Übersicht raumbedeutsame planung

4
Übersicht raumbedeutsame Planung Raumentwicklung Leitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG) Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN raumbedeutsame Planungen Fachplanung = sektorale Planung Raumplanung zusammenfassend, „Querschnittsplanung“ Raumordnung Entwickeln, Ordnen, Sichern durch RO-Pläne u Abstimmung raumbedeuts. Planungen/Maßnahmen Bund: Leitvorstellungen, Grundsätze (Ziele/RO-Plan nur in AWZ /Meer) Überörtliche Gesamtplanung übergeordnet, überfachlich, querschnittsorientiert Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (RO- Plan für Teilraum) Bauleitplanung Örtliche Gesamtplanung/Ortsplanung Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan vorbereitende Fachplanung (z. B. Landschaftsrahmenplan) gebietsbezogene Nutzungsregelun g (z. B. LSG, Wasserschutzgebiet) Vorhaben- bezogene Planfeststellun g Bei überörtlicher Bedeutung „Privilegierte Fachplanung“ gem. §38 BauGB raumbedeutsam e Maßnahmen (Projekte 1 ) (Bau-)Vorhaben bzw. Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Fördermittel 3 Nr. 6 ROG) 1

Upload: mitch

Post on 31-Jan-2016

22 views

Category:

Documents


0 download

DESCRIPTION

Übersicht raumbedeutsame Planung. Raumentwicklung Leitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG) Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN. 1. raumbedeutsame Planungen. raumbedeutsame Maßnahmen - PowerPoint PPT Presentation

TRANSCRIPT

Page 1: Übersicht raumbedeutsame Planung

Übersicht raumbedeutsame Planung

RaumentwicklungLeitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG)

Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN

raumbedeutsame PlanungenFachplanung

= sektorale PlanungRaumplanung

zusammenfassend, „Querschnittsplanung“

RaumordnungEntwickeln, Ordnen, Sichern durch RO-Pläne u Abstimmung raumbedeuts. Planungen/Maßnahmen

Bund: Leitvorstellungen, Grundsätze (Ziele/RO-Plan nur in AWZ/Meer)

Überörtliche Gesamtplanung übergeordnet, überfachlich, querschnittsorientiert

Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet

Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (RO-Plan für Teilraum)

BauleitplanungÖrtliche Gesamtplanung/Ortsplanung

Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan

vorbereitende Fachplanung

(z. B. Landschaftsrahmenplan)

gebietsbezogeneNutzungsregelung

(z. B. LSG, Wasserschutzgebiet)

Vorhaben-bezogene

PlanfeststellungBei überörtlicher Bedeutung

„Privilegierte Fachplanung“

gem. §38 BauGB

raumbedeutsame Maßnahmen

(Projekte1)

(Bau-)Vorhaben bzw.

Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB)

Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB)

Fördermittel (§ 3 Nr. 6 ROG)

1) Vgl. § 10 Nr. 11 und 12 BNatSchG

1

Page 2: Übersicht raumbedeutsame Planung

6 Ebenen der Raumentwicklung/ RaumplanungRaumentwicklung EU: 25 Staaten, 453 Mio. Einwohner, 116 EW/km²Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte. MKRO-Beschluss Fortentwicklung europ. RE

Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Raumordnung des Bundes (§§ 1, 2, 18a ROG): Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“; Ziele der RO bzw. RO-Plan nur in AWZ): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes.

Raumordnung in den Ländern (§§ 6 ff ROG):- Landesplanung: 1 : 100.000 - 1 : 300.000 Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne) zur Konkretisierung der Grundsätze des Bundes: Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; für Landesgebiet zusammenfassenden, übergeordneten Plan auf stellen, in Stadtstaaten reicht FNP; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB.

- Regionalplanung (115 Regionen; § 9 ROG): 1:50.000 – 1 : 100 000Planpflicht in Ländern mit mindestens zwei Verflechtungsbereichen von Oberzentren; Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB.

2

Page 3: Übersicht raumbedeutsame Planung

Örtliche Gesamtplanung

Bauleitplanung: 12.299 Gemeinden(örtliche Gesamtplanung)

Flächennutzungsplan (FNP) 1:5.000-1:50.000

„Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen 

Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : 1.000 - 1 : 5000„Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung

3

Page 4: Übersicht raumbedeutsame Planung

Gegenstrom

Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder,

60 Optionen

Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG)Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte

Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.

ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeitfrühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB

Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange

Raumordnung des Bundes (ROG, RoV)Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben,

( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätze der Raumordnung, im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden. Nur in der ausschließlichen

Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee stellt der Bund auch Ziele der Raumordnung auf (wie die Länder und Regionen)

Landesplanung (LaplaG, RO-Pläne, § 7 ROG s.Notizen)Grundsätze der Raumordnung durch Raumordnungspläne konkretisieren, darin

bilden Ziele der Raumordnung das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textliche

Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden und TÖB), zu kennzeichnen

Regionalplanung (§ 9 ROG, LaplaG,RegplaG)Grundsätze und hochstufige Ziele der Raumordnung durch Regionalpläne

(Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus Raumordnungsplan für das Landesgebiet

Bauleitplanung Gemeinden (BauGB)Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere

Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Fachplanungen

Öffentliche Planungsträger

§ 5 ROG, § 7 BauGB

Träger öffentlicher Belange

Anpassungspflicht1 (sofern beteiligt; top down)Beteiligung, Abwägung (bottom up)

Öffentlichkeit

Anpassungspflicht1 (BauGB),

Beachtungspflicht (ROG):

die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit(§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG)

1 Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen durch die Gemeinde, insbesondere des FNP, ein.

4