november 2009einlagengeschäft / georg boll1 das einlagengeschäft der kreditinstitute
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November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 1
Das Das
Einlagengeschäft Einlagengeschäft
der Kreditinstituteder Kreditinstitute
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 2
F r e m d e M i t t e l Einlagen
(Bringgelder)
Einlagen
(Bringgelder)
Einlagen von Kunden
Sichteinlagen
Termineinlagen
Spareinlagen
Einlagen von Kreditinstituten
Sichteinlagen
Termineinlagen
Einlagen von Kunden
Sichteinlagen
Termineinlagen
Spareinlagen
Einlagen von Kreditinstituten
Sichteinlagen
Termineinlagen
AufgenommeneGelder
(Holgelder)
AufgenommeneGelder
(Holgelder)
Aufnahme von Geldmarktkrediten :
Tagesgeld - Ultimogeld - Termingeld
Aufnahme von Kapitalmarktkrediten
Langfristige Darlehen - Treuhandgeld
Refinanzierung bei der Bundesbank (EZB)
Verpfändung von Handelswechseln
Wertpapieren und Kundenforderungen
Pensionsgeschäfte
Ausgabe von Bankschuldverschreibungen
Aufnahme von Geldmarktkrediten :
Tagesgeld - Ultimogeld - Termingeld
Aufnahme von Kapitalmarktkrediten
Langfristige Darlehen - Treuhandgeld
Refinanzierung bei der Bundesbank (EZB)
Verpfändung von Handelswechseln
Wertpapieren und Kundenforderungen
Pensionsgeschäfte
Ausgabe von Bankschuldverschreibungen
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Einlagen von Kunden (1)Einlagen von Kunden (1)
SichteinlagenSichteinlagen TermineinlagenTermineinlagen SpareinlagenSpareinlagen
WesenWesen
Guthaben auf Giro- oder Kontokorrent-konten zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
Guthaben auf Giro- oder Kontokorrent-konten zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
Guthaben auf Depositenkonten zur vorübergehenden zinsbringenden Festlegung von Geldern, die für den Zahlungsverkehr nicht benötigt werden
Guthaben auf Depositenkonten zur vorübergehenden zinsbringenden Festlegung von Geldern, die für den Zahlungsverkehr nicht benötigt werden
Guthaben auf Sparkonten, die durch Ausstellung eines Sparbuches gekennzeichnet sind und der Geldanlage dienen
Guthaben auf Sparkonten, die durch Ausstellung eines Sparbuches gekennzeichnet sind und der Geldanlage dienen
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Einlagen von Kunden (2)Einlagen von Kunden (2)
SichteinlagenSichteinlagen TermineinlagenTermineinlagen SpareinlagenSpareinlagen
FormenFormen
FestgelderKündigungsgelderFestgelderKündigungsgelder
Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von 3 Monaten
Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von mehr als 3 Monaten( 1 / 2 / . . 4 Jahre)
oft mit einer Kündigungs-sperrfrist
Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von 3 Monaten
Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von mehr als 3 Monaten( 1 / 2 / . . 4 Jahre)
oft mit einer Kündigungs-sperrfrist
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Einlagen von Kunden (3)Einlagen von Kunden (3)
SichteinlagenSichteinlagen TermineinlagenTermineinlagen SpareinlagenSpareinlagen
Verfüg-barkeitVerfüg-barkeit
fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist
Mindestfestlegung grds. 1 Monat
vorzeitige Verfügung ist möglich
fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist
Mindestfestlegung grds. 1 Monat
vorzeitige Verfügung ist möglich
fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist
Abhebung von 2.000 Euro innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung möglich
fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist
Abhebung von 2.000 Euro innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung möglich
bei Sicht,d.h. täglich fälligbei Sicht,d.h. täglich fällig
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Einlagen von Kunden (4)Einlagen von Kunden (4)
SichteinlagenSichteinlagen TermineinlagenTermineinlagen SpareinlagenSpareinlagen
Verzin-sung
Verzin-sung
Richtet sich nach den jeweiligen Geldmarktsätzen ,
nach der Betraghöhe
und nach der vereinbarten Festlegungs- bzw. Kündigungsfrist
Richtet sich nach den jeweiligen Geldmarktsätzen ,
nach der Betraghöhe
und nach der vereinbarten Festlegungs- bzw. Kündigungsfrist
Orientiert sich am Geld- Kapitalmarkt und richtet sich nach der Anlagedauer
Orientiert sich am Geld- Kapitalmarkt und richtet sich nach der Anlagedauer
niedrig oder gar nicht verzinslichniedrig oder gar nicht verzinslich
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Einlagen von Kunden (5)Einlagen von Kunden (5)
SichteinlagenSichteinlagen TermineinlagenTermineinlagen SpareinlagenSpareinlagen
Bedeu-tung
für die Bank
Bedeu-tung
für die Bank
feste Überlassungsdauer
deckungsgleiche Kreditvergabe möglich
hauptsächlich im kurz- und mittelfristigen Kreditgeschäft
feste Überlassungsdauer
deckungsgleiche Kreditvergabe möglich
hauptsächlich im kurz- und mittelfristigen Kreditgeschäft
Ein großer Teil kann relativ langfristig ausgeliehen werden.
Verwendung für das gesamte Kreditgeschäft
Ein großer Teil kann relativ langfristig ausgeliehen werden.
