telekommunikation informationstechnologie ... web2.0 / enterprise 2.0 verbundene kulturelle umdenken...
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WEB 2.0 UND DATENSCHUTZ, WAS GEHT UNS DAS AN?
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ht tp:/ / tk - i t .ver d i .de ICH BIN MEHR WERT
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ht tp:/ / tk - i t .ver d i .de Definition
Dabei geht es im Kern darum, mithilfe von webbasierter Software, wie Blogs, Wikis, oder Chats, Projekte neu zu koordinieren, vorhandenes Wissen im Unternehmen effizienter zu managen und die Kommunikation nach außen und innen besser zu gestalten.
Quellen: Keylens, Wikipedia
Bedeutung: http://www.youtube.com/watch?v=pUBBghLKyR8
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Zahlen, Daten, Fakten
Mitglieder sozialer Netzwerke in DE (in Prozent der Internetnutzer)
Unternehmenssicht • Laut einer aktuellen Studie setzen
fast die Hälfte (47%) der deutschen Unternehmen Social Media ein
• 15% planen die Nutzung konkret
• vor allem Handel und Dienstleistungsgewerbe sind aktiv
• Hauptanwendungsfelder sind Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
• Nutzung ist unabhängig von Unternehmensgröße
• Vor allem große Unternehmen gehen von einer weiter steigenden Bedeutung von Social Media aus
3%
5%
5%
6%
6%
9%
19%
23%
27%
51%
Jappy
My Space
Lokalisten
Google+
Wer kennt wen
VZ-Netzwerke
Stayfriends
Quelle: BITKOM, Forsa, bitkom.org | Statista Quelle: BITKOM: Social Media in deutschen Unternehmen, Mai 2012
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Potenzial
Vor allem für große Unternehmen ist das mit web2.0 / Enterprise 2.0 verbundene kulturelle Umdenken eine große Herausforderung.
Sowohl die Führungsrollen als auch die Mitarbeiterfunktionen ändern sich von Grund auf. Wer zum Beispiel nicht bereit ist, als Führungskraft Herrschaftswissen zu teilen oder als Mitarbeiter mehr Verantwortung zu übernehmen, wird in der neuen Arbeitswelt scheitern.
Larissa Haida, Autorin, WirtschaftsWoche
Risiken:
http://www.youtube.com/watch?v=e4re7mwQzIA
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Technische Risiken - Sicherheit, Verfügbarkeit, Kompatibilität etc.
Soziale Risiken - Entgrenzung/ Auflösung von Arbeits- und Freizeit - Durchbrechen von Kommunikationswegen / Probleme der Mitarbeit untereinander - Mangel an Akzeptanz des Mediums etc.
Rechtliche Risiken - Arbeitsrecht - Datenschutzrecht - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht - Strafrecht
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Es geht nicht nur um Überwachung, LuV…
Wirkung
Qualifikation
und Qualifizierungs-
möglichkeiten
Arbeitsplatz-
und
Beschäftigungs-
sicherheit Arbeits-
organisation
und
-inhalt Führungsstil
und
-entwicklung Persönlichkeits–
und
Datenschutz
Arbeitszeit
gesundheitliche
Belastung
und
Beanspruchung
Kommunikation
und
Kooperation
Interessen-vertretung
Einkommen
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Ein Vorgesetzter schreibt seiner Azubine bei Facebook „Schlaf süss“…
keine sexuelle Belästigung, kein außerordentl. Kündigungsgrund (ArbG Köln 15.12.2011)
Eine Frau stimmte beleidigenden Facebook-Äußerungen ihres Mannes über ihre Arbeitgeberin durch Betätigung des „gefällt-mir“-Buttons zu…
keine Zurechnung, kein außerordentl. Kündigungsgrund (ArbG Dessau-Roßlau 21.03.2012)
Aktuelle Urteile
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Seinen Arbeitgeber in Facebook als „Wi**er“, „kleiner Schei*aufen“ „Doofmann“ oder „faules Schwein“ zu bezeichnet, wenn man etliche betriebsangehörige Facebook-“Freunde“ hat…
rechtfertigt eine Kündigung (u.U. auch eine außerordentliche) (ArbG Hagen 16.05.2012)
Seinen Arbeitgeber als „Drecksladen“ oder „armseligen Saftladen“ im Rahmen eines geschlossenen Chats zu bezeichnen….
rechtfertigt laut 1. Instanz keinen Unterlassungsanspruch! (ArbG Bochum 9.02.2012)
Aber laut 2. Instanz eine Kündigung… (LAG Hamm, Okt. 2012)
Aktuelle Urteile
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Einführung dienstlicher Social Media Software im Betrieb:
• Der Arbeitgeber muss angeben, welche dienstliche Nutzung vorgesehen ist und welche Auswertungen geplant sind (mitbestimmungspflichtig!)
• Es müssen die Zwecke festgelegt werden, für die Daten gespeichert werden (Zweckbindungsgrundsatz der Datenschutzgesetze)
• Wird das System von „außen“ betrieben oder verwaltet: Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung
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Was darf der AG kontrollieren, wenn er Social Media Software einführt?
§ 32 Abs. 1 BDSG Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn erforderlich für…
Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
Zur Aufdeckung von Straftaten nur, wenn…
zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,
die Datenverarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und
das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
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Ein Wort zu … Verhaltensregeln (Social Media Guidelines):
• oft wird „die Beachtung aller Rechtsvorschriften“ vorgegeben
• bei dienstlicher Nutzung ist dies zu allgemein. Es müssen konkretere Angaben gemacht werden, z.B.: Was muss ich beachten, wenn…
ich Bilder poste (Urheberrecht, DS-Recht…)
ich mich über Produkte/ Dienstleistungen des Unternehmens äußere (Wettbewerbsrecht…)
ich mich über Projekte oder sogar Kunden äußere (Geheimnisverrat, Schadensersatz, Strafrecht/Beleidigungen…)
Social Media Tschibo:
http://www.youtube.com/watch?v=e_mLQ_eWk_o
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Ein Wort zu … Social Media Monitoring
(Überwachung der Aktivitäten durch spezielle Software)
• Achtung: § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
„Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen“
Für Arbeitnehmerdaten ist § 32 BDSG vorrangig !
Und: Es gilt weiterhin der Grundsatz der Direkterhebung beim Betroffenen
Check dein Profil, bevor es andere tun
http://www.youtube.com/watch?v=n1TroNdzbWg
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„Datenschutz ist kein Selbstzweck. Vielmehr geht es um die Sicherung und Verwirklichung eines Grundrechts, das unmittelbar aus der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt.“ 22. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2009, S. 15
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsschutz sind gerade im Arbeitsleben zunehmend gefährdet aufgrund
immer leitungsfähigerer technischer Systeme zur Datenspeicherung, -verarbeitung und -nutzung und zur Überwachung; des Kontrollwahns und der Sammelwut von Arbeitgebern und einer Kultur des Misstrauens in manchen Unternehmen; der Abhängigkeit von Arbeitnehmern im Beschäftigungsverhältnis; des Fehlens eines Gesetzes zum Arbeitnehmerdatenschutz.
Arbeitnehmerdatenschutz: Es geht um ein Grundrecht
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„ver.di tritt für die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, für die Achtung der Menschenwürde ein.“ ver.di-Satzung § 5 Abs. 2
Dieser Auftrag verpflichtet uns für den Daten- und Persönlichkeitsschutz, für die Achtung der Privatsphäre auch und gerade in der Arbeitswelt zu streiten. „Alle Menschen …
„haben das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, auf Anerkennung und Respekt“ Das heißt z.B. auch: Leben und Arbeiten ohne Bespitzelung. „haben das Recht zu einem selbstbestimmten Leben“ Dazu gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „müssen die Freiheit haben, ihre politischen Rechte auszuüben, öffentlich ihre Meinung zu äußern … “
Dies geht nur ohne Angst vor permanenter Überwachung. Zitate aus: Grundsatzerklärung der ver.di
Unversehrtheit, Respekt, Freiheit, Selbstbestimmung: Aufträge an ver.di
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