mitteilung an die presse

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PRESSE Rue de la Loi 175 B – 1048 BRÜSSEL Tel. +32 (0)2 285 6083 / 6319 Fax: +32 (0)2 285 8026 [email protected] http://ue.eu.int/Newsroom 9202/05 (Presse 124) 1 DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION DE 9202/05 (Presse 124) (OR. fr) MITTEILUNG AN DIE PRESSE 2666. Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen Luxemburg, den 7. Juni 2005 Präsident Jean-Claude JUNCKER Premierminister, Ministre d'État und Minister der Finanzen des Großherzogtums Luxemburg

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P R E S S E

R u e d e l a L o i 1 7 5 B – 1 0 4 8 B R Ü S SE L T e l . + 3 2 ( 0 ) 2 2 8 5 6 0 8 3 / 6 3 1 9 F a x : + 3 2 ( 0 ) 2 2 8 5 8 0 2 6 [email protected] http://ue.eu.int/Newsroom

9202/05 (Presse 124) 1

DE

RAT DEREUROPÄISCHEN UNION

DE 9202/05 (Presse 124)

(OR. fr)

MITTEILUNG AN DIE PRESSE

2666. Tagung des Rates

Wirtschaft und Finanzen

Luxemburg, den 7. Juni 2005

Präsident Jean-Claude JUNCKER Premierminister, Ministre d'État und Minister der Finanzen des Großherzogtums Luxemburg

7.VI.2005

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Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung

Der Rat hat festgestellt, dass die Bedingungen erfüllt sind, damit die Regelungen für die

Besteuerung von Zinserträgen zum 1. Juli 2005 in Kraft treten können.

Er hat eine Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäsche und insbesondere der Finanzierung des Terrorismus sowie eine allgemeine Ausrichtung zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung

der Transparenzanforderungen bei Unternehmensabschlüssen gebilligt. Ferner hat er das Ver-fahren wegen eines übermäßigen Defizits, das im vergangenen Jahr gegen die Niederlande ein-geleitet worden war, abgeschlossen.

Der Rat hat sich zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik für den Zeitraum 2005-2008, zu den

Regelungen für die Euro-Münzen sowie zur Zuverlässigkeit von Statistiken im Rahmen der

Bewertung der Haushaltslage der Mitgliedstaaten geäußert.

7.VI.2005

1 � Sofern Erklärungen, Schlussfolgerungen oder Entschließungen vom Rat förmlich angenommen wurden, ist

dies in der Überschrift des jeweiligen Punktes angegeben und der Text in Anführungszeichen gesetzt. � Dokumente, bei denen die Dokumentennummer im Text angegeben ist, können auf der Website des Rates

http://ue.eu.int eingesehen werden. � Rechtsakte, zu denen der Öffentlichkeit zugängliche Erklärungen für das Ratsprotokoll vorliegen, sind

durch * gekennzeichnet; diese Erklärungen können auf der genannten Website des Rates abgerufen werden oder sind beim Pressedienst erhältlich.

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INHALT 1

TEILNEHMER............................................................................................................................. 5

ERÖRTERTE PUNKTE

FINANZSTATISTIKEN................................................................................................................. 7

EURO-MÜNZEN ......................................................................................................................... 11

– Echtheitsprüfung von Münzen.............................................................................................. 11

– Nationale Seiten der Euro-Münzen....................................................................................... 11

– Änderung der gemeinsamen Seite der Euro-Umlaufmünzen................................................. 12

GRUNDZÜGE DER WIRTSCHAFTSPOLITIK .......................................................................... 13

VERFAHREN BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT............................................................ 14

– Niederlande – Aufhebung des Verfahrens ............................................................................ 14

ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG – MILLENNIUMSZIELE................................................. 15

GELDWÄSCHE UND FINANZIERUNG DES TERRORISMUS................................................ 17

STEUERWESEN.......................................................................................................................... 18

– Besteuerung von Zinserträgen.............................................................................................. 18

– MwSt-Sätze ......................................................................................................................... 19

– Zinsen und Lizenzgebühren ................................................................................................. 19

– Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs....................................................................... 19

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SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

– Jahresabschlüsse von Unternehmen..................................................................................................................20

– Unternehmensbesteuerung – Verhaltenskodex..................................................................................................20

AUSSENBEZIEHUNGEN

– Assoziationsabkommen mit Rumänien – Beratender Ausschuss für die regionalen Behörden............................21

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TEILNEHMER

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:

