Übersicht raumbedeutsame planung
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Übersicht raumbedeutsame Planung. Raumentwicklung Leitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG) Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN. 1. raumbedeutsame Planungen. raumbedeutsame Maßnahmen - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Übersicht raumbedeutsame Planung
RaumentwicklungLeitvorstellungen sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
raumbedeutsam = raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend (§ 3 Nr. 6 ROG)
Europäische Union: EUREK, Strukturfonds, TEN
raumbedeutsame PlanungenFachplanung
= sektorale PlanungRaumplanung
zusammenfassend, „Querschnittsplanung“
RaumordnungEntwickeln, Ordnen, Sichern durch RO-Pläne u Abstimmung raumbedeuts. Planungen/Maßnahmen
Bund: Leitvorstellungen, Grundsätze (Ziele/RO-Plan nur in AWZ/Meer)
Überörtliche Gesamtplanung übergeordnet, überfachlich, querschnittsorientiert
Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet
Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (RO-Plan für Teilraum)
BauleitplanungÖrtliche Gesamtplanung/Ortsplanung
Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan
vorbereitende Fachplanung
(z. B. Landschaftsrahmenplan)
gebietsbezogeneNutzungsregelung
(z. B. LSG, Wasserschutzgebiet)
Vorhaben-bezogene
PlanfeststellungBei überörtlicher Bedeutung
„Privilegierte Fachplanung“
gem. §38 BauGB
raumbedeutsame Maßnahmen
(Projekte1)
(Bau-)Vorhaben bzw.
Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB)
Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB)
Fördermittel (§ 3 Nr. 6 ROG)
1) Vgl. § 10 Nr. 11 und 12 BNatSchG
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6 Ebenen der Raumentwicklung/ RaumplanungRaumentwicklung EU: 25 Staaten, 453 Mio. Einwohner, 116 EW/km²Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte. MKRO-Beschluss Fortentwicklung europ. RE
Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Raumordnung des Bundes (§§ 1, 2, 18a ROG): Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“; Ziele der RO bzw. RO-Plan nur in AWZ): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes.
Raumordnung in den Ländern (§§ 6 ff ROG):- Landesplanung: 1 : 100.000 - 1 : 300.000 Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne) zur Konkretisierung der Grundsätze des Bundes: Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; für Landesgebiet zusammenfassenden, übergeordneten Plan auf stellen, in Stadtstaaten reicht FNP; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB.
- Regionalplanung (115 Regionen; § 9 ROG): 1:50.000 – 1 : 100 000Planpflicht in Ländern mit mindestens zwei Verflechtungsbereichen von Oberzentren; Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB.
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Örtliche Gesamtplanung
Bauleitplanung: 12.299 Gemeinden(örtliche Gesamtplanung)
Flächennutzungsplan (FNP) 1:5.000-1:50.000
„Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen
Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : 1.000 - 1 : 5000„Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung
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Gegenstrom
Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder,
60 Optionen
Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG)Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte
Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.
ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeitfrühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB
Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange
Raumordnung des Bundes (ROG, RoV)Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben,
( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätze der Raumordnung, im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden. Nur in der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee stellt der Bund auch Ziele der Raumordnung auf (wie die Länder und Regionen)
Landesplanung (LaplaG, RO-Pläne, § 7 ROG s.Notizen)Grundsätze der Raumordnung durch Raumordnungspläne konkretisieren, darin
bilden Ziele der Raumordnung das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textliche
Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden und TÖB), zu kennzeichnen
Regionalplanung (§ 9 ROG, LaplaG,RegplaG)Grundsätze und hochstufige Ziele der Raumordnung durch Regionalpläne
(Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus Raumordnungsplan für das Landesgebiet
Bauleitplanung Gemeinden (BauGB)Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere
Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Fachplanungen
Öffentliche Planungsträger
§ 5 ROG, § 7 BauGB
Träger öffentlicher Belange
Anpassungspflicht1 (sofern beteiligt; top down)Beteiligung, Abwägung (bottom up)
Öffentlichkeit
Anpassungspflicht1 (BauGB),
Beachtungspflicht (ROG):
die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit(§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG)
1 Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen durch die Gemeinde, insbesondere des FNP, ein.
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