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IMPRESSUM Für den Inhalt verantwortlich: Büro Christian Drastil (Werbeagentur), Gussenbauergasse 4/34c, 1090 Wien. [email protected] • Vollständiges Impressum und Download auf www.christian-drastil.com Druck: Direkta Print & Mailing Factory, Petzoldstraße 6, 4020 Linz Auflage: 2000 Stück, dazu als PDF, anforderbar unter [email protected] Sonderfachheft Nr. 1 Kapitalvermögen: Der Steuerleitfaden für Privatanleger 2012 Das 1. Sonderfachheft, aus gutem Anlass Liebe Leserinnen, sehr geehrte Leser! Nach fünf „regulären“ Fachheft-Ausgaben freue ich mich sehr, mit dem hier vorliegenden Heft die erste Sonderausgabe präsentieren zu dürfen. Und es geht- wie ich glaube - um das wichtigste Thema für Privatanleger. Denn wie soll man investieren, wenn man die Regeln nicht kennt? Das verunsichert, das führt dazu, dass man dem Kapitalmarkt fern bleibt. Gerade, wenn es um steuerliche Themen geht. Die Broker haben erzählt, dass bei den grossen Events fast jede Publikumsfrage einen steuerlichen Hin- tergrund hatte. Auch in den Diskussionsboards waren Besteuerungsfragen und -Ratespiele stark in Mode. Motto: Die Anleger wissen, was Aktien, Fonds, Zertifikate, ETFs sind; aber wie diese besteuert werden ... keine Ahnung. Das ist ein Riesen-Malus und auch ein Vorwurf an die Politik. Da wurde gemurkst. Aber es hilft nichts: An den Börsen wurden weiter Kurse festgesetzt und das, was ich Anfang 2012 angekündigt hatte, ist eingetreten: 2012 ist zu einem Superjahr für diejenigen geworden, die investiert waren. Schade, dass die Umsätze gerade in einem steil nach oben gerichteten Heimatmarkt deutlich zurückgekommen sind; je nachdem, wie man misst, um mindestens ein Drittel. In diesem Sonderfachheft bringt Deloitte-Expertin Nora Engel-Kazemi Licht ins Dunkel der Besteuerung, sie hat sich wirk- lich reingehängt, das kompakt auf den Punkt zu bringen. Ich bin überzeugt, dass diese Un- terlage für jeden Leser positive Aha-Effekte beinhaltet. Hoffentlich werden einige den Mut fassen, es wieder anzugehen. Tja, und vielleicht werden Sie, liebe Leser, diese Ausgabe auch mehrfach zu Gesicht bekommen. Es ist gut möglich, dass man diese nämlich auch in leicht adaptierter optischer Form (zB ein Bankenvorstand statt mir auf Seite 1) von der Hausbank zugeschickt bekommen wird. Geldinstitute können diesbezügliche Anfragen gerne an me@ christian-drastil.com richten, klar ist natürlich, dass die Inputs von Nora Engel-Kazemi so bleiben, wie sie sind. Damit bleibt mir, Ihnen viel Lesespass und Nutzen zu wünschen. Das Fachheft Nr. 6 erscheint Ende Februar, die bisherigen 5 Ausgaben sowie dieses Sonderheft gibt es unter www.christian-drastil.com/fachheft-info/ in digitaler Form. Christian Drastil, Herausgeber Fachheft Ein kompliziertes Jahr, was die Besteuerung betrifft Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser! Die steuerlichen Regelungen zur Kapitalertrag- steuer -Neu (auch KESt-Neu oder Vermögenszuwachssteuer genannt) sind unterjährig mit 1.4.2012 in Kraft getreten und haben das Steuerjahr 2012 in zwei Teile geteilt: • Im ersten Quartal (und teilweise darüber hinaus) gelten noch die alten Regelungen zur Be- steuerung von Kapitalgewinnen, d.h. für den Anleger die Aufnahme bestimmter Gewinne, der sogenannten Spekulationsgewinne, in die Einkommensteuererklärung 2012. • Ab dem 2. Quartal 2012 gelten die neuen Regelungen zum KESt-Abzug auf Kapitalgewinne, sofern die entsprechenden Wertpapiere bei einer österreichischen Bank verwahrt wer- den. Diese Gewinne müssen grundsätzlich (außer es werden Veranlagungsoptionen in Anspruch genommen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung 2012 aufgenommen werden. Kapitalgewinne, die ab dem 1.4.2012 auf einem ausländischen Bankdepot erzielt werden, sind in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und werden – ähnlich der KESt – mit einer 25%-igen Sondereinkommensteuer belastet. Soviel zu den Kapitalgewinnen. Es bleiben noch die Kapitalerträge, zu welchen insbe- sondere Zinsen, Dividenden oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Investment- oder Im- mobilienfonds zählen. Die Besteuerung der Kapitalerträge bleibt für 2012 im Wesentlichen unverändert iVz 2011. Werden Kapitalerträge im Inland erzielt oder über eine inländische Bank bezogen, sind sie KESt-pflichtig, bei Bezug über eine ausländische Bank sind sie in der Steuererklärung mit 25% Sondereinkommensteuer belastet. 2012 hat das BMF ein eige- nes Formular für die Besteuerung (fast aller) Kapitaleinkünfte ausgegeben – das Formular E1 kv-2012, das im letzten Teil des Sonderfachheftes anhand von Beispielen erörtert wird. Dieses Sonderfachheft soll dem Privatanleger als eine Art Steuerleitfaden für das – steuer- lich ausnehmend komplizierte - Jahr 2012 dienen. Mag. Nora Engel-Kazemi Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Director Financial Services, Deloitte Wien © Martina Draper/finanzmarktfoto.at (2)

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IMPRESSUMFür den Inhalt verantwortlich: Büro Christian Drastil (Werbeagentur), Gussenbauergasse 4/34c, 1090 [email protected] • Vollständiges Impressum und Download auf www.christian-drastil.com Druck: Direkta Print & Mailing Factory, Petzoldstraße 6, 4020 LinzAuflage: 2000 Stück, dazu als PDF, anforderbar unter [email protected]

Sonderfachheft Nr. 1

Kapitalvermögen: Der Steuerleitfaden für

Privatanleger 2012Das 1. Sonderfachheft,

aus gutem Anlass

Liebe Leserinnen, sehr geehrte Leser! Nach fünf „regulären“ Fachheft-Ausgaben freue ich mich sehr, mit dem hier vorliegenden Heft die erste Sonderausgabe präsentieren zu dürfen. Und es geht- wie ich glaube - um das wichtigste Thema für Privatanleger. Denn wie soll man investieren, wenn man die Regeln nicht kennt? Das verunsichert, das führt dazu, dass man dem Kapitalmarkt fern bleibt. Gerade, wenn es um steuerliche Themen geht. Die Broker haben erzählt, dass bei den grossen Events fast jede Publikumsfrage einen steuerlichen Hin-tergrund hatte. Auch in den Diskussionsboards waren Besteuerungsfragen und -Ratespiele stark in Mode. Motto: Die Anleger wissen, was Aktien, Fonds, Zertifikate, ETFs sind; aber wie diese besteuert werden ... keine Ahnung. Das ist ein Riesen-Malus und auch ein Vorwurf an die Politik. Da wurde gemurkst. Aber es hilft nichts: An den Börsen wurden weiter Kurse festgesetzt und das, was ich Anfang 2012 angekündigt hatte, ist eingetreten: 2012 ist zu einem Superjahr für diejenigen geworden, die investiert waren. Schade, dass die Umsätze gerade in einem steil nach oben gerichteten Heimatmarkt deutlich zurückgekommen sind; je nachdem, wie man misst, um mindestens ein Drittel. In diesem Sonderfachheft bringt Deloitte-Expertin Nora Engel-Kazemi Licht ins Dunkel der Besteuerung, sie hat sich wirk-lich reingehängt, das kompakt auf den Punkt zu bringen. Ich bin überzeugt, dass diese Un-terlage für jeden Leser positive Aha-Effekte beinhaltet. Hoffentlich werden einige den Mut fassen, es wieder anzugehen. Tja, und vielleicht werden Sie, liebe Leser, diese Ausgabe auch mehrfach zu Gesicht bekommen. Es ist gut möglich, dass man diese nämlich auch in leicht adaptierter optischer Form (zB ein Bankenvorstand statt mir auf Seite 1) von der Hausbank zugeschickt bekommen wird. Geldinstitute können diesbezügliche Anfragen gerne an [email protected] richten, klar ist natürlich, dass die Inputs von Nora Engel-Kazemi so bleiben, wie sie sind. Damit bleibt mir, Ihnen viel Lesespass und Nutzen zu wünschen. Das Fachheft Nr. 6 erscheint Ende Februar, die bisherigen 5 Ausgaben sowie dieses Sonderheft gibt es unter www.christian-drastil.com/fachheft-info/ in digitaler Form.

� Christian�Drastil,�Herausgeber�Fachheft

Ein kompliziertes Jahr, was die Besteuerung betrifft

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser! Die steuerlichen Regelungen zur Kapitalertrag-steuer -Neu (auch KESt-Neu oder Vermögenszuwachssteuer genannt) sind unterjährig mit 1.4.2012 in Kraft getreten und haben das Steuerjahr 2012 in zwei Teile geteilt: • Im ersten Quartal (und teilweise darüber hinaus) gelten noch die alten Regelungen zur Be-

steuerung von Kapitalgewinnen, d.h. für den Anleger die Aufnahme bestimmter Gewinne, der sogenannten Spekulationsgewinne, in die Einkommensteuererklärung 2012.

