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Kfz-Schadenmanagement Schadenmanager tun mehr Haftung des Steuerberaters Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich Was Arbeitgeber und Steuerberater beachten müssen Kleiner Job – große Rente auch für mitarbeitende Ehegatten geeignet Haftung Umfang und Reichweite des Studiums von Fachliteratur Informationen für wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe GI service www.hdi-gerling.de Nr. 3 / Oktober 2011

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  • Kfz-SchadenmanagementSchadenmanager tun mehr

    Haftung des SteuerberatersFeststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm

    Betriebliche Altersversorgung imVersorgungsausgleichWas Arbeitgeber und Steuerberater beachten müssen Kleiner Job – große Renteauch für mitarbeitende Ehegatten geeignet

    HaftungUmfang und Reichweite des Studiums vonFachliteratur

    Informationen für wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe

    GI servicewww.hdi-gerling.de

    Nr. 3 / Oktober 2011

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    „Fahrspaß und spar was“ – so oder so ähnlich lauten die jährlich wiederkehrenden Schlagzeilen, wenn die Versiche-rungsbranche den Herbststurm um die Autoversicherung einläutet. Die Presse ist dankbar für diesen Dauerbrenner und steigt gerne darauf ein.

    Auch bei HDI/HDI-Gerling steht die Kfz-Versicherung zum Jahresende regelmäßig im Fokus. Wolfgang Schocke – lang-jähriger Kenner des Kfz-Marktes – lenkt in dieser Ausgabe der GIservice den Blick in eine etwas andere Richtung. Scha-denmanagement und Schadenservice stehen im Vordergrund – eine Stärke von HDI/HDI-Gerling, die auch die Autobranche zunehmend veranlasst, die Zusammenarbeit mit unserem Haus zu suchen.

    Selbstverständlich finden Sie auch in dieser Ausgabe wieder interessante Hinweise zur aktuellen Haftungsrechtspre-chung für Sie als Steuerberater und Rechtsanwalt. Rafael Meixner beschäftigt sich mit der Fragestellung, inwieweit sich der Steuerberater in Anbetracht der Vielzahl der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren über diese informieren muss. Und was passiert, wenn er ein anhängiges Verfahren übersehen hat. Fragestellungen, die den Berufs-träger bei der Menge der rechtlichen Problemstellungen im normalen Beratungsalltag immer wieder einholen.

    Auch der zweite Beitrag zur Haftungsrechtsprechung geht in diese Richtung: Anforderungen an Informationspflichten des Anwalts. Wie und in welchen Umfang muss sich der Anwalt mit der aktuellen Fachpresse beschäftigen?

    Daneben erhalten Sie weitere interessante Informationen zur betrieblichen Alterversorgung. Beispielsweise zum Thema Versorgungsausgleich bei Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung oder aktuelle Infos zum Thema „Minijobs“. Lohnt sich da eine betriebliche Altersversorgung für mitarbei-tende Ehegatten?

    Beachten Sie unbedingt unsere Kurzmeldung zu den ge-änderten Iran-Sanktionsmaßnahmen. Sie beinhalten auch für deutsche Unternehmen deutlich verschärfte Beschrän-kungen, darunter erstmals ein Versicherungsverbot.

    Herzliche Grüße

    Marion MahlstedtHDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG

    Impressum

    Herausgeber: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AGMarketing/VertriebsmanagementMarion MahlstedtRiethorst 230659 Hannover

    Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.Für Fragen oder weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber.

    Editorial Inhalt

    HDI-Gerling GIservice

    Neu: die komplette Ausgabe online mit vielen Extras und Zusatzinfos im Internet. www.hdi-gerling.de/giservice

    Seite

    3 Kfz-Schadenmanagement Schadenmanager tun mehr 4 Haftung des Steuerberaters Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm

    6 Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich Was Arbeitgeber und Steuerberater beachten müssen 8 Leben Kleiner Job – große Rente, auch für mitarbeitende Ehegatten geeignet 10 Haftung Umfang und Reichweite des Studiums von Fachliteratur

    11 Kurzmeldung

    2 GIservice Oktober 2011

  • Kfz-Schadenmanagement

    Schadenmanager tun mehr. Profitieren auch Sie von modernem Kfz-Schadenmanagement.Die Deutschen sind oft und gern mit dem eigenen Auto unterwegs: Mehr als 40 Millionen Zulassungen zeugen von dem ausgeprägten Wunsch nach individueller Mobilität. Fahrspaß heißt für 73 % der deutschen Autofahrer, Dy-namik und Beschleunigung zu erleben. 56 % schätzen es, einen Sportwagen mit sehr guter Straßenlage und agilem Handling zu fahren, und für 55 % geht es beim Fahrspaß darum, in einem schönen Auto mit ansprechendem Design zu sitzen (Quelle: Autofahren in Deutschland 2010, MotorPresse Stuttgart, S.17)

    Neben dem Spaß am Fahren ist das Auto gerade für Freiberufler oft von existenzieller Bedeutung. Die Herausfor-derung ist daher, die Balance zwischen Bodenhaftung und Fahrspaß zu finden. Das setzt sich auch bei der Wahl der Kfz-Versicherung fort. Im Vordergrund steht eine schnelle und unkomplizierte Schadenabwicklung. Ferner sind Kun-denservice und Beratungskompetenz von hoher Bedeutung.

    Individualität ist Trumpf – auch im Schadenfall

    Im Alltag bleibt der Fahrspaß manchmal auf der Strecke: Die hohe Verkehrsdichte führt zu vielen Unfällen. Ist man als versierter Fahrer auch noch so routiniert, ein Unfall bringt uns aus dem Konzept. Es ist eine Situation, die so plötzlich und unvermittelt auftritt, dass die Ratio nicht wie gewohnt mitspielt. „Wir vertreten die Auffassung, dass jeder Unfall ein emotionales Ereignis ist, bei dem der Be-troffene eine individuelle Betreuung benötigt!“, postuliert deshalb Hans-Joachim Koch, bei HDI Direkt und HDI-Gerling verantwortlich für den Kfz-Schadenbereich, den Anspruch des Hauses.

