vernehmlassung personalrecht oktober 2010
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Vernehmlassung Personalrecht Oktober 2010TRANSCRIPT
Emmenbrücke, 29.10.2010
Remo Herbst Präsident VLM
Im Neuhof 27
6020 Emmenbrücke
Tel. 041 280 07 69
Mail: [email protected]
Dienststelle Personal des Kantons
Luzern
Hirschengraben 36
6002 Luzern
Stellungnahme des VLM zur Vernehmlassung "Änderung des Personalrechts im Besoldungsbereich"
Sehr geehrter Herr Finanzdirektor
Sehr geehrte Damen und Herren
In Ihrem Schreiben vom 31. Mai 2010 laden Sie uns ein, bezüglich der "Änderung des Personalrechts
im Besoldungsbereich" Stellung zu nehmen. Gerne nehmen wir diese Chance wahr und stellen im
Folgenden die Sichtweise des Verbandes der Luzerner Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer
(VLM) dar.
1. Einleitende Bemerkung
Die vorliegenden Vernehmlassungs-Unterlagen sind in ihrer Komplexität und Darstellung für uns als
Nicht-Juristen und nicht direkt mit der Vorlage Vertraute schwer zu verstehen und kaum zu beurteilen. Grösstenteils sind wir auf die Interpretationen der Verwaltung angewiesen, wodurch eine
unabhängige Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen stark eingeschränkt ist. In einem Hearing für
die Vernehmlassungs-Adressaten hätten grundsätzliche Überlegungen, Zusammenhänge und
Änderungen erläutert und entsprechende Fragen gestellt werden können. Leider fand von Seite der
Vernehmlassungs-Autoren nichts Derartiges statt, was wir ausserordentlich bedauern.
2. Ausgangslage
Lohnsystem und Motion Stucki
Der VLM lehnt die Abschaffung der Kopplung der Lohnwerte des Staatspersonals und der Lehrpersonen an den Landesindex der Konsumentenpreise vollumfänglich ab.
Die Abschaffung führt zu:
• Verlust eines allseits anerkannten, nachvollziehbaren, fairen und schweizweit einheitlichen
Referenzwertes
• Verschleierung des Reallohnverlustes bei Staatspersonal und Lehrpersonen
• zunehmender Intransparenz, Verunsicherung und Vertrauensverlust bei den Angestellten in
ihren Arbeitgeber
• ständigem Rechtfertigungsdruck für den Arbeitgeber
• Verlust der Übersicht im System
Die Argumentation, dass bei den Arbeitnehmenden Missverständnisse oder falsche Erwartungshaltungen im Hinblick auf den schweizerischen Landesindex für Konsumentenpreise
auftreten würden, können wir in keiner Art und Weise nachvollziehen. Ganz im Gegenteil führt der
Index zu einem klar festgelegten, jederzeit überprüfbaren und transparenten Referenzwert für die
Anpassung der Löhne an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Eine Abschaffung der Kopplung und
die damit verbundene Streichung der nach wie vor ausstehenden 4% Lohnerhöhung (Luzerner Index)
ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar. Wir lehnen insbesondere die Formulierung auf Seite 7 oben
entschieden ab, wonach die aufgelaufene Teuerung ab 2010 als abgegolten gilt.
Wir verlangen die Beibehaltung des Index-Vergleichs und die umgehende Anpassung der generellen Lohndifferenz von 4 Prozent (Differenz Luzerner Index - Landesindex der Konsumentenpreise).
Handlungsbedarf im Besoldungsbereich Es freut uns, dass auch von Arbeitgeberseite klar festgestellt wird, dass der Kanton Luzern ein
unterdurchschnittliches Lohnniveau aufweist. Interessanterweise entspricht der scheinbare
Lohnrückstand zu den anderen Kantonen genau den im Luzerner Index ausgewiesenen und von den
Gewerkschaften vehement geforderten 4% Lohnsumme. Als befremdend erachten wir die
Argumentation, dass man diese 4% nicht ausgleicht, weil die Lohnprobleme damit nur teilweise gelöst werden können.
Die angekündigten Lohnmassnahmen zugunsten von Gymnasiallehrpersonen begrüssen wir, sie
gehen in ihrem finanziellen Umfang aber viel zu wenig weit. Gemäss Besoldungsstatistik 2010 des
LCH liegen die Luzerner Gymnasiallehrer-Löhne im schweizerischen Vergleich an 23. Stelle aller
Kantone. Dies zeigt deutlich, dass der Kanton Luzern auf Stufe Gymnasiallehrer ein unattraktiver und nicht mehr konkurrenzfähiger Arbeitgeber ist.
