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Nr. 3 / September 2017
1T+R info September 2017
Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung,
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
Sehr geehrte Leserin
Sehr geehrter Leser
Die Digitalisierung ist Gesprächsthema
mancher Diskussionsrunde und beherrscht
zunehmend auch die Schlagzeilen der
Fach- und Tagespresse. So steht auch die
klassische Treuhanddienstleistung vor
wesentlichen Änderungen. Das Hauptthema
der vorliegenden Ausgabe widmet sich den
Herausforderungen, welche die Digitalisie-
rung im Bereich von Rechnungswesen und
dazugehörender Software stellen werden.
Dabei wird das mögliche Szenario einer
Cloud-Lösung dargestellt.
Der praktische Tipp behandelt die stralose
Selbstanzeige im Lichte des automatischen
internationalen Informationsaustauschs
(AIA). Der AIA ist mit den EU-Staaten sowie
mit zahlreichen anderen Staaten (u.a.
Kanada, Norwegen, Australien, Japan, usw.)
vereinbart worden und ist seit dem
1. Januar 2017 in Kraft. Der Beitrag geht
insbesondere auf die Möglichkeit und die
Konsequenzen der stralosen Selbstanzeige
ein und erläutert das Spannungsfeld
zwischen besagter stralosen Selbstanzeige
und dem AIA.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der
Lektüre!
Ihre T+R AG
In dieser Ausgabe
Digitalisierung im Finanz-
und Rechnungswesen 2
Einzug der Digitalisierung
Der praktische Tipp 5
Die stralose Selbstanzeige im Lichte des
automatischen internationalen
Informationsaustauschs
T+R AG 6
Öfnungszeiten Weihnachten/Neujahr
Personelles 6
Herzlich willkommen
Dienstjubilare
Veranstaltungen 6
MWST-Kurse 2017
Veranstaltungen 2018
Am 12. Februar 2017 wurde die Unterneh-
menssteuerreform III (USR III) vom Stimmvolk
abgelehnt. In rekordverdächtigem Tempo
hat nun die Verwaltung ein Nachfolgeprojekt
aufgegleist, wobei der Projektname Unterneh-
menssteuerreform III durch den neuen Titel
«Steuervorlage 17» (SV 17) abgelöst wurde.
Auch nach Änderung der Verpackung bleibt
der Inhalt weitgehend identisch. Ziel der SV 17
ist, dass das Projekt diesmal politisch breiter
abgestützt ist, damit es nicht wieder Schif-
bruch erleidet.
Gegenüber der USR III fehlt in der SV 17 die
zinsbereinigte Gewinnsteuer. Diese war insbe-
sondere von den Kantonen bekämpft worden.
Das wohl gewichtigste Zugeständnis an die
Gegner der USR III ist aber die Erhöhung der
Teilbesteuerung auf Dividenden qualiizieren-
der Beteiligungen. Die Vernehmlassungsvorla-
ge sieht vor, dass Dividenden zukünftig min-
destens zu 70 % besteuert werden müssen
(Bund und Kanton). Heute liegt die Höhe der
Teilbesteuerung auf Kantonsebene zwischen
35 % und 70 %, beim Bund bei 60 % bzw. 50 %
(Geschäftsvermögen).
Die Abschafung der kantonalen Steuer-
status ist auch in der SV 17 enthalten. Als
Kompensationsmassnahmen zu Gunsten der
Unternehmen stehen die Patentbox und der
erhöhte Abzug für Auslagen für Forschung und
Entwicklung zur Verfügung, grundsätzlich in
ähnlicher Form wie schon bei der USR III. Die
sogenannte Entlastungsbegrenzung wurde
hingegen von 80 % auf 70 % reduziert.
In der USR III wurde der Anteil der Kantone an
der direkten Bundessteuer auf 21.2 % erhöht,
in der SV 17 aber auf 20.5 % reduziert. Diese
Verschlechterung für die Kantone dürfte poli-
tische Diskussionen auslösen.
