vernehmlassung personalrecht oktober 2010

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Emmenbrücke, 29.10.2010 Remo Herbst Präsident VLM Im Neuhof 27 6020 Emmenbrücke Tel. 041 280 07 69 Mail: [email protected] Dienststelle Personal des Kantons Luzern Hirschengraben 36 6002 Luzern Stellungnahme des VLM zur Vernehmlassung "Änderung des Personalrechts im Besoldungsbereich" Sehr geehrter Herr Finanzdirektor Sehr geehrte Damen und Herren In Ihrem Schreiben vom 31. Mai 2010 laden Sie uns ein, bezüglich der "Änderung des Personalrechts im Besoldungsbereich" Stellung zu nehmen. Gerne nehmen wir diese Chance wahr und stellen im Folgenden die Sichtweise des Verbandes der Luzerner Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer (VLM) dar. 1. Einleitende Bemerkung Die vorliegenden Vernehmlassungs-Unterlagen sind in ihrer Komplexität und Darstellung für uns als Nicht-Juristen und nicht direkt mit der Vorlage Vertraute schwer zu verstehen und kaum zu beurteilen. Grösstenteils sind wir auf die Interpretationen der Verwaltung angewiesen, wodurch eine unabhängige Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen stark eingeschränkt ist. In einem Hearing für die Vernehmlassungs-Adressaten hätten grundsätzliche Überlegungen, Zusammenhänge und Änderungen erläutert und entsprechende Fragen gestellt werden können. Leider fand von Seite der Vernehmlassungs-Autoren nichts Derartiges statt, was wir ausserordentlich bedauern. 2. Ausgangslage Lohnsystem und Motion Stucki Der VLM lehnt die Abschaffung der Kopplung der Lohnwerte des Staatspersonals und der Lehrpersonen an den Landesindex der Konsumentenpreise vollumfänglich ab.

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Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010

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Page 1: Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010

Emmenbrücke, 29.10.2010

Remo Herbst Präsident VLM

Im Neuhof 27

6020 Emmenbrücke

Tel. 041 280 07 69

Mail: [email protected]

Dienststelle Personal des Kantons

Luzern

Hirschengraben 36

6002 Luzern

Stellungnahme des VLM zur Vernehmlassung "Änderung des Personalrechts im Besoldungsbereich"

Sehr geehrter Herr Finanzdirektor

Sehr geehrte Damen und Herren

In Ihrem Schreiben vom 31. Mai 2010 laden Sie uns ein, bezüglich der "Änderung des Personalrechts

im Besoldungsbereich" Stellung zu nehmen. Gerne nehmen wir diese Chance wahr und stellen im

Folgenden die Sichtweise des Verbandes der Luzerner Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer

(VLM) dar.

1. Einleitende Bemerkung

Die vorliegenden Vernehmlassungs-Unterlagen sind in ihrer Komplexität und Darstellung für uns als

Nicht-Juristen und nicht direkt mit der Vorlage Vertraute schwer zu verstehen und kaum zu beurteilen. Grösstenteils sind wir auf die Interpretationen der Verwaltung angewiesen, wodurch eine

unabhängige Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen stark eingeschränkt ist. In einem Hearing für

die Vernehmlassungs-Adressaten hätten grundsätzliche Überlegungen, Zusammenhänge und

Änderungen erläutert und entsprechende Fragen gestellt werden können. Leider fand von Seite der

Vernehmlassungs-Autoren nichts Derartiges statt, was wir ausserordentlich bedauern.

2. Ausgangslage

Lohnsystem und Motion Stucki

Der VLM lehnt die Abschaffung der Kopplung der Lohnwerte des Staatspersonals und der Lehrpersonen an den Landesindex der Konsumentenpreise vollumfänglich ab.

Page 2: Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010

Die Abschaffung führt zu:

• Verlust eines allseits anerkannten, nachvollziehbaren, fairen und schweizweit einheitlichen

Referenzwertes

• Verschleierung des Reallohnverlustes bei Staatspersonal und Lehrpersonen

• zunehmender Intransparenz, Verunsicherung und Vertrauensverlust bei den Angestellten in

ihren Arbeitgeber

• ständigem Rechtfertigungsdruck für den Arbeitgeber

• Verlust der Übersicht im System

Die Argumentation, dass bei den Arbeitnehmenden Missverständnisse oder falsche Erwartungshaltungen im Hinblick auf den schweizerischen Landesindex für Konsumentenpreise

auftreten würden, können wir in keiner Art und Weise nachvollziehen. Ganz im Gegenteil führt der

Index zu einem klar festgelegten, jederzeit überprüfbaren und transparenten Referenzwert für die

Anpassung der Löhne an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Eine Abschaffung der Kopplung und

die damit verbundene Streichung der nach wie vor ausstehenden 4% Lohnerhöhung (Luzerner Index)

ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar. Wir lehnen insbesondere die Formulierung auf Seite 7 oben

entschieden ab, wonach die aufgelaufene Teuerung ab 2010 als abgegolten gilt.

Wir verlangen die Beibehaltung des Index-Vergleichs und die umgehende Anpassung der generellen Lohndifferenz von 4 Prozent (Differenz Luzerner Index - Landesindex der Konsumentenpreise).

Handlungsbedarf im Besoldungsbereich Es freut uns, dass auch von Arbeitgeberseite klar festgestellt wird, dass der Kanton Luzern ein

unterdurchschnittliches Lohnniveau aufweist. Interessanterweise entspricht der scheinbare

Lohnrückstand zu den anderen Kantonen genau den im Luzerner Index ausgewiesenen und von den

Gewerkschaften vehement geforderten 4% Lohnsumme. Als befremdend erachten wir die

Argumentation, dass man diese 4% nicht ausgleicht, weil die Lohnprobleme damit nur teilweise gelöst werden können.

Die angekündigten Lohnmassnahmen zugunsten von Gymnasiallehrpersonen begrüssen wir, sie

gehen in ihrem finanziellen Umfang aber viel zu wenig weit. Gemäss Besoldungsstatistik 2010 des

LCH liegen die Luzerner Gymnasiallehrer-Löhne im schweizerischen Vergleich an 23. Stelle aller

Kantone. Dies zeigt deutlich, dass der Kanton Luzern auf Stufe Gymnasiallehrer ein unattraktiver und nicht mehr konkurrenzfähiger Arbeitgeber ist.

Es ist uns zudem völlig unklar, weshalb die Berufsschullehrpersonen ebenfalls von den strukturellen

Sofortmassnahmen profitieren sollen. Im Gegensatz zu den am Ende des kantonalen Rankings stehenden Luzerner Gymnasiallehrern, liegen die Berufsschullehrer im vorderen Mittelfeld (beim

Einstiegslohn sogar in der Spitzengruppe). Viel sinnvoller und gerechter wäre es somit, die

Berufsschullehrer auf ihrem Lohnniveau zu belassen und stattdessen die gesamten knappen

finanziellen Mittel zugunsten einer Verbesserung der Situation für die Gymnasiallehrer einzusetzen.

Die unter § 30a PG genannten Grundsätze der Lohnpolitik des Kantons Luzern haben in den letzten

15 Jahren für die Mittelschullehrer nicht gespielt. Bei schlechten Konjunkturlagen wurden

Reallohneinbussen für die Mittelschullehrer durchgesetzt (Sistierung Stufenanstieg), die bei guter

Konjunkturlage in keinster Weise ausgeglichen wurden. Resultate davon sind Rekrutierungsschwierigkeiten bei neuen Lehrpersonen und Abgänge erfahrener Lehrpersonen in

besser entlöhnende umliegende Kantone.

Page 3: Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010

Wir fordern:

1. Die finanziellen Sofortmassnahmen bei den Lehrpersonen vorerst auf die Luzerner Gymnasiallehrpersonen zu konzentrieren. In diesem Bereich ist die Situation im schweizerischen Vergleich (auf allen Lohnstufen) derart dramatisch, dass bereits Rekrutierungsschwierigkeiten, Qualitätseinbussen und Abwanderungen in andere Kantone Tatsache sind. Zusätzlich ist die Erhöhung des Lohnvolumens für die Stufe Gymnasium (aufgrund der Markt- und Personalsituation) eine absolute Notwendigkeit.

2. Die Luzerner Mittelschullehrer-Löhne in eine schweizerische Mittelfeldposition (der vergleichbaren deutschschweizer Kantone) anzuheben. Als aktuelle Referenzkantone für die angestrebte Besoldung können Basel Land, St. Gallen oder Bern genannt werden. Ebenfalls sollen die (aufgrund der Besoldungsrevision von 1997) entstanden Lebenslohnverluste der Mittelschullehrpersonen ausgeglichen werden.

Revisionsbedarf

In den letzten Jahren wurde auf Kosten des Personals kontinuierlich gespart und trotz

hervorragender Rechnungsabschlüsse nur ungenügende Lohnanpassungen gewährt. Die

Arbeitgebervertreter haben in der Vergangenheit immer wieder versichert, dass in erfolgreichen

Jahren die aufgelaufenen Differenzen bereinigt würden. Trotz unterschiedlicher Vorstellungen in den jeweiligen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern konnten die

Personalverbände bisher immer davon ausgehen, dass die vorhandenen Differenzen über die Jahre

wieder abgebaut werden. Nachdem zum Teil eklatante Lohnrückstände bestehen und das Personal

zunehmend unter Druck steht, wäre eine solche Massnahme kontraproduktiv und für alle

Mitarbeitenden demotivierend. Zudem würde eine ersatzlose Streichung einen klaren

Vertrauensmissbrauch bedeuten.

Einführung von geldwerten Massnahmen

Die gesetzliche Grundlage für solche Massnahmen begrüssen wir. Sie müssen in Zukunft aber nicht

nur für das Staatspersonal sondern auch für die Lehrpersonen aller Kategorien gelten und in der für

diese Gruppe entsprechenden gesetzlichen Grundlage verankert werden.

3. Änderungen der einzelnen Erlasse

Personalgesetz

§ 30 Lohnpolitik

Ergänzung: Der Kanton Luzern muss die Attraktivität als Arbeitgeber auch über ein verlässliches

Besoldungssystem sicherstellen.

§ 36 und 36 a

Nicht lohnrelevante Leistungen und Zulagen im Rahmen des Rechnungsabschlusses müssen auch für

die Lehrpersonen aller Kategorien gesetzlich verankert und ebenfalls möglich sein.

Page 4: Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010

Besoldungsordnung für das Staatspersonal

§ 1 Lohnskala

Die Minimal- und Maximalansätze müssen zuerst mit der generell bestehenden Lohndifferenz

(Differenz Luzerner Index – Index Bundesamt für Statistik) von 4 % ausgeglichen werden.

Besoldungsordnung für die Lehrpersonen

§ 1 Lohnskala

Die Minimal- und Maximalansätze müssen zuerst mit 4% ausgeglichen werden, damit der Verlust,

entstanden durch den Luzerner Index, aufgefangen werden kann.

BVO für das Staatspersonal

§2 BVO: Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft.

Wenn die Bindung an den Landesindex der Konsumentenpreise entfällt, welches ist dann die Basis

für die Ausrichtung z.B. einer Kaufkraftentwicklung? Wir verlangen eine Beibehaltung der

Ankoppelung der Löhne an den Landesindex für die Konsumentenpreise des Bundesamtes für

Statistik. Ohne diesen Vergleich verliert das Besoldungssystem jeglichen Basisvergleich. Damit ist

einer willkürlichen Lohnentwicklung Tür und Tor geöffnet.

§7 BVO: Lohnfestlegung

Die Einsprachefrist betrug bisher zwanzig Tage. Neu soll sie nur noch 10 Tage dauern. Diese Frist ist

für die Arbeitnehmenden zu kurz. Wir verlangen die Beibehaltung der Einsparchefrist von zwanzig

Tagen.

§8, Absatz 3, BVO Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem

Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen. Angestellte, die einer umschriebenen Funktion entsprechen

und über die notwendige Aus- und Weiterbildung verfügen, müssen in der entsprechenden

Lohnklasse eingestuft werden.

§10 BVO: Lohnanpassungen

Hier muss verankert werden, dass die Priorität zu Gunsten des Personals gesetzt ist. Wer erbringt die

Leistungen im Staat? Es ist in erster Linie das Personal, die die Arbeit verrichten, deshalb sollte auch

mit erster Priorität ins Personal investiert werden.

§11 BVO: Strukturelle Lohnanpassungen

Hier gehen uns die Ausführungen zu wenig weit. Wir fordern einen Rahmen und die transparente

Angabe von Gründen, die strukturelle Lohnanpassungen notwenig machen. Insbesondere auch,

damit nicht nur starke (gesuchte) Berufsgruppen in den Genuss von Lohnanpassungen kommen.

Page 5: Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010

§12 BVO: individuelle Lohnanpassung

Die Einsprachefrist muss, wie bereits unter § 7 erwähnt, weiterhin 20 Tage betragen.

5. BVO für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL)

§3 BVOL: Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft.

Wir verlangen eine Beibehaltung der Ankoppelung der Löhne an den Landesindex für die

Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik. Ohne diesen Vergleich verliert das

Besoldungssystem jegliche Basis. Damit ist einer willkürlichen Lohnentwicklung Tür und Tor geöffnet.

§6 BVOL: Einreihung der Lehrpersonen

Es sind klare und vor allem transparente Regelungen für die Einreihung der Lehrpersonen notwendig.

Es kann nicht sein, dass Lehrpersonen, die an verschiedenen Klassen ihren Lehrauftrag wahrnehmen,

unterschiedlich besoldet werden. Falls eine Einstufung für eine Lehrperson nachträglich korrigiert

wird, muss eine Nachforderung möglich sein. Es kann nicht sein, dass die Lehrperson aufgrund einer

fehlerhaften Einstufung nicht den richtigen Lohn erhält. Es muss eine Verjährungsfrist von 5 Jahren

gelten. Erhält eine Lehrperson fälschlicherweise zu viel ausbezahlt, fordert der Arbeitgeber diese

Summe auch zurück.

§7 BVOL: Für einen Stufenanstieg muss die Tätigkeit im Kanton Luzern angerechnet werden. So muss

ein Lohnstufenanstieg erfolgen, wenn die Lehrperson in mehreren Gemeinden zusammen mehr als

sechs Monate Arbeit geleistet hat.

Abschliessende Bemerkung

Der Kanton Luzern sieht sich gerne als attraktiven Arbeitgeber. Die Lohnentwicklungen der letzten

Jahre rechtfertigen diesen Anspruch leider in keinster Art und Weise. Der Luzerner Index, seine

vorgesehene Abschaffung ohne finanzielle Abgeltung und die intransparente zukünftige Steuerung des Teuerungsausgleichs werden zu keiner Verbesserung des Vertrauens der Arbeitnehmenden in

ihren Arbeitgeber führen. Eine weitere Chance zur Attraktivitätssteigerung wird somit leider vertan.

Gerne hoffen wir, dass Sie unsere Forderungen und Ergänzungen im laufenden Vernehmlassungs-prozess berücksichtigen werden. Für Fragen oder Bemerkungen stehen wir Ihnen sehr gerne

jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Remo Herbst

Präsident VLM