• Ab dem 2. Quartal 2012 gelten die neuen Regelungen zum KESt-Abzug auf Kapitalgewinne, sofern die entsprechenden Wertpapiere bei einer österreichischen Bank verwahrt wer-den. Diese Gewinne müssen grundsätzlich (außer es werden Veranlagungsoptionen in Anspruch genommen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung 2012 aufgenommen werden. Kapitalgewinne, die ab dem 1.4.2012 auf einem ausländischen Bankdepot erzielt werden, sind in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und werden – ähnlich der KESt – mit einer 25%-igen Sondereinkommensteuer belastet. Soviel zu den Kapitalgewinnen. Es bleiben noch die Kapitalerträge, zu welchen insbe-

sondere Zinsen, Dividenden oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Investment- oder Im-mobilienfonds zählen. Die Besteuerung der Kapitalerträge bleibt für 2012 im Wesentlichen unverändert iVz 2011. Werden Kapitalerträge im Inland erzielt oder über eine inländische Bank bezogen, sind sie KESt-pflichtig, bei Bezug über eine ausländische Bank sind sie in der Steuererklärung mit 25% Sondereinkommensteuer belastet. 2012 hat das BMF ein eige-nes Formular für die Besteuerung (fast aller) Kapitaleinkünfte ausgegeben – das Formular E1 kv-2012, das im letzten Teil des Sonderfachheftes anhand von Beispielen erörtert wird. Dieses Sonderfachheft soll dem Privatanleger als eine Art Steuerleitfaden für das – steuer-lich ausnehmend komplizierte - Jahr 2012 dienen.

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Besteuerung von Kapital­vermögen bei Privatanl­egern 2012

1. Al­t-, Übergangs und Neubestand – Wichtige Steuerbegriffe für die

Besteuerung von Gewinnen

Abhängig vom Kauf und Verkaufsdatum und nach Art der Wertpapiere ist zu unter-scheiden:

Aktien und Fondsanteile Kauf VerkaufAltbestand vor dem 1.1.2011Übergangs­bestand

zw. 1.1.2011 und 31.3.2012

zw. 1.1.2011 und 31.3.2012

Neubestand ab dem 1.1.2011 ab dem 1.4.2012

Anleihen, Zerti­fikate und ver­briefte Derivate Kauf VerkaufAltbestand vor dem

1.10.2011Übergangs­bestand

zw. 1.10.2011 und 31.3.2012

zw. 1.10.2011 und 31.3.2012

Neubestand ab dem 1.4.2012 ab dem 1.4.2012

Gewinne aus Alt- und Übergangsbestand sind anstelle eines KESt-Abzuges im Rahmen der Steuererklärung nach den Regelungen für Spekulationsgeschäfte zu behandeln, die eine Besteuerung nur innerhalb der Speku-lationsfrist vorsehen, die für Altbestand ein Jahr beträgt, für Übergangsbestand hingegen defacto verewigt ist. Verkäufe von Altbestand außerhalb der Spekulationsfrist sind steuer-frei, Verkäufe von Übergangsbestand immer steuerpflichtig.

Gewinne aus Neubestand fallen unter das KESt-Neu Regime. Zu beachten ist je-doch, dass auch bestimmte Gewinne nach dem 31.3.2012 weiterhin vom Anleger im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen sind. Dazu zählen insbesondere Gewinne aus dem Verkauf von Privatplatzierungen,

geschlossenen Immobilienfonds und nicht depotfähigen Wertpapieren (nicht verbriefte Derivate, Rohstoffe, Fremdwährungsgewinne, die nicht beim Verkauf von Wertpapieren er-zielt werden).

Bei Aktien oder Fondsanteilen, die zum Neubestand zählen und sich am 1.4.2012 auf dem Kundendepot befinden, kann es im Ein-zelfall vorkommen, dass die Anschaffungs-kosten von der österreichischen Bank nicht mehr ermittelt werden können. Die Wertpa-pier-Anschaffungskosten-VO des BMF sieht für diesen Fall vor, dass die österreichischen Banken als Anschaffungskosten den gemei-nen Wert zum 1.4.2012 ansetzen können. Der KESt-Abzug auf die Gewinne hat nach dieser Verordnung Endbesteuerungswirkung, dh der Anleger muss diese Gewinne nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen, außer• der Einkommensteuersatz des Steuerpflich-

tigen liegt unter 25 % und er möchte die Veranlagungsoption in Anspruch nehmen, oder

• er möchte die tatsächlichen Anschaffungs-kosten nachweisen

• oder er möchte diese mit Verlusten auf einem anderen Wertpapierdepot ausglei-chen.

Für alle Wertpapiere, die nach dem 1.4.2012 vom Kunden angeschafft werden und bei denen die Bank keine Kenntnis der Anschaffungskosten oder des Veräußerungs-erlöses hat, kann die Bank ebenfalls Wert-vermutungen anstellen, die jedoch zu keiner Endbesteuerung führen. In diesen Fällen muss daher der Anleger die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw die tatsächlichen Veräußerungserlöse im Rahmen der Steuer-erklärung nachweisen.

Weiters ist beim sukzessiven Erwerb von Neubestandspapieren auf ein- und dem-selben Wertpapierdepot, die zB im Rahmen eines Wertpapiersparplanes angeschafft werden, zu beachten, dass die Anschaffungs-kosten jedes Neuerwerbes von der österrei-chischen Bank für Steuerzwecke nach dem gleitende Durchschnittspreisverfahren zu berechnen sind. Bei sukzessivem Erwerb von Alt- oder Übergangsbestand gilt hinge-gen bei der Berechnung des Gewinnes das FIFO-Verfahren. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Neubestand werden (mit Einschränkungen) von der österreichischen Bank automatisch mit anderen KESt-pflichti-gen Erträgen (Dividenden, Zinsen) und Veräu-ßerungsgewinnen (Aktien, Zertifikate, Fonds, etc) verrechnet.

Nachstehend folgt nochmals eine Darstel-lung des Alt-, Übergangs- und Neubestandes inkl. Besteuerung der jeweiligen Gewinne.

2. Besteuerung von Wertpapieren

In den nachfolgenden Tabellen werden die Besteuerung von Kapitalerträgen und -gewin-nen aus Aktien, Anleihen, Zertifikaten und In-vestmentfonds auf einem inländischen Wert-papierdepot dargestellt. Kapitalerträge, mit der Ausnahme von inländischen Dividenden, und Kapitalgewinne aus Neubestand, die auf einem ausländischen Wertpapierdepot erzielt werden, sind statt mit 25% KESt Ab-zug mit 25% Sondereinkommensteuer im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers zu erfassen. Der Anleger hat aber die Mög-lichkeit für sämtliche KESt- und Sonder-ESt pflichtigen Kapitalerträge und -gewinne die Veranlagungsoption zum niedrigeren Tarif-satz auszuüben durch Aufnahme sämtlicher Kapitaleinkünfte in die Steuerklärung. Eine allenfalls zu viel einbehaltene KESt wird dann erstattet. Anschaffungsneben- sowie Wer-bungskosten (zB Spesen, Agios) können nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig können Freibeträge und Freigrenzen in Anspruch genommen werden, außer das gesamte Jah-reseinkommen des Anlegers beträgt weniger als 11.000 EUR bzw weniger als 12.000 EUR wenn zB lohnsteuerpflichtige Einkünfte vom Anleger bezogen wurden.

Bei Spekulationsgewinnen aus Alt- und Übergangsbestand hingegen gilt eine Steuer-freigrenze von 440 EUR p.a.. Wird dieser Be-trag, nach Verrechnung mit Spekulationsver-lusten, überschritten, sind die Spekulations-gewinne in vollem Umfang mit dem Tarifsatz zu besteuern. Wird der Betrag unterschritten, ist er zur Gänze steuerbefreit. Steuerpflichti-ge, die lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezie-hen, können für Spekulationsgewinne den Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR p.a. in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zum Frei-betrag kann dieser Betrag von den Spekulati-onseinkünften abgezogen werden, wenn diese den Betrag von 730 EUR p.a. überschreiten. Bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte können Anschaffungsneben- sowie Wer-bungskosten berücksichtigt werden.

Nora Engel-Kazemi Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Director Financial Services, Deloitte Wien

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© 2013 Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH

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Aktien am Inlands­depot Altbestand

Übergangs­bestand Neubestand

Dividenden 25% KESt, Anrechnung von bis zu 15% aus-ländischer Quellen-steuer

25% KESt, Anrechnung von bis zu 15% aus-ländischer Quellen-steuer

25% KESt, Anrechnung von bis zu 15% aus-ländischer Quellen-steuer

Gewinne bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekula-tionsfrist: Tarifsatz, ansonsten steuerfrei

Tarifsatz 25% KESt

Dividenden inländischer Aktien werden bei Ausschüttung mit 25% KESt belastet und dem Privatanleger netto gutgeschrieben. Di-videnden ausländischer Aktien können auch dem 25% KESt-Abzug unterliegen, wenn die Dividendengutschrift durch eine inländische Bank erfolgt. Werden im Ausland Quellensteu-ern einbehalten, ist die Bank verpflichtet, bis zu max. 15% der ausländischen Quellensteuer auf die österreichische KESt anzurechnen und nur mehr den verbleibenden KESt-Betrag ein-zubehalten. Sollte im Ausland mehr als 15% Quellensteuer eingehoben worden sein, kann der nicht anrechenbare Teil der Quellensteu-ern vom Anleger mittels eigenem Antrag im ausländischen Quellenstaat rückgefordert werden, somit ist dann die ausländische Di-vidende ebenso wie die inländische effektiv mit 25% besteuert. Zu beachten ist, dass die Rückforderung nur durch den Anleger selbst und in jedem Quellenstaat gesondert erfolgen muss, die entsprechenden Rückforderungs-formulare können beim Wohnsitzfinanzamt bestellt werden. Eine Rückforderung im Aus-land ist idR für 3 bis 5 Jahre im Nachhinein möglich, der genaue Verjährungszeitraum ist von Land zu Land unterschiedlich.