Belgien: Didier REYNDERS Vizepremierminister und Minister der Finanzen

Tschechische Republik: Bohuslav SOBOTKA Minister der Finanzen

Dänemark: Thor PEDERSEN Minister der Finanzen

Deutschland: Hans EICHEL Bundesminister der Finanzen

Estland: Aivar SÕERD Minister der Finanzen

Griechenland: Georgios ALOGOSKOUFIS Minister für Wirtschaft und Finanzen

Spanien: Pedro SOLBES MIRA Zweiter stellvertretender Ministerpräsident und Minister

für Wirtschaft und Finanzen

Frankreich: Thierry BRETON Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie

Irland: Brian COWEN Minister der Finanzen

Italien: Domenico SINISCALCO Minister für Wirtschaft und Finanzen

Zypern: Iacovos N. KERAVNOS Minister der Finanzen

Lettland: Oskars SPURDZIĥŠ Minister der Finanzen

Litauen: Zigmantas BALČYTIS Minister für Verkehr und Kommunikation

Luxemburg: Jean-Claude JUNCKER Premierminister, Ministre d'État, Minister der Finanzen Luc FRIEDEN Minister der Justiz, Minister für das Staatsvermögen und

den Haushalt, Minister der Verteidigung Jeannot KRECKÉ Minister für Wirtschaft und Außenhandel, Minister für

Sport

Ungarn: Tamás KATONA Politischer Staatssekretär, Ministerium der Finanzen

Malta: Lawrence GONZI Premierminister und Minister der Finanzen

Niederlande: Gerrit ZALM Stellvertretender Premierminister, Minister der Finanzen

Österreich: Karl-Heinz GRASSER Bundesminister für Finanzen

Polen: Wiesław SZCZUKA Staatssekretär, Ministerium der Finanzen

Portugal: Luís CAMPOS E CUNHA Minister für Finanzen und öffentliche Verwaltung

Slowenien: Andrej BAJUK Minister der Finanzen

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Slowakei: Vladimír TVAROŠKA Staatssekretär, Ministerium der Finanzen

Finnland: Antti KALLIOMÄKI Stellvertretender Premierminister, Minister der Finanzen

Schweden: Pär NUDER Minister der Finanzen

Vereinigtes Königreich: Gordon BROWN Schatzkanzler

Kommission: Joaquín ALMUNIA Mitglied László KOVÁCS Mitglied Dalia GRYBAUSKAITÉ Mitglied

Andere Teilnehmer: Lucas PAPADEMOS Vizepräsident der Europäischen Zentralbank Philippe MAYSTADT Präsident der Europäischen Investitionsbank Caio KOCH-WESER Vorsitzender des Wirtschafts- und Finanzausschusses Jan Willem OOSTERWIJK Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaftspolitik

Die Regierungen der beitretenden Staaten waren wie folgt vertreten: Bulgarien: Milen WELTSCHEW Minister der Finanzen

Rumänien: Ionel POPESCU Minister der Finanzen

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ERÖRTERTE PUNKTE

FINANZSTATISTIKEN

Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

"Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) ist auf seiner Tagung vom 2. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass "europäische Mindeststandards für den institutionellen Aufbau der Statistikbehörden" aufgestellt und "die Prioritäten für die Statistiken überprüft und (rechtliche) Anforderungen für Bereiche vermindert werden (müssen), die nunmehr als weniger wichtig gelten". Der Rat (Wirt-schaft und Finanzen) verlangte, dass ihm bis Juni 2005 hierzu Vorschläge vorgelegt werden.

In ihrer Mitteilung "Hin zu einer europäischen Governance-Strategie für Finanzstatistiken" vom 22. Dezember 2004 hat die Kommission drei Aktionslinien vorgeschlagen: die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften, die Verbesserung der operationellen Kapazität der zuständigen Kommis-sionsdienststellen und die Einführung europaweiter Mindeststandards für die Unabhängigkeit, Integrität und Verantwortlichkeit der nationalen statistischen Ämter. Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat die Mitteilung auf seiner Tagung vom 17. Februar 2005 begrüßt und einige Grund-sätze herausgestellt, an denen sich die künftigen Beratungen über die Verbesserung der Vorgaben für die Gestaltung des Statistikwesens ausrichten sollten. Der Rat unterstrich Folgendes: "Kern-anliegen ist auch weiterhin, für angemessene Praktiken, Mittel und Möglichkeiten zu sorgen, damit auf nationaler Ebene qualitativ hochwertige Statistiken erstellt werden können. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass ihre nationalen statistischen Ämter über ausreichende Mittel verfü-gen, um effizient arbeiten zu können". Außerdem hob der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hervor, dass "die Unabhängigkeit von Eurostat bei der Erfüllung seines Auftrags gestärkt und förmlich fest-gelegt werden (sollte), um die interne Governance der zuständigen Kommissionsdienststellen im Bereich Statistik zu klären". Durch den Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) über eine Ver-besserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der vom Europäischen Rat am 23. März 2005 gebilligt wurde, wurde die Notwendigkeit verstärkt, Vorgaben für die Gestaltung des Statistikwesens zu entwickeln. 1

Die Kommission hat am 2. März 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ände-rung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit angenommen. Am 25. März 2005 hat die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet, in der sie ihre Vorstellungen über eine Verbesserung der Vorgaben für die Gestaltung der Funktionsweise von Eurostat und des Europäischen Statistischen Systems darlegt sowie Grundsätze für die Festlegung von Prioritäten im Bereich Statistik aufstellt. Außerdem hat die Kommission eine Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft veröffentlicht.

