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Workshop Spezialist Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Die Zertifzierungskommision: Dr. Siegfried Marquardt Dr. Stephanus Steuer ZTM Ralf Barsties ZA Michael Melerski Dr. Oliver Brendel

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WorkshopSpezialist Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ

Die Zertifzierungskommision:

Dr. Siegfried MarquardtDr. Stephanus Steuer

ZTM Ralf BarstiesZA Michael Melerski

Dr. Oliver Brendel

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Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ

Gründe:

• Abgrenzung gegenüber anderen Kollegen• Bessere Hervorhebung der eigenen Qualifizierung gegenüber

den eigenen Patienten• Orientierungshilfe für neue Patienten, welche ein spezielles

zahnärztliches und ästhetisches Anliegen haben• Überdenken und Ausfeilen des eigenen

Behandlungskonzeptes

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Vorteile:

• Grössere Anerkennung im Kollegenkreis• Grösseres Vertrauen der Patienten in das ästhetische Know-

how• Mehr Patienten mit ästhetische Problemen• Grosser Lerneffekt durch systematisches Zusammenstellen

der Fälle

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Empfehlungen:

• Curriculum Ästhetische Zahnmedizin APW• Klares Behandlungskonzept• Qualitätsmanagment in der Praxis• Gründliche Dokumentation• Gute Phototechnik• Mindestens 2 Jahre Vorlaufzeit

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Vorraussetzungen:

• Approbation• 5 Jahre Tätigkeit als ZA/ZÄ/ZT• Mitgliedschaft DGÄZ• Curriculum „Ästhestische Zahnmedizin“ oder 16 Fortbildungskurse, davon

5 Hands on Kurse nicht älter als 5 Jahre aus relevanten Fachgebieten• 10 Patientenfälle, davon 5 älter als 2 Jahre• Für die EDA-Zertifizierung eine erfolgreiche funktionstherapeutische

Behandlung einer Arthropathie/ Myopathie (CMD ) und nachfolgende Rekonstruktion( Bisslageveränderung, Anhebung der Vertikal-dimension)

• Einzahlung der Prüfungsgebühr von 750€

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2.3 FortbildungsnachweisBewerber müssen den Nachweis von mindestens 16 Fortbildungskursen (entsprichtca. 256 Fortbildungsstunden) aus den unter Punkt 2.3.1 bzw. 2.3.2 aufgeführtenFachgebieten belegen. Aus jedem der aufgezählten Fachgebiete müssenFortbildungen nachgewiesen werden. Die Fortbildungsnachweise sind auf einem vonuns vorgegebenem Formblatt - digital - aufzulisten.Von den 16 Kursen müssen mindestens fünf Hands-on-Kurse, die mindestens vierder unter Punkt 2.3.1 bzw. 2.3.2 aufgeführten Fachgebiete betreffen, belegt sein.Fortbildungen aus den letzten 5 Jahren können anerkannt werden.Als Nachweise gelten Originale oder Kopien von Fortbildungsurkunden, in diesemFall müssen die Originale zum Prüfungsgespräch vorgelegt werden. Belegt seinmüssen (ggf. durch nachträgliche Bestätigungen von Seiten der Institute):• der Name des Teilnehmers• Thema der Fortbildung• Name/n des/der Referent/en• Datum und Länge der Fortbildung• Art der Fortbildung: Kongress, Vortrag, Demokurs oder Hands-on-Kurs mitpraktischen Übungen der Teilnehmer• Eine zusätzliche Auflistung aller Daten auf DisketteDie Prüfungskommission gibt regelmäßig eine Liste von empfohlenen Referenten zuden Fachgebieten heraus. Es bleibt aber dem Bewerber freigestellt andere Kursevon gleichwertigen Referenten zu belegen. Die Überprüfung der Gleichwertigkeiterfolgt durch die Prüfungskommission (§ 4).

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2.3.1 Fachgebiete für Zahnärzte1. Grundlagen der Ästhetik2. Ästhetik als wesentlicher Teil eines Gesamtsanierungskonzeptes in derrekonstruktiven und ästhetischen Zahnmedizin3. Teil- / Totalprothetik, - herausnehmbarer Zahnersatz4. Parodontologie/Implantologie5. Keramik – Komposit – festsitzender Zahnersatz6. Funktion.

2.3.2 Fachgebiete für Zahntechniker1. Grundlagen der Ästhetik2. Planungskonzepte3. Teil-/Totalprothetik4. Implantologie5. VMK – Keramik/Vollkeramik6. Kunststoff; Komposit.

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2.4 FalldokumentationenBewerber müssen 10 dokumentierte Patientenfälle einreichen. DieFalldokumentation erfolgt explizit auf Grundlage der Fachbereiche nach § 2.3.1. D.h.diese Fachbereiche müssen anhand der zu präsentierenden Fälle vorgestellt undabgedeckt werden. Die Fälle sollen repräsentativ für das Behandlungs-/Arbeitsspektrum des Bewerbers sein.Der Zahnarzt muss für die vorgestellten Fälle hauptverantwortlich gewesen sein undden größten Teil selbst therapiert haben. Dies gilt insbesondere für die Planung undDiagnostik, die Behandlungsdurchführung der ästhetischen und funktionellenBereiche sowie die weitere Betreuung und Dokumentation.Der Zahntechniker muss hauptverantwortlich die handwerkliche Tätigkeit imästhetischen und funktionellen Bereich selbst ausgeführt haben. Ausnahmen sindnur im Bereich spezieller „Unterkonstruktionen“ zulässig wie z. B. Pressgerüste,Galvanokappen, Modellguss, wenn die eigene maschinelle Ausstattung eineDelegation erfordert.Ein Fall, der vom Bewerber speziell gekennzeichnet werden muss, ist anlässlich dermündlichen Prüfung (§ 2.5) der Prüfungskommission in Realität vorzustellen(Zahnarzt: am Patienten; Zahntechniker: entweder am Patienten oder Duplikat derArbeit im Artikulator).