Das folgende Beispiel soll die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die öster-reichische KESt darstellen:

Beispiel: Der Privatanleger X besitzt Schweizer Aktien auf seinem österrei-chischen Wertpapierdepot. Im April 2012 wurde eine Bruttodividende von EUR 100 ausgeschüttet, von der in der Schweiz 35% Verrechnungsteuer (= EUR 35) einbehalten wurde. Die Bruttodividende unterliegt in Ös-terreich 25% KESt, wobei die österreichische Bank 15% der Schweizer Verrechnungssteuer anrechnen kann und nur mehr 10% KESt (= EUR 10) einbehalten muss.

Der Anleger X erhält somit eine Nettodivi-dende iHv 55 EUR (= EUR 100 – EUR 35 – EUR 10) von seiner österreichischen Hausbank gutgeschrieben. Die 20% nicht anrechenbare Schweizer Quellensteuer kann er mittels ei-genem Antrag in der Schweiz rückfordern und hätte dann eine Nettodividende von 75 EUR, was einer effektiven Besteuerung von 25% entspricht.

Erfolgt die Dividendengutschrift durch eine ausländische Bank, ist die ausländische Di-vidende im Rahmen der Einkommensteuer-erklärung mit 25% Sonder-ESt zu besteuern, wobei je nach Doppelbesteuerungsabkom-men im Ausland einbehaltenen Quellensteu-ern angerechnet bzw. rückgefordert werden können.

Anleihen am Inlands­depot Altbestand

Übergangs­bestand Neubestand

Zinsen 25% KESt auf Kupons inkl. Stück-zinsen

25% KESt auf Kupons inkl. Stück-zinsen

25% KESt auf Kupons, keine KESt auf Stück-zinsen (sind Teil des Gewinnes)

Gewinne bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekula-tionsfrist: Tarifsatz, ansonsten steuerfrei

Verkauf bis zum 31.3.2012: Tarifsatz, danach 25% Sonder-ESt

25% KESt

Während des Zinsanspruchzeitraums ei-ner Anleihe angelaufene Stückzinsen, wel-che beim An- und Verkauf mittels KESt-Gut-schrift bzw. -abzug der inländischen Bank abgerechnet werden, entfallen grundsätzlich ab dem 1.4.2012 (Ausnahme: Stückzinsen bei Verkauf von Anleihen, die dem Anleger bei Kauf eine KESt-Gutschrift vermittelt haben). Die Stückzinsen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen separaten KESt-Abzug versteuert, sondern gelten als Teil der An-schaffungskosten bzw. des Veräußerungs- und Tilgungserlöses und somit als Teil eines Gewinnes oder Verlustes.

Werden Anleihen nicht öffentlich angebo-ten (sog. private placement), sind die Zinsen zum Tarifsatz steuerpflichtig, bei Alt- und Übergangsbestand gilt die einbehaltene KESt als eine Art Vorauszahlung auf die Einkom-mensteuer. Bei Neubestand wird bei private placement Anleihen keine KESt einbehalten, allerdings kann die inländische Bank im Zweifel von einem öffentlichen Anbot und somit einer KESt-Pflicht ausgehen, was aber nicht den Anleger von seiner Steuererklä-rungspflicht entbindet. Zinsen aus private placements sind im Rahmen der Steuererklä-rung mit dem Tarifsatz zu besteuern unter Anrechnung der einbehaltenen KESt.

Zertifikate am Inlands­depot Altbestand

Übergangs­bestand Neubestand

Zinsen 25% KESt auf Kupons inkl. Stück-zinsen

25% KESt auf Kupons inkl. Stück-zinsen

25% KESt auf Kupons, keine KESt auf Stück-zinsen (sind Teil des Gewinnes)

Gewinne 25% KESt auf positiven Unter-schiedsbe-trag über dem Emis-sionskurs, Tarifsatz bei Spekulati-onsgewinnen innerhalb der einjährigen Spekulati-onsfrist unter dem Emissi-onskurs

25% KESt auf positiven Unter-schieds-betrag über dem Emissions-kurs. Tarifsatz (Verkauf bis 31.3.2012) bzw. 25% Sonder-ESt (Verkauf ab dem 1.4.2012) bei Speku-lationsge-winnen unter dem Emissi-onskurs

verbriefte Produkte: 25% KESt auf Gewinne Nicht verbriefte Produkte: Tarifsatz auf Gewinne

Die Regelungen über den KESt-Abzug bei Zinsen gelten bei Zertifikaten sinngemäß wie bei Anleihen.

Positive Unterschiedsbeträge über dem Emissionskurs sind bei bestimmten Zertifi-katen, die als Altbestand gelten, steuerfrei. Zu diesen Zertifikaten zählen Index- und Diskountzertifikate mit weniger als 20% Kapitalgarantie, die vor dem 1.3.2004 emit-tiert wurden (bei Daueremissionen ist eine Schließung der Emission vor dem 1.8.2005 für eine gänzliche Steuerbefreiung erforder-lich, ansonsten ist nur der bis zum 1.8.2005 erzielte Ertrag steuerfrei) und für Hebelzer-tifikaten mit Hebel größer 5. Werden hinge-gen diese steuerfreien Altbestandszertifikate innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist

verkauft, ist der Spekulationsgewinn steuer- pflichtig.

Transparen­te Invest­mentfonds am Inlands­depot Altbestand

Übergangs­bestand Neubestand

Ausschüt­tungen

25% KESt 25% KESt 25% KESt

Ordentliche ausschüt­tungs­gleiche Erträge

25% KESt 25% KESt 25% KESt

Außeror­dentliche ausschüt­tungs­gleiche Erträge (Substanz­gewinne)

Fondsge-schäftsjahre, die vor dem 30.6.2011 beginnen: 25% KESt auf 20% der Substanzge-winne aus dem Verkauf von Aktien und Akti-enderivaten (Aktiensub-stanzge-winne)

25% KESt auf die folgenden Substanzgewinne: 30%/40% Aktiensubstanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011/2012 beginnen; 50%/60% Gewinne für Fondsge-schäftsjahre die 2013/2014ff beginnen

Gewinne aus dem Verkauf des Fonds­anteils

bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekula-tionsfrist: Tarifsatz, ansonsten steuerfrei Sicherungs-steuer wird letztmalig für Verkäufe oder Depotaus-gänge weißer transparenter Fonds bis zum 31.3.2012 einbehalten (in Steuerer-klärung 2012 rückforder-bar)

Tarifsatz Sicherungs-steuer wird letztmalig für Verkäufe oder Depotaus-gänge weißer transparenter Fonds bis zum 31.3.2012 einbehalten (in Steuerer-klärung 2012 rückforder-bar)

25% KESt auf Differenz zw. Veräuße-rungserlös und Anschaf-fungskosten, die um ausschüt-tungsgleiche Erträge er-höht und um steuerfreie Ausschüt-tungen redu-ziert wurden

Investmentfonds sind nicht Steuersubjekt, sondern die auf Fondsebene erzielten Erträ-ge und Gewinne werden steuerlich dem In-vestor zugerechnet, unabhängig davon, ob der Fonds Ausschüttungen an den Investor vornimmt oder nicht. Investmentfonds gelten steuerlich als transparent, wenn von einem inländischen Steuervertreter des Fonds die ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber den Steuerbehörden (Österreichische Kon-trollbank bzw bis zum 31. März 2012 BMF für weiße transparente Fonds) nachgewiesen werden. Als ausschüttungsgleiche Erträge gelten auf Fondseben realisierte und nicht ausgeschüttete Dividenden, Zinsen (ordent-liche ausschüttungsgleiche Erträge) und ein bestimmtes Ausmaß an Substanzgewinnen (außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge), die der Investor nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres zu besteuern hat.

Die Sicherungssteuer wurde bei weißen transparenten Fonds (= ausländische Fonds, deren ausschüttungsgleiche Erträge vom Steuervertreter bis 31.3.2012 an das BMF ge-meldet wurden und vom Anleger in der Steu-ererklärung zu besteuern waren, da keine ent-sprechenden KESt-Meldungen an die OeKB stattfanden), die auf einem inländischen De-pot gehalten wurden, letztmalig von Bestän-den zum 31.12.2011 sowie bei Verkäufen oder Depotentnahmen bis zum 31.3.2012 von der Bank abgezogen und ist bei korrekter Besteu-erung der transparenten Fondserträge in der Steuererklärung des Anlegers 2011 bzw. 2012 rückforderbar. Dies gilt entsprechend auch für intransparente Fonds (siehe nachfolgend). Da alle Fonds auf einem inländischen Depot ab dem 31.3.2012 einem KESt-Abzug unter-liegen, war keine Sicherungssteuer mehr not-wendig und wurde seitens des Gesetzgebers gestrichen.

