salzburger jugendgesetz
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Salzburger Jugendgesetz. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999. Möschl. Salzburger Jugendgesetz. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Salzburger Jugendgesetz
Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg
Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 MöschlMöschl
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Salzburger Jugendgesetz
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf
den Schutz seines Lebens,
die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit,
die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
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Salzburger Jugendgesetz
Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes
- Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter der Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder
sonstiger Erziehungsberechtigter
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Salzburger JugendgesetzVerantwortlichkeit der
Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen
- den Kindern und Jugendlichen innerhalb dieses Gesetzes jene Einschränkungen
aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich
sind.
- haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht
unterstehenden Kinder und Jugendlichen die
Jugendschutzbestimmungen beachten
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Salzburger Jugendgesetz
Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes
Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen
Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder
erleichtern.
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter
- haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen in verständlicher
Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und dafür zu sorgen,
dass diese Verbote und Beschränkungen beachtet werden.
Sie haben sich von der Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein Verbot (eine Beschränkung) fallen, den Zutritt zu verweigern……..
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter
In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern und Jugendlichen allgemein
zugänglich sind, dürfen jugendgefährdende Medien und
Gegenstände nicht ausgestellt…..werden.
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Salzburger Jugendgesetz
Begriffsbestimmungen Kinder – Personen die das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; Jugendliche – Personen vom 12. bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr Aufsichtspersonen:
1. Erziehungsberechtigte;
2. Personen ab dem 18. Lebensjahr, die mit der Aufsicht beruflich oder vertraglich betraut sind;
3. andere Personen ab dem 18. Lebensjahr, die mit der Aufsicht im Einzelfall betraut sind;
ausg. verheiratete PersonenPräsenzdienst od. Zivildienst
Personen, die aus Nichtbeachtung dieser
Vorschriften wirtschaftliche Vorteile ziehen, können nicht
Aufsichtspersonen sein!!!
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Salzburger Jugendgesetz
Ausweispflicht
Wer anlässlich der Jugendschutzbestimmungen angibt eine bestimmte Alterstufe erreicht zu haben, verheiratet zu sein ……, hat dies durch
Vorweis eines Dokumentes nachzuweisen.
Nachweispflicht auf Verlangen auch gegenüber dem Inhaber eines Betriebes,
einem Veranstalter usw.
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere JugendschutzbestimmungenAufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es
nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen
und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der
folgenden Zeiten aufzuhalten:
Kinder in der Zeit von 21.00 bis 05.00 Uhr
Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 22.00
bis 05.00 in der Nacht auf Sonn-od.Feiertage von 23.00 bis 05.00Jugendliche zwischen14 und 16 Jahren
in der Zeit von 23.00 bis 05.00 in der Nacht auf Sonn-od.Feiertage von 00.00 bis 05.00
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Jugendschutzbestimmungen
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr ist es nicht
erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in
Gastgewerbebetrieben während der genannten Zeiten aufzuhalten
Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Jugendschutzbestimmungen
Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen
ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer Entwicklung ausgehen
kann, nicht aufhalten.
Aufenthalt in Betriebsanlagen
körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen,sozialen
Sexshops, Spielhallen…
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Jugendschutzbestimmungen
Kinder und Jugendliche dürfen nicht teilnehmen:a) Glücksspielenb) Geschicklichkeitsspielen um Geldc) öffentlichen Wettend) nicht betätigen: Spielautomaten mit
Geldeinwurf
Teilnahme an Glücksspielen und Wetten
Ausnahmen: Lotto, Toto, Tombola
Ausnahmen: Musikautomaten, Miniaturrennbahnen
dürfen sich in Räumen mit
Geldspielautomaten, Wettbüros udgl. nicht
aufhalten
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Jugendschutzbestimmungen
Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt.
Jugendlichen ab 16 Jahre
a) ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken (Mischgetränken/Alkopops) nicht erlaubt.
b) sonstige alkoholische Getränke nur, wenn dadurch nicht ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird.
Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Jugendschutzbestimmungen
Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre
ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren abgegeben werden.
Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe
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Salzburger Jugendgesetz
Besondere Jugendschutzbestimmungen
Kindern und Jugendlichen
ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das
Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine
Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).
Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe
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Salzburger Jugendgesetz
Behörden und Exekutive ist ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Betrieben zu gewähren und über
Verlangen Auskunft zu erteilen.
Ausübung: unmittelbarer Zwangsgewalt
Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht
Gastgewerbe-, Beherberungs-, Veranstaltungs- und sonstige Betriebe einschließlich
Vereinslokale und dazugehörige Grundstücke;
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Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung –
soferne nicht Gerichtsdelikt;
Ausschank an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende wird nach der
Gewerbeordnung bestraft
Strafbestimmungen
Jugendliche ab 14 Jahre – bis zu € 218,-
Andere Personen – bis zu € 3.633,-
Übertretungen mit jugendgefährdenden Gegenständen- bis zu € 7.267,-
Im Zusammenhang mit Suchtgiften- bis zu € 14.534,-
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Salzburger Jugendgesetz
Alkoholische Getränke, Tabakwaren, jugendgefährdende Gegenstände,
pyrotechnische Gegenstände sowie nicht freigegebene Videokassetten, die Kinder und
Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind
für verfallen zu erklären.
Verfall
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Besten Dank für die
Aufmerksam
keit!!!
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keit!!!