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2.4.1 Anforderungen an die Dokumentation für den ZahnarztVon den 10 Patientenfällen muss bei 5 Patienten der Behandlungsabschnitt, derpräsentiert werden soll, vor mindestens 2 Jahren abgeschlossen worden sein und esmuss aktuelle Bilder (mindestens zwei Jahre postoperativ) geben. Dies giltinsbesondere für den in Realität vorzustellenden Fall, der zusätzlich das gesamteSanierungskonzept des Kandidaten widerspiegeln muss.Die vorgelegten Falldokumentationen werden unter folgenden Kriterien begutachtet:• Anfangsbilder (falls Dias eingereicht werden: Patientenfall Nr. und Reihenfolgemüssen auf den Rahmen vermerkt sein). Anamnese, Fotostatus,Funktionsbefund, Diagnose.• Modelle (individuell oder arbiträr montiert!), klinischer Befund undRöntgenbefundung• Präparationsmodelle (die Patientenfall Nr. und das Datum müssen auf demModell vermerkt sein) oder detaillierte und aussagekräftige Fotos derPräparationen• Planung des Behandlungsablaufes (stichwortartig), Ätiologie und Prognose• Behandlungsverlauf (chronologisch, stichwortartig in Tabellenform mitTerminangaben)• Schlussbilder (s. Anfangsbilder) und ggf. Abschlussröntgenbilder.Schlussbefund, Abschlussmodelle (individuell oder arbiträr montiert!).• Bilddokumentation über den Verlauf nach dem Eingliedern über einenmöglichst langen Zeitraum (mit Patientenfall Nr. und Reihenfolge beschriften)• Die Originalbehandlungsdokumentation (Karteikarte od. PC-Ausduck) ist zurmündlichen Prüfung mitzubringen• Die gesamte Dokumentation ist jeweils Patientenbezogen, übersichtlichgeordnet und für die Prüfungskommission lückenlos nachvollziehbareinzureichen

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2.4.2 Anforderungen an die Dokumentation für den ZahntechnikerDarstellung der Fälle, die schwerpunktmäßig entweder festsitzende oderherausnehmbare Konstruktionen präsentieren können, werden unter folgendenKriterien begutachtet:• fototechnische Darstellung der Ästhetik auf dem Modell• Herstellungsverlauf (Zwischenschritte, Detailaufnahmen)• Standpunktdarlegung zu den Patientenfällen bzgl. Materialauswahl undHerstellungskonzeption• Die gesamte Dokumentation ist jeweils Patientenbezogen, übersichtlich geordnetund für die Prüfungskommission lückenlos nachvollziehbar einzureichen

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2.5.1 Ablauf der PrüfungDie Prüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:1. Abschnitt: Nach dem Einreichen des Fortbildungsnachweises und der 10Falldokumentationen durch die Bewerber sowie der Überweisung derPrüfungsgebühr überprüft die Prüfungskommission diese nach Aktenlage.Danach erfolgt eine Benachrichtigung des Bewerbers über Annahme, Ablehnungoder Aufforderung zur Nachbesserung bzw. Ergänzung durch diePrüfungskommission. Erst nachdem sämtliche Unterlagen der Kommissionvorliegen und eine Annahme erfolgte, wird der Kandidat zum nächstmöglichenTermin zur mündlichen Prüfung eingeladen. Diese erfolgt in der Regel zweimaljährlich an festgesetzten Terminen.Erfolgt eine Ablehnung, ist der Bewerber durch die Prüfung gefallen. In diesemFall kann einmalig ein erneutes Zertifizierungsverfahren nach Ablauf von 2 Jahrenbeantragt werden.2. Abschnitt: Mündliche Prüfung: Nach der positiven Begutachtung dereingereichten Unterlagen müssen die Kandidaten eine mündliche Prüfung vonmindestens 20 Minuten und maximal 40 Minuten Dauer mit mindestens 2Mitgliedern der Prüfungskommission absolvieren. Im Rahmen dieser Prüfungmuss der ausgewählte Patient / resp. die zahntechnische Arbeit vorgestelltwerden. Davon ausgehend ist eine Diskussion über das gesamte Fachgebiet derästhetischen, rekonstruktiven und funktionellen Zahnmedizin/-technik zu führen.

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EDA-Richtlinien:

4.1 Die unter Art. 1.2 geforderte Falldokumentation soll folgendes Spektrum vonPatienten umfassen:aus den nachgenannten Bereichen muss mindestens 1 Fall dokumentiert werden: reinkonservierende Versorgung, metallfreie Rekonstruktion der Front und/oder Seitenzähne,Erfolgreiche funktions-therapeutische Behandlung einer Arthropathie, Erfolgreicherfunktionstherapeutische Behandlung einer Myopathie. Einer dieser Fälle (Arthropathieoder Myopathie) muss nach Schmerzfreiheit rekonstruiert sein. Implantatversorgung,Vertikalisation, festsitzende Gesamtrehabilitation. Ein Behandlungsfall kann mehreredieser Bedingungen beinhalten.Bei mindestens 2 der 8 Fälle soll die Dokumentation eine posttherapeutische Betreuungvon mindestens zwei Jahren aufweisen.

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Welche Fälle eignen sich für die Prüfung?

Wie hoch sind die Anforderungen an die Qualität?

Bin ich gut genug?

Warum soll ich mir das antun?

Ist meine Praxis strukturiert genug?

Habe ich ein klares Behandlungskonzept?

Kann ich fotographieren?