Verwendung für das gesamte Kreditgeschäft
Verfügung über den Bodensatz möglich
Verwendung der Mittel hauptsächlich im kurzfristigen Kreditgeschäft
ein kleiner Teil kann auch langfristig ausgeliehen werden
Verfügung über den Bodensatz möglich
Verwendung der Mittel hauptsächlich im kurzfristigen Kreditgeschäft
ein kleiner Teil kann auch langfristig ausgeliehen werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 8
Flexible Anlageform ab 5.000 Euro, die Ihnen Spielraum für weitere Anlageentscheidungen lässt Flexible Anlageform ab 5.000 Euro, die Ihnen Spielraum für weitere Anlageentscheidungen lässt – ohne Kosten und Risiken. Die Verzinsung orientiert sich an der aktuellen Geldmarktlage.– ohne Kosten und Risiken. Die Verzinsung orientiert sich an der aktuellen Geldmarktlage.
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November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 9
Ihre Vorteile:Ihre Vorteile:
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bequem per Internetbequem per Internet
inkl. kostenlosem Wertpapierdepotinkl. kostenlosem Wertpapierdepot
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Rechtsnatur der Einlagen
§ 700 BGB [ Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag ]
(1) 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung.
.. bestimmen sich ... Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Z.B Sicht - und Termineinlagen : Unregelmäßige Verwahrung
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Rechtsnatur der Einlagenz.B. Spareinlagen : D a r l e h e n
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensgeber einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf eines Jahres und, wenn das Darlehen vor Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
§ 488 BGB. [ Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag ]
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 12
Merkmale von Darlehen und Verwahrung Merkmale von Darlehen und Verwahrung
Art
Merkmale
Art
Merkmale
regelmäßige Verwahrung§ 688 BGB
regelmäßige Verwahrung§ 688 BGB
EigentümerEigentümer
bleibt der hinterlegende
Kunde
bleibt der hinterlegende
Kunde
Interesse am Vertrags-abschluss
Interesse am Vertrags-abschluss
überwiegend im Interesse des Einlegers ( Hinterleger )
überwiegend im Interesse des Einlegers ( Hinterleger )
RückgabeRückgabe
unregelmäßige Verwahrung § 700 BGB
unregelmäßige Verwahrung § 700 BGB
wird der Verwahrerwird der
Verwahrer
Darlehen§ 488 BGB§ 607 BGB
Darlehen§ 488 BGB§ 607 BGB
wird der Darlehens-
nehmer (Kreditinstitut )
wird der Darlehens-
nehmer (Kreditinstitut )
Darlehens-hingabe im
Interesse des Darlehens-nehmers
Darlehens-hingabe im
Interesse des Darlehens-nehmers
Bei Sachen : Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB)
Bei Geld :Darlehensbetrag plus Zinsen (§ 488 BGB)
Bei Sachen : Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB)
Bei Geld :Darlehensbetrag plus Zinsen (§ 488 BGB)
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 13
Termineinlagen ( Depositen )
Festgelder Kündigungsgelder
Beispiel :Ein Kunde bestellt einen neuen PKW,die Lieferzeit beträgt jedoch zwei Monate
Für diese Zeit legt er sein bereitgestelltes Geld als Festgeld an
Beispiel:Kaufvertragspartner vereinbaren ein Zahlunsgsziel von drei Monaten. Der Lieferungstermin ist noch nicht bekannt.
Das schon bereitgestellte Geld wird für drei Monate als Kündigungsgeld angelegt.
Die Fälligkeit ist von vornherein vereinbart
Festgeld wird ab Fälligkeitstagals Sichteinlage geführt
Festlegungsfristen:Vertragsfreiheit : 30/60/90/180/360 Tage
Das Geld ist eine bestimmte Zeit nach Kündigung verfügbar
Kündigungsgeld wird weiterhin als Kündigungsgeld geführt
Kündigungsfristen :Vertragsfreiheit 1/3/6/12/24 Monate
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 14
Termineinlagen ( Depositen )
vorzeitige
Verfügung
vorzeitige
Verfügung
Auszahlung des Betrages unter Berechnung von VorschusszinsenAuszahlung des Betrages unter Berechnung von Vorschusszinsen
Auszahlung des Betrages und Minderung der zu vergütenden ZinsenAuszahlung des Betrages und Minderung der zu vergütenden Zinsen
Keine Auszahlung des Betrages, sondern Einräumung eines KreditsKeine Auszahlung des Betrages, sondern Einräumung eines Kredits
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 15
Sparvertragstheorien
Realvertragstheorie Konsensualvertragstheorie
der Sparvertrag kommt erst mit der Leitung der Einlage zustande
Antrag auf und Eröffnung des Sparkontos begründen nur einen Darlehensvorvertrag
(Vorvertrag zur Begründung eines Sparvertrags)
= Herrschende Meinung :
BGH: ...Gläubiger der Einlage ist der Einzahler...
der Sparvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande
die Leistung des Einlegers ist die Erfüllung der im Sparvertrag übernommenen Verpflichtung
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 16
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV)
Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 :
Posten der Passivseite
1. Sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 17
(3.) sie werden nicht von
Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften,
wirtschaftlichen Vereinen,
Personenhandelsgesellschaften oder
von Unternehmen mit Sitz im Ausland
mit vergleichbarer Rechtsform angenommen,
es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV)
Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 :
Posten der Passivseite
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 18
Merkmale einer SpareinlageMerkmale einer Spareinlage§ 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr§ 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr
Äußeres KennzeichenWodurch sind Spareinlagen gekennzeichnet ?
Sparurkunde (auch „Loseblattsparbuch“)insbesondere Sparbuch
Bedingungen für VerfügungenWie kann über Spareinlagen verfügt werden ?
Verfügungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde
keine Verfügung durch Überweisungen und Schecks
Sparurkunde ist dem Einleger auszuhändigen
Sparurkunde darf nur in Ausnahmefällen beim Kreditinstitut hinterlegt werden
bei voller Rückzahlung muss die Sparurkunde zurückgefordert werden
pro Sparkonto und Kalendermonat höchstens 2.000 € ohne Kündigung verfügbar
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 19
Merkmale einer SpareinlageMerkmale einer Spareinlage§ 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr§ 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr
Arten der Anlagegelder
Welche Gelder können als Spareinlagen hinterlegt werden ?
zugelassene Gelder :
Geldbeträge, die der Ansammlung und Anlage von Vermögen dienen
nicht zugelassene Gelder :
Geldbeträge, die zur Verwendung im Geschäftsbetrieb bestimmt sind
Geldbeträge, die von vornherein als befristet hereingenommen werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 20
4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen.
Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV)
Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 :
Posten der Passivseite
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 21
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist,
mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung
an jeden Inhaber bewirkt werden kann, an jeden Inhaber bewirkt werden kann,
so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit.
Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
§ 808 BGB. [ Namenspapiere mit Inhaberklausel ]§ 808 BGB. [ Namenspapiere mit Inhaberklausel ]
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung
verpflichtet. verpflichtet.
Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht
ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. werden.
Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 22
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht eine Leistung verspricht
(Schuldverschreibung auf den Inhaber),(Schuldverschreibung auf den Inhaber),
so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen,verlangen,
es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist.es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist.
Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden.abhängig gemacht werden.
Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.hergestellte Namensunterschrift.
§ 793 BGB. § 793 BGB.
[ Wesen der Schuldverschreibung auf den Inhaber ][ Wesen der Schuldverschreibung auf den Inhaber ]
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 23
Rechtsnatur des SparbuchesRechtsnatur des Sparbuches
Schuldurkunde qualifiziertes Legitimationspapier
hinkendes Inhaberpapier
Präsentations-papier
beweist das Bestehen einer Spareinlage
enthält ein Leistungs-versprechen
muss für Auszahlungenundandere Verfügungen grundsätzlich vorgelegt werden
jeder Inhaber kann die darin versprochene Leistung verlangen
die Bank muss jedoch nicht ohne Legitimations-prüfung auszahlen
obwohl das Sparbuch auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt ist,
können Auszahlungen im Rahmen der versprochenen Leistung
mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Inhaber erfolgen
BGH : ...Gläubiger der Spareinlage ist der Einzahlende...
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 24
S p a r u r k u n d e n S p a r u r k u n d e nArtenArten MerkmaleMerkmale
Gebundenes SparbuchGebundenes Sparbuch
traditionelle Form der Sparurkundetraditionelle Form der Sparurkunde
Loseblatt-SparbuchLoseblatt-Sparbuch
die Sparurkunde wird durch die Kontoauszugsmappe mit Einlegeblatt und dem jeweiligen Kontoauszug gebildet
die Sparurkunde wird durch die Kontoauszugsmappe mit Einlegeblatt und dem jeweiligen Kontoauszug gebildet
SparCardSparCard Die Automatenkarte bildet mit dem aktuellen Kontoauszug die SparurkundeDie Automatenkarte bildet mit dem aktuellen Kontoauszug die Sparurkunde
SparzertifikatSparzertifikat Sparurkunde über eine einmalige Einzahlung einer SpareinlageSparurkunde über eine einmalige Einzahlung einer Spareinlage
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November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 27
... unser ... unser Sparbuch Sparbuch mit dem mit dem etwas etwas anderen anderen FormatFormat
SparCard : SparCard :
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an:
7.600 Geldautomaten der Cash Group :
Deutsche Bank,
Commerzbank,
Dresdner Bank,
Postbank, PSD-Banken
Hypo-Vereinsbank
sowie deren Tochtergesellschaften.
Bei Abhebungen an Geldautomaten anderer Banken werden Kosten berechnet
und Ihrem Sparkonto belastet.
Kostenlose Nutzung im Inland
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 29
Mit Ihrer SparCard und Ihrer persönlichen Geheimzahl haben Sie Zugang zu Ihrem Guthaben, praktisch rund um die Uhr und weltweit an den wichtigsten Standorten. Kostenlos können Sie an über 7000 Geldautomaten der CashGroup im Inland und rund 28.000 unserer Kooperationspartner im Ausland Beträge abheben. So verfügen Sie jederzeit über ein Höchstmaß an finanzieller Unabhängigkeit. Vom Guthaben können bis zu 600 € pro Tag und bis zu 2.000 € pro Monat abgehoben werden
Höhere Beträge, die nur an einer Deutsche Bank Filiale möglich sind, erhalten die Sparer nach drei Monaten Kündigungsfrist oder gegen einen geringen Zinsabzug.
Weltweit Weltweit verfügbarverfügbar
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 30
Sparen 3000 plus:
Immer die richtige WahlOb Sie sich für die SparCard 3000 plus oder das klassische Sparbuch entscheiden: Sie profitieren von soliden Zinsen – und bleiben dabei finanziell flexibel.
Ihre Vorteile✓ Je größer Ihre Einlage, desto höher Ihr Zinssatz
✓ Bis zu 2.000 € monatlich vorschusszinsfrei abheben
✓ Mit der SparCard: 10 Auslandsabhebungen pro Konto und Jahr entgeltfrei
✓ Bargeld mit der SparCard an allen Postbank Geldautomaten, an über einer Mio. VISA PLUS Geldautomaten** weltweit, in allen Postbank Finanzcentern und vielen Filialen der Deutschen Post
✓ SparCard-Special: Kontostand und Umsätze rund um die Uhr bei Postbank direkt - mit Ihrer Kontonummer und Telefon-PIN
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 31
Höchste Tagesgeldzinsen (nach Zins p.a.: 05.07.09)
3,30% -Bank of Scotland Tagesgeld
3,00% -1822direkt Giro All
2,85% -Postbank Sparcard
2,75% -Netbank GiroLoyal
2,55% -DKB Cash
2,50% -Credit Europe Top-Interest
2,10% -VWBank Tagesgeld
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 32
§ 794 BGB. [ Haftung des Ausstellers ]§ 794 BGB. [ Haftung des Ausstellers ]
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch
dann verpflichtet, dann verpflichtet,
wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder
wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 33
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Leistung verpflichtet.
Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§ 796 BGB. [ Einwendungen des Ausstellers ]§ 796 BGB. [ Einwendungen des Ausstellers ]
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.Inhaber zustehen.
§ 797 BGB. § 797 BGB.
[ Leistungspflicht nur gegen Aushändigung ][ Leistungspflicht nur gegen Aushändigung ]
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 34
Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (1)Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (1)
KennwortKennwort
Die Vereinbarung schützt vor unberechtigter Verfügung
Der Gläubiger kann bei Vorlage ohne Kennwort verfügen
Die Vereinbarung schützt vor unberechtigter Verfügung
Der Gläubiger kann bei Vorlage ohne Kennwort verfügen
SperrvermerkSperrvermerkVerfügungsbeschränkung bei Konten zu Gunsten DritterVerfügungsbeschränkung bei Konten zu Gunsten Dritter
AusweiskarteAusweiskarteVerfügungen nur durch Vorlage von Sparurkundeund Ausweiskarte (Postbank)
Verfügungen nur durch Vorlage von Sparurkundeund Ausweiskarte (Postbank)
AbtretungAbtretungAnerkennung durch die Bank nur durch Nachweis der Abtretung und Vorlage des Sparbuchs
Anerkennung durch die Bank nur durch Nachweis der Abtretung und Vorlage des Sparbuchs
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 35
Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (2)Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (2)
VerpfändungVerpfändung
§ 1280 BGB : Rechtwirksamkeit nur durch Anzeige an den Schuldner ( Kreditinstitut ).
Verfügung nur durch Vorlage der Sparurkunde
§ 1280 BGB : Rechtwirksamkeit nur durch Anzeige an den Schuldner ( Kreditinstitut ).
Verfügung nur durch Vorlage der Sparurkunde
Pfändungs-undÜberwei-sungs-beschluss
Pfändungs-undÜberwei-sungs-beschluss
Auf Beschluss des Amtsgerichts :
Sperrung des Kontos durch die BankundÜberweisung des Guthabens an den Gläubiger
Auf Beschluss des Amtsgerichts :
Sperrung des Kontos durch die BankundÜberweisung des Guthabens an den Gläubiger
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 36
Leitsätze des BundesgerichtshofsLeitsätze des Bundesgerichtshofs
Gläubiger wird nach § 607 BGB (neu § 488 BGB) der Darlehensgeber, grundsätzlich also der Einzahlende und nicht derjenige, auf dessen Name das Sparbuch ausgestellt wird.
Über die Gläubigereigenschaft entscheidet aber letztlich allein der Wille des Einzahlenden, wobei dieser die Möglichkeit hat, die Forderung auf Rückzahlung der Spareinlage direkt in der Person eines Dritten entstehen zu lassen(Vertrag zugunsten Dritter)
Aus der Übergabe des Sparbuchs kann auf eine Willenserklärung zur Abtretung der Forderunggeschlossen werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 37
Sparverträge zugunsten DritterSparverträge zugunsten Dritter
Der Begünstigte wird sofort Gläubiger
echter Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel
Kontoeröffnung auf den Namen des Dritten
Der Kontoeröffnende wird Gläubiger
unechter Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel
Kontoeröffnung auf den Namen des Kunden
Begünstigter = Gläubiger
§ 328 Abs.1 BGB
Vertragsschließender = Gläubiger
§ 328 Abs.2 BGB
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 38
Sparverträge zugunsten Dritter (1)Sparverträge zugunsten Dritter (1)Sofortiger GläubigerwechselSofortiger Gläubigerwechsel Späterer GläubigerwechselSpäterer Gläubigerwechsel
Der Dritte wird sofort Gläubiger der Einlage und sofort verfügungsberechtigt
Der Dritte wird sofort Gläubiger der Einlage und sofort verfügungsberechtigt
Die Legitimation des Antragstellers und des Dritten (Gläubigers) sind zu prüfen
Die Legitimation des Antragstellers und des Dritten (Gläubigers) sind zu prüfen
Der Begünstigte oder dessen gesetzlicher Vertreter können sofort über das Guthaben verfügen
Der Begünstigte oder dessen gesetzlicher Vertreter können sofort über das Guthaben verfügen
Der Antragsteller wird KontoinhaberDer Antragsteller wird Kontoinhaber
Der begünstigte Dritte wird Gläubiger nach Eintritt einer bestimmten, im Vertrag festgelegten Bedingung (Volljährigkeit, Tod des Kontoinhabers...)
Der begünstigte Dritte wird Gläubiger nach Eintritt einer bestimmten, im Vertrag festgelegten Bedingung (Volljährigkeit, Tod des Kontoinhabers...)
Verfügungen des Antragstellers sind nicht mehr möglichVerfügungen des Antragstellers sind nicht mehr möglich
Verfügungen des Antrag-stellers sind weiterhin möglichVerfügungen des Antrag-stellers sind weiterhin möglich
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 39
Sparverträge zugunsten Dritter (2)Sparverträge zugunsten Dritter (2)Die Vereinbarung ist unwiderruflichDie Vereinbarung ist unwiderruflich
= Schenkungsantrag -
mit jederzeitigem Recht auf Rücknahme
Als Schenkungsvertrag : notarielle Beurkundung !
= Schenkungsantrag -
mit jederzeitigem Recht auf Rücknahme
Als Schenkungsvertrag : notarielle Beurkundung !