    Kundenperspektive einnehmen und handeln – statt verwalten

    Vor Jahren war HDI einer der ersten Versicherer, der aktiv von der Schadenverwaltung auf das hochprofessionelle Schadenmanagement umgestellt hat. „Und wir sind nicht stehen geblieben. Wir verfügen heute über ein qualitäts-gesichertes Netzwerk mit dem Ziel, den Kunden sofort wieder mobil zu machen. Die individuelle Betreuung jedes einzelnen Falles ist und bleibt der Kern unserer Aktivitäten. Dafür bilden wir jeden Mitarbeiter ständig fort. Wer einen Unfall oder eine Panne hatte und bei uns anruft, kann also sofort mit einem Ansprechpartner reden, der die Kompe-tenz hat, Entscheidungen zu fällen und den Stein ins Rollen zu bringen. Kein Callcenter, sondern qualifizierte Hilfe“, so Koch. Für Hans-Joachim Koch ist Schadenmanagement deshalb das genaue Gegenteil von Schadenregulierung. Die Experten von HDI-Gerling verstehen sich als Dienstleister, die helfen, die für den Kunden unangenehme Situation so schnell wie möglich zu beheben – effektiv und effizient. Diese Philosophie kommt an: In Kundenzufriedenheitsanaly-sen ist Kfz-Schaden-Service immer ganz vorne dabei.

    Kundenorientierter Kfz-Versicherungstarif: flexibel mit hoch-wertigem Deckungskonzept

    Zum Herbst (01.10) führt HDI-Gerling ein innovatives Kfz-Produkt ein, bei dem Sie entscheiden, welcher Leistungs-umfang für Sie tatsächlich relevant ist. Speziell für Sie als Freiberufler dürfte der Premium-Schutz interessant sein. Ver-sicherungsschutz auf höchstem Niveau – beispielsweise eine auf 24 Monate ausgeweitete Neupreisentschädigung für erstmals zugelassene Pkw bei Totalschaden bzw. 12 Monate bei Diebstahl. Sogar Sportgeräte sind im Premium-Schutz mitversichert. Ein weiteres Highlight: die Neupreisentschädi-gung für Navis, Audio- und Videosysteme. Weitere Pakete, die der Kunde flexibel dazubuchen kann, sind Verkehrs-rechtsschutz, Fahrer-Schutz, GAP-Schutz und Kasko-Service. Insgesamt also ein sehr komfortables Produkt.

    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte erhalten den Kfz-Schutz zu besonderen Vorzugskonditionen.

    Achtung: Fragen Sie bei der Angebotserstellung immer auch nach den Sonderkonditionen für Ihren Berufsstand.Es lohnt sich!

    Top-Leistungen für Kasko-Schäden an Ihrem Pkwl

    nEinholung eines unabhängigen Sachverständigen- gutachtens – wenn erforderlichnEnge Zusammenarbeit mit der Partnerwerkstatt. Fragen werden umgehend geklärt, eine Reparaturfreigabe schnell erteiltnErstklassige Reparatur mit moderner Technik unter ständiger QualitätskontrollenMindestens zwei Jahre Garantie auf alle Karosserie- und Lackarbeiten Zusätzlich zu den üblichen Kasko-Leistungen: (bei Karosserie- oder Lackschäden ab ca. 1.500 EUR)nHol- und Bringservice für Ihr AutonErsatzwagen während der Reparatur für bis zu siebenKalender- tage. Alternativ – wenn Sie kein Fahrzeug benötigen – für bis zu sieben Tage eine Mobilitätspauschale von 25,– EUR pro Tagn Innen- und Außenreinigung nach Abschluss der Reparatur

    Wolfgang Schocke

    Marketing /VertriebsmanagementKfz-VersicherungenHDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AGHannover

    Autor@

    3GIservice Oktober 2011

  • In Anbetracht der Vielzahl der beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren steht der Steuerberater vor dem Problem, wie und in welchem Umfang er sich über die dort anhängigen Verfahren zu informieren hat. Die Kenntnis aller Verfahren ist schlechterdings nicht möglich. Auf der anderen Seite erwartet der Mandant gerade eine umfassende steuer-liche Betreuung. Der Erwartungshorizont des Mandanten und die tatsächlich geschuldete steuerliche Beratung können weit auseinandergehen. Ist ein beim BVerfG anhängiges Verfahren in vorwerfbarer Weise vom Steuerberater übersehen worden, stellt sich die weitere Frage, wann die Verjährung des gegen den Steuerberater gerichteten Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt. Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist – insoweit noch unproblematisch – das Entstehen des Schadensersatzanspruchs. Nur: Wann ist der Schaden entstanden? Mit Bestandskraft des Steuerbescheides, der letztlich auf einer verfassungswidrigen Norm beruht, oder aber erst mit der Erklärung der Verfassungs-widrigkeit durch das BVerfG?

    1. Rechtsprechungskenntnis

    Seine Kenntnis kann der Steuerberater über eine Vielzahl von Medien, angefangen bei Zeitschriften, elektronischen Daten-banken bis hin zu Recherchen auf den Homepages der betref-fenden Gerichte, beziehen. Eine uferlose Rechtsprechungsre-cherche, insbesondere die Lektüre aller Fachzeitschriften wird aber nicht gefordert. Vorausgesetzt wird die Kenntnis der in der DStR abgedruckten Entscheidungen, nicht aber die in Spezial-zeitschriften, wie IStR, FR und VW, veröffentlichten Entschei-dungen.

    Das Bundessteuerblatt, nicht aber unbedingt die in der Beilage zum Bundessteuerblatt aufgelisteten Verfahren, gehört zur Pflichtlektüre. So muss er insbesondere nicht sämtliche in der Beilage aufgeführten Kurzzusammenfassungen lesen und sich merken, um sie – so die Rechtsprechung – jederzeit abrufbereit im Gedächtnis zu haben. Diese Liste hat nur den Zweck, dass der Steuerberater, der aus anderem Zusammenhang Zweifel hinsichtlich einer Rechtsfrage hat, nachschlagen kann, um zu sehen, ob diesbezüglich ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig ist (KG Berlin DStRE 2007, 453). Ebenso wenig wird die Kenntnis einer leitsatzlosen BFH-Entscheidung aus der nicht amtlichen Sammlung (BFH/NV) vorausgesetzt (BGH GI 2011, 3).