Bei der Berechnung des Gewinnes aus Neubestandsanteilen ist zu beachten, dass

die bereits während der Behaltedauer besteu-erten ausschüttungsgleichen Erträge vom tatsächlichen Gewinn abgezogen werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Um-gekehrt gilt dies auch für während der Behal-tedauer erhaltene steuerfreie Ausschüttungen, zB aus Substanzzahlungen oder steuerfreien Substanzgewinnen, da ansonsten diese Beträ-ge doppelt nicht besteuert wären. Die Adap-tierung des Gewinnes erfolgt durch Erhöhung bzw Reduktion der Anschaffungskosten nach Ver-KEStung der ausschüttungsgleichen Erträ-ge bzw nach Zahlung einer steuerfreien Aus-schüttung durch die depotführende Bank des Fondsanlegers automatisch und soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden:

Beispiel: Der Privatanleger X hat ein Depot bei einer österreichischen Bank und hat im Jänner 2011 Fondsanteile an einem trans-parenten thesaurierenden Aktienfonds um EUR 100 erworben und im Februar 2011 Fondsanteile an einem transparenten aus-schüttenden Aktienfonds um EUR 150 er-worben. Beide Fonds haben am 31.7.2012 ihr Geschäftsjahresende.

Im September 2012 erhält X eine Ausschüt-tung aus dem ausschüttenden Fonds iHv EUR 2, weiters hat der ausschüttende Fonds noch EUR 2 Kursgewinne während des Ge-schäftsjahres 2011/2012 realisiert, die nicht ausgeschüttet werden. Der thesaurierende Fonds realisiert im Geschäftsjahr 2011/2012 Zinsen von EUR 0,2, Dividenden von EUR 2 und Kursgewinne von EUR 6.

Im Dezember 2012 werden die Anteile am thesaurierenden Fonds um EUR 110 ver-kauft.

Besteuerung der Ausschüttung: Die Bank zieht 25% KESt (EUR 0,5) auf die Ausschüt-tung ab.

Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge („agE“): Die (restlichen) agE für den ausschüttenden Fonds betragen EUR 0,6 (= 30% * EUR 2 Kursgewinne, da das Fondsge-schäftsjahr nach dem 30.6.2011 begonnen hatte), davon behält die Bank 25% KESt (EUR 0,15) ein. Die steuerlichen Anschaffungsko-sten betragen nach der Besteuerung der agE EUR 100,6 (EUR 100 + EUR 0,6) und werden von der österreichischen Bank in Evidenz gehalten. Für den thesaurierenden Fonds betragen die agE EUR 4 (= EUR 0,2 Zinsen, EUR 2 Dividenden und 30% * EUR 6 Kurs-gewinne, da das Fondsgeschäftsjahr eben-falls nach dem 30.6.2011 begonnen hatte), davon behält die Bank 25% KESt (EUR 1) ein. Die steuerlichen Anschaffungskosten des thesaurierenden Fonds betragen nach der Besteuerung der agE EUR 104 (EUR 100 + EUR 4) und werden ebenfalls von der öster-

reichischen Bank in Evidenz gehalten. In der Praxis werden die agE vom Steuervertreter des jeweiligen Fonds an die OeKB gemeldet und die depotführende Bank zieht von den veröffentlichen Werten bei Meldung entspre-chend 25% KESt ab, muss also die agE nicht selbst ermitteln.

Besteuerung des Gewinnes bei Verkauf: Der Gewinn iHv EUR 10 (= EUR 110 – EUR 100) ist für Steuerzwecke wie folgt zu ermit-teln: EUR 110 Veräußerungserlös – EUR 104 steuerliche Anschaffungskosten = EUR 6. Die Bank behält vom steuerlichen Gewinn iHv EUR 6 25% KESt (EUR 1,5) ein.

Intrans­parente Investment­fonds am Inlands­depot Altbestand

Übergangs­bestand Neubestand

Ausschüt­tungen

25% KESt 25% KESt 25% KESt

Pauschale ausschüt­tungs­gleiche Erträge (90% der Wertsteige­rung im Ka­lenderjahr; mind. 10% des letzten Rücknahme­preises im Kalender­jahr)

25% Son-der-ESt auf pauschal ermittelte ausschüt-tungsgleiche Erträge Ausschüt-tungen kön-nen in Abzug gebracht werden

25% Son-der-ESt auf pauschal ermittelte ausschüt-tungsgleiche Erträge Ausschüt-tungen kön-nen in Abzug gebracht werden

25% KESt auf pauschal ermittelte ausschüt-tungsgleiche Erträge Argumen-tierbar, dass Ausschüt-tungen in Abzug ge-bracht wer-den können

Gewinne aus dem Verkauf des Fonds­anteils

bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekula-tionsfrist: Tarifsatz, ansonsten steuerfrei Sicherungs-steuer wird letztmalig für Verkäufe oder De-potausgänge bis zum 31.3.2012 einbehalten (in Steuerer-klärung 2012 rückforder-bar)

Tarifsatz Sicherungs-steuer wird letztmalig für Verkäufe oder De-potausgänge bis zum 31.3.2012 einbehalten (in Steuerer-klärung 2012 rückforder-bar)

25% KESt auf Differenz zw. Veräuße-rungserlös und Anschaf-fungskosten, die um pauschale ausschüt-tungsgleiche Erträge er-höht wurden

Fonds gelten steuerlich als intransparent, wenn die ausschüttungsgleichen Erträge nicht von einem inländischen Steuervertreter nachgewiesen werden und kein Selbstnach-weis mittels eigenen Formulars in der Steuer-erklärung des Investors oder mittels Meldung an die Österreichische Kontrollbank erfolgt.

Bei der Sicherungssteuer gelten die Rege-lungen wie bei weißen transparenten Fonds.

Bei Neubestand intransparenter Fonds sind die pauschalen ausschüttungsgleichen Erträge nach erfolgtem KESt-Abzug durch die österreichische Bank zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung – genauso wie bei transparenten Fonds – von der Bank den An-schaffungskosten hinzuzurechnen. Dies gilt erstmals zum 31.12.2012. Werden in weiterer Folge im Rahmen des Selbstnachweises die tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge nachgewiesen, hat die Bank eine Gutschrift zuviel einbehaltener KESt auf die pauschalen Erträge zu gewähren und die Hinzurechnung zu den Anschaffungskosten wieder zu korri-gieren.

3. Besteuerung von Derivaten

Derivate am Inlands­depot Altbestand

Übergangs­bestand Neubestand

Einkünfte Termin- und Differenz-geschäfte, erhaltene Optionsprä-mie: Tarifsatz Optionen: bei Verkauf und Glattstellung innerhalb der einjährigen Spekula-tionsfrist: Tarifsatz, ansonsten steuerfrei Swaps: Sur-rogatsprinzip

Verkauf bis 31.3.2012: Tarifsatz Verkauf ab 1.4.2012: 25% Sonder-ESt

Nicht verbriefte Produkte: Tarifsatz Verbriefte Produkte: 25% KESt

Laufende Erträge und Gewinne aus Altbe-stand an Termin- und Differenzgeschäften gelten unabhängig von der Laufzeit als Spe-kulationsgewinne. Erhaltenen Optionsprä-mien gelten als Spekulationsgewinne, sofern die Laufzeit der Option weniger als ein Jahr beträgt. Beträgt die Laufzeit bei erhaltenen Optionsprämien mehr als ein Jahr, sind die Gewinne als sonstige Einkünfte mit dem Ta-rifsatz zu besteuern und entsprechende Ver-luste nur sehr eingeschränkt innerhalb dieser speziellen Einkunftsart ausgleichsfähig.

Bei Altbestand Long Optionen gelten nur Gewinne aus Verkäufen oder einer Glattstel-lung innerhalb der einjährigen Spekulati-onsfrist als Spekulationsgewinn, nach Ab-lauf der Spekulationsfrist sind diese Gewinne steuerfrei.

Das Surrogatsprinzip bei Swaps bedeutet, dass steuerlich von einem Tausch von Zah-lungen ausgegangen wird. So gelten zB bei einem Zinsswap die vom Swappartner erhal-tenen Zahlungen steuerlich als Zinsertrag.

4. Besteuerung von Kapital­maßnahmen

Unter Kapitalmaßnahmen werden ver-schiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge verstanden, die im Zusammenhang mit Wertpapieren, zumeist Aktien stehen. Die Kapitalmaßnahmen-Verordnung des BMF un-terscheidet steuerrelevante und nicht steuer-relevante Kapitalmaßnahmen.

Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen, das sind• Maßnahmen, die sich auf das Eigenkapital

einer Körperschaft und/oder auf die Stücke-lung von Wertpapieren beziehen,

• Verschmelzungen von Investmentfonds, • die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung

von strukturierten Finanzprodukten (Con-vertibles und Reverse Convertibles)

liegt grundsätzlich keine KESt-pflichtige Re-alisierung, dh kein KESt-pflichtiger Gewinn vor. Die eingebuchten Wertpapiere treten für

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Zwecke des KESt-Abzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neubestand an die Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapi-talherabsetzung oder infolge einer Liquidati-on, wenn die abzugsverpflichtete Bank davon Kenntnis hat. Diese führen zu einer Vermin-derung der entsprechenden Anschaffungsko-sten bzw es liegen steuerpflichtige realisierte Wertsteigerungen vor, wenn die Zahlung die Anschaffungskosten übersteigt.

Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnah-men bilden lediglich abwicklungs- oder bu-chungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht un-beachtlich (zB Erneuerung der Wertpapier-urkunde, Änderungen der Wertpapierkenn-nummer).

5. Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen

Wird ein auf eine Fremdwährung lau-tendes Wertpapier gegen Fremdwährung verkauft, liegt ein Veräußerungsgewinn vor, der je nach Zugehörigkeit des Wertpapieres zum Alt-, Übergangs oder Neubestand zu besteuern ist (siehe oben Tabellen unter Pkt 4). Dabei sind sowohl die Anschaffungsko-sten als auch der Veräußerungserlös in EUR umzurechnen, selbst wenn die Anschaffung und/oder die Veräußerung über ein Fremd-währungskonto erfolgen.

Konvertierungsgewinne aus einem Fremd-währungsdarlehen in eine andere zum EU-RO wechselkursstabile Fremdwährung sind, sofern es sich um bis zum 31.3.2012 reali-sierte Spekulationsgewinne handelt, zum Tarifsatz, ab dem 1.4.2012 unabhängig von der Behaltedauer des zu Grunde liegenden Darlehens bzw der Forderung mit 25% Son-dereinkommensteuer zu erfassen. Wird von einem Fremdwährungsguthaben Geld beho-ben, liegt ebenfalls ein sondereinkommen-steuerpflichtiger Gewinn vor.

Der Gewinn aus dem Tausch von Valuten (zB Dollarbanknoten gegen EURO-Banknoten) ist innerhalb der einjährigen Spekulations-frist zum Tarifsatz steuerpflichtig, nach Ab-lauf der einjährigen Spekulationsfrist steuer-frei.

6. Besteuerung von Edel­metal­l­en

Erwirbt der Anleger physisches Edelme-tall, wie zB Gold- oder Silbermünzen bzw. Goldbarren, die in einem Banksafe verwahrt werden, gelten bei Verkauf weiterhin diesel-ben Regelungen wie bei Altbestand von Wert-papieren. Wird das Edelmetall länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn steuerfrei, bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulati-onsfrist ist der Gewinn im Rahmen der Steu-ererklärung mit dem Tarifsatz zu besteuern. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für den Verkauf anderer beweglicher Wirtschaftsgü-ter (mit der Ausnahme von Wertpapieren des Übergangs- und Neubestandes), wie zB für Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Zu beachten ist, dass dies nicht für Edel-metallzertifikate oder Edelmetallfonds gilt. Hier gelten grundsätzlich die Besteuerungsre-gelungen für Zertifikate bzw Investmentfonds. Eine Ausnahme stellen Edelmetallfonds dar, die ausschließlich in Edelmetall wie zB Gold-barren oder Diamanten investieren und kein iSd Investmentfondsgesetzes risikogestreutes Vermögen aufweisen, welches bei zumindest 6 unterschiedlichen Veranlagungen angenom-men wird. Für diese Fonds gelten die allge-meinen Besteuerungsregelungen, d.h. ja nach Rechtsform des Fonds kann der Anleger eine aktienähnliche Veranlagung oder einen Anteil an einer ausländischen Personengesellschaft haben. Dies ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.

7. Verl­ustausgl­eich bei Al­t-, Übergangs und Neubestand

Werden Altbestandsanteile verkauft, so ist ein Verlust nur im Rahmen der Steuererklä-rung des Anlegers ausgleichsfähig, wenn er steuerlich als Spekulationsverlust gilt. Ver-luste nach Ablauf der einjährigen Spekulati-onsfrist können steuerlich gar nicht ausgegli-

chen werden. Somit kommen im Jahr 2012 nur mehr als steuerlich verwertbare Spekulati-onsverluste aus dem Verkauf von Anleihen, Zertifikaten oder verbrieften Derivaten in Betracht. Diese können ausgeglichen werden, allerdings nur mit 2012 erzielten Spekulati-onsgewinnen, nicht mit anderen positiven Einkünften des Anlegers. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich.

Im Gegensatz zum Altbestand können beim Übergangsbestand alle Verluste im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht wer-den, da sie steuerlich unabhängig von der Behaltedauer als Spekulationsverluste gelten. Die Verlustausgleichsbeschränkungen, die beim Altbestand gelten, sind sinngemäß an-zuwenden. Solche Verluste können nicht mit Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren des Neubestandes verrechnet werden.

Beim Neubestand werden ab dem 1.4.2012 erzielte Verluste automatisch von der in-ländischen Bank für alle Depots eines Pri-vatanlegers berücksichtigt, ab 1.1.2013 auf täglicher Basis, für das Rumpfjahr (1.4. bis 31.12.2012) im nach hinein bis spätestens 30.4.2013 durch Aufrollung des Jahres 2012. Der Anleger erhält von seiner österreichischen Bank eine Bescheinigung über den von der Bank vorgenommenen depotübergreifenden Verlustausgleich.

Verluste aus Neubestandsanteilen ab 1.4.2012 unterliegen den folgenden Aus-gleichsbeschränkungen:

• Verluste können mit Gewinnen aus an-deren Neubestandsanteilen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträgen aus In-vestmentfondsanteilen sowie Zinsen aus Neubestandsforderungswertpapieren (insbesondere Anleihen und Zertifikaten) ausgeglichen werden. Zinsen aus Alt- und Übergangsbestandspapieren und Zin-sen aus Geldeinlagen bei Banken können nicht für den Verlustausgleich herangezo-gen werden.

• Der depotübergreifende Verlustausgleich gilt nicht für Gemeinschaftsdepots (sog. UND/ODER Depots) des Privatanlegers. In diesem Fall ist nur ein auf das Gemein-schaftsdepot begrenzter Verlustausgleich möglich.

• Weiters ist der depotübergreifende Ver-lustausgleich für betrieblichen Zwecken dienende Depots des Anlegers und für Treuhanddepots ausgeschlossen. Die auf diesen Depots erzielten Verluste kann der Steuerpflichtige nur im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigen.

• Verluste können auch nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, bei deren Berech-nung sich die Bank pauschaler Werte bedienen musste, da zB die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt waren. Hat die Bank die Anschaffungskosten von Aktien und Fondsanteilen gemäß Wert-papier-Anschaffungskosten-Verordnung des BMF pauschal mit dem Kurswert zum 1.4.2012 angesetzt, sind diese Gewinne nicht vom Ausgleichsverbot umfasst.

Einen Verlustvortrag in Folgejahre kann auch die inländische Bank bei Neubestand nicht vornehmen. Der Anleger kann diese Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit entsprechenden Gewinnen auf Depots bei an-deren Banken im selben Jahr ausgleichen.

Folgendes Beispiel soll die Verlustver-

rechnung 2012 im Rahmen der Jahresrol-lung für den Privatanleger X mit einem Wert-papierdepot und einem Girokonto bei einer österreichischen Bank darstellen.

Beispiel: Anleger X hat auf seinem öster-reichischen Girokonto im Jahr 2012 Zinsen von EUR 250 erzielt, wovon EUR 62,5 KESt einbehalten wurde.

Am österreichischen Wertpapierdepot hat Anleger X österreichische Aktien und aus-ländische Aktien, die er beide im April 2012 erworben hat und Anleihen, die er im Juni 2012 erworben hat. Weiters hat Anleger X Fondsanteile an einem transparenten the-saurierenden Aktienfonds, die er im Jänner 2011 um EUR 1.000 gekauft hat und Fonds-anteile an einem transparenten ausschüt-tenden Aktienfonds, die er im März 2011 um EUR 1.200 gekauft hat. Beide Investment-fonds haben am 31.7.2012 ihr Geschäftsjah-resende.

Im April 2012 erhält Anleger X eine (Netto)Dividende von EUR 75 auf die österrei-chischen Aktien gutgeschrieben (nach Einbe-halt von EUR 25 KESt durch die auszahlende inländische Kapitalgesellschaft).

Im Mai des Jahres 2012 verkauft Anleger X die Aktien mit einem Verlust von EUR 700. Im September des Jahres 2012 erzielt er bei der Veräußerung der Anleihen einen Gewinn von EUR 1.200, in dem EUR 200 Stückzinsen enthalten sind.

Im Oktober des Jahres 2012 erhält er ei-ne Dividende von EUR 130 auf die auslän-dischen Aktien gutgeschrieben (nach Einbe-halt von 35% ausländischer Quellensteuer, dh EUR 70).

Im November des Jahres 2012 erhält er eine Ausschüttung aus dem ausschütten-den Fonds iHv EUR 50. Der Steuervertreter des thesaurierenden Fonds meldet für das Fondsgeschäftsjahr 2011/2012 ausschüt-tungsgleiche Erträge von 65. Im Dezember 2012 werden die Anteile am thesaurierenden Fonds um EUR 1.100 verkauft.

Lösung: Der Verlust aus dem Neube-standsaktienverkauf von EUR 700 ist mit der österreichischen (Brutto)Dividende von EUR 100, mit der ausländischen KESt-pflichtigen Dividende von EUR 80 (= Be-messungsgrundlage für den KESt-Abug von

EUR 20), dem Neubestandsanleihegewinn von EUR 1.200 (inklusive Stückzinsen!), dem Gewinn aus der Veräußerung des Neube-standsfondsanteils von EUR 100 abzüglich der ausschüttungsgleichen Erträge von EUR 65 sowie der Fondsausschüttung von EUR 50 iRd Jahresrollung 2012 zu verrechnen. Ei-ne Verrechnung des Verlustes mit den Giro-kontozinsen von EUR 250 scheidet aus.

Die österreichische Bank zieht zunächst KESt auf den Anleihegewinn iHv EUR 300 (25% von EUR 1.200 inklusive Stückzinsen) und auf die ausländische Dividende iHv EUR 20 (10% Rest-KESt nach der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer iHv 15% gem Auslands-KESt VO) ab. Die restlichen 20% ausländische Quellensteuer (dh EUR 40) kön-nen im ausländischen Quellenstaat mittels Antrag vom Anleger X rückerstattet werden. Weiters zieht die österreichische Bank KESt auf die Fonds-Ausschüttung iHv 12,5 (25%

von EUR 50) sowie auf die ausschüttungs-gleichen Erträg iHv 16,25 (25% von EUR 65) ab. Der Gewinn aus der Veräußerung des thesaurierenden Fonds iHv EUR 100 (EUR 1.100 – EUR 1.000) ist um den zuvor besteu-erten ausschüttungsgleichen Ertrag iHv EUR 65 zu vermindern, da die bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge die steuer-lichen Anschaffungskosten der Fondsanteile entsprechend erhöhen (EUR 1.000 + EUR 65). Damit zieht die österreichische Bank auf den steuerlichen Veräußerungsgewinn im De-zember 2012 KESt iHv 8,75 ab (25% von EUR 35). Die EUR 25 KESt auf die Inlandsdividen-de wurde schon bei Auszahlung der Dividen-de im April 2012 von der österreichischen Ak-tiengesellschaft einbehalten. In Summe hat der Anleger X im Jahr 2012 KESt iHv EUR 366,25 gezahlt (zzgl EUR 62,5 auf die Giro-kontozinsen, die aber nicht in den Verlus-tausgleich einbezogen werden dürfen)

Die österreichische Bank refundiert dann iRd Jahresrollung 2012 bis spätestens 30. April 2013 dem Anleger X wieder KESt in Hö-he von EUR 175 (=25% von 700 Neubestands-aktienverlust).

8. Steuerl­iche Behandl­ung von Depotüberträgen

Werden Wertpapieren, die als Neubestand gelten, auf ein anderes Depot übertragen, so gilt dieses Ereignis, wenn es nach dem 31.3.2012 passiert, steuerlich als Verkauf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Rechtsfolgen des Verkaufes, nämlich der KESt-Abzug auf die stillen Reserven, unter-drückt bzw aufgeschoben. Die Vorausset-

zung, damit ein Depotübertrag bei ein und derselben Privatperson, d.h. ohne Wechsel des Steuerpflichtigen nicht als Verkauf be-steuert wird, sondern steuerneutral bleibt, ist die Meldung bestimmter Daten entweder an die aufnehmende Bank oder die Finanzbe-hörden (Offenlegung).

Überträgt der Privatanleger Neuvermö-gen zwischen zwei privaten Depots inner-halb derselben österreichischen oder aus-ländischen Bank, ist keine Meldung über die übertragenen Wertpapiere notwendig, die Anschaffungskosten der Wertpapiere werden am neuen Depot für Zwecke der KESt über-nommen. Dies gilt auch beim Übertrag von Neubestandspapieren vom betrieblichen Depot auf das Privatdepot des Anlegers. Al-lerdings muss der Anleger die Regelungen zur Entnahme von Betriebsvermögen beachten, die eine Besteuerung stiller Reserven als Dif-ferenz zwischen höherem Teilwert bei Ent-

nahme (=Kurswert) und Anschaffungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung bei den betrieblichen Einkünften vorsieht. Werden in weiterer Folge die Gewinne bei Verkauf am privaten Depot ver-KEStet, kann der Anleger zwecks Vermeidung einer Doppelbesteue-rung im Rahmen der Steuererklärung des Verkaufsjahres den zu hoch besteuerten Ge-winn bzw den zu geringen Verlust korrigieren und eine allenfalls zu hoch einbehaltene KESt rückfordern.

Überträgt der Privatanleger Neuvermö-gen vom In- oder Ausland auf das Depot einer anderen inländischen Bank, so muss die aufnehmende inländische Bank von der Vorgängerbank die Anschaffungskosten des Kunden erhalten. Den Auftrag dazu hat re-gelmäßig der Kunde der abgebenden Bank zu erteilen.

Bei Übertragung von Wertpapiervermögen von einer inländischen Bank auf eine aus-ländische Bank muss die inländische Bank innerhalb eines Monats eine Meldung an das für sie zuständige Finanzamt über den Namen des Kunden, seine Steuer- oder Sozi-alversicherungsnummer, die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank durchführen.

Bei Wertpapierübertragungen zwischen unterschiedlichen ausländischen Banken hat der Anleger innerhalb eines Monats ei-ne Meldung an sein Wohnsitzfinanzamt zu machen, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufneh-mende ausländische Bank enthält.

Wird Neuvermögen unentgeltlich vom In-landsdepot einer Privatperson, zB durch

Schenkung oder Erbschaft, an eine andere Privatperson auf ein anderes Inlandsdepot übertragen, benötigt die Bank für die Un-terdrückung der Verkaufsbesteuerung einen dokumentarischen Nachweis über die Unent-geltlichkeit (zB Notariatsakt, Einantwortungs-beschluss oder Schenkungsmeldung, gemäß BMF nicht aber ein schriftlicher Schenkungs-vertrag). Bei einer entsprechenden unentgelt-lichen Übertragung im Ausland muss der Privatanleger selbst innerhalb eines Monats bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Meldung erstatten, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten und das auslän-dische Depot des Beschenkten umfasst.

In der nachstehenden Tabelle werden noch-mal die unterschiedlichen Meldeverpflich-tungen bei Depotüberträgen zusammenge-fasst.

Von AnInländ. Stelle

Ausländ. Stelle

Inländ. Bank

Selbe Bank Keine Mel-dung

n/a

Inländ. Bank

Depot des-selben Steu-erpflichtigen

Mitteilung AK durch in-länd. Bank

Meldung an Betriebsstät-tenfinanzamt (BSt-FA) durch inländ. Bank

Inländ. Bank

Unentgeltlich auf Depot eines ande-ren Steuer-pflichtigen

Nachweis der Unentgelt-lichkeit oder Meldung an BSt-FA durch inländ. Bank

Nachweis der Unentgelt-lichkeit oder Meldung an BSt-FA durch inländ. Bank

Ausländ. Bank

Selbe Stelle n/a Keine Mel-dung

Ausländ. Bank

Depot des-selben Steu-erpflichtigen

Mitteilung AK durch ausländ. Bank

Meldung an Wohnsitz-finanzamt (WS-FA) durch Stpfl.

Ausländ. Bank

Unentgeltlich auf Depot eines ande-ren Steuer-pflichtigen

Meldung an WS-FA durch Stpfl./Erben

Meldung an WS-FA durch Stpfl./Erben

9. Wegzug des Steuerpfl­ichtigen

Besitzt eine Privatperson Neubestand und zieht sie nach dem 31.3.2012 aus Österrei-ch weg, so gilt dieser Wegzug ebenfalls als Verkauf der Wertpapiere. Es folgt allerdings, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, kein sofortiger KESt-Abzug auf die stillen Reserven, sondern ein Aufschub der Be-steuerung bis zum tatsächlichen späteren Verkauf der Wertpapiere.

Zieht der Anleger in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Nor-wegen, so muss er in der Steuerklärung des Wegzugsjahres einen Antrag auf Nichtfest-setzung der Steuer stellen. Wird dem Antrag durch Bescheid stattgegeben und legt der Anleger den Steuerbescheid bei seiner öster-reichischen Bank bei einem späteren Verkauf der Neubestandsanteile vor, zieht die Bank keine KESt auf den Gewinn ab. Allerdings hat der Anleger die Gewinne im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung offenzulegen und zu versteuern.

Bei Wegzug in ein Drittland oder sollte der Kunde keinen Nichtfestsetzungsbe-scheides der Bank vorlegen, wird bei einem späteren Verkauf der Gewinn dem KESt-Ab-zug unterliegen, wobei sich der Gewinn als Differenz zwischen dem Kurswert bei Wegzug und den Anschaffungskosten bemisst.

10. Das neue Steuerformul­ar E1 kv-2012 – dargestel­l­t anhand

von Beispiel­en

Für die Besteuerung der Einkünfte aus Ka-pitalvermögen wurde erstmals für das Steu-erjahr 2012 ein eigenes Formular vom BMF zur Verfügung gestellt (Steuerformular E1 kv-2012).

Das Formular ist unterteilt in Kapital-einkünfte, die bis zum 31.3.2012 zuge-flossen sind und Kapitaleinkünfte, die ab dem 1.4.2012 zugeflossen sind. Die bis zum 31.3.2012 zugeflossenen Kapitaleinkünfte im Steuerformular E1 kv-2012 beziehen sich

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nicht auf Gewinne aus Alt- und Übergangs-bestand, diese sind im Steuerformular E 1 2012 unter Pkt 17 Sonstige Einkünfte anzu-geben und unter den folgenden Kennzahlen auszuweisen:• Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von

Alt- und Übergangsbestand sind in der Kz 801 anzugeben. Substanzgewinne weißer ausländischer Investmentfonds, die bis zum 31.3.2013 zugeflossen sind in Kz 409 und Sonder-ESt pflichtige Substanzgewinne an-derer transparenter Investmentfonds sind in Kz 444 oder, weil der Anleger die Ver-anlagungsoption für sämtliche KESt- und Sonder-ESt pflichtigen Kapitaleinkünfte in Anspruch nehmen möchte, in Kz 448 zu er-fassen.

• Sonder-ESt pflichtige Gewinne aus dem Übergangsbestand von Anleihen, Zertifi-katen und Derivaten, die zwischen 1.4.2012 und 31.12.2012 verkauft wurden, sind unter der Kz 503 anzugeben, sofern der Anleger nicht von der Veranlagungsoption zum Ta-rifsatz Gebrauch macht. Zwei weitere Fälle sind noch erwähnens-

wert, wo nicht das Steuerformular E1 kv 2012 genutzt werden kann, sondern das Formular E 1 2012 heranzuziehen ist. Will der Anleger die Veranlagungsoption sämtlicher KESt- und Sonder-ESt pflichtiger Kapitaleinkünfte zum (geringeren) Tarifsatz in Anspruch neh-men, muss er diese Option im Steuerformular E 1 2012 unter Pkt 8.1. ankreuzen. Weiters ist bei Depotführung in bestimmten EU-Län-dern sowie der Schweiz eine ab 1.4.2012 im EU-Ausland (betrifft Luxemburg, Monaco, San Marina, Andorra, Liechtenstein und die Schweiz) einbehaltene EU-Quellensteuer auf Zinserträge zwecks Rückerstattung im Steuerformular E 1 2012 unter der Kz 375 auszuweisen. Bis zum 31.3.2012 einbehaltene EU-Quellensteuer kann hingegen im Steuer-formular E1 kv 2012 unter der Kz 799 einge-tragen werden.

Beispiel: Privatanleger X hat auf seinem österreichischen Depot österreichische An-leihen, die er im August 2011 gekauft hat, ausländische Optionen, die er im November 2011 gekauft hat und österreichische Aktien, die er im September 2011 gekauft hat. Im März 2012 veräußert er die österreichischen Anleihen mit einem Gewinn von EUR 500 (in-kl. EUR 200 Stückzinsen). Im April des Jahres 2012 erhält er eine Dividende von EUR 75 auf die österreichischen Aktien gutgeschrieben (nach Einbehalt von EUR 25 KESt durch die auszahlende inländische Kapitalgesellschaft). Im Juni 2012 verkauft er die ausländischen Optionen mit einem Gewinn von EUR 200 und im September 2012 erzielt er bei der Ver-äußerung der Aktien einen Gewinn von EUR 1.000.

Auf seinem Schweizer Depot erzielt Anle-ger X im Februar 2012 Zinsen aus Anleihen, die er im September 2011 erworben hat, von EUR 170 (brutto), von denen EUR 95,5 EU-

Quellensteuer einbehalten wurde. Im Juli 2012 erzielt Anleger X Zinsen aus diversen Treuhandgeldeinlagen von EUR 800 (brutto), von denen EUR 280 EU-Quellensteuer einbe-halten wurde. Aus dem Verkauf von auslän-dischen Anleihen, die X im Juni 2012 gekauft und im November 2012 verkauft hat, erzielt er auf dem Schweizer Depot bei der Schwei-zer Bank einen Verlust von EUR 650.

Lösung: Die Inlandsdividende iHv EUR 100 unterlag schon bei Auszahlung durch die inländische Aktiengesellschaft EUR 25 KESt. Der Gewinn aus der Veräußerung der österreichischen Altbestandsanleihen am österreichischen Depot iHv EUR 300 (= EUR 500 abzgl EUR 200 Stückzinsen, die von der österreichischen Bank zu verKESten sind) ist ein Spekulationsgewinn und daher im For-mular E1-2012 in der Kz 801 aufzunehmen und wird mit dem Tarifsatz versteuert. Der Gewinn aus der Veräußerung der auslän-dischen Übergangsbestandsoptionen iHv EUR 200 ist im Formular E1-2012 in der Kz 503 aufzunehmen und wird mit 25% Sonder-ESt versteuert (1).

Der Gewinn aus der Veräußerung der Neu-bestandsaktien iHv EUR 1.000 unterliegt dem KESt-Abzug von EUR 250.

Die von Anleger X auf seinem Schwei-zer Depot erzielten Anleihezinsen von EUR 170 sind im Formular E 1kv-2012 in die Kz 754 aufzunehmen und unterliegen der 25%igen Sonder-ESt. Die in der Schweiz einbehaltene EU-Quellensteuer von EUR 95,5 ist im Formular E 1kv-2012 in Kz 799 einzutragen und ist zur Gänze anrechen- bar (2):

Die von Anleger X auf seinem Schweizer De-pot erzielten Zinsen aus Geldeinlagen von EUR 800 sind im Formular E 1kv-2012 in die Kz 861 aufzunehmen (kommen nicht für den Ver-lustausgleich in Betracht) und unterliegen der 25%igen Sonder-ESt. Die EU-Quellensteuer von EUR 280 ist im Formular E 1-2012 in Kz 375 einzutragen und ist zur Gänze anrechenbar (3+4):

Der von Anleger X auf seinem Schweizer Depot erzielte Verlust aus dem Verkauf von Neubestandsanleihen von EUR 650 kann nur iRd Verlustausgleichsoption in der Steu-ererklärung 2012 mit dem Neubestandsak-tiengewinn von EUR 1.000 und der Inlands-dividende von EUR 100 verrechnet werden. Dazu ist die Inlandsdividende von EUR 100 im Formular E 1kv-2012 in die Kz 862 auf-zunehmen, der Verlust aus den Neubestands-anleihen von EUR 650 in die Kz 892 und der Neubestandsaktiengewinn von EUR 1.000 in die Kz 864. Die auf die inländischen Einkünfte einbehaltene KESt von EUR 275 (EUR 25 auf Inlandsdividende und EUR 250 auf Neubestandsaktiengewinn) ist in die Kz 899 einzutragen (5+6):

7

E 1, Seite 5, Version vom 18.12.2012

E1-

PD

F-20

12-5

15. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

15.1 Von Grundstücken und Gebäuden - Ergebnis aus der/den Beilage(n) E 1b

15.2 Als Beteiligte/r (MitunternehmerIn) - Ergebnis aus der Beilage E 11, Punkt 7.

15.3 Davon auszuscheiden wegen Verteilung der Einkünfte auf 3 Jahre 10) 37815.4 Anzusetzende Teilbeträge, weil in Vorjahren eine Einkünfteverteilung auf 3 Jahre

durchgeführt wurde 37615.5 Sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Einkünfte aus Betriebsverpachtung nach einer Betriebsaufgabe) 373

Summe aus 15.1 bis 15.5 370

16. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (ab 1.4.2012) 22

16.1 Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgenommen gegen Rente

Für Einkünfte der Kennzahlen 572, 573, 574 wurde eine Immobilienertragsteuer entrichtet. Ich beantrage die Veranlagung dieser Einkünfte mit 25% (Veranlagungsoption gemäß § 30b Abs. 3). 23

Die Veräußerung betrifft (auch) Grund und Boden, der zuvor aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden ist

16.1.1 Pauschal ermittelte Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (§ 30 Abs. 4 "Altvermögen")24 572

Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen nach Umwidmung25 573

16.1.2Nicht pauschal ermittelte Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (§ 30 Abs.3, "Neuvermögen" und bei Option gemäß § 30 Abs. 5 auch "Altvermögen") 26 574

Saldo aus den Kennzahlen 572, 573, 574 27

16.2 Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen gegen Rente 28 575

16.3 Immobilienertragsteuer auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bei Ausübung der Regelbesteuerungs- oder Veranlagungsoption 8) 576

17. Sonstige Einkünfte

17.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1) 29 80017.2 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 30 idF vor der Änderung durch das 1. StabG 2012, sowie § 31 der geltenden Fassung - Tarifbesteuerung) 30 80117.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren und Derivaten, die

zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 erworben und ab 1.4.2012 verkauft wurden (§ 124b Z 184 zweiter Teilstrich, 25%) 31 503

17.4 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen bis 31.3.2012 (§ 31, Hälftesteuersatz) 32 802

17.5 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3) 33 803

17.6 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4) 34 80417.7 Substanzgewinne aus Investmentfonds mit KESt-Abzug (inländische Fonds, ausländische Meldefonds - Tarifversteuerung) 9) 35 444

17.8 Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (25%) 9) 36 40917.9 Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (Tarifversteuerung) 9) 36 448

14. Einkünfte aus Kapitalvermögen

In den außerbetrieblichen Einkünften sind nicht ausgleichsfähige Verluste im Sinne des § 2 Abs. 2a enthalten 37 371Verrechenbare Verluste aus Vorjahren sind gemäß § 2 Abs. 2b mit positiven außerbetrieb-lichen Einkünften auszugleichen in Höhe von: 38 372

8) Beachten Sie bitte:

9) Hinweis: Die Kennzahlen 444, 409 und 448

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300,00

200,00

E 1kv, Seite 2, Version vom 18.12.2012E 1kv-PDF-2012

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2012

-2

1.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragsteuerabzug

1.3.1 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, die mit dem besonderen Steuer-satz von 25% zu besteuern sind.Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind, sind in Kennzahl 409 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.8) in E 1 einzu-tragen. 6 754

1.3.2 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, zum vollen Steuersatz (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungs-option gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde)Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug, sind im Fall der Regelbesteuerungsoption an Stelle der 25%-Besteuerung in Kennzahl 448 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.9) in E 1 einzutragen. 7 755

1.3.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungs-option gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde) 8 756

1.3.4 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 754 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 9 757

1.3.5 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 755 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 10 758

1.3.6 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 756 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 11 759

1.3.7 Auf private Kapitalerträge entfallende anzurechnende EU-Quellensteuer 12 799

1.4 Zur Gutschrift eines überhöhten Kapitalertragsteuerabzuges bei Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds:Negative ausschüttungsgleiche Erträge, die durch Abzug tatsächlicher Ausschüt-tungen entstehen (nur in Verbindung mit Endbesteuerung) 13 760

2.

2.1. 14

2.1.1 Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, einschließlich Überschüsse aus der Abschichtung 856

2.1.2 Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (§ 27a Abs. 2; insbesondere Zinsen aus Privatdarlehen, Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht ver-brieften Derivaten) 857

2.2. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und die für einen Verlustausgleich nicht in15

Inländische Kapitaleinkünfte Ausländische Kapitaleinkünfte

2.2.1 Zuwendungen von Privatstiftun-gen (§ 27 Abs. 5 Z 7) 858 859

2.2.2 Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten 860 861

2.3. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und bei denen ein Verlustausgleich zulässig ist 16

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2; ins-besondere Dividenden, Zins-erträge aus Wertpapieren)

Inländische Kapitaleinkünfte 17 Ausländische Kapitaleinkünfte2.3.1

862 863

2.3.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3; insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

Inländische Kapitaleinkünfte 18 Ausländische Kapitaleinkünfte

Überschüsse 864 865

Verluste 891 892

170,00

95,50

800,00

100,00

1.000,00

-650,00

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1.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragsteuerabzug

1.3.1 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, die mit dem besonderen Steuer-satz von 25% zu besteuern sind.Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind, sind in Kennzahl 409 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.8) in E 1 einzu-tragen. 6 754

1.3.2 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, zum vollen Steuersatz (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungs-option gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde)Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug, sind im Fall der Regelbesteuerungsoption an Stelle der 25%-Besteuerung in Kennzahl 448 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.9) in E 1 einzutragen. 7 755

1.3.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungs-option gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde) 8 756

1.3.4 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 754 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 9 757

1.3.5 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 755 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 10 758

1.3.6 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 756 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 11 759

1.3.7 Auf private Kapitalerträge entfallende anzurechnende EU-Quellensteuer 12 799

1.4 Zur Gutschrift eines überhöhten Kapitalertragsteuerabzuges bei Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds:Negative ausschüttungsgleiche Erträge, die durch Abzug tatsächlicher Ausschüt-tungen entstehen (nur in Verbindung mit Endbesteuerung) 13 760

2.

2.1. 14

2.1.1 Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, einschließlich Überschüsse aus der Abschichtung 856

2.1.2 Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (§ 27a Abs. 2; insbesondere Zinsen aus Privatdarlehen, Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht ver-brieften Derivaten) 857

2.2. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und die für einen Verlustausgleich nicht in15

Inländische Kapitaleinkünfte Ausländische Kapitaleinkünfte

2.2.1 Zuwendungen von Privatstiftun-gen (§ 27 Abs. 5 Z 7) 858 859

2.2.2 Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten 860 861

2.3. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und bei denen ein Verlustausgleich zulässig ist 16

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2; ins-besondere Dividenden, Zins-erträge aus Wertpapieren)

Inländische Kapitaleinkünfte 17 Ausländische Kapitaleinkünfte2.3.1

862 863

2.3.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3; insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

Inländische Kapitaleinkünfte 18 Ausländische Kapitaleinkünfte

Überschüsse 864 865

Verluste 891 892

170,00

95,50

800,00

100,00

1.000,00

-650,00

E 1, Seite 6, Version vom 18.12.2012

18. Nachversteuerung

18.1 Nachversteuerung ausländischer Verluste (§ 2 Abs. 8) 39 79218.2 Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 11a Abs. 3 und 4 40

18.2.1 Nachversteuerung bei einem 2012 erzielten Gewinn: Mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu versteuernder Nachversteuerungsbetrag 79418.2.2 Nachversteuerung bei einem 2012 entstandenen Verlust: Mit dem Hälftesteuersatz des

Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu versteuernder Nachversteuerungs-betrag inklusive des auf 2013 entfallenden Hälfteanteils

(dieser wird automatisch ausgeschieden) 795

18.2.3 Nachversteuerung bei einem 2012 entstandenen Verlust durch Verlustausgleich in Höhe von 796

19. Tarifbegünstigungen, Sonderfälle19.1 Einkünfte für die ich den Hälftesteuersatz beanspruche (ausgenommen Einkünfte laut Kennzahlen 802 und 369, 756 der Beilage E 1kv) 41 42319.2 Gewinne aus einem Schuldnachlass im Sinne des § 36 (Kennzahl 386)

Zu leistende Quote in Prozent 496 42 386

19.3 Einkünfte, die aus sonstigen Gründen besonders zu besteuern sind (Art): 43

19.4 Ich beantrage gemäß § 6 Z 6 lit. b oder nach dem Umgründungssteuergesetz, die Steuerschuld nicht festzusetzen für einen in den Einkünften enthaltenen Betrag von 44 805

19.5 Ich beantrage gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b (§ 31 Abs. 2 Z 2 idF vor der Änderung durch das 1. StabG 2012), die Steuerschuld nicht festzusetzen für einen in den Einkünften enthaltenen Betrag von 45 806

19.6 Ich beantrage gemäß § 37 Abs. 8 Z 6 lit. a und/oder lit. b idF vor der Änderung durch das 1. StabG 2012, die Steuerfälligkeit hinsichtlich des in den Einkünften enthaltenen Betrages

(Kennzahl 873) mit Ablauf des Jahres

872 2 0

festzusetzen. 11) 46 873

19.7 Anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlung (§ 9 Abs. 8 UmgrStG) 30919.8 Sonstige anzurechnende Steuern (Art): 47

375

20. Ausländische Einkünfte20.1 In den Einkünften sind enthalten: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht (ohne Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Beilage E 1kv und ohne Einkünfte gemäß Kennzahl 359 der Beilage L 1i) 48 39520.2 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 395 entfällt eine anrechenbare Steuer (ohne anzu- rechnende Steuern auf Kapitaleinkünfte laut Beilage E 1kv und ohne Steuer gemäß Kennzahl 377 der Beilage L 1i) in Höhe von 48 39620.3 In den Einkünften sind enthalten: Bis 1.4.2012 angefallene ausländische betriebliche tarifbegünstigte Einkünfte, für die

Österreich das Besteuerungsrecht mit dem Hälftesteuersatz zusteht (ohne Kapital-erträge laut Kennzahlen 781, 783, 785, z.B. ausländische betriebliche Dividenden mit Regelbesteuerungsoption 49 786

20.4 Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist hinsichtlich von Einkünften gemäß Kennzahl 786 Steuer anzurechnen in Höhe von 49 78720.5 In den Einkünften sind nicht enthalten: Unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte, die nicht in Kennzahl 453 der Beilage L 1i enthalten sind. 50 44020.6 Bei Ermittlung der Einkünfte wurden berücksichtigt: Nach österreichischem Steuerrecht ermittelte ausländische Verluste höchstens im Ausmaß des Verlustes nach ausländischem Steuerrecht. Achtung: Diese Kennzahl 51 746

Gesamtbetrag der Einkünfte:

11)

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1.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragsteuerabzug

1.3.1 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, die mit dem besonderen Steuer-satz von 25% zu besteuern sind.Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern sind, sind in Kennzahl 409 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.8) in E 1 einzu-tragen. 6 754

1.3.2 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen, zum vollen Steuersatz (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungs-option gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde)Hinweis: Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug, sind im Fall der Regelbesteuerungsoption an Stelle der 25%-Besteuerung in Kennzahl 448 (Sonstige Einkünfte, Punkt 17.9) in E 1 einzutragen. 7 755

1.3.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz (Tarifbesteuerung statt 25%; nur auszufüllen, wenn die Regelbesteuerungs-option gemäß Punkt 8.1 des Formulars E 1 ausgeübt wurde) 8 756

1.3.4 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 754 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 9 757

1.3.5 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 755 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 10 758

1.3.6 Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 756 entfallende anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 11 759

1.3.7 Auf private Kapitalerträge entfallende anzurechnende EU-Quellensteuer 12 799

1.4 Zur Gutschrift eines überhöhten Kapitalertragsteuerabzuges bei Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds:Negative ausschüttungsgleiche Erträge, die durch Abzug tatsächlicher Ausschüt-tungen entstehen (nur in Verbindung mit Endbesteuerung) 13 760

2.

2.1. 14

2.1.1 Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, einschließlich Überschüsse aus der Abschichtung 856

2.1.2 Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (§ 27a Abs. 2; insbesondere Zinsen aus Privatdarlehen, Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren, Einkünfte aus nicht ver-brieften Derivaten) 857

2.2. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und die für einen Verlustausgleich nicht in15

Inländische Kapitaleinkünfte Ausländische Kapitaleinkünfte

2.2.1 Zuwendungen von Privatstiftun-gen (§ 27 Abs. 5 Z 7) 858 859

2.2.2 Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten 860 861

2.3. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist und bei denen ein Verlustausgleich zulässig ist 16

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2; ins-besondere Dividenden, Zins-erträge aus Wertpapieren)

Inländische Kapitaleinkünfte 17 Ausländische Kapitaleinkünfte2.3.1

862 863

2.3.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3; insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

Inländische Kapitaleinkünfte 18 Ausländische Kapitaleinkünfte

Überschüsse 864 865

Verluste 891 892

170,00

95,50

800,00

100,00

1.000,00

-650,00

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E 1kv, Seite 3, Version vom 18.12.2012E 1kv-PDF-2012

2.3.3

Inländische Kapitaleinkünfte 19 Ausländische Kapitaleinkünfte

Überschüsse 893 894

Verluste 895 896

2.3.4 Einkünfte aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

Inländische Kapitaleinkünfte 20 Ausländische Kapitaleinkünfte

Überschüsse 897 898

Saldo aus Punkt 2.3 21

2.4 Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die inländischen Kapitalein-künfte entfällt 22 899

2.5 Anzurechnende ausländische (Quellen)Steuer 23 900 901

3. Anrechnungsausschluss gemäß § 27a Abs. 5 24

3.1 Meine Partnerin/mein Partner beansprucht den Alleinverdienerabsetzbetrag ja

3.2 Für mich (für die Antragstellerin/den Antragsteller) wurde 2012 Familienbeihilfe bezogen. Anzahl der Monate des Familienbeihilfebezuges:

Datum, Unterschrift

Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefonnummer)

1.100,00 -650,00

-275,00

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Wir setzen uns für den Finanzplatz Wien ein: