vorlage strafantrag generalbundesanwalt

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Familienname, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof  Harald Range Ort, Datum  Brauerstraße 30 763! "arlsru#e Per Fa$ % &07'( ) * !* 0 Strafantrag wegen Hochverrat § 81 StGB und Verstoß gegen MG !r"# Se#r gee#rter Herr Range, #iermit stelle i+# Straantrag au Stra-erolgung gegen den.die Ri+#ter, Staatsan/alt, Re+#tsan/alt r1unds2eamte, ngestellte der Stadt, Bedienstete des F &  $e nach %e rs&nlich en 'all an %assen( 'amilienname) Vo rname geb" Gs oder *+ Beh&rde /egen Ho+#-errat 4 ) 2s5 Zi5 ' StB und Ve rstoß gegen das ilit8rregierungsgeset9 :r5 ' &gem,ß MG !r"# trifft nur bei -lage gegen ichter) Staatsanwalt) !otar) echtsanwalt +u" Hochverrat § 81 *bs" 1 .iff" # StGB trifft bei Beh&rden +u (  :a+# dem ilit8rregierungsgeset9 :r5 !3 /urde der e#emalige De-isen2es+#aer der DDR Dr5 le$ander S+#al+1 olod1o/s1i **6 -erurteilt, #ier ist somit der Be/eis er2ra+#t, dass die ilit8rgeset9e der Besat9ung, also au+# die SD; Bee#le oder SH<F;eset9e der S -oll ange/endet /erden5 em8ß rt5 2s5 3  2inden die rundre+#te eset9ge2ung, -oll9ie#ende e/alt und Re+#ts=re+#ung als unmittel2ar geltendes Re+#t5 Damit ist >edes eri+#t -er=li+#tet, si+# s+#?t9end und @rdernd -or die rundre+#te des <in9elnen 9u stellen5 Dies gilt gan9 2esonders, /enn es um die Aa #rung der A?rde d es ens+#en ge#t5 <ine Ve rlet9ung dieser grund geset9li+#en e/8#rleistung, au+# /enn sie nur m@gli+# ers+#eint oder nur 9eit/eilig andauert, #a2en die eri+#te 9u -er#indern &-gl5 BVer, 5 "ammer des <rsten Senats,  :A '003, S5 '36 C'37(5 Dieser un-er2r?+#li+#e Verassungs2ee#l /ird -on den eri+#ten na#e9u g8n9li+# missa+#tet5 em8ß rt5 * 2s5 Sat9 '  muss >edes eset9, das ein rundre+#t eins+#r8n1t, das rundre+#t unter nga2e des rti1els nennen5 <s gi2t no+# immer 9a#lrei+#e eset9e, die rundre+#te 9/ar eins+#r8n1en, a2er dieses sog5 Zitierge2ot missa+#ten5 Da9u ge#@ren u5 a5% GVG /Gerichtsverfassungsgeset+(  En der Vo rs+#rit des 4 7) V /ird das Frei#eitsgrundre+#t des rt5 ' 2s5 '  &Frei#eit und n-erlet9li+#1eit der Person( einges+#r8n1t5 lei+#/o#l 9itiert das V dieses dur+# 4 7) V einges+#r8n1te rundre+#t ni+#t5

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Familienname, VornameStrae HausnummerPLZOrt

Der Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofHarald RangeOrt, DatumBrauerstrae 30
76135 Karlsruhe

Per Fax : (0721) 81 91 59 0

Strafantrag wegen Hochverrat 81 StGB und Versto gegen MRG Nr.2

Sehr geehrter Herr Range,

hiermit stelle ich Strafantrag auf Strafverfolgung gegen den/die Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt Urkundsbeamte, Angestellte der Stadt, Bedienstete des FA (je nach persnlichen Fall anpassen)

Familienname, Vornamegeb.Gs oder AzBehrde

wegen Hochverrat 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGBund Versto gegen das Militrregierungsgesetz Nr. 2(gem MRG Nr.2 trifft nur bei Klage gegen Richter, Staatsanwalt, Notar, Rechtsanwalt zu. Hochverrat 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB trifft bei Behrden zu)Nach dem Militrregierungsgesetz Nr. 53 wurde der ehemalige Devisenbeschaffer der DDR Dr. Alexander Schalck Golodkowski 1996 verurteilt, hier ist somit der Beweis erbracht, dass die Militrgesetze der Besatzung, also auch die SMAD- Befehle oder SHAEF-Gesetze der USA voll angewendet werden.GemArt. 1 Abs. 3 GGbinden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Damit ist jedes Gericht verpflichtet, sich schtzend und frdernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Wrde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewhrleistung, auch wenn sie nur mglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,NJW 2003, S. 1236). Dieser unverbrchliche Verfassungsbefehl wird von den Gerichten nahezu gnzlich missachtet.

GemArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GGmuss jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschrnkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Es gibt noch immer zahlreiche Gesetze, die Grundrechte zwar einschrnken, aber dieses sog. Zitiergebot missachten. Dazu gehren u. a.:

GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)In der Vorschrift des 178 GVGwird das Freiheitsgrundrecht desArt. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert das GVG dieses durch 178 GVGeingeschrnkte Grundrecht nicht. StPO (Strafprozessordnung)In den Vorschriften der 51,70,77,81a,81c,81g,81h,94,95,98,98b,100,100abis100f,102,104,105,108,111a,111b,112,115,116a,131,132,132a,431und444 StPOwerden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),Art 6 Abs. 1 GG(Ehe und Familie),Art. 10 GG(Post- und Fernmeldegeheimnis),Art. 12 Abs. 1 GG(freie Wahl und Ausbung des Berufs),Art. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) undArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert die StPO diese durch die genannten Vorschriften der StPO eingeschrnkten Grundrechte nicht. ZPO (Zivilprozessordnung)In den Vorschriften der 739,740,758,758a,759,801,808,882h,883,888,890,901,915,915cund918 ZPOwerden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),Art 6 Abs. 1 GG(Ehe und Familie),Art. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) undArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert die ZPO diese durch die genannten Vorschriften der ZPO eingeschrnkten Grundrechte nicht. FamFG als Nachfolger des FGGIn den Vorschriften der 35,89,90,91,94,95,96,96a,119,120,210,280,283,284,297,321,322,326,358,388,389,413und420 FamFGwerden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),Art 6 Abs. 1 GG(Ehe und Familie),Art. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) undArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert das FamFG diese durch die genannten Vorschriften des FamFG eingeschrnkten Grundrechte nicht.

SchsPolG(anpassen gem eigenem Landesgesetz)In den Vorschriften desSchsPolGwerden u.a. die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),Art. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) undArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert dasSchsPolGin 79 das durch die Vorschriften der 17, 26, 27 ,28 und 29 desSchsPolGeingeschrnkte Grundrecht ausArt. 14 Abs. 1 GGnicht.

Abgabenordnung als Nachfolger der Reichs-AOIn den Vorschriften der 69-77,215,216,263,281ff AO werden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),Art 6 Abs. 1 GG(Ehe und Familie),Art. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) undArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert die AO in 413 die durch die genannten Vorschriften der AO eingeschrnkten Grundrechte derArt. 6 Abs. 1 GGundArt. 14 Abs. 1 GGnicht. FGO (Finanzgerichtsordnung)In den Vorschriften der 82und89 FGOwerden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert die FGO diese durch die genannten Vorschriften der FGO eingeschrnkten Grundrechte nicht. UStG (Umsatzsteuergesetz)In den Vorschriften der 26c,27b UStGwerden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) undArt. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert das UStG diese durch die genannten Vorschriften des UStG eingeschrnkten Grundrechte nicht. GBO (Grundbuchordnung)In der Vorschrift des 38Grundbuchordnung wird das Freiheitsgrundrecht desArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert die Grundbuchordnung dieses durch die genannte Vorschrift der Grundbuchordnung eingeschrnkte Grundrecht nicht. RPflG (Rechtspflegergesetz)In der Vorschrift des 4 Abs. 2, 2. a) - c) RPflGwerden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert das RPflG dieses durch die genannte Vorschrift des RPflG eingeschrnkte Grundrecht nicht. Nds. VwVG ( Niederschsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)(anpassen gem eigenem Landesgesetz)In den Vorschriften des nds. VwVG werden die Freiheitsgrundrechte desArt. 2 Abs. 1 GG(freie Entfaltung der Persnlichkeit),Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),Art. 13 GG(Unverletzlichkeit der Wohnung) undArt. 14 Abs. 1 GG(Recht auf Eigentum) eingeschrnkt. Gleichwohl zitiert das nds. VwVG in 75 das durch die Vorschriften der 27ff des nds. VwVGeingeschrnkte Grundrecht ausArt. 14 Abs. 1 GGnicht.

OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz

Das OWiG greift mit den 89- 108 Vollstreckung unter anderem in Art. 14 (1), und Art. 2 (2) Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 (1) und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im OWiG ist keine Grundrechtseinschrnkung des Art. 14 (1) GG zitiert

(weitere nichtige Gesetze, auf die sich Behrden etc. im persnl. Fall sttzen, mssen hinzugefgt werden)

Die Missachtung des sog. Zitiergebotes gemArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GGhat die Ungltigkeit eines solchen Gesetzes von Anfang an ex tunc zur Folge.

Die Anwendung nichtiger, ungltiger Gesetze ist Verfassungshochverrat.

81 StGB(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt () 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmige Ordnung zu ndern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Es mssen also lediglich drei Tatbestandsmerkmale gegeben sein, um den Verbrechenstatbestand des Hochverrats zu erfllen. Bei zwei der drei Tatbestandsmerkmale hat der Gesetzgeber Legaldefinitionen geliefert. Fr das Tatbestandmerkmalunternehmenhat der Gesetzgeber in 92 Abs. 3 Ziff. 3 StGBfolgendes geregelt (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind 3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundstze solche Bestrebungen, deren Trger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, auer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Bei dem Tatbestandsmerkmaldie auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmige Ordnung zu ndernhat der Gesetzgeber in 92 Abs. 2 StGBu.a. folgendes geregelt: (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundstze 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmige Ordnung und die Bindung () der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 5. die Unabhngigkeit der Gerichte 6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkrherrschaft Das dritte TatbestandsmerkmalGewaltist bei jeglicher Ausbung hoheitlichen Handelns gegeben. Dann handelt nmlich die Staatsgewalt. Darunter fllt auch jede richterliche Entscheidung in einem Streitverfahren. Jedes bundesdeutsche Gericht, das es bewusst und gewollt unternimmt, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmige Ordnung zu ndern, erfllt also den Tatbestand des Hochverrats.

In jngster Zeit hat sich der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister Prof. Rupert Scholz am 23.04.2010 ffentlich zum Zitiergebot wie folgt geuert: Verste gegen das imArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GGunverbrchlich verankerte die Grundrechte garantierendeZitiergebotsind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen.Durch diesen wird jedes Gesetz ungltig. Der Gesetzgeber kann diesen Schadennurdurch eineneueRechtsnorm heilen.Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Heintzen hat sich ffentlich zu diesem Thema wie folgt geuert: Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.Auf der Internetseite des Deutschen Bundestageswww.bundestag.defindet manNavigationspfad:Startseite>Dokumente>Datenhandbuch>10. Gesetzgebung> 10.6Fr nichtig oder verfassungswidrig erklrte Bundesgesetze Jeder Richter eines bundesdeutschen Gerichts, der in einem Streitverfahren bewusst und gewollt die ihn aufgrund der Leitnorm desArt. 1 Abs. 3 und 2 GGals unmittelbar geltendes Recht unverbrchlich zwingend bindenden unverletzlichen Grundrechte auer Geltung setzt, indem er das ihn gemArt. 20 Abs. 3 GGundArt. 97 Abs. 1 GGunverbrchlich bindende positive Recht bricht und stattdessen verfassungswidrig berpositives Richterrecht spricht, macht sich des Hochverrats gem 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGBschuldig, weil er es bewusst und gewollt unternimmt, die verfassungsmige Ordnung zu ndern, indem er die tragenden Verfassungsgrundstze der Demokratie und des Rechtsstaats untergrbt.Verfassungshochverrat liegt immer dann vor, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse berschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmige Ordnung zu ndern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschrnkterem Umfang, nmlich nur im Rahmen von Rationalitt, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat begeht auch, arg. 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemen Einsatz derselben eine nderung der verfassungsmigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich fr ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens fr diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die nderung der verfassungsmigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverratdurch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen ffentlich Bediensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kmpferischem Eintreten fr die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwrtige Gewalteneinheitstyrannis, s. Allegorie derselben und Staatsmngelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen, mit ihrem systembedingten Unrecht sttzen und festigen.

Wie aus Medienverffentlichungen bekannt sein drfte, besteht das Besatzungsrecht weiter fort.Militrregierungsgesetz Nr. 2 Artikel III und V 7, 8, und 9 besitzen volle RechtskraftArtikel III Ermchtigung fr Wiederaufnahme der Ttigkeit seitens der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte

5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet drfen ihre Ttigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und so weit dies in schriftlichen Anordnungen der Militrregierung bestimmt wird. Artikel V. Befhigung der Richter, Staatsanwlte, Notare und Rechtsanwlte9. Niemand darf ohne Genehmigung der Militrregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt ttig werden. Artikel IX Strafen

16. Jeder Versto gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird im Falle der Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militrregierung nach dessenErmessen mit jeder gesetzlich zulssigen Strafe, einschlielich der Todesstrafe, geahndet.

Es ist eine offenkundige Tatsache, da kein Gericht und kein Richter, Staatsanwalt, Notar und Rechtsanwalt eine Zulassung gem Militrregierungsgesetz haben.

Des Weiteren ist es eine offenkundige und bereits nachgewiesene Tatsache, da alle erwhnten Behrden den Firmenstatus innehaben und somit nicht ber die Berechtigung zu hoheitlichemHandeln verfgen.

Mit entsprechendem Respekt

Familienname, Vorname

Verteiler: diverse(hier an den jeweiligen Landtag, Ministerprsidenten o.. - entsprechend anpassen)

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und enthlt die gesetzlich geforderten Unterschriften.