strafbestimmungen des strassenverkehrsgesetzes signalisation 9. oktober 2007 kantonspolizei

12
Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

Upload: matilde-graf

Post on 06-Apr-2016

212 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes

Signalisation

9. Oktober 2007

Kantonspolizei

Page 2: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 2

Kantonspolizei

Signale als Mittel der Verkehrslenkung

Grundlage: Art 5 SVG: Signale und Markierungen

Befugnisse des Bundes: Art. 2 SVG

Offenerklärung für Durchgangstrassen ; Durchgangstrassenverordnung vom 18.12.91, SR 741.272

Nacht- und Sonntagsfahrverbote

Befugnisse der Kantone: Art. 3 SVG

Für bestimmte Strassen Fahrverbote; Verkehrsbeschränkungen

Aber keine generellen Vorschriften zum Motorfahrzeugverkehr

Beschränkungen dürfen nicht willkürlich sein

Page 3: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 3

Kantonspolizei

Signale als Mittel der Verkehrslenkung ( II )

Signale sind in der SSV vorgesehen; Art 101 Abs 1 SSV

Beschränkungen und Anordnungen, die für das ganze Gebiet der Schweiz gelten, müssen nicht angezeigt werden; Art 5 Abs 1 in fine SVG;

Beispiele: Art 35 und 37 SVG, Art 18 VRV

Alle andern Beschränkungen gelten nur, wenn sie rechtsgültig durch Signale angezeigt sind; Art. 5 Abs 3 SVG

Signale müssen zwingend in der SSV vorgesehen sein

Die Signalisation erfolgt nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen; d.h.

- Kompetenz der Polizei bis 8 Tage ( Art 3 Abs 6 SVG, 104 Abs 1 und 107 Abs 4 SSV)

- Verfügung der Behörde, ab 60 Tagen mit amtlicher Publikation, Art 107 Abs 2 SSV; Ausnahmen gemäss Art 107 Abs 3 SSV; z. B. Lichtsignalanlagen

Page 4: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 4

Kantonspolizei

Signale als Mittel der Verkehrslenkung ( III )

Grundsatz: Signale werden erst angebracht, wenn die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung publiziert ist: Art 107 Abs 2 SSV; ausser wenn die Verkehrssicherheit sofortiges Handeln erfordert

Art 115 SSV: Sonderkompetenz des UVEK

In Ausnahmefällen sind auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten; 99 IV 164

Verkehrsanordnungen entfachen ihre Wirkung nur so lange als sie auf der Fahrbahn selbst in Form der entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht werden. Sind Signale nicht aufgestellt, oder nicht kenntlich, existiert keine Anordnung, auch dann nicht, wenn der Verkehrsteilnehmer weiss, dass eigentlich eine Anordnung erlassen worden ist; 100 IV 71

Page 5: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 5

Kantonspolizei

Polizeiliche Kompetenzen

Grundlage: Art 3 Abs 6 SVG

Kurzfristig und überraschend auftretende Ereignisse erfordern rechtlich abgestützte Massnahmen

Das Kriterium des besonderen Falles liegt im Unvorhergesehenen

Anordnungen der Polizei, die länger als 8 Tage dauern, müssen von der kompetenten Behörde genehmigt werden; Art 107 Abs 4 SSV

Page 6: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 6

Kantonspolizei

Reklamen

Grundlage: Art 6 SVG

Reklameordnung ist grundsätzlich kantonales Recht, Art 100 Abs. 2 SSV

Restriktionen sind dort notwendig, wo Verwechslungen mit Signalen oder die Ablenkung des Fahrzeugführers die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Bundesrecht gilt dann, wenn die Verkehrssicherheit tangiert wird, Art 95 ff SSV

Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden

Im Bereich Autobahnen / Autostrassen sind Strassenreklamen mit Ausnahmen von Firmenanschriften generell untersagt; Art 98 SSV

Es gibt keine Strafbestimmung im SVG zum Schutz der Verkehrssicherheit vor „gefährlichen“ Reklamen. Es gilt somit Art.114 SSV

Page 7: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 7

Kantonspolizei

Beachtung von Signalen, Markierungen und Weisungen

Grundlage: Art. 27 SVG; es gilt das Kaskadenprinzip

Wer Signale und Markierungen missachtet, macht sich strafbar gemäss Art. 90 SVG; vgl. BGE 122 IV 136.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur Markierungen, Gebots- und Verbotssignale, sondern auch für Hinweissignale

Weisungen der Polizei: Art 66 SSV;

Hilfskräfte der Polizei haben die selben Kompetenzen

Es muss sich um eine berechtigte Massnahme handeln, bei der sich die Polizei auf ihren Grundauftrag berufen kann

Page 8: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 8

Kantonspolizei

Besondere Warnsignale

Art. 27 Abs 2 SVG

Es gilt die Vortrittsberechtigung gegenüber allen Fahrzeugen, inkl. Tram, selbst bei Verkehrsregelung mit Lichtsignal

Im Notfall darf der Fahrzeugführer von den normalen Verkehrsregeln abweichen; Bedingung ist das Betätigen von Blaulicht und Wechselklanghorn

Nachfolgende Fahrzeuge haben 100m Abstand zu wahren; Art. 116 Abs 2 VRV

Die besonderen Warnvorrichtungen sind nur so lange einzuschalten, als die Fahrt dringlich ist

Im Kollisionsfall kann der Vortrittsbelastete sich nicht auf die nicht vorhandene Dringlichkeit, noch auf die angeblich nicht dienstliche Fahrt berufen

Für den Fahrer des Dienstfahrzeuges gilt Art. 100 Ziff 4 SVG

Page 9: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 9

Kantonspolizei

Dringende Dienstfahrten: Art. 100 Ziff 4 SVG

Umschreibt die Bedingungen im Zusammenhang mit eigentlichen Notstandsfahrten; ansonsten müssen auch Polizeiangehörige die Verkehrsregeln beachten

Wenn andere Gründe im Zusammenhang mit polizeilichen Amtspflichten eine Missachtung der Strassenverkehrsgesetzgebung zur Folge haben, sind die Bestimmungen des StGB massgebend ( Art. 14 StGB )

Als Notstandsfahrt gilt:

Dringliche Dienstfahrt

Einsatz der besonderen Warnvorrichtungen

Beobachtung der gebotenen Sorgfalt

Entscheidend ist der Grad der Dringlichkeit

Page 10: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 10

Kantonspolizei

Art. 98 SVG: Signale und Markierungen

Absatz 1: Beschädigung, Entfernung und Veränderung von Signalen:

Schützt die Signale gemäss Art 5 Abs 1 SVG; respektive die Signale gemäss SSV

Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit; BGE 105 IV 262

Tathandlung: entfernen, unleserlich machen, verändern, zerstören;

Vorsatz

Konkurrenz: bei wissentlicher Gefährdung von Leib und Leben von Menschen ist auch Art. 237 Ziff 1 StGB erfüllt ( Störung des öffentlichen Verkehrs )

Idealkonkurrenz zu Art. 144 StGB möglich

Page 11: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 11

Kantonspolizei

Art. 98 Abs 2 SVG: Meldepflichtverletzung

Diese Bestimmung ist ein Sonderfall von Art. 51 SVG; resp Art. 54 – 56 VRV

Art. 51 SVG regelt die Avisierung der Polizei bei Unfällen

Beschädigungen von Signalen müssen immer der Polizei gemeldet werden, auch wenn zum Beispiel eine andere Behörde geschädigt ist

Grund: beschädigte Signale können einen Gefahrenherd darstellen

Analog Art. 51 Abs 3 SVG muss die Avisierung „sofort“ erfolgen

Page 12: Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

BetreffBetreff Seite 12

Kantonspolizei

Art. 98 Abs 3 SVG: Signale und Markierungen o. Bewilligung

Ratio legis: Verhinderung der Gefährdung des Verkehrs durch Signale, die geltenden Verkehrsregeln widersprechen oder irreführend sind

Art. 98 Abs 3 SVG ist nicht anwendbar bei „Fantasiezeichen“

Bei Verwechslungsgefahr mit einem offiziellen Signal hingegen ist der Tatbestand erfüllt

Vgl. BGE 105 IV 261

Art. 98 Abs 3 SVG bezieht sich auf Signale und Markierungen welche unbefugt auf öffentlichen Strassen und Plätzen angebracht werden

Auf privaten Grundstücken und Plätzen dürfen Signale ohne Bewilligung aufgestellt werden