Die Vernehmlassung endet am 6. Dezem-
ber 2017. Die Verwaltung plant, dem Bundesrat
die Botschaft im Frühjahr 2018 zu unter-
breiten, gefolgt von den parlamentarischen
Verhandlungen. Ein Inkrafttreten erscheint
frühestens auf 2020 realistisch.
Steuervorlage 17 in der Vernehmlassung
Digitalisierung im Finanz- und Rechnungswesen
2
Beat KienerPartner, Mitglied des Verwaltungsratesdipl. WirtschaftsprüferGeschäftsbereich Wirtschaftsberatung
Hauptthema
Yanik FuhrimannSachbearbeiter TreuhandGeschäftsbereich Wirtschaftsberatung
Einleitung
Das digitale Zeitalter macht auch vor der her-
kömmlichen Treuhanddienstleistung keinen
Halt. Anforderungen an den Treuhänder sowie
an vollumfängliche Branchenlösungen steigen.
Im Zuge der Digitalisierung erscheinen immer
mehr Komplett-Lösungen für Betriebe aller
Art für das Führen des Rechnungswesens,
des Oferten- und Auftragswesen sowie
die betriebliche Ablage. Administration und
Buchhaltung sind meist nicht das Kernge-
schäft für ein Unternehmen, sondern stellen
eher unproduktiven Aufwand dar, der von der
eigentlichen Geschäftstätigkeit abhält. Aus
diesem Grund wird die Buchhaltungs-Software
immer mehr für Unternehmer entwickelt und
mit Funktionen ausgestattet, damit sich die
notwendige Administration mit minimalem
Aufwand bewältigen lässt.
Daher gehen wir in diesem Artikel auf die Ent-
wicklungen der Rechnungswesen-Software
ein.
Entwicklung der Rechnungs-
wesen-Software
Im Zuge der Digitalisierung wird sich die
treuhänderische Tätigkeit verändern. Die
Schwerpunkte des Treuhänders 1.0 waren
vorwiegend Beratung und Buchführung für die
Kunden. Der Treuhänder 2.0 konzentriert sich
in Zukunft noch mehr auf die Beratung. Der
Kunde führt seine Buchhaltung selbständig
in einer lokal installierten Software oder in
einer Cloud-Lösung. Die T+R AG leistet dabei
Unterstützung bei der Erstellung der MWST-
Abrechnung und/oder des Jahresabschlusses.
Viele Prozesse werden automatisiert und der
herkömmliche Datenaustausch wird mehr und
mehr verschwinden. Die Buchhaltungs-Soft-
ware-Anbieter setzen vermehrt auf Cloud-
Lösungen. Dazu braucht es keine lokalen
Installationen und Updates mehr. Einfach,
schnell, lexibel sowie ortsunabhängig kann
mittels Login auf die Buchhaltung zugegrifen
werden.
Die Vorteile einer Cloud bedeuten, dass keine
teure Infrastruktur benötigt wird. Jederzeit
kann auf die Buchhaltung zugegrifen werden.
Bei einer Cloud-Lösung ist zu beachten, ob die
Datensicherheit schweizerischen Standards
entspricht. Zum Beispiel bei Sage 50 Extra
werden die Daten in Einklang mit den Schwei-
zer Datenschutzgesetzen in der Schweiz ge-
speichert. Dies garantiert höchste Sicherheit
und Software-Verfügbarkeit. Die in der Cloud
installierte Software erstellt automatisch
Backups und bei Problemen sind alle Auf-
tragsdaten verfügbar und wiederherstellbar.
Business Software bexio garantiert ebenfalls
höchste Datensicherheit in Schweizer Rechen-
zentren.
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Mit Funktionen wie Belege-Scanning kann
der Kunde sowie die T+R AG auf die Bele-
ge via Cloud zugreifen. Somit wird sich der
Austausch von physischen Belegen immer
mehr erübrigen. Dabei ist zu beachten, ob die
elektronische Ablage als «revisionssicher»
anerkannt und somit die physische Belegab-
lage unnötig wird. Zum Beispiel bei Business
Software bexio ersetzt die elektronische
Ablage nicht die physische Belegablage.
