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Markt Irsee Landkreis Ostallgäu Bebauungsplan „Mühlstraße Süd“ gemäß § 13a BauGB in der Fassung vom 07.05.2019 Inhalt Satzung Planzeichnung Begründung Auftraggeber: Markt Irsee Meinrad-Spieß-Platz 1 87660 Irsee Tel.: 08341 - 2214 Fax: 08341 - 101529 E-Mail: [email protected] Städtebau/ Bauleitplanung: Büro für kommunale Entwicklung - abtplan Thomas Haag, M. A. Architekt Hirschzeller Straße 8, 87600 Kaufbeuren Telefon: 08341 – 99727.0 Fax: 08341 – 99727.20 Email: [email protected]

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Page 1: Markt Irsee · 8.8 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind nur parallel und im Abstand von max. 0,15 m (gemes-sen von Oberkante Anlage zur Dachhaut bzw. zur Fassade außen) zulässig

Markt IrseeLandkreis Ostallgäu

Be bauung sp l an „Müh l s t r a ße Süd “

gemäß § 13a BauGB

in der Fassung vom 07.05.2019

Inhalt

Satzung

Planzeichnung

Begründung

Auftraggeber:

Markt IrseeMeinrad-Spieß-Platz 187660 Irsee

Tel.: 08341 - 2214Fax: 08341 - 101529E-Mail: [email protected]

Städtebau/ Bauleitplanung:

Büro für kommunale Entwicklung - abtplan Thomas Haag, M. A. ArchitektHirschzeller Straße 8,87600 Kaufbeuren

Telefon: 08341 – 99727.0Fax: 08341 – 99727.20Email: [email protected]

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Markt Irsee Landkreis OstallgäuBebauungsplan „Mühlstraße Süd“

S a t z u n g d e s M a r k t e s I r s e ef ü r d e n B e b a u u n g s p l a n „ M ü h l s t r a ß e S ü d “ ,g e m ä ß § 1 3 a B a u G B , m i t i n t e g r i e r t e r G r ü n o r d n u n g

Aufgrund des §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhalts

(Planzeichenverordnung 1990 - PlanZV 90), des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),

in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Irsee folgende Satzung:

§1 Räumlicher Geltungsbereich

1.1 Das Plangebiet liegt im westlichen Ortsteil von Irsee am Südende der Mühlstraße. Die An- und Hinterlie-gerflächen der Hausnummern 1, 3, 5 und 7 sind Teil der Planung. Umfasst werden die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 40, 43, 43/3, 43/4, 45 (TF), 45/2, 46, 96/2 (TF), 134/32 (TF), 258/2, 258/9, 250/10, alle Gemarkung Irsee.Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 1,8 ha auf.Die genaue Größe und Lage ist der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen.

§2 Bestandteile der Satzung

2.1 Die Satzung besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem zeichnerischen Teil mit textlichen Fest-setzungen, jeweils in der Fassung vom 07.05.2019. Der Satzung ist eine Begründung in der selben Fas-sung beigefügt.

§3 Art der baulichen Nutzung

3.1 Es wird ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.

3.2 Unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO werden die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 7 und 8 allgemein zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten) ausgeschlossen.

§4 Maß der baulichen Nutzung

4.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Geschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt, siehe Tabelle in § 8.1 die-ser Satzung. Die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf angewendet werden.

§5 Bauweise/ Stellung der Gebäude/ Grundstücksgröße

5.1 Im Bebauungsplangebiet gilt die offene Bauweise. Es sind nur Einzelhäuser zulässig.

5.2 Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB): Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kann die Baugrenze um bis zu 1,50 m für einzelne Gebäudeteile wie beispielsweise Gesimse und Dachüberstände überschritten werden. Dies gilt auch für untergeordnete Vorbauten wie Balkone, Kellerlichtschächte, Treppenstufen, Vordächer und dergleichen, wenn sie insge-samt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch ins-gesamt 5 m in Anspruch nehmen; im Übrigen gilt hier Art. 6 Ziffer 8 der BayBO.

§6 Garagen / Nebenanlagen / Stellplätze

6.1 Garagen, Carports und Nebenanlagen dürfen auch außerhalb der durch Baugrenzen bestimmten über-baubaren Flächen errichtet werden. Diese Anlagen und Stellplätze dürfen nicht auf Grünflächen liegen, sofern diese nicht innerhalb einer Linie nach 15.3 PlanZV liegen.

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6.2 Die maximale zulässige Grundfläche für eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO wird für die Baugrund-stücke 2, 3, und 4 mit maximal 16 m² festgesetzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Garagen und über-dachte Stellplätze / Carports. Darüber hinaus gilt Bestandsschutz.

6.3 Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze nachzuweisen. Stellplätze außerhalb von Garagen sind vorwiegend in den in der Planzeichnung dargestellten Flächen unterzubringen.

§7 Grünordnung

7.1 Die in der Planzeichnung als zu erhaltend eingetragenen Bäume sind zu bewahren und im Wuchs zu för-dern. Es gilt die Baumschutzverordnung des Marktes Irsee.

7.2 Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind in landschaftsgerechter Art und Weise mit heimi-schen Gehölzen gemäß der nachfolgenden Vorschlagsliste zu bepflanzen, zu begrünen und zu unterhal-ten.

7.3 Die in der Planzeichnung eingetragenen zu pflanzenden Gehölze sind verbindlich zu pflanzen. Von den Pflanzstandorten kann bei der Ausführung geringfügig (bis zu 3m) abgewichen werden. Sie dürfen die Verkehrsübersicht nicht behindern. Die Pflanzabstände zu landwirtschaftlichen Nutzflächen von mindes-tens 2 m bzw. 4 m bei Gehölzen mit über 2 m Wuchshöhe sind einzuhalten.

7.4 Je 5 erforderlicher KFZ-Stellplätze sind mindestens ein Großgehölz oder 3 Sträucher nachzuweisen.

7.5 Für die vorgenannten Eingrünungsmaßnahmen kann aus der nachfolgenden Pflanzliste ausgewählt wer-den. Das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG –„*“) ist zu beachten.

7.6 Entlang des Baches ist ein von Bebauung freizuhaltender Streifen festgesetzt. In diesem sind Gehölze mit Pflanzbindung eingetragen.

