mögliche auswirkungen der marisk auf die wphg-compliance
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Der Vortrag zur Präsentation war Teil des Compliance-Forums 2013 des Bundesverbandes Deutscher Banken in BerlinTRANSCRIPT
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Mögliche Auswirkungen der MaRisk auf
die WpHG-Compliance
Dr. Günter Birnbaum
Vortrag beim Compliance-Forum des BdB am 16.05.2013
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Agenda
1) Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance, insbesondere Quellen
2) Fragen an die BaFin zum Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance
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Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance
• WpHG-Compliance ist gegenüber MaRisk-Compliance spezieller
• Quellen der WpHG-Compliance
• Europäische Quellen
• MiFID und Durchführungsrichtlinie zur MiFID
• ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-
Anforderungen an die Compliance-Funktion vom
25.06.2012 (ESMA-Leitlinien)
• Nationale Quellen
• WpHG, WpDVerOV, MaComp
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Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance
• Mögliche Lösungsansätze für die Praxis
• WpHG-Compliance = notwendiger Teil der Gesamt-
Compliance?
• WpHG-Compliance = immer isolierte Spezial-Compliance?
• Verschiedene Modelle sind denkbar, die aber die
Grundsätze des WpHG erfüllen müssen.
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Verhältnis WpHG- und MaRisk-Compliance
Kundeninteresse vs. Institutsinteresse
• Zentrales Schutzgut des WpHG ist das Kundeninteresse.
• Institutsinteressen stehen beim WpHG - anders als bei den
MaRisk - nicht im Vordergrund. Insofern bestehen
unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Tätigkeit der
WpHG- und der MaRisk-Compliance (Kundeninteresse /
Institutsinteresse)
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Fragen an die BaFin
1) Ist ein Informationsaustausch oder eine Zusammenarbeit
zwischen WpHG-Compliance und MaRisk-Compliance oder eine
Zusammenlegung grundsätzlich unzulässig?
• Antwort:
• Nein!
• Aber: Hierdurch dürfen die Wirksamkeit und
Unabhängigkeit der WpHG-Compliance-Funktion nicht
beeinträchtigt werden, vgl. hierzu insbesondere BT 1.3.3.2,
Tz. 1 der MaComp und Rz. 67 der ESMA-Leitlinien
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Fragen an die BaFin
2) Kann die Compliance-Funktion einem Unternehmensbereich
angehören, in dem eine MaRisk-Compliance-Funktion angesiedelt ist,
die auch die Rechtsabteilung verantwortet?
• Antwort:
• Eine solche Kombination ist für größere
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder solche mit
komplexeren Aktivitäten grundsätzlich nicht statthaft,
• insbesondere wenn WpDU Eigenhandel, Emissionsgeschäft
oder die in BT 1.3.3.3 Tz. 2 der MaComp genannten
Wertpapiernebendienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang
und den damit verbundenen möglichen Interessenkonflikten
erbringt (vgl. BT 1.3.3.3 Tz. 2 der MaComp und Rz. 65 der ESMA-
Leitlinien).
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Fragen an die BaFin
3) Kann der MaRisk-Compliance-Officer mit eigenem Personal
die vollständige Einhaltung aller Regelungen in den
wesentlichen Rechtsgebieten verantworten?
• Antwort:
• Ein solches Modell ist durchaus denkbar, wenn die
Zusammenarbeit oder die Zusammenlegung die
Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Compliance-Funktion
im Sinne des WpHG nicht beeinträchtigt.
• Verantwortet der MaRisk-Compliance-Officer allerdings
auch die Rechtsabteilung, gelten die Ausführungen auf der
vorherigen Folie.
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Fragen an die BaFin
4) Kann die MaRisk-Compliance die Einhaltung aller relevanten
Rechtsgebiete über ein Komitee steuern?
• Antwort: Ja, aber folgende Anforderungen müssen u.a.
beachtet werden:
• Berichtspflichten des WpHG-Compliance-Beauftragten
bestehen nur ggü. der Geschäftsleitung, aber MaRisk-
Compliance-Officer kann ein Informationsrecht, keinesfalls
aber ein Weisungsrecht gegenüber dem WpHG-Compliance-
Beauftragten zugestanden werden.
• Unabhängigkeit und Wirksamkeit der WpHG-Compliance-
Funktion dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
soll der Compliance-Beauftragte grundsätzlich der
Geschäftsleitung organisatorisch und disziplinarisch
unmittelbar nachgeordnet sein.
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