Es ist uns zudem völlig unklar, weshalb die Berufsschullehrpersonen ebenfalls von den strukturellen
Sofortmassnahmen profitieren sollen. Im Gegensatz zu den am Ende des kantonalen Rankings stehenden Luzerner Gymnasiallehrern, liegen die Berufsschullehrer im vorderen Mittelfeld (beim
Einstiegslohn sogar in der Spitzengruppe). Viel sinnvoller und gerechter wäre es somit, die
Berufsschullehrer auf ihrem Lohnniveau zu belassen und stattdessen die gesamten knappen
finanziellen Mittel zugunsten einer Verbesserung der Situation für die Gymnasiallehrer einzusetzen.
Die unter § 30a PG genannten Grundsätze der Lohnpolitik des Kantons Luzern haben in den letzten
15 Jahren für die Mittelschullehrer nicht gespielt. Bei schlechten Konjunkturlagen wurden
Reallohneinbussen für die Mittelschullehrer durchgesetzt (Sistierung Stufenanstieg), die bei guter
Konjunkturlage in keinster Weise ausgeglichen wurden. Resultate davon sind Rekrutierungsschwierigkeiten bei neuen Lehrpersonen und Abgänge erfahrener Lehrpersonen in
besser entlöhnende umliegende Kantone.
Wir fordern:
1. Die finanziellen Sofortmassnahmen bei den Lehrpersonen vorerst auf die Luzerner Gymnasiallehrpersonen zu konzentrieren. In diesem Bereich ist die Situation im schweizerischen Vergleich (auf allen Lohnstufen) derart dramatisch, dass bereits Rekrutierungsschwierigkeiten, Qualitätseinbussen und Abwanderungen in andere Kantone Tatsache sind. Zusätzlich ist die Erhöhung des Lohnvolumens für die Stufe Gymnasium (aufgrund der Markt- und Personalsituation) eine absolute Notwendigkeit.
2. Die Luzerner Mittelschullehrer-Löhne in eine schweizerische Mittelfeldposition (der vergleichbaren deutschschweizer Kantone) anzuheben. Als aktuelle Referenzkantone für die angestrebte Besoldung können Basel Land, St. Gallen oder Bern genannt werden. Ebenfalls sollen die (aufgrund der Besoldungsrevision von 1997) entstanden Lebenslohnverluste der Mittelschullehrpersonen ausgeglichen werden.
Revisionsbedarf
In den letzten Jahren wurde auf Kosten des Personals kontinuierlich gespart und trotz
hervorragender Rechnungsabschlüsse nur ungenügende Lohnanpassungen gewährt. Die
Arbeitgebervertreter haben in der Vergangenheit immer wieder versichert, dass in erfolgreichen
Jahren die aufgelaufenen Differenzen bereinigt würden. Trotz unterschiedlicher Vorstellungen in den jeweiligen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern konnten die
Personalverbände bisher immer davon ausgehen, dass die vorhandenen Differenzen über die Jahre
wieder abgebaut werden. Nachdem zum Teil eklatante Lohnrückstände bestehen und das Personal
zunehmend unter Druck steht, wäre eine solche Massnahme kontraproduktiv und für alle
Mitarbeitenden demotivierend. Zudem würde eine ersatzlose Streichung einen klaren
Vertrauensmissbrauch bedeuten.
Einführung von geldwerten Massnahmen
Die gesetzliche Grundlage für solche Massnahmen begrüssen wir. Sie müssen in Zukunft aber nicht
nur für das Staatspersonal sondern auch für die Lehrpersonen aller Kategorien gelten und in der für
diese Gruppe entsprechenden gesetzlichen Grundlage verankert werden.
3. Änderungen der einzelnen Erlasse
Personalgesetz
§ 30 Lohnpolitik
Ergänzung: Der Kanton Luzern muss die Attraktivität als Arbeitgeber auch über ein verlässliches
Besoldungssystem sicherstellen.
§ 36 und 36 a
Nicht lohnrelevante Leistungen und Zulagen im Rahmen des Rechnungsabschlusses müssen auch für
die Lehrpersonen aller Kategorien gesetzlich verankert und ebenfalls möglich sein.
Besoldungsordnung für das Staatspersonal
§ 1 Lohnskala
Die Minimal- und Maximalansätze müssen zuerst mit der generell bestehenden Lohndifferenz
(Differenz Luzerner Index – Index Bundesamt für Statistik) von 4 % ausgeglichen werden.
