vda 1 gelbdruck stand 19-02-2008

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Qualitätsmanagementin der Automobilindustrie 

Dokumentation und

Archivierung

Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung vonQualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen- insbesondere bei kritischen Merkmalen 

3. vollständig überarbeitete Auflage 2008Stand: 11. 01. 2008

Verband derAutomobilindustrieVerband derAutomobilindustrie

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Dokumentation und Archivierung 

Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung vonQualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen

 – insbesondere bei kritischen Merkmalen

VDA/QMC-Projektdokumentation

3. vollständig überarbeitete Auflage 2008Stand: 09. 01. 2008

Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA)

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ISSN 0943-9412Gedruckt: 01/2008Nachdruck: XXX

Copyright 2007 by

Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA)Qualitätsmanagement Center (QMC)D-61440 Oberursel, An den Drei Hasen 31

Gesamtherstellung:Henrich Druck + Medien GmbH & Co. KGD-60528 Frankfurt am Main, Schwanheimer Straße 110

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier

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Haftungsausschluss

Die Bände der VDA-Schriftenreihe "Qualitätsmanagement in der Auto-mobilindustrie" sind Empfehlungen, die jedermann frei zur Anwendungstehen. Wer sie anwendet, hat für die richtige Anwendung im konkreten

Fall Sorge zu tragen.

Sie berücksichtigen den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herrschen-den Stand der Technik. Durch das Anwenden der VDA-Empfehlungenentzieht sich niemand der Verantwortung für sein eigenes Handeln.Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. Eine Haftung des VDA undderjenigen, die an VDA-Empfehlungen beteiligt sind, ist ausgeschlossen.

Jeder wird gebeten, wenn er bei der Anwendung der VDA-Empfeh-

lungen auf Unrichtigkeiten oder die Möglichkeit einer unrichtigen Aus-legung stößt, dies dem VDA umgehend mitzuteilen, damit etwaigeMängel beseitigt werden können.

Urheberrechtsschutz

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsge-setzes ist ohne Zustimmung des VDA unzulässig und strafbar. Dies gilt

insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungenund die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Vorwort

Angesichts der ständig steigenden Qualitätsforderungen kommt derVerbesserung der Qualität der von der Automobilindustrie hergestelltenProdukte, sowohl der Fahrzeuge wie ihrer Teile, aber auch von

Dienstleistungen, eine immer größere Bedeutung zu. Um eine vonvielen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das heute erreichteQualitätsniveau nicht nur gehalten, sondern weiter angehoben werdenkann, hat der Verband der Automobilindustrie (VDA) einen Arbeitskreisinitiiert, der das Thema "Dokumentationspflicht" aus heutiger Sicht neubetrachtet. Die daraus entstehenden Erkenntnisse sollten in einerüberarbeiteten 3. Auflage des Bandes 1 der VDA-Schriftenreihe"Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie" festgelegt werden.Die heute nur teilweise bestehende Pflicht zur Aufbewahrung von

Dokumenten, die den Kurzbegriff "Dokumentationspflicht" erhaltenhatte, war im 1973 entstandenen Band 1 „DokumentationspflichtigeTeile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten“ dasbestimmende Element. Dazu kam das Bestreben, die Sicherheit vonbestimmten Teilen, den so genannten Sicherheitsteilen, dadurch zuerhöhen, dass man mit der D-Kennzeichnung die Aufbewahrung von z.B. Prüfergebnissen erreichte. Die 2., überarbeitete Auflage dagegenbehandelte im Wesentlichen den eigentlichen Grund für dasAufbewahren von Dokumenten: die Nachweisführung.

Heute ist zu erkennen, dass mit Qualitätsaufzeichnungen und beson-ders mit der damit in Verbindung stehenden Archivierung keine Quali-tätsverbesserung erreicht werden kann. Es wird nur der erreichte Quali-tätsstand dokumentarisch festgehalten. Dennoch wird ein Unternehmenaus verschiedenen Gründen (Audit, Rückruf, Produkthaftung, Forderun-gen von Behörden) den Nachweis führen wollen oder müssen, dasssein Qualitätsmanagementsystem funktioniert und nur Produkte herge-stellt werden, die alle Forderungen erfüllen.

In der 3. Auflage erfolgt eine Fokussierung auf die Dokumentation undArchivierung bei kritischen Merkmalen. Dadurch wird der Archivierungs-umfang zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen auf das Notwendigebeschränkt und damit die Anwendung des Leitfadens vereinfacht.

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Die Schrift soll als Leitfaden verstanden werden, d. h. jeder Unterneh-mer muss selbst festlegen:

• wie er die Forderungen seiner Kunden erfüllt,• wie er Qualität sicherstellt,• wie er dies darlegt,• wie er mit behördlichen Vorschriften umgeht,• wie er die Wirksamkeit seiner vorgesehenen Maßnahmen sicher-

stellt und• wogegen er sich mit welchem Aufwand schützen will.

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Wir danken den beteiligten Unternehmen und ihren Mitarbeitern für denEinsatz bei der Ausarbeitung dieses Bandes. An der Erstellung habenfolgende Firmen mitgewirkt:

Daimler AG

Q-DAS GmbH & Co. KG

Robert Bosch GmbH

Volkswagen AG

Webasto AG

Der Dank gilt auch all denen, die uns Anregungen bei der Erarbeitungund zur Verbesserung gegeben haben.

Die vorliegende dritte, vollständig überarbeitete Auflage, wurde 2008vom VDA-Ausschuss „Qualitätsmanagement“ verabschiedet.

