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LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE
Quellen Folder „Leistungsbeurteilung in der Grundschule - Punkt für Punkt
(bm:bwk) Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“
(bm:bwk) Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3 (bm:bwk) Leistungsbeurteilungsverordnung (Seminarunterlage des ZA für
Schulleiterseminar)
Anmerkungen, Kommentare, u. a. zu Fußnoten Notizen!
5/2005 2Bauer
Leistungsbeurteilungsverordnung
Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung – Leistungsbeurteilung
Informationsfeststellungen geben Lehrer Auskunft
ob und in welchem Ausmaß Schüler Lernziele erreicht haben
in welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist
KEINE Beurteilung!!!
5/2005 3Bauer
Leistungsbeurteilungsverordnung
Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung –
Leistungsbeurteilung
Leistungsfeststellungen
Grundlage für die Leistungsbeurteilung die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben
die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betr. Klasse behandelten Lehrstoffe
5/2005 4Bauer
Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung –Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung Mitarbeit der Schüler im Unterricht besondere mündliche, schriftliche und praktische
Leistungsfeststellungen
Maßstab für die Leistungsbeurteilung Lehrplanforderungen Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 5Bauer
Leistungsfeststellungen müssen
möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum verteilt sein. 1
dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler angepasst sein.
den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes und den Anforderungen des Lehrplanes entsprechen.
dem jeweiligen Stand des Unterrichts angepasst sein.
Die jeweils gewählte Form muss für die Altersstufe auch zulässig sein!!!
( Formen der Leistungsfeststellung in der Grundschule)
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 6Bauer
Leistungsfeststellungen
haben bei mangelnden Anlagen und mangelnden körperlichen Fähigkeiten in BE, LÜ, ME, WTX und WTE erwiesenen Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. 1
sind grundsätzlich während des Unterrichts durchzuführen.
führen zu einer sachlich begründeten Selbsteinschätzung hin.
haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
sind für einzelne Schüler so in den Unterricht einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 7Bauer
Leistungsbeurteilungsverordnung
Einschränkungen
KEINE Leistungsfeststellung, wenn dadurch gesundheitliche Gefährdung des Schülers eintritt. wenn eine Leistung bei körperlicher Behinderung nicht erbracht
werden kann. 1
Leistungsfeststellungen an den letzten 3 Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz nur mehr mit Zustimmung der Schulleitung! Voraussetzung: wichtige Gründe 2
5/2005 8Bauer
Leistungsbeurteilung
Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen,
dabei die versch. fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen
und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 9Bauer
Leistungsbeurteilung
Nicht einbezogen werden darf
das Verhalten in der Schule und in der Öffentlichkeit
die äußere Form der Arbeit – außer in Bildnerische Erziehung Schreiben Technisches Werken Textiles Werken
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 10Bauer
Leistungsbeurteilung
Beurteilt werden alle während eines Unterrichtsjahres erbrachten
Leistungen in einem Unterrichtsgegenstand.
Dabei ist die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und
der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. dem zuletzt erreichten Leistungsstand größeres Gewicht
zuzumessen.
KEINE Beurteilung vorgetäuschter Leistungen!
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 11Bauer
Leistungsbeurteilung
Beurteilungsstufen: Sehr gut - Nicht genügend
Kriterien Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs Durchführung der gestellten Aufgaben Eigenständigkeit bei der Durchführung selbständige Anwendung des Wissens und Könnens
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 12Bauer
Leistungsbeurteilung
Alternative Formen der Leistungsbeurteilung1
verbale Beschreibungen verbindliche individuelle Elternaussprachen Leistungsvorlagen (Portfolio) Pensenbücher (Lernzielkataloge) gemischte Beurteilungsformen
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 13Bauer
Leistungsbeurteilung GS 1
Gesamtnote 1. Schulstufe / 1. Semesterbezieht sich auf alle Unterr.-Gegenstände mit Ausnahme von
Religion.
Andere Möglichkeiten der Beurteilung Noten + verbale Zusätze (= „Leistungsbeschreibung“)
Voraussetzung: Klassen- oder Schulforumsbeschluss einheitliche Form für alle Kinder einer Klasse
Alternative Formen im Rahmen des § 78a SchUG
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 14Bauer
Leistungsbeurteilung
Keine Berufungsmöglichkeit gegen „schlechte“ Note,
jedoch Berufung gegen Entscheidung, dass Schüler/in zum Aufsteigen nicht berechtigt ist. 1
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 15Bauer
Formen der Leistungsfeststellung
Mitarbeit der Schüler im Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen
Besondere schriftliche
Leistungsfeststellungen schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) Schularbeiten
Besondere praktische Leistungsfeststellungen
Mündliche Übungen
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 16Bauer
Mitarbeit
„Tragende Säule“ der gesamten Leistungsfeststellung in der Grundschule - umfasst das gesamte Leistungsspektrum des einzelnen Schülers:
In die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche und praktische Leistungen
Beantwortung von Fragen oder Stoffwiederholungen Lesen, Übersetzen, schriftliche Wiedergabe eines Textes Führung der Schulübungshefte Lösung einer Aufgabe im Rahmen von Gruppenarbeit Rechnen eines math. Beispiels anhand einer soeben erarbeiteten
math. Formel an der Tafel etc.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 17Bauer
Mitarbeit Leistungen im Zusammenhang mit
der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Hausübungen
dem Erfassen und Verstehen unterrichtlicher Sachverhalte der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
Für Hausübungen gilt Rücksichtnahme auf Belastbarkeit der SS Hüen so vorbereiten, dass sie allein – ohne Hilfe anderer –
gemacht werden können.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 18Bauer
Mitarbeit
Zu berücksichtigen sind Leistungen in Alleinarbeit Leistungen in der Gruppen- und Partnerarbeit
Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 19Bauer
Mitarbeit Aufzeichnungen - so oft und so eingehend, wie dies
für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Mehrere Aufzeichnungen pro Beurteilungszeitraum – für alle SS in
gleicher Weise und möglichst in gleichem Umfang. Empfehlung: mit Datum Bewertung mit individuellem System (+/-; Punkte) möglich. Müssen so aufschlussreich sein, dass bei Nachfrage klare Auskünfte
erteilt werden können. !!! Müssen im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung einer
anderen Lehrperson die Jahresbeurteilung ermöglichen!!! In schulbehördlichen Verfahren Grundlage für Darstellung der
Mitarbeitsleistungen.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 20Bauer
Tests und Diktate Umfassen ein kleineres in sich abgeschlossenes
Stoffgebiet
Durchführung nur, wenn Mitarbeit und allenfalls
vorgeschriebene Schularbeiten für sichere
Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. Dazu ausführliche methodisch-didaktische Abhandlung im
Lehrplankommentar!
Erlaubtes Zeitlimit beachten 15 Minuten pro schriftlicher Überprüfung max. 30 Minuten pro Unterrichtsgegenstand und Semester
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 21Bauer
Tests und Diktate Weiters ist zu beachten
keine schriftlichen Überprüfungen in BE, LÜ, WTX und WTE Tests in Gegenständen mit mehr als einer vorgesehenen Schularbeit
je Semester unzulässig Ankündigung spätestens 2 Tage vorher Aufgabenstellungen in vervielfältigter Form Klassenbuchvermerk – spätestens am Tag der Durchführung Rückgabe innerhalb einer Woche
Schriftliche Überprüfungen sind untersagt nach 3 unterrichtsfreien Tagen oder einer mehrtägigen
Schulveranstaltung. Wenn an einem Schultag bereits eine Schularbeit oder schriftliche
Überprüfung durchgeführt worden ist.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 22Bauer
Schularbeiten + Besondere Bestimmungen
Schularbeiten: § 7 LBVO
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten: § 16 LBVO
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei schriftlichen Leistungsfeststellungen: § 15 LBVO
Detaillierte Bestimmungen zu den Schularbeiten siehe Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 23Bauer
Identische Fehler
Grundsätzlich dürfen diese in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung nur einmal gewertet werden!
identische RS-Fehler in DLS Denk- und Folgefehler in Mathematik
Einschränkung gilt nicht, wenn der betr. Fehler zentraler Inhalt einer spezifischen Aufgabenstellung ist, die ausschließlich auf die Überprüfung der betr. sprachlichen Erscheinung abzielt.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 24Bauer
Praktische Leistungsfeststellungen Praktische Prüfung, bei der das Produkt bzw. das Ergebnis
einer Arbeit (z.B. Werkstück) oder eine sonstige praktische Tätigkeit, welche im Lehrplan vorgesehen ist, beurteilt wird.
In VS nur zulässig, wenn die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht für sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreicht.
Erkennbarer Leistungswille ist bei mangelnden Anlagen und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 25Bauer
Mündliche Übungen
Behandlung eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich (im Lehrplan verankertes Stoffgebiet)
Buchvorstellung Bericht über Tier Bericht im Rahmen eines Projekts etc.
In der Grundschule nur zulässig, wenn Feststellung der Mitarbeit und die Schularbeiten oder schriftliche Überprüfungen für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen.
Sie setzen eine Reihe von Fertigkeiten und Fähigkeiten voraus, die in der Regel – wenn überhaupt – erste gegen Ende der GS 2 vorliegen.
Leistungsbeurteilungsverordnung
5/2005 26Bauer
Äußere Form der Arbeit
In der Grundschule ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in
BE Schreiben WTX, WTE
Verhalten in der Schule und in der Öffentlichkeit
Beurteilung in der Grundschule unzulässig, daher keine Verhaltensnote.
Darf in die Leistungsbeurteilung in keinem Gegenstand miteinfließen.
Siehe auch Folie 9!
Leistungsbeurteilungsverordnung