Besoldungsordnung für die Lehrpersonen
§ 1 Lohnskala
Die Minimal- und Maximalansätze müssen zuerst mit 4% ausgeglichen werden, damit der Verlust,
entstanden durch den Luzerner Index, aufgefangen werden kann.
BVO für das Staatspersonal
§2 BVO: Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft.
Wenn die Bindung an den Landesindex der Konsumentenpreise entfällt, welches ist dann die Basis
für die Ausrichtung z.B. einer Kaufkraftentwicklung? Wir verlangen eine Beibehaltung der
Ankoppelung der Löhne an den Landesindex für die Konsumentenpreise des Bundesamtes für
Statistik. Ohne diesen Vergleich verliert das Besoldungssystem jeglichen Basisvergleich. Damit ist
einer willkürlichen Lohnentwicklung Tür und Tor geöffnet.
§7 BVO: Lohnfestlegung
Die Einsprachefrist betrug bisher zwanzig Tage. Neu soll sie nur noch 10 Tage dauern. Diese Frist ist
für die Arbeitnehmenden zu kurz. Wir verlangen die Beibehaltung der Einsparchefrist von zwanzig
Tagen.
§8, Absatz 3, BVO Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen. Angestellte, die einer umschriebenen Funktion entsprechen
und über die notwendige Aus- und Weiterbildung verfügen, müssen in der entsprechenden
Lohnklasse eingestuft werden.
§10 BVO: Lohnanpassungen
Hier muss verankert werden, dass die Priorität zu Gunsten des Personals gesetzt ist. Wer erbringt die
Leistungen im Staat? Es ist in erster Linie das Personal, die die Arbeit verrichten, deshalb sollte auch
mit erster Priorität ins Personal investiert werden.
§11 BVO: Strukturelle Lohnanpassungen
Hier gehen uns die Ausführungen zu wenig weit. Wir fordern einen Rahmen und die transparente
Angabe von Gründen, die strukturelle Lohnanpassungen notwenig machen. Insbesondere auch,
damit nicht nur starke (gesuchte) Berufsgruppen in den Genuss von Lohnanpassungen kommen.
§12 BVO: individuelle Lohnanpassung
Die Einsprachefrist muss, wie bereits unter § 7 erwähnt, weiterhin 20 Tage betragen.
5. BVO für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL)
§3 BVOL: Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft.
Wir verlangen eine Beibehaltung der Ankoppelung der Löhne an den Landesindex für die
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik. Ohne diesen Vergleich verliert das
Besoldungssystem jegliche Basis. Damit ist einer willkürlichen Lohnentwicklung Tür und Tor geöffnet.
§6 BVOL: Einreihung der Lehrpersonen
Es sind klare und vor allem transparente Regelungen für die Einreihung der Lehrpersonen notwendig.
Es kann nicht sein, dass Lehrpersonen, die an verschiedenen Klassen ihren Lehrauftrag wahrnehmen,
unterschiedlich besoldet werden. Falls eine Einstufung für eine Lehrperson nachträglich korrigiert
wird, muss eine Nachforderung möglich sein. Es kann nicht sein, dass die Lehrperson aufgrund einer
fehlerhaften Einstufung nicht den richtigen Lohn erhält. Es muss eine Verjährungsfrist von 5 Jahren
gelten. Erhält eine Lehrperson fälschlicherweise zu viel ausbezahlt, fordert der Arbeitgeber diese
Summe auch zurück.
§7 BVOL: Für einen Stufenanstieg muss die Tätigkeit im Kanton Luzern angerechnet werden. So muss
ein Lohnstufenanstieg erfolgen, wenn die Lehrperson in mehreren Gemeinden zusammen mehr als
sechs Monate Arbeit geleistet hat.
Abschliessende Bemerkung
Der Kanton Luzern sieht sich gerne als attraktiven Arbeitgeber. Die Lohnentwicklungen der letzten
Jahre rechtfertigen diesen Anspruch leider in keinster Art und Weise. Der Luzerner Index, seine
vorgesehene Abschaffung ohne finanzielle Abgeltung und die intransparente zukünftige Steuerung des Teuerungsausgleichs werden zu keiner Verbesserung des Vertrauens der Arbeitnehmenden in
ihren Arbeitgeber führen. Eine weitere Chance zur Attraktivitätssteigerung wird somit leider vertan.
Gerne hoffen wir, dass Sie unsere Forderungen und Ergänzungen im laufenden Vernehmlassungs-prozess berücksichtigen werden. Für Fragen oder Bemerkungen stehen wir Ihnen sehr gerne
jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Remo Herbst
Präsident VLM