Frankfurt/Main, 2008

Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA)

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Inhaltsverzeichnis Seite

1 Einführung 8

2 Begriffserläuterung 9

3 Gründe für eine Nachweisführung 133.1 Qualitätslenkung 133.2 Gesetze, Verträge, Normen 133.3 Produkthaftung, Strafrecht , Verantwortlichkeiten und

Sorgfaltspflichten, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 153.3.1 Produkthaftung 153.3.2 Strafrecht 163.3.3 Verantwortlichkeiten und Sorgfaltspflichten 163.3.4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 16

4 Dokumente zur Nachweisführung 174.1 Betrachtungsumfang 174.2 Beschaffenheit von Dokumenten 17

5 Archivierung 20

5.1 Anforderungen an die Archivierung 205.2 Umfang der Archivierung 245.2.1 Gesetzeskonformität, Homologation, Zertifizierung 245.2.2 Kritische Merkmale 255.2.3 Spezielle Ablaufbeschreibungen zur Behandlung der

kritischen Merkmale und Qualitätsaufzeichnungen 265.3 Nutzungs- und Archivierungsdauer von Dokumenten

mit Bezug zu kritischen Merkmalen 275.4 Kennzeichnung von Dokumenten mit Bezug zu

kritischen Merkmalen 305.5 Identifikation und Rückverfolgbarkeit 31

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1 Einführung

Bewusste Kundenorientierung sowie eine schnelle Umsetzung von Kun-denwünschen und -erwartungen in marktfähige Produkte und Dienst-leistungen sind heute entscheidende Wettbewerbsfaktoren.

Mit der Philosophie des umfassenden Qualitätsmanagements wurde,um diese Ziele zu erreichen, die Verantwortung für die Qualität von Pro-dukten und Dienstleistungen auf alle Bereiche eines Unternehmensausgedehnt. Jeder Mitarbeiter/in im Unternehmen trägt mit seinemQualitätsbewusstsein und seiner Arbeit dazu bei, dass das Unterneh-mensziel "hoher Qualitätsstand der Produkte und Dienstleistungen" ge-halten und darüber hinaus noch verbessert wird.

Voraussetzung für das Erreichen der Ziele ist ein durchgängiges Mana-gementsystem, das alle Prozesse im Unternehmen definiert, zuge-hörige Verantwortlichkeiten festlegt, diese transparent darlegt, die Um-setzung überwacht, die eingeführten Prozesse lenkt und gegebenen-falls Verbesserungsmaßnahmen einleitet.

Neben den Erfordernissen für die Lenkung und Verbesserung der Pro-zesse können unter anderem Kunden, Gesetze und Normen verlangen,dass Qualitätsanforderungen und der zu einem bestimmten Zeitpunkt

erreichte Qualitätsstand durch Qualitätsaufzeichnungen nachgewiesenwerden. Eine Voraussetzung für solche Nachweise ist die Definition,Dokumentation und Archivierung der Qualitätsanforderungen. Eineandere Voraussetzung ist die Dokumentation und Archivierung derEinhaltung dieser Qualitätsanforderungen in Qualitätsaufzeichnungen.Bei gesetzlich vorgeschriebenen und bei vertraglich vereinbarten Nach-weisen gibt es zum Inhalt der Dokumentation und zur Archivierung keineAlternative (siehe Kap. 3 Gründe für eine Nachweisführung).

Die von den Prozessen verlangten Fähigkeiten und Ziele werden in derPlanungsphase in Dokumenten niedergelegt, z. B.  im QM-Plan (sieheVDA-Band 4.3). Ein Fertigungsprozess wird z. B. mit Fertigungs-, Pro-duktionslenkungs- und Prüfplänen beschrieben. Näheres ist in Kap. 4Dokumente zur Nachweisführung beschrieben.

Im Rahmen der Vorgaben kann lediglich die Art und Form der Archi-vierung unterschiedlich sein. Dieses wird in Kap. 5 Archivierung beschrie-ben.

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Wenn in diesem Band von Dokumenten die Rede ist, dann sind Doku-mente gemeint, die primär im Qualitätsmanagement eines Unterneh-mens eine Rolle spielen. Daneben existiert mit der VDI-Richtlinie 4500eine Detaillierung die den Umfang der technischen Dokumentation undArchivierung beschreibt.

Neben den in diesem Band genannten Forderungen zur Nachweis-führung gibt es aus z. B. steuer- oder arbeitsschutzrechtlicher Sichtweitere Anforderungen, die in diesem Band nicht berücksichtigt werden.

2 Begriffserläuterung

Die VDA Schriftreihe soll Hilfsmittel, Werkzeug und Leitfaden sein.Dazu muss zwischen den Partnern Konsens über die Bedeutung der

verwendeten Begriffe bestehen. Deshalb werden in diesem Kapiteleinige wesentliche Begriffe zur Einführung in die Thematik behandelt.Auf die Definitionen anerkannter Institutionen wie z. B. DIN, VDI oderandere wird hier verzichtet. Man kann sie z. B. in VDI-Richtlinie 4500(Konstruktionshandbuch) Blätter 1-6, DIN 55 350, etc. nachlesen.

Hat ein Begriff verschiedene Bedeutungen soll die in den folgendenErläuterungen fett gedruckte Bedeutung in diesem Band als Standardverwendet werden.

Archivierung

Archivierung ist die langfristige, geordnete, geschützte und verände-rungssichere Aufbewahrung von Dokumenten und Daten. Siehe auchKap. 5 Archivierung

Archivierungsdauer

Die Archivierungsdauer ist die Zeit nach der Nutzungsdauer des Doku-mentes, am Ende der Archivierungsdauer können die Dokumente ver-nichtet werden. Eine weitergehende Erklärung des Begriffs findet sich inHauptabschnitt 5.3.

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Dokumente

Qualitätsanforderungsdoku-mente

(Unterliegen einem Änderungs-dienst) 

Qualitätsaufzeichnungen(Dürfen nicht geändert werden) 

QM-System/Prozessvorgaben z. B.

• QM-Handbuch• Verfahrensanweisungen• Produktionslenkungsplan• Prüfablaufbeschreibung• Richtlinien• Normen• Arbeitsanweisung• Prozessbeschreibung• Prüfanweisung

• Grenzmuster/Maßstab 

Qualitätsaufzeichnung der einzel- nen Einheit eines Produktes z. B.

