gesellschaftseigene Rechte zu einem unangemessenen Preis.
7. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr einem Gesellschaften gegenüber zustehen.
8. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dementsprechend nicht vor, wenn die Kapitalgesellschaft bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminde-
rung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen auch gegenüber einem
Nichtgesellschafter hingenommen hätte. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Gesellschaft und Gesell-
schafter ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart worden ist.
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Nahestehende Person
(7) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch anzunehmen, wenn die Vorteilsziehung nicht unmit-
telbar durch den Gesellschafter, sondern durch eine ihm nahestehende Person erfolgt, vorausge-
setzt, dass ein Vorteil für den Gesellschafter selbst damit verbunden ist. Zum Kreis der dem Ge-
sellschafter nahestehenden Personen zählen sowohl natürliche als auch juristische Personen,
unter Umständen auch Personenhandelsgesellschaften.
Zahlenbeispiele für vGA:
(1) Empfänger ist eine natürliche Person
1.1) Gesellschafter A hat von der von ihm mehrheitlich beherrschten X-GmbH ein Geschäfts-
führergehalt in Höhe von € 180.000 in 03 erhalten; das angemessene Gehalt würde sich auf €
140.000 belaufen.
Konsequenz: vGA in Höhe von € 40.000
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(1) Empfänger ist eine Kapitalgesellschaft
G-GmbH hat am 01.07.02 ihrer Tochtergesellschaft X-AG einen
Transporter für € 58.000 veräußert; der angemessene Marktwert des
Transporters liegt bei € 52.000. Der Buchwert des Transporters betrug
am 01.07.02 € 50.000.
Konsequenz: vGA in Höhe von € 6.000.
Ebene X-AG
Einkommen von vGA 176.420 €
"Ausgeschüttete" vGA § 8 (3) KStG+ 6.000 €
Einkommen nach vGA 182.420 €
Ebene G-GmbH
Einkommen vor vGA 82.410 €
"Erhaltene" vGA + 6.000 €
steuerfrei gem. § 8 b (1) KStG - 6.000 € 0 €
Veräußerungsgewinn Transporter vor vGA8.000 €
Veräußerungsgewinn Transporter nach vGA 2.000 €- 6.000 €
Einkommen nach vGA 76.410 €
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Steuerbefreiungen § 5 KStGSteuerbefreiungen § 5 KStG
Unbeschränkte Steuerbefreiungen § 5(1) Beschränkte Steuerbefreiungen § 5(1) Nr. 9
Gemeinnützige jur. Personen können folgende Bereiche haben:
• Ideeller Bereich ( Mitgliedsbeiträge)• wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb• Zweckbetrieb § 65 AO
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO, § 64 AO
Übersteigen die Einnahmen (inkl. Ust) den Betrag von 30.678so handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftl.Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen unterliegen dann derKSt und der GewSt.Es wird ein FB in von 3.835 € gewährt (§ 24 KStG)
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Körperschaftsteuertarif und Steuerbelastung
Durch die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf die Bemessungsgrundlage (zu versteuerndeEinkommen) ergibt sich grundsätzlich die Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft
Er beträgt derzeit 25 % (§ 23 KStG) . Dies gilt unabhängig, ob die Gesellschaft den Gewinn ausschüttetoder thesauriert (erwirtschaftete Gewinne werden nicht ausgegeben oder ausgeschüttet)
Zur Körperschaftsteuer wird seit 1.1 .1995 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben (§ 1(1) SolZG)
Neben der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag hat die Gesellschaft noch die Gewerbesteuer zu tragen. Das der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stehende Einkommen ist unter anderem abhängig von dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden.
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Körperschaftsteuertarif und Steuerbelastung
Der Hebesatz der Gemeinde E. beträgt 400 %Die P. GmbH erzielt in 2006 einen Gewinn von 100.000 €, der in 2007 an die Anteilseigener ausgeschüttet wird.
Gewinn vor Steuern: 100.000-GewSt (100.000 x 5% x400%)
20.000Gewinn nach Gewerbesteuer 80.000,00 (- Freibetrag 3835)- KöSt 25 % 19.041,25
-Solz 5,5 % 1. 047,25 Ausschüttung 59.911,50
Schüttet eine Kapitalgesellschaft aus, so hat sie zusätzlich Kapitalertragsteuer § 43 EStG) mit einemSteuersatz von 20 % abzuführen, unabhängig davon, ob der Empfänger der Ausschüttung eine Körperschaft oder natürliche Person ist.Außerdem wird auf die Kapitalertragsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.
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Ausschüttung/Bar-Dividende (100%) 59.911,50 20 % KapESt 11.982,30 5,5 % SolZ 695,02
Auszahlung (Netto- Dividende) 47.243,18
.
Die Steuern auf nach § 8b (1) KStG steuerfreien und nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Ausschüttungen werde nach § 36 (2) Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass die Belastung mit Kapitalertragsteuer wieder neutralisiert wird
Wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, wird keine Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben.
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Bei der Einkommensteuererklärung ergibt sich folgendes Ergebnis:
Gewinnausschüttung 59.911,50
hiervon ist ½ anzusetzen 29.955,75
Einkommensteuer u. Soli. (35% ;5,5%) 11.061,16
minus Kapitalertragst. u.. Soli. 12677,32
Steuerrückzahlung 1616,16
Auszahlung (47.243,18 + 1616,16) 48.859,43