steuersparbuch 2012/2013

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Der Bestseller im neuen Gewand! Ob angestellt oder selbständig: Jeder will Steuern sparen. Doch das Steuerrecht ist ein Dschungel, den der Laie kaum durchblickt. Im neuen Layout noch übersichtlicher, enthält das SteuerSpar-Buch 2012/2013 alles Wissenswerte über Freibeträge und Absetzbeträge, Lohnsteuerbegünstigungen, Sozialversicherung, Einkommens- und Umsatzsteuer, Gewinnermittlung für Selbständige sowie Tipps für steueroptimales Verhalten. Neu: Steuersparer erhalten mit diesem Buch erstmals eine App, mit der sie ihre Arbeitnehmerveranlagung unkompliziert mittels Tablet oder einem Smartphone erledigen können. Darüber hinaus steht umfangreiche Software mit sämtlichen Mustern und Vorlagen zum Download zur Verfügung.

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Einleitung

1. Umgang mit dem Finanzamt

Welche Abteilungen gibt es in einem Finanzamt?

Die weit verbreitete Scheu vor Behörden lässt sich erfahrungsgemäß leicht abbauen, wenn man den Aufbau und den Arbeitsablauf kennt. An allen Standorten gibt es so genannte Infocenters, die als Anlauf- und Servicestelle mit österreichweit einheit-lichen Öffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 7.30 Uhr bis 12 Uhr (Freitag) fungieren. In Wien gibt es jeweils am Donnerstag einen langen Behördentag mit einer Öffnungszeit bis 18.00 Uhr. Insgesamt besteht ein Finanzamt aus folgenden Bereichen:

Team Anlaufstelle für Aufgaben

Infocenter Alle Bürger Erteilung von AuskünftenEntgegennahme von FormularenNeuaufnahmen von Betrieben

Allgemeinveranlagung Private ArbeitnehmerveranlagungBeihilfengewährung Einheitsbewertung

Betriebsveranlagung und -prüfung

Unternehmen Veranlagung von Einkommen-, Umsatz-Körperschaftsteuer usw.BetriebsprüfungLohnabgabenprüfung

Finanzpolizei Unternehmen,sonstige Betroffene

Maßnahmen der Steueraufsicht, Kontrollmaßnahmen betreffend Schwarzarbeit, Glücksspiel usw.; Anzeigen an Verwaltungsbehörden

Abgabensicherung Alle Betroffenen Einhebung und Verbuchung von Abgaben Zwangsweise Einbringung von Abgaben

Fachbereich (inkl. Finanz-strafbehörde)

Alle Betroffenen,insbes. Wirtschaftstreu-händer

Fachliche Koordinierung,schwierige Rechtsmittel, Strafverfahren

Amtsleitung Alle Betroffenen Gesamtleitung des Finanzamtes

Erhält man vom Finanzamt auch Auskünfte?

Nach dem Auskunftspflichtgesetz sind alle Organe des Bundes verpflichtet, münd-liche, telefonische, telegrafische, schriftliche oder fernschriftliche Anfragen ohne un-nötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen, zu beantworten. Auskünfte (i.d.R. des Arbeitgebers) über die Lohnsteuer sind vom Finanzamt der Betriebsstätte auch schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Auskünfte über noch nicht verwirklichte Sachverhalte i.Z.m. Umgründungen, Verrechnungspreisen und Unter-

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nehmensgruppen können auf Antrag als verbindliche Auskünfte verlangt werden. Diese mit Bescheid erteilten Auskünfte sind kostenpflichtig.Schriftliche Anfragen bieten den Vorteil, die Antwort schwarz auf weiß zu erhalten. Bei telefonischen oder mündlichen Auskünften kann man dagegen über einzelne Pro-bleme detaillierter diskutieren, ohne sich jedoch später erfolgreich auf die erteilte Auskunft berufen zu können. Auskünfte per E-Mail sind grundsätzlich nicht vorge-sehen, dafür gibt es FINANZOnline. Schnelle Auskünfte gibt es aber übers Internet (www.bmf.gv.at). An wen man sich wenden kann:

➜ Erste Adressaten für allgemeine inhaltliche Fragen sind die speziell geschulten Mitarbeiter im so genannten Infocenter.

➜ Für Fragen zu konkreten Akteninhalten oder zu geplanten Maßnahmen mit steuer-lichen Auswirkungen stehen die Bearbeiter der jeweiligen Teams zur Verfügung.

➜ Für spezielle rechtliche Fragen gibt es in den Finanzämtern den so genannten Fachbereich, der zu allem Rede und Antwort steht.

➜ In jenen Fällen, in denen man mit seinem Finanzamt menschlich nicht zurecht-kommt, bleibt als Ansprechpartner noch die Beschwerdestelle des Finanzministe-riums.

➜ Für Fragen rund um FINANZOnline steht österreichweit zum Ortstarif von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, unter 0810 / 22 11 00 eine Hotline zur Verfügung.

Um die Adressen, Telefon- und Telefaxnummern immer bei der Hand zu haben, ist im Anhang auch ein entsprechendes Verzeichnis der österreichischen Finanzbehörden abgedruckt.

Schreiben, faxen, telefonieren mit dem Finanzamt oder persönlich

vorsprechen?

Anträge, Steuererklärungen und andere Anbringen können sowohl per Post oder Fax eingebracht als auch persönlich in der Einlaufstelle des jeweiligen Amtes abgegeben werden. Noch schneller geht es über FINANZOnline (siehe Folgeseite).Im Allgemeinen versucht die Finanz, die Kontakte mit den Steuerpflichtigen für diese zeitsparend zu gestalten. Rückfragen werden oft auf direktem Wege telefonisch ge-klärt. Persönliche Vorsprachen sind nur dann zweckmäßig, wenn man ein konkretes Problem mit seinem zuständigen Referenten unmittelbar – eventuell im Hinblick auf einen Kompromiss – besprechen will. Bei persönlichen Vorsprachen sollte aber nicht übersehen werden, dass es – wie bei allen Behörden – auch bei den Finanzämtern so genannte Parteienverkehrszeiten gibt. Mit E-Mails ist die Finanz vorsichtig. Sie sind gesetzlich nicht geregelt und werden daher – so wie Telefonate – nur für informelle Kontakte, nicht aber für formelle An-

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bringen verwendet. Elektronisch können Sie mit dem Finanzamt aber über FINANZ-Online in Verbindung treten.

Welche Formulare gibt es wofür?

Wie bei Ämtern so üblich, gibt es für (fast) alles ein Formular. Die Formulare er-hält man natürlich bei den Finanzämtern, weiters zum Teil in Gemeindeämtern und in vielen Fällen auch in Lohnbüros. Die wichtigsten Formulare finden Sie natürlich auch im Internet unter www.bmf.gv.at/service/formulare. Einige relevante Formu-lare – soweit sie im Zeitpunkt der Drucklegung schon verfügbar waren – enthält auch die beiliegende CD-ROM. Die folgende Aufstellung enthält eine Übersicht über die Lagernummern der häufig gebrauchten Formulare und eine kurze Erläuterung dazu:Achtung: Da die Finanz schrittweise die gängigen Formulare einscannt (derzeit Ar-beitnehmerveranlagung und demnächst Umsatzsteuervoranmeldung), müssen folgen-de Punkte beachtet werden:

➜ Bitte geben Sie nur die Originalformulare ab, da Kopien maschinell nicht lesbar sind.

➜ Schreiben Sie in Blockschrift und verwenden Sie ausschließlich schwarze oder blaue Farbe.

➜ Schreiben Sie in jedes Kästchen nur einen Buchstaben, eine Ziffer oder ein Son-derzeichen.

➜ Füllen Sie Textfelder von links nach rechts aus. ➜ Leerbleibende Felder frei lassen und nicht durchstreichen. ➜ Anmerkungen außerhalb der vorgesehenen Felder können nicht maschinell ge-lesen werden.