• Herstellerspezifische Bezeich-nungen z.B. Jobkarte, Wagen-begleitkarte

Sonstige Qualitätsaufzeichnungen 

z. B.• QM-System-/Prozessaudit-

Ergebnisse• QM-System-Zertifikate• Prozessmerkmal-Ergebnisse• Prüfmittelfähigkeitsnachweis• Prozessfreigaben• Risikoanalyse-Ergebnis• Prozessfähigkeitsnachweis• Prüfergebnisse, ggf. Nachar-

beitsnachweis• Produktaudit-Ergebnisse• Qualifikationsnachweis 

Produktspezifikationen  ProduktrelevanteAufzeichnungen 

z. B. Zeichnung

Lastenheft/PflichtenheftTechn. LieferbedingungenKaufvertragStücklistenPrüfanweisungGrenzmuster

z. B. Versuchsberichte

Produkt-ZertifikateProduktfreigabe

Weitere Beispiele in VDI-Richtlinie 4500

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Bild 2-1: Aufgliederung der Arten von qualitätsbezogenen Doku-menten

Kritische Merkmale

Kritische Merkmale sind Merkmale, von denen nach individueller Risiko-abschätzung

• eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben durch das Produktausgehen kann,

• die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. Emissionsgrenz-werte) abhängt.

Nachweisführung

Aus verschiedenen Gründen will man nachweisen, dass die Qualität wiegeplant, entsprechend den festgelegten Anforderungen, erreicht werdenkann bzw. erreicht wurde.

Zur Führung dieser Nachweise sind sowohl die Anforderungen als auchdie Qualitätsaufzeichnungen zu dokumentieren.

Die Nachweisführung kann aus unterschiedlichen Interessenlagenerforderlich werden und ist über den gesamten Produktenstehungspro-zess sicher zu stellen:

• Nachweis eines funktionierenden Qualitätsmanagementsystems,insbesondere hinsichtlich Qualitätsverbesserung und Rückver-folgbarkeit,

• eine Behörde fordert den Nachweis als Teil einer behördlichenErlaubnis, z. B KBA, NHTSA oder MLIT bezüglich, Produktzertifi-zierung

• der Nachweis dient der Entkräftung eines möglichen Vorwurfs(Fahrlässigkeit, Vorsatz, Organisationsverschulden), der von derRechtsprechung oder Behörden erhoben werden kann,

• der Kunde (Abnehmer des Produkts) fordert eine über die o. g.Gründe hinausgehende Nachweisführung (Vertragserfüllung).

Man kann den Nachweis erbringen mit Bezug auf

− ein Produkt− einen Prozess− ein System

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Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer eines Dokuments ist die Zeitspanne, während derdas Dokument zur Qualitätslenkung genutzt wird. Sie unterscheidet sichdurch die Art des Dokumentes. Siehe Kapitel 5; Bild 5-1 bis 5-4

Stand von Wissenschaft und Technik

Der Begriff des Standes von Wissenschaft und Technik wird im Zu-sammenhang mit der Fehlerdefinition in der Produkthaftung durch dieGerichte spezifiziert. Dabei gehen die Gerichte üblicherweise vonfolgendem aus:

Das Produkt muss hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation, Instruktion den

anerkannten Regeln des Faches entsprechen. Dabei sind alle Erkennt-nisse zu berücksichtigen, die objektiv erkennbar und ermittelbar sind.Es wird erwartet, dass alle einschlägigen technischen Normen und ge-setzliche Bestimmungen, wie z. B. das Geräte- undProduktsicherheitsgesetz berücksichtigt werden.

Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die reine Erfüllung dereinschlägigen Normen dann nicht genügt, wenn die technische Entwick-lung bereits darüber hinausgegangen ist und sich bei der Benutzung

des Produktes Gefahren gezeigt haben, die etwa in DIN-Normen nochnicht berücksichtigt sind. Dies soll verhindern, dass man sich beierkannten Gefahren nicht einfach auf die Einhaltung einschlägigerNormen berufen kann.

Es ist hieraus allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass man unbe-dingt immer alle bestehenden Verfahren und Verfahrensweisen anwen-den muss. Kommt man nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss, dasseine solche Anwendung keine Vorteile in Bezug auf sicherheitsrelevante

Themen bringt, so ist die Methode und Verfahrensweise ausreichend,die einen gleichen und ausreichenden Sicherheitsstandard bietet.

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3 Gründe für eine Nachweisführung

3.1 Qualitätslenkung

Zur Erreichung der Unternehmensziele sind unter anderem Dokumenteerforderlich, aus denen die Qualitätsanforderungen und der Grad ihrerErfüllung (Qualitätsaufzeichnungen) hervorgehen. Für diese Dokumentezur Qualitätslenkung leiten sich nicht automatisch Forderungen zurArchivierung ab. Siehe auch Kapitel 2 Begriffserläuterung

Außer aus rechtlichen Gründen, kann auch aus wirtschaftlichen Überle-gungen das Archivieren von Dokumenten sinnvoll sein, z. B. um:

• im Falle von Qualitätsproblemen den Aufwand dadurch zu mini-mieren, dass die betroffenen Produkte möglichst genau einge-grenzt werden können,

• Gewährleistungsansprüchen durch den Nachweis der ausgelie-ferten Produktqualität begegnen zu können,

• beim Firmen-Haftpflichtversicherer einen günstigeren Tarif zuerzielen,

• eine Übertragung des erarbeiteten Know-hows auf neue Pro-zesse und Produkte sicherzustellen.

3.2 Gesetze, Verträge, Normen

In einem Großteil von Gesetzen, Verträgen und Normen sind Forderun-gen zur Beschaffenheit von Produkten und zu Vorgehensweisen bei derHerstellung festgelegt, deren Einhaltung gegebenenfalls auch nachge-wiesen werden muss.

In Gesetzen sind Forderungen beschrieben, die sich auf Produkte(Fahrzeuge), die am Straßenverkehr teilnehmen, beziehen. Darin sindunter anderem die Voraussetzungen für die Typengenehmigung undHerstellung festgelegt. Die Mindestregeln für die Herstellungssicherheitsind in diesen Gesetzen in der Regel als Rahmenforderung beschrie-ben und der Umfang der Nachweisführung ist nicht festgelegt. Ausdiesen Gründen ist für die Festlegung der Dokumentation und Archi-vierung immer auch eine Risikobetrachtung des entsprechenden Ge-samtprozesses notwendig.

Um hier Entscheidungshilfen zu geben, sind einige der wichtigsten, zum

Zeitpunkt der Drucklegung gültigen Forderungen zitiert.