Sage 50 Extra bietet in Zusammenarbeit mit
diversen Partnern wie z.B. Canon einen elekt-
ronischen Worklow an. Kreditoren können in
Sage 50 Extra erfasst und gescannt werden.
Die gescannten Belege werden automatisch
im revisionssicheren und gesetzeskonformen
Archiv abgelegt. Der Benutzer kann jederzeit
den archivierten Beleg aus seiner gewohnten
Umgebung im Sage 50 Extra abrufen.
Heute führt der Kunde die Buchhaltung in ei-
ner lokal installierten Software wie z. B. Sage
50. Der Kunde ist selber verantwortlich für
die Backups der Buchhaltungsdaten sowie die
Wartung und Durchführung der Updates. Zum
Teil nutzen Kunden unseren AbaWeb Ser-
vice. Bei AbaWeb ist die Applikation auf den
Servern der T+R AG gespeichert und der Kunde
greift mittels Login auf seine Buchhaltung zu.
Es ist keine lokale Installation beim Kunden
notwendig. Die T+R AG kümmert sich um die
Wartung und Aktualisierung der Applikation.
Kunden, die Sage 50 nutzen, senden die Buch-
haltungsdaten für die quartalsweise anfallen-
den Arbeiten wie die MWST-Abrechnung oder
jährlich für die Erstellung des Jahresabschlus-
ses. Dabei gilt immer zu beachten, welche
Version der Kunde nutzt, damit keine Prob-
leme beim Einlesen im Sage 50 auftreten. Im
Zuge der Digitalisierung sollen solche Prozesse
eizienter gestaltet werden.
Immer mehr komplette Lösungen erscheinen
auf dem Markt wie zum Beispiel Business
Software bexio, welche sich für Kleinst- und
Kleinunternehmen eignet. bexio ermöglicht
sicheres und unabhängiges Arbeiten. Die
Cloud-Business-Lösung beinhaltet die Kon-
taktverwaltung, das Oferten- und Auftrags-
wesen sowie die Finanzbuchhaltung inklusive
den Nebenbüchern Debitoren und Kreditoren.
Alle Arbeiten werden lexibel, zeitsparend
und ortsunabhängig erledigt. Die Software
beindet sich auf den Servern bei bexio und
der Kunde greift mittels Internet auf seine
Buchhaltungsdaten zu.
Das Modul ermöglicht, die Buchhaltungsar-
beiten selbst wahrzunehmen. Die T+R AG
unterstützt bei Bedarf in abgesprochenen Teil-
bereichen wie bei der Erstellung der MWST-
Abrechnung, bei ausgewählten Arbeiten wie
Abschlussbuchungen oder bei Stellvertre-
tungen. Die Arbeitsteilung zwischen dem
Mandanten und der T+R AG erfolgt auf indivi-
dueller Basis. Sämtliche Formen der Arbeits-
teilung sind denkbar. Die Online-Buchhaltung
kann direkt mit dem E-Banking verknüpft und
automatisch abgeglichen werden.
Sage Schweiz bietet mit Sage 50 Extra eine
attraktive Buchhaltungs-Software für sämt-
liche Anspruchsgruppen von der Start-UP-
Unternehmung bis zum KMU.
Die Software ist als lokal installierte Software
wie auch als Cloud-Lösung erhältlich. Bei der
Cloud ist der umfassende Support automa-
tisch mit dabei. Bei der lokal installierten
Software kann man zwischen drei Abonne-
menten wählen, abgestimmt auf die entspre-
chenden Bedürfnisse. Dank den verschiedenen
Abonnementen arbeitet man immer mit der
neusten Version. Man muss sich nie techni-
sche Neuerungen kümmern.
Sage 50 Extra ist eine der meistverbreite-
ten Buchhaltungs-Software, die auch viele
Treuhänder einsetzen. Sage bietet eine breite
Lösungslandschaft, welche fast keine Wün-
sche ofen lässt. Sage ist in der Buchhaltungs-
welt etabliert und viele Schweizer KMU und
Treuhänder arbeiten bereits mit einer Sage
Software.
Mit den verschiedenen Paketen von Sage 50
Extra Entry bis Sage 50 Extra Expert bie-
tet sich eine grosse Auswahl an und jeder
Betrieb indet eine passende Lösung. Von der
einfachen Finanzbuchhaltung (Sage 50 Extra
Entry) bis zur Gesamtlösung (Sage 50 Extra
Gesamtlösung) indet man den passenden
Umfang. Mit Sage 50 Extra Handel führt man
zum Beispiel die Finanzbuchhaltung mit den
Nebenbüchern Debitoren und Kreditoren
inklusive Verkauf/Fakturierung und Kredi-
toren Vorerfassung sowie einer Auftragsbe-
arbeitung. Automatischer Zahlungsabgleich
mit Verknüpfung zu diversen E-Banking-
Systemen der Schweizer Finanzinstitute ist
möglich.
Sage ist mit über 1'000 Software-Lösungen
unterschiedlicher Branchen erweiterbar.
Mittels Schnittstellen können die Daten mit
wenigen Klicks in die Buchhaltung übergeben
werden.
4T+R info September 2017
Beispiel Cloud Lösung
Schlussfolgerungen
Man weiss nie, was die Zukunft noch alles bringen wird, erahnen lässt sich jedoch, dass vermehrt mit Cloud-Lösungen gearbeitet werden
wird. Die Vorteile von Cloud-Lösungen sind, dass jederzeit und überall auf die Buchhaltungsdaten zugegrifen werden kann und dass eine
direkte Verbindung zum Treuhänder möglich ist. Da der Treuhänder ebenfalls via Cloud auf die Buchhaltung des Kunden zugreift, ist er stets
auf dem neusten Stand. Der Kunde kann daher optimal und schnell in seiner Unternehmenstätigkeit betreut werden. In der Cloud arbei-
tet man stets mit einer rechtlich und technisch aktuellen Software zur Finanzbuchhaltung und zur Ofert- und Auftragsbearbeitung. Die
Zukunft wird zeigen, welche Software sich durchsetzen wird, aber auch, ob der Unternehmer von Morgen nur noch auf Cloud und elektroni-
schen Datenaustausch setzt.
Kunde Beratung
Buchhaltungs- Software
T+R AG
Erstellt MWST-Abrechnung oder Jahresrechnung
Beispiel lokal installierte Software
Buchhaltungs-Software
Server Kunde
Kunde Beratung
T+R AG
Erstellt MWST-Abrechnung oder Jahresrechnung
Daten- austausch
Buchhaltungs-Software
Server T+R AG
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Der praktische Tipp
Martin Röthlisberger
dipl. Steuerexperte
Rechtsanwalt
Partner, Mitglied des Verwaltungsrates
Geschäftsbereich Steuerberatung
Der automatische internationale Informationsaustausch
Die Schweiz hat sich zusammen mit über 100 anderen Staaten
zum automatischen internationalen Informationsaustausch
(AIA) in Steuersachen verplichtet. Der AIA bezweckt die
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung.
Zukünftig werden im internationalen Verhältnis folgende
Angaben zu Bankkonten von den ausländischen Banken an die
schweizerischen Steuerbehörden, wo der Kontoinhaber ansässig
ist, gemeldet werden:
• Kontonummer
• Name, Adresse und Geburtsdatum des Kontoinhabers
• Steueridentiikationsnummer
• Zinsen und Dividenden
• Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
• Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse
• Guthaben auf dem Bankkonto
Das gleiche gilt auch im umgekehrten Verhältnis: die schweize-
rischen Banken melden zukünftig die oben erwähnten Informa-
tionen zu einem schweizerischen Bankkonto den ausländischen
Steuerbehörden, wenn der Kontoinhaber im Ausland ansässig
ist.
Der AIA ist im Verhältnis zu allen EU-Staaten, Australien, Japan,
Kanada, Norwegen und Südkorea (Aufzählung ist nicht ab-
schliessend) seit dem 1. Januar 2017 in Kraft, die entsprechenden
Kontodaten werden nach Ablauf des Jahres 2017 erstmals aus-
getauscht werden. Mit vielen anderen Staaten (viele «bekannte»
Ofshore-Plätze, Liechtenstein, China, Indien, Mexiko, Russland,
VAE; Aufzählung ist nicht abschliessend) tritt der Informati-
onsaustausch auf den 1. Januar 2018 in Kraft, mit erstmaligem
Austausch im 2019. Die USA haben sich bisher nicht verplichtet,
beim AIA mitzumachen.
Die straflose Selbstanzeige
Seit dem 1. Januar 2010 ist es möglich, sich gegenüber den Steu-
erbehörden selbst anzuzeigen, wenn man über bisher den Steu-
erbehörden nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt. Diesfalls
werden die Steuern zwar rückwirkend auf 10 Jahre erhoben und
es wird auf der verspätet bezahlten Steuer auch ein Verzugszins
von ca. 3 % bis 4 % pro Jahr erhoben, es wird jedoch auf die Erhe-
bung einer Busse verzichtet.
Die stralose Selbstanzeige im Lichte des automatischen internationalen
Informationsaustauschs
Wir machen oft die Erfahrung, dass insbesondere Konten und Lie-
genschaften im Ausland in der Schweiz nicht deklariert wurden. Im
Gespräch zeigt sich sodann, dass die Steuerplichtigen oft davon
ausgehen, dass Vermögen und Erträge im Ausland in der Schweiz
nicht deklariert werden müssen. Dies insbesondere auch deshalb,
weil Liegenschaften im Ausland ja bereits durch den ausländischen
Staat besteuert werden. Das Gesetz sagt jedoch Folgendes: Ver-
mögen und Erträge im Ausland sind in der Schweiz zu deklarieren.
Liegenschaften im Ausland werden mittels einer Korrekturberech-
nung wiederum von der schweizerischen Besteuerung freigestellt;
sie werden nur für die Zwecke der Bestimmung des Steuersatzes
berücksichtigt. Zudem ist es in der Praxis leider so, dass auch bei
Liegenschaften trotzdem eine Erhöhung der Einkommenssteuer in
der Schweiz resultieren kann, weil Schuldzinsen und Sozialabzüge
teilweise ins Ausland «ausgeschieden» werden und somit in der
Schweiz nicht mehr abzugsfähig sind. Gemäss unseren Feststel-
lungen liegt im Zusammenhang mit Liegenschaften im Ausland in
der Regel auch ein nicht deklariertes ausländisches Bankkonto vor.
Dieses ist notwendig zur Bezahlung von Rechnungen (Gas, Wasser,
Strom, Handwerker, Steuern usw.) und wird vom zukünftigen AIA
umfasst sein, wenn es von einer Bank in einem kooperierenden
Staat geführt wird.
Das Spannungsfeld zwischen strafloser Selbstanzeige und AIA
Eine der Voraussetzungen für die stralose Selbstanzeige ist es
nun, dass die hinterzogenen Faktoren noch keiner Steuerbehörde
bekannt sind. Dies bedeutet, dass die stralose Selbstanzeige
nicht mehr möglich ist, wenn die Steuerfaktoren aufgrund des
AIA den Steuerbehörden bereits bekannt sind. Dies dürfte ab 2018
der Fall sein, weil dann die ausländischen Banken an die ESTV ihre
Meldungen machen werden. Die Steuerverwaltung des Kantons
Bern hat ihre diesbezügliche Praxis kommuniziert:
sie lässt stralose Selbstanzeigen zu, bis sie die Kontodaten in
der Datenbank der ESTV (Eidg. Steuerverwaltung) abgerufen hat.
Es ist schwer abzuschätzen, wann die Meldungen bei der ESTV
eingehen werden und wann die KSTV (kantonale Steuerverwal-
tung) die Daten abrufen wird. Im Sinne des Vorsichtsprinzips
dürfte es deshalb angezeigt sein, die stralose Selbstanzeige noch
dieses Jahr einzureichen, wenn das Konto bei einer Bank ist, deren
Ansässigkeitsstaat sich dazu verplichtet hat, die Daten des Jahres
2017 erstmals im Jahr 2018 zu melden. Dies ist insbesondere im
Verhältnis zu allen EU-Staaten der Fall.
Veranstaltungen
MWST-Kurse 2017
Auch in diesem Jahr führen wir MWST-Kurse zu
unterschiedlichen Themenbereichen durch. Eine
gute Gelegenheit, die Chancen und Risiken Ihrer
Unternehmung oder Ihrer Institution in Bezug
auf die MWST zu thematisieren.
18.10. MWST Hochschulen/Forschungs-
anstalten und bildungsnahe
Institutionen
01.11. MWST Spezialkurs
«Teilrevision MWSTG»
Nähere Informationen zum Programm und
Online-Anmeldung unter
www.t-r.ch/veranstaltungen
Veranstaltungen 2018
Auch im nächsten Jahr führen wir wiederum
unsere verschiedenen Anlässe durch. Bitte
notieren Sie sich bereits die Daten:
15.05. Business-Apéro Thun
16.05. Business-Apéro Biel
17.05. Business-Apéro Bern
20.06. MWST-Kongress
Stade de Suisse, Bern
16.08. Steuerseminar
Stade de Suisse, Bern
Nähere Informationen zum Programm und
Online-Anmeldung erfolgen zu einem späte-
ren Zeitpunkt unter
www.t-r.ch/veranstaltungen
T+ R AG
CH-3073 Gümligen | Sägeweg 11 Tel. + 41 31 950 09 09
Fax + 41 31 950 09 10
[email protected] | www.t-r.ch Mitglied von EXPERTsuisse
www.t-r.ch
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Personelles
Herzlich wilkommen bei der T+R AG
Susanne Gantenbein, dipl. Steuerexpertin, Fürsprecherin, Vizedirektorin
Per 1. November 2017 wird Frau Susanne Gantenbein ihre Tätigkeit als Vizedirektorin im Ge-
schäftsbereich Steuerberatung aufnehmen. Frau Gantenbein ist Fürsprecherin, eidg. dipl. Steu-
erexpertin und Mitglied der Subkommission MWST von EXPERTsuisse. Als Partnerin in einer
der international führenden Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsberatungsunternehmungen
leitete sie über mehrere Jahre ein MWST-Team in der Romandie. Frau Gantenbein verfügt über
eine langjährige Erfahrung in der Steuerberatung von natürlichen und juristischen Personen im
nationalen wie auch im internationalen Kontext. Ihren Beratungsschwerpunkt legte sie zuse-
hends auf den MWST-Bereich. Entsprechend verstärkt sie das MWST-Beraterteam der T+R AG.
Wir freuen uns über den Eintritt von Frau Gantenbein sehr und heissen sie bei der T+R AG herz-
lich willkommen.
Dienstjubilare 2017
Wir danken unseren Mitarbeitenden herzlich für ihre Treue im Interesse unserer Kundschaft
und Gesellschaft. Bei ihrer weiteren Tätigkeit für die T+R AG wünschen wir Ihnen viel Erfolg und
Freude.
Während der Feiertage, vom 23. Dezember 2017 bis und mit 2. Januar 2018, bleiben unsere
Büros geschlossen. Ab Mittwoch, 3. Januar 2018, 8.00 Uhr, sind wir gerne wieder für Sie da.
Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen frohe Festtage.
Öfnungszeiten über Weihnachten und Neujahr
10 Jahre
Michael Lütolf
Prokurist
dipl. Treuhandexperte
Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung
10 Jahre
Bernhard Leiser
Partner, Mitglied des Verwaltungsrates
dipl. Wirtschaftsprüfer
Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung