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17 Inhalt Herausgeber: Dr. Horst-Dieter Höppner, Vizepräsident des Bundes- amtes für Finanzen a. D., Bonn Fachorgan für die Wirtschafts- und Prüfungspraxis Die steuerliche Betriebsprüfung StBp 21019 www.StBpdigital.de 21019 09 . 57. Jahrgang September 2017 Seiten 257–288 259 271 273 277 283 288 258 Gemeinnützige Stiftungen in Deutschland und im Ausland Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Günter Dreßler, München Wirkungen einer Fahndungsprüfung Regierungsdirektor David Roth LL. M. oec, Langerwehe Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Mitunter- nehmeranteils unter gleichzeitigem Nießbrauchsvorbehalt Prof. Dr. Dieter Schulze zur Wiesche, Nordkirchen Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Roland Köhler, Brakel Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung Vorsitzender Richter am BFH Prof. Dr. Bernd Heuermann Buchbesprechungen Impressum Lizenziert für Herrn Dr. Günter Dreßler. Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. © Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2018 (http://www.stbpdigital.de) - 31.05.2018 13:25 58701305879

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Inhalt

Herausgeber:

Dr. Horst-Dieter Höppner, Vizepräsident des Bundes- amtes für Finanzen a. D., Bonn

Fachorgan für dieWirtschafts- und Prüfungspraxis

Die steuerlicheBetriebsprüfung

StBp

2101

9

www.StBpdigital.de

2101

9

09.57. Jahrgang September 2017 Seiten 257–288

259

271

273

277

283

288

258

Gemeinnützige Stiftungen in Deutschland und im AuslandRechtsanwalt und Steuerberater Dr. Günter Dreßler, München

Wirkungen einer FahndungsprüfungRegierungsdirektor David Roth LL. M. oec, Langerwehe

Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Mitunter-nehmeranteils unter gleichzeitigem NießbrauchsvorbehaltProf. Dr. Dieter Schulze zur Wiesche, Nordkirchen

Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen fürInstandhaltungSteuerberater Dipl.-Finanzwirt Roland Köhler, Brakel

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der AußenprüfungVorsitzender Richter am BFH Prof. Dr. Bernd Heuermann

Buchbesprechungen

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Gemeinnützige Stiftungen inDeutschland und im AuslandVon Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Günter Dreßler, München*

I. Einleitung und Überblick

Rechtsfähige Stiftungen haben eine sehr lange Tradition. IhreGründungen reichen weit in das Mittelalter zurück. Vor den bei-den Weltkriegen umfasste ihre Anzahl in Europa etwa 90.000,danach sank sie rapide.

Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Westdeutschland Stiftungenlangsam wieder in größerer Zahl neu gegründet. Öffnungen undErweiterungen des Gemeinnützigkeitsrecht sowie des Stiftungszi-vilrechts (letzteres insbesondere ab dem Jahr 2000) und die damitverbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wertvon Stiftungen haben mit dem wieder spürbaren Anwachsen vonVermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken derIdee des stärkeren Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heutepro Jahr etwa so viele Stiftungen neu gegründet werden, wie vor20 Jahren in einem ganzen Jahrzehnt.1 Deutschland ist wiedereines der stiftungsreichsten Länder Europas. Manche Expertensprechen hierzulande von geradezu einem „Boom an Stiftungs-neugründungen“. Seit dem Jahre 2000 wurden hier allein rund12.970 Stiftungen des bürgerlichen Rechts neu ins Leben gerufen.Im Bundesdurchschnitt kommen gegenwärtig etwa 26 Stiftun-gen auf je 100.000 Einwohner. Hamburg als Stadtstaat mit rund1.400 registrierten Stiftungen, Nordrhein-Westfalen mit insge-samt 4.160, Bayern mit rund 3.900 und Baden-Württemberg mitca. 3.200 sind hierbei führend.

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Überlegungen alsZweck der Gründung einer Stiftung im In- oder Ausland füh-ren vorrangig und breitgestreut zur Förderung der Allgemeinheitauf dem Gebiet des Bildungswesens, der Fortbildungsstudien,der einschlägig ausgerichteten Wissenschaft und der Grundla-genforschung zu ihrem Wohl, aber auch vermehrt zu gezieltsozial ausgerichteten Stiftungsinstituten, wie der Bau und dieUnterhaltung von Hospitälern, Altenheimen, Waisenhäusern, El-ternhäusern (z. B. der McDonald-Stiftung, mit Sitz in München,zur Betreuung von stationär zu behandelnder Kinder und Ju-gendliche), als „Zweckbetriebe“ i. S. der §§ 65, 68 AO oder alsandere gemeinnützige und soziale Einrichtungen. Stiftungenkönnen auch die in § 54 AO geregelten kirchlichen Zwecke ver-folgen.

Gefördert werden sollen durch solche sozialen oder kirch-lichen Engagements vor allem vorausbestimmte Personen undeinschlägig tätige Organisationen im Inland und fokussiert auchim Ausland. Neben diesen sehr lobenswerten Motivationen vonprivaten Stiftungsgründern treten bei ihnen erfahrungsgemäß,durchaus verständlich, auch öfter Überlegungen zum „Werter-halt“ von eigens angespartem Vermögen bzw. zur dauerhaftenErhaltung der angesparten Substanz, unter Berücksichtigungvon Inflationsauswirkungen, durch dessen Übertragung auf ei-genständige Stiftungen, so zum Zwecke der Verhinderung vonspäteren Erbschaftsteuern zulasten der Erben, und dies insbeson-dere im vorgerückten Alter eines Spenders.

Neben üblicherweise privaten Stiftern treten vermehrt auchVereine, Verbände, Unternehmen oder Gebietskörperschaften desöffentlichen Rechts als Stifter auf. Stiftungen können in ver-

schiedenen rechtlichen Formen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) und zu jedem legalen sozialen Zweck und Ziel errichtetwerden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Formerrichtet und dienen in aller Regel – auch aus steuerbegünstigen-der Sicht – gemeinnützigen Zwecken oder Zielen. In Deutschlandmacht dies rund 95 % aller Stiftungen aus. Überdies unterscheidetman hier „Förderstiftungen“, die sozial oder kirchlich ausgerich-tete Tätigkeiten Dritter finanziell fördern sollen, von „operativenStiftungen“, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks eigene Pro-jekte durchführen und finanzieren.

Stiftungen sind in Deutschland Einrichtungen, die mit Hilfeeines auf sie eigens übertragenen Vermögens den vom Stifterfestgelegten Zweck verfolgen. Dabei soll das Vermögen in der Re-gel auf Dauer erhalten werden, und mögliche Begünstigte dürfenallenfalls in den Genuss laufender Stiftungseinnahmen kommen.

Rechtlich gesehen sind auch Stiftungen eigenständige Steuer-subjekte. Sie unterliegen damit grundsätzlich der Körperschaft-steuer, ggf. auch der gewerblichen Betriebssteuer und einermöglichen Vermögensteuer. Gemeinnützig oder mildtätig ausge-richtete Stiftungen werden jedoch im Inland in aller Regel aufbreiter Ebene „steuerbegünstigt“ (nach den besonderen Kriterienin den §§ 51–68 AO).

Meist werden Stiftungen satzungsgemäß auf Dauer angelegt.Es werden aber durchaus auch Stiftungen mit begrenzter Lebens-dauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchendürfen (Verbrauchsstiftungen). Ist die Stiftung durch den erfor-derlichen Formalakt rechtsgültig errichtet, kann selbst der Stifterseine starre Zweckbestimmung nicht mehr abändern. Der Stif-ter kann nach ihrer rechtsbeständigen Gründung weder für sichnoch für irgendwelche Dritte ein Abänderungsrecht einräumen.Auch die bestellten Organe einer Stiftung können hierzu keineeigene Willensbildung mehr vornehmen oder den rechtlich vor-bestimmten Stiftungszweck noch irgendwie abändern. Sie habensich bei ihrer Tätigkeit einzig am im Zeitpunkt der Errichtungder Stiftung in der Stiftungssatzung festgeschriebenen Willen desStifters und Spenders zu halten.

* Bis zu seiner, auf eigenem Wunsch etwas vorgezogenen, Pensionierungwar der Autor Bundesbeamter in leitenden Funktionen in der Bundesfi-nanzverwaltung, u. a. Gruppenleiter für „Internationales Steuerrecht“ in derBundesbetriebsprüfung im ehemaligen „Bundesamt für Finanzen“, dem heu-tigen „Bundeszentralamt für Steuern“, beide mit Sitz in Bonn, sowie ca.30 Jahre lang nebenberuflich Vortragender im „Internationalen Steuerrecht“an der Bundesfinanzakademie des BMF. – Zur prüfungsfreien Zulassung vonehemaligen Finanzbeamten in herausgehobenen Funktionen als „Steuerbera-ter“ vgl. § 38 Abs. 1 StBerG sowie die ausführliche Begründung hierzu imBFH-Beschluss v. 25. 10. 2007 VII B 55/07, BFH/NV 2008, 411. – Seither istder Verfasser in München als RA/StB tätig (s. u. a.: www.langenmayr.de), seitlängerem noch freiberuflich.

1 In Deutschland gibt es gegenwärtig etwa 21.900 rechtsfähige Stiftungenbürgerlichen Rechts (Stand: März 2017, eine Verdoppelung der 10.500 in2001), um die 20.000 nichtrechtsfähige Stiftungen bzw. Treuhandstiftungensowie schätzungsweise ca. 350 sog. Unternehmensstiftungen; allein im Jah-re 2016 wurden hier knapp 760 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechtsneu gegründet (vgl. die Daten zum Stiftungswesen des „BundesverbandesDeutscher Stiftungen“ in Berlin unter www.stiftungen.org, letzter Zugriff:10. 7. 2017).

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II. Stiftungen im Ausland

Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken können auch im Aus-land steuerbegünstigt gegründet werden, so z. B. in Österreich, inder Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in Luxemburg. Imweiteren Ausland werden sie häufig als sog. „Trust“ gegründetund auch so bezeichnet.

Gemeinnützig tätige Körperschaften bzw. Stiftungen im Aus-land können andererseits gemäß der Neufassung in § 51 Abs. 2AO2 den erforderlichen „Inlandsbezug“3 für eine Steuervergüns-tigung im Inland nach der AO dadurch erfüllen, dass sie ihr steu-erbefreites gemeinnütziges, mildtätiges oder kirchliches Wirkennachweisbar zur Gänze oder wenigstens teilweise in Deutschlandentfalten, indem sie satzungsgemäß und nachweisbar natürlichePersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland4

oder soziale Einrichtungen mit ihrem Rechtssitz in Deutschlandunterstützen oder fördern.

1. Privatstiftungen in ÖsterreichIn Österreich werden Jahreserträge von sog. „Privatstiftungen“gegenwärtig mit immerhin 2,5 %, bei Zuwendung von Immobilienmit 3,5 %, aus Zinsen, Wertpapieren und Veräußerungsgewin-nen mit 25 % Kapitalertragsteuer sowie alle anderen Erträge mit25 % an Körperschaftsteuer belegt. Nachweisbar ausschließlichgemeinnützig tätige Stiftungen sind auch in Österreich von dieser25-%igen Kapitalertragssteuerbelastung befreit. Sind in Deutsch-land heutzutage 95 % aller Stiftungen als gemeinnützig tätiganerkannt und damit steuerbegünstigt, sind dies in Österreichbisher lediglich 6 % aller dortigen Privatstiftungen.