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Zu diesen Gesetzen und Vorschriften zählen z. B.:

• verkehrsrechtliche Vorschriften,• Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte ProdHaftG,• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),• Kodex des KBA zur Ausführung des Geräte- und Produktsicher-

heitsgesetzes (GPSG) bei Straßenfahrzeugen,• Rahmenrichtlinie Geräuschemissionen 70/157/EWG,• Rahmenrichtlinie Abgas 70/220/EWG, Verordnung (EG) 715/2007,• Rahmenrichtlinie 70/156/EWG in der Fassung 92/53/EWG Kapi-

tel 10 Anhang X, Anfangsbewertung,• Kraftfahrtbundesamt “Anforderungskatalog zur Begründung der

Herstellereigenschaft” vom August 1993,•

USA-Sicherheitsvorschriften FMVSS (Federal Motor VehicleSafety Standards),• USA-Umweltschutzvorschrift (Title 40, chapter 1) Environmental

Protection Agency, Subchapter C-Air programs,• National Traffic and Motor Vehicle Safety Act of 1966, Ausgabe

1082, überarbeitet bis 31. Oktober 1988,• TREAD-Act 1.Oktober.2000,• CARB-Vorschriften,• Australian Motor Vehicle Certification Board, Conformity of Pro-

duction-Manual-Circular 0-13-1.Daneben wird in der Automobilindustrie in Verträgen von den Kundenauch die Einhaltung von mitgeltenden Unterlagen gefordert.

Beispiele für mitgeltende Unterlagen sind:

• Normen zum Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000 ffoder ISO/TS 16949,

Regeln von Verbänden wie z. B VDA 6er Reihe, VDI 4500,FMVSS 302, etc.,• Militärische Forderungen zum Qualitätsmanagement z. B.. AQAP

100 ff.

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3.3 Produkthaftung, Strafrecht , Verantwortlichkeiten undSorgfaltspflichten, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Im Rahmen der Abwicklung oder zur Vermeidung von Produkthaf-tungsfällen, Verstöße gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz,

bzw. bei Anklagen nach dem Strafrecht, ist es sinnvoll oder auch not-wendig, nachweisen zu können, dass die in den entsprechenden Ge-setzen vorausgesetzten/geforderten Vorgehensweisen bei der Entwick-lung, Herstellung, Vertrieb und Wartung/Service des betreffenden Pro-dukts eingehalten worden sind. Um die geeigneten Dokumente aus-wählen zu können, werden im Folgenden die wichtigsten Inhalte derentsprechenden Gesetze erläutert.

3.3.1 Produkthaftung

Allgemein gilt nachzuweisen, dass alle gesetzlichen Auflagen und Sorg-faltspflichten erfüllt worden sind, z. B. der Stand von Wissenschaft undTechnik

• Norm für sicherheitsrelevante Elektronik IEC 61508/DIN EN 61508(ISO/WD 26262 voraussichtlich als ISO-Norm ab Ende 2010 fürAutomobilindustrie),

• VDI 2862 Einsatz von Schraubsystemen,• etc.,

sowie Auswahl-, Aufsichts- und Organisationspflichten erfüllt wordensind (vgl. folgende Kapitel).

Je nach Lage des Falles, können Ansprüche des Klägers gegenüberHersteller und Lieferant alternativ auf unterschiedliche, voneinanderunabhängige Anspruchsgrundlagen gestützt werden (verschuldens-abhängige Haftung (z. B.: Delikthaftung nach § 823 BGB) bzw. ver-

schuldensunabhängige Haftung (z. B. Gesetz über die Haftung für feh-lerhafte Produkte, ProdHaftG)).

Bezüglich der Haftung muss ferner unterschieden werden zwischendem zivilrechtlichen und dem strafrechtlichen Aspekt. Während beizivilrechtlicher Haftung meistens die juristische Person (Firma) imVordergrund steht, bezieht sich die strafrechtliche Haftung immer aufeine natürliche Person (Einzelperson).

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3.3.2 Strafrecht

Bei Personenschäden oder Todesfällen in Verbindung mit dem Produktkann das Strafrecht bezüglich der im Unternehmen handelnden bzw.verantwortlichen Personen zur Anwendung kommen. Dabei können

einzelne oder mehrere Personen für denselben Schaden strafrechtlichverantwortlich sein.

Die strafrechtliche Produktverantwortung bedeutet im Regelfall Haftungfür vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden, wenn dieUrsache durch folgendes Verhalten bedingt wurde:

• Vorsätzliches Verhalten kann vorliegen, wenn auf erkannte Ge-fahrenquellen herstellerseitig nicht reagiert wird (z. B. Unterlassen

von Absicherungsmaßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen),• Fahrlässiges Verhalten liegt vor bei einem Verstoß gegen

bestehende Sorgfaltspflichten.

Der für die Pflichtverletzung maßgebliche Sorgfaltsmaßstab wird durchdie technischen Regelwerke, den Stand von Wissenschaft und Technikund letztlich durch die berechtigten Sicherheitserwartungen der Allge-meinheit bestimmt.

3.3.3 Verantwortlichkeiten und Sorgfaltspflichten

Aus einschlägigen Vorschriften wie z. B. dem Produkthaftungsgesetz,FMVSS, StVZO, GPSG, ISO- und DIN-Normen, (internen) Richtlinienund dem Stand von Wissenschaft und Technik leitet sich die Forderungab, die Herstellerpflichten und Verantwortlichkeiten für das Unterneh-men zu regeln.

Die Sorgfaltspflichten können über die dokumentierten Verantwortlich-

keiten hinausgehen.

3.3.4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Der Hersteller von Produkten darf nach den Vorschriften des Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) nur sichere Produkte in den Ver-kehr bringen.

Die Produkte müssen im Feld beobachtet werden, um Gefahren und

Risiken zu erkennen und zu analysieren.

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Wenn der Hersteller oder der Importeur weiß oder eindeutige Anhalts-punkte dafür hat, dass von einem ihrer Produkte eine Gefahr für dieGesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, sind geeignete War-nungen auszusprechen respektive Feldmaßnahmen (z. B. Kunden-dienstmaßnahme, Rückruf, …) zur Gefahrabwendung zu treffen.

Darüber hinaus sind unverzüglich die zuständigen Behörden (inDeutschland: KBA) zu unterrichten.

Das GPSG befugt die Behörden, Rückrufe anzuordnen und Warn-hinweise auszusprechen, sofern der Hersteller seiner Verpflichtungnicht nachkommt.

Das KBA hat zur Ausführung des GPSG bei Straßenfahrzeugen einenKodex herausgegeben, welcher u. a. die Durchführung von Rückruf-

maßnahmen näher konkretisiert und Vorgaben hinsichtlich einzurei-chender Unterlagen macht (KBA-Kodex).

4 Dokumente zur Nachweisführung

4.1 Betrachtungsumfang

Technische Dokumente aus der Entwicklungs-/Konstruktionsphase sindin der VDI-Richtlinie 4500 ausführlich geregelt, siehe Kapitel 2 „Begriffs-

erläuterung“.

Das vorliegende Kapitel ergänzt insbesondere die für den Herstellpro-zess relevanten Dokumente.

4.2 Beschaffenheit von Dokumenten

In Zusammenhang mit kritischen Merkmalen ist die juristische Verwert-barkeit von Dokumenten von besonderem Interesse. Hierbei unter-

scheidet man zwischen Urkunden und sonstigen Dokumenten.

Urkunden sind nach der gängigen Definition schriftlich verkörperteWillenserklärungen, z.B. Kaufvertrag. Qualitätsaufzeichnungsdokumentesind somit keine Urkunden, da sie lediglich Fakten darstellen und keineWillenserklärung beinhalten. Auch dann nicht, wenn sie eine elektro-nische Signatur tragen. Der Urkundenbeweis wird im Produkthaftungs-prozess eher selten bedeutsam, z.B. dann wenn es auf den Nachweisvon Vereinbarungen mit Zulieferern im Rahmen der Organisations-

pflichten geht.

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Bei den sonstigen Dokumenten spielen im Sinne juristischer Verwert-barkeit die Kriterien:

− Vollständigkeit,− Plausibilität,− Unveränderbarkeit und− Eindeutigkeit

die wesentliche Rolle. Je mehr man diesen Kriterien genügt, umsogrößer ist die Überzeugungskraft vor Gericht. Eine allgemeingültigeDefinition der notwendigen Beschaffenheit von Dokumenten (z.B. dieEinteilung in dokumentenecht und nicht dokumentenecht) ist nichtzielführend. Es muss immer eine individuelle Risikoabschätzung nachfolgenden Kriterien vorgenommen werden.

Ein Dokument sollte im Sinne der Vollständigkeit mindestensbeinhalten:

− das Datum der Erstellung bzw. Aufzeichnung,− die für den Inhalt verantwortliche(n) Person(en) und ggf. des

Personenkreises der im Unternehmen und beim LieferantenKenntnis des Dokumentes hatte, (z. B. Verteiler),

− die Zuordnung zu den ausgelieferten Produkten, Produkt-Losen, Projekten, Fertigungs-Losen, Produktionszeiträumenusw.

ggf.

− den Änderungsstand,− die manuelle Unterschrift(en), elektronische Signatur, Login,

etc. der für den Inhalt verantwortliche(n) Person(en).

Neben der inhaltlichen Vollständigkeit sollten folgende Kriterien berück-sichtigt werden:

Die Plausibilität eines Dokumentes ergibt sich aus einer fortlaufenden,in sich schlüssigen, konsistenten, widerspruchsfreien und möglichstselbsterklärenden Aufzeichnung.

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Für die Unveränderbarkeit sollten die Dokumente vor Verfälschunggeschützt sein. Dies ergibt sich z.B.

• bei Dokumenten in Papierform durch Aufbewahrung des Ori-ginals, durch Microverfilmung oder Einscannen mit elektro-

nischem Stempel und Datum,• bei elektronischen Dokumenten durch zugriffsgeschützte DV-

Systeme, bei der eine Dokumentenversion nicht nachträglichmodifiziert werden kann.

Im Allgemeinen muss ein Dokument eindeutig aussagefähig undselbsterklärend sein. Die Eindeutigkeit ist beiQualitätsanforderungsdokumenten durch ein eindeutigesIdentifizierungssystem (z. B. ein Nummern-System) und einen

Geltungsbereich zu erreichen.

Bei Qualitätsaufzeichnungsdokumenten sollte eine eindeutige Produktund/oder Prozesszuordnung gewährleistet sein, z. B. durch Serien-Nr.,Fahrzeug-Nr., Chargen-Nr. oder Maschinen-Nr./Stations-Nr.

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5 Archivierung

Unter Archivierung wird im Sinne dieses Bandes die langfristige,geordnete, geschützte und veränderungssichere Aufbewahrung vonDokumenten und Daten verstanden. Darüber hinaus können die folgen-

den Festlegungen zur Archivierung sinngemäß auch für kundenspe-zifische und betriebliche Zwecke verwendet werden. Die Verfügbarkeitund Lesbarkeit der Dokumente und Daten muss über die Archivie-rungsdauer gewährleistet sein. Als Trägermedien dienen zurzeit Papier,Microfilm und elektronische Medien.

5.1 Anforderungen an die Archivierung

Bei der Archivierung ist grundsätzlich zwischen Originaldokumenten

und durch elektronische Datenspeicherung erzeugten Dokumenten zuunterscheiden. Letztere sind in vielen Fällen auch als "Originaldoku-mente" zu bezeichnen, z. B. wenn sie nur in elektronischen Dateienexistieren.

Bei Originaldokumenten handelt es sich in der Regel um Dokumente inPapierform (z. B. von Hand ausgefüllte Formulare, EDV-Ausdrucke,Ausdrucke von Mess- und Prüfsystemen). Die einfachste Form derArchivierung ist hier das Ablegen der Originale. Daneben gibt es die

Möglichkeit, Kopien der Originaldaten auf Mikrofilm oder elektronischenDatenspeichern aufzubewahren.

Forderungen an Archivierungsorte

Archivierungsorte sollen ausreichenden Schutz gegen mögliche Gefah-ren wie Feuer und/oder Wasser (Sturmschaden, Hochwasser, Lösch-wasser) gewährleisten sowie den unberechtigten Zugriff und die Verän-derung der Dokumente durch entsprechende Sicherungsmaßnahmenverhindern.

Für Arbeitskopien (Papier) ist es zulässig diese in normalen abge-schlossenen Büros und abgeschlossenen Büroschränken zu halten,wenn die Originale wie nachfolgend beschrieben geschützt sind.

Beispiele für unzureichende Schutzeinrichtungen vor Feuer und/oderWasser:

− Wassersprinkleranlage in Verbindung mit offener Lagerung,− Normale Büroschränke ohne automatische gasbasierte Lösch-

einrichtung,− Archiv im Keller ohne Hochwasserschutz.

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Beispiele für geeignete Schutzeinrichtungen vor Feuer und/oder Wasser:

− Datensicherungsschränke mit Güteklasse nach DIN EN 1047-1:2005, siehe Tabelle 1-1,

− automatische gasbasierte Löscheinrichtungen,

− redundante geeignete Lagerorte in unterschiedlichen Brand-abschnitten

bzw. die Kombination solcher Maßnahmen.

Beispiele für Schutz vor unberechtigten Zugriff:

− abschließbarer Raum mit dokumentierter Zutrittsberechtigung,− zugriffsgeschützte DV-Systeme.

(Originalauszug aus DIN EN 1047-1:2005)

Tab. 1-1 Anforderungen an die Güteklasse von Datensicherungs-schränken

Für die Archivierung kann auch ein externer Dienstleister herangezogenwerden.

Archivierungsmedien

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Anforderungen an alle Medien:

Alle archivierten Dokumente und Daten müssen durch die entspre-chenden Recherchemechanismen des Archivs zeitnah wiederauffindbarsein, z. B. max. 20 Tage bis zur Vorlage bei Behörde NHTSA gemäß

TREAD Act.

Hierbei hat die Art der Archivierung wesentlichen Einfluss auf dieZugriffszeit auf Dokumente und Daten. Kurze Suchzeiten und damitschneller Zugriff erfordern in der Regel jedoch erhöhten Aufwand beider Archivierung. Durch eine Kosten/Nutzen-Analyse sollte daher derwirtschaftliche Aufwand abgeschätzt werden. Wesentlicher Punkt sinddabei die Suchkriterien aus denen sich dann die Art der Kennzeich-nung, der Registrierung und der Einlagerung bzw. Speicherung ablei-

ten. Diese Struktur sollte zweckmäßigerweise in einem Archivierungs-konzept festgehalten werden.

Papier:

• Es müssen Originale abgelegt werden.• Das Papier muss eine Haltbarkeit und Lesbarkeit über die

Archivierungsdauer erwarten lassen

Mikrofilm:

• Es müssen Originaldokumente verfilmt werden.• Es muss zum Zwecke der Archivierung und Recherche zwei

identische Filme erzeugt werden. Einer der sicher gelagert wirdund eine Arbeitsversion.

• Die Originaldokumente können nach der Sicherstellung der ord-nungsgemäßen Verfilmung vernichtet werden.

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EDV-Lösungen:

Die eingesetzte EDV-Lösung hat folgendes zu gewährleisten:

• Die Dokumente müssen unveränderbar über die vorgeseheneArchivierungszeit gehalten werden.

• Die vollständige Übertragung der elektronischen Dokumente zumArchivsystem muss durch geeignete Übertragungsmechanismengewährleistet werden.

• Datenbanksysteme sind keine Archivierungssysteme, weil z. B.eine nachträgliche Veränderung der Daten nicht ausgeschlossenwird.

• Die eingesetzte Archivierungslösung muss die notwendige Archi-vierungsdauer gewährleisten (Hard- und Software und Organisa-tion) mit Methoden und Mechanismen, die eine technischbedingte Informationsveränderung während der Archivierungs-dauer verhindern bzw. erkennen und beheben. Aus diesemGrund sind Archivierungslösungen alleine auf CD- bzw. DVD-Basis ungeeignet.

• Technisch notwendige Migrationen des Archivbestandes müssenohne Informationsverlust durchführbar sein.

• Die Datenhaltung sollte redundant an zwei räumlich getrenntenBrandabschnitten erfolgen.

• Der Zugriff auf die Daten muss über ein geeignetes Rechte-konzept realisierbar sein.

• Als Dateiformate sind nur langfristig stabile Formate zu verwen-den. Dies sind für bildhafte Dokumente nach derzeitigem Standz. B.:PDF/A-1 gemäß ISO 19005-1: 2005 oder TIFF, JPEG (offeneoder herstellerunabhängige Formate),Auflösung und Farbtiefe sind sinnvoll zu wählen, damit einevisuelle Reproduzierbarkeit gewährleistet werden kann.

Für strukturierte (elektronische) Daten sind nach derzeitigemStand z. B.:ASCII-basierende Dateiformate mit Headerinformation, z. B.Automotive Quality Data Exchange Format,XML-Formate z. B. QDX, da darin ebenfalls Metainformationenmit den zu archivierenden Daten abgelegt werden, die eine Zu-ordnung zu den fachlichen Datenfeldern und eine visuelle Aufbe-reitung für die Recherche ermöglichen.

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Organisation der Archivierung

Die zur Archivierung im Unternehmen eingeführten Abläufe und Verant-wortlichkeiten sollten in einer Verfahrensanweisung festgelegt werden.Diese Verfahrensanweisungen sollten mindestens Informationen darüber

beinhalten

− welche Dokumente archiviert werden (z. B. Dokumentenmatrix).− welche Stelle zuständig ist für die Einlagerung und Löschung

bzw. Vernichtung.− welche Stelle ggf. die Daten wiederherstellt (refreshed) und

wie dies erfolgt.− wo archiviert wird.− welche Stelle Zugang oder Zugriff z. B. zum Zweck der

Recherche hat.− wie der Nachweis der Wirksamkeit des Archivierungssystems

erbracht wird (z. B. Auditierung, Stichprobenprüfung, Kenn-zahlen).

− wie das Lösch- oder Vernichtungsprozedere (z. B. gemäß DIN32757-1:1995-01 für Papier und Mikrofilm) am Ende derArchivierungszeit durchgeführt wird oder über eine Weiterver-wendung entschieden wird (z. B. Weitergabe von Zeichnungenan Museen).

5.2 Umfang der Archivierung

Nachfolgend aufgeführte Dokumente und Daten müssen mindestensarchiviert werden (relevante Dokumente des Herstellprozesses, sieheKap. 4.1).

1. Zertifizierungsnachweis QM-System, generelle

Zulassungsunterlagen2. Kritische Merkmale

2a Spezielle Ablaufbeschreibungen zur Behandlungder kritischen Merkmale

2b Q-Aufzeichnungen zu kritischen Merkmalen

5.2.1 Gesetzeskonformität, Homologation, Zertifizierung

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Die Nachweise der Erfüllung von Forderungen aus Gesetzen, behörd-licher Vorschriften und länderspezifischen Vorgaben sind zu archivieren

Dies sind z. B.

− Abgasemissionsgesetz,− elektromagnetische Verträglichkeit,− Vorbeifahrgeräusch,− Crashfestigkeit,− Kindersitzbefestigung.

5.2.2 Kritische Merkmale

Um den Aufwand bei der Archivierung möglichst gering zu halten, isteine sorgfältige Risikoanalyse in der Produkt- und Prozessentwick-lungsphase erforderlich, gemäß der die kritischen Merkmale identifiziertwerden.

Kritische Merkmale sind Merkmale, von denen nach individuellerRisikoabschätzung eine unmittelbare Gefahr für Leib und Lebendurch das Produkt ausgehen kann oder die für die Einhaltunggesetzlicher Vorgaben (z. B. Emissionsgrenzwerte) relevant sind.

Nach allgemeinem Verständnis gehören hierzu kritische Merkmale inz. B. folgenden Bauteilen oder Systemen:

− der Bremsanlage (z. B. Dichtheit),− der Lenkung und Radaufhängung (z. B. Drehmomente),− der Kraftstoffversorgung und Gemischaufbereitung (z. B.

Dichtheit),− der Abgasanlage (z. B. Abgaswerte, Geräuschemission),−

der Rückhaltesysteme (z. B. Kontaktierung, Drehmoment),− der Beleuchtung (z. B. korrekte Einstellung),− …

Hierbei handelt es sich um eine Teilmenge aus der Definition des Be-griffes besondere Merkmale, wie er z. B. in der ISO/TS 16949:2002verwendet wird.

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5.2.3 Spezielle Ablaufbeschreibungen zur Behandlung der kriti-schen Merkmale und Qualitätsaufzeichnungen

In der Prozessentwicklungsphase ist mit Dokumenten, die die Risiko-analyse der Prozesse darlegen (z. B. System-FMEA-Prozess), der

Nachweis möglich, dass eine vollständige Analyse aller Prozessrisikenvon Prozessen mit kritischen Merkmalen, durchgeführt worden ist unddass alle risikobehafteten Zustände ausgeräumt worden sind.

Die zugehörigen Prozessentwicklungsberichte (z. B. Korrelation Prozess-/ Produktmerkmal, Versuchsergebnisse mit statistischen Versuchsplänen)können belegen, dass das Auftreten eines Produktausfalls wegenProzessfehlern praktisch ausgeschlossen ist. In solchen Fällen kannz.B. eine Dokumentation der Produkt-Prüfergebnisse für kritische

Merkmale entbehrlich sein, wenn die oben genanntenProzessnachweise dokumentiert werden.

In der Produktionsphase sind für den Umgang mit kritischen Merkmalenzu archivieren:

die Qualitätsanforderungsdokumente, z.B.

− Prozessbeschreibungen zum Umgang mit produkthafungs-

relevanten Schraubenverbindungen,− Produktionslenkungspläne,− Vorgaben zur Prozessqualifizierung (z. B. Prozessfähigkeit,

Prüfprozesseignung),− …

die Qualitätsnachweisdokumente, z.B.

− Produkt-Prüfergebnisse von kritischen Merkmalen,− Prozessfähigkeitsnachweis, inklusive Qualitätsregelkarten,− Prüfprozesseignungsnachweis,− …

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5.3 Nutzungs- und Archivierungsdauer von Dokumenten mitBezug zu kritischen Merkmalen

Bei der Nutzungs- und Archivierungsdauer ist zwischen Qualitätsanfor-derungsdokumenten und Qualitätsaufzeichnungen zu unterscheiden.

Qualitätsanforderungsdokumente:

Die Nutzungsdauer beginnt mit der Freigabe und endet mit der Ungül-tigmachung, z. B. wegen Änderung (neue Version) oder Ablauf einergesetzten Frist (Abweicherlaubnis), Auslauf des zu regelnden Produk-tes/Prozesses.

Die Archivierungsdauer beginnt nach der Ungültigmachung, gemäß den

Forderungen von Qualitätsmanagementsystemen zur Lenkung vonDokumenten und Daten (z. B. entsprechende Kennzeichnung)

Qualitätsaufzeichnungen:

Die Nutzungsdauer ist abhängig von der Art der Nutzung und beginntmit der Erstellung der Aufzeichnungen z. B. Dokumentation eines Prüf-ergebnisses, eine ausgefüllte Regelkarte, ein Prozessfähigkeitsnach-weis, ein Erstmusterprüfbericht. Die Aufzeichnungen dürfen nach ihrer

Fertigstellung nicht mehr geändert werden, siehe auch Kap. 4.2 Be-schaffenheit von Dokumenten. Ab hier beginnt die Archivierungsdauer.Eine weitere Nutzung der Aufzeichnungen ist hier üblich, z. B. zumZwecke der Analyse.

Die Archivierungsdauer ist bei beiden Arten von Dokumenten gleich(Bild 5-1 u. 5-2), hier werden für die kritischen Merkmale mindestens15 Jahre empfohlen.

Begründung:

• Die mittlere Fahrzeuglebensdauer hat sich in den letzten Jahrenverlängert. Es muss angenommen werden, dass erst nach15 Jahren die Mehrzahl der Fahrzeuge aus dem Verkehr ge-zogen ist.