Lagernummer Bezeichnung der Drucksorte

Formulare für die Lohnsteuer

L 1 Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich)

L 1i Beilage zu L 1 oder E 1 betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuer-abzug, grenzüberschreitende Beschäftigung sowie Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

L 1k Beilage zu L 1 oder E 1 betreffend Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, außergewöhn-liche Belastung für Kinder sowie Nachversteuerung Kinderbetreuungszuschuss

L 16 Jahreslohnzettel, den der Arbeitgeber ausstellt

L 17 Lohnbescheinigung für Grenzgänger u. Ä.

L 34 Antrag auf Pendlerpauschale (beim Arbeitgeber)

L 54 Antrag auf einen Freibetragsbescheid

L 75 Aufgliederung von Sonderausgaben

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Lagernummer Bezeichnung der Drucksorte

E 30 Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages (beim Arbeitgeber)

L 35 Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten

Formulare für die Einkommensteuer

E 1, E 1a, E 1b, E 1c Einkommensteuererklärung, Beilage zur Einkommensteuererklärung

E 2 Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung

E 3 Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Negativsteuer

E 4 Antrag auf den Mehrkindzuschlag

E 6 Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)

Formulare für die Umsatzsteuer

U 1 Umsatzsteuererklärung

U 1a Erläuterungen für das Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

U 30 Umsatzsteuervoranmeldung

Formulare für Beihil-fen

Beih. 1 Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe

Beih. 85 Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe

Mzb 1 Antrag auf Mietzinsbeihilfe

2. FinanzOnline

Was ist FINANZOnline?

FINANZOnline ist das elektronische Datenübertragungsverfahren der Finanzverwal-tung auf Basis der Internettechnologie und ermöglicht insbesondere die Übermittlung von Steuererklärungen über das Internet. Seit dem Jahr 2003 haben neben Parteien-vertretern alle Bürger sowie Unternehmer und Gemeinden Zugang zu diesem Online-Service. FINANZOnline eröffnet für jede dieser Benutzergruppen verschiedenste Nutzungsmöglichkeiten.Die Vorteile liegen auf der Hand:

➜ Die Anwendung steht kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung. ➜ Der Amtsweg kann per Mausklick bequem von zu Hause erledigt werden. ➜ Man benötigt dafür keine spezielle Software, sondern nur einen Computer mit Internetanschluss.

Eine eigene Hotline beantwortet alle Fragen zu FINANZOnline. Diese ist österreich-weit zum Ortstarif von Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, unter der Num-mer 0810 / 22 11 00 erreichbar.

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Wie kommt man als Bürger zu FINANZOnline?

Alle Bürgerinnen und Bürger können FINANZOnline insbesondere für die Über-mittlung des Steuerausgleiches (Arbeitnehmerveranlagung) verwenden. Beim Aus-füllen und Absenden der elektronischen Arbeitnehmerveranlagung wird man durch eine umfassende Online-Hilfe unterstützt.Bevor man in das Verfahren selbst einsteigt, muss man sich einmalig für das Verfahren anmelden. Dies ist für die eindeutige Identifizierung aller Teilnehmerinnen und Teil-nehmer notwendig. Nach der erfolgreichen Anmeldung erhält man die persönlichen Zugangsberechtigungen.Für die Anmeldung zu FINANZOnline gibt es zwei Möglichkeiten:Die Online-Anmeldung über die Willkommensseite von FINANZOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at, Punkt „Online-Anmeldung“). Wenn Sie „Online-Anmel-dung“ anklicken, wird ein elektronisches Anmeldeformular geöffnet und Sie können Ihre Anmeldedaten eingeben. Stimmen Ihre Anmeldedaten mit den bereits bei Ihrem Finanzamt gespeicherten, personenbezogenen Daten (Grunddaten) überein, erhalten Sie drei Zugangskennungen:

➜ Teilnehmer-Identifikation (TID) ➜ Benutzer-Identifikation (BENID) ➜ Persönliche Identifikationsnummer (PIN)

Die Übermittlung dieser Zugangskennungen erfolgt durch Zustellung mit Rück-scheinbrief (RSa).Neben der Online-Anmeldung können Sie sich auch mit einem Formular anmelden. Dieses Anmeldeformular steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung. Sie können das ausgefüllte Formular bei jedem Finanzamt persönlich abgeben oder per Post bzw. Fax an jedes Finanzamt schicken. Wenn Sie das Anmeldeformular persönlich am Finanz amt abgeben, erhalten Sie nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass oder Personalausweis) die Zugangskennungen sofort. In allen anderen Fällen erfolgt die Zustellung wie bei der Online-Anmeldung mit Rück-scheinbrief (RSa).Noch eine Möglichkeit gibt es: Wenn Sie eine freigeschaltene Bürgerkarte (zB eCard, Bankomatkarte) und ein Kartenlesegerät haben, können Sie auch gleich direkt ein-steigen.

Einsteigen können Sie übrigens auch mit einem Mobiltelefon und Handy-Signatur. Das ist der wohl bequemste Weg für die Zukunft. Sie müssen sich einmalig für die Signatur registrieren lassen (das können Sie auch in jedem Finanzamt tun) und dann brauchen Sie nur mehr Ihr Han-dy für das Login.

HINWEIS

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Was bietet FINANZOnline für den Bürger?

Folgende Vorteile bietet FINANZOnline:

➜ Elektronische Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung ohne Papierbeilagen (seit 2002)

➜ Elektronische Übermittlung sonstiger Anbringen (zB Bestätigung über Bezug der Familienbeihilfe, Änderung der Vorauszahlung, Verlängerung der Berufungs-frist)

➜ Sofortberechnung der voraussichtlichen Steuer ➜ Bescheidzustellung in Ihren persönlichen elektronischen Postkasten (DataBox) ➜ Aktuelle Abfrage Ihres Steuerkontos ➜ Änderung Ihrer persönlichen Daten (Grunddaten – zB Adresse, Girokonto) ➜ Antrag auf Rückzahlung ➜ Antrag auf Familienbeihilfe ➜ Ergänzungsersuchen

Was bietet FINANZOnline für Unternehmer?

Einzelunternehmen, Personenvereinigungen und juristische Personen können FINANZ-Online insbesondere für folgende Bereiche verwenden:

➜ Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung (U30) (seit 2003) ➜ Übermittlung der Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-erklärung für Zeiträume (seit 2003)

➜ Übermittlung der Erklärungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (seit 2006)

➜ Übermittlung des Jahresabschlusses (E-Bilanz) (seit 2006) ➜ Übermittlung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Verbrauchsteuern ➜ Elektronische Übermittlung sonstiger Anbringen (zB Nachweis über die Er-fassung als Unternehmer, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Bekanntgabe Be-triebsaufgabe, Bestätigung über Bezug der Familienbeihilfe, Änderung der Voraus-zahlung, Verlängerung der Berufungsfrist, Ersuchen um Rechtsauskünfte)

➜ ErgänzungsersuchenBevor Sie in das Verfahren selbst einsteigen, müssen Sie Ihr Unternehmen einmalig anmelden. Dies ist für die eindeutige Identifizierung aller Teilnehmerinnen und Teil-nehmer notwendig. Nach Ihrer erfolgreichen Anmeldung erhalten Sie Ihre persön-lichen Zugangsberechtigungen.Die Vorteile:

➜ Keine Papierbeilagen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ➜ Sofortberechnung der voraussichtlichen Steuer

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➜ Bescheidzustellung in Ihren persönlichen elektronischen Postkasten (DataBox; ab 2013 erfolgen Zustellungen generell elektronisch über die Databox, es sei denn, man optiert ausdrücklich für die Postzustellung)

➜ Übermittlung umfangreicher Datenmengen mittels Datenstromverfahren im XML-Format (Details finden Sie unter Informationen für Softwarehersteller)

➜ Elektronische Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnum-mer (UID-Nr.)