2. Stiftungen in der SchweizDas „Stiftungsrecht der Schweiz“ ist in Art. 80–89 Zivilgesetz-buch (Schweizer ZGB) geregelt. Es gilt weltweit als eines derliberalsten. Deshalb ist die Stiftung dort eine häufig anzutreffen-de Rechtsform. Den Begriff einer „Unternehmensstiftung“ kenntdas schweizerische Stiftungsrecht grundsätzlich nicht. Zur Grün-dung einer selbständigen Stiftung muss ein „Stiftungsvermögen“für einen besonderen Zweck eingesetzt werden, gegliedert in ein„Stammvermögen“ und ein „Anlagevermögen“. Der Stifter hatseinen ausdrücklichen Willen zur Errichtung einer selbständi-gen Stiftung in der Stiftungsurkunde darzutun, den Zweck derStiftung genau zu umschreiben und die Art und die Höhe desbeabsichtigten Einlagevermögens der Stiftung anzugeben.

Eine solche Stiftung ist in das Handelsregister ihres künfti-gen Sitzes einzutragen, es sei denn, es handelt sich um eineFamilienstiftung bzw. um eine kirchliche Stiftung. Stiftungenunterstehen auch in der Schweiz grundsätzlich laufend der Auf-sicht der staatlichen Stellen (Gemeinde, Kanton, Bund). DieseAufsicht dort hat strikt den schriftlich vorgegebenen Willen desStifters zu beachten. Mit der Errichtung einer Stiftung wird dasihr vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und somitdem verbleibenden Vermögen des Stifters vollständig und end-gültig entzogen (Trennungsprinzip). Ist der Stiftungszweck vonden Aufsichtsbehörden als gemeinnützig anerkannt, kann auchin der Schweiz im Antragswege mit verschiedenen Steuerbefrei-ungen gerechnet werden.

3. Stiftungen im Fürstentum LiechtensteinDas Fürstentum Liechtenstein besitzt überdies weltweit eine derhöchsten Stiftungsdichten. Während es in diesem kleineren LandEnde 2008 noch rund 50.300 registrierte Stiftungen gab, gingihre Anzahl bis Ende 2016 auf nahezu 18.700 Stiftungen zu-rück. Selbstständige Stiftungen sind dort seit den 1930‘er Jahren

ein gern genutztes Mittel von Anlegern aus der ganzen Weltzur vorausbestimmten und steuerbegünstigten Vermögensverwal-tung. Die Rechtsgrundlage für liechtensteinische Stiftungen ist inArt. 552 unter §§ 1–41 des dortigen Personen- und Gesellschafts-recht (PGR) geregelt. Nach liechtensteinischem Stiftungsrechterrichtete „Familienstiftungen“ ermöglichen es dem Stifter, sichkünftig finanziell dauerhaft selbst oder engere Angehörige zu be-günstigen. Stiftungen werden in Liechtenstein jährlich mit 0,1‰ihres Vermögens, mindestens aber mit einer jährlichen Pauschalevon 1.000 Schweizer Franken belegt. Beläuft sich das Vermögenauf mehr als zwei Millionen Schweizer Franken oder zehn Millio-nen Euro, wird diese Kapitalsteuer auf 0,075‰ bzw. auf 0,05‰ermäßigt.

Bei Stiftern mit einem Wohnsitz außerhalb des FürstentumsLiechtenstein fallen in Liechtenstein selbst auf Zuwendungen aufeine Stiftung zwar keinerlei Schenkung- oder Erbschaftsteuernan, zu prüfen bleibt dort aber stets, ob nicht Übertragungssteu-ern im Wohnsitzland des Stifters und Zuwendenden ausgelöstwerden. Während die Stiftungsaufsicht dort bis zum 1. 2. 2013durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als staat-liche Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) wahrgenommen wurde,ist seither hierfür das „Amt für Justiz“ zuständig.

Die Errichtung der Stiftung hat dort durch eine Stiftungserklä-rung zu erfolgen, die der Schriftform sowie der behördlichen odernotariellen Beglaubigung der Unterschriften des Stifters bedarf.Gemeinnützige Stiftungen und sog. privatnützige Stiftungen, dieauf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Artgeführtes Gewerbe betreiben, erlangen ihre juristische Selbst-ständigkeit erst durch die Eintragung in das dortige „Handels-register“.5 Derartige Registereintragungen bedürfen des Zusatzes„Stiftung“ zu dem frei wählbaren Stiftungsnamen. Gemeinnützi-ge Zwecke umfassen gem. Art. 107 Abs. 4a des PGR Bereiche, diedem Gemeinwohl auf sozialem, karitativem, religiösem, huma-nitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sportlichemoder ökologischem Gebiet dienen.

Der Stiftungsrat ist für die Erfüllung des Stiftungszwecks ver-antwortlich. Er hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung desStifterwillens und entsprechend dem Zweck der Stiftung nachden Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten6.Der Stiftungsrat ist ferner verpflichtet, ein Vermögensverzeich-nis zu führen und unter Berücksichtigung der Grundsätze einerordentlichen Buchführung nachvollziehbar die Vermögensver-hältnisse der Stiftung, die Verwaltung und Verwendung desStiftungsvermögens aufzuzeichnen sowie alle Belege mittelfristigaufzubewahren.

Gemeinnützige Stiftungen müssen ferner nach Art. 552 § 27PGR als weiteres Stiftungsorgan eine unabhängige Revisions-stelle verpflichten, die vom Fürstlichen Landgericht auf Antragbestellt wird. Hauptaufgabe dieser Revisionsstelle ist es, jährlichzu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken ent-

2 Vgl. auch Ziffer 3 des „Koordinierten Ländererlass“ v. 17. 1. 2012 IV A 3 –S 0062/08/10007 + IV C 4 – S 0171/07/0038 – 007, BStBl. I 2012, 83 oderDStR 2012, 298, § 51 Abs. 2 AO i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG)v. 19. 12. 2008, BGBl. I 2008, 2794.

3 Näheres hierzu vgl. nachstehend unter Abschnitt XII.4 Auf die Staatsangehörigkeit solcher Personen kommt es dabei nach dem vor-

genannten, revidierten BMF-Erlass nicht an.5 Das „Amt für Justiz“ im Fürstentum Liechtenstein hat im Februar 2013 ein

ausführliches „Merkblatt“ zu den erforderlichen Formalien gemäß Art. 552§§ 1–41 PGR (LGBl. 2008 Nr. 220) bei der Gründung und Eintragung vonStiftungen sowie zu den Eintragungsgebühren herausgegeben.

6 Vgl. FG München v. 15. 1. 2016 7 V 2906/15, http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-94537, letzter Zugriff:10. 7. 2017 oder DATEV-Dok.-Nr. 5018854.

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sprechend verwaltet und verwendet worden ist, und über dasErgebnis dieser Prüfung einen Bericht zu erstellen.

4. Stiftungen in LuxemburgDie Luxemburgische Regierung verfolgt das Ziel, ihr Stiftungs-recht aus dem Jahre 1928 (Gesetz v. 21. 4. 1928) zu reformieren,um auch hierdurch die Attraktivität des Standortes Luxemburgerheblich zu erhöhen. Für Familienstiftungen, für privatrechtli-che sowie für unternehmensbezogene Stiftungen soll in Kürzeeine neue, erweiterte Rechtsgrundlage (Gesetzentwurf Nr. 6595aus 2013) verabschiedet werden. Eine Stiftung luxemburgischenRechts muss soziale, wissenschaftliche, künstlerische, philantro-phische, religiöse oder pädagogische Zwecke verfolgen oder aberauf die Bereiche Sport oder Tourismus ausgerichtet sein. JedeStiftung unterliegt in Luxemburg der allgemeinen Buchführungs-pflicht und muss testierte Jahresabschlüsse erstellen. Sie ist zwarallgemein von der Vermögensteuer befreit, soll aber bisher derallgemeinen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht unterlegenhaben; Näheres hierzu wäre vor Ort zu klären.

Eine Stiftung dort wird entweder durch eine notarielle Urkundeoder durch ein handschriftliches Testament gegründet. Sie mussim dortigen Handels- und Firmenregister eingetragen werden.Die Satzung einer Luxemburgischen Stiftung muss mindestensfolgende Angaben enthalten: den Zweck, wofür die Stiftung ge-gründet wurde, den Namen und den Sitz (welcher in Luxemburgsein muss), die Namen, Vornamen, Berufe und Nationalitätender Verwalter sowie die Art und Weise, wie die neuen Verwal-ter einberufen werden sowie die Verwendung des Geldes, wenndie Stiftung aufgelöst wird. Die Statuten der Stiftung müssenauf Antrag nach Art. 27 des bisherigen Gesetzes v. 21. 4. 1928mittels eines großherzoglichen Beschlusses des Justizministeri-ums in Abstimmung mit dem dortigen Finanzminister förmlichangenommen werden. Nach der Annahme müssen sie im Amts-blatt von Luxemburg (Mémorial C) veröffentlicht werden. AmEnde der Statuten des großherzoglichen Beschlusses ist das Da-tum anzugeben. Eine Stiftung wird sodann steuerrechtlich alseigenständige Rechtsperson behandelt.

III. Gründungsakte in Deutschland

Die Gründung einer Stiftung im Inland hat nach den Vorschriftender §§ 80–88 BGB zu erfolgen.

Sie vollzieht sich für gewöhnlich in „drei Schritten“: Erstellender Gründungsurkunde, Ausfertigung der Stiftungssatzung sowieKonzeption eines „Dienstvertrags“ zwischen der Stiftung und ih-rem späteren Vorstand, alle drei zur Vorlage bei der staatlichenStiftungsaufsicht. Diese Dokumente werden häufig auftragsge-mäß von erfahrenen Beratern vorbereitet und sind – nach textlichstufenweisen Abstimmungen (das kann je nach Textgestaltungzwei, drei oder vier Vorlagen an geänderten Formulierungen be-deuten) – von den staatlichen Stiftungs- oder den kirchlichenAufsichtsbehörden sowie der zuständigen Finanzbehörde7 zu ge-nehmigen.

Der Rechtsakt der Errichtung einer Stiftung wird als „Stif-tungsgeschäft“ bezeichnet8, eine einseitige Willenserklärung desStifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen auch in einemTestament oder einem notariell zu beurkundenden Schenkungs-bzw. Erbvertrag festgelegt werden kann. Die staatliche Stiftungs-aufsicht9 akzeptiert zur Gründung einer solchen Stiftung aberauch eine vom Stifter selbst entworfene, mit Ort und Datumversehene sowie von ihm – und ggf. auch vom möglichen Ver-mögensverwalter – handschriftlich unterzeichnete „Urkunde über

die Errichtung der xxx-Stiftung in .....“; diese muss folglich nichtunbedingt notariell beurkundet zu werden.

Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für rechtsfähige deut-sche gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sindfür die spätere Anerkennung ihrer steuerbegünstigten Gemein-nützigkeit durch die örtlich zuständige Finanzbehörde näherin den Bestimmungen der §§ 51–68 AO geregelt. ErgänzendeRechtsvorschriften finden sich aber auch in den jeweiligen Stif-tungsgesetzen der einzelnen Bundesländer (so z. B. in Berlin, inHamburg, in Nordrhein-Westfalen oder im Freistaat Bayern).

Nach § 81 BGB muss eine Stiftungssatzung den genauenNamen der Stiftung, ihren Rechtssitz, ihren zielführenden ge-meinnützigen Zweck, das ihr vom Stifter zugedachte Vermögensowie die Organe beinhalten, wie Vorstand, Beirat und mögli-che weitere Stiftungsorgane wie ein Stiftungsrat, Aufsichtsrat,Verwaltungsrat oder Kuratorium, aber auch unumstößliche Fest-legungen zur verantwortlichen Vermögensverwaltung.

Die anschließend erforderliche Übertragung von Vermögens-werten10 auf die neugegründete und staatlich anerkannte Stif-tung, insbesondere für die satzungsgemäßen gemeinnützigen,mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, gilt als Überführung vonStiftungsvermögen in den „Grundstock der Stiftung“, daneben istein „Verbrauchsvermögen“ vorzuhalten, das jährlich zur Deckungder Kosten der internen Verwirklichung des Stiftungszweckesverbraucht werden kann.

Stiftungen bekommen neben ihrem Gründungsakt zwingendeine „Stiftungssatzung“11, welche genauer die Zwecke und die Artihrer Verwirklichung regelt. Nach innen wie nach außen wird dieStiftung von einem Vorstand, in der Regel aber von zwei Vor-standsmitgliedern vertreten, der bzw. die auch anders bezeichnetwerden dürften (z. B. Geschäftsführer). Satzungsmäßig könnenvom Stifter auch zusätzliche Stiftungsorgane und sonstige Gre-mien bestimmt werden. Im Gegensatz zu einem Verein hat einerechtsfähige Stiftung in Deutschland keinerlei Mitglieder und un-terliegt bei Gründung und später jährlich der staatlichen Stiftungs-und Steueraufsicht (der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde amRechtssitz sowie des örtlich zuständigen Finanzamtes).

Mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes schließt die Stif-tung nach ihrer Gründung, vertreten durch den Stiftungsbeirat,einen umfänglicheren „Dienstvertrag“12 über dessen unabhängige,selbstständige, eigenverantwortliche Handlungen und eigenstän-digen Tätigkeits- und Arbeitszeitvorgaben, über die Tätigkeits-vergütungen, ihren gerichtlichen und außergerichtlichen Vertre-tungsfunktionen, ihre Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbotnach § 181 BGB, eine Haftungsbeschränkung, aber auch ihreGeheimhaltungsverpflichtung und das Verhalten bei und nachihrem späteren Ausscheiden aus der Stiftung.

IV. Gemeinnützig tätige Stiftungen in Deutschland

Gemeinnützig ausgerichtete Stiftungen werden in Deutschland inaller Regel nach den Bestimmungen der §§ 51–68 AO auf breiter

7 Näheres zu den zuständigen „Stiftungsaufsichtsbehörden“ vgl. nachstehendunter Abschnitt XVIII.

8 Mustertext für ein „Stiftungsgeschäft“ vgl. Anhang unter XX. 1.9 Näheres zu den jeweiligen staatlichen Stiftungsaufsichts-Gremien vgl. unter

Abschnitt XVIII.10 Näheres zur Übertragung von möglichen „Vermögenswerten“ auf die Stif-

tung s. unter Abschnitt XX. 1 + 2 sowie die Aufzählung dort in Fn. 32.11 Mustertext für eine „Stiftungssatzung“ vgl. Anhang unter XX. 2.12 Mustertext für einen „Dienstvertrag“ mit Vorstandsmitglieder vgl. Anhang

unter XX. 3.

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Ebene „steuerbegünstigt“. Ist die Stiftung durch den erforderli-chen Formalakt rechtsgültig errichtet, kann selbst der Stifter einestarre Zweckbestimmung nicht mehr abändern. Der Stifter kannalsdann weder sich, noch irgendwelchen Dritten ein Abände-rungsrecht einräumen. Auch die bestellten Organe einer Stiftungkönnen keine eigene Willensbildung mehr vorzunehmen und ha-ben sich bei ihrer Tätigkeit einzig am im Zeitpunkt der Errichtungder Stiftung mittels der Stiftungssatzung festgelegten Willen desStifters zu halten.

Für gemeinnützig tätige Körperschaften oder Stiftungen gel-ten zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke oder von ehren-amtlichen Betätigungen nach § 51 ff. AO zahlreiche gesetzlicheSondervorschriften und Privilegien. Nach § 52 AO verfolgt einesolche Institution dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätig-keiten dem Ziel dienen, planmäßig, ausschließlich und selbstlosdie Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Ge-bieten zu fördern. In § 52 AO sind 25 mögliche Förderzieleaufgelistet. § 53 AO befasst sich mit steuerbegünstigten „mild-tätigen“ Zwecken einer Stiftung. Nach § 55 AO dürfen für eineStiftung keine „eigenwirtschaftlichen Zwecke“ im Vordergrundstehen. Gem. den §§ 56 und 57 AO hat eine Stiftung „ausschließ-lich“ und „unmittelbar“ steuerbegünstigte Ziele zu verfolgen,beides muss so textlich in der Stiftungssatzung vorgesehen sein.Entsprechend den §§ 59 und 60 AO muss diese Satzung ver-bal klar gefasste gemeinnützige oder mildtätige Aktivitäten derStiftung beinhalten. Nach § 60a AO erfolgt die Feststellung derEinhaltung der Satzungsmäßigkeit einer steuerbegünstigten Stif-tung auf vorab gestellten Antrag hin oder in den Folgejahrenvon Amts wegen bei den Jahresveranlagungen nach abzugeben-der Körperschaftsteuer-Erklärungen.

Verwendung i. S. v. § 55 AO ist nach dem vorgenannten Ver-waltungserlass (vgl. Fn. 2) auch die Anschaffung oder Herstellungvon Vermögensgegenständen, die nachprüfbar satzungsmäßigenZielen dienen, wie der Kauf von medizinischen oder sportlichenGeräten oder der Bau und das Betreiben von Altenheimen etc.(wie z. B. die bekannten, in der Einleitung erwähnten Eltern-Heime der „McDonald’s Kinderhilfe Stiftung“ in verschiedenendeutschen Städten).

V. Erweiterter Inlandsbezug zur Verwirklichung desStiftungszweckes

Mit Schreiben v. 17. 1. 201213 hat das BMF den Anwendungser-lass zur Abgabenordnung (AEAO) v. 2. 1. 200814 – in Abstimmungmit den Bundesländern – hinsichtlich des für die Steuerbefreiun-gen im Inland erforderlichen Inlandsbezuges der Verwirklichungvon förderungswürdigen Zwecken gem. § 51 Abs. 2 AO (in derFassung des Jahressteuergesetzes 2009–JStG) u. a. dahingehendsensationell erweitert, dass ein solcher Inlandsbezug auch dannanzunehmen ist, wenn diese steuerbegünstigenden Zwecke durchpersonelle, finanzielle, planerische schöpferische oder vergleich-bar anderweitige Beteiligungen an der Förderung gemeinnützigeroder mildtätiger Zwecke im Ausland verwirklicht werden undhierdurch das „Ansehen Deutschland“ in diesem Land oderallgemein im Ausland nachweisbar „verbessert“ wird (sog. „In-dizwirkung“ vom Ausland zum Inland).

VI. Erfordernis zeitnaher Mittelverwendungen

Gemeinnützige Stiftungen haben ihre Jahreserträge aus der Ver-mögensverwaltung – vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 62 AO,

innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO zur späteren Er-füllung von Satzungszwecken „Rücklagen“ zu bilden – nach § 55Abs. 1 Nr. 5 AO zwecks Einhaltung des Mittelverwendungsgebo-tes und der Einlage- und Einbringungshandlungen grundsätzlichzeitnah für die gemeinnützigen Zwecke laut Satzung zu verwen-den (Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 AO)15. Stiftungen habenfolglich die ihnen jährlich zur Verfügung stehenden bzw. zuflie-ßenden Geldmittel und Sachwerte jeweils möglichst umgehendfür die satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Eine zeitnahe Mit-telverwendung ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO allerdingsauch dann noch gegeben, wenn die jährlichen Zuflüsse spätestensin den folgenden zwei Kalenderjahren satzungsgemäß ausgewer-tet werden. Verfügbare Mittel sind hierbei alle Zuwendungen,Erträge aus der Vermögensverwaltung, aus möglichen Zweckbe-trieben, Zustiftungen, Sachzuwendungen, Darlehenszinsen sowieZuschüsse und Spenden jeder Art.

VII. Darlehensgewährungen an anderegemeinnützige Institutionen

Gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich wären bei Bedarf Dar-lehen einer gemeinnützig tätigen Stiftung an eine andere glei-chermaßen so agierende Einrichtung. Nach dem BMF-Schreibenv. 14. 12. 199416 müsste eine solche zinsbringende Darlehens-gewährung zwar nicht ausdrücklich in der Satzung als einesder Stiftungszwecke vorgegeben werden, sie könnte aber vomVorstand im Einzelfall17 steuerlich unschädlich „als Mittel zurVerwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke“ ins Auge gefasstund aus Zuwendungen, aus Überschüssen, aus der Vermögens-verwaltung oder aus freien Rücklagen (§ 55 AO) geleistet werden,und zwar unter nachprüfbarer Verwendung der Rückflüsse (Til-gungen und Zinsen) für die steuerbegünstigten Zwecke lautSatzung.

VIII. Erträge aus möglichen Beteiligungengemeinnütziger Stiftungen anvermögensverwaltendenPersonengesellschaften

Nach der neuen BFH-Entscheidung v. 18. 2. 201618 unterhält einegemeinnützige Stiftung keinen steuerschädlichen wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb, wenn sie sich gewinnerwartend an einerrein vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, undzwar auch dann nicht, wenn diese Gesellschaft zuvor gewerblichgeprägt war. Nach § 15 EStG sei bei einer steuerbefreiten Stiftung

13 Vgl. den schon in Fn. 2 erwähnten „Koordinierten Ländererlass“ v.17. 1. 2012 IV A 3 – S 0062/08/10007 + IV C 4 – S 0171/07/0038 – 007, BSt-Bl. I 2012, 83 oder DStR 2012, 298.