• Aus dem Produkthaftungsgesetz folgt eine Archivierungsdauervon mindestens 10 Jahren. Hinzuzurechnen sind 3 Jahre für dieEinspruchsfrist des Klägers nach Eintritt des Schadens.

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In einigen Fällen kann eine längere Archivierungsdauer notwendig seinz. B. einer längeren mittleren Nutzungsdauer bei LKWs.

Bei den Qualitätsaufzeichnungen zum Nachweis von zum Produkt oderProduktionsprozess gehörenden Freigabeprozessen handelt es sich um

Dokumente für die es aus Vereinfachungsgründen sinnvoll ist diese bis15 Jahre nach End of Produktion zu archivieren. Z. B. Erstmusterfrei-gabe, Serienprozessfreigabe, (Bild 5-3):

Bei Ersatzteilen muss die Lagerungsdauer mit berücksichtigt werden(Bild 5-4).

Produktionsstart

(SOP)Erstellung

des Dokumentes

Ende der Gültigkeit des Dokuments,

spätestens Produktionsende(EOP)

Archivierungsdauer ≥ 15 Jahre

t 1 tn

tn +X t

n +X +15

Vernichtung

des Dokumentes

Produktionszeitraum

Nutzungsdauer X

 Bild 5-1: Qualitätsanforderungsdokumente

Archivierungsdauer ≥ 15 JahreArchivierungsdauer ≥ 15 Jahre

Produktionsstart(SOP)

Erstellungdes Dokumentes

Produktionsende(EOP)

Archivierungsdauer ≥ 15 Jahre

t 1 tn

t2 t

n+15

Vernichtungdes Dokumentes

Produktionszeitraum

Archivierungsdauer ≥ 15 Jahre

 

Bild 5-2: Qualitätsaufzeichnung der einzelnen Einheit einesProduktes

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Archivierungsdauer≥ t1 bis tn + 15 Jahre

Archivierungsdauer≥ tn bis t2 + 15 Jahre

Produktionsstart

(SOP)

Neufreigabe eines

Prozesses / BauteilesProduktionsende

(EOP)

Archivierungsdauer ≥ t1

bis t2

+ 15 Jahre

t1 t

nt

2 t2+15

Vernichtung

des Dokumentes

Produktionszeitraum

Nutzungsdauer

Nutzungsdauer

Nutzungsdauer

Erstellung

es DokumentesVernichtung

des Dokumentes

t n+15  

Bild 5-3: Sonstige Qualitätsaufzeichnungen von z. B. Freigabe-prozessen

Produktionsstart(SOP)

Produktionsendebeim Lieferanten(EOP)

Archivierungsdauer ≥ 15 Jahre

Vernichtungdes Dokuments

Erstellungdes Dokumentes

Produktionszeitraum

Nutzungsdauer

Lagerungs-

dauer

Verbau imFahrzeug

t1 t

nt

2 tn+15  

Bild 5-4: Qualitätsaufzeichnungen bei Ersatzteilen

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Bei der Festlegung der Archivierungsdauer von Dokumenten zumNachweises eines wirksamen QM-Systems genügen kürzere Archivie-rungszeiten, die üblicherweise 3 Jahre betragen.

Häufig sind auch Kundenforderungen für die Archivierungsdauer von

Dokumenten zu berücksichtigen. So kann z. B im Rahmen von Quali-tätsvereinbarungen gemeinsam festgelegt werden, welche Dokumentewie lange archiviert werden sollen.

5.4 Kennzeichnung von Dokumenten mit Bezug zu kritischenMerkmalen

Für eine Kennzeichnung von kritischen Merkmalen und von Dokumen-ten, mit Bezug zu kritischen Merkmalen, bestehen keine Normvor-

gaben. Es wird den Unternehmen/Anwendern aber dringend empfohlen,eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen (Hausnorm) und durch-gängig anzuwenden. Kennzeichnungsforderungen der Kunden, die sichauf die Archivierung von Dokumenten beziehen, werden möglichst indiese Hausnorm übertragen.

Im Folgenden werden einige verwendete Merkmalskennzeichnungs-arten beispielhaft dargestellt:

Hersteller Kennzeichnung Bedeutung

BMW D bez. S Dokumentationspflicht ausSicherheitsrelevanz

Daimler DS Dokumentationspflicht ausSicherheitsrelevanz

VW, AUDIBentley

D oder TLDCC

Dokumentationspflicht ausSicherheitsrelevanz

Critical characteristic

Porsche DS Dokumentationspflicht ausSicherheitsrelevanz

Ford CC Critical characteristic

GM S/C Safety and Conformity

Bosch S Sicherheitsrelevanz

Webasto CC Critical characteristic

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Im Sinne einer angestrebten Vereinheitlichung durch diesen VDA-Bandund unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen auf die Zu-lieferer wird die Verwendung von CC (Critical characteristic) für kritischeMerkmale und zugehörige Dokumente empfohlen.

5.5 Identifikation und Rückverfolgbarkeit

Insbesondere bei kritischen Merkmalen ist die schnelle und sichereRückverfolgbarkeit von potenziell-fehlerhaften Produkten notwendig.

Andererseits ist die Identifikation von einzelnen Produkten und dendazugehörigen Qualitätsanforderungsdokumenten und Qualitätsauf-zeichnungen zur Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen erforder-lich (siehe auch Abschnitt 3: „Gründe für eine Nachweisführung“). 

Bei der Gestaltung der Archivierung sind diese Anforderungen zu er-füllen.

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Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie

Den aktuellen Stand der veröffentlichten VDA Bände zum Qualitäts-management in der Automobilindustrie (QAI) finden Sie im Internetunter http://www.vda-qmc.de.

Auf dieser Homepage können Sie auch direkt bestellen.

Bezug:

Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA)Qualitätsmanagement Center (QMC)

D-61440 Oberursel, An den Drei Hasen 31Telefon +49 (0) 6171 91 22-0, Telefax +49 (0) 6171 91 22-14E-Mail: [email protected], internet: www.vda-qmc.de

Bezug von Formularvordrucken:

HENRICH DRUCK + MEDIEN GMBH

Schwanheimer Straße 110, D-60528 FrankfurtTelefon +49 (0) 69 96 777-158, Telefax +49 (0) 69 96 777-111