    Wird ein Steuerproblem bei den Instanzgerichten abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung diskutiert, stellt sich für den Berater die Frage, inwieweit er diesem Umstand Rechnung tragen muss. In ständiger Rechtsprechung betont der BGH indes, dass sich der Berater wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen zukommt, bei der Wahrnehmung seines Mandats an dieser Rechtspre-chung zu orientieren hat. Auf Fortbestand der höchstrichter-lichen Rechtsprechung darf er grundsätzlich vertrauen; denn nur ausnahmsweise wird von höchstrichterlicher Rechtsprechung

    abgewichen (BGH GI 2009, 40).Unterinstanzlicher Rechtsprechung und vereinzelten Stimmen im Schrifttum ist weniger Gewicht beizumessen (BGH GI 1994, 139); eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzlite-ratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise aber dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und (neue) höchstrichterliche Rechtspre-chung zu erwarten ist. Dann müssen auch Spezialzeitschriften gesichtet werden (BGH GI 2001, 37). Dem Umstand, dass dies einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen kann, versucht die Rechtsprechung dadurch Rechnung zu tragen, dass sich der Umfang der Recherchepflicht einerseits nach dem Aufwand für den Steuerberater und andererseits auch nach den Kosten, die hiermit verbunden sind, richten soll (BGH GI 1994, 139).

    Sagt der Steuerberater dem Mandanten allerdings bezüg-lich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in diesem Rechtsgebiet weiter zu beobachten, so kann er auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zur Einspruchseinlegung verpflichtet sein, wenn eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten ist. In diesem Fall stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Re-cherchen. So soll der Steuerberater dann auch verpflichtet sein, Informationen gegebenenfalls zeitnah auch über die Homepage des BFH einzuholen (OLG Celle, DStRE 2011, 847).

    2. Hinweispflicht zur möglichen Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm

    Bezüglich der Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm gilt Folgendes: Grundsätzlich darf der Steuerberater auf die Verfas-

    Haftung

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit einerSteuernorm – Haftung des Steuerberaters?

    4 GIservice Oktober 2011

  • sungsmäßigkeit der Steuergesetze vertrauen. Ausnahmsweise hat der Steuerberater aber auf die mögliche Verfassungswidrig-keit einer Steuernorm hinzuweisen. Zwei Fälle sind hier praktisch von Relevanz:Zum einen besteht eine Hinweispflicht, wenn das BVerfG in ähnlichem Zusammenhang eine Verfassungsfrage behandelt und dabei eine aussagekräftige Vorentscheidung für die verfas-sungsrechtliche Beurteilung des anhängigen Besteuerungsfalls getroffen hat (BGH GI 2009, 40). Drängt sich ein Zusam-menhang auf, hat der Steuerberater den Mandanten hierauf hinzuweisen, um ihm die eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, ob er – gestützt auf die Parallelentscheidung des BVerfG – den Weg durch die Instanzen einschlagen will. Auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Anfechtung des Steuerbescheides durch den Berater soll es nicht ankommen; die Hinweispflicht besteht unabhängig hiervon (BGH GI 2009, 40).

    Zum anderen – und dies ist der in der Praxis relevantere Fall – besteht eine Hinweispflicht dann, wenn in einem Parallelfall ein Gericht einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG bereits gefasst hat und der Steuerberater hiervon Kenntnis hat. Selbst wenn ein Großteil der beim BVerfG anhängigen Verfahren in der Sache keinen Erfolg hat, ergibt sich die Hinweispflicht des Steuerberaters daraus, dass die Einspruchseinlegung für den Steuerberater kaum Aufwand nach sich zieht; denn das Einspruchsverfahren wird im Hinblick auf das Musterverfahren ohnehin nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zum Ruhen gebracht. Kosten entstehen dem Mandanten nicht.

    Liegt keiner der beiden oben genannten Fälle vor, besteht in der Regel keine Pflicht des Steuerberaters, tätig zu werden. Ohne besondere Veranlassung ist er nicht verpflichtet, nach verfas-sungsrechtlichen Argumenten gegen eine den Mandanten betreffende Steuernorm zu suchen. Einzelne Stimmen in der Literatur, welche eine Steuernorm für verfassungswidrig halten, begründen ebenfalls noch keine Hinweispflicht des Steuer-beraters. Gleiches gilt für eine vereinzelte instanzgerichtliche Entscheidung, welche die Verfassungsmäßigkeit eines Steuer-gesetzes diskutiert, letztlich aber bestätigt; unerheblich ist, ob gegen die Entscheidung Revision zum BFH eingelegt wurde, um letztlich eine Vorlage an das BVerfG zu erreichen (BGH GI 2009, 40).

    3. Zeitpunkt der Schadensentstehung bei Nichtigerklärung einer Steuernorm

    Legt der Steuerberater gegen einen Steuerbescheid keinen Einspruch ein und stellt später das BVerfG die Verfassungs-widrigkeit der Steuernorm, auf der der Bescheid beruht, fest, so war bislang der genaue Zeitpunkt der Schadensentstehung fraglich. An diesen Zeitpunkt knüpft die Verjährung des gegen den Steuerberater gerichteten Schadensersatzanspruchs an. Dies gilt sowohl für Altfälle, für die noch die dreijährige Verjährung gemäß § 68 StBerG, Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB gilt, als auch für diejenigen Fälle, bei denen sich die Verjährung bereits nach§ 199 BGB richtet. Bei letzterer Verjährungsvorschrift stellt sich das Problem allerdings nicht mehr in der Schärfe wie früher, da die Verjährung nunmehr kenntnisabhängig ist und nur noch im Rahmen des § 199 Abs. 3 BGB einer starren Beschränkung

    Haftung

    unterliegt. Nach Auffassung des OLG Köln entsteht der Schaden erst mit der Entscheidung des BVerfG. Denn solange eine Norm nicht verfassungswidrig und damit nichtig wäre, bilde sie die rechtmä-ßige Grundlage für den Steuerbescheid. Erst die Nichtigerklärung durch das BVerfG lasse die Rechtsgrundlage des Steuerbe-scheides entfallen (OLG Köln DStRE 2008, 597).

    In einem Parallelfall desselben OLG-Senats kassierte der BGH die Entscheidung (BGH DStR 2011, 1050). Dass der Bescheid zunächst dem Wortlaut des EStG entsprach und erst später durch das BVerfG die Nichtigkeit der Norm festgestellt hatte, kommt danach keine Bedeutung zu. Die Entscheidung hätte den Vermögensnachteil nicht erst zum Entstehen gebracht, sondern verdeutliche nur, dass der bereits mit Bestandskraft des Steuer-bescheides entstandene Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Handeln des Steuerberaters vermeidbar gewesen wäre. Klarge-stellt ist damit, dass die Entscheidung des BVerfG nicht erst die Verfassungswidrigkeit herbeiführt, sondern diese nur feststellt. Die Entscheidungen des BVerfG wirken – mit anderen Worten – nur deklaratorisch und nicht konstitutiv. Dass zum Zeitpunkt der Bestandskraft die Verfassungswidrigkeit der Steuernorm noch gar nicht bekannt war, schadet also nicht. Nach Auffassung des BGH hätte der Mandant trotz allem zu diesem frühen Zeitpunkt eine Haftungsklage erheben müssen; das mit der Haftpflichtsa-che befasste Gericht hätte dann seinerseits ebenfalls die letztlich entscheidungserhebliche Steuernorm nach Art 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen müssen.

    4. Fazit

    Im Bereich der Beraterhaftung lässt sich zwar eine deutliche Tendenz feststellen, die Pflichtenkreise auszuweiten; den derzeitigen Anforderungen an die Rechtsprechungskenntnis kann jedoch noch ausreichend Rechnung getragen werden. Die letztgenannte Entscheidung des BGH wird dazu führen, dass Berater mit Schadensersatzansprüchen schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt konfrontiert werden, in dem noch nicht klar ist, ob dem Mandanten durch die Nichteinlegung eines Einspruchs überhaupt ein Schaden entstanden ist.

    Rafael MeixnerRechtsanwalt

    HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AGKöln

    Autor@

    5GIservice Oktober 2011

  • Betriebliche Altersversorgung

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungs-ausgleich – was Arbeitgeber und Steuerberaterbeachten müssen.Seit dem 1. September 2009 gilt in Deutschland das Versor-gungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das die Struktur des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundlegend geändert hat. Immer mehr Arbeitgeber kommen seitdem mit dem neuen Recht in Berührung, nämlich dann, wenn sich ihre Mitarbeiter, denen sie Zusagen auf betriebliche Altersversorgung erteilt haben, scheiden lassen. In diesen Fällen werden oft die zustän-digen Steuerberater angefragt und um praktische Unterstüt-zung gebeten.

    1. Teilung jedes einzelnen Versorgungsanrechts

    Nach dem VersAusglG ist grundsätzlich jedes während der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Scheidung zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen. Betroffen sind neben Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversor-gung, aus berufsständischen Versorgungswerken und privater Altersversorgung auch sämtliche Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung. Hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Versorgungszusage – sei es als Renten- oder Kapitalzusage, arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert – erteilt, muss er daher damit rechnen, in Scheidungsfällen eine Anfrage des Familien-gerichts zum Versorgungsausgleich zu erhalten.

    2. Auskunftspflichten gegenüber dem Familiengericht

    Wie tiefgehend der Arbeitgeber dem Familiengericht Auskunft erteilen muss, ist abhängig vom gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Hat er dem Mitarbeiter eine Zusage über eine Direktversicherung, Pensionskasse, Unter-stützungskasse oder einen Pensionsfonds erteilt, muss er dem Gericht auf dem übersandten Formblatt nur mitteilen, dass und bei welchem Versorgungsträger (bei Direktversicherungen z. B. dem Versicherungsunternehmen) die betriebliche Altersversor-gung für den Mitarbeiter besteht. Den der Anfrage des Famili-engerichts beigefügten Fragebogen mit Detailfragen zur Teilung der Versorgung muss er an den Versorgungsträger mit Bitte um Beantwortung weiterleiten. Hat der Arbeitgeber dagegen eine unmittelbare Pensionszusage („Direktzusage“) erteilt, ist er selbst Versorgungsträger im Sinne des VersAusglG und muss den Fragebogen beantworten.

    3. Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

    Im familiengerichtlichen Fragebogen werden zuerst der Ehezeitanteil der Versorgung sowie ein Vorschlag für den der ausgleichsberechtigten Person zustehenden Ausgleichswert abgefragt. Wer ausgleichsberechtigte Person ist, wird nach dem VersAusglG immer bezogen auf das einzelne Versorgungsan-recht beurteilt. Hat z. B. der geschiedene Ehemann von seinem

    Arbeitgeber in der Ehezeit eine Versorgungszusage erhalten, ist insoweit seine ehemalige Ehefrau ausgleichsberechtigt; umge-kehrt ist er ausgleichsberechtigte Person in Bezug auf die Versor-gung seiner Exfrau. Es findet also prinzipiell keine Verrechnung von Anrechten, sondern ein „Hin-und-her-Ausgleich“ statt. Der Arbeitgeber ist allerdings grundsätzlich nur mit der Beauskunf-tung der Anrechte seines Arbeitnehmers befasst, der bezogen auf seine eigenen Anrechte Ausgleichsverpflichteter ist.

    Die Dauer der Ehezeit wird vom Familiengericht in seiner Anfrage angegeben. Der Ehezeitanteil ist derjenige Teil der Versorgung, der in die Ehezeit fällt, der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des Ehezeitanteils. Bei Direktzusagen wird der Arbeitgeber diese Werte i. d. R. durch einen versicherungsmathematischen Sach-verständigen ermitteln lassen. Ist die Direktzusage kongruent durch eine Lebensversicherung rückgedeckt, kann ggf. auch der Lebensversicherer weiterhelfen.

    4. Arten der Teilung

    Außerdem wird im familiengerichtlichen Fragebogen abgefragt, ob eine interne oder eine externe Teilung der Versorgung durch-geführt werden soll. Die interne Teilung ist nach Vorstellung des Gesetzgebers die vorrangige Teilungsform. Dabei wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht auf Versorgung bei dem Versorgungsträger begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Im Falle einer Direktzusage erhält der Arbeitgeber mit dem geschiedenen Ehegatten seines (ggf. ehemaligen) Arbeitnehmers also eine zweite versorgungs-berechtigte Person hinzu. Diese erhält bei Teilung von Be-triebsrenten im Sinne des BetrAVG die Stellung eines mit einer

    6 GIservice Oktober 2011

  • Betriebliche Altersversorgung

    Dr. Vanessa Adam

    Syndikusanwältin im Bereichbetriebliche Altersversorgung Talanx Deutschland AG

    Autor@

    unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Die interne Teilung muss gewährleisten, dass die ausgleichs-berechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gesichertes Anrecht mit ver-gleichbarer Wertentwicklung erhält. Außerdem muss grundsätz-lich der gleiche Risikoschutz gewährt werden. Der Versorgungs-träger kann den Risikoschutz aber auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er als Ausgleich für das nicht abgesicherte Risiko (beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversorgung) eine erhöhte Altersversorgung gewährt. Bei interner Teilung kann der Versorgungsträger angemessene Kosten geltend machen, die er jeweils zur Hälfte mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann. Als angemessen gelten nach bisheriger Recht-sprechung ca. 2–3 % des Ehezeitanteils der Versorgung, wobei die Festlegung einer Höchstgrenze anzuraten ist.

    Alternativ sieht das VersAusglG die externe Teilung vor, bei der für die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen der ausgleichsverpflichteten Person begründet wird. Die Wahl dieses Versorgungsträgers trifft der Ausgleichsberechtigte; die gewählte Versorgung muss aber angemessen sein und darf sich für den Ausgleichspflichtigen nicht steuerschädlich auswirken (§ 14 Abs. 2–4 VersAusglG). Benennt die ausgleichsberechtigte Person dem Familiengericht keinen Versorgungsträger, fließt der Ausgleichsbetrag in die Versorgungsausgleichskasse, eine von der Versicherungswirtschaft gegründete Auffangeinrichtung für Fälle der externen Teilung von betrieblicher Altersversorgung.Die externe Teilung kann bei Zusagen über eine Direktversiche-rung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vom Versor-gungsträger ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten nur dann verlangt werden, wenn der Ausgleichswert eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese liegt für Direktversi-cherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen in 2011 bei 6.132 Euro. Bei Unterstützungskassen- und Direktzusagen gilt stattdessen eine Höchstgrenze von derzeit 66.000 Euro. Bei höheren Ausgleichswerten kann nur mit Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person extern geteilt werden.

    Auch die Entscheidung, wie er teilen will, trifft je nach Durch-führungsweg der jeweilige Versorgungsträger. Ein Arbeitgeber muss diese Entscheidung daher nur treffen, wenn er Direktzusa-gen erteilt hat. Für die externe Teilung spricht, dass das Anrecht des Ausgleichsberechtigten nicht im eigenen System verwaltet werden muss und für dieses auch keine Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden und keine Beiträge zur gesetzlichen In-solvenzsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein aG zu zahlen sind. Bei der externen Teilung lässt das VersAusglG jedoch keine Erhebung von Teilungskosten zu. Außerdem muss der Arbeitge-ber bei der externen Teilung von Direktzusagen den Ausgleichs-betrag unmittelbar nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils dem Zielversorgungsträger zur Verfügung stellen, was einen entsprechenden Kapitalabfluss bedeutet.

    5. Ausnahmen von der Teilung

    Sind Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch verfallbar oder handelt es sich um ausländische oder abzuschmelzende Anrechte (i. d. R. sind

    dies Anrechte aus der Beamtenversorgung), kommt es nicht zur internen oder externen Teilung. Vielmehr wird erst dann, wenn die geschiedenen Ehegatten die Rentenbezugsvoraussetzungen erfüllen, auf Antrag ein schuldrechtlicher Ausgleich zwischen diesen durchgeführt. Aus diesem Grunde wird im gerichtlichen Fragebogen auch nach diesen Details gefragt.

    Zudem gibt es Fälle, in denen das Familiengericht – nach erteilter Auskunft – von einer Teilung absehen kann, so z. B. wenn der Ausgleichswert geringfügig ist. Auch bei kurzer Ehezeit von bis zu 3 Jahren wird grundsätzlich keine Teilung durchgeführt, es sei denn, einer der Ehegatten stellt bei Gericht einen Antrag auf Teilung.

    6. Fazit

    Durch das VersAusglG kommen viele Steuerberater und ihre arbeitgebenden Mandanten, die ihren Mitarbeitern Zusagen auf betriebliche Altersversorgung erteilt haben, erstmals mit dem Versorgungsausgleich in Berührung. Sind die Zusagen im Durchführungsweg der Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse oder des Pensionsfonds erteilt, überneh-men diese die Auskünfte an das Familiengericht und die spätere Umsetzung der Teilung. Der Arbeitgeber muss dem Gericht nur mitteilen, bei welchem Versorgungsträger die Versorgung besteht und Letzterem den gerichtlichen Fragebogen zur Be-antwortung weiterleiten. Bei Direktzusagen ist der Arbeitgeber jedoch selbst in der Pflicht, die erforderlichen Informationen an das Familiengericht zu liefern und die gerichtliche Entscheidung umzusetzen. Hier sollte rechtzeitig sachverständige Unterstüt-zung – z. B. durch einen versicherungsmathematischen Gutach-ter – herangezogen werden. Bei Direktzusagen mit kongruenter Rückdeckungsversicherung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen, ob dieses die erforderlichen Berechnungen bereitstellen kann. Hat der Arbeitgeber an eine größere Zahl von Mitarbeitern gleichartige Direktzusagen erteilt (z. B. durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung), kann es für ihn sehr sinnvoll sein, eine „Teilungsordnung“ zu erstellen, in der einheitliche Festle-gungen getroffen werden, nach welchen Grundsätzen diese Versorgungsanrechte bei künftigen Versorgungsausgleichsfällen geteilt werden. Für Steuerberater und Arbeitgeber, die die Kon-zeption einer betriebsinternen Teilungsordnung anstreben, bietet HDI-Gerling Pensionsmanagement gerne Unterstützung an.

    7GIservice Oktober 2011

  • Die Struktur und die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse am deutschen Arbeitsmarkt haben sich in den vergangenen Jahren verändert. Die Standardlösung des unbefristeten sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses musste in vielen Fällen anderen alternativen Beschäftigungslösungen weichen, so auch der Gruppe der sogenannten „Minijobber“. Gerade in vielen Steuerberaterbüros und auch in Anwaltskanzleien wird zur Einbindung mitarbeitender Ehegatten auf die Minijob-Lösung zurückgegriffen.

    Bundesweit sind rund 7,3 Millionen Beschäftigte derzeit als Minijobber in der freien Wirtschaft registriert: Tendenz seit Jahren steigend. Mehr als die Hälfte der geringfügig entlohnten Beschäf-tigten liegt in der Altersgruppe von 30 bis 55 Jahren und steht in längerfristigen Arbeitsverhältnissen. Auch hier zählen insbesondere die mitarbeitenden Familienangehörigen in vielen Betrieben im Minijob-Verhältnis zur Stammbelegschaft. Auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Neuordnung einer geringfügigen Beschäftigung zum 1.4.2003 und zum 1.7.2006 hat zu einem Anstieg der Minijobs in Deutschland geführt.

    Demnach kann ein Minijobber heute regelmäßig 400 Euro pro Monat ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit verdie-nen. Die pauschale Abgeltung der Beiträge und Abgaben leistet der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenver-sicherung: 28 % Sozialabgaben ggf. zuzüglich 2 % Lohnsteuer und 0,6 % Umlage zur Lohnfortzahlung (U1) sowie 0,07 % Umlage für den Ausgleich bei Mutterschaftsaufwendungen (U2) schlagen auf Arbeitgeberseite zu Buche. Übersteigt das Einkom-men die 400-Euro-Grenze geraten die Arbeitsverhältnisse in die so-genannte Gleitzone des „Midijobs“. Die Konsequenzen sind in der Regel beiderseits unerwünscht: Nicht nur der Arbeitgeber hat den vollen Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten, auch der Beschäf-tigte wird schrittweise an den Sozialabgaben beteiligt.

    Neue Wege bieten mehr Flexibilität

    Viele Betriebe suchen Möglichkeiten, um den Einsatz von gering-fügig Beschäftigten zu optimieren, ohne den Minijob-Status zu gefährden oder gar aufzugeben. Besonders gefragt sind dabei Modelle zur Einbindung und Versorgung mitarbeitender Ehegat-ten.

    Eine clevere Gestaltungsform bietet Abhilfe und bindet zugleich Minijobber intensiver an das Unternehmen. Die Arbeitszeiten können ausgeweitet und der durchschnittliche Stundenlohn kann gleichzeitig gesenkt werden: Die Lösung liegt in der betrieblichen Altersversorgung. HDI-Gerling hat als erfahrener Partner der Wirtschaft gemeinsam mit dem Verein zur Förderung des Handels, Handwerks und der Industrie e.V. (VFHI e.V.) ein passgenaues Ver-sorgungskonzept für Minijobber entwickelt. Im Fokus stehen nicht allein der Aufbau einer effizienten Altersversorgung für geringfü-gig entlohnte Beschäftigte, sondern vielmehr auch die betriebs-wirtschaftlichen Überlegungen der arbeitgebenden Unternehmen: Erhöhung der Produktivität, Senkung der Lohnkosten, Einbindung mitarbeitender Ehegatten und Erhalt des Minijob-Status.

    Das Konzept „minijob bAV“

    Der Arbeitgeber vereinbart im Geringverdienersektor eine Erhö-hung der Wochenarbeitszeit. Anstatt einer klassischen Lohnzah-lung investiert der Minijobber den „Mehr-Lohn“ im Rahmen einer steuer- und sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung

    • Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, müssen sich bei der Minijob-Zentrale mit einer persönlichen Betriebsnummer registrieren lassen. www.minijob-zentrale.de

    • Der Minijobber kann die Rentenversicherungs- beiträge freiwillig aufstocken und so vollwertige Pflichtbeitragszeiten erfüllen. Der Arbeitgeber ist bei Beginn der Beschäftigung verpflichtet, den Arbeit- nehmer auf die Möglichkeit der Aufstockung hinzuweisen.

    • Der Minijobber ist arbeitsrechtlich wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu sehen. Als Teilzeitbeschäftigtem obliegen ihm die gleichen Rechte und Pflichten wie allen Vollzeit-Arbeitnehmern, so auch das Recht auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.

    Minijobs: gut zu wissen

    Minijobs und bAV

    Kleiner Job – große Rente, auch für mitarbeitende Ehegatten geeignet. Minijobs und bAV:eine effektive Kombination für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

    8 GIservice Oktober 2011

  • Minijobs und bAV

    zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf dem Wege der Direktversicherung oder auch Unterstützungskasse. Die Vorteile liegen auf der Hand: Weder dem Arbeitgeber noch dem Mitarbeiter enstehen zusätzliche Lohnnebenkosten. De facto lässt sich durch die Umschichtung der Gehaltsteile sogar eine Senkung der Stundenlöhne realisieren, ohne den Minijobstatus zu gefährden. Aber auch der Minijobber profitiert: Während ein Jahr Minijob-Tätigkeit den monatlichen gesetzlichen Rentenanspruch um gerade 3,20 Euro steigert, kann die abgabenfreie Umwand-lung zugunsten einer bAV deutlich effizienter wirken (s. Beispiel).

    Sandra Spiecker

    baV Produkt-/KonzeptmanagementHDI-Gerling Leben Vertriebsservice AGKöln

    Autorin@

    * Pauschale Abgaben inkl. Lohnsteuer werden durch den Arbeitgeber an

    die Minijob-Zentrale gezahlt.

    ** Unverbindliches Rechenbeispiel für eine heute 35-jährige Frau zum

    Alter 67 ohne vorherige Rentenansprüche bei kontinuierlicher Zahlung der

    Beiträge an die GRV und an die minijob bAV. Der Rentenanspruch aus der

    minijob bAV resultiert aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung

    mit einer fiktiv unterstellten Wertentwicklung des Fondsguthabens von

    6 %. Ggf. auf die Leistung fällige Steuern und Sozialabgaben sind nicht

    berücksichtigt (Stand: 01/2011).

    Schauen Sie sich das folgende Rechenbeispiel an:

    mtl. Arbeitszeit 40 Std. 50 Std.mtl. Gehalt 400,00 EUR 500,00 EURabzgl. Versicherungsbetrag – 100,00 EURim Rahmen der minijobbAV

    Nettoeinkommen 400,00 EUR 400,00 EURSteuern/Sozialabgaben* – –

    voraussichtlicher mtl. 104,00 EUR 104,00 EURRentenanspruch ausder gesetzlichenRentenversicherung**

    mtl. Rentenanspruch – +452,00EURaus der minijobbAV

    mtl. Gesamtanspruch 104,00 EUR 556,00EUR

    Wichtig für alle Beteiligten: Der rechtliche Rahmen und die Gestal-tung müssen stimmen. Das Versorgungskonzept „minijob bAV“ von HDI-Gerling und dem VFHI verfolgt einen ganzheitlichen An-satz. Leistungsstarke, dynamische Vorsorgeprodukte kombinieren die renditeorientierte Teilnahme an der Entwicklung der Kapital-märkte mit einem hohen Maß an Sicherheit. Zugleich wird die Ab-wicklung, Administration und das Management der betrieblichen Altersversorgung vollumfänglich auf den Risikoträger outgesourct. Auch die rechtliche Gestaltung und Anpassung der Arbeitsverträge kann durch einen Kooperationspartner auf Wunsch begleitet wer-den. Zudem sichert die minijob bAV nicht nur die Insolvenzrisiken von Beginn an, sondern eliminiert auch rechtliche Haftungsthemen wie Gleichbehandlung und Angemessenheit.

    Im Ergebnis eine faire Lösung

    Die minijob bAV überzeugt auf beiden Seiten. Der Betrieb kann geringfügig Beschäftigte im unveränderten Minijob-Status wirtschaftlich optimiert, flexibler einsetzen und stärker an das Unternehmen binden, ohne das Unternehmen administrativ oder haftungsrechtlich zu belasten. Zugleich bietet die minijob bAV dem Mitarbeiter die Möglichkeit, eine attraktive, insolvenz- und Hartz-IV-geschützte Altersversorgung aufzubauen, die auch dann erhalten bleibt, wenn der Minijobber den Arbeitsplatz wechselt.

    9GIservice Oktober 2011

  • Haftung

    Anforderungen an Umfang und Reichweite desStudiums von Fachliteratur.Jeder Anwalt schuldet seinem Mandanten eine umfassende Beratungspflicht, sofern der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Rich-tung bedarf. Um diese Hauptleistungspflicht erfüllen zu kön-nen, muss sich der Anwalt über die aktuelle Rechtsprechung informieren. Hierbei ist auf die höchstrichterliche Rechtspre-chung abzustellen, da diese richtungweisende Bedeutung für die Entwicklung und Anwendung des Rechts hat und von ihr nur in Ausnahmefällen abgewichen wird. Die frühere Rechtsprechung (BGH MDR 1958, 496; NJW 1982, 1866) verlangte, dass der Rechtsanwalt lückenlos jedes Gesetz und jede höchstrichterliche Entscheidung zu kennen hatte. Da es aber heutzutage fast unmöglich ist, im laufenden Geschäfts-betrieb den Überblick über ständige neue Gesetze und die Vielfalt an höchstrichterlichen Entscheidungen zu behalten, sind die Anforderungen mittlerweile gelockert. Gefordert wird eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, die mit der Erwartung verbunden ist, dass der Anwalt jede in seinen Arbeitsbereich fallende höchstrichterliche Entscheidung kennt (BGH, Urt. v. 23.09.2010 – IX ZR 26/09).

    1. Allgemeine Beobachtungs- und Recherchepflichten

    Die Rechtsprechung hat schon frühzeitig aus der Notwen-digkeit für eine ordnungsgemäße Beratung, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und zu verfolgen, eine allgemei-ne Beobachtungs- und Recherchepflicht hergeleitet. Diese mündet in der konkreten Pflicht des Anwalts, sich über die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch anhand der einschlägigen Fachzeitschriften zu unterrichten (BGH WM 2000, 2431). Angesichts der nur schwer über-blickbaren Fülle der Entscheidungen der obersten Gerichte übernehmen Fachzeitschriften eine Filterfunktion, indem sie die für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen abdrucken, einzelne Entscheidungen zeitlich bevorzugt veröffentlichen oder auch zusätzlich mit einer Anmerkung oder einem Besprechungsaufsatz versehen und auf den Abdruck weniger bedeutsamer Entscheidungen verzichten.

    2. Gesteigerte Sorgfaltspflichten

    Eine Pflicht des Anwalts, darüber hinaus die veröffentlichte Instanzrechtsprechung und das Schrifttum heranzuziehen, besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt oder wenn ein Mandat ein Rechtsgebiet berührt, welches noch ersichtlich in der Entwicklung begriffen und auf dem weitere höchstrich-terliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Dann sind auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchzusehen.Aber nicht nur Spezialzeitschriften, sondern auch allgemein zugängliche Quellen können für den Rechtsberater Grund-lage einer gesteigerten Recherche oder Kontrolle sein. Dies ist z. B. bei einer Gesetzesänderung angenommen worden,

    die das Ziel eines Mandatsauftrages vereitelt hätte. Hier war ein Steuerberater gehalten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand der Einführung eines belastenden Steuergesetzes zu unterrichten (BGH NJW 2004, 3487).

    3. Medium Internet

    Das Internet gewinnt auch für die Beobachtungs- und Re-cherchepflicht immer stärker an Bedeutung. Viele höchstrich-terliche Entscheidungen werden heute fast standardmäßig auf von den jeweiligen Gerichten betriebenen Homepages eingestellt. Eine generelle Entscheidung, die Entwicklung höchstrichterlicher Rechtsprechung im Internet zu beobach-ten, gibt es jedoch noch nicht. Der BGH hat sich gleichwohl bereits in einzelnen Fällen mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit die Beobachtungs- und Recherchepflicht via Internet geht. So hat er sich beispielsweise mit der Frage beschäf-tigt, ob ein Rechtsanwalt öffentliche Bekanntmachungen im Internet zu beobachten hat (BGH, Urt. v. 02.07.2009 – IX ZR 126/08; ZInsO 2009, 1507). Für den Rechtsanwalt, der ein entsprechendes Mandat bearbeitete, ist eine regelmäßige Kontrollpflicht der Internetseite www.insolvenzbekanntma-chungen.de bejaht worden.

    4. Karenzzeit

    Der Mandant darf an die allgemeine wie auch besondere Beobachtungs- und Recherchepflicht seines Rechtsberaters keine überspannten Anforderungen stellen. Es ist der Um-stand angemessen zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt angesichts seines täglichen Arbeitspensums regelmäßig kaum in der Lage ist, sich unverzüglich mit den Fachzeitschriften und allen darin veröffentlichten Entscheidungen auseinander-zusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass Fachzeitschriften wegen des Andrangs der zu erledigenden Tagesgeschäfte nur daraufhin durchgesehen werden, ob sie Entscheidungen oder sonstige Informationen enthalten, die für die aktuell zur Bearbeitung anstehenden Fragen von Bedeutung sind, während der übrige Inhalt erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgearbeitet werden kann (OLG Köln, Urt. v. 04.09.1998 – 6 U 82/96). Dem Anwalt wird vor diesem Hintergrund in der Regel eine gewisse Karenzzeit von vier bis sechs Wochen für das Studium der Fachzeitschriften zugebilligt. Innerhalb dieses Zeitraums ist es ihm nicht als Verschulden anzurechnen, wenn ihm Entscheidungen noch nicht zur Kenntnis gelangt sind (OLG Köln, b.b). Eine etwas engere Ansicht vertrat der BGH mit Urteil vom 29.03.1983 (NJW 1983, 1665), indem er dem Anwalt eine Frist für die Kenntnisnahme neuerer Rechtspre-chung von 14 Tagen bis einen Monat nach Veröffentlichung der Entscheidung gewährte.

    Die genaue Bemessung der Karenzzeit, innerhalb der der Anwalt Fachzeitschriften zu studieren hat, hängt von den

    10 GIservice Oktober 2011

  • Steffen Eube, Ass. jur.Zentrales Underwriting

    Vermögensschaden-HaftpflichtversicherungHDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AGHannover

    Autor@

    Kurzmeldung

    Weitere Informationen finden Sie unter:www.hdi-gerling.de/giservice

    Servicei

    Iran

    Umfassendes Versicherungsverbot

    Die internationale Staatengemeinschaft hat aus Besorgnis über die atomaren Rüstungsaktivitäten des Iran zusätzliche Sanktionsmaßnahmen gegen die Islamische Republik Iran beschlossen. Die Europäische Union (EU) hat zum 27. Oktober 2010 die Verordnung (EU) 961/2010 erlassen. Sie beinhaltet auch für deutsche Unternehmen verschärfte und neue Be-schränkungen, darunter erstmals ein Versicherungsverbot.

    Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann sich auch erheb-lich verkürzen. Ist beispielsweise erkennbar, dass das Ziel eines Mandatsauftrages durch eine geplante Änderung eines belastenden Steuergesetzes gefährdet wird, kann der Rechtsberater zu einem sofortigen Handeln gezwun-gen sein (so BGH, Urt. v. 15.07.2004 in NJW 2004, 3487 für einen StB).

    Haftung

    Erstmals enthalten die Sanktionsregelungen ein direktes Verbot, „iranischen Personen“ Versicherungen, einschließlich Rückversicherungen, bereitzustellen. Der Begriff „iranische Personen“ ist dabei weit gefasst:

    1. Der iranische Staat, die Regierung, Behörden und staatliche Einrichtungen aller Art.2. Natürliche oder juristische Personen, die Sitz oder Aufenthalt im Iran haben.3. Natürliche und juristische Personen, die „im Namen“ oder „auf Weisung“ einer unter Punkt 1 oder 2 genannten Person/Organisation handeln.4. Juristische Personen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Personen befinden.

    Für deutsche Unternehmen hat dies die überraschende Folge, dass ein Tochterunternehmen mit Sitz im Iran als „iranische Person“ anzusehen ist und damit nicht mehr über einen Versicherer in der EU (mit)versichert werden darf. Auch sonst ist das Versicherungsverbot sehr weit gefasst. Generelles Ziel der Verordnung ist es, iranischen Personen den Zugang zum Versicherungsmarkt der EU zu versperren.

    Betroffen sind nicht nur europäische Versicherer und Makler, sondern auch deren Versicherungsnehmer. So sind Unterneh-men z. B. bei bestimmten kauf- und transportvertraglichen Gestaltungen vertraglich verpflichtet, für ihre Kunden auch Versicherungsschutz bereitzustellen.

    Angesichts des Versicherungsverbots dürfte dies nun unter-sagt sein. Um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, u. a. hinsichtlich einer drohenden Nichtigkeit des gesamten Versicherungsvertrages und einer sicheren Einhaltung von Compliance-Anforderungen, vereinbart HDI-Gerling eine Sanktionsklausel für alle Vertragsbeteiligten.

    11GIservice Oktober 2011

  • HDI-Gerling GIDas umfangreiche GI-Archiv zum Nachlesen und eine Vorschau auf die aktuelle Ausgabe der GI. www.hdi-gerling.de/gi

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