= Schenkungsvertrag
Annahme des Beschenkten notwendig ( Handschenkung )
= Schenkungsvertrag
Annahme des Beschenkten notwendig ( Handschenkung )
Verträge ohne Widerrufsvorbehalt
Verträge ohne Widerrufsvorbehalt
Verträge mit Widerrufsvorbehalt
Verträge mit Widerrufsvorbehalt
Späterer GläubigerwechselSpäterer Gläubigerwechsel
Sofortiger GläubigerwechselSofortiger Gläubigerwechsel
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 40
Sparverträge zugunsten Dritter (3)Sparverträge zugunsten Dritter (3)Sofortiger GläubigerwechselSofortiger Gläubigerwechsel Späterer GläubigerwechselSpäterer Gläubigerwechsel
Im Erbfall steht das Guthaben außerhalb des Erbgangs dem Begünstigten zu
Im Erbfall steht das Guthaben außerhalb des Erbgangs dem Begünstigten zu
Wird das Schenkungsangebot angenommen, haben die Erben keinen Rechtsanspruch
Solange der Beschenkte noch nicht angenommen hat, können die Erben widersprechen
Wird das Schenkungsangebot angenommen, haben die Erben keinen Rechtsanspruch
Solange der Beschenkte noch nicht angenommen hat, können die Erben widersprechen
Die Erben können an den Widerrufsverzicht gebunden werden
Die Erben können an den Widerrufsverzicht gebunden werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 41
Sparverträge zugunsten Dritter (4)Sparverträge zugunsten Dritter (4)Sofortiger GläubigerwechselSofortiger Gläubigerwechsel Späterer GläubigerwechselSpäterer Gläubigerwechsel
Zinsabschlagsteuer undSolidaritätszuschlag sind vom Begünstigten zu zahlen
Zinsabschlagsteuer undSolidaritätszuschlag sind vom Begünstigten zu zahlen
Zinsabschlagsteuer undSolidaritätszuschlag sind bis zum Eintritt der Bedingung vom Antragsteller (Schenker) zu zahlen
Zinsabschlagsteuer undSolidaritätszuschlag sind bis zum Eintritt der Bedingung vom Antragsteller (Schenker) zu zahlen
Der Begünstigte kann den Freistellungsauftrag erteilenDer Begünstigte kann den Freistellungsauftrag erteilen
Der Antragsteller kann den Freistellungsauftrag erteilenDer Antragsteller kann den Freistellungsauftrag erteilen
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 42
Verfügungen ohne SparbuchVerfügungen ohne Sparbuch
Daueraufträge zugunsten eines anderen Sparbuchs bei demselben Kreditinstitut( z.B. zur Erfüllung von Sparverträgen)
Belastung des Sparkontos durch das kontoführende Kreditinstitut wegen fälliger Forderungen gegen des Sparer
(z.B. fällige Tilgungsraten)
Überweisungen an den Sparer selbst,wenn er aus besonderen Gründen nicht das Sparbuchvorlegen kann
und die Einsendung des Sparbuchs unzumutbar ist( z.B. bei Krankheit)
Verfügungen bei Verlust des Sparbuchs
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 43
Die Verzinsung von Spareinlagen Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )( Bsp: Sparkassen )
Seit April 1967 ( Aufhebung der Zinsbindung an die Bundesbankkonditionen)
Die Höhe des Zinses richtet sich nach der Marktsituation
Die Höhe des Zinses wird durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben.
Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung mit Änderung des Aushangs statt
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 44
Die Verzinsung von SpareinlagenDie Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )( Bsp: Sparkassen )
Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung
Wertstellungsangabe : Einzahlung am 05.10.07 = Wert 04.10.07
Sie endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag
Wertstellungsangabe : Auszahlung am 05.12.07 = Wert 04.12.07
Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet
Rechnerprogramme der Banken verwenden keine Zinszahlen,sondern entsprechend viele Nachkommastellen bei der Zinsberechnung
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 45
Die Verzinsung von SpareinlagenDie Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )( Bsp: Sparkassen )
über gutgeschriebene Zinsen kann der Sparer innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen.
wird über die gutgeschriebenen Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift nicht verfügt,
unterliegen sie der für die Spareinlage vereinbarten Kündigungsfrist
Zinsen werden am Jahresende gutgeschrieben (kapitalisiert) oder bei voller Rückzahlung während des Jahres ausgezahlt
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 46
Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (1)Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (1)
Der Sparer kann über seine Spareinlage verfügen, wenn er sie gekündigt hatDer Sparer kann über seine Spareinlage verfügen, wenn er sie gekündigt hat
Kündigungsfristen und Kündigungssperrfristen können bei allen Arten von Spareinlagen frei vereinbart werden
Kündigungsfristen und Kündigungssperrfristen können bei allen Arten von Spareinlagen frei vereinbart werden
Bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfristkann ohne Kündigung innerhalb eines Kalendermonats bis zu 2.000 Euro (Freibetrag) abgehoben werden
Bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfristkann ohne Kündigung innerhalb eines Kalendermonats bis zu 2.000 Euro (Freibetrag) abgehoben werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 47
Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (2)Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (2)
ohne Kündigungssperrfristohne Kündigungssperrfrist
mit Kündigungssperrfrist 1)
mit Kündigungssperrfrist 1)
Kündigung frühestens ein Tag nach der Einzahlung
Kündigung frühestens ein Tag nach der Einzahlung
Kündigung frühestens ein Tag nach Ablauf der Kündigungssperrfrist
Kündigung frühestens ein Tag nach Ablauf der Kündigungssperrfrist
1) Kündigungssperrfrist :Zeitraum in dem nicht gekündigt werden darf
1) Kündigungssperrfrist :Zeitraum in dem nicht gekündigt werden darf
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 48
Beispiel : Vereinbarung einer KündigungssperrfristBeispiel : Vereinbarung einer Kündigungssperrfrist
Verfügung über eine Spareinlage mit 1-jähriger Kündigungsfrist und Verfügung über eine Spareinlage mit 1-jähriger Kündigungsfrist und vereinbarter 6-monatiger Kündigungssperrfrist : „…frühestens nach Ablauf vereinbarter 6-monatiger Kündigungssperrfrist : „…frühestens nach Ablauf von sechs Monaten…“von sechs Monaten…“
EinzahlungEinzahlung
14.Januar 2008
14.Januar 2008
Kündigungs-Kündigungs-sperrfristsperrfrist
Kündigungs-Kündigungs-fristfrist
Kündigung Kündigung VerfügungVerfügung
17.Juli 2009
17.Juli 2009
15.Juli 2008
15.Juli 2008
6-monatige 12-monatige
16.Juli 2008
16.Juli 2008
Ereignis Ereignis nach nach
§ 187 BGB§ 187 BGB**
Ereignis Ereignis nach nach
§ 187 BGB§ 187 BGB**
*die meisten Verträge legen die *die meisten Verträge legen die relevanten Tage in Form von relevanten Tage in Form von exakten Datenvorgaben fest.exakten Datenvorgaben fest.
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 49
Vorzeitige Verfügung
Vorzeitige Verfügungen über Spareinlagen liegen vor ,
wenn Sparer :
Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten innerhalb eines Kalendermonats mehr als 2.000 Euro abheben
Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monatenohne fristgerechte Kündigung abheben
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 50
Vorzeitige Verfügung Sparer haben keinen Anspruch
auf vorzeitige Verfügungen über Sparguthaben
wird dennoch vor Fälligkeit Auszahlung verlangt, sind Kreditinstitute berechtigt, einen Vorfälligkeitspreis zu verlangen
als Obergrenze für die Vorfälligkeitspreiserhebung gelten die zu vergüteten Habenzinsen des laufenden Jahres
reichen diese nicht aus, kann auf die kapitalisierten Habenzinsen der Vorjahre zurückgegriffen werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 51
Berechnung des VorfälligkeitspreisesBerechnung des Vorfälligkeitspreises
VorschusszinsVorschusszins
Sonderzins auf den Betrag und für den Zeitraum der vorzeitigen Verfügung
Sonderzins auf den Betrag und für den Zeitraum der vorzeitigen Verfügung
i.d.R. ein Viertel des Habenzinssatzesi.d.R. ein Viertel des Habenzinssatzes
Vorfälligkeits-entgelt
Vorfälligkeits-entgelt Prozentsatz vom Betrag
der vorzeitigen Verfügung oder Festbetrag
Prozentsatz vom Betrag der vorzeitigen Verfügung oder Festbetrag
laufzeitunabhängiges Entgeltlaufzeitunabhängiges Entgelt
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 52
Berechnung des VorschusszinsesBerechnung des Vorschusszinses
Staffel-MethodeStaffel-
Methode
90-Tage-Methode90-Tage-Methode
genaue Berechnung mit der Vorgabe, dass nach Ablauf jeden Kalendermonats erneut 2.000 Euro kündigungsfrei verfügbar sind
genaue Berechnung mit der Vorgabe, dass nach Ablauf jeden Kalendermonats erneut 2.000 Euro kündigungsfrei verfügbar sind
Berechnung für 90 Tage für den Betrag, der den Freibetrag von 2.000 Euro übersteigt
Berechnung für 90 Tage für den Betrag, der den Freibetrag von 2.000 Euro übersteigt
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 53
Berechnung der Vorschusszinsen 90-Tage-Methode
EDV-Verfahren
90-Tage-Methode
EDV-VerfahrenFür ungekündigte Verfügungen gilt : 90 Tage Frist = Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Verfügung mit Kündigung frei geworden wäre
Fall 1 : Am 01.05.09 werden 10.000 € ohne Kündigung abgehoben
Monat Mai (1)Monat Mai (1) Monat Juni (2)Monat Juni (2) Monat Juli (3)Monat Juli (3)
2.000 € 2.000 € frei verfügbarfrei verfügbar 2.000 € 2.000 € frei verfügbarfrei verfügbar 2.000 € 2.000 € frei verfügbarfrei verfügbar
10.000 € 10.000 € ohne Kündigung verfügtohne Kündigung verfügt
= 8.000 € = 8.000 € als Vorschuss für 90 Tage verzinstals Vorschuss für 90 Tage verzinst
8.000 * 8.000 * 2,52,5 * 90 * 90
360 * 100 * 360 * 100 * 44
1/4 vom Habenzins1/4 vom Habenzins
= 12,50 Euro Vorschusszinsen= 12,50 Euro Vorschusszinsen
Habenzins = 2,5 %Habenzins = 2,5 %
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 54
Berechnung der Vorschusszinsen
Fall 2 : Am 01.05.09 werden 10.000 € gekündigt abgehobenaber 30 Tage vor Ende der Kündigungsfrist abgehoben
Monat Mai (1)Monat Mai (1) Monat Juni (2)Monat Juni (2) Monat Juli (3)Monat Juli (3)
2.000 € 2.000 € frei verfügbarfrei verfügbar 2.000 € 2.000 € frei verfügbarfrei verfügbar 2.000 € 2.000 € frei verfügbarfrei verfügbar
10.000 € 10.000 € verfügtverfügt
= 8.000 € = 8.000 € als als
Vorschuss Vorschuss für 30 Tage für 30 Tage
verzinstverzinst
8.000 * 8.000 * 2,52,5 * 30 * 30
360 * 100 * 360 * 100 * 44
1/4 vom Habenzins1/4 vom Habenzins
= 4,17 €= 4,17 € VorschusszinsenVorschusszinsen
10.000 € 10.000 € gekündigtgekündigt
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 55
Verzicht auf Erhebung
Schreiben des Bakred 1/64
Auf die Erhebung kann in Falle einer wirtschaftliche Notlage des Sparers verzichtet werden :
Erwerbsunfähigkeit
längere Krankheit
Arbeitslosigkeit
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 56
Verzicht auf Erhebung
über die Zinsen wird innerhalb von zwei Monaten nach Wertstellung verfügt
Spareinlagen werden vor Fälligkeit zum Kauf von Wertpapieren verwendetVoraussetzung: Wertpapiere werden bis zum Fristablauf nicht verkauft
Übertrag von Spareinlagen vor Fälligkeit auf andere Sparkonten oder Bausparkonten bei selbem InstitutVoraussetzung : Gleiche Kündigungsfristen
Übertrag von Spareinlagen vor Fälligkeit auf andere Sparkonten oder Bausparkonten bei anderem InstitutVoraussetzung : Gleiche Kündigungsfristen werden schriftlich von dort bestätigt
Verfügung über Nachlass im Rahmen der Erbauseinandersetzung
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 57
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, geeignet, so kann der Inhaber, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. verunstalteten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§ 798 BGB. [ Ersatzurkunde ]§ 798 BGB. [ Ersatzurkunde ]
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 58
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf (1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, den Inhaber kann,
wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist,wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine
sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
§ 799 BGB. [ Kraftloserklärung ]§ 799 BGB. [ Kraftloserklärung ]
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen (2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen.
Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.vorzuschießen.
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 59
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit, Leistung bestimmten Zeit,
wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. zur Einlösung vorgelegt wird.
Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Ende der Vorlegungsfrist an.
Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen
beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.in der Urkunde anders bestimmt werden.
§ 801 BGB. [ Erlöschen; Verjährung ]§ 801 BGB. [ Erlöschen; Verjährung ]
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 60
Verlust des Sparbuchs
• Bei geringem Sparguthaben
• wenn die Vernichtung des Sparbuchs glaubhaft nachgewiesen wird
• Der Kontoinhaber haftet für alle Schäden , die sich aus dem Mißbrauch des in Verlust geratenen Sparbuchs ergeben
Auf Antrag erläßt das zuständige Amtsgerichtein Aufgebot, das imBundesanzeigerveröffentlicht wird
Der Verlust eines Sparbuchs ist der kontoführenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Die Bank veranlaßt unverzüglich eine Sperre.
Für den Sparer kann ein neues Sparbuch ausgestellt werden
Ohne Kraftloserklärung des alten Sparbuchs
Nach Kraftloserklärung des alten Sparbuchs
Aufgrund eines gerichtlichen
Aufgebotsverfahrens
Aufgrund eines eigenen Aufgebotsverfahrens (Sparkassenbereich)
Auf Antrag erläßt der Vorstand ein Aufgebot, das in einem für die Bekanntmachungen des Instituts bestimmten Blatt veröffentlicht wird
Wenn der Inhaber des Sparbuchs bis zum Ende der Aufgebotsfrist seine Rechte unter Vorlegung des Sparbuchs nicht angemeldet hat, wird das Sparbuch durch
gerichtliches Ausschlußurteil
Vorstandsbeschluß
für kraftlos erklärt und verliert seine Legitimationswirkung
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 61
Besondere Sparformen (1) Besondere Sparformen (1)
mit einmaliger Prämie / Bonusmit einmaliger Prämie / Bonus
einmalige oder regelmäßige Sparleistungen; i.d.R. Zinssatz der Spareinlagen (auch EURIBOR ) mit drei-monatiger Kündigungsfrist sowie nach Ende einer bestimmten Laufzeit Gutschrift in Form eines Bonus
einmalige oder regelmäßige Sparleistungen; i.d.R. Zinssatz der Spareinlagen (auch EURIBOR ) mit drei-monatiger Kündigungsfrist sowie nach Ende einer bestimmten Laufzeit Gutschrift in Form eines Bonus
mit steigenden Zinssätzen
mit steigenden Zinssätzen
Sparverträge mit Zinszuwachs :Einmalige oder regelmäßige Sparleistungen;vereinbarte Kündigungsfrist mit Kündigungs-sperrfristi.d.R. Zinssatz der Spareinlagen mit drei-monatiger Kündigungsfrist sowie jährlich steigende Zinssätze,sofern nicht über das Guthaben verfügt wird
Sparverträge mit Zinszuwachs :Einmalige oder regelmäßige Sparleistungen;vereinbarte Kündigungsfrist mit Kündigungs-sperrfristi.d.R. Zinssatz der Spareinlagen mit drei-monatiger Kündigungsfrist sowie jährlich steigende Zinssätze,sofern nicht über das Guthaben verfügt wird
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 62
Besondere Sparformen (2) Besondere Sparformen (2)
mit an den Kapitalmarkt gekoppelten Zinssätzen
mit an den Kapitalmarkt gekoppelten Zinssätzen
Sparverträge mit Vorzugszinsen :Einmalige Anlage mittlerer bis größerer Beträge;vereinbarte Kündigungsfrist mit langer Kündigungssperrfrist (3 Monate / 4Jahre)
Zinssatz orientiert sich an der Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere mit gleicher Laufzeit
Sparverträge mit Vorzugszinsen :Einmalige Anlage mittlerer bis größerer Beträge;vereinbarte Kündigungsfrist mit langer Kündigungssperrfrist (3 Monate / 4Jahre)
Zinssatz orientiert sich an der Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere mit gleicher Laufzeit
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 63
Besondere Sparformen (3) Besondere Sparformen (3)
mit Koppelung an andere Ertrags-
oder Anlageformen
mit Koppelung an andere Ertrags-
oder Anlageformen
Versicherungssparverträge :regelmäßige Sparraten in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme. Die Risiko-LV schüttet im Todesfall des Versicherten die fehlenden Sparbeiträge aus
Versicherungssparverträge :regelmäßige Sparraten in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme. Die Risiko-LV schüttet im Todesfall des Versicherten die fehlenden Sparbeiträge aus
Effektensparverträge :regelmäßige Sparraten, die regelmäßig zum Kauf von Effekten, meist Investmentzertifikaten, benutzt werden
Effektensparverträge :regelmäßige Sparraten, die regelmäßig zum Kauf von Effekten, meist Investmentzertifikaten, benutzt werden
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 64
Besondere Sparformen (4) Besondere Sparformen (4)
mit Anspruch auf spätere
Auszahlung eines
zinsgünstigen Darlehens
mit Anspruch auf spätere
Auszahlung eines
zinsgünstigen Darlehens
Bausparverträge :regelmäßige Sparraten oder jährliche Einmaleinzahlungen, meist in Verbindung mit Beanspruchung von Arbeitnehmersparzulage und Wohnungs-bauprämie
Bei Erfüllung vertraglicher Bedingungen fester Anspruch auf ein günstiges Bauspardarlehen.