➜ Eigenverantwortliche Benutzerverwaltung ➜ Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos ➜ Elektronische Rückzahlungsanträge ➜ Elektronische Änderung Ihrer persönlichen Daten (Grunddaten – zB Adresse, Girokonto)

Was bietet FINANZOnline für Parteienvertreter?

Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Immobilien- und Vermögenstreuhänder sowie Buchhalter können FINANZOnline insbesondere für Steuerangelegenheiten ihrer Klienten verwenden. Die Befugnis zur Berufsausübung wird FINANZOnline von der zuständigen Interessenvertretung (Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer) ohne Ihr Zutun automatisch mitgeteilt. Wenn Sie eine aufrechte Befugnis zur Berufsausübung haben, werden Sie daher in FINANZOnline automatisch als Parteienvertreter erkannt. Die erweiterten Funktio-nen werden entsprechend der Berufs- und Vertretungsbefugnis bereitgestellt.Bevor Sie in das Verfahren selbst einsteigen, müssen Sie Ihre Kanzlei einmalig für das Verfahren anmelden. Dies ist für die eindeutige Identifizierung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer notwendig. Nach Ihrer erfolgreichen Anmeldung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsberechtigungen.

Wie erfolgen Zustellungen in FINANZOnline?

Bescheide und andere Erledigungen des Finanzamtes werden ab 1. Jänner 2013 an FINANZOnline-Teilnehmer soweit wie möglich nur noch elektronisch zugestellt (Zustellung in die Databox, push-Info mit Mail). Will man die Zustellung weiter in Papierform, muss man beim ersten Einstieg 2013 in FINANZOnline ausdrücklich auf die elektronische Zustellung verzichten.

3. Verfahrensrecht

Am angenehmsten (und einfachsten) ist es natürlich, wenn die Finanz allen Anträgen brav Folge leistet. Trotzdem sollte man auch für den Fall des Falles gewappnet sein:

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Will man sein Recht gegen eine anders lautende Ansicht der Behörde durchsetzen, braucht man die Verfahrensbestimmungen der so genannten Bundesabgabenordnung, kurz BAO.Der vom Rechtsschutz handelnde Abschnitt der BAO enthält die Vorschriften über das ordentliche Rechtsmittel der

➜ Berufung,über sonstige Abänderungen von Bescheiden, wie

➜ die Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen, ➜ die Wiederaufnahme des Verfahrens, ➜ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,und über

➜ die Entscheidungspflicht der Behörde.Für die Interessierten sei hier nur kurz vermerkt, dass neben den oben angeführten Rechtsmitteln noch weitere außerordentliche Rechtsmittel auch im Steuerrecht zum Tragen kommen können, und zwar

➜ Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (müssen von einem Rechtsanwalt un-terschrieben sein) oder an den Verwaltungsgerichtshof (müssen von einem Rechts-anwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterzeichnet sein!), wenn die ordentlichen Rechtsmittel erschöpft sind, sowie

➜ Dienstaufsichtsbeschwerden bei unkorrekter bzw. unsachlicher Vorgangsweise sei-tens der Behörde.

Wie muss eine Berufung aussehen?

Erlässt das Finanzamt einen Bescheid, mit dessen Inhalt man nicht einverstanden ist, kann dagegen Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. Das heißt, man muss trotz Berufung vorerst einmal zahlen. Soll die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden, so ist entweder ein formloser

➜ Antrag auf Aussetzung der Einhebung oder ein ➜ Ansuchen um Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung)

zu stellen. Da aber im Falle einer Abweisung für die ausständigen Abgaben von der Finanz Stun-dungszinsen (4,5 % über dem sog. Basiszinssatz) berechnet werden, ist es sinnvoll, entweder die Aussetzung der Einhebung zu beantragen (Aussetzungszinsen 2 % über Basiszinssatz und damit niedriger als bei Zahlungserleichterung, Aussetzungszinsen unter 50 € werden nicht festgesetzt) oder den Rückstand bis zur Erledigung der Be-rufung einzuzahlen (bei unsicherem Ausgang der Berufung).

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Weiters besteht ab 2012 auch die Möglichkeit, für eine bereits entrichtete Steuer, die durch eine Berufungserledigung herabgesetzt wird, vom Finanzamt Zinsen zu ver-langen (so genannte Berufungszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz). Dazu braucht es einen Antrag an das Finanzamt und die Zinsen müssen mindestens 50 € ausmachen.

Wie sieht der Instanzenzug bei Berufungen aus?

Das Finanzamt kann die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung selbst erledigen oder an die Abga-benbehörde zweiter Instanz (das ist der Unabhängige Finanzsenat) vorlegen. Wird die Berufung vom Finanzamt nicht innerhalb von zwei Monaten erledigt, ausgesetzt oder an die zweite Instanz vorgelegt, so kann beim Unabhängigen Finanzsenat eine so ge-nannte Vorlageerinnerung eingebracht werden. Wenn in dieser Vorlageerinnerung der angefochtene Bescheid und Angaben über die Einbringung der Berufung gemacht werden, dann wirkt sie wie ein Vorlage an die zweite Instanz. Ist man auch mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden, muss innerhalb eines Monats ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgaben-behörde zweiter Instanz gestellt werden. Mit Zustimmung desjenigen, der einen solchen Antrag gestellt hat, kann das Finanzamt auch eine zweite Berufungsvorent-scheidung erlassen (in solchen Fällen lässt sich oft ein Kompromiss erzielen; bei voll-inhaltlicher Stattgabe kann das Finanzamt die zweite Berufungsvorentscheidung auch ohne Zustimmung erlassen). In allen anderen Fällen entscheidet der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung.Der UFS ist für alle Berufungen in Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen in zweiter Instanz zuständig. Der Sitz des UFS ist in Wien, Außenstellen befinden sich in Feld-kirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg. Über die Berufungen ent-scheidet grundsätzlich ein unabhängiger Einzelbeamter („Finanzrichter“). Wenn es beantragt wird, entscheidet ein vierköpfiger Senat (zwei Finanzrichter, zwei Laien). Auch eine mündliche Verhandlung vor dem UFS ist möglich, muss aber ebenfalls beantragt werden. Ab 2014 soll der UFS in ein Bundesfinanzgericht umgewandelt werden, wodurch auch wesentliche Neuerungen im Berufungsverfahren zu erwarten sind.Wird eine Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt, kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (so genannte Säumnisbeschwerde; hier besteht allerdings Anwaltszwang). Gegen die Berufungsentscheidung des UFS ist nur mehr eine Beschwerde an den Ver-waltungs- (wegen rechtswidriger Auslegung eines Gesetzes durch die Finanzbehörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) oder den Verfassungsgerichtshof

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(zB wegen Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung) zulässig. Die Frist für die An-rufung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes beträgt sechs Wochen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich be-stimmten Ausnahmen – von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Aus-nahmen – von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

BescheidFinanzamt

BerufungFinanzamt

Vorlagenantrag oder Vorlageerinnerung

Unabhängiger Finanzsenat

BeschwerdeVerwaltungs- oder

Verfassungs-gerichtshof

Die Angaben auf diesen Musterblättern entsprechen genau den Anforderungen Ihres

Finanzamtes (ein eigenes Formblatt dafür gibt es nicht). Verwenden Sie daher am besten

eine Kopie dieses Musterblattes – mit den entsprechenden Angaben versehen – als

Vorlage.

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SV-Nr./St.-Nr.: ..................................................................

Adresse: ...........................................................................

..........................................................................................

An das ................................................................................

Finanzamt .......................................................................... Datum: ..........................

.............................................................................................

............................................................................................

Berufung

Gegen den Bescheid vom .................................... betreffend .....................................................................

erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.

Die Berufung richtet sich gegen folgenden Punkt/folgende Punkte* des Bescheides:

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

Ich beantrage, .............................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

Begründung:

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

Gleichzeitig beantrage ich, die Einhebung der Abgaben in Höhe des strittigen Betrages von ....................gem. § 212a BAO auszusetzen*.

Hochachtungsvoll

* Nichtzutreffendes streichen

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Name: ..............................................................................

SV-Nr./St.-Nr.: ..................................................................

Adresse: ...........................................................................

..........................................................................................

An das ..............................................................................

Finanzamt ................................................................... Datum: .........................

..........................................................................................

..........................................................................................

Vorlage der Berufung an die II. Instanz

Gegen den Bescheid vom .................................... betreffend ......................................................................

stelle ich innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehördezweiter Instanz.

Die Berufung richtet sich gegen folgenden Punkt/folgende Punkte* des Bescheides:

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

Ich beantrage, ...............................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

Begründung: .................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................

Hochachtungsvoll

* Nichtzutreffendes streichen

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In welchen Fällen ändert die Behörde ihre Bescheide selbst?

Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechen-fehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten von sich aus berichtigen. Bescheide, die aus anderen, später geänderten Bescheiden abzuleiten sind, müssen durch das Finanzamt geändert werden ( Folgeänderung). Auch bei unrichtigem Inhalt eines Bescheides kann das Finanzamt den eigenen Be-scheid korrigieren, und zwar innerhalb eines Jahres.Eine Aufhebung wegen eines falschen Inhaltes ist nicht nur von Amts wegen möglich, sondern kann innerhalb eines Jahres auch beantragt werden.

Kann ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen

werden?

Unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich, und zwar, wenn ➜ der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden ist (zB Fälschung einer Urkunde) oder

➜ Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die bisher nicht geltend ge-macht wurden (bei Antrag ist erforderlich, dass hierfür kein Verschulden des An-tragstellers vorliegt) oder

➜ der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vor-frage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) wesentlich anders entschie-den wurde.

Die Wiederaufnahme bewirkt, dass ein bereits mit Bescheid und abgelaufener Be-rufungsfrist rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgerollt und eine neuer-liche Sachentscheidung erlassen wird. Die Wiederaufnahme kann von Amts wegen oder auf Antrag (Frist: drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem man vom Wiederauf-nahmegrund Kenntnis erlangt hat) erfolgen.

Die Finanz ist bei der Bescheidberichtigung ziemlich großzügig. Ent-

deckt man nach Ablauf der Berufungsfrist, dass man bei seiner Ver-

anlagung einen Freibetrag vergessen hat, kann beim Finanzamt inner-

halb der Verjährungsfrist von fünf Jahren die Wiederaufnahme angeregt werden.

Es genügt ein formloses Schreiben oder auch ein neues Antragsformular, das ein-

fach mit der Überschrift „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO“ zu

übertiteln ist und Art bzw. Höhe des neu beantragten Freibetrages enthalten muss.

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Gibt es bei einer versäumten Frist noch eine Chance?

Macht jemand glaubhaft, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Naturkatastrophe) eine Frist versäumt hat und hierdurch einen Rechts-nachteil erleidet, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden. Wird der Antrag bewilligt, tritt das Verfahren in die Lage vor der Versäumung zurück, die versäumte Handlung (zB Einbringen einer Be-rufung) muss gleichzeitig mit dem Antrag nachgeholt werden.

Wie lange hat die Finanz Zeit, über Anträge zu entscheiden?

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (das sind alle Anträge, An-fragen, Berufungen usw.) ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wird von einem Finanzamt über ein Anbringen nicht innerhalb von sechs Monaten entschie-den, kann schriftlich der Antrag gestellt werden, die Entscheidung an die zweite Ins-tanz zu übertragen. Entscheidet auch die zweite Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten, kann nur mehr eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.

Die Angaben auf diesem Musterblatt entsprechen genau den Anforderungen Ihres

Finanzamtes (ein eigenes Formblatt dafür gibt es nicht). Verwenden Sie daher am besten

eine Kopie dieses Musterblattes – mit den entsprechenden Angaben versehen – als

Vorlage.

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