14 BStBl. I 2008, 26, zuletzt geändert durch BMF v. 11. 7. 2011, BStBl. I 2011,706.

15 Vgl. BMF v. 14. 12. 1994 IV B 7 – S 0170 – 121/94, BStBl. I 1995, 40.16 Vgl. BMF v. 14. 12. 1994 IV B 7 – S 0170 – 121/94, BStBl. I 1995, 40.17 Nur im Einzelfall möglichst zinsgünstiger als am Markt, zur Vermeidung ei-

nes steuerschädlichen gewerblichen Auftretens der Stiftung.18 Vgl. BFH v. 18. 2. 2016 V R 60/13, DStR 2016, 1264 = DStZ 2016, 553, unter

Bezugnahme auf BFH v. 25. 5. 2011 I R 60/10, BStBl. II 2011, 858, sowie aufdas bestätigende Schrifttum im Beitrag von Märtens in Gosch KStG, 3. Aufl.,§ 5 Rn. 43, Kümpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 5 Rn. 25 sowieandere darin noch zitierte Kommentarstellen, s. auch ausführlich Heuermann„Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung“, StBp 2016,275 ff.

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ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO nur dannanzunehmen, wenn sie selbst Einkünfte aus Gewerbebetrieb er-ziele.

Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KStG,§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 9 Nr. 1 Sätze 2 u. 3 GewStG) gel-ten nämlich personengeprägte Gesellschaften unter bestimmtenVoraussetzungen nur kraft gesetzlicher Fiktion als Gewerbetrieb,verwalten sie jedoch lediglich noch ihr Vermögen, entfiele beiihnen der Gesichtspunkt einer gewerblich geprägten Einkunfts-art.

IX. Aufzeichnungspflichten seitens gemeinnützigerStiftungen im Inland

Gem. § 63 Abs. 3 AO haben auch gemeinnützige Stiftungenmit Sitz im Inland durch laufende ordnungsmäßige „Aufzeich-nungen“ über ihre jährlichen Einnahmen und satzungsgemäßenAusgaben seitens ihrer Geschäftsführung den „Nachweis“ vor-zuhalten und ihn auf Anforderung durch das Stiftungs-FA zuerbringen, dass ihre rechtswirksam bestellte Vertretung den An-forderungen nach § 63 Abs. 1 AO an die „ausschließliche undunmittelbare Erfüllung der satzungsgemäß steuerbegünstigtenStiftungszwecken“ entspricht.19

Darüber hinaus gilt diese Geschäftsführung nach § 63 Abs. 4Satz 2 AO stets dann als ordnungsgemäß, wenn die jeweiligeVerwendung der verfügbaren geldlichen Mittel in angemessenerFrist, die das Stiftungs-FA nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO auch vor-geben kann, für die satzungsgemäß steuerbegünstigten Zweckeerfolgt und nachweisbar ist. Näheres und Ergänzendes regelt dieneugefasste GAufzV v. 13. 11. 2003.20

X. Handbuch zur Branchenlösung (Aufzeichnungen)u. a. für gemeinnützige Stiftungen

Die Buchführungspflicht auch von gemeinnützigen Stiftungenweist im Vergleich zu anderen Körperschaften einige Besonder-heiten auf. Der Grund dafür ist die Vielzahl von Gesetzen, die fürdie Rechnungslegung und die Besteuerung maßgeblich sind. Seit2009 ist die Erstellung von Ergebnisverwendungsrechnungen mitsog. Branchenpaketen auch für Stiftungen möglich. Diese Viel-falt an zu beachtenden Regelungen wirft immer wieder Fragenhinsichtlich der korrekten Anwendung der Rechtsgrundsätze aufdie Buchführung auf, insbesondere da mögliche Fehler spürbaresteuerliche Nachteile nach sich ziehen könnten.

Hiernach können derartige Ergebnisverwendungsrechnungensowohl Überschussrechner als auch möglicherweise bilanzie-rende Stiftungen erstellen. Das Eigenkapital von gemeinnüt-zigen Stiftungen kann danach auch regelmäßig mittels derKontenmuster Nr. 1100–1139 und speziell für das Eigenkapitalder Kontennummern 1140–1159 aufgelistet werden. Auch Stif-tungen müssen ihr Ergebnisse grundsätzlich in die BereicheIdeelles, Vermögensverwaltung und möglicherweise Geschäfts-betriebe aufteilen, wobei der Abrechnungsschwerpunkt in derVermögensverwaltung liegt.

Die DATEV-Service-Information hat zu diesem Zweck alsAnleitung und als praktische Organisationshilfe sowie zum allge-mein besseren Verständnis und als zielführende Kontierungshilfeein „Handbuch Branchenlösung, u. a. für Stiftungen“ herausgege-ben (SKR49 – zuletzt aktualisiert am 20. 5. 2016 – DATEV-Dok.-Nr.: 0907726). Dabei hat sie sich an den Empfehlungen des In-stituts der Wirtschaftsprüfer zur Rechnungslegung von Vereinen

(IDW-RS-HFA-14) und Stiftungen (IDW-RS-HFA-5) orientiert.21

Grundlage dafür war die IDW-Stellungnahme „Rechnungslegungvon Stiftungen“ (IDW-RS-HFA-5). Neue Kontentypen im Bereichdes Eigenkapitals ermöglichen hierdurch einen stiftungsspezifi-schen Eigenkapitalausweis.

XI. Aufbewahrungspflichten seitens gemeinnützigerStiftungen

Gem. § 147 Abs. 3 AO betragen die Aufbewahrungsfristen fürsteuerlich relevante Unterlagen auch bei gemeinnützigen Stif-tungen – mit gewissen Ausnahmen – grundsätzlich „zehn Jahre“,sofern nicht in anderen einschlägigen steuerrechtlichen (nicht inaußersteuerlichen) Bestimmungen allgemein kürzere Zeiten zu-gelassen sind.

XII. Steuervergünstigungen für gemeinnützigeStiftungen

Folge der Anerkennung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeitvon Stiftungen durch das örtlich zuständige Finanzamt sind diejährlichen „Befreiungen von Ertragssteuern“ und von (möglichen)Vermögenssteuern sowie die Erlaubnis, einem Spender für seinegeldwerten Zuwendungen steuerliche „Abzugsbescheinigungen“nach § 10b EStG ausstellen zu können.

Bei der Umsatzsteuer gilt für gemeinnützig tätige Körperschaf-ten oder Stiftungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG ein ermäßigterSteuersatz, sofern die erbrachten Leistungen nicht schon gemäߧ 4 UStG voll von dieser Rechtsverkehrssteuer befreit sind.

XIII. Steuerbefreiungen nach besonderengesetzlichen Regelungen

1. Befreiung von Schenkungs- und ErbschaftsteuernIn Deutschland sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicheStiftungen überdies gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG von Erb-schaft- oder Schenkungsteuer befreit. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStGstellt Zuwendungen (auch an andere Empfänger) für gemeinnüt-zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschaft- oderSchenkungsteuer frei, sofern die Verwendung zu dem bestimmtenZweck gesichert ist. Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch nochvom Erben geltend gemacht werden. So ist durch § 29 Abs. 1Nr. 4 ErbStG seit 1990 geregelt, dass die Steuer mit Wirkung fürdie Vergangenheit erlischt, soweit durch Schenkung oder Erb-schaft erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einerStiftung zugewendet werden, die der Förderung steuerbegünstig-

19 Vgl. hierzu ergänzend Roser (RA/WP/StB) in Beermann-Gosch, AO-Komm.,§ 90 Abs. 1, Rn. 103 ff.

20 Vgl. BStBl. I 2003, 739.21 Rechtliche Fragestellungen sind Gegenstand des Handbuches, nur soweit

sie für das Verständnis der Rechnungslegung und des Jahresabschlussesvon gemeinnützigen Stiftungen relevant sind. Für weitergehende Ausfüh-rungen nimmt sie in der Fachliteratur insbesondere Bezug auf: REUBER,Die Besteuerung der Vereine, Stuttgart, WEIDLICH, OrganisationshandbuchVereine; DATEV-Art.-Nr. 10397 oder als E-Book Art.-Nr. 19257 – jeweils zuStiftungen; vgl. auch „Kontenerläuterungen“ v. 5. 1. 2016 zu „Zuwendungen,Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftungfür kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke“, unter DATEV-Dok.-Nr. 5361214 und 5361216.

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ter Zwecke im Sinne der §§ 52–54 AO dient. Wird die Regelungin Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigenSpendenabzug nach Einkommensteuer aus.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2–4 ErbStG hat der Erwerber desVermögens für das Jahr der Zuwendung bei der Einkommen-oder Körperschaftsteuer sowie ggf. Gewerbesteuer unwiderruflichzu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als „Spende“ zuberücksichtigen sein soll. Diese Erklärung ist dann auch für dieFestsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bindend.

2. Befreiung von der Grunderwerbsteuer und denjährlichen Grundsteuern

Nach § 3 Nr. 2 GrEStG ist die unentgeltliche Übertragung vonGrundvermögen auf eine steuerbegünstigte Stiftung entwederals Grunderwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschen-kung unter Lebenden grundsätzlich von der Grunderwerbsteuerbefreit. Schenkungen unter einer Auflage, wie z. B. Grundstücks-übertragungen mit „Wohnrechtsvorbehalt“ auf Lebenszeit desHingebenden, unterliegen jedoch der Erwerbsbesteuerung. ZumAnsatz gebracht wird hierbei der Wert der jeweiligen Auflage22,z. B. bei Gewährung von lebenslangen Wohnrechten im übertra-genen Grundbesitz nach dem Kapitalwert der „Altersstaffel“.

Die dauerhafte Grundsteuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 GrStG.

3. Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermietung vonbebauten Grundstücken

Bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung oder einer Ver-mietung von Grundstücken durch eine gemeinnützige Stiftungkönnte eine Umsatzsteuerbefreiung auf die hierdurch bewirk-ten „sonstigen Leistungen“ nach § 4 Nr. 12 UStG nur erfolgen,wenn diese „auf eine gewisse Zeit“ (z. B. mittel- oder längerfris-tig) erfolgen, weil bei einer nur kurzfristigen Überlassung solcherNutzungsrechte an Fremde keine umsatzsteuerfreie Vermietunganzunehmen ist.23

Nach dieser Entscheidung des FG Düsseldorf würden die Vor-aussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 UStGeben nur dann erfüllt sein, wenn dem Vertragspartner mindestensauf bestimmte Zeit – ohne eine oder auch gegen eine Vergütung –das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück als Nutzer so in Besitzzu nehmen und zu verwenden, zu gebrauchen sowie möglicheFrüchte daraus zu ziehen, als wäre er dessen grundbuchmäßigerEigentümer und könne jede andere Person rechtswirksam vondieser persönlichen Befugnis ausschließen.

XIV. Gesonderte Feststellungen und Veranlagungennach der AO

Erst nach (häufig ausgehandelter und letztlich) erfolgter Aner-kennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch die Stiftungs-aufsicht erteilt das zuständige Finanzamt – auf Antrag durchden Stiftungsvorstand hin – im Wege der gesonderten Fest-stellung i. S. v. § 60a AO einen „Bescheid“ über die Erfüllungder satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und61 AO für die Zulässigkeit der Erteilung von „Spendenabzugs-bescheinigungen“ (auch an den Stifter). Über die Gewährungaller anderen steuerlichen Vergünstigungen nach der AO, demKörperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und ggf. dem Umsatzsteu-ergesetz sowie gesondert hiervon nach dem Schenkung- bzw.Erbschaftsteuergesetz wird auf Grund von hierzu abgegebenenSteuererklärungen jeweils durch „Veranlagungsbescheide“ ent-schieden.

XV. Mögliche Verluste gemeinnütziger Stiftungenaus der Vermögensverwaltung

Aufgrund noch ausstehender Gesetzgebung und Rechtsprechungbleibt es bisher unklar, welche steuerrechtlichen Folgen ausmöglichen Verlusten aus der Verwaltung von Stiftungsvermögenentstehen können. Kernstück jeder Stiftung ist ihr Vermögen.Der Stiftungszweck lässt sich nur verwirklichen, wenn die fi-nanzielle Substanz auf Dauer ausreichend ist. Dieser Tatsachetragen Stiftungszivilrecht und Stiftungssteuerrecht Rechnung,indem u. a. die Landesstiftungsgesetze das zivilrechtliche Gebotdes Kapitalerhalts und eine regelmäßige Erzielung von Erträgenaus dem Stiftungsvermögen normieren.24 Entsprechend hat sichder Stiftungsvorstand neben der eigentlichen Zweckverwirkli-chung stets um gewinnbringende Vermögensanlagen als seinezentrale Aufgabe zu bemühen. Zudem können mögliche Fehlin-vestitionen die Gemeinnützigkeit von Stiftungen gefährden, undzwar nicht nur wirtschaftlich; sie können durchaus auch auf-sichtsrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzenhaben. Ein Vorstand würde hierbei nachhaltig verunsichert, obder von ihm verwalteten Stiftung die Gemeinnützigkeit erhaltenoder gar aberkannt werden und die Aufsichtsbehörde die Ver-mögensverwaltung im Wege der Ersatzvornahme an sich ziehenkönnte.

Sowohl die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks als auchdie ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungsvermögens könnenjedoch weder gewährleistet werden, wenn die Stiftungsorganedas Stiftungsvermögen in vermeintlich sichere, aber ertragloseVermögensanlagen investieren, noch im Falle zwar ertragreicher,aber rein spekulativer Vermögensanlagen. Daher sollte die Anla-geentscheidung des verantwortlichen Stiftungsvorstands objektivgeeignet sein, laufend Erträge zu erbringen, und gleichzeitig diereale Werterhaltung des Stiftungsvermögens zum Ziel haben.Hat der Stifter in der Satzung keine eindeutigen Kriterien fürdie Vermögensverwaltung festgelegt, könnte der Vorstand ei-genverantwortlich Ermessensentscheidungen über die möglichstgewinnbringende Anlage des Vermögens treffen. Dieses erforderteine vernünftige und nachvollziehbare Rendite-Risiko-Strukturdes gesamten Portfolios, also eine langfristige Anlagestrategie,die zu Aufsichtskontrollzwecken möglichst in Form von Anlage-richtlinien dokumentiert werden sollte.

Ein im Rahmen der Landesstiftungsgesetze und der Abgaben-ordnung (steuerbegünstigte Zwecke) dennoch relevant werdenderVerlust wird grundsätzlich nur im Falle von Buchwertverlusten,bei voraussichtlich dauernder Wertminderung der Kapitalan-lage sowie bei realisierten Umschichtungsverlusten entstehen.Verluste, die trotz belegbar pflichtgemäßen Handelns des Stif-

22 Vgl. Quellen u. a. Bundesverband Deutscher Stiftungen, www.stiftungen.org, letzter Zugriff: 10. 7. 2017; Deutsches Stiftungszentrum GmbH, [email protected] und Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen,www.dzi.de, letzter Zugriff: 10. 7. 2017.

23 Vgl. FG Düsseldorf v. 13. 5. 2003 5-K-2640/00, EFG 2003, 1202 (nur aus-zugsweise Wiedergabe); diese FG-Auffassung wird durch BMF v. 17. 4. 2003IV B 7 – S 7100 – 77/03 (Abruf unter Nr. 081696 beim IWW (Institut für In-formationsdienste) möglich, zitiert im VB (VereinsBrief) 9/2016, 6) bestätigt.

24 So bestimmt z. B. das Bayerische Stiftungsgesetz i. d. F. von 2015 u. a.in Art. 11: „(1) 1. Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wur-de, um aus seinen „Erträgen“ den Stiftungszweck nachhaltig zu er-füllen (Stiftungsvermögen), ist in seinem Bestand ungeschmälert zu er-halten, 2. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten, ImRahmen des Satzes 1 soll der Erlös für veräußerte Grundstücke wieder inGrundstücken angelegt werden.“

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tungsvorstands eintreten, sind noch kein pflichtwidriger Verstoßgegen das stiftungsrechtliche Gebot des Erhalts des Kapitaler-halts, ein Grund der Aufsichtsbehörde zum Einzuschreiten dürftedaher insoweit noch nicht gegeben sein.

XVI. Mögliche Haftung des Vorstandes einergemeinnützigen Stiftung

Erwähnt sei, dass der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftungnach dem Urteil des OLG Köln vom 13. 08. 201325 (im Urteilsfall:Stiftung zur Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege,Kunst, Kultur, Denkmalspflege, Tierschutz, Entwicklungshilfe,Erziehung, Bildung, Jugend- und Altenhilfe sowie öffentlicheGesundheitspflege) auf der Grundlage des Stiftungsgeschäftsund der Satzung der Stiftung an den sich daraus ergeben-den Auftrag gebunden und zur dauernden und nachhaltigenErfüllung des Stiftungszwecks verpflichtet ist. Dieser Auftragbeinhaltet u. a. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stif-tungszwecks (§ 80 Abs. 2 BGB i. V. m. z. B. Art. 6 Abs. 1 u. 2StiftG Bayern).

Ist die Stiftung vom Finanzamt formell als gemeinnütziganerkannt worden, so hat der Vorstand gegenüber dieser Finanz-behörde – und auf Verlangen auch gegenüber der staatlichenGenehmigungsbehörde (Stiftungsaufsichtsbehörde) – den Nach-weis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung und dieVerwaltung des Stiftungsvermögens durch ihn den Erfordernis-sen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, und dies durch Überlassungvon ordnungsgemäßen „Aufzeichnungen“ über den Bestand unddie jährlichen Veränderungen des Stiftungsvermögens, über dielaufenden Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, über dieFremdvergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens sowie übermöglicherweise eingenommene oder ausgezahlte Spenden.

Käme der Vorstand diese Pflicht nicht nach (wie z. B. durchfehlerhafte Abrechnungen oder durch gänzlich unterbliebeneJahresabrechnungen), und würde es als Folge einer solchen,behördlicherseits nachzuweisenden Pflichtverletzung zur Schät-zung der Einkünfte durch die Finanzbehörde sowie als weite-re Konsequenz hieraus sogar zur möglichen Aberkennung derGemeinnützigkeit kommen, wäre der Vorstand nach dieser Ent-scheidung gegenüber der Stiftung gem. § 280 Abs. 1 BGB für dieVerletzung von Geschäftsführerpflichten aus den §§ 86, 27 Abs. 3BGB zum Ersatz des gesamten, hierdurch nachweisbar entstande-nen Schadens verpflichtet.26 Jegliche Verstöße gegen zwingendegesetzliche Vorschriften und/oder gegen die Satzung würden ei-ne solche Haftung des Vorstandes begründen.27 Eine möglicheHaftung auf Schadensersatz würde sich hierbei nach den jewei-ligen Gesamtumständen bestimmen.

XVII. Bundesweite Länderstiftungsgesetze

Jedes der 16 Bundesländer hat eigene „Landesstiftungsgeset-ze“, die über spezifischen Landesinteressen hinaus auch gewisselandeseigene Ergänzungen zu den bundesweit geltenden zivil-rechtlichen Bestimmungen im BGB beinhalten. Darin werden fürdie Gründung von Stiftungen in aller Regel in Euro Mindest-vermögensmassen „empfohlen“ (meist ein Wert von mindestens50.000,– EUR in bar oder unbar), die nach der rechtswirksa-men Gründung in dieses Rechtssubjekt einzubringen sind. In denmeisten Fällen macht diese erforderliche Einlegsumme jedoch einVielfaches des vorgenannten Mindestbetrages aus, sehr oft sogarweit in die Mio. EUR.

Auch die Bestimmung der jeweils örtlich zuständigen staat-lichen Stiftungsaufsichtsbehörde ist Ländersache und wird indiesen speziellen Gesetzen näher geregelt.

XVIII. Staatliche Stiftungsaufsichten in Deutschland

Alle Stiftungen in Deutschland unterliegen einer staatlichenStiftungsaufsicht. Diese werden in den jeweiligen Landesstif-tungsgesetzen näher bestimmt. Als oberste Aufsichtsbehördenfungieren meist die „Innenministerien“ oder „Innensenatoren“der Länder bzw. der Stadtstaaten (in Berlin ist es die Senatsver-waltung für Justiz). Diese obersten Landesbehörden delegierenin der Regel gewisse Aufgaben auf die ihnen nachgeordnetenBezirksregierungen (in Baden-Württemberg ist es das Regie-rungspräsidium, in München ist es beispielsweise die „Regierungvon Oberbayern“, mit Sitz in München). Diese führen zur Stif-tungsüberwachung zudem örtliche „Stiftungsverzeichnisse“, ausdenen sich häufig auch die Vertretungspersonen der Stiftungnach innen wie außen ergeben.

Diese behördliche Stiftungsaufsicht muss eine jede Stiftungdurch einen förmlichen Rechtsakt anerkennen, wodurch sie über-haupt erst rechtsfähig wird. Kirchlich fokussierte Stiftungenunterliegen einer gesonderten Aufsicht durch die zuständige Kir-chenverwaltung. Erfahrungsgemäß bedarf es bis zur Erteilung derformellen Anerkennung und damit der rechtswirksamen Grün-dung einer Stiftung meist eines längerfristigen Aushandelns mitder Stiftungsaufsicht der jeweils richtigen Formulierungen in der„Gründungsurkunde“, in der rechtsverbindlichen Satzung sowieim „Dienstvertrag“ mit dem Vorstand.

Zu unterscheiden ist die Genehmigung im Vorfeld einerStiftungsgründung durch die allgemeine staatliche Stiftungsauf-sichtsbehörde (Regierungsbehörde) von der späteren Erlangungvon steuerrechtlichen Vergünstigungen durch einen „Feststel-lungsbescheid“ seitens des für den Rechtssitz der Stiftung örtlichzuständigen Finanzamtes (Abt. Körperschaften: GemeinnützigeStiftungen) und ferner von den jährlichen Zustimmungen beiderVerwaltungsbehörden als eigenständige und steuerbegünstigteInstitution nach Vorlage bei ihnen der jeweils erforderlichen Un-terlagen.

Die Stiftungsaufsicht überwacht jährlich die strikte Einhal-tung der Stiftungssatzung, insbesondere des Stiftungszwecks,sowie den Erhalt des Stiftungsvermögens durch eine laufen-de, verantwortliche Verwaltung seitens des Stiftungsvorstandes.Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsicht hierfür jähr-lich einen Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht sowie eineJahresrechnung vorzulegen. Auch müssen von der Stiftungsauf-sicht mögliche Beschlüsse der zuständigen Stiftungsorgane zuSatzungsabänderungen, zur gar beabsichtigten Zusammenlegungmit einer anderen Stiftung oder zur Aufhebung der Stiftung zwin-gend genehmigt werden. Die jeweilige Stiftungsaufsicht führtüblicherweise ein öffentliches Verzeichnis aller von ihr beauf-sichtigten Stiftungen.

25 Vgl. OLG Köln v. 13. 8. 2013 9 U 253/12, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/9_U_253_12_Urteil_20130813.html, letzter Zugriff: 10. 7. 2017oder OpenJur 2014, Nr. 19569.

26 Das OLG Köln nimmt hierzu u. a. Bezug auf Seifart/v. Camphausen, Stif-tungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 8 Rn. 288 sowie Reichert, Vereins- undVerbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 3383 ff.

27 Das Gericht beruft sich hierzu u. a. etwas einschränkend auf Kiethe, NZG2007, 810 sowie auf BGH v. 14. 1. 2008 II ZR 245/06, NJW 2008, 1589,Rn. 9.

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Bei groben Verstößen der Geschäftsführung einer Stiftung(§ 63 AO – z. B. bei Gesetzesverletzungen, unerlaubten oderüberhöhten Zuwendungen an Organmitglieder, Vorlage nur un-zureichender Steuererklärungen oder Nachweise, Dauerverlustenim Bereich des Stiftungsvermögens oder eigenwirtschaftlichemHandeln) kann die Stiftungsaufsicht und/oder die Finanzbehördeletztendlich die Auflösung der Stiftung veranlassen.

XIX. Sozialversicherungsaspekte bezüglich derVergütungen von Vorstandsmitgliedern

Eine gewisse Unsicherheit besteht bei der Frage nach der So-zialversicherungspflicht auf die Arbeitsentgelten von Stiftungs-Geschäftsführern (Stiftungs-Vorständen). Zur Sozialversicherungzählen bekanntermaßen je anteilig die Krankenversicherung,Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversi-cherung.

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Bremen v. 14. 7. 200928

spricht als Merkmal für das grundsätzliche Bestehen der So-zialversicherungspflicht eines leitenden Geschäftsführers vongemeinnützigen Stiftungen, wenn dieser keinerlei Unternehmer-risiko trägt und überwiegend feste Arbeitszeiten einzuhaltenhat. Eigenverantwortlichkeit und Weisungsunabhängigkeit stell-ten nach dieser Entscheidung noch kein entscheidendes Indizfür eine persönliche Unabhängigkeit dar, weil auch erheblichgeminderte Weisungsabhängigkeiten bei höherwertigen Tätig-keiten in leitenden Funktionen durchaus üblich seien.29 Beigemeinnützig ausgerichteten Stiftungen sei zwingend nach derStiftungssatzung und dem Dienstvertrag sowie nach den tatsäch-lichen Gegebenheiten zu entscheiden, inwieweit der Stiftungs-Geschäftsführer in Ausübung seiner Stiftungsaufgaben als „völ-lig frei und unabhängig“ anzusehen sei (dann Befreiung vonSozialabgaben).

Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte30 übten Vor-standsmitglieder ihre Tätigkeiten allgemein in Abhängigkeit vonirgendwelchen internen Vorgaben, Kontrollmaßnahmen, Richtli-nien oder Überwachungsgremien aus. Solche hieraus resultieren-den Entscheidungen von Vorständen lösten daher üblicherweiseSozialversicherungsabgaben auf die Vergütungen an sie aus. Ne-ben dem üblichen Arbeitnehmer-Anteil der Vergütungsempfängeran solchen Zusatzabgaben (Ausnahmen: ein Vorstandsmitgliedist bereits „Rentner“ oder die Stiftung übernimmt diese Zahlun-gen für ihn) entfallen auf die Stiftung als Arbeitgeber (Dienstherr)ebenso sozialversicherungspflichtige Zahlungen, welche die ver-wendbaren Erträge aus den Grundstockvermögen empfindlichmindern können.

Eine „Ausnahme“ von derartigen Sozialabgaben besteht nachdieser Rechtsprechung, wenn das jeweilige Vorstandsmitglied, wienachstehend unter Abschnitt XX. 3. zum „Dienstvertrag“ konzi-piert, seine Tätigkeiten nachweisbar „unabhängig, selbständig,eigenverantwortlich ausübt und eigenständig seine Tätigkeits-und Arbeitszeiten bestimmen kann. Dies ist folglich im Einzelfalleine zu beweisende Frage der in der Satzung festgelegten, imDienstvertrag konkret vereinbarten sowie nachweisbar tatsäch-lich praktizierten Ausübung der Vorstandstätigkeit.

Bei verbleibender Unsicherheit im Hinblick auf den Sozi-alversicherungsstatus eines Stiftungs-Geschäftsführers (lockeresatzungsabhängige Beschäftigung oder nachweisbar volle Hand-lungsselbstständigkeit) bestünde nach § 7a Abs. 1 SGB IV im Ein-zelfall die Möglichkeit, in einem „Anfrageverfahren“ hierzu eineEntscheidung der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ in Ber-lin (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de, letzter Zugriff:

10. 7. 2017, [email protected]) über den persönlichen Vorstands-status einzuholen.

XX. Formulierungshilfen für die Gründung einerdeutschen (gemeinnützigen) Stiftung

1. StiftungsgeschäftUnter einem Stiftungsgeschäft versteht man die „Urkunde überdie Errichtung der Stiftung“ mit Namen ..... und mit deren künf-tigen Rechtssitz in ....., (Stadt oder Ort), und zwar mit einer– „Präamble“ zum Sinn und Zweck wie zum Ziel der neuzu-

gründenden Stiftung,– Ziffer 1 zu ihrem künftigen „Rechtssitz“31,– Ziffer 2 zum (breitgefächerten) „Zweck der Stiftung“32,– Ziffer 3 zur „finanziellen Ausstattung“ der Stiftung33 mit Bar-

vermögen, Wertpapieren, Goldanlagen und/oder Grundbesitz(ggf. mit Auflagen, wie z. B. ein lebenslanges Wohnrecht desSpenders),

– Ziffer 4 zu den Stiftungsorganen– Ziffer 5 mit Einzelheiten zum „Stiftungsvorstand“ und der

Anzahl seiner Mitglieder (ein oder zwei oder mehrere, mitEinzelvollmachten oder Gesamtbefugnissen)

– Ziffer 6: Für die Stiftung gilt die anliegende „Satzung“; sieist wesentlicher Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts.

Ein größerer Anteil in Höhe von xxx,xx EUR aus dem der Stiftungzufließenden Vermögen ist als „Grundstockvermögen“ zu bestim-men, dessen Erträge zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllungdes Stiftungszwecks dienen und das in seinem Wert grundsätz-lich ungeschmälert zu erhalten ist. Das restliche Vermögen istsonstiges Vermögen der Stiftung (sog. Verbrauchsvermögen), dasjährlich unmittelbar zur Deckung der Kosten der Verwirklichungdes Stiftungszweckes verbraucht werden darf.

28 Sozialgericht Bremen v. 14. 7. 2009 S 8 R 200/07, Quelle bisher nur DATEV-Dok.-Nr. 1437269.

29 So auch BSG v. 13. 08. 1996 10 Rkg 28/95, JurionRS 1996, 11585 oder DA-TEV-Dok.-Nr. 1437269.

30 Vgl. zur Abgrenzung nach den tatsächlichen vertraglichen oder satzungsmä-ßigen Verhältnissen auch BSG v. 13. 8. 1996 10 Rkg 28/95, JurionRS 1996,11585 oder DATEV-Dok.-Nr. 1437269 sowie v. 29. 8. 2012 B 12 KR 25/10R, Pressemitteilung dieses Gerichts v. 31. 8. 2012, sowie Landessozialge-richt Baden-Württemberg v. 23. 2. 2016 L 11 R 2091/13, u. a. DATEV-Dok.-Nr. 4033334; maßgeblich ist danach die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung,so wie sie rechtlich zulässig und tatsächlich gewollt ist, mit eigenem Unter-nehmerrisiko, die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraftund Tätigkeiten sowie die freie Bestimmung der eigenen Arbeitszeit, letztlichnach dem Gesamtbild des Arbeitsbereiches.

31 So z. B.: „Die Stiftung soll den Namen ..... Stiftung führen, ihren Sitz in .....(Stadt oder Ort) haben, die Rechtsfähigkeit erlangen und ausschließlich ge-meinnützig tätig sein“.

32 So z. B.: „Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung von steuerbegüns-tigten Einrichtungen, insbesondere von steuerbegünstigten Körperschaftenoder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zur gezielten Unterstüt-zung des Tierschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Betreuungvon hilfsbedürftigen Personen oder von Wissenschaft und Forschung. DieEinzelheiten betreffend die Verwirklichung des Stiftungszwecks werden inder Stiftungssatzung geregelt“.

33 So z. B.: „Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: …– Barvermögen i. H. v. insgesamt …, EUR– Goldanlagen i. H. v. insgesamt …, EUR– Wertpapiervermögen (Depot-Nr. … bei der … Bank AG), mit einem Wertvon ca. … EUR (Stand vom … 2017),– bebautes Grundstück, belegen in … (… See), mit der Adresse … Straße Nr.…, in …, Grundbuch des AG in …, Band …, Blatt …,Gemarkung …, Flst.-Nr. … mit … ha, mit einem aktuellen Wert von ca. …EUR Zugunsten von … wird ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, wel-ches ins Grundbuch eingetragen wird.“

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Dreßler, Gemeinnützige Stiftungen StBp 09.17 267

Die Stiftung soll gesetzlich von ..... (Anzahl: 1, 2 oder 3) Stif-tungsvorstandsmitgliedern vertreten und zusammen mit einemStiftungsbeirat verwaltet werden. Die Einzelheiten werden in derStiftungssatzung geregelt.

Als erste(s) „Stiftungsvorstandsmitglied(er)“ werden bestellt:– Herr/Frau ....., wohnhaft ....., mit Einzelvollmacht oder ge-

samtvertretungsberechtigt– Herr/Frau ....., wohnhaft ....., vertretungsberechtigt zusam-

men mit dem Stiftungsvorstandsmitglied ..... .

Zu den ersten Mitgliedern des „Stiftungsbeirats“ werden auf zu-nächst unbegrenzte Dauer bestellt:– Herr/Frau ....., wohnhaft ....., als Vorsitzende(r)– Herr/Frau ....., wohnhaft ..... (i. d. R. drei–fünf Personen).

2. StiftungssatzungÜbliche Überschrift: Satzung der ..... Stiftung in ..... (Stadt oderOrt)

§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz, Geschäftsjahr1.1 Die Stiftung trägt den Namen ..... . Die Stiftung und ist eine

rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.1.2 Sitz der Stiftung ist ..... (Stadt oder Ort)1.3 Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck2.1 Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung von steu-

erbegünstigten Einrichtungen, insbesondere von steuerbe-günstigten Körperschaften oder juristischen Personen desöffentlichen Rechts, zur gezielten Unterstützung des ..... (z. B.des Tierschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens, derBetreuung von hilfsbedürftigen Personen oder von Wissen-schaft und Forschung).

