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Universität Hamburg Referat 63 Personalservice Professuren, Beamten- und Ausbildungsverhältnisse Universität Hamburg · Mittelweg 177 · 20148 Hamburg · www.uni-hamburg.de Leitfaden zur Gewährung von Trennungsgeld Stand: 14.08.2020 Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über den Verfahrensablauf, die Voraussetzungen und die einzelnen Leistungen bei der Gewährung von Trennungsgeld verschaffen. Die darin enthaltenen Informationen sind unverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit II. Beantragung und Zahlung des Trennungsgeldes (§ 9 TGV) III. Rechtsgrundlagen 1. Die Leistungen im Überblick 2. Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets 3. Trennungsgeld bei Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage IV. Was ist und wer erhält Trennungsgeld? V. Arten des Trennungsgeldes Exkurs: Dienstantrittsreise 1. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (d.h. ohne tägliche Rückkehr zum bisherigen Wohnort) 1.1 Trennungsreisegeld (§ 3 Abs.1 TGV) a) Tagegeld (§ 9 HmbRKG) b) Übernachtungsgeld (§ 10 HmbRKG) c) Fahrtkostenerstattung (§§ 5,6 HmbRKG) 1.2 Trennungstagegeld (§ 3 Abs.3 TGV) 1.3 Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs.4 TGV) 1.4 Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5 TGV) 2. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV) 3. Mietersatz (§ 4 Abs.8 TGV) VI. Kürzung des Trennungsgeldes (§ 4 Abs.1-5 TGV)

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Page 1: Leitfaden zur Gewährung von Trennungsgeld · Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt - z. B. des am bisherigen Dienstort berufstätigen Ehegatten -, vorübergehend oder

Universität Hamburg

Referat 63 – Personalservice Professuren, Beamten- und Ausbildungsverhältnisse

Universität Hamburg · Mittelweg 177 · 20148 Hamburg · www.uni-hamburg.de

Leitfaden zur Gewährung von Trennungsgeld

Stand: 14.08.2020

Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über den Verfahrensablauf, die Voraussetzungen und die einzelnen Leistungen bei der Gewährung von Trennungsgeld verschaffen. Die darin enthaltenen Informationen sind unverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

INHALTSÜBERSICHT

I. Zuständigkeit

II. Beantragung und Zahlung des Trennungsgeldes (§ 9 TGV)

III. Rechtsgrundlagen

1. Die Leistungen im Überblick

2. Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets

3. Trennungsgeld bei Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage

IV. Was ist und wer erhält Trennungsgeld?

V. Arten des Trennungsgeldes

Exkurs: Dienstantrittsreise

1. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (d.h. ohne tägliche Rückkehr zum

bisherigen Wohnort)

1.1 Trennungsreisegeld (§ 3 Abs.1 TGV)

a) Tagegeld (§ 9 HmbRKG)

b) Übernachtungsgeld (§ 10 HmbRKG)

c) Fahrtkostenerstattung (§§ 5,6 HmbRKG)

1.2 Trennungstagegeld (§ 3 Abs.3 TGV)

1.3 Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs.4 TGV)

1.4 Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5 TGV)

2. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV)

3. Mietersatz (§ 4 Abs.8 TGV)

VI. Kürzung des Trennungsgeldes (§ 4 Abs.1-5 TGV)

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I. Zuständigkeit

Zum Erhalt der erforderlichen Formulare und Einreichen der Anträge sowie bei verbleibenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerinnen im Team 631:

Buchstabe A – Z

Madleen Barkhahn, Tel. 42838-4416 (Raum S4008)

E-Mail: [email protected]

II. Beantragung und Zahlung des Trennungsgeldes (§ 9 TGV)

Trennungsgeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Zur Wahrung Ihres grundlegenden Anspruchs auf Gewährung von Trennungsgeld müssen

Sie zunächst einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld einreichen, und zwar

innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der dienstlichen Maßnahme, d.h.

im Fall der Einstellung nach dem angeordneten Zeitpunkt des Dienstantrittes (§ 9 Abs.1 S.1

TGV). Der Antrag sollte möglichst bald nach Dienstantritt gestellt werden. Sofern Sie Ihre

ununterbrochene, uneingeschränkte Umzugswilligkeit (siehe dazu Punkt IV.3) nicht mehr

rückwirkend nachweisen können, besteht kein Anspruch auf Trennungsgeld!

Auf der Grundlage dieses Antrags können dann die nachfolgend beschriebenen Kosten erstattet werden. Bitte füllen Sie die passenden Formulare gut lesbar und vollständig aus und legen Sie Ihre Originalbelege und Nachweise bei, damit wir die Erstattung möglichst zeitnah vornehmen können.

Sofern Sie zum Dienstantritt von auswärts angereist sind, geben Sie uns bitte –

zusammen mit Einreichung des Trennungsgeldantrags (s.o.) – eine ausgefüllte

Reisekostenrechnung. Bitte nennen Sie insbesondere Abfahrtszeit und Abfahrtsort

und legen Sie entsprechende Reisebelege vor. Für die Dienstantrittsreise gelten die

Bestimmungen im Reisekostenrecht; daher ist der Antrag innerhalb einer

Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Reise vorzulegen.

Trennungsgeld wird jeweils monatlich nachträglich auf Grund von

Forderungsnachweisen gezahlt, die erst nach der Entscheidung über den Antrag auf

Trennungsgeld eingereicht werden sollten. Die Nachweise müssen Sie innerhalb einer

Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abgeben

(§ 9 Abs.1 S.2 TGV).

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Die Reisebeihilfe für Heimfahrten ist für jede Fahrt gesondert unter Beifügung der

Fahrtbelege zu beantragen. Die 1-jährige Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag nach

Ablauf des jeweiligen halbmonatlichen oder monatlichen Anspruchszeitraums (s. Ziff.

V.1.4) zu laufen.

Die Antragsformulare finden Sie unter

http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/6/trennungsgeld.html

III. Rechtsgrundlagen

IV. Was ist und wer erhält Trennungsgeld?

Der Begriff des Trennungsgeldes umfasst verschiedene Erstattungsleistungen für Aufwendungen, die Beschäftigten entstehen, weil sie infolge einer dienstlich veranlassten Maßnahme – insbesondere Einstellung oder Versetzung – an einem anderen als ihrem bisherigen Dienstort Dienst zu leisten haben und ihre Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt.

Anspruchsberechtigt sind sowohl Beamtinnen/Beamte als auch Arbeitnehmer/innen. 1

Die Gründe, aus denen Trennungsgeld gewährt wird, sind im Einzelnen in § 1 Abs.2 TGV aufgeführt. Von vorrangiger Bedeutung ist die Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 1 Abs.2 Nr.12 TGV). Daneben können im Einzelfall insbesondere auch Nr. 1 (Versetzung aus dienstlichen Gründen) und Nr. 14 (Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss) einschlägig sein.

1. Die Leistungen im Überblick

Dienstantritts-reise

Während der ersten 14 Tage nach Dienstantritt

Ab dem 15. Tag nach Dienstantritt

Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Tagegeld Tagegeld Trennungstagegeld

1 Die Anwendbarkeit auf Arbeitnehmer/innen ergibt sich aus § 23 Abs.4 TV-L. Danach finden für die Erstattung

von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten

des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Da gem. § 1 Abs. 3 Buchstabe a TV-L der TV-L nicht

für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt, finden die beamtenrechtlichen Regelungen bei diesen über

vertragliche Vereinbarungen entsprechende Anwendung.

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(§ 16 Abs.1 , 2 i.V.m.

§ 9 HmbRKG)

(§ 3 Abs.1 TGV i.V.m.

§ 9 HmbRKG)

(§ 3 Abs.3 TGV)

Übernachtungsgeld

(§ 16 Abs.1 , 2 i.V.m.

§ 10 HmbRKG)

Übernachtungsgeld

(§ 3 Abs.1 TGV i.V.m.

§ 10 HmbRKG)

Trennungsüber-

nachtungsgeld

(§ 3 Abs.4 TGV)

Fahrtkostenerstattung

(§§ 5,6 HmbRKG)

Fahrtkostenerstattu

ng (§ 3 Abs.1 TGV

i.V.m. §§ 5,6

HmbRKG)

Fahrtkostenerstattung

(§ 6 Abs.1 TGV i.V.m.

§§ 5,6 HmbRKG)

Verpflegungszuschuss

(§ 6 Abs.2 TGV)

Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5 TGV)

Mietersatz für bisherige Wohnung (§ 4

Abs.8TGV)

Bitte beachten Sie insbesondere folgende Punkte:

2. Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets

Die Gewährung von Trennungsgeld setzt voraus, dass die Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets der neuen Dienststätte (Universität Hamburg, konkretes Dienstgebäude) liegt. Dies ist der Fall, wenn die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der neuen Dienststätte auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer beträgt (§ 3 Abs.1 S.1 Nr.1c BUKG).

3. Trennungsgeld bei Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage

Sofern Ihnen eine Umzugskostenvergütungszusage erteilt wurde, besteht ein Trennungsgeldanspruch nur,

wenn Sie ab dem Zeitpunkt der Umzugskostenvergütungszusage uneingeschränkt

umzugswillig sind und

solange Sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des

Einzugsgebietes2 nicht umziehen können (§ 2 Abs.1 TGV).

2 Das Einzugsgebiet umfasst alle Wohnorte bzw. Wohnungen in einer Entfernung von 30 km bis zur

Dienststätte (kürzeste, üblicherweise befahrene Strecke, unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsweg).

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Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert.

Eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs.3 BUKG besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren

Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit

Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Bei

unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG gilt als Wohnung auch ein

möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

Angemessen ist eine Wohnung, die Ihren familiären Bedürfnissen entspricht (§ 2 Abs.1 S.3 TGV). Dabei

ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen

Missverhältnis zur Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen steht.

Ab dem Dienstantritt ist die Umzugswilligkeit durch fortwährende, aktive und konkrete Maßnahmen (sog. Wohnungsbemühungen) nachzuweisen, sofern bis dahin keine Wohnung gefunden wurde. Als Nachweis dienen insbesondere eigene Inserate in Tageszeitungen mindestens alle 14 Tage oder im Internet (z.B.

„Immobilienscout“),

Antworten auf Anzeigen von Vermietern

die schriftliche Beauftragung von Maklern,

Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften usw.,

die alleinige Vorlage von durch Vermieter geschalteten Zeitungsannoncen ist nicht ausreichend. Hinweis: Fotos und Grundrisse von Wohnungen sind nur auf konkrete Anforderung durch die Präsidialverwaltung einzureichen.

Nach Wegfall des Wohnungsmangels – d.h. von dem Tag an, an dem eine angemessene Wohnung bezogen wird oder hätte bezogen werden können – darf Ihnen Trennungsgeld nur bei Vorliegen bestimmter persönlicher Hinderungsgründe3 (Umzugsverzögerungsgründe) gewährt werden (§ 2 Abs.2 TGV).

Sofern Sie umgezogen sind, aber noch nicht aus dem Mietverhältnis für die bisherige Wohnung ausscheiden können, kommt ein entsprechender Mietersatz in Betracht (siehe hierzu unten Punkt V.6).

Keine uneingeschränkte Umzugswilligkeit liegt insbesondere hier vor:

3 insbesondere vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen,

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz, vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines

seiner Familienangehörigen, akute lebensbedrohende Erkrankung.

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Die Wohnungsbemühungen sind einseitig, d.h. sie beschränken sich auf die Erlangung

einer bestimmten Wohnung oder auf eine Wohnung in einem bestimmten Gebiet

oder im räumlichen Zusammenhang mit der Dienststätte (z.B. Stadtteile in

Universitätsnähe).

Ein uneingeschränkt umzugswilliger Berechtigter verliert seinen Anspruch auf

Trennungsgeld, wenn er sich mit Rücksicht auf die fehlende Umzugswilligkeit einer

Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt - z. B. des am bisherigen

Dienstort berufstätigen Ehegatten -, vorübergehend oder dauernd nicht in der Lage

sieht, an den neuen Dienstort einschl. des Einzugsgebietes umzuziehen.

Ein Umzugshinderungsgrund gem. § 2 Abs.2 TGV wird irrtümlich vermutet, liegt aber

tatsächlich nicht vor. Eine vorherige Anfrage telefonisch oder per Mail mit detaillierter

Darlegung des Sachverhaltes ist in diesem Fall sinnvoll.

V. Arten des Trennungsgeldes

Trennungsgeld wird gewährt als

1. Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben:

a. Trennungsreisegeld (§ 3 Abs.1 TGV)

b. Trennungstagegeld (§ 3 Abs.3 TGV)

c. Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs.4 TGV)

d. Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5 TGV)

2. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, einschließlich notwendiger

Übernachtungen am Dienstort (§ 6 TGV)

3. Mietersatz (§ 4 Abs.8 TGV)

Verhältnis von Trennungsreisegeld und Trennungstage-/-übernachtungsgeld:

Für die ersten vierzehn Tage nach Beendigung der Dienstantrittsreise wird

Trennungsreisegeld nach Maßgabe von § 3 Abs.1 TGV gewährt.

Ab dem fünfzehnten Tag besteht Anspruch auf Trennungstagegeld (§ 3 Abs.3 TGV)

und Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs.4 TGV).

Exkurs: Dienstantrittsreise

Für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung

wird Tagegeld für die Zeit ab Abreise bis zum Ablauf des Ankunftstages sowie Übernachtungsgeld nach

§§ 9, 10 HmbRKG gewährt, wenn ab dem nächsten Tag ein Trennungsgeldanspruch gem. § 3 TGV

besteht, § 16 Abs.1 S.2 HmbRKG (andernfalls besteht lediglich ein Anspruch auf Tagegeld für die Zeit bis

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zur Ankunft, § 16 Abs.1 S.1 HmbRKG). Außerdem werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet (§§ 5,6

HmbRKG). Für einstellungsbezogene Antrittsreisen, die von einem anderen als dem Wohnort aus

angetreten werden, wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom

Wohnort zum Dienstort zustehen würde (§ 16 Abs.2 HmbRKG).

Vgl. zu den einzelnen Leistungen die Ausführungen zum Trennungsreisegeld unter Punkt V.1.

1. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (d.h. ohne tägliche Rückkehr zum

bisherigen Wohnort)

1.1 Trennungsreisegeld (§ 3 Abs.1 TGV)

Trennungsreisegeld wird für die ersten vierzehn Tage nach Beendigung der

Dienstantrittsreise gewährt. Beispiel: Dienstantrittsreise erfolgt am 1. Juli Anspruch auf

Trennungsreisegeld besteht für den Zeitraum vom 2.-15. Juli.

Voraussetzung ist, dass eine tägliche Heimreise nicht erfolgt und auch nicht zumutbar (bzw.

aus dienstlichen Gründen nicht gestattet) ist. Die Heimreise ist regelmäßig unzumutbar,

wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wie z.B. Bus und Bahn

entweder

Hin- und Rückfahrt zusammen über drei Stunden in Anspruch nehmen oder

die Abwesenheit von der Wohnung über zwölf Stunden beträgt.

Unterbleibt eine tägliche Heimreise trotz Zumutbarkeit, besteht lediglich Anspruch

auf die bei täglicher Rückkehr an den Wohnort zu gewährende Entschädigung (§ 6

Abs.1 S.1 TGV, siehe unten unter 5.).

Das Trennungsreisegeld wird wie bei Dienstreisen gewährt. Dies umfasst folgende

Leistungen:

a) Tagegeld (§ 9 HmbRKG)

b) Übernachtungsgeld (§ 10 HmbRKG)

c) Fahrtkostenerstattung (§§ 5,6 HmbRKG)

a) Das Tagegeld dient dem pauschalen Ausgleich Ihres Verpflegungsmehraufwandes.

Die Höhe des Tagegeldes wird durch das HmbRKG i.V.m. dem

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Einkommenssteuergesetz (EStG) bestimmt4 und richtet sich nach der

Abwesenheitsdauer.

Derzeit beträgt das Tagegeld bei einer Abwesenheitsdauer

von 24 Stunden: 24,00 €

von mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden: 12,00 €

von mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden: 6,00 €

Im Fall unentgeltlich bereitgestellter Verpflegungsleistungen erfolgt ein prozentualer

Abzug vom Tagegeld für einen vollen Kalendertag gem. § 12 Abs.1 S.1 Nr.1 HmbRKG

(Frühstück 20 %, Mittag- und Abendessen jeweils 40 %).

b) Als Übernachtungsgeld wird für jede notwendige Übernachtung grundsätzlich eine

Pauschale von 20 Euro gewährt (§ 10 HmbRKG). Höhere Übernachtungskosten

müssen durch Vorlage der Originalrechnung nachgewiesen und hinsichtlich ihrer

Notwendigkeit begründet werden.

c) Fahrtkostenerstattung

(1) Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, insbesondere

Bahnfahrten

Die notwendigen Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden

Beförderungsmitteln zwischen Dienststelle und Dienstort werden erstattet.

Grundsätzlich werden nur die Kosten einer Fahrkarte der niedrigsten Klasse erstattet,

d.h. regelmäßig der 2. Klasse.

Bitte beachten Sie bei Fahrten mit der Deutschen Bahn folgende Punkte:

Die Universität nimmt im Rahmen der Vereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg mit der

Deutschen Bahn an bahn.corporate, dem Firmenkundenprogramm der Deutschen Bahn, teil. Sie

erhalten aber seit Dezember 2011 nur noch in Verbindung mit dem BahnCard Business

25/50–Rabatt eine Fahrpreisermäßigung von 10 % (Großkundenrabatt). Reisende mit

einer anderen BahnCard können auf diese Ermäßigung leider nicht mehr zugreifen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt (https://www.uni-

4 § 3 Abs.1 S.1 HmbTGV i.V.m. §§ 9, 12 HmbRKG. § 9 S.1 HmbRKG verweist hinsichtlich der Höhe des Tagegeldes

auf § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.2 des EStG in der jeweils geltenden Fassung.

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hamburg.de/beschaeftigtenportal/fid/db-merkblatt-bahnfahrten.pdf). Die Freischaltung

für den online-Erwerb oder den Erwerb an Automaten erfolgt über das Reisemanagement der

UHH, Abteilung 7, Referat 74 (E-Mail: [email protected]). Sie sind

grundsätzlich verpflichtet, den Großkundenrabatt zu nutzen, soweit Sie eine BahnCard Business

25/50 besitzen; bei Nichtnutzung müssen wir Ihnen andernfalls 10 % von Ihrer eingereichten

Bahnfahrkartenrechnung abziehen. Dies gilt dann nicht, wenn andere Rabatte zu einem noch

günstigeren Preis führen.

Verfügen Sie über eine privat finanzierte BahnCard, ist diese einzusetzen, sofern Sie nicht eine

andere günstigere Fahrpreisermäßigung nutzen können. Der Bahncard-Rabatt kann mit dem

Großkundenrabatt kombiniert werden.

Sobald durch den Einsatz Ihrer privat finanzierten BahnCard die nachgewiesenen Einsparungen für

die Universität höher sind als die Kosten Ihrer BahnCard, kann der Kaufpreis für Ihre BahnCard an

Sie zurückerstattet werden. Wir benötigen dazu die Quittung über den Kaufpreis Ihrer BahnCard.

Die durch den Einsatz einer privaten Bahncard erworbenen Bonuspunkte der Bahn können Sie für

private Zwecke verwenden. Sollte in diesen Fällen eine nachträgliche Kostenerstattung für die

Bahncard erfolgen, sind die bis dahin noch nicht verbrauchten Bonuspunkte und alle ab

Kostenerstattung gesammelten Bonuspunkte ausschließlich für dienstlich nutzbare Prämien zu

verwenden.

Bonuspunkte einer dienstlich finanzierten BahnCard sowie Entschädigungsleistungen der Bahn für

Verspätungen dürfen nur dienstlich genutzt werden.

Die Kosten für einen Liegewagen sind erstattungsfähig, wenn durch die Nutzung

Übernachtungskosten eingespart werden oder sonstige triftige Gründe für dessen Nutzung

vorliegen.

Taxifahrten/Mietwagen

Nutzen Sie aus triftigem Grund ein Taxi oder einen Mietwagen, können auch solche Kosten erstattet werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine aussagekräftige Begründung für die Nutzung bei. Ohne eine derartige Begründung darf bei Vorlage der Originalbelege nur der Preis des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (2. Klasse) erstattet werden (§ 5 Abs.3 HmbRKG).

(2) Fahrten mit nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, insbesondere Pkw

Für Fahrten im Inland mit anderen als den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt (§ 6 HmbRKG). Diese beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 20 Cent pro Kilometer zurückgelegter Strecke (sog. kleine Wegstreckenentschädigung). Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf nicht höher ausfallen, als wenn Sie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bzw. die Bahn genutzt hätten. In Ausnahmefällen, in denen an der Nutzung eines Kfz anstelle des ÖPNV bzw. der Bahn

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ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, kann eine sog. große Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer gewährt werden.

1.2 Trennungstagegeld (§ 3 Abs.3 TGV)

Vom 15. Tag an wird zum Ausgleich des Verpflegungsmehraufwands ein – nicht mit dem Tagegeld des Trennungsreisegeldes zu verwechselndes - Trennungstagegeld gewährt. Die Höhe ist von den persönlichen Verhältnissen abhängig.

Grundsätzlich entspricht das Trennungstagegeld der Höhe der Summe der Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese beträgt derzeit 8,60 EUR 2020 täglich (§ 2 Abs.6 i.V.m. Abs.1 SvEV).

Für verheiratete bzw. in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder mit bestimmten Personen in häuslicher Gemeinschaft lebende Berechtigte wird das Trennungsgeld auf 150 % dieses Betrages erhöht. Dieser Personenkreis erhält somit ein tägliches Trennungstagegeld in Höhe von derzeit 12,90 EUR (2020).

1.3 Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs.4 TGV)

Vom 15. Tag an werden als Trennungsübernachtungsgeld die nachgewiesenen, notwendigen Unterkunftskosten erstattet.

Notwendig sind die für eine durchschnittliche Unterkunft ortsüblichen Kosten. Bitte beachten Sie, dass nur für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder ähnlicher Nutzungsvereinbarungen als Miete zu zahlende Kosten erstattungsfähig sind. Bis zum frühestmöglichen Bezug einer angemessenen Wohnung (siehe hierzu oben Punkt IV.3) können auch notwendige Hotelkosten erstattet werden.

Als Nachweis ist die Vorlage eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung im Original erforderlich.

1.4 Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5 TGV)

Verheiratete bzw. in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

oder mit bestimmten Personen in häuslicher Gemeinschaft lebende

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Trennungsgeldberechtigte im Sinne des § 3 Abs.3 S.2 TGV erhalten für jeden halben Monat

(15 Tage) des Trennungsgeldbezuges einen Fahrtkostenzuschuss für eine Familienheimfahrt.

Ledige Beschäftigte erhalten den Fahrtkostenzuschuss einmal pro Monat des

Trennungsgeldbezuges.

Anstelle einer eigenen Heimfahrt können Sie sich auch vom Ehegatten, dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, von einem Kind oder einer anderen Person im Sinne des § 3 Abs.3 S.2 TGV besuchen lassen.

Als Reisebeihilfe werden die Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (regelmäßig Bahnfahrt 2. Klasse) vom Dienstort zum Wohnort und zurück erstattet (§ 5 Abs.4 TGV). Bitte beachten Sie die oben unter Punkt 1 c) aufgeführten Hinweise zu Fahrten mit der Deutschen Bahn.

2. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV)

Beschäftigte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren oder denen eine tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs.1 S.2 TGV), erhalten als Trennungsgeld für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (§ 6 Abs.1 TGV). Die Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung ermittelt sich nach §§ 5 und 6 HmbRKG. Lesen Sie hierzu bitte die obigen Erläuterungen unter Punkt 1 c).

Durch die entfallende Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom bisherigen Dienstort ersparte Fahrauslagen sind in Höhe von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag anzurechnen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte mindestens fünf Kilometer beträgt (§ 6 Abs.1 S.2-4 TGV).

Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2,05 EUR je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt (§ 6 Abs.2 TGV).

Diese Erstattungsleistungen werden maximal bis zur Höhe des – beim unterstellten auswärtigen Verbleiben (d.h. keine tägliche Rückkehr an den bisherigen Wohnort) – für den jeweiligen Monatszeitraum zustehenden Trennungsgeldes gewährt (§ 6 Abs.4 TGV).5

5 Dabei ist als Trennungsübernachtungsgeld gem. § 6 Abs.4 S.2 TGV ab dem 15. Tag des Trennungsgeldbezugs

lediglich ein Drittel der Trennungsübernachtungsgeldpauschale gem. § 10 BRKG zu berücksichtigen, dies

entspricht derzeit 6,67 EUR (1/3 von 20 EUR).

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3. Mietersatz (§ 4 Abs.8 TGV)

Falls nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld mehr für die bisherige Wohnung (trennungsbedingte Zweitunterkunft am neuen Wohnort) gewährt wird, aber nach Kündigung dieser Wohnung noch Miete zu entrichten ist, können die notwendigen Auslagen für diese bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann (§ 4 Abs.8 TGV).6

VI. Kürzung des Trennungsgeldes (§ 4 Abs.1-5 TGV)

Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen

Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogenen Unterkunft,

des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer

Heilkur,

der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen

nicht gewährt (§ 4 Abs.1 TGV). Exakte und sorgfältige Angaben im Forderungsnachweis sind daher unerlässlich.

Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes bzw. das Trennungsübernachtungsgeld werden in dieser Zeit dagegen grundsätzlich weitergewährt. Ausnahmsweise wird kein Übernachtungsgeld gewährt, wenn die Aufgabe der Unterkunft in den oben genannten Fällen möglich und zumutbar ist (§ 4 Abs.2 TGV).

6 Mietentschädigung für die neue Wohnung nach § 8 Abs. 2 BUKG wird dagegen geleistet, wenn die neue

Wohnung noch nicht benutzt wird und für die gleiche Zeit Miete für die Wohnung am bisherigen Dienstort

gezahlt werden muss