tax nachrichten · foodtrends 2016: hybrid food war gestern – heute sind infinite und spiritual...
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01 // 16TAXNACHRICHTEN
TAXNACHRICHTENNo. 01 // 16
» THEMA GEscheitert:
Variable Vergütung – ein Irrweg?
» INTERN GEradelt: Sigrid Haunert – unsere gute
Seele hat Deutschland erkundet
» PORTRAIT GEliehen: Mobile Dienstleistungen
von der Autovermietung Speckmann
» AUSSICHT GEbildet: taxnavigator engagiert
sich für den Nachwuchs
MENSCHEN STEUERN FINANZEN
01 // 16
ZWEI PARTNER, DIE SICH OPTIMAL ERGÄNZEN UND HAND-IN-HAND FÜR IHREN ERFOLG ARBEITEN!
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taxnavigator.de
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des Mittelstands in Westfalen
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MENSCHEN STEUERN FINANZEN
MENSCHEN MACHEN ZUKUNFT
TAXNACHRICHTEN
IMPRESSUM
TAXNACHRICHTEN ist die Mandantenzeit-schrift der taxnavigator Steuerberatungsge-sellschaft mbH & Co. KG.TAXNACHRICHTEN wird kostenlos ver-schickt und ist in den Kanzleien vor Ort erhältlich.
ALLE AUSGABEN von TAXNACHRICHTEN gibt es kostenlos auch als PDF:www.taxnavigator.de/mandantenrund-schreiben-publikationen
LESERSERVICEfon 05241.99 54 0-0
HERAUSGEBERtaxnavigator Am Anger 3533332 Güterslohfon 05241.99 54 0-0fax 05241.99 54 [email protected]
VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALTMario Frisch, Geschäftsführer
DRUCKAUFLAGE01/2016 /1.000 Stück
REDAKTION & KONZEPTAndrea Schmidt / unavigator GmbH [email protected]
GRAFIKbueropaschetag www.bueropaschetag.de
MITARBEIT AN DIESER AUSGABEMario Frisch, Andrea Schmidt, Heidi Stindt, Sigrid Haunert
FOTOSThorsten Doerk Fotographywww.thorstend-photography.deSeite: 5, 6, 14, 18, 19, 21, 22: www.fotolia.de(104449853, 106467109, 90379313, 93897531, 104912705, 73493482, 96375313, 62824955, 91576216)Autohaus Speckmann: Seite 3, 20, 21:Studio Hirschmeier BielefeldStraßentheaterfestival-Detmold:Friedrich-Wilhelm Golueke
DRUCKEusterhus Druck, www.eusterhusdruck.de
Copyright by Redaktion TAXNACHRICHTEN – gilt auch auszugs-weise f. Anzeigen, Texte und Fotos
Gedruckt nach FSC-Standard
TITELBILDwww.shutterstock.de (Nr. 327692783)
01 // 16TAXNACHRICHTEN
ZWEI PARTNER, DIE SICH OPTIMAL ERGÄNZEN UND HAND-IN-HAND FÜR IHREN ERFOLG ARBEITEN!
»
EDITORIAL INHALT
LIEBE LESERIN / LIEBER LESER,
es wird zunehmend wichtiger, die vorhandenen Kompetenzen zu
vertiefen und sich zu spezialisieren. taxnavigator hat aus diesem Grund
weiter die Teams verstärkt, um IHNEN – unseren Mandanten – eine noch
bessere Leistungen zu bieten. Lydia Hornischer hat ihre Kanzlei zum
01. Februar 2016 eingebracht und steht jetzt zusammen mit Christiane
Prinz den Mandanten am Standort Gütersloh zur Verfügung. Unseren
Wirtschaftsprüfungsbereich haben wir bereits im Herbst ausgebaut: Mit
Achim Nolte als Geschäftsführer und Inhaber hat ein Experte unser Team
verstärkt, der über langjährige, fundierte und auch internationale Erfah-
rungen in der Branche verfügt. Darüber hinaus haben wir unsere IT-The-
men weiter vorangetrieben: Die DATEV-Umstellung ist abgeschlossen und
das Dokumenten-Management-System (DMS) eingeführt worden.
taxnavigator wird zudem das erste Mal auf der am 16. April 2016 statt-
findenden Berufsinformationsbörse des Kreises Gütersloh mit unserem
neuen Messestand vertreten sein. Mehr dazu auf Seite 18.
In der aktuellen Ausgabe führen wir Sie in das THEMA Vergütung ein
und beleuchten die Frage, ob die variable Vergütung heutzutage noch
zeitgemäß ist. Motiviert eine variable Vergütung Mitarbeiter wirklich, da-
mit sie im Sinne des Unternehmens handeln oder werden durch dieses
Vergütungsmodell der Unternehmenserfolg außer Acht gelassen und nur
die ganz persönlichen Ziele optimiert?
Wussten Sie eigentlich, dass die Mitarbeiter einiger großer Unterneh-
men nach Intercontinental-Flügen nicht mehr alleine mit dem Mietwagen
nach Hause fahren dürfen? Der Chauffeurdienst erfreut sich dadurch im-
mer größerer Beliebtheit; aber auch der Kurier- und Frachtdienst ist seit
den verschärften Beförderungsbestimmungen im Aufwind. Wir stellen
Ihnen die Autovermietung Speckmann im PORTRAIT vor.
Neben den neuesten Informationen aus dem Bereich Steuern haben
wir für Sie aktuelle Foodtrends zusam-
mengestellt. Ein wunderbares Frühlings-
Rezept zum Nachkochen und einen Veran-
staltungstipp für das Pfingstwochenende
finden Sie auf den Seiten 14-15.
Das taxnavigator Team wünscht Ih-
nen bei der Lektüre der TAXNACHRICHTEN
viele interessante Einblicke und Freude.
PS: Die nächste Ausgabe der TAXNACHRICHTEN erscheint im Herbst 2016.
PORTRAITAUTOVERMIETUNG SPECKMANN: CHAUFFEUR-, KURIERDIENST UND WEITERE MOBILE DIENSTLEISTUNGEN.
» 20
MARIO FRISCH
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Geschäftsführer
» 04 THEMA Entlohnungssysteme: Ist die variable Vergütung ein alter Hut?
» 07 INTERN Wirtschaftsprüfung: unavigator verstärkt mit Achim Nolte den Bereich.
» 08 INTERN Unsere gute Seele: Sigrid Haunert im Portrait.
» 10 STEUERN Aktuell für Sie: Neuigkeiten aus der Steuerwelt.
» 13 STEUERN Stärkung der Kompetenzen: Lydia Hornischer bringt ihre Kanzlei ein.
» 16 INTERN Auf einen Blick: Unsere Ansprechpartner.
» 18 AKTUELL Foodtrends 2016: Hybrid Food war gestern – heute sind Infinite und Spiritual Food in.
» 22 AUSSICHT Ausbildung ist Zukunft: taxnavigator bildet aus und ist auf Berufsinformationsbörse vertreten.
01 // 16TAXNACHRICHTEN
EXKURS: IRRWEG VARIABLE VERGÜTUNG?
DAS UMDENKEN HAT BEGONNEN.
TEXT H. STINDT // FOTOS T. DOERK
»
01 // 16TAXNACHRICHTEN
01 // 16TAXNACHRICHTEN
„…auf Hannes halte ich große Stücke. Schon
beim Vorstellungsgespräch war klar, dass der
junge Mann leistungsstark und motiviert ist.
Nachdem er im Großraum Stuttgart doppelt
so viele Neukunden akquiriert hatte wie das
Team im bundesdeutschen Durchschnitt, hat-
te ich mir vorgenommen, ihn auf eine der eher
unterbelichteten Regionen anzusetzen.
Ich bat Hannes zu einem Gespräch in mein
Büro, und nachdem wir uns längere Zeit über
die Stuttgarter Ergebnisse unterhalten hat-
ten, machte ich ihm ein Angebot. Wenn er
bis Mitte des Jahres – wir schrieben den Mo-
nat Januar – in Berlin und Brandenburg eine
Steigerung der Neukunden um 25 % erreicht,
bekommt er einen Bonus in Höhe von 15 %
seines Jahresgehaltes. Hannes lächelte. Ein
Handschlag, und die Vereinbarung war ge-
troffen. In den nächsten Monaten war Hannes
viel unterwegs. Er bereiste die brandenburgi-
schen Dörfer und Städte, knüpfte Kontakte,
machte Networking. Doch im Mai sah ich ihn
wieder täglich im Unternehmen. Er saß ent-
spannt und ausgiebig im Essraum. Bei schö-
nem Wetter auf der Terrasse.
Gespannt auf seine Ergebnisse, bat ich ihn
in mein Büro. Hannes kam herein, hielt eine
Mappe in der Hand und lächelte sein gewin-
nendes Lächeln. Wie es ausschaue, frage ich
ihn. Hervorragend, sagt er, zückt ein Blatt Pa-
5THEMA
Mit dem Thema „Variable Vergütung“ be-
schäftigen wir uns als Unternehmensberatung
seit circa zwei Jahren intensiver. Jeder Kollege,
jede Kollegin aus unserem Team hat einiges an
Literatur zu dem Thema gelesen und vor allem
viele wertvolle eigene Erfahrungen in den ver-
gangenen Jahren gemacht. Einer der Auslöser
für das Umdenken in unserer Vergütungsstruk-
tur, das heißt der Vergütungsstruktur für unsere
Unternehmen unavigator und taxnavigator, war
eine Geschichte, die ich in dem Buch von Detlef
Lohmann, „… und Mittags gehe ich Heim“ gele-
sen habe:
pier und legte es auf den Tisch. Darauf eine
Tabelle, ganz viele Zahlen, Kundendaten. Tat-
sächlich: Wir hatten 27 Prozent zusätzlicher
Neukunden in Brandenburg! Hannes bedank-
te sich für mein Vertrauen und versicherte
mir, dass der Auftrag ihm Freude gemacht
hätte, wenn auch in Brandenburg selbst nicht
gerade der Bär rockt … Ich schüttelte ihm dan-
kend die Hand und kündigte weitere Zielver-
einbarungen an. Er verließ mein Büro.
Dann schnappte ich mir das Blatt vom Be-
sprechungstisch und schaute mir die Zahlen
genauer an. Im Januar, Februar und März war
der Anstieg regelmäßig und überschritt die
Sieben-Prozent-Marke nicht ein einziges Mal.
Mitte April bis Anfang Mai wurde die Kurve
immer steiler. Interessant, dachte ich. Wie hat
Hannes denn so schlagartig zugelegt? Das
musste ich ihn unbedingt fragen. Ich setzte
mich an den Rechner, um einen Termin mit
ihm zu vereinbaren – und bevor ich die offene
Nachrichten-Seite schloss, fiel mein Blick auf
eine kleine Meldung in der Branchenpresse.
Unserem größten Wettbewerber in Nord-
deutschland war ein Lager abgebrannt. Seit
drei Wochen war er nicht mehr lieferfähig. Ich
schaute noch mal auf die Tabelle für Berlin
und Brandenburg. Die Kurve wurde genau ab
April steiler. Ich stand auf, ging zum Fenster,
schaute in die Ferne – und sah, wie das rote
Cabrio von Hannes in Richtung Autobahn da-
von fuhr.
Irgendetwas hatte ich falsch gemacht: Hannes
hatte den Bonus schon im Mai im Sack und hat
dann nur noch Dienst nach Vorschrift gemacht
und die Zeit abgesessen. Das Unternehmen
und dessen Wohl hatte der zielstrebige Mann
gar nicht mehr im Blick. Obwohl er anfangs
ganz stark den Eindruck gemacht hatte, sich für
das große Ganze zu interessieren. Es kann nicht
sein, dass ich ihn falsch eingeschätzt habe.
Dazu haben die anderen Führungskräfte viel zu
ausdrücklich meine Beobachtungen bestätigt.
Schließlich war der ganzheitliche Blick auch der
Grund, warum sich Hannes im Wettbewerb mit
erfahreneren Vertrieblern durchgesetzt hatte.
Nein, Hannes war nicht schuld! Sondern ich!
Mit diesem blöden Bonus! Ich hatte ihn, ohne
es zu merken, auf das Falsche fokussiert. Ziel
erreicht, Arbeit eingestellt. Und er erreichte die
Belohnung sogar nur deshalb, weil ein Ereignis,
auf das er keinen Einfluss hatte, ihm die Aufträ-
ge einfach so zugespült hatte. Jedenfalls ging
ich nicht davon aus, dass er nachts mit Brand-
beschleuniger bei Konkurrenten herumzün-
delte. Nein, das Ziel war falsch und die Beloh-
nung war falsch. Und ich bin mittlerweile der
Meinung: Anreize, individuelle Boni und klassi-
sche Zielvereinbarungen nutzen nur nichts. Sie
schaden sogar!“
01 // 16TAXNACHRICHTEN
THEMA
Diese Geschichte hat mich, hat uns als unavi-
gator, nachdenklich gemacht. Wir haben uns
die Frage gestellt: Ist eine variable Vergütung
eigentlich noch zeitgemäß?
Was ist eigentlich die Grundidee der variablen
Vergütung?
Der Unternehmer vereinbart individuelle
Ziele mit seinen Mitarbeitern. Er will damit er-
reichen, dass sich die Mitarbeiter auf die ge-
setzten Schwerpunkte fokussieren und die
gesteckten Ziele erreichen. Um dies sicher zu
stellen, erhalten die Mitarbeiter einen Teil ihres
Gehaltes erfolgsabhängig, das heißt, die Mitar-
beiter erhalten ihren Bonus nur, wenn die Ziele
auch erreicht werden. Das Unternehmen will
damit die Mitarbeiter motivieren im Sinne des
Unternehmens zu handeln. Sind die Mitarbeiter
besonders erfolgreich, kann dies auch Zielüber-
füllung führen. Die Mitarbeiter erhalten dann
sogar mehr als die vereinbarten 100 % des va-
riablen Gehaltsanteils.
Doch wie hoch ist der variable Gehaltsanteil ei-
nes Vertriebsmitarbeiters, wenn er ein schlech-
tes Produkt vertreiben muss? Und welchen
Anteil am Erfolg erhält ein Mitarbeiter aus der
Entwicklungsabteilung dessen großartiges Pro-
dukt sich gut vom Vertrieb verkaufen lässt? Die
Kernfrage ist daher: Welche Ziele werden ver-
einbart und wer darf eigentlich in diesem Sys-
tem partizipieren?
Sucht man nach den Gründen für die Zahlung
von variablen Vergütungen sagen Unternehmen
häufig, dass variable Gehaltsanteile die Mitar-
beiter motivieren.
Ist das wirklich so? Was genau motiviert Mit-
arbeiter eigentlich bei einem variablen Vergü-
tungssystem?
Motiviert eine variable Vergütung Mitarbeiter
wirklich, damit sie im Sinne des Unternehmens
handeln? Geht man von diesem Grundgedan-
ken aus, unterstellt man den Mitarbeitern doch,
dass sie ohne die variable Vergütung nur einen
Teil ihrer Leistungen bringen würden.
Ist das die Basis für eine vertrauensvolle Zu-
sammenarbeit? Und was ist die Folge?
In den jährlichen Mitarbeiterjahresgesprächen
werden nicht mehr die Ziele des Unternehmens
und des Mitarbeiters in den Vordergrund ge-
stellt. Die Inhalte von Jahresgesprächen werden
eher zu Gehaltsgesprächen und lenken von dem
eigentlichen Sinn der Gespräche ab. Jahresge-
spräche motivieren Mitarbeiter damit nicht über
die inhaltlichen Ziele der Arbeit nachzudenken,
sondern es führt sogar eher dazu, dass die ei-
gentlichen Ziele des Gespräches aus den Augen
verloren werden.
Und was ist mit den Anpassungen dieser variab-
len Vergütung bei sich immer schneller ändern-
den Märkten und deren Anforderungen? Um
mit den neuen Gegebenheiten zeitnah Schritt
zu halten, bedarf es einigen Aufwand um die
variablen Vergütungen permanent und flexibel
an die sich ändernden Marktbedingungen anzu-
gleichen. Was für eine Mühe!
Wer als Unternehmen die finanziellen Anreize
höher setzt als die Fokussierung auf den Un-
ternehmenserfolg muss sich nicht wundern,
dass die Mitarbeiter zu Einzelkämpfern für
den eigenen finanziellen Anreiz werden. Der
Unternehmenserfolg wird für den Mitarbeiter
gleichgültig. Viel wichtiger ist es daher, den
Unternehmenserfolg immer wieder in den Vor-
dergrund zu stellen. Der Unternehmenserfolg
muss somit nicht nur in der Unternehmensstra-
tegie verankert werden, sondern jeder einzelne
Mitarbeiter sollte am Erfolg des Unternehmens
teilhaben.
In der letzten Zeit hat hier ein Umdenken be-
gonnen. Beispielsweise wurden in einem gro-
ßen Unternehmen, wie bei der Robert Bosch
Hausgeräte GmbH, die bisherigen leistungs-
abhängigen Bonus Systeme im letzten Jahr er-
satzlos gestrichen. Bonuszahlungen werden nur
noch in Abhängigkeit vom gesamten Unterneh-
menserfolg geleistet. Diese Entscheidung wird
sicherlich nicht bei allen Mitarbeitern im Unter-
nehmen Begeisterungsstürme ausgelöst haben.
Aber welche Möglichkeiten haben kleine und
mittelständische Unternehmen ein faires Ge-
haltssystem zu finden? Wenn das Gehalt nicht
mit individuellen Zielen verknüpft werden soll
und ein Mitarbeiter besonders gute Leistungen
erbringt, dann erhöhen Sie einfach das Gehalt!
Und umgekehrt, wenn ein Mitarbeiter trotz ge-
leisteter Unterstützung keine guten Leistungen
für das Unternehmen erbringt reduzieren Sie
einfach das Gehalt oder trennen sich von die-
sem Mitarbeiter.
Unternehmenserfolg ist immer eine Teamleis-
tung aller Mitarbeiter; jeder Mitarbeiter trägt
zum Unternehmenserfolg bei. Und was spricht
eigentlich dagegen, dann auch alle Mitarbeiter
am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen?
01 // 16TAXNACHRICHTEN
7THEMA
Zahlen Sie einen Bonus am Jahresende an alle
Mitarbeiter, wenn es dem Unternehmen gut
geht. Wenn es dem Unternehmen in einem Jahr
mal nicht gut geht, ist allen Mitarbeitern auch
klar, warum kein Bonus gezahlt werden kann.
Vertrauen und Transparenz sind daher eine viel
bessere Motivation als finanzielle Anreize. Und
Vertrauen und Transparenz führen zur Mitarbei-
terbindung, die allein über eine monetäre Ver-
gütung, das heißt über Geld, nicht zu leisten ist.
BEMERKUNG
Insbesondere für kleine und mit-telständische Unternehmen gibt es einige andere Möglichkeiten die unterstützen können, ein fai-res Gehaltssystem zu finden. Das Gehalt muss nicht mit individu-ellen Zielen verknüpft werden. Wenn ein Mitarbeiter besonders gute Leistungen erbringt, dann erhöhen Sie einfach das Gehalt! Und umgekehrt, wenn ein Mitar-beiter trotz geleisteter Unterstüt-zung keine guten Leistungen für das Unternehmen erbringt, re-duzieren Sie einfach das Gehalt oder trennen sich von diesem Mitarbeiter.
» DIE QUALITÄT UNSERER ZIELE BESTIMMT DIE QUALITÄT UNSERER ZUKUNFT.«
IHRE EXPERTIN
Heidi Stindt
Organisationsberaterin,
Beraterin Offensive Mittelstand
unavigator GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
fon 05241.99 54 0-13
mail [email protected]
NEUER WIRTSCHAFTS-PRÜFER AN BORD: ACHIM NOLTE VERSTÄRKTE ZUM 01. OKTOBER 2015 DAS TEAM VON UNAVIGATOR
Bereits zum 01. Oktober 2015 ist Achim
Nolte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
in die unavigator Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft als weiterer Inhaber und Geschäftsfüh-
rer eingetreten. Neben Mario Frisch, Inhaber
und Geschäftsführer, ist Achim Nolte für den
Ausbau des Wirtschaftsprüfungsbereiches
bei unavigator verantwortlich.
Achim Nolte, der 18 Jahre bei einer großen
internationalen Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf
tätig war, verfügt über langjährige Erfah-
rungen bei Prüfungstätigkeiten für Tochter-
gesellschaften, multinationaler Konzerne.
Darüber hinaus gilt er als Experte für Prüfungs-
methodik und hat dieses Wissen als Trainer auf
internationalen Seminaren weiter vermittelt. In
den vergangenen fünf Jahren war Herr Nolte
als Wirtschaftsprüfer in einer Wiedenbrücker
Kanzlei tätig. Dort betreute er im Wesentlichen
mittelständische Familiengesellschaften so-
wie Unternehmen der öffentlichen Hand. Wir
freuen uns, einen so erfahrenen Fachmann in
unserem Team zu haben.
» MEINE EINSTELLUNG: LACHEN GEHÖRT FÜR MICH EINFACH DAZU! OB IM BÜRO ODER PRIVAT ZU HAUSE! «
UNSERE GUTE SEELE: SIGRID HAUNERT. SEIT MEHR ALS 30 JAHREN BEREICHERT SIE UNSER TEAM
TEXT A. SCHMIDT // FOTO T. DOERK
01 // 16TAXNACHRICHTEN
INTERN 9
Frau Haunert, Sie sind sozusagen das „Urgestein“ von taxnavigator.
Seit wann sind Sie dabei? Und was hat sich in all den Jahren verändert?
Das hört sich aber komisch an, als Urgestein betitelt zu werden (lacht).
Aber Sie haben Recht! Ich bin seit mehr als 30 Jahren in der Kanzlei Witt-
kowski, jetzt taxnavigator, tätig und freue mich über jeden Tag, den ich
da sein darf.
Jetzt aber zu meinem Werdegang: Nach dem erfolgreichen Abschluss
meiner Ausbildung war ich erst kurz im Ausbildungsbetrieb tätig, bevor
ich 1985 zu Günter Wittkowski wechselte. Seit dem bin ich dort als Steu-
erfachangestellte beschäftigt. Was sich für mich immer wieder verändert
hat, sind die Anzahl der Stunden, die ich dort gearbeitet habe. Und na-
türlich die Technik. Heute arbeiten wir mit dem modernen DATEV ASP-
System, früher buchten wir die Geschäftsvorfälle noch auf Magnetkarten.
Später erfolgte der Datenversand über Kassetten und nicht wie jetzt über
eine Internetverbindung. Generell ist alles viel viel schneller und natür-
lich durch die EU und die Drittländer viel internationaler geworden. Man
muss extrem flexibel bleiben und immer bereit sein, etwas Neues zu ler-
nen. Aber das wiederum finde ich gut.
Für Sie war es wichtig, trotz Familie im Beruf zu bleiben. Wie schaffen
Sie es, allen gerecht zu werden und alles unter einen Hut zu bringen?
Ich bin ein Familienmensch und manage mein eigenes kleines Fami-
lienunternehmen. Dennoch wollte ich im Beruf bleiben und auf eigenen
Füßen stehen. Das tolle daran war, dass ich je nach Familiensituation
flexibel arbeiten durfte. So habe ich beispielsweise nach der Geburt unse-
rer Kinder erst an den sogenannten D-Tagen gearbeitet, das heißt, diens-
tags und donnerstags. Das klappte wunderbar. Die Kollegen konnten sich
diese Regelung gut merken und auch die Mandanten wussten Bescheid.
Später kamen die M-Tage, also montags und mittwochs noch hinzu.
Im Laufe der Jahre konnte ich meine Stunden immer sehr flexibel mei-
ner jeweiligen Familiensituation anpassen. Als ich beispielsweise meine
Schwiegereltern vor einigen Jahren gepflegt habe, konnte ich die Stun-
den reduzieren und später auch ohne Probleme wieder aufstocken. Gün-
ter Wittkowski und jetzt auch Mario Frisch hatten und haben immer Ver-
ständnis für meine Situation gehabt. Aktuell unterstütze ich meine Mutter
und arbeite daher nur eine halbe Stelle. Diese Balance zwischen Familie
und Beruf zu halten, ist für mich entscheidend. Denn neben meiner Fami-
lie sind mir auch meine Kollegen sehr wichtig. Über die vielen Jahre sind
wir freundschaftlich miteinander verbunden; so waren beispielsweise
die Kollegen auch bei der Feier meiner Silberhochzeit dabei.
Sie sind ein ganz aktiver und lebenslustiger Mensch. Erzählen Sie uns
etwas über Ihre Person, Frau Haunert, und Ihre Freizeitaktivitäten.
Als Familienmensch sind mir meine Lieben sehr wichtig. Leider hat
mein Mann berufsbedingt sehr unterschiedliche Dienstzeiten. Weil wir
uns an manchen Tagen gar nicht sehen, können wir uns dadurch manchmal
bis zu 3 Tage nicht „streiten“ (grinst). Das bedeutet für mich aber wiederum
viel Organisation und generell ist es nicht immer leicht, damit umzugehen.
Ich bin sehr stolz auf unsere mittlerweile schon großen Kinder. Unser
Sohn beendet Mitte 2016 sein Master-Studium während unsere Tochter
zeitgleich ihr duales Studium als Diplom-Finanzwirtin abschließen wird.
Beruflich könnte es somit zu Berührungspunkten kommen, da sie ihre be-
rufliche Laufbahn beim Finanzamt Wiedenbrück fortsetzen möchte.
Aktuell kümmere ich mich viel um meine Mutter; organisiere und ver-
walte Termine, begleite sie zum Arzt und übernehme die Fahrdienste. Kurz
gesagt, ich bin immer für sie da. Das ist eine große Aufgabe, die mir wichtig
ist, aber auch viel Zeit in Anspruch nimmt.
Um das alles zu schaffen, brauche ich einen guten Ausgleich. Ich liebe
das Fahrradfahren. Von Ostern bis Oktober fahre ich mit dem Fahrrad zur
Arbeit, aber auch im Urlaub bin ich gerne auf dem Fahrrad nebst Gepäck-
taschen unterwegs. Früher war die gesamte Familie dabei, heute reise
ich mal mit meinem Mann oder einer Freundin. Wir haben schon halb
Deutschland mit dem Rad erkundet. Das ist wirklich toll, man ist aktiv und
nimmt die Landschaft so viel anders war. Reisen ist für mich generell sehr
wichtig. Am liebsten fahre ich mit meinem Mann in unserem VW-Bulli mit
vielen guten Büchern und ohne Fernseher! in den Urlaub.
Neben Reisen interessieren mich Bücher; ich liebe die Krimis von Nele
Neuhaus! Zusammen mit meinem Mann treibe ich Sport in einer gemisch-
ten Gruppe vom Clarholzer Sportverein. Als jährlichen Anreiz sehe ich
auch das Erreichen des Deutschen Sportabzeichens. Darüber hinaus bin
ich alle drei Wochen in der katholischen Bücherei St. Laurentius in Clar-
holz bei der Bücherausleihe zu finden. Sie sehen, so schnell langweilig
wird es bei mir nicht (lacht).
STECKBRIEF
Mein größter Wunsch // Gesundheit und Mensch-lichkeit
Mein Highlight // Unsere Silberhochzeitsfeier mit allen Freunden, Familie und Kollegen
Meine Hobbies // Fahrrad fahren (auch quer durch Deutschland), reisen, lesen, kochen
Meine Schwäche // Als Familienmensch kann ich oft schwer „nein“ sagen
Mein Lebensmotto // Mit einem Lächeln geht alles einfacher
01 // 16TAXNACHRICHTEN
JOBTICKETS:
WANN IST DIE 44-EUR-GRENZE ANWENDBAR?
Wie wird ein Jobticket, das der Arbeitgeber
seinen Mitarbeitern gewährt, steuerlich behan-
delt? Und wie wird die Freigrenze von 44 EUR
richtig angewendet? Das Bayerische Landesamt
für Steuern beantwortet diese Fragen.
Hintergrund
Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am
Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und
sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR mo-
natlich nicht übersteigen. Zuzahlungen der Mit-
arbeiter werden dabei abgezogen.
Bei der monatlichen Überlassung einer Monats-
fahrkarte oder einer Fahrberechtigung für ein
Jobticket, das für einen monatlichen Zeitraum
gilt, ist die Freigrenze anwendbar.
Für die Anwendung der Freigrenze kommt es
aber auf den monatlichen Zufluss an. Gilt das Job-
ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresti-
cket), fließt grundsätzlich der Vorteil insgesamt
bei Überlassung des Jobtickets zu. Die 44-EUR-
Grenze wird dann natürlich überschritten.
Gestaltungsmöglichkeiten
Auch wenn das Jobticket selbst für einen länge-
ren Zeitraum gilt, sind Fälle möglich, in denen
die 44 EUR nicht überschritten werden:
» Es werden tatsächlich monatliche Tickets
(“Monatsmarken”) monatlich ausgehändigt.
» Tickets, die an sich für einen längeren Zeit-
raum gelten, werden jeden Monat “aktiviert/
freigeschaltet”.
Liegt keiner dieser Fälle vor, kommt es auf die
Tarif- und Nutzungsbestimmungen an: Sehen
diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige
monatliche Fahrberechtigung durch die recht-
zeitige monatliche Zahlung erworben wird,
soll der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug
“Jobticket” monatlich zufließen und damit die
44-EUR-Grenze anwendbar sein.
IST-BESTEUERUNG: ANTRAG KANN KONKLU-
DENT GESTELLT UND KONKLUDENT GENEHMIGT
WERDEN
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
berechnet werden. Der Antrag auf diese Ist-
Besteuerung kann sich aus einer Einnahme-
Überschussrechnung ergeben, der aufgrund
der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung
konkludent genehmigt wurde.
Hintergrund
V ermittelte seinen Gewinn in 2003 durch
Einnahme-Überschussrechnung und erklärte in
seinen Umsatzsteuer-Erklärungen die Umsätze
nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatz-
steuer wurde entsprechend den eingereichten
Umsatzsteuer-Erklärungen festgesetzt. Im An-
schluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
für 2006-2010 ging das Finanzamt jedoch da-
von aus, V sei die Versteuerung nach verein-
nahmten Entgelten nicht gestattet gewesen und
erließ geänderte Bescheide.
Vor dem Finanzgericht hatte V Erfolg: Die in der
Umsatzsteuer-Erklärung 2003 angegebenen
Umsätze hätten den Einnahmen in der Einnah-
me-Überschussrechnung entsprochen und dies
sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Deshalb
habe das Finanzamt durch die erklärungsgemä-
ße Besteuerung für 2003 die Berechnung nach
vereinnahmten Entgelten konkludent geneh-
migt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des
Finanzgerichts angeschlossen und dementspre-
chend die Revision des Finanzamts abgewiesen.
Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraus-
setzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer
nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird
(Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten
Entgelten (Sollbesteuerung). Erforderlich dafür
ist ein entsprechender Antrag, den das Finanz-
amt durch formlosen Verwaltungsakt genehmigt
haben muss.
Der Antrag kann auch konkludent gestellt wer-
den. Eine Umsatzsteuer-Erklärung, bei der die
Besteuerungsgrundlagen nach den tatsächli-
chen Einnahmen erklärt wurden, kann allerdings
nur dann als konkludenter Antrag auf Ist-Be-
steuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich
erkennbar die Erklärung der Umsätze auf der
Grundlage vereinnahmter Entgelte zu entneh-
men ist. Das lag hier vor.
Das Finanzamt hat dem Antrag auf Ist-Besteue-
rung auch zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Fest-
setzung kann aber nur dann als konkludente
Gestattung ausgelegt werden, wenn mit ihr nach
außen erkennbar über die Steuerfestsetzung
hinaus auch eine Entscheidung über den entspre-
chenden Antrag getroffen wurde. Diese Voraus-
setzung lag hier vor. Denn der antragsgemäßen
Umsatzsteuer-Festsetzung kommt der Erklä-
rungsinhalt zu, dass der Antrag genehmigt wurde.
UMSATZSTEUERBEFREIUNG EINER GRUND-
STÜCKSLIEFERUNG: VERZICHT MUSS NOTARIELL
BEURKUNDET WERDEN
Bei einer Grundstückslieferung muss der Ver-
zicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem zu-
grunde liegenden Notarvertrag erklärt werden.
Ein nachträglicher Verzicht ist nicht möglich,
auch wenn er notariell beurkundet wird.
Hintergrund
X erwarb in 2003 ein Grundstück und verpach-
tete es umsatzsteuerpflichtig an seine Organge-
sellschaft (B-GmbH), die es ihrerseits zur Aus-
führung steuerpflichtiger Umsätze verwendete.
Die beim Erwerb in Rechnung gestellte und von
ihm gezahlte Umsatzsteuer zog X in 2003 als
Vorsteuer ab. Mit notariellem Vertrag vom Okto-
ber 2009 veräußerte X das Grundstück an seine
Ehefrau (F). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung
FÜR SIE ZUSAMMENGESTELLT //AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN RUND UM STEUERN UND DIE KONSEQUENZEN DARAUS.
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FÜR SIE ZUSAMMENGESTELLT //AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN RUND UM STEUERN UND DIE KONSEQUENZEN DARAUS.
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01 // 16TAXNACHRICHTEN
wurde in dem notariellen Vertrag nicht erklärt. F
verpachtet das Grundstück umsatzsteuerpflich-
tig an die B-GmbH.
Das Finanzamt änderte in 2012 die Umsatz-
steuer-Festsetzung für 2009 und berichtigte
den Vorsteuerabzug zu Lasten des X, weil die-
ser das Grundstück in 2009 umsatzsteuerfrei
veräußert habe. Während des anschließenden
Klageverfahrens änderten X und F im April 2013
den ursprünglichen Kaufvertrag mit notariell
beurkundeter “Neufassung” und erklärten den
Verzicht auf die Steuerbefreiung.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es der
Ansicht war, dass der Verzicht auf die Steuer-
befreiung auch in einer späteren notariellen
Ergänzung ausgeübt werden könne.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffas-
sung, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuer-
befreiung bei Lieferungen von Grundstücken
nur in dem notariell zu beurkundenden Vertrag
erklärt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
X hat zwar das Grundstück an F geliefert, die es
ihrerseits umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die
Option zur Steuerpflicht dieses Umsatzes wur-
de jedoch nicht im notariellen Kaufvertrag vom
Oktober 2009 ausgeübt. Die notariell beurkun-
dete Neufassung des Kaufvertrags vom April
2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der
gesetzliche Wortlaut schließt eine Option in ei-
ner nachfolgenden Neufassung oder Ergänzung
des Vertrags selbst dann aus, wenn diese gleich-
falls notariell beurkundet wurde.
Nach der Gesetzesbegründung soll er-
reicht werden, dass der Zeitpunkt, zu dem
der notarielle Kaufvertrag geschlossen wird,
letztmöglicher Zeitpunkt für die Erklärung
des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist.
TEILWEISE UNTERNEHMERISCH GENUTZTES
GEBÄUDE: VORSTEUERABZUG NICHT ZU 100 %
Nur für die Herstellung und Anschaffung von
Gegenständen, gilt das Zuordnungswahlrecht,
nicht jedoch für den Bezug sonstiger Leistun-
gen. Diese sind aufzuteilen, und zwar entspre-
chend der Verwendung.
Hintergrund
Die Ehefrau (F) ist Eigentümerin eines Gebäu-
des. Die Einliegerwohnung umfasst 20 % der
Gesamtwohnfläche und wird vom Ehemann (M)
zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis genutzt.
F vermietete bis 2006 die Einliegerwohnung
an M, ordnete das gesamte Gebäude ihrem Un-
ternehmensvermögen zu und versteuerte die
Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe.
Dementsprechend machte sie den vollen Vor-
steuerabzug aus den Herstellungskosten des
Gebäudes einschließlich des privat genutzten
Teils geltend. Ab 1.1.2007 vermietete F das
gesamte Gebäude an M und erklärte lediglich
steuerpflichtige Vermietungsumsätze (ohne
eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabga-
be).
M ordnete das Nutzungsrecht an dem Gebäude
insgesamt seinem Unternehmen “Steuerbera-
tungspraxis” zu und machte den vollen Vorsteu-
erabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich
des zu privaten Wohnzwecken genutzten Teils
erklärte er eine unentgeltliche Wertabgabe.
Das Finanzamt erkannte ab 2007 den Verzicht
der F auf die Steuerbefreiung ihrer Vermie-
tungsumsätze hinsichtlich des als Wohnung ge-
nutzten Gebäudeteils nicht an. Es nahm deshalb
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor. Das
Finanzgericht kam zu dem gleichen Ergebnis.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der F
aus denselben Gründen zurück. Zwar war F im
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Denn ein
Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das
er teilweise unternehmerisch und teilweise
nichtunternehmerisch nutzt, darf das Gebäude
insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und
die auf das gesamte Gebäude entfallenden
Vorsteuerbeträge abziehen. Die in der privaten
Nutzung liegende Wertabgabe ist zu versteuern.
Durch die Vermietung des gesamten Gebäudes
ab 2007 nutzte F zwar das gesamte Gebäude
zur Ausführung von Vermietungsumsätzen. Sie
konnte aber wirksam nur hinsichtlich des auf
die Einliegerwohnung entfallenden unterneh-
merisch genutzten Teils zur Umsatzsteuer op-
tieren. Hinsichtlich der Familienwohnung liegen
die Voraussetzungen für eine Option nicht vor.
Denn der Leistungsempfänger (M) konnte die
bezogene Mietleistung insoweit nicht seinem
Unternehmen zuordnen. Dieser Umsatz wurde
daher nicht an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausgeführt. Da die Ver-
mietungsumsätze der F hinsichtlich der privat
genutzten Wohnung somit steuerfrei sind, füh-
ren sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer
Leistung, diese teilweise für Zwecke seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise seiner
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden,
ist er grundsätzlich nur im Umfang der beab-
sichtigten Verwendung für die wirtschaftliche
Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die-
ses Zuordnungswahlrecht gilt aber nur für die
Herstellung oder Anschaffung von Gegenstän-
den. Der Bezug von sonstigen Leistungen (hier
Vermietungsleistungen) ist nicht in voller Höhe
zuordenbar, sondern ist entsprechend der Ver-
wendung aufzuteilen.
01 // 16TAXNACHRICHTEN
AUSKUNFTSERSUCHEN: FINANZAMT MUSS ERST
DEN STEUERPFLICHTIGEN FRAGEN
Erst wenn das Finanzamt aufgrund konkret nach-
weisbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass
die Aufklärung durch den Beteiligten erfolglos
bleiben wird, darf es sich an andere Personen
wenden.
Hintergrund
X betreibt ein Import- und Exportgeschäft. Bei
einer Außenprüfung hatte das Finanzamt fest-
gestellt, dass X von einer Geschäftspartnerin
A eine nicht erklärte Provision erhalten hat-
te. Im Rahmen der Außenprüfung richtete das
Finanzamt - ohne X vorab um Auskunft gebeten
zu haben - ein Auskunftsersuchen betreffend
Provisionszahlungen an die Firma B, eine wei-
tere Geschäftspartnerin des X. Darin wies das
Finanzamt darauf hin, die Sachaufklärung sei
mit den Beteiligten nicht möglich. Es werde des-
halb um Auskunft gebeten ob an X Provisionen
gutgeschrieben oder ausgezahlt worden seien.
Gegen dieses Auskunftsersuchen legte X Ein-
spruch ein, der vom Finanzamt zurückgewiesen
wurde. Daraufhin erhob X Klage. Das Finanzge-
richt gab der Klage statt, da das Ersuchen un-
verhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft
gewesen sei.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des
Finanzamts zurück, da dieses nicht von der Erfolg-
losigkeit der Mitwirkung des X ausgehen konnte.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst
dann zur Auskunft angehalten werden, wenn
die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteilig-
ten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg ver-
spricht. Von diesem Subsidiaritätsprinzip darf
das Finanzamt nur dann abweichen, wenn ein
atypischer Fall vorliegt. Das wurde vom BFH bis-
her nur dann angenommen, wenn der Beteiligte
unbekannt ist oder der Beteiligte nicht mitwirkt.
Eine solche atypische Konstellation liegt im
Streitfall nicht vor. Weder war die Identität des
X unbekannt noch hat X die Mitwirkung verwei-
gert. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn von
vornherein feststeht, dass der Beteiligte entwe-
der nicht mitwirken wird oder die Erfolglosigkeit
seiner Mitwirkung offenkundig ist. Darauf kann
sich das Finanzamt aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Steuerpflichtigen nur dann be-
rufen, wenn konkret nachweisbare Fakten da-
rauf schließen lassen. Das Finanzamt muss es
folglich im Rahmen der vorweggenommenen
Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen
als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des
Beteiligten erfolglos bleiben wird.
HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER: GEMISCHTE NUT-
ZUNG IST NICHT ERLAUBT
Dient ein Zimmer neben der Verrichtung von
Büroarbeiten auch anderen Zwecken, etwa
als Spielzimmer oder Wohnzimmer, liegt kein
“Arbeitszimmer” im steuerlichen Sinne vor. Um
den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers zu er-
füllen, darf der betreffende Raum nur ausschließ-
lich oder nahezu ausschließlich für betriebli-
che bzw. berufliche Zwecke genutzt werden.
Hintergrund
X bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden Ehe-
gatten gehörendes Einfamilienhaus. Für 2006
machte er Aufwendungen (804 EUR) für ein
häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das
Finanzamt versagte jedoch den Werbungskos-
tenabzug. Das Finanzgericht ließ einen Teil der
Aufwendungen zum Abzug zu, da X eine Nut-
zung zur Einkünfteerzielung zu 60 % nachge-
wiesen habe.
Mit seiner Revision machte das Finanzamt gel-
tend, dass die Regelung über die beschränkte
Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häus-
liches Arbeitszimmer als Spezialregelung dem
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug vor-
gehe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs teilte
diese Auffassung aber nicht. Die Aufwendungen
seien entsprechend der Nutzung aufzuteilen.
Entscheidung
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat da-
gegen entschieden, dass Aufwendungen für ei-
nen Raum, der nicht nur geringfügig zu privaten
Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abzieh-
bar sind.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zunächst
voraus, dass es dem Typus des Arbeitszimmers
entspricht. Dazu muss es büromäßig ausgestat-
tet sein (Schreibtisch, Regale usw.). Außerdem
muss es nahezu ausschließlich für Tätigkeiten
zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden.
Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet
ist, aber in nennenswertem Umfang neben der
Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen
Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bü-
gelzimmer, ist bereits begrifflich kein Arbeits-
zimmer. Das gilt erst recht auch für ein Zimmer,
das sowohl zur Erzielung von Einnahmen (z. B. in
einer Arbeitsecke) als auch zu privaten Wohn-
zwecken (Wohnbereich) genutzt wird.
Darüber hinaus lässt sich der Umfang der beruf-
lichen Nutzung objektiv nicht überprüfen. Ein
“Nutzungszeitenbuch” ist nicht kontrollierbar
und auch eine Schätzung erscheint mangels
hinreichender Maßstäbe nicht möglich.
Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Gro-
ßen Senats zur Aufteilung der Reisekosten bei
gemischt veranlassten Reisen entsprechend der
Zeitanteile der Reise nicht entgegen. Denn die
gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeits-
zimmer ist eine den allgemeinen Grundsätzen
vorgehende Spezialregelung, die abschließend
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und
in welcher Höhe Aufwendungen abziehbar sind.
KEINE VORSTEUERVERGÜTUNG BEI FEHLENDEN
ANGABEN
Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss voll-
ständig ausgefüllt werden. Fehlen Eintragungen
im amtlichen Antragsvordruck, kann das Unter-
nehmer um ihren Anspruch auf Vorsteuervergü-
tung bringen.
Hintergrund
Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim
Bundeszentralamt für Steuern mehrere Anträge
auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008. Sie
nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck.
Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld, worin
der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführ-
ten Gegenstände und sonstigen Leistungen
für Zwecke des Unternehmens verwendet hat.
Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld, in
dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen
und sonstigen Leistungen des Antragstellers
gefragt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern
hatte die Vorsteuervergütungen aufgrund der
fehlenden Angaben abgelehnt.
Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich dem Bundeszen-
tralamt für Steuern an und entschied, dass die
Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vor-
steuervergütungen hat. Sie hatte innerhalb der
maßgeblichen 6-Monats-Frist keine wirksamen
Vergütungsanträge gestellt.
Die im amtlichen Vordruck geforderte Erklärung,
dass die aufgeführten Gegenstände und sonsti-
gen Leistungen für Zwecke des Unternehmens
verwendet worden sind, ist zwingend anzuge-
ben, da sie für die Entscheidung über die be-
antrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die
Erklärung kann nach Ablauf der Frist nicht nach-
STEUERN
01 // 16TAXNACHRICHTEN
geholt werden.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen sind Ein-
tragungen zu den ausgeführten Lieferungen und
sonstigen Leistungen, da sie zur Prüfung der
vom Europarecht formulierten Antragsvoraus-
setzungen erforderlich sind. Auch diese waren
nicht erfüllt.
KINDERFREIBETRÄGE: SIND SIE ZU NIEDRIG UND
DESHALB VERFASSUNGSWIDRIG?
Zum Jahresanfang wurden die Kinderfreibeträ-
ge erhöht, da überrascht das Niedersächsische
Finanzgericht mit einer Entscheidung. Es hält
die Kinderfreibeträge des Jahres 2014 für zu
niedrig.
Hintergrund
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts muss sowohl das Existenz-
minimum der Steuerpflichtigen als auch ihrer
einkommensteuerlich zu berücksichtigenden
Kinder steuerlich freigestellt werden.
Für Erwachsene wurde 2014 ein Betrag von
8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freige-
stellt. Für Kinder gab es bei der Festsetzung der
Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusam-
men 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche
Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).
Im Neunten Existenzminimumbericht hatte die
Bundesregierung das sächliche Existenzmini-
mum eines Kindes im Veranlagungszeitraum
SOFA UND LAUFBAND: DIENSTZIMMER DARF
NICHT NACH BELIEBEN EINGERICHTET WERDEN
Eine Beamtin darf in ihr Dienstzimmer kein Lauf-
band und auch kein Sofa stellen. Sowohl die
Dienstanweisung zur Entfernung dieser Einrich-
tungsgegenstände als auch deren zwangsweise
Entfernung wurden vom Verwaltungsgericht
nicht beanstandet.
Hintergrund
Eine leitende Beamtin einer Universität hatte in
ihrem Dienstzimmer der Universität ein privates
Laufband und ein Sofa aufstellen lassen. Der
Aufforderung des Dienstherrn, diese Einrich-
tungsgegenstände zu entfernen, widersprach
sie. Bei dem Laufband handele es sich nicht um
ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente
eines sogenannten “dynamischen Arbeitsplat-
zes”. Daraufhin entfernte die Universität das
Laufband und das Sofa und lagerte sie in einem
Lagerraum.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Be-
amtin ab. Zum einen war die Dienstanweisung
mit der Aufforderung, das Laufband und das
Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, ver-
hältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfor-
dernisse zu fördern. Die Universität hatte dar-
auf hingewiesen, dass das Vorhandensein von
Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienst-
zimmer einer effektiven Wahrnehmung der
Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und
ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für
2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt. Die an-
gekündigte entsprechende Erhöhung des Kin-
derfreibetrags wurde jedoch vom Gesetzgeber
erst ab 2015 umgesetzt.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Vollziehung eines
Bescheids über Einkommensteuer und Solida-
ritätszuschlag 2014 aufgehoben, da ernstliche
Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochte-
nen Bescheids bestehen. Die Kinderfreibeträge
sind aus mehreren Gründen verfassungswidrig
zu niedrig.
Vor allem hat der Gesetzgeber lediglich ein
durchschnittliches Existenzminimum von 258
EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem
Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kin-
des (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt.
Außerdem wendet der Gesetzgeber für ein voll-
jähriges Kind den Satz für minderjährige Kinder
an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch
folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestal-
tungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind,
für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kin-
derfreibetrag besteht, wird das Existenzmini-
mum mit dem Grundfreibetrag und damit höher,
als wenn das Kind z. B. studiert. Auch das hält
das Gericht nicht für folgerichtig.
STEUERN
LYDIA HORNISCHER BRINGT IHRE KANZLEI ZUM 01. FEBRUAR 2016 IN TAXNAVIGATOR EIN
Wir begrüßen ganz herzlich Lydia Hornischer (Steuerberater) und
Christiane Prinz (Kfm. Angestellte) in unserem Team. Beide sind zum Feb-
ruar 2016 an unserem Standort Am Anger 35 in Gütersloh gezogen.
Zur Bündelung der Kompetenzen hatte sich Lydia Hornischer im
letzten Jahr entschlossen, ihre bisherigen Geschäfte und Mandanten in
taxnavigator einzubringen, um von dem vorhandenen Know-how und
dem Leistungsspektrum unserer Steuerberatungsgesellschaft sowie der
angegliederten eigenen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft
unavigator zu profitieren. Aufgrund des immer komplexer werdenden
Steuerrechts wird es für Einzelkanzleien zukünftig schwerer am Markt zu
bestehen. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit den neuen
Kolleginnen.
13
01 // 16TAXNACHRICHTEN
den Beruf entgegenstehen.
Zum anderen bestanden erhebliche Zweifel an
der medizinischen Notwendigkeit und therapeu-
tischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung
der Dienstfähigkeit. Die Beamtin hatte erst im
Rahmen des Klageverfahrens entsprechende At-
teste vorgelegt. Selbst wenn man von der medizi-
nischen Notwendigkeit und therapeutischen Eig-
nung der entfernten Gegenstände ausgeht, darf
die Beamtin nicht ohne Information ihres Dienst-
herrn eigenmächtige Maßnahmen ergreifen.
UMSATZSTEUER: SIND LEISTUNGEN EINES
LABORARZTES STEUERBEFREIT?
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit
ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensver-
hältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein
solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind
seine Leistungen umsatzsteuerfrei.
Hintergrund
Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen
tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztli-
che Hilfestellungen bei transfusionsmedizini-
schen Maßnahmen und Leistungen der Befun-
derhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche
Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Um-
sätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die
Leistungen von klinischen Chemikern und Labo-
rärzten nicht auf einem persönlichen Vertrau-
ensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses
ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfrei-
heit für Heilbehandlungen.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah das anders und entschied,
dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteu-
STEUERN
erfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen
des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen
im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen
waren die vom Arzt daneben erbrachten Organi-
sations- und Beratungsleistungen nach Ansicht
des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen,
die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung
(= Leistungen der Befunderhebung und ärztli-
cher Hilfestellung) teilten.
Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patien-
ten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert.
Ein solches Erfordernis konnte das Gericht we-
der dem Wortlaut noch der Systematik des Um-
satzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersys-
temrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwal-
tungsauffassung nicht.
UMSATZSTEUER: GILT FÜR SELBSTSTÄNDIGE
STUDIENLEITER DIE STEUERBEFREIUNG?
Zu den Aufgaben eines Studienleiters gehören
z. B. die Erstellung des Lehrplans, die Betreuung
von Schülern und Studenten, das Abhalten von
Informationsveranstaltungen oder das Ausfüh-
ren von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Die-
se Leistungen sind nicht von der Umsatzsteuer
befreit.
Steuerbefreiung der Bildungseinrichtung
Leistungen privater Schulen und anderer allge-
mein bildender oder berufsbildender Einrichtun-
gen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungs-
zweck dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist,
dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt,
dass sie auf einen Beruf oder eine abzulegende
Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Wurde eine derartige Bescheinigung einer pri-
vaten Schule oder einer anderen allgemein
bildenden oder berufsbildenden Einrichtung
ausgestellt, für die der Unternehmer als Studi-
enleiter tätig ist, gilt diese nicht mittelbar für
den Unternehmer. Er selbst ist nur ein vertrag-
lich gebundener Teil der Organisation der Schu-
le oder der Einrichtung.
Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen
Unterrichtsleistungen eines selbstständigen
Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bil-
dungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei,
wenn diese an Hochschulen, öffentlichen allge-
mein bildenden oder berufsbildenden Schulen
erbracht werden.
Eine Unterrichtsleistung liegt vor, wenn Kennt-
nisse im Rahmen festliegender Lehrpläne ver-
mittelt werden. Die Befreiung bezieht sich auf
die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unter-
stützung der Dozententätigkeit fällt nicht unter
diese Steuerbefreiung.
Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen
als Studienleiter als auch Unterrichtsleistun-
gen, sind diese Leistungen umsatzsteuer-
rechtlich getrennt voneinander zu betrachten.
01 // 16TAXNACHRICHTEN
STEUERN
STUDIENKOSTEN DER EIGENEN KINDER: KEIN
ABZUG ALS BETRIEBSAUSGABEN
Eltern dürfen die Aufwendungen für das Studi-
um der eigenen Kinder nicht als Betriebsausga-
ben abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich die
Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studi-
ums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unter-
nehmen zu arbeiten.
Hintergrund
Der Kläger ist selbstständiger Unternehmens-
berater. Eines seiner beiden Kinder studierte
Betriebswirtschaftslehre, das andere Busi-
ness and Management. Daneben waren sie im
Unternehmen des Vaters geringfügig beschäf-
tigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern
Vereinbarungen, dass er die Studienkosten
übernahm, im Gegenzug verpflichteten sich
die Kinder, nach Abschluss des Studiums für
3 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die
Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das
Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen
Studienkosten nicht als Betriebsausgaben an.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der
Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbil-
dungskosten der eigenen Kinder stellen keine
Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater
unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten
einer angemessenen Berufsausbildung seiner
Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab
es also private Motive. Zwar bestehen daneben
auch betriebliche Erwägungen, die zu einer ge-
mischten Veranlassung der Aufwendungen füh-
ren. Jedoch ist eine Trennung nach objektiven
und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit
bleibt es beim Abzugsverbot.
Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist
die private Sphäre derart intensiv berührt, dass
eine lediglich unbedeutende private Mitveran-
lassung ausscheidet.
GENÜGT EINE RECHNUNGSKOPIE FÜR DEN VOR-
STEUERABZUG?
Ausländische Unternehmer können die Erstat-
tung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen
durch Unternehmen in Deutschland in Rech-
nung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn
im elektronischen Verfahren eine Rechnungs-
kopie übermittelt wurde.
Hintergrund
Eine österreichische GmbH verlangte die Ver-
gütung der von ihr gezahlten deutschen Um-
satzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen
Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rech-
nungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt
für Steuern lehnte die Vergütung ab. Innerhalb
der Ausschlussfrist waren keine eingescannten
Originalrechnungen vorgelegt worden.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Nach Auffassung der Richter erfüllt der Scan
einer Rechnungskopie die gesetzlichen Vor-
aussetzungen einer beizufügenden “Kopie der
Rechnung”. Eine Übermittlung der eingescann-
ten Originalrechnung ist nach der Einführung
des elektronischen Vorsteuervergütungsver-
fahrens nicht erforderlich. Anders als beim frü-
heren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf
Authentizität und eine Entwertung der Rech-
nung nicht in Betracht.
KÖNNEN VERLUSTE AUS EINER BETEILIGUNG
WERBUNGSKOSTEN SEIN?
Wer sich durch die Beteiligung an einer Kapital-
gesellschaft einen Vorstandsposten sichern will,
kann die entstandenen Kosten Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Ar-
beit abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu
einer Beteiligung kommt.
Hintergrund
Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000
EUR für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktien-
gesellschaft, die noch gegründet werden sollte.
Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei
der Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition
erhalten sollte.
Die GmbH verwendete das Geld entgegen der
Absprache und beglich damit ihre Schulden. So
kam es weder zu einer Beteiligung des Juristen
an der Aktiengesellschaft noch zu seiner An-
stellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag
nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der
Kläger einen Verlust in Höhe von 75.000 EUR in
seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das
Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite
des Juristen und gab seiner Klage statt. Es er-
kannte die vergeblichen Aufwendungen des
Klägers als vorweggenommene Werbungskos-
ten an. Entscheidend war vor allem der enge
Veranlassungszusammenhang zwischen den
Aufwendungen für den vergeblichen Beteili-
gungserwerb und den Einkünften aus nicht-
selbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine
adäquate nichtselbstständige Arbeit finden und
ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die geplan-
te Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft
tritt dahinter zurück.
QUELLE // HAUFE
15
01 // 16TAXNACHRICHTEN
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05242.93 11 2-0 [email protected]
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01 // 16TAXNACHRICHTEN
AKTUELL
BILDSTÖRUNG. DAS EUROPÄISCHE
STRASSENTHEATER-FESTIVAL IN DETMOLD.
Detmold ist wieder einmal eine Reise wert. Über das Pfingstwochenende vom 13. – 16. Mai 2016 findet das bereits etablierte europäische Straßen-
theater-Festival „Bildstörung“ der Stadt Detmold statt. Vier Tage Straßentheater an ungewöhnlichen Orten, mit schönen Kulissen und vor allem ganz
nah dran. Der Ursprung des Festivals liegt in der „1. Detmolder Bildstörung“, die 1991 das erste Mal unbekannte Formen des Straßentheaters in
Detmold zeigte. Eine tolle Veranstaltung, die es sich zu besuchen lohnt. Wir freuen uns wieder auf faszinierende, skurrile, poetische, schräge, provo-
kante und humorvolle Inszenierungen. Das Programm wird aktuell noch vom Fachbereich Kultur der Stadt Detmold entwickelt.
Mehr Informationen finden Sie unter
WWW.STRASSENTHEATER-DETMOLD.DE
» 2 Rinderhüftsteaks
» Olivenöl
» 1 Bund Schnittlauch
in Röllchen geschnitten
» einige Blätter
frisches Basilikum
» 200 g Kirschtomaten
» 10 schwarze Oliven
ohne Stein
ZUBEREITUNG //
Tomaten waschen und vierteln. Oliven in Scheiben schneiden. Arti-
schockenherzen abtropfen lassen und ebenfalls halbieren. Tomaten,
Oliven, Artischocken und Schnittlauchröllchen in eine Schüssel geben.
Salatgewürz mit Pfeffer, Salz und Olivenöl verrühren. Den Salat portions-
weise auf Tellern anrichten, mit gewaschenen Basilikumblättchen garnie-
ren und mit dem Dressing beträufeln.
Die Steaks auf beiden Seiten mit Olivenöl einreiben und in einer Pfan-
ne auf beiden Seiten etwa 2-3 Minuten braten. 5 Minuten ruhen lassen.
Steaks neben dem Salat anrichten, mit Meersalz und frisch gemahlenem
Pfeffer würzen und mit Rosmarin dekorieren. Guten Appetit!
» 6 Artischockenherzen
aus dem Glas
» ½ TL Salatgewürz
„italienische Kräuter“
» 1 Rosmarinzweig,
Olivenöl, Salz und Pfeffer
WWW.PARTY-SERVICE-SANDER.DE/
13. – 16. Mai
» frisch gemahlener
schwarzer Pfeffer
RINDERHÜFTSTEAKS MIT TOMATENSALAT
01 // 16TAXNACHRICHTEN
AKTUELL 19
» Zahl der täglich verschickten SMS-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2010, in Millionen 111Zahl der täglich verschickten WhatsApp-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2010, in Millionen 1Zahl der täglich verschickten SMS-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2015, in Millionen 40Zahl der täglich verschickten WhatsApp-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2015, in Millionen 667Quelle: brand eins 01/16
Preis für die Herstellung eines US-Cents im Jahr 2001, in US-Cent 0,79Preis für die Herstellung eines US-Cents im Jahr 2014, in US-Cent 1,67 Quelle: brand eins 01/16
Preis für ein Ticket in der dritten Klasse für die Jungfernfahrt der „Titanic“ im Jahr 1912, in Pfund 8Preis für einen original Kräcker der „Titanic“, der im Jahr 2015 versteigert wurde, in Dollar 23000Quelle: brand eins 12/15
ZAHL DER PR-BERATER, DIE IN DEN USA AUF EINEN JOURNALISTEN KOMMEN 4,6
MEHRVERDIENST VON PR-BERATERN IM VERGLEICH ZU JOURNALISTEN IN DEN USA, IN PROZENT 40Quelle: brand eins 01/16
Zudem wird Essen immer und überall möglich und verfügbar sein, ob als „to go“-
Variante, als Street-Food oder verschmolzen im Non-Food-Bereich. Infinite Food
wird daher zunehmend in Cafés und Restaurants der Fashion Stores, Museen oder
aber in Autohäusern zu finden sein. Neue Konzepte für gutes Essen werden ent-
wickelt. Die reicht von ausgefallen Foodtrucks bis hin zur Bestellung eines feinen
Menüs vom Spitzenrestaurant bequem per App.
Ernährung wird für einige Menschen zur Lebenseinstellung, zur Ersatzreligion.
Veganismus als spirituelle Überzeugung wächst und die ethische Verantwortung
gegenüber Tieren und Umwelt gewinnt an Bedeutung. Aber nicht nur Spirtual Food
ist ein Trend, sondern auch die ungebremste Renaissance der Wochenmärkte.
Wochenmärkte gewinnen immer mehr an Beliebtheit und dies nicht zuletzt durch
immer ausgefallenere und bessere Angebote. Natürlich spielt die Frische dabei
eine ganz entscheidende Rolle. Da die gutbürgerliche Küche – modern interpre-
tiert – sich auch über ein Comeback freut, haben wir für den Frühlingsstart ein
„klassisches“ Menü zum selber kochen für Sie vorbereitet. taxnavigator wünscht
viel Spaß dabei!
ESSEN IST LIFESTYLE, FOOD IST LIFESTYLE,
EINE LEBENSEINSTELLUNG!
Jedes Jahr aufs Neue kristallisieren sich hier und da ein paar große Trends heraus,
von denen wahrscheinlich jeder etwas mitbekommt. Matcha Tee wird ab jetzt nicht
nur in Japan getrunken und Hybrid-Food-Kreationen – die Kreuzung von zwei Spei-
sen –, wie Cronut (Croissant/Donut), Cragel (Croissant/Bagel) oder Bruffin (Brioche/
Muffin) sind keine Überraschungen mehr.
Das Grundbedürfnis der Nahrungsaufnahme wird fast schon zur Nebensache. Viel
interessanter ist heute die Frage, wie man sich über seine oftmals bewusst gewählte
Ernährungsweise definiert und nach außen präsentiert. Heute möchten wir Ihnen
daher einige Food-Trends für 2016 von der Trendforscherin Hanni Rützler vorstellen,
die in Zusammenarbeit mit dem Zukunftsinstitut und der Lebensmittelzeitung einen
jährlichen Food Report herausbringt:
Der Trend zum Selbermachen ist schon länger in den deutschen Küchen angekom-
men. Er kennt keine Grenzen und wird immer beliebter. Simple Dinge, wie Butter,
Brühe oder Mandelmilch werden in Eigenregie produziert. Im Gastronomonie-
Bereich wird darüber hinaus zudem immer mehr mit selbstgemachter Wurst experi-
mentiert. Denn wichtig für alle ist, was drin ist.
01 // 16TAXNACHRICHTEN
PORTRAIT
Im Anzug und mit einem Namensschild ausgestattet werden die oft aus
den USA oder Asien eintreffenden Gäste an den deutschen Drehkreuzen
abgeholt und im hochwertigen Van oder mit der E-Klasse zu den anste-
henden Terminen gebracht. Der hochwertige Chauffeurdienst erfreut
sich seit einiger Zeit immer größerer Beliebtheit; der Markt wächst stetig.
Namhafte internationale und nationale Konzerne sowie mittelständische
Unternehmen benötigen zunehmend Unterstützung bei der Beförderung
ihrer Vorstände, Manager sowie der oft internationalen Gäste. Aber bei-
spielsweise auch Monteure, die zum Flughafen fahren müssen, nehmen
die Leistungen in Anspruch, denn die Kosten sind nicht höher, als wenn
ein Kollege fahren würde. Diskretion, ein angenehmes, gepflegtes und
sicheres Auftreten sowie Mehrsprachigkeit sind für diesen Service ein
Muss. Der Chauffeurdienst ist neben vielen weiteren mobilen Dienstleis-
tungen ein ganz wichtiges und stetig wachsendes Standbein der Autover-
mietung Speckmann aus Rheda-Wiedenbrück, welche in diesem Jahr ihr
50jähriges Bestehen feiert.
Der Grundstein des Geschäftes wurde 1966 mit der ARAL Tankstelle an
der Rietberger Straße gelegt. Jürgen Speckmann, Gründer und Geschäfts-
führer der Autovermietung Speckmann, baute neben dem klassischen
Betrieb der Tankstelle in den folgenden 13 Jahren sukzessive die Auto-
vermietung auf. 1979 hat er sich ganz auf das Geschäft mit der Vermie-
tung von Autos konzentriert. Basis war die Unfallersatzwagenvermietung,
welche er in Zusammenarbeit mit Autohäusern im Kreis Gütersloh sowie
im Raum Bielefeld und Warendorf betrieb. Neben der klassischen Auto-
vermietung kam schon bald die LKW-Vermietung (bis 7,5 Tonnen, Führer-
scheinklasse 3) als weiteres Standbein hinzu. Zum Ausbau des Firmen-
geschäftes schloss sich Herr Speckmann 1989 der „Autohansa“, einem
Verbund mit 50 selbstständigen Autovermietungen, an. Durch diesen
Zusammenschluss standen die Zeichen auf Wachstum: Die sogenannte
AUTOVERMIETUNG SPECKMANN - MOBILE DIENSTLEISTUNGEN AUF HÖCHSTEM NIVEAU
» Vermietung von PKWs, LKWs und Bussen» Kurierfahrten bis 2,3 Tonnen – vom Dokument
bis zur Maschine» Hochwertiger Chauffeurdienst – seriös, diskret &
mehrsprachig für Manager, internationale Gäste sowie Mitarbeiter der Unternehmen» Frachttransporte und Güterverkehr für Unternehmen
» DIE MIT DEM HUND
50 JAHRE MOBILE DIENSTLEISTUNGEN RUND UM KRAFTFAHRZEUGE
«
Einwegmiete, das heißt, die beispielsweise Anmietung eines Fahrzeuges
in Wiedenbrück und Abgabe in Düsseldorf, wurde möglich. Durch den
späteren Verkauf der „Autohansa“ an „Alamo-National“ konnte die Auto-
vermietung Speckmann weiter stark expandieren; zahlreiche namhafte
Konzerne zählten zu den Kunden des Wiedenbrücker Unternehmens. In
2002 brach das vorhandene Geschäftsmodell jedoch durch die Insolvenz
von Alamo-National komplett zusammen; die beiden Filialen in Bielefeld
und am Flughafen Paderborn mussten geschlossen werden.
Der anschließende Neuanfang an der Bielefelder Straße in Wiedenbrück
war aber auch die „Geburtsstunde des Hundes“ – dem markanten, außer-
gewöhnlichen Logo und Markenzeichen der Autovermietung Speckmann.
Durch die Alamo Insolvenz und dem damit verbundenen Wegfall der
Einwegmiete konzentrierte sich das Unternehmen zunächst auf die LKW-
01 // 16TAXNACHRICHTEN
21PORTRAIT
In jeder Ausgaben stellen wir Ihnen im PORTRAIT interessante Mandanten-Unternehmen aus dem Kreis Gütersloh vor. Haben Sie auch Interesse an
einem kostenlosen Unternehmensprofil? Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf oder sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!
[email protected] // fon 05241.99 54 0-0
Vermietung. Weitere Dienstleistungen, wie der Chauffeur- und der Kurier-
dienst, folgten kurz danach. Der Chauffeurdienst - ein wichtiges Stand-
bein des Unternehmens - wird dabei immer gefragter. Diese Entwicklung
spiegelt ein Umdenken in den Unternehmen und Konzernen wider. Bei-
spielsweise ist es aus Sicherheitsgründen in einigen Unternehmen nicht
mehr gestattet, nach Intercontinental-Flügen alleine mit dem Mietwagen
nach Hause zu fahren. Die Manager sollen sicher und ausgeruht wieder
bei den Firmen ankommen, um optimal auf die anstehenden Termine vor-
bereitet zu sein. Die Autovermietung Speckmann arbeitet bei diesem Ser-
vice mit langjährigen, qualifizierten und lizensierten Fahrern zusammen.
Die komplexe Auftragsstruktur und extremen Nachfrageschwankungen
machen dabei den Einsatz von externen Mitarbeitern erforderlich.
Ein weiteres Wachstumsfeld ist der Bereich der Kurierfahrten mit einer
Nutzlast von bis zu 2,3 Tonnen und des Frachtdienstes. Vom Dokument
bis zur Maschine werden europaweit gewerbliche Fahrten angeboten.
her für viele Firmen nicht. Zudem drohen hohe Strafen von bis zu 10.000
Euro bei Nichterfüllung dieser Auflagen. Kleinere Firmen mit wenigen
Fahrten pro Jahr sowie bei der Abdeckung von Spitzen greifen auch gro-
ße Firmen mit eigenem Fuhrpark zunehmend auf die Dienstleistungen
der Autovermietung Speckmann zurück. Mit diesem breiten Portfolio der
mobilen Dienstleistungen ist die Autovermietung Speckmann gut für die
Zukunft aufgestellt.
taxnavigator gratuliert ganz herzlich zum 50jährigen Bestehen und
wünscht Jürgen Speckmann und seinem 20köpfigen Team weiterhin viel
Erfolg.
Markus Speckmann
Autovermietung e.k.
Inhaber: Jürgen Speckmann
Bielefelder Str. 86
33378 Rheda-Wiedenbrück
Tel.: 05242/90400
Fax: 05242/904049
» VOM CHAUFFEURDIENST, ÜBER KURIERFAHRTEN BIS HIN ZUR KLASSISCHEN AUTOVERMIETUNG. «
Flexibilität und kurze Vorlaufzeiten sind dabei ganz entscheidend. Bereits
30 Minuten nach der Auftragserteilung sind die Kollegen startklar und
machen sich auf den Weg, um die Kuriersendungen beim Kunden ent-
gegen zu nehmen. Durch die seit Oktober 2014 geltenden verschärften
Vorschriften und Auflagen (Module 95) werden die gewerblichen Kurier-
fahrten seitdem zunehmend nachgefragt. Der Aufwand für den Erwerb
der Lizenz (1 Woche Vollzeitschulung, Fahrerkarte und Erneuerung des
Führerscheins alle 5 Jahre) ist hoch und enorm teuer. Er rechnet sich da-
01 // 16TAXNACHRICHTEN
AUSSICHT
Das Thema Ausbildung sowie die Förderung und Weiterbildung der Mit-
arbeiter werden bei taxnavigator groß geschrieben. Wir machen uns seit
Anfang an stark für den Nachwuchs in der Branche und bilden darüber
hinaus unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen permanent weiter.
Um qualifizierten Nachwuchs zu finden und taxnavigator als Ausbildungs-
betrieb im Raum Gütersloh bekannt zu machen, sind wir in diesem Jahr
das erste Mal auf der Berufsinformationsbörse (www.berufsinformati-
onsboerse.com) des Kreises Gütersloh vertreten. Die Berufsinformations-
börse findet am 16. April 2016 in der Stadthalle und dem Theater der
Stadt Gütersloh statt. Alle Schüler der Klassen 8-13 sowie die Abschluss-
jahrgänge 2016 und 2017 aller Schulformen sind herzlich eingeladen
sich zu informieren. Ein besonderes Augenmerk wird zudem auf die Eltern
und Lehrer gelegt, denn diese spielen bei der Berufswahl eine wesentli-
che Rolle. Die Eltern sowie die Lehrer an den weiterführenden Schulen
unterstützen in der Regel die Jugendlichen bei der Berufswahl aktiv und
begleiten diese im Prozess.
In der heutigen Zeit ist die richtige Berufswahl bei der Vielzahl der existie-
renden Möglichkeiten nicht einfach und ein entscheidender Schritt für die
Weichenstellung der Zukunft. taxnavigator ist daher erstmals mit einem
eigenen neu entwickelten Messestand vertreten und stellt sich den Ju-
gendlichen und den Eltern ausführlich vor. Neben umfassenden Informa-
tionen über das Berufsbild der/des Steuerfachangestellten geben unsere
Auszubildenden Sophie Schnittker und Frederic Heße allen interessierten
Schülerinnen und Schülern konkrete Einblicke in die Tätigkeiten während
der Ausbildung.
WWW.BERUFSINFORMATIONSBOERSE.COM
Heidi Stindt, verantwortlich für Personal bei taxnavigator, macht sich seit
vielen Jahren stark für den Nachwuchs in der Branche. Ehrenamtlich enga-
giert sich Frau Stindt seit vielen Jahren in der IHK Bielefeld und sitzt dort
seit 2008 im Prüfungsausschuss für den Ausbildungszweig „Kaufleute für
Büromanagement“ (ehemals Bürokommunikation) – seit 2010 als Vorsit-
zende des Prüfungsausschusses.
Die Ausbildung unserer drei Auszubildenden – Sophie Schnittker, Kai
Scholz und Frederic Heße - findet an den taxnavigator-Standorten in
Herzebrock-Clarholz, Rheda-Wiedenbrück und Gütersloh statt. Jedem
Auszubildenden wird während der Ausbildung ein/e Fachausbilder/in an
die Seite gestellt. Neben dem Starterseminar nehmen die Azubis an allen
Inhouse-Seminaren und internen Weiterbildungen teil. Prüfungsvorberei-
tungskurse sowie eine interne Prüfungssimulation runden die Ausbildung
ab. Besonderen Wert wird bei taxnavigator auf die selbstverantwortliche
Übernahme von Projekten, wie beispielsweise die Planung und Durchfüh-
rung der Berufsinformationsbörse, oder aber die Vorbereitung der Aus-
bildungstreffen gelegt. Bei diesen Projekten haben die Auszubildenden
die Möglichkeit, eigene Themen in den Fokus zu stellen. „Uns ist es ein
besonderes Anliegen, dass neben den fachlichen Themen unsere Auszu-
bildenden auch in der Entwicklung der Persönlichkeit gefördert werden.
So gehören Steuerlehre und Rechnungswesen für uns genauso zur Ausbil-
dung, wie teamorientiertes Arbeiten, der Umgang mit Konflikten und ein
freundliches und sicheres Auftreten“, sagt Heidi Stindt.
NACHWUCHSFÖRDERUNG IM FOKUS //TAXNAVIGATOR IST ERSTMALS AUF DER BERUFSINFORMATIONSBÖRSE AM 16. APRIL 2016 IN GÜTERSLOH VERTRETEN . »
WIRSUCHEN
DICH
FOYERSTADTHALLE
GT
01 // 16TAXNACHRICHTEN
NAH DRAN // NAH BEIUnsere Standorte in Gütersloh, Herzebrock-Clarholz & Rheda-Wiedenbrück GÜTERSLOH
HERZEBROCK-CLARHOLZ RHEDA-WIEDENBRÜCK
IHR PARTNER MIT GUTEM SERVICE VOR ORT
Steuererklärungen Steuerberatung
Betriebswirtschaftliche Beratung
Jahresabschlüsse
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EffizienzService
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BetreuungMittelstand
Synergien
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TeamKompetenzWeitblick
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Fachwissen
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01 // 16TAXNACHRICHTEN
Am Anger 3533332 Gütersloh
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Am Neuen Werk 333378 Rheda-Wiedenbrück
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SCHAUEN, ABER MAN KANN DEN GRUND
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