2.2 Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch unentgeltlicheZuwendungen von Geldmitteln oder von aus Mitteln derStiftung finanzierten Sachzuwendungen an Träger von ge-meinnützigen ..... (z. B. Tierheimen, Tierschutzeinrichtungenoder Tierschutzforschungseinrichtungen), an Träger mildtätighandelnder Organisation (wie z. B. „Ärzte ohne Grenzen“ odervon mit dieser medizinischen Hilfseinrichtung vergleichba-ren Organisationen), sowie an Träger von gemeinnützigen..... (z. B. von medizinischen Forschungseinrichtungen, diedurch vertiefte Erforschung grundlegender Krankheiten derMenschheit wie Krebs, Alzheimer, AIDS oder vergleichbarerschwerer körperlicher Leiden eine Verbesserung der men-schlichen Gesundheit anstreben). Die Auswahl der jeweilsdurch Zuwendungen zu begünstigenden Träger sowie der Artund Höhe der jeweiligen Zuwendungen obliegt dem „Stif-tungsvorstand“, unter Berücksichtigung der übrigen Regelndieser Satzung. Darüber hinaus ist es dem Stiftungsvorstandgestattet, als Geschäftsführer der Stiftung persönlich odermit Mitteln der Stiftung unmittelbar an steuerbegünstigtenProjekten anderer nachweisbar gemeinnützig oder mildtätigagierender Einrichtungen mitzuwirken.

2.3 Die Stiftung ist „selbstlos“ tätig und verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern „ausschließlichund unmittelbar“ gemeinnützige und mildtätige Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-benordnung.

2.4 Die Stiftung darf anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen oder in vergleichbarerWeise tätigen Organisationen des privaten oder des öffentli-chen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel nur zur Verfü-

gung stellen, wenn diese Stellen mit den ihnen zugewendetenMitteln ebenso einen gemeinnützigen Stiftungszweck im Sin-ne der vorstehenden Absätze 2.1–2.3 fördern. Die Auswahlsolcher zu unterstützender Einrichtungen trifft jeweils derStiftungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

2.5 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht dendurch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzungnicht zu.

§ 3 Vermögen der Stiftung3.1 Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: .....

[weiter wie die Aufzählung in Fußnote 24].3.2 Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stär-

kung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinneaus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklageeingestellt werden, die nach dem Ausgleich eventueller Um-schichtungsverluste dem Grundstockvermögen zuzurechnenist. Der Stiftungsbeirat kann auch beschließen, dass die Um-schichtungsrücklage ganz oder teilweise für satzungsgemäßeZwecke verwendet werden darf.

3.3 Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sindzulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung,z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, könnenebenso dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

3.4 Zur erforderlichen Versorgung des(r) Stifters(in) ..... kann dieStiftung [zum Erhalt der Gemeinnützigkeit der Stiftung] biszu 10 % der jeweils anfallenden Erträge ihres Gesamtvermö-gens an den/die ..... ausschütten.Sofern der/die Stifter(in) ..... aufgrund eines Pflegefalls ihrerPerson eine höhere Ausschüttung benötigt, ist die Stiftungzu dieser erhöhten Ausschüttung verpflichtet, jedoch ledig-lich in Höhe von 10 % der jeweils anfallenden Erträge ihresGesamtvermögens (Grundversorgung) zuzüglich der tatsäch-lichen Pflegekosten, beides zusammen höchstens maximal30 % der jeweils anfallenden Erträge des Gesamtvermögensder Stiftung (§ 58 Ziff. 6 AO).Sollte der/die Stifter(in) versterben, kann die Stiftung zurVersorgung des/der ..... bis zu 10 % der jeweils anfallendenErträge des Gesamtvermögens der Stiftung an ..... ausschüt-ten.

3.5 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus ihren vorgehaltenenMitteln wie folgt:- aus den Erträgen des Gesamtvermögens der Stiftung,

soweit diese Erträge nicht gemäß dem vorstehenden Ab-satz 3.4 an den/die Stifter(in) ..... ausgeschüttet werdenmüssen,

- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nichtzur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmtsind, und

- (hilfsweise bzw. subsidiär) aus dem in Ziffer 3.1 genann-ten verbrauchbaren Vermögen der Stiftung, sofern dieseszur Deckung von Kosten der Stiftungsarbeit benötigt wird,also falls diese Kosten nicht aus den vorstehend genann-ten Erträgen oder Zuwendungen gedeckt werden können.

3.6 Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen„Rücklagen“ gebildet werden (§ 62 AO), soweit dies erfor-derlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wertungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten sat-zungsgemäßen Zwecke dauerhaft und nachhaltig erfüllen zukönnen.

3.7 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erbenerhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, mit

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Dreßler, Gemeinnützige StiftungenStBp 09.17268

Ausnahme der unter 3.4 geregelten Zuwendungen. Es darfkeine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftungfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstüt-zungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsorgane4.1 Organe der Stiftung sind der „Stiftungsvorstand“ und der

„Stiftungsbeirat“.4.2 Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften

und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.4.3 Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands

hat der Stiftungsbeirat eine in ihrer Höhe angemessene Ver-gütung zu beschließen. Die Tätigkeit der Mitglieder desStiftungsbeirats ist grundsätzlich ehrenamtlich. AnfallendeAuslagen werden Mitgliedern des Stiftungsvorstands und desStiftungsbeirats erstattet, sofern sie angemessen sind.

§ 5 Stiftungsvorstand5.1 Der Stiftungsvorstand besteht aus ..... Mitgliedern, die grund-

sätzlich gemeinsam vertreten; Einzelvertretungsberechtigungkann erteilt werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstan-des werden für jeweils fünf Jahre bestellt; Wiederbestellungist zulässig. Ein ausscheidendes Stiftungsvorstandsmitgliedbleibt bis zur Bestellung eines neuen Stiftungsvorstandsmit-glieds im Amt und dem Stiftungszweck verpflichtet.

5.2 Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands bestellen dieStifter im Stiftungsgeschäft. Die nachfolgenden Stiftungs-vorstandsmitglieder werden aufgrund eines entsprechendenBeschlusses des Stiftungsbeirats vom Stiftungsbeiratsvorsit-zenden bestellt. Der Stiftungsbeirat ist auch für die Abberu-fung von Stiftungsvorstandsmitgliedern, auszuführen durchden Stiftungsbeiratsvorsitzenden, zuständig.

5.3 Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet, außer imTodesfall, auch mit Rücktritt (der jederzeit erklärt werdenkann), mit Ablauf der Amtszeit, mit rechtskräftiger Feststel-lung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einesamtlichen Betreuers sowie mit der Abberufung durch denStiftungsbeirat aus wichtigem Grund. Ein schuldhaftes Ver-halten des betroffenen Stiftungsvorstandsmitglieds oder einder Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen.Ein wichtiger Grund liegt bei einem Stiftungsvorstandsmit-glied z. B. vor, wenn- es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungs-

fremde Zwecke missbraucht,- es etwaige Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem

Stiftungsbeirat verletzt,- es den Stiftungsbeirat über rechtserhebliche Tatsachen

vorsätzlich täuscht,- es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

fähig ist,- das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Stif-

tungsbeirat zerrüttet ist,- ein Zerwürfnis mit den Mitgliedern des Stiftungsbeirats

die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stif-tung erheblich gefährdet.

Das betroffene Stiftungsvorstandsmitglied ist vor der Abbe-rufung anzuhören.

5.4 Die Stiftungsvorstandsmitglieder vertreten die Stiftung ge-richtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung vongesetzlichen Vertretern. Sie sind insoweit vom Verbot desSelbstkontrahierens befreit, als eine solche Befreiung benö-tigt wird, um in die Stiftung einzubringende Gegenständeauf die Stiftung übertragen zu können.

5.5 Die Stiftungsvorstandsmitglieder führen die laufenden Ge-schäfte der Stiftung in unabhängiger selbstständiger Weise, ineigener Verantwortung und mit eigenen Tätigkeits- und Ar-beitszeitvorgaben. Dabei werden sie mögliche Empfehlungendes Stiftungsbeirats Rechnung tragen. Zu den Aufgaben derStiftungsvorstandsmitglieder gehören auch die ordnungsge-mäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweisesowie die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschlussund Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts überdie Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der ex-tern geprüften Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nachAblauf des Geschäftsjahres bei der staatlichen Stiftungsauf-sichtsbehörde.

5.6 Die Stiftungsvorstandsmitglieder haben die Jahresrechnungder Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschafts-prüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen.Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellungdes Ergebnisses der Prüfung müssen sich auch auf die Ein-haltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, dieungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und diebestimmungsgemäße Verwendung der Erträge des Gesamtver-mögens der Stiftung und der nicht dem Grundstockvermögenzuzurechnenden Vermögensgegenstände der Stiftung (insbe-sondere des verbrauchbaren sonstigen Vermögens) erstrecken.

5.7 Die Stiftung hat auf ihre Kosten zugunsten der jeweils täti-gen Stiftungsvorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung miteiner Deckungssumme von ..... Mio. EUR (pro Stiftungsvor-standsmitglied) zur Abdeckung einer etwaigen Innen- undAußenhaftung abzuschließen.

5.8 Die Stiftungsvorstandsmitglieder haben Anspruch darauf,jährlich durch den Stiftungsbeirat entlastet zu werden, soweitdie Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 6 Stiftungsbeirat6.1 Der Stiftungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern. Ihre Amtszeit

ist nicht befristet. Die ersten Mitglieder des Stiftungsbeiratswerden im Stiftungsgeschäft bestellt. Bei Ausscheiden einesMitglieds ergänzt sich der Stiftungsbeirat durch Zuwahl. DieMitgliedschaft im Stiftungsbeirat endet, außer im Todesfall,auch mit Rücktritt (der jederzeit erklärt werden kann), mitAblauf der Amtszeit, mit rechtskräftiger Feststellung der Ge-schäftsunfähigkeit oder mit der amtlichen Bestellung einesBetreuers.

6.2 Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzendenund einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzen-den in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

6.3 Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, die Stiftungsvorstands-mitglieder bei ihrer Tätigkeit zu beraten sowie zu überwachenund ferner gemäß Ziffern 5.2 und 5.3 die Stiftungsvorstands-mitglieder zu bestellen und abzuberufen und gemäß Ziffer 5.8zu entlasten.

6.4 Der Vorsitzende des Stiftungsbeirats (bzw. bei dessen Ver-hinderung sein Vertreter) vertritt die Stiftung bei Rechtsge-schäften mit Stiftungsvorstandsmitgliedern, insbesondere beiAbschluss, Abänderung und Beendigung von Dienstverträ-gen.

