salzburger jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 Mösc hl

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Salzburger Jugendgesetz. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 24/1999. Möschl. Salzburger Jugendgesetz. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Salzburger Jugendgesetz

Salzburger Jugendgesetz

Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg

Landesgesetzblatt Nr. 24/1999 MöschlMöschl

Page 2: Salzburger Jugendgesetz

MöschlMöschl

Salzburger Jugendgesetz

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf

den Schutz seines Lebens,

die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit,

die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.

MöschlMöschl

Page 3: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes

- Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter der Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder

sonstiger Erziehungsberechtigter

Page 4: Salzburger Jugendgesetz

MöschlMöschl

Salzburger JugendgesetzVerantwortlichkeit der

Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen

- den Kindern und Jugendlichen innerhalb dieses Gesetzes jene Einschränkungen

aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich

sind.

- haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht

unterstehenden Kinder und Jugendlichen die

Jugendschutzbestimmungen beachten

Page 5: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes

Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen

Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder

erleichtern.

Page 6: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter

- haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen in verständlicher

Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und dafür zu sorgen,

dass diese Verbote und Beschränkungen beachtet werden.

Sie haben sich von der Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein Verbot (eine Beschränkung) fallen, den Zutritt zu verweigern……..

Page 7: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter

In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern und Jugendlichen allgemein

zugänglich sind, dürfen jugendgefährdende Medien und

Gegenstände nicht ausgestellt…..werden.

Page 8: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Begriffsbestimmungen Kinder – Personen die das 12. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben; Jugendliche – Personen vom 12. bis zum vollendeten 18.

Lebensjahr Aufsichtspersonen:

1. Erziehungsberechtigte;

2. Personen ab dem 18. Lebensjahr, die mit der Aufsicht beruflich oder vertraglich betraut sind;

3. andere Personen ab dem 18. Lebensjahr, die mit der Aufsicht im Einzelfall betraut sind;

ausg. verheiratete PersonenPräsenzdienst od. Zivildienst

Personen, die aus Nichtbeachtung dieser

Vorschriften wirtschaftliche Vorteile ziehen, können nicht

Aufsichtspersonen sein!!!

Page 9: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Ausweispflicht

Wer anlässlich der Jugendschutzbestimmungen angibt eine bestimmte Alterstufe erreicht zu haben, verheiratet zu sein ……, hat dies durch

Vorweis eines Dokumentes nachzuweisen.

Nachweispflicht auf Verlangen auch gegenüber dem Inhaber eines Betriebes,

einem Veranstalter usw.

Page 10: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere JugendschutzbestimmungenAufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es

nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen

und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der

folgenden Zeiten aufzuhalten:

Kinder in der Zeit von 21.00 bis 05.00 Uhr

Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 22.00

bis 05.00 in der Nacht auf Sonn-od.Feiertage von 23.00 bis 05.00Jugendliche zwischen14 und 16 Jahren

in der Zeit von 23.00 bis 05.00 in der Nacht auf Sonn-od.Feiertage von 00.00 bis 05.00

Page 11: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Jugendschutzbestimmungen

Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr ist es nicht

erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in

Gastgewerbebetrieben während der genannten Zeiten aufzuhalten

Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben

Page 12: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Jugendschutzbestimmungen

Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen

ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer Entwicklung ausgehen

kann, nicht aufhalten.

Aufenthalt in Betriebsanlagen

körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen,sozialen

Sexshops, Spielhallen…

Page 13: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Jugendschutzbestimmungen

Kinder und Jugendliche dürfen nicht teilnehmen:a) Glücksspielenb) Geschicklichkeitsspielen um Geldc) öffentlichen Wettend) nicht betätigen: Spielautomaten mit

Geldeinwurf

Teilnahme an Glücksspielen und Wetten

Ausnahmen: Lotto, Toto, Tombola

Ausnahmen: Musikautomaten, Miniaturrennbahnen

dürfen sich in Räumen mit

Geldspielautomaten, Wettbüros udgl. nicht

aufhalten

Page 14: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Jugendschutzbestimmungen

Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt.

Jugendlichen ab 16 Jahre

a) ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken (Mischgetränken/Alkopops) nicht erlaubt.

b) sonstige alkoholische Getränke nur, wenn dadurch nicht ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird.

Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe

Page 15: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Jugendschutzbestimmungen

Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre

ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren abgegeben werden.

Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe

Page 16: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Besondere Jugendschutzbestimmungen

Kindern und Jugendlichen

ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das

Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine

Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).

Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe

Page 17: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Behörden und Exekutive ist ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Betrieben zu gewähren und über

Verlangen Auskunft zu erteilen.

Ausübung: unmittelbarer Zwangsgewalt

Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht

Gastgewerbe-, Beherberungs-, Veranstaltungs- und sonstige Betriebe einschließlich

Vereinslokale und dazugehörige Grundstücke;

Page 18: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung –

soferne nicht Gerichtsdelikt;

Ausschank an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende wird nach der

Gewerbeordnung bestraft

Strafbestimmungen

Jugendliche ab 14 Jahre – bis zu € 218,-

Andere Personen – bis zu € 3.633,-

Übertretungen mit jugendgefährdenden Gegenständen- bis zu € 7.267,-

Im Zusammenhang mit Suchtgiften- bis zu € 14.534,-

Page 19: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

Alkoholische Getränke, Tabakwaren, jugendgefährdende Gegenstände,

pyrotechnische Gegenstände sowie nicht freigegebene Videokassetten, die Kinder und

Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind

für verfallen zu erklären.

Verfall

Page 20: Salzburger Jugendgesetz

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Salzburger Jugendgesetz

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Besten Dank für die

Aufmerksam

keit!!!

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