1 Im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen)vom 20. März 2005 heißt es wie folgt: "Das Kernproblem besteht weiterhin darin, für geeignete Verfahrensweisen sowie angemessene Ressourcen und Fähigkeiten Sorge zu tragen, um qualitativ hochwertige Statistiken auf nationaler und europäischer Ebene zu erstellen, damit Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht sowohl der nationalen Statistikämter als auch von Eurostat gewährleistet werden. Außerdem ist es erforderlich, sich auf die Entwicklung der operativen Fähigkeiten, der Kontrollbefugnisse, der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht von Eurostat zu konzentrieren."

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Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) begrüßt weitgehend die empfohlene Vorgehensweise sowie die meisten der vorgeschlagenen Punkte und möchte Folgendes hervorheben:

• Mit Blick auf die in der Gruppe "Statistik" (STATIS) des Rates und dem Unterausschuss für Statistik des WFA geführten Beratungen hat die Kommission nun mehr Einzelheiten zu der geplanten Durchführung der ausführlichen Besuche vorgelegt. Ausgehend davon sollten diese Besuche besser als "methodenbezogene Besuche" bezeichnet werden. Eine rechtliche Klärung der Besuche von Eurostat ist mit Blick auf neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erfor-derlich, damit diese die in Erwägung gezogene Verordnung billigen können. Die Durchfüh-rung etwaiger methodenbezogener Besuche erfolgt auf der Grundlage einer engen Abstim-mung zwischen den zuständigen Gremien, die beteiligt sind, hier insbesondere der WFA. In diesem Zusammenhang ist es wichtig sicherzustellen, dass etwaige methodenbezogene Besu-che nicht über den rein statistischen Bereich hinausgehen; dies sollte auch in der Zusammen-setzung der Delegationen zum Ausdruck kommen. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen Bereiche, die in den Aufstellungen der Mitgliedstaaten angegeben sind, wie die Abgrenzung des Sektors Staat, die Klassifikation der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates und der Buchungszeitpunkt. Das Dokument der Kommission zu diesen Besuchen, dessen Vorlage bevorsteht, wird voraussichtlich weitere Präzisierungen enthalten. Die praktischen Modali-täten sollten mit den einschlägigen Gremien erörtert werden. Sie werden veröffentlicht, sobald die Verordnung des Rates angenommen worden ist. Jedoch besteht noch Spielraum für wei-tere Beratungen über einige Aspekte wie die statistische Geheimhaltung. In diesem Zusam-menhang ist darauf zu achten, dass das Anliegen einer besseren statistischen Qualität in einem ausgewogenen Verhältnis zu den durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene anfallenden Kosten steht.In der Regel sollte es sich um dialog-bezogene Besuche handeln. Methodenbezogene Besuche sollten nur in den Fällen durch-geführt werden, in denen Eurostat größere Risiken oder potenzielle Probleme hinsichtlich der Methoden, Konzepte und Klassifikationen erkennt, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden. Diese Besuche sind besonders dann wichtig, wenn etwaige wesentliche Beschlüsse anstehen, die einen Mitgliedstaat betreffen und auf der Grundlage der übermittelten haushaltsbezogenen Daten gefasst werden. Diese Besuche sollten auf die nationalen Stellen beschränkt werden, die an Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind. Der Verordnungsentwurf sollte entsprechend geändert werden.

• Wenn Eurostat Vorbehalte zu den Daten der Mitgliedstaaten äußert, sollten diese Vorbehalte den Mitgliedstaaten rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bewertung mitgeteilt werden. Dies muss gegenüber dem knappen Zeitrahmen von Eurostat abgewogen werden; das Amt hat nur drei Wochen Zeit, um die Daten der 25 Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu prüfen. Deshalb ist der Rat der Auffassung, dass Eurostat etwaige Vorbehalte drei Arbeitstage (und nicht fünf Arbeitstage, wie im derzeitigen Entwurf vorgesehen) vor der Veröffentlichung mitteilen sollte. Artikel 16 des Verordnungsentwurfs sollte entsprechend angepasst werden.

• In den Artikeln 10 und 11 des Verordnungsentwurfs wird auf die Anhörung des AWFZ Bezug genommen. Die Rolle, die Zuständigkeitsbereiche und die Arbeitsweise dieses Ausschusses sowie sein Zusammenwirken mit Eurostat, wozu auch die Kommunikationspolitik in Bezug auf etwaige Eurostat-Entscheidungen gehört, sollten bewertet werden. Der WFA sollte dem Rat (Wirtschaft und Finanzen) bis Ende 2005 über seine Ergebnisse berichten.

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• Damit die nationalen statistischen Ämter hohe statistische Standards erfüllen können, ist es wesentlich, dass sie die Möglichkeit haben, gemäß den statistischen Anforderungen der EU an die Behörden Prioritäten zu setzen. Bei der Prioritätensetzung in diesem Bereich müsste auch darauf geachtet werden, dass eine Verringerung des Regulierungsaufwands für die Adressaten, eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und das Freiwerden von Ressourcen für neue statistische Entwicklungen erreicht werden. Der Rat begrüßt daher die laufende, von Eurostat initiierte Arbeit an einer Reduzierung der vor der Ausarbeitung des WWU-Aktions-plans vereinbarten statistischen Anforderungen. Diese Arbeit wird durch die von der Kommission aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung positiver und negativer Prioritäten weiter erleichtert werden. Übergeordnetes Kriterium für die Bewertung der künftigen und bestehenden europäischen statistischen Anforderungen sollte die Relevanz für die EU und die Politikgestaltung im Rahmen der WWU sein. Darüber hinaus sollten die Vorteile und die Kosten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden und in der Methode und den Einzelheiten der Durchführung zum Ausdruck kommen. Es ist entscheidend, dass die Arbeit in diesem wichtigen Bereich beschleunigt wird. Sie sollte die detaillierten Vorschläge umfassend berücksichtigen, die die Task Force Bessere Prioritätensetzung in ihrem Abschlussbericht dem Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) auf dessen 53. Tagung im Mai 2004 vorgelegt hat. Der Rat fordert den WFA auf, mit Unterstützung von Eurostat und der EZB bis Dezember 2005 einen aktualisierten Fortschrittsbericht über die Neujustierung der Prioritäten vorzulegen.

• Der Rat begrüßt den vom ASP am 24. Februar 2005 angenommenen Verhaltenskodex "Euro-päische Statistiken" sowie die Empfehlung der Kommission mit Ideen zur Überwachung seiner Umsetzung, stellt jedoch fest, dass die praktischen Einzelheiten noch näher geregelt werden müssen. Insbesondere begrüßt der Rat die Idee, schrittweise über drei Jahre hinweg Selbstbewertungen und gegenseitige Bewertungen einzuführen, die in einen Umsetzungs-bericht der Kommission einfließen sollen, sowie die Empfehlung der Kommission, mit der der Verhaltenskodex veröffentlicht wird. In der Empfehlung sollte zu einer nachdrücklichen politischen und institutionellen Unterstützung auf allen Ebenen für eine vollständige Um-setzung aufgerufen werden.

• Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission erwägen will, die Einsetzung eines hochrangigen beratenden Gremiums vorzuschlagen, das politische Öffentlichkeitswirksamkeit besitzt und über Befugnisse verfügt, die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat und des Europäischen Statistischen Systems zu verbessern. In diesem Zusam-menhang ist es wichtig, dass die Aufgaben und Befugnisse dieses Gremiums, sein Umfang (Eurostat oder das gesamte Europäische Statistische System) und seine Zusammensetzung sowie sein Verhältnis zum CEIES (Europäischer Beratender Ausschuss für statistische Infor-mationen im Wirtschafts- und Sozialbereich) weiter erörtert werden.

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• Die fachliche Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit von Eurostat sind eng verknüpft mit der Kompetenz des Amtes im Bereich Statistik und seiner operativen Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben, die im Beschluss 97/281/EG der Kommission über die Rolle von Eurostat auf-geführt sind. Eurostat sollte über angemessene personelle Mittel verfügen, um die ihm über-tragenen ständigen Fachaufgaben erfüllen zu können.

• Abschließend ist festzuhalten, dass der Rat die vorgenannten Aspekte als Teile eines Gesamt-pakets betrachtet, mit dem bezweckt wird, die Qualität der statistischen Daten in der EU zu verbessern sowie den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand der nationalen statistischen Stellen zu begrenzen. Der Rat ruft alle Beteiligten auf, die Folgemaßnahmen zu ihren Ver-pflichtungen nachdrücklich voranzubringen, damit weitere Fortschritte in Bezug auf alle Aspekte des Pakets erzielt und die verbleibenden Rechtsinstrumente bald angenommen wer-den können."

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EURO-MÜNZEN

– Echtheitsprüfung von Münzen

Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

"Für die Öffentlichkeit ist es wichtig, dass die in Umlauf befindlichen Euro-Münzen echt und für diesen Zweck geeignet sind. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat die Empfehlung der Kom-mission zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen.

Mit dem für das reibungslose Funktionieren der Münzzähl- und Sortiergeräte empfohlenen Ver-fahren soll sichergestellt werden, dass eine angemessene Menge an echten Euro-Münzen vorhanden ist und dass Fälschungen und nicht für den Umlauf geeignete and andere den Euro-Münzen ähnelnde Objekte aus dem Verkehr gezogen werden. Dieses Verfahren wird zu einer ordnungs-gemäßen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen können von Unternehmen oder Privatpersonen an die Mitgliedstaaten der Eurozone übergeben werden und sollten unabhängig von der nationalen Münz-seite gemäß der Empfehlung vergütet werden. Für diese Vergütungsvorgänge sollten grundsätzlich einheitliche Bearbeitungsgebühren vorgesehen werden. Für kleinere Mengen von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen sollten jedoch keine Gebühren verlangt werden, wobei die Mitglied-staaten auch Unternehmen, die den Behörden dabei behilflich sind, die nicht geeigneten Münzen aus dem Verkehr zu ziehen, von diesen Gebühren befreien können. Die Vergütung sollte von der ordnungsgemäßen Verpackung abhängig gemacht werden, wobei empfohlen wird, Tests durch-zuführen, um Menge, Echtheit und Erscheinungsbild der vorgelegten Münzen zu überprüfen."

– Nationale Seiten der Euro-Münzen

Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

"Der Rat begrüßt die gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen, die die Kommission in ihrer Empfehlung vom 3. Juni 2005 verabschiedet hat und die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden sind.

Der Rat hat sich insbesondere auf die folgenden Einzelpunkte verständigt:

• Da die Euro-Münzen im gesamten Euro-Raum im Umlauf sind, sollten die Mitgliedstaaten auf den nationalen Seiten den vollen oder abgekürzten Namen des Ausgabemitgliedstaats deutlich angeben.

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• Die Mitgliedstaaten sollten auf der nationalen Seite keinerlei Angaben zur Stückelung der Münze oder zur Bezeichnung der Währung oder ihrer Untereinheit wiederholen, es sei denn, es wird ein anderes Alphabet verwendet. Auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen kann die Stückelung angegeben sein, sofern nur die Zahl "2" und/oder der Begriff "Euro" verwendet wer-den.

• Die Mitgliedstaaten sollten einander über die Gestaltung neuer nationaler Seiten, einschließlich der Randprägung, unterrichten, bevor sie die Münzbilder formell billigen. Zu diesem Zweck sollten die neuen Münzbilder der Kommission übermittelt werden, die gegebenenfalls die ande-ren Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt.

Diese Regeln sollten für alle künftigen nationalen Seiten und Randprägungen normaler Euro-Umlaufmünzen und für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen gelten, die nach Annahme dieser Schlussfolgerungen ausgegeben werden. Eine Änderung der bestehenden nationalen Seiten ist nicht erforderlich."

– Änderung der gemeinsamen Seite der Euro-Umlaufmünzen

Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

"Auf der gemeinsamen Seite der zweifarbigen Münzen (1 und 2 Euro) sowie der Münzen aus "nordischem Gold" (10, 20 und 50 Cent) ist derzeit die Europäische Union abgebildet wie sie vor der Erweiterung von 15 auf 25 Mitgliedstaaten im Mai 2004 zusammengesetzt war.

Auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten neuen Münzbilder hat der Rat daher beschlossen, dass die erforderlichen technischen Vorbereitungen für die Änderung der gemein-samen Seite dieser Münzen abgeschlossen werden sollten, um sicherzustellen, dass alle EU-Mit-gliedstaaten in Zukunft abgebildet sind. Auf der gemeinsamen Seite der Münzen mit den niedrigs-ten Nennwerten (1, 2 und 5 Cent) ist Europa in der Welt abgebildet; die Erweiterung der Euro-päischen Union wirkt sich auf diese Münzen daher nicht aus.

Indem der Rat diesen Beschluss zeitig fasst, möchte er gewährleisten, dass die Länder, die den Euro zukünftig möglicherweise bereits 2007 übernehmen, Münzen mit der neuen gemeinsamen Seite prägen können. Auch die Mitgliedstaaten der bisherigen Eurozone werden sich die neue gemein-same Seite zu Eigen machen, sobald sie die technischen Vorbereitungen dazu abgeschlossen haben.

Die neue gemeinsame Seite wird ausschließlich für die zukünftige Münzherstellung verwendet. Alle Euromünzen, die sich bereits im Umlauf befinden, bleiben vollständig gültig und werden nicht umgetauscht."

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GRUNDZÜGE DER WIRTSCHAFTSPOLITIK

Der Rat hat einen an den Europäischen Rat (Tagung am 16./17. Juni 2005 gerichteten Bericht zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik angenommen, die für den Zeitraum 2005-2008 für die Mit-gliedstaaten festzulegen sind. Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik werden vom Rat auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates angenommen.

Für das kommende Jahr hob der Rat zwei prioritäre Maßnahmen hervor, nämlich:

• die Steigerung der Fähigkeit Europas zur Schaffung von Arbeitsplätzen;

• die Steigerung des Produktivitätszuwachses durch einen wirksameren Wettbewerb und bessere Bedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation, vor dem Hintergrund einer wachs-tums- und stabilitätsorientierten makroökonomischen Politik und in einem Rahmen, der auf den sozialen Zusammenhalt und die ökologische Nachhaltigkeit abzielt.

Der Bericht ist vom Wirtschafts- und Finanzausschuss unter Berücksichtigung der Beiträge des Ausschusses für Wirtschaftspolitik und des Ausschusses der Ständigen Vertreter verfasst worden.

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VERFAHREN BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT

– Niederlande – Aufhebung des Verfahrens

Der Rat hat eine Entscheidung zur Aufhebung der Entscheidung vom Juni 2004 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden angenommen (Dok. 9776/05).

Er begrüßte die von den niederländischen Behörden unternommenen Anstrengungen, durch die das Defizit von 3,2 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2003 auf 2,3 % im Jahr 2004 zurückgeführt werden konnte, sowie die Haushaltsvoranschläge, die auf eine Fortsetzung dieses Trends hindeuten (2 % für 2005 und 1,6 % für 2006).

Das Defizit hatte 2003 in den Niederlanden den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP überschritten und der Rat hatte die Niederlande aufgefordert, die Korrektur des Defizits bis spätestens 2005 herbeizuführen.

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ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG – MILLENNIUMSZIELE

Der Rat hat sich in einem Meinungsaustausch mit der EU-Strategie hinsichtlich der Fragen befasst, die sich nach einer Bewertung der im Rahmen der Verwirklichung der Millenniumsziele seit 2000 erzielten Fortschritte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit stellen.

Die Strategie wird auf dem G8-Treffen im Juli sowie auf einer Gipfeltagung der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September in New York vorgestellt.

Im Mittelpunkt der Aussprache, der ein gemeinsam vom derzeitigen Vorsitz (Luxemburg) und dem künftigen Vorsitz (Vereinigtes Königreich) erstelltes Dokument zugrunde lag, stand der fakultative Charakter der Abgabe auf den Verkauf von Flugscheinen, die als Finanzierungsbeitrag im Hinblick auf die Erreichung der im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) gesteckten Ziele ins Auge gefasst worden war. Der Rat ersuchte die Kommission, ihm eine Analyse aller Fragen in Ver-bindung mit einer (obligatorischen oder fakultativen) Abgabe auf den Verkauf von Flugscheinen vorzulegen.

In dem Dokument werden folgende Fragen erörtert:

• die neuen Ziele für die öffentliche Entwicklungshilfe;

• innovative Finanzierungsquellen;

• die Abgabe auf Flugscheinen;

• die Vorschläge bezüglich einer internationalen Finanzierungsfazilität;

• der multilaterale Schuldennachlass;

• Gewährleistung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe;

• die Rolle des Handels.

Es sei daran erinnert, dass der Rat (Außenbeziehungen) auf seiner Tagung am 23./24. Mai 2005 im Anschluss an das auf internationaler Ebene vereinbarte mittelfristige Ziel einer ODA-Quote von 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (und von 0,39 % des BNE für 2006) vorläufige kollektive Ziele gebilligt hatte.

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Die neuen Ziele bestehen für die Mitgliedstaaten in einer Aufstockung der Quote auf 0,56 % bis 2010, was jährlich einem zusätzlichen Betrag von 20 Milliarden EUR entspricht. Diejenigen Mit-gliedstaaten, die noch unter der ODA-Quote von 0,51 % des BNE liegen, verpflichten sich, diese im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren bis 2010 zu erreichen; diejenigen der zehn neuen Mitgliedstaaten, deren ODA-Quote noch unter 0,17 % des BNE liegt, werden sich bemühen, ihre Quote bis 2010 im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren auf diesen Wert aufzustocken.

Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, ihre Quote bis 2015 auf 0,7 % zu erhöhen, die neuen Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ihre Quote bis 2015 auf 0,33 % des BNE zu erhöhen.

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GELDWÄSCHE UND FINANZIERUNG DES TERRORISMUS

Der Rat hat einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus zugestimmt und dabei alle vom Europäischen Parlament in erster Lesung beschlossenen Abänderungen akzeptiert.

Nach der abschließenden Überarbeitung des Textes wird die Richtlinie auf einer der nächsten Rats-tagungen ohne Aussprache angenommen.

Sie soll an die Stelle der Richtlinie 91/308/EWG treten; gleichzeitig soll ihr Geltungsbereich auf die Terrorismusfinanzierung sowie auf Personen und Einrichtungen, die derzeit nicht unter diese Richt-linie fallen, ausgeweitet werden. Ferner sollen damit die Empfehlungen einer von der G7 einge-setzten Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt werden.

Die Richtlinie gilt für natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlun-gen in bar in Höhe von 15.000 EUR oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

Die Mitgliedstaaten müssen der Richtlinie bis 2007 nachkommen.

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STEUERWESEN

– Besteuerung von Zinserträgen

Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

"Der Rat erinnerte an seine Schlussfolgerungen vom Januar 2003, Juni 2003 und Juni 2004 sowie an seinen Beschluss vom 19. Juli 2004 zur Verschiebung des Zeitpunkts der Anwendung der Richt-linie über die Besteuerung von Zinserträgen vom 1. Januar 2005 auf den 1. Juli 2005.

Der Rat verwies auf die in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen genannten Bedingungen sowie auf die entsprechenden Artikel in den jeweiligen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Gemeinschaft und fünf europäischen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Schweiz) und zwischen den 25 Mitgliedstaaten und den zehn betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Guernsey, Isle of Man, Jersey, Niederländische Antillen, Aruba, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), nach denen die Mitgliedstaaten und die anderen Vertragspartner die ver-einbarten Maßnahmen zur Besteuerung von Zinserträgen ab dem 1. Juli 2005 unter der Voraus-setzung anwenden, dass alle Vertragspartner die gleichen Maßnahmen (zehn betroffene Gebiete) bzw. gleichwertige Maßnahmen (fünf europäische Drittstaaten) ab demselben Zeitpunkt anwenden.

Der Rat nahm anhand eines Berichts der Kommissionsdienststellen (Dok. 9556/05 FISC 62) Kennt-nis von den Fortschritten hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie über die Besteuerung von Zins-erträgen innerhalb der Gemeinschaft. Das Fazit dieses Dokuments lautete, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben und bereit sind, die Richtlinie vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.

Ferner nahm der Rat anhand von Berichten der Kommissionsdienststellen (Dok. 9557/05 FISC 63) und des Ratssekretariats (Dok. 9558/05 FISC 64) Kenntnis von den Fortschritten bei den Beziehun-gen zu den fünf europäischen Drittstaaten und den zehn betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten. Das Fazit lautete, dass alle 40 Vertragspartner (25 Mitgliedstaaten, fünf europäische Drittstaaten, zehn betroffene Gebiete) gemeldet haben, dass sie bereit seien, die vereinbarten Maß-nahmen zur Besteuerung von Zinserträgen vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen und der entsprechenden Artikel in den jewei-ligen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen ab dem 1. Juli 2005 (vorläufig) anzu-wenden.1

Gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2005 prüfte der Rat, ob im Ratssekretariat einge-gangene schriftliche Anwendungsgarantien vorlagen (Dok. 9536/05 FISC 60 + ADD 1).

1 Im Fall des Königreichs der Niederlande und der Niederländischen Antillen und Arubas meldeten die Niederlande ein internes "Gesetz des Königreichs" anstelle von zwei bilateralen Abkommen, das die Anwendung der vereinbarten Maßnahmen zur Besteuerung von Zinserträgen zwischen diesen Parteien ab dem 1. Juli 2005 vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen und der entsprechenden Artikel in den jeweiligen Abkommen im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen vorsieht.

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Der Rat nahm Kenntnis von den gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen und den entsprechenden Artikeln in den jeweiligen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen gegebenen Bestätigungen aller Mitgliedstaaten, der Niederlande für die Niederlän-dischen Antillen und Aruba und des Vereinigten Königreichs für die fünf karibischen Gebiete, dass sie die vereinbarten Maßnahmen zur Besteuerung von Zinserträgen ab dem 1. Juli 2005 (vorläufig) anwenden werden – vorbehaltlich eines informatorischen I/A-Punkt-Vermerks des Ratssekretariats, dass die gleichen Bestätigungen von allen anderen Vertragspartnern eingegangen sind.

Vor diesem Hintergrund ersuchte der Rat die anderen Vertragspartner (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Schweiz, Guernsey, Jersey, Isle of Man), ihrerseits gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen und den entsprechenden Artikeln in den jeweiligen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zu bestätigen, dass sie die ver-einbarten Maßnahmen zur Besteuerung von Zinserträgen ab dem 1. Juli 2005 anwenden werden – vorbehaltlich eines informatorischen Vermerks des Ratssekretariats, dass die gleichen Bestätigun-gen von allen anderen Vertragspartnern eingegangen sind. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, erhalten alle Vertragspartner Zugang zu den vom Ratssekretariat elektronisch erfassten diesbezüg-lichen Informationen."

– MWSt-Sätze

Der Rat hat sich in einem Meinungsaustausch mit der Frage der MWSt-Sätze befasst und ist über-eingekommen, dass der Mindestsatz von 15 % bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin gelten soll.

– Zinsen und Lizenzgebühren

Der Rat hat einen Vorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/49/EG über die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen geprüft.

Mit der Richtlinie 2003/49/EG sollen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt werden, indem die Quellensteuer auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbun-denen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten abgeschafft wird. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Liste der Unternehmen, für die die Richtlinie gilt, aktualisiert werden; ferner sollen die Unternehmen der zehn neuen Mitgliedstaaten sowie besondere juristische Personen, wie die Europäische Gesellschaft und die Europäische Genossenschaft, in die Liste aufgenommen werden.

Der Rat nahm zur Kenntnis, dass der Wortlaut der Richtlinie in der vom Vorsitz erstellten Fassung die Zustimmung einer breiten Mehrheit der Delegationen findet.

– Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs

Die Minister haben sich während des Mittagessens mit der Frage der budgetären Auswirkungen der Urteile des Gerichtshofs im Bereich des Steuerwesens beschäftigt.

7.VI.2005

9202/05 (Presse 124) 20

DE

SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Jahresabschlüsse von Unternehmen

Der Rat hat in Erwartung der vom Europäischen Parlament in erster Lesung abzugebenden Stellungnahme eine allgemeine Ausrichtung zu einem Richtlinienvorschlag gebilligt, der auf die Stärkung des Vertrauens der Anleger und Aktionäre in die Jahresabschlüsse und konsolidierten Ab-schlüsse von Unternehmen abstellt (Dok. 9588/05 ADD 1 und ADD 2).

Die Richtlinie sieht verstärkte Offenlegungspflichten sowie eine kollektive Verantwortung der Mit-glieder der mit der Unternehmensführung betrauten Organe vor. Sie soll andere Gemeinschafts-maßnahmen ergänzen, vor allem die Aktionspläne der Kommission für Finanzdienstleistungen und zur Verbesserung der Corporate Governance beitragen.

Im Richtlinienvorschlag muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verlässlichen Jahresab-schlüssen und der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gesellschaften, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, mit neuen administrativen Auflagen, gefunden werden. Mit der Richtlinie sollen die bestehenden "Rechnungslegungsrichtlinien" (76/660/EWG und 83/349/EWG) geändert werden.

Unternehmensbesteuerung – Verhaltenskodex

Der Rat hat die folgenden Schlussfolgerungen angenommen:

"Der Rat

• begrüßt die von der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) erzielten Fort-schritte, wie sie im Bericht der Gruppe (Dok. 9427/05 FISC 55) dargelegt sind;

• nimmt zur Kenntnis, dass die Gruppe "Verhaltenskodex" die vorgeschlagenen überarbeiteten Regelungen oder Ersatzregelungen, die unter den Nummern 22 bis 24 des Dokuments 9427/05 FISC 55 aufgeführt sind, und die unter der Nummer 25 desselben Dokuments aufgeführte Regelung für Einkommen aus Börsengeschäften anhand der geltenden Kriterien des Verhaltens-kodex geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine dieser Maßnahmen eine schäd-liche Maßnahme im Sinne des Kodex ist;

• ist sich darin einig, dass mit den vorgeschlagenen überarbeiteten Regelungen oder Ersatz-regelungen gemäß den Nummern 12, 14, 15 und 17 des Dokuments 9427/05 FISC 55 eine Rück-nahme aller schädlichen Merkmale der Maßnahmen bewirkt wird;

7.VI.2005

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DE

• ersucht die Gruppe, die Stillhalteverpflichtung und die Umsetzung der Rücknahmeverpflichtung weiterhin zu überwachen und dem Rat vor dem Ende des britischen Vorsitzes Bericht zu erstatten."

AUSSENBEZIEHUNGEN

Assoziationsabkommen mit Rumänien – Beratender Ausschuss für die regionalen Behörden

Der Rat hat einen Beschluss über die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses im Assoziationsrat EU-Rumänien für die Vertretung der regionalen Behörden gebilligt (Dok. 9324/05,

1801/05).

Aufgabe des Ausschusses ist die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Behörden der EU und den entsprechenden Behörden Rumäniens. Er wird sich aus Vertretern des Ausschusses der Regionen der EU und Vertretern des rumänischen Ver-bindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen zusammensetzen.