6.5 Der Stiftungsbeirat wird von seinem Vorsitzenden nachBedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr unterAngabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist vonzwei Monaten zu einer Sitzung einberufen. Die Einberu-fung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax,E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungin elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner

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einzuberufen, wenn ein Stiftungsbeiratsmitglied oder einStiftungsvorstandsmitglied dies verlangen. Die Stiftungsvor-standsmitglieder können an Sitzungen des Stiftungsbeiratsteilnehmen und sind entsprechend mit einzuladen, unterWahrung der vorgenannten Ladungsfrist; auf Verlangen desStiftungsbeirats sind sie zu einer Teilnahme verpflichtet.

6.6 Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäßgeladen wurde und mindestens zwei Stiftungsbeiratsmitglie-der anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wennalle Stiftungsbeiratsmitglieder anwesend sind und keines die-ser Mitglieder Widerspruch erhebt, bzw. wenn alle Mitgliederauf die Einhaltung der Ladungsformalitäten bzw. Ladungs-frist verzichtet haben.

6.7 Der Stiftungsbeirat trifft seine Entscheidungen, soweit keinFall des § 7 vorliegt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-men, wobei jedes Stiftungsbeiratsmitglied eine Stimme hat.

6.8 Wenn kein Stiftungsbeiratsmitglied widerspricht, können Be-schlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden;die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder sonstige doku-mentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischerForm als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach§ 7 dieser Satzung.

6.9 Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfas-sungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zufertigen und vom Vorsitzenden des Stiftungseirats und demProtokollführer (der nicht der Vorsitzende des Stiftungsbei-rats ist) zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern derStiftungsorgane und unverzüglich nach den Sitzungen bzw.Beschlussfassungen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung7.1 Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpas-

sung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Siedürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung in keiner Weisebeeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steu-erbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie derzuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

7.2 Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wennseine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnissederart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nichtmehr sinnvoll erscheint.

7.3 Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nachden gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Beschlüsse gemäß den vorstehenden Absätzen 7.1–7.2 sowieAnträge nach Absatz 7.3 bedürfen der Zustimmung sämt-licher Mitglieder des Stiftungsbeirats. Beschlüsse nach denAbs. 7.1, 7.2 und 7.3 werden erst nach Genehmigung bzw.Entscheidung durch die staatliche Stiftungsanerkennungsbe-hörde wirksam.

7.5 Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbe-günstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine juristischePerson des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderungdes Wohlfahrtswesens. Die erforderliche Auswahlentschei-dung trifft – soweit noch existent – der Stiftungsbeirat mit2/3-Stimmenmehrheit. Die Begünstigte hat es unter Beach-tung des ursprünglichen Stiftungszwecks ebenfalls selbstlos,unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mild-tätige Zwecke zu verwenden.

§ 8 Stiftungsaufsicht8.1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht der staatlichen Stiftungs-

aufsichtsbehörde (je Bundesland unterschiedlich geregelt –

in Bayern ist dies die Regierung von Oberbayern mit Sitz inder Landeshauptstadt München).

8.2 Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind jegliche Änderungen derAnschrift der Stiftung, der Vertretungsberechtigung und derZusammensetzung der Stiftungsorgane sowie eine Aberken-nung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das zuständigeFinanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 InkrafttretenDiese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch diestaatliche Stiftungsaufsichtsbehörde in Rechtskraft.

(Ort, Datum) (Unterschrift des/der Stifters/in)

(Unterschrift des [möglichen] Ver-mögensverwalters)

3. Dienstvertragzwischen der .....-Stiftung, mit Sitz in .....-straße Nr. ....., in xxxxx..... (Stadt oder Ort),

Bundesrepublik Deutschland – nachfolgend „Stiftung“ genannt

und

Herrn/Frau ....., wohnhaft ..... – nachfolgend „.....“ genannt

1. Stellung und Tätigkeiten von Herrn/Frau .....1.1 Herr/Frau ..... wird/werden als Stiftungsvorstand tätig.1.2 Als Stiftungsvorstand vertritt Herr/Frau ..... die Stiftung

gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie hat die Stellungeines gesetzlichen Vertreters. Er/Sie ist bzw. wird inso-weit vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit (§ 181BGB), als eine solche Befreiung benötigt wird, um in dieStiftung einzubringende Gegenstände auf die Stiftungübertragen zu können.Herr/Frau ..... führt die Geschäfte der laufenden Verwal-tung der Stiftung in unabhängiger, selbständiger Weise,in eigener Verantwortung und mit eigenen Tätigkeits-und Arbeitszeitvorgaben. Dabei wird er mögliche Emp-fehlungen des Stiftungsbeirats zur Kenntnis nehmen.

1.3 Herr/Frau ..... hat keinerlei Beschränkungen, neben sei-ner/ihrer Tätigkeit als Stiftungsvorstand weiteren Tätig-keiten, insbesondere Erwerbstätigkeiten nachzugehen.

2. D&O-Versicherung, Haftungsbeschränkung2.1 Die Stiftung hat betreffend die Tätigkeiten ihrer Stif-

tungsvorstände und ihrer Vertreter eine D&O-Versiche-rung mit einer Versicherungssumme von ..... Mio. EURzur Abdeckung einer etwaigen Innen- und Außenhaftungabgeschlossen. Diese D&O-Versicherung deckt auch dieTätigkeit von Herrn/Frau ..... ab und wird von der Stif-tung über die volle Laufzeit der Tätigkeit von Herrn/Frau..... aufrechterhalten. Die Stiftung hat Herrn/Frau ..... je-derzeit auf Aufforderung unverzüglich den Bestand unddie Details der D&O-Versicherung nachzuweisen.

2.2 Die Haftung von Herrn/Frau ..... gegenüber der Stiftungund gegenüber Dritten ist auf ..... EUR (z. B. 50.000,00)beschränkt, soweit sich die Haftung aus der Tätigkeit vonHerrn/Frau ..... als Stiftungsvorstand der Stiftung bzw. ausdem vorliegenden Dienstvertrag ergibt. Sollte Herr/Frau..... aufgrund seiner/ihrer Tätigkeit als StiftungsvorstandDritten gegenüber über den vorstehend genannten Betraghinaus haften müssen, hat die Stiftung Herrn/Frau .....von jeglicher entsprechender Haftung freizuhalten bzw.ihn/sie von ihm im Rahmen einer solchen Haftung etwa

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schon verauslagte Beträge zu erstatten. Eine Verjährungder vorstehend genannten Ansprüche von Herrn/Frau..... gegen die Stiftung beginnt in jedem Fall erst mitKenntnis von Herrn/Frau ..... von einer entsprechendenInanspruchnahme durch die Dritten.

2.3 Herr/Frau ..... hat Anspruch darauf, jährlich durch denStiftungsbeirat entlastet zu werden, soweit die Voraus-setzungen für eine solche Entlastung vorliegen.

3. Kostenerstattung, Vergütung3.1 Herr/Frau ..... erhält im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit als

Stiftungsvorstand ihm/ihr entstandene Auslagen von derStiftung erstattet.

3.2 Für seine/ihre Tätigkeit als Stiftungsvorstand erhältHerr/Frau ..... eine Vergütung in Höhe von xxx,xx EURpro Stunde.

4. GeheimhaltungHerr/Frau ..... ist verpflichtet, über alle betrieblichen und ge-schäftlichen Angelegenheiten der Stiftung Dritten gegenüberstriktes Stillschweigen zu bewahren, sofern er/sie nicht vonGesetzes wegen zu einer Bekanntgabe entsprechender Infor-mationen, insbesondere an Behörden, verpflichtet ist oder essich nicht um zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater derStiftung handelt. Die vorstehend genannten Verpflichtungengelten auch nach Ende des vorliegenden Vertrages fort.

5. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung5.1 Der vorliegende Vertrag beginnt am xx.xx.201… (oder:

… mit der Rechtskraft der Stiftungsgründung).5.2 Der vorliegende Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von

5 Jahren und verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre,wenn er nicht mit einer Frist von 1 (oder 1/2) Jahr vorseinem jeweiligen Ablauftermin gekündigt wird. Der Stif-tungsvorstand seinerseits kann den vorliegenden Vertragjederzeit mit einer Frist von 6 Monaten aufkündigen.

5.3 Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung auswichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Vorschriftenbleibt für beide Parteien unberührt.

5.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform und in Form desZugangs einer mit einer Originalunterschrift versehenenKündigungserklärung (per Brief, kein Telefax).

6. Herausgabe von Gegenständen und StiftungsunterlagenAm Ende des vorliegenden Vertrages hat der Stiftungs-vorstand sämtliche, die Angelegenheiten der Stiftung be-treffenden, sich in seinem Besitz befindlichen Gegenständeund Unterlagen, insbesondere Schlüssel, Bücher, Modelle,Aufzeichnungen sowie Ton- und Datenträger jeder Art, ein-schließlich etwaiger Abschriften und Kopien, unverzüglichund vollständig an ein Mitglied des Stiftungsbeirats her-auszugeben und auf Aufforderung die Vollständigkeit der

Herausgabe schriftlich zu bestätigen, ohne dass ihm dies-bezüglich irgendwelche Zurückbehaltungsrechte zustünden.Die Herausgabe der Gegenstände und Unterlagen kann auchim Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt werden.

7. Sonstiges7.1 Nebenabreden zum vorliegenden Vertrag bestehen nicht.

Die Regelungen des vorliegenden Vertrages ersetzen al-le etwaigen vorherigen oder zeitgleich zwischen denParteien betreffend den Gegenstand des vorliegendenVertrages getroffenen Vereinbarungen, Kommunikatio-nen und Absprachen. Änderungen und Ergänzungen desvorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform; diesgilt auch für Änderungen und Ergänzungen der vorlie-genden Schriftformklausel.

7.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegen-den Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oderwerden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun-gen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die unwirksameoder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solchewirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem vonden Parteien rechtlich und wirtschaftlich Gewollten amnächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lü-cke.

7.3 Die in diesem Vertrag verwendeten Überschriften die-nen lediglich der Orientierung im Vertragstext. Sie habenkeinen eigenständigen Bedeutungsgehalt sowie keinenAnspruch auf Vollständigkeit aller notwendigen Rege-lungen.(es folgen: Orts- und Datumsangabe sowie die Unter-schriftenzeilen)

XXI. Fazit für Gründung und Führung vongemeinnützigen Stiftungen in Deutschland

Die Gründung einer ortsansässigen Stiftung, der vom zuständi-gen Finanzamt zugleich laufend die Gemeinnützigkeit nach denVorschriften der §§ 51 ff. AO zuerkannt werden soll, um das Stif-tungsvermögen nach dem Willen des Gründers und Spendersseines Vermögens nicht ungebührlich durch Steuern zu schmä-lern, muss in den Vorüberlegungen, den Motiven der Errichtungeiner Stiftung und den textlichen Formulierungen wohl durch-dacht und sorgfältig vorbereitet werden. Nach den Erfahrungendes verbalen Aushandelns mit den Prüfungs- und Genehmi-gungsbehörden empfiehlt es sich, hierfür sachkundige Beraterbeizuziehen, um nicht bei Alleingang schon im Gründungssta-dium auf so manche Schwierigkeit oder gar auf Ablehnungendurch die Stiftungsaufsicht oder das Finanzamt zu stoßen.

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