7.7 Pflanzliste:Neben Obstgehölzen können für die Grünflächen auch folgende Arten (Wuchsklasse 2) ausgewählt wer-den.Bäume 2. WuchsklasseMindestqualität: 3 xv., H. 251 – 300 cmAcer campestre - FeldahornPrunus avium - Vogelkirsche*Betula pendula - Birke*Carpinus betulus - Hainbuche *

Obstbäume Sträucher, Mindestqualität: 2 xv., H. 60 –100 cmÄpfel Berner Rosenapfel

Klarapfel Cornus mas KornelkirscheJames Grieve Cornus sanguinea Roter HartriegelGlockenapfel Corylus avellana Haselnuss

Birnen: Clapps Liebling Ligustrum vulgare LigusterGellerts Butterbirne Lonicera xylosteum Heckenkirsche

Kirsche: Hedelfinger Prunus spinosa SchleheZwetschge Wangenheims Früh Viburnum lantana Wolliger Schneeball

Zusätzlich kommen standortgerechte Arten und Sorten von Wildsträuchern und Wildrosen in Betracht. Ausnaturschutzfachlicher Sicht sind fremdländische Gehölze sowie rot- und gelblaubige bzw. blaunadelige Gehölze innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen.

§8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen/ Gestaltung der Gebäude (§ 9 Abs. 4 BauGB und Art. 81 BayBO)

8.1 Für das Mischgebiet werden nachfolgende Bestimmungen getroffen:

Gebietsteil Bauweise Anzahl max. Geschosse

Wandhöhe (WH)max.

Dachneigung und -form

4 o II 4,8 m 30-40° DN, SD3 o II 5,2 m 30-40° DN, SD2 o II 6,5 m 30-40° DN, SD1a1b1c

ooo

IIIIVII

8,0 m8,3 m7,6 m

30-40° DN, SD37–45° DN, WD5–10° DN, SD

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Erklärungen:II - IV = maximale Anzahl der GeschosseWandhöhe (WH), Definition: senkrechte Entfernung von natürlichem Gelände (gemessen an der zur Straßenseite orientierten Fassadenseite) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut.o = offene BauweiseE = EinzelhausbebauungSD = SatteldachWD = Walmdach, Bereich gemäß PlanzeichnungDN= Dachneigung

8.2 Giebelbreiten über 12 m bedürfen der Ausnahme durch die Gemeinde.

8.3 Für die Dachaufbauten gilt:.Es sind im Allgemeinen nur Satteldächer zulässig; für untergeordnete Bauteile (Vordach, Eingangsberei-che) sind auch andere Dachformen und Dachneigungen zulässig; sie sind jeweils mit dem Markt Irsee ab-zustimmen. Negative Dacheinschnitte sind unzulässig. Schräge Dachanschnitte sind unzulässig. Im Bau-fenster Nr. 1 ist durch Planzeichen eingetragen auch ein Walmdach zulässig. Die Eindeckung der Satteldächer hat mit Dachpfannen zu erfolgen. Aufbauten sind erst ab einer Dachneigung von 28° zulässig. Schleppgauben sind zulässig.

8.4 Farben für die Dachdeckung: Als Farbe für Dacheindeckungen sind nur naturziegelrote bis braune Töne zulässig; grelle Töne sind nicht zulässig. Unabhängig von den o. g. Vorschriften sind Farben zulässig, die für Anlagen zur Gewinnung vonSonnenenergie (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Dachbegrünung istzulässig.

8.5 Haupt- und Nebengebäude sind als gestalterische Einheit auszubilden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Dachform, der verwendeten Materialien sowie der Farbgestaltung.

8.6 Fassaden:Außenwände sind in Massivbauweise oder Holzbauweise zu erstellen und in herkömmlicher handwerkli-cher Art glatt zu verputzen. Hierbei sind nur Kalk- oder Mineralfarben in gebrochenen weißen oder in sandigen Tönen zulässig. Alternativ können Holzverkleidungen angebracht werden. Der Anstrich von höl-zerner Fassadenverkleidung hat naturfarben (Grau- bis Braunschattierungen) zu erfolgen, wobei naturbe-lassenes Holz zulässig ist. Bei der Außengestaltung sind folgende Materialien nicht zulässig:Grellfarbige oder glänzende Materialien und Farbanstriche, Wellplatten aller Art: Kunststoff-Folien, Gummihäute oder ähnlich wirkende Baustoffe.

8.7 Im Plan sind auch Baulinien mit Schaugiebeln definiert. An dieser Seite ist das Gebäude bei einem Ersatz-bau so zu errichten, dass ein durch Fenstereinteilung symmetrisch angeordneter Schaugiebel entsteht. An diesen Fenstern müssen beidseitig Fensterläden angebracht werden.

8.8 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind nur parallel und im Abstand von max. 0,15 m (gemes-sen von Oberkante Anlage zur Dachhaut bzw. zur Fassade außen) zulässig. Sie dürfen die Gesamthöhe des zur Anbringung der Anlage verwendeten Gebäudeteils nicht überschreiten und nicht höher als der Dachfirst sein.

8.9 Für die Abstandsflächen von Gebäuden gelten die Bestimmungen der BayBO.

§9 Einfriedungen/ Freiflächen/ Oberflächenwasser

9.1 Die Höhe der zur Straßenseite orientierten Einfriedungen wird auf maximal 0,90m begrenzt. Der Zaun ist als Holzzaun oder mit geschmiedetem Stahlstreben herzustellen. Die Höhe der restlichen Einfriedungen beträgt maximal 1,2 m. In diesen von der Straße abgewandten Bereichen ist auch Maschendraht zulässig.Türen und Tore sind in Material und Bauart auf das Zaunbild abzustimmen. Stacheldraht, massive Sockel oder Gabioneneinfriedungen sind ebenfalls unzulässig. Die Angegebenen Höhen sind Maximalhöhen. Sockel sind mitzurechnen.

Ausführungen ohne Sockel müssen zum Boden einen Abstand von 10 cm einhalten (Kriechzone).

9.2 Veränderungen der Geländeoberfläche (Abgrabungen, Aufschüttungen) sind nur insoweit zulässig, als dies für die Errichtung der im Plan dargestellten Betriebsgebäude erforderlich ist oder durch die Gelände-

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situation geboten ist. Die natürliche Geländeoberfläche ist weit möglichst zu erhalten. Aufschüttungen oder Abgrabungen sind in einem Abstand von 1,5 m zur Nachbargrenze nicht zulässig.

9.3 Das anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden. Es soll auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Das Oberflächenwasser von Wegen und Zufahr-ten ist zur Versickerung zu bringen, wobei der Überlauf in den Vorfluter eingeleitet werden darf. Es wird empfohlen, die vorgenannten Flächen als wassergebundene Decken auszuführen.

9.4 Für die Ableitung des bei Starkniederschlägen anfallenden Oberflächenwassers hat der Bauherr selbst zu sorgen, z. B. durch die Anordnung von Rigolen mit Versickerungseinrichtung und – soweit erforderlich – wasserdichte Keller. Die Keller der im Plangebiet errichteten Gebäude sollen, soweit erforderlich, mit einerwasserundurchlässigen Stahlbetonkonstruktion, der sogenannten „Weißen Wanne“, ausgeführt werden.

9.5 Abgrabungen zum Zweck der teilweisen Freilegung des Kellergeschosses sind unzulässig.

9.6 Bei den notwendigen Erdarbeiten ist der Sicherung des Oberbodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemäß § 202 BauGB ist der Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich-tung oder Vergeudung zu schützen. Es wird explizit auf die kartierte Rutschablagerung im westlichen Teil des Geltungsbereiches hingewiesen.

§10 Werbeanlagen

10.1 Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.Ausnahme: Werbeanlagen, die das Ortsbild nicht stören können im Einzelfall zugelassen werden. Hierzu ist die Zustimmung des Gemeinderates zuvor einzuholen und ein Beschluss hierüber der Genehmigungs-behörde vorzulegen.

10.2 Werbeanlage dürfen nicht am oder auf dem Dach angebracht werden. Werbeanlagen wie z. B. Schriftzü-ge an den Gebäuden dürfen jeweils maximal 1,0 m hoch sein – Ausnahme: Logos.

10.3 Werbeanlagen, die ausschließlich auf die freie Landschaft hin ausgerichtet sind, sind unzulässig.

10.4 Wechsellichtanlagen, blinkende Leuchtwerbung und Anlagen mit freiliegenden Leuchtstoffröhren sind nicht zulässig.

10.5 Generell dürfen Werbeanlagen durch Größe und Gestaltung nicht aufdringlich wirken oder das Orts- und Landschaftsbild stören und sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Auffallende Leuchtfarben dürfen nur untergeordnet Verwendung finden.

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§11 Hinweise und Empfehlungen

11.1 DenkmalpflegeBei der Auffindung frühgeschichtlicher Funde sind die Erdarbeiten einzustellen und das Bayerische Lan-desamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schwaben der Abteilung Vor- und Frühgeschichte, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt unverzüglich zu verstän-digen.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Melde-pflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 – 2 DSchG unterliegen.Art. 8 Abs. 1 DSchG:Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbei-ten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige anden Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.Art. 8 Abs. 2 DSchG:Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzei-ge unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher frei-gibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denk-malpflege (BLfD), Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten, Tel. 08271/8157-0; Fax 08271/8157-50; Email: [email protected] oder die zuständige Untere Denkmal-schutzbehörde.Hinweis der Denkmalschutzbehörde: Sämtliche Baumaßnahmen, die sich aufgrund der Nähe zu den drei Baudenkmälern auf deren Bestand oder auf deren Erscheinungsbild auswirken können, sind (z.B. im Hin-blick auf Maßstäblichkeit, äußere Gestaltung usw.) bereits frühzeitig mit den Denkmalbehörden abzustim-men und bedürfen überdies einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.

11.2 Hinweise der KreisbrandinspektionBezüglich der Bereitstellung der notwendigen Flächen für die Feuerwehr, der öffentlichen Verkehrsflächen,der Bereitstellung von Löschwasser und Hydranten wird auf das Merkblatt der Kreisbrandinspektion hinge-wiesen.

11.3 Schutzgut BodenDie Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauar-beiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzule-gen.

11.4 Landwirtschaftliche ImmissionenDie vom landwirtschaftlichen Verkehr und der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke ausge-henden Immissionen in Form von Lärm, Staub, Geruch usw. sind unvermeidlich und sind von den Anwoh-nern zu dulden. Insbesondere darf die Ausbringung von Gülle, Stallmist und Jauche nicht behindert wer-den.

§12 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Mühlstraße Süd“, bestehend aus der Satzung, der Bebauungsplanzeichnung und der Be-gründung, jeweils in der Fassung vom 07.08.2019, tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Irsee, den

________________Lieb, Bürgermeister

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B e g r ü n d u n g

1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Flur Nr. 40, 43, 43/3, 43/4, 45 (TF), 45/2, 46, 96/2 (TF), 134/32 (TF), 258/2, 258/9, 250/10, alle Gemarkung Irsee.Insgesamt werden 1,8 ha an Flächen vom Geltungsbereich erfasst. Die Lage und die einbezogenen Grundstü-cke sind der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen. (siehe auch nachfolgenden Lageplan, Abbildung 1)

2. Veranlassung

Der Markt Irsee hat vor im bebauten Bereich des Bestand zu sichern und die weitere Entwicklung im Gebiet städ-tebaulich zu steuern. Zu diesem Zweck wurde am 27.06.2017 der Aufstellungsbeschluss zum gegenständlichen Bebauungsplan gefasst und einer Veränderungssperre erlassen. Die Umgebung der Dorfsäge ist bereits durch Bebauungspläne überplant. Im gegenständlichen Bereich hingegen richten sich Bauvorhaben bisher noch nach § 34 BauGB. Der Markt hat sich nun dazu entschlossen, den Ortsteil zwischen der alten Pfisterei und St. Stephanim Bestand zu sichern und für sich anzeigende künftige Entwicklungen einen städtebaulichen Rahmen vorzuge-ben. Die Lage im historischen Umfeld erfordert ebenso, wie der durch das Plangebiet führende Bach und die geologischen Faktoren im Westen eine gezielte Steuerung möglicher Änderungen im Gebiet. Die alte Dorfsäge ist prägend für das Gebiet und soll eine entsprechende Würdigung erfahren.

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Abbildung 1: Lageplan des Geltungsbereiches, unmaßstäblich

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3. Planungsrechtliche Voraussetzungen

3.1 Regionalplan / Landesentwicklungsprogramm

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Ziele sind im Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP (2018) – und im Regionalplan der Region Allgäu 16 (2007) darge-legt. Die örtliche Funktionen und Aufgaben der Ortslage im Bestand werden vom Landesentwicklungsprogrammfür die gegenständliche Innerortsentwicklung vorgegeben. Mit höherer Auflösung setzt sich der Regionalplan mit der Entwicklung des Marktes Irsee auseinander. Die wesentlichen Zielaussagen betreffen folgende Bereiche:

3.1.1 Regionalplan der Region Allgäu 2007 (RP 16)

B I 1.1 (Z) natürliche Grundlagen und landschaftliche Gegebenheiten zur Erhaltung und Entwicklung der Region als Lebens- und Arbeitsraum für die dortige Bevölkerung als bedeutsamer Erholungsraum sichern

B II 1.2 Abs. 1 (Z) Stärkung der mittelständischen BetriebsstrukturB II 2.4.1 (Z) Die Landwirtschaft, einschließlich der Nebenerwerbslandwirtschaft, soll als Wirtschaftsfaktor – aber auch

im Hinblick auf ihre landeskulturelle Bedeutung – in der ganzen Region gesichert und gestärkt werden.B V 1.3 (Z) Insbesondere soll einer unorganischen Ausweitung der Siedlungsgebiete in besonders exponierte Lagen

wie Kuppen und Oberhangteile von Höhenrücken vor allem im Süden und Westen der Region entgegen-gewirkt werden.Zur Eingrenzung des Flächenverbrauchs sollen insbesondere vorhandene Baulandreserven und leer ste-hende Gebäude genutzt sowie Nachverdichtungen in den Siedlungsgebieten vorgenommen werden.

B V 1.7 (Z) Die Städte und Dörfer sollen in allen Teilen der Region in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten, – wo erforderlich – erneuert und weiterentwickelt werden. Dabei soll auf gewachsene und landschaftstypi-sche Dorfstrukturen und Ortsbilder besondere Rücksicht genommen werden.

Der Markt Irsee ist Teil der Verwaltungsgemeinschaft Pforzen und liegt im Stadt- und Umlandbereich des Ober-zentrums Kaufbeuren im allgemeinen ländlichen Raum des Ostallgäus. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der gewachsenen Strukturen unter Erhalt der Entwicklungsfähigkeit. Das dörfliche Miteinander soll erhalten wer-den, gleichzeitig jedoch die Entwicklung von Wohnraum bei Strukturveränderungen möglich sein. Die landwirt-schaftliche Fläche und die Grünflächen am Hang werden gesichert.

3.2 Flächennutzungsplan

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Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Irsee, unmaßstäblich

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Die Gemeinde Irsee verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Das Plangebiet ist hierin als Fläche für die Landwirtschaft, Grünfläche und Mischbaufläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Das Wasservorranggebiet 79 liegt deutlich südlich der Planung. Das Landschaftliche Vorbe-haltsgebiet Nr. 3 „Wertachtal nördlich und Hangbereiche westlich Kaufbeuren“ erfasst nur den östlichen Ge-meindeteil. Gemäß §13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan auf dem Wege der Berichtigung anzupassen, sofern die Darstellungen nicht mit dem Bebauungsplan übereinstimmen.

4. Lage und Bestand

4.1 Derzeitige Nutzungsstruktur/ Bestandsaufnahme/ Ortsbild:

Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt im westlichen Ortsteil des Marktes Irsee, südlich der Straße Am Hang, westlich der südlichen Mühlstraße und der Marktstraße.Die Größenentwicklung der Gebäude von der Pfisterei zur Säge hin ist abgestuft in der Wandhöhe (deutlich hö-her bei Bauplatz 2, als bei 3 und 4). Dachneigung und -Form der Umgebungsbauten werden im Bereich des Bauplatzes 1 bei 1a aufgenommen. Durch die Nutzung als Säge sind hier ortsbildprägend bei 1b ein turmarti-ger Aufbau mit Walmdach entstanden und eine, mit einem flachen Satteldach gestaltete, Betriebshalle angesetzt worden. Reliefbedingt treten auf der Nordseite der Säge, zwei, im Bereich des Wohntraktes drei, im Walmdach-bereich sogar vier Geschosse in Erscheinung. Auf der ca. 4 m höher liegenden Südseite ist das untere dieser Geschosse dann nicht mehr zu sehen.Wie in Abbildung 3 zu sehen stehen die Gebäude mit dem Giebel zur Mühlstaße und definieren mit dem Bach-lauf einen offenen Straßenraum, der den freien Blick auf die Dorfsäge (siehe Abbildung 4) erlaubt.

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Abbildung 3: Mühlstraße, Blick nach Süden, Giebelständigkeit bei Hs.-Nr. 7, 5, 3 (vrnl), Bild: abtplan 2018

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Abbildung 4: Mühlstraße, Blick Richtung Süden auf die Dorfsäge, Bild: abtplan 2018

Naturhaushaltliche Belange:Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde erkannt, dass es keine beachtenswerten Zusammenhänge und Er-kenntnisse aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) gibt.

Gewässer:Die westliche Speisung des Irseer Baches kommt von der Marktstraße im Südosten her über einen halboffenen Lauf am Sägewerk bzw. als Abzweig unterirdisch verrohrt. Auf Höhe der Mühlstraße 3 vereinigen sich die Läufe und führen weiter, teils verrohrt unterirdisch, teils offen als straßenbegleitender Grabenüber das Richard-Wiebel-Gässchen und die Schmiedgasse. In großen Stücken verrohrt und unterirdisch, tritt es an der Klosterbrauerei kurzwieder in Erscheinung und entwässert weiter im Nordosten in den Irseer Bach. Die Fachbehörden weisen darauf hin, dass wild abfließendes Wasser ein größeres Gefährdungspotential darstellt, als die durch das kleine Ein-zugsgebiet geringe Hochwasserwahrscheinlichkeit des Baches.

Relief:Für das Plangebiet ist eine tachymetrische Geländeaufnahme veranlasst worden, deren Ergebnis in der Plan-zeichnung mit Höhenlinien im Abstand von 1 m Höhendifferenz integriert ist. Das Gelände fällt von Süden und Westen her von maximal ca. 758 m ü NN bis 746 m ü NN bei der Mühlstraße im Norden des Geltungsberei-ches. Die Bestandsbebauung liegt im flacheren Bereich des Gefälles, auf ca. 750 – 747 m ü NN.

Bodenverhältnisse / GEORISKDer westliche Bereich des Plangebietes ist als Fläche mit Georisiken verzeichnet (Auszug aus dem Umweltatlas für Bayern):

GEORISK-ID 8029GR015095

Hauptbewegungsprozess Rutschprozess - allgemein

Entstehungszeit älter als 1800 allgemein

Informationsgrad Übersichtsbegehung

Informationsquellen Übersichtsbegehung LfU 2015

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Geologie Über Feinsedimenten der Oberen Süßwassermolasse stehen altpleistozäne Deckenschot-terkonglomerate an.

Ausdehnung Im Westen des Talkessels von Irsee liegt eine bis etwa 3 m mächtige Rutschmasse von etwa 200 m Breite und 150 m talwärtiger Erstreckung.

Zustand, Alter und Entwicklung Der gesamte Bereich ist anthropogen stark überprägt, so dass eine exakte Abgrenzung des Rutschbereichs ohne Detailuntersuchungen nicht möglich ist. Unterhalb der Anbruch-kante folgt eine bis etwa 6 m hohe steile Anbruchfläche, deren Steilheit auch auf die Standfestigkeit der Deckenschotter-Konglomerate zurückzuführen sein dürfte. Die Rutsch-massen sind im oberen Teil leicht gestuft und weisen weiter unterhalb eine leicht buckeligeMorphologie auf. Innerhalb der Rutschmassen wurde ein Teich künstlich angelegt, hier entspringt auch eine in einem Rohr gefasste Quelle mit wenigen Sekundenlitern Schüt-tung. Es handelt sich offenbar um eine alt angelegte Rutschung. Hinweise auf Aktivität wurden nicht festgestellt, eine Reaktivierung unter ungünstigen Bedingungen wie langan-haltendem Starkregen erschient aber nicht ausgeschlossen. Schäden an Straßen wurden nicht festgestellt. Nur wenige alte Gebäude und Stützmauern weisen geringe Rissbildun-gen auf, die vermutlich nicht auf Rutschungsaktivität sondern auf Setzungen bzw. man-gelnde Gründung zurückzuführen sind.

Biotope 8029-0111-003 / 8029-0108-015:Es handelt sich um kleinere Feuchtkomplexe und Restfeuchtflächen im Osten und eine Feldgehölzhecke im Sü-den außerhalb des Geltungsbereiches. Die Biotope werden von der Planung voraussichtlich nicht betroffen.

4.2 Denkmalschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmale.Bei der Auffindung frühgeschichtlicher Funde sind die Erdarbeiten einzustellen und das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schwaben der Abteilung Vor- und Frühgeschichte, Am Klosterberg 8 in 86672 Thierhaupten oder die Untere Dankmalschutzbehörde des Landratsamtes unverzüglich zu verständigen. Solche Funde unterliegen der Meldepflicht gemäß Art. 8, 1-2 des DSchG. Die Denkmäler in der direkten Umgebung sind: St. Stephan, Kellergasse 6 (D-7-77-139-1, mit Bodendenkmal Burgstall / Friedhof D-7-0829-0099), Bauernhaus, Kellergasse 2 (D7-77-139-3), Pfisterei, Mühlstraße 9 (D-7-77-139-10)Bei baulichen Änderungen ist hier eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Denkmalschutzbehörden einzuholen.

5. Planung

5.1 Erschließung

5.1.1 Verkehr

Die bestehende Erschließung durch die Mühlstraße wird unverändert beibehalten.

5.1.2 Kanal - Entwässerung

Das Gebiet ist bereits erschlossen. Neubauten finden als Ersatzbauten an den bestehenden Anschlüssen statt.

Bei der Behandlung des Regen-Oberflächenwassers soll der Versickerung der Vorzug gegeben werden. Entspre-chend sind alle Zufahrten und Wege in wassergebundener Decke – versickerungsfähig – auszubilden.

5.2 Art der baulichen Nutzung

Das Plangebiet wird als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Hierbei werden die Nutzungen durch Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Tankstellen benötigen regelmäßig größere Flächen und eine robustere Verkehrserschließung. Zudem liegt das Gebiet direkt an einem Gewässer. Die Gefahr des Ein-trags von Schadstoffen ins Gewässersystem wäre hier erhöht. Für eine Tankstelle geeignetere Flächen finden sichandernorts im Gemeindegebiet. Vergnügungsstätten sind im Bereich auf Grund der Nähe zu den denkmalfach-lich wertvollen Baudenkmälern ausgeschlossen. Das Kloster Irsee befindet sich in weniger als 250 m Entfernung.Nutzungsarten des Vergnügungsgewerbes entsprechen nicht dem Ortsbild für das Klosterumfeld und würden sich stark negativ auf die touristische Nutzung auswirken.

5.3 Maß der baulichen Nutzung und bauliche Gestaltung

Das Maß der baulichen Nutzung wird über die o.g. städtebaulichen Werte bestimmt.Ortsplanerisch sind Nachverdichtungen prinzipiell wünschenswert. Sie führen in der Regel zur besseren Auslas-tung vorhandener Infrastruktur. Ungesteuerte, allein den Marktgesetzen gehorchende Nachverdichtungen brin-gen dagegen regelmäßig mehr Nach- als Vorteile.

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Markt Irsee Landkreis OstallgäuBebauungsplan „Mühlstraße Süd“

Die Bestandsbebauung zeig verschiedene Dichten, die sich bei Grundflächen von ca. 0,1 bis 0,4 bewegen, wo-bei die Grundstücke 2, 3 und 4 deutlich weniger dicht bebaut sind als 1b und 1c. Durch die Lage auf einem ei-genen Flurstück mit weiten Flächen fällt für 1c die Bebauungsdichte zwar rechnerisch kleiner aus, fällt aber in der Betrachtung vor Ort in die bauliche Einheit der dichteren Bebauung der Hausnummer Mühlstraße 1. Unter Abwägung der Schutzgüter (Natur / Umwelt, Boden) und der Eigentümerinteressen wurde hierbei die GRZ von 0,4 als verträglich erachtet. Eine maßvolle Nachverdichtung ist somit möglich, ohne das Schutzgut Boden über Gebühr zu beanspruchen. Insbesondere der Hangbereich soll weitgehend von Bebauung frei gehalten werden, um im Bereich des Georisk-Objektes mit Rutschungen Risiken für Leben und Gut nicht zu erhöhen.In Tabelle § 8.1 werden die städtebaulichen Werte konkretisiert und im Einzelnen festgesetzt. Es wird in der Sat-zung unter § 3 Bauweise die offene Bauweise begrenzt auf Einzelhäuser. Gegenüber dem Bestand wurden die Baugrenzen etwas weiter gefasst, um Erweiterungen zu erlauben. Die alte Dorfsäge ist prägend und soll mög-lichst im optischen Eindruck erhalten werden. Daher sind hier die Baugrenzen enger gefasst und, anders als bei Bauplatz Nr. 2 – 4, auch ein Bereich mit Walmdach zulässig. Die Geschossigkeiten ergeben hier sich aus der Bestandssituation. Die Wandhöhen sind auf Grund des Reliefs (ca. 4 m Versatz im Bereich des Gebäudes) ab-schnittsweise definiert worden bei den steileren Dachneigungen die Möglichkeit für Dachaufbauten eröffnet.Im Einzelnen werden für die Bauplätze gesondert Höhenfestlegungen anhand der Bestandssituation getroffen. Das Grundkonzept der Festlegungen war es, zur Begrenzung der Höhenentwicklung der Gebäude die maximaleGiebelbreite zu beschränken (Ausnahmen von der maximalen Giebelbreite können von der Gemeinde gewährt werden; Gebäude sollten dabei eine Höhe von 9 m nicht überschreiten, um das dörfliche Ortsbild nicht zu über-prägen). Bei den Bauplätzen Nr. 2 – 4 sind Baulinien mit Schaugiebeln festgesetzt. Auf diese Linie muss gebaut werden und ein durch symmetrische Anordnung gestalteter Schaugiebel entstehen. Die Schaugiebel wurden da-hingehend charakterisiert, dass auch Fensterläden anzubringen sind. Sowohl die Gebäude im Geltungsbereich als auch die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite weisen Fensterläden auf. Die Aufteilung der Fensteröffnungen und die gesamte Fassadengliederung wird durch Fenster und Fensterläden bestimmt. Würden bei den Bestandsgebäuden die Fensterläden entfallen, wäre die Fassadengliederung unstimmig. Diese tragen wesentlich zur Proportion und Gliederung der Gebäudefassade bei und sind damit ein wichtiges gestalterisches Element in der Umgebung. Somit sind Fensterläden essenzieller Bestandteil dieser Gebäude und deren Gesamt-erscheinungsbild für die historische Altortslage. Dies ist auch den Bildern der Abbildungen 3 und 4 zu entneh-men. Eine Einschränkung von anderen Verschattungssystemen erfolgt nicht.Um die Blickbeziehung von Pfisterei zur Säge zu bewahren sind die Baufenster gegenüber der Mühlstraße zu-rückversetzt. Die derzeit für das Ortsbild untypische, steile Dachform bei 4 mit ca. 52° soll bei künftigen Bauten wieder mit dem restlichen Gebiet harmonisiert werden. Bei Bauplatz 2 ist, wegen der Nähe zur Säge mit größe-ren Wandhöhen, gegenüber 3 und 4 die maximale Wandhöhe angehoben worden. Die Wandhöhe wird hierbei straßenseitig, also an der Mühlstraße, auf das natürliche Gelände bezogen. Bei Gebäudeteil 1b wären somit (Anhand Bestandsmessungen: Walmdach, DN max. 45°, WH max. 8,30 m) können bei einer Geschosshöhe 3 Vollgeschosse mit einer Bruttohöhe von 2,75 m errichtet werden. Als oberstes Geschoss kann dann ein Dachge-schoss und einer Firsthöhe von ca. 11,80 m ausgebildet werden.Die gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, eine ruhige Dachlandschaft zu bewahren und das durch Denk-mäler geprägte historische Ortsbild möglichst zu erhalten. Auffällig abweichende oder grelle Farbgebungen (auch durch Materialoberflächen) sind daher ausgeschlossen worden. Insbesondere die modernen Gabionen-blöcke stören das traditionelle Ortsbild. Für bestehende Bauten gilt Bestandsschutz.Auf zusätzliche Baufenster im Süden (Nähe zum allgemeinen Wohngebiet) wurde verzichtet, da hier Bedenken des Immissionsschutzes und des Ortsbildes entgegenstehen.Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Die Zuwegung und die vorhandenen Baukörper sind für diese Hausart ausge-legt und es soll hierbei verbleiben.

5.4 Garagen und Stellplätze

Garagen, überdachte Carports sowie die genannten Nebenanlagen dürfen innerhalb der durch eine Baugrenze und der gemäß Planzeichen 15.3 PlanZV umgrenzten Flächen errichtet werden; Stellplätze auch außerhalb, abernicht auf Grünflächen. Vorzugsweise sind hierbei die in der Planzeichnung vorgeschlagenen Standorte für Stell-plätze zu wählen. Für die Baugrundstücke 2, 3 und 4 wurde die Grundfläche für Nebenanlagen, die keine Ga-ragen oder Carports sind auf 16 m² begrenzt. Ein Zubau von Nebenanlagen wird damit ermöglicht, jedoch un-ter Beachtung des Bodenschutzes mit möglichst geringer zusätzlicher Versiegelung.Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze nachzuweisen.

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5.5 Flächenbilanz

Derzeit sind ca. 1850 m² durch Haupt- und Nebengebäude versiegelt.Das Plangebiet mit 1,8 ha gliedert sich folgendermaßen auf (gerundete Werte):750 m² öffentliche Verkehrsfläche1000 m² private Verkehrsfläche3250 m² Fläche für die Landwirtschaft7300 m² private Grünfläche12500 m² Mischgebietsflächen (davon ca. 1800 m² Baufenster)

6. Grünordnung

6.1 Natürliche Grundlagen / Grünkonzept

Soweit im Nordwesten die Flächen noch nicht überbaut wurden wurde im Bereich der Darstellungen des Flä-chennutzungsplanes und auch in Teilen des Georisk-Objektes Grünfläche auf den privaten Grundstücken oder Stellplätze vorgesehen. Zur Eingrünung des Ortsrandes werden mit Pflanzstandorten die bestehenden Baum-strukturen unterstützt. Diese dienen der Einbindung der Bauten ins Landschaftsbild und unterstützen die Befesti-gung des Untergrundes. Entlang der Mühlstraße werden Begleitbäume zur Definition des Straßenraumes vorge-sehen. Im Weiteren werden markante Gehölze als zu erhaltend markiert, auch wenn diese bereits durch die Baumschutzverordnung geschützt werden.Die auf dem Grundstück erforderlichen Gehölze können auch im Bestand nachgewiesen werden: die zu erhal-tend oder mit Pflanzbindung eingetragenen Gehölze können, sofern vorhanden, auch zur Erfüllung der in der Grünordnung genannten Mindestzahlen herangezogen werden.

6.2 Begründung der grünordnerischen Festsetzungen

Es gilt die Baumschutzverordnung des Marktes Irsee (Vorliegende Fassung: 16.05.2000). Die Pflanzvorgaben und grünordnerischen Vorschriften dienen der Durchgrünung der Ortslage und dem Erhalt des dörflichen Orts-bildes. Entlang des Hanges am Ortsrand ist die Einbindung in die Landschaft dadurch ebenfalls gesichert. Das Gewässer erhält einen ca. 6 m breiten, von Bebauung freizuhaltenden Streifen, der mit Bäumen überstellt wird. Dies dient der Aufwertung des Gewässers und des Ortsbildes. Zur gestalterischen Definition werden Pflanzorte für Sträucher als Zäsur zur Nutzung im Süden gesetzt.Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen werden teils für den Betriebsablauf der ansässigen Gewerbe genutzt (Bestandsnutzung). Die Grünflächenfestsetzung sichert hierbei, dass die Versiegelung in diesen Bereichennicht schleichend fortschreitet und beispielsweise bei einer Nutzungsänderung zu Wohnen als gärtnerisch ge-pflegtes Grün positiv zum Ortsbild und zur ökologischen Wertigkeit beitragen wird.

Im Bereich der Säge ist die Grünfläche im Bestand als Lagerfläche genutzt und soll auch künftig weiter so ge-nutzt werden können. Um den Bachlauf wurden Baumstandorte vorgesehen und ein von Bebauung freizuhalten-der Streifen vorgesehen, der in Zukunft eine offene Bachlaufgestaltung ermöglichen kann.

6.3 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Die freien Flächen wurden bisher intensiv als landwirtschaftliches Grün, als Lager- und Arbeitsfläche für die Be-triebe, sowie für Zufahrten und Wege genutzt. Gemäß §13a BauGB werden keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, zumal es sich bei der vorliegenden Pla-nung im Wesentlichen um Bestandssicherung ohne signifikante Neuausweisung von Bauflächen handelt.

7. Immissionsschutz, Umweltgestaltung

7.1 Immissionsschutz

Es grenzt ein Dorfgebiet bzw. gemischte Bebauung im Osten und ein allgemeines Wohngebiet im Süden an. Weiter nordwestlich liegt ebenfalls Wohnbebauung. Zukünftige Nutzungen im Geltungsbereich orientieren sich an den Emissionswerten eines Mischgebietes.In der Nachbarschaft befinden sich Wohn- und Gewerbenutzung, die den Mischgebietscharakter bereits vorprä-gen. Auf Grund der historischen und städtebaulich bemerkenswerten Lage soll der dörfliche Charakter des Ge-biets und im Besonderen die prägende Gestalt der Säge erhalten bleiben. Eine Umstrukturierung zu einem nicht wesentlich störendem Gewerbebetrieb oder die Umnutzung zu einem Wohn- oder Bürogebäude wird durch die Planung ermöglicht. Die bisher genehmigte Nutzung ist weiterhin möglich.

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7.2 Lage zu Gewässern

Durch das Gebiet verläuft von Südosten nach Norden ein teils offenes, teils verrohrtes Gewässer. Der westliche Verlauf ist nicht aktenkundig und damit nur als allgemeiner Hinweis möglich. Schadstoff- und Düngemittelein-trag in das Gewässer sind zu vermeiden. Einleitungen und sonstige Eingriffe in das Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.Das Wasserwirtschaftsamt Kempten, teilt mit E-Mail vom 28.01.2019 zum Gewässer mit:„Im Planungsgebiet verläuft der Oberlauf des lrseer Bachs (Gew. III). Dem Wasserwirtschaftsamt Kempten liegenkeine abschließenden Erkenntnisse bzgl. einer Überschwemmungsgefährdung durch den lrseer Bach in diesem Bereich vor. Nachdem das Gewässer unmittelbar oberhalb des Plangebietes südöstlich der Marktstraße ent-springt und damit das Einzugsgebiet sehr klein ist, gehen wir nach unserer fachlichen Einschätzung davon aus, dass eine Überschwemmungsgefahr aus dem Fließgewässer eher untergeordnete Bedeutung hat. Vielmehr se-hen wir nach fachlicher Einschätzung eine Gefährdung des Plangebietes durch wild abfließendes Wasser von der westlich angrenzenden Hangfläche“

7.3 Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallentsorgung

Die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle obliegt dem Landkreis.1. Alle Grundstücke, auf denen regelmäßig Abfälle anfallen, sind an die öffentliche Abfallentsorgung an-

zuschließen. Hierfür sind auf den Grundstücken geeignete Einrichtungen zur Aufstellung der erforderli-chen Abfallsammelbehälter zu schaffen.

2. Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Haus-, Sperr- und Gewerbeabfälle im Rahmen der Einsammlungs- und Beförderungspflicht des Landkreises möglich ist. Unter Einhaltung geltenden Bestimmungen, insbesondere der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrif-ten, müssen die Grundstücke durch die Abfalltransportfahrzeuge in Vorwärtsrichtung uneingeschränkt angefahren werden können.

3. Sofern Grundstücke nicht an einer durchgehend befahrbaren Verkehrsfläche liegen, sind entsprechendeWendekreise bzw. Wendeflächen mit einem Durchmesser von 21 Meter einzuplanen. Ansonsten sind in zumutbarer Entfernung an der nächstliegenden durchgehend befahrbaren Verkehrsfläche Stellplätze für Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorzusehen.

In der Gemeinde steht ein Wertstoffhof zur Verfügung. An diesem können gebrauchte Verkaufsverpackungen entsprechend den geltenden Annahmekriterien angeliefert werden.

7.4 Altlasten / Bodenschutz

Altlasten:Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Mühlstraße Süd" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablage-rungen überprüft. Da Auffüllungen im Bereich der Säge nicht ausgeschlossen werden können, sind hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Altstandort vorliegt bzw. welche Maßnahmen im Rahmen der geplanten Bauarbeiten zu berücksichtigen sind, Erkundungen und eine gutachterliche Stellungnahme eines nach: § 18 BBodSchG zugelas-senen Sachverständigen erforderlich. Die Erkundungen sind im Verdachtsbereich um die ehemalige Säge, durchzuführen. Dem Landratsamt Ostallgäu sind die Untersuchungsergebnisse bzw. die gutachterliche Stellung-nahme vorzulegen.

Schutzgut Boden:Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der Abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.

8. Technische Infrastruktur Erschließung

8.1 Straßen

Die bestehende Erschließung wird nicht verändert. Auf der Fl. Nr. 43 befinden sich nicht befestigte Fahrwege desSägewerksbetriebes. Dieser Teil des Verkehrsweges „Am Forstanger“ ist Privatgrund und wird nicht als öffentlicheStraße ausgebaut.

8.2 Wasserwirtschaft

Die Wasserversorgung einschließlich der Löschwasserbereitstellung über Hydrant erfolgt durch die Gemeinde. Die Trinkwasserversorgung ist sichergestellt.

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Das Oberflächenwasser soll grundsätzlich an Ort und Stelle – soweit grundwasserunschädlich – über die belebteOberbodenzone zur Versickerung gebracht werden, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen.

Das Plangebiet ist an die Abwasserleitung mit Anschluss an die Kläranlage Irsee angeschlossen.

Unverschmutztes Niederschlagswasser (Dachwasser) ist möglichst breitflächig unter Ausnutzung der Reinigungs-wirkung des bewachsenen Oberbodens in den Untergrund einzuleiten.Für die Niederschlagswasserentsorgung sind das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Um-gang mit Regenwasser'“ , das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“' , die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln TRENGW bzw. TRENOG zu beachten.

8.3 Stromversorgung / Telekommunikation

Die direkte Stromversorgung erfolgt über das Versorgungsnetz der LEW Verteilnetz GmbH. Diese hat mit Schrei-ben vom 08.03.2019 zum Verfahren wie folgt Stellung genommen:„Bestehende 1-kV-Kabel- und LeerrohrtrasseIm Geltungsbereich verläuft eine Kabeltrasse bestehend aus einer 1-kV-Kabelleitung der Straßenbeleuchtung so-wie einem Leerrohr. Die Trasse verläuft entlang der Mühlstraße und ist im beiliegenden Kabellageplan M=1:500 dargestellt. Der Schutzbereich dieser Kabelleitung beträgt 1,00 m beiderseits der Trasse. Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhü-tungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossen-schaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.Sollte es im Rahmen von Baumaßnahmen zu Umlegungsarbeiten an dieser Kabeltrasse kommen, werden die Kosten gemäß geltender Verträge zwischen Verursacher und LEW Verteilnetz GmbH aufgeteilt.Bestehende 1-kV-FreileitungenDie Gebäude im Geltungsbereich sind über Freileitungen an unser Versorgungsnetz angeschlossen. Der Verlauf der Freileitungen ist im beiliegenden Ortsnetzplan M=1:1000 zeichnerisch dargestellt. Alle zum Einsatz kom-menden Arbeitsgeräte, Maschinen und Fahrzeuge müssen so betrieben werden, dass eine Annäherung von we-niger als 1,00 m an die Leiterseile der 1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristi-ge Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich.ElektrifizierungskonzeptDie Stromversorgung der Neubauten ist nach Erweiterung des Kabelnetzes gesichert. Hierzu ist die Verlegung ei-nes neuen Stromkreiskabels auf öffentlichem Grund entlang der Zufahrtsstraßen notwendig. Neubauten werden wir über Erdkabel anschließen. Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, er-teilen wir Ihnen zu der vorliegenden Bauleitplanung unsere Zustimmung.“

Die Deutsche Telekom wurde am Verfahren beteiligt und hat mit Vorgang 2019194, Schreiben vom 07.03.2019 geäußert:„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns er-neut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, kön-nen diese angefordert werden bei:E-Mail: [email protected]: +49 391 580213737Telefon: +49 251 788777701Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:Deutsche Telekom Technik GmbHTechnik Niederlassung Süd, PTI 23Gablinger Straße 2D-86368 GersthofenDiese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“

8.4 Brandschutz

Die zum Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, wie ausreichender Wasserdruck, Hydranten, Zufahrten u. dgl. sind in Abstimmung mit dem Kreisbrandrat des Landkreises zu veranlassen.

9. Bodenordnende Maßnahmen

Das Gelände bedarf keiner Umlegung oder sonstiger bodenordnender Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch. Die Aufteilung der Grundstücke wird vertraglich geregelt.

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10. Kartengrundlage

Es wurde die vom Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung zur Verfügung gestellte amtliche digitale Flurkarte verwendet.

Aufgestellt:

Kaufbeuren, Markt Irsee,

_________________________________________________________________________Thomas Haag, Lieb,Stadtplaner Bürgermeister

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