Bausparverträge :regelmäßige Sparraten oder jährliche Einmaleinzahlungen, meist in Verbindung mit Beanspruchung von Arbeitnehmersparzulage und Wohnungs-bauprämie
Bei Erfüllung vertraglicher Bedingungen fester Anspruch auf ein günstiges Bauspardarlehen.
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 65
Bedeutung der Sparbriefe, Sparzertifikate und Sparschuldverschreibungen
für die Kreditinstitutefür die Kunden
Fester Zinssatz über die gesamte Laufzeit Fester Zinsanspruch bei variabler Verzinsung ( ERIBOR )
höherer Zinssatz als bei Spareinlagen
kein Kursrisiko
eingeschränkte Verfügungs-möglichkeit, jedoch hohe Beleihbarkeit
Beschaffung mittel- und langfristiger Mittel für das Kreditgeschäft
keine Mindestreservepflicht für Anlagen mit einer Laufzeit über 4 Jahren
kaum Liquiditätsrückflüsse, da mit vorzeitiger Rückgabe kaum zu rechnen ist
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 66
S p a r b r i e f e
Normaltyp Abgezinster Sparbrief Aufgezinster Sparbrief
Ausgabe zum Nennwert
Rückzahlung zum Nennwert
Zinszahlung halb- oder ganzjährlich
nachträglich
Zinsertrag ist am Jahresende
zu versteuern
Ausgabe zum Nennwert abzüglich Zinsen und
Zinseszinsen
Rückzahlung zum Nennwert
Zinszahlung am Ende der Laufzeit
Zinsertrag ist am Ende der Laufzeit
zu versteuern
Ausgabe zum Nennwert
Rückzahlung zum Nennwert zuzüglich Zins
und Zinseszinsen
Zinszahlung am Ende der Laufzeit
Zinsertrag ist am Ende der Laufzeit
zu versteuern
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 67
Einkommensteuer KörperschaftsteuerVermögensteuer 1)
1) Seit dem 01.01.1997 ausgesetzt
Erbschaftsteuer( Schenkungsteuer )
AbgeltungssteuerEinkommensteuergesetz(EStG)Einkommensteuergesetz-DurchführungsverordnungEStDV)EinkommensteuerrichtlinienEStR)
Körperschaftsteuergesetz(KStG)Körperschaftsteuer-Durchfühungsverordnung (KStDV)KörperschaftsteuerrichtlinienKStR)
VermögensteuergesetzVStG1)Vermögensteuerreform-gesetz (VStRG1)Bewertungsgesetz(BewG)(Bewertungsgesetz-Durchführungsverordnung(BewDV)
Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz(ErbStG)Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung(ErbStDV)
natürliche und juristische Personen
Eigentum
natürliche und juristische Personen
natürliche Personen juristische Personen
ErträgeUnentgeltlicher Erwerb
- von Todes wegen (Erbschaft)- durch Schenkung unter Lebenden- durch Zweckzuwendung
B e s t e u e r u n g v o n K u n d e n e i n l a g e n
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 68
Steuern / Spareinlagen (1)
Zinsen aus Spareinlagen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Einkommensteuer
das KI ist verpflichtet einen Abschlag in Höhe von 25% der Zinserträge einzubehalten und als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abzuführen
auf die zu zahlende Abgeltungssteuer wird ein Solidaritätsabschlag von 5,5 % erhoben
Mit der Bezahlung der Abgeltungssteuer sind die Ansprüche des Staates abgegolten. Sollte ein Kunde weniger als 25 % ESt zahlen, kann er die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern.
November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll 69
Einlagen und Sparbriefe : Besteuerung der Einnahnen
Zinsen aus Einlagen Zinsen aus Sparbriefen
Wertpapierzinsen fließen im Zeitpunkt der Zinsfälligkeiten zuWP-Zinstermin 01.07.2009 = Zufluss im Veranlagungsjahr 2009
Gehören Zinsen wirtschaftlich in das vergangene Jahr, so sind sie dort zu versteuern.
normal verzinslicher
Typ
Zinsen fließen im Jahr der Fälligkeit zu und sind in diesem Veranlagungs-zeitraum zu versteuern
Der Zinszufluss ist jährlich zu versteuern
AbzinsungstypAufzinsungstyp
BSP.: Zinsen auf Sparkonten für das abgelaufene Jahr 2008 werden per 